I. Die Klägerin macht gegen die Beklagten die Rückzahlung eines angeblich im Zeitraum von ca. Dezember 2010 bis September 2011 in mehreren Teilbeträgen zur Verfügung gestellten Darlehensbetrags von insgesamt 90.000,00 Euro geltend.
Die Klägerin stützt ihre Klage auf eine als Anlage K 1 vorgelegte handschriftlich verfasste Privaturkunde ohne Datum mit der Unterschrift der Klägerin sowie zwei den Beklagten zugeordneten Unterschriften, wobei die Unterschrift für die Beklagte zu 1) lediglich aus deren Vornamen besteht. Nach dem Inhalt des unterzeichneten Textes bestätigt die Beklagte zu 1), dass sie von der Klägerin privat einen Gesamtbetrag von 90.000,00 € ausgeliehen habe, den sie bis Ende Februar 2012 zurückzahlen werde. Bei Nichtzahlung werde die Beklagte zu 2), von der eine Ausweiskopie beigefügt sei, den offenen Betrag übernehmen, was im Namen der Beklagten zu 2) unter Hinweis auf eine beigefügte Kopie ihres Ausweises bestätigt wird.
Mit Schriftsatz vom 8.3.2013 wurde Klage auf gesamtschulderische Verurteilung beider Beklagter zur Zahlung von 90.000,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1.3.2012 sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.999,32 Euro nebst entsprechender Zinsen seit 11.8.2012 eingereicht, der das Erstgericht nach Einholung eines (schriftlichen) vergleichenden Schriftgutachtens des Sachverständigen Dr. Kai N. antragsgemäß stattgegeben. hat. Zur Begründung wurde vom Landgericht Kempten im Wesentlichen ausgeführt: Die Beklagte zu 1) habe die Darlehensschuld von insgesamt 90.000,00 Euro in der undatierten privatschriftlichen Vereinbarung bestätigt, die Beklagte zu 2) hafte aufgrund der Urkunde als Bürgin. Zwar sei es durchaus als ungewöhnlich anzusehen, dass die Klägerin nach ihrem Vortrag die an die Beklagte zu 1) darlehensweise hingegebenen Beträge nur im Kopf addiert habe. Soweit die Beklagten die Echtheit ihrer Unterschrift bestritten hätten, sei der gerichtliche Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, dass sowohl die Unterschrift der Beklagten zu 1) als auch die Unterschrift der Beklagten zu 2) mit einer hohen bis sehr hohen Wahrscheinlichkeit von diesen stammen, und dass die Hypothese der Urheberschaft einer anderen Person eine niedrige bis sehr niedrige Wahrscheinlichkeit habe. Der Sachverständige habe zwar lumineszierende Spuren von Schreibvorgängen auf einem darüber gelegenen Schriftträger feststellen können, diese hätten jedoch nicht die eigentliche Unterschriftsleistung der Beklagten betroffen. Es sei anzunehmen, dass ein weiteres Exemplar oder ein Entwurf der Vereinbarung geschrieben worden sei und die lumineszierenden Namenszeichnungen verursacht habe. Weiter festgestellte uneingefärbte Schreibdruckrillen hätten keinerlei Relevanz, da sie nicht einmal entfernt als Vorzeichnungsspuren interpretiert werden könnten.
Soweit die Beklagten für den Fall, dass ihre Unterschriften echt sein sollten, vortragen dass ihnen die Vereinbarung „untergeschoben“ worden sein soll, sei auf § 416 ZPO zu verweisen, wonach bei vom Aussteller unterzeichneten Privaturkunden der volle Beweis dafür erbracht sei, dass die darin enthaltenen Erklärungen vom Aussteller abgegeben worden seien. Einen Gegenbeweis hätten die Beklagten nicht geführt.
Der Vortrag der Beklagten, es sei zwischen den Parteien kein Privatdarlehen vereinbart worden, vielmehr seien (nur) verschiedene Vereinbarungen hinsichtlich des Cafés getroffen worden, sei in Bezug auf das behauptete Darlehen substanzlos und ohne erkennbaren Bezug zu der klägerseits vorgelegten Vereinbarung gemäß Anlage K 1.
Im Berufungsverfahren wurden von Seiten beider Parteien ergänzend weitere schriftliche Unterlagen vorgelegt. Daraus ergibt sich in Verbindung mit den bereits dem Erstgericht präsentierten Anlagen folgender Sachverhalt: Die Beklagte zu 1), die die Mutter der Beklagten zu 2) ist, überwies an den Ehemann der Klägerin im März 2009 insgesamt 45.000,00 Euro, die sie als künftige Mitgesellschafterin für den gemeinsamen Betrieb des „Café ...“ in K. einbringen wollte (vgl. Anlage B 1). Zur Unterzeichnung eines schriftlichen Gesellschaftsvertrags kam es nicht mehr. Die Beklagte zu 1) fungierte in der Folgezeit als Geschäftsführerin dieses Lokals bis sich der Ehemann der Klägerin und die Beklagten im Herbst 2010 darauf verständigten, dass die Beklagte zu 2) den Betrieb übernehmen sollte, wobei die von der Beklagten zu 1) bereits bezahlten 45.000,00 Euro auf den Kaufpreis angerechnet werden sollten. Vom Ehemann der Klägerin wurde zunächst unter dem 7.11.2010 die Rechnung Nr. 05 gemäß Anlage K 15 über einen Zahlbetrag von 75.425,26 Euro incl. MwSt erstellt, darin enthalten ein Kaufpreis für die Ladeneinrichtung von 50.000,00 Euro netto. Der Gesamtrechnungsbetrag wurde am 24.11.2010 von der Beklagten zu 2) vollständig auf das Konto des Ehemanns der Klägerin überwiesen (Beklagtenanlage zum Schriftsatz vom 12.2.2014). Die Beklagte zu 1) hatte ihrer Tochter zuvor am 2.11.2010 bzw. 16.11.2010 Beträge von 10.000,00 Euro und 55.600,00 Euro darlehensweise für das Café zur Verfügung gestellt (erstinstanzliche Beklagtenanlagen).
Ebenfalls unter dem Datum 7.11.2010 wurde später vom Ehemann der Klägerin die Rechnung Nr. 06 gemäß Anlage K 6 über einen Kaufpreis für die Ladeneinrichtung von 95.000,00 Euro netto verfasst, wobei der Betrag von 50.000,00 Euro aus der o.g. Rechnung Nr. 05 verrechnet wurde. Diese Rechnung endet mit den Hinweisen:
„Umsatzsteuerfrei, da Geschäftsveräußerung im Ganzen.
Der Ausgleich des Restbetrages erfolgt mit der Darlehensschuld gegen Herrn Y. E..“
Von dem Konto des Ehemanns der Klägerin wurden am 3.12.2010 ein Betrag von 40.000,00 Euro und am 7.12.2010 ein Betrag von 5.000,00 Euro jeweils als Barauszahlung abgehoben (Anlage K 8), außerdem vom Sparbuch der Mutter der Klägerin, der Zeugin H. Y., am 7.12.2010 weitere 5.000,00 Euro sowie am 20.9.2011 ein Betrag von 6.000,00 Euro (Anlage K 7).
Die Klägerin behauptet, sie habe die von den Konten ihrer Angehörigen abgehobenen Beträge sowie weitere kontinuierlich im Kopf aufaddierte Bargeldbeträge, zu denen sie keine näheren Angaben mehr machen könne, mit Einverständnis der beiden Kontoinhaber darlehensweise an die Beklagte zu 1) als ihre Freundin übergeben, da diese wegen der Übertragung ihres Vermögens in der Türkei auf ihre Tochter im Hinblick auf die bevorstehende Scheidung der Beklagten zu 1) Mittel für hohe Anwalts- und Notarsrechnungen sowie Flugkosten benötigt habe. Erst danach sei auf Veranlassung der Mutter der Klägerin im Zusammenhang mit der letzten Geldhingabe von 6000,00 Euro am 20.9.2011 (so S. 2 unten des Schriftsatzes vom 5.2.2015 = Bl. 151 d. A.) die streitgegenständliche Urkunde über die Verpflichtung zur Rückzahlung des Privatdarlehens über einen Gesamtbetrag von 90.000,00 Euro bis Ende Februar 2012 gemäß Anlage K 1 von ihr im Café in K. aufgesetzt und von beiden Beklagten unterschrieben worden.
Mit Anwaltsschreiben vom 24.5.2012 verlangte der Ehemann der Klägerin von der Beklagten zu 1) als Geschäftsführerin des von ihm in der Zeit von Mai 2009 bis 30.11.2010 geführten Café ... für steuerliche Zwecke die Herausgabe der Kassenzettel der im Betrieb geführten Registrierkasse bis spätestens 8.6.2010 (Anlage K 16), was wegen ausgebliebener Reaktion der Beklagten zu 1) mit weiterem Anwaltsschriftsatz vom 3.7.2012 nochmals unter Androhung der Anrufung des Arbeitsgerichts angemahnt wurde (Anlage K 17).
Mit Anwaltsschreiben jeweils vom 1.8.2012 verlangte sodann die Klägerin von den Beklagten die Rückzahlung von 90.000,00 Euro zzgl. Verzugszinsen ab 1.3.2012 und Anwaltskosten, und zwar unter Bezugnahme auf die in Kopie beigefügte schriftliche Bestätigung der Darlehenshingabe in dieser Höhe durch die Beklagte zu 1) und einen unterschriftlich erklärten Schuldbeitritt durch die Beklagte zu 2) für den - eingetretenen - Fall der Nichtzahlung durch die Beklagte zu 1) bis Ende Februar 2012 (Anlagen K 2).
Mit Anwaltsschriftsatz vom 9.8.2012 wurden diese Forderungen im Namen der Beklagten zu 2) zurückgewiesen. Offensichtlich liege ein erheblicher Irrtum vor. Die Klägerin habe den Beklagten zu keinem Zeitpunkt ein Darlehen über 90.000,00 Euro gewährt, vielmehr sei es „spiegelbildlich“ so gewesen, dass die Familie E. dem Ehemann der Klägerin zur Eröffnung des Betriebs . einen Geldbetrag von 45.000,00 Euro nachweislich überlassen habe. Die Klägerin wurde aufgefordert, bis 15.8.2012 verbindlich mitzuteilen, dass keinerlei Forderungen oder Ansprüche gegen die Beklagte hergeleitet würden (Anlage K 3).
Die Klagepartei wies ihrerseits mit Anwaltsschriftsatzsatz vom 15.8.2012 einen Irrtum zurück und bezog sich erneut auf die bereits vorgelegte privatschriftliche Vereinbarung. Die Klägerin beharre auf ihrer Forderung und werde gerichtliche Schritte einleiten, wenn der angeforderte Zahlungsbetrag nicht bis längstens 7.9.2012 eingegangen sei. Das in Rede stehende Privatdarlehen dürfe nicht mit den geschäftlichen Vorgängen vermengt werden, die zwischen den Beklagten und dem Ehemann der Klägerin abgewickelt worden seien (Anlage K 4).
Schließlich lehnten die Beklagten über ihren damaligen anwaltlichen Vertreter die angeblichen Forderungen, die zwischenzeitlich von der Klägerin persönlich direkt gegenüber den Beklagten geltend gemacht worden sei, erneut mit Schreiben vom 23.10.2012 ab. Das Kaufgeschäft zwischen der Beklagten zu 2) und dem Ehemann der Klägerin bzgl. des „Café ...“ sei schon seit geraumer Zeit endgültig abgewickelt.
Evtl. aus dem Verkaufsgeschäft anfallende Steuern zulasten des Ehemanns der Klägerin seien von diesem zu tragen. Das eingeforderte „Privatdarlehen“ sei Seitens der Klägerin nie gewährt worden, was auch Mitglieder der klägerischen Familie bestätigen könnten. Die Klägerin solle genau überlegen, was sie vortragen lasse. Die Sachverhalte vor der Betriebsübergabe würden dem Ehemann der Klägerin nicht zum Vorteil gereichen und seien daher nicht geeignet, „ausgewalzt“ zu werden (Anlage K 5).
Mit ihrer Berufung rügen die Beklagten insbesondere, dass das Erstgericht die erforderliche Beweiswürdigung nicht vorgenommen habe, und die Wirkung der Beweiskraft der Anlage K 1 als angeblich maßgeblicher Vereinbarung zwischen den Parteien verkannt habe. Das Erstgericht habe fehlerhaft davon abgesehen, eine Beweisaufnahme zur ergänzenden Sachverhaltsaufklärung vorzunehmen, die zur Erkenntnis geführt hätte, dass eine Auszahlung der streitgegenständlichen Darlehensvaluta nie erfolgt sei und daher kein Rückzahlungsanspruch bestehe. Die Annahme einer gesamtschuldnerischen Haftung der Beklagten zu 2) sei auch materiell rechtsfehlerhaft.
Das Erstgericht habe in den Entscheidungsgründen selbst Zweifel an der Hingabe der Darlehensbeträge geäußert. Hinsichtlich eines Teilbetrags von 34.000,00 Euro fehle es von Anfang an an einer ausreichenden Darlegung.
§ 416 ZPO sei nicht anwendbar, da es bereits an der dort vorausgesetzten wirksamen Unterzeichnung der Privaturkunde fehle.
Abgesehen davon, dass die Beklagte zu 1) (und ausweislich des erstinstanzlichen Protokolls, dort auf S. 2 = Bl. 28 d. A. auch die Beklagte zu 2)) erklärt habe, dass sie diesen Text nicht unterschrieben habe, wäre die erkennbare Unterzeichnung nur mit dem Vornamen „Esme“ nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.10.2002 keine wirksame Unterschrift und eine derartig unterzeichnete Erklärung unwirksam. Die Beklagte zu 1) habe auch dargelegt, dass sie wichtige Dokumente immer mit Vor- und Nachnamen unterschreibe.
Der der Beklagten zu 2) zugeschriebene Namenszug sei völlig unleserlich, es könne werde der erste Buchstabe noch ein sonstiger Buchstabe als solcher erkannt werden, weswegen das Schriftformerfordernis gemäß § 126 BGB nicht erfüllt sei. Mit all dem hätte sich das Erstgericht auseinandersetzen müssen. Unabhängig davon habe das Erstgericht die Reichweite des § 416 ZPO verkannt, der nicht die Wirkung habe, dass eine dem unterzeichnenden Aussteller zuzuordnende Erklärung auch inhaltlich richtig sei. Letzteres sei vielmehr im Rahmen von § 286 ZPO durch Durchführung einer Beweisaufnahme und entsprechende Beweiswürdigung festzustellen.
Die Beklagten hätten ihre Verpflichtung zur Rückzahlung von 90.000,00 Euro substantiiert bestritten, wobei - was erschwerend hinzukomme - die Klägerin noch nicht einmal in der Lage sei, die Auskehrung der angeblichen Darlehensvaluta darzulegen und zu behaupten. Die Einzelheiten zur Übergabe von Geldbeträgen in Höhe von insgesamt 34.000,00 Euro, also durchschnittlich monatlich 4.250,00 Euro bzw. wöchentlich ca. 1.000,00 Euro, vergesse man üblicherweise nicht und addiere diese auch nicht nur im Kopf, wobei die Klägerin auch nicht ansatzweise erklärt habe, woher sie diese Gelder, deren Empfang weiterhin bestritten werde, genommen haben wolle.
Das Erstgericht habe rechtsfehlerhaft davon Abstand genommen, die Auskehrung der Darlehensvaluta zu hinterfragen.
Das eingeholte Sachverständigengutachten zur Schriftvergleichung habe das Erstgericht nicht gewürdigt, sondern die Ausführungen des Sachverständigen lediglich übernommen. Zu berücksichtigen sei, dass in derartigen Gutachten der höchste Wahrscheinlichkeitsgrad bezeichnet werde „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“, während der Sachverständige im vorliegenden Fall nur eine hohe bis sehr hohe Wahrscheinlichkeit, also im Bereich zwischen der 2. und 3. Kategorie der üblichen Einstufungen, angenommen habe. Ein derartiges Gutachtensergebnis könne das Gericht wegen der bestehenden Restzweifel nicht ohne die Durchführung weiterer Beweiswürdigung unkritisch übernehmen. Die Klägerin sei für die Echtheit der Unterschriften gemäß § 440 ZPO beweispflichtig.
Dieser Nachweis sei der Klägerin nicht gelungen, weswegen ein Anspruch gegen die Beklagte zu 1) nicht gegeben sei.
Die angeblich von der Beklagten zu 2) stammende Erklärung habe das Erstgericht auch insoweit rechtsfehlerhaft beurteilt, als es sich nach dem Inhalt des Textes ausdrücklich nicht um eine selbstschuldnerische Bürgschaft handele, weswegen die Klägerin zunächst wegen der konkludent erhobenen Einrede der Vorausklage auf die vorherige erfolglose Zwangsvollstreckung gegen die Beklagte zu 1) hätte verwiesen werden müssen.
Jedenfalls hätte das Erstgericht die Beklagte zu 2) vor der Bewertung der ihr zugeschriebenen Erklärung als Bürgschaft gemäß § 139 ZPO darauf hinwiesen müssen. In diesem Fall wäre die Einrede der Vorausklage ausdrücklich erhoben worden.
Das Erstgericht hätte die Beklagte zu 2) auf keinen Fall als Gesamtschuldnerin neben der Beklagten zu 1) verurteilen dürfen, da die Erklärung als Ausfallbürgschaft formuliert sei, bei der eine Inanspruchnahme des Bürgen auch ohne Einrede der Vorausklage nur nach einem vergeblichen Versuch der Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner möglich sei.
Mit Schriftsatz vom 5.2.2015 erklärten die Beklagten, dass von Seiten der Klägerin niemals irgendein Darlehen an die Beklagte zu 1) ausgekehrt worden sei, zumal diese über ausreichendes Vermögen verfügt hätten. Der in der Rechnung vom 7.11.2010 ausgewiesene Betrag von 95.000,00 Euro habe auch nicht den tatsächlichen Gesamt-Kaufpreis für das Café ausgewiesen.
Im Übrigen habe sich die Beklagte zu 1) zu den Zeitpunkten der von der Klägerin im Schriftsatz vom 29.5.2013 behaupteten Bargeldübergaben (3.12.2010, 7.12.2010 und 20.9.2011) nicht in Deutschland, sondern in der Türkei befunden, was durch die Eintragungen im Reisepass der Beklagten zu 1) bewiesen werden könne. Die Beklagten zu 2) habe sich zum Zeitpunkt der behaupteten Unterzeichnung der Vereinbarung Ende September/Anfang Oktober 2011 nicht in K. oder auch nur der Nähe des Bodensees befunden, sondern in München aufgehalten. Schließlich habe der Ehemann der Klägerin nach der Verkündung des erstinstanzlichen Urteils vom 3.7.2014 der Zeugin G. gegenüber bzw. in Anwesenheit der Zeugin G. bei 2 Gesprächen am 27.7.2014 erklärt, dass er sich aus der Rückführung der angeblichen Darlehensvaluta seinen Anteil nehmen bzw. seine Außenstände begleichen werde, da er nach der Übergabe des Café Seegarten an die Beklagte zu 2) noch viele Rechnungen für das Café und Steuern bezahlt habe, insgesamt ca. 60.000,00 Euro, die ihm die Beklagten noch schulden würden. Zum Zwecke der Regulierung dieser Außenstände solle der Zivilprozess im Berufungsverfahren fortgeführt werden. Den (überschießenden) Rest würde er an den Vater der Beklagten zu 2) zurückgeben.
Die Beklagten beantragen:
Das Urteil des Landgerichts Kempten, Az. 21 O 445/13, vom 03.07.2014 wird aufgehoben und die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Berufung.
Das Erstgericht habe es zwar unzutreffend als ungewöhnlich bezeichnet, dass die einzelnen hingegebenen Darlehensbeträge nur im Kopf zusammenaddiert wurden, die Beklagten jedoch im Ergebnis zu Recht aufgrund der rechtswirksamen Unterzeichnung der vorgelegten Vereinbarung zur Zahlung verurteilt.
Die von der Beklagtenpartei zur Frage der Wirksamkeit einer Unterschrift nur mit dem Vornamen zitierte BGH-Entscheidung habe die Anforderungen bei einer notariellen Beurkundung behandelt, während vorliegend ein privatschriftliches deklatorisches Schuldanerkenntnis bzw. Schuldanerkenntnis zur Beweiserleichterung zu beurteilen sei. Die Einhaltung der gesetzlichen Schriftform sei hierfür nicht erforderlich. Die Beklagte zu 1) habe im Rechtsverkehr wiederholt nur mit ihrem Vornamen „Esme“ unterzeichnet. Die Beklagte zu 2) habe auf Anlage K 1 genauso unterzeichnet wie in ihrem Personalausweis, weswegen ihre Unterschrift ausreichend individualisierbar sei. Nur dies sei entscheidend.
Aufgrund der Eindeutigkeit der unterzeichneten Rückzahlungsverpflichtung habe die Klägerin keine Veranlassung gehabt, die einzelnen Beträge „minutiös“ darzulegen. Die bestrittenen Ausführungen zur Sinnhaftigkeit und Notwendigkeit der von der Klägerseite behaupteten Darlehensgewährung gingen ins Leere.
Die Einwendungen der Beklagten gegen das gerichtliche Sachverständigengutachten seien „Wortklauberei“, wobei die Üblichkeit der von den Beklagten dargelegten Bewertungsstufen in vergleichenden Schriftgutachten vorsorglich bestritten werde.
Die Klägerin geht davon aus, dass der gerichtliche Sachverständige auf Nachfrage bestätigen würde, dass es sich mit „an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ um die Unterschriften der Beklagten handelt.
Während die Klagepartei hinsichtlich der Beklagten zu 2) in erster Instanz von einem Schuldbeitritt ausgegangen sei und dies auch nach wie vor vertrete, habe der Erstrichter bereits im ersten Verhandlungstermin vom 1.8.2013, auch wenn dies im Protokoll nicht vermerkt sei, die Auffassung bekanntgegeben, dass es sich um eine Bürgschaft handele. Es sei allerdings unzutreffend, dass sich aus dem Beklagtenvortrag die konkludente Einrede der Vorausklage ergebe, da die Beklagten von einer Bewertung als Bürgschaft überhaupt nichts gewusst haben wollen. Die Erhebung der Einrede in zweiter Instanz sei nicht mehr zulässig. Im Übrigen stelle es eine „Vergewaltigung“ des Wortlauts der Urkunde dar, darin eine Ausfallbürgschaft zu sehen.
Der Vortrag der Beklagten zu 1) im Berufungsverfahren zu ihrer Ortsabwesenheit an den von der Klagepartei bezeichneten Tagen, an denen Geld von den angegebenen Konten abgehoben wurde, sei neu und deswegen nicht mehr zuzulassen, aber ohnehin auch falsch. Die Beklagte zu 2) sei auch während ihrer beruflichen Tätigkeit in München immer wieder kurz nach K. gekommen, was mit einer Fahrzeit von weniger als 2 Stunden zu bewältigen sei. Die Daten der Geldabhebungen müssten sich außerdem nicht genau mit den Zeitpunkten der Geldübergabe an die Beklagte zu 1) decken.
Es sei zutreffend, dass es im Sommer 2014, möglicherweise am 27.7.2014, zu einem Treffen zwischen den Beklagten, der Zeugin G. und dem Ehemann der Klägerin gekommen sei, und zwar auf telefonischen Wunsch der Beklagten zu 2). Das von den Beklagten behauptete vorangegangene Gespräch des Ehemanns der Klägerin nur mit der Zeugin G. habe nicht stattgefunden. Die Beklagten hätten in diesem einen Gespräch, das - für die Zeugin G. nicht verständlich - in türkischer Sprache geführt worden sei, einen Erpressungsversuch gestartet, indem sie behauptet hätten, über die sogenannten „Z-Zähler“ (Kassenzettel) aus der Zeit zu verfügen, in der noch der Ehemann der Klägerin das Lokal geführt habe. Mit diesen Unterlagen könnten sie beweisen, dass „Schwarzgeld gemacht“ worden sei. Die Vorlage an das Finanzamt würde erfolgen, falls die Klägerin nicht Abstand von der bereits erstinstanzlich ausgeurteilten Forderung nehme. Der gegenteilige Sachvortrag der Beklagten sei falsch.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und übergeben Anlagen Bezug genommen.
Das Berufungsgericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Einvernahme der Mutter und des Ehemanns der Klägerin sowie der Zeugin Jasmina G. und außerdem durch Inaugenscheinnahme der Stempel im Reisepass der Beklagten zu 1). Die Parteien wurden nochmals formlos persönlich angehört.
Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll vom 7.5.2015 (Bl. 173/180 d. A.) Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung ist in der Sache erfolgreich.
1. Entgegen der Ansicht der Berufungsführerinnen scheitert die Wirksamkeit der streitgegenständlichen Unterschriften auf der Vereinbarung gemäß Anlage K 1 nicht aus formellen Gründen.
Das Gesetz regelt nicht, welche Namensbestandteile eine Unterschrift enthalten muss.
Ob eine Unterschrift nur mit dem Vornamen ausreichend sein kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
Die von der Beklagtenpartei zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.10.2002, Az. V ZR 279/01, wonach (grundsätzlich) eine Unterzeichnung mit dem Familiennamen erforderlich ist, betrifft nur die Anforderungen an die Unterschrift bei einer notariellen Beurkundung, wobei vom Bundesgerichtshof ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass § 126 BGB und § 13 Abs. 1 S. 1 BeurkG nicht nur unterschiedliche Anwendungsbereiche haben, sondern dem entsprechend auch unterschiedliche Zielsetzungen.
Im Bereich der notariellen Beurkundung sei zu berücksichtigen, dass sich der Notar über die Identität der Beteiligten nicht nur, aber auch zu dem Zwecke zu vergewissern habe, dass er die Vollständigkeit der Unterschriftsleistung unter dem Beurkundeten zu beurteilen vermöge. Auch bei einer notariellen Beurkundung sei ausnahmsweise eine Unterzeichnung nur mit dem Vornamen ausreichend, wenn dieser die Person des Unterzeichnenden eindeutig kennzeichnet, wie z. B. bei kirchlichen Würdenträgern und Angehörigen des Hochadels, die unter einem bestimmten Vornamen in der Öffentlichkeit allgemein bekannt seien.
Im Übrigen kommt es im Rahmen des Schriftformerfordernisses gemäß § 126 BGB primär darauf an, dass die Person des Ausstellers erkennbar ist. Auch ein stark vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug kann ausreichen, wenn der Unterzeichner auch sonst so oder ähnlich unterschreibt (Ellenberger in Palandt, BGB, 74. Aufl., Rn. 10 zu § 126 m. w. N.).
Dies ist hier nach den vorliegenden Vergleichsunterschriften hinsichtlich beider Unterschriften der Fall, auch wenn die Beklagte zu 1) Wert darauf legt, dass sie bei „wichtigen Dokumenten“ mit ihrem vollen Namen unterzeichnet.
In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Familien der Parteien zum damaligen Zeitpunkt befreundet waren und in einem derartigen Umfeld andere, insbesondere formlosere Maßstäbe angelegt werden als bei Rechtsgeschäften mit sonstigen Dritten.
2. Die Klägerin stützt ihre Klage auf die undatierte Urkunde gemäß Anlage K 1, aus der sich ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis der Beklagten zu 1) über die Verpflichtung zur Zahlung von 90.000,00 Euro bis Ende Februar ergeben soll.
Insoweit kommt es zwar für die Frage der Schlüssigkeit der Klage nicht auf die Darstellung der behaupteten vorangegangenen Geldübergaben mit Darlehensabreden an, wohl aber im Hinblick auf das Bestreiten der Beklagten im Rahmen der Würdigung des klägerischen Sachvortrags und der Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO.
Die in derselben Urkunde festgehaltene Mitverpflichtung der Beklagten zu 2) beinhaltet nach dem Wortlaut des Textes keine gleichrangige Gesamtschuld i. S. von § 421 BGB.
Die Beklagte zu 2) sollte „Bei nichtbezahlen den offenen Betrag übernehmen“.
Dies bedeutet, dass vorrangig die Beklagten zu 1) zahlungspflichtig sein sollte und nur für den Fall, dass diese nicht oder nicht vollständig leisten würde, die Beklagte zu 2) eintreten müsste, wobei unklar bleibt, ob die Beklagte zu 1) im Fall der „Schuldübernahme“ durch die Beklagte zu 2) von ihrer originären Schuld befreit werden sollte oder nicht.
Es kann hier dahingestellt bleiben, ob diese Vereinbarung als aufschiebend bedingte Schuldübernahme, aufschiebend bedingter Schuldbeitritt oder als Bürgschaft auszulegen wäre (wobei die Einrede der Vorausklage auf der Basis unstreitiger Tatsachen nach der vergleichbaren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Verjährung auch noch im Berufungsverfahren zulässig sein dürfte, vgl. Reichold in Thomas/Putzo, ZPO; 36. Aufl. Rn. 1 zu § 531 m. w. N.).
3. Die Beklagten haben erstinstanzlich primär die Echtheit der auf Anlage K 1 ersichtlichen Unterschriften bestritten, sich nur hilfsweise darauf berufen, dass Ihnen für den Fall des Nachweises der Echtheit ein Text untergeschoben worden sei und Sachverständigenbeweis dafür angeboten, dass der Ehemann der Klägerin den Text der Urkunde verfasst habe . Das Bestreiten der Echtheit der Unterschriften haben die Beklagten (konkludent) auch in der Berufungsbegründung aufrechterhalten, indem die gerichtliche Überzeugungsbildung aufgrund des Wahrscheinlichkeitsgrades, den der Schriftsachverständige genannt hatte, beanstandet wurde. Soweit die Beklagte zu 1) sich im Termin vom 7.5.2015 dahingehend erklärte, dass die auf Anlage K 1 ersichtliche Unterschrift „ihre Schrift“ sei, wenn Waren oder die Post komme (S. 4 des Protokolls = Bl. 176 d. A.), ist dies insbesondere im Hinblick auf die anschließende Erklärung, sie habe diese Vereinbarung nicht gesehen, nicht als Änderung des bisherigen Sachvortrags und Zugeständnis der Echtheit der Unterschrift zu bewerten, sondern vielmehr dahingehend, dass eingeräumt wird, dass der Namenszug genauso geschrieben ist, wie ihn die Beklagte zu 1) üblicherweise schreibt.
Es gilt daher hinsichtlich beider Beklagter weiterhin § 440 Abs. 1 ZPO, wonach die Echtheit einer nicht anerkannten Unterschrift von demjenigen, der aus der Unterschrift Ansprüche ableiten will, zu beweisen ist, wobei dieser Nachweis gemäß § 441 Abs. 1 ZPO auch durch Schriftvergleichung geführt werden kann, darüber hinaus jedoch gemäß § 286 Abs. 1 ZPO auch der Parteivortrag und weitere Beweismittel zu berücksichtigen sind.
Erst wenn die Echtheit einer Unterschrift feststeht, kommt die (widerlegbare) Vermutung des § 440 Abs. 2 ZPO zum Tragen dahingehend, dass der über der Unterschrift stehende Text vom Aussteller stammt oder - insbesondere im Fall von Blankounterschriften - mit dessen Willen dort steht. Ist eine Privaturkunde echt i. S. der §§ 439, 440 ZPO so beurteilt sich ihre Beweiskraft nach § 416 ZPO. Die Urkunde begründet dann in formeller Hinsicht den vollen Beweis dafür, dass die in ihr enthaltenen Erklärungen von den Ausstellern abgegeben sind. Die Beweisregel erstreckt sich dagegen nicht auf den (materiellen) Inhalt der beurkundeten Erklärung. Ob in der Privaturkunde bestätigte tatsächliche Vorgänge wirklich so geschehen sind, ob insbesondere ein in der Privaturkunde niedergelegtes Rechtsgeschäft zustande gekommen ist und welchen Inhalt es hat, unterliegt der freien Beweiswürdigung des Gerichts (BGH, Urteil vom 15.5.1989, Az. III ZR 2/88, NJW-RR 1989, 1323/1324 m. w. N.).
4. Die Klägerin hat nach Ansicht des Senat unter Berücksichtigung der Gesamtumstände den gemäß § 440 Abs. 1 ZPO erforderlichen Nachweis nicht geführt, dass die auf Anlage K 1 ersichtlichen Unterschriften echt sind.
Zwar spricht das vom Erstgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Sachverständigengutachten zunächst - aber allein nicht ausreichend - für die Klagepartei. Jedoch liegen andererseits etliche Umstände vor, die erhebliche Zweifel an der klägerischen Darstellung hervorrufen.
4.1. In dem vom Erstgericht eingeholten vergleichenden Schriftgutachten zu den beiden streitgegenständlichen Unterschriften, das auffälligerweise nur von den Beklagten beantragt worden war (S. 4/5 der Klageerwiderung = Bl. 13/14 d. A.), hat der Sachverständige Dr. Nissen eine hohe bis sehr hohe Wahrscheinlichkeit für die Urheberschaft der beiden Beklagten und nur eine niedrige bis sehr niedrige Wahrscheinlchkeit für die Urheberschaft einer anderen Person dargelegt. Anhaltspunkte für eine technische Manipulation oder atypische Entstehungsweise, insbesondere Nachzeichnung der Unterschriften haben sich nicht ergeben.
Die verbliebenen Zweifel waren nicht sehr groß, aber trotzdem noch vorhanden. Es wurde eine weitgehende, aber nicht vollständige Einfügung der grafischen Eigenschaften der in Frage stehenden Unterschriften in die Variationsbreite der vorliegenden Vergleichsunterschriften festgestellt (S. 16/17 des schriftlichen Gutachtens vom 14.11.2013). Soweit die Klagepartei die Auffassung vertritt, dass der Sachverständige eigentlich zu dem Ergebnis einer Übereinstimmung „mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit“ gekommen ist, kann dies angesichts der zusammenfassenden Bewertung durch den Sachverständigen nicht nachvollzogen werden.
4.2. Als besondere Auffälligkeit des Originals von Anlage K 1 hat der Sachverständige festgestellt und in seinem Gutachten bildlich dokumentiert, dass genau unter den vorgeschriebenen Namen der beiden Beklagten oberhalb der eigentlichen Unterschriften gleichlautende uneingefärbte Schreibdruckrillen vorhanden waren, die von einem darüber gelegenen Schriftträger stammen, und am ehesten dadurch erklärlich wären, dass ein zweites Exemplar oder ein Entwurf der Vereinbarung geschrieben wurde. Letzteres hat die Klagepartei selbst in Abrede gestellt. Sie will nur einen einzigen Text auf einem einzelnen Blatt verfasst haben, das sie aus einer Schublade im Café Seegarten genommen haben will (so S. 3 unten des Protokolls vom 7.5.2015 = Bl. 175 d. A.). Darüber hinaus ist die räumliche Übereinstimmung der Namensvorschreibungen auf dem unlinierten Blatt Papier so verblüffend fast deckungsgleich, dass eine Zufälligkeit eher unwahrscheinlich ist. Während die Klägerin keine Erklärung für dieses Phänomen hatte, sprach die Beklagte zu 2) auf Nachfrage im Termin vom 7.5.2015 erstmals davon, dass sie und ihre Mutter im Zusammenhang mit der Vereinbarung einer Schwarzgeldzahlung in der Türkei für die Geschäftsübernahme eine vom Ehemann der Klägerin vorbereitete Erklärung unterschrieben hätten, in der sie selbst die Zahlung der nachverlangten 75.000,00 Euro zugesagt habe, falls ihre Mutter nicht bezahle (S. 4 des Protokolls = Bl. 176 d. A.).
In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass auch nach der klägerischen Darstellung unklar ist, welcher Kaufpreis insgesamt für den Geschäfts- bzw. Geschäftsanteilsverkauf mit der Beklagten zu 2) tatsächlich vereinbart war bzw. insgesamt bezahlt wurde. Unstreitig hat die Beklagte zu 1) hierfür am 24.11.2010 75.425,26 Euro überwiesen. Da nach der zweiten Rechnung Nr. 06 vom 7.11.2010 eine vorangegangene Geldübergabe von 45.000,00 Euro angerechnet werden sollte, ergäbe sich hieraus ein Gesamtbetrag von 120.425,26 Euro bzw. ohne die in Rechnung Nr. 05 enthaltene Umsatzsteuer ein Gesamtbetrag von 108.987,74 Euro.
4.3. Wie das Erstgericht bereits zutreffend festgestellt hat, erscheint es auch angesichts des behaupteten Freundschaftsverhältnisses und einer großen Hilfsbereitschaft unter türkischen Landsleuten zunächst sehr ungewöhnlich, dass Darlehensbeträge in nennenswerter Höhe, die in mehreren Teilbeträgen hingegeben worden sein sollen, erstmals nachträglich schriftlich fixiert worden sein sollen.
Die Klägerin will nach dem erstinstanzlichen schriftsätzlichen Vortrag (Bl. 21 d. A.) Geldbeträge aus dem eigenen Vermögen, aus dem Vermögen ihrer Mutter und teilweise auch vom Konto des Ehemannes darlehensweise übergeben haben.
Näher dargelegt wurden Zahlungen von insgesamt 45.000,00 Euro, die vom Konto des Ehemannes stammen sollen, sowie insgesamt 11.000,00 Euro, die vom Sparbuch der Mutter stammen sollen, also insgesamt 56.000,00 Euro Fremdmittel, während zu Darlehensbeträgen aus eigenem Vermögen nichts vorgetragen wurde.
Gerade der Umstand, dass die Klägerin - wenn auch angeblich mit Einverständnis ihrer Angehörigen - vor allem in erheblichem Umfang über deren Vermögen verfügt haben will, hätte dafür gesprochen, die Beklagte zu 1), auch wenn es sich um eine Freundin handelte, frühzeitig um entsprechenden Quittungen zu bitten.
4.4. Außerdem erscheint es auffällig, dass die Klägerin nicht mehr in der Lage sein soll, auch nur die Größenordnung oder ungefähre Anzahl der einzelnen Geldübergaben hinsichtlich der nicht einer Barauszahlung von einem Bankkonto zuordenbaren Summe von insgesamt 34.000 Euro darzulegen, zumal sie nicht erstmals durch die Klageerwiderung vom 25.4.2013 mit dem Bestreiten einer entsprechenden Darlehenshingabe durch die Beklagten konfrontiert wurde, sondern bereits vorprozessual mit dem Anwaltsschriftsatz vom 9.8.2012 gemäß Anlage K 3. Zu diesem Zeitpunkt lag die behauptete erste Darlehensübergabe ca. 1 3/4 Jahre, die behauptete letzte Geldübergabe nicht einmal 1 Jahr zurück. Angesichts des generellen Bestreitens der Beklagten wäre es naheliegend und zu erwarten gewesen, den Beklagten bereits zu diesem Zeitpunkt eine Auflistung der Geldübergaben vorzuhalten.
Während auf S. 5 des erstinstanzlichen Schriftsatzes der Klagepartei vom 29.5.2013 (Bl. 21 d. A.) noch die Rede davon war, dass die Klägerin die Hingabe „der kleineren“ Geldbeträge nicht aufgeschrieben habe, sah sich die Klägerin auf Nachfrage des Senats im Termin vom 7.5.2015 nicht in der Lage, irgendwelche Angaben zu einer Anzahl oder Größenordnung der keinen Kontoabhebungen zuordenbaren Geldübergaben zu machen.
Die Herkunft der nicht näher dargestellten 34.000,00 Euro erklärte die Klägerin im Termin vom 7.5.2015 erstmals dahingehend, dass im häuslichen Tresor immer Geld aus der Gastronomie aufbewahrt werde. Daraus habe sie - ohne irgendwelche Belege - Gelder entnommen, wenn die Beklagte zu 1) zu ihr gekommen sei und etwas gewollt habe. Wenn am Ende des Monats Geld gefehlt habe, habe sie sich einen entsprechenden Betrag von anderen, wie z. B. ihrem Bruder ausgeliehen.
Da die Klägerin nach Angaben ihres Ehemannes im Termin vom 7.5.2015 die Buchhaltung für sein Geschäft gemacht haben soll (Bl. 177 d. A.), erscheint ein derartiges Vorgehen sehr erstaunlich.
4.5. Die Klägerin äußerte sich substantiiert nur zu Geldübergaben, die sie schriftlichen Barabhebungen vom Konto ihres Ehemannes bzw. ihrer Mutter zuordnete, wobei sie zuerst hatte vortragen lassen, dass die Zahlungen von 40.000,00 € am 3.12.2010, 2 x 5.000,00 € am 7.12.2010 und 6.000,00 € am 20.9.2011 „sicher darstellbar“ seien. Im Anschluss an die jeweilige Abhebung vom Konto des Ehemannes bzw. der Mutter habe sich die Klägerin zur Beklagten zu 1) begeben und dieser die Beträge in bar überbracht (Bl. 21/22 d. A.). Nach dem Antritt eines Alibi-Beweises durch die Beklagte zu 1) relativierte die Klägerin dies dahingehend, dass der vorgetragene Geldübergabetermin 3.12.2010 möglicherweise nicht exakt stimme (Bl. 168 d. A.).
Tatsächlich hat die Beklagte zu 1) durch Vorlage ihres Reisepasses sowie der Buchungsbestätigung des Reisebüros zur Überzeugung des Senats bewiesen, dass sie am 28.11.2010 in die Türkei eingereist und am 6.12.2010 wieder aus der Türkei ausgereist ist und demzufolge am 3.12.2010 nicht am Bodensee war.
Im Übrigen ist nach der klägerischen Darstellung nicht recht nachvollziehbar, warum die Klägerin am 7.12.2010 einmal 5.000,00 Euro vom Konto des Ehemannes und einmal 5.000,00 Euro vom Sparbuch ihrer Mutter abgehoben haben will, um diese Beträge der Beklagten zu 1) zu leihen. Ausweislich der Kopie der Sparbucheinträge gemäß Anlage K 7 befand sich nach der Geldabhebung an diesem Tag nur noch ein Betrag von 851,41 Euro auf dem Sparbuch der Mutter, während nach der Kopie des Kontoauszugs gemäß Anlage K 8 und der von den Beklagten vorgelegten Darstellung der Bankumsätze in der Buchhaltung auf dem Konto des Ehemanns der Klägerin (aufgrund der Zahlung von 75.425,26 Euro am 4.12.2010 durch die Beklagte zu 2)) am 7.12.2010 ein Guthaben von ca. 25.000 Euro vorhanden gewesen sein müsste, also ausreichende Deckung für die Abhebung von 2 x 5.000,00 Euro vorhanden gewesen wäre.
Die angebliche Verwendung der Ersparnisse der Mutter widerspricht außerdem der klägerischen Behauptung, dass im Tresor der Klagepartei - auch nach der Geschäftsübertragung Ende November 2010 - immer höhere Bargeldbeträge aus der Gastronomie verfügbar gewesen seien, auf die die Klägerin zugunsten der Beklagten zu 1) wiederholt, und zwar insgesamt im Umfang von 34.000,00 Euro zugegriffen haben will.
4.6. Der am 7.5.2015 vom Senat uneidlich als Zeuge einvernommene Ehemann der Klägerin vermittelte bei seiner Aussage einen erstaunlich gelassenen, fast schon desinteressierten Eindruck. Die Aussage des Zeugen Y. war für den Senat nicht glaubhaft.
Er gab zunächst an, von einem Darlehensgeschäft fast gar nichts zu wissen. Seine Frau habe Bankvollmacht gehabt und könne nehmen, was sie wolle. Sie habe ihm gesagt, dass sie 45.000,00 Euro für eine Freundin brauche bzw. dass sie Familie E. helfen wolle. Er habe ihr gesagt, dass sie das Geld vom Konto nehmen könne, wobei er davon ausgehe, dass der Betrag nicht verschenkt worden sei. Er habe deswegen nicht nachfragen brauchen, ob sie es wieder zurückbekomme (Bl. 177 d. A.).
Erst auf Vorhalt des von den Beklagten vorgetragenen Gesprächs vom 27.7.2014 in Anwesenheit der Zeugin G., das vom Zeugen grundsätzlich bestätigt wurde, erklärte er, dass die Beklagten geäußert hätten, das Darlehen sei weniger als 90.000,00 Euro. Er habe gesagt, sie hätten das unterschrieben, wenn sie beweisen könnten, dass es weniger sei, kriegten sie das Geld von ihm wieder zurück (Bl. 178 d. A.).
Falls es zutreffend sein sollte, dass die Beklagte zu 1) insgesamt 45.000,00 Euro von seinem Geschäftskonto und weitere Geschäftsgelder aus dem häuslichen Tresor in den Jahren 2010/2011 darlehensweise erhalten hätte und dies nunmehr der Wahrheit zuwider abstreitet, wäre zu erwarten gewesen, dass sich der kaufmännisch versierte Ehemann der Klägerin hinsichtlich der Details und der Nachweisbarkeit einer Darlehenshingabe bestmöglich informiert hätte und darüber hinaus die Vorgehensweise der Beklagten vorwurfsvoll angeprangert hätte, zumal er im Rahmen seiner Aussage die Auffassung vertrat, dass die Beklagten ihm aufgrund der Geschäftsübertragung noch einen Betrag in der Größenordnung von 20.000,00 bis 30.000,00 Euro schulden würden, den er erst abrechnen könne, wenn er die (von den Beklagten zurückbehaltenen) Kellner-Belege, die bereits Gegenstand des Schriftsatzes vom 24. 5. 2012 gemäß Anlage K 16, waren, einsehen könne.
Im Übrigen hat auch die Zeugin G., die einräumte, dass sie von dem Gespräch zwischen dem Ehemann der Klägerin und den Beklagten vom 27.7.2014 nur wenig verstehen konnte, bestätigt, dass der Ehemann der Klägerin die Ansicht vertritt, dass ihm die Beklagten noch einen größeren Geldbetrag schulden würden.
4.7. Während die Klägerin zuletzt vor dem Termin im Berufungsverfahren auf den gerichtlichen Hinweis vom 30.12.2014 hatte schriftsätzlich erklären lassen, dass sie die schriftliche Vereinbarung gemäß Anlage K 1 auf Betreiben ihrer Mutter nach der letzten Geldübergabe am 20.9.2011 vorbereitet und verlangt habe (Bl. 151/152 d. A.), gab sie im Termin an, sie selbst habe etwas Schriftliches haben wollen, nachdem die Summe von 90.000,00 Euro erreicht gewesen sei (Bl. 175 4.7. d. A.).
Die 63-jährige Mutter der Klägerin, die sich auf eine schlechte gesundheitliche Verfassung berief, bestätigte zwar pauschal, dass die Klägerin mit ihr gesprochen habe, dass sie Geld für die Beklagte zu 1) benötige, das sie noch nicht zurückerhalten habe, konnte aber im Übrigen nichts zur Sachverhaltsaufklärung beitragen, sondern stellte ihrerseits die Frage, wer ein Darlehen gegeben haben solle (Bl. 177 d. A.).
4.8. Schließlich erscheint auch der klägerische Vortrag, sie habe der Beklagten zu 1) die Gelder darlehensweise übergeben, weil diese ihr gesamtes umfangreiches Vermögen in der Türkei auf ihre Tochter übertragen und in diesem Zusammenhang erhebliche Kosten gehabt habe, nicht besonders plausibel.
Die Beklagte zu 1) soll der Klägerin im Herbst 2010 berichtet haben, dass sie aus Angst vor einer Vermögensauseinandersetzung mit ihrem Ehemann bereits ihre Grundstücke auf ihre andere Tochter, die in der Türkei lebe, übertragen habe (Bl. 21 d. A.), die Transaktionen hätten demnach vor den streitgegenständlichen Geldübergaben stattgefunden. Insoweit wären die Kosten bereits im Jahr 2010 entstanden und wohl auch zu bezahlen gewesen.
Die Beklagte zu 1) hat zwar bestätigt, dass sie sich Ende November /Anfang Dezember 2010 wegen ihres Scheidungstermins in der Türkei aufgehalten habe.
Andererseits ist belegt (Beklagtenanlagen), dass die Beklagte zu 1) der Beklagten zu 2) im November 2010 (darlehensweise) insgesamt 65.600,00 Euro für die Übernahme des Café ... zur Verfügung gestellt hat. Da es der Beklagten zu 1) zum damaligen Zeitpunkt möglich war, einen derartigen Betrag aus ihrem Vermögen liquide zu machen und der Beklagten zu 2) zu überweisen, stellt sich die Frage, warum es ihr nicht möglich gewesen sein soll, die evtl. angefallenen Kosten für Anwälte, Notare etc. aus eigenen Mitteln zu bestreiten.
4.9. Soweit in der streitgegenständlichen Urkunde von einer Ausweiskopie der Beklagten zu 2) die Rede ist, die als Anlage K 9 vorgelegt wurde, hat die Beklagte zu 2) dies damit erklärt, dass sie dem Ehemann der Klägerin im Zusammenhang mit Behördenangelegenheiten im Rahmen der Geschäftsübernahme möglicherweise ihren Ausweis bzw. eine Kopie davon zur Verfügung gestellt habe. Dies wäre im Hinblick auf eine damalige berufliche Tätigkeit der Beklagten zu 2) in München nachvollziehbar.
Auffällig ist ohnehin, dass nur eine Ausweiskopie der Beklagten zu 2), nicht aber eine Ausweiskopie der Hauptschuldnerin der dokumentierten Vereinbarung, der Beklagten zu 1), beigefügt ist, zumal für diese nur eine Unterschrift mit dem Vornamen abgegeben wurde. Da der Cafébetrieb zu dem genannten Zeitpunkt auf die Beklagte zu 2) angemeldet war, bestand eigentlich keine Veranlassung, die Identität gerade der Beklagten zu 2) durch eine Ausweiskopie zu belegen.
Auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Beklagten - soweit bekannt - vorprozessual die Echtheit der Unterschriften und der Urkunde nicht thematisiert hatten, hat der Senat so erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt der klägerischen Darstellung, dass auch eine Unterschriftenfälschung nicht ausgeschlossen erscheint.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen von § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Entscheidung beruht maßgeblich auf den tatsächlichen Umständen des Falles.