Oberlandesgericht München Urteil, 15. Jan. 2015 - 6 Sch 7/08 WG

15.01.2015

Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über die Art (Marke, Typenbezeichnung) und Stückzahl der in der Bundesrepublik Deutschland jeweils im Zeitraum vom 01.05.2005 bis 31.12.2005 veräußerten oder in Verkehr gebrachten Personal Computer (PC) mit eingebauter Festplatte, einschließlich Laptops und Notebooks, zu erteilen, sowie im Falle des Bezuges im Inland als Händler die Bezugsquelle (mit genauer Firmenbezeichnung und Adresse) zu benennen.

II. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 10.000.- vorläufig vollstreckbar.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die in der Klägerin zusammengefassten Verwertungsgesellschaften machen gegen die Beklagte wegen der Veräußerung bzw. des Inverkehrbringens von Personalcomputern (PCs) mit eingebauter Festplatte in der Zeit vom 01. Mai 2005 bis 31. Dezember 2005 im Wege der Stufenklage urheberrechtliche Auskunfts- und Vergütungsansprüche für Vervielfältigungen in Form von Bild- und Tonaufzeichnung nach § 54 UrhG in der bis zum 31.12. 2007 geltenden Fassung (a.F.) geltend.

Mit Gesellschaftsvertrag vom 21. Dezember 1992 (Anlage K 2, letzte Neufassung vom 29.11.2011) schlossen sich verschiedene deutsche Verwertungsgesellschaften, welche die Ansprüche der Urheber nach § 54 Abs. 1 UrhG a.F. wahrnehmen, in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts zusammen. Gesellschaftszweck ist nach § 1 Abs. 2 des Vertrags die Geltendmachung dieser Vergütungsansprüche, die die einzelnen Gesellschafter nach § 5 Abs. 1 des Vertrags in die Gesellschaft eingebracht haben. § 5 Abs. 2 des Vertrages sieht vor, dass die Klägerin die in sie eingebrachten Rechte im eigenen Namen wahrnimmt. Wegen der weiteren Regelungen des Vertrags wird auf Anlage K 2 Bezug genommen.

Die Beklagte hat zum 01. Mai 2005 von der I. Deutschland GmbH den Produktionsbereich Personalcomputer übernommen und war im streitgegenständlichen Zeitraum 01.05.2005 bis 31.12.2005 Herstellerin/Importeurin bzw. Händlerin derartiger Geräte, die in der Bundesrepublik Deutschland in Verkehr gebracht wurden.

Bereits Mitte 2000 war die geschäftsführende Gesellschafterin der Klägerin, die GEMA, wie sie mit Pressemitteilung vom 05. Juli 2000 (Anlage K 58) hatte verlauten lassen, unter Hinweis auf die Abgabepflicht an Hersteller und Importeure von PCs - darunter mit Schreiben vom 30. Juni 2000 (Anlage K 57) auch an die Fa. I. Deutschland - mit der Forderung nach Auskunft über die Stückzahl der von ihnen im Inland veräußerten oder in Verkehr gebrachten PCs herangetreten. Anschließende Mediationsgespräche mit dem Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. (BITKOM) als Interessenverband der führenden Computerhersteller und Computerimporteure, die zwischen dem 28. Mai 2001 und dem 04. März 2002 stattfanden und auch die Vergütungspflicht nach § 54 Abs. 1 UrhG a.F. für PCs zum Gegenstand hatten, führten nicht zu einer Verständigung. Allerdings einigten sich die Klägerin und der BITKOM (dem auch die I. Deutschland GmbH angehörte, vgl. Anlage 2 zu Anlage K 120) am 08./22. Juli 2002 auf einen Gesamtvertrag betreffend CD-Brenner (Anlage K 120). Nach neuerlichen Verhandlungen, die u.a. am 24. Januar 2003 in München stattfanden und bei denen wiederum (auch) die Abgabepflicht für PCs nach § 54 Abs. 1 UrhG a.F. erörtert wurde, wurde am 05./11. August 2003 in Bezug auf DVD-Brenner ein Gesamtvertrag geschlossen (Anlage K 61). Die Vereinbarungen enthalten u.a. folgende Regelungen:

„§ 2 Abs. 2 Mit Zahlung der in § 4 näher definierten Vergütung gelten die Mitglieder Ansprüche der Urheber und Leistungsschutzberechtigten für die durch die Veräußerung oder ein sonstiges Inverkehrbringen der Vertragsprodukte geschaffene Möglichkeit, Vervielfältigungen zu den in § 53 Abs. 1 und 2 UrhG genannten Zwecken vorzunehmen, ab, so dass mit Zahlung dieser Vergütung sämtliche gegen die Mitglieder gemäß §§ 54, 54a UrhG bestehenden Ansprüche abgegolten sind.“

§ 11 Abs. 2 (CD-Brenner)

Die Verwertungsgesellschaften stellen die Mitglieder von allen eventuellen Ansprüchen Dritter, auch soweit diese nicht in Anlage 1 genannt sind, auf Zahlung von Vergütungen für Vertragsprodukte nach dem Urheberrechtsgesetz frei.

§ 11 Abs. 2 (DVD-Brenner)

Die Parteien sind sich einig, dass weitere Ansprüche nach dem Urheberrechtsgesetz nicht bestehen.

Am 07. März 2005 wandte sich die Klägerin erneut mit der Forderung nach einer PC-Vergütung in Höhe von € 18,42 zzgl. 7% USt. an den BITKOM (Anlage K 56). Ein von ihr herausgegebenes Merkblatt zur Vergütungspflicht der Hersteller für Aufzeichnungsgeräte mit dem Stand Februar 2005 führt, ebenso wie die vorangegangenen Fassungen, PCs nicht an.

Angesichts des Scheiterns der zwischen der Klägerin und BITKOM geführten Verhandlungen über die Zahlung einer urheberrechtlicher Vergütung nach § 54 Abs. 1 UrhG a.F. für PCs hatte die Klägerin unter dem 29. Dezember 2005 vor der Schiedsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts ein Verfahren nach § 14 Abs. 1 Satz 1 UrhWG (a.F.) gegen die Beklagte angestrengt (Az. Sch-Urh 78/05). Gegen den Einigungsvorschlag der Schiedsstelle vom 31. Juli 2007 (Anlage K 1), der - in Übereinstimmung mit den gegen andere PC-Hersteller ergangenen Schiedssprüchen - eine Auskunftspflicht bejaht und eine Zahlungspflicht von € 15.- zzgl. MwSt. pro PC, haben beide Parteien fristgerecht Widerspruch eingelegt.

PCs mit eingebauter Festplatte erlauben es, Video- und Audiodateien langfristig auf der Festplatte zu speichern. Als Quellen kommen Rundfunksendungen (Fernsehen, Radio), nicht kopiergeschützte DVDs, CDs oder Videokassetten sowie das Internet in Betracht:

Für Fernsehaufzeichnungen ist ein PC mit TV-Karte oder einem externen Videokonverter erforderlich, bei TV-Ausstrahlung über DVB-T genügt ein (interner oder externer) DVBT-Receiver einschließlich einer Fernsehantenne. Bereits im Jahr 2004 wurden im Inland 3,11 Mio. PCs und 355.000 TV-Karten verkauft, im Jahr 2005 3,6 Mio. PCs sowie 444.000 TV-Karten.

Werden Videodateien von (nicht kopiergeschützten) DVDs oder VHS-Kassetten aufgezeichnet, erfolgt dies - unter Verwendung entsprechender Software - mittels des in einem PC üblicherweise verfügbaren DVD-Laufwerks bzw. durch Anschluss des Videorecorders an einen PC, der über eine TV- oder Videokarte verfügt.

Streams aus dem Internet bedürfen zur dauerhaften Abspeicherung auf der Festplatte des PCs spezifischer Recordersoftware, sog. „Videostreamripper“.

Bereits im Jahr 2001 wurde in Zeitschriften (Anlagen K 23, 24) auf Video-Streams verschiedener Fernsehsender hingewiesen. Auch diverse Independent-Filme (z.B. „R. 66“) standen schon damals zum Download bereit.

Die Möglichkeit, mittels PC Audio-/Videodateien aufzuzeichnen, wurde in zahlreichen Publikationen propagiert. So erschien im Jahr 2004 eine Monographie von B. W. „Audio/Video Recording am PC“ (Inhaltsverzeichnis Anlage K 3), in welcher die Möglichkeit der Speicherung von Fernseh- (Anlage K 7) und Radioausstrahlungen (Anlage K 28), von Videokassetten und DVDs (Anlage K 8) sowie von Ton- (Anlage K 29) und Videoaufnahmen aus dem Internet (Anlage K 13) ausführlich erläutert wird. Schon vorher befasste sich die Fachpresse wie auch Publikumsorgane ausgiebig mit der Thematik des PC-Einsatzes als Videorecorder, etwa c’t 26/2000 (Anlage K 43.3 „VHS ade? So wird aus Ihrem PC ein digitaler Videorecorder“), „E.“ vom 10.04.2001 (Anlage K 43.5 „So wird aus Ihrem PC ein Videorecorder“), die „W.“ vom 18.04.2001 (Anlage K 43.6 „Ohne große Investition kann der PC zum Videorecorder umfunktioniert werden“), „PCgo!“ 6/01 (Anlage K 43.8 “Das große Glotzen - TV am PC“), die „Neue L. Zeitung“ vom 05.06.2001 (Anlage K 43.9: „Video und PC verschmelzen“) sowie c’t 4/01 (Anlage K 43.10 „Den PC zum digitalen Videorecorder ausbauen“). Thematisiert wurde auch das Mitschneiden von Streamingdaten mit Hilfe des PC (PC-Praxis 6/01, Anlage K 43.7 „Video, Audio & Co: Ab jetzt wird alles mitgeschnitten“), der kostenlose Empfang und die Aufzeichnung von Pay-TV-Programmen (Netzzeitung.de vom 11.02.2002, Anlage K 43.11 „Umsonst Premiere gucken mit dem PC“), digitale Videorecorder (c’t Spezial 2/02, Anlage K 43.12), der PC als Videorecorder (c’t Spezial 4/03, Anlage K 43.13) sowie die Vervielfältigung kopiergeschützter CDs und DVDs (Anlage K 43.15, „Kleine Zeitung“ vom 09.05.2005 „So brennen Sie alles“). Wegen der weiteren Artikel zum Thema PC als digitaler Videorecorder wird auf Anlagen K 74 - K 80 Bezug genommen.

Auch Hersteller und Anbieter von PCs priesen in der Werbung sowie in Bedienungsanleitungen die Möglichkeit an, mittels des Geräts Videodateien aufzuzeichnen: Im Jahr 2001 bewarb F. S. Computer seinen PC „Mediacenter Activity 300“ als „perfekte Lösung für interaktiven Austausch praktisch jeder Digitalinformation“, nämlich „digitales TV, Video, Audio, Internet und Daten“. Das Modell „Scaleo 800S“ wurde mit der Möglichkeit für ein „rasantes Downloaden aller Dateien“ und „brillianter Bild- und Videoqualität“ angepriesen. Die Multimedia-Fähigkeit verschiedener „Scaleo“-Modelle wurde u.a. mit der Aussage „…alles in einem: DVD-Player und -recorder, Fernseher, FM-Radio-Empfänger sowie voll ausgestatteter Hochleistungs-PC“ betont (Anlage K 42.12), die Werbebroschüren „Living at home“ und „Fun Living“ (Anlage K 42.13, K 42.14) stellen heraus, dass der „Mediacenter-PC“ zum „doppelten Videorecorder“ werde. Für die „Activity“-Reihe wurde ausgeführt:

Activity unterstützt analoge und digitale Audiostandards, wie Digital Theater System (DTS) und Dolby Digital (5.1/AC-3), welches auch auf Zwei-Kanal-Stereoton reduzierbar ist. Die Audio-Out-Schnittstellen können über SCART oder RCA an ein TV-Gerät angeschlossen werden. Alternativ kann die Activity als digitale Audioverbindung per Koaxialkabel an die Stereoanlage angeschlossen werden. Der integrierte Grafikchip, der Flimmern reduziert, ist speziell für TV-Bildschirm entwickelt. Er optimiert die Auflösung, um digitale TV-Programme, DVD, E-Mails und Internetseiten klar und deutlich darzustellen. Die Verbindung zum TV-Gerät erfolgt durch ein Scartkabel (Euroconnector). Dieser europäische Standard erlaubt größtmögliche Qualität auf dem TV-Bildschirm, da er Farben in RGB darstellt. Ein MPEG-Decoderchip ist in der Activity Hardware integriert. Dies ermöglicht eine hohe Qualität und eine hohe Bit-Rate für Audio- und Video-Übertragung ohne dabei den Prozessor zu belasten. Der Chip unterstützt derzeit MPEG 1 und 2 Streams aus DVD, DVB und IP. Neue und aufkommende Standards wie MPEG 4 und 7 werden ebenfalls durch Standardsoftwarelösung unterstützt. Die Kompatibilität zu vielen Videoservern, wie auch die Real-Video-Unterstützung und andere Internet-, Video- und Audiostreamstandards, sind ein weiterer Vorteil der offenen Architektur der Activity.

Der „Multitainer“ desselben Herstellers wurde 2002 als All-in-One-System angepriesen, u.a. als Musikmaschine, die ins Internet geht, als PC, der Kino liefert. Die Modelle „Scaleo 400“ und „Scaleo 600“ wurden als bestens geeignet für Multimediaanwendung beworben. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlagenkonvolut K 40.1 Bezug genommen.

Der Hersteller „T.“ warb 2001 für die Modelle „Xtender 300“ und „Powerline 300/400“ mit lebensechter Multimedia auf dem Notebook und starken Multimedia-Erlebnissen (Anlage K 40.2). 2002 und 2003 bezeichnete er seine PCs als „Multimediamaschinen“ (Anlage K 41.8). Das Modell „Aspire RC 950“ bewarb er im Jahr 2005 dahingehend, dass mit der integrierten Fernbedienung die verschiedenen Multimediaoptionen wie TV, Video, FM Radio oder Picture Mode ausgewählt werden können (Anlage K 42.3).

Der Hersteller „B.Q“ stellte im Jahr 2003 die Multimediafähigkeit seiner Joybook-Serie mit der Aussage heraus, dass die Geräte in der Lage seien, alle Arten von Musik digital zu speichern und abzuspielen und dass „alle Filme, die Sie bisher auf DVD hatten, … direkt auf dem Joybook gespeichert werden können (Anlage K 41.1). Die erforderlichen Schritte waren in den zugehörigen Handbüchern beschrieben (Anlagen K 41.2 - 41.4).

„T. “ warb bereits 2001 für die „Satellite“-Familie als „Wegbegleiter in die Multimediawelt“ (Anlagen K 40.3 bis K 40.5).

A. bewarb sein Modell „Asus W 1000 Gc“ im Jahr 2005 mit der Hybrid-TV-Tuner-Ausstattung, die Fernsehen unterwegs oder zu Hause im Wohnzimmer erlaube (Anlage K 42.4).

D. stellte im Jahr 2005 sein Modell „Dimension XPS Gen 5“ als das „ultimative Multimediaerlebnis“ vor und betonte auf seiner Internetseite für verschiedene Modelle die digitalen Audioeigenschaften sowie die Fähigkeit zur digitalen Videobearbeitung (Anlage K 42.10)

H. P. warb 2005 mit einfachem Zugriff auf das Entertainment sowie mit Video- und Audiofunktionen (Anlage K 42.16), des Weiteren mit dem Vorhandensein der (analog und DVB-T-)TV- und FM-Radio-Tuner-Karte (Anlage K 42.17). Für Packard-Bell-Modelle wurde 2004/2005 ebenfalls mit deren Multimediafähigkeit geworben (Anlagen K 42.31, K 42.32).

S. beschrieb seine PCs der RA- und RS-Serie im Juni 2005 als das „non plus ultra“ der Unterhaltungstechnik, geeignet um „Videos zu schneiden“ oder „Musikprogramme zusammenzustellen“. Weitere Modelle verfügten über Audio- und Videoeingänge sowie über digitale Videorecorderfunktionen (Anlagen K 42.34, K 42.35).

Auch die Beklagte pries ihre Geräte der 3000-N-Serie als „kluge Wahl für anspruchsvolle Multimedia-Anwendungen“ an (Anlage K 42.20), wobei sie hervorhob, dass sich die neue N-Serie nicht nur fürs Geschäft eigne, sondern auch in der Freizeit Spaß mache: Die PCs seien mit einem umfassenden Software-Paket ausgestattet, was u.a. das Abspielen und Brennen von DVDs und CDs ermögliche. Für Geräte der Serie 3000 V (Anlage K 42.21) hebt sie hervor, dass es sich um ein „leistungsstarkes Multimedia-Talent“ handele, dessen Breitbild-Format den Nutzer auch beim „neuesten Action-Streifen … noch mehr mitreißen“ werde. Stereo-Lautsprecher und ein integrierter DVD-Multiburner gehörten zur Ausstattung, DVDs und CDs könnten dank der speziellen Multimedia-Funktionstasten auf der Tastatur sowie vorinstallierter Software problemlos abgespielt werden, ohne das Betriebssystem zu starten. Das „integrierte Multimedia-Center und die Intervideo InstantON-Software bei der Verwaltung Musik-, Film- und Bilddateien“. Hervorgehoben wird des Weiteren die Möglichkeit, Videoclips auf den PC zu übertragen bzw. eine TV-Karte oder eine S-Video- bzw. Composite-Video-Quelle als Quelle zu nutzen. In einer Broschüre vom Oktober 2007 (Anlage K 67, dort S. 9) spricht sie mit dem Modell „Lenovo 3000 K 100“ ebenfalls ausdrücklich den „Privatanwender“ an, der als „Multimedia-Fan“ „dank leistungsstarker Grafikkarten … Multimedia in Premium-Qualität “, wobei die Stereo-Aktivlautsprecher „satten Sound“ lieferten. Auf S. 12 der Broschüre wird auch das Modell „ThinkPad T 61 Widescreen“ als „optimal für Arbeit und Freizeit“ beworben. Eine Broschüre mit Stand 11/05 (Anlage K 69) bezeichnet die Notebooks der Serie „ThinkPad Z60t“ und „Thinkpad Z60m“ als „Multimedia-Notebooks für Büro und Freizeit“, als „Multimedia-Maschinen“, die mit hochauflösenden Widescreen-Displays begeistern: „Ob Tabelle oder Film: Im Breitbild-Format entgeht Ihnen kein Detail“. Neue Funktionstasten ermöglichten die einfache Steuerung von DVDs, CDs und anderen digitalen Medien. Auch die Desktop-Modelle der Serie „Lenovo 3000 J“ bewirbt sie (Anlage K 70) mit einer leistungsstarken Komplettausstattung für Multimediafunktionen, die auch den Anwender im Consumer-Bereich begeistern werde: „Stellen Sie sich vor, Sie sitzen im Kino und genießen das volle Breitbild- und Surround-Sound-Erlebnis … WindDVD gibt Ihnen die volle Kontrolle über Ihr Hör- und Seherlebnis - ob Actionfilm, Drama oder Home Video-Clip.“ Digitale Video-Clips könnten von einer analogen TV-Karte, einem S-Video oder einer Composite-Video-Quelle auf den PC übertragen werden. Mittels der Brenner-Software könnten auch CDs und DVDs einfach kopiert werden (Anlage K 70, letzte Seite).

Die Klägerin, die - im Anschluss an den Beschluss der Schiedsstelle (Anlage K 1) - unter einem PC einen handelsüblichen Tischrechner auf Mikroprozessorbasis (nicht notwendig mit Bildschirm, Tastatur oder Maus) versteht, der neben einem Arbeitsspeicher über eine interne Vorrichtung in Gestalt einer Festplatte verfügt, welche die Möglichkeit zur längerfristigen Speicherung von Daten bietet, macht im Wesentlichen geltend, im streitgegenständlichen Zeitraum 01. Mai 2005 bis 31. Dezember 2005 sei die nach § 54 UrhG a.F. erforderliche Eignung und erkennbare Zweckbestimmung zur Anfertigung von Vervielfältigungen i.S.d. § 53 Abs. 1 UrhG sowohl für die Gattung PC als solcher wie auch spezifisch für die von der Beklagten im Inland vertriebenen Geräte gegeben gewesen: Ausgehend von dem Umstand, dass für die Frage der technischen Eignung allein die Beschaffenheit der Komponenten Central Processor Unit (CPU), Arbeitsspeicher (RAM) und Festplatte maßgeblich sei, habe das seinerzeit marktbeherrschende Betriebssystem W. XP ausweislich Anlagenkonvolut K 221 Hardware mit Kapazitäten von mindestens 233 MHz für die CPU, 64 MB für den Arbeitsspeicher und 1,5 GB für die Festplatte vorausgesetzt, um einen Fernsehfilm (bereits im Jahr 2002 habe es 22 Web-TV-Angebote gegeben, die für eine Vervielfältigung erforderlichen Werkzeuge wie etwa Videostreamripper-Programme seien teils kostenlos erhältlich gewesen) von zweistündiger Dauer (oder einen auf DVD gespeicherten Film) auf der Festplatte vervielfältigen zu können; empfohlen habe Microsoft seinerzeit Geräte mit 300 MHz CPU, 128 MB RAM und mindestens 10 GB Festplattenkapazität. Die damals auf dem Markt befindlichen Geräte hätten nicht nur diese Werte eingehalten, sondern durchgehend Festplattenkapazitäten von mehr als 10 GB aufgewiesen, die spezifisch von der Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum im Inland vertriebenen PC-Typen hätten ausweislich der - insoweit unbestritten gebliebenen - Tabelle gemäß Schriftsatz vom 03. August 2012, dort S. 64 ff. (= Bl. 968 ff. d.A.) sogar durchweg eine Festplattenkapazität von 30 GB und mehr, Arbeitsspeicher von (mit Ausnahme des Typs ThinkCenter A59us: 128 MB) 256 MB und mehr und CPU-Leistung von 1300 MHz und mehr aufgewiesen. Bei dieser Sachlage sei die nach § 54 UrhG a.F. erforderliche Eignung der von der Beklagten vertriebenen PCs zur Vervielfältigung schutzfähiger (§ 2 UrhG) Video- und Audiodateien auf der Festplatte unzweifelhaft zu konstatieren; denn in diesem Zusammenhang sei der Umstand, dass für die Vornahme von Vervielfältigungen weiteres Zubehör wie etwa spezielle Software benötigt werde, unerheblich. Die Geräte seien überdies erkennbar zur Anfertigung privilegierter (§ 53 Abs. 1, 2 UrhG) Vervielfältigungen i.S.d. § 54 UrhG a.F. bestimmt gewesen: Zum einen indiziere bereits die technisch-funktionale Eignung jedenfalls dann auch eine entsprechende Zweckbestimmung, wenn, wie im Streitfall, diese (ohne vertieftes technisches Verständnis von jedermann umsetzbare) Nutzungsmöglichkeit sowohl bei Herstellern und Importeuren bzw. Händlern wie auch bei einem nicht unerheblichen Teil der tatsächlichen oder potentiellen Nutzer als bekannt vorauszusetzen sei. Angesichts der Vielzahl von Anleitungen zur Audio- und Video-Nutzung von PCs, wie sie allgemein - etwa in Fachmagazinen - (Anlagen K 3, K 7, K 8, K 23, K 24, K 29, K 44, K 45), teils lange vor dem streitgegenständlichen Zeitraum erschienen (K 43.1 - 43.17), oder von diversen Geräteherstellern (Anlagen K 40.1 - K 40.5, K 41.1 - K 41.9, K 42.1 - K 42.42), aber auch spezifisch von der Beklagten in deren eigenen werblichen Verlautbarungen (Anlagen K 67 - K 70) publiziert worden seien - Verlautbarungen, in denen sie ihre Geräte als „Multimedia-Maschinen“ für „ Freizeit“ mit „sattem Sound“ und „exzellenter Klangqualität“ bewerbe (Anlage K 69, ähnlich Anlagen K 75, K 77 - K 79) und zudem teilweise solches Zubehör (z. B. TV-Karten, Anlage K 68) anpreise, das zur Vervielfältigung erforderlich sei, könne eine Bekanntheit der Einsatzmöglichkeiten zur Anfertigung von Privatkopien gerade auch für die Geräte der Beklagten nicht verneint werden, so dass die nach § 54 UrhG a.F. erforderliche Zweckbestimmung ebenfalls zu bejahen sei. Dass PCs als sog. Multifunktionsgeräte darüber hinaus zu anderen Zwecken eingesetzt werden können, hindere die erkennbare Bestimmung der Geräte zur Anfertigung privilegierter Vervielfältigungen nicht.

Lägen demnach die Voraussetzungen des § 54 UrhG a.F. vor, sei der tatsächliche Umfang der Nutzung von PCs zur Anfertigung von Kopien i.S.d. § 53 Abs. 1, Abs. 2 UrhG a.F. nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (GRUR 2009, 53, 55 - PC I zur Vergütungspflicht von PCs nach § 54a UrhG a.F.) ohne Bedeutung für die Frage einer Abgabepflicht. Unerheblich sei auch, ob der Berechtigte in Vervielfältigungshandlungen eingewilligt habe. Auch soweit die zur Vervielfältigung benutzten Quellen nicht mit Kopierschutz („digital rights management“ - DRM) ausgestattet gewesen seien - technischen Maßnahmen i.S.d. § 95a UrhG bzw. Art. 6 der Richtlinie 2001/29/EG, die sich damals lediglich in einem punktuellen Erprobungsstadium befunden hätten und mittlerweile wieder auf dem Rückzug befänden - lasse dies nicht den Schluss auf ein Einverständnis der Berechtigten mit privaten Vervielfältigungen zu. Derartiges habe der Bundesgerichtshof auch in der Entscheidung „Drucker und Plotter“ (GRUR 2008, 245) nicht befunden, vielmehr habe er sich dort nur mit der Frage befasst, ob und wann eine analoge Anwendung des § 54a UrhG a.F. zwingend geboten sei. Im Übrigen sei es auch der Wille des Gesetzgebers gewesen, dem Urheber den Schutz seiner Rechte durch technische Maßnahmen freizustellen. Der Verzicht darauf könne daher nicht als konkludente Lizenz oder als Einwilligung gewertet werden. Selbst ein Einverständnis des Berechtigten mit der Anfertigung von Privatkopien könnte jedenfalls nicht zum Verlust des Vergütungsanspruchs führen, stehe doch einem Vorausverzicht auf die Ansprüche nach § 54 UrhG a.F. die Vorschrift des § 63a UrhG a.F. entgegen, wonach ein Verzicht auf gesetzliche Vergütungsansprüche nach dem 6. Abschnitt des UrhG generell ausgeschlossen sei. Ohnehin sei der Urheber, der seine gesetzlichen Vergütungsansprüche in einem Wahrnehmungsvertrag mit den Verwertungsgesellschaften an diese abgetreten habe, zu einer Einwilligung in Vervielfältigungshandlungen bzw. einem Verzicht auf die Geräteabgabe nicht berechtigt. Auch wäre der Gerätenutzer falscher Adressat einer solchen Willenserklärung und daher nicht empfangszuständig, insofern nicht er, sondern die Hersteller/Importeure bzw. Händler Schuldner der urheberrechtlichen Vergütung seien. Für die Annahme einer konkludenten Zustimmung sei überdies zu beachten, dass hierbei strenge Anforderungen zu gelten hätten; keinesfalls könnten bloße Vermutungen genügen. Ein Verzicht könne auch deshalb nicht angenommen werden, weil der Berechtigte auf seinen gesetzlichen Vergütungsanspruch vertraue. Kopien von im Internet zugänglich gemachten Werken seien daher ohne Weiteres vergütungspflichtig. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass auch Privatkopien, die unter Umgehung von Kopierschutzmaßnahmen angefertigt wurden (der Download von Streaming-signalen falle ohnehin nicht hierunter), der Vergütungspflicht nach § 54 UrhG a.F. unterlägen. Denn nach § 53 UrhG a.F., an den die in § 54 UrhG a.F. normierte Abgabepflicht anknüpfe, seien Privatkopien grundsätzlich erlaubt, sofern nicht eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet werde. Eine kopiergeschützte Vorlage indes werde nicht dadurch rechtswidrig, dass die dort enthaltenen wirksamen technischen Schutzmaßnahmen umgangen werden.

Die seit Rechtshängigkeit der Klage ergangene Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung von Art. 5 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 2001/29/EG (GRURInt 2010, 1043 - Padawan; GRURInt 2011, 716 - Stichting; GRURInt 2012, 341 - Luksan; GRURInt 2013, 821 - VG Wort und GRURInt 2013, 949 - Amazon) fordere für keinen der angeführten Gesichtspunkte eine abweichende Beurteilung, sondern bestätige durchweg die Auffassung der Klägerin. Insbesondere werde dort dem de minimis-Einwand eine Absage erteilt, wenn der EuGH die Vergütungspflicht nicht als Schadenersatz für tatsächlich vorgenommene Privatkopien, sondern als autonomes unionsrechtliches Institut zum Ausgleich des durch einen gesetzlichen Eingriff in das Urheberrecht entstandenen Nachteils qualifiziere, ein Ausgleich, der, insofern schon für die - durch den partiellen Entzug des Urheberrechts geschaffene - Möglichkeit der Anfertigung von Privatkopien geschuldet, abstrakt-pauschal zu bestimmen sei. Aus eben diesem Grunde verlange die Rechtsprechung des EuGH auch keineswegs zwingend eine differenzierte Behandlung der Geräte danach, ob sie an private oder nicht-private Endabnehmer abgegeben werden, bestehe doch die Möglichkeit der Anfertigung von Privatkopien (etwa im Wege der - bei Gewerbetreibenden allenthalben üblichen - Zweitverwertung) auch in letzterem Fall (EuGH GRURInt 2013, 949 Tz. 28 - Amazon). Dementsprechend habe der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung GRUR 2012, 705 Tz. 39, 42, 45 ff. - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät ausdrücklich befunden, dass die Nutzung des Geräts für die Anfertigung privater Vervielfältigungen angesichts der praktischen Schwierigkeiten bei der Ermittlung des privaten/nicht-privaten Zwecks einer Nutzung grundsätzlich bei jeder Überlassung, nicht nur bei derjenigen an natürliche Personen, zu vermuten sei, zumal mit der (nicht etwa auf Exportfälle beschränkten) Norm des § 54c UrhG a.F. das notwendige Korrektiv für die Gerätenutzung zu nicht-privilegierten Zwecken zur Verfügung stehe. Die vom Bundesgerichtshof judizierte Vermutung einer Nutzung von PCs zur Anfertigung von Privatkopien auch bei Abgabe an nicht-private Endabnehmer habe der EuGH in einer vergleichbaren Konstellation (GRURInt 2013, 949 Tz. 20 ff., 49 ff. - Amazon) unionsrechtlich bestätigt. Zur Frage des Einsatzes technischer Maßnahmen i.S.d. § 95a UrhG bzw. Art. 6 der Richtlinie 2001/29/EG habe der EuGH erst jüngst bekräftigt (GRURInt 2013, 821, Tz. 59, 81 - VG Wort), dass die Möglichkeit ihres Einsatzes die Vergütungspflicht nicht entfallen lassen könne. Ohnehin seien sie nur insoweit beachtlich, als sie mit dem von der gesetzlichen Ausnahme der Privatkopie verfolgten Ziel vereinbar seien (EuGH a.a.O., Tz. 50 ff. - VG Wort). Was die Frage vermeintlicher Einwilligungen der Urheber in die Vervielfältigung oder angeblicher Verzichte auf den gerechten Ausgleich anbelange, bestätige die Rechtsprechung des EuGH (GRURInt 2010, 1043 Tz. 40 - Padawan; GRURInt 2011, 716 Tz. 24 - Stichting; zu Verzicht: GRURInt 2012, 341 Tz. 100, 105 f. - Luksan) ebenfalls die Auffassung der Klägerin. Schließlich sei auch unbeachtlich, ob die Vervielfältigung mittels PC weiteres Zubehör (BGH GRUR 2012, 705 Tz. 21 ff. - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät) oder sonstiges Gerät (EuGH GRURInt 2013, 821 Tz. 70, 78 - VG Wort) erfordere.

Stehe demnach fest, dass die von der Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum 05/2005 bis 12/2005 importierten bzw. in Verkehr gebrachten PCs der Vergütungspflicht nach § 54 UrhG a.F. unterliegen, könne die Klägerin nach § 54g UrhG a.F. Auskunft über Art und Umfang der vertriebenen Geräte verlangen. Die Höhe der geschuldeten Vergütung ergebe sich unmittelbar aus der Anlage zu § 54d Abs. 1 UrhG a.F., wobei der Umstand, dass PCs als sog. Multifunktionsgeräte auch auf andere Weise als zum Zwecke der Anfertigung privilegierter Vervielfältigungen nutzbar sind, ebenso unerheblich sei wie die Möglichkeit, Kopien mittels einer - den PC umfassenden - Gerätekette zu erstellen. Denn die Mitwirkung weiterer Geräte sei für die hier in Rede stehenden Vervielfältigung nicht erforderlich. Da die Beklagte die Vergütungspflicht (dem Grunde wie) der Höhe nach in Abrede stelle, sei auch der Zwischenfeststellungsantrag zu Nr. 2 zulässig. Lediglich vorsorglich sei danach zu differenzieren, an welche Endabnehmer die Geräte abgegeben worden seien. Dem trügen die Hilfsanträge Rechnung.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über die Art (Marke, Typenbezeichnung) und Stückzahl der in der Bundesrepublik Deutschland im Zeitraum vom 01.05.2005 bis 31.12.2005 veräußerten oder in Verkehr gebrauchten Personal Computer (PC) mit eingebauter Festplatte, einschließlich Laptops und Notebooks, zu erteilen, sowie im Falle des Bezuges im Inland als Händler die Bezugsquelle (mit genauer Firmenbezeichnung und Adresse) zu benennen,

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für jeden laut Auskunft nach vorstehender Ziffer 1. in der Bundesrepublik Deutschland veräußerten oder in Verkehr gebrachten Personal Computer (PC) mit eingebauter Festplatte, einschließlich Laptops und Notebooks, eine Vergütung in Höhe von € 18,43 zuzüglich 7% Mehrwertsteuer zu zahlen, es sei denn, diese Geräte wurden von der Beklagten als Händler im Inland bezogen;

hilfsweise

1. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über die Art (Marke, Typenbezeichnung) und Stückzahl der in der Bundesrepublik Deutschland im Zeitraum vom 01.05.2005 bis 31.12.2005 veräußerten oder in Verkehr gebrachten Personal Computer (PCs) mit eingebauter Festplatte, einschließlich Laptops und Notebooks, zu erteilen, anzugeben, welche dieser PCs im jeweiligen Zeitraum von ihr direkt an nicht-private Endabnehmer veräußert wurden, sowie im Falle des Bezugs im Inland als Händler die Bezugsquelle (mit genauer Firmenbezeichnung und Adresse) zu benennen;

„Nicht-private Endabnehmer“ im Sinne dieses Antrags sind

a. Behörden (d.h. Behörden i.S.v. § 1 Abs. 4 VwVfG und juristische Personen des öffentlichen Rechts), die die PCs für eigene Zwecke und nicht zu dem Zweck erwerben, sie weiter zu veräußern oder in sonstiger Weise in den verkehr zu bringen, und b. gewerbliche Endabnehmer (d.h. juristische Personen des privaten Rechts und rechtsfähige Personengesellschaften i.S.v. § 14 Abs. 2 BGB sowie natürliche Personen, die Unternehmer i.S.v. § 2 Abs. 1 UStG sind, denen durch das Bundeszentralamt für Steuern eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erteilt wurde), die die PCs für eigene unternehmensbezogene Zwecke und nicht zu dem Zweck erwerben, sie weiter zu veräußern oder in sonstiger Weise in den Verkehr zu bringen.

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin für jeden laut Auskunft nach vorstehender Ziffer 1. In der Bundesrepublik Deutschland veräußerten oder in Verkehr gebrachten Personal Computer (PC) mit eingebauter Festplatte, einschließlich Laptops und Notebooks, eine Vergütung in Höhe von € 18,42 bzw., soweit die PCs laut Auskunft nach vorstehender Ziffer 1. direkt an nicht-private Endabnehmer veräußert wurden, € 6,30 zuzüglich 7% Mehrwertsteuer zu zahlen, es sei denn, diese Geräte wurden von der Beklagten als Händler im Inland bezogen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die Anträge bereits für nicht hinreichend bestimmt i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO und daher unzulässig: die von der Klägerin im Anschluss an die Schiedsstelle gegebene Definition der vermeintlich abgabepflichtigen Geräte erfasse nicht nur PCs, sondern faktisch jeden mit einem Mikroprozessor versehenen Apparat, der Daten verarbeiten und speichern könne wie etwa Telefone, digitale Uhren, Navigationsgeräte u.ä.. Demgegenüber enthalte sowohl der mit dem BCH im Jahr 2009 (vgl. Auszug nach Anlage B 89) als auch der mit dem BITKOM Anfang 2014 abgeschlossene Gesamtvertrag (vgl. Auszug Anlage B 90) bzw. der aufgestellte Tarif vom 24. Januar 2014 (Anlage B 91) eine exakte Definition, die zudem bestimmte Apparate wie Navigationsgeräte oder Handys explizit ausnehme. Dieser Mangel könne auch nicht durch eine eigene - eingrenzende - Definition des Senats geheilt werden. Jedenfalls sei das Klagebegehren unbegründet, erfasse doch die auf die Gattung abstellende weite Definition der streitgegenständlichen Geräte mangels Angabe tauglicher Mindestkriterien wie Speicherkapazität, Arbeitsspeicher, Multimedia-Tauglichkeit etc. entgegen der Rechtsprechung des BGH nicht nur solche PCs, die zur Anfertigung vergütungspflichtiger Vervielfältigungen geeignet seien. Soweit die Klägerin auf die „Windows“-Empfehlungen rekurriere, sei zu bestreiten, dass ein Rechner mit einem Intel-Pentium-Prozessor mit 300 MHz, einem Arbeitsspeicher von 128 MB und einer Festplattenkapazität von 10 GB technisch dazu geeignet sei, Bild- und Tonaufnahmen vorzunehmen - die genannten Daten ermöglichten gerade mal, das Betriebssystem zu installieren; auch reiche die Festplattenkapazität nicht aus, um eine nennenswerte Anzahl relevanter Vervielfältigungen zu speichern. Wenngleich die Desktops und Notebooks der Beklagten zumeist über einen Speicher von 40 GB verfügt hätten, habe es ausweislich Anlage B 71 auch Modelle wie den Lenovo ThinkPad R51 2888 gegeben, die lediglich eine Festplattenkapazität von 20 GB aufgewiesen hätten - wohingegen klassische Consumer-Geräte regelmäßig über die zehnfache Kapazität verfügt hätten. Selbst wenn auf den Computern der Beklagten teilweise ein Brennerprogramm, etwa die Software „Record Now“ installiert gewesen sei, sei doch insgesamt festzuhalten, dass bei ihren als Business-Geräte konzipierten PCs rechenintensive Vervielfältigungen wie die Aufnahme audiovisueller Inhalte zu Softwareproblemen geführt hätten oder jedenfalls die Durchführung derartiger Anwendungen mehrere Stunden beansprucht habe, während derer - im Sinne eines Flaschenhals-Effekts - keine andere Anwendung habe ausgeführt werden können. Erst recht habe die Klägerin nicht dargelegt und bewiesen, dass sämtliche Geräte auch erkennbar zur Vornahme relevanter Vervielfältigungen bestimmt seien und derart verwendet würden - im Gegenteil: Tatsächlich handele es sich bei den Geräten der Beklagten ausnahmslos um sog. Business-Geräte, die nicht nur angesichts der konkreten technischen Ausstattung spezifisch für gewerbliche Endabnehmer konzipiert gewesen seien (die Beklagte habe weder einen USB-TV-Tuner als Gratis-Zubehör noch einen eigenen TV-Card-Player vertrieben, ja den Betrieb von TV-Karten auf ihren Geräten nicht einmal getestet und daher auch keine offiziellen Aussagen über die Nutzung derartiger Karten getätigt), sondern, wie sich aus den als Anlage B 84, B 15 vorgelegten, ausweislich Anlagen B 85 - B 87 vom (im hier einschlägigen IT-Bereich) renommierten, weltweit führenden Anbieter IDC für den streitgegenständlichen Zeitraum erhobenen Marktdaten ergebe, nicht privaten Endnutzern überlassen worden seien, die Nutzung im Consumer-Bereich sich (schon angesichts des für Privatkunden unattraktiven Preisniveaus und fehlender Multimediaausstattung) bei weniger als 1% der PCs (1.855 Consumer-Geräte gegenüber 218.291 Business-PCs) auf wenige Exoten beschränke und daher urheberrechtlich nicht relevant sei. Entgegen der Ansicht der Klägerin seien diese Daten einschlägigen, sehe doch auch der zwischen ihr und dem BITKOM im Jahr 2014 geschlossene Gesamtvertrag betreffend PCs ausweislich Anlage B 86 (zu Bl. 1180) eine Bezugnahme auf die IDC-Marktdaten vor. Hieran sei die Klägerin nunmehr sowohl nach den Regularien des UrhWG als auch aus kartellrechtlichen Gründen gebunden. Den Anträgen könne zudem deshalb nicht entsprochen werden, weil sie eine Abgabepflicht auch für Geräte insinuierten, die an nicht-private Endabnehmer überlassen worden seien, was mit der Rechtsprechung des EuGH, wonach die Abgabe materiell vom privaten Nutzer getragen werden müsse, der Hersteller/Importeur bzw. Händler lediglich formell als Vergütungsschuldner herangezogen werde, unvereinbar sei; eine Belastung von gewerblichen Endnutzern, die durch die Regelung des Art. 5 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 2001/29/EG bzw. § 53 Abs. 1 UrhG nicht privilegiert sind, mit der Privatkopieabgabe sei nicht nur europarechtswidrig, sondern entbehre auch der inneren Rechtfertigung, die Erhebung einer entsprechende Abgabe sei mithin unter keinem denkbaren Gesichtspunkt „angemessen“ oder „gerecht“. Insoweit seien auch die (lediglich unzureichend differenzierenden) Hilfsanträge unbehelflich: weder zum Zeitpunkt des Verkaufs noch gar im Nachhinein sei der Beklagten die Differenzierung zwischen privaten und nicht-privaten Endabnehmern möglich gewesen, in letzterem Falle hätte sie seinerzeit eine Abgabe ohnehin nicht einpreisen dürfen, widrigenfalls sie Business-Endnutzer rechtswidrig mit einer Vergütung für Privatkopien belastet hätte. Darüber hinaus habe das nationale Recht seinerzeit (wie auch heute) eine „bekannte und effektive Möglichkeit der Vorabfreistellung und Rückerstattung“, wie sie der EuGH (GRUR 2011, 50, 51 - Padawan; GRURInt 2013, 949, 953 f. - Amazon) verlange, nicht vorgesehen, was rückwirkend ebenfalls nicht mehr heilbar sei. Der klägerische Verweis auf die (die hier in Rede stehende Konstellation gar nicht erfassende) Norm des § 54c UrhG a.F. sei irreführend, bislang sei die Regelung in keinem bekannten Fall auf die Rückerstattung von Urheberabgaben auf Business-Geräte angewandt worden. Angesichts des lediglich minimalen Nachteils, der den Urhebern durch die Nutzung der PCs der Beklagten zur Anfertigung von Privatkopien potentiell entstanden sein könne, verstoße es gegen die europarechtliche de minimis-Regel, auch auf diese Geräte eine Abgabe zu erheben. Die geltend gemachten Ansprüche seien überdies kartellrechtswidrig: Wie der EuGH erst jüngst (GRURInt, 2014, 396 - OSA) befunden habe, seien Forderungen von Verwertungsgesellschaften als mißbräuchlich zu qualifizieren, die - wie im Streitfall - die in den übrigen Mitgliedsstaaten angewandten Tarife erheblich überstiegen (tatsächlich seien, wie ein Sachverständigengutachten bestätigen werde, im Jahr 2005 in der weit überwiegenden Anzahl der Mitgliedsstaaten keine Abgaben auf PCs erhoben worden, nur in der Slowakei und Polen habe sich die Vergütung für PC-Festplatten auf € 0,50 bis € 2,00 belaufen) oder die in keinem adäquaten Verhältnis zum wirtschaftlichen Wert der erbrachten Leistung stünden (was für den Streitfall allein der Umstand belege, dass der - auf dem Gesamtvertrag mit dem BITKOM basierende - klägerische Tarif für die Zeit ab 2011 trotz deutlich gestiegener Leistungsfähigkeit der Geräte lediglich Beträge von € 3,20 bis € 13,1875 pro Gerät vorsehe, wobei eine Abgabe auf Brenner ausdrücklich ausgeschlossen werde, während man für den streitgegenständlichen Zeitraum bekanntlich für in PCs eingebaute Brenner bereits eine Vergütung gezahlt habe). Die Klage stelle sich schließlich auch unter dem Gesichtspunkt des venire contra factum proprium als rechtsmißbräuchlich dar, habe die Klägerin doch im Rahmen der Verhandlungen mit dem BITKOM über die Vergütung für DVD-Brenner in den Jahren 2002 und 2003 durch ihren damaligen Verhandlungsführer Dr. C. K. am 24. Januar 2003 ausdrücklich versichert, eine gesonderte Abgabe auf PCs werde nicht geltend gemacht, sofern die IT-Industrie eine Vergütung für DVD-Brenner bezahle. Die Beklagte sei erstmals mit Zustellung der Antragsschrift im Schiedsverfahren mit der Forderung der Klägerin konfrontiert worden, vorher habe sie eine Abgabe nicht einpreisen können. Selbst wenn ein Vergütungsanspruch dem Grunde nach bestehe, seien der klägerseits angesetzte Betrag von € 18,42 pro Gerät vor dem Hintergrund, dass die Verwertungsgesellschaften am 24. Januar 2014 einen Tarif veröffentlicht haben, wonach (entsprechend dem mit dem BITKOM abgeschlossenen Gesamtvertrag, vgl. Anlage B 90) für Business PCs ab dem Jahr 2011 eine Vergütung in Höhe von € 4,00 pro Gerät geschuldet werde, überhöht. Angesichts der Selbstbindung der Verwertungsgesellschaften (müsse einerseits für die Vergangenheit ebenfalls zwischen Consumer- und Business-Geräten differenziert werden, andererseits) könne auch im Streitfall die Vergütung nicht höher sein, zumal im Zeitraum Mai 2005 bis Dezember 2005 die Leistungsfähigkeit der Geräte deutlich niedriger gewesen sei als ab dem Jahr 2011 und überdies die mit der Klage verlangte Vergütung - anders als der Gesamtvertrag bzw. der ab 2011 geltende Tarif - lediglich Vervielfältigungen von Bild- und Tonaufzeichnungen nach § 54 UrhG a.F. erfasse, nicht hingegen den gesamten reprographischen Bereich nach § 54a UrhG a.F.. Überdies sehe der PC-Tarif 2011 (ebenso wie der Gesamtvertrag mit BITKOM) vor, dass für Speicher und Brenner, die in PCs eingebaut sind, keine gesonderte Vergütung verlangt werde, wohingegen im streitgegenständlichen Zeitraum (sowohl für externe als auch) für interne CD- und DVD-Brenner eine gesonderte Abgabe von € 6,00 bzw. 9,21 gezahlt worden sei. Eingedenk dessen könne sich die Höhe einer Vergütung allenfalls auf den Betrag von € 0,00 belaufen. Die Vergütungshöhe unterliege überdies angesichts des zwischen der Klägerin und dem BCH geschlossenen, auch den hier streitgegenständlichen Zeitraum betreffenden Vergleichs einer kartellrechtlichen Überprüfung. Dementsprechend habe das LG München I (Az. 37 O 23779/13) erst jüngst eine (von nicht gesamtvertragsgebundenen Vergütungsschuldnern zu entrichtende) PC-Abgabe von mehr als € 7,56 (für die Zeit von 2004 bis 2007) im Lichte dieses Vergleichs als kartellrechtswidrig qualifiziert. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass die von der Klägerin betonte „Ergebnispflicht“ nicht den Abgabeschuldner treffe, sondern den nationalen Gesetzgeber. Sollte dieser die unionsrechtlichen Vorgaben unzulänglich umgesetzt haben, könne dies allenfalls zu Staatshaftungsansprüchen führen, nicht hingegen zu einer endgültigen Belastung Dritter mit der Abgabe.

Der Senat hat die Akten des Schiedsverfahrens Az. Sch-Urh 78/05 beigezogen.

Wegen des Parteivorbringens im Übrigen wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze nebst Anlagen, des Weiteren auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 18. Februar 2010 (Bl. 469 ff. d.A.), 07. April 2011 (Bl. 697 ff. d.A.), 27. September 2012 (Bl. 1049 ff. d.A.) und vom 27. Februar 2014 (Bl. 1182 ff. d.A.) Bezug genommen. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung haben die Parteien nachgelassene Schriftsätze vom 29. April 2014 (Bl. 1187 ff. d.A. und Bl. 1207 ff. d.A.) sowie weitere Schriftsätze vom 02. Juni 2014 (Bl. 1220 ff. d.A.), 12. Juni 2014 (Bl. 1226 ff. d.A.), 13. Juni 2014 (Bl. 1232 d.A.), 16. Juli 2014 (Bl. 1234 ff. d.A.), 21. August 2014 (Bl. 1246 ff. d.A.), 02. Oktober 2014 (Bl. 1250 ff. d.A.), 16. Dezember 2014 (Bl. 1263 ff. d.A. und Bl. 1282 f. d.A.) und vom 09. Januar 2015 eingereicht.

Gründe

Die Klage ist, soweit - hinsichtlich des Auskunftsanspruchs - zur Entscheidung reif, zulässig und auch in der Sache begründet.

I.

Das angerufene Oberlandesgericht München ist nach § 16 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 Nr. 1 lit. b UrhWG i.V.m. § 54 UrhG a.F. im ersten Rechtszug örtlich und sachlich ausschließlich für den (im Wege der Stufenklage verfolgten) Zahlungsanspruch einschließlich des vorbereitenden Auskunftsanspruchs (Klageantrag zu 1) zuständig. Auch die nach § 16 Abs. 1 UrhWG weiter erforderliche Prozessvoraussetzung eines der gerichtlichen Geltendmachung vorangegangenen, die streitgegenständlichen Ansprüche betreffenden Schiedsstellenverfahrens liegt vor.

Entgegen der Ansicht der Beklagten mangelt es dem Auskunftsbegehren zu 1 auch nicht im Hinblick auf die von der Festlegung in den mit dem BCH 2009 bzw. mit dem BITKOM Anfang 2014 abgeschlossenen Gesamtverträgen abweichende Definition der erfassten Geräte bzw. die fehlende Angabe von Mindestkapazitäten an der nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO gebotenen Bestimmtheit: Wie der Bundesgerichtshof schon in seiner Entscheidung GRUR 2012, 705 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät befunden hat, betrifft die Frage, ob die von der Beklagten im zweiten bis vierten Quartal 2005 in Verkehr gebrachten Geräte nur bei einer bestimmten Mindestkapazität der eingebauten Festplatte zur Vornahme vergütungspflichtiger Vervielfältigungen geeignet waren, nicht die Zulässigkeit, sondern die Begründetheit der Anträge. Für den beklagtenseits weiter angeführten Gesichtspunkt, wonach die von der Klägerin gegebene Definition von PCs zu weit sei, gilt nichts anderes.

II.

Die Klage ist im Auskunftsantrag zu 1 auch begründet. Die Klägerin kann nach der für den Streitfall allein maßgeblichen, bis zum 31. Dezember 2007 geltenden materiellen Rechtslage gemäß § 54g UrhG a.F. die mit der Fassung des Hauptantrags begehrten Informationen (ohne Differenzierung zwischen privaten und nicht-privaten Endabnehmern) verlangen, da es sich bei den von der Beklagten von Mai bis Dezember 2005 vertriebenen PCs mit Festplatte um vergütungspflichtige Geräte im Sinne des § 54 Abs. 1 UrhG a.F., mithin um solche PCs handelt, die zur Vornahme von - nach § 53 Abs. 1 oder Abs. 2 UrhG a.F. privilegierten - Vervielfältigungen durch Aufnahme von Funksendungen auf Bild- oder Tonträger oder durch Übertragungen von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen nach § 53 Abs. 1 oder Abs. 2 UrhG a.F. technisch geeignet und erkennbar hierfür bestimmt waren.

1. Zwar kann zur Bestimmung vergütungspflichtiger PCs nicht auf die Gattung als solche abgestellt werden (BGH GRUR 2012, 705 Tz. 13 ff. - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät). Die Tatbestandsvoraussetzung der technischen Eignung der Geräte ist vielmehr unter Berücksichtigung der für das Vervielfältigen - wenigstens - eines urheberrechtlich schutzfähigen Werks (§ 2 UrhG) erforderlichen Mindestausstattung zu beurteilen. Im Streitfall hat die Klägerin die erforderliche technische Ausstattung hinsichtlich CPU, RAM und Festplattenkapazität unter Rekurs auf die Empfehlungen des Marktführers Microsoft für das seinerzeit führende Betriebssystem „Windows XP“ dahingehend dargelegt, dass PCs über Prozessoren (CPUs) mit 300 MHz, einem Arbeitsspeicher (RAM) mit 128 MB und Festplatten mit einer (freien) Kapazität von wenigstens 2 GB verfügen müssen, um einen Fernsehfilm von zweistündiger Dauer - d.h. ein unzweifelhaft schutzfähiges Werk - auf dem PC zu speichern. Die Beklagte ist dem zwar unter Beweisantritt dahingehend entgegengetreten, dass die genannte technische Ausstattung allenfalls genüge, um das Betriebssystem Windows auf der Hardware aufzuspielen, nicht hingegen, um zusätzlich in nennenswertem Umfang audiovisuelle Werke auf der Festplatte zu speichern. Die Ausführungen der Klägerin werden indes bestätigt durch die in Anlagenkonvolut K 221 wiedergegebenen Angaben von Microsoft, wo (K 221, Bl. 1 unten) ausdrücklich auf die Vervielfältigung von Filmen Bezug genommen wird: „Wenn sie z.B. Movie Maker nutzen möchten, müssen Sie über folgende Voraussetzungen verfügen …“ . Vor dem Hintergrund, dass die von Microsoft angegebenen Anforderungen an Hardware sich kaum darin erschöpfen dürften, dass lediglich die Voraussetzungen für die Installation des Betriebssystems genannt werden, ohne dass dieses anschließend auch für die in der Empfehlung angeführten Zwecke benutzt werden kann, erachtet es der Senat als für die Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen auf der Festplatte eines PCs jedenfalls als ausreichend, wenn das Gerät (bei Mindestwerten für CPU/RAM von 300 MHz/128 MB) über eine Festplattenkapazität in Höhe des Fünffachen der Microsoft-Empfehlung, nämlich von wenigstens 10 GB verfügt. Wie sich aus der von der Klägerin vorgelegten (Bl. 968 ff. d.A.) Aufstellung ergibt, trifft dies - wie die in der letzten Spalte der Aufstellung jeweils in Bezug genommenen Anlagen belegen - auf die von der Beklagten im relevanten Zeitraum vertriebenen PCs ausnahmslos zu; im Übrigen führt diese selbst aus, dass die Festplatten ihrer Geräte (teils nur 20 GB, ansonsten jedoch) durchweg wenigstens 30 GB aufgewiesen haben. Wenn sie unter Verweis auf deren Konzeption als „Business-Geräte“ ohne Multimedia-Ausstattung die technische Eignung zur Anfertigung von Vervielfältigungen gleichwohl in Abrede stellt, bleibt dies unbehelflich: zum einen entfällt die Eignung eines PCs zur Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen nicht deshalb, weil das Gerät solche Vervielfältigungen erst im Zusammenwirken mit weiteren Zusatzeinrichtungen wie TV- oder Audio-Karten oder sogar erst nach Vornahme von Umbauarbeiten ermöglicht (vgl. BGH GRUR 2012, 705 Tz. 21 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät); es ist deshalb unerheblich, ob die Beklagte, wie sie (entgegen ihren Werbeaussagen, vgl. Anlage K 42.20, K 42.21) behauptet, ihre PCs ohne derartige Zusatzausstattung vertrieben oder solche Einrichtungen jedenfalls nicht als eigenes Zubehör angeboten hat. Zum anderen räumt sie die (grundsätzliche) technische Eignung ihrer PCs - und damit die Möglichkeit, diese mit den erforderlichen Zusatzeinrichtungen zu versehen - selbst ein, wenn sie ausführt, relevante Vervielfältigungen mit ihren Geräten hätten damals erhebliche Zeit (Stunden) in Anspruch genommen und den PC während des Speichervorgangs für andere Anwendungen im Sinne eines Flaschenhalseffekts blockiert - ein Umstand, der auch auf „klassische“ Vervielfältigungsgeräte wie etwa Videorecorder oder Tonbandgeräte zutrifft, die zu keinem anderen Zweck als der Fertigung von Kopien einsetzbar sind. Nichts anderes gilt, soweit sie auf Störungen während des Kopiervorgangs verweist. Denn die technische Eignung eines Geräts zur Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen knüpft nicht daran an, dass der - grundsätzlich durchführbare - Vorgang stets reibungsfrei verläuft.

2. Die in Rede stehenden PCs der Beklagten waren darüber hinaus erkennbar zur Vornahme privilegierter Vervielfältigungen bestimmt, § 54 Abs. 1 UrhG a.F..

Wie der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung GRUR 2012, 705 Tz. 26 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät ausgeführt hat, setzt die erkennbare Bestimmung eines PCs für Bild- und Tonaufzeichnungen (lediglich) voraus, dass „allgemein bekannt ist oder dafür geworben wird, dass er … für derartige Aufzeichnungen verwendet werden kann“. Dagegen ist unerheblich, ob die Geräte bereits herstellerseits mit den für Vervielfältigungen erforderlichen Zusatzeinrichtungen versehen sind oder erst vom Nutzer entsprechend ausgestattet werden (BGH a.a.O. Tz. 26). Denn die Beklagte stellt nicht in Abrede, dass auch ihre PCs durchweg mit derartigen - im Handel jedermann zugänglichen und auch unter Hinweis auf entsprechende Einsatzmöglichkeiten beworbenen - zusätzlichen Komponenten kompatibel sind. Dementsprechend lässt sich die erkennbare Zweckbestimmung ihrer Geräte zur Anfertigung privilegierter Vervielfältigungen - entgegen dem Petitum der Beklagten - auch nicht mit der Erwägung verneinen, es handele es sich dabei um sog. Business-PCs, da sie (jedenfalls teilweise) anders als Consumer-PCs über keine spezielle Multimedia-Ausrüstung verfügten. Denn diese Tatbestandsvoraussetzung des § 54 Abs. 1 UrhG a.F. knüpft nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes nicht an die Vorstellung des Herstellers/Importeurs, sondern an diejenige der Nutzer entsprechender Geräte an. In gleicher Weise unerheblich für die Frage der erkennbaren Zweckbestimmung ist der Umstand, dass PCs als Multifunktionsgeräte auch vielfältigen anderen Zwecken dienen können (BGH a.a.O. Tz. 27) oder sogar überwiegend in anderweitigen Funktionen genutzt werden (BGH a.a.O. Tz. 28 a.E.). Maßgeblich ist allein, ob im streitgegenständlichen Zeitraum allgemein bekannt war oder dafür geworben wurde, dass die PCs der Beklagten, sei es auch nach Einrichtung von Zusatzgeräten, für die Vervielfältigung von Bild- und Tonaufzeichnungen verwendet werden konnten.

Diese allgemeine Bekanntheit lässt sich für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum Mai bis Dezember 2005 nicht in Abrede stellen: Dabei ist zunächst zu sehen, dass ausführliche technische Erläuterungen zur Aufzeichnung von Fernseh- und Radioausstrahlungen bzw. von Ton- und Videoaufnahmen aus dem Internet - Quellen für die Vervielfältigungen auf der Festplatte eines PCs, die bereits im Jahr 2001 (neben Videokassetten, CDs und DVDs) in Form von Video-Streams verschiedener Fernsehsender bzw. als Independent-Filme zum Download zur Verfügung standen, wobei auch in der Presse (Anlagen K 23, K 24) über diese Möglichkeit berichtet wurde - oder zum Speichern von Videokassetten und DVDs auf der Festplatte des PCs schon in den Jahren 2000/2001 nicht nur in der Fachpresse, sondern auch in Publikumsmedien in großem Umfang veröffentlicht wurden (vgl. Tatbestand S. 6 f.). Neben derlei publizistischen Beiträgen haben die PC-Hersteller selbst - etwa die S. F. - in großen Werbekampagnen wie auch in den Bedienungsanleitungen ihre Geräte als bestens geeignet für Multimediaanwendungen, als „perfekte Lösung für … digitales TV, Video, Audio, Internet und Daten“ angepriesen, die ein „rasantes Downloaden aller Dateien“ „bei „brillanter Bild- und Videoqualität“ ermöglichten, oder (so im Jahr 2002) als „All-in-One-System“, nämlich als „Musikmaschine“, die ins Internet geht und als PC, der Kino liefert. Mit ähnlichen Slogans hoben seinerzeit auch zahlreiche - namhafte - Wettbewerber die Einsatzmöglichkeiten ihrer PCs zu Unterhaltungszwecken dank deren Eignung als Multimedia-Speicher hervor. Hält es der Senat schon angesichts dieser konzentrierten Werbekampagne der Hersteller, PC-Nutzer auch für den Bereich der Unterhaltung zu gewinnen, für ausgeschlossen, dass dem interessierten Publikum im Jahr 2005 die generelle Verwendungsmöglichkeit der Geräte zur Anfertigung von Vervielfältigungen schutzfähiger Werke verborgen geblieben wäre, gilt dies auch spezifisch für die PCs der Beklagten - zumal sie selbst sich von der Werbestrategie der Branche nicht etwa gezielt abgesetzt hat (indem sie z.B. ausschließlich die Qualitäten ihrer Geräte im professionell-gewerblichen Bereich hervorgehoben hätte), sondern im Gegenteil ebenso wie ihre Konkurrenten potentielle Abnehmer ihrer PCs auf deren umfassende Multimedia-Eignung hingewiesen hat, wenn sie (teils unter Rekurs auf integrierte Software) insbesondere die Freizeit-Optionen für „Consumer“ hervorhob, etwa Musik-, Film- und Bilddateien zu verwalten, so dass der Anwender Multimedia „in Premiumqualität“ genießen könne („Stellen Sie sich vor, Sie sitzen im Kino und genießen das volle Breitbild- und Surround-Sound-Erlebnis“). Dabei ist unerheblich, ob für jedes einzelne der von ihr vertriebenen Modelle eine entsprechende Reklame geschaltet wurde: Da dem Publikum die grundsätzliche Möglichkeit der Speicherung von Bild- und Tonaufnahmen auf der Festplatte eines PCs angesichts der Medienberichte einerseits wie auch der von der Branche - einschließlich der Beklagten - geschalteten Werbung andererseits generell geläufig war, widerspricht es jeglicher Lebenserfahrung, dass der so vorgebildete Verkehr die von der Beklagten beworbene Verwendbarkeit diverser PC-Typen als Vervielfältigungsgerät spezifisch auf diese Typen beschränkt hätte, während er eine derartige Einsatzmöglichkeit für andere von der Beklagten vertriebene (überdies ebenfalls im oberen Preissegment angesiedelte) Modelle dezidiert nicht erwartet hätte; derlei wird auch von der Beklagte nicht substantiiert dargetan. Dementsprechend kann auch den seinerzeit von ihr vertriebenen PCs die erkennbare Zweckbestimmung zur Anfertigung privilegierter Vervielfältigungen nicht abgesprochen werden, § 54 Abs. 1 UrhG a.F.

3. Liegen demnach mit Eignung und erkennbarer Zweckbestimmung die Tatbestandsvoraussetzungen der Vergütungspflicht dem Grunde nach gemäß § 54 Abs. 1 UrhG a.F. vor, kann die Beklagte dem (nach § 54g UrhG a.F. daran anknüpfenden) Auskunftsbegehren der Klägerin über die im Zeitraum Mai bis Dezember 2005 im Inland in Verkehr gebrachten PCs nicht mit Erfolg entgegenhalten, die weit überwiegende Anzahl der Geräte werde, da - den als Anlagen B 84, B 15 vorgelegten IDC-Zahlen zufolge - nicht an private Endnutzer veräußert, nicht in relevantem Maße zur Anfertigung von Privatkopien verwendet.

a. Wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung GRUR 2012, 705 Tz. 33 ff. - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät umfassend dargelegt hat, kommt es für die Frage der Vergütungspflicht nach § 54 Abs. 1 UrhG a.F. - insofern die Norm allein auf die Beschaffenheit des Geräts (Eignung und erkennbare Zweckbestimmung zur Anfertigung von Privatkopien) abstellt - nicht auf den tatsächlichen Umfang der urheberrechtsrelevanten Verwendung an. Vielmehr habe der Gesetzgeber die Vergütungspflicht mit der genannten Regelung an die durch das Inverkehrbringen der Geräte geschaffene Möglichkeit geknüpft, mit ihnen solche Vervielfältigungen vorzunehmen, was die Annahme rechtfertige, dass - bei entsprechender Eignung und Zweckbestimmung - auch eine insgesamt nur geringfügige relevante Nutzung die Vergütungspflicht nach § 54 Abs. 1 UrhG a.F. auslöse (BGH GRUR 2012, 705 Tz. 34 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 1999, 928, 930 f. - Telefaxgeräte m.w.N.; ebenso zuletzt BGH GRUR 2014, 984 Tz. 32 - PC III). Diese gesetzliche Vermutung (§ 292 ZPO) dahingehend, dass mit solchen Geräten tatsächlich Privatkopien schutzfähiger Werke gefertigt worden sind bzw. dass nach dem normalen Gang der Dinge eine (über einen geringen Umfang hinausgehende) derartige Nutzung der Geräte nach dem Inverkehrbringen wahrscheinlich (BGH GRUR 2014, 984 Tz. 38 - PC III; GRUR 2012, 1017 Tz. 19 - Digitales Druckzentrum) ist, bestehe daher (wie im Fall der Überlassung der PCs an private Endkunden, so) auch dann, wenn sie an Geschäftskunden veräußert worden sind bzw. werden. Der damit einhergehenden Gefahr einer unangemessenen Ausweitung der Vergütungspflicht beuge die (trotz der amtlichen Überschrift nicht auf Exportfälle beschränkte) Norm des § 54c UrhG a.F. vor, wonach der Vergütungsanspruch entfällt, soweit nach den Umständen mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden kann (BGH GRUR 2012, 705 Tz. 33 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät), dass die Geräte nicht zur Anfertigung privilegierter Vervielfältigungen im Geltungsbereich des UrhG benutzt werden bzw. soweit eine Verwendung der PCs für Privatkopien nach dem normalen Gang der Dinge ausgeschlossen erscheint (BGH GRUR 2014, 984 Tz. 38 - PC III). Die gesetzliche Vermutung einer tatsächlichen Verwendung von zur Vervielfältigung geeigneten und erkennbar bestimmten Geräten zu eben diesem Zweck sei daher (nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, so BGH GRUR 1993, 553, 554 - Readerprinter m.w.N.) widerlegbar ausgestaltet und lasse den Gegenbeweis in vollem Umfang zu: Der (dem Hersteller/Importeur als Vergütungsschuldner obliegende) Nachweis einer nicht ins Gewicht fallenden Wahrscheinlichkeit für eine private Nutzung bzw. der Nachweis, dass eine solche Verwendung faktisch ausgeschlossen (gewesen) sei, lasse die Vergütungspflicht daher entfallen (BGH GRUR 2012, 705 Tz. 35 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 1981, 355, 360 - Video-Recorder; GRUR 2014, 984 Tz. 38 - PC III).

b. Diesen Grundsätzen steht nach den Ausführungen des Bundesgerichtshofes (GRUR 2012, 705 Tz. 36 ff. - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät; GRUR 2014, 979 - Drucker und Plotter III; GRUR 2014, 984 - PC III) weder Art. 5 Abs. 2 lit. b der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (als diejenige Norm, auf welcher sowohl die in § 53 Abs. 1 UrhG a.F. vorgesehene Schranke des dem Urheber vorbehaltenen Verbietungsrechts betreffend Vervielfältigungen seiner Werke als auch die in § 54 Abs. 1 UrhG a.F. geregelte Vergütungspflicht beruht) noch die Rechtsprechung des EuGH seit der Entscheidung GRUR 2011, 50 - Padawan/SGAE entgegen (vgl. zur jüngsten Rechtsprechung des EuGH: BGH GRUR 2014, 979 - Drucker und Plotter III; BGH GRUR 2014, 984 - PC III): Nach Art. 5 Abs. 2 lit. b der RL 2001/29/EG können die Mitgliedsstaaten Schranken des Vervielfältigungsrechts in Bezug auf Kopien durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke grundsätzlich unter der Voraussetzung vorsehen, dass die Urheber einen gerechten Ausgleich erhalten. Dieser gerechte Ausgleich kann nach der Rechtsprechung des EuGH (GRUR 2011, 50 Tz. 43 ff. - Padawan/SGAE) durch eine Abgabe für Privatkopien finanziert werden, wobei es einer Konnexität zwischen dieser Abgabe einerseits und dem mutmaßlichen Gebrauch der mit der Abgabe belegten Gerätschaften spezifisch für private Vervielfältigungen andererseits bedarf. Dies erlaubt indes nicht den Schluss, dass eine Abgabe auf solche Geräte, die an gewerbliche Endabnehmer veräußert werden, unzulässig wäre. Mit der Richtlinie unvereinbar wäre eine nationale Regelung vielmehr nur dann, wenn sie (anders als § 54 Abs. 1 UrhG a.F.) eine Abgabe auch auf Geräte vorsähe, die nicht zur Anfertigung von Privatkopien eingesetzt werden, sondern eindeutig anderen Verwendungen vorbehalten sind (BGH GRUR 2014, 984 Tz. 51 f. - PC III). Bei der Veräußerung an natürliche Personen ist eine Nutzung des PCs zur Erstellung privilegierter Vervielfältigungen auch nach der Rechtsprechung des EuGH (GRUR 2011, 50 Tz. 54 f. - Padawan/SGAE) zu vermuten, so dass es des Nachweises einer entsprechenden tatsächlichen Verwendung nicht bedarf; ausgehend von der Pflicht des Gesetzgebers, eine wirksame Erhebung des (in Art. 14 Abs. 1 GG auch verfassungsrechtlich verankerten, vgl. zur Rechtsprechung des BVerfG die Nachweise in BGH GRUR 2014, 984 Tz. 44 - PC III) gerechten Ausgleichs für die Urheber zu gewährleisten (EuGH GRUR 2011, 909 Tz. 34 - Stichting/Opus), steht es mit der RL 2001/29/EG darüber hinaus ebenfalls in Einklang, eine entsprechende Vermutung bei Veräußerung an andere als natürliche Personen vorzusehen: Da die Urheber als Ausgleichsberechtigte die Endnutzer der Geräte nicht kennen, wäre eine Kompensation des ihnen durch die gesetzliche Möglichkeit der Anfertigung von Privatkopien entstehenden Schadens nicht sichergestellt, wollte man ihnen im Fall der Veräußerung an nicht natürliche Personen die Darlegungs- und Beweislast für eine tatsächliche Anfertigung privater Vervielfältigungen durch diese (gewerblichen) Erwerber auferlegen (BGH GRUR 2012, 705 Tz. 42 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät). Allerdings kann nicht eo ipso davon ausgegangen werden, dass die von gewerblichen Endabnehmern erstandenen PCs auch tatsächlich zur Anfertigung von Privatkopien verwendet werden. Die Vermutung ist daher nach nationalem Recht so auszugestalten, dass sie durch den Nachweis widerlegt werden kann, dass die Geräte eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind (EuGH GRUR 2011, 50 Tz. 54 f. - Padawan/SGAE; EuGH GRUR 2013, 1025 Tz. 41 bis 42 - Amazon/Austro-Mechana; BGH GRUR 2012, 705 Tz. 42 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät). Dass nach § 54 Abs. 1 UrhG a.F. nicht der (Privatkopien anfertigende) Endnutzer als Vergütungsschuldner herangezogen wird, sondern der Hersteller bzw. derjenige, der die Geräte im Inland in Verkehr bringt, ist, wie der EuGH in der Entscheidung GRUR 2011, 50 Tz. 46 - Padawan/SGAE, ausgeführt hat, unionsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden: Angesichts der praktischen Schwierigkeiten, die (die Vergütung als gerechten Ausgleich für die Möglichkeit der Anfertigung privilegierter Vervielfältigungen materiell an sich schuldenden) Endnutzer zu identifizieren und sie zu verpflichten, den Rechtsinhabern den gerechten Ausgleich für den ihnen zugefügten Nachteil zu verschaffen, steht es den Mitgliedsstaaten frei, zur Finanzierung dieses Ausgleichs ein System einzuführen, das nicht die betroffenen Endnutzer belastet, sondern diejenigen, die den materiell an sich Verpflichteten entsprechende Anlagen zur Verfügung stellen; denn Letztere sind nicht gehindert, den Ausgleichsbetrag in den Preis ihrer Produkte einfließen zu lassen, so dass die Vergütung im Ergebnis vom Endnutzer getragen wird, der Privatkopien anfertigt (EuGH GRUR 2011, 50 Tz. 48 f. - Padawan/SGAE). Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass diese grundlegende unionsrechtliche Beurteilung auch durch die neuere einschlägige Rechtsprechung des EuGH nicht in Frage gestellt wird. Insoweit kann auf die Ausführungen des Bundesgerichtshofes in den Entscheidungen GRUR 2014, 979 - Drucker und Plotter III sowie GRUR 2014, 984 - PC III Bezug genommen werden.

c. Den ihr danach obliegenden Nachweis, dass die von ihr im streitgegenständlichen Zeitraum im Inland in Verkehr gebrachten PCs eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten waren (§ 54c UrhG a.F.), hat die Beklagte nicht geführt. Insbesondere lässt sich dies nicht aus dem Umstand herleiten, dass sie - die IDC-Zahlen gemäß Anlagen B 84, B 15, als zutreffend unterstellt - mit lediglich 1.855 veräußerten „Consumer-Geräten“ gegenüber 218.291 „Business-PCs“ in weniger als 1% der Fälle primär für den Privatgebrauch konzipierte Modelle in Verkehr gebracht habe. Denn die (bei technischer Eignung und erkennbarer Zweckbestimmung) geltende Vermutung einer Nutzung der PCs zur Anfertigung von Privatkopien greift auch bei einer Veräußerung an gewerbliche Endabnehmer ein: Wie der Bundesgerichtshof in der Entscheidung GRUR 2012, 705 Tz. 47 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät ausgeführt hat, „kann nicht angenommen werden, dass „Business-PCs“ erfahrungsgemäß nur in einem nicht ins Gewicht fallenden Umfang zur Anfertigung von Privatkopien nach § 54 Abs. 1 UrhG a.F. verwendet werden. PCs mit Festplatte, die an Behörden oder Unternehmen, Gewerbetreibende oder Freiberufler geliefert werden und für Bild- und Tonaufzeichnungen genutzt werden können, können dafür auch am Arbeitsplatz zu privaten Zwecken genutzt werden (vgl. auch BVerfG, GRUR 2011, 225 Rn. 26; Dreier, ZUM 2011, 281, 287 ff.). Hinzu kommt, dass solche PCs in einer Vielzahl von Fällen durch Weiterverkauf an Mitarbeiter oder sonstige Privatpersonen zweitverwertet werden, die diese PCs dann auch zur Herstellung privater Vervielfältigungen nutzen (vgl. Schiedsstelle, ZUM 2007, 767, 772)“. Aus demselben Grunde bedarf auch die als Anlage B 9 vorgelegte Studie über den Umfang urheberrechtsrelevanter Privatkopien bei Computern vom April/Mai 2008 keiner vertieften Erörterung. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Erwägung der Beklagten, wonach die ihr mit der widerleglichen Vermutung einer urheberrechtsrelevanten Nutzung der Geräte eröffnete Möglichkeit eines Nachweises, dass eine solche Verwendung ausgeschlossen (gewesen) sei, faktisch ins Leere gehe, so dass sie - unionsrechtswidrig - unterschiedslos für sämtliche, auch eindeutig anderen Zwecken vorbehaltene PCs zur Entrichtung der Vergütung herangezogen werde, greift nicht durch: Zwar ist nicht zu verkennen, dass die Beklagte als Herstellerin/Importeurin, die ihre Produkte zudem (nicht unmittelbar, sondern vermittelt) über den Zwischenhandel veräußert, im Wesentlichen nur über eben jene Erkenntnismöglichkeiten in Bezug auf das Nutzungsverhalten der Endabnehmer verfügt, wie sie auch der Klägerin als Statthalter der Rechtsinhaber zur Verfügung stehen - mit der Folge, dass der Nachweis, eine urheberrechtlich relevante Verwendung der Geräte sei ausgeschlossen, im Einzelfall mit erheblichen Schwierigkeiten behaftet sein dürfte. Dies ist indes unmittelbarer Ausfluss der Konzeption des Gesetzes, wonach die technische Eignung und die erkennbare Zweckbestimmung eines Produkts zur Anfertigung von Privatkopien regelmäßig die Vergütungspflicht nach sich zieht. Ihre innere Rechtfertigung findet diese Vorgabe des Gesetzgebers in dem Umstand, dass der Hersteller (als lediglich formeller Vergütungsschuldner) den den Rechtsinhabern gebührenden Ausgleichsbetrag durch seine Preisgestaltung auf den Endnutzer als denjenigen, der von der (mit dem Inverkehrbringen der Geräte eröffneten) Möglichkeit der Anfertigung privilegierter Vervielfältigungen Gebrauch machen kann und damit materiell mit der Vergütung zu belasten ist, abwälzen kann (vgl. auch EuGH GRUR 2011, 50 Tz. 46 bis 50 - Padawan/SGAE). Der (klägerseits bestrittene) Hinweis der Beklagten, sie habe erstmals mit Zustellung der Antragsschrift im Schiedsstellenverfahren Anfang 2006 von der klägerischen Forderung Kenntnis erlangt, schon deshalb sei sie im streitgegenständlichen Zeitraum 05/2005 bis 12/2005 gehindert gewesen, die nunmehr verlangte Abgabe in ihre Geräte einzupreisen und auf diese Weise an die Endabnehmer durchzureichen bzw. entsprechende Rückstellungen zu bilden; da ihr dies auch rückwirkend nicht mehr möglich sei, sie insbesondere nicht an ihre damaligen Abnehmer mit Nachforderungen herantreten könne, werde sie - obwohl an sich unbeteiligter Dritter - bei Bejahung der Zahlungspflicht entgegen der Gesetzeslage an Stelle der materiellen Schuldner zur Finanzierung der Vergütung herangezogen, bleibt unbehelflich: Einem „Rückwirkungsverbot“ dergestalt, dass es der Klägerin aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen verwehrt wäre, im Nachhinein für zurückliegende Zeiträume Vergütungsansprüche gemäß § 54 Abs. 1 UrhG a.F. geltend zu machen, hat der Bundesgerichtshof bereits in der Entscheidung GRUR 2012, 705 Tz. 54 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät (erst jüngst bekräftigt in der Entscheidung GRUR 2014, 984 Tz. 48 a.E. - PC III) eine Absage erteilt, wenn er dort ausführt: „Die Revision macht vergeblich geltend, eine rückwirkende Erhebung der Gerätevergütung auf abgeschlossene Geschäfte sei unzulässig, weil die Beklagte die Vergütung nachträglich nicht mehr auf die Endnutzer abwälzen könne. Zwar muss es den Herstellern, Importeuren und Händlern von vergütungspflichtigen Geräten grundsätzlich möglich sein, die Belastung durch die Gerätevergütung dadurch an den Endnutzer weiterzugeben, dass sie den Betrag der Vergütung in den vom Endnutzer zu entrichtenden Preis einfließen lassen (vgl. EuGH GRUR 2011, 50 Rn. 43-50 - Padawan/SGAE; GRUR 2011, 909 Rn. 18-29 - Stichting/Opus; BGH GRUR 2011, 1007 Rn. 30 - Drucker und Plotter II). Die Beklagte war aber an einer entsprechenden Kalkulation ihrer Abgabepreise nicht gehindert. Ihr war bekannt, dass die Frage der Vergütungspflicht für PCs mit Festplatte nach § 54 Abs. 1 UrhG a.F. umstritten war und die Klägerin für solche Geräte eine Vergütung forderte. Sie handelte daher, wie das Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, auf eigenes Risiko, soweit sie diese Vergütung bei der Bemessung des Kaufpreises nicht berücksichtigt hat.“ Dass diese Erwägungen angesichts besonderer Umstände auf den Streitfall nicht anwendbar wären, wird von der Beklagten nicht dargetan. Insbesondere ist eine ihr günstigere Beurteilung nicht etwa deshalb geboten, weil sie den Produktionsbereich „Personalcomputer“ erst zum 01. Mai 2005 von der IBM Deutschland GmbH übernommen hat: Selbst wenn sie seinerzeit von den bereits in der Vergangenheit wiederholt erhobenen Vergütungsforderungen der Klägerin nach § 54 Abs. 1 UrhG a.F. keine Kenntnis gehabt hätte (ein Vorbringen, das schwerlich damit in Einklang zu bringen ist, dass sie nach ihren Angaben auf eine - im Rahmen der zwischen der Klägerin und dem BITKOM geführten Gesamtvertragsverhandlungen betreffend die Vergütung für DVD-Brenner im Januar 2003 abgegebene - Zusicherung vertraut habe, wonach für PCs unter bestimmten Bedingungen keine Geräteabgabe erhoben werde), ließe dies ihre Zahlungspflicht dem Grunde nach nicht entfallen; denn sie wäre gehalten gewesen, sich im Zuge der Ausrichtung ihres Geschäftsbetriebs auf den Bereich PCs der dafür geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen zu vergewissern.

Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang rügt, ihre vom BGH formulierte Obliegenheit (nämlich zur Vermeidung eigener wirtschaftlicher Belastung mit der künftig zu entrichtenden Geräteabgabe entsprechende Beträge vorsorglich bei der Preiskalkulation zu berücksichtigen) habe zwangsläufig zur Folge, dass auch PCs, die „in Wahrheit“ eindeutig anderen Verwendungen als der Anfertigung privilegierter Vervielfältigungen vorbehalten sind, (unionsrechtswidrig) mit der (an die Endnutzer weiterzugebenden) Abgabe belastet werden, was einem Eingriff in das (ebenfalls verfassungsrechtlich geschützte) Vermögen der Endkunden gleichkomme, bleibt auch dies unbehelflich; denn das Risiko der beweisbelasteten Partei (hier: der Beklagten), ihr günstige Tatsachen (nämlich, dass die privilegierte Nutzung der Geräte im Einzelfall ausgeschlossen sei) nicht belegen zu können, ist dem allgemeinen zivilprozessualen Grundsatz der Beweislastverteilung immanent. Dementsprechend hat auch der Bundesgerichtshof in der Entscheidung GRUR 2012, 705 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät, insoweit bestätigt in BGH GRUR 2014, 984 Tz. 48 - PC III, den Einwand (ohne nähere Erörterung) als nicht durchgreifend erachtet.

4. Die Zahlungspflicht der Beklagten dem Grunde nach (§ 54 Abs. 1 UrhG a.F.) und daran anknüpfend die Auskunftspflicht, § 54g UrhG a.F., wird auch durch eine etwaige Zustimmung des Rechtsinhabers zur Vervielfältigung seiner schutzfähigen Werke bzw. sonstigen Schutzgegenstände nicht berührt: Unabhängig davon, dass eine solche Gestattung durch die Berechtigten nicht ohne Weiteres mit einem Verzicht auf den gesetzlich vorgesehenen Ausgleich für privilegierte Kopien gleichgesetzt werden könnte - ein Verzicht, der nach § 63a UrhG a.F. im Voraus ohnehin unwirksam wäre - schließt die als Beschränkung i.S.d. Art. 5 Abs. 2, 3 der Richtlinie 2001/29/EG ausgestaltete Regelung der § 53 Abs. 1, 2 UrhG a.F. (vgl. EuGH GRUR 2013, 812 Tz. 39 f. - VG Wort/Kyocera u.a.) nicht nur die Befugnis des Rechtsinhabers aus, die von der Schrankenregelung erfassten Vervielfältigungshandlungen zu verbieten, sondern in gleicher Weise die Möglichkeit, solche Nutzungen wirksam zu genehmigen - mit der Folge, dass eine etwaige Zustimmung ins Leere ginge (BGH GRUR 2014, 984 Tz. 68 bis 71 - PC III).

In gleicher Weise lässt auch die bloße Möglichkeit einer Anwendung technischer Schutzmaßnahmen i.S.d. Art. 6 der RL 2001/29/EG die Vergütungspflicht (als Bedingung für die in § 53 Abs. 1, Abs. 2 UrhG a.F. vorgesehene Beschränkung des allein dem Rechtsinhaber vorbehaltenen Vervielfältigungsrechts) dem Grunde nach nicht entfallen (BGH GRUR 2014, 984 Tz. 72 - PC III unter Rekurs auf EuGH GRUR 2013, 812 Tz. 59 - VG Wort/Koycera u.a.). Dass die tatsächliche Anwendung solcher Schutzmaßnahmen ggfls. - insofern sie die Anfertigung privilegierter Kopien faktisch verhindert - in die Bemessung des Ausgleichsbetrags der Höhe nach einfließt (vgl. BGH GRUR 2014, 984 Tz. 72 - PC III), ist für die Entscheidung über den (lediglich einen Vergütungsanspruch dem Grunde nach voraussetzenden) Auskunftsanspruch ohne Belang.

5. Einem Ausgleichsanspruch der Rechtsinhaber steht schließlich auch der Umstand nicht entgegen, dass die Vergütungsschuldner aufgrund der mit der Klägerin geschlossenen Gesamtverträge vom Juli 2002 betreffend CD-Brenner (Anlage K 120) bzw. vom August 2003 betreffend DVD-Brenner (Anlage K 61) bereits für in PCs integrierte (wie auch externe) Brenner einer Abgabepflicht unterlagen. Denn die dort vorgesehene Abgeltungsklausel (vgl. K 120, K 61, jeweils § 2 Abs. 2 GV) bezieht sich ausschließlich auf die in § 54 Abs. 1 UrhG a.F. vorgesehene Vergütung für vertragsgegenständliche Brenner (Geräte mithin, die eine andere Art der Vervielfältigung - nämlich nicht auf der Festplatte eines PCs, sondern auf einem externen Datenträger - ermöglichen), besagt hingegen nichts über die - zwischen der Klägerin und dem BITKOM bereits seit 2001 wiederholt ergebnislos erörterte - Abgabepflicht für PCs (mit eingebauter Festplatte) als solche. Ob die von der Beklagten für (in PCs integrierte) Brenner im streitgegenständlichen Zeitraum entrichtete Vergütung - etwa in Anlehnung an die Regelungen des klägerseits im Jahr 2009 mit dem BCH geschlossenen Vergleichs bzw. des Gesamtvertrags mit dem BITKOM vom Januar 2014 - in die Bemessung der Höhe eines angemessenen Ausgleichs für PCs einzufließen hat, bedarf im Rahmen der Entscheidung über eine (Vergütungs- und) Auskunftspflicht dem Grunde nach keiner vertieften Erörterung.

6. Die Geltendmachung der Vergütungsansprüche stellt sich entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht unter dem Gesichtspunkt des venire contra factum proprium als unzulässig dar. Insbesondere kann sie sich nicht darauf berufen, im Zuge der Gesamtvertragsverhandlungen mit dem BITKOM betreffend die Abgabe für DVD-Brenner habe der Verhandlungsführer der Klägerin, der als Zeuge benannte Dr. C. K., im Januar 2003 ausdrücklich versichert, eine gesonderte Abgabe für PCs mit Festplatte „sei vom Tisch“, sofern die IT-Branche eine Vergütung für DVD-Brenner zahle. Denn eine solche (klägerseits bestrittene) Äußerung wäre (selbst im Fall der Erweislichkeit) nicht geeignet gewesen, ein schützenswertes Vertrauen der Beklagten dahingehend zu begründen, dass sie nicht zur Entrichtung einer PC-Vergütung herangezogen werde (Umstandsmoment): insofern sie seinerzeit weder unmittelbar an den Gesamtvertragsverhandlungen beteiligt noch Mitglied des BITKOM war, scheidet sie als Adressat einer etwaigen Zusicherung selbst dann aus, wenn der jeweilige Verhandlungsstand auch ihr als verbandsfremder Angehörigen der IT-Branche kommuniziert worden wäre (vgl. BGH GRUR 2012, 705 Tz. 52 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät) - ein Verlauf, den sie selbst nicht behauptet, wenn sie angibt, erstmals Anfang 2006 durch Zustellung der Antragsschrift im Schiedsstellenverfahren Sch-Urh 78/05 mit der klägerischen Forderung konfrontiert worden zu sein. Wie sie angesichts dieser Unkenntnis ihrer Vergütungspflicht Vertrauen dahingehend entwickelt haben könnte, die (ihr unbekannte) Schuld werde nicht mehr geltend gemacht, erschließt sich dem Senat nicht. Nicht ersichtlich ist des Weiteren, dass die Beklagte gerade aufgrund dieses Vertrauens Dispositionen getroffen hätte, angesichts derer ihr durch die (etwa verspätete) Geltendmachung der Forderung unzumutbare Nachteile entstünden - soweit sie nach ihren Angaben eine Geräteabgabe seinerzeit nicht eingepreist und auf die Endabnehmer abgewälzt hat, unterblieb dies, wie sie ausführt, nicht aufgrund eines vorangegangenen Verhaltens der Klägerin, sondern infolge ihrer Unkenntnis der Vergütungspflicht. Der Umstand, dass die Fa. IBM Deutschland GmbH als Rechtsvorgängerin der Beklagten dem BITKOM angehörte, erlaubt ebenfalls keine abweichende Beurteilung: Unabhängig davon, dass die Beklagte nicht behauptet, vor der Veräußerung der PC-Produktion seitens der IBM Deutschland GmbH über die (angeblichen) Versicherungen Dr. K. instruiert worden zu sein, könnte ein solcher - unterstellter - Informationsfluss allenfalls ein schützenswertes Vertrauen in den Informanten, nicht hingegen in die Klägerin begründen. Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass auch das für den Tatbestand der Verwirkung weiter erforderliche Zeitmoment erheblichen Bedenken begegnet, hat die Klägerin ihre Ansprüche doch unmittelbar mit Ablauf des hier streitgegenständlichen Vergütungszeitraums durch Einleitung des Schiedsverfahrens Az. Sch-Urh 78/05 noch im Dezember 2005 geltend gemacht. Entgegen der Ansicht der Beklagten gebieten es schließlich auch kartellrechtliche Erwägungen nicht, den Verwirkungseinwand für den Fall, dass er sich in den gegen BITKOM-Mitglieder geführten Parallelverfahren aufgrund der Beweisaufnahme als begründet erweise, auch ihr zugute kommen zu lassen: Unabhängig davon, dass auch das GWB eine Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte nicht verlangt (so kann etwa ein liquider Schuldner die seinem insolventen Konkurrenten gewährte Restschuldbefreiung auch unter kartellrechtlichen Gesichtspunkten nicht für sich beanspruchen) käme dies einem Verzicht auf die Tatbestandsvoraussetzungen der Verwirkung, insbesondere auf das Erfordernis des vom Anspruchsteller in zurechenbarer Weise spezifisch in der Person des Schuldners geweckten Vertrauens, die Forderung nicht mehr geltend zu machen - und damit einer uferlosen Ausweitung des Ausnahmetatbestands der Verwirkung - gleich.

Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass auch die von der Klägerin herausgegebenen Merkblätter für Hersteller von Aufzeichnungsgeräten (letzte maßgebliche Fassung 02/2005) kein Vertrauen dahingehend begründen konnten, für die (dort nicht erwähnten) PCs werde man keine Abgabe verlangen. Denn diese Aufstellungen waren mit der Formulierung „u.a.“ erkennbar nicht abschließend.

7. Einer Vergütungspflicht dem Grunde nach bzw. einer Auskunftspflicht kann die Beklagte schließlich auch nicht entgegenhalten, dass das UrhG entgegen der Rechtsprechung des EuGH (GRUR 2013, 949 Tz. 31 - Amazon/Austro-Mechana) keinen „wirksamen und nicht mit übermäßiger Erschwernis“ ausgestatteten Anspruch auf Rückerstattung gezahlter Abgaben vorsieht. Denn dieses Erfordernis hat der EuGH lediglich für Konstellationen formuliert, in denen nach nationalem Recht beim erstmaligen (gewerblichen und entgeltlichen) Inverkehrbringen eine Abgabe für Privatkopien „unterschiedslos“ auch für Produkte erhoben wird, die eindeutig anderen Zwecken als der Anfertigung von Privatkopien vorbehalten sind. Dies trifft indes auf die Bestimmungen des UrhG nicht zu. Denn nach § 54c UrhG a.F. fällt eine Vergütung von Anfang an nicht auf Geräte an, deren Verwendung für Privatkopien ausgeschlossen erscheint. Dass der Anwendungsbereich der Norm nicht auf die in der amtlichen Überschrift genannten Exportfälle beschränkt ist, sondern auch die hier in Rede stehende Konstellation erfasst, hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung GRUR 2012, 705 Tz. 37 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät ausdrücklich befunden. Wenn der Beklagten kein Fall einer Rückerstattung nicht geschuldeter Vergütung nach der genannten Norm bekannt geworden ist, stellt sich dies mithin als nicht entscheidungserheblich dar.

III.

Hat es demnach bei der konstatierten Auskunftspflicht der Beklagten sein Bewenden, ist das (nach § 256 Abs. 2 ZPO als Zwischenfeststellungsklage zulässige) Feststellungsbegehren der Klägerin betreffend die Höhe der für jeden PC zu entrichtenden Vergütung noch nicht zur Entscheidung reif: Die nach der Anlage zu § 54d UrhG a.F. geschuldeten Beträge, auf die sich die Klägerin bezieht, gelten gemäß § 54d Abs. 1 UrhG a.F. nur insoweit als angemessene Vergütung i.S.d. § 54 Abs. 1 UrhG a.F., als nichts anderes vereinbart ist. Sowohl mit dem im Jahr 2009 zwischen der Klägerin und dem BCH geschlossenen, die PC-Vergütung auch im streitgegenständlichen Zeitraum erfassenden Vergleich als auch mit dem ab 2011 geltenden, in Anlehnung an den Gesamtvertrag mit dem BITKOM formulierten PC-Tarif der Klägerin vom Januar 2014 liegen indes mittlerweile Regelwerke vor, wonach die Geräteabgabe für PCs - zudem differenzierend nach gewerblicher und privater Nutzung - deutlich niedriger liegt. Ob mit Rücksicht hierauf eine Absenkung der in der Anlage zu § 54d UrhG a.F. genannten Beträge unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung auch bei nicht vertragsgebundenen Herstellern geboten ist (so das Landgericht München I in seiner nicht rechtskräftigen Entscheidung vom Juli 2014, Az. 37 O 23779/13), ist kartellrechtlich bislang nicht abschließend geklärt. Es erscheint daher angezeigt, die für den Streitfall vorgreifliche Entscheidung der dafür zuständigen Spruchkörper abzuwarten.

IV.

Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Parteien gaben keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.

V.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten (vgl. Reichold in: Thomas/Putzo, ZPO, 35. Aufl., § 301 Rdnr. 5). Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des tenorierten Auskunftsanspruchs entspricht § 709 Satz 1 ZPO, wobei der Senat den voraussichtlichen Kostenaufwand - in Ermangelung anderweitiger Angaben der Beklagten - mit € 10.000,- veranschlagt.

VI.

Im Hinblick auf die zwischen den Parteien strittigen Fragen zum Anspruchsgrund, insbesondere zur Frage der erkennbaren Bestimmtheit von „Business“-PCs zur Vornahme privilegierter Vervielfältigungen - ein Gesichtspunkt, der eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle betrifft und höchstrichterlich nicht abschließend geklärt ist - war die Revision zuzulassen, § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

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(1) Auf gesetzliche Vergütungsansprüche nach diesem Abschnitt kann der Urheber im Voraus nicht verzichten. Sie können im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden. (2) Hat der Urheber einem Verleger ein Recht an seinem Werk ein

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(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

1.
(weggefallen)
2.
zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3.
zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4.
zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a)
wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b)
wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
Dies gilt nur, wenn zusätzlich
1.
die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
2.
eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet.

(3) (weggefallen)

(4) Die Vervielfältigung

a)
graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b)
eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

(5) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind.

(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.

(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

(1) Maßgebend für die Vergütungshöhe ist, in welchem Maß die Geräte und Speichermedien als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f genutzt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit technische Schutzmaßnahmen nach § 95a auf die betreffenden Werke angewendet werden.

(2) Die Vergütung für Geräte ist so zu gestalten, dass sie auch mit Blick auf die Vergütungspflicht für in diesen Geräten enthaltene Speichermedien oder andere, mit diesen funktionell zusammenwirkende Geräte oder Speichermedien insgesamt angemessen ist.

(3) Bei der Bestimmung der Vergütungshöhe sind die nutzungsrelevanten Eigenschaften der Geräte und Speichermedien, insbesondere die Leistungsfähigkeit von Geräten sowie die Speicherkapazität und Mehrfachbeschreibbarkeit von Speichermedien, zu berücksichtigen.

(4) Die Vergütung darf Hersteller von Geräten und Speichermedien nicht unzumutbar beeinträchtigen; sie muss in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts oder des Speichermediums stehen.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

1.
(weggefallen)
2.
zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3.
zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4.
zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a)
wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b)
wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
Dies gilt nur, wenn zusätzlich
1.
die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
2.
eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet.

(3) (weggefallen)

(4) Die Vervielfältigung

a)
graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b)
eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

(5) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind.

(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.

(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

1.
(weggefallen)
2.
zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3.
zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4.
zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a)
wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b)
wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
Dies gilt nur, wenn zusätzlich
1.
die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
2.
eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet.

(3) (weggefallen)

(4) Die Vervielfältigung

a)
graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b)
eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

(5) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind.

(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.

(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

1.
(weggefallen)
2.
zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3.
zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4.
zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a)
wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b)
wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
Dies gilt nur, wenn zusätzlich
1.
die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
2.
eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet.

(3) (weggefallen)

(4) Die Vervielfältigung

a)
graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b)
eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

(5) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind.

(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.

(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

(1) Maßgebend für die Vergütungshöhe ist, in welchem Maß die Geräte und Speichermedien als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f genutzt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit technische Schutzmaßnahmen nach § 95a auf die betreffenden Werke angewendet werden.

(2) Die Vergütung für Geräte ist so zu gestalten, dass sie auch mit Blick auf die Vergütungspflicht für in diesen Geräten enthaltene Speichermedien oder andere, mit diesen funktionell zusammenwirkende Geräte oder Speichermedien insgesamt angemessen ist.

(3) Bei der Bestimmung der Vergütungshöhe sind die nutzungsrelevanten Eigenschaften der Geräte und Speichermedien, insbesondere die Leistungsfähigkeit von Geräten sowie die Speicherkapazität und Mehrfachbeschreibbarkeit von Speichermedien, zu berücksichtigen.

(4) Die Vergütung darf Hersteller von Geräten und Speichermedien nicht unzumutbar beeinträchtigen; sie muss in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts oder des Speichermediums stehen.

(1) Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes dürfen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden, soweit dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass die Umgehung erfolgt, um den Zugang zu einem solchen Werk oder Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen.

(2) Technische Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind Technologien, Vorrichtungen und Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände betreffende Handlungen, die vom Rechtsinhaber nicht genehmigt sind, zu verhindern oder einzuschränken. Technische Maßnahmen sind wirksam, soweit durch sie die Nutzung eines geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes von dem Rechtsinhaber durch eine Zugangskontrolle, einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, unter Kontrolle gehalten wird.

(3) Verboten sind die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, der Verkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung und der gewerblichen Zwecken dienende Besitz von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen, die

1.
Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen sind oder
2.
abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder
3.
hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.

(4) Von den Verboten der Absätze 1 und 3 unberührt bleiben Aufgaben und Befugnisse öffentlicher Stellen zum Zwecke des Schutzes der öffentlichen Sicherheit oder der Strafrechtspflege sowie die Befugnisse von Kulturerbe-Einrichtungen gemäß § 61d.

(1) Maßgebend für die Vergütungshöhe ist, in welchem Maß die Geräte und Speichermedien als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f genutzt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit technische Schutzmaßnahmen nach § 95a auf die betreffenden Werke angewendet werden.

(2) Die Vergütung für Geräte ist so zu gestalten, dass sie auch mit Blick auf die Vergütungspflicht für in diesen Geräten enthaltene Speichermedien oder andere, mit diesen funktionell zusammenwirkende Geräte oder Speichermedien insgesamt angemessen ist.

(3) Bei der Bestimmung der Vergütungshöhe sind die nutzungsrelevanten Eigenschaften der Geräte und Speichermedien, insbesondere die Leistungsfähigkeit von Geräten sowie die Speicherkapazität und Mehrfachbeschreibbarkeit von Speichermedien, zu berücksichtigen.

(4) Die Vergütung darf Hersteller von Geräten und Speichermedien nicht unzumutbar beeinträchtigen; sie muss in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts oder des Speichermediums stehen.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

(1) Auf gesetzliche Vergütungsansprüche nach diesem Abschnitt kann der Urheber im Voraus nicht verzichten. Sie können im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden.

(2) Hat der Urheber einem Verleger ein Recht an seinem Werk eingeräumt, so ist der Verleger in Bezug auf dieses Recht angemessen an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen nach diesem Abschnitt zu beteiligen. In diesem Fall können gesetzliche Vergütungsansprüche nur durch eine gemeinsame Verwertungsgesellschaft von Urhebern und Verlegern geltend gemacht werden.

(3) Absatz 2 ist auf den Vergütungsanspruch nach § 27 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

1.
(weggefallen)
2.
zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3.
zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4.
zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a)
wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b)
wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
Dies gilt nur, wenn zusätzlich
1.
die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
2.
eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet.

(3) (weggefallen)

(4) Die Vervielfältigung

a)
graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b)
eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

(5) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind.

(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.

(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

(1) Werden Geräte der in § 54 Abs. 1 genannten Art, die im Weg der Ablichtung oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vervielfältigen, in Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung, Forschungseinrichtungen, öffentlichen Bibliotheken, in nicht kommerziellen Archiven oder Einrichtungen im Bereich des Film- oder Tonerbes oder in nicht kommerziellen öffentlich zugänglichen Museen oder in Einrichtungen betrieben, die Geräte für die entgeltliche Herstellung von Ablichtungen bereithalten, so hat der Urheber auch gegen den Betreiber des Geräts einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Die Höhe der von dem Betreiber insgesamt geschuldeten Vergütung bemisst sich nach der Art und dem Umfang der Nutzung des Geräts, die nach den Umständen, insbesondere nach dem Standort und der üblichen Verwendung, wahrscheinlich ist.

(1) Wirksame technische Maßnahmen zum Schutz eines nach diesem Gesetz geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes dürfen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden, soweit dem Handelnden bekannt ist oder den Umständen nach bekannt sein muss, dass die Umgehung erfolgt, um den Zugang zu einem solchen Werk oder Schutzgegenstand oder deren Nutzung zu ermöglichen.

(2) Technische Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes sind Technologien, Vorrichtungen und Bestandteile, die im normalen Betrieb dazu bestimmt sind, geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände betreffende Handlungen, die vom Rechtsinhaber nicht genehmigt sind, zu verhindern oder einzuschränken. Technische Maßnahmen sind wirksam, soweit durch sie die Nutzung eines geschützten Werkes oder eines anderen nach diesem Gesetz geschützten Schutzgegenstandes von dem Rechtsinhaber durch eine Zugangskontrolle, einen Schutzmechanismus wie Verschlüsselung, Verzerrung oder sonstige Umwandlung oder einen Mechanismus zur Kontrolle der Vervielfältigung, die die Erreichung des Schutzziels sicherstellen, unter Kontrolle gehalten wird.

(3) Verboten sind die Herstellung, die Einfuhr, die Verbreitung, der Verkauf, die Vermietung, die Werbung im Hinblick auf Verkauf oder Vermietung und der gewerblichen Zwecken dienende Besitz von Vorrichtungen, Erzeugnissen oder Bestandteilen sowie die Erbringung von Dienstleistungen, die

1.
Gegenstand einer Verkaufsförderung, Werbung oder Vermarktung mit dem Ziel der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen sind oder
2.
abgesehen von der Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen nur einen begrenzten wirtschaftlichen Zweck oder Nutzen haben oder
3.
hauptsächlich entworfen, hergestellt, angepasst oder erbracht werden, um die Umgehung wirksamer technischer Maßnahmen zu ermöglichen oder zu erleichtern.

(4) Von den Verboten der Absätze 1 und 3 unberührt bleiben Aufgaben und Befugnisse öffentlicher Stellen zum Zwecke des Schutzes der öffentlichen Sicherheit oder der Strafrechtspflege sowie die Befugnisse von Kulturerbe-Einrichtungen gemäß § 61d.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

Soweit dies für die Bemessung der vom Betreiber nach § 54c geschuldeten Vergütung erforderlich ist, kann der Urheber verlangen, dass ihm das Betreten der Betriebs- und Geschäftsräume des Betreibers, der Geräte für die entgeltliche Herstellung von Ablichtungen bereithält, während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit gestattet wird. Der Kontrollbesuch muss so ausgeübt werden, dass vermeidbare Betriebsstörungen unterbleiben.

Soweit nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes eine Verpflichtung zur Erteilung einer Rechnung besteht, ist in Rechnungen über die Veräußerung oder ein sonstiges Inverkehrbringen der in § 54 Abs. 1 genannten Geräte oder Speichermedien auf die auf das Gerät oder Speichermedium entfallende Urhebervergütung hinzuweisen.

(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden

1.
des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,
2.
der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts, wenn sie Bundesrecht im Auftrag des Bundes ausführen,
soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten.

(2) Dieses Gesetz gilt auch für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in Absatz 1 Nr. 2 bezeichneten Behörden, wenn die Länder Bundesrecht, das Gegenstände der ausschließlichen oder konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, als eigene Angelegenheit ausführen, soweit nicht Rechtsvorschriften des Bundes inhaltsgleiche oder entgegenstehende Bestimmungen enthalten. Für die Ausführung von Bundesgesetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden, gilt dies nur, soweit die Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates dieses Gesetz für anwendbar erklären.

(3) Für die Ausführung von Bundesrecht durch die Länder gilt dieses Gesetz nicht, soweit die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

(4) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.

*

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

(1) Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt, unabhängig davon, ob er nach anderen Vorschriften rechtsfähig ist. Das Unternehmen umfasst die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder eine Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird.

(2) Die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit wird nicht selbständig ausgeübt,

1.
soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind,
2.
wenn eine juristische Person nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch in das Unternehmen des Organträgers eingegliedert ist (Organschaft). Die Wirkungen der Organschaft sind auf Innenleistungen zwischen den im Inland gelegenen Unternehmensteilen beschränkt. Diese Unternehmensteile sind als ein Unternehmen zu behandeln. Hat der Organträger seine Geschäftsleitung im Ausland, gilt der wirtschaftlich bedeutendste Unternehmensteil im Inland als der Unternehmer.

(3) (weggefallen)

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

1.
(weggefallen)
2.
zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3.
zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4.
zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a)
wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b)
wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
Dies gilt nur, wenn zusätzlich
1.
die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
2.
eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet.

(3) (weggefallen)

(4) Die Vervielfältigung

a)
graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b)
eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

(5) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind.

(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.

(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

(1) Werden Geräte der in § 54 Abs. 1 genannten Art, die im Weg der Ablichtung oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vervielfältigen, in Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung, Forschungseinrichtungen, öffentlichen Bibliotheken, in nicht kommerziellen Archiven oder Einrichtungen im Bereich des Film- oder Tonerbes oder in nicht kommerziellen öffentlich zugänglichen Museen oder in Einrichtungen betrieben, die Geräte für die entgeltliche Herstellung von Ablichtungen bereithalten, so hat der Urheber auch gegen den Betreiber des Geräts einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Die Höhe der von dem Betreiber insgesamt geschuldeten Vergütung bemisst sich nach der Art und dem Umfang der Nutzung des Geräts, die nach den Umständen, insbesondere nach dem Standort und der üblichen Verwendung, wahrscheinlich ist.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

(1) Maßgebend für die Vergütungshöhe ist, in welchem Maß die Geräte und Speichermedien als Typen tatsächlich für Vervielfältigungen nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f genutzt werden. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit technische Schutzmaßnahmen nach § 95a auf die betreffenden Werke angewendet werden.

(2) Die Vergütung für Geräte ist so zu gestalten, dass sie auch mit Blick auf die Vergütungspflicht für in diesen Geräten enthaltene Speichermedien oder andere, mit diesen funktionell zusammenwirkende Geräte oder Speichermedien insgesamt angemessen ist.

(3) Bei der Bestimmung der Vergütungshöhe sind die nutzungsrelevanten Eigenschaften der Geräte und Speichermedien, insbesondere die Leistungsfähigkeit von Geräten sowie die Speicherkapazität und Mehrfachbeschreibbarkeit von Speichermedien, zu berücksichtigen.

(4) Die Vergütung darf Hersteller von Geräten und Speichermedien nicht unzumutbar beeinträchtigen; sie muss in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zum Preisniveau des Geräts oder des Speichermediums stehen.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

Soweit dies für die Bemessung der vom Betreiber nach § 54c geschuldeten Vergütung erforderlich ist, kann der Urheber verlangen, dass ihm das Betreten der Betriebs- und Geschäftsräume des Betreibers, der Geräte für die entgeltliche Herstellung von Ablichtungen bereithält, während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit gestattet wird. Der Kontrollbesuch muss so ausgeübt werden, dass vermeidbare Betriebsstörungen unterbleiben.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

1.
(weggefallen)
2.
zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3.
zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4.
zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a)
wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b)
wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
Dies gilt nur, wenn zusätzlich
1.
die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
2.
eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet.

(3) (weggefallen)

(4) Die Vervielfältigung

a)
graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b)
eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

(5) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind.

(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.

(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

Soweit dies für die Bemessung der vom Betreiber nach § 54c geschuldeten Vergütung erforderlich ist, kann der Urheber verlangen, dass ihm das Betreten der Betriebs- und Geschäftsräume des Betreibers, der Geräte für die entgeltliche Herstellung von Ablichtungen bereithält, während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit gestattet wird. Der Kontrollbesuch muss so ausgeübt werden, dass vermeidbare Betriebsstörungen unterbleiben.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

Stellt das Gesetz für das Vorhandensein einer Tatsache eine Vermutung auf, so ist der Beweis des Gegenteils zulässig, sofern nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Dieser Beweis kann auch durch den Antrag auf Parteivernehmung nach § 445 geführt werden.

(1) Werden Geräte der in § 54 Abs. 1 genannten Art, die im Weg der Ablichtung oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vervielfältigen, in Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung, Forschungseinrichtungen, öffentlichen Bibliotheken, in nicht kommerziellen Archiven oder Einrichtungen im Bereich des Film- oder Tonerbes oder in nicht kommerziellen öffentlich zugänglichen Museen oder in Einrichtungen betrieben, die Geräte für die entgeltliche Herstellung von Ablichtungen bereithalten, so hat der Urheber auch gegen den Betreiber des Geräts einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Die Höhe der von dem Betreiber insgesamt geschuldeten Vergütung bemisst sich nach der Art und dem Umfang der Nutzung des Geräts, die nach den Umständen, insbesondere nach dem Standort und der üblichen Verwendung, wahrscheinlich ist.

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

1.
(weggefallen)
2.
zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3.
zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4.
zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a)
wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b)
wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
Dies gilt nur, wenn zusätzlich
1.
die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
2.
eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet.

(3) (weggefallen)

(4) Die Vervielfältigung

a)
graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b)
eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

(5) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind.

(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.

(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

(1) Werden Geräte der in § 54 Abs. 1 genannten Art, die im Weg der Ablichtung oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vervielfältigen, in Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung, Forschungseinrichtungen, öffentlichen Bibliotheken, in nicht kommerziellen Archiven oder Einrichtungen im Bereich des Film- oder Tonerbes oder in nicht kommerziellen öffentlich zugänglichen Museen oder in Einrichtungen betrieben, die Geräte für die entgeltliche Herstellung von Ablichtungen bereithalten, so hat der Urheber auch gegen den Betreiber des Geräts einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Die Höhe der von dem Betreiber insgesamt geschuldeten Vergütung bemisst sich nach der Art und dem Umfang der Nutzung des Geräts, die nach den Umständen, insbesondere nach dem Standort und der üblichen Verwendung, wahrscheinlich ist.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

Soweit dies für die Bemessung der vom Betreiber nach § 54c geschuldeten Vergütung erforderlich ist, kann der Urheber verlangen, dass ihm das Betreten der Betriebs- und Geschäftsräume des Betreibers, der Geräte für die entgeltliche Herstellung von Ablichtungen bereithält, während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit gestattet wird. Der Kontrollbesuch muss so ausgeübt werden, dass vermeidbare Betriebsstörungen unterbleiben.

(1) Auf gesetzliche Vergütungsansprüche nach diesem Abschnitt kann der Urheber im Voraus nicht verzichten. Sie können im Voraus nur an eine Verwertungsgesellschaft abgetreten werden.

(2) Hat der Urheber einem Verleger ein Recht an seinem Werk eingeräumt, so ist der Verleger in Bezug auf dieses Recht angemessen an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen nach diesem Abschnitt zu beteiligen. In diesem Fall können gesetzliche Vergütungsansprüche nur durch eine gemeinsame Verwertungsgesellschaft von Urhebern und Verlegern geltend gemacht werden.

(3) Absatz 2 ist auf den Vergütungsanspruch nach § 27 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.

(2) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke eines Werkes herzustellen oder herstellen zu lassen

1.
(weggefallen)
2.
zur Aufnahme in ein eigenes Archiv, wenn und soweit die Vervielfältigung zu diesem Zweck geboten ist und als Vorlage für die Vervielfältigung ein eigenes Werkstück benutzt wird,
3.
zur eigenen Unterrichtung über Tagesfragen, wenn es sich um ein durch Funk gesendetes Werk handelt,
4.
zum sonstigen eigenen Gebrauch,
a)
wenn es sich um kleine Teile eines erschienenen Werkes oder um einzelne Beiträge handelt, die in Zeitungen oder Zeitschriften erschienen sind,
b)
wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.
Dies gilt nur, wenn zusätzlich
1.
die Vervielfältigung auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung vorgenommen wird oder
2.
eine ausschließlich analoge Nutzung stattfindet.

(3) (weggefallen)

(4) Die Vervielfältigung

a)
graphischer Aufzeichnungen von Werken der Musik,
b)
eines Buches oder einer Zeitschrift, wenn es sich um eine im wesentlichen vollständige Vervielfältigung handelt,
ist, soweit sie nicht durch Abschreiben vorgenommen wird, stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig oder unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 oder zum eigenen Gebrauch, wenn es sich um ein seit mindestens zwei Jahren vergriffenes Werk handelt.

(5) Die Absätze 1 und 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 finden keine Anwendung auf Datenbankwerke, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind.

(6) Die Vervielfältigungsstücke dürfen weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden. Zulässig ist jedoch, rechtmäßig hergestellte Vervielfältigungsstücke von Zeitungen und vergriffenen Werken sowie solche Werkstücke zu verleihen, bei denen kleine beschädigte oder abhanden gekommene Teile durch Vervielfältigungsstücke ersetzt worden sind.

(7) Die Aufnahme öffentlicher Vorträge, Aufführungen oder Vorführungen eines Werkes auf Bild- oder Tonträger, die Ausführung von Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste und der Nachbau eines Werkes der Baukunst sind stets nur mit Einwilligung des Berechtigten zulässig.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

(1) Werden Geräte der in § 54 Abs. 1 genannten Art, die im Weg der Ablichtung oder in einem Verfahren vergleichbarer Wirkung vervielfältigen, in Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung, Forschungseinrichtungen, öffentlichen Bibliotheken, in nicht kommerziellen Archiven oder Einrichtungen im Bereich des Film- oder Tonerbes oder in nicht kommerziellen öffentlich zugänglichen Museen oder in Einrichtungen betrieben, die Geräte für die entgeltliche Herstellung von Ablichtungen bereithalten, so hat der Urheber auch gegen den Betreiber des Geräts einen Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Die Höhe der von dem Betreiber insgesamt geschuldeten Vergütung bemisst sich nach der Art und dem Umfang der Nutzung des Geräts, die nach den Umständen, insbesondere nach dem Standort und der üblichen Verwendung, wahrscheinlich ist.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Soweit nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes eine Verpflichtung zur Erteilung einer Rechnung besteht, ist in Rechnungen über die Veräußerung oder ein sonstiges Inverkehrbringen der in § 54 Abs. 1 genannten Geräte oder Speichermedien auf die auf das Gerät oder Speichermedium entfallende Urhebervergütung hinzuweisen.

(1) Lässt die Art des Werkes eine nach § 53 Absatz 1 oder 2 oder den §§ 60a bis 60f erlaubte Vervielfältigung erwarten, so hat der Urheber des Werkes gegen den Hersteller von Geräten und von Speichermedien, deren Typ allein oder in Verbindung mit anderen Geräten, Speichermedien oder Zubehör zur Vornahme solcher Vervielfältigungen benutzt wird, Anspruch auf Zahlung einer angemessenen Vergütung.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt, soweit nach den Umständen erwartet werden kann, dass die Geräte oder Speichermedien im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht zu Vervielfältigungen benutzt werden.

Soweit nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 des Umsatzsteuergesetzes eine Verpflichtung zur Erteilung einer Rechnung besteht, ist in Rechnungen über die Veräußerung oder ein sonstiges Inverkehrbringen der in § 54 Abs. 1 genannten Geräte oder Speichermedien auf die auf das Gerät oder Speichermedium entfallende Urhebervergütung hinzuweisen.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.