Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 20. Feb. 2013 - 1 VAs 6/12, 1 VAs 6/2012

bei uns veröffentlicht am20.02.2013

Tenor

Der Antrag des Verurteilten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt D. Sch. aus H. für beabsichtigte Anträge auf gerichtliche Entscheidungen nach § 23 EGGVG wird verworfen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Auslagen werden nicht erstattet.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller verbüßt derzeit eine Haftstrafe in der Justizvollzugsanstalt B. . Mit zahlreichen Schreiben an das Oberlandesgericht Naumburg beantragte er für ein von ihm beabsichtigtes Verfahren nach § 23 EGGVG Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Sch. aus H. . Da die zahlreichen Schreiben des Antragstellers nahezu identisch waren und er nahezu immer den gleichen Sachverhalt mitteilt, hat der Senat die zahlreichen Anträge zu einem Verfahren verbunden.

2

Der Antragsteller trägt u. a. vor, dass er Insasse der Justizvollzugsanstalt B. sei. Am 04. April 2012 seien ihm u. a. hunderte Briefe ausgehändigt worden, die er während der Zeit des gegen ihn geführten Strafverfahrens mit dem Aktenzeichen 23 KLs 24/07 vor dem Landgericht Halle an verschiedene Bundes – und Landtagsabgeordnete geschrieben und adressiert habe. Die jahrelange Einlagerung seiner Briefe durch die Justiz sei nicht rechtmäßig. Er bewerte dies als eine Straftat. Er habe deshalb u. a. am 06. April 2012 Strafanzeigen bei der Staatsanwaltschaft Halle u. a. gegen die Staatsanwälte H., L. und W. und die Richterin S. gestellt. Er habe weder eine Eingangsbestätigung noch ein Aktenzeichen erhalten. Die Staatsanwaltschaft Halle reagiere nicht auf seine zahlreichen – hunderte - Strafanzeigen. Der Antragsteller begehrt deshalb Prozesskostenhilfe für ein Verfahren nach § 23 EGGVG.

3

Die Generalstaatsanwaltschaft Naumburg führt zu den Anträgen des Antragstellers aus, dass der Antragsteller wider besseres Wissen vorgetragen habe. Die von ihm bezeichneten Briefe habe er mit einem Anschreiben vom 17. November 2009 im damaligen Strafverfahren (23 KLs 24/07) dem Gericht als Beweismittel übergeben. Die Briefe hätten zuvor drei Jahre in dem Haftraum des Antragstellers gelegen, wie sich aus seinem Schreiben vom 17. November 2009 ergebe. Die Strafkammer habe die Briefe nicht als Beweismittel in das Strafverfahren eingeführt und zu den Asservaten genommen. Die Briefe seien nicht zur Weiterbeförderung an die Adressaten bestimmt gewesen.

4

Die Briefe seien dann vom Landgericht Halle nach dem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens am 07. Mai 2010 an die Staatsanwaltschaft Halle gesandt worden. Bei der Asservatenabwicklung seien die Briefe dem Antragsteller dann am 14. März 2012 übersandt und ausgehändigt worden. Der Antragsteller habe erst danach behauptet, dass die Briefe entgegen seiner Absicht nicht an die jeweiligen Absender weitergeleitete worden seien und zahlreiche Anzeigen erstattet.

5

Die zahlreichen Anzeigen des Antragstellers seien bei der Staatsanwaltschaft Halle eingegangen und die Verfahren nach § 170 StPO eingestellt worden. Der Antragsteller habe nur keinen Einstellungsbescheid erhalten. Es liege ein Fall hartnäckiger und uneinsichtiger Querulanz vor. Daher habe eine Bescheidungspflicht hier nicht bestanden.

6

Der Senat hat Akten des Verfahrens 23 KLs 24/07 beigezogen.

II.

7

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zulässig (§§ 29 Abs. 4 EGGVG; 117 Abs. 1 ZPO), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

8

Für ein Verfahren nach §§ 23ff. EGGVG kann einem Antragsteller Prozesskostenhilfe nur dann bewilligt werden, wenn er bedürftig ist, sein Begehren Aussicht auf Erfolg bietet und es nicht mutwillig erscheint (§§ § 29 Abs. 4 EGGVG i. V. m. 114 Satz 1 ZPO).

9

Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt sich keine hinreichende Erfolgsaussicht für das vom Antragsteller verfolgte Justizverwaltungsverfahren.

10

1. Der Rechtsweg gemäß §§ 23 EGGVG ff. wäre hier zwar eröffnet. Anträge nach diesen Vorschriften können auf die Beseitigung, die Vornahme oder die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Justizverwaltungsaktes im Sinne des § 23 Abs. 1 EGGVG gerichtet werden. Zwar stellen Maßnahmen der Staatsanwaltschaft, die sich auf die Einleitung, Durchführung, Gestaltung oder Beendigung eines Strafverfahrens beziehen, keine den Einzelfall regelnde Verwaltungsakte, sondern Prozesshandlungen dar, die der richterlichen Kontrolle nur nach Maßgabe der abschließenden Regelungen der Strafprozessordnung unterliegen und damit einer Überprüfung nach den §§ 23 ff. EGGVG entzogen sind. Hier greift der Antragsteller aber nicht eine derartige Maßnahme der Staatsanwaltschaft an, sondern er begehrt die Unterrichtung über eine solche Maßnahme, nämlich die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, durch einen Einstellungsbescheid. Die Rechtmäßigkeit einer staatsanwaltschaftlichen Maßnahme, z. B. die Einstellung eines Verfahrens auf seine Anzeige hin, will der Antragsteller in diesem Verfahren nicht überprüfen lassen.

11

Bei dem reinen Erlass eines Einstellungsbescheides, d.h. der Unterrichtung über den Ausgang eines Ermittlungsverfahrens, handelt es sich nicht um eine Prozesshandlung der Staatsanwaltschaft, sondern um einen Justizverwaltungsakt i. S. v. § 23 EGGVG.

12

2. Ein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe muss eine zusammenhängende, aus sich heraus verständliche Sachdarstellung erhalten (vgl. hierzu Meyer- Goßner, 55. Aufl., § 29 EGGVG Rd. 11; Karlsruher Kommentar, StPO, 6. Aufl., § 24 EGGVG Rn. 1). Der Vortrag des Antragstellers genügt noch den Anforderungen des § 24 Abs.1 EGGVG.

13

Das Begehren des Antragstellers ist dahingehend auszulegen, dass er von der Staatsanwaltschaft die Erteilung eines Einstellungsbescheides begehrt, soweit die Staatsanwaltschaft auf seine Strafanzeigen hin ein etwaiges Ermittlungsverfahren eingestellt hat. Daher handelt es sich hier um eine beabsichtigte Antragstellung nach § 27 EGGVG, da hier eine Untätigkeit der Staatsanwaltschaft Halle behauptet wird. Aus den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft ist ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft nicht beabsichtigt, dem Antragsteller einen Einstellungsbescheid zu erteilen. Damit hat es die Staatsanwaltschaft in dieser Sache unterlassen, einen Justizverwaltungsakt zu erlassen.

14

3. Der Antrag des Antragstellers hat jedoch keine Aussicht auf Erfolg.

15

Zwar hat ein Anzeigenerstatter – und damit auch der Antragsteller - grundsätzlich einen Anspruch darauf, dass er auf seine Strafanzeige einen Einstellungsbescheid erhält. Die generelle sog. „Bescheidlosstellung“ einer Person ist unzulässig. Eine sog. „Bescheidlosstellung“ kommt nur in einem bestimmten Verfahren in Betracht.

16

Gemäß § 171 Satz 1 StPO hat die Staatsanwaltschaft einen Anzeigenerstatter unter Angabe der Gründe zu bescheiden, wenn sie dem Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage keine Folge leistet oder sie die Einstellung des Verfahrens verfügt. Der Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage ist dabei eine Strafanzeige nach § 158 Abs. 1 StPO (Meyer-Goßner, a.a.O., § 171 StPO, Rd. 1). Der Antragsteller hat zahlreiche Strafanzeigen gestellt, in denen er einen Sachverhalt behauptet, der nach seiner Ansicht möglicherweise eine Straftat darstellt. Der Bescheid ist obligatorisch (Meyer- Goßner, a. a. O, § 171 StPO, Rd. 2). Es besteht für die Staatsanwaltschaft daher grundsätzlich eine Bescheidungspflicht (Pfeiffer, StPO, 5. Aufl., § 171 StPO, Rd.1). Die Nichtbescheidung ist nur in Ausnahmefällen zulässig.

17

Die Staatsanwaltschaft kann auf einen Einstellungsbescheid nur dann verzichten, wenn der Anzeigende bloß eine Anregung geben wollte, er erkennbar auf Nachricht verzichten wollte oder ein Fall hartnäckiger und uneinsichtiger Querulanz vorliegt (Meyer- Goßner, a. a. O. §171 StPO, Rd. 2, Pfeiffer, a. a. O § 171 StPO, Rd.1; Fahl, Rechtsmissbrauch im Strafprozess, Seite 176). Ein solcher Fall liegt vor, bei Strafanzeigen von amtsbekannten Querulanten, bei denen es sich um Wiederholungen eines bereits in einem früheren Ermittlungsverfahren als haltlos festgestellten Vorwurfs handelt (gleicher Inhalt, gleiche Vorwürfe, gleiche angezeigte Person) oder bei sog. Anzeigenserien, in denen immer neue Personen als Beschuldigte benannt werden, oder wenn erkennbar ist, dass die Strafjustiz lediglich sinnlos beschäftigt werden soll (siehe: Kockel/ Vossen- Kempkens, NStZ 2001, 178 ff.) bzw. Anzeigen in besonders großer Zahl nachweislich nur die Arbeit der Strafverfolgungsbehörden lahmlegen sollen. Der Anzeigenerstatter hätte dann in diesem Fall seinen Anspruch auf einen Einstellungsbescheid verwirkt (Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl., § 171 StPO, Rd. 7; Franzheim, GA 1978, 146; Fahl., a. a. O., Seite 176).

18

So liegt der Fall hier.

19

Der Antragsteller hat einen Sachverhalt vorgetragen, von dem er wusste, dass er nicht den Tatsachen entspricht. Aus den beigezogen Verfahrensakten 23 KLs 24/07 geht eindeutig hervor, dass der oben geschilderte Vortrag der Generalstaatsanwaltschaft Naumburg den Tatsachen entspricht und dass der Vortrag des Antragstellers bewusst wahrheitswidrig ist. Der Antragsteller hat gewusst, dass er die Briefe nicht zur Weiterleitung an das Gericht in Halle übergeben hatte, sondern lediglich als Beweismittel. Dies ergibt sich ohne Zweifel aus seinem eigenen Schreiben an das Landgericht Halle vom 17. November 2009. Der Antragsteller hat daher auch gewusst, dass seine Briefe nicht unrechtmäßig nicht weitergeleitet wurden, als sie ihm nach der Asservatenabwicklung wieder ausgehändigt wurden. Er wollte keine Beförderung der Briefe an die Adressaten. Er hatte sie dem Gericht nur als Beweismittel übergeben. Er wusste also, dass seine Angaben in den Strafanzeigen nicht der Wahrheit entsprachen und ein Ermittlungsverfahren nicht zu einer Anklageerhebung führen konnte.

20

Der Antragsteller hat durch seinen bewusst wahrheitswidrigen Vortrag hier rechtsmißbräuchlich gehandelt, als er die genannten Staatsanwälte und die Richterin bezichtigt, sie hätten die ihm übergebenen Briefe rechtsmißbräuchlich zurückgehalten und nicht durch die Post weitergeleitet, um ihm zu schaden. Aus dem Verhalten des Antragstellers geht ohne Zweifel hervor, dass er mit den zahllosen Strafanzeigen lediglich die Strafverfolgungsbehörden beschäftigen und lahmlegen wollte.

21

Die Absicht des Antragstellers, die Justiz insgesamt zu behindern, ist auch dadurch belegt, dass er innerhalb von zwei Monaten über 300 Einzelanträge beim Oberlandesgericht gestellt hat, die inhaltlich nahezu identisch sind. Lediglich der Adressat des Briefes ist ausgetauscht. Da er nicht alle Briefe in einem einzigen Antrag aufgelistet hat, ist erkennbar, dass er kein berechtigtes Interesse verfolgte, sondern planmäßig versucht hat, die Arbeit des Oberlandesgerichtes und der Staatsanwaltschaft zu behindern. Ferner wird diese Absicht auch dadurch belegt, dass er den unanfechtbaren Verbindungsbeschluss des Senats angefochten hat, und sein Rechtsmittel erst auf Hinweis des Bundesgerichtshofs nicht weiter verfolgte.

22

5. Auch im Übrigen ist der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, da der weitergehende Antrag ebenfalls keine Aussicht auf Erfolg hat.

23

Soweit ersichtlich, begehrt der Antragsteller von der Staatsanwaltschaft eine Eingangsbestätigung und die Mitteilung eines Aktenzeichens. Diese Begehren können nicht im Verfahren nach § 23 EGGVG durchgesetzt werden.

24

Zwar heißt es in Nr. 9 der Richtlinien für das Straf – und Bußgeldverfahren (RiStBV): “Wird ein Ermittlungsverfahren auf Grund einer Anzeige eingeleitet, so wird der Eingang der Anzeige bestätigt, sofern dies nicht nach den Umständen entbehrlich ist.“ Bei dieser Vorschrift handelt es sich allerdings nur um eine innerbehördliche Vorschrift, aus denen sich ein Anspruch des Anzeigenden nicht ableiten lässt. Dies ergibt sich insbesondere aus der Einführung zu den Richtlinien. Bei den Richtlinien handelt es sich um eine Anleitung für den Staatsanwalt, nach denen er grundsätzlich sein dienstliches Handeln auszurichten hat. Die Richtlinien sind allgemeine Weisungen des Dienstvorgesetzten (Meyer- Goßner, StPO, 55. Aufl., § 146 GVG, Rd. 2) und ergänzen die Weisungsbefugnis des Vorgesetzten. Auf die Erteilung einer bestimmten Weisung besteht allerdings kein Anspruch. Das Weisungsrecht steht dem Vorgesetzten zu. Dies sind nur die Personen, denen nach § 147 StPO die Dienstaufsicht zusteht (Kissel/Mayer, GVG, 6. Aufl., § 146 GVG, Rd.7). Das Oberlandesgericht führt nicht die Dienstaufsicht über die Staatsanwaltschaften.

25

6. Letztlich ist der Antrag auch zurückzuweisen, da er mutwillig ist. Mutwillig ist die Rechtsverfolgung, wenn sie sachfremden Zwecken dienen soll (Motzler in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., § 114 ZPO, Rd. 94) oder wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Person ihre Rechte bzw. vermeintlichen Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde. Das Gebot weitgehender Angleichung der Lage von Bemittelten und Unbemittelten im Bereich des Rechtsschutzes verlangt keinen sinnlosen Einsatz staatlicher Ressourcen (Völker/Zempel in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 3. Aufl.; § 114 ZPO, Rd. 36).

26

Der Antragsteller verfolgt mit seinen Begehren hier nur sachfremde Zwecke. Er will die Staatsanwaltschaft sinnlos beschäftigen und lahmlegen. Eine verständige, nicht hilfsbedürftige Person hätte hier keinen Strafanzeigen oder einen Antrag nach § 23 EGGVG gestellt und dabei bewusst falsch einen Sachverhalt vorgetragen, der den Tatbestand des § 164 StGB erfüllen könnte. Es ist für eine verständige Person erkennbar, das sie dann auch die Kosten nach § 30 EGGVG zu tragen gehabt hätte.

III.

27

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 1 GKG, 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO.


ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 20. Feb. 2013 - 1 VAs 6/12, 1 VAs 6/2012

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 20. Feb. 2013 - 1 VAs 6/12, 1 VAs 6/2012

Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 20. Feb. 2013 - 1 VAs 6/12, 1 VAs 6/2012 zitiert 9 §§.

Strafprozeßordnung - StPO | § 170 Entscheidung über eine Anklageerhebung


(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht. (2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 1 Geltungsbereich


(1) Für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten 1. nach der Zivilprozessordnung, einschließlich des Mahnverfahrens nach § 113 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und

Strafprozeßordnung - StPO | § 147 Akteneinsichtsrecht, Besichtigungsrecht; Auskunftsrecht des Beschuldigten


(1) Der Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen. (2) Ist der Abschluss der Ermittlungen noch nicht

Strafgesetzbuch - StGB | § 164 Falsche Verdächtigung


(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Abs

Strafprozeßordnung - StPO | § 158 Strafanzeige; Strafantrag


(1) Die Anzeige einer Straftat und der Strafantrag können bei der Staatsanwaltschaft, den Behörden und Beamten des Polizeidienstes und den Amtsgerichten mündlich oder schriftlich angebracht werden. Die mündliche Anzeige ist zu beurkunden. Dem Verletz

Strafprozeßordnung - StPO | § 171 Einstellungsbescheid


Gibt die Staatsanwaltschaft einem Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage keine Folge oder verfügt sie nach dem Abschluß der Ermittlungen die Einstellung des Verfahrens, so hat sie den Antragsteller unter Angabe der Gründe zu bescheiden. In dem Be

Referenzen

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

Gibt die Staatsanwaltschaft einem Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage keine Folge oder verfügt sie nach dem Abschluß der Ermittlungen die Einstellung des Verfahrens, so hat sie den Antragsteller unter Angabe der Gründe zu bescheiden. In dem Bescheid ist der Antragsteller, der zugleich der Verletzte ist, über die Möglichkeit der Anfechtung und die dafür vorgesehene Frist (§ 172 Abs. 1) zu belehren. § 187 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend für Verletzte, die nach § 395 der Strafprozessordnung berechtigt wären, sich der öffentlichen Klage mit der Nebenklage anzuschließen, soweit sie einen Antrag auf Übersetzung stellen.

(1) Die Anzeige einer Straftat und der Strafantrag können bei der Staatsanwaltschaft, den Behörden und Beamten des Polizeidienstes und den Amtsgerichten mündlich oder schriftlich angebracht werden. Die mündliche Anzeige ist zu beurkunden. Dem Verletzten ist auf Antrag der Eingang seiner Anzeige schriftlich zu bestätigen. Die Bestätigung soll eine kurze Zusammenfassung der Angaben des Verletzten zu Tatzeit, Tatort und angezeigter Tat enthalten. Die Bestätigung kann versagt werden, soweit der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Strafverfahren, gefährdet erscheint.

(2) Bei Straftaten, deren Verfolgung nur auf Antrag eintritt, muß der Antrag bei einem Gericht oder der Staatsanwaltschaft schriftlich oder zu Protokoll, bei einer anderen Behörde schriftlich angebracht werden.

(3) Zeigt ein im Inland wohnhafter Verletzter eine in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union begangene Straftat an, so übermittelt die Staatsanwaltschaft die Anzeige auf Antrag des Verletzten an die zuständige Strafverfolgungsbehörde des anderen Mitgliedstaats, wenn für die Tat das deutsche Strafrecht nicht gilt oder von der Verfolgung der Tat nach § 153c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, auch in Verbindung mit § 153f, abgesehen wird. Von der Übermittlung kann abgesehen werden, wenn

1.
die Tat und die für ihre Verfolgung wesentlichen Umstände der zuständigen ausländischen Behörde bereits bekannt sind oder
2.
der Unrechtsgehalt der Tat gering ist und der verletzten Person die Anzeige im Ausland möglich gewesen wäre.

(4) Ist der Verletzte der deutschen Sprache nicht mächtig, erhält er die notwendige Hilfe bei der Verständigung, um die Anzeige in einer ihm verständlichen Sprache anzubringen. Die schriftliche Anzeigebestätigung nach Absatz 1 Satz 3 und 4 ist dem Verletzten in diesen Fällen auf Antrag in eine ihm verständliche Sprache zu übersetzen; Absatz 1 Satz 5 bleibt unberührt.

Gibt die Staatsanwaltschaft einem Antrag auf Erhebung der öffentlichen Klage keine Folge oder verfügt sie nach dem Abschluß der Ermittlungen die Einstellung des Verfahrens, so hat sie den Antragsteller unter Angabe der Gründe zu bescheiden. In dem Bescheid ist der Antragsteller, der zugleich der Verletzte ist, über die Möglichkeit der Anfechtung und die dafür vorgesehene Frist (§ 172 Abs. 1) zu belehren. § 187 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes gilt entsprechend für Verletzte, die nach § 395 der Strafprozessordnung berechtigt wären, sich der öffentlichen Klage mit der Nebenklage anzuschließen, soweit sie einen Antrag auf Übersetzung stellen.

(1) Der Verteidiger ist befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder diesem im Falle der Erhebung der Anklage vorzulegen wären, einzusehen sowie amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen.

(2) Ist der Abschluss der Ermittlungen noch nicht in den Akten vermerkt, kann dem Verteidiger die Einsicht in die Akten oder einzelne Aktenteile sowie die Besichtigung von amtlich verwahrten Beweisgegenständen versagt werden, soweit dies den Untersuchungszweck gefährden kann. Liegen die Voraussetzungen von Satz 1 vor und befindet sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft oder ist diese im Fall der vorläufigen Festnahme beantragt, sind dem Verteidiger die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung wesentlichen Informationen in geeigneter Weise zugänglich zu machen; in der Regel ist insoweit Akteneinsicht zu gewähren.

(3) Die Einsicht in die Protokolle über die Vernehmung des Beschuldigten und über solche richterlichen Untersuchungshandlungen, bei denen dem Verteidiger die Anwesenheit gestattet worden ist oder hätte gestattet werden müssen, sowie in die Gutachten von Sachverständigen darf dem Verteidiger in keiner Lage des Verfahrens versagt werden.

(4) Der Beschuldigte, der keinen Verteidiger hat, ist in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 3 befugt, die Akten einzusehen und unter Aufsicht amtlich verwahrte Beweisstücke zu besichtigen, soweit der Untersuchungszweck auch in einem anderen Strafverfahren nicht gefährdet werden kann und überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter nicht entgegenstehen. Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können ihm an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten bereitgestellt werden.

(5) Über die Gewährung der Akteneinsicht entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts. Versagt die Staatsanwaltschaft die Akteneinsicht, nachdem sie den Abschluss der Ermittlungen in den Akten vermerkt hat, versagt sie die Einsicht nach Absatz 3 oder befindet sich der Beschuldigte nicht auf freiem Fuß, so kann gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte.

(6) Ist der Grund für die Versagung der Akteneinsicht nicht vorher entfallen, so hebt die Staatsanwaltschaft die Anordnung spätestens mit dem Abschluß der Ermittlungen auf. Dem Verteidiger oder dem Beschuldigten, der keinen Verteidiger hat, ist Mitteilung zu machen, sobald das Recht zur Akteneinsicht wieder uneingeschränkt besteht.

(7) (weggefallen)

(1) Wer einen anderen bei einer Behörde oder einem zur Entgegennahme von Anzeigen zuständigen Amtsträger oder militärischen Vorgesetzten oder öffentlich wider besseres Wissen einer rechtswidrigen Tat oder der Verletzung einer Dienstpflicht in der Absicht verdächtigt, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer in gleicher Absicht bei einer der in Absatz 1 bezeichneten Stellen oder öffentlich über einen anderen wider besseres Wissen eine sonstige Behauptung tatsächlicher Art aufstellt, die geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen ihn herbeizuführen oder fortdauern zu lassen.

(3) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die falsche Verdächtigung begeht, um eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe nach § 46b dieses Gesetzes, § 31 des Betäubungsmittelgesetzes oder § 4a des Anti-Doping-Gesetzes zu erlangen. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(1) Für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten

1.
nach der Zivilprozessordnung, einschließlich des Mahnverfahrens nach § 113 Absatz 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Verfahren nach dem Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit das Vollstreckungs- oder Arrestgericht zuständig ist;
2.
nach der Insolvenzordnung und dem Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung;
3.
nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung;
3a.
nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz;
4.
nach dem Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung;
5.
nach der Strafprozessordnung;
6.
nach dem Jugendgerichtsgesetz;
7.
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten;
8.
nach dem Strafvollzugsgesetz, auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes;
9.
nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen;
9a.
nach dem Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetz;
10.
nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, soweit dort nichts anderes bestimmt ist;
11.
nach dem Wertpapierhandelsgesetz;
12.
nach dem Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz;
13.
nach dem Auslandsunterhaltsgesetz, soweit das Vollstreckungsgericht zuständig ist;
14.
für Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz (Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes);
15.
nach dem Energiewirtschaftsgesetz;
16.
nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz;
17.
nach dem EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz;
18.
nach Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Neunten Teils des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen;
19.
nach dem Kohlendioxid-Speicherungsgesetz;
20.
nach Abschnitt 3 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042);
21.
nach dem Zahlungskontengesetz und
22.
nach dem Wettbewerbsregistergesetz
werden Kosten (Gebühren und Auslagen) nur nach diesem Gesetz erhoben. Satz 1 Nummer 1, 6 und 12 gilt nicht in Verfahren, in denen Kosten nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu erheben sind.

(2) Dieses Gesetz ist ferner anzuwenden für Verfahren

1.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung;
2.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der Finanzgerichtsordnung;
3.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nach dem Sozialgerichtsgesetz, soweit nach diesem Gesetz das Gerichtskostengesetz anzuwenden ist;
4.
vor den Gerichten für Arbeitssachen nach dem Arbeitsgerichtsgesetz und
5.
vor den Staatsanwaltschaften nach der Strafprozessordnung, dem Jugendgerichtsgesetz und dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten.

(3) Dieses Gesetz gilt auch für Verfahren nach

1.
der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen,
2.
der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens,
3.
der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen,
4.
der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen, wenn nicht das Familiengericht zuständig ist und
5.
der Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren.

(4) Kosten nach diesem Gesetz werden auch erhoben für Verfahren über eine Beschwerde, die mit einem der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Verfahren im Zusammenhang steht.

(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Erinnerung und die Beschwerde gehen den Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensvorschriften vor.