Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 13. Nov. 2015 - 3 UF 186/15

bei uns veröffentlicht am13.11.2015

Tenor

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

1

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe ist zurückzuweisen, da die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts -Familiengerichts- Burg vom 07.09.2015 (Bl. 88 ff. d. A.) gemäß §§ 113 FamFG, 114, 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

2

Denn die Beschwerde stellt sich nach § 61 Abs. 1 FamFG als unzulässig dar, da der Beschwerdewert von 600,- € nicht erreicht ist.

3

Es ist zutreffend, dass die Antragstellerin ursprünglich erstinstanzlich im Termin zur mündlichen Verhandlung am 20.07.2015 (Bl. 83 d. A.) folgenden Antrag gestellt hat:

4

„Der Antragsgegner hat an die Antragstellerin eine dynamisierte und zum Ersten eines jeden Monats im Voraus fällige Unterhaltsrente

5

a) für die Zeit von November 2013 bis einschließlich März 2014 in Höhe von 5 x 225,00 € gleich 1.125,00 € zuzüglich 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 225,00 € ab dem 21.11.2013, für weitere 225,00 € ab dem 02.12. 2013, für weitere 225,00 € ab dem 02. 01.2014, für weitere 225,00 € ab dem 02. 02.2014 und für weitere 225,00 € ab dem 02.03.2014 zu zahlen;

6

b) für die Zeit ab 01. 04. 2014 in Höhe von 100 % des jeweiligen Mindestunterhaltsbetrages der 1. Altersstufe nach § 1612 a BGB derzeit 236,00 €;

7

c) für die Zeit ab dem 01. 10. 2018 in Höhe von 100 % des jeweiligen Mindestunterhaltes der 2. Unterhaltsstufe nach § 1612 a BGB derzeit 284,00 €;

8

d) für die Zeit ab dem 01. 10. 2024 in Höhe von 100 % des jeweiligen Mindestunterhaltsbetrages der 3. Altersstufe nach § 1612 a BGB derzeit 348,00 €;

9

jeweils abzüglich der Hälfte des jeweiligen gesetzlichen Kindergeldes für ein erstes Kind (§§ 66 e EStG; 6 BKGG) zu zahlen.“

10

Das Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 07.09.2015 (Bl. 88 ff. d. A.) folgenden Tenor verkündet:

11

„1. Der Antragsgegner hat an die Antragstellerin rückständigen Kindesunterhalt für den Zeitraum von November 2013 bis einschließlich März 2014 in Höhe von 1.125,00 EUR und beginnend ab dem 01.04.2015 jeweils monatlich im Voraus zum ersten eines jeden Monats monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des jeweiligen Mindestunterhaltsbetrages der jeweiligen Altersstufe, abzüglich der Hälfte des jeweiligen gesetzlichen Kindergeldes für ein erstes Kind zu zahlen, mithin gegenwärtig 236,00 EUR. Unterhaltsrückstände sind mit 5 Prozent Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.“

12

Die Antragstellerin meint, dass damit ein zur Vollstreckung geeigneter Titel nicht vorliege.

13

Dem ist nur teilweise, nämlich nur bezüglich der zuerkannten Zinsen für den Unterhaltsrückstand beizupflichten.

14

Aus dem vorliegenden Unterhaltstitel kann die Antragstellerin jedenfalls hinsichtlich des Hauptanspruchs Kindesunterhalt vollstrecken. Sie hat keinen Anspruch darauf, dass ein Unterhaltstitel in sprachlicher Übereinstimmung mit dem eigenen Antrag unter Aufnahme aller Rechtsvorschriften ergeht.

15

Nach §§ 1612a und 1612b BGB ist es ausreichend, wenn dem Vollstreckungsorgan aus allgemein zugänglichen Quellen die Ermittlung des Geldbetrags einfach bestimmbar ist. Insoweit reicht es aus, wenn sich bei dem neben dem aus dem Unterhaltstitel ersichtlichen Geburtsdatum der Antragstellerin, hier ergibt sich dieses aus dem Rubrum, für den laufenden Unterhalt die Angabe des jeweiligen Mindestunterhalts eventuell mit dem Prozentsatz, hier 100 %, und die Anrechnung des hälftigen Kindergeldes für ein erstes Kind ergibt (vgl. bereits BGH FamRZ 2004, 531; 2005, 437 sowie im Rückschluss zu § 245 Abs.1 FamFG zur hier nicht in Betracht kommenden Auslandsvollstreckung). Darüber hinaus ist grundsätzlich durch die nicht absehbare Einkommens- und Bedarfsentwicklung eine bezifferbare Festlegung des Unterhalts der sich erst in einigen Jahren ändernden Altersgruppe nicht abschätzbar und nicht mehr vorgesehen. Dem wird vielmehr durch den festgelegten dynamisierten Mindestunterhalt und das sich ändernde Kindergeld als wandelbarer Summanden Rechnung getragen.

16

Soweit der Unterhaltsrückstand angesprochen ist, wurde dieser antragsgemäß beziffert.

17

Lediglich hinsichtlich der Zinsen auf den zu zahlenden rückständigen Unterhalt von insgesamt 1.125,- €, hier vereinzelt nach Monaten, ergibt sich aus der amtsgerichtlichen Tenorierung keine klare Regelung zum Zinsbeginn, Auch aus den Gründen des Beschlusses des Amtsgerichts ergibt sich hierzu nichts. Aber selbst wenn anzunehmen wäre, dass 1.125,- € ab März 2014 oder erst spätestens mit Rechtskraft der Entscheidung zu verzinsen wären, errechnet sich der titulierte Zinsnachteil bei einem Basiszins von gegenwärtig unter 0% für den verstrichenen Zeitraum auf nicht ansatzweise 600,- €.

18

Insoweit wäre aber die amtsgerichtliche Entscheidung im Tenor und den Entscheidungsgründen wegen offensichtlicher Unrichtigkeit/Auslassung zu berichtigen (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 319 Abs. 1 ZPO), da sich insoweit eine unzutreffende Verkürzung des insgesamt erfolgreichen Antrags ergibt und ein Fall der von der Antragstellerin nicht aufgegriffenen Tatbestandsberichtigung gemäß §§ 320 ZPO, 113 FamFG nicht vorliegt. Für eine solche Anregung auf amtswegige Berichtigung hätte es der Anrufung des Beschwerdegerichts nicht bedurft, da dies durch das Amtsgericht hätte erfolgen können.

19

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 FamFG, 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO.

20

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 574 ZPO nicht.


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Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 13. Nov. 2015 - 3 UF 186/15 zitiert 11 §§.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 113 Anwendung von Vorschriften der Zivilprozessordnung


(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Ziv

Zivilprozessordnung - ZPO | § 320 Berichtigung des Tatbestandes


(1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung ein

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 61 Beschwerdewert; Zulassungsbeschwerde


(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt. (2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1612b Deckung des Barbedarfs durch Kindergeld


(1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden:1.zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2);2.in allen anderen Fällen in voller Höhe.In

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1612a Mindestunterhalt minderjähriger Kinder; Verordnungsermächtigung


(1) Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts verlangen. Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen E

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 245 Bezifferung dynamisierter Unterhaltstitel zur Zwangsvollstreckung im Ausland


(1) Soll ein Unterhaltstitel, der den Unterhalt nach § 1612a des Bürgerlichen Gesetzbuchs als Prozentsatz des Mindestunterhalts festsetzt, im Ausland vollstreckt werden, ist auf Antrag der geschuldete Unterhalt auf dem Titel zu beziffern. (2) Für

Referenzen

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.

(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und
2.
der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Ein minderjähriges Kind kann von einem Elternteil, mit dem es nicht in einem Haushalt lebt, den Unterhalt als Prozentsatz des jeweiligen Mindestunterhalts verlangen. Der Mindestunterhalt richtet sich nach dem steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimum des minderjährigen Kindes. Er beträgt monatlich entsprechend dem Alter des Kindes

1.
für die Zeit bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahrs (erste Altersstufe) 87 Prozent,
2.
für die Zeit vom siebten bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahrs (zweite Altersstufe) 100 Prozent und
3.
für die Zeit vom 13. Lebensjahr an (dritte Altersstufe) 117 Prozent
des steuerfrei zu stellenden sächlichen Existenzminimums des minderjährigen Kindes.

(2) Der Prozentsatz ist auf eine Dezimalstelle zu begrenzen; jede weitere sich ergebende Dezimalstelle wird nicht berücksichtigt. Der sich bei der Berechnung des Unterhalts ergebende Betrag ist auf volle Euro aufzurunden.

(3) Der Unterhalt einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat den Mindestunterhalt erstmals zum 1. Januar 2016 und dann alle zwei Jahre durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festzulegen.

(5) (weggefallen)

(1) Das auf das Kind entfallende Kindergeld ist zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden:

1.
zur Hälfte, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2);
2.
in allen anderen Fällen in voller Höhe.
In diesem Umfang mindert es den Barbedarf des Kindes.

(2) Ist das Kindergeld wegen der Berücksichtigung eines nicht gemeinschaftlichen Kindes erhöht, ist es im Umfang der Erhöhung nicht bedarfsmindernd zu berücksichtigen.

(1) Soll ein Unterhaltstitel, der den Unterhalt nach § 1612a des Bürgerlichen Gesetzbuchs als Prozentsatz des Mindestunterhalts festsetzt, im Ausland vollstreckt werden, ist auf Antrag der geschuldete Unterhalt auf dem Titel zu beziffern.

(2) Für die Bezifferung sind die Gerichte, Behörden oder Notare zuständig, denen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels obliegt.

(3) Auf die Anfechtung der Entscheidung über die Bezifferung sind die Vorschriften über die Anfechtung der Entscheidung über die Erteilung einer Vollstreckungsklausel entsprechend anzuwenden.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(2) Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Der Antrag kann schon vor dem Beginn der Frist gestellt werden. Die Berichtigung des Tatbestandes ist ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit der Verkündung des Urteils beantragt wird.

(3) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme. Bei der Entscheidung wirken nur diejenigen Richter mit, die bei dem Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des ältesten Richters den Ausschlag. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(4) Die Berichtigung des Tatbestandes hat eine Änderung des übrigen Teils des Urteils nicht zur Folge.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.