Oberlandesgericht München Hinweisbeschluss, 09. Nov. 2017 - 27 U 928/17

bei uns veröffentlicht am09.11.2017

Tenor

I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Augsburg vom 09.02.2017, Az. 091 O 1187/16, durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.

Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

II. Die Klägerin hat Gelegenheit, zu diesem Hinweis des Senats bis 05.12.2017 Stellung zu nehmen.

Gründe

Das Urteil des Landgerichts Augsburg entspricht der Sach- und Rechtslage.

Entscheidungserhebliche Rechtsfehler im Sinne von § 520 Abs. 3 ZPO sind nicht ersichtlich und werden von der Berufung auch nicht aufgezeigt.

Im Einzelnen ist zu den Berufungsangriffen der Klägerin wie folgt Stellung zu nehmen:

1. Die Ausführungen der Klägerin zu einem nach ihrem Vortrag zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag zur Konzepterarbeitung sind aus mehreren Gründen nicht geeignet, einen entscheidungserheblichen Rechtsfehler des Erstgerichts aufzuzeigen.

Zum einen ist dieser von der Klägerin behauptete Vertrag nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens. Streitgegenstand ist vielmehr lediglich der zwischen den Parteien mit Datum vom 11.02.2015 geschlossener Beratervertrag. Erstmals mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 04.02.2017 und nach Schluss der mündlichen Verhandlung vom 12.01.2017 hat die Klägerin hinsichtlich eines behaupteten Vergütungsanspruches von 10.000,- € aus dem von ihr behaupteten Vorvertrag die Aufrechnung erklärt.

Das Landgericht hat diesen Vortrag rechtsfehlerfrei als verspätet gewertet und, wie dem Vermerk der zuständigen Richterin vom 06.02.2017 ausdrücklich zu entnehmen, keinen Anlass zur Wiedereröffnung der Verhandlung gemäß § 156 ZPO gesehen.

Im Übrigen wird der Abschluss eines solchen Vorvertrages von der Beklagten bereits erstistanzlich gemäß Schriftsatz vom 06.02.2017 bestritten.

Aus der von der Klägerin vorgelegten Anlage K 5 ergibt sich zudem, entgegen dem klägerischen Vortrag, keineswegs eine Vereinbarung zwischen den Parteien hinsichtlich der Vergütung von Leistungen gemäß einem Vorvertrag in Höhe von 10.000,- € pauschal. Vielmehr enthält die Anlage K 5 lediglich ein Angebot der Klägerin zur Konzepterarbeitung.

Hinsichtlich des von der Beklagten bestrittenen Vertrages zur Konzepterarbeitung greift daher gemäß § 531 Abs. 1 ZPO ebenfalls die Verspätungsrüge und der in erster Instanz hierzu rechtsfehlerfrei nicht berücksichtigte Vortrag ist auch im Rahmen der Berufung nicht zu berücksichtigen.

2. Soweit die Klägerin mit weiterem Schriftsatz vom 18.09.2017 aufgrund des von ihr behaupteten Vorvertrages nunmehr ihre Klage um 10.000,- € netto erweitert, ist diese Klageerweiterung in der Berufungsinstanz gemäß § 522 Nr.2 ZPO unzulässig, weil die Klägerin ihren Erweiterungsantrag auf Tatsachen stützt, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung nicht ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat.

Zwischen den Parteien ist streitig, ob ein solcher Vorvertrag überhaupt zustande gekommen ist, ob und in welchem Umfang hierfür eine Vergütung vereinbart wurde und ob die Klägerin im Falle eines Zustandekommens des Vertrages die ihr obliegenden Leistungen überhaupt erbracht hat.

3. Die Ausführungen der Berufung zum Gang des Verfahrens und Ablauf der mündlichen Verhandlung vermögen die Entscheidung des Erstgerichts ebenfalls nicht erfolgreich anzugreifen.

Die pauschale Rüge der Klägerin, Hinweise seien vom Gericht in der mündlichen Verhandlung nicht erteilt worden, verfängt bereits deshalb nicht, weil die Klägerin selbst erklärt, das Erstgericht habe angedeutet, dass es die Auffassung vertrete, die Klage abzuweisen und der Widerklage stattzugeben, da es den Vertrag wegen unerlaubter Rechts- und Steuerberatung für nichtig erachte.

Dieser Hinweis in der Verhandlung entspricht der im schriftlichen Urteil zum Ausdruck gekommenen Rechtsauffassung des Erstgerichts, so dass ein Verstoß gegen rechtliches Gehör nicht im Ansatz ersichtlich ist.

4. Der zwischen den Parteien mit Datum vom 11.02.2015 geschlossene Beratervertrag ist gemäß den §§ 1 Abs. 1, 3 RDG, 5 Abs. 1 StBerG i.V.m. § 134 BGB nichtig, da die Klägerin darin Dienstleistungen angeboten hat, ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis zu besitzen.

Eine Nebenleistung im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit im Sinne des § 5 RDG bzw. eine beschränkte Hilfeleistung in Steuersachen gemäß § 4 Nr. 5 StBerG hat das Landgericht zu Recht verneint.

a) Soweit die Berufung in diesem Zusammenhang rügt, das Landgericht habe keine weiteren Ausführungen zu dem Nichtvorliegen dieser Ausnahmetatbestände gemacht, ist auf § 313 Abs. 3 ZPO zu verweisen, wonach die schriftlichen Entscheidungsgründe eines Urteils nur eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen enthalten, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht. Das Landgericht war somit nicht gehalten, zu sämtlichen möglichen Ausnahmetatbeständen hinsichtlich der Voraussetzungen der Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen bzw. der Hilfeleistungen in Steuersachen ausdrücklich Stellung zu nehmen.

b) Gemäß § 5 Abs. 1 RDG bedarf es einer Befugnis nach § 3 RDG nur dann nicht, wenn Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit erbracht werden und als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine solche Nebenleistung vorliegt, ist dabei nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind.

Von einer Nebentätigkeit ist nur dann auszugehen, wenn die allgemein rechtsberatende oder rechtsbesorgende Tätigkeit die Leistung insgesamt nicht prägt, wenn es sich also insgesamt nicht um eine rechtliche Leistung handelt. Maßgeblich ist dabei, ob die Rechtsdienstleistung nach der Verkehrsanschauung innerhalb der Gesamtleistung ein solches Gewicht hat, dass nicht mehr von einer bloßen Nebenleistung ausgegangen werden kann (vgl. Deckenbrock/Henssler, RDG, 4. Aufl., § 5 Rn. 31 m.w.N.).

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist die von der Klägerin laut Beratungsvertrag zu erbringende Rechtsdienstleistung nicht lediglich als Nebenleistung zu bewerten.

Bereits bei der Gründung der EWIV in H. mit anschließender Sitzverlegung in den EU-Staat Estland, der Gründung des Vereins MTÜ sowie der Umstellung der DG-Mitglieder handelt es sich um eine schwierige und komplexe Rechtsdienstleistung (vgl. Ziffer 1 bis 3 des Beratungsvertrages vor Art. 1).

In Art. 2 des Vertrages wird weiter ausgeführt, dass Gegenstand der Beratertätigkeit die Erarbeitung von Verträgen zwischen der DG-A. E. und den Mitgliedern der DG-Gruppe ist. Auch hierbei handelt es sich um nicht unerhebliche, komplexe Rechtsdienstleistungen.

Ebenso ist der Entwurf der Satzung und der sonstigen Verträge im Zusammenarbeit mit dem L. Institut (vgl. Art. 2 Phase 2, 2.2) als Rechtsdienstleistung zu werten.

Weiter ist Aufgabe der Klägerin laut Vertrag (Art. 3 Phase 3, 3.2) die Anpassung der Satzung und der sonstigen Verträge, die Untersuchung und laufende Überprüfung etwaiger rechtlicher Veränderungen auf EU-Ebene und des Rechts des ausgewählten Standortes. Auch hierbei handelt es sich um komplexe, keineswegs untergeordnete Rechtsdienstleistungen.

Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass laut Vertrag (Art. 6 Abs. 3), soweit erforderlich oder ausdrücklich genannt, rechtliche Ratschläge durch Rechtsanwälte erfolgen, deren Vergütung durch den Berater, also die Klägerin, ausgeglichen wird, führt dies zu keiner anderen rechtlichen Wertung.

Denn nach ständiger Rechtsprechung des BGH (vgl. BGH NJW 2009, 3242; BGH NJW 1987, 3003) ist eine ohne entsprechende Erlaubnis vorgenommene Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten nicht dadurch gerechtfertigt, dass der Handelnde sich dabei der Hilfe eines Rechtsberaters bedient. Auch dann, wenn sich die Klägerin bezüglich der vereinbarten Rechtsdienstleistungen eines Rechtsberaters bedient, ändert dies nichts daran, dass sie selbst sich gegenüber der Beklagten verpflichtet hat, die Rechtsbesorgung zu übernehmen.

Dies haben die Parteien in Art. 6 Abs. 3 des Beratervertrages auch ausdrücklich so vereinbart. Hierbei wurde insbesondere bestimmt, dass die Beklagte bei Einschaltung von Rechtsanwälten oder Rechtsberatern von diesen keine Honorarrechnung erhält und das Honorar hierfür durch die mit der Klägerin vereinbarte Vergütung ausgeglichen ist.

c) Auch soweit sich die Klägerin im Beratervertrag zur Erbringung von steuerlichen Hilfeleistungen verpflichtet hat, handelt es sich hierbei nicht lediglich um eine nach § 4 Nr. 5 StBerG zulässige Nebenleistung.

Hilfeleistungen nach § 4 Nr. 5 StBerG sind nur zulässig, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Geschäft stehen, das zu einem Handelsgewerbe gehört. Der unmittelbare Zusammenhang ist gegeben, wenn sich die Hilfeleistung im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit des Unternehmens vollzieht und deren Zwecken dient. Dabei darf die steuerliche Hilfeleistung immer nur Nebenzweck und nicht der alleinige Gegenstand der Tätigkeit sein. Ist bei einer komplexen Beratungstätigkeit nicht eindeutig bestimmbar, ob wirtschaftliche oder steuerliche Fragen im Vordergrund stehen, ist nach der Rechtsprechung des BGH davon auszugehen, dass der steuerliche Teil nicht bloßes Hilfsgeschäft zur Hauptaufgabe und damit unzulässig ist (vgl. BGH, Urteil vom 20.03.2008, Az.: IX ZR 238/06).

Unter Zugrundelegung dieser Gesichtspunkte ist auch die von der Klägerin zu erbringende Steuerberatung nicht lediglich als Nebenleistung anzusehen.

Sämtliche, oben in Verbindung mit der unzulässigen Rechtsberatung genannten Punkte, die den wesentlichen Inhalt des Beratervertrages ausmachen, sind von der Klägerin auch unter steuerrechtlichen Aspekten zu bewerten, so dass auch insofern von keiner zulässigen Nebenleistung auszugehen ist.

Auch in diesem Zusammenhang gilt, dass die Einschaltung von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern nicht dazu führt, dass die Klägerin zulässige Steuerberatungsleistungen erbringt. Vielmehr handelt es sich trotzdem um eine Leistung der Klägerin gegenüber der Beklagten.

5. Die Behauptung der Klägerin, eine künftige Anpassung und Überwachung der zu erstellenden Satzung und Verträge hätte durch einen weiteren Beratervertrag zwischen der EWIV und den externen Beratern erfolgen sollen, widerspricht dem Vertragsinhalt und ist durch nichts belegt. Vielmehr haben die Parteien in Art. 3 Phase 3, 3.2 des streitgegenständlichen Vertrages bereits ausdrücklich vereinbart, dass die Satzung und die sonstigen Verträge an tatsächliche und rechtliche Veränderungen anzupassen sind.

6. Der Klägerin steht auch kein Bereicherungsanspruch im Rahmen der Rückabwicklung des nichtigen Beratervertrages zu, soweit diese Leistungen erbracht hat, da die Beklagte hierdurch nicht bereichert wurde.

Zu Recht weist das Landgericht darauf hin, dass die Gründung und der Betrieb einer EWIV für die Beklagte und deren Unternehmen bereits im Ansatz verfehlt war, weil das Unternehmen der Beklagten unstreitig nur in Deutschland und auf rein nationalem Gebiet tätig ist.

Außerdem führt die Klägerin selbst aus, dass Gewinne auf Ebene der Mitglieder der EWIV zu versteuern sind, während es der Beklagten bei Abschluss des Beratervertrages unstreitig wesentlich darauf ankam, dass mit Ausnahme der Umsatzsteuer keine Besteuerung mehr anfällt.

Auch die grundsätzliche Geheimhaltungsverpflichtung der Beklagten gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB stellt eine in der Praxis wohl kaum zu überwindende Hürde dar. Der Hinweis der Berufung, zur Umsetzung des Konzeptes hätte lediglich gehört, von den Kunden der Mitglieder der DG A. EWIV, soweit sie Versicherungsgesellschaften betreffen, entsprechende Genehmigungen einzuholen, ist angesichts des Umstandes, dass hiervon zigtausende Versicherungsnehmer betroffen wären, kaum in der Praxis durchführbar.

7. Da der streitgegenständliche Vertrag gemäß § 134 BGB wegen unerlaubter Rechts- und Steuerberatung nichtig ist und die Beklagte auch nicht bereichert ist, war das Landgericht nicht gehalten, weiter Beweis darüber zu erheben, in welchem Umfang die Klägerin Leistungen tatsächlich erbracht hatte.

Nach alledem erweist sich das Ersturteil in vollem Umfang als zutreffend.

Der Senat beabsichtigt daher, die Berufung der Klägerin durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Auf die Widerklage hin wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 29.750,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit 30.6.2016 zu bezahlen. II

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Auf die Widerklage hin wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 29.750,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit 30.6.2016 zu bezahlen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Zahlungsverpflichtungen aus einem Beratervertrag.

Die Klägerin berät und begleitet ihre Kunden bei der Gründung und dem Betrieb einer EWIV als Hilfsfirma.

Bei einer EWIV handelt es sich um eine durch EU-Verordnung geregelte, in allen EU-Staaten direkt mögliche europäische Rechtsform mit dem Zweck der Erleichterung und Förderung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit von Mitgliedsstaaten verschiedener EU-Länder.

Die Beklagte zählt neben weiteren mit ihr organisatorisch verbundenen Unternehmen zu einer (ausschließlich) bundesweit tätigen Unternehmensgruppe (...), die sich mit der Einrichtung von betrieblicher Altersversorgung und mit der Entge t-Optimierung in deutschen Unternehmen befasst. Im Rahmen der Einrichtung von betrieblicher Altersversorgungen kommt es regelmäßig zum Abschluss von Lebensversicherungen zwischen dem Arbeitgeber und den Versicherern, die der Arbeitgeber zugunsten der Arbeitnehmer abschließt. Die Tätigkeit der ... wird im Rahmen dieser Tätigkeit durch Provisionen, die die ... als Versicherungsvertreter für die Versicherungsabschlüsse erhält, vergütet, Die ... wird insoweit als Versicherungsvertreter gem. §§ 92, 84 HGB tätig.

Im Rahmen ihrer Tätigkeit erhält die ... von einer Reihe personenbezogener Daten, insbesondere der Arbeitnehmer, die der Vertraulichkeit unterliegen.

Die Parteien schlossen mit Datum vom 11.2.2015 folgenden Beratervertrag für die Gründung und den Betrieb einer EWIV:

Die auf diesem Gebiet völlig unerfahrene Beklagte hatte sich zum Abschluss dieses Vertrags entschlossen, weil der Geschäftsführer der Klägerin in den Vorgesprächen folgende Vorteile für die ... zugesagt hatte:

Die ... würde nur noch europäische Steuerbescheide erhalten, bis auf die Mehrwertsteuer keine Steuern in Deutschland leisten und somit auch keiner Betriebsprüfung mehr ausgesetzt sein, es gäbe nur Umsatzsteuerprüfung und keine Besteuerung der Einnahmen, das nationale Recht Estlands gleiche dem EWIV-Recht der EU, es gabe einfache Buchhaltung in Estland und Umsatzsteuerabrechnungen bei den Repräsentanzen.

Insoweit wird auf die Anlage B 2 Bezug genommen.

Das von der Klägerin empfohlene Konzept, das Gegenstand des Beratervertrags wurde, ist aus der Anlage B 3 bzw. K 5 unter Ziffer 1.1.1. ersichtlich:

1 Ausgangslage der Beratung

1.1 Gegenstand des Vorhabens

1.1.1 Funktion der ...

Die ... wird unterstützt durch ... für europäische Wirtschaftsentwicklung bei folgendem Vorhaben:

Für den Auftraggeber ... wird die deutsche ... im EU-Staat Estland mit Repräsentanz in Deutschland gegründet (vgl. Art. 1). Die folgende Grafik veranschaulicht die Vorteile dieses Vorhabens für den Auftraggeber.

Abb. 1 Funktion der ...

Zunächst erfolgt die Gründung einer europäischen wirtschaftlichen Interessenvertretung .... Die Unternehmen bleiben dabei in ihrer Rechtsform bestehen und treten als Mitglied in die ... ein. Die Leistung der Mitglieder ist an die ... abgetreten.

Die ... schreibt für die Mitglieder Rechnungen an den Kunden. Die monetäre Gegenleistung für die von den Mitgliedern erbrachte Dienstleistung gegenüber dem Kunden, wird auf diese Weise an die ... abgetreten. Die ... bildet Rücklagen in Höhe des eingehenden Geldflusses. Diese Rücklagen werden nach europäischem Recht vor der Besteuerung gebildet und sind somit nicht Teil der Bilanz. Rücklagen einer ... müssen zweckgebunden sein und können auf unbestimmte Zeit gebildet werden.

Die in den Rücklagen gebildeten Mittel können von den Mitgliedern individuell als Kostenerstattung zurückgeführt werden.

Die folgende Abbildung veranschaulicht das Vorhaben am Beispiel der ...

1.1.2 Funktion der ... am Beispiel der ...

Abb.2 ...

Die ... für regionale und kommunale Wirtschaftsentwicklung (im fo... genannt), wird in Deutschland mit dem Standort, ... gegründet.

Die Fälligkeit der Vergütung in Höhe von insgesamt 150.000,- EUR zuzüglich Umsatzsteuer ist in Artikel 4 Ziffer 2. des Beratervertrags geregelt.

Die erste Teilzahlung in Höhe von 29.750,- EUR brutto hat die Beklagte geleistet.

Bezüglich der Rechnung vom 24.6.2015 (Anlage K 2) über die zweite Teilzahlung hat die Beklagte die Zahlung verweigert.

Die Klägerin beantragt:

  • 1.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 25.000 - EUR netto zzgl. 19 % Mehrwertsteuer in Höhe von 4.750,- EUR, mithin insgesamt 29.750,- EUR brutto, nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1.7.2015 zu zahlen.

  • 2.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere nicht streitwerterhöhende 1.141,90 EUR netto außergerichtliche Anwaltsgebühren zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen

und weiter im Wege der Widerklage:

Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte 29.750,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Erhebung der Widerklage zu bezahlen.

Die Beklagte ist der Ansicht, der streitgegenständliche Beratervertrag sei wegen Verstoßes gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz sowie das Steuerberatungsgesetz nichtig, so dass aus dem Vertrag keine Zahlungsansprüche bestünden.

Außerdem sei die Beklagte vom Geschäftsführer der Klägerin falsch beraten worden. Die Gründung einer EWIV entsprechend dem Beratervertrag sei, jedenfalls für die Bedürfnisse der Beklagten, ungeeignet und nicht umsetzbar. Insoweit habe sich die Klägerin auch schadensersatzpflichtig gemacht.

Die Unbrauchbarkeit des von der Klägerin empfohlenen Konzepts ergebe sich insbesondere aus folgenden Gesichtspunkten:

Das Konzept sieht vor, dass die Mitglieder Forderungen gegenüber ihren Kunden an die EWIV abtreten, während die Tätigkeit der ... als Versicherungsvertreter aufgrund der Geheimhaltungspflicht nach § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB an einer Abtretung ihrer Provisionsforderung gehindert sei.

Das Konzept der Klägerin biete keine Lösung, inwiefern es bewerkstelligt werden könnte, dass die Versicherungsgesellschaften, für die die ... als Versicherungsvertreter tätig ist, eine in Estland ansässige EWIV als Vertragspartner in einem laufenden Abrechnungssystem akzeptieren.

Das Konzept der Kläger sehe vor, dass Erlöse durch Abtretung an die EWIV verschoben würden, wobei jedenfalls dann wieder Unternehmenssteuern anfallen und Betriebsprüfungen stattfinden, wenn die EWIV Auszahlungen an ihre Mitglieder vornimmt.

Der Sinn und Zweck einer EWIV, nämlich die innergemeinschaftliche Tätigkeit ihrer Mitglieder zu erleichtern und zu fördern, werde für das Unternehmen der Beklagten verfehlt, da diese ausschließlich in Deutschland und auf einem rein nationalen Gebiet, nämlich der betrieblichen Altersversorgung und Entgelt-Optimierung, tätig sei.

Die Klägerin beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Sie beruft sich im Hinblick auf etwaige rechtsberatende Tätigkeit im Rahmen des Beratervertrags auf Artikel 6 Abs. 3 dieses Vertrags und ist im übrigen der Ansicht, dass alle im Rahmen der Vertragsanbahnung gemachten Angaben der Klägerin zutreffend seien und das von der Klägerin verfolgte Konzept für die Beklagte und deren Unternehmen geeignet gewesen sei.

Ein Verstoß gegen Geheimhaltungspflichten sei nicht zu befürchten, weil die ... die bestehende ...-AG hätte ersetzen sollen und dort nur diejenigen Personen beschäftigt hätten sei sollen, die vorher bei der Beklagten beschäftigt gewesen seien, und weil die Liquidierung von den Mitgliedern der EWIV auf dem Rechnungsbogen der EWIV durchgeführt werden sollte.

Der Anfall einer Steuerlast bei den Mitgliedern der EWIV durch Ausschüttung von Rücklagen an die Mitglieder könne dadurch vermieden werden, dass die EWIV aus den Rücklagen lediglich Kostenerstattungen auszahle oder mit den Rücklagen neue geschäftliche Unternehmungen ihrer Mitglieder fördere.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die zulässige Widerklage ist begründet.

Der zwischen den Parteien abgeschlossene Beratungsvertrag ist gem. § 134 BGB nichtig. Ein Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung der Klägerin gegenüber der Beklagten besteht deswegen nicht.

Die Beklagte hat Anspruch auf Rückzahlung des aufgrund des nichtigen Vertrags bezahlten Betrags in Höhe von 29.750,- EUR gem. §§ 812, 818 BGB.

Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte im Hinblick auf etwa bereits erbrachte Leistungen aus dem Beratungsvertrag besteht nicht, weil diese für die Beklagte wertlos war.

Der streitgegenständliche Beratervertrag hat sowohl Rechtsdienstleistungen i.S.d. § 3 RDG (Artikel 3 2.2., „Entwurf der Satzung und der sonstigen Verträge“, 2.3. und 3.3., „Die Untersuchung und laufende Überprüfung etwaiger rechtlicher Veränderungen auf EU-Ebene und des Rechtes des ausgewählten Standortes“ 3.2, „Anpassung der Satzung und der sonstigen Verträge an tatsächliche und rechtliche Veränderungen) sowie Hilfeleistung in Steuerangelegenheiten gem. § 5 Abs. 1 StBerG (Artikel 3 1.2. „Konzept der steuerlichen Darstellung“) zum Gegenstand.

Eine Nebenleistung i.S.d. § 5 Abs. 1 RDG liegt zweifelsohne nicht vor, ebenso nicht ein bloßes Hilfsgeschäft im Rahmen einer anderweitigen Berufsaufgabe gem. § 4 Nr. 5 Steuerberatergesetz.

Eine ohne entsprechende Erlaubnis vorgenommene Rechtsdienstleistung ist auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass der Handelnde sich dabei der Hilfe eines Rechtsberaters bedient (BGH I ZR 166/06), so dass der Hinweis unter Art. 6 Abs. 3 des Beratervertrags keine Auswirkungen auf den gegebenen Verstoß gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz hat.

Der Beratervertrag verstößt somit gegen § 3 RDG und ist damit gem. § 134 BGB nichtig. Dass er auch erlaubte Tätigkeiten umfasst, spielt keine Rolle (BGH, Urteil vom 17.2.2000, IX ZR 50/98).

Entsprechendes gilt auch für die Nichtigkeit gem. § 134 BGB im Hinblick auf den Verstoß gegen das Steuerberatergesetz (BGH, Urteil vom 14.4.2005, IX ZR 109/04).

Die Beklagte hat Anspruch auf Rückzahlung des von ihr im Rahmen der Vertragsabwicklung geleisteten Betrags in Höhe von 20.750,- EUR gem. §§ 812, 818 BGB.

Aufgrund der Nichtigkeit des Vertrags stehen der Klägerin keine weiteren Zahlungsansprüche aus dem Vertrag mehr zu.

Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Wertersatz nach §§ 812, 818 BGB zu, der im Rahmen der Rückabwicklung des nichtigen Vertrags im Wege einer Saldierung zu berücksichtigen wäre, weil die Beklagte im Hinblick auf etwaige Tätigkeiten der Klägerin, die diese im Rahmen der Vertragsabwicklung erbracht hat, nicht bereichert ist. Die Abwicklung nach Bereicherungsrecht soll nicht demjenigen, der eine gesetzeswidrige Geschäftsbesorgung vornimmt, auf einem Umweg entgegen § 134 BGB doch eine Vergütung verschaffen, sondern nur verhindern, dass der Empfänger der Leistung daraus einen ungerechtfertigten Vorteil zieht. Ein Bereicherungsanspruch der Klägerin käme demnach nur in Betracht, wenn die Beklagte entsprechende Auslagen erspart hätte (BGH 10.11.1977, VII ZR 321/75; BGH 17.2.2000, IX 50/98).

Dies war im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben, weil die Beklagte keine Aufwendungen erspart hat, nachdem das von der Klägerin verfolgte Konzept für die Beklagte unbrauchbar war und auch die in steuerlicher Hinsicht gemachten Versprechungen nicht erfüllte.

Zunächst war die Gründung und der Betrieb einer EWIV im Hinblick auf die Beklagte und deren Unternehmen schon im Ansatz verfehlt, weil, was auch die Klägerin nicht bestreitet, der Zusammenarbeit von Unternehmen in verschiedenen EU-Ländern dienen soll, während das Unternehmen der Beklagten nur in Deutschland und auf rein nationalem Gebiet tätig ist.

Weiterhin kam es der Beklagten, was ebenfalls unstreitig geblieben ist, bei Abschluss des Beratervertrags wesentlich darauf an, mit Ausnahme der Umsatzsteuer keiner Besteuerung mehr in Deutschland zu unterliegen und keinen Betriebsprüfungen mehr ausgesetzt zu sein, während tatsächlich - auch das bestreitet die Klägerin nicht - jedenfalls dann Unternehmenssteuern anfallen und Betriebsprüfungen bei den Mitgliedern in Deutschland stattfinden, wenn die EWIV Auszahlungen an ihre Mitglieder vornimmt.

Schließlich kam es auch nicht zu einer erfolgreichen und vollständigen Umsetzung des Konzepts, so dass etwaige Teilleistungen der Klägerin für die Beklagte ohne Interesse sind und stellt die Tatsache der grundsätzlichen Geheimhaltungsverpflichtung der Beklagten gem. § 203 Abs. 1 Nr. 6 StGB (BGH 10.2.2010, VIII ZR 53/09) und die Tatsache der Zusammenarbeit der Beklagten mit zahlreichen Versicherungsgesellschaften auf (vorschüssiger) Provisionsbasis einen Umstand dar, der zumindest zu erheblichen Umsetzungsschwierigkeiten im Hinblick auf die gemäß dem Konzept der Klägerin notwendige Abtretung der Provisionsansprüche der ... an die EWIV geführt hätte, so dass auch aus diesem Grund die Ablehnung der weiteren Realisierung des Konzepts der Klägerin durch die Beklagte, insbesondere auch unter Berücksichtigung der weiteren bereits genannten Umstände, gerechtfertigt war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO:

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Dieses Gesetz regelt die Befugnis, in der Bundesrepublik Deutschland außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Es dient dazu, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen.

(2) Wird eine Rechtsdienstleistung ausschließlich aus einem anderen Staat heraus erbracht, gilt dieses Gesetz nur, wenn ihr Gegenstand deutsches Recht ist.

(3) Regelungen in anderen Gesetzen über die Befugnis, Rechtsdienstleistungen zu erbringen, bleiben unberührt.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch eine andere Rechtsdienstleistung sein.

(2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:

1.
Testamentsvollstreckung,
2.
Haus- und Wohnungsverwaltung,
3.
Fördermittelberatung.

Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind ferner befugt:

1.
Notare im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Bundesnotarordnung,
2.
Patentanwälte und Patentanwaltsgesellschaften im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Patentanwaltsordnung,
3.
Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie die überörtlichen Prüfungseinrichtungen für Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer Zuständigkeit,
4.
Verwahrer und Verwalter fremden oder zu treuen Händen oder zu Sicherungszwecken übereigneten Vermögens, soweit sie hinsichtlich dieses Vermögens Hilfe in Steuersachen leisten,
5.
Unternehmer, die ein Handelsgewerbe betreiben, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Geschäft, das zu ihrem Handelsgewerbe gehört, ihren Kunden Hilfe in Steuersachen leisten,
6.
genossenschaftliche Prüfungs- und Spitzenverbände und genossenschaftliche Treuhandstellen, soweit sie im Rahmen ihres Aufgabenbereichs den Mitgliedern der Prüfungs- und Spitzenverbände Hilfe in Steuersachen leisten,
7.
als Berufsvertretung oder auf ähnlicher Grundlage gebildete Vereinigungen, soweit sie im Rahmen ihres Aufgabenbereichs ihren Mitgliedern Hilfe in Steuersachen leisten; § 95 des Bundesvertriebenengesetzes bleibt unberührt,
8.
als Berufsvertretung oder auf ähnlicher Grundlage gebildete Vereine von Land- und Forstwirten, zu deren satzungsmäßiger Aufgabe die Hilfeleistung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe im Sinne des Bewertungsgesetzes gehört, soweit sie diese Hilfe durch Personen leisten, die berechtigt sind, die Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" zu führen, und die Hilfe nicht die Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb betrifft, es sei denn, daß es sich hierbei um Nebeneinkünfte handelt, die üblicherweise bei Landwirten vorkommen,
9.
a)
Speditionsunternehmen, soweit sie Hilfe in Eingangsabgabensachen oder bei der verbrauchsteuerlichen Behandlung von Waren im Warenverkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union leisten,
b)
sonstige gewerbliche Unternehmen, soweit sie im Zusammenhang mit der Zollbehandlung Hilfe in Eingangsabgabensachen leisten,
c)
die in den Buchstaben a und b genannten Unternehmen, soweit sie für Unternehmer im Sinne des § 22a des Umsatzsteuergesetzes Hilfe in Steuersachen nach § 22b des Umsatzsteuergesetzes leisten und im Geltungsbereich dieses Gesetzes ansässig sind, nicht Kleinunternehmer im Sinne des § 19 des Umsatzsteuergesetzes und nicht von der Fiskalvertretung nach § 22e des Umsatzsteuergesetzes ausgeschlossen sind,
10.
Arbeitgeber, soweit sie für ihre Arbeitnehmer Hilfe bei lohnsteuerlichen Sachverhalten oder bei Sachverhalten des Familienleistungsausgleichs im Sinne des Einkommensteuergesetzes leisten,
11.
Lohnsteuerhilfevereine, soweit sie für ihre Mitglieder Hilfe in Steuersachen leisten, wenn diese
a)
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes), Einkünfte aus Unterhaltsleistungen (§ 22 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes) oder Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes erzielen,
b)
keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit erzielen oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführen, es sei denn, die den Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen sind nach § 3 Nummer 12, 26, 26a, 26b oder 72 des Einkommensteuergesetzes in voller Höhe steuerfrei, und
c)
Einnahmen aus anderen Einkunftsarten haben, die insgesamt die Höhe von achtzehntausend Euro, im Falle der Zusammenveranlagung von sechsunddreißigtausend Euro, nicht übersteigen und im Veranlagungsverfahren zu erklären sind oder auf Grund eines Antrags des Steuerpflichtigen erklärt werden. An die Stelle der Einnahmen tritt in Fällen des § 20 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes der Gewinn im Sinne des § 20 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes und in den Fällen des § 23 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes der Gewinn im Sinne des § 23 Absatz 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes; Verluste bleiben unberücksichtigt.
Die Befugnis erstreckt sich nur auf die Hilfeleistung bei der Einkommensteuer und ihren Zuschlagsteuern. Soweit zulässig, berechtigt sie auch zur Hilfeleistung bei der Eigenheimzulage und der Investitionszulage nach den §§ 3 bis 4 des Investitionszulagengesetzes 1999, bei mit Kinderbetreuungskosten im Sinne von § 10 Absatz 1 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes sowie bei mit haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen im Sinne des § 35a des Einkommensteuergesetzes zusammenhängenden Arbeitgeberaufgaben sowie zur Hilfe bei Sachverhalten des Familienleistungsausgleichs im Sinne des Einkommensteuergesetzes und der sonstigen Zulagen und Prämien, auf die die Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind. Mitglieder, die arbeitslos geworden sind, dürfen weiterhin beraten werden.
12.
Kreditinstitute, soweit sie in Vertretung der Gläubiger von Kapitalerträgen Anträge auf Erstattung von Kapitalertragsteuer nach § 44a Absatz 9 oder § 50c des Einkommensteuergesetzes oder nach § 11 Absatz 1 des Investmentsteuergesetzes stellen,
13.
öffentlich bestellte versicherungsmathematische Sachverständige, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Berechnung von Pensionsrückstellungen, versicherungstechnischen Rückstellungen und Zuführungen zu Pensions- und Unterstützungskassen ihren Auftraggebern Hilfe in Steuersachen leisten,
14.
diejenigen, die Verträge im Sinne des § 2 Abs. 1 Wohnungsbau-Prämiengesetz schließen oder vermitteln, soweit sie bei der Ausfüllung von Anträgen auf Wohnungsbauprämie Hilfe leisten,
15.
Stellen, die durch Landesrecht als geeignet im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung anerkannt sind, im Rahmen ihres Aufgabenbereichs,
16.
a)
diejenigen, die Verträge im Sinne des § 1 Abs. 1 und 1a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes schließen oder vermitteln,
b)
die in § 82 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes genannten Versorgungseinrichtungen,
soweit sie im Rahmen des Vertragsabschlusses, der Durchführung des Vertrages oder der Antragstellung nach § 89 des Einkommensteuergesetzes Hilfe leisten.

(1) Das Urteil enthält:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;
4.
die Urteilsformel;
5.
den Tatbestand;
6.
die Entscheidungsgründe.

(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.

(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.

(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch eine andere Rechtsdienstleistung sein.

(2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:

1.
Testamentsvollstreckung,
2.
Haus- und Wohnungsverwaltung,
3.
Fördermittelberatung.

Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.

Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind ferner befugt:

1.
Notare im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Bundesnotarordnung,
2.
Patentanwälte und Patentanwaltsgesellschaften im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Patentanwaltsordnung,
3.
Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie die überörtlichen Prüfungseinrichtungen für Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer Zuständigkeit,
4.
Verwahrer und Verwalter fremden oder zu treuen Händen oder zu Sicherungszwecken übereigneten Vermögens, soweit sie hinsichtlich dieses Vermögens Hilfe in Steuersachen leisten,
5.
Unternehmer, die ein Handelsgewerbe betreiben, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Geschäft, das zu ihrem Handelsgewerbe gehört, ihren Kunden Hilfe in Steuersachen leisten,
6.
genossenschaftliche Prüfungs- und Spitzenverbände und genossenschaftliche Treuhandstellen, soweit sie im Rahmen ihres Aufgabenbereichs den Mitgliedern der Prüfungs- und Spitzenverbände Hilfe in Steuersachen leisten,
7.
als Berufsvertretung oder auf ähnlicher Grundlage gebildete Vereinigungen, soweit sie im Rahmen ihres Aufgabenbereichs ihren Mitgliedern Hilfe in Steuersachen leisten; § 95 des Bundesvertriebenengesetzes bleibt unberührt,
8.
als Berufsvertretung oder auf ähnlicher Grundlage gebildete Vereine von Land- und Forstwirten, zu deren satzungsmäßiger Aufgabe die Hilfeleistung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe im Sinne des Bewertungsgesetzes gehört, soweit sie diese Hilfe durch Personen leisten, die berechtigt sind, die Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" zu führen, und die Hilfe nicht die Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb betrifft, es sei denn, daß es sich hierbei um Nebeneinkünfte handelt, die üblicherweise bei Landwirten vorkommen,
9.
a)
Speditionsunternehmen, soweit sie Hilfe in Eingangsabgabensachen oder bei der verbrauchsteuerlichen Behandlung von Waren im Warenverkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union leisten,
b)
sonstige gewerbliche Unternehmen, soweit sie im Zusammenhang mit der Zollbehandlung Hilfe in Eingangsabgabensachen leisten,
c)
die in den Buchstaben a und b genannten Unternehmen, soweit sie für Unternehmer im Sinne des § 22a des Umsatzsteuergesetzes Hilfe in Steuersachen nach § 22b des Umsatzsteuergesetzes leisten und im Geltungsbereich dieses Gesetzes ansässig sind, nicht Kleinunternehmer im Sinne des § 19 des Umsatzsteuergesetzes und nicht von der Fiskalvertretung nach § 22e des Umsatzsteuergesetzes ausgeschlossen sind,
10.
Arbeitgeber, soweit sie für ihre Arbeitnehmer Hilfe bei lohnsteuerlichen Sachverhalten oder bei Sachverhalten des Familienleistungsausgleichs im Sinne des Einkommensteuergesetzes leisten,
11.
Lohnsteuerhilfevereine, soweit sie für ihre Mitglieder Hilfe in Steuersachen leisten, wenn diese
a)
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes), Einkünfte aus Unterhaltsleistungen (§ 22 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes) oder Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes erzielen,
b)
keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit erzielen oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführen, es sei denn, die den Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen sind nach § 3 Nummer 12, 26, 26a, 26b oder 72 des Einkommensteuergesetzes in voller Höhe steuerfrei, und
c)
Einnahmen aus anderen Einkunftsarten haben, die insgesamt die Höhe von achtzehntausend Euro, im Falle der Zusammenveranlagung von sechsunddreißigtausend Euro, nicht übersteigen und im Veranlagungsverfahren zu erklären sind oder auf Grund eines Antrags des Steuerpflichtigen erklärt werden. An die Stelle der Einnahmen tritt in Fällen des § 20 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes der Gewinn im Sinne des § 20 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes und in den Fällen des § 23 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes der Gewinn im Sinne des § 23 Absatz 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes; Verluste bleiben unberücksichtigt.
Die Befugnis erstreckt sich nur auf die Hilfeleistung bei der Einkommensteuer und ihren Zuschlagsteuern. Soweit zulässig, berechtigt sie auch zur Hilfeleistung bei der Eigenheimzulage und der Investitionszulage nach den §§ 3 bis 4 des Investitionszulagengesetzes 1999, bei mit Kinderbetreuungskosten im Sinne von § 10 Absatz 1 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes sowie bei mit haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen im Sinne des § 35a des Einkommensteuergesetzes zusammenhängenden Arbeitgeberaufgaben sowie zur Hilfe bei Sachverhalten des Familienleistungsausgleichs im Sinne des Einkommensteuergesetzes und der sonstigen Zulagen und Prämien, auf die die Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind. Mitglieder, die arbeitslos geworden sind, dürfen weiterhin beraten werden.
12.
Kreditinstitute, soweit sie in Vertretung der Gläubiger von Kapitalerträgen Anträge auf Erstattung von Kapitalertragsteuer nach § 44a Absatz 9 oder § 50c des Einkommensteuergesetzes oder nach § 11 Absatz 1 des Investmentsteuergesetzes stellen,
13.
öffentlich bestellte versicherungsmathematische Sachverständige, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Berechnung von Pensionsrückstellungen, versicherungstechnischen Rückstellungen und Zuführungen zu Pensions- und Unterstützungskassen ihren Auftraggebern Hilfe in Steuersachen leisten,
14.
diejenigen, die Verträge im Sinne des § 2 Abs. 1 Wohnungsbau-Prämiengesetz schließen oder vermitteln, soweit sie bei der Ausfüllung von Anträgen auf Wohnungsbauprämie Hilfe leisten,
15.
Stellen, die durch Landesrecht als geeignet im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung anerkannt sind, im Rahmen ihres Aufgabenbereichs,
16.
a)
diejenigen, die Verträge im Sinne des § 1 Abs. 1 und 1a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes schließen oder vermitteln,
b)
die in § 82 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes genannten Versorgungseinrichtungen,
soweit sie im Rahmen des Vertragsabschlusses, der Durchführung des Vertrages oder der Antragstellung nach § 89 des Einkommensteuergesetzes Hilfe leisten.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 238/06
Verkündet am:
20. März 2008
Preuß
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ist nicht eindeutig bestimmbar, ob wirtschaftliche oder steuerrechtliche Fragen bei
einer Unternehmensberatung im Vordergrund stehen, handelt es sich bei dem steuerrechtlichen
Teil nicht um ein bloßes Hilfsgeschäft im Rahmen der anderweitigen
Berufsaufgabe.
BGB §§ 276 Fa, 311 Abs. 2 n.F.
Zur Hinweispflicht des steuerlich Hilfeleistenden bei Überschreitung der Grenzen seiner
Leistungsbefugnis gegenüber einem Berufsträger.
BGB § 307 Abs. 1 a.F., § 309 a.F.
Übernimmt ein hierzu nicht befugter Unternehmensberater die auf ein bestimmtes
Vorhaben bezogene Hilfeleistung in Steuersachen gegenüber einer Steuerberatungsgesellschaft
, steht der Auftraggeberin ein Ersatz ihres Vertrauensinteresses
nicht zu, weil auch sie den Verstoß des Vertrages gegen das gesetzliche Verbot erkennen
musste.
BGH, Urteil vom 20. März 2008 - IX ZR 238/06 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. Februar 2008 durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser,
Cierniak und die Richterin Lohmann

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. Dezember 2006 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin, eine Steuerberatungsgesellschaft, und ihre Tochtergesellschaften unterhalten jeweils eine Vielzahl von Niederlassungen (Beratungsstellen ). Jede Niederlassung hat zumindest einen Leiter, der an der Klägerin atypisch still beteiligt ist. Die Klägerin ließ sich im Jahr 1992 von der beklagten Unternehmensberatungsgesellschaft über den Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung für die Leiter ihrer Niederlassungen in den neuen Bundesländern beraten. Die Beklagte schlug die Gründung eines Unterstützungskassenvereins vor; die Klägerin folgte diesem Rat. Der Verein nahm seine Tätigkeit im Jahr 1993 auf und wurde allen Niederlassungsleitern sowie einem Teil der Niederlassungsmitarbeiter der Klägerin zugänglich gemacht. Im Jahr 1998 wurde durch eine steuerliche Außenprüfung für die Jahre 1992 bis 1995 aufgedeckt, dass die Zuwendungen der Klägerin und ihrer Tochtergesellschaften an die Unterstützungskasse , soweit damit die Versorgung der Niederlassungsleiter be- zweckt war, nicht nach § 4d EStG als Betriebsausgaben abzugsfähig waren, sondern für die Niederlassungsleiter aufgrund ihrer Mitunternehmereigenschaft Sonderbetriebseinnahmen darstellten. Außerdem ergab sich bei der Unterstützungskasse wegen Überschreitens der Grenze ihres zulässigen Kassenvermögens eine partielle Körperschaftssteuerpflicht.
2
Die Klägerin behauptet, sie habe bei der Auftragserteilung an die Beklagte betont, dass ihre Einzahlungen in die Unterstützungskasse steuerlich abzugsfähig und die Unterstützungskasse steuerbefreit sein müssten. Steuern sollten nur bei den Niederlassungsleitern und dort auch erst im Zeitpunkt des Erhalts von Leistungen der Unterstützungskasse anfallen. Die Mitarbeiter der Beklagten hätten diese Vorgaben geprüft und seien zu dem Schluss gekommen , dass die vorgeschlagene Konstruktion ihnen gerecht werde. Bei einer pflichtgemäßen Aufklärung durch die Beklagte über die Unmöglichkeit der Steuerneutralität wäre die Unterstützungskasse nicht gegründet worden. Es wären dort dann weder Körperschaftssteuer, noch Verwaltungs- und Steuerberatungskosten angefallen. Überdies hätten nicht einzelne Niederlassungsleiter wegen der Zurechnung der Zahlungen an die Unterstützungskasse als Einkünfte aus Gewerbebetrieb die Eigenheimzulage verloren. Die Klägerin verlangt deshalb aus eigenem sowie aus abgetretenem Recht der Unterstützungskasse Ersatz der dort für die Jahre 1995 bis 2000 festgesetzten Körperschaftssteuer sowie von Steuerberatungs- und von Verwaltungskosten der Unterstützungskasse. Zusätzlich macht sie - teils aus eigenem, teils aus abgetretenem Recht - wegen der verlorenen Eigenheimzulagen einen Schaden geltend. Die Gesamtforderung der Klägerin beträgt 392.288,03 €. Letztlich verlangt sie Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten für die Kosten der Verwaltung sowie der Erstellung der Buchhaltung der Unterstützungskasse ab dem Jahr 2005.
3
In den Vorinstanzen hatte die Klage keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


4
Die Revision ist unbegründet.

I.


5
Das Berufungsgericht, dessen Urteil in DStR 2007, 1371 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, die Beklagte habe die Behauptung der Klägerin, wonach sich der Beratungsauftrag auf die steuerlichen Aspekte bezogen und eine solche Beratung auch tatsächlich stattgefunden habe, nicht in erheblicher Weise mit Nichtwissen bestritten. Sie müsse sich deshalb so behandeln lassen, als habe sie den Vortrag der Klägerin zugestanden. Der Vertrag verstoße jedoch gegen § 5 StBerG und sei deshalb nach § 134 BGB nichtig. Die Beklagte sei nicht nach § 4 Nr. 5 StBerG zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen befugt gewesen. Es bestünden schon Bedenken, ob diese Vorschrift auf eine GmbH anwendbar sei, deren Gesellschafter freiberuflich tätige Unternehmensberater seien. Jedenfalls stehe die steuerliche Beratungsleistung der Beklagten nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Unternehmensberatung. Die betriebswirtschaftliche Beratung der Klägerin bei Gründung der Unterstützungskasse habe auch ohne die streitige Hilfeleistung in Steuersachen sinnvoll durchgeführt werden können. Die Klägerin hätte selbst die Steuerfragen prüfen oder andere Steuerfachleute hinzuziehen können.

6
Der Klägerin stehe auch kein Schadensersatz aus Verschulden bei Vertragsschluss zu. Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, auf die Grenzen ihrer Leistungsbefugnis hinzuweisen, weil die Klägerin als Steuerberatungsgesellschaft besser als die beklagte Unternehmensberatungsgesellschaft darüber hätte informiert sein müssen, dass diese nicht zur Steuerberatung befugt gewesen sei. Aus dem gleichen Grund scheitere ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 5 StBerG. Es sei nicht Zweck dieser Vorschriften, einen Mandanten zu schützen, der bewusst eine steuerliche Beratung in die Hände eines hierzu nicht befugten Beraters lege. Im Übrigen seien Schadensersatzansprüche aus eigenem und abgetretenem Recht der Unterstützungskasse und der Niederlassungsleiter - soweit die Klägerin überhaupt aktivlegitimiert sei - mangels haftungsausfüllender Kausalität und Schaden zu verneinen. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Vermögenslage der Zedenten schlechter sei, als sie ohne Gründung der Unterstützungskasse wäre.

II.


7
Hauptbegründung Die des Berufungsgerichts hält einer rechtlichen Überprüfung stand. Auf seine Ausführungen zur haftungsausfüllenden Kausalität und zum Schaden kommt deshalb nicht mehr an.
8
1. Die Revision ist insgesamt zugelassen. Die Beschränkung der Zulassung durch das Berufungsgericht auf die Fragen, ob der Beratungsvertrag der Klägerin mit der Beklagten nach § 5 StBerG nichtig ist, ob die Beklagte verpflichtet war, die Klägerin auf die Grenzen ihrer Leistungsbefugnis hinzuweisen und ob die Klägerin als Steuerberatungsgesellschaft von § 5 StBerG geschützt wird, ist unwirksam. Die Zulassung der Revision kann nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils sein könnte. Unzulässig ist es dagegen, die Zulassung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränkten (BGHZ 101, 276, 278; BGH, Urt. v. 29. April 2003 - IX ZR 138/02, WM 2003, 1631, 1632, st. Rspr.).
9
2. Zu Recht hat das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin aus positiver Vertragsverletzung verneint, weil der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag gegen § 5 StBerG verstößt und damit gemäß § 134 BGB nichtig ist.
10
a) Unternehmer, die ein Handelsgewerbe betreiben, sind zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Geschäft, das zu ihrem Handelsgewerbe gehört, ihren Kunden Hilfe in Steuersachen leisten (§ 4 Nr. 5 StBerG). In ähnlicher Weise regelte § 5 Nr. 1 RBerG, dass kaufmännische oder sonstige gewerbliche Unternehmer für ihre Kunden rechtliche Angelegenheiten erledigen dürfen, die mit einem Geschäft ihres Gewerbebetriebes in unmittelbarem Zusammenhang stehen. An dem maßgebenden unmittelbaren Zusammenhang im Sinne des seinerzeit noch geltenden § 5 Nr. 1 RBerG und des § 4 Nr. 5 StBerG fehlt es, wenn der Betrieb auch ohne Rechtsbesorgung oder Rechtsberatung sinnvoll geführt werden kann (vgl. BGHZ 61, 317, 320; BFHE 128, 124, 127 f; vgl. auch BGHZ 102, 128, 134 zu § 5 Nr. 2 RBerG). Eine lediglich vertraglich hergestellte Verbindung reicht für einen unmittelbaren Zusammenhang im Sinne des § 4 Nr. 5 StBerG nicht aus (BFHE 128, 124, 128). Bei der erlaubten Beratungstätigkeit nach dieser Vorschrift darf es sich außerdem nicht um einen Teil der eigentlichen Berufsaufgabe selbst, sondern nur um eine untergeordnete Hilfs- oder Nebentätigkeit im Rahmen der eigentlichen Berufsaufgabe handeln (BGHZ 79, 239, 244; 132, 229, 231; BGH, Urt. v. 9. Oktober 1986 - I ZR 138/84, WM 1987, 85, 87 unter III. 2.; insoweit in BGHZ 98, 330 ff nicht abgedruckt). Die Klägerin hat vorgetragen, dass eine erfolgreiche Beratung im Bereich der betrieblichen Altersversorgung ohne Berücksichtigung der steuerlichen Aspekte nicht stattfinden könne, weil ansonsten wesentliche finanzielle Auswirkungen nicht berücksichtigt würden. Bereits aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass hier nicht eindeutig bestimmbar ist, ob wirtschaftliche oder steuerrechtliche Gesichtspunkte bei der Beratung im Vordergrund stehen. Dann handelt es sich bei dem steuerlichen Teil der Aufgabenerfüllung nicht nur um eine untergeordnete Nebentätigkeit , sondern um einen gewichtigen Teil der gesamten Beratungstätigkeit.
11
b) Die nach § 5 StBerG verbotene unbefugte geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen führt zur Nichtigkeit des Vertrages gemäß § 134 BGB (BGHZ 132, 229, 231; BGH, Urt. v. 14. April 2005 - IX ZR 109/04, WM 2005, 1334; v. 26. Januar 2006 - IX ZR 225/04, WM 2006, 830, 832). Das von der Revision herangezogene Senatsurteil vom 30. September 1999 (IX ZR 139/98, WM 1999, 2360, 2362) betrifft eine andere Fallgestaltung. Dort lag der Haftungsschwerpunkt in der erlaubten Steuerberatung, nicht in der dem Steuerberater nach damaligem § 1 RBerG verbotenen (allgemeinen) Rechtsberatung; hier lag er in der verbotenen Steuerberatung.
12
3. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass der Klägerin kein Anspruch gegen die Beklagte aus Verschulden bei Vertragsschluss (jetzt § 311 Abs. 2 BGB) zusteht. Die Beklagte haftet der Klägerin ferner nicht nach den hier noch anwendbaren §§ 309, 307 BGB a.F. wegen Übernahme einer nach den §§ 134 BGB, 5 StBerG nichtigen Verpflichtung zur Steuerberatung, was das Berufungsgericht nicht geprüft hat.

13
a) Beruht die Nichtigkeit des Vertrages auf einem Wirksamkeitshindernis, das aus der Sphäre einer Partei stammt, kann diese wegen mangelnder Aufklärung des Vertragspartners schadensersatzpflichtig sein. Es ist die Pflicht des Hilfeleistenden, der mit Rücksicht auf das Verbot des § 5 StBerG nur einen Teil seiner vertraglich übernommenen Tätigkeit erbringen darf, auf die Grenzen seiner Leistungsbefugnis unmissverständlich hinzuweisen (BGH, Urt. v. 14. April 2005, aaO S. 1335 m.w.N.). Der steuerliche Berater hat schon bei der Erteilung des Mandates grundsätzlich von der Belehrungsbedürftigkeit seines Auftraggebers auszugehen (vgl. BGH, Urt. v. 18. Dezember 1997 - IX ZR 153/96, NJW 1998, 1486; v. 23. Januar 2003 - IX ZR 180/01, NJW-RR 2003, 1574). Dies gilt sogar gegenüber rechtlich und wirtschaftlich erfahrenen Personen. Behauptet der Berater, der Mandant habe die Rechtslage gekannt und sei deshalb nicht belehrungsbedürftig gewesen, so trifft ihn insoweit die Beweislast (BGH, Urt. v. 26. Oktober 2000 - IX ZR 289/99, NJW 2001, 518 für Rechtsanwalt; Zugehör in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 559). Die Beklagte hat nicht bewiesen, dass die Klägerin die berufsrechtlichen Grenzen einer wirksamen Auftragserteilung an die Beklagte bereits kannte , so dass sie deswegen keiner Belehrung mehr bedurfte.
14
Die allgemeine Vermutung, die Klägerin sei sich schon als Berufsträgerin gemäß § 3 Nr. 3 StBerG im Wettbewerb mit Personen, die nach § 4 StBerG allenfalls zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind, über die Abgrenzung von erlaubter und verbotener Steuerberatung auch mit Bezug auf den Streitfall im Klaren gewesen, entkräftet das entsprechend § 282 BGB a.F. auch bei der culpa in contrahendo vermutete Verschulden (vgl. BGHZ 66, 51, 54) der Beklagten an dem unterbliebenen berufsrechtlichen Hinweis. Denn die Beklagte durfte, ohne sich dem Vorwurf der Fahrlässigkeit auszusetzen, die hier in Rede stehenden berufsrechtlichen Kenntnisse der Klägerin und ihre Anwendung bei der Auftragsvergabe voraussetzen.
15
b) Unbeschadet von einer Aufklärung der Klägerin blieb gegen die Beklagte das gesetzliche Verbot des § 5 StBerG bestehen, die ihr angetragene Steuerberatung zu übernehmen (BGH, Urt. v. 14. April 2005, aaO S. 1335). Daraus folgte die vorvertragliche Pflicht der Beklagten, den ihr gesetzlich verwehrten Teil der von der Klägerin gewünschten Beratung über den Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung für die Leiter ihrer Beratungsstellen in den neuen Ländern abzulehnen. Wegen dieses pflichtwidrigen Vertragsabschlusses ist die Beklagte nicht nach den hier noch anwendbaren Vorschriften der §§ 309, 307 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. entschuldigt; denn die gesetzlichen Grenzen ihrer Tätigkeit und die daraus folgende Nichtigkeit des nach Vortrag der Klägerin eingegangenen Beratungsvertrages musste die Beklagte kennen.
16
Die Beklagte haftet jedoch nach den §§ 309, 307 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. nicht für ihr Verschulden, Vertragspflichten übernommen zu haben, die wegen Übertretung des gesetzlichen Verbotes der Hilfeleistung in Steuersachen durch Unbefugte nichtig waren. Denn die Ersatzpflicht des einen Vertragsteils tritt hiernach nicht ein, wenn auch der andere Teil die Nichtigkeit des Vertrages gemäß § 134 BGB kennt oder kennen muss. So lag es im Fall der Klägerin.
17
Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach welcher es dem Auftraggeber auch nicht als mitwirkendes Verschulden vorgeworfen werden kann, er hätte das, worüber ihn sein Berater hätte aufklären sollen, bei entsprechenden Bemühungen auch ohne fremde Hilfe erkennen können (BGH, Urt. v. 19. Dezember 1991 - IX ZR 41/91, NJW 1992, 820; v. 24. Juni 1993 - IX ZR 216/92, NJW 1993, 2747, 2750; v. 18. Dezember 1997 - IX ZR 153/96, WM 1998, 301, 304; v. 9. Dezember 1999 - IX ZR 129/99, NJW 2000, 1263, 1265 jeweils für rechtskundigen Auftraggeber; Zugehör, aaO Rn. 1234), betrifft die Schlechterfüllung wirksamer Verträge. Sie ist auf den von der Klägerin behaupteten Sachverhalt des Übernahmeverschuldens der Beklagten nach den hierfür geltenden Sonderregeln nicht übertragbar. Die Vorschrift des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. schließt eine Abwägung gemäß § 254 BGB aus (BGHZ 76, 16,

22).


18
Die Klägerin musste als Steuerberatungsgesellschaft ebenso gut wie die Beklagte wissen, dass die Befugnis zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen den in § 3 StBerG genannten Berufsträgern vorbehalten ist (vgl. Kindler DStR 2007, 1372), zu denen die Beklagte nicht gehörte. Die Klägerin musste demzufolge prüfen, ob die Tätigkeit der Beklagten unter Einschluss der steuerlichen Gesichtspunkte, so wie sie nach ihrem Vortrag vereinbart worden sein soll, als beschränkte Hilfeleistung in Steuersachen nach § 4 Nr. 5 StBerG erlaubt war. Sie musste dabei nicht weniger als die Beklagte selbst erkennen, dass dieser Erlaubnisbereich nach den Umständen des Falles überschritten wurde. Der Revisionsangriff, die Klägerin habe sich als Steuerberatungsgesellschaft um die Befugnis anderer Berufe zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen nicht zu kümmern brauchen, übersieht für die Anspruchsgrundlage des § 309 BGB a.F. den danach entsprechend anzuwendenden § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, welcher eben diese Obliegenheit der Klägerin begründete.
19
4. Aus demselben Grund sind auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Ablehnung eines Schadensersatzanspruchs nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 5 StBerG zutreffend. § 5 StBerG ist zwar Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB und schützt grundsätzlich auch die Steuerpflichtigen vor unsachgemäßer Beratung und Vertretung durch unfähige und ungeeig- nete Berater (BGH, Urt. v. 14. April 2005 aaO m.w.N.). Die Norm bezweckt indes nicht den Schutz einer Steuerberatungsgesellschaft, deren Vertreter sich bewusst sind oder zumindest sein müssen, dass der von ihnen beauftragte Berater nicht zu der angeblich vereinbarten steuerlichen Hilfeleistung befugt ist.
Ganter Raebel Kayser
Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
LG Duisburg, Entscheidung vom 21.02.2006 - 13 O 3/05 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.12.2006 - I-23 U 54/06 -

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert,
2.
Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung,
3.
Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten,
3a.
Organ oder Mitglied eines Organs einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechtsanwälten oder europäischen niedergelassenen Rechtsanwälten oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Patentanwälten oder niedergelassenen europäischen Patentanwälten im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung der Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Bereich der Wirtschaftsprüfung, Buchprüfung oder Hilfeleistung in Steuersachen oder ihrer rechtsanwaltlichen oder patentanwaltlichen Tätigkeit,
4.
Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist,
5.
Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes,
6.
staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder
7.
Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1.
Amtsträger oder Europäischer Amtsträger,
2.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten,
3.
Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt,
4.
Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates,
5.
öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder
6.
Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,
anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist. Einem Geheimnis im Sinne des Satzes 1 stehen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse eines anderen gleich, die für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung erfaßt worden sind; Satz 1 ist jedoch nicht anzuwenden, soweit solche Einzelangaben anderen Behörden oder sonstigen Stellen für Aufgaben der öffentlichen Verwaltung bekanntgegeben werden und das Gesetz dies nicht untersagt.

(2a) (weggefallen)

(3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.

(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Datenschutzbeauftragter bekannt geworden ist. Ebenso wird bestraft, wer

1.
als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind,
2.
als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, oder
3.
nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichteten Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er von dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat.

(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.

(6) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.