Oberlandesgericht München Endurteil, 14. Jan. 2016 - 6 U 2752/10 (2)
Gericht
Tenor
I.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I
Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
II.
Die Beklagten haben die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens zu tragen.
III.
Dieses Urteil und das mit der Berufung angefochtene Urteil (letzteres ohne den Tenor in Ziff. I. und IV.) sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung hinsichtlich Ziff. II. bzw. V. des landgerichtlichen Urteils jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,-€ abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit jeweils in gleicher Höhe leistet. Hinsichtlich der Kosten können die Beklagten die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Gründe
A cooking pan (10) with a capsular base (18), characterised in that the lateral wall (26) of the protection covering (22) of said capsular base (18) is shaped with raised portions (28, 30) and/or depressions (32, 34) obtained by providing corresponding recesses and/or projections in the relative regions of the die of the mould used to produce said capsular base (18).
Kochgefäß (10) mit kapsularem Boden (18), dadurch gekennzeichnet, dass die Seitenwand (26) der Schutzabdeckung (22) des kapsularen Bodens (18) mit erhöhten Bereichen (28, 30) und/oder Vertiefungen (32, 34) geformt ist, die durch Vorsehen entsprechender Vertiefungen und/oder Vorsprünge im zugehörigen Bereich des zur Herstellung des kapsularen Bodens (18) verwendeten Gusswerkzeugs erhalten wurden.
Kochgefäß (10) mit kapsularem Boden (18), dadurch gekennzeichnet, dass die Seitenwand (26) der Schutzabdeckung (22) des kapsularen Bodens (18) mit erhöhten Bereichen (28, 30) und/oder Vertiefungen (32, 34) geformt ist, die durch Vorsehen entsprechender Ausnehmungen und/oder Vorsprünge im zugehörigen Bereich der Matrize des zur Herstellung des kapsularen Bodens (18) verwendeten Presswerkzeugs erhalten wurden.
I. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, es bei Meidung (näher bezeichneter Ordnungsmittel) zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland Kochgefäße anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen, bei denen das Kochgefäß an der Unterseite des Gefäßbodens mit einem Mehrschicht-Boden aus zwei Schichten hoher Wärmeleitfähigkeit, zwischen denen eine Induktionsschicht mit geringer Wärmeleitfähigkeit eingeschlossen ist; und mit einer Schutzabdeckung versehen ist, von der die unter der Induktionsschicht liegende Schicht hoher Wärmeleitfähigkeit an der Unterseite des Mehrschicht-Bodens und an dem Seitenrand eingekapselt wird, wobei im Zentrum der Unterseite des Mehrschicht-Bodens in der Schutzabdeckung ein Bereich aus einem Material guter Wärmeleitfähigkeit ausgebildet ist und die Schicht hoher Wärmeleitfähigkeit, die über der Induktionsschicht liegt, zwischen dem oberen Rand der Seitenwand der Schutzabdeckung und der Gefäßwand freiliegt und in die Seitenwand der Schutzabdeckung eine Umfangsreihe aus durch örtliche Pressverformung der Seitenwand entstandene Vertiefungen eingeformt ist.
II. Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, Auskunft über Verletzungshandlungen gemäß Ziffer I. zu erteilen, insbesondere über Namen und Anschrift des Lieferanten und anderer Vorbesitzer der unter Ziffer I. des Klageantrages genannten Kochgefäße, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie über die Menge und Preise der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Kochgefäße gemäß Ziffer I. des Klageantrages.
III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1 der Klägerin zum Ersatz des aus den Handlungen nach Ziffer I. des Klageantrages entstandenen Schadens verpflichtet ist.
IV. Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, es bei Meidung (näher bezeichneter Ordnungsmitte]) zu unterlassen, in der Bundesrepublik Deutschland Kochgefäße anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken entweder einzuführen oder zu besitzen, bei denen das Kochgefäß an der Unterseite des Gefäßbodens mit einem Mehrschicht-Boden aus zwei Schichten hoher Wärmeleitfähigkeit, zwischen denen eine Induktionsschicht mit geringer Wärmeleitfähigkeit eingeschlossen ist; und mit einer Schutzabdeckung versehen ist, von der die unter der Induktionsschicht liegende Schicht hoher Wärmeleitfähigkeit an der Unterseite des Mehrschicht-Bodens und an dem Seitenrand eingekapselt wird, wobei im Zentrum der Unterseite des Mehrschicht-Bodens in der Schutzabdeckung ein Bereich aus einem Material guter Wärmeleitfähigkeit ausgebildet ist und die Schicht hoher Wärmeleitfähigkeit, die über der Induktionsschicht liegt, zwischen dem oberen Rand der Seitenwand der Schutzabdeckung und der Gefäßwand freiliegt und in die Seitenwand der Schutzabdeckung eine Umfangsreihe aus durch örtliche Pressverformung der Seitenwand entstandene Vertiefungen eingeformt ist.
V. Die Beklagte zu 2 wird verurteilt, Auskunft über Verletzungshandlungen gemäß Ziffer IV. zu erteilen, insbesondere über Namen und Anschrift des Lieferanten und anderer Vorbesitzer der unter Ziffer IV. des Klageantrages genannten Kochgefäße, der gewerblichen Abnehmer oder Auftraggeber sowie über die Menge und Preise der ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Kochgefäße gemäß Ziffer IV. des Klageantrages.
VI. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 2 der Klägerin zum Ersatz des aus den Handlungen nach Ziffer IV. des Klageantrages entstandenen Schadens verpflichtet ist.
Eine äquivalente Verletzung des Klagepatents liege nicht vor. Es fehle bereits an der Gleichwirkung, da die angegriffenen Ausführungsformen keinen vollständigen, mit einer Kapselung vergleichbaren Schutz gegen Oxidation, Korrosion oder Zerkratzen der gut wärmeleitenden Schicht böten. Vielmehr werde die Funktion und das Erscheinungsbild bei bestimmungsgemäßer Nutzung der Kochgefäße aufgrund der fehlenden Schutzschicht im Zentrum der Topfbodenunterseite sowie der über ca. 4 mm ungeschützt freiliegenden Aluminiumschicht am Seitenrand so gravierend beeinträchtigt, dass ein praktisch noch erhebliches Maß der angestrebten Schutzwirkungen nicht mehr erzielt werde. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass der zentrale Bereich der Topfbodenunterseite derjenige Bereich des Kochgefäßes sei, der im bestimmungsgemäßen Gebrauch am stärksten beansprucht werde. Zudem könne die Kupferronde nicht als Teil der Schutzschicht verstanden werden, da das Klagepatent eindeutig von einer „äußeren Schutzschicht“ aus einem Metall spreche, das eine größere Beständigkeit gegen Oxidation, Korrosion und Zerkratzen aufweise. Ein Austauschmittel, das wie Kupfer selbst die Nachteile aufweise, vor denen das patentgemäße Merkmal des „kapselförmigen Bodens“ gerade schützen wolle, könne nicht gleichwirkend sein.
Es bestünden erhebliche Defizite bezüglich des Schutzes vor Zerkratzen und sonstiger mechanischer Beschädigung, da die Kochtöpfe regelmäßig intensiv gereinigt würden, teils mit chemischen Hilfsmitteln wie Essigreiniger, teils durch mechanische Einwirkung etwa mit Stahlschwämmen, wodurch die freiliegenden Aluminium- und Kupferbestandteile erheblichen Schaden nehmen könnten, da diese Materialien im Vergleich zu Edelstahl äußerst kratzempfindlich seien. Es existierten aber zahlreiche Reinigungsmittel und -Utensilien, die sich für Edelstahl eigneten (auch Edelstahlschwämme), nicht aber für Aluminium. Bei Reinigungsvorgängen wie auch bei mechanischen Beanspruchungen werde der Seitenrand über seine gesamte Fläche beansprucht und nicht nur überwiegend die unteren 4 mm, zumal das Klagepatent nicht zwischen verschiedenen Bereichen des Seitenrandes unterscheide. Es treffe auch nicht zu, dass der freiliegende Teil der Aluminiumschicht radial nach innen zurückgesetzt sei; der Umstand, dass die Seitenwand des Gefäßes und die Seitenfläche des Bodens möglicherweise nicht exakt bündig angrenzten, führe allenfalls zu einem so geringen Versatz, dass dieser ungeeignet sei, dem Seitenbereich des Bodens in nennenswerter Weise Schutz zu vermitteln. Gleiches gelte für die von der Klägerin behauptete nischenartige Vertiefung, in welcher sich die Kupferronde befinde: Hierbei handele es sich um ein minimal ausgeprägtes Gestaltungsmerkmal bzw. um eine vernachlässigbare, haptisch kaum wahrnehmbare Vertiefung, die keinerlei Schutzwirkung in Bezug auf mechanische Beschädigungen entfalte. Ebenfalls keine Schutzwirkung gehe von der konkaven Formgebung der Topfunterseite aus, da diese allenfalls in kaltem Zustand in Betracht käme, während sich der Topfboden in realen Erhitzungssituationen unstreitig konvex ausforme, die Fläche idealiter nahezu plan sei und der Kochtopf gerade im erhitzten Zustand üblicherweise genutzt und auf der Herdplatte hin- und hergeschoben und am stärksten beansprucht werde.
Das Freiliegen der Aluminium- und Kupferpartien sei auch mit Blick auf Oxidation und Korrosion mit wesentlichen und greifbaren Nachteilen verbunden: Aluminium etwa sei ein leicht oxidierbares Metall und neige grundsätzlich auch zur Korrosion. Letzteres sei etwa ein Problem bei Kontakt zu oxidierenden Säuren wie etwa bei der Reinigung oder Entkalkung von Kochgefäßen, sofern hierbei Citronensäure oder Essig eingesetzt würde. In diesem Zusammenhang bestehe auch nur ein unzureichender Schutz durch die Aluminiumoxidschicht, welche die Funktion und das Erscheinungsbild des Kochgefäßes erheblich beeinträchtigen könne, da sie je nach äußeren Bedingungen (Temperatur und Feuchtigkeit) zu Verfärbungen bis hin zu der sog. „Brunnenschwärze“ führe. Der Fachmann verstehe den Begriff der Oxidation in der Patentschrift auch nicht einschränkend in einem „zerstörerischen“ Sinne, da ein solch einengendes Verständnis keine Stütze im Wortlaut der Patentbeschreibung finde und andernfalls der Begriff der Oxidation funktionslos bzw. seine selbstständige Nennung neben Korrosion sinnlos wäre. Außerdem werde die etwaig vorhandene Oxidschicht durch mechanische Verletzungen wie Kratzer und Schleifspuren erheblich beeinträchtigt, zumal die Schicht nur in einer weitgehend pH-neutralen Umgebung bestehen könne und eine etwaig vorhandene Schutzwirkung in sauren bzw. alkalischen Bereichen - d. h. bei einem pH-Wert von unter 4 bis 5 und von über 8 bis 8,5 - nicht mehr gegeben und daher Aluminium dann gerade nicht korrosionsbeständig sei. Kochgefäße würden aber regelmäßig beim Reinigungsvorgang, insbesondere mit typischerweise stark alkalischen Geschirrspülmittellösungen oder säurehaltigen Klarspülern aus Citronensäure, Säuren und Basen ausgesetzt. Das Spülen mithilfe einer Spülmaschine stelle auch eine bestimmungsgemäße Nutzung dar, wie bereits das Versehen der Kochgefäße mit einem Spülmaschinen-Logo durch die Beklagten zeige.
Der fehlende Schutz vor Oxidation, Korrosion und mechanischer Beschädigung führe zum einen zu gravierenden optischen Beeinträchtigungen, wobei ein beeinträchtigtes Erscheinungsbild des Kochgeschirrs oftmals mit mangelnder Hygiene assoziiert werde. Solche optische Beeinträchtigungen, die teils nur mit großem Aufwand zu entfernen, teils sogar völlig irreversibel seien, würden durch die infolge der Oxidation des Aluminiums entstehende Brunnenschwärze sowie durch die infolge der Reaktion des Kupfers mit Stoffen aus der Umgebungsluft gebildete zunächst dunkle, später grünliche Patina-Schicht entstehen. Daher seien Kochgefäße mit Anteilen aus Aluminium und/oder Kupfer nicht spülmaschinengeeignet.
Durch die wiederholte Reinigung der Kochgefäße, in deren Rahmen säurehaltige oder alkalische Flüssigkeiten in das Aluminium eindringen würden, würden zum anderen Korrosionsvorgänge eingeleitet werden, die auch zu spürbaren funktionalen Beeinträchtigungen durch Verminderung der Wärmeleitfähigkeit führten. Die Korrosion würde sich ins Innere des Topfbodens „weiterfressen“, so dass im Endstadium fortgeschrittener Aluminiumkorrosion der Topf nicht mehr gebrauchstauglich sei. Es gehe dabei nicht in erster Linie um zusätzliche Spalte zwischen den Materialien Aluminium und Kupfer einerseits und Edelstahl andererseits; vielmehr bildeten das freiliegende Aluminium bzw. Kupfer selbst die für eine nachteilige Veränderung anfälligen Flächen und damit „Einfallstore“ für Korrosion.
Auch die weiteren Voraussetzungen für eine äquivalente Verletzung lägen nicht vor. Insbesondere ziehe der Durchschnittsfachmann ausgehend vom Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten technischen Lehre ein Kochgefäß, dessen gut wärmeleitende Schicht nur unvollständig von einer Schutzschicht bedeckt sei, nicht als einem Kochgefäß mit kapsularem Boden gleichwertige Ersatzlösung in Betracht, da das Klagepatent keine Anhaltspunkte dafür enthalte, dass bzw. wie ein ausreichender Schutz der gut wärmeleitenden Schicht auf andere Weise als durch eine Verkapselung erreicht werden könne; insbesondere wäre ein etwaiger Schutz vor Oxidation, Korrosion und/oder mechanischer Beschädigung, der aus der Materialbeschaffenheit selbst oder aus einer bestimmten Anordnung bzw. Ausgestaltung von Seitenwand und Topfboden oder aus einer besonders hohen Fertigungsqualität folgte, nicht gleichwertig im Verhältnis zu einer separaten Schutzabdeckung.
Ferner kämen die Beklagten in den Genuss des Gutglaubensschutzes, da die fehlerhafte Übersetzung von Merkmal 3 des Patentanspruchs, soweit die Übersetzung fehlerhaft von einem Gusswerkzeug anstelle eines Presswerkzeugs spreche, für den Durchschnittsfachmann auch bei Heranziehung der Patentbeschreibung nicht zu erkennen gewesen sei. So sei hier im allgemeinen Teil der Begriff „mould“ ebenfalls falsch mit Gusswerkzeug bzw. mit Gussform übersetzt worden. Darüber hinaus sei es nicht so, dass die erfindungsgemäßen Rippen der Seitenwand des Bodens nicht durch ein Gusswerkzeug hergestellt werden könnten, da gekapselte Böden prinzipiell auch in einem Sandwich-Gießverfahren gefertigt werden könnten. Somit habe der Fachmann bei Lektüre der fehlerhaften Übersetzung zu dem Schluss kommen können, dass der Anspruch des Klagepatents auf einen anderen als den tatsächlich geschützten Gegenstand gerichtet gewesen sei.
Den Beklagten stünde das geltend gemachte Weiterbenutzungsrecht außerdem deswegen zu, weil sich die Eigenschaften einer aus Guss gefertigten gerippten Seitenwand einer Schutzabdeckung sich von den Eigenschaften einer durch das klagepatentgemäße Pressverfahren erhaltenen gerippten Seitenwand unterscheiden würden: Es sei davon auszugehen, dass bei einer im Gussverfahren hergestellten Schutzabdeckung nicht der vom Klagepatent als entscheidend angesehenen monolithische kapsulare Boden erhalten werde; vielmehr weise eine aus Guss gefertigte Seitenwand der Schutzabdeckung andere für den bestimmungsgemäßen Gebrauch relevante Eigenschaften auf, welche bei den angegriffenen Ausführungsformen, die nicht im Gussverfahren hergestellt werden, fehlen würden.
das Urteil des Landgerichts München I
die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe, das landgerichtliche Urteil im Umfang des Senatsurteils vom
Aus der Herleitung der Schutzwirkung im einleitenden Teil der Patentschrift (Abs. [0005]) könne festgestellt werden, dass es dem Erfinder hauptsächlich auf den Schutz des Metalls mit gutem Wärmeleitvermögen an der exponierten Unterseite oder Standfläche des Topfbodens wie auch an der daran angrenzenden seitlichen Ringfläche angekommen sei; dagegen ergebe sich aus der Herleitung der Bedeutung des „kapsularen“ Bodens keinerlei Hinweis darauf, dass es in besonderem Maße gerade auch auf den Schutz des Metalls mit gutem Wärmeleitvermögen im oberen, an den Gefäßboden angrenzenden Teil der Seitenfläche des Topfbodens ankommen solle.
Außerdem seien zusätzliche Qualitätsanforderungen für die Verwirklichung des gekapselten Bodens in den Mindestanforderungen an die Schutzabdeckung nicht enthalten, so dass insbesondere nicht auch verlangt werde, Oxidation und Korrosion der gut wärmeleitenden Schicht durch die vollständige Ausdehnung der Schutzschicht über die freie Oberfläche der Aluminiumschicht hin vollständig zu verhindern oder auszuschließen. Zu beachten sei daher in diesem Zusammenhang, dass bei verschiedenen Verfahren zur Herstellung eines kapselförmigen Bodens an der Kontaktstelle zwischen der freien Kante der Seitenwand der Schutzabdeckung und der Gefäßbodenwand eine hinsichtlich Spaltbildung und Eintreten von aggressiver Flüssigkeit hinter dem freien Rand der Schutzabdeckung kritische Stelle gebildet würde, so dass die von den Beklagten aufgezeigten Folgedefizite von Lücken und Spalten in der Schutzabdeckung auch durch kapselförmige Böden nicht ausgeschlossen, sondern immanent möglich seien. Jedoch würden solche Folgedefizite bei den angegriffenen Ausführungsformen durch deren Herstellqualität weitgehend verhindert, da dort die freie Kante der Seitenwand der Schutzabdeckung wie auch der abstehende Kragen der Kupferronde im zentralen Bereich der Unterseite des Bodens in die Aluminiumschicht bzw. zwischen der Aluminiumschicht und der Schutzabdeckung mit innigem Kontakt und damit spaltfrei eingebettet seien. Sollte dennoch an einer Fehlstelle eine Korrosion eingesetzt haben, könne diese sich wegen des innigen Materialkontakts des Aluminiums mit der Schutzabdeckung nicht unter dieser „weiterfressen“.
Ferner verstehe der Fachmann, dass mit „Oxidation“ eine zerstörerische Oxidation gemeint sei, da „Oxidation“ gleichgestellt neben „Zerkratzen“ und „Korrosion“ aufgezählt sei und das Patent das Anliegen habe, die Metallschicht zu schützen. Gegen eine Einwirkung, die nicht zerstörerisch, sondern selbst schützend wirke, wie es beispielsweise bei der angegriffenen Ausführungsform im ansonsten freiliegenden Randbereich der Aluminiumschicht durch sog. Selbstpassivierung der Fall sei, bei der die freie Oberfläche des Aluminiums an der Luft spontan von einer schützenden Oxidhaut überzogen werde, bestehe keine oder nur noch eine deutlich verringerte Schutzbedürftigkeit gegen (schädliche) Oxidation. Auch gebe es keinerlei Hinweis in der Patentschrift, dass es im Schutzzweck der Schutzabdeckung liege, auch eine derartige schützende Oxidation zu verhindern.
Die patentgemäße Schutzwirkung des kapsularen Bodens sei bei den angegriffenen Kochgefäßen der Beklagten durch den Kupfereinsatz im Zentrum der Bodenunterseite wie auch durch den oberen freiliegenden Bereich des Bodens bei bestimmungsgemäßer Nutzung des Kochgefäßes hinsichtlich der Funktion und des Erscheinungsbildes aus fachmännischer Sicht nur geringfügig beeinträchtigt, so dass die patentgemäße Schutzwirkung im Wesentlichen, also in einem praktisch noch erheblichen Maße erzielt worden seien.
Hinsichtlich des oberen, frei liegenden Teiles des Seitenrandes der Aluminiumschicht mit einer Höhe von 4 mm seien die Defizite der Schutzwirkung, den Vorgaben des Bundesgerichtshofs folgend, im Gegensatz zur bestehenden Schutzwirkung gering zu gewichten, da sie in einem wesentlichen Abstand zu dem unteren Bereich des Mehrschichtbodens, nämlich um mehr als den zwei Schichtdicken aus unterer Aluminiumschicht und Induktionsschicht über der Unterseite des Mehrschichtbodens, angeordnet sei. Dieser untere, geschützte Bereich des Topfbodens sei bestimmungsgemäß hinsichtlich der Wärmebeanspruchung und der mechanischen Beanspruchung exponiert angeordnet und werde beim bestimmungsgemäßen Gebrauch des Kochgefäßes beispielsweise durch Hin- und Herrutschen auf der Arbeitsplatte und der Koch- oder Herdplatte, durch hartes Aufsetzen und seitliches Anstoßen an harte Gegenstände wie z. B. an einer nach oben vorstehenden Kochplatte oder durch mechanisch und ggf. chemisch durch am Topfboden verbliebene feste und flüssige Rückstände, die unter Wärmeeinwirkung aggressiv werden können, am meisten beansprucht und sei daher deutlich mehr schutzbedürftig als der darüber liegende Rand; die Gefahr von Oxidation, Korrosion oder mechanischer Beschädigung bestehe erkennbar viel mehr im unteren Randbereich, als darüber liegend. Darüber hinaus sei zu erkennen, dass der freiliegende Bereich der Aluminiumschicht unter der seitlichen Gefäßwand radial nach innen zurückgesetzt sei, so dass auch hierdurch die Gefahr des Auftretens mechanischer Beschädigungen (Zerkratzen) reduziert sei. Ebenso sei die Zerkratzungsgefahr beim Reinigen des Kochgefäßes wesentlich reduziert, denn scheuernde Reinigungsmittel oder die Verwendung von Stahlwolle oder dergleichen seien nicht sachgemäß und entsprächen nicht der bestimmungsgemäßen Nutzung, weil hinreichend wirksame Reinigungsmittel zur Verfügung stünden, die derartige Kratz- und Scheuereigenschaften nicht aufwiesen, zumal die Außenseite der angegriffenen Kochgefäße in der Regel keiner Anwendung solcher kratzenden Scheuermittel bedürfe, weil eingebrannte Speisereste dort in aller Rege! nicht vorkämen. Auf die Verwendung sachgerechter Reinigungsmittel werde auch von den Beklagten in ihrer „Anleitung von Berghoff-Kochgeschirr“ (Anlage K 19) indirekt hingewiesen, wonach sich die Garantie z. B. nicht auf den „Gebrauch von Reinigungsmitteln auf Zitronenbasis, welche den Antioxidationsfilm“ (der Edelstahlfläche) angreifen und beschädigen könnten, erstrecke. Etwaig auftretende Schäden durch den Gebrauch einer Spülmaschine würden zudem von den Beklagten selbst nicht als gravierend empfunden, weil sie die Eignung für die Spülmaschine selbst angeben würden, etwa durch das Spülmaschinenlogo in der Mitte über der Kupferronde auf der Bodenunterseite der angegriffenen Kochgefäße. Zu berücksichtigen sei auch, dass Aluminium bekanntlich nach Lagerung an der Luft eine dünne spontane Aluminiumoxidschicht (Selbstpassivierung) aufweise, die es - jedenfalls in einer pH-neutralen Umgebung im pH-Wert-Bereich von 5 bis 8 - vor Korrosion schütze; eine solche Passivierungshaut bilde sich daher spontan auch an der oberen freiliegenden Aluminiumfläche des Mehrschichtbodens der angegriffenen Kochgefäße. Dieser schützende Oxidfilm könne sich bei bestimmungsgemäßer Nutzung des Kochgefäßes ungestört und glatt ausbilden, da die freiliegende Aluminiumfläche poliert werde und sie überdies durch ihre zurückgesetzte Anordnung und im wesentlichen Abstand über dem exponierten und am stärksten belasteten unteren Bereich des Mehrschichtbodens weitgehend vor Korrosion, Zerkratzen und vergleichbaren mechanischen Beschädigungen geschützt sei. Kleinere Kratzer an der freiliegenden Aluminiumfläche könnten hingenommen werden, wie dies auch in den Garantiebestimmungen (Anlage K 19) für die Stahloberfläche zum Ausdruck komme, zumal solche Kratzer auf der Aluminiumoberfläche durch die Selbstpassivierung sogleich spontan wenigstens weitgehend wieder geschlossen würden sowie das Gesamterscheinungsbild des Kochgefäßes durch leichte Kratzer in diesem Bereich nicht wesentlich beeinträchtigt werde. Gleiches gelte für die (die Funktionsfähigkeit der Töpfe nicht beeinträchtigende) „Brunnenschwärze“, da die freiliegende Aluminium-Fläche im Vergleich mit der Gesamtaußenfläche des Topfes nur schmal sei und daher optisch nicht ins Gewicht falle.
Hinsichtlich der aus Edelstahl bestehenden Schutzabdeckung an der Unterseite des Topfbodens, in deren Zentrum eine Kupferronde eingesetzt ist, sei zu berücksichtigen, dass die Kupferfläche einen Anteil zwischen etwa 6% und 10% der Gesamtfläche der Topfunterseite ausmache, am Boden einer flachen nischenartigen Vertiefung angeordnet sei sowie dass die Unterseite der Schutzabdeckung im kalten Zustand des Kochgefäßes konkav eingewölbt sei. Das Aluminium der unteren Aluminiumschicht werde daher im Zentrum des Topfbodens von dem Kupfereinsatz gegen die in der Patentschrift genannten Einwirkungen wie Oxidation, Zerkratzen und Korrosion geschützt, wenngleich der Kupfereinsatz nicht aus einem Metall geringer Wärmeleitfähigkeit bestehe und weniger beständig gegen diese genannten schädlichen Einwirkungen sei. Gleichwohl sei Kupfer beständiger gegen die genannten Einwirkungen und stelle daher bezüglich der Aluminiumschicht eine Schutzschicht dar. Diese Kupferoberfläche sei überdies durch die im kalten Zustand konkave Form der Unterseite des Bodens wie auch durch ihre Anordnung am Boden der genannten Vertiefung auch dann im Wesentlichen vor einem Zerkratzen geschützt, wenn die konkave Form der Bodenunterseite beim Erwärmen konvex verformt werde und daher die Konkavität bis zum Erreichen des planaren Zustands ausgeglichen werde. Durch den umgebenden Vertiefungsrand erfolge die Abstützung der Topfunterseite auch nach dem Verschwinden der konkaven Form jedenfalls außerhalb des erhöhten Vertiefungsrandes, so dass eine durch ein Hin- und Herrutschen des Topfbodens auf der Unterlage verursachte Zerkratzungsgefahr für die freiliegende Kupferoberfläche praktisch vollständig reduziert sei; gleiches gelte für eine etwaige Oxidation und Korrosion. Angesichts des geringen Flächenanteils an der Gesamtfläche der Topfunterseite und der Tatsache, dass die unterste Aluminiumschicht über die gesamte Unterseite des Topfbodens hin geschützt abgedeckt werde, sei das Defizit der Schutzwirkung im Zentrum der Topfunterseite aus Sicht des Fachmanns vernachlässigbar. Anlaufverfärbungen aus Kupferoxid ließen sich außerdem verhältnismäßig einfach mit Hilfe von Essig- oder Citronensäure wieder entfernen, die dann nach Beseitigung der Verfärbung durch Spülen mit Wasser und Abtrocknen wieder entfernt werde; die Bildung von Grünspan sei hingegen nicht zu befürchten, da es hierzu an der erforderlichen Konzentration und Einwirkungszeit von Essigsäure fehle.
Die Überlegungen, die zu der gerade dargestellten Beurteilung führten, seien auch an dem Sinngehalt der im Patentanspruch unter Schutz gestellten Lehre orientiert, da sich die angegriffenen Ausführungsformen die gleichen Vorteile wie diese Lehre sowohl hinsichtlich der Versteifung als auch der Schutzwirkung zunutze machten und letztere aufgrund der spaltfreien Einbettungen der freien Kante der Seitenwand der Schutzabdeckung bzw. der Kupferronde jeweils in die Aluminiumschicht nicht beeinträchtigt sei.
Die abgewandelte Ausführungsform der Beklagten sei daher auch gleichwertig im Sinne des Patentanspruchs.
Ein Gutglaubensschutz der Beklagten wegen der zunächst fehlerhaften Übersetzung („Gusswerkzeug“ statt „Presswerkzeug“) scheide aus, da dem Fachmann aus dem Patentanspruch und der Patentbeschreibung aufgrund seiner Fachkenntnis mehrere Anhaltspunkte zur Verfügung gestanden hätten, die Fehlerhaftigkeit ohne weiteres zu erkennen: Vor dem Hintergrund der deutlich höheren Schmelztemperatur von Stahl (ca. 1.600°C) gegenüber z. B. von Aluminium (ca. 660°C) würde nämlich bei der Herstellung des kapsularen Bodens mittels eines Gießverfahrens auch der Werkstoff hoher Wärmeleitfähigkeit bis auf die Schmelztemperatur des Stahls erwärmt werden und müsste seinerseits schmelzflüssig vorliegen, so dass eine Schmelze aus einem Gemisch von Stahl und beispielsweise Aluminium gebildet würde, wodurch aber weder ein kapsularer Boden noch eine Seitenwand einer Schutzabdeckung des Aluminiums erhalten werden könnte. Dem Fachmann wäre überdies aufgefallen, dass an keiner Stelle in der Patentbeschreibung ein Gießverfahren für die Herstellung des kapsularen Bodens beschrieben, dagegen aber als Herstellungsverfahren hierfür das Verfahren gemäß dem italienischen Patent IT-B-1,209,648 genannt werde, bei welchem das Verbundmaterial durch Aufbringen eines Stoßdrucks verformt werde und dadurch seine Bestandteile metallurgisch miteinander verbunden würden. Auf dieses Patent würde außerdem an zahlreichen Stellen in der Beschreibung verwiesen werden, wobei der Fachmann durch seinen Sachverstand in der Lage gewesen sei, das Formwerkzeug, das bei dem Verfahren gemäß IT-Patent verwendet werde, als „Presswerkzeug“ zu erkennen. Weiterhin hätten die Beklagten nicht angegeben, wie gekapselte Böden gemäß ihrer Behauptung in einem Sandwich-Gießverfahren gefertigt werden könnten.
Im Übrigen würde eine Berufung auf ein Weiterbenutzungsrecht auch daran scheitern, dass die angegriffenen Ausführungsformen auch in der fehlerhaften Übersetzung eine Verletzung des Klagepatents darstellten. Denn der als product-by-process-Anspruch formulierte (fehlerhaft übersetzte) Anspruch stelle keine anderen Anforderungen, als dass die erhöhten Bereiche oder Vertiefungen mittels korrespondierender Vertiefungen und/oder Vorsprüngen des Gusswerkzeugs hergestellt werden könnten. Es bestünden also keinerlei Anzeichen dafür, dass der Fachmann besondere Anforderungen dann sehe, wenn die Erhöhungen/Vertiefungen der Seitenwand der Schutzabdeckung durch ein Gusswerkzeug hergestellt worden wären. Die Beklagten hätten zudem keine anderen solchen Eigenschaften mitgeteilt, die sich angeblich von den Eigenschaften einer mit einem Presswerkzeug gefertigten gerippten Seitenwand unterscheiden würden.
Die Beklagten könnten sich schließlich nicht auf Verjährung berufen, da der zugrunde- liegende Sachverhalt nicht unstreitig sei; insbesondere habe es sich bei den angeblich die Kenntnis auslösenden Verletzungsformen im Verfahren vor dem LG Düsseldorf im Jahr 2001 um andere Töpfe (Modelle „P R“ „E“, „P D“ und „P Th“) als die hier streitgegenständlichen gehandelt, welche andere technische Merkmale und z. B. nicht die Kupferronde gezeigt hätten. Außerdem falle der Rechnungslegungs- und Auskunftsanspruch schon begrifflich nicht unter den Anwendungsbereich von § 199 Abs. 3 BGB.
(1.) Kochgefäß mit kapselförmigem Boden;
(2.) die Seitenwand der Schutzabdeckung des kapselförmigen Bodens ist mit erhöhten Bereichen und/oder Vertiefungen geformt;
(3.) die erhöhten Bereiche und/oder Vertiefungen werden dadurch erhalten, dass im zugehörigen Bereich der Matrize des zur Herstellung des kapselförmigen Bodens verwendeten Presswerkzeugs entsprechende Ausnehmungen und/oder Vorsprünge vorgesehen sind.
aa. Zunächst ist festzustellen, dass die notwendige objektive technische Gleichwirkung gegeben ist, d. h. die Ausführungsformen der Beklagten lösen das der Erfindung zugrunde liegende Problem mit zwar abgewandelten, aber objektiv gleichwirkenden Mitteln.
„Das Verfahren für die Herstellung des sogenannten gekapselten' Bodens eines Gefäßes in Übereinstimmung mit dem vorstehend erwähnten Patent besteht im wesentlichen aus den folgenden Schritten: Platzieren einer Platte aus einem Metall mit gutem Wärmeleitvermögen in der Mitte des Bodens des Gefäßes aus rostfreiem Stahl, wobei diese Platte eine Dicke hat, die mindestens um 20% größer als die endgültige Dicke der Platte ist, wobei die Entwurfsgröße der Platte proportional verringert wird; Anbringen einer äußeren Schicht aus rostfreiem Stahl an der Platte; Erwärmen von Platte, Gefäßboden und Außenschicht auf eine Temperatur, die sich dem Schmelzpunkt des Plattenmaterials nähert; Aufbringen eines Stoßdrucks auf die durch Außenschicht, Platte und Boden des Gefäßes gebildete Baueinheit, wobei der Stoßdruck zuerst in der Mitte und dann auch auf den Rest des Gefäßbodens aufgebracht wird, so dass die Seiten der Außenschicht mit dem Gefäßboden in Umfangskontakt gebracht werden und die Platte so geebnet wird, dass sie vollkommen den Raum zwischen dem Gefäßboden und der Außenschicht füllt und metallurgisch damit verbunden wird.“
moreResultsText
Annotations
(1) Artikel I, Artikel V, Artikel VIII sowie die §§ 2 und 3 dieses Artikels treten am 1. Oktober 1976 in Kraft.
(2) Der Tag, an dem
- 1.
das Straßburger Patentübereinkommen nach seinem Artikel 9, - 2.
der Patentzusammenarbeitsvertrag nach seinem Artikel 63, - 3.
das Europäische Patentübereinkommen nach seinem Artikel 169
(3) Artikel II, Artikel VII sowie Artikel IX, soweit er die Einfügung von Nummer 10 in Artikel 1 § 1 Buchstabe A des Gesetzes über die Gebühren des Patentamts und des Patentgerichts betrifft, und Artikel X Nr. 1 treten an dem Tag in Kraft, an dem nach der Bestimmung des Verwaltungsrats der Europäischen Patentorganisation europäische Patentanmeldungen beim Europäischen Patentamt eingereicht werden können (Artikel 162 Abs. 1 des Europäischen Patentübereinkommens); der Tag des Inkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
(4) Artikel III sowie Artikel IX, soweit er die Einfügung von Nummer 11 in Artikel 1 § 1 Buchstabe A des Gesetzes über die Gebühren des Patentamts und des Patentgerichts betrifft, und Artikel X Nr. 2 treten an dem Tag in Kraft, an dem der Patentzusammenarbeitsvertrag für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
(5) Artikel IV sowie Artikel IX, soweit er die Einfügung der Buchstaben r und s in Artikel 1 § 1 Buchstabe A Nr. 3 des Gesetzes über die Gebühren des Patentamts und des Patentgerichts betrifft, und § 1 dieses Artikels treten am ersten Tag des auf die Bekanntmachung des Inkrafttretens des Europäischen Patentübereinkommens im Bundesgesetzblatt folgenden vierten Kalendermonats in Kraft, Artikel IV jedoch unbeschadet der Bestimmung des Absatzes 6.
(6) Artikel IV Nr. 3, soweit er § 2 Abs. 4 des Patentgesetzes betrifft, und Nr. 7 sowie Artikel VI treten am ersten Tag des auf die Bekanntmachung des Inkrafttretens des Straßburger Patentübereinkommens im Bundesgesetzblatt folgenden vierten Kalendermonats in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt für die Anwendung von Artikel IV Nr. 3, soweit er § 2 Abs. 1 und 2 des Patentgesetzes betrifft, eine innerhalb von sechs Monaten vor der Anmeldung erfolgte Beschreibung oder Benutzung außer Betracht, wenn sie auf der Erfindung des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers beruht.
(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
(1) Das Deutsche Patent- und Markenamt ermittelt auf Antrag den Stand der Technik, der für die Beurteilung der Patentfähigkeit der angemeldeten Erfindung in Betracht zu ziehen ist, und beurteilt vorläufig die Schutzfähigkeit der angemeldeten Erfindung nach den §§ 1 bis 5 und ob die Anmeldung den Anforderungen des § 34 Absatz 3 bis 5 genügt (Recherche). Soweit die Ermittlung des Standes der Technik einer zwischenstaatlichen Einrichtung vollständig oder für bestimmte Sachgebiete der Technik ganz oder teilweise übertragen worden ist (Absatz 8 Nummer 1), kann beantragt werden, die Ermittlungen in der Weise durchführen zu lassen, dass der Anmelder das Ermittlungsergebnis auch für eine europäische Anmeldung verwenden kann.
(2) Der Antrag kann nur von dem Patentanmelder gestellt werden. Er ist schriftlich einzureichen. § 25 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Der Eingang des Antrags wird im Patentblatt veröffentlicht, jedoch nicht vor der Veröffentlichung des Hinweises gemäß § 32 Absatz 5. Jedermann ist berechtigt, dem Deutschen Patent- und Markenamt Hinweise zum Stand der Technik zu geben, die der Erteilung eines Patents entgegenstehen könnten.
(4) Der Antrag gilt als nicht gestellt, wenn bereits ein Antrag nach § 44 gestellt worden ist. In diesem Fall teilt das Deutsche Patent- und Markenamt dem Patentanmelder mit, zu welchem Zeitpunkt der Antrag nach § 44 eingegangen ist. Die für die Recherche nach § 43 gezahlte Gebühr nach dem Patentkostengesetz wird zurückgezahlt.
(5) Ist ein Antrag nach Absatz 1 eingegangen, so gelten spätere Anträge als nicht gestellt. Absatz 4 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(6) Stellt das Deutsche Patent- und Markenamt nach einem Antrag auf Recherche fest, dass die Anmeldung die Anforderung des § 34 Absatz 5 nicht erfüllt, so führt es die Recherche für den Teil der Anmeldung durch, der sich auf die in den Patentansprüchen als erste beschriebene Erfindung oder Gruppe von Erfindungen bezieht, die untereinander in der Weise verbunden sind, dass sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee verwirklichen.
(7) Das Deutsche Patent- und Markenamt teilt dem Anmelder das Ergebnis der Recherche nach Absatz 1 unter Berücksichtigung des Absatzes 6 ohne Gewähr für Vollständigkeit mit (Recherchebericht). Es veröffentlicht im Patentblatt, dass diese Mitteilung ergangen ist. Gegen den Recherchebericht ist ein Rechtsbehelf nicht gegeben. Ist der Stand der Technik von einer zwischenstaatlichen Einrichtung ermittelt worden und hat der Anmelder einen Antrag im Sinne von Absatz 1 Satz 2 gestellt, so wird dies in der Mitteilung angegeben.
(8) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur beschleunigten Erledigung der Patenterteilungsverfahren durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass
- 1.
die Ermittlung des in Absatz 1 bezeichneten Standes der Technik einer anderen Stelle des Deutschen Patent- und Markenamts als der Prüfungsstelle (§ 27 Absatz 1), einer anderen staatlichen oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung vollständig oder für bestimmte Sachgebiete der Technik oder für bestimmte Sprachen übertragen wird, soweit diese Einrichtung für die Ermittlung des in Betracht zu ziehenden Standes der Technik geeignet erscheint; - 2.
das Deutsche Patent- und Markenamt ausländischen oder zwischenstaatlichen Behörden Auskünfte aus Akten von Patentanmeldungen zur gegenseitigen Unterrichtung über das Ergebnis von Prüfungsverfahren und von Ermittlungen zum Stand der Technik erteilt, soweit es sich um Anmeldungen von Erfindungen handelt, für die auch bei diesen ausländischen oder zwischenstaatlichen Behörden die Erteilung eines Patents beantragt worden ist; - 3.
die Prüfung der Patentanmeldungen nach § 42 sowie die Kontrolle der Gebühren und Fristen ganz oder teilweise anderen Stellen des Deutschen Patent- und Markenamts als den Prüfungsstellen oder Patentabteilungen (§ 27 Absatz 1) übertragen werden.
(1) Wer ohne Verschulden verhindert war, dem Deutschen Patent- und Markenamt oder dem Patentgericht gegenüber eine Frist einzuhalten, deren Versäumung nach gesetzlicher Vorschrift einen Rechtsnachteil zur Folge hat, ist auf Antrag wieder in den vorigen Stand einzusetzen. Dies gilt nicht für die Frist
- 1.
zur Erhebung des Einspruchs (§ 59 Abs. 1) und zur Zahlung der Einspruchsgebühr (§ 6 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes), - 2.
für den Einsprechenden zur Einlegung der Beschwerde gegen die Aufrechterhaltung des Patents (§ 73 Abs. 2) und zur Zahlung der Beschwerdegebühr (§ 6 Abs. 1 Satz 1 des Patentkostengesetzes) und - 3.
zur Einreichung von Anmeldungen, für die eine Priorität nach § 7 Abs. 2 und § 40 in Anspruch genommen werden kann.
(2) Die Wiedereinsetzung muß innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hindernisses schriftlich beantragt werden. Der Antrag muß die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Handlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden. Ein Jahr nach Ablauf der versäumten Frist kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt und die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden.
(3) Über den Antrag beschließt die Stelle, die über die nachgeholte Handlung zu beschließen hat.
(4) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(5) Wer im Inland in gutem Glauben den Gegenstand eines Patents, das infolge der Wiedereinsetzung wieder in Kraft tritt, in der Zeit zwischen dem Erlöschen und dem Wiederinkrafttreten des Patents in Benutzung genommen oder in dieser Zeit die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat, ist befugt, den Gegenstand des Patents für die Bedürfnisse seines eigenen Betriebs in eigenen oder fremden Werkstätten weiterzubenutzen. Diese Befugnis kann nur zusammen mit dem Betrieb vererbt oder veräußert werden.
(6) Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Wirkung nach § 33 Abs. 1 infolge der Wiedereinsetzung wieder in Kraft tritt.
(7) Ein Recht nach Absatz 5 steht auch demjenigen zu, der im Inland in gutem Glauben den Gegenstand einer Anmeldung, die infolge der Wiedereinsetzung die Priorität einer früheren ausländischen Anmeldung in Anspruch nimmt (§ 41), in der Zeit zwischen dem Ablauf der Frist von zwölf Monaten und dem Wiederinkrafttreten des Prioritätsrechts in Benutzung genommen oder in dieser Zeit die dazu erforderlichen Veranstaltungen getroffen hat.
(1) Artikel I, Artikel V, Artikel VIII sowie die §§ 2 und 3 dieses Artikels treten am 1. Oktober 1976 in Kraft.
(2) Der Tag, an dem
- 1.
das Straßburger Patentübereinkommen nach seinem Artikel 9, - 2.
der Patentzusammenarbeitsvertrag nach seinem Artikel 63, - 3.
das Europäische Patentübereinkommen nach seinem Artikel 169
(3) Artikel II, Artikel VII sowie Artikel IX, soweit er die Einfügung von Nummer 10 in Artikel 1 § 1 Buchstabe A des Gesetzes über die Gebühren des Patentamts und des Patentgerichts betrifft, und Artikel X Nr. 1 treten an dem Tag in Kraft, an dem nach der Bestimmung des Verwaltungsrats der Europäischen Patentorganisation europäische Patentanmeldungen beim Europäischen Patentamt eingereicht werden können (Artikel 162 Abs. 1 des Europäischen Patentübereinkommens); der Tag des Inkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
(4) Artikel III sowie Artikel IX, soweit er die Einfügung von Nummer 11 in Artikel 1 § 1 Buchstabe A des Gesetzes über die Gebühren des Patentamts und des Patentgerichts betrifft, und Artikel X Nr. 2 treten an dem Tag in Kraft, an dem der Patentzusammenarbeitsvertrag für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
(5) Artikel IV sowie Artikel IX, soweit er die Einfügung der Buchstaben r und s in Artikel 1 § 1 Buchstabe A Nr. 3 des Gesetzes über die Gebühren des Patentamts und des Patentgerichts betrifft, und § 1 dieses Artikels treten am ersten Tag des auf die Bekanntmachung des Inkrafttretens des Europäischen Patentübereinkommens im Bundesgesetzblatt folgenden vierten Kalendermonats in Kraft, Artikel IV jedoch unbeschadet der Bestimmung des Absatzes 6.
(6) Artikel IV Nr. 3, soweit er § 2 Abs. 4 des Patentgesetzes betrifft, und Nr. 7 sowie Artikel VI treten am ersten Tag des auf die Bekanntmachung des Inkrafttretens des Straßburger Patentübereinkommens im Bundesgesetzblatt folgenden vierten Kalendermonats in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt für die Anwendung von Artikel IV Nr. 3, soweit er § 2 Abs. 1 und 2 des Patentgesetzes betrifft, eine innerhalb von sechs Monaten vor der Anmeldung erfolgte Beschreibung oder Benutzung außer Betracht, wenn sie auf der Erfindung des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers beruht.
Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Patentrechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Artikel I, Artikel V, Artikel VIII sowie die §§ 2 und 3 dieses Artikels treten am 1. Oktober 1976 in Kraft.
(2) Der Tag, an dem
- 1.
das Straßburger Patentübereinkommen nach seinem Artikel 9, - 2.
der Patentzusammenarbeitsvertrag nach seinem Artikel 63, - 3.
das Europäische Patentübereinkommen nach seinem Artikel 169
(3) Artikel II, Artikel VII sowie Artikel IX, soweit er die Einfügung von Nummer 10 in Artikel 1 § 1 Buchstabe A des Gesetzes über die Gebühren des Patentamts und des Patentgerichts betrifft, und Artikel X Nr. 1 treten an dem Tag in Kraft, an dem nach der Bestimmung des Verwaltungsrats der Europäischen Patentorganisation europäische Patentanmeldungen beim Europäischen Patentamt eingereicht werden können (Artikel 162 Abs. 1 des Europäischen Patentübereinkommens); der Tag des Inkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
(4) Artikel III sowie Artikel IX, soweit er die Einfügung von Nummer 11 in Artikel 1 § 1 Buchstabe A des Gesetzes über die Gebühren des Patentamts und des Patentgerichts betrifft, und Artikel X Nr. 2 treten an dem Tag in Kraft, an dem der Patentzusammenarbeitsvertrag für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
(5) Artikel IV sowie Artikel IX, soweit er die Einfügung der Buchstaben r und s in Artikel 1 § 1 Buchstabe A Nr. 3 des Gesetzes über die Gebühren des Patentamts und des Patentgerichts betrifft, und § 1 dieses Artikels treten am ersten Tag des auf die Bekanntmachung des Inkrafttretens des Europäischen Patentübereinkommens im Bundesgesetzblatt folgenden vierten Kalendermonats in Kraft, Artikel IV jedoch unbeschadet der Bestimmung des Absatzes 6.
(6) Artikel IV Nr. 3, soweit er § 2 Abs. 4 des Patentgesetzes betrifft, und Nr. 7 sowie Artikel VI treten am ersten Tag des auf die Bekanntmachung des Inkrafttretens des Straßburger Patentübereinkommens im Bundesgesetzblatt folgenden vierten Kalendermonats in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt für die Anwendung von Artikel IV Nr. 3, soweit er § 2 Abs. 1 und 2 des Patentgesetzes betrifft, eine innerhalb von sechs Monaten vor der Anmeldung erfolgte Beschreibung oder Benutzung außer Betracht, wenn sie auf der Erfindung des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers beruht.
Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Patentrechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der benutzten Erzeugnisse in Anspruch genommen werden.
(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß
- 1.
rechtsverletzende Erzeugnisse in ihrem Besitz hatte, - 2.
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm, - 3.
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder - 4.
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Erzeugnisse oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war,
(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über
- 1.
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse oder der Nutzer der Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und - 2.
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse oder Dienstleistungen bezahlt wurden.
(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.
(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.
(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.
(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.
(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Artikel I, Artikel V, Artikel VIII sowie die §§ 2 und 3 dieses Artikels treten am 1. Oktober 1976 in Kraft.
(2) Der Tag, an dem
- 1.
das Straßburger Patentübereinkommen nach seinem Artikel 9, - 2.
der Patentzusammenarbeitsvertrag nach seinem Artikel 63, - 3.
das Europäische Patentübereinkommen nach seinem Artikel 169
(3) Artikel II, Artikel VII sowie Artikel IX, soweit er die Einfügung von Nummer 10 in Artikel 1 § 1 Buchstabe A des Gesetzes über die Gebühren des Patentamts und des Patentgerichts betrifft, und Artikel X Nr. 1 treten an dem Tag in Kraft, an dem nach der Bestimmung des Verwaltungsrats der Europäischen Patentorganisation europäische Patentanmeldungen beim Europäischen Patentamt eingereicht werden können (Artikel 162 Abs. 1 des Europäischen Patentübereinkommens); der Tag des Inkrafttretens ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
(4) Artikel III sowie Artikel IX, soweit er die Einfügung von Nummer 11 in Artikel 1 § 1 Buchstabe A des Gesetzes über die Gebühren des Patentamts und des Patentgerichts betrifft, und Artikel X Nr. 2 treten an dem Tag in Kraft, an dem der Patentzusammenarbeitsvertrag für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
(5) Artikel IV sowie Artikel IX, soweit er die Einfügung der Buchstaben r und s in Artikel 1 § 1 Buchstabe A Nr. 3 des Gesetzes über die Gebühren des Patentamts und des Patentgerichts betrifft, und § 1 dieses Artikels treten am ersten Tag des auf die Bekanntmachung des Inkrafttretens des Europäischen Patentübereinkommens im Bundesgesetzblatt folgenden vierten Kalendermonats in Kraft, Artikel IV jedoch unbeschadet der Bestimmung des Absatzes 6.
(6) Artikel IV Nr. 3, soweit er § 2 Abs. 4 des Patentgesetzes betrifft, und Nr. 7 sowie Artikel VI treten am ersten Tag des auf die Bekanntmachung des Inkrafttretens des Straßburger Patentübereinkommens im Bundesgesetzblatt folgenden vierten Kalendermonats in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt für die Anwendung von Artikel IV Nr. 3, soweit er § 2 Abs. 1 und 2 des Patentgesetzes betrifft, eine innerhalb von sechs Monaten vor der Anmeldung erfolgte Beschreibung oder Benutzung außer Betracht, wenn sie auf der Erfindung des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers beruht.
Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Patentrechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Auf die Verjährung der Ansprüche wegen Verletzung des Patentrechts finden die Vorschriften des Abschnitts 5 des Buches 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung. Hat der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt, findet § 852 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechende Anwendung.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.
(2) Ist eine Zeit bestimmt, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Gläubiger die Leistung nicht vor dieser Zeit verlangen, der Schuldner aber sie vorher bewirken kann.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.