Oberlandesgericht München Hinweisbeschluss, 09. Nov. 2017 - 27 U 928/17
nachgehend
Tenor
I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts Augsburg vom 09.02.2017, Az. 091 O 1187/16, durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.
Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.
II. Die Klägerin hat Gelegenheit, zu diesem Hinweis des Senats bis 05.12.2017 Stellung zu nehmen.
Gründe
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Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Auf die Widerklage hin wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 29.750,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit 30.6.2016 zu bezahlen.
III. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110 % des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1 Ausgangslage der Beratung
1.1 Gegenstand des Vorhabens
1.1.1 Funktion der ...
Abb. 1 Funktion der ...
1.1.2 Funktion der ... am Beispiel der ...
Abb.2 ...
-
1.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 25.000 - EUR netto zzgl. 19 % Mehrwertsteuer in Höhe von 4.750,- EUR, mithin insgesamt 29.750,- EUR brutto, nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 1.7.2015 zu zahlen.
-
2.Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere nicht streitwerterhöhende 1.141,90 EUR netto außergerichtliche Anwaltsgebühren zu zahlen.
die Klage abzuweisen
und weiter im Wege der Widerklage:
Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte 29.750,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Erhebung der Widerklage zu bezahlen.
die Widerklage abzuweisen.
Gründe
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.
(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn
- 1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt, - 2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder - 3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie
- 1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist, - 2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder - 3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Dieses Gesetz regelt die Befugnis, in der Bundesrepublik Deutschland außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen. Es dient dazu, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen.
(2) Wird eine Rechtsdienstleistung ausschließlich aus einem anderen Staat heraus erbracht, gilt dieses Gesetz nur, wenn ihr Gegenstand deutsches Recht ist.
(3) Regelungen in anderen Gesetzen über die Befugnis, Rechtsdienstleistungen zu erbringen, bleiben unberührt.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch eine andere Rechtsdienstleistung sein.
(2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:
Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind ferner befugt:
- 1.
Notare im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Bundesnotarordnung, - 2.
Patentanwälte und Patentanwaltsgesellschaften im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Patentanwaltsordnung, - 3.
Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie die überörtlichen Prüfungseinrichtungen für Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer Zuständigkeit, - 4.
Verwahrer und Verwalter fremden oder zu treuen Händen oder zu Sicherungszwecken übereigneten Vermögens, soweit sie hinsichtlich dieses Vermögens Hilfe in Steuersachen leisten, - 5.
Unternehmer, die ein Handelsgewerbe betreiben, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Geschäft, das zu ihrem Handelsgewerbe gehört, ihren Kunden Hilfe in Steuersachen leisten, - 6.
genossenschaftliche Prüfungs- und Spitzenverbände und genossenschaftliche Treuhandstellen, soweit sie im Rahmen ihres Aufgabenbereichs den Mitgliedern der Prüfungs- und Spitzenverbände Hilfe in Steuersachen leisten, - 7.
als Berufsvertretung oder auf ähnlicher Grundlage gebildete Vereinigungen, soweit sie im Rahmen ihres Aufgabenbereichs ihren Mitgliedern Hilfe in Steuersachen leisten; § 95 des Bundesvertriebenengesetzes bleibt unberührt, - 8.
als Berufsvertretung oder auf ähnlicher Grundlage gebildete Vereine von Land- und Forstwirten, zu deren satzungsmäßiger Aufgabe die Hilfeleistung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe im Sinne des Bewertungsgesetzes gehört, soweit sie diese Hilfe durch Personen leisten, die berechtigt sind, die Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" zu führen, und die Hilfe nicht die Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb betrifft, es sei denn, daß es sich hierbei um Nebeneinkünfte handelt, die üblicherweise bei Landwirten vorkommen, - 9.
- a)
Speditionsunternehmen, soweit sie Hilfe in Eingangsabgabensachen oder bei der verbrauchsteuerlichen Behandlung von Waren im Warenverkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union leisten, - b)
sonstige gewerbliche Unternehmen, soweit sie im Zusammenhang mit der Zollbehandlung Hilfe in Eingangsabgabensachen leisten, - c)
die in den Buchstaben a und b genannten Unternehmen, soweit sie für Unternehmer im Sinne des § 22a des Umsatzsteuergesetzes Hilfe in Steuersachen nach § 22b des Umsatzsteuergesetzes leisten und im Geltungsbereich dieses Gesetzes ansässig sind, nicht Kleinunternehmer im Sinne des § 19 des Umsatzsteuergesetzes und nicht von der Fiskalvertretung nach § 22e des Umsatzsteuergesetzes ausgeschlossen sind,
- 10.
Arbeitgeber, soweit sie für ihre Arbeitnehmer Hilfe bei lohnsteuerlichen Sachverhalten oder bei Sachverhalten des Familienleistungsausgleichs im Sinne des Einkommensteuergesetzes leisten, - 11.
Lohnsteuerhilfevereine, soweit sie für ihre Mitglieder Hilfe in Steuersachen leisten, wenn diese - a)
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes), Einkünfte aus Unterhaltsleistungen (§ 22 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes) oder Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes erzielen, - b)
keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit erzielen oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführen, es sei denn, die den Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen sind nach § 3 Nummer 12, 26, 26a, 26b oder 72 des Einkommensteuergesetzes in voller Höhe steuerfrei, und - c)
Einnahmen aus anderen Einkunftsarten haben, die insgesamt die Höhe von achtzehntausend Euro, im Falle der Zusammenveranlagung von sechsunddreißigtausend Euro, nicht übersteigen und im Veranlagungsverfahren zu erklären sind oder auf Grund eines Antrags des Steuerpflichtigen erklärt werden. An die Stelle der Einnahmen tritt in Fällen des § 20 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes der Gewinn im Sinne des § 20 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes und in den Fällen des § 23 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes der Gewinn im Sinne des § 23 Absatz 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes; Verluste bleiben unberücksichtigt.
Die Befugnis erstreckt sich nur auf die Hilfeleistung bei der Einkommensteuer und ihren Zuschlagsteuern. Soweit zulässig, berechtigt sie auch zur Hilfeleistung bei der Eigenheimzulage und der Investitionszulage nach den §§ 3 bis 4 des Investitionszulagengesetzes 1999, bei mit Kinderbetreuungskosten im Sinne von § 10 Absatz 1 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes sowie bei mit haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen im Sinne des § 35a des Einkommensteuergesetzes zusammenhängenden Arbeitgeberaufgaben sowie zur Hilfe bei Sachverhalten des Familienleistungsausgleichs im Sinne des Einkommensteuergesetzes und der sonstigen Zulagen und Prämien, auf die die Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind. Mitglieder, die arbeitslos geworden sind, dürfen weiterhin beraten werden. - 12.
Kreditinstitute, soweit sie in Vertretung der Gläubiger von Kapitalerträgen Anträge auf Erstattung von Kapitalertragsteuer nach § 44a Absatz 9 oder § 50c des Einkommensteuergesetzes oder nach § 11 Absatz 1 des Investmentsteuergesetzes stellen, - 13.
öffentlich bestellte versicherungsmathematische Sachverständige, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Berechnung von Pensionsrückstellungen, versicherungstechnischen Rückstellungen und Zuführungen zu Pensions- und Unterstützungskassen ihren Auftraggebern Hilfe in Steuersachen leisten, - 14.
diejenigen, die Verträge im Sinne des § 2 Abs. 1 Wohnungsbau-Prämiengesetz schließen oder vermitteln, soweit sie bei der Ausfüllung von Anträgen auf Wohnungsbauprämie Hilfe leisten, - 15.
Stellen, die durch Landesrecht als geeignet im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung anerkannt sind, im Rahmen ihres Aufgabenbereichs, - 16.
- a)
diejenigen, die Verträge im Sinne des § 1 Abs. 1 und 1a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes schließen oder vermitteln, - b)
die in § 82 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes genannten Versorgungseinrichtungen,
soweit sie im Rahmen des Vertragsabschlusses, der Durchführung des Vertrages oder der Antragstellung nach § 89 des Einkommensteuergesetzes Hilfe leisten.
(1) Das Urteil enthält:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten; - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben; - 3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist; - 4.
die Urteilsformel; - 5.
den Tatbestand; - 6.
die Entscheidungsgründe.
(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.
(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.
(1) Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind. Andere Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 kann auch eine andere Rechtsdienstleistung sein.
(2) Als erlaubte Nebenleistungen gelten Rechtsdienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer der folgenden Tätigkeiten erbracht werden:
Die selbständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.
Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind ferner befugt:
- 1.
Notare im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Bundesnotarordnung, - 2.
Patentanwälte und Patentanwaltsgesellschaften im Rahmen ihrer Befugnisse nach der Patentanwaltsordnung, - 3.
Behörden und Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie die überörtlichen Prüfungseinrichtungen für Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer Zuständigkeit, - 4.
Verwahrer und Verwalter fremden oder zu treuen Händen oder zu Sicherungszwecken übereigneten Vermögens, soweit sie hinsichtlich dieses Vermögens Hilfe in Steuersachen leisten, - 5.
Unternehmer, die ein Handelsgewerbe betreiben, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Geschäft, das zu ihrem Handelsgewerbe gehört, ihren Kunden Hilfe in Steuersachen leisten, - 6.
genossenschaftliche Prüfungs- und Spitzenverbände und genossenschaftliche Treuhandstellen, soweit sie im Rahmen ihres Aufgabenbereichs den Mitgliedern der Prüfungs- und Spitzenverbände Hilfe in Steuersachen leisten, - 7.
als Berufsvertretung oder auf ähnlicher Grundlage gebildete Vereinigungen, soweit sie im Rahmen ihres Aufgabenbereichs ihren Mitgliedern Hilfe in Steuersachen leisten; § 95 des Bundesvertriebenengesetzes bleibt unberührt, - 8.
als Berufsvertretung oder auf ähnlicher Grundlage gebildete Vereine von Land- und Forstwirten, zu deren satzungsmäßiger Aufgabe die Hilfeleistung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe im Sinne des Bewertungsgesetzes gehört, soweit sie diese Hilfe durch Personen leisten, die berechtigt sind, die Bezeichnung "Landwirtschaftliche Buchstelle" zu führen, und die Hilfe nicht die Ermittlung der Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder aus Gewerbebetrieb betrifft, es sei denn, daß es sich hierbei um Nebeneinkünfte handelt, die üblicherweise bei Landwirten vorkommen, - 9.
- a)
Speditionsunternehmen, soweit sie Hilfe in Eingangsabgabensachen oder bei der verbrauchsteuerlichen Behandlung von Waren im Warenverkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union leisten, - b)
sonstige gewerbliche Unternehmen, soweit sie im Zusammenhang mit der Zollbehandlung Hilfe in Eingangsabgabensachen leisten, - c)
die in den Buchstaben a und b genannten Unternehmen, soweit sie für Unternehmer im Sinne des § 22a des Umsatzsteuergesetzes Hilfe in Steuersachen nach § 22b des Umsatzsteuergesetzes leisten und im Geltungsbereich dieses Gesetzes ansässig sind, nicht Kleinunternehmer im Sinne des § 19 des Umsatzsteuergesetzes und nicht von der Fiskalvertretung nach § 22e des Umsatzsteuergesetzes ausgeschlossen sind,
- 10.
Arbeitgeber, soweit sie für ihre Arbeitnehmer Hilfe bei lohnsteuerlichen Sachverhalten oder bei Sachverhalten des Familienleistungsausgleichs im Sinne des Einkommensteuergesetzes leisten, - 11.
Lohnsteuerhilfevereine, soweit sie für ihre Mitglieder Hilfe in Steuersachen leisten, wenn diese - a)
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, sonstige Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen (§ 22 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes), Einkünfte aus Unterhaltsleistungen (§ 22 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes) oder Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes erzielen, - b)
keine Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit erzielen oder umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführen, es sei denn, die den Einkünften zugrunde liegenden Einnahmen sind nach § 3 Nummer 12, 26, 26a, 26b oder 72 des Einkommensteuergesetzes in voller Höhe steuerfrei, und - c)
Einnahmen aus anderen Einkunftsarten haben, die insgesamt die Höhe von achtzehntausend Euro, im Falle der Zusammenveranlagung von sechsunddreißigtausend Euro, nicht übersteigen und im Veranlagungsverfahren zu erklären sind oder auf Grund eines Antrags des Steuerpflichtigen erklärt werden. An die Stelle der Einnahmen tritt in Fällen des § 20 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes der Gewinn im Sinne des § 20 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes und in den Fällen des § 23 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes der Gewinn im Sinne des § 23 Absatz 3 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes; Verluste bleiben unberücksichtigt.
Die Befugnis erstreckt sich nur auf die Hilfeleistung bei der Einkommensteuer und ihren Zuschlagsteuern. Soweit zulässig, berechtigt sie auch zur Hilfeleistung bei der Eigenheimzulage und der Investitionszulage nach den §§ 3 bis 4 des Investitionszulagengesetzes 1999, bei mit Kinderbetreuungskosten im Sinne von § 10 Absatz 1 Nummer 5 des Einkommensteuergesetzes sowie bei mit haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnissen im Sinne des § 35a des Einkommensteuergesetzes zusammenhängenden Arbeitgeberaufgaben sowie zur Hilfe bei Sachverhalten des Familienleistungsausgleichs im Sinne des Einkommensteuergesetzes und der sonstigen Zulagen und Prämien, auf die die Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden sind. Mitglieder, die arbeitslos geworden sind, dürfen weiterhin beraten werden. - 12.
Kreditinstitute, soweit sie in Vertretung der Gläubiger von Kapitalerträgen Anträge auf Erstattung von Kapitalertragsteuer nach § 44a Absatz 9 oder § 50c des Einkommensteuergesetzes oder nach § 11 Absatz 1 des Investmentsteuergesetzes stellen, - 13.
öffentlich bestellte versicherungsmathematische Sachverständige, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Berechnung von Pensionsrückstellungen, versicherungstechnischen Rückstellungen und Zuführungen zu Pensions- und Unterstützungskassen ihren Auftraggebern Hilfe in Steuersachen leisten, - 14.
diejenigen, die Verträge im Sinne des § 2 Abs. 1 Wohnungsbau-Prämiengesetz schließen oder vermitteln, soweit sie bei der Ausfüllung von Anträgen auf Wohnungsbauprämie Hilfe leisten, - 15.
Stellen, die durch Landesrecht als geeignet im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung anerkannt sind, im Rahmen ihres Aufgabenbereichs, - 16.
- a)
diejenigen, die Verträge im Sinne des § 1 Abs. 1 und 1a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes schließen oder vermitteln, - b)
die in § 82 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe a des Einkommensteuergesetzes genannten Versorgungseinrichtungen,
soweit sie im Rahmen des Vertragsabschlusses, der Durchführung des Vertrages oder der Antragstellung nach § 89 des Einkommensteuergesetzes Hilfe leisten.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Klägerin, eine Steuerberatungsgesellschaft, und ihre Tochtergesellschaften unterhalten jeweils eine Vielzahl von Niederlassungen (Beratungsstellen ). Jede Niederlassung hat zumindest einen Leiter, der an der Klägerin atypisch still beteiligt ist. Die Klägerin ließ sich im Jahr 1992 von der beklagten Unternehmensberatungsgesellschaft über den Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung für die Leiter ihrer Niederlassungen in den neuen Bundesländern beraten. Die Beklagte schlug die Gründung eines Unterstützungskassenvereins vor; die Klägerin folgte diesem Rat. Der Verein nahm seine Tätigkeit im Jahr 1993 auf und wurde allen Niederlassungsleitern sowie einem Teil der Niederlassungsmitarbeiter der Klägerin zugänglich gemacht. Im Jahr 1998 wurde durch eine steuerliche Außenprüfung für die Jahre 1992 bis 1995 aufgedeckt, dass die Zuwendungen der Klägerin und ihrer Tochtergesellschaften an die Unterstützungskasse , soweit damit die Versorgung der Niederlassungsleiter be- zweckt war, nicht nach § 4d EStG als Betriebsausgaben abzugsfähig waren, sondern für die Niederlassungsleiter aufgrund ihrer Mitunternehmereigenschaft Sonderbetriebseinnahmen darstellten. Außerdem ergab sich bei der Unterstützungskasse wegen Überschreitens der Grenze ihres zulässigen Kassenvermögens eine partielle Körperschaftssteuerpflicht.
- 2
- Die Klägerin behauptet, sie habe bei der Auftragserteilung an die Beklagte betont, dass ihre Einzahlungen in die Unterstützungskasse steuerlich abzugsfähig und die Unterstützungskasse steuerbefreit sein müssten. Steuern sollten nur bei den Niederlassungsleitern und dort auch erst im Zeitpunkt des Erhalts von Leistungen der Unterstützungskasse anfallen. Die Mitarbeiter der Beklagten hätten diese Vorgaben geprüft und seien zu dem Schluss gekommen , dass die vorgeschlagene Konstruktion ihnen gerecht werde. Bei einer pflichtgemäßen Aufklärung durch die Beklagte über die Unmöglichkeit der Steuerneutralität wäre die Unterstützungskasse nicht gegründet worden. Es wären dort dann weder Körperschaftssteuer, noch Verwaltungs- und Steuerberatungskosten angefallen. Überdies hätten nicht einzelne Niederlassungsleiter wegen der Zurechnung der Zahlungen an die Unterstützungskasse als Einkünfte aus Gewerbebetrieb die Eigenheimzulage verloren. Die Klägerin verlangt deshalb aus eigenem sowie aus abgetretenem Recht der Unterstützungskasse Ersatz der dort für die Jahre 1995 bis 2000 festgesetzten Körperschaftssteuer sowie von Steuerberatungs- und von Verwaltungskosten der Unterstützungskasse. Zusätzlich macht sie - teils aus eigenem, teils aus abgetretenem Recht - wegen der verlorenen Eigenheimzulagen einen Schaden geltend. Die Gesamtforderung der Klägerin beträgt 392.288,03 €. Letztlich verlangt sie Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten für die Kosten der Verwaltung sowie der Erstellung der Buchhaltung der Unterstützungskasse ab dem Jahr 2005.
- 3
- In den Vorinstanzen hatte die Klage keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe:
- 4
- Die Revision ist unbegründet.
I.
- 5
- Das Berufungsgericht, dessen Urteil in DStR 2007, 1371 veröffentlicht ist, hat ausgeführt, die Beklagte habe die Behauptung der Klägerin, wonach sich der Beratungsauftrag auf die steuerlichen Aspekte bezogen und eine solche Beratung auch tatsächlich stattgefunden habe, nicht in erheblicher Weise mit Nichtwissen bestritten. Sie müsse sich deshalb so behandeln lassen, als habe sie den Vortrag der Klägerin zugestanden. Der Vertrag verstoße jedoch gegen § 5 StBerG und sei deshalb nach § 134 BGB nichtig. Die Beklagte sei nicht nach § 4 Nr. 5 StBerG zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen befugt gewesen. Es bestünden schon Bedenken, ob diese Vorschrift auf eine GmbH anwendbar sei, deren Gesellschafter freiberuflich tätige Unternehmensberater seien. Jedenfalls stehe die steuerliche Beratungsleistung der Beklagten nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit ihrer Unternehmensberatung. Die betriebswirtschaftliche Beratung der Klägerin bei Gründung der Unterstützungskasse habe auch ohne die streitige Hilfeleistung in Steuersachen sinnvoll durchgeführt werden können. Die Klägerin hätte selbst die Steuerfragen prüfen oder andere Steuerfachleute hinzuziehen können.
- 6
- Der Klägerin stehe auch kein Schadensersatz aus Verschulden bei Vertragsschluss zu. Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, auf die Grenzen ihrer Leistungsbefugnis hinzuweisen, weil die Klägerin als Steuerberatungsgesellschaft besser als die beklagte Unternehmensberatungsgesellschaft darüber hätte informiert sein müssen, dass diese nicht zur Steuerberatung befugt gewesen sei. Aus dem gleichen Grund scheitere ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 5 StBerG. Es sei nicht Zweck dieser Vorschriften, einen Mandanten zu schützen, der bewusst eine steuerliche Beratung in die Hände eines hierzu nicht befugten Beraters lege. Im Übrigen seien Schadensersatzansprüche aus eigenem und abgetretenem Recht der Unterstützungskasse und der Niederlassungsleiter - soweit die Klägerin überhaupt aktivlegitimiert sei - mangels haftungsausfüllender Kausalität und Schaden zu verneinen. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Vermögenslage der Zedenten schlechter sei, als sie ohne Gründung der Unterstützungskasse wäre.
II.
- 7
- Hauptbegründung Die des Berufungsgerichts hält einer rechtlichen Überprüfung stand. Auf seine Ausführungen zur haftungsausfüllenden Kausalität und zum Schaden kommt deshalb nicht mehr an.
- 8
- 1. Die Revision ist insgesamt zugelassen. Die Beschränkung der Zulassung durch das Berufungsgericht auf die Fragen, ob der Beratungsvertrag der Klägerin mit der Beklagten nach § 5 StBerG nichtig ist, ob die Beklagte verpflichtet war, die Klägerin auf die Grenzen ihrer Leistungsbefugnis hinzuweisen und ob die Klägerin als Steuerberatungsgesellschaft von § 5 StBerG geschützt wird, ist unwirksam. Die Zulassung der Revision kann nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils sein könnte. Unzulässig ist es dagegen, die Zulassung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränkten (BGHZ 101, 276, 278; BGH, Urt. v. 29. April 2003 - IX ZR 138/02, WM 2003, 1631, 1632, st. Rspr.).
- 9
- 2. Zu Recht hat das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin aus positiver Vertragsverletzung verneint, weil der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag gegen § 5 StBerG verstößt und damit gemäß § 134 BGB nichtig ist.
- 10
- a) Unternehmer, die ein Handelsgewerbe betreiben, sind zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Geschäft, das zu ihrem Handelsgewerbe gehört, ihren Kunden Hilfe in Steuersachen leisten (§ 4 Nr. 5 StBerG). In ähnlicher Weise regelte § 5 Nr. 1 RBerG, dass kaufmännische oder sonstige gewerbliche Unternehmer für ihre Kunden rechtliche Angelegenheiten erledigen dürfen, die mit einem Geschäft ihres Gewerbebetriebes in unmittelbarem Zusammenhang stehen. An dem maßgebenden unmittelbaren Zusammenhang im Sinne des seinerzeit noch geltenden § 5 Nr. 1 RBerG und des § 4 Nr. 5 StBerG fehlt es, wenn der Betrieb auch ohne Rechtsbesorgung oder Rechtsberatung sinnvoll geführt werden kann (vgl. BGHZ 61, 317, 320; BFHE 128, 124, 127 f; vgl. auch BGHZ 102, 128, 134 zu § 5 Nr. 2 RBerG). Eine lediglich vertraglich hergestellte Verbindung reicht für einen unmittelbaren Zusammenhang im Sinne des § 4 Nr. 5 StBerG nicht aus (BFHE 128, 124, 128). Bei der erlaubten Beratungstätigkeit nach dieser Vorschrift darf es sich außerdem nicht um einen Teil der eigentlichen Berufsaufgabe selbst, sondern nur um eine untergeordnete Hilfs- oder Nebentätigkeit im Rahmen der eigentlichen Berufsaufgabe handeln (BGHZ 79, 239, 244; 132, 229, 231; BGH, Urt. v. 9. Oktober 1986 - I ZR 138/84, WM 1987, 85, 87 unter III. 2.; insoweit in BGHZ 98, 330 ff nicht abgedruckt). Die Klägerin hat vorgetragen, dass eine erfolgreiche Beratung im Bereich der betrieblichen Altersversorgung ohne Berücksichtigung der steuerlichen Aspekte nicht stattfinden könne, weil ansonsten wesentliche finanzielle Auswirkungen nicht berücksichtigt würden. Bereits aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass hier nicht eindeutig bestimmbar ist, ob wirtschaftliche oder steuerrechtliche Gesichtspunkte bei der Beratung im Vordergrund stehen. Dann handelt es sich bei dem steuerlichen Teil der Aufgabenerfüllung nicht nur um eine untergeordnete Nebentätigkeit , sondern um einen gewichtigen Teil der gesamten Beratungstätigkeit.
- 11
- b) Die nach § 5 StBerG verbotene unbefugte geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen führt zur Nichtigkeit des Vertrages gemäß § 134 BGB (BGHZ 132, 229, 231; BGH, Urt. v. 14. April 2005 - IX ZR 109/04, WM 2005, 1334; v. 26. Januar 2006 - IX ZR 225/04, WM 2006, 830, 832). Das von der Revision herangezogene Senatsurteil vom 30. September 1999 (IX ZR 139/98, WM 1999, 2360, 2362) betrifft eine andere Fallgestaltung. Dort lag der Haftungsschwerpunkt in der erlaubten Steuerberatung, nicht in der dem Steuerberater nach damaligem § 1 RBerG verbotenen (allgemeinen) Rechtsberatung; hier lag er in der verbotenen Steuerberatung.
- 12
- 3. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass der Klägerin kein Anspruch gegen die Beklagte aus Verschulden bei Vertragsschluss (jetzt § 311 Abs. 2 BGB) zusteht. Die Beklagte haftet der Klägerin ferner nicht nach den hier noch anwendbaren §§ 309, 307 BGB a.F. wegen Übernahme einer nach den §§ 134 BGB, 5 StBerG nichtigen Verpflichtung zur Steuerberatung, was das Berufungsgericht nicht geprüft hat.
- 13
- a) Beruht die Nichtigkeit des Vertrages auf einem Wirksamkeitshindernis, das aus der Sphäre einer Partei stammt, kann diese wegen mangelnder Aufklärung des Vertragspartners schadensersatzpflichtig sein. Es ist die Pflicht des Hilfeleistenden, der mit Rücksicht auf das Verbot des § 5 StBerG nur einen Teil seiner vertraglich übernommenen Tätigkeit erbringen darf, auf die Grenzen seiner Leistungsbefugnis unmissverständlich hinzuweisen (BGH, Urt. v. 14. April 2005, aaO S. 1335 m.w.N.). Der steuerliche Berater hat schon bei der Erteilung des Mandates grundsätzlich von der Belehrungsbedürftigkeit seines Auftraggebers auszugehen (vgl. BGH, Urt. v. 18. Dezember 1997 - IX ZR 153/96, NJW 1998, 1486; v. 23. Januar 2003 - IX ZR 180/01, NJW-RR 2003, 1574). Dies gilt sogar gegenüber rechtlich und wirtschaftlich erfahrenen Personen. Behauptet der Berater, der Mandant habe die Rechtslage gekannt und sei deshalb nicht belehrungsbedürftig gewesen, so trifft ihn insoweit die Beweislast (BGH, Urt. v. 26. Oktober 2000 - IX ZR 289/99, NJW 2001, 518 für Rechtsanwalt; Zugehör in Zugehör/Fischer/Sieg/Schlee, Handbuch der Anwaltshaftung 2. Aufl. Rn. 559). Die Beklagte hat nicht bewiesen, dass die Klägerin die berufsrechtlichen Grenzen einer wirksamen Auftragserteilung an die Beklagte bereits kannte , so dass sie deswegen keiner Belehrung mehr bedurfte.
- 14
- Die allgemeine Vermutung, die Klägerin sei sich schon als Berufsträgerin gemäß § 3 Nr. 3 StBerG im Wettbewerb mit Personen, die nach § 4 StBerG allenfalls zur beschränkten Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind, über die Abgrenzung von erlaubter und verbotener Steuerberatung auch mit Bezug auf den Streitfall im Klaren gewesen, entkräftet das entsprechend § 282 BGB a.F. auch bei der culpa in contrahendo vermutete Verschulden (vgl. BGHZ 66, 51, 54) der Beklagten an dem unterbliebenen berufsrechtlichen Hinweis. Denn die Beklagte durfte, ohne sich dem Vorwurf der Fahrlässigkeit auszusetzen, die hier in Rede stehenden berufsrechtlichen Kenntnisse der Klägerin und ihre Anwendung bei der Auftragsvergabe voraussetzen.
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- b) Unbeschadet von einer Aufklärung der Klägerin blieb gegen die Beklagte das gesetzliche Verbot des § 5 StBerG bestehen, die ihr angetragene Steuerberatung zu übernehmen (BGH, Urt. v. 14. April 2005, aaO S. 1335). Daraus folgte die vorvertragliche Pflicht der Beklagten, den ihr gesetzlich verwehrten Teil der von der Klägerin gewünschten Beratung über den Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung für die Leiter ihrer Beratungsstellen in den neuen Ländern abzulehnen. Wegen dieses pflichtwidrigen Vertragsabschlusses ist die Beklagte nicht nach den hier noch anwendbaren Vorschriften der §§ 309, 307 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. entschuldigt; denn die gesetzlichen Grenzen ihrer Tätigkeit und die daraus folgende Nichtigkeit des nach Vortrag der Klägerin eingegangenen Beratungsvertrages musste die Beklagte kennen.
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- Die Beklagte haftet jedoch nach den §§ 309, 307 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. nicht für ihr Verschulden, Vertragspflichten übernommen zu haben, die wegen Übertretung des gesetzlichen Verbotes der Hilfeleistung in Steuersachen durch Unbefugte nichtig waren. Denn die Ersatzpflicht des einen Vertragsteils tritt hiernach nicht ein, wenn auch der andere Teil die Nichtigkeit des Vertrages gemäß § 134 BGB kennt oder kennen muss. So lag es im Fall der Klägerin.
- 17
- Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach welcher es dem Auftraggeber auch nicht als mitwirkendes Verschulden vorgeworfen werden kann, er hätte das, worüber ihn sein Berater hätte aufklären sollen, bei entsprechenden Bemühungen auch ohne fremde Hilfe erkennen können (BGH, Urt. v. 19. Dezember 1991 - IX ZR 41/91, NJW 1992, 820; v. 24. Juni 1993 - IX ZR 216/92, NJW 1993, 2747, 2750; v. 18. Dezember 1997 - IX ZR 153/96, WM 1998, 301, 304; v. 9. Dezember 1999 - IX ZR 129/99, NJW 2000, 1263, 1265 jeweils für rechtskundigen Auftraggeber; Zugehör, aaO Rn. 1234), betrifft die Schlechterfüllung wirksamer Verträge. Sie ist auf den von der Klägerin behaupteten Sachverhalt des Übernahmeverschuldens der Beklagten nach den hierfür geltenden Sonderregeln nicht übertragbar. Die Vorschrift des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. schließt eine Abwägung gemäß § 254 BGB aus (BGHZ 76, 16,
22).
- 18
- Die Klägerin musste als Steuerberatungsgesellschaft ebenso gut wie die Beklagte wissen, dass die Befugnis zu unbeschränkter Hilfeleistung in Steuersachen den in § 3 StBerG genannten Berufsträgern vorbehalten ist (vgl. Kindler DStR 2007, 1372), zu denen die Beklagte nicht gehörte. Die Klägerin musste demzufolge prüfen, ob die Tätigkeit der Beklagten unter Einschluss der steuerlichen Gesichtspunkte, so wie sie nach ihrem Vortrag vereinbart worden sein soll, als beschränkte Hilfeleistung in Steuersachen nach § 4 Nr. 5 StBerG erlaubt war. Sie musste dabei nicht weniger als die Beklagte selbst erkennen, dass dieser Erlaubnisbereich nach den Umständen des Falles überschritten wurde. Der Revisionsangriff, die Klägerin habe sich als Steuerberatungsgesellschaft um die Befugnis anderer Berufe zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen nicht zu kümmern brauchen, übersieht für die Anspruchsgrundlage des § 309 BGB a.F. den danach entsprechend anzuwendenden § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, welcher eben diese Obliegenheit der Klägerin begründete.
- 19
- 4. Aus demselben Grund sind auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Ablehnung eines Schadensersatzanspruchs nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 5 StBerG zutreffend. § 5 StBerG ist zwar Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB und schützt grundsätzlich auch die Steuerpflichtigen vor unsachgemäßer Beratung und Vertretung durch unfähige und ungeeig- nete Berater (BGH, Urt. v. 14. April 2005 aaO m.w.N.). Die Norm bezweckt indes nicht den Schutz einer Steuerberatungsgesellschaft, deren Vertreter sich bewusst sind oder zumindest sein müssen, dass der von ihnen beauftragte Berater nicht zu der angeblich vereinbarten steuerlichen Hilfeleistung befugt ist.
Cierniak Lohmann
Vorinstanzen:
LG Duisburg, Entscheidung vom 21.02.2006 - 13 O 3/05 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.12.2006 - I-23 U 54/06 -
(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
- 1.
Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker oder Angehörigen eines anderen Heilberufs, der für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordert, - 2.
Berufspsychologen mit staatlich anerkannter wissenschaftlicher Abschlußprüfung, - 3.
Rechtsanwalt, Kammerrechtsbeistand, Patentanwalt, Notar, Verteidiger in einem gesetzlich geordneten Verfahren, Wirtschaftsprüfer, vereidigtem Buchprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, - 3a.
Organ oder Mitglied eines Organs einer Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten, einer Berufsausübungsgesellschaft von Rechtsanwälten oder europäischen niedergelassenen Rechtsanwälten oder einer Berufsausübungsgesellschaft von Patentanwälten oder niedergelassenen europäischen Patentanwälten im Zusammenhang mit der Beratung und Vertretung der Wirtschaftsprüfungs-, Buchprüfungs- oder Berufsausübungsgesellschaft im Bereich der Wirtschaftsprüfung, Buchprüfung oder Hilfeleistung in Steuersachen oder ihrer rechtsanwaltlichen oder patentanwaltlichen Tätigkeit, - 4.
Ehe-, Familien-, Erziehungs- oder Jugendberater sowie Berater für Suchtfragen in einer Beratungsstelle, die von einer Behörde oder Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts anerkannt ist, - 5.
Mitglied oder Beauftragten einer anerkannten Beratungsstelle nach den §§ 3 und 8 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes, - 6.
staatlich anerkanntem Sozialarbeiter oder staatlich anerkanntem Sozialpädagogen oder - 7.
Angehörigen eines Unternehmens der privaten Kranken-, Unfall- oder Lebensversicherung oder einer privatärztlichen, steuerberaterlichen oder anwaltlichen Verrechnungsstelle
(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als
- 1.
Amtsträger oder Europäischer Amtsträger, - 2.
für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, - 3.
Person, die Aufgaben oder Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnimmt, - 4.
Mitglied eines für ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes tätigen Untersuchungsausschusses, sonstigen Ausschusses oder Rates, das nicht selbst Mitglied des Gesetzgebungsorgans ist, oder als Hilfskraft eines solchen Ausschusses oder Rates, - 5.
öffentlich bestelltem Sachverständigen, der auf die gewissenhafte Erfüllung seiner Obliegenheiten auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist, oder - 6.
Person, die auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Geheimhaltungspflicht bei der Durchführung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben auf Grund eines Gesetzes förmlich verpflichtet worden ist,
(2a) (weggefallen)
(3) Kein Offenbaren im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen Geheimnisse den bei ihnen berufsmäßig tätigen Gehilfen oder den bei ihnen zur Vorbereitung auf den Beruf tätigen Personen zugänglich machen. Die in den Absätzen 1 und 2 Genannten dürfen fremde Geheimnisse gegenüber sonstigen Personen offenbaren, die an ihrer beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme der Tätigkeit der sonstigen mitwirkenden Personen erforderlich ist; das Gleiche gilt für sonstige mitwirkende Personen, wenn diese sich weiterer Personen bedienen, die an der beruflichen oder dienstlichen Tätigkeit der in den Absätzen 1 und 2 Genannten mitwirken.
(4) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm bei der Ausübung oder bei Gelegenheit seiner Tätigkeit als mitwirkende Person oder als bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen tätiger Datenschutzbeauftragter bekannt geworden ist. Ebenso wird bestraft, wer
- 1.
als in den Absätzen 1 und 2 genannte Person nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine sonstige mitwirkende Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, - 2.
als im Absatz 3 genannte mitwirkende Person sich einer weiteren mitwirkenden Person, die unbefugt ein fremdes, ihr bei der Ausübung oder bei Gelegenheit ihrer Tätigkeit bekannt gewordenes Geheimnis offenbart, bedient und nicht dafür Sorge getragen hat, dass diese zur Geheimhaltung verpflichtet wurde; dies gilt nicht für sonstige mitwirkende Personen, die selbst eine in den Absätzen 1 oder 2 genannte Person sind, oder - 3.
nach dem Tod der nach Satz 1 oder nach den Absätzen 1 oder 2 verpflichteten Person ein fremdes Geheimnis unbefugt offenbart, das er von dem Verstorbenen erfahren oder aus dessen Nachlass erlangt hat.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.
(6) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.