Oberlandesgericht München Schlussurteil, 11. Dez. 2014 - 6 U 2535/14

bei uns veröffentlicht am11.12.2014
vorgehend
Landgericht München I, 4 HK O 7614/14, 04.07.2014

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I.

Auf die Berufung des Antragstellers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 4.7.2014, Az. 4 HK O 7614/14, abgeändert wie folgt:

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,-, für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, die Ordnungshaft zu vollziehen an ihren Geschäftsführern, verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Kopfhörer in den Verkehr zu bringen,

1. ohne dass diese mit dem Namen und der Kontaktanschrift des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftraum ansässig ist, mit dem Namen und der Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers auf dem Verbraucherprodukt wie beispielhaft bei dem Kopfhörer gemäß der Anlage FN 11 (Skullcandy Uprock) oder wenn dies nicht möglich ist, auf dessen Verpackung gekennzeichnet sind, wie beispielsweise bei den Kopfhörern ersichtlich aus Anlage FN 3 i. V. m. FN 6 (Skullcandy Ink'd NBA) und FN 4 i. V. m. FN 14 (Marley ,Smile Jamaica‘)

2. mit - wie aus Anlagen FN 2 und FN 3 ersichtlich - einer Garantie wie folgt, wenn das Produkt keine lebenslange Funktionsdauer hat: „Limited Lifetime Warranty“, wie beispielhaft bei den Kopfhörern ersichtlich aus der Anl. FN 11 (Skullcandy Uprock), Anl. FN 3 i. V. m. FN 6 (Skullcandy Ink'd NBA);

3. und dabei diese als umweltfreundlich oder umweltbewusst wie folgt zu bewerben, wie aus Anlage FN 4 ersichtlich:

a) „Marley zollt der Erde und den Menschen, die sie bewohnen, Respekt durch den Einsatz umweltfreundlichen Materials“

b) „Umweltfreundliche Kopfhörer“

4. und wie folgt mit einem karitativen Charakter zu werben, ohne den genauen Umfang des karitativen Engagements anzugeben, wie aus Anlage FN 4 ersichtlich;

„Ein Teil der Verkaufserlöse eines jeden Marley-Produktes geht an die ... Wohltätigkeitsorganisation“

Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen.

II.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Antragsteller 54% und die Antragsgegnerin 46% zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

und folgender

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 30.000,-- festgesetzt. Hierbei entfallen auf die Verfügungsanträge zu 1., 2. - 4. sowie 5. jeweils € 8.000,--, auf die Verfügungsanträge zu 6. und 7. jeweils € 3.000,-.

Gründe

I.

Mit dem angefochtenen Urteil vom 30.6.2014 wurde der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 16.4.2014 zurückgewiesen mit der Begründung, der Antragsteller habe seine Aktivlegitimation als Mitbewerber nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht.

Gegen das ihm am 4.7.2014 zugestellte Urteil wendet sich der Antragsteller (im Umfang der Anträge 1. Instanz Nr. 3 bis 9) mit der am 7.7.2014 eingelegten und begründeten Berufung, mit welcher er die Anträge Ziff. 3-9 weiter verfolgt. Er macht geltend: Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe er mit den Anlagen FN 5, FN 35 - 37 sowie der eidesstattlichen Versicherung vom 30.5.2014 zu seiner geschäftlichen Tätigkeit hinreichend vorgetragen und diese glaubhaft gemacht. Weiter verweist er auf die Umsatz- und Gewinnbestätigung seines Steuerberaters vom 7.8.2014 für das Jahr 2013 sowie für das erste Quartal 2014.

Der Antragsteller beantragt,

das Urteil des Landgerichts teilweise abzuändern und die Antragsgegnerin zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Kopfhörer in den Verkehr zu bringen,

1. ohne dass diese mit dem Namen und der Kontaktanschrift des Herstellers oder sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftraum ansässig ist, mit dem Namen und der Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers auf dem Verbraucherprodukt wie beispielhaft bei dem Kopfhörer gemäß der Anlage FN 11 (Skullcandy Uprock) oder wenn dies nicht möglich ist, auf dessen Verpackung gekennzeichnet sind, wie beispielsweise bei den Kopfhörern ersichtlich aus Anlage FN 3 i. V. m. FN 6 (Skullcandy Ink'd NBA) und FN 4 i. V. m. FN 14 (Marley ,Smile Jamaica‘);

2. mit - wie aus Anlage FN 2 und FN 3 ersichtlich - auf der Produktverpackung in englischer Sprache wie folgt erteilter Garantie: „Limited Lifetime Warranty“, ohne eine deutsche Übersetzung in räumlich zuordenbarem Zusammenhang, wie beispielhaft bei den Kopfhörern ersichtlich aus der Anl. FN 11 (Skullcandy Uprock), Anl. FN 3 i. V. m. FN 6 (Skullcandy Ink'd NBA);

3. mit einer Garantie, ohne in deutscher Sprache auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers hinzuweisen sowie nicht in deutscher Sprache darauf hinzuweisen, dass diese durch die Garantie nicht eingeschränkt werden, sowie nicht den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschriften des Garantiegebers in deutscher Sprache anzugeben, wie beispielhaft bei den Kopfhörern ersichtlich aus der Anl. Fn 11 (Skullcandy Uprock), Anl. FN 3 i. V. m. FN 6 (Skullcandy Ink'd NBA);

4. mit - wie aus Anlagen FN 2 und FN 3 ersichtlich - einer Garantie wie folgt, wenn das Produkt keine lebenslange Funktionsdauer hat: „Limited Lifetime Warranty“, wie bespielhaft bei den Kopfhörern ersichtlich aus der Anl. FN 11 (Skullcandy Uprock), Anl. FN 3 i. V. m. FN 6 (Skullcandy Ink'd NBA);

5. und dabei ein CE-Kennzeichen zu verwenden, wenn dieses nicht geführt werden darf wie bei den Kopfhörern ersichtlich aus der Anl. FN 11 (Skullcandy Uprock), Anl. FN 3 i. V. m. FN (Skullcandy Ink 'd NBA) und FN 4 i. V. m. FN 14 (Marley ,Smile Jamaica‘);

6. und dabei diese als umweltfreundlich oder umweltbewusst wie folgt zu bewerben, wie aus Anlage FN 4 ersichtlich:

a) „Marley zollt der Erde und den Menschen, die sie bewohnen, Respekt durch den Einsatz umweltfreundlichen Materials“

b) „Umweltfreundliche Kopfhörer“

7. und wie folgt mit einem karitativen Charakter zu werben, ohne den genauen Umfang des karitativen Engagements anzugeben, wie aus Anlage FN 4 ersichtlich:

„Ein Teil der Verkaufserlöse eines jeden Marley-Produktes geht an die „... Wohltätigkeitsorganisation“

8. Der Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtungen in den Anträgen 1.-7. ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,-€ und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft angedroht.

Die Antragsgegnerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin verteidigt das angefochtene Urteil. Darüber hinaus wiederholt und vertieft sie ihren Vortrag zum Einwand des Rechtsmissbrauchs. Sie bestreitet das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses. Es fehle nach wie vor an einer Glaubhaftmachung zur Herstellung von Kopfhörern durch den Antragsteller, so dass die Aktivlegitimation nicht gegeben sei. Es fehle auch an einem Verfügungsgrund, .da der Antragsteller bisher nicht dargetan habe, welche Nachteile ihn beschweren könnten und die Interessen der Antragsgegnerin daher als nachrangig erscheinen ließen, so dass eine Entscheidung im Wege der einstweiligen Verfügung dringlich sei.

Wegen des Parteivorbringens im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.9.2014 Bezug genommen.

II.

Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte (§ 517, § 519 ZPO) und begründete (§ 520 ZPO) Berufung des Antragstellers hat nur zum Teil Erfolg. Der Antragsteller hat seine Aktivlegitimation in zweiter Instanz in hinreichendem Umfang glaubhaft gemacht. In der Sache ist dem auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichteten Begehren des Antragsteilere allerdings nur im Umfang dieses Senatsurteils im Hinblick auf die vorstehend wiedergegebenen Berufungsanträge (zu 1., 4., 6. und 7.) stattzugeben. Darüber hinaus ist die Berufung des Antragstellers unbegründet. Im Einzelnen:

1. Zur Glaubhaftmachung seiner Behauptung, als Hersteller von Kopfhörern Mitbewerber der Antragsgegnerin auf dem relevanten Markt des Angebots und Vertriebes derartiger Produkte zu sein, bezieht sich der Antragsteiler auf die in erster Instanz vorgelegten Anlagen FN 37 - drei Verkaufsangebote des Verkäufers „4satisfaction-store“ - und FN 36 - einen Internetauftritt von Xears zur Bewerbung des Vertriebs von Kopfhörern. In der Rubrik „Rechtliche Informationen des Verkäufers“ bei X (Anlage FN 37) sowie im Impressum der Internetadresse www.x...con (Anlage FN 5) ist jeweils die Person des Antragstellers genannt. In seiner mit Schriftsatz vom 2.6.2014 vorgelegten Eidesstattlichen Versicherung vom 30.5.2014 hat der Antragsteller versichert, dass er Hersteller ist und die Herstellung und der Vertrieb von Kopfhörern sein (einziges) Geschäftsfeld ist. Mit Schriftsatz vom 19.8.2014 (Bl. 94 d. A.) hat der Antragsteller ferner eine betriebliche Auswertung seines Steuerberaters vorgelegt, der zufolge er im Kalenderjahr 2013 einen Umsatz im sechsstelligen Bereich (402.157,12 €) erzielte und sich der Gewinn für das Jahr 2013 auf mehr als 40.000,- € belief. Ferner ist aus dieser ersichtlich, dass die Umsätze des Antragstellers im ersten Quartal des Kalenderjahres 2014 137.143,47 € betrugen. Bei dieser Sachlage ist von einer ausreichenden Glaubhaftmachung der Mitbewerbereigenschaft des Antragstellers im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz auszugehen.

2. Auch dringt die Antragsgegnerin mit der von ihr geltend gemachten Einrede des Rechtsmissbrauchs nicht durch (§ 8 Abs. 4 UWG).

Nach allgemeiner Ansicht (vgl. Nachweise bei Köhler in: Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl., § 8 Rdnr. 4.10) ist die Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche als rechtsmissbräuchlich und daher unzulässig (Köhler, a. a. O., § 8 Rdnr. 4.4) anzusehen, wenn sie überwiegend der Verfolgung sachfremder, für sich gesehen nicht schutzwürdiger Interessen und Ziele dient und diese als die eigentliche Triebfeder und das beherrschende Motiv der Verfahrenseinleitung erscheinen. Dagegen setzt die Bejahung eines Rechtsmissbrauchs i. S. d. § 8 Abs. 4 UWG nicht voraus, dass legitime wettbewerbsrechtliche Ziele beim Agierenden vollständig fehlen oder gänzlich in den Hintergrund treten. Vielmehr genügt es, dass sachfremde Beweggründe überwiegen. Die Frage eines Missbrauchs ist dabei im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen, wobei nicht nur Gesichtspunkte der Verhältnismäßigkeit (vgl. Köhler, a. a. O., § 8 Rdnr. 4.10 a.E.) einzubeziehen sind, sondern alle äußeren Umstände - wie Art und Umfang des Wettbewerbsverstoßes, „Nachtatverhalten“ des Verletzers, aber auch das Verhalten des Anspruchsberechtigten bei der Rechtsverfolgung - welche Rückschlüsse auf Motiv und Zweck der Anspruchsverfolgung erlauben (Köhler, a. a. O., § 8 Rdnr. 4.11). Ein Indiz für einen Rechtsmissbrauch ist es, wenn dem Anspruchsberechtigten schonendere Möglichkeiten der Anspruchsdurchsetzung zu Gebote stehen (Köhler, in Köhler/Bornkam, UWG, 31. Auflage, § 8 Rdnr. 4.10.). Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, dass der Antragsteller nicht durchgängig und mit Priorität gegen Hersteller und Importeure, sondern gegen Händler, insbesondere die Antragsgegnerin vorgehe, ist in. dieser Vorgehensweise kein überwiegend sachfremder Zweck feststellbar, da es dem Antragsteller unbenommen bleibt, gegen wen er wegen von ihm festgestellter wettbewerbsrechtlicher Verstöße vorgeht. Auch vermag das Vorbringen der Antragsgegnerin, wonach der Antragsteller Vertreiber von Kopfhörern mit Klage- und Verfügungsverfahren überziehe und damit Prozessrisiken eingehe, welche die von ihm erzielten Gewinne in einer Größenordnung von 40.000,- € bei weitem überstiegen, die Verfolgung vorwiegend sachfremder Interessen auf Seiten des Antragstellers nicht zu begründen, da die zahlenmäßige Darstellung der Antragsgegnerin (vgl. Schriftsatz vom 25.8.2014, S. 10/12 = Bl. 106/108) von der - nicht begründeten - Annahme des Unterliegens des Antragstellers in allen Verfahren ausgeht. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ist von einem rechtsmissbräuchlichen Verhalten des Antragstellers zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht auszugehen.

3. Gemäß § 12 Abs. 2 UWG wird die Dringlichkeit aufgrund der Verletzungshandlung der Antragsgegnerin vermutet, ohne dass es hierfür einer Darlegung und Glaubhaftmachung seitens des Antragstellers bedarf.

4. In der Sache hat die Berufung des Antragstellers allerdings nur teilweise Erfolg, a. Antrag zu 1. (= Antrag zu 3. in erster Instanz)

Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Verfügungsanspruch wegen Verstoßes gegen die Kennzeichnungspflichten gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) zu.

aa) Der Antragsteller hat im Termin vor dem Senat die Voraussetzungen für die Anbringung einer Herstellerkennzeichnung auf dem Produkt selbst bzw. auf der Verpackung, soweit dies auf dem Produkt nicht möglich ist, durch Bezugnahme auf die streitgegenständlichen Kopfhörer „Scullcandy Uprock“ bzw. die Kopfhörer „Scullcandy Ink'd NBA“ und Marley ,Smile Jamaica‘ konkretisiert, so dass der Antrag nunmehr hinreichend bestimmt ist (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

bb) Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 ProdSG sind Hersteller, deren Bevollmächtigte und Einführer von Verbraucherprodukten, um welche es sich bei den streitgegenständlichen Kopfhörern handelt, verpflichtet, auf diesen den Namen und die Kontaktanschrift des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, den Namen und die Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers auf dem Verbraucherprodukt oder, wenn dies nicht möglich ist, auf dessen Verpackung anzubringen (§ 6 Abs. 1 Satz 2 ProdSG). Die Hersteller der streitgegenständlichen Kopfhörern „Scullcandy Uprock“, „Skullcandy Ink'd NBA“ sowie Marley ,Smile Jamaica‘, die die Antragsgegnerin verkauft, sind US-amerikanische Firmen, die nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig sind, so dass sie mit dem Namen und der Kontaktanschrift eines Bevollmächtigten oder des Einführers gekennzeichnet sein müssen. Die Produkte Scullcandy Uprock“, „Skullcandy Ink'd NBA“ werden nach den unbestrittenen Angaben der Antragsgegnerin von der Firma Software Partner Datenmedien Service- und Vertriebs GmbH in 82008 Unterhaching in Deutschland vertrieben, das Produkt Marley ,Smile Jamaica‘ wird von der Firma H. GmbH mit Sitz in P. importiert. Weder die Kopfhörer „Scullcandy Uprock“, bei denen es sich um Bügelkopfhörer handelt, die selbst kennzeichenbar sind, noch die „In-Ear-Kopfhörer“ „Skullcandy Ink'd NBA“ sowie Marley ,Smile Jamaica‘, bei denen eine Kennzeichnung auf dem Kopfhörer selbst erschwert ist, so dass eine Kennzeichnung auf der Verpackung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 ProdSG ausnahmsweise zulässig ist, sind jedoch mit den gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 ProdSG vorgeschriebenen Pflichtangaben, nämlich Namen und Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Importeurs gekennzeichnet. Der Antragsteller hat durch Vorlage der Anlage 11 bezüglich der Bügelkopfhörer Scullcandy Uprock sowie der Anlagen FN 4 i. V. m. FN 14 (Marley ,Smile Jamaica‘) sowie FN 3 i. V. m. FN 6 („Skullcandy nk'd NBA“) glaubhaft gemacht, dass die streitgegenständlichen Kopfhörer die vorgeschriebene Kennzeichnung gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 ProdSG nicht tragen. Die Angabe einer PO-Box in England auf der Verpackung der Kopfhörer Marley ,Smile Jamaica‘ genügt den Anforderungen an die Kennzeichnungspflicht gleichfalls nicht, da eine Zustellung an eine PO-Box nicht erfolgen kann.

Zwar ist in § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ProdSG lediglich die Kennzeichnungspflicht der Hersteller bzw. deren Bevollmächtigter und des Importeurs normiert. Sinn und Zweck der Regelung in § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ProdSG ist, dass der Hersteller bzw. der Importeur eines in den Geltungsbereich des Gesetzes fallenden Produkts sicherstellen muss, dass sein Name und seine Kontaktanschrift - bzw. sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist - der Name und die Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Importeurs auf den Gerät angebracht wird, um dem Verbraucher ohne großen Rechercheaufwand zu ermöglichen, sich mit seinem Anliegen an den Hersteller oder den Importeur zu wenden. Hieran wird er jedoch aufgrund der fehlenden Angabe des Importeurs und dessen Kontaktanschrift bzw. der bloßen Angabe einer englischen PO-Box gehindert. § 6 Abs. 5 Satz 1 ProdSG enthält eine ausdrückliche Regelung, dass der Händler dazu beizutragen hat, dass nur sichere Verbraucherprodukte im Sinne von § 3 ProdSG auf dem Markt bereitgestellt werden. Er darf daher gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 ProdSG kein Verbraucherprodukt auf dem Markt bereitstellen, von dem er weiß oder aufgrund der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfahrung wissen muß, dass es nicht den Anforderungen nach § 3 ProdSG entspricht. Zu den in § 3 ProdSG genannten Anforderungen gehört auch die Kennzeichnungspflicht des Produkts (§ 3 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 e bzw. § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ProdSG). Der Händler hat daher vor der Bereitstellung der Kopfhörer auf dem Markt mit der erforderlichen Sorgfalt zu prüfen, ob die nach dem ProdSG vorgeschriebene Kennzeichnung der Artikel, wozu auch die Kennzeichnungsanforderungen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ProdSG gehören, eingehalten wurde. Eine solche eigenständige Prüfpflicht ergibt sich aus der Formulierung in § 6 Abs. 5 Satz 1 ProdSG, wonach der Händler „dazu beizutragen hat“, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden. Sie folgt jedoch auch aus der Bestimmung in § 8 Abs. 1 S. 2 ElektrostoffV, die für die in ihren Geltungsbereich fallenden Produkte - neue Elektro- bzw. Elektronikgeräte -eine Verpflichtung des Vertreibers normiert, vor Bereitstellung der Elektro- bzw. Elektronik-Neugeräte auf dem Markt mit der erforderlichen Sorgfalt zu prüfen, ob der Hersteller bzw. der Importeur seine Kennzeichnungspflichten erfüllt hat (§ 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ElektrostoffV). Da Ziel der ElektrostoffV die Reduzierung des Schadstoffgehalts in Elektro- und Elektronikgeräten ist, um hierdurch einen Beitrag zum Schutz der menschlichen Gesundheit wie auch der Umwelt zu leisten, sind wegen der insoweit gleichen Schutzrichtung die Bestimmungen des ProdSG im Lichte der ElektrostoffV, in deren Geltungsbereich die streitgegenständlichen Produkte fallen, zu lesen. Danach obliegt dem Händler vor dem Inverkehrbringen eine eigenständige Prüfpflicht in Bezug auf die erforderlichen Produktkennzeichnungspflichten (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.7.2014- 20 W 48/14).

Die Antragsgegnerin hat durch den Vertrieb der nicht ordnungsgemäß gekennzeichneten Kopfhörer daher die ihr obliegenden Pflichten verletzt, die die seitens des Antragstellers geltend gemachten Unterlassungsansprüche auslösen (§ 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG, § 4 Nr. 11 UWG i. V. m. § 6 Abs. 1, Abs. 5 ProdSG).

b. Antrag zu 4. (= Antrag zu 6. in erster Instanz)

Dem Antragsgegner steht ferner ein Unterlassungsanspruch wegen irreführender Werbung mit einer „Limited Lifetime Warranty“ für die streitgegenständlichen Kopfhörer zu (§ 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG).

aa) Ohne Erfolg macht die Antragsgegnerin geltend, dass es von ihrer Seite ah einer Werbung mit einer Garantie fehle, da sie die mit den angegriffenen Angaben versehenen Produkte nur in ihrem Geschäft zum Verkauf anbiete und nicht Garantiegeber sei (Schriftsatz vom 28.5.2014, S. 14 ff). Denn hierdurch kann das Vorliegen einer geschäftlichen Handlung i. S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG - Angebot der Kopfhörer, die einen Hinweis auf eine „Limited Lieftime Warranty“ auf der Verpackung enthalten - nicht in Abrede gestellt werden. Dabei ist es nicht entscheidend, ob der angesprochene Verkehr die Antragsgegnerin oder einen Dritten (Hersteller) als denjenigen ansieht, den er aus der „Limited Lifetime Warranty“ in Anspruch nehmen kann.

bb) Zu Recht macht der Antragsteller geltend, dass die auf den streitgegenständlichen Kopfhörern gemäß Anlagen FN 2 und FN 3 angebrachte „Limited Lifetime Warranty“ irreführend ist. Inwieweit der angesprochene Verkehr die Angabe „Limited Lifetime Warranty“ in relevantem Umfang dahingehend verstehen wird, dass sich die Garantie nicht auf die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch des Kopfhörers zu erwartende Lebensdauer, sondern auf die Lebensdauer des Käufers, wovon der Antragsteller ausgeht, bezieht, kann dahinstehen. Denn auch wenn man nach dem Verständnis der Mitglieder des Senats bei derartigen Gebrauchsartikeln von der „normalen Lebensdauer der Kopfhörer“ ausgeht, wird der angesprochene Käufer in seinen Erwartungen enttäuscht. Denn er wird eine Einschränkung dahingehend, dass sich der Hersteller das Recht vorbehält, nach eigenem Ermessen festzustellen, ob und welche Form von Ersatz geleistet wird (siehe Anlage FN 16), nicht zugrunde legen.

c. Antrag zu 6. (= Antrag zu 8. in erster Instanz)

Dem Antragsteller steht auch ein Unterlassungsanspruch wegen irreführender Werbung in Bezug auf die hinsichtlich der streitgegenständlichen Kopfhörer Marley ,Smile Jamaica‘ gemachten Angaben in a) und b) gemäß § 8 Abs. 1, 3 Abs. 1,5 Abs. 1 Nr. 1 UWG zu.

Die angegriffenen Werbeaussagen der Antragsgegnerin (siehe vorstehend unter b.aa) „Marley zollt der Erde und den Menschen, die sie bewohnen, Respekt durch Einsatz umweltfreundlichen Materials“ (siehe vorstehend 4 aa) sowie „Umweltfreundliche Kopfhörer“ (b) (gemäß Anlage FN 4) weisen einen Umweltbezug auf. Da der Verwendung umweltfreundlichen Materials beim Kauf von neuen Elektro- bzw. Elektronikartikeln generell Bedeutung zukommt, misst der Verkehr einer Werbung mit Umweltgesichtspunkten für seine Kaufentscheidung eine erhebliche Bedeutung bei (vgl. Bornkamm, in Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Auflage, § 5 Rdnr. 4.163 f.). Daher sind nach der Rechtsprechung an umweltbezogene Werbeaussagen strenge Maßstäbe in Bezug auf Eindeutigkeit, Klarheit und Richtigkeit anzulegen (vgl. BGH GRUR 1991, 548 - Umweltengel; GRUR 1991, 550 - Zaunlasur). Ob eine Werbeangabe zur Irreführung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 UWG geeignet ist, richtet sich nach dem Verständnis des angesprochenen Verkehrs, wobei auf die Sichtweise eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Adressaten abzustellen ist.

Aus der der von der angegriffenen Werbung der Antragsgegnerin auf ihrer Produktverpackung angesprochenen Verkehrskreise wird aufgrund der Formulierung der Eindruck erweckt, der Kopfhörer stamme aus nicht umweltschädlichen Materialien. Zutreffend macht der Antragsteller geltend, dass dieser Eindruck durch die auf der Verpackungsvorderseite abgedruckte Produktbeschreibung „Umweltfreundliche Kopfhörer“ verstärkt wird. Ferner wird dieser Eindruck auch durch den Hinweis verstärkt, dass „wiederverwertbares Aluminium“ sowie „FSC-zertifiziertes Sapeli-Holz“ verwendet wird. Tatsächlich enthalten Kopfhörer ihrer Natur nach Kabel sowie Ohrmuscheln, wobei es sich jedoch nicht um umweltfreundliche Materialien handelt. Bei der Verwendung von wiederverwertbarem Aluminium bzw. Recyclingkunststoff handelt es sich nicht um umweltfreundliches Material. Dies belegt auch das in der beigefügten Gebrauchsanleitung der angegriffenen Kopfhörer wiedergegebene Symbol einer durchgestrichenen Mülltonne, welches einen Hinweis darauf enthält, dass das Produkt nicht im Hausmüll, sondern wegen der verwendeten Stoffe bei einer Sammelstelle entsorgt werden muss.

d. Antrag zu 7. (= Antrag zu 9. in erster Instanz)

Darüber hinaus steht dem Antragsteller ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch wegen irreführender Werbung zu, da durch die Angabe, wonach „ein Teil der Verkaufserlöse eines jeden Marleyproduktes an die ... Wohltätigkeitsorganisation geht“, bei dem von der angegriffenen Werbung der Antragsgegnerin auf ihrer Produktverpackung sowie im Internet angesprochenen Verkehr die Fehlvorstellung geweckt wird, dass ein nicht völlig untergeordneter prozentualer Anteil vom Verkaufserlös abgeführt wird. Verspricht ein Unternehmen in seiner Werbung, für jeden verkauften Gegenstand einen - nicht konkretisierten - Betrag an eine bestimmte gemeinnützige Einrichtung weiterzuleiten, so ist dies im Regelfall nicht zu beanstanden, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Hilfsbeitrag derart gering ist, dass eine nennenswerte Unterstützung des sozialen Hilfszwecks hierdurch nicht erreicht werden kann. So verhält es sich hingegen im vorliegenden Fall. Tatsächlich führt Marley nach ihren - vom Antragsteller bestrittenen - Angaben 1% des Nettogewinns aus den Verkaufserlösen von jedem Marley-Produkt an die Hove Wohltätigkeitsorganisation ab, was nach der Berechnung des Antragstellers - von der Antragsgegnerin nicht in Abrede gestellten - auf der Grundlage des Nettoverkaufserlöses, der üblicherweise bei 33% - 50% des. Laden-Nettopreises (Laden-Bruttopreis in Höhe von 22,99 € abzüglich 19% USt = 19,25 €) liegt, abzüglich einer üblichen Gewinnspanne von 25%, lediglich 2 Cent betragen würde. Der angesprochene Verkehr unterliegt insoweit einer Fehlvorstellung, als er bei der Werbung mit einem karitativen Engagement des Herstellers nicht annimmt, dass bei einem Ladenpreis von 22,99 € lediglich 2 Cent für karitative Zwecke abgeführt werden. Ohne Erfolg wendet die Antragsgegnerin ein, dass bei der Beurteilung der wettbewerbsrechtlichen Zulässigkeit ihrer Werbebehauptung der weltweite Vertrieb der Kopfhörer berücksichtigt werden müsse, bei weichem -auch bei einem sehr geringfügigen Veräußerungsanteil pro Kopfhörer - sich insgesamt ein höherer Betrag errechne, da maßgeblich auf die Vorstellung der Verbraucher abzustellen ist, deren Kaufentscheidung durch die Werbung, dass „ein Teil der Verkaufserlöse eines jeden Marley-Produktes“ an eine karitative Organisation abgeführt wird, beeinflusst wird, und die annehmen, dass bei jedem einzelnen Kauf eines Marley-Produkts ein relevanter Teil des Kaufpreises - ein relevanter Teil des Verkehrs wird unter Verkaufserlös den Kaufpreis und nicht den Nettogewinn des Herstellers verstehen - für den wohltätigen Zweck abgeführt wird.

e. Antrag zu 2. (= Antrag zu 4. in erster Instanz)

Dem Antragsteller steht ein Verfügungsanspruch wegen irreführender Werbung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG durch die auf der Produktverpackung der streitgegenständlichen Kopfhörer „Scullcandy Uprock“ (Anlage FN 2) sowie „Scullcandy Ink'd“ (Anlage FN 3) enthaltene Bezeichnung „Limited Lifetime Warranty“ ohne eine deutsche Übersetzung in räumlich zuordenbaren Zusammenhang nicht zu. Soweit der Antragsteller die Werbeangabe als irreführend ansieht, da die Bezeichnung „warranty“ - ohne deutsche Übersetzung - im englischen Sprachgebrauch synonym sowohl für Gewährleistung als auch für Garantie verwendet werde, so dass gegen die in der Bestimmung des § 477 Abs. 1 BGB normierten Hinweispflichten Verstößen werde, der zufolge eine Garantieerklärung den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers sowie darauf, dass diese durch die Garantie nicht eingeschränkt würden sowie den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich seien, enthalten müsse, insbesondere den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie Namen und Anschrift des Garantiegebers, dringt er damit nicht durch.

Der von der angegriffenen Werbung der Antragsgegnerin auf ihrer Produktverpackung angesprochene durchschnittlich informierte aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher (zum Verbraucherleitbild vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Auflage, § 5 Rdnr. 1.48 m. w. N.), dem Grundbegriffe der englischen Sprache aufgrund ihrer häufigen Verbreitung in der Werbung geläufig ist, wird die Worte „limited lifetime warranty“ aufgrund des Kontextes, in welchem der Begriff „warranty“ verwendet wird, mit „beschränkte lebenslange Garantie“ übersetzen. Eine Übersetzung des Begriffs „warranty“ mit dem weiteren Wortsinn „Gewährleistung“ scheidet daher im vorliegenden Fall aus, da dem angesprochenen Verkehr bekannt ist, dass die gesetzliche Gewährleistungsfrist bei Produktmängeln in der Regel zwei Jahre beträgt (§ 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB), während es Produkte gibt, für welche eine lebenslange Garantiedauer angegeben wird, so dass er deshalb die Angabe „limited lifetime warranty“ auf der Verpackung mit „beschränkte lebenslange Garantie“ übersetzen wird. Dieses Verständnis legt der Antragsteller auch dem Berufungsantrag 4 zugrunde. Durch die angegriffene Werbung wird daher für den angesprochenen Verkehr die Gefahr einer Irreführung aufgrund der fehlenden deutschen Übersetzung nicht begründet.

f. Antrag zu 3. (= Antrag zu 5. in erster Instanz)

Dem Antragssteller steht der geltend gemachte Verfügungsanspruch auch insoweit nicht zu, als er geltend macht, dass die Bewerbung der Produkte der Antragsgegnerin mit einer Garantie ohne den gleichzeitigen Hinweis auf die gesetzlichen Gewährleistungsrechte der Verbraucher in deutscher Sprache irreführend sei, nicht zu.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 2011, 638 Tz. 26 - Werbung mit Garantie BGH GRUR 2012, 730 Tz. 42 - Bauheizgerät) fallen unter den Begriff der Garantieerklärung im Sinne des § 477 Abs. 1 BGB nur Willenserklärungen, die zum Abschluss eines Kaufvertrages (unselbstständige Garantie) führen, nur in diesem Falle sind dem Verbraucher als Adressaten eines Garantieversprechens die in § 477 BGB aufgeführten Hinweise zu erteilen. Insoweit kann sich der Antragsteller nicht darauf berufen, dass die Produktverpackungen gemäß Anlagen FN 2 und FN 3 ein Garantieversprechen im Sinne von § 477 BGB enthalten. Bei Aushändigung der Produktverpackung ist nämlich der auf den Erwerb der Ware zielende Kaufvertrag regelmäßig bereits geschlossen; soweit der potentielle Kunde vorab die Produktverpackung zur Kenntnis nimmt, gelten die Ausführungen zur Produktwerbung im Vorfeld eines Vertragsabschlusses entsprechend. Danach .unterfällt der Hinweispflicht nicht die Werbung, die den Verbraucher lediglich zur Bestellung auffordert und in diesem Zusammenhang als sogenannte „invitatio ad offerendum“, als Aufforderung an den potentiellen Kunden, dem Werbenden ein Kaufangebot zu unterbreiten, lediglich eine Garantie ankündigt, ohne sie bereits rechtsverbindlich zu versprechen (BGH a. a. O. m. w. N.). Da aus den vorstehenden Gründen daher bereits eine Hinweispflicht nicht besteht, besteht auch keine Verpflichtung der Antragsgegnerin, in räumlich zuordenbarem Zusammenhang eine deutsche Übersetzung für die verwendete Bezeichnung „Limited Lifetime Warranty“ an den streitgegenständlichen Kopfhörern anzubringen.

g. Antrag zu 5. (= Antrag zu 7. in erster Instanz)

Das auf die unzulässige Verwendung der CE-Kennzeichnung gestützte Unterlassungsbegehren des Antragstellers ist gleichfalls nicht begründet.

aa) Der Unterlassungsanspruch ist hinreichend bestimmt, da der Antragsteller nunmehr Bezug auf die konkrete Verletzungsform (...“ wie ersichtlich aus Anlage FN 11 „Scullcandy Uprock“, Anlagen FN 3 i. V. m. FN 6 „Scullcandy Ink'd NBA“ und Anlagen FN 4 i. V. m. FN 14 Marley ,Smile Jamaica“) genommen hat (vgl. Protokoll Bl. 137 d.A).

bb) Der Antragsteller stützt seinen Unterlassungsanspruch vorrangig auf einen Verstoß gegen § 7 Abs. 2 Ziff. 1 ProdSG und macht geltend, dass die streitgegenständlichen Produkte mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, ohne dass eine Konformitätserklärung erteilt worden sei bzw. eine fehlerhafte - auf der Niederspannungsrichtlinie beruhende - Konformitätserklärung erteilt worden sei (vgl. Anlage FN 43). Gemäß § 7 Abs. 1 ProdSG. gelten für die CE-Kennzeichnung die allgemeien Grundsätze nach Art. 30 der VO (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 9.7.2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates. Gemäß Art. 30 Abs. 1 dieser VO darf die CE-Kennzeichnung nur durch den Hersteller oder den Bevollmächtigten angebracht werden. Nach Absatz 3 gibt der Hersteller, indem er die CE-Kennzeichnung anbringt oder anbringen lässt, an, dass er die Verantwortung für die Konformität des Produkts mit allen in den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Gemeinschaft enthaltenen für deren Anbringung geltenden Anforderungen übernimmt. Die Antragsgegnerin hat lediglich eine Konformitätserklärung in Bezug auf die Richtlinie 2004/108 (Niedrigspannungsrichtlinie) lediglich für die Kopfhörer der Marke Marley vorgelegt. Soweit der Antragsteller geltend macht, dass die streitgegenständlichen Kopfhörer nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/108 fielen, da sie nie eine Spannung von mehr als 5 Volt hätten, ist die Antragsgegnerin dem nicht entgegengetreten. Eine Konformitätserklärung aufgrund der für Elektro- und Elektronikgeräte einschlägigen Richtlinie 2011/65 EU, die inhaltlich dem Anhang VI der Richtlinie 2011/65 EU entspricht, ist nach den - nicht bestrittenen - Angaben des Antragstellers für die streitgegenständlichen Kopfhörer seitens der Hersteller nicht erfolgt, so dass die Kopfhörer daher nicht mit einer CE-Kennzeichnung versehen und in den Verkehr gebracht werden durften. Die Antragsgegnerin hat für diesen Verstoß jedoch als Händlerin nicht einzustehen, da die in § 7 ProdSG normierte CE-Kennzeichnungspflicht für die Hersteller bzw. deren Bevollmächtigte gilt. Nach dem Verständnis des Senats ist der Händler jedoch aufgrund der Regelung in § 6 Abs. 5 Satz 1 ProdSG verantwortlich für gewisse Mindestvoraussetzungen in Bezug auf die Sicherheit des in Verkehr gebrachten Verbraucherproduktes. Gemäß § 8 Abs. 1 der Verordnung zur Beschränkung der Venwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ElektrostoffVO) vom 19.4.2013, die für das Inverkehrbringen und das Bereitstellen von Neugeräten der Unterhaltungselekrtronik gilt (§ 1 Abs. 1 Ziff. 4), muss der Vertreiber, bevor er ein Elektro- oder Elektronikgerät auf dem Markt bereitstellt, mit der erforderlichen Sorgfalt prüfen, ob dieses die Anforderungen nach § 3 der VO erfüllt; er hat insbesondere zu prüfen, ob das Gerät mit der CE-Kennzeichnung nach § 12 der VO versehen ist. Danach hat die Antragsgegnerin lediglich eine Verpflichtung zu prüfen, ob die nach dem ProdSG vorgeschriebene CE-Kennzeichnung vorhanden ist; eine Pflicht zur Recherche, ob die angegebene CE-Kennzeichnung zu Recht auf der Verpackung angebracht ist, besteht jedoch nicht. Dies kann nur dann angenommen werden, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Voraussetzungen einer CE-Kennzeichnung nicht vorliegen. Hierzu ist jedoch weder etwas dargetan, noch ist dies ersichtlich. Vielmehr gilt nach § 13 der VO bei Elektro- oder Elektronikgeräten, die mit einer CE-Kennzeichnung versehen sind, die Konformitätsvermutung.

5. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO.

6. Eines Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedarf es nicht. Da der Instanzenzug in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes beschränkt ist, § 542 II ZPO, ist die Entscheidung des Senats mit Erlass rechtskräftig.

7. Der nicht nachgelassene Schriftsatz des Antragstellers vom 20.11.2014 gab keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.

Verkündet am 11.12.2014

Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

8. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 51 Abs. 2, Abs. 4, 39 Abs. 1, 47 Abs. 1 GKG, § 3 ZPO. Die Antragsgegnerin hat gegen die im Termin vor dem Senat vorgenommene Wertigkeit der einzelnen Anträge, der zufolge der Schwerpunkt auf der Herstellerkennzeichnung, der insgesamt angegriffenen Garantiewerbung sowie der nicht berechtigten CE-Kennzeichnung liegt, während die Anträge Ziff. 6 und 7, die lediglich eine Marke betreffen, als etwas nachrangig bewertet würden, keine Einwände erhoben. Dem hat der Senat bei der Streitwertfestsetzung Rechnung getragen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht München Schlussurteil, 11. Dez. 2014 - 6 U 2535/14

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Oberlandesgericht München Schlussurteil, 11. Dez. 2014 - 6 U 2535/14 zitiert 23 §§.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 253 Klageschrift


(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

Zivilprozessordnung - ZPO | § 519 Berufungsschrift


(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 8 Beseitigung und Unterlassung


(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwider

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 4 Mitbewerberschutz


Unlauter handelt, wer 1. die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;2. über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerb

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 5 Irreführende geschäftliche Handlungen


(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. (2) Eine

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 12 Einstweiliger Rechtsschutz; Veröffentlichungsbefugnis; Streitwertminderung


(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden

Zivilprozessordnung - ZPO | § 517 Berufungsfrist


Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb - UWG 2004 | § 2 Begriffsbestimmungen


(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist 1. „geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Die

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 438 Verjährung der Mängelansprüche


(1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren1.in 30 Jahren, wenn der Mangela)in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oderb)in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch ei

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 51 Gewerblicher Rechtsschutz


(1) In Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14) und in Verfahren über Ansprüche nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sort

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 477 Beweislastumkehr


(1) Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein von den Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der Ware, so wird vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit

Produktsicherheitsgesetz - ProdSG 2011 | § 7 CE-Kennzeichnung


(1) Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenha

Produktsicherheitsgesetz - ProdSG 2011 | § 6 Zusätzliche Anforderungen an die Bereitstellung von Verbraucherprodukten auf dem Markt


(1) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit bei der Bereitstellung eines Verbraucherprodukts auf dem Markt 1.sicherzustellen, dass der Verwender die Informationen erhält, die er benötig

Produktsicherheitsgesetz - ProdSG 2011 | § 3 Allgemeine Anforderungen an die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt


(1) Soweit ein Produkt einer oder mehreren Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 unterliegt, darf es nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es 1.die darin vorgesehenen Anforderungen erfüllt und2.die Sicherheit und Gesundheit von Personen oder s

Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung - ElektroStoffV | § 8 Verpflichtungen des Vertreibers


(1) Der Vertreiber muss, bevor er ein Elektro- und Elektronikgerät auf dem Markt bereitstellt, mit der erforderlichen Sorgfalt prüfen, ob dieses die Anforderungen nach § 3 erfüllt. Er hat insbesondere zu prüfen, ob 1. das Gerät mit der CE-Kennzeichnu

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Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit bei der Bereitstellung eines Verbraucherprodukts auf dem Markt

1.
sicherzustellen, dass der Verwender die Informationen erhält, die er benötigt, um die Risiken, die mit dem Verbraucherprodukt während der üblichen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer verbunden sind und die ohne entsprechende Hinweise nicht unmittelbar erkennbar sind, beurteilen und sich gegen sie schützen zu können,
2.
den Namen und die Kontaktanschrift des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, den Namen und die Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers anzubringen,
3.
eindeutige Kennzeichnungen zur Identifikation des Verbraucherprodukts anzubringen.
Die Angaben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 sind auf dem Verbraucherprodukt oder, wenn dies nicht möglich ist, auf dessen Verpackung anzubringen. Ausnahmen von den Verpflichtungen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 sind zulässig, wenn es vertretbar ist, diese Angaben wegzulassen, insbesondere weil sie dem Verwender bereits bekannt sind oder weil es mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, sie anzubringen.

(2) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Vorkehrungen für geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Risiken zu treffen, die mit dem Verbraucherprodukt verbunden sein können, das sie auf dem Markt bereitgestellt haben; die Maßnahmen müssen den Produkteigenschaften angemessen sein und reichen bis zur Rücknahme, zu angemessenen und wirksamen Warnungen und zum Rückruf.

(3) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit bei den auf dem Markt bereitgestellten Verbraucherprodukten

1.
Stichproben durchzuführen,
2.
Beschwerden zu prüfen und, falls erforderlich, ein Beschwerdebuch zu führen sowie
3.
die Händler über weitere das Verbraucherprodukt betreffende Maßnahmen zu unterrichten.
Welche Stichproben geboten sind, hängt vom Grad des Risikos ab, das mit den Produkten verbunden ist, und von den Möglichkeiten, das Risiko zu vermeiden.

(4) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben nach Maßgabe von Anhang I der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4) jeweils unverzüglich die an ihrem Geschäftssitz zuständige Marktüberwachungsbehörde zu unterrichten, wenn sie wissen oder auf Grund der ihnen vorliegenden Informationen oder ihrer Erfahrung wissen müssen, dass ein Verbraucherprodukt, das sie auf dem Markt bereitgestellt haben, ein Risiko für die Sicherheit und Gesundheit von Personen darstellt; insbesondere haben sie die Marktüberwachungsbehörde über die Maßnahmen zu unterrichten, die sie zur Vermeidung dieses Risikos getroffen haben. Die Marktüberwachungsbehörde unterrichtet unverzüglich die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin über den Sachverhalt, insbesondere bei Rückrufen. Eine Unterrichtung nach Satz 1 darf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Unterrichtenden oder für ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Unterrichtenden verwendet werden.

(5) Der Händler hat dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden. Er darf insbesondere kein Verbraucherprodukt auf dem Markt bereitstellen, von dem er weiß oder auf Grund der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfahrung wissen muss, dass es nicht den Anforderungen nach § 3 entspricht. Absatz 4 gilt für den Händler entsprechend.

(1) Soweit ein Produkt einer oder mehreren Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 unterliegt, darf es nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es

1.
die darin vorgesehenen Anforderungen erfüllt und
2.
die Sicherheit und Gesundheit von Personen oder sonstige in den Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 aufgeführte Rechtsgüter bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung nicht gefährdet.

(2) Ein Produkt darf, soweit es nicht Absatz 1 unterliegt, nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet. Bei der Beurteilung, ob ein Produkt der Anforderung nach Satz 1 entspricht, sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Eigenschaften des Produkts einschließlich seiner Zusammensetzung, seine Verpackung, die Anleitungen für seinen Zusammenbau, die Installation, die Wartung und die Gebrauchsdauer,
2.
die Einwirkungen des Produkts auf andere Produkte, soweit zu erwarten ist, dass es zusammen mit anderen Produkten verwendet wird,
3.
die Aufmachung des Produkts, seine Kennzeichnung, die Warnhinweise, die Gebrauchs- und Bedienungsanleitung, die Angaben zu seiner Beseitigung sowie alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen,
4.
die Gruppen von Verwendern, die bei der Verwendung des Produkts stärker gefährdet sind als andere.
Die Möglichkeit, einen höheren Sicherheitsgrad zu erreichen, oder die Verfügbarkeit anderer Produkte, die ein geringeres Risiko darstellen, ist kein ausreichender Grund, ein Produkt als gefährlich anzusehen.

(3) Wenn der Schutz von Sicherheit und Gesundheit erst durch die Art der Aufstellung eines Produkts gewährleistet werden, ist hierauf bei der Bereitstellung auf dem Markt ausreichend hinzuweisen, sofern in den Rechtsverordnungen nach § 8 keine anderen Regelungen vorgesehen sind.

(4) Sind bei der Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung eines Produkts bestimmte Regeln zu beachten, um den Schutz von Sicherheit und Gesundheit zu gewährleisten, ist bei der Bereitstellung auf dem Markt hierfür eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache mitzuliefern, sofern in den Rechtsverordnungen nach § 8 keine anderen Regelungen vorgesehen sind.

(5) Ein Produkt, das die Anforderungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 nicht erfüllt, darf ausgestellt werden, wenn der Aussteller deutlich darauf hinweist, dass es diese Anforderungen nicht erfüllt und erst erworben werden kann, wenn die entsprechende Übereinstimmung hergestellt ist. Bei einer Vorführung sind die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen zu treffen.

(1) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit bei der Bereitstellung eines Verbraucherprodukts auf dem Markt

1.
sicherzustellen, dass der Verwender die Informationen erhält, die er benötigt, um die Risiken, die mit dem Verbraucherprodukt während der üblichen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer verbunden sind und die ohne entsprechende Hinweise nicht unmittelbar erkennbar sind, beurteilen und sich gegen sie schützen zu können,
2.
den Namen und die Kontaktanschrift des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, den Namen und die Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers anzubringen,
3.
eindeutige Kennzeichnungen zur Identifikation des Verbraucherprodukts anzubringen.
Die Angaben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 sind auf dem Verbraucherprodukt oder, wenn dies nicht möglich ist, auf dessen Verpackung anzubringen. Ausnahmen von den Verpflichtungen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 sind zulässig, wenn es vertretbar ist, diese Angaben wegzulassen, insbesondere weil sie dem Verwender bereits bekannt sind oder weil es mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, sie anzubringen.

(2) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Vorkehrungen für geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Risiken zu treffen, die mit dem Verbraucherprodukt verbunden sein können, das sie auf dem Markt bereitgestellt haben; die Maßnahmen müssen den Produkteigenschaften angemessen sein und reichen bis zur Rücknahme, zu angemessenen und wirksamen Warnungen und zum Rückruf.

(3) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit bei den auf dem Markt bereitgestellten Verbraucherprodukten

1.
Stichproben durchzuführen,
2.
Beschwerden zu prüfen und, falls erforderlich, ein Beschwerdebuch zu führen sowie
3.
die Händler über weitere das Verbraucherprodukt betreffende Maßnahmen zu unterrichten.
Welche Stichproben geboten sind, hängt vom Grad des Risikos ab, das mit den Produkten verbunden ist, und von den Möglichkeiten, das Risiko zu vermeiden.

(4) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben nach Maßgabe von Anhang I der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4) jeweils unverzüglich die an ihrem Geschäftssitz zuständige Marktüberwachungsbehörde zu unterrichten, wenn sie wissen oder auf Grund der ihnen vorliegenden Informationen oder ihrer Erfahrung wissen müssen, dass ein Verbraucherprodukt, das sie auf dem Markt bereitgestellt haben, ein Risiko für die Sicherheit und Gesundheit von Personen darstellt; insbesondere haben sie die Marktüberwachungsbehörde über die Maßnahmen zu unterrichten, die sie zur Vermeidung dieses Risikos getroffen haben. Die Marktüberwachungsbehörde unterrichtet unverzüglich die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin über den Sachverhalt, insbesondere bei Rückrufen. Eine Unterrichtung nach Satz 1 darf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Unterrichtenden oder für ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Unterrichtenden verwendet werden.

(5) Der Händler hat dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden. Er darf insbesondere kein Verbraucherprodukt auf dem Markt bereitstellen, von dem er weiß oder auf Grund der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfahrung wissen muss, dass es nicht den Anforderungen nach § 3 entspricht. Absatz 4 gilt für den Händler entsprechend.

(1) Soweit ein Produkt einer oder mehreren Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 unterliegt, darf es nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es

1.
die darin vorgesehenen Anforderungen erfüllt und
2.
die Sicherheit und Gesundheit von Personen oder sonstige in den Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 aufgeführte Rechtsgüter bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung nicht gefährdet.

(2) Ein Produkt darf, soweit es nicht Absatz 1 unterliegt, nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet. Bei der Beurteilung, ob ein Produkt der Anforderung nach Satz 1 entspricht, sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Eigenschaften des Produkts einschließlich seiner Zusammensetzung, seine Verpackung, die Anleitungen für seinen Zusammenbau, die Installation, die Wartung und die Gebrauchsdauer,
2.
die Einwirkungen des Produkts auf andere Produkte, soweit zu erwarten ist, dass es zusammen mit anderen Produkten verwendet wird,
3.
die Aufmachung des Produkts, seine Kennzeichnung, die Warnhinweise, die Gebrauchs- und Bedienungsanleitung, die Angaben zu seiner Beseitigung sowie alle sonstigen produktbezogenen Angaben oder Informationen,
4.
die Gruppen von Verwendern, die bei der Verwendung des Produkts stärker gefährdet sind als andere.
Die Möglichkeit, einen höheren Sicherheitsgrad zu erreichen, oder die Verfügbarkeit anderer Produkte, die ein geringeres Risiko darstellen, ist kein ausreichender Grund, ein Produkt als gefährlich anzusehen.

(3) Wenn der Schutz von Sicherheit und Gesundheit erst durch die Art der Aufstellung eines Produkts gewährleistet werden, ist hierauf bei der Bereitstellung auf dem Markt ausreichend hinzuweisen, sofern in den Rechtsverordnungen nach § 8 keine anderen Regelungen vorgesehen sind.

(4) Sind bei der Verwendung, Ergänzung oder Instandhaltung eines Produkts bestimmte Regeln zu beachten, um den Schutz von Sicherheit und Gesundheit zu gewährleisten, ist bei der Bereitstellung auf dem Markt hierfür eine Gebrauchsanleitung in deutscher Sprache mitzuliefern, sofern in den Rechtsverordnungen nach § 8 keine anderen Regelungen vorgesehen sind.

(5) Ein Produkt, das die Anforderungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 nicht erfüllt, darf ausgestellt werden, wenn der Aussteller deutlich darauf hinweist, dass es diese Anforderungen nicht erfüllt und erst erworben werden kann, wenn die entsprechende Übereinstimmung hergestellt ist. Bei einer Vorführung sind die erforderlichen Vorkehrungen zum Schutz der Sicherheit und Gesundheit von Personen zu treffen.

(1) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit bei der Bereitstellung eines Verbraucherprodukts auf dem Markt

1.
sicherzustellen, dass der Verwender die Informationen erhält, die er benötigt, um die Risiken, die mit dem Verbraucherprodukt während der üblichen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer verbunden sind und die ohne entsprechende Hinweise nicht unmittelbar erkennbar sind, beurteilen und sich gegen sie schützen zu können,
2.
den Namen und die Kontaktanschrift des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, den Namen und die Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers anzubringen,
3.
eindeutige Kennzeichnungen zur Identifikation des Verbraucherprodukts anzubringen.
Die Angaben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 sind auf dem Verbraucherprodukt oder, wenn dies nicht möglich ist, auf dessen Verpackung anzubringen. Ausnahmen von den Verpflichtungen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 sind zulässig, wenn es vertretbar ist, diese Angaben wegzulassen, insbesondere weil sie dem Verwender bereits bekannt sind oder weil es mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, sie anzubringen.

(2) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Vorkehrungen für geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Risiken zu treffen, die mit dem Verbraucherprodukt verbunden sein können, das sie auf dem Markt bereitgestellt haben; die Maßnahmen müssen den Produkteigenschaften angemessen sein und reichen bis zur Rücknahme, zu angemessenen und wirksamen Warnungen und zum Rückruf.

(3) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit bei den auf dem Markt bereitgestellten Verbraucherprodukten

1.
Stichproben durchzuführen,
2.
Beschwerden zu prüfen und, falls erforderlich, ein Beschwerdebuch zu führen sowie
3.
die Händler über weitere das Verbraucherprodukt betreffende Maßnahmen zu unterrichten.
Welche Stichproben geboten sind, hängt vom Grad des Risikos ab, das mit den Produkten verbunden ist, und von den Möglichkeiten, das Risiko zu vermeiden.

(4) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben nach Maßgabe von Anhang I der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4) jeweils unverzüglich die an ihrem Geschäftssitz zuständige Marktüberwachungsbehörde zu unterrichten, wenn sie wissen oder auf Grund der ihnen vorliegenden Informationen oder ihrer Erfahrung wissen müssen, dass ein Verbraucherprodukt, das sie auf dem Markt bereitgestellt haben, ein Risiko für die Sicherheit und Gesundheit von Personen darstellt; insbesondere haben sie die Marktüberwachungsbehörde über die Maßnahmen zu unterrichten, die sie zur Vermeidung dieses Risikos getroffen haben. Die Marktüberwachungsbehörde unterrichtet unverzüglich die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin über den Sachverhalt, insbesondere bei Rückrufen. Eine Unterrichtung nach Satz 1 darf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Unterrichtenden oder für ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Unterrichtenden verwendet werden.

(5) Der Händler hat dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden. Er darf insbesondere kein Verbraucherprodukt auf dem Markt bereitstellen, von dem er weiß oder auf Grund der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfahrung wissen muss, dass es nicht den Anforderungen nach § 3 entspricht. Absatz 4 gilt für den Händler entsprechend.

(1) Der Vertreiber muss, bevor er ein Elektro- und Elektronikgerät auf dem Markt bereitstellt, mit der erforderlichen Sorgfalt prüfen, ob dieses die Anforderungen nach § 3 erfüllt. Er hat insbesondere zu prüfen, ob

1.
das Gerät mit der CE-Kennzeichnung nach § 12 versehen ist und
2.
der Hersteller die Kennzeichnungspflichten nach § 5 Absatz 1 und 2 oder der Importeur seine Kennzeichnungspflicht nach § 7 Absatz 5 erfüllt hat.
Besteht Grund zu der Annahme, dass ein Elektro- oder Elektronikgerät nicht die Anforderungen nach § 3 Absatz 1 erfüllt, darf der Vertreiber dieses Gerät nicht auf dem Markt bereitstellen. Er informiert hierüber den Hersteller oder den Importeur und die zuständigen Behörden.

(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass ein vom Vertreiber auf dem Markt bereitgestelltes Elektro- oder Elektronikgerät nicht die Anforderungen des § 3 erfüllt, muss der Vertreiber sicherstellen, dass die Maßnahmen ergriffen werden, durch die die Konformität dieses Geräts hergestellt wird; wenn dies nicht möglich ist, muss der Vertreiber erforderlichenfalls dieses Gerät zurücknehmen oder zurückrufen. Er muss unverzüglich die zuständigen Behörden darüber informieren und ausführliche Angaben machen, insbesondere über die Nichtkonformität und die ergriffenen Maßnahmen. Er informiert hierüber auch den Hersteller oder den Importeur.

(3) Der Vertreiber hat der zuständigen Behörde auf deren begründetes Verlangen alle ihm vorliegenden Informationen und Unterlagen auszuhändigen, die für den Nachweis der Konformität von Elektro- und Elektronikgeräten mit den Anforderungen des § 3 erforderlich sind. Der Vertreiber hat mit dieser Behörde auf deren Verlangen bei allen Maßnahmen zu kooperieren, die sicherstellen sollen, dass das von ihm auf dem Markt bereitgestellte Gerät die Anforderungen des § 3 erfüllt.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit bei der Bereitstellung eines Verbraucherprodukts auf dem Markt

1.
sicherzustellen, dass der Verwender die Informationen erhält, die er benötigt, um die Risiken, die mit dem Verbraucherprodukt während der üblichen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer verbunden sind und die ohne entsprechende Hinweise nicht unmittelbar erkennbar sind, beurteilen und sich gegen sie schützen zu können,
2.
den Namen und die Kontaktanschrift des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, den Namen und die Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers anzubringen,
3.
eindeutige Kennzeichnungen zur Identifikation des Verbraucherprodukts anzubringen.
Die Angaben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 sind auf dem Verbraucherprodukt oder, wenn dies nicht möglich ist, auf dessen Verpackung anzubringen. Ausnahmen von den Verpflichtungen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 sind zulässig, wenn es vertretbar ist, diese Angaben wegzulassen, insbesondere weil sie dem Verwender bereits bekannt sind oder weil es mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, sie anzubringen.

(2) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Vorkehrungen für geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Risiken zu treffen, die mit dem Verbraucherprodukt verbunden sein können, das sie auf dem Markt bereitgestellt haben; die Maßnahmen müssen den Produkteigenschaften angemessen sein und reichen bis zur Rücknahme, zu angemessenen und wirksamen Warnungen und zum Rückruf.

(3) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit bei den auf dem Markt bereitgestellten Verbraucherprodukten

1.
Stichproben durchzuführen,
2.
Beschwerden zu prüfen und, falls erforderlich, ein Beschwerdebuch zu führen sowie
3.
die Händler über weitere das Verbraucherprodukt betreffende Maßnahmen zu unterrichten.
Welche Stichproben geboten sind, hängt vom Grad des Risikos ab, das mit den Produkten verbunden ist, und von den Möglichkeiten, das Risiko zu vermeiden.

(4) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben nach Maßgabe von Anhang I der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4) jeweils unverzüglich die an ihrem Geschäftssitz zuständige Marktüberwachungsbehörde zu unterrichten, wenn sie wissen oder auf Grund der ihnen vorliegenden Informationen oder ihrer Erfahrung wissen müssen, dass ein Verbraucherprodukt, das sie auf dem Markt bereitgestellt haben, ein Risiko für die Sicherheit und Gesundheit von Personen darstellt; insbesondere haben sie die Marktüberwachungsbehörde über die Maßnahmen zu unterrichten, die sie zur Vermeidung dieses Risikos getroffen haben. Die Marktüberwachungsbehörde unterrichtet unverzüglich die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin über den Sachverhalt, insbesondere bei Rückrufen. Eine Unterrichtung nach Satz 1 darf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Unterrichtenden oder für ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Unterrichtenden verwendet werden.

(5) Der Händler hat dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden. Er darf insbesondere kein Verbraucherprodukt auf dem Markt bereitstellen, von dem er weiß oder auf Grund der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfahrung wissen muss, dass es nicht den Anforderungen nach § 3 entspricht. Absatz 4 gilt für den Händler entsprechend.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden;
2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen;
3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist;
4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht;
5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können;
6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen;
7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln;
8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt;
9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält;
10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben;
11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein von den Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der Ware, so wird vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Ware oder des mangelhaften Zustands unvereinbar. Beim Kauf eines lebenden Tieres gilt diese Vermutung für einen Zeitraum von sechs Monaten seit Gefahrübergang.

(2) Ist bei Waren mit digitalen Elementen die dauerhafte Bereitstellung der digitalen Elemente im Kaufvertrag vereinbart und zeigt sich ein von den vertraglichen Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der digitalen Elemente während der Dauer der Bereitstellung oder innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren seit Gefahrübergang, so wird vermutet, dass die digitalen Elemente während der bisherigen Dauer der Bereitstellung mangelhaft waren.

(1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren

1.
in 30 Jahren, wenn der Mangel
a)
in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder
b)
in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist,
besteht,
2.
in fünf Jahren
a)
bei einem Bauwerk und
b)
bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, und
3.
im Übrigen in zwei Jahren.

(2) Die Verjährung beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache.

(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.

(4) Für das in § 437 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Käufer kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

(5) Auf das in § 437 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(1) Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein von den Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der Ware, so wird vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Ware oder des mangelhaften Zustands unvereinbar. Beim Kauf eines lebenden Tieres gilt diese Vermutung für einen Zeitraum von sechs Monaten seit Gefahrübergang.

(2) Ist bei Waren mit digitalen Elementen die dauerhafte Bereitstellung der digitalen Elemente im Kaufvertrag vereinbart und zeigt sich ein von den vertraglichen Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der digitalen Elemente während der Dauer der Bereitstellung oder innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren seit Gefahrübergang, so wird vermutet, dass die digitalen Elemente während der bisherigen Dauer der Bereitstellung mangelhaft waren.

(1) Für die CE-Kennzeichnung gelten die allgemeinen Grundsätze nach Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).

(2) Es ist verboten, ein Produkt auf dem Markt bereitzustellen,

1.
wenn das Produkt, seine Verpackung oder ihm beigefügte Unterlagen mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, ohne dass die Rechtsverordnungen nach § 8 Absatz 1 oder andere Rechtsvorschriften dies vorsehen oder ohne dass die Anforderungen der Absätze 3 bis 5 erfüllt sind, oder
2.
das nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, obwohl eine Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 1 oder eine andere Rechtsvorschrift ihre Anbringung vorschreibt.

(3) Sofern eine Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 1 oder eine andere Rechtsvorschrift nichts anderes vorsieht, muss die CE-Kennzeichnung sichtbar, lesbar und dauerhaft auf dem Produkt oder seinem Typenschild angebracht sein. Falls die Art des Produkts dies nicht zulässt oder nicht rechtfertigt, wird die CE-Kennzeichnung auf der Verpackung angebracht sowie auf den Begleitunterlagen, sofern entsprechende Unterlagen vorgeschrieben sind.

(4) Nach der CE-Kennzeichnung steht die Kennnummer der notifizierten Stelle nach § 2 Nummer 20, soweit diese Stelle in der Phase der Fertigungskontrolle tätig war. Die Kennnummer ist entweder von der notifizierten Stelle selbst anzubringen oder vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten nach den Anweisungen der Stelle.

(5) Die CE-Kennzeichnung muss angebracht werden, bevor das Produkt in den Verkehr gebracht wird. Nach der CE-Kennzeichnung und gegebenenfalls nach der Kennnummer kann ein Piktogramm oder ein anderes Zeichen stehen, das auf ein besonderes Risiko oder eine besondere Verwendung hinweist.

(1) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit bei der Bereitstellung eines Verbraucherprodukts auf dem Markt

1.
sicherzustellen, dass der Verwender die Informationen erhält, die er benötigt, um die Risiken, die mit dem Verbraucherprodukt während der üblichen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Gebrauchsdauer verbunden sind und die ohne entsprechende Hinweise nicht unmittelbar erkennbar sind, beurteilen und sich gegen sie schützen zu können,
2.
den Namen und die Kontaktanschrift des Herstellers oder, sofern dieser nicht im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist, den Namen und die Kontaktanschrift des Bevollmächtigten oder des Einführers anzubringen,
3.
eindeutige Kennzeichnungen zur Identifikation des Verbraucherprodukts anzubringen.
Die Angaben nach Satz 1 Nummer 2 und 3 sind auf dem Verbraucherprodukt oder, wenn dies nicht möglich ist, auf dessen Verpackung anzubringen. Ausnahmen von den Verpflichtungen nach Satz 1 Nummer 2 und 3 sind zulässig, wenn es vertretbar ist, diese Angaben wegzulassen, insbesondere weil sie dem Verwender bereits bekannt sind oder weil es mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre, sie anzubringen.

(2) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit Vorkehrungen für geeignete Maßnahmen zur Vermeidung von Risiken zu treffen, die mit dem Verbraucherprodukt verbunden sein können, das sie auf dem Markt bereitgestellt haben; die Maßnahmen müssen den Produkteigenschaften angemessen sein und reichen bis zur Rücknahme, zu angemessenen und wirksamen Warnungen und zum Rückruf.

(3) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben jeweils im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit bei den auf dem Markt bereitgestellten Verbraucherprodukten

1.
Stichproben durchzuführen,
2.
Beschwerden zu prüfen und, falls erforderlich, ein Beschwerdebuch zu führen sowie
3.
die Händler über weitere das Verbraucherprodukt betreffende Maßnahmen zu unterrichten.
Welche Stichproben geboten sind, hängt vom Grad des Risikos ab, das mit den Produkten verbunden ist, und von den Möglichkeiten, das Risiko zu vermeiden.

(4) Der Hersteller, sein Bevollmächtigter und der Einführer haben nach Maßgabe von Anhang I der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4) jeweils unverzüglich die an ihrem Geschäftssitz zuständige Marktüberwachungsbehörde zu unterrichten, wenn sie wissen oder auf Grund der ihnen vorliegenden Informationen oder ihrer Erfahrung wissen müssen, dass ein Verbraucherprodukt, das sie auf dem Markt bereitgestellt haben, ein Risiko für die Sicherheit und Gesundheit von Personen darstellt; insbesondere haben sie die Marktüberwachungsbehörde über die Maßnahmen zu unterrichten, die sie zur Vermeidung dieses Risikos getroffen haben. Die Marktüberwachungsbehörde unterrichtet unverzüglich die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin über den Sachverhalt, insbesondere bei Rückrufen. Eine Unterrichtung nach Satz 1 darf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Unterrichtenden oder für ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Unterrichtenden verwendet werden.

(5) Der Händler hat dazu beizutragen, dass nur sichere Verbraucherprodukte auf dem Markt bereitgestellt werden. Er darf insbesondere kein Verbraucherprodukt auf dem Markt bereitstellen, von dem er weiß oder auf Grund der ihm vorliegenden Informationen oder seiner Erfahrung wissen muss, dass es nicht den Anforderungen nach § 3 entspricht. Absatz 4 gilt für den Händler entsprechend.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) In Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 14) und in Verfahren über Ansprüche nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz ist der Wert nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) In Verfahren über Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und nach dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(3) Ist die Bedeutung der Sache für den Beklagten erheblich geringer zu bewerten als der nach Absatz 2 ermittelte Streitwert, ist dieser angemessen zu mindern. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts hinsichtlich des Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruchs keine genügenden Anhaltspunkte, ist insoweit ein Streitwert von 1 000 Euro anzunehmen. Dieser Wert ist auch anzunehmen, wenn die dem Rechtsstreit zugrunde liegende Zuwiderhandlung angesichts ihrer Art, ihres Ausmaßes und ihrer Folgen die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern oder sonstigen Marktteilnehmern in nur unerheblichem Maße beeinträchtigt. Der nach Satz 2 oder Satz 3 anzunehmende Wert ist auch maßgebend, wenn in den dort genannten Fällen die Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung nebeneinander geltend gemacht werden.

(4) Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist der sich aus den Absätzen 2 und 3 ergebende Wert in der Regel unter Berücksichtigung der geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen.

(5) Die Vorschriften über die Anordnung der Streitwertbegünstigung (§ 12 Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, § 144 des Patentgesetzes, § 26 des Gebrauchsmustergesetzes, § 142 des Markengesetzes, § 54 des Designgesetzes, § 22 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen) sind anzuwenden.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.