Oberlandesgericht München Urteil, 06. Nov. 2014 - 29 U 735/14

published on 06.11.2014 00:00
Oberlandesgericht München Urteil, 06. Nov. 2014 - 29 U 735/14
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Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 10.02.2014 wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

I.

Gründe

Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Einwilligung in die Löschung bestimmter Marken gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt. Hinsichtlich fünf Marken verlangt sie die Einwilligung in die vollständige Löschung, hinsichtlich fünf weiterer begehrt sie die Einwilligung in die Löschung für bestimmte Waren und Dienstleistungen. Die Beklagte begehrt im Wege der Widerklage die Feststellung, dass der Klägerin keinerlei Ansprüche auf Zustimmung zur Löschung zustehen.

Die Klägerin ist eine Aktiengesellschaft. Alleinige Aktionärin der Gesellschaft ist I. H., Alleinvorstand ist deren Ehemann K. H. K. H. ist Inhaber zahlreicher Marken „Carrera“ für verschiedene Waren und Dienstleistungen. Er war mit Ausnahme der Wortmarke „Carrera“ Nummer 39716168 vormals auch eingetragener Inhaber sämtlicher Marken bezüglich derer nunmehr die Einwilligung in die Löschung verlangt wird.

Mit Kauf- und Übertragungsvertrag vom 03.03.2005 (Anlage B 2) übertrugen die Eheleute H., K. H. als sogenannter „formal Berechtigter“ und I. H. als sogenannte „materiell Berechtigte“, unter anderem einen Teil der streitgegenständlichen Marken auf die Firma Lu. zu einem Preis von 1.450.000,00 € brutto. Mit Vertrag vom 10./15.03.2008 (Anlage B 3) übertrugen die Eheleute H. weitere, auch streitgegenständliche, Marken auf die Firma L. zu einem Preis von insgesamt 446.240,00 €.

Die Firmen Lu. bzw. L. waren somit Inhaber der streitgegenständlichen Marken. Inhaber der streitgegenständlichen Marken ist nunmehr die Beklagte.

Die Verträge vom 03.03.2005 und 10./15.03.2008 lauten auszugsweise wie folgt:

§ 5

Abgrenzungs- und Vorrechtsvereinbarungen

1. Die Käuferin verpflichtet sich, aus der Eintragung und Benutzung der ihr übertragenen „Carrera“ -Marken keine Rechte gegen die „Carrera“-Marken der materiellberechtigten Markeninhaberin, Frau I. H., bzw. des formellberechtigten Markeninhabers, Herrn K. H., geltend zu machen und auch Neueintragungen dieser oder ähnlicher Marken zugunsten der materiellberechtigten Markeninhaberin, Frau I. H., bzw. des formellberechtigten Markeninhabers, Herrn K. H., zu dulden, mit Ausnahme derjenigen Waren/Dienstleistungen, für welche die der Käuferin übertragenen „Carrera“-Marken Schutz genießen.

2. Die materiellberechtigte Markeninhaberin, Frau I. H., und der formellberechtigte Markeninhaber, Herr K. H., verpflichten sich, aus der Eintragung und Benutzung ihrer „Carrera“-Marken keine Rechte gegen die der Käuferin übertragenen „Carrera“-Marken geltend zu machen und auch Neueintragungen dieser oder ähnlicher Marken zugunsten der Käuferin für Waren/Dienstleistungen, für welche die der Käuferin übertragenen „Carrera“-Marken Schutz genießen, zu dulden.

3. Die vorstehenden Vereinbarungen gemäß Abs. 1. und 2. gelten nicht nur für diejenigen Länder, in denen bereits Markenschutz besteht, sondern weltweit, d. h. auch für diejenigen Länder, in denen noch kein Markenschutz besteht.

§ 8

Ermächtigung des formellberechtigten Markeninhabers und Rechtsnachfolge

1. ...

2. Die vorstehend in §§ 1 bis 7 getroffenen Vereinbarungen gelten für die Rechtsnachfolger sowie für verbundene Unternehmen der Parteien.

Die Klägerin behauptet, die streitgegenständlichen Marken seien löschungsreif, da sie von der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin nicht rechtserhaltend gemäß § 26 Markengesetz benutzt worden seien.

Da die Löschungsreife einer Marke wegen Nichtbenutzung im Wege der Popularklage geltend gemacht werden könne, sei die Klägerin auch nicht durch die als Anlagen B 2 und B 3 vorgelegten Verträge zwischen den Eheleuten H. und der Rechtsvorgängerin der Beklagten daran gehindert, die Zustimmung zur Löschung im Klagewege geltend zu machen. Dies schon deshalb, weil die Beklagte nicht Partei der Verträge gemäß Anlagen B 2 und B 3 sei und der Wortlaut der Verträge auch keine umfassende Verpflichtung der Eheleute H. enthalte, keinerlei Rechte gegen die mit den Kaufverträgen verkauften Marken geltend zu machen. Zwischen den Parteien der Kaufverträge habe Einigkeit bestanden, dass sich die Käuferin vor allen sonstigen denkbaren Angriffen auf die erworbenen „Carrera“-Marken, die nicht aus der „Eintragung und Benutzung“ der „Carrera“-Marken der Verkäufer resultieren, selbst zu schützen habe. Die Parteien hätten keinen Verzicht auf die Ausübung von Rechten, die jedem zustünden, wie beispielsweise diejenigen aufgrund „Verfalls“ der übertragenen Marken in Folge mangelnder rechtserhaltener Benutzung vereinbaren wollen.

Die Klägerin hat erstinstanzlich bezüglich fünf Marken die Verurteilung der Beklagten in deren vollständige Löschung beantragt und hinsichtlich fünf weiterer Marken die Verurteilung der Beklagten zur Einwilligung in die Löschung für bestimmte, im Einzelnen aufgezählte Waren und Dienstleistungen.

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und Feststellungswiderklage erhoben.

Ihrer Auffassung nach ist das Vorgehen der Klägerin rechtsmissbräuchlich, da sich sowohl ihre Alleinaktionärin als auch ihr Vorstand in den Verträgen gemäß Anlagen B 2 und B 3 unter § 5 verpflichtet hätten, nicht gegen die mit den Verträgen übertragenen Marken vorzugehen. In der zwischen den Eheleuten H. und den im Markenregister als Rechtsvorgänger der Beklagten eingetragenen Vertragspartnern abgeschlossenen Nichtangriffsabrede sei auch ein Verzicht auf die Erhebung einer Löschungsklage wegen Verfalls enthalten.

Daher sei auch die auf die Feststellung, dass die Klägerin aufgrund der Verträge gemäß Anlagen B 2 und B 3 nicht berechtigt sei, gegen die übertragenen Marken vorzugehen, gerichtete Widerklage begründet.

Die Klägerin hat die Abweisung der Widerklage beantragt.

Das Landgericht hat durch Urteil vom 10.02.2014 (der anders lautende Verkündungsvermerk auf dem Urteil ist offensichtlich unrichtig - vgl. Bl. 142 d. A.), berichtigt durch Beschluss vom 28.03.2014, wie folgt erkannt:

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Es wird festgestellt, dass die Klägerin (Widerbeklagte) aufgrund der vertraglichen Vereinbarung unter § 5 und § 8 Abs. 2 der zwischen Frau I. H. und Herrn K. H. einerseits und andererseits der Firma Lu. vom 03.05.2005 („Kauf- und Übertragungsvertrag I“) bzw. der Firma L. vom 15.03.2008 („Kaufund Übertragungsvertrag II) geschlossenen Kauf- und Übertragungsverträge weder berechtigt ist, einen Antrag auf Löschung wegen Nichtbenutzung bei dem Deutschen Patent- und Markenamt gegen die im Kauf- und Übertragungsvertrag I sowie im Kauf- und Übertragungsvertrag II, dort jeweils unter § 2 aufgeführten „Vertragsmarken“, die durch Rechtsübergang auf die Widerklägerin übergegangen sind, zu stellen, noch eine Löschungsklage gegen diese Marken wegen Verfalls aufgrund von Nichtbenutzung zu erheben.

III.

[Kosten]

IV.

[vorläufige Vollstreckbarkeit]

Auf die tatsächlichen Feststellungen dieses Urteils wird ergänzend Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie wiederholt und vertieft ihren Vortrag erster Instanz und beantragt:

I.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 27.01.2014 [sic!], Aktenzeichen 4 HK O 26640/12 aufgehoben.

II.

Die Beklagte wird verurteilt, gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt in die vollständige Löschung der folgenden Marken einzuwilligen:

1. Registernummer 30777541: Wort-/Bildmarke „Carrera“

2. Registernummer 30777543: Wort-/Bildmarke „Carrera“

3. Registernummer 30 2009 062 883: Wort-/Bildmarke „Carrera“

4. Registernummer 39716168: Wortmarke „Carrera“

5. Registernummer 302011000061: Wortmarke „Carrera“

III.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt in die Löschung der folgenden Marken für die jeweils genannten Waren und Dienstleistungen einzuwilligen:

1. Registernummer 1095906: Wortmarke „Carrera“ in Bezug auf handbetätigte Haus- und Küchengeräte; elektrische Küchenmaschinen zum Hacken, Mahlen, Pressen, elektrische Dosenöffner; elektrische Reinigungsgeräte für den Haushalt, nämlich Staubsauger und Bohnergeräte; elektrische Kochgeräte

2. Registernummer 30777542: Wortmarke „Carrera“ in Bezug auf handbetätigte Rasierapparate, Haarschneidemaschinen, elektrische Raumheizgeräte, Trockengeräte

3. Registernummer 30777545: Wort-/Bildmarke „Carrera“ in Bezug auf Brotschneidemaschinen, Bügelmaschinen, Dampfreiniger, elektrische Dosenöffner, Gemüseraspelmaschinen, Apparate zur Herstellung von kohlensäurehaltigen Getränken, elektromechanische Apparate für die Zubereitung von Getränken; nicht handbetriebene Kaffeemühlen; elektrische Universalküchenmaschinen; elektrische Messer, Messerschleifmaschinen, Apparate zur Herstellung von Mineralwässern, Mixer (Maschinen), elektrische Mixgeräte für den Haushalt; nicht handbetriebene Mühlen für Haushaltszwecke, Müllzerkleinerer, Nähmaschinen, Fußantriebe für Nähmaschinen; nicht handbetriebene Pfeffermühlen; Pressen für Früchte, elektrische Fruchtpressen für Haushaltszwecke; elektrische Schneebesen für den Haushalt, Brotschneidemaschinen, elektrische Schuhputzgeräte, elektrische Shampooniermaschinen und -geräte; elektrische Rührgeräte, Rührmaschinen, Schälmaschinen, Schärfmaschinen, elektrische Scheren: Trockenschleudern, elektrische Schneebesen für den Haushalt, Brotschneidemaschinen, elektrische Schuhputzgeräte, elektrische Shampooniermaschinen und -geräte für Teppiche und Teppichböden, Spülmaschinen, Geschirrspülmaschinen, Staubsauganlagen für Reinigungszwecke, Staubsauger, Staubsaugerschläuche, Staubsaugerzubehörteile zum Versprühen von Duftstoffen und Desinfektionsmitteln; Waschapparate, Wäschewaschmaschinen, Waschmaschinen, Waschmaschinen mit Münzbetrieb, elektrische Zerkleinerungsgeräte für den Haushalt; nicht elektrische Rasierapparate, Rasierklingen, Rasiermesser, Rasiermesserstreichriemen, Rasiernecessaires, Bartschneidemaschinen; Instrumente und Geräte für die Haarpflege, insbesondere nicht elektrische Haarschneidemaschinen, Haarbrenneisen, handbetätigte Frisiergeräte (nicht elektrisch); Instrumente und Geräte für die Nagelpflege, insbesondere Nagelfeilen (elektrisch und nicht elektrisch), Nagelhautzangen, Nagelhautzangen, Nagelpolierer (elektrisch und nicht elektrisch), Nagelscheren (elektrisch und nicht elektrisch); Nagelzangen, Nagelzieher, Manikürenecessaires, Pedikürenecessaires; Dosenöffner (nicht elektrisch); Fischputzmesser, Fleischhackmesser; Gemüsehobel; Messer zum Abschuppen von Fischen; Nussknacker (nicht aus Edelmetall); Wiegemesser für Gemüse; Zuckerzangen; Batterien; elektrische Bügeleisen; elektrothermische Lockenwickler; Waagen, Wägeapparate und -instrumente, elektrische Mundduschen.

4. Registernummer 30777544: Wort-/Bildmarke „Carrera“ in Bezug auf Bügeleisenuntersetzer, Dampfkochtöpfe (nicht elektrisch), Eiskübel, Filter für den Haushalt, Isolierflaschen, Flaschenöffner, nicht elektrische Friteusen, nicht elektrische Fruchtpressen für Haushaltszwecke, Isoliergefäße für Getränke, Isoliergefäße für Nahrungsmittel, Haushaltsgeräte nicht aus Edelmetall, Kaffeekocher, nicht elektrisch und nicht aus Edelmetall, handbetriebene Kaffeemühlen, nicht elektrische Kaffeeperkolatoren, Kochformen (Küchenartikel), nicht elektrische Kochgeräte, Kochgeschirr, Kochgeschirre (Gamellen), Kochkessel, Kochtöpfe, Picknickkoffer (Geschirr), Korkenzieher, kosmetische Geräte, Kuchenformen, Küchengeräte, nicht aus Edelmetall, Kühltaschen, nicht elektrische Mixgeräte für den Haushalt, Toilettennecessaires, handbetätigte Nudelmaschinen, Rasierpinsel, Rasierpinselhalter, Grillroste (Küchengeräte), Schnellkochtöpfe (nicht elektrisch), Speiseeisgeräte, Teppichkehrer, Teppichklopfer, Toilettengeräte (Körperpflege), nicht elektrische Waffeleisen, Wäschespinnen, Wäschetrockenständer.

5. Registernummer 30777548: Wort-/Bildmarke „Carrera“ in Bezug auf Babyflaschen; Beißringe zum Erleichtern des Zahnens; Blutdruckmeßgeräte; Massagehandschuhe, Massagehandschuhe aus Rosshaar; Inhalationsapparate; Massagegeräte, Massagegeräte für Schönheitspflege; Schnuller für Säuglinge, Abzugshauben für Küchen, elektrische Babyflaschenwärmer, Barbecues, Bräunungsgeräte; Brotröster, Zierbrunnen, Heizdecken (nicht für medizinische Zwecke), Lufterhitzer; elektrische Friteusen, Gesichtssaunas, Grillgeräte (Küchengeräte), Handtrockner für Waschräume; Heißluftapparate; elektrische Heizgeräte, Heizgeräte für Aquarien, Heizlüfter, Heizplatten, Heizradiatoren, elektrische Joghurtbereiter, elektrische Kaffeefiltergeräte, elektrische Kaffeemaschinen, elektrische Kaffeeperkolatoren; Kochapparate und -anlagen, Kocher, elektrische Kochgeräte, Kochherde, Kochplatten, Küchenherde, Kühlschränke; Lufterhitzer, Mikrowellengeräte (Kochgeräte), Öfen, elektrische Radiatoren, Rechauds (Stövchen), Röster, Kaffeeröstmaschinen, elektrische Schnellkochtöpfe; Tauchsieder, Tellerwärmer, Toaster; Trinkwasserfilter; elektrische Waffeleisen; Wärmflaschen, Warmhalteplatten; elektrische Wäschetrockner, Wasserenthärtungsapparate und -anlagen, Wasserfiltriergeräte; Whirlpool-Sprudelgeräte.

IV.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Beklagte beantragt, ebenfalls unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Ergänzend wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze samt Anlagen sowie auf das Protokoll des Termins zur mündlichen Verhandlung vom 06.11.2014 Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

1. Die Klage ist unzulässig, denn der Klägerin fehlt für die Klage die Klagebefugnis. Zwar kann gemäß § 55 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG die Löschungsklage wegen Verfalls (§ 49 Abs. 1 MarkenG) grundsätzlich von jeder Person erhoben werden. Die Klägerin ist jedoch aufgrund der von den Eheleuten H. mit der Lu. und der L. geschlossenen Kauf- und Übertragungsverträge (Anlagen B 2 und B 3) nicht befugt, hinsichtlich der streitgegenständlichen Marken Löschungsklage wegen Verfalls zu erheben.

a) Der Abschluss einer Nichtangriffsabrede ist nicht wegen des Popularklagecharakters der Löschungsklage gemäß § 134 BGB nichtig. Zwar hat das Reichsgericht in seiner Rechtsprechung zum Warenzeichengesetz angenommen, dass Vertragsrecht der Klage nicht entgegenstehen könne, weil die vertragliche Ausschließung der Klage der Übernahme der Verpflichtung, ein nach dem Gesetz rechtsunwirksam gewordenes Warenzeichen als rechtswirksam und weiterbestehend zu behandeln, gleichkomme und nach § 134 BGB nichtig wäre (RGZ 120, 402, 405 -Bärenstiefel). Eine wegen Nichtbenutzung löschungsreife Marke ist aber nicht kraft Gesetzes unwirksam geworden, sondern der Markeninhaber kann aus der löschungsreifen Marke gegenüber Dritten nur keine Rechte herleiten, sofern der Dritte sich durch Erhebung der Nichtbenutzungseinrede auf die Löschungsreife beruft (§ 25 Abs. 2, § 43 Abs. 1, § 55 Abs. 3 MarkenG; vgl. Ströbele/F/acker, MarkenG, 11. Aufl. § 49 Rn. 5). Ob der Dritte sich auf die Einrede der Löschungsreife beruft, obliegt seiner Dispositionsbefugnis. Ebenso obliegt es der Dispositionsbefugnis des Klägers, ob er eine Löschungsklage überhaupt erhebt, ob er sie zurücknimmt und ob er die erlangte Entscheidung vollstreckt, so dass es ihm auch möglich sein muss, sich vertraglich seiner Klagemöglichkeit zu begeben (vgl. Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 3. Aufl., § 55 Rn. 14 m. w. N.; LG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2009, 197; offen gelassen in BGH GRUR 1997, 147, 748 - Cirkulin).

b) Die Eheleute K. und I. H. haben mit der Lu. und der L. mit den Verträgen gemäß Anlagen B 2 und B 3 jeweils eine Nichtangriffsabrede dergestalt getroffen, dass die Lu. bzw. die L. „Carrera“-Marken für die übertragenen Warengruppen sollten nutzen können, ohne Angriffen seitens der Eheleute H. ausgesetzt zu sein und die Eheleute H. „Carrera“-Marken für die bei ihnen verbleibenden Warengruppen sollten nutzen können, ohne Angriffen der Vertragspartner ausgesetzt zu sein. Diese Nichtangriffsabrede umfasst nach § 5 der Verträge auch Löschungsklagen wegen Verfalls und ist nicht auf Rechte aus der Eintragung und Benutzung der Marken beschränkt.

aa) In § 5 Abs. 1 und 2 Verträge heißt es hinsichtlich Neueintragungen „dieser oder ähnlicher Marken“, dass diese jeweils zu dulden sind. Sind diese zu dulden, so sind gegen die Neueintragungen sämtliche Angriffe ausgeschlossen, nicht nur solche, die aus der Eintragung und Benutzung der Marken folgen. Hinsichtlich der bereits eingetragenen Marken sind hinsichtlich des Nichtangriffs zwar nur Rechte aus der Eintragung und Benutzung der Marken ausdrücklich genannt, es ist jedoch kaum anzunehmen, dass der Schutz der neu eingetragenen Marken vor Angriffen weiter gehen sollte als der Schutz der bereits vorhandenen Marken. Zudem ist in § 5 Abs. 3 der Verträge geregelt, dass die Vereinbarungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 weltweit gelten sollen, d. h. auch für diejenigen Länder, in denen noch kein Markenschutz besteht. In den Ländern, in denen noch kein Markenschutz besteht, können aus den bisher bereits bestehenden Marken keine Rechte aus deren Eintragung und Benutzung hergeleitet werden. Der Verweis in § 5 Abs. 3 auf die Vereinbarungen in § 5 Abs. 1 und Abs. 2 wäre daher sinnlos, wenn man die Nichtangriffsabrede auf Rechte aus der Eintragung und Benutzung der bestehenden Marken beschränken würde. Die Parteien haben vielmehr, wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, eine hinsichtlich der „Carrera“-Marken weltweite Marktaufteilung nach Warengruppen vorgenommen.

bb) Der von der Klägerin angebotene Zeugenbeweis für ihre Behauptungen, dass die Käuferinnen durch die Verträge lediglich vor solchen „Angriffen“ geschützt werden sollten, vor denen sie sich nicht selbst schützen konnten und der Verzicht auf die Geltendmachung der Löschungsklage nicht beinhaltet war, war nicht zu erheben. Es fehlt insoweit am substantiierten Sachvortrag der Klägerin. Nach dem Vertragstext ist, wie dargelegt, davon auszugehen, dass auch Löschungsklagen von der Nichtangriffsabrede umfasst sein sollten. Zwar ist grundsätzlich möglich, dass die Parteien tatsächlich eine vom Vertragstext abweichende Einigung getroffen haben. Allerdings hat die Klägerin nicht dargelegt, woraus sich diese vom schriftlichen Vertrag abweichende Vereinbarung ergeben soll. Diesbezügliche mündliche Abreden sind nicht vorgetragen. Der Klägervertreter hat auf Nachfrage des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 06.11.2014 vielmehr ausdrücklich erklärt, dass bei den Vertragsverhandlungen über die Problematik einer etwaigen Löschungsklage nicht gesprochen worden sei.

cc) Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich auch nicht aus der Interessenlage bei Vertragsschluss, dass Löschungsklagen von der Nichtangriffsabrede nicht umfasst sein sollten. Auch der Senat geht davon aus, dass allen Vertragsparteien bei Vertragsschluss klar war, dass für die Erhaltung der Marken eine Benutzung notwendig ist und die vertraglichen Abreden keinen generellen Schutz gegen Löschung wegen Nichtbenutzung bieten konnten, schon weil Löschungsklagen von jedermann erhoben werden können. Dies bedeutet allerdings nicht, dass nach der Interessenlage die Käufer mit Löschungsklagen der Verkäufer rechnen mussten. Wie dargelegt, haben die Vertragsparteien eine weltweite Aufteilung der Carrera-Marken nach Warengruppen vorgenommen. Es entspricht in keiner Weise dieser in dem Vertrag zum Ausdruck kommenden Zielsetzung der Vertragsparteien, wenn die Verkäufer die vertraglich vorgenommene Aufteilung der Carrera Marken nach Warengruppen wieder dadurch zunichte machen könnten, dass sie die übertragenen Marken wegen Nichtbenutzung löschen lassen und eigene Marken in dem entsprechenden - an sich übertragenen - Marktsegment eintragen lassen könnten und damit die nach dem Vertrag gewollte Aufteilung konterkarieren könnten.

c) Die Nichtangriffsabrede gilt nicht nur zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien, sondern auch zwischen der Klägerin und der Beklagten.

aa) Die Beklagte ist ausweislich der Eintragungen im Markenregister hinsichtlich der streitgegenständlichen Marken Rechtsnachfolgerin der Lu. bzw. der L. Die streitgegenständlichen Marken sind von diesen Gesellschaften auf die Beklagte übergegangen. Die Vertragsparteien haben in § 8 Abs. 2 der Verträge gemäß Anlagen B 2 und B 3 ausdrücklich geregelt, dass die in § 1 bis § 7 geregelten Vereinbarungen, also auch die in § 5 geregelte Nichtangriffsabrede, auch für Rechtsnachfolger sowie für verbundene Unternehmen gelten, so dass sich die Beklagte auf die Regelungen berufen kann. Dass die Vertragsparteien unter Rechtsnachfolger im Rahmen der Regelung des § 8 Abs. 2 der Verträge nicht Rechtsnachfolger im Markenrecht, sondern nur Gesamtrechtsnachfolger gemeint haben, ist schon deshalb nicht anzunehmen, weil es der Regelung dann nicht bedurft hätte.

bb) Dass die sich aus den Verträgen ergebende Verpflichtung, die streitgegenständlichen Marken nicht mit einer Löschungsklage anzugreifen, nicht nur die Eheleute H., sondern auch die Klägerin als verbundenes Unternehmen trifft, ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus der Regelung in § 8 der Verträge, da die Klägerin nicht Vertragspartei war und zu ihren Lasten in dem Vertrag somit keine wirksamen Regelungen getroffen werden konnten. Die Eheleute H. können die sie treffende Unterlassungsverpflichtung aber nicht dadurch umgehen, dass sie die Klage nicht im eigenen Namen, sondern formal von einem Dritten, einer juristischen Person, erheben lassen, deren einzige Gesellschafterin jedoch die Vertragspartnerin I. H. und alleiniger Vorstand der Vertragspartner K. H. ist. Hierin liegt eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Nichtangriffsabrede, so dass auch die Klägerin diese gegen sich gelten lassen muss (vgl. LG Frankfurt a.M. GRUR-RR 2009, 197).

2. Die Feststellungswiderklage ist zulässig und begründet. Das Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass sich die Klägerin berühmt, durch die Verträge gemäß Anlage B 2 und B 3 nicht an der Erhebung von Löschungsklagen wegen Nichtbenutzung der Marken gehindert zu sein, so dass hinsichtlich der weiteren übertragenen Marken die Gefahr besteht, dass auch hinsichtlich dieser Löschungsklagen wegen Nichtbenutzung von der Klägerin erhoben werden. Da die Klägerin, wie dargelegt, aufgrund der abgeschlossenen Verträge nicht befugt ist, hinsichtlich der übertragenen Marken Löschungsklagen zu erheben, ist die Feststellungsklage auch begründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Urteile hinsichtlich der Kosten folgt aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor.

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(1) Die Klage auf Erklärung des Verfalls (§ 49) oder der Nichtigkeit wegen Bestehens älterer Rechte (§ 51) ist gegen den als Inhaber der Marke Eingetragenen oder seinen Rechtsnachfolger zu richten. Die Klage ist unzulässig, wenn über denselben Streitgegenstand zwischen den Parteien

1.
bereits gemäß § 53 entschieden wurde,
2.
ein Antrag gemäß § 53 beim Deutschen Patent- und Markenamt gestellt wurde.
§ 325 Absatz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(2) Zur Erhebung der Klage sind befugt:

1.
in den Fällen des Antrags auf Erklärung des Verfalls jede Person,
2.
in den Fällen des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit wegen des Bestehens von Rechten mit älterem Zeitrang die Inhaber der in den §§ 9 bis 13 aufgeführten Rechte,
3.
in den Fällen des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit wegen des Bestehens einer geographischen Herkunftsangabe mit älterem Zeitrang (§ 13 Abs. 2 Nr. 5) die nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten.

(3) Ist die Klage auf Erklärung der Nichtigkeit vom Inhaber einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang erhoben worden, so hat er auf Einrede des Beklagten nachzuweisen, dass die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor Erhebung der Klage gemäß § 26 benutzt worden ist, sofern zu diesem Zeitpunkt seit mindestens fünf Jahren kein Widerspruch mehr gegen sie möglich war. Endet der Zeitraum von fünf Jahren der Nichtbenutzung nach Erhebung der Klage, so hat der Kläger auf Einrede des Beklagten nachzuweisen, daß die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung gemäß § 26 benutzt worden ist. War die Marke mit älterem Zeitrang am Anmelde- oder Prioritätstag der jüngeren Marke bereits seit mindestens fünf Jahren eingetragen, so hat der Kläger auf Einrede des Beklagten ferner nachzuweisen, dass die Eintragung der Marke mit älterem Zeitrang an diesem Tag nicht nach § 49 Absatz 1 hätte für verfallen erklärt und gelöscht werden können. Bei der Entscheidung werden nur die Waren oder Dienstleistungen berücksichtigt, für die die Benutzung nachgewiesen worden ist.

(4) Ist vor oder nach Erhebung der Klage das durch die Eintragung der Marke begründete Recht auf einen anderen übertragen worden oder übergegangen, so ist die Entscheidung in der Sache selbst auch gegen den Rechtsnachfolger wirksam und vollstreckbar. Für die Befugnis des Rechtsnachfolgers, in den Rechtsstreit einzutreten, gelten die §§ 66 bis 74 und 76 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(5) Das Gericht teilt dem Deutschen Patent- und Markenamt den Tag der Erhebung der Klage mit. Das Deutsche Patent- und Markenamt vermerkt den Tag der Erhebung der Klage im Register. Das Gericht übermittelt dem Deutschen Patent- und Markenamt eine Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils. Das Deutsche Patent- und Markenamt trägt das Ergebnis des Verfahrens mit dem Datum der Rechtskraft in das Register ein.

(1) Die Eintragung einer Marke wird auf Antrag für verfallen erklärt und gelöscht, wenn die Marke nach dem Tag, ab dem kein Widerspruch mehr gegen sie möglich ist, innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht gemäß § 26 benutzt worden ist. Der Verfall einer Marke kann jedoch nicht geltend gemacht werden, wenn nach Ende dieses Zeitraums und vor Stellung des Antrags auf Erklärung des Verfalls eine Benutzung der Marke gemäß § 26 begonnen oder wieder aufgenommen worden ist. Wird die Benutzung jedoch im Anschluß an einen ununterbrochenen Zeitraum von fünf Jahren der Nichtbenutzung innerhalb von drei Monaten vor der Stellung des Antrags auf Erklärung des Verfalls begonnen oder wieder aufgenommen, so bleibt sie unberücksichtigt, sofern die Vorbereitungen für die erstmalige oder die erneute Benutzung erst stattgefunden haben, nachdem der Inhaber der Marke Kenntnis davon erhalten hat, daß der Antrag auf Erklärung des Verfalls gestellt werden könnte. Wird der Antrag auf Erklärung des Verfalls nach § 53 Abs. 1 beim Deutschen Patent- und Markenamt gestellt, so bleibt für die Berechnung der Frist von drei Monaten nach Satz 3 der Antrag beim Deutschen Patent- und Markenamt maßgeblich, wenn die Klage auf Erklärung des Verfalls nach § 55 Abs. 1 innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Mitteilung nach § 53 Abs. 4 erhoben wird.

(2) Die Eintragung einer Marke wird ferner auf Antrag für verfallen erklärt und gelöscht,

1.
wenn die Marke infolge des Verhaltens oder der Untätigkeit ihres Inhabers im geschäftlichen Verkehr zur gebräuchlichen Bezeichnung der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, geworden ist;
2.
wenn die Marke infolge ihrer Benutzung durch den Inhaber oder mit seiner Zustimmung für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, geeignet ist, das Publikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft dieser Waren oder Dienstleistungen zu täuschen oder
3.
wenn der Inhaber der Marke nicht mehr die in § 7 genannten Voraussetzungen erfüllt.

(3) Liegt ein Verfallsgrund nur für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen vor, für die die Marke eingetragen ist, so wird die Eintragung nur für diese Waren oder Dienstleistungen für verfallen erklärt und gelöscht.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Der Inhaber einer eingetragenen Marke kann gegen Dritte Ansprüche im Sinne der §§ 14 und 18 bis 19c nicht geltend machen, wenn die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Geltendmachung des Anspruchs für die Waren oder Dienstleistungen, auf die er sich zur Begründung seines Anspruchs beruft, nicht gemäß § 26 benutzt worden ist, sofern zu diesem Zeitpunkt seit mindestens fünf Jahren kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich war.

(2) Werden Ansprüche im Sinne der §§ 14 und 18 bis 19c wegen Verletzung einer eingetragenen Marke im Wege der Klage geltend gemacht, so hat der Kläger auf Einrede des Beklagten nachzuweisen, dass die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor Erhebung der Klage für die Waren oder Dienstleistungen, auf die er sich zur Begründung seines Anspruchs beruft, gemäß § 26 benutzt worden ist oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen, sofern zum Zeitpunkt der Klageerhebung seit mindestens fünf Jahren kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich war. Endet der Zeitraum von fünf Jahren der Nichtbenutzung nach Erhebung der Klage, so hat der Kläger auf Einrede des Beklagten nachzuweisen, dass die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung gemäß § 26 benutzt worden ist oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorlagen. Bei der Entscheidung werden nur die Waren oder Dienstleistungen berücksichtigt, für die die Benutzung nachgewiesen worden ist.

(1) Ist der Widerspruch vom Inhaber einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang erhoben worden, so hat er, wenn der Gegner die Einrede der Nichtbenutzung erhebt, nachzuweisen, dass die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Anmelde- oder Prioritätstag der Marke, gegen die der Widerspruch sich richtet, gemäß § 26 benutzt worden ist, sofern zu diesem Zeitpunkt seit mindestens fünf Jahren kein Widerspruch mehr gegen sie möglich war. Der Nachweis kann auch durch eine eidesstattliche Versicherung erbracht werden. Bei der Entscheidung werden nur Waren und Dienstleistungen berücksichtigt, für die die Benutzung nachgewiesen worden ist.

(2) Ergibt die Prüfung des Widerspruchs, daß die Marke für alle oder für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, zu löschen ist, so wird die Eintragung ganz oder teilweise gelöscht. Kann die Eintragung der Marke nicht gelöscht werden, so wird der Widerspruch zurückgewiesen.

(3) Ist die eingetragene Marke wegen einer oder mehrerer Marken mit älterem Zeitrang zu löschen, so kann das Verfahren über weitere Widersprüche bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Eintragung der Marke ausgesetzt werden.

(4) Im Falle der Löschung nach Absatz 2 ist § 52 Abs. 2 und 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die Klage auf Erklärung des Verfalls (§ 49) oder der Nichtigkeit wegen Bestehens älterer Rechte (§ 51) ist gegen den als Inhaber der Marke Eingetragenen oder seinen Rechtsnachfolger zu richten. Die Klage ist unzulässig, wenn über denselben Streitgegenstand zwischen den Parteien

1.
bereits gemäß § 53 entschieden wurde,
2.
ein Antrag gemäß § 53 beim Deutschen Patent- und Markenamt gestellt wurde.
§ 325 Absatz 1 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(2) Zur Erhebung der Klage sind befugt:

1.
in den Fällen des Antrags auf Erklärung des Verfalls jede Person,
2.
in den Fällen des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit wegen des Bestehens von Rechten mit älterem Zeitrang die Inhaber der in den §§ 9 bis 13 aufgeführten Rechte,
3.
in den Fällen des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit wegen des Bestehens einer geographischen Herkunftsangabe mit älterem Zeitrang (§ 13 Abs. 2 Nr. 5) die nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten.

(3) Ist die Klage auf Erklärung der Nichtigkeit vom Inhaber einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang erhoben worden, so hat er auf Einrede des Beklagten nachzuweisen, dass die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor Erhebung der Klage gemäß § 26 benutzt worden ist, sofern zu diesem Zeitpunkt seit mindestens fünf Jahren kein Widerspruch mehr gegen sie möglich war. Endet der Zeitraum von fünf Jahren der Nichtbenutzung nach Erhebung der Klage, so hat der Kläger auf Einrede des Beklagten nachzuweisen, daß die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung gemäß § 26 benutzt worden ist. War die Marke mit älterem Zeitrang am Anmelde- oder Prioritätstag der jüngeren Marke bereits seit mindestens fünf Jahren eingetragen, so hat der Kläger auf Einrede des Beklagten ferner nachzuweisen, dass die Eintragung der Marke mit älterem Zeitrang an diesem Tag nicht nach § 49 Absatz 1 hätte für verfallen erklärt und gelöscht werden können. Bei der Entscheidung werden nur die Waren oder Dienstleistungen berücksichtigt, für die die Benutzung nachgewiesen worden ist.

(4) Ist vor oder nach Erhebung der Klage das durch die Eintragung der Marke begründete Recht auf einen anderen übertragen worden oder übergegangen, so ist die Entscheidung in der Sache selbst auch gegen den Rechtsnachfolger wirksam und vollstreckbar. Für die Befugnis des Rechtsnachfolgers, in den Rechtsstreit einzutreten, gelten die §§ 66 bis 74 und 76 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(5) Das Gericht teilt dem Deutschen Patent- und Markenamt den Tag der Erhebung der Klage mit. Das Deutsche Patent- und Markenamt vermerkt den Tag der Erhebung der Klage im Register. Das Gericht übermittelt dem Deutschen Patent- und Markenamt eine Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils. Das Deutsche Patent- und Markenamt trägt das Ergebnis des Verfahrens mit dem Datum der Rechtskraft in das Register ein.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.