Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 16. Jan. 2013 - 1 AR 2/13

published on 16/01/2013 00:00
Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 16. Jan. 2013 - 1 AR 2/13
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Gericht

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Tenor

Zuständig für den Rechtsstreit ist das Amtsgericht Göttingen.

Gründe

1

Der Senat ist für die Entscheidung zuständig, weil das AG Quedlinburg zuerst mit der Sache befasst wurde (§ 36 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 ZPO).

2

Der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 13.4.2011 - VIII ZR 220/10 - [z.B. BGHZ 189, 196]; hier: zitiert nach juris [insbesondere Rn. 33]) kann entnommen werden, dass hinsichtlich des Erfüllungsortes für Nacherfüllungsansprüche beim Fahrzeugkauf -mangels abweichender Vereinbarungen der Parteien - auf den Betriebsort des Verkäufers abzustellen ist (unterstellt, dass er dort eine entsprechend ausgerüstete Werkstatt unterhält). Damit ist aber nicht die Frage beantwortet, wo der Erfüllungsort anzusiedeln ist, wenn dies auf mehrere Standorte des Verkäufers zutrifft. Wie dem Rechtsgedanken aus § 35 ZPO entnommen werden kann, hat der Kläger dann grundsätzlich die Wahl, es sei denn, er hat sein Wahlrecht bereits wirksam - und damit verbindlich - ausgeübt. Das kann aber nur dann angenommen werden, wenn am Ort der Wahl überhaupt ein Gerichtsstand begründet sein kann. Dies trifft indes für das AG Quedlinburg nicht zu, wo die Klägerin allein ihren allgemeinen Gerichtsstand hat und auch ein Gerichtsstand der Beklagten nicht besteht. D.h.: Der Antrag auf Verweisung an das AG Göttingen war nicht zwingend, weil auch andere Orte (z.B. Wernigerode / Kassel) in Betracht gekommen wären, es handelt sich aber um eine mögliche Wahl. Der Verweisungsbeschluss des AG Quedlinburg vom 10.12.2012 war daher für das AG Göttingen bindend (§ 281 Abs. 2 S. 4 ZPO).


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(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt: 1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;2. wenn es mit Rücksich

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers

Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl.
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published on 13/04/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 220/10 Verkündet am: 13. April 2011 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
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Annotations

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

Unter mehreren zuständigen Gerichten hat der Kläger die Wahl.

(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.

(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.

(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.