Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 03. Sept. 2015 - 2 Ws 174/15

published on 03/09/2015 00:00
Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 03. Sept. 2015 - 2 Ws 174/15
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Gericht

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Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Eisleben vom 18. Mai 2015 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an die bisher zuständige Abteilung des Amtsgerichts Eisleben zurückverwiesen.

Gründe

I.

1

Das Amtsgericht Eisleben hat mit Urteil vom 18. Mai 2015 gegen den Betroffenen eine Geldbuße von 160,00 € und ein Fahrverbot von einem Monat ausgesprochen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das Urteil des Amtsgerichts aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

II.

2

Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. Die Generalstaatsanwaltschaft hat in ihrer Zuschrift ausgeführt:

3

"Die statthafte (§ 79 Abs. 1 Nr. 2 OWiG) und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde erweist sich bereits auf die Sachrüge hin als begründet, weshalb auf die weitere Beanstandung nicht mehr einzugehen ist.

4

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Verkehrsordnungswidrigkeit - Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 41 km/h - zu einer Geldbuße von 160,00 € verurteilt und gegen ihn nach § 25 StVG ein Fahrverbot angeordnet.

5

Die Rechtsbeschwerde macht unter anderem geltend, dass die Voraussetzungen für eine korrekte Messung nicht vorgelegen haben und die vom Sachverständigen vorgetragenen Bedenken nicht gewürdigt worden seien.

6

Das Amtsgericht hat in seinen Urteilsfeststellungen hierzu Folgendes festgestellt:

7

"Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass der Betroffene die von dem Messgerät ermittelte Geschwindigkeit von 115 km/h auch gefahren ist. Die Messung erfolgte im Rahmen eines standardisierten Messverfahrens. Das zur Überprüfung der Ordnungsgemäßheit der Messung eingeholte Sachverständigengutachten des Diplomphysikers I. vom 10.04.2015 steht dem nicht entgegen. Der Sachverständige stellte fest, dass der Standortbereich des Messfahrzeuges teilweise bis etwa 10 Prozent zur Seite geneigt war, bei der Rekonstruktion spricht nach Berechnungen des Sachverständigen in einem mittleren Gefälle des Standorts des Messfahrzeuges zur Seite von ca. 6 Prozent. Da der Sachverständige letztlich aus technischer Sicht jedoch keine Fehlfunktion der Anlage nachweisen konnte, war unter zusammenfassender Würdigung festzustellen, dass der Aufstellort des Messfahrzeuges juristisch noch zu tolerieren ist, obwohl er nicht vollumfänglich der Gebrauchsanweisung entspricht, die fordert, dass aus fototechnischen Gründen der Aufstellplatz einigermaßen eben und parallel zur Fahrbahnoberfläche liegen soll."

8

Diese Darlegungen halten einer Überprüfung nicht stand, denn sie sind lückenhaft.

9

Insbesondere genügen sie nicht den Anforderungen, die bei bestreitender Einlassung des Betroffenen an die Darlegung eines ordnungsgemäß zustande gekommenen Messergebnisses zu stellen sind (vgl. BGH NJW 1993, S. 3081 f.).

10

Aufgrund seiner zu dem Aufstellort des Messfahrzeuges getroffenen Feststellungen durfte das Amtsgericht nicht mehr von einem standardisierten Messverfahren ausgehen.

11

Zwar handelt es sich bei der hier vorgenommenen Messung mit dem Messgerät Traffipax Speedophot um ein in der Rechtsprechung grundsätzlich als geeignet anerkanntes Messverfahren, allerdings entsprach der Aufstellungsort des Messfahrzeuges nicht vollumfänglich den Vorgaben der Gebrauchsanweisung (vgl. UA S. 3). Die Einhaltung der Gebrauchsanweisung des Geräteherstellers ist jedoch in dem Sinne verbindlich, dass nur durch sie das hierdurch standardisierte Verfahren, d. h. ein bundesweit einheitliches, korrektes und erprobtes Vorgehen, sichergestellt ist. Kommt es im konkreten Einzelfall zu Abweichungen von der Gebrauchsanweisung, so handelt es sich in diesem Fall nicht mehr um ein standardisiertes Verfahren, sondern um ein individuelles, das nicht mehr die Vermutung der Richtigkeit und Genauigkeit für sich in Anspruch nehmen kann.

12

Mit anderen Worten: Von einem standardisierten Messverfahren kann nur bei Einhaltung der in der Gebrauchsanweisung vorgeschriebenen Verfahrensweise ausgegangen werden. Wird hiervon abgewichen, so handelt es sich um ein individuelles Messverfahren, das für sich die Vermutung der Richtigkeit und Genauigkeit nicht in Anspruch nehmen kann (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.10.2011 - IV-4 RBs 170/11; KG Berlin, Beschluss vom 11.03.2009 - 3 Ws (B) 67/08).

13

Das Gerät ist dann auch nicht mehr als ein standardisiertes anzusehen, weil das Prüfergebnis für eine solcher Art der Bedienung (besser: Fehlbedienung) keine Gültigkeit besitzt. Es liegen dann konkrete Anhaltspunkte für die Möglichkeit von Messfehlern vor mit der Folge, dass das Gericht, wenn es die Verurteilung auf ein solches, durch den Mangel eines Verstoßes gegen die Gebrauchsanweisung belastetes Messergebnis stützen will, dessen Korrektheit individuell zu prüfen hat (vgl. hierzu OLG Düsseldorf, a.a.O.).

14

Eine solche Überprüfung ist in aller Regel ohne Mitwirkung eines Sachverständigen für Messtechnik nicht möglich.

15

Dem angefochtenen Urteil ist zwar zu entnehmen, dass das Amtsgericht zur Überprüfung der Ordnungsgemäßheit der Messung ein Sachverständigengutachten eines Diplomphysikers eingeholt hat, allerdings fehlen hierzu Feststellungen, ob dieser das spezielle Fachwissen besitzt, welches zur Beurteilung der Auswirkung eines Verstoßes gegen die Anweisungen der Bedienungsanleitung im Hinblick auf den Aufstellungsort erforderlich ist.

16

Wesentlich ist jedoch, dass es im angefochtenen Urteil Ausführungen dazu bedurft hätte, was es mit dem Passus in der Bedienungsanleitung zum Aufstellplatz auf sich hat. Insbesondere, ob es sich insoweit um eine bloße Empfehlung - quasi eine "Sollvorschrift" - handelt, oder wie sich die Dinge sonst diesbezüglich verhalten, insbesondere gegebenenfalls auch Einfluss auf den Messvorgang als solchen haben kann. Soweit in den Urteilsgründen ausgeführt wird, dass aus "fototechnischen Gründen der Aufstellplatz einigermaßen eben und parallel zur Fahrbahnoberfläche liegen solle" genügt dies den Anforderungen nicht, zumal nicht ersichtlich ist, ob dieser Passus die notwendig zutreffenden Ausführungen des entsprechenden Passus in der Bedienungsanleitung darstellen soll.

17

Unabhängig davon müssen die Urteilsgründe auch die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Darlegungen des Sachverständigen wiedergeben. Der Hinweis, dass die Messung im Rahmen eines standardisierten Messverfahrens erfolgte und das eingeholte Sachverständigengutachten des Diplomphysikers I. vom 10.04.2015 dem nicht entgegensteht, reicht dazu schon deshalb nicht, weil diese Formulierung inhaltsleer ist und z. B. auch nichts darüber sagt, ob die sachverständigenseitigen Feststellungen gegen die Bedienungsanleitung Auswirkungen auf eine Geschwindigkeit haben könnte.

18

Die Feststellung im Urteil, dass der Sachverständige letztlich aus technischer Sicht keine Fehlfunktion der Anlage habe nachweisen können, ist insoweit nicht gleichzusetzen mit der Feststellung, dass auch im konkreten Fall die Messung als solche - trotz festgestelltem Verstoß gegen die Bedienungsanleitung - nicht fehlerhaft war. Auch darin liegt ein mit der Sachrüge angreifbarer Darstellungsmangel, der zur Aufhebung des oben genannten Urteils führt."

19

Dem schließt sich der Senat an. Die Entscheidung über die Zurückverweisung folgt aus § 79 Abs. 6 OWiG.


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(1) Gegen das Urteil und den Beschluß nach § 72 ist Rechtsbeschwerde zulässig, wenn 1. gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,2. eine Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei denn, daß es sich

(1) Wird gegen die betroffene Person wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 Absatz 1, die sie unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihr die Verwaltungsbeh
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published on 11/08/2016 00:00

Tenor Die Betroffene wird wegen vorsätzlicher Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von € 200,- verurteilt. Die Betroffene hat die Kosten des Verfahrens sowie ihre notwendigen Auslagen zu tragen. Angewandte V
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Annotations

(1) Gegen das Urteil und den Beschluß nach § 72 ist Rechtsbeschwerde zulässig, wenn

1.
gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,
2.
eine Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei denn, daß es sich um eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art handelt, deren Wert im Urteil oder im Beschluß nach § 72 auf nicht mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,
3.
der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt oder von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder Strafbefehl eine Geldbuße von mehr als sechshundert Euro festgesetzt, ein Fahrverbot verhängt oder eine solche Geldbuße oder ein Fahrverbot von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war,
4.
der Einspruch durch Urteil als unzulässig verworfen worden ist oder
5.
durch Beschluß nach § 72 entschieden worden ist, obwohl der Beschwerdeführer diesem Verfahren rechtzeitig widersprochen hatte oder ihm in sonstiger Weise das rechtliche Gehör versagt wurde.
Gegen das Urteil ist die Rechtsbeschwerde ferner zulässig, wenn sie zugelassen wird (§ 80).

(2) Hat das Urteil oder der Beschluß nach § 72 mehrere Taten zum Gegenstand und sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 nur hinsichtlich einzelner Taten gegeben, so ist die Rechtsbeschwerde nur insoweit zulässig.

(3) Für die Rechtsbeschwerde und das weitere Verfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Revision entsprechend. § 342 der Strafprozeßordnung gilt auch entsprechend für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 72 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1.

(4) Die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt mit der Zustellung des Beschlusses nach § 72 oder des Urteils, wenn es in Abwesenheit des Beschwerdeführers verkündet und dieser dabei auch nicht nach § 73 Abs. 3 durch einen mit nachgewiesener Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten worden ist.

(5) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluß. Richtet sich die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil, so kann das Beschwerdegericht auf Grund einer Hauptverhandlung durch Urteil entscheiden.

(6) Hebt das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung auf, so kann es abweichend von § 354 der Strafprozeßordnung in der Sache selbst entscheiden oder sie an das Amtsgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, oder an ein anderes Amtsgericht desselben Landes zurückverweisen.

(1) Wird gegen die betroffene Person wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 Absatz 1, die sie unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihr die Verwaltungsbehörde oder das Gericht in der Bußgeldentscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Wird gegen die betroffene Person wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a eine Geldbuße festgesetzt, so ist in der Regel auch ein Fahrverbot anzuordnen.

(2) Das Fahrverbot wird mit der Rechtskraft der Bußgeldentscheidung wirksam. Für seine Dauer werden von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine amtlich verwahrt. Dies gilt auch, wenn der Führerschein von einer Behörde eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt worden ist, sofern der Inhaber seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. Wird er nicht freiwillig herausgegeben, so ist er zu beschlagnahmen.

(2a) Ist in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot gegen die betroffene Person nicht verhängt worden und wird auch bis zur Bußgeldentscheidung ein Fahrverbot nicht verhängt, so bestimmt die Verwaltungsbehörde oder das Gericht abweichend von Absatz 2 Satz 1, dass das Fahrverbot erst wirksam wird, wenn der Führerschein nach Rechtskraft der Bußgeldentscheidung in amtliche Verwahrung gelangt, spätestens jedoch mit Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft.

(2b) Werden gegen die betroffene Person mehrere Fahrverbote rechtskräftig verhängt, so sind die Verbotsfristen nacheinander zu berechnen. Die Verbotsfrist auf Grund des früher wirksam gewordenen Fahrverbots läuft zuerst. Werden Fahrverbote gleichzeitig wirksam, so läuft die Verbotsfrist auf Grund des früher angeordneten Fahrverbots zuerst, bei gleichzeitiger Anordnung ist die frühere Tat maßgebend.

(3) In anderen als in Absatz 2 Satz 3 genannten ausländischen Führerscheinen wird das Fahrverbot vermerkt. Zu diesem Zweck kann der Führerschein beschlagnahmt werden.

(4) Wird der Führerschein in den Fällen des Absatzes 2 Satz 4 oder des Absatzes 3 Satz 2 bei der betroffenen Person nicht vorgefunden, so hat sie auf Antrag der Vollstreckungsbehörde (§ 92 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) bei dem Amtsgericht eine eidesstattliche Versicherung über den Verbleib des Führerscheins abzugeben. § 883 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(5) Ist ein Führerschein amtlich zu verwahren oder das Fahrverbot in einem ausländischen Führerschein zu vermerken, so wird die Verbotsfrist erst von dem Tag an gerechnet, an dem dies geschieht. In die Verbotsfrist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt wird.

(6) Die Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a der Strafprozessordnung) wird auf das Fahrverbot angerechnet. Es kann jedoch angeordnet werden, dass die Anrechnung ganz oder zum Teil unterbleibt, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten der betroffenen Person nach Begehung der Ordnungswidrigkeit nicht gerechtfertigt ist. Der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis steht die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 94 der Strafprozessordnung) gleich.

(7) Wird das Fahrverbot nach Absatz 1 im Strafverfahren angeordnet (§ 82 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten), so kann die Rückgabe eines in Verwahrung genommenen, sichergestellten oder beschlagnahmten Führerscheins aufgeschoben werden, wenn die betroffene Person nicht widerspricht. In diesem Fall ist die Zeit nach dem Urteil unverkürzt auf das Fahrverbot anzurechnen.

(8) Über den Zeitpunkt der Wirksamkeit des Fahrverbots nach Absatz 2 oder 2a Satz 1 und über den Beginn der Verbotsfrist nach Absatz 5 Satz 1 ist die betroffene Person bei der Zustellung der Bußgeldentscheidung oder im Anschluss an deren Verkündung zu belehren.

(1) Gegen das Urteil und den Beschluß nach § 72 ist Rechtsbeschwerde zulässig, wenn

1.
gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,
2.
eine Nebenfolge angeordnet worden ist, es sei denn, daß es sich um eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art handelt, deren Wert im Urteil oder im Beschluß nach § 72 auf nicht mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist,
3.
der Betroffene wegen einer Ordnungswidrigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt oder von der Verhängung eines Fahrverbotes abgesehen worden ist und wegen der Tat im Bußgeldbescheid oder Strafbefehl eine Geldbuße von mehr als sechshundert Euro festgesetzt, ein Fahrverbot verhängt oder eine solche Geldbuße oder ein Fahrverbot von der Staatsanwaltschaft beantragt worden war,
4.
der Einspruch durch Urteil als unzulässig verworfen worden ist oder
5.
durch Beschluß nach § 72 entschieden worden ist, obwohl der Beschwerdeführer diesem Verfahren rechtzeitig widersprochen hatte oder ihm in sonstiger Weise das rechtliche Gehör versagt wurde.
Gegen das Urteil ist die Rechtsbeschwerde ferner zulässig, wenn sie zugelassen wird (§ 80).

(2) Hat das Urteil oder der Beschluß nach § 72 mehrere Taten zum Gegenstand und sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 nur hinsichtlich einzelner Taten gegeben, so ist die Rechtsbeschwerde nur insoweit zulässig.

(3) Für die Rechtsbeschwerde und das weitere Verfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Revision entsprechend. § 342 der Strafprozeßordnung gilt auch entsprechend für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 72 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1.

(4) Die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt mit der Zustellung des Beschlusses nach § 72 oder des Urteils, wenn es in Abwesenheit des Beschwerdeführers verkündet und dieser dabei auch nicht nach § 73 Abs. 3 durch einen mit nachgewiesener Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten worden ist.

(5) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluß. Richtet sich die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil, so kann das Beschwerdegericht auf Grund einer Hauptverhandlung durch Urteil entscheiden.

(6) Hebt das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung auf, so kann es abweichend von § 354 der Strafprozeßordnung in der Sache selbst entscheiden oder sie an das Amtsgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, oder an ein anderes Amtsgericht desselben Landes zurückverweisen.