Oberlandesgericht München Endurteil, 10. März 2015 - 9 U 2902/14 Bau

10.03.2015
vorgehend
Landgericht München I, 8 O 8180/10, 04.07.2014

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München I vom 04.07.2014 abgeändert und lautet nun:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.054,49 € zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz seit 24.02.2009 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 837,52 €.

2. Im Übrigen wird die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits in der ersten Instanz trägt die Beklagte 75% und die Klägerin 25%. Ferner trägt die Klägerin von den Kosten der Streithelfer in der ersten Instanz 25%. Im Übrigen tragen die Streithelfer ihre Kosten erster Instanz selbst.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte, die Streithelfer tragen ihre Kosten im Berufungsverfahren selbst.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Beschluss

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 9.054,49 € festgesetzt.

Gründe

(Urteil abgekürzt nach §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO).

I.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren vom Landgericht „als derzeit unbegründet“ abgewiesenen Anspruch auf restlichen Werklohn für den Einbau einer Fußbodenheizung teilweise weiter. Die Berufung der Klägerin hat vollen Erfolg.

1. Die Berufung greift die Feststellungen des Landgerichts nicht an, soweit dieses für das Kinderzimmer im Dachgeschoß als vereinbarte Sollbeschaffenheit die Vereinbarung einer Innenraumtemperatur von 23 Grad Celsius bei einer Außentemperatur von minus 16 Grad Celsius angenommen hat und im Nichterreichen dieser Temperatur einen wesentlichen Mangel sieht. Die Berufung greift auch nicht die Feststellungen des Landgerichts auf der Grundlage der Bekundungen des Sachverständigen an, wonach es keine Fußbodenheizung gibt, die die gewünschte Raumtemperatur erreichen kann (LGU Seite 10).

Im Ergänzungsgutachten vom 30.01.2014 (Seite 6, ff.) hat der Sachverständige wörtlich ausgeführt:

„Die Räume im Dachgeschoss insbesondere Kinderzimmer und Eltern weisen eine derart hohe rechnerische Heizlast auf, dass diese allein durch eine Flächenheizung nicht abgedeckt werden kann.

Die Leistungsfähigkeit einer Flächenheizung ist grundsätzlich, unabhängig von Hersteller oder Fabrikat, durch die zulässigen Oberflächentemperaturen nach den Vorgaben der DIN EN 1264 begrenzt…

Im Ergebnis der Nachberechnung der Flächen wird ersichtlich, dass das Kinderzimmer nicht auf eine Raumtemperatur von 23 Grad Celsius beheizt werden kann.“

Bei seiner mündlichen Anhörung am 14.05.2014 führte der Sachverständige wörtlich aus (Protokoll Seite 15 ff.):

„Wenn ich davon ausgehen soll, dass hier eine Raumtemperatur von 23 Grad Celsius erreicht werden soll, so muss ich festhalten, das diese Temperatur im Kinderzimmer nicht erreicht wird. Ich verweise insoweit auf Seite 10 meines Ergänzungsgutachtens . Wie ich dort festgestellt habe, ist eine maximale Raumtemperatur von 20 Grad Celsius bei einer Normaußentemperatur von - 16 Grad Celsius zu erreichen.

Die eingebaute Fußbodenheizung ist auch technisch aus physikalischen Gründen gar nicht insoweit leistungsfähig, als sie eine höhere Temperatur erreichen könnte.

Es gibt eine in der DIN EN 1264 definierte so genannte Wärmestromdichte. Insoweit gibt es Grenztemperaturen für die Oberfläche. Diese dürfen in Wohn- und Aufenthaltsräumen 29 Grad Celsius, in Bädern 33 Grad Celsius und in so genannten Randzonen 35 Grad Celsius an der Oberfläche nicht überschreiten. … Wenn man die hier vorliegende Gebäudekubatur, die Fensterflächen, die Pyramiden und die Dachflächenfenster im Dachgeschoss berücksichtigt, dann ist dort rechnerisch ein derart hoher Heizlastbedarf gegeben, dass dies rechnerisch - egal mit welcher Fußbodenheizung - nicht erreicht werden kann.

Es bedarf daher einer weiteren statischen Heizfläche. Beispielsweise könnte ein weiterer Heizkörper oder eine Wandflächenheizung eingebaut werden.“

2. Zutreffend folgert das Landgericht aus diesen Feststellungen des Sachverständigen im Rechtssinne die Unmöglichkeit (§ 275 Abs. 1 Fall 2 BGB). Es kommt nicht auf weitere sachverständige Untersuchungen der vorhandenen Fußbodenheizung und der von ihr erreichten Oberflächentemperaturen an. Denn der Sachverständige hat überzeugend aus der Kubatur und den sonstigen baulichen Gegebenheiten des Kinderzimmers den Wärmebedarf ermittelt, der zur Erreichung der vereinbarten 23 Grad Celsius erforderlich ist. Ferner hat der Sachverständige überzeugend errechnet, dass diese Wärmemenge dem Kinderzimmer nicht über die Fußbodenfläche allein zugeführt werden kann ohne Überschreitung der zulässigen Oberflächentemperaturen. Selbst bei optimaler Ausführung und Einstellung der vorhandenen Anlage kann nicht die vereinbarte Raumtemperatur erreicht werden. Da dieses Problem nur die Wohnräume im Dachgeschoss betrifft, nicht jedoch auch die übrigen Stockwerke und die Leistungen der Klägerin im Übrigen, handelt es sich bezogen auf das gesamt Vertragsverhältnis um eine Teilunmöglichkeit.

„Die Folge der Unmöglichkeit ist das Entfallen des Erfüllungsanspruchs und damit ebenso des Nacherfüllungsanspruchs“ (so wörtlich BGH NJW 2014, 3365, Rn. 24; §§ 634 Nr. 1, 635 BGB) sowie teilweise des Werklohnanspruchs der Klägerin (§ 326 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dieser Sachverhalt begründet zugleich tatsächliche „Umstände nach denen eine Erfüllung des Vertrages nicht mehr in Betracht kommt“ (so wörtlich Leitsatz BGH NJW 2011, 1224) und lässt ein Abrechnungsverhältnis entstehen, in dem der eingeklagte Restwerklohn auch ohne Abnahme und ohne Abnahmereife fällig wird.

Demzufolge war die Abweisung der Klage als „derzeit unbegründet“ durch das Landgericht unzutreffend. Denn Voraussetzung wäre, dass durch weitere Erfüllung bzw. Nacherfüllung die Abnahmereife und Fälligkeit herbeigeführt werden könnte. Dies ist bei der vorliegenden dauerhaften objektiven Unmöglichkeit jedoch gerade nicht der Fall. Soweit die Berufung das Urteil des Landgerichts nicht angefochten hat, besteht die Abweisung der Klage als „derzeit unbegründet“ jedoch fort (Tenor Ziffer I. 2.).

3. Die Unmöglichkeit schließt neben dem Schadenersatz auch die Minderung nicht aus. Nach §§ 326 Abs. 1 Satz 1, 441 Abs. 3 BGB ist bei der Teilunmöglichkeit der Minderungsbetrag zu schätzen und die Erklärung der Minderung durch den Auftraggeber nicht erforderlich (wie etwa bei einer Minderung nach § 638 BGB). Wegen der fehlenden Möglichkeit, den Mangel zu beseitigen, kann die Minderung nicht an der Höhe der Mangelbeseitigungskosten orientiert werden (Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Aufl. 2015, Rn. 2194). Legt man zugrunde, dass die Klägerin rund 600 qm Fußbodenheizung für rund 50.000,- € brutto ausgeführt hat und dass das Kinderzimmer eine Fläche von 50 qm aufweise, würde auf das Kinderzimmer ein Herstellungsbetrag von 4.166,- € entfallen. Unterstellt man zugunsten der Beklagten, dass während der Hälfte der Heizperiode negative Außentemperaturen herrschen, so dass die ungenügende Wärmeleistung der Fußbodenheizung im Kinderzimmer eine Rolle spielt, würde der anteilige Minderungsbetrag maximal 2.083,- € betragen. Dies würde aber voraussetzen, dass eine Minderung auf 0 in der Hälfte der Heizperiode angemessen erscheint. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden, weil die Fußbodenheizung unstreitig mindestens eine Innentemperatur von 17 Grad Celsius erreicht (streitig ist, ob sie darüber hinausgehend eine Innenraumtemperatur von 20 Grad Celsius erreicht). Demzufolge erscheint eine Minderung auf 0% nicht angemessen, sondern - zugunsten der Beklagten - eine solche auf 50% zutreffend. Dann würde sich ein Minderungsbetrag von rund 1.000,- € für das Kinderzimmer ergeben. Da die Klägerin sich von ihrem rechnerisch unstreitigen Restwerklohnanspruch von 12.054,49 € im vorliegenden Berufungsverfahren von vornherein einen Betrag von 3.000,- € abziehen lässt und deshalb mit der Berufung nur einen Restwerklohnanspruch von 9.054,49 € verfolgt und die zu schätzende Minderung nicht zu einem über 3.000,- € hinausgehenden Betrag führt, hat die Berufung vollen Erfolg. Der mit der Berufung weiterverfolgte Restwerklohnanspruch war zuzusprechen.

4. Soweit die Beklagte und die Streithelfer bereits in erster Instanz die Unmöglichkeit der Leistung bestritten hatten und in der zweiten Instanz weiterhin der Auffassung sind, eine Innenraumtemperatur von 23 Grad Celsius sei durch eine mangelfrei hergestellte Fußbodenheizung tatsächlich zu erreichen, vermag dies daran nichts zu ändern. Denn die Ausführungen des Sachverständigen bei seiner Anhörung am 14.05.2014 sind eindeutig und überzeugend. Danach werden im Kinderzimmer 23 Grad Celsius nicht erreicht, sondern maximal 20 Grad Celsius. Ein weiterer Wärmeeintrag in das Kinderzimmer kann nach den Bekundungen des Sachverständigen durch die Fußbodenheizung nicht erfolgen, weil dies zu einer Überschreitung der nach DIN zulässigen Oberflächentemperaturen des Fußbodens in Wohnräumen führen würde. Daraus folgert der Sachverständige zur Überzeugung des Einzelrichters, dass weitere statische Heizflächen nötig sind, z. B. in Form einer Wandheizung oder jeder beliebigen anderen zusätzlichen Wärmequelle. Entgegen der Ansicht der Beklagten und Nebenintervenienten (zuletzt in den Schriftsätzen vom 09.02., 13.02. und 18.02.2015) liegt darin aber keine „technisch nahezu gleichwertige Art der Nachbesserung“ (so wörtlich OLG München BauR 2012, 1256). Vielmehr läge in der Schaffung einer Wärmequelle zusätzlich zur vertraglich geschuldeten Fußbodenheizung oder in der baulichen Veränderung des Dachs eine technisch völlig andersartige Ausführung. Daraus kann nichts gegen die Annahme der Unmöglichkeit im vorliegenden Fall hergeleitet werden.

In erster Instanz war von der Beklagten kein Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin dargelegt und aufgerechnet worden, so dass dies in zweiter Instanz allenfalls mit Hilfe einer Berufung der Beklagtenpartei möglich gewesen wäre. Eine solche wurde nicht eingelegt und wäre, weil sie nicht ausschließlich auf ohnehin zu berücksichtigende Tatsachen zu stützen wäre, nach § 533 ZPO auch unzulässig.

II.

Kosten, vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 91, 92, 97, 101, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 543 ZPO nicht vorliegen. Die Sache hat keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung.

Streitwert: §§ 63 Abs. 2, 47, 48 GKG.

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Oberlandesgericht München Endurteil, 10. März 2015 - 9 U 2902/14 Bau zitiert 13 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Zivilprozessordnung - ZPO | § 533 Klageänderung; Aufrechnungserklärung; Widerklage


Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn1.der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und2.diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidu

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 275 Ausschluss der Leistungspflicht


#BJNR001950896BJNE026802377 (1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist. (2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 101 Kosten einer Nebenintervention


(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebeninte

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 326 Befreiung von der Gegenleistung und Rücktritt beim Ausschluss der Leistungspflicht


#BJNR001950896BJNE031902377 (1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 634 Rechte des Bestellers bei Mängeln


Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,1.nach § 635 Nacherfüllung verlangen,2.nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforde

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 638 Minderung


(1) Statt zurückzutreten, kann der Besteller die Vergütung durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung. (2) Sind auf der Seite des Bestellers oder auf der Seite des Unterne

Referenzen

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(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

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(1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Falle der nicht vertragsgemäßen Leistung die Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht.

(2) Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist, so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

(3) Verlangt der Gläubiger nach § 285 Herausgabe des für den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Diese mindert sich jedoch nach Maßgabe des § 441 Abs. 3 insoweit, als der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem Wert der geschuldeten Leistung zurückbleibt.

(4) Soweit die nach dieser Vorschrift nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete nach den §§ 346 bis 348 zurückgefordert werden.

(5) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger zurücktreten; auf den Rücktritt findet § 323 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist.

(1) Statt zurückzutreten, kann der Besteller die Vergütung durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.

(2) Sind auf der Seite des Bestellers oder auf der Seite des Unternehmers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden.

(3) Bei der Minderung ist die Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Werkes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

(4) Hat der Besteller mehr als die geminderte Vergütung gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Unternehmer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.

(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.