Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 08. Aug. 2013 - 2 U 147/12

Gericht
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19. September 2012 verkündete Urteil der Einzelrichterin der Zivilkammer 3 des Landgerichts Stendal teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.145,92 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 770,00 EUR seit dem 27. August 2010 und aus einem Betrag von 375,92 EUR seit dem 06. Januar 2012 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu ¼ und die Beklagten zu ¾. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger zu 9/10 und den Beklagten zu 1/10 auferlegt.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Entscheidungsgründe
II.
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Die zulässige Berufung hat überwiegend Erfolg.
- 3
Dem Kläger steht wegen der Schäden, die an seinem Ford Transit Kleinbus bei dem Verkehrsunfall am 06.06.2010 in T. entstanden sind, gegen die Beklagte zu 1) als Fahrerin gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG sowie gegen die Beklagte zu 2) als Haftpflichtversicherung gemäß § 7 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 115 VVG, Artikel 1 Abs. 1 EGGVG - über die zwischenzeitlich geleisteten Zahlungen hinaus - nur ein Schadensersatzanspruch in Höhe weiterer 770,- EUR zu; hinzu kommt ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten von 375,92 EUR.
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1. Eine Haftung der Beklagten dem Grunde nach besteht. Die Beklagte zu 1) hat bei dem Betrieb des unfallbeteiligten Pkws schuldhaft einen Schaden an dem Fahrzeug des Klägers verursacht, indem sie die Vorfahrt des Klägers missachtete und mit diesem zusammenstieß. Die 100 %ige Einstandspflicht der Beklagten zu 1) und 2) ist im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens zwischen den Parteien unstreitig geworden.
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2. Die Schadensersatzpflicht umfasst, wie das Landgericht zu Recht und mit zutreffender Begründung ausgeführt hat, gemäß § 251 BGB den Ausgleich des merkantilen Minderwerts des Ford Transit Kleinbus. In der mündlichen Verhandlung haben sich die Parteien darauf verständigt, hinsichtlich der Höhe der Wertminderung einen Betrag von 250,- EUR zugrunde zu legen; insoweit bedürfe es der Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht.
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3. Eine Nutzungsausfallentschädigung kann der Kläger lediglich in Höhe von 975,- EUR, abzüglich bereits gezahlter 455,- EUR, mithin in Höhe von 520,- EUR beanspruchen.
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a) Der Ausfall eines zwar nicht privat, aber auch nicht gewerblich genutzten Kraftfahrzeuges, wie hier des umgebauten Personentransportes (dazu noch sogleich) eines gemeinnützigen Vereins, kann einen ersatzfähigen Vermögensschaden darstellen, wenn der Geschädigte - wie im vorliegenden Fall - auf eine kostenintensive Anmietung eines Ersatzfahrzeuges verzichtet (so OLG Naumburg, Urteil v. 26.01.2009 - Az.: 1 U 76/08 - , NJW-RR 2009, 1187 ff., Ziff. 3.2.; vgl. auch BGH, Urteil v. 26.03.1985 - Az.: VI ZR 267/83 - , NJW 1985, 2471 ff., sowie Grüneberg in Palandt, BGB, 72. Aufl., § 249, Rdn. 46 m.w.N.).
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Im vorliegenden Fall bestehen an der nichtgewerblichen Nutzung des beschädigten Kleinbusses keine Zweifel, auch wenn der Kfz.-Sachverständige W. P. sowohl sein Gutachten als auch seine Rechnung vom 15.06.2010 an die „Autovermietung J.“ adressiert hat. Denn es ist im Verlaufe des Rechtsstreits unstreitig geblieben, dass der Kleinbus von dem Kläger im Rahmen seiner gemeinnützigen Aufgaben - vor allem zum Zwecke des Behindertentransports - eingesetzt worden ist.
- 9
Im Übrigen hat das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zu Recht unterstellt, dass - im Sinne einer tatsächlichen Vermutung - die Nachteile des vorübergehenden Ausfalls des Kleinbusses für den Kläger deutlich fühlbar gewesen sind (vgl. dazu OLG Naumburg, a.a.O., Ziff. 3.2.). Das betrifft etwa die Organisation der Einsatzfahrten der verbleibenden Transportfahrzeuge, die zwangsläufig zur Kompensation des Ausfalls häufiger im Einsatz unterwegs sind, die Wartung usw., aber auch Anpassungen der Dienstpläne der Fahrzeugbesatzungen, insbesondere auch im Hinblick auf die jeweiligen Fahrzeugübernahmen. Diese fühlbaren Nachteile wären nicht entstanden, wenn sich der Kläger für die Ausfallzeit des Kleinbusses ein Ersatzfahrzeug gemietet hätte.
- 10
b) Die ersatzfähige Dauer des Nutzungsausfallschadens beträgt 15 Tage. Die Reparatur des Fahrzeugs hat ausweislich der Rechnung des Fa. Autoservices H. vom 28.06.2010 diesen Zeitraum in Anspruch genommen. Eine Kürzung der entschädigungspflichtigen Reparaturzeit wegen einer Verletzung der Schadensminderungspflicht durch den Kläger gemäß § 254 BGB kommt nicht in Betracht. Der Kfz.-Sachverständige P. hat zwar in seinem schriftlichen Gutachten von 15.06.2010 nur eine Reparaturdauer von ca. 8 Arbeitstagen ohne Samstag, Sonn- und Feuertage veranschlagt (Seite 8 des Gutachtens). Hierbei hat es sich aber lediglich um eine bloße Prognose vor Reparaturbeginn gehandelt, wie bereits der Zusatz „ca.“ zeigt. Weder verfügt der Senat über konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die von der Werkstatt angegebene tatsächliche Reparaturdauer nicht erforderlich gewesen wäre, noch ist ein eigenes (Organisations-)Verschulden des Klägers im Hinblick auf eine etwaige Überschreitung der Mindestreparaturdauer ersichtlich. Der Kläger muss sich auch nicht eine schuldhafte Verzögerung auf Seiten der Werkstatt gemäß § 278 BGB zurechnen lassen, weil die Werkstatt nicht in Erfüllung einer gegenüber dem Schädiger bestehenden Verbindlichkeit tätig wird und daher keine Erfüllungsgehilfin des Geschädigten ist (st. Rspr., etwa BGH, Urteil v. 29.10.1974 - Az.: VI ZR 42/73 - , NJW 1975, 160 ff.; Grüneberg in Palandt, a.a.O., § 254, Rdn. 55 m.w.N.).
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c) Für eine - nachträgliche - Anrechnung der Mitwagenkosten in Höhe von 201,11 EUR, die die Beklagte zu 2) für den Zeitraum vom 11.06. bis 13.06.2010, also für die Zeit zwischen Schadenseintritt und Fahrzeugreparatur, erstattet hat, fehlt es an einer Grundlage. Die Beklagte hat am 26.01.2012 auf die damalige Rechnungsaufstellung des Klägers vorbehaltlos - wenn auch nur in einer anteiligen Höhe von 20 % - Zahlung geleistet und damit unter anderem den Ersatz der Mietwagenkosten für drei Tage, neben der Nutzungsausfallentschädigung für die Reparaturdauer, als erstattungsfähige Position anerkannt. Für eine nachträgliche Änderung der Anerkennung der Erstattungsfähigkeit (und der Zweckbestimmung hinsichtlich eines Teils der bereits geleisteten Zahlung), wie sie erstmals in der Klageerwiderung vom 30.01.2012 erfolgt ist, fehlt es an jeder Rechtfertigung, etwa infolge neuer Erkenntnisse.
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d) Der zuzuerkennende Nutzungsausfall beträgt entsprechend der Nutzungsausfalltabelle von Schwacke - die Zuordnung als solche ist unstreitig - für jeden Tag 65,00 EUR, bei 15 Tagen insgesamt also 975,00 EUR.
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Bei dem beschädigten Fahrzeug des Klägers handelt sich um einen Ford Transit FT 350, der von einem Transporter in einen Kleinbus umgebaut worden ist. Die Zuerkennung einer über die Tabellensätze hinausgehenden Nutzungsentschädigung käme in diesem Fall nur in Betracht, wenn das Fahrzeug als ein Sonderfahrzeug ausgestattet wäre, bei dessen Anmietung auch entsprechend höhere Mietkosten hätten gezahlt werden müssen. Das vermag der Senat hier aber nicht festzustellen.
- 14
Zwar setzt der Kläger den Kleinbus nach seinen Angaben für den Transport behinderter Menschen ein. Es ist aber weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Kleinbus über wesentliche besondere Einrichtungen für diesen Personenkreis, etwa einen Behindertenlift, verfügte. Aus der Rechnung der Fa. A. vom 23.03.2004 lassen sich vorwiegend (allgemeine) Arbeiten zum Um- bzw. Ausbau des Transporters zu einem Kleinbus entnehmen; nur wenige, vergleichsweise geringe Positionen, wie etwa der Einbau einer durchgängigen Bodenplatte mit Sicherheitsfußbodenbelag, weisen einen Bezug zu der Funktion als Fahrzeug für den Behindertentransport auf. Auch aus dem Gutachten des Kfz.-Sachverständigen P. vom 15.06.2010 lässt sich - mit Ausnahme einer Warnbake auf dem Dach und einem Telefon - keine Sonderausstattung für Zwecke des Behindertentransports entnehmen. Vielmehr ist aus den dem Gutachten beigefügten Lichtbildern zu ersehen, dass das Fahrzeug mit „Schnelle Einsatzgruppe“ und „Katastrophenschutz“ beschriftet ist. Diese Beschriftung legt ebenfalls die Annahme nahe, dass der Kleinbus von dem Kläger für unterschiedliche Funktionen benutzt wird und jedenfalls nicht für einen bestimmten Zweck, etwa denjenigen des Behindertentransports, ausgerüstet ist. Die in dem Schadensgutachten aufgeführte Warnbake und das Telefon rechtfertigen für sich genommen nicht die Zuerkennung einer höheren Nutzungsausfallentschädigung, sie sind für einen vorübergehenden Zeitraum verzichtbar (Warnbake) bzw. durch ein mobiles Gerät ersetzbar (Telefon).
- 15
In der mündlichen Verhandlung hat der Senat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass unter Zugrundelegung der Umbaurechnung der Fa. A. vom 23.03.2004 und des Schadensgutachtens des Sachverständigen P. vom 15.06.2010 das Unfallfahrzeug des Klägers über keine wesentliche Sonderausstattung für den Transport von Behinderten verfügt habe, und er hat dem Kläger eine Frist zum ergänzenden Vortrag eingeräumt. Solcher ergänzende Vortrag ist in dem Schriftsatz des Klägers vom 26.07.2013 jedoch nicht enthalten.
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e) Unter Zugrundelegung dieser Erwägungen erweist sich eine Nutzungsentschädigung entsprechend der Tabellenwerte für Schadensfälle der Schwacke-Liste ab dem 01.01.2010 in Höhe von 65,00 EUR als angemessen. Hieraus ergibt sich eine Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von insgesamt 975,00 EUR abzüglich der gezahlten 455,00 EUR, mithin 520,00 EUR.
- 17
3. Die Beklagten haben ferner die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 115 VVG ausgehend von einem Streitwert in Höhe von 10.469,42 EUR zu ersetzen. Die Geschäftsgebühr gemäß §§ 13, 14, Nr. 2300 VV RVG beträgt bei einem Satz von 0,65 315,90 EUR plus anteiliger Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG in Höhe von 60,02 EUR, insgesamt 375,92 EUR.
III.
- 18
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 91 a ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713, 543, 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.
- 19
Die Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO war nicht zuzulassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern.

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(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,
- 1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder - 2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder - 3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.
(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.
(2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,
- 1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder - 2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder - 3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
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Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.