Oberlandesgericht München Endurteil, 12. März 2015 - 6 U 495/14

bei uns veröffentlicht am12.03.2015
vorgehend
Landgericht München I, 33 O 15504/12, 14.01.2014

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 14.1.2014, Az. 33 O 15504/12, wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Das Urteil sowie das landgerichtliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Einwilligung in die Schutzentziehung einer Wort/Bildmarke in Anspruch.

Die Klägerin, die seit den 1960er Jahren Lufterfrischer in Form eines stilisierten Tannenbaums vertreibt, ist Inhaberin folgender Marken:

IR-Bildmarke Nr. 612525 (Anlage K 2, Bl. 4) mit Schutz für „Air freshening preparations“

3D Gemeinschaftsmarke EM 03071305 (Anlage K 2, Bl. 8.) mit Schutz für „Air fresheners“

IR Wort-/Bildmarke Nr. 475333, die u. a. Schutz für „products for the purification of air and deodorants, hygenic products“ genießt (Anlage K 2, Bl. 1)

IR Wort-/Bildmarke Nr. 539068 mit Schutz für „products for the purification of air and deodorants, hygienie products“ (Anlage K 2, Bl.9)

Die Beklagte ist Inhaberin der am 27.7.2007 eingetragenen IR Wort-/Bildmarke Nr. 945924 für „Deodorant (other than personal use) and air freshening preparations“, die auch Schutz für Deutschland genießt (Anlage K 9).

Mit Urteil des Landgerichts vom 14.1.2014, auf dessen Feststellungen Bezug genommen wird, wurde die Klage abgewiesen. Zur Begründung führte das Landgericht aus, dass zwischen den Klagemarken und der angegriffenen Marke keine Verwechslungsgefahr bestehe und sich die Klägerin auch nicht auf einen Bekanntheitsschutz stützen könne.

Gegen das ihr am 27.1.2014 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit der am 10.2.2014 eingelegten und am 26.3.2014 begründeten Berufung.

Sie macht geltend:

Zu Unrecht habe das Landgericht den Klagemarken lediglich eine geringe Kennzeichnungskraft zugebilligt. Unter Verstoß gegen die Hinweispflicht aus § 139 Abs. 2 ZPO sei das Landgericht davon ausgegangen, dass es sich bei der Form des stilisierten Baums um eine Verkörperung der Duftrichtung „Tannenbaum“ handele. Dabei werde verkannt, dass ein Lufterfrischer mit der entsprechenden Duftrichtung nicht im deutschen Wunderbaum Sortiment (Berufungsbegründung, Seite 4 = Bl. 121) enthalten sei. Zudem zeige die Auflistung der meistverkauften Wunderbaum Duftrichtungen, dass keinerlei Zusammenhang mit einem Baum oder Wald vorhanden sei. Der Verbraucher verbinde mit der Form des stilisierten Baums nicht einen konkreten Duft, sondern vielmehr einen Qualitäts- und Herkunftshinweis. Zudem dürfe nicht jeder beschreibende Anklang einem unmittelbar beschreibenden Inhalt gleichgesetzt werden. Insofern sei der vorliegende Fall auch nicht mit dem Sachverhalt der von der Kammer herangezogenen MIXI-Entscheidung vergleichbar.

Soweit das Landgericht den Vortrag zur Nutzung des Bildzeichens für die Annahme einer gesteigerten Kennzeichnungskraft nicht für ausreichend erachtet habe, sei dies unzutreffend, zumal das Landgericht auch insoweit seiner Hinweispflicht nicht nachgekommen sei. Das Landgericht habe verkannt, dass die internationale Registrierung IR 612 525 seit Jahren sowohl in ihrer ursprünglichen Form als auch in Kombination mit dem Wortzeichen „WUNDER-BAUM“ genutzt werde. Auch eine Benutzung einer abgewandelten Form sei zu berücksichtigen, soweit die Voraussetzungen einer rechtserhaltenden Benutzung nach § 26 MarkenG gegeben seien, so dass auch eine Kombination mit den Wortmarken „WUNDERBAUM“ mit heranzuziehen sei.

Das Landgericht habe zu Unrecht allein auf die Umfrage aus dem Jahr 1999 (Anlage K 5) abgestellt und nicht berücksichtigt, dass bei der Bestimmung der Kennzeichnungskraft alle relevanten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen seien. Stelle man - wie geboten -auf den von der Marke gehaltenen Marktanteil, die geografische Verbreitung und die Dauer der Benutzung der Marke, den Werbeaufwand für die Marke und die dadurch erreichte Bekanntheit in den beteiligten Verkehrskreisen ab, verfügten die Marken der Klägerin zweifelsfrei über eine gesteigerte Kennzeichnungskraft.

Ausgehend von der gegebenen Warenidentität verfügten die sich gegenüberstehenden Zeichen über ein hohes Maß an Übereinstimmung. Dem stehe nicht entgegen, dass die jüngere Marke die Aufschrift „Fo. Fr.“ trage. Denn wegen der enormen Bekanntheit der Silhouette des stilisierten Baumes sei der Verkehr daran gewöhnt, in der Form eines Lufterfrischers einen Herkunftshinweis zu erblicken. Dies zeige sich insbesondere daran, dass von zahlreichen Medien stets nur die Form des stilisierten Baums wiedergegeben werde und ein zusätzlicher Verweis auf die Wortmarke „WUNDER-BAUM“ in der Regel gar nicht mehr für erforderlich gehalten werde. Die Auffassung des Landgerichts, die Aufschrift „Fo. Fr.“ sei nicht beschreibend, sei im Hinblick auf die angebliche Kennzeichnungsschwäche der Klagemarken widersprüchlich. Dem Bildbestandteil der angegriffenen Marke komme erkennbar eine prägende Wirkung zu, so dass die Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen anhand der bildlichen und begrifflichen Übereinstimmungen der Bildbestandteile zu ermitteln sei. Es handele sich jeweils um eine stark stilisierte und abgerundete Baumform, so dass eine nicht unerhebliche Zeichenähnlichkeit zu bejahen sei. Dies gelte umso mehr als die übereinstimmenden Merkmale im Erinnerungsbild des Verbrauchers regelmäßig stärker hervorträten als die Unterschiede.

Selbst wenn der Verkehr die Unterschiede zwischen den Zeichen erkennen sollte, würde er wegen der vorhandenen Übereinstimmungen von einer organisatorischen oder wirtschaftlichen Verbindung zwischen den Zeicheninhabern ausgehen, was ausreiche, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen.

Das Landgericht habe auch zu Unrecht eine Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft der Marke der Klägerin und eine Ausnutzung der Unterscheidungskraft und Wertschätzung der klägerischen Marken verneint. Bei der gebotenen Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls erfüllten die klägerischen Marken sämtliche Kriterien, die für deren Bekanntheit sprächen. Selbst wenn man eine Verwechslungsgefahr verneine, sei eine für den Bekanntheitsschutz ausreichende gedankliche Verknüpfung in jedem Fall gegeben. Denn dafür reiche es aus, dass das jüngere Zeichen bei den relevanten Verkehrskreisen das ältere Kennzeichen in Erinnerung rufe. Durch die Registrierung der Beklagten werde die Unterscheidungskraft der klägerischen Marken stark beeinträchtigt. Da es der Klägerin sowie ihren Lizenznehmern und Vertriebspartnern durch die jahrzehntelange Benutzung und Bewerbung gelungen sei, allein durch die Silhouette des stilisierten Baumes beim Verkehr eine unmittelbare Verbindung zu dem Produkt des Lufterfrischers hervorzurufen, werde durch die Eintragung eines Zeichens, welches ebenfalls die Form eines Baumes zum Gegenstand habe, diese Verknüpfung aufgelöst und es bestehe die Gefahr, dass der Verkehr die Form des Lufterfrischers nicht mehr als Herkunftshinweis, sondern als bloßes dekoratives Element wahrnehme. Damit drohe in Folge der Benutzung des Verletzungszeichens auch eine Änderung des wirtschaftlichen Verhaltens der Verbraucher. Daneben nutze die Beklagte mit ihrer Registrierung die Unterscheidungskraft und Wertschätzung der klägerischen Marken in unzulässiger Art und Weise aus. Dass die Beklagte versuche, von der Anziehungskraft, dem Ruf und dem Ansehen der Marke zu profitieren, könne vorliegend nicht geleugnet werden. Der Beklagten habe eine nahezu unendliche Auswahl an möglichen Formen für ihre Lufterfrischer zur Verfügung gestanden. Dennoch habe sie ebenfalls die Form eines stilisierten Baumes, dessen Enden abgerundet sind, sowie einen schräg von links unten nach rechts oben verlaufenden Schriftzug gewählt.

Die Klägerin beantragt:

Das Urteil des Landgerichts München I vom 14.1.2014 (Az.: 33 O 15504/12) wird aufgehoben, der Klage vollumfänglich stattgegeben und die Beklagte wie folgt verurteilt:

Die Beklagte wird verurteilt, in die Schutzentziehung ihrer internationalen Registrierung der Marke „Fo. Fr.“, Nr. IR 945 924,

(Es folgt die bildliche Wiedergabe der Marke der Beklagten.)

für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland einzuwilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung. Das Landgericht habe zu Recht darauf abgestellt, dass die Klagemarken eine erkennbare Anlehnung an ihre Verwendungsmöglichkeit aufwiesen. Bei Tannenduft handele es sich in Deutschland um den bekanntesten Baumgeruch, der häufig für Lufterfrischer, Duftöle und Räucherkerzen verwendet werde (Anlage B 3). Die Anlehnung der Klagemarken beziehe sich aber nicht nur auf Tannenduft als spezifischen Baumgeruch, sondern auf das natürliche Vorbild für Lufterfrischung schlechthin. Die Kennzeichnungskraft sei auch nicht durch Benutzung gestärkt, wie sich aus der Anlage K 5 ergebe. Danach sei die Klagemarke bereits 14,3% aller Befragten gänzlich unbekannt. 54,2% hätten dazu keine Meinung bzw. seien der Ansicht gewesen, die Marke sei mehreren Herstellern zuzuordnen. Nur 31,5% ordneten die Klagemarke einem bestimmten Hersteller zu. Die von der Klägerin vorgetragenen Umsatzzahlen sowie der vorgetragene Marktanteil und die Marktdurchsetzung seien mit Nichtwissen zu bestreiten. Auch die von der Klägerin vorgetragene Medienpräsenz reiche nicht aus, um eine gesteigerte Kennzeichnungskraft zu begründen. Denn das Tännchen tauche dabei allenfalls als dekoratives Element auf.

Das Landgericht habe zutreffend festgestellt, dass die Unterschiede ausreichend groß seien, um die Gefahr einer Verwechslung auszuschließen. Ähnlichkeiten bestünden lediglich im Motiv - der stilisierten Abbildung eines Baumes. Die konkrete Ausgestaltung der unterschiedlichen Baummotive unterschiede sich deutlich. Die Klagemarken bestünden aus der

- symmetrischen Silhouette eines Tannenbaumes

- mit einem kurzen Stamm

- auf einem rechteckigen Sockel und

- teilweise mit dem aufgedruckten Wortbestandteil „WUNDERBAUM“, geschrieben in Blockschrift.

Die angegriffene Marke hingegen bestehe aus der

- nicht symmetrischen Silhouette eines Laubbaumes

- mit langem Stamm

- und angedeuteten Wurzeln

- mit einer Aufhängung an der Spitze und

- dem kontrastierenden Schriftzug „Fo. Fr.“, geschrieben in einer handschriftähnlichen Weise.

Das Landgericht habe bereits zu Recht die Bekanntheit der Klagemarke als fraglich bezeichnet. Die Klagemarke wirke, wie die als Anlage K 5 vorgelegte Studie zeige, gerade nicht herkunftshinweisend. Die Verwendung eines abweichenden Baummotivs könne daher nicht die Unterscheidungskraft oder Wertschätzung beeinträchtigen.

Die Beklagte nutze durch ihre Marke auch nicht die Unterscheidungskraft und Wertschätzung der klägerischen Marke aus. Dafür seien die Zeichenunterschiede zu deutlich. Das Landgericht habe richtigerweise erkannt, dass ein Imagetransfer zwischen der Tanne und dem Laubbäumchen der Beklagten nicht festgestellt werden könne. Die Wahl eines Baumes als universales Symbol für frische Luft könne nicht unlauter und als Rufausbeutung der Klagemarke gewertet werden.

Wegen des Parteivorbringens im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 9.10.2014 Bezug genommen.

II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§§ 519, 517 ZPO) und begründete (§ 520 Abs. 3, Abs. 2 Sätze 1 und 3 ZPO) Berufung der Klägerin ist in der Sache nicht begründet, da der Klägerin gegen die Beklagte ein Anspruch auf Einwilligung in die Schutzentziehung der internationaler Registrierung von deren Marke „Fo. Fr.“, Nr. IR 945 924 nicht zusteht (§§ 51 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 i. V. m. §§ 115 Abs. 1, 124 MarkenG).

Im Einzelnen:

1) Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Einwilligung in die Schutzentziehung der internationalen Registrierung der Marke „Fo. Fr.“, Nr. IR 945 924 der Beklagten aufgrund ihrer IR-Bildmarke 612525 nicht zu, §§ 51 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2, 3 i. V. m. §§ 115 Abs. 1, 124 MarkenG.

Gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG kann die Eintragung einer Marke gelöscht werden, wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Identität oder der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass die Marken - wie im Streitfall - gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden.

a) Die IR-Bildmarke 612525, auf welche die Klägerin ihren Anspruch auf Einwilligung in die Schutzentziehung vorrangig stützt, ist prioritätsälter (eingetragen am 9.12.1993 - Anlage K 2, Bl. 1) als die angegriffene IR-Wort-/Bildmarke Nr. 945924 der Beklagten (eingetragen am 27.7.2007 - Anlage K 9, Bl. 1). Die Klagemarke IR 612525 - ebenso wie die EM 03071305 und die IR 475333 - steht auch in Kraft, wie die Klägerin auf entsprechenden Hinweis des Gerichts im Termin vor dem Senat (unbestritten) erklärt hat (vgl. Protokoll vom 9.10.2014, S. 2 = Bl. 161).

b) Ob eine Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG besteht, ist unter Heranziehung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen, dass ein geringerer Grad an Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt. Bei dieser umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere die unterscheidungskräftigen oder dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (EUGH GRUR 2008, 503, 503 adidas./.Marca Mode; vgl. Rechtsprechungsnachweise in Hacker/Ströbele, Markengesetz, 11. Auflage, § 9 Rdnr. 31).

aa) Zwischen der Klagemarke IR 612525 und dem angegriffenen Zeichen der Beklagten besteht keine (unmittelbare) Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 1.Alt. MarkenG.

(1) Hinsichtlich der Waren, für die die IR-Bildmarke 612525 eingetragen ist (Air freshening preparations) und den Waren, für die die angegriffene Bezeichnung eingetragen ist (u. a. air freshening preparations), besteht Identität.

(2) Zutreffend hat das Landgericht bei der Prüfung der Zeichenähnlichkeit die Darstellung eines einfarbigen stilisierten und symmetrischen, auf einem Sockel stehenden Tannenbaums der Marke der Klägerin dem angegriffenen Zeichen der Beklagten, welches durch das Bildzeichen eines einfarbigen stilisierten, nicht symmetrisch gestalteten Laubbaums mit einem kontrastierend auf dem Zeichen angebrachten Schriftzug „Fo. Fr.“ geprägt wird, einander gegenübergestellt und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass aufgrund des Schriftzugs, der das Zeichen der Beklagten wesentlich mitpräge, bei Annahme einer geringen - aber auch bei durchschnittlicher - Kennzeichnungskraft ein ausreichender Zeichenabstand zwischen den Kollisionszeichen bestehe. Soweit das Landgericht lediglich eine geringe Kennzeichnungskraft der Klagemarke IR 612525 angenommen hat, ist dem jedoch nicht zu folgen.

Grundsätzlich ist von der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft einer Marke auszugehen. Im Streitfall ist die normale Kennzeichnungskraft der Klagemarke nicht wegen der durch das Landgericht angenommenen beschreibenden Anlehnung des stilisierten Tannenbaums an die für die Marke eingetragenen Lufterfrischer herabgesetzt. Denn ein Tannenbaum wird nicht schlechthin als Inbegriff für frische Luft angesehen, so dass der angesprochene Verkehr mit dem Bildsymbol eines stilisierten Tannenbaums nicht einen Hinweis auf die - mit der Marke gekennzeichneten - Lufterfrischer verbindet. Vielmehr wird das Baumsymbol häufig im Zusammenhang mit Umweltschutz und „Öko-Produkten“ verwendet, so dass der Verkehr die Darstellung eines stilisierten Baums damit assoziiert. Dem angesprochenen Verkehr wird daher einige Überlegung abverlangt, um von dem stilisierten Tannenbaum auf die von der Marke unter Schutz gestellten Lufterfrischer zu schließen. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aufgrund der MIXI-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2010, 729), da die der Entscheidung zugrunde liegende Konstellation auf den vorliegenden Sachverhalt nicht übertragbar ist. Die Wortmarke MIXI im dort entschiedenen Fall war erkennbar an die Mixfunktion von Küchengeräten angelehnt, so dass aufgrund der Begrifflichkeit ein beschreibender Anklang für die mit der Marke geschützten Küchengeräte bestand, da fast alle dieser Geräte über eine Mixfunktion verfügten. An einer vergleichbaren Konstellation fehlt es im vorliegenden Fall jedoch. Die Annahme einer Kennzeichenschwäche ist deshalb nicht gerechtfertigt, so dass mangels gegenteiliger Anhaltspunkte von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Klagemarke auszugehen ist.

(3) Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Klagemarke verneint. Zutreffend hat es angenommen, dass aus der Bekanntheit des Produktes - Lufterfrischer in Autos - nicht ohne weiteres auch auf die Bekanntheit der - das Produkt kennzeichnenden - Marke in Form des stilisierten Tannenbaums als Herkunftshinweis für die von der Klägerin vertriebenen Produkte zu schließen ist (vgl. Hacker a. a. O. § 9 Rdnr. 151 m. w. N.).

Eine Marke kann einen erweiterten Schutzumfang erlangen, wenn aufgrund intensiver Benutzung eine gesteigerte Verkehrsbekanntheit entstanden ist. Zur Feststellung der gesteigerten Verkehrsbekanntheit der Marke als Herkunftszeichen für die betreffenden Waren sind sämtliche relevanten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere deren Eigenschaften sowie der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität der Benutzung, die geographische Verbreitung und Dauer der Markenverwendung, die dafür aufgewendeten Werbemittel und die dadurch erreichte Bekanntheit in den beteiligten Verkehrskreisen. Objektive Statistiken oder demoskopische Befragungen sowie Angaben über Werbeaufwendungen lassen zuverlässige Schlüsse über die Verkehrsbekanntheit einer Marke zu (vgl. Hacker a. a. O., § 9 Rdnr. 155 m. w. N.).

Unbestritten stellt die Klägerin seit Jahrzehnten Lufterfrischer in Form des stilisierten Tannenbaums her, die in Deutschland an beinahe jeder Tankstelle, in zahlreichen Super-und Baumärkten sowie im Autozubehörhandel erhältlich sind und für die sie bzw. ihre Lizenznehmer einen hohen Werbeaufwand (vgl. Anlagen K 3, 4, 12,13) - im Zeitraum 2009 bis 2012 in Höhe von einer Mio Euro, was von der Beklagten bestritten wird - betreiben. Der Marktanteil der Marke „WUNDER-BAUM“ im Bereich Lufterfrischer beträgt ausweislich der klägerseits als Anlage K 14 vorgelegten GfK-Studie für das Jahr 2012 mehr als 50% bzw. 60% - je nach Vertriebskanal. Unter Hinweis auf Abbildung 7 (Comics) bzw. Abbildung 6 (Tatort) im Schriftsatz vom 26.3.2014 (S. 8/9= Bl. 125/126 d. A.) hat die Klägerin ferner dargetan, dass ihr Produkt auch in den Medien präsent ist. Sie hat hieraus gefolgert, dass Lufterfrischer in der stilisierten Form eines Tannenbaums innerhalb der beteiligten Verkehrskreise als Hinweis auf ihr Unternehmen erkannt werden und die Klagemarke daher eine erhöhte Kennzeichnungskraft besitzt.

Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die genannten Umstände jedoch kein Beleg für eine Verkehrsbekanntheit ihrer Marke, die eine überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft begründen könnte. Zutreffend hat das Landgericht angenommen, dass sich aus der von der Klägerin als Anlage 5 vorgelegten Studie von Infratest aus dem Jahr 1999 eine gesteigerte Bekanntheit der klägerischen Marke aufgrund der Gestaltung ihrer Produkte in Form eines stilisierten Tannenbaums gerade nicht entnehmen lässt, da lediglich 31,5% der befragten Personen der Auffassung waren, dass der ihnen gezeigte Luftverbesserer einem bestimmten Hersteller zuzuordnen ist, während die gleiche Anzahl der Befragten der Meinung waren, dass dieses Produkt in dieser Ausgestaltung von unterschiedlichen Herstellern in den Verkehr gebracht würden, weitere 22,7% hierzu keine Meinung hatten und den übrigen 14,3% die konkrete Gestaltungsform unbekannt war. Zwar sind an die Voraussetzungen einer gesteigerten Verkehrsbekanntheit einer Marke nicht dieselben Anforderungen zu stellen, wie an das Vorliegen einer bekannten Marke im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG (vgl. Hacker a. a. O. § 9 Rdnr. 150 m. w. N.). Allerdings kann im vorliegenden Fall angesichts desselben prozentualen Anteils der Befragten, die das ihnen gezeigte Produkt einem konkreten Hersteller zuordnen konnten oder aber verschiedenen Herstellern zugeordnet haben, trotz eines jahrzehntelangen Vertriebs des Produkts in ein und derselben Gestaltung sowie eines erheblichen Werbeaufwands nicht von einer erhöhten Kennzeichnungskraft ausgegangen werden.

Ohne Erfolg macht die Klägerin ferner geltend, dass sich eine erhöhte Kennzeichnungskraft aus der geografischen Ausdehnung ihrer Klagemarke ergebe, da man die Lufterfrischer in Form des stilisierten Tannenbaums überall auf der Welt finde - in Frankreich, Italien und Spanien unter dem Namen „ARBRE MAGIQUE“, in Großbritannien, Irland und zahlreichen weiteren Ländern unter der Bezeichnung „Little Trees“. Denn die Gesamtumstände, die zur Bekanntheit einer Marke oder einer Steigerung ihrer Kennzeichnungskraft führen, sind jeweils bezogen auf die einzelnen Länder des Euroraums festzustellen. Der Bundesgerichtshof hat befunden, dass die Verletzung einer Gemeinschaftsmarke durch die Verwendung eines angegriffenen Zeichens nur in dem Gebiet der Europäischen Union in Betracht kommt, in dem die Gemeinschaftsmarke auch die Voraussetzungen der Bekanntheit erfüllt (GRUR 2013, 1239 Tz. 67 - VOLKSWAGEN/Volks. Inspektion). Hieraus ist in Bezug auf die Internationale Registrierung einer Marke mit dem Landgericht zu folgern, dass die Umstände, die zu ihrer Bekanntheit oder einer Steigerung ihrer Kennzeichnungskraft führen, gleichfalls länderbezogen festzustellen sind.

(4) Unter Berücksichtigung der Warenidentität und der festgestellten durchschnittlichen Kennzeichnungskraft ist der zwischen den Zeichen bestehende Zeichenabstand als ausreichend anzusehen, um eine kennzeichenrechtliche Verwechslungsgefahr auszuräumen. Die Frage der Ähnlichkeit einander gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit im Klang, im (Schrift-)Bild und im Bedeutungs- oder Sinngehalt zu beurteilen, weil Zeichen auf die angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken können (BGH, GRUR 2009, Tz. 26 - airdsl; GRUR 2013, 1239 -VOLKSWAGEN/Volks.Inspektion). Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist von dem das Kennzeichenrecht beherrschenden Grundsatz auszugehen, dass es auf den jeweiligen Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen ankommt. Bei der Beurteilung des Gesamteindrucks ist die IR-Bildmarke der Klägerin in der eingetragenen Form dem angegriffenen Zeichen der Beklagten als Kombination aus einem Wort- und Bildbestandteil gegenüberzustellen. Dieser Grundsatz schließt allerdings nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer komplexen Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise, hier des allgemeinen Publikums, hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können (EuGH, GRUR 2008, 343 Tz. 33 -Bainbridge; GRUR 2010, 1098 Tz. 56 - Calvin Klein; BGH GRUR 2009, 484 Tz. 32 -METROBUS; GRUR 2012, 83 Tz. 15 - Maalox/Melox-GRY). Voraussetzung ist, dass die anderen Bestandteile weitgehend in den Hintergrund treten und den Gesamteindruck der Marke nicht mitbestimmen. Die Klagemarke wird geprägt durch die Darstellung eines einfarbigen stilisierten und symmetrischen Tannenbaums, der auf einem Sockel steht. Die angegriffene Marke wird demgegenüber sowohl durch den Bildbestandteil - eine einfarbige, stilisierte, nicht symmetrische Darstellung eines Laubbaums mit Wurzelansätzen sowie einem oben angebrachten Ring zur Aufhängung - als auch durch den Wortbestandteil „Fo. Fr.“ - in Form eines schräg von links unten nach rechts oben auf dem Bildsymbol angebrachten Schriftzugs - geprägt. Dass dieser Schriftzug weitgehend in den Hintergrund tritt und den Gesamteindruck des angegriffenen Zeichens der Beklagten nicht mitbestimmt, kann nicht festgestellt werden, zumal der Erfahrungssatz zu beachten ist, dass der Verkehr den Wortbestandteil einer Marke in der Regel nicht unberücksichtigt lässt, da sich dieser zur verbalen Wiedergabe der Marke eignet (vgl. BGH GRUR 2008, 903 Tz. 25 – SIERRA ANTIGUO). Der Wortbestandteil „Fo. Fr.“ ist auch nicht rein beschreibend, da die relevanten, mit der englischen Sprache vertrauten Verkehrskreise mit Bäumen bzw. einem Wald - in der englischen Bezeichnung „Forest“ - auch aufgrund des Zusatzes „Fresh“ nicht ohne weiteres gute Luft verbinden und daher den Schriftzug „Fo. Fr.“ in Kombination mit einem Baumsymbol nicht als rein beschreibenden Hinweis auf eine bestimmte Duftrichtung von Lufterfrischern verstehen. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die angegriffene Marke vor allem durch den auf dem Zeichen angebrachten kontrastierenden Schriftzug „Fo. Fr.“ zumindest maßgeblich mitgeprägt wird. Frei von Rechtsfehlern hat es angenommen, dass der Wortbestandteil „Fo. Fr.“ zwar beschreibende Anklänge für die von der Marke geschützten Produkte, nämlich Lufterfrischer und Deodorants aufweist, dass ihm jedoch eine derartige Kennzeichnungskraft zukommt, so dass von einer Gleichrangigkeit von Wort- und Bildbestandteil auszugehen ist, da beide Bestandteile des angegriffenen Zeichens - jeweils zumindest schwach kennzeichnungskräftig - nebeneinander stehen.

bb) Zwischen der Klagemarke IR 612525 und dem angegriffenen Kollisionszeichen der Beklagten besteht jedoch auch keine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 2.Alt. MarkenG. Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne unter dem Aspekt des gedanklichen Inverbindungbringens kann gegeben sein, wenn der Verkehr zwar die Unterschiede zwischen den Zeichen erkennt, wegen ihrer teilweisen Übereinstimmung aber von wirtschaftlichen oder organisatorischen Zusammenhängen zwischen den Zeicheninhabern ausgeht. Eine solche Verwechslungsgefahr kann nur bei Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden (BGH, GRUR 2004, 779, 783 -Zwilling/Zweibrüder, GRUR 2008, 903 Tz. 31 - SIERRA ANTIGUO). Dass ein Zeichen geeignet ist, bloße Assoziationen an ein fremdes Kennzeichen hervorzurufen, reicht hierzu nicht (vgl. BGH, GRUR 2010, 729 Tz..43 - MIXI).

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass Marken mit gesteigerter Kennzeichnungskraft über einen weiten Schutzbereich verfügen (vgl. EuGH, GRUR 1998, 387 - Sabel/Puma; GRUR Int 2000, 899- Marca/Adidas; BGH, GRUR 2004, 235 ff. - Davidoff II; GRUR 2012, 930 Tz. 70 - Bogner B/Barbie B). Intensiv genutzten Marken kommt eine erhöhte Schutzbedürftigkeit zu. Je bekannter eine Marke ist, desto größer ist die Zahl der Wettbewerber, die ähnliche Zeichen benutzen möchten (EuGH, GRUR 2008, 503 Tz. 36-adidas/Marca Mode; BGH, GRUR 2012, 621 Rn. 42 - OSCAR). Diese Grundsätze sind auch bei der Beurteilung der Frage zu berücksichtigen, ob zwischen einer sehr bekannten Marke und einem angegriffenen Zeichen eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne vorliegt. Weist ein Zeichen Ähnlichkeiten mit einer bekannten oder gar berühmten Marke auf, wird das angesprochene Publikum wegen der Annäherung an die bekannte oder berühmte Marke häufig annehmen, zwischen den Unternehmen, die die Zeichen nutzten, lägen wirtschaftliche oder organisatorische Verbindungen vor (vgl. BGH, GRUR 2009, 484 Tz. 80 - METROBUS).

Derartige Umstände sind von der Klägerin weder dargetan noch sonst ersichtlich. Anhaltspunkte hierfür ergeben sich auch nicht aus der von der Klägerin vorgelegten Verkehrsbefragung (sh. vorstehende Ausführungen; Infratest-Studie vom September 1999, Anlage K 5). Der Sachvortrag der Klägerin, wonach aus der Sicht des Verkehrs der stilisierte Tannenbaum prägend sei, so dass beim angesprochenen Verkehr durch das angegriffene Zeichen in Form eines stilisierten Laubbaums der Eindruck einer organisatorischen Verflechtung entstehe, stellt ausschließlich auf das Hervorrufen einer Assoziation ab, vermag jedoch besondere Umstände, die die Annahme einer wirtschaftlichen oder organisatorischen Verflechtung nahelegten, nicht zu begründen. Fälle, in denen der Verkehr lediglich irgendwelche rein assoziativen gedanklichen Verbindungen zwischen den Marken herstellt, weil die Wahrnehmung der einen Marke die Erinnerung an die andere Marke weckt, obwohl beide Marken nicht verwechselt werden, fallen nicht unter die Bestimmung von § 9 Abs. 1 Nr. 2 2. HS MarkenG. Die - ggfs auch naheliegende Vermutung, dass die Wahl des angegriffenen Zeichens nicht zufällig erscheint, sondern eine gewisse Annäherung an die ältere Marke durchaus gewollt ist, vermag daran nichts zu ändern (vgl. BGH GRUR 2004, 779 ff - Zwilling/Zweibrüder; Hacker a. a. O. § 9 Rdnr. 487).

c. Ohne Erfolg stützt die Klägerin ihren Anspruch gegen die Beklagte auf Bekanntheitsschutz hinsichtlich ihrer IR-Klagemarke Nr. 612525 gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG in entsprechender Anwendung. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird die Unterscheidungskraft und Wertschätzung bekannter Marken in entsprechender Anwendung von 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG auch im Bereich ähnlicher Waren gewährt (BGH GRUR 2004, 235, 238 - Davidoff II; GRUR 2004, 770, 783 - Zwilling/Zweibrüder, vgl. Rechtsprechungsnachweise bei Hacker a. a. O. § 14 Rdnr. 368).

(1) Der Begriff der Bekanntheit im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG ist zu unterscheiden von der Verkehrsgeltung (§ 4 Nr. 2), der Verkehrsdurchsetzung (§ 8 Abs. 3) und der notorischen Bekanntheit (§ 4 Nr. 3). Voraussetzung für die Bekanntheit der Marke ist, dass sie einem bedeutenden Teil des Publikums bekannt sein muss (EuGH GRUR Int 2000, 73, 75 Chevy; GRUR 2009, 1158, 1159 PAGOTirolmilch; BGH GRUR 2003, 428 - BIG BERTHA; GRUR 2011, 1043, 1045 (Nr. 42) - TÜV II; GRUR 2014, 378, 379 (Nr. 22) -OTTO CAP). Ein fester Prozentsatz für die Bestimmung des Bekanntheit der Marke besteht nicht, so dass der erforderliche Bekanntheitsgrad im jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung der weiteren, für die Bestimmung der Bekanntheit heranzuziehenden Kriterien - Marktanteil, Intensität ihrer Benutzung, Werbeaufwendungen, Berichterstattung in den Medien, auf dem Markt vorhandene identische oder ähnliche Drittzeichen, guter Ruf der Marke - zu bestimmen ist. Allerdings darf sich auch insoweit die Bekanntheit nicht auf das Zeichen als solches beschränken. Erforderlich ist vielmehr eine Bekanntheit der Marke als Herkunftszeichen für die betreffenden Waren, nämlich Lufterfrischer. § 14 Abs. 2 Nr. 3 stellt auf die Bekanntheit im Inland ab, eine alleinige Bekanntheit im Ausland genügt nicht (vgl. Hacker/Ströbele a. a. O. § 14 Rdnr. 316).

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen (Ziff. 1. aa. (3) ist eine Bekanntheit der klägerischen Marke vorliegend zu verneinen. Zwar sind die von der Klägerin seit Jahrzehnten hergestellten Lufterfrischer in Form des stilisierten Tannenbaums den Verkehrskreisen bekannt, da sie an beinahe jeder Tankstelle bzw. im Autozubehörhandel erhältlich sind und in zahlreichen PKWs am Rückspiegel hängen. Trotz des erheblichen Werbeaufwands der Klägerin bzw. ihre Lizenznehmer in zahlreichen Medien, der aus den vorgelegten Unterlagen ersichtlich ist (vgl. Anlagen K 3, 4, 12,13) und des hohen Marktanteils von mehr als 50% bzw. 60% (je nach Vertriebskanal) der unter dem Kennzeichen „WUNDER-BAUM“ veräußerten Lufterfrischer der Klägerin (Anlage K 14 - GfK-Studie 2012), verbindet der angesprochene Verkehr den stilisierten Tannenbaum gleichwohl nicht als Herkunftszeichen für Lufterfrischer aus dem Unternehmen der Klägerin. Insoweit gelten dieselben Kriterien, die im Streitfall zur Verneinung einer erhöhten Kennzeichnungskraft der klägerischen Marke führen. Denn die sich aus der von der Klägerin als Anlage 5 vorgelegten Studie von Infratest aus dem Jahr 1999 ergebende Bekanntheit der Marke der Klägerin im Sinne eines Herkunftshinweises von lediglich 31,5% der befragten Personen genügt den Anforderungen, die an den Bekanntheitsschutz einer Marke im Sinne der Rechtsprechung zu stellen sind, nicht. Voraussetzung für den Bekanntheitsschutz ist, dass die Marke einem bedeutenden Teil des Publikums bekannt sein muss (vgl. EuGH GRUR Int 2000, 73, 75 - Chevy; EuGH GRUR Int 2007, 327, 328 - TDK; EuGH GRUR Int 2009, 39, 48 - BOOMERANG; BGH GRUR 2003, 428, 432 - BIG BERTHA). Auch wenn die Angabe fester Prozentsätze nicht möglich ist, genügt der Prozentsatz von 31,5% der befragten Personen zur Begründung der Bekanntheit der klägerischen Marke im vorliegenden Fall nicht aus, da derselbe prozentuale Anteil der Befragten das ihnen gezeigte Produkt nicht einem konkreten Hersteller, sondern verschiedenen Herstellern zugeordnet hat, so dass angesichts des jahrzehntelangen Vertriebs des Produkts in ein und derselben Gestaltung sowie eines erheblichen Werbeaufwands nicht von einer Bekanntheit der Marke ausgegangen werden kann.

2) Die Klägerin kann einen Anspruch auf Zustimmung zur Schutzentziehung der internationalen Registrierung der Marke „Fo. Fr.“ Nr. IR 945 924 der Beklagten auch nicht mit Erfolg auf ihre Gemeinschaftsmarke 3071305 (3D-Marke) stützen.

a) Hinsichtlich der Kollisionszeichen besteht Warenidentität, da die Klagemarke zum Schutz von „air freshener“ eingetragen ist.

b) Die dreidimensionale Klagemarke besitzt normale Kennzeichnungskraft, da die Kennzeichnungskraft der Klagemarke für Lufterfrischer nicht wegen der beschreibenden Anlehnung des stilisierten Tannenbaums an das Produkt von Lufterfrischern herabgesetzt ist (vgl. vorstehende Ausführungen unter 1.) und Umstände, die zur Steigerung der Kennzeichnungskraft durch intensive Benutzung der dreidimensionalen Klagemarke geführt hätten, seitens der Klägerin weder dargetan wurden, noch sonst ersichtlich sind.

c) Für die Frage der Verwechslungsgefahr ist vom dem Grundsatz auszugehen, dass eine Ähnlichkeit auch zwischen verschiedenen Markenformen möglich ist. Eine Dimensionsgleichheit der sich gegenüberstehenden zweidimensionalen und dreidimensionalen Marken ist daher nicht Voraussetzung für eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr (vgl. BGH GRUR 2008, 505, 507, Tz. 19 - TUC-Salzcracker). Im Verhältnis von dreidimensionalen Marken und Bildmarken können sowohl bildliche als auch begriffliche Ähnlichkeiten bestehen.

Bei der Beurteilung des Gesamteindrucks ist die 3D-Marke der Klägerin in der eingetragenen Form dem Wort-/Bildzeichen der Beklagten gegenüberzustellen. Die Klagemarke wird geprägt durch die Darstellung eines stilisierten, symmetrischen Tannenbaums. Die angegriffene Marke wird demgegenüber sowohl durch den Bildbestandteil - eine einfarbige, stilisierte, nicht symmetrische Darstellung eines Laubbaums mit Wurzelansätzen sowie einem oben angebrachten Ring zur Aufhängung - als auch durch den Wortbestandteil „Fo. Fr.“ - in Form eines schräg von links unten nach rechts oben auf dem Bildsymbol angebrachten Schriftzugs - geprägt. Bereits in Bezug auf das Bildsymbol, welches auch für das Kollisionszeichen der Beklagten mitprägend ist (sh. vorstehende Ausführungen unter Ziff. 1), besteht daher ein relevanter Unterschied zwischen den Kennzeichen. Ferner wird der Gesamteindruck des angegriffenen Zeichens der Beklagten durch Wortbestandteil „Fo. Fr.“ in Form des kontrastierenden Schriftzugs mitbestimmt, der - wie bereits ausgeführt -nicht weitgehend in den Hintergrund tritt. Aufgrund der erheblichen Unterschiede zwischen den beiden Kollisionszeichen ist eine Verwechslungsgefahr im vorliegenden Fall zu verneinen.

3) Soweit die Klägerin ihren Anspruch auf Schutzrechtsentziehung des angegriffenen Zeichens auf ihre IR-Marke 475333 stützt, liegt eine Verwechslungsgefahr gleichfalls nicht vor.

Zutreffend ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, dass sowohl in bildlicher als auch in klanglicher sowie schriftbildlicher Hinsicht ein erheblicher Unterschied zwischen den beiden Kollisionszeichen besteht, der die Gefahr einer Verwechslung durch den Verkehr ausschließt. Die Wort-/Bildmarke der Klägerin wird durch den Bildbestandteil in Form eines stilisierten Tannenbaums, der auf einem Sockel steht, geprägt. Der Sockel ist im Unterschied zu der einfarbigen Darstellung in der IR Bildmarke Nr. 612525 farblich kontrastierend als Block angeordnet. Diese graphische Anordnung tritt im Bildbestandteil stark in den Vordergrund, so dass insoweit im Bildbestandteil bereits ein erheblicher Unterschied zur einfarbig gestalteten stilisierten, nicht symmetrischen Darstellung eines Laubbaums mit Wurzelansätzen sowie einem oben angebrachten Ring zur Aufhängung der Beklagten besteht. Hinzukommt, dass die Klagemarke mit dem Wortbestandteil „WUNDERBAUM“ in großen kontrastierenden Druckbuchstaben versehen ist, während der Wortbestandteil des Kollisionszeichen der Beklagten in der Art einer Handschrift aufgebracht ist, so dass sich die Wortbestandteile schriftbildlich augenfällig unterscheiden. Schließlich besteht zwischen den Wortzeichen auch in klanglicher Hinsicht aufgrund der Herkunft der Begriffe aus verschiedenen Sprachräumen ein erheblicher Unterschied, so dass eine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Zeichen ausscheidet.

4) Die vorstehenden Ausführungen unter 3.) gelten in Bezug auf die IR-Marke Nr. 539068 in gleicher Weise, da die beiden Zeichen identisch sind, so dass eine Verletzung der Klagemarke durch die Streitmarke der Beklagten mangels Verwechslungsgefahr nicht vorliegt

III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

2. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

3. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, § 543 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ZPO, und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache erfordert, wie die Ausführungen unter II. zeigen, lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den Einzelfall.

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Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht München Endurteil, 12. März 2015 - 6 U 495/14 zitiert 12 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 519 Berufungsschrift


(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt. (2) Die Berufungsschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;2.die Erklärung, dass gegen dieses Urtei

Zivilprozessordnung - ZPO | § 139 Materielle Prozessleitung


(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über

Zivilprozessordnung - ZPO | § 517 Berufungsfrist


Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Markengesetz - MarkenG | § 14 Ausschließliches Recht des Inhabers einer Marke, Unterlassungsanspruch, Schadensersatzanspruch


(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht. (2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen 1. ein mi

Markengesetz - MarkenG | § 26 Benutzung der Marke


(1) Soweit die Geltendmachung von Ansprüchen aus einer eingetragenen Marke oder die Aufrechterhaltung der Eintragung davon abhängig ist, daß die Marke benutzt worden ist, muß sie von ihrem Inhaber für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eing

Markengesetz - MarkenG | § 9 Angemeldete oder eingetragene Marken als relative Schutzhindernisse


(1) Die Eintragung einer Marke kann gelöscht werden, 1. wenn sie mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang identisch ist und die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden ist, mit den Waren oder Dienstleis

Markengesetz - MarkenG | § 115 Schutzentziehung


(1) An die Stelle des Antrags (§ 49) oder der Klage (§ 55) auf Erklärung des Verfalls einer Marke oder des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse (§ 50) oder des Antrags oder der Klage auf Erklärung der Nichtigkeit we

Referenzen

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Soweit die Geltendmachung von Ansprüchen aus einer eingetragenen Marke oder die Aufrechterhaltung der Eintragung davon abhängig ist, daß die Marke benutzt worden ist, muß sie von ihrem Inhaber für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, im Inland ernsthaft benutzt worden sein, es sei denn, daß berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.

(2) Die Benutzung der Marke mit Zustimmung des Inhabers gilt als Benutzung durch den Inhaber.

(3) Als Benutzung einer eingetragenen Marke gilt, unabhängig davon, ob die Marke in der benutzten Form auch auf den Namen des Inhabers eingetragen ist, auch die Benutzung der Marke in einer Form, die von der Eintragung abweicht, soweit die Abweichung den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändert.

(4) Als Benutzung im Inland gilt auch das Anbringen der Marke auf Waren oder deren Aufmachung oder Verpackung im Inland, wenn die Waren ausschließlich für die Ausfuhr bestimmt sind.

(5) Soweit die Benutzung innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich ist, erforderlich ist, tritt in den Fällen, in denen gegen die Eintragung Widerspruch erhoben worden ist, an die Stelle des Ablaufs der Widerspruchsfrist der Zeitpunkt, ab dem die das Widerspruchsverfahren beendende Entscheidung Rechtskraft erlangt hat oder der Widerspruch zurückgenommen wurde.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) An die Stelle des Antrags (§ 49) oder der Klage (§ 55) auf Erklärung des Verfalls einer Marke oder des Antrags auf Erklärung der Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse (§ 50) oder des Antrags oder der Klage auf Erklärung der Nichtigkeit wegen des Bestehens älterer Rechte (§ 51) tritt für international registrierte Marken der Antrag oder die Klage auf Schutzentziehung.

(2) Im Falle des Antrags oder der Klage auf Schutzentziehung nach § 49 Absatz 1 oder § 55 wegen mangelnder Benutzung tritt an die Stelle des Tages, ab dem kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich ist,

1.
der Tag, an dem das Schutzerstreckungsverfahren abgeschlossen wurde, oder
2.
der Tag, an dem die Frist des Artikels 5 Absatz 2a des Protokolls zum Madrider Markenabkommen abgelaufen ist, sofern bis zu diesem Zeitpunkt dem Internationalen Büro der Weltorganisation für geistiges Eigentum weder eine Mitteilung über die Schutzbewilligung noch eine Mitteilung über die vorläufige Schutzverweigerung zugegangen ist.

(1) Die Eintragung einer Marke kann gelöscht werden,

1.
wenn sie mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang identisch ist und die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen worden ist, mit den Waren oder Dienstleistungen identisch sind, für die die Marke mit älterem Zeitrang angemeldet oder eingetragen worden ist,
2.
wenn wegen ihrer Identität oder Ähnlichkeit mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang und der Identität oder der Ähnlichkeit der durch die beiden Marken erfaßten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, daß die Marken gedanklich miteinander in Verbindung gebracht werden, oder
3.
wenn sie mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang identisch ist oder dieser ähnlich ist, falls es sich bei der Marke mit älterem Zeitrang um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung der eingetragenen Marke die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde.

(2) Anmeldungen von Marken stellen ein Schutzhindernis im Sinne des Absatzes 1 nur dar, wenn sie eingetragen werden.

(3) Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Genfer Fassung vom 13. Mai 1977 des Abkommens vom 15. Juni 1957 von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (BGBl. 1981 II S. 358, 359) festgelegten Klassifikationssystem (Nizza-Klassifikation) erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,
6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.