Oberlandesgericht München Endurteil, 26. Aug. 2015 - 7 U 3400/14

bei uns veröffentlicht am26.08.2015

Gericht

Oberlandesgericht München

Gründe

Oberlandesgericht München

Az.: 7 U 3400/14

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am 26.08.2015

29 O 9825/12 LG München I

In dem Rechtsstreit

- Kläger und Berufungskläger -

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte …

gegen …

...

- Beklagter und Berufungsbeklagter -

Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt …

wegen Forderung

erlässt das Oberlandesgericht München - 7. Zivilsenat - durch die Richterin am Oberlandesgericht …, den Richter am Oberlandesgericht … und den Richter am Oberlandesgericht … aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 26.08.2015 folgendes

Endurteil

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 22.08.2014, Az. 29 O 9825/12, aufgehoben und der Beklagte verurteilt, an den Kläger 5.112,92 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.04.2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen und bleibt die Klage abgewiesen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe:

I. Der Kläger begehrt als Insolvenzverwalter über das Vermögen der K. Wohnungsbau GmbH & Co. KG (im Folgenden: Insolvenzschuldnerin) vom Beklagten Rückzahlung von Ausschüttungen.

Der Kläger ist seit Dezember 1981 Kommanditist der Insolvenzschuldnerin, einem geschlossenen Immobilienfonds, mit einer Hafteinlage von 40.000,00 DM. Daneben gewährte er gem. § 4 des Gesellschaftsvertrags der Gesellschaft ein Darlehen in Höhe von 10.000,00 DM, das an seine Kommanditistenstellung gekoppelt ist. Das Darlehen war mit 10% p.a. beginnend ab dem 01.01.1984 zu verzinsen. Der Beklagte erhielt in den Jahren 1984 bis 1993 jährlich Zinsen in Höhe von insgesamt 10.000,00 DM (= 5.112,92 Euro).

Mit Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg - Insolvenzgericht - vom 13.08.2008 wurde über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt.

Der Kläger begehrt vom Beklagten die Rückzahlung der geleisteten Zinszahlungen, die wegen der Verknüpfung des Darlehens mit der Kommanditeinlage als Ausschüttung zu werten seien, da das Kapitalkonto des Beklagten im maßgeblichen Zeitraum unter seine eingetragene Haftsumme abgesunken sei.

Demgegenüber wendet sich der Beklagte insbesondere gegen die Wertung der Zinszahlungen als Ausschüttungen, bestreitet das Absinken seines Gesellschafterkontos unter die eingetragenen Haftsumme, hält den Vortrag und die hierzu vorgelegten Unterlagen des Klägers für nicht ausreichend. § 172 Abs. 4 HGB betreffe nur die Außenhaftung, nicht das Innenverhältnis - wie vorliegend. Außerdem habe der Kläger durch Vorlage eines grob fehlerhaften Insolvenzgutachtens die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erschlichen und weise die Abwicklung der Insolvenzschuldnerin durch den Kläger Fehler auf. Schließlich beruft sich der Beklagte auf Verjährung der Ansprüche.

Ergänzend wird auf die tatbestandlichen Feststellungen im landgerichtlichen Urteil nebst Beschluss vom 16.02.2015 verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat seiner Entscheidung maßgeblich zugrunde gelegt, dass der Kläger keine ausreichenden Angaben zum Verlauf des Gesellschafterkontos des Beklagten getätigt habe. Der Kläger habe als Grundlage seines als Anlage K 8 vorgelegten Rechenergebnisses die jeweiligen Jahresbilanzen mit Erläuterung der Einzelposten sowie die Gewinn- und Verlustrechnung für dieses Jahr vorgelegt. Die vom Kläger vorgelegten Jahresabschlüsse für die Jahre 1981 bis 1993 seien unzureichend. Die Jahresabschlüsse der weiteren Jahre seien nicht vorgelegt worden. Damit hätte sich bei positiven Jahresergebnissen der Insolvenzschuldnerin in den Folgejahren die theoretische Möglichkeit ergeben, dass die Verluste aufgeholt und Gewinne erzielt wurden. Die Klägerin sei der Darstellung der wirtschaftlichen Entwicklung der Insolvenzschuldnerin nur unzureichend nachgekommen.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der mit seinem Rechtsmittel sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Er wiederholt und vertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag, hält das erstinstanzliche Urteil für fehlerhaft. Entgegen der Auffassung des Landgerichts seien für den Nachweis, dass in den einzelnen Jahren Verluste erwirtschaftet wurden, die festgestellten Jahresabschlüsse maßgebend und ausreichend. Der Beklage selbst habe nicht einmal behauptet, dass Gewinne erwirtschaftet worden seien. Er, der Kläger, habe mit der Anlage K 12 per Ende 2005 einen negativen Stand des Gesellschafterkontos des Beklagten dargetan. Mit Ausnahme des Jahres 2002 seien durchgängig Verluste erzielt worden. Eine „Aufholung“ der negativen Ergebnisse in den Folgejahren habe nicht stattgefunden. Der Beklagte könne einer Haftung schließlich nicht angebliche Fehler des Insolvenzgutachtens entgegen halten. Mit Zulassung des Insolvenzantrags habe das Insolvenzgericht von Amts wegen zu prüfen, ob eine Eröffnungsgrund vorliegt und ob genügend Masse vorhanden ist.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts München I aufzuheben und den Beklagten zur Zahlung von 5.112,92 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 21.08.2010 zu verurteilen.

Dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Der Beklagte beantragt:

1. Die Berufung zurückzuweisen.

2. Hilfsweise dem Beklagten nachzulassen, die Zwangsvollstreckung gem. § 712 ZPO gegen Sicherheitsleistung abzuwenden.

3. Ferner hilfsweise dem Beklagten die Befugnis einzuräumen, Sicherheitsleistungen durch eine selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Bank oder Sparkasse stellen zu können,

4. Vorsorglich für den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen.

Der Beklagte hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend, wiederholt seinen erstinstanzlichen Vortrag, indem er hierauf Bezug nimmt. Der Beklagte hält insbesondere seinen Vortrag, wonach der Kläger durch die Vorlage eines fehlerhaften Insolvenzgutachtens die Eröffnung des Insolvenzverfahrens erschlichen habe, aufrecht. Im Übrigen wiederholt er seine Auffassung, dass entscheidend der aktuelle Stand des Gesellschafterkontos zum Zeitpunkt der jeweiligen Zinszahlungen, d. h. der jeweils unterjährige Stand dieses Kontos. Der Kläger hätte darlegen, konkretisieren und beweisen müssen, dass zum Zeitpunkt der Gutschrift/Belastung jedes einzelnen Schecks über 1.000,00 DM das Kapitalkonto unter dem Betrag der eingetragenen Haftsumme gelegen habe. Dies sei vom Kläger nicht dargetan, die Vorlage der Bilanzen reiche nicht aus.

Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Protokolle der mündlichen Verhandlungen erster und zweiter Instanz verwiesen.

II. Die zulässige Berufung des Klägers erweist sich als überwiegend begründet. Lediglich hinsichtlich der Zinsen erfolgt eine Teilzurückweisung.

1. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückzahlung der Ausschüttungen in Höhe von 5.112,92 Euro nach §§ 171, 172 Abs. 4 HGB i. V. m. § 93 InsO zu.

a) Der Kläger ist als wirksam durch das Amtsgerichts Charlottenburg - Insolvenzgericht - bestellter Insolvenzverwalter zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche gem. §§ 171, 172 Abs. 4 HGB i. V. m. 93 InsO berechtigt. § 171 Abs. 2 HGB ermächtigt den Insolvenzverwalter, die Rechte der Gesellschaftsgläubiger aus § 171 Abs. 1 HGB gegenüber den Kommanditisten geltend zu machen (vgl. Staub, HGB, 5. Auflage, § 171, Rdnr. 179). Ausweislich der Klagebegründung macht der Kläger Außenhaftungsansprüchen nach § 171 Abs. 2 HGB geltend. § 172 HGB gehört zum zwingenden Außenverhältnis der KG-Gesellschafter und bildet mit § 171 HGB eine systematische Einheit (Staub HGB a. a. O. § 172 Rdnr. 13). Ebenso wie § 171 HGB befasst sich auch § 172 Abs. 4 HGB nur mit der Haftung des Kommanditisten im Außenverhältnis, also gegenüber Gesellschaftsgläubigern. Das Gesellschafts-Innenverhältnis wird davon nicht berührt. Während die Gesellschafter im Innenverhältnis weitgehend frei sind, die Einlage zurückzugewähren, ist im Außenverhältnis der Kapitalerhaltungsgrundsatz des § 172 Abs. 4 HGB mit der Haftungsfolge des § 171 Abs. 1 HGB zwingendes Recht.

Der Kläger hat hinreichend Gläubigerforderungen dargetan (vgl. Bl. 11 ff. d. A., Anlagen K 4, 5, K 6). Der Anspruch aus § 172 Abs. 4, § 171 Abs. 1 und 2 HGB ist zwar dann nicht begründet, soweit die Haftsumme zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger nicht benötigt wird (vgl. BGH, Urteil vom 20. März 1958 - II ZR 2/57, BGHZ 27, 51, 56 f.; Urteil vom 11. Dezember 1989 - II ZR 78/89, BGHZ 109, 334, 344 Strohn in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 171 Rn. 96). Anhaltspunkte dafür liegen jedoch nicht vor. Substantielle Einwände gegen den Vortrag des Klägers zu den Gläubigerforderungen hat der Beklagte nicht erhoben.

b) Der Senat bejaht eine hinreichende Darlegung und ausreichenden Nachweis für die haftungsauslösende Rückgewähr der Einlage des Beklagten durch die jährlichen Ausschüttungen in den Jahren von 1984 bis 1993, § 172 Abs. 4 HGB.

Haftungsauslösend i. S. d. § 172 Abs. 4 HGB ist jede dem Kommanditisten zuzurechnende Veränderung im Gesellschaftsvermögen der KG, durch welche der Kapitalanteil des Kommanditisten dessen Haftungssumme unterschreitet bzw. während derer der Kapitalanteil die Haftungssumme bereits unterschritten hat.

Unstreitig hat der Beklagte in den Jahren 1984 bis 1993 jährlich Zahlungen aus dem der Gesellschaft gewährten Darlehen in Höhe von 1.000,00 DM erhalten, mithin insgesamt 10.000,00 DM (=5.112,92 Euro).

Der Senat teilt die Auffassung des Klägers, wonach es sich bei dem vereinbarten Gesellschafterdarlehen ausweislich der Regelungen des Gesellschaftsvertrags (vgl. Anlage K 3, § 4 des Gesellschaftsvertrags) um eine „Pflichteinlage“ in Höhe von 10.000,00 DM handelt, da die Darlehensbedingungen einem Drittvergleich nicht standhalten. Das Darlehen ist eng an die Gesellschafterstellung gekoppelt, bemisst sich nach der Beteiligungshöhe, eine Kündigung des Darlehens ist nur bei gleichzeitiger wirksamer Kündigung der Kommanditbeteiligung möglich und wird erst zum Zeitpunkt des Ausscheidens fällig. Verfügungen über das Darlehen können nur zusammen mit der Beteiligung vorgenommen werden. Eine Verzinsung erfolgt nur für 10 Jahre, danach ist es zinsfrei zur Verfügung zu stellen. Zudem spricht der Prospekt im Hinblick auf die Darlehenszinsen von „garantierten Ausschüttungen“ (vgl. Anlage K 11). All diese Aspekte legen es nahe in dem Darlehensbetrag eine Pflichteinlage des Kommanditisten zu sehen und in den geleisteten Zinsen Ausschüttungen/Entnahmen.

Daneben hatte der Beklagte eine Hafteinlage in Höhe von 40.000,00 DM zu leisten, diese wurde unstreitig auch erbracht.

Ist - wie vorliegend - die Einlage höher als die Haftsumme, kann der Kommanditist die Differenz bis zur Haftsumme ohne ein Wiederaufleben der persönlichen Haftung entnehmen, soweit der Stand seines Kapitalkontos dadurch nicht unter den Betrag der Haftsumme herabgesetzt wird oder schon herabgesetzt ist. Nach § 172 Abs. 4 HGB ist jede Rückzahlung an den Kommanditisten haftungsbegründend, wenn und soweit dadurch der Kapitalanteil des Kommanditisten unter den Betrag seiner Haftsumme sinkt oder schon zuvor diesen Wert nicht mehr erreicht hat (vgl. BGH NJW-RR 2008, 1065). So liegt der Fall hier. Der Kläger hat durch Vorlage der festgestellten Jahresabschlüsse ab 1981 bis zum Jahr 1993 (dem Jahr, in dem unstreitig zuletzt Ausschüttungen von 1.000,00 DM erfolgten) nachgewiesen, dass die Insolvenzschuldnerin von Beginn an ausschließlich negative Jahresergebnisse erzielte, die Kapitalkonten der Kommanditisten dementsprechend durchweg negativ waren und die Ausschüttungen den ohnehin schon negativen Kapitalanteil des Beklagten weiter gemindert haben. Entgegen der Auffassung des Beklagten und des Landgerichts hat der Kläger durch die vorgelegten, festgestellten Jahresabschlüsse mit Gewinn- und Verlustrechnungen und Auflistung der jeweiligen Verlustanteile der Kommanditisten, auch des Beklagten, hinreichend dargetan, dass über die Jahre, in denen der Beklagte Zahlungen erhielt, Verluste zu verzeichnen waren und keine Gewinne erzielt wurden. Dies ist nach Auffassung des Senats ausreichend.

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist maßgeblich auf die Bilanzen und nicht - wie von ihm für richtig gehalten - auf einen für jeden Auszahlungszeitpunkt zu fertigenden Vermögensstatus abzustellen (vgl. BGH ZIP 1990, 307).

Auch wenn - mit dem Beklagten - erforderlich sein sollte, dass maßgeblich der Stand der Kapitalkonten zum Zeitpunkt der Ausschüttung ist und hierzu eine Feststellung des Kapitalkontos zum Stichtag notwendig wäre, woran der Senat erhebliche Zweifel bereits im Hinblick auf die gesellschaftsvertragliche Regelung und die Gefahr der Manipulation hat, sieht der Senat es hier als hinreichend dargetan an, dass im gesamten maßgeblichen Zeitraum, in dem die einzelnen Zahlungen erfolgten, die Gesellschaft Verluste erzielte und damit die Konten der Kommanditisten, auch des Beklagten, durchgängig unter dem Betrag der Haftungssumme lagen. Anhaltspunkte dafür, dass während der jeweiligen Jahre und zum Zeitpunkt der Ausschüttungen die Konten ausgeglichen waren bzw. entsprechende Gewinne aufwiesen, liegen nicht vor und trägt auch der Beklagte nicht vor. Es wäre Sache des Kommanditisten, Tatsachen vorzutragen, aus denen sich ergibt, dass die Voraussetzungen des § 172 Abs. 4 dennoch nicht erfüllt sind (vgl. Ebenroth, Boujong, Joos, Strohn in HGB 3. Auflage, § 172 Rdnr. 55 m. w. N.).

An der oben dargelegten Beurteilung ändert auch die Tatsache nichts, dass nach dem Vortrag des Klägers im Jahr 2002 ein geringer Gewinn erzielt wurde. Der Kläger hat hinreichend dargetan, dass der auf den Beklagten entfallende Betrag so gering war, dass er nicht zum „Wiederauffüllen“ der Haftungseinlage des Beklagten in relevanter Höhe führen konnte. Dem ist der Beklagte nicht substantiiert entgegen getreten.

c) Der Beklagte kann der Inanspruchnahme aus der Gesellschafterhaftung auch nicht mit Erfolg entgegen halten, dass der Kläger durch Vorlage eines fehlerhaften Insolvenzgutachtens die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorsätzlich „erschlichen“ habe. Es ist bereits äußerst fraglich, ob der Beklagte diese Einwände gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, dessen Beschluss in formeller Rechtskraft erwachsen ist, im vorliegenden Verfahren geltend machen kann. Hinzu kommt, dass der Beklagte Anhaltspunkte für ein vorsätzliches und grob unrichtiges Gutachten und damit für ein treuwidriges Verhalten des Klägers nicht hinreichend vorträgt. Gleiches gilt bezüglich der vom Beklagten behaupteten fehlerhaften Ausübung der Insolvenzverwaltertätigkeit.

d) Die geltend gemachten Ansprüche des Klägers sind nicht verjährt. Der Anspruch aus § 171 Abs. 2 HGB verjährt nach §§ 159, 131 Abs. 1 Nr. 3, 161 Abs. 2 HGB in fünf Jahren ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, soweit der jeweils zugrunde liegende Einzelanspruch nicht früher verjährt. § 159 HGB betrifft die Verjährung der vorliegenden Ansprüche aus persönlicher Haftung für Gesellschaftsverbindlichkeiten. Nach § 159 Abs. 2 HGB beginnt die Verjährungsfrist mit dem Ende des Tages, an welchem die Auflösung der Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen wird. Dies war vorliegend der 21.08.2008. Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids datiert vom 05.04.2012, §§ 697 ZPO, 204 BGB.

Dem Kläger steht damit ein Anspruch in Höhe von 5.112,92 Euro zu. Verzugszinsen kann er jedoch erst ab 01.04.2011 und nicht wie beantragt ab 21.08.2010 beanspruchen. Der Kläger hat mit dem Beklagten zugegangenen Schreiben vom 06.09.2010 diesen zur Rückzahlung der Ausschüttung unter Fristsetzung bis 24.09.2010 aufgefordert. Der Beklagte rügte die Bevollmächtigung des Klägers. Erst mit Schreiben vom 28.03.2011 übermittelte der Kläger dem Beklagten zum Nachweis seiner Bevollmächtigung den Eröffnungsbeschluss des Amtsgerichts Charlottenburg. In Anlehnung an § 174 S. 1 BGB kann die Zahlungsaufforderung durch den Insolvenzverwalter erst mit Vorlage der Vollmachtsurkunde verzugsbegründende Wirkung entfalten.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf §§ 91, 92 Abs. 2 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Dem Antrag des Beklagten auf Zulassung der Revision war nicht zu entsprechen. Anlass für die Zulassung der Revision, § 543 ZPO, besteht nicht, da rechtsgrundsätzliche Fragen nicht zu entscheiden waren.

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(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(1) Würde die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen, so hat ihm das Gericht auf Antrag zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung ohne Rücksicht auf eine Sicherheitsleistung des Gläubigers abzuwenden; § 709 Satz 2 gilt in den Fällen des § 709 Satz 1 entsprechend. Ist der Schuldner dazu nicht in der Lage, so ist das Urteil nicht für vorläufig vollstreckbar zu erklären oder die Vollstreckung auf die in § 720a Abs. 1, 2 bezeichneten Maßregeln zu beschränken.

(2) Dem Antrag des Schuldners ist nicht zu entsprechen, wenn ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. In den Fällen des § 708 kann das Gericht anordnen, dass das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist.

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

Ist das Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien eröffnet, so kann die persönliche Haftung eines Gesellschafters für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft während der Dauer des Insolvenzverfahrens nur vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.

(1) Die Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft verjähren in fünf Jahren nach der Auflösung der Gesellschaft, sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt.

(2) Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Tages, an welchem die Auflösung der Gesellschaft in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird.

(3) Wird der Anspruch des Gläubigers gegen die Gesellschaft erst nach der Eintragung fällig, so beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkte der Fälligkeit.

(4) Der Neubeginn der Verjährung und ihre Hemmung nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gegenüber der aufgelösten Gesellschaft wirken auch gegenüber den Gesellschaftern, die der Gesellschaft zur Zeit der Auflösung angehört haben.

(1) Die offene Handelsgesellschaft wird aufgelöst:

1.
durch den Ablauf der Zeit, für welche sie eingegangen ist;
2.
durch Beschluß der Gesellschafter;
3.
durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft;
4.
durch gerichtliche Entscheidung.

(2) Eine offene Handelsgesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, wird ferner aufgelöst:

1.
mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;
2.
durch die Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.
Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine andere offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(3) Folgende Gründe führen mangels abweichender vertraglicher Bestimmung zum Ausscheiden eines Gesellschafters:

1.
Tod des Gesellschafters,
2.
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gesellschafters,
3.
Kündigung des Gesellschafters,
4.
Kündigung durch den Privatgläubiger des Gesellschafters,
5.
Eintritt von weiteren im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Fällen,
6.
Beschluß der Gesellschafter.
Der Gesellschafter scheidet mit dem Eintritt des ihn betreffenden Ereignisses aus, im Falle der Kündigung aber nicht vor Ablauf der Kündigungsfrist.

(1) Die Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft verjähren in fünf Jahren nach der Auflösung der Gesellschaft, sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt.

(2) Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Tages, an welchem die Auflösung der Gesellschaft in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird.

(3) Wird der Anspruch des Gläubigers gegen die Gesellschaft erst nach der Eintragung fällig, so beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkte der Fälligkeit.

(4) Der Neubeginn der Verjährung und ihre Hemmung nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gegenüber der aufgelösten Gesellschaft wirken auch gegenüber den Gesellschaftern, die der Gesellschaft zur Zeit der Auflösung angehört haben.

(1) Die Geschäftsstelle des Gerichts, an das die Streitsache abgegeben wird, hat dem Antragsteller unverzüglich aufzugeben, seinen Anspruch binnen zwei Wochen in einer der Klageschrift entsprechenden Form zu begründen. § 270 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Bei Eingang der Anspruchsbegründung ist wie nach Eingang einer Klage weiter zu verfahren. Soweit der Antrag in der Anspruchsbegründung hinter dem Mahnantrag zurückbleibt, gilt die Klage als zurückgenommen, wenn der Antragsteller zuvor durch das Mahngericht über diese Folge belehrt oder durch das Streitgericht auf diese Folge hingewiesen worden ist. Zur schriftlichen Klageerwiderung im Vorverfahren nach § 276 kann auch eine mit der Zustellung der Anspruchsbegründung beginnende Frist gesetzt werden.

(3) Geht die Anspruchsbegründung nicht rechtzeitig ein, so wird bis zu ihrem Eingang Termin zur mündlichen Verhandlung nur auf Antrag des Antragsgegners bestimmt. Mit der Terminsbestimmung setzt der Vorsitzende dem Antragsteller eine Frist zur Begründung des Anspruchs; § 296 Abs. 1, 4 gilt entsprechend.

(4) Der Antragsgegner kann den Widerspruch bis zum Beginn seiner mündlichen Verhandlung zur Hauptsache zurücknehmen, jedoch nicht nach Erlass eines Versäumnisurteils gegen ihn. Die Zurücknahme kann zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.

(5) Zur Herstellung eines Urteils in abgekürzter Form nach § 313b Absatz 2, § 317 Absatz 5 kann der Mahnbescheid an Stelle der Klageschrift benutzt werden. Ist das Mahnverfahren maschinell bearbeitet worden, so tritt an die Stelle der Klageschrift der maschinell erstellte Aktenausdruck.

Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.