Oberlandesgericht München Beschluss, 20. Apr. 2015 - 6 Sch 7/08

bei uns veröffentlicht am20.04.2015

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

Der Antrag der Beklagten vom 13. Februar 2015, das Senatsurteil vom 15. Januar 2015 zu berichtigen, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Mit Teilurteil vom 15. Januar 2015 (Bl. 1287 ff. d.A.), der Beklagten zugestellt am 02. Februar 2015, hat der Senat die Beklagte antragsgemäß verurteilt,

der Klägerin Auskunft über die Art (Marke, Typenbezeichnung) und Stückzahl der in der Bundesrepublik Deutschland jeweils im Zeitraum vom 01.05.2005 bis 31.12.2005 veräußerten oder in Verkehr gebrachten Personal Computer (PC) mit eingebauter Festplatte, einschließlich Laptops und Notebooks, zu erteilen, sowie im Falle des Bezuges im Inland als Händler die Bezugsquelle (mit genauer Firmenbezeichnung und Adresse) zu benennen.

Mit Schriftsatz vom 13. Februar 2015, bei Gericht eingegangen am selben Tage (Bl. 1324 ff. d.A.), hat die Beklagte beantragt,

„das Teilurteil des Oberlandesgerichts München vom 15.01.2015, Az. 6 Sch 7/08 WG, zugestellt am 02.02.2015, wie folgt zu ergänzen bzw. berichtigen, dass

1. es unstreitig ist,

dass

a. die Beklagte vor der Veräußerung der PC-Produktion seitens der I. Deutschland GmbH im Rahmen der Unternehmensprüfung darüber informiert wurde, dass eine Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem BITKOM getroffen wurde, wonach Urheberabgaben gezahlt werden, und keine offenen oder streitigen Forderungen existieren;

b. die Geräte der Serie 3000 (3000 N, 3000 V, 3000 K und 3000 J) nicht während des streitgegenständlichen Zeitraums auf dem Markt waren und die Werbeaussagen zum ThinkPad T 61 Widescreen nicht während des streitgegenständlichen Zeitraums erfolgten;

c. die ThinkPad Z-Serie erst im November/Dezember 2005 auf den Markt kam;

d. die ThinkPad Z-Serie die Besonderheit aufweist, dass sie für nicht private Nutzer konzeptioniert ist, die bei ihrer beruflichen Tätigkeit auf Multimediafeatures angewiesen sind, und daher andere technische Spezifikationen aufweist als die übrigen streitgegenständlichen PCS;

2. es nicht unstreitig ist, sondern von der Beklagten substantiiert bestritten wurde, dass

a. die streitgegenständlichen PCs mit Festplatte mit der Aufnahme dienenden zusätzlichen Komponenten kompatibel sind;

b. die streitgegenständlichen PCs mit Festplatte für Bild- und Tonaufzeichnungen genutzt werden können;

c. PCs mit Festplatte, die an Unternehmen geliefert werden, für Bild- und Tonaufzeichnungen am Arbeitsplatz genutzt werden können und genutzt werden;

d. PCs mit Festplatte, die an Unternehmen geliefert werden, durch einen Weiterverkauf an Mitarbeiter oder sonstige Privatpersonen zweitverwertet werden;

3. hilfsweise, es streitig ist, dass die ThinkPad Z-Serie die Besonderheit aufweist, dass sie für nicht private Nutzer konzeptioniert ist, die bei ihrer beruflichen Tätigkeit auf Multimediafeatures angewiesen sind, und daher andere technische Spezifikationen aufweist als die übrigen streitgegenständlichen PCs.“

Die Klägerin hat mit Verfügung des Vorsitzenden vom 19. Februar 2014 (Bl. 1331 d.A.)

Gelegenheit zur Stellungnahme zu dem Begehren der Beklagten erhalten. Unter dem 10. März 2015 (Bl. 1332 ff. d.A.) hat sie sich zu dem Antrag geäußert.

II.

Der innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 320 Abs. 1 ZPO eingereichte und auch im Übrigen statthafte Berichtigungsantrag der Beklagten (ungeachtet der abweichenden Formulierung wird eine Urteilsergänzung i.S.d. § 321 Abs. 1 ZPO offensichtlich nicht erstrebt - die Beklagte macht selbst nicht geltend, dass der Senat einen streitbefangenen Haupt- oder Nebenanspruch bzw. den Kostenpunkt ganz oder teilweise übergangen habe) ist in der Sache nicht begründet.

1. Soweit die Beklagte mit Antrag Nr. 1.a - mutmaßlich anstelle der Ausführungen des Senats zur (im Verhältnis zur Beklagten verneinten) Frage einer Verwirkung auf S. 33 des Senatsurteils „…: insofern sie seinerzeit weder unmittelbar an den Gesamtvertragsverhandlungen beteiligt noch Mitglied des BITKOM war, scheidet sie als Adressat einer etwaigen Zusicherung selbst dann aus, wenn der jeweilige Verhandlungsstand auch ihr als verbandsfremder Angehörigen der IT-Branche kommuniziert worden wäre (vgl. BGH GRUR 2012, 705 Tz. 52 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät) - ein Verlauf, den sie selbst nicht behauptet, wenn sie angibt, erstmals Anfang 2006 durch Zustellung der Antragsschrift im Schiedsstellenverfahren Sch-Urh 78/05 mit der klägerischen Forderung konfrontiert worden zu sein.“

bzw. der Formulierung

„Unabhängig davon, dass die Beklagte nicht behauptet, vor der Veräußerung der PC-Produktion seitens der I. Deutschland GmbH über die (angeblichen) Versicherungen Dr. K. instruiert worden zu sein, …“; die Beklagte erklärt sich hierzu nicht - im unstreitigen Tatbestand aufgeführt wissen will, dass sie seitens der I. Deutschland GmbH im Rahmen der Unternehmensprüfung über eine Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem BITKOM informiert worden sei, wonach Urheberabgaben gezahlt würden und keine offenen oder streitigen Forderungen existierten, kann dem nicht entsprochen werden. Denn die Beklagte zeigt nicht auf, derlei im Verfahren vorgetragen zu haben, wenn sie auf den auszugsweise als Anlage B 22 vorgelegten, mit Schriftsatz vom 29. Juli 2009, dort S. 32 (= Bl. 298 f. d.A.) teils wörtlich wiedergegebenen Due-Diligence-Report rekurriert. Wenn es dort heißt:

„In diversen anderen europäischen Ländern - … Deutschland … - gibt es Regulierungen mit Bezug auf Urheberrechtsabgaben. Deren Anwendbarkeit auf die Computerindustrie ist ungeklärt. In Deutschland wurde eine Vereinbarung zwischen einer Verwertungsgesellschaft und dem BITKOM, der deutschen Industrievereinigung im Bereich des geistigen Eigentums, geschlossen, nach welcher die Verkäuferin und andere in der Industrie die vereinbarten Urheberrechtsabgaben bezahlen. Die Verkäuferin < d.i. I. > beobachtet jegliche Abgabenaktivitäten und andere Entwicklungen auf diesem Gebiet. Lässt sich dem eine Information der Beklagten dahingehend, dass „keine offenen oder streitigen Forderungen“ (betreffend Urheberrechtsabgaben) gegen die PC-Industrie existierten, gerade nicht entnehmen. Jedenfalls wäre nicht unstreitig, dass die Beklagte seitens der Fa. I. entsprechend instruiert worden sei, hat doch die Klägerin mit Schriftsatz vom 05. Februar 2010, dort S. 31 f. (= Bl. 392 f. d.A.) darauf hingewiesen, dass der Report nach Anlage B 22 keine für die Frage eines (durch eine Äußerung Dr. K. im Zuge der Verhandlungen über DVD-Abgaben) gerade bei der Beklagten gesetzten Vertrauenstatbestands ergiebigen Informationen enthält.

2. Der Antrag zu 1.b., mit dem die Beklagte die auf S. 9 des Urteils wiedergegebenen Werbeaussagen (wohl) ergänzt sehen will durch die Formulierung, dass zum Einen die Geräte der Serie 3000 nicht während des streitgegenständlichen Zeitraums vertrieben worden seien und zum Anderen auch die zitierte Werbung zu dem Modell ThinkPad T 61 Widescreen nicht während dieser Zeit erfolgte, ist ebenfalls nicht begründet. Denn unabhängig davon, ob der Umstand, dass die Serie 3000 erst ab 2006 vertrieben worden sei, unstreitig war (ein solches Bestreiten fände sich jedenfalls in dem in der klägerischen Stellungnahme vom 10. März 2015 unter Nr. 2.a = Bl. 1335 d.A. zitierten Schriftsatz vom 07. April 2010, dort S. 3 = Bl. 522 d.A.), befasst sich der Senat auf Seite 9 des Urteils nicht mit dem Zeitraum des (erst durch die Auskunft zu eruierenden) Vertriebs bestimmter Modelle, sondern mit Werbung für die Gerätetypen der Beklagten. Der Zeitpunkt der Veröffentlichung der zitierten Werbung für die Serie L. 3000, nämlich Juli 2006, ist im Urteil sowohl die durch die jeweils angeführte Anlage als auch durch die Bezugnahme (Senatsurteil S. 19 unten) auf die eingereichten Schriftsätze einschließlich des klägerischen Schriftsatzes vom 31. März 2009, dort S. 33 ff. (= Bl. 159 ff. d.A.) in den Tatbestand der Entscheidung aufgenommen. Dass die Werbung für das Modell ThinkPad T 61 Widescreen vom Oktober 2007 datiert, ist auf S. 9 Mitte des Urteils ausdrücklich erwähnt.

3. Auch die mit Antrag zu 1.c begehrte Berichtigung dahingehend, dass die ThinkPad Z-Serie erst im November/Dezember 2005 auf den Markt gekommen sei, ist nicht veranlasst. Die Beklagte zeigt insoweit bereits keine Unrichtigkeit bzw. Lücke der Senatsentscheidung auf: Die Ausführungen auf S. 9 des Urteils befassen sich ausschließlich mit den Werbeaussagen der Beklagten. Dass die dort zitierte Werbung für Notebooks der Serien „ThinkPad Z60t“ und „ThinkPad Z60m“ aus einer Broschüre mit Stand 11/2005 (Anlage K 69) stammt, ist in der Entscheidung (S. 9, ab 12.letzte Zeile) ausdrücklich aufgeführt.

4. Schließlich war auch dem Antrag zu 1.d nicht zu entsprechen, wonach der Tatbestand dahingehend zu ergänzen sei, dass die ThinkPad Z-Serie unstreitig - insofern für nicht-private Nutzer konzeptioniert - hinsichtlich der Multimedia-Features andere technische Spezifikationen aufweise als die übrigen streitgegenständlichen PCs. Denn dieser Vortrag der Beklagten (Klageerwiderung S. 19 = Bl. 64 d.A.), der mit ihrer eigenen Werbung für die Modelle ThinkPad Z 60m und Z 60t (Anlage K 69) nicht in Einklang steht, ist nicht unstreitig geblieben, wenn die Klägerin wiederholt (so etwa im Schriftsatz vom 31.03.2009, S. 53 f. = Bl. 179 f. d.A.) die (Werbung mit) „Entertainment“-Eignung gerade dieser Modelle hervorgehoben hat.

5. Das weitere Begehren der Beklagten, die Senatsentscheidung in den Entscheidungsgründen auf S. 23 dahingehend zu berichtigen, dass die Beklagte die Kompatibilität ihrer PCs mit den für die Vervielfältigung geschützter Werke erforderlichen zusätzlichen Komponenten bestritten habe (Antrag 2.a), ist ebenfalls nicht begründet: Das Vorbringen der Beklagten zur Frage von Zusatzgeräten ist im Tatbestand S. 16 unten ausführlich dahingehend wiedergegeben, dass sie ihre PCs im Zusammenspiel mit solchen Komponenten nicht getestet habe und daher keine offiziellen Aussagen dazu getroffen habe. Ebenfalls auf S. 16 ist ihr Vorbringen festgehalten, wonach die Aufnahme audiovisueller Inhalte zu Software-Problemen geführt habe oder zumindest, im Sinne eines „Flaschenhalseffekts“, den PC über Stunden hinweg für andere Anwendungen blockiert habe. Diesen Vortrag der Beklagten hat der Senat in den Entscheidungsgründen S. 23 dahingehend (zusammenfassend) gewürdigt, dass jedenfalls die grundsätzliche Kompatibilität der Zusatzkomponenten mit den PCs der Beklagten nicht bestritten worden sei - widrigenfalls sie einen Flaschenhalseffekt oder eine Blockade des Geräts für andere Anwendungen nicht seriös hätte behaupten können.

6. Auch der mit Antrag zu 2.b verlangten Berichtigung von S. 6, Abs. 2, 1. Satz des Tatbestands war nicht zu entsprechen: die von der Beklagten monierte Formulierung auf S. 6, 2. Abs., 1. Satz des Urteils „PCs mit eingebauter Festplatte erlauben es, Video- und Audiodateien auf der Festplatte langfristig zu speichern.“ befasst sich nicht spezifisch mit den „streitgegenständlichen“, d.h. von der Beklagten vertriebenen Geräten, sondern mit PCs als solchen. Dass diese - im Unterschied etwa zu Waschmaschinen - grundsätzlich zur Speicherung von Audio- und Videodateien geeignet sind, stellt die Beklagte nicht in Abrede, wenn sie weitläufig darlegt, dass ihre „Business“-Geräte für die Multimediaanwendung (ergo auch die Speicherung solcher Daten auf der Festplatte) durch gewerbliche Abnehmer konzipiert seien.

7. Mit dem Antrag nach 2.c dringt die Beklagte ebenfalls nicht durch. Soweit sie rügt, entgegen der Darstellung auf S. 28 f. des Urteils habe sie substantiiert ausgeführt, dass PCs mit eingebauter Festplatte, die in Unternehmen genutzt werden, regelmäßig nicht zur Vervielfältigung geschützter Werke geeignet seien, verkennt sie, dass die beanstandete Stelle nicht die Wiedergabe ihres Vorbringens betrifft (dieses findet sich auf S. 16 unten/17 oben des Tatbestands), sondern die vom Senat aus dem beiderseitigen Parteivortrag (unter Rekurs auf die Rechtsprechung des BGH) gezogene rechtliche Würdigung. Diese ist einer Berichtigung nicht zugänglich.

8. Gleiches gilt für den Antrag zu 2.d: In der beanstandeten Formulierung zitiert der Senat im Rahmen seiner rechtlichen Würdigung des Streitfalls das Urteil des Bundesgerichtshofes GRUR 2012, 705, Tz. 47 - PC als Bild- und Tonaufzeichnungsgerät. Diese höchstrichterliche Rechtsprechung zu „berichtigen“ obliegt nicht dem Senat.

9. Schließlich war auch eine Berichtigung der Senatsentscheidung gemäß dem Hilfsantrag der Beklagten nicht veranlasst. Die von ihr behaupteten (klägerseits bestrittenen, vgl. oben unter II.4) technischen Besonderheiten ihrer ThinkPad Z-Serie sind durch die Bezugnahme auf das Parteivorbringen (Senatsurteil S. 19 unten) in den Tatbestand einbezogen.

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Oberlandesgericht München Beschluss, 20. Apr. 2015 - 6 Sch 7/08 zitiert 3 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 320 Berichtigung des Tatbestandes


(1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung ein

Zivilprozessordnung - ZPO | § 321 Ergänzung des Urteils


(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf

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Referenzen

(1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(2) Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Der Antrag kann schon vor dem Beginn der Frist gestellt werden. Die Berichtigung des Tatbestandes ist ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit der Verkündung des Urteils beantragt wird.

(3) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme. Bei der Entscheidung wirken nur diejenigen Richter mit, die bei dem Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des ältesten Richters den Ausschlag. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(4) Die Berichtigung des Tatbestandes hat eine Änderung des übrigen Teils des Urteils nicht zur Folge.

(1) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestellten oder nachträglich berichtigten Tatbestand von einer Partei geltend gemachter Haupt- oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz oder teilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.

(2) Die nachträgliche Entscheidung muss binnen einer zweiwöchigen Frist, die mit der Zustellung des Urteils beginnt, durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(3) Auf einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Hauptanspruch zum Gegenstand hat, ist ein Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Dem Gegner des Antragstellers ist mit der Ladung zu diesem Termin der den Antrag enthaltende Schriftsatz zuzustellen. Über einen Antrag, der die Ergänzung des Urteils um einen Nebenanspruch oder den Kostenpunkt zum Gegenstand hat, kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Eine mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand.