Oberlandesgericht München Endurteil, 02. Feb. 2017 - 6 U 2748/15

bei uns veröffentlicht am02.02.2017

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten hin wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 02. Juli 2015, Az. 7 O 5234/14, dahingehend abgeändert, dass in I.1 des Tenors im Absatz „… in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen …“ das Wort „einführen“ entfällt – insoweit wird die Klage ebenfalls abgewiesen – sowie in I.2, I.3 und II. des Tenors jeweils der Passus „(mit Ausnahme des Einführens)“ entfällt.

II. Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 1/5 zu tragen, die Beklagte hat 4/5 zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung hinsichtlich Nr. I.1 und I.4 des landgerichtlichen Urteils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 4.000.000,00, hinsichtlich Nr. I.2 und I.3 des landgerichtlichen Urteils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 250.000,00 abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe leistet.

Die Vollstreckung wegen der Kosten (Nr. III dieses Urteils) kann die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

und folgenden

BESCHLUSS:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf € 5.000.000,00 festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin, ein Automobilzulieferer mit Sitz in Italien, nimmt die beklagte Automobilherstellerin wegen Verletzung des deutschen Teils (DE 601 08 339 T2, Anlage TW 2) des europäischen Patents EP 1 209 336 B1 (Anlage TW 1) auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung und Feststellung der Schadenersatzpflicht in Anspruch.

Die Klägerin ist seit 23. November 2011 (vgl. Registerauszug nach Anlage TW 4) eingetragene Inhaberin des am 13. November 2001 (unter Inanspruchnahme einer italienischen Priorität vom 23. November 2000) angemeldeten Klagepatents betreffend ein Gaseinspritzsystem, insbesondere von Methan, für Brennkraftmaschinen, und ein Drucksteuerungsventil für das System. Die Erteilung des Schutzrechts war am 12. Januar 2005 bekannt gemacht worden. Mit Vertrag vom 24. November 2009 (Anlage TW 3, 3a) hat die ursprüngliche Inhaberin, die C.R.F. S. C. p. A., die Rechte (u.a.) an dem Schutzrecht mit sofortiger Wirkung (Art. 3 des Vertrags) auf die Klägerin übertragen.

Hauptanspruch 1 des Klagepatents lautet in der Verfahrenssprache Englisch wie folgt:

„Gas injection system, particularly of methane, for an internal combustion engine, comprising:

– a plurality of electromagnetically controlled injectors (2) associated to the various cylinders of the engine,

– a distributing manifold (4), or rail, communicating with said injectors (2),

– a reservoir (5) feeding the distributing manifold (4), where the pressurized gas is accumulated,

– a pressure regulating valve (7) interposed in the connection between the reservoir (5) and said distributing manifold (4), and

– an electronic control unit (6) swet up to control the injectors (2) and to control the opening time to meter the amount of gas injected in each cylinder according to the operating conditions of the engine, wherein said system also comprises means (6,7) for regulating the pressure of the gas in the distributing manifold (4), wherein said regulation means comprise:

– an electromagnetic actuator (W, 20, 21) controlling said pressure regulating valve (7),

– a sensor (8) of the pressure in the distributing manifold (4), suitable for sending an electrical signal indicative of said pressure to the electronic control unit (6)

– a sensor 89) of the pressure in the gas feeding line (10) between the reservoir (5) and the pressure regulating valve (7), suitable for sending an electrical signal indicative of said pressure to the electronic control unit (6) characterized in that said electronic control unit (6) is programmed to control the electro-magnetic actuator (W, 20, 21) of the pressure regulating valve (7) in order to vary the pressure in the distributing manifold (4) according to one or more parameters of operation of the engine, said electronic control unit being associated to memory means (30) containing maps of the theoretical predetermined pressure values to be created in the distributing manifold (4) according to the variation of the parameters of operation of the engine, said electronic control unit (6) being programmed to control the electromagnetic actuator (21) of the pressure regulating valve (7) according to the signals output by the sensors (8, 9) of the pressure in the distributing manifold (4) and of the pressure in the line (10) upstream to the pressure regulating valve (7), in order to obtain a pressure in the distributing manifold (4) which is essentially equal to the theoretical predetermined value that the control unit retrieves in said memory means (13) according to the value of one or more parameters of operation of the engine.“

Unteranspruch 2 sieht vor ein gas injection system according to claim 1, characterized in that said parameters of operation of the engine comprise at least the position of the accelerator pedal and the speed of revolution o the engine.

In deutscher Übersetzung haben Ansprüche 1 und 2 folgenden Wortlaut (Angaben in Kursivdruck hinzugefügt):

1. Gaseinspritzsystem, insbesondere von Methan, für einen Motor mit innerer Verbrennung, umfassend:

– eine Vielzahl von elektromagnetisch gesteuerten Einspritzern (2), die den verschiedenen Zylindern des Motors zugeordnet sind,

– ein Verteilerrohr (4) bzw. eine Verteilerschiene, der /die mit den Einspritzern (2) in Verbindung steht,

– einen Tank (5), der das Verteilerrohr (4) speist, wo das Druckgas gesammelt wird,

– ein Drucksteuerungsventil (7), das in der Verbindung zwischen dem Tank (5) und dem Verteilerrohr (4) zwischengeschaltet ist, und

– eine elektronische Steuereinheit (6), die gerüstet ist, die Einspritzer (2) zu steuern und die Öffnungszeit zum Dosieren der in jeden Zylinder eingespritzten Gasmenge gemäß den Betriebsdaten des Motors zu steuern,

wobei das System ferner Mittel (6,7) zur Regulierung des Drucks des Gases in dem Verteilerrohr (4) umfasst,

wobei die Regulierungsmittel umfassen:

– ein elektromagnetisches Betätigungselement (W, 20, 21), welches das Drucksteuerungsventil (7) steuert,

– einen Messfühler (8) des Drucks in dem Verteilerrohr (4), der geeignet ist, ein elektrisches Signal zur Anzeige des Drucks an die elektronische Steuereinheit (6) zu senden,

– einen Messfühler (9) des Drucks in der Gaszuführleitung (10) zwischen dem Tank (5) und dem Drucksteuerungsventil (7), der geeignet ist, ein elektrisches Signal zur Anzeige des Drucks an die elektronische Steuereinheit (6) zu senden,

dadurch gekennzeichnet, dass die elektronische Steuereinheit (6) programmiert ist, das elektromagnetische Betätigungselement (W, 20, 21) des Drucksteuerungsventils (7) zu steuern, um den Druck in dem Verteilerrohr (4) gemäß einem oder mehr Betriebsparameter des Motors zu verändern,

wobei die elektronische Steuereinheit mit Speichermitteln (30) verbunden ist, die Abbildungen der theoretischen vorbestimmten Druckwerte enthält , die gemäß der Veränderung der Betriebsparameter des Motors in dem Verteilerrohr (4) erzeugt werden sollen, und die elektronische Steuereinheit (6) programmiert ist, das elektromagnetische Betätigungselement (21) des Drucksteuerungsventils (7) gemäß den von den Messfühlern (8,9) ausgegebenen Signalen des Drucks in dem Verteilerrohr (4) und des Drucks in der Leitung (10) stromaufwärts zu dem Drucksteuerungsventil (7) zu steuern, um in dem Verteilerrohr (4) einen Druck zu erhalten, der im Wesentlichen gleich dem theoretischen vorbestimmten Wert ist, den die Steuereinheit in der Speichereinrichtung (13) gemäß dem Wert eines oder mehr Betriebsparameter des Motors abruft.

2. Gaseinspritzsystem gemäß Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Betriebsparameter des Motors zumindest die Stellung des Gaspedals und die Drehzahl des Motors umfassen.

Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 3 bis 12 in englischer und deutscher Sprache wird auf die Klagepatentschrift, Anlage TW 1, Bezug genommen.

Die Beklagte bewirbt und vertreibt bundesweit ihre im Inland produzierten Kraftfahrzeug-Modelle P., P., T. und V. !, deren Verbrennungsmotoren (mit Benzin wie auch) mit Erdgas betrieben werden können. Derartige bivalente Fahrzeuge sind für den Gasbetrieb mit einem Tank für komprimiertes Erdgas, einem Verteilerrohr, das mit elektromagnetisch gesteuerten Einspritzventilen in Verbindung steht, einem zwischen Tank und Verteilerrohr angeordneten Druckregler („Drucksteuerungsventil“), mit welchem der – je nach Füllstand veränderliche –Speicher(hoch) druck des im Tank komprimierten Erdgases (bis zu 250 bar) auf Werte unter 10 bar (mit denen das Gas in die Zylinder eingespritzt wird) reduziert wird sowie mit einem elektronischen Motorsteuergerät ausgestattet. Die Motorsteuerung hat die Aufgabe, die von Sensoren gelieferten Signale (Ist-Werte) betreffend verschiedene Parameter (wie etwa die Drosselklappenstellung, den Lambda-Wert, den Zündwinkel, die Ventilstellung bei der Abgasrückführung oder den Schließwinkel der Zündverteilerwelle) mit (in Kennfeldern gespeicherten) Soll-Werten zu vergleichen und Abweichungen durch Rückkoppelung zu minimieren, indem Steuerimpulse insbesondere auf die Einspritzventile und die Zündungsendstufen einwirken, um den Betriebszustand des Motors zu optimieren.

Die Beklagte beschreibt das bei den genannten Fahrzeugtypen verwendete (soweit für das Verfahren von Belang baugleiche), klägerseits als patentverletzend angegriffene Gaseinspritzsystem in ihrer Broschüre „Ecofuel“ (Anlage TW 11) dahingehend, dass es über vier „Gaseinblasventile“ (Einspritzer) verfüge, die (nicht unmittelbar in die Zylinder, sondern) in die Ansaugkanäle vor den Zylindern gesteckt sind und das Erdgas aus einer (mit den drei Erdgastanks, TW 11, S. 10, verbundenen) „Gasverteilerleiste“ (Verteilerrohr, TW 11, S. 4), in welche die Einspritzer eingesetzt sind, in die Ansaugrohre einblasen (TW 11, S. 17). Weiter ist, wie aus der Skizze nach Anlage B 18 ersichtlich, zwischen dem Tank und der Verteilerschiene zunächst ein mechanischer Druckbegrenzer angeordnet, welcher den hohen Druck, mit dem das Erdgas aus dem Tank austritt, auf einen im Wesentlichen konstanten Wert von etwa 20 bar senkt (TW 11, S. 20); in Strömungsrichtung des Gases nachgeordnet ist sodann ein „elektronischer Gasdruckregler N372“ (Drucksteuerungsventil, TW 11, S. 11), der der weiteren Druckreduzierung auf Werte von ca. 5 bis 9 bar, mit denen das Erdgas in das Verteilerrohr einströmt, dient. Ein „Motorsteuergerät J623“ (TW 11, S. 14, elektronische Steuereinheit) steuert die Einblasventile (Einspritzer) an (TW 11, S. 17) und beeinflusst deren Öffnungszeit (in welcher Gas in die Zylinder gespritzt wird) in Abhängigkeit von der (durch Sensoren vermittelten) Motordrehzahl, der Motorlast, der Erdgasqualität sowie dem Erdgasdruck im Verteilerrohr (TW 11, S. 17). Das Motorsteuergerät J623 ist des Weiteren mit dem Gasdruckregler N372 (Drucksteuerungsventil) verbunden (TW 11, S. 16), der seinerseits ein elektromagnetisches Betätigungselement in Form eines sog. Solenoids aufweist. Dieses Solenoid steuert die Frequenz der Öffnung/Schließung des Drucksteuerungsventils in Abhängigkeit von den (von dem Motorsteuergerät J623 gelieferten) aktuellen Betriebsdaten des Motors. Ein an der Gasverteilerleiste angebrachter „Sensor G401“ (Messfühler, TW 11, S. 16) misst den Erdgasdruck auf der Niederdruckseite (d.h. im Verteilerrohr) und sendet das Signal über Elektrokabel an das Motorsteuergerät J623, welches die Daten zur Regelung des Erdgasdrucks im Verteilerrohr und zur Berechnung der Öffnungszeiten der Gaseinblasventile verwertet. Ein weiterer, tankseitig an dem Drucksteuerungsventil N372 angeordneter Messfühler („Sensor G400 für Tankdruck“) ist über eine Querbohrung mit dem Hochdruckbereich verbunden und misst den (veränderlichen) Druck, mit dem das Erdgas (vor der ersten Reduzierungsstufe) aus dem Tank austritt. Auch dieser Sensor G400 ist über Elektrokabel mit dem Motorsteuergerät J623 verbunden und sendet die jeweils aktuellen Gas(hoch) druckwerte in der Zuführleitung (die im Wesentlichen Aufschluss über den Füllstand des Gastanks und darüber geben, ob die Ventile für die Tankabsperrung dicht sind) an die elektronische Steuereinheit J623 (TW 11, S. 16). Das Motorsteuergerät J623 ist, wie die „Systemübersicht“ (TW 11, S. 12 f.) zeigt, dergestalt programmiert, dass es (neben den aktuellen Daten betreffend den Betriebszustand des Motors auch) die von den Sensoren G400 (Gasdruck tankseitig) und G401 (Gasdruck im Verteilerrohr) gelieferten Ist-Werte empfängt, letzteren Parameter (aktueller Gasdruck im Verteilerrohr) mit den in den Kennfeldern (RAM-Speichern) abgelegten Soll-Werten vergleicht (TW 11 S. 16) und sodann den elektronischen Gasdruckregler N372 (elektronisches Drucksteuerungsventil) betätigt, um den Gas(niedrig) druck im Verteilerrohr an die hinterlegten Soll-Werte (je nach Betriebssituation zwischen 5 und 9 bar) anzupassen. Das Motorsteuergerät J623 ist des Weiteren mit Microcontrollern und Speichermitteln ausgestattet, in welchen die (beim Vergleich mit den Ist-Werten heranzuziehenden) Soll-Werte des Gasdrucks im Verteilerrohr – Sollwerte, die nach aktuellen Betriebszuständen des Motors hinsichtlich verschiedenen Parameter, darunter unstreitig die Stellung des Gaspedals sowie die Drehzahl des Motors, differenzieren und die die Beklagte nach ihren Angaben auf der Basis empirischer Untersuchungen gewonnen hat – in Form sog. Kennfelder gespeichert sind. Die Regelung des Gasdrucks im Verteilerrohr erfolgt nach den Angaben der Beklagten im Prozess gemäß den Übersichten nach Anlagen B 17 – B 19, B 21.

Mit Endurteil vom 02. Juli 2015, auf dessen tatsächliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird, hat das Landgericht

I. die Beklagte verurteilt,

1. es zu unterlassen,

Gaseinspritzsysteme, insbesondere von Methan, für einen Motor mit innerer Verbrennung in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen, welche umfassen

– eine Vielzahl von elektromagnetisch gesteuerten Einspritzern (2), die den verschiedenen Zylindern des Motors zugeordnet sind,

– ein Verteilerrohr (4) bzw. eine Verteilerschiene, das/die mit den Einspritzern (2) in Verbindung steht,

– einen Tank (5), der das Verteilerrohr (4) speist, wo das Druckgas gesammelt wird,

– ein Drucksteuerungsventil (7), das in der Verbindung zwischen dem Tank (5) und dem Verteilerrohr (4) zwischengeschaltet ist, und

– eine elektronische Steuereinheit (6), die gerüstet ist, die Einspritzer (2) zu steuern und die Öffnungszeit zum Dosieren der in jeden Zylinder direkt oder indirekt eingespritzten Gasmenge gemäß den Betriebsdaten des Motors zu steuern,

wobei das System ferner Mittel (6, 7) zur Regelung des Drucks des Gases in dem Verteilerrohr (4) umfasst, wobei die Regulierungsmittel umfassen

– ein elektromagnetisches Betätigungselement (W, 20, 21), welches das Drucksteuerungsventil (7) steuert,

– einen Messfühler (8) des Drucks in dem Verteilerrohr (4), der geeignet ist, ein elektrisches Signal zur Anzeige des Drucks an die elektronische Steuereinheit (6) zu senden,

– einen Messfühler (9) des Drucks in der Gaszuführleitung (10) zwischen dem Tank (5) und dem Drucksteuerungsventil (7), der geeignet ist, ein elektrisches Signal zur Anzeige des Drucks an die elektronische Steuereinheit (6) zu senden,

dadurch gekennzeichnet, dass die elektronische Steuereinheit (6) programmiert ist, das elektromagnetische Betätigungselement (W, 20, 21) des Drucksteuerungsventils (7) zu steuern, um den Druck in dem Verteilerrohr (4) gemäß einem oder mehr Betriebsparametern des Motors zu verändern, wobei die elektronische Steuereinheit mit Speichermitteln (13) verbunden ist, die Abbildungen der theoretischen vorbestimmten Druckwerte (empirisch oder theoretisch ermittelte Solldruckwerte) enthalten, die gemäß der Veränderung der Betriebsparameter des Motors in dem Verteilerohr (4) erzeugt werden sollen, und die elektronische Steuereinheit (6) programmiert ist, das elektromagnetische Betätigungselement (21) des Drucksteuerungsventils (7) gemäß den von den Messfühlern (8, 9) ausgegebenen Signalen des Drucks in dem Verteilerrohr (4) und des Drucks in der Leitung (10) stromaufwärts zu dem Drucksteuerungsventil (7) zu steuern, um in dem Verteilerrohr (4) einen Druck zu erhalten, der im Wesentlichen gleich dem theoretischen vorbestimmten Wert (empirisch oder theoretisch ermittelter Solldruckwert) ist, den die Steuereinheit in der Speichereinrichtung (13) gemäß dem Wert eines oder mehr Betriebsparameter des Motors abruft,

(Anspruch 1) insbesondere wenn das Gaseinspritzsystem gemäß Anspruch 1 dadurch gekennzeichnet ist, dass die Betriebsparameter des Motors zumindest die Stellung des Gaspedals und die Drehzahl des Motors umfassen,

(Anspruch 2)

2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfangs sie (die Beklagte) die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen (mit Ausnahme des Einführens) seit dem 24. November 2009 begangen hat, und zwar unter Angabe

a. der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b. der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

c. der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden,

wobei zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

3. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen (mit Ausnahme des Einführens) seit dem 24. November 2009 begangen hat, und zwar unter Angabe:

a. der Herstellungsmengen und -zeiten,

b. der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

c. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

d. der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

e. der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

4. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer 1 bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre – der Beklagten – Kosten herauszugeben;

und des Weiteren antragsgemäß

II. festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die in Ziffer I.1 bezeichneten, seit dem 24. November 2009 begangenen Handlungen (mit Ausnahme des Einführens) entstanden ist und noch entstehen wird.

Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die angegriffenen Gaseinspritzsysteme der Beklagten machten von der (eine Vorrichtung betreffenden) Lehre nach Hauptanspruch 1 wie auch nach Unteranspruch 2 des Klagepatents wortsinngemäß Gebrauch. Insbesondere sei Merkmal 1.5.2, wonach die elektronische Steuereinheit (6) erfindungsgemäßer Gaseinspritzsysteme gerüstet ist, „die Öffnungszeit zum Dosieren der in jeden Zylinder eingespritzten Gasmenge gemäß den Betriebsdaten des Motors zu steuern“, ungeachtet des Umstands, dass das Erdgas bei dem angegriffenen System von den Gaseinblasventilen nicht direkt in den jeweiligen Zylinder, sondern in den zugeordneten Ansaugkanal eingespritzt werde, identisch verwirklicht. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei das Klageschutzrecht nach dem Verständnis des angesprochenen Fachmanns – eines Maschinenbauingenieurs der Fachrichtung Fahrzeugtechnik mit mehrjähriger Erfahrung in der Konstruktion von gemischten Benzin-/Gas-Motoren – nicht auf Vorrichtungen mit direkter Einspritzung beschränkt, zumal die Patentschrift selbst (ebenso wie die US 5 329 908 = Anlage B 10, deren Anspruchsmerkmale mit dem Oberbegriff von Anspruch 1 des Klagepatents identisch seien,) insoweit keine Unterscheidung treffe, sondern im Gegenteil in Abs. [0017] ausdrücklich anmerke, dass die Einzelheiten des Zusammenbaus oder der Anordnung der Einspritzer nicht Gegenstand der Erfindung seien, insoweit vielmehr auf beliebige im Stand der Technik bekannte Ausbildungen zurückgegriffen werden könne; unbehelflich sei in diesem Zusammenhang die Erwägung der Beklagten, das Klageschutzrecht grenze sich mit der Entscheidung für eine direkte Einspritzung des Gases in den jeweiligen Zylinder vom eigenen Stand der Technik bei der Anmelderin, wie er in der EP 0 801 223 B1 (Anlage B 1) dokumentiert ist, ab. Zwar betreffe diese im Erteilungsverfahren berücksichtigte Druckschrift unstreitig einen Verbrennungsmotor mit ausschließlich indirekter Einspritzung. Die mit dem Klagepatent verfolgte Verbesserung der Gasdosierung bei allen Betriebsbedingungen des Motors gegenüber dem Stand der Technik erfolge jedoch nicht über die Auswahl einer anderen Art der Einspritzung, sondern durch das erfindungsgemäße, zwischen Tank und Verteilerrohr geschaltete Drucksteuerungsventil. Dass der Einblasdruck bei direkter Einspritzung nach dem Vorbringen der Beklagten mit ca. 20 bar höher gewählt werden müsse als bei indirekter Einspritzung (zwischen 4 und 10 bar), sei unerheblich, werde doch der Einblasdruck von der unter Schutz gestellten Erfindung nicht adressiert. Im Übrigen führe die Beschreibung in Abs. [0018] selbst eine Ausgestaltung mit indirekter Einspritzung an, wenn das dort vorgestellte Ausführungsbeispiel einen Versorgungsdruck im Verteilerrohr von lediglich 3 bis 9 bar aufweise. Für die Annahme, eine derartige Ausbildung werde vom Patentanspruch nicht erfasst, fehle es an jeglichem Anhalt. Schließe die unter Schutz gestellte Erfindung mithin eine Ausgestaltung mit indirekter Einspritzung, wie sie die angegriffenen Systeme aufweisen, nicht aus, machten diese von Merkmal 1.5.2 wortsinngemäß Gebrauch.

Auch Merkmal 1.6, wonach in dem System ferner Mittel (6, 7) zur Regulierung des Gasdrucks im Verteilerrohr (4) vorhanden sein müssen – Regulierungsmittel, zu denen mindestens folgende Elemente gehören: ein elektromagnetisches Betätigungselement (W, 20, 21), welches das Drucksteuerungsventil (7) steuert, ein Messfühler des Drucks in dem Verteilerrohr, der geeignet ist, ein elektrisches Signal zur Anzeige des Drucks an die elektronische Steuereinheit zu senden, sowie ein Messfühler des Drucks in der Gaszuführleitung zwischen dem Tank und dem Drucksteuerungsventil, der wiederum geeignet ist, ein elektrisches Signal zur Anzeige des Drucks an die elektronische Steuereinheit zu senden – sei identisch verwirklicht. Das Merkmal verlange lediglich die genannten Regulierungsmittel, schließe jedoch weitere Mittel, die – zur Steuerung des Drucks in dem Verteilerrohr – dem elektronischen Drucksteuerungsventil vorgeschaltet sind, nicht aus. Die patentgemäße Lehre sehe nicht zwingend vor, dass an dem Drucksteuerungsventil zu jeder Zeit ein veränderlicher Tankdruck anliegen müsse. Desgleichen fehle es an jeglichem Hinweis darauf, dass die Erfindung bewusst auf eine vorgeschaltete Reduzierung des am Drucksteuerungsventil anliegenden Drucks durch ein mechanisches Druckreduzierungsventil verzichten wolle. Gegenteiliges lasse sich auch der Beschreibung nicht entnehmen: diese schildere in Abs. [0004] als nachteilig am Stand der Technik nicht etwa die Verwendung eines mechanischen Druckreduzierventils, sondern lediglich dessen ausschließlichen Einsatz – und zwar mit der Erwägung, dieses allein sei nicht imstande, in jeder Betriebssituation des Motors einen geeigneten Betriebsdruck im Verteilerrohr zur Verfügung zu stellen. Als erfindungsgemäß seien daher auch Ausführungen anzusehen, die – wie das angegriffene System – zusätzlich zur Regelung des Drucks durch ein elektronisches Drucksteuerungsventil ein vorgeschaltetes mechanisches Druckreduzierungsventil aufwiesen. Auch Abs. [0017] der Beschreibung lasse sich nicht entnehmen, dass die Messungen des Tankdrucksensors stets in die Regelung durch die elektronische Steuereinheit einzugehen hätten, zumal die Ausführungen, wonach die elektronische Steuereinheit die Signale der beiden Messfühler erhält, nicht besagten, dass diese Signale zu jedem Zeitpunkt bei der Regelung berücksichtigt werden müssten, und im Übrigen lediglich ein Ausführungsbeispiel beträfen. Die Erwägung der Beklagten, wonach der Terminus „regulation“ in Merkmal 1.6 nach der Lesart des Fachmanns eine Regelung, nicht lediglich eine Steuerung betreffe, stelle sich nicht als entscheidungserheblich dar, da sich nach dem Verständnis der Kammer auch eine Regelung mit Vorsteuerung als erfindungsgemäß darstelle: bei einer „regulation“ i.S. von Merkmal 1.6 finde eine Rückkopplung im Regelkreis dergestalt statt, dass die Abweichung des Ist-Wertes vom Soll-Wert - im Wege der Rückkopplung - erneut in den Regler eingegeben werde, um durch den Regler eine veränderte Stellgröße (im Streitfall: Öffnungszeit des Drucksteuerungsventils) zu bilden und auszugeben, damit der einzustellende Sollwert erreicht werde. Vor diesem Hintergrund verwirkliche das angegriffene System auch die Elemente nach Merkmal 1.6 wortsinngemäß, da es über ein elektronisch gesteuertes Drucksteuerungsventil zur Regulierung des Drucks im Verteilerrohr, ein elektromagnetisches Betätigungselement, welches das Drucksteuerungsventil steuere, einen Sensor für den Druck im Verteilerrohr sowie einen (in der Werbung der Beklagten nach Anlage TW als „G 400“ bezeichneten) Sensor für den Tankdruck verfüge, wobei beide Sensoren ausweislich der Darstellung der angegriffenen Ausführungsform in Anlage B 18 geeignet seien, ein elektrisches Signal zur Anzeige des Drucks an die Steuereinheit zu senden. Unschädlich sei der Umstand, dass das System der Beklagten mit dem mechanischen Druckreduzierungsventil ein weiteres Element zur Regelung des Drucks im Verteilerrohr verwende: die unter Schutz gestellte technische Lehre schließe, wie dargelegt, zusätzliche druckreduzierende Maßnahmen im Bereich zwischen Tank und Drucksteuerungsventil nicht aus.

Schließlich sei auch Merkmal 1.7 („die elektronische Steuereinheit 6 ist programmiert, das elektromagnetische Betätigungselement 21 des Drucksteuerungsventils 7 gemäß den von den Messfühlern 8,9 ausgegebenen Signalen des Drucks in dem Verteilerrohr 4 und des Drucks in der Leitung 10 stromaufwärts zu dem Drucksteuerungsventil 7 zu steuern, um in dem Verteilerrohr 4 einen Druck zu erhalten, der im Wesentlichen gleich dem theoretischen vorbestimmten Wert ist, den die Steuereinheit in der Speichereinrichtung 13 gemäß dem Wert eines oder mehrerer Betriebsparameter des Motors abruft“) identisch verwirklicht. Der Fachmann verstehe das Erfordernis dahingehend, dass die von den Messfühlern für den Tankdruck und den Druck im Verteilerrohr gemessenen Werte in die Regelung der Öffnungszeit des Drucksteuerungsventils durch die elektronische Steuereinheit eingingen, welche außerdem bei der Regelung der Öffnungszeit des Drucksteuerungsventils bestimmte Betriebsparameter des Motors berücksichtige. Der zu erzielende Druckwert werde von der Motorsteuerung unter Berücksichtigung der genannten Variablen aus den Speichermitteln abgerufen. Es sei daher nicht allein ein Verglich zwischen dem Ist-Druckwert im Verteilerrohr und dem Soll-Druckwert vorzunehmen, sondern auch das Signal des Messfühlers für den Tankdruckwert müsse in die Auswahl des passenden Sollwerts für die Regelung der Öffnungszeit des Drucksteuerventils eingehen können. Weitere Vorgaben dahingehend, in welchem Umfang und wie oft das Signal des Tankdrucksensors bei der Bestimmung der Öffnungsdauer des Drucksteuerungsventils herangezogen werde, mache der Anspruch hingegen nicht. Insbesondere enthalte er keine Vorgaben dazu, ob das Signal unmittelbar zur Bestimmung der Öffnungszeit des Drucksteuerungsventils verwendet werde oder ob es nach der Ermittlung eines Zwischenwertes durch die Steuereinheit lediglich zur Festlegung eines Korrekturfaktors herangezogen werde. Ausgehend von diesem fachmännischen Verständnis verwirkliche das angegriffene System Merkmal 1.7 wortsinngemäß: Zunächst sei festzuhalten, dass das Vorbringen der Beklagten, wonach bei ihrem System die zweite Reduzierungsstufe jederzeit auf einem konstant eingeregelten Tankdruck aufsetze, sachlich im Hinblick darauf nicht zutreffe, dass jedenfalls bei Tankdrücken unter ca. 20 bar der vorgeschaltete mechanische Druckbegrenzer bei der angegriffenen Ausführungsform wirkungslos sei und der Tankdruck unmittelbar am elektronischen Druckreduzierventil anliege. Der der vom Sensor G 400 gemessene veränderliche Tankdruck gehe (wie die Beklagte mit Schriftsatz vom 03. März 2015 – entgegen ihrem anfänglichen Vorbringen – eingeräumt habe) zumindest in bestimmten Betriebssituationen in die Berechnung des PWM-Tastverhältnisses, also der Öffnungszeit des elektronischen Druckreduzierventils, ein; dies geschehe mittelbar, nämlich über den Wert „tavrail_w“, der u.a. aus Motordrehzahl und Motorlast, aber auch aus dem Wert für den Tankdruck gebildet werde. Soweit die Beklagte vortrage, der Wert für den Tankdruck wirke sich nur als Korrekturfaktor aus, sei dies unbehelflich, hätten doch die von der Klägerin angestellten Versuche gezeigt, dass sich dieser Faktor zumindest unter bestimmten Betriebsbedingungen auswirken könne. Dass eine solche Auswirkung nach den Ausführungen der Beklagten im Regelbetrieb der angegriffenen Ausführungsform nicht zu erwarten sei, sei für die Frage der Merkmalsverwirklichung unerheblich: Das Klagepatent sei als Vorrichtungsanspruch formuliert, es sei daher allein entscheidend, ob die angegriffene Ausführungsform angesichts ihrer räumlich-körperlichen Ausgestaltung objektiv geeignet ist, die anspruchsgemäßen Eigenschaften und Wirkungen zu erreichen. Ob der Verletzer auch beabsichtige, die patentgemäßen Wirkungen zu erzielen, sei nicht von Belang. Daher stelle nach der Rechtsprechung (BGH GRUR 2006, 399 Tz. 21 – Rangierkatze) auch eine nicht geplante, zufällige oder nur in Ausnahmefällen erreichbare Verwirklichung der Patentmerkmale eine Verletzung dar. Ob die von der Klägerin angestellten Versuche realistische Bedingungen simulierten, könne daher dahinstehen. Die Beklagte selbst räume einen vorübergehenden und „nachgeordneten“ Einfluss des Signals des Tankdrucksensors auf die Regelung ein. Jedenfalls bei Tankdruckwerten, die kurz vor der Abschaltung des Fahrbetriebs mit Gas liegen, gehe ein auch nach dem Vortrag der Beklagten nennenswerter Korrekturfaktor, der den Wert für den Tankdruck beinhalte, in das Signal „tavrail_w“ für das elektronische Drucksteuerungsventil ein. Unerheblich für die Frage der Patentverletzung sei es im Übrigen auch, ob signifikante Abweichungen zwischen dem Betrieb mit Signal des Tankdrucksensors einerseits und demjenigen bei abgeklemmtem Tankdrucksensor andererseits (wie bei den von der Beklagten angestellten Versuchen) feststellbar seien. Der Verweis auf Konstruktionsmöglichkeiten, die nicht in den Schutzbereich des Patents fallen, hindere die Patentbenutzung durch die konkret angegriffene Ausführungsform nicht.

Das System der Beklagten mache schließlich auch von Merkmal 1.8.1 wortsinngemäß Gebrauch. Der Fachmann verstehe das Erfordernis, wonach die Speichermittel Abbildungen der „theoretischen vorbestimmten Druckwerte“ enthalten, die gemäß der Veränderung der Betriebsparameter des Motors in dem Verteilerrohr erzeugt werden sollen, dahingehend, dass nicht nur eine rein logisch-mathematische, sondern auch eine empirische Bestimmung der Druckwerte erfasst sei. Der Terminus „theoretischen“ werde im Anspruchswortlaut wie auch in der Beschreibung (vgl. auch „theoretical predetermined values“) als Adjektiv verwendet, welches das Substantiv „Druckwerte“ - und nicht, wie das Adverb „theoretically“, den Begriff „vorbestimmt“ - näher charakterisiere. Die theoretischen (Ziel-)Druckwerte seien mithin (in Abgrenzung zu den aktuell im Verteilerrohr gemessenen Druckwerten, vgl. „according to the signals output by the sensors (8, 9) of the pressure in the distrubuting manifold …“) jene Werte, die durch die Regelung des Drucks im Verteilerrohr laut den Kennfeldern erreicht werden sollen („in order to obtain a pressure in the distributing manifold (4) which is essentially equal to the theoretical predetermined value that the control retrieves in said memory means …”). Für dieses Verständnis spreche auch Abs. [0018], wenn dort von “theoretical values” die Rede sei. Ob diese theoretischen (Soll-)Druckwerte empirisch oder rein logisch-mathematisch gewonnen werden, lasse der Anspruchswortlaut offen. Auch in der Beschreibung finde sich kein Anhalt für eine Beschränkung des Schutzbereichs auf Ausführungsformen, bei denen die in den Speichermitteln enthaltenen Abbildungen der (Soll-)Druckwerte ausschließlich solche (Soll-)Druckwerte betreffe, die auf letzterem Wege erzielt worden seien (was nach dem Klägervorbringen auch nicht möglich sei), zumal die in den Kennfeldern hinterlegten Werte auch in der Beschreibung an keiner Stelle näher erläutert würden. Des Weiteren verlange das Merkmal nicht, dass die theoretischen (Soll-)Druckwerte selbst in den Speichermitteln hinterlegt seien, sondern lasse „Abbildungen“ davon genügen. Folglich sei es ausreichend, wenn die Speichermittel physikalische Größen enthalten, die auf die theoretischen (Soll-)Druckwerte zurückgeführten werden können.

Dieses Verständnis zugrunde gelegt mache das System der Beklagten auch von Merkmal 1.8.1 wortsinngemäß Gebrauch: Dass die in den Kennfeldern hinterlegten (in mV angegebenen) Werte auf konkrete Soll-Druckwerte zurückführbar seien, habe die Beklagte nicht in Abrede gestellt. Dass sie diese Soll-Druckwerte empirisch, nämlich durch umfangreiche Messungen und Erprobungen, ermittelt habe, habe sie selbst vorgetragen.

Da schließlich, wie zwischen den Parteien nicht im Streit stehe, auch sämtliche Merkmale von Unteranspruch 2 identisch verwirklicht seien, könne die als eingetragene Patentinhaberin aktivlegitimierte Klägerin von der Beklagten gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1 PatG unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr Unterlassung des Herstellens, Anbietens, Inverkehrbringens oder des Gebrauchens zu den genannten Zwecken verlangen, hinsichtlich der Tatmodalität des Einführens bestehe insoweit jedenfalls Erstbegehungsgefahr. Dabei sei der Tenor - der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (GRUR 2005, 569 – Blasfolienherstellung, GRUR 2012, 485 – Rohrreinigungsdüse II) folgend - in Bezug auf die zwischen den Parteien streitigen Merkmale der angegriffenen Ausführungsform konkretisiert worden, ohne dass damit eine teilweise Klagabweisung einhergehe. Der Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung, Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. §§ 242, 250 BGB, wie auch die begehrte Feststellung der Schadenersatzpflicht, Art. 64 Abs. 1 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 2 PatG, sei hinsichtlich der Handlungsalternative des Einführens abzuweisen gewesen, da die Klägerin insoweit eine schädigende Handlung in der Vergangenheit nicht vorgetragen habe. Der Vernichtungsanspruch sei nach Art. 64 Abs. 1 EPÜ, 140a Abs. 4 PatG im beantragten Umfang zuzuerkennen gewesen, da Anhaltspunkte für eine Unverhältnismäßigkeit nicht ersichtlich seien.

Gegen diese Entscheidung, dem Beklagtenvertreter zugestellt am 06. Juli 2015, richtet sich die am 30. Juli 2015 (Bl. 284 f. d.A.) eingelegte und nach antragsgemäßen (Bl. 285, 290 d.A.) Fristverlängerungen (Bl. 288, 291 d.A.), mit Schriftsatz vom 09. Oktober 2015, bei Gericht eingegangen am selben Tage (Bl. 292 ff d.A.) begründete Berufung der Beklagten, mit der sie weiterhin Klagabweisung in vollem Umfang erstrebt. Sie macht geltend, das Landgericht habe der Klage aufgrund einer rechtsfehlerhaft extensiven Auslegung des (zwischenzeitlich in seinem Rechtsbestand unter Az. 1 Ni 12/15 (EP), Anlage B 28, angegriffenen) Klagepatents stattgegeben. Der angesprochene Fachmann – ein Diplom-Ingenieur mit Universitätsabschluss, der sich seit mehreren Jahren mit der Entwicklung von Verbrennungskraftmaschinen, nämlich mit Hubkolbenmotoren mit innerer Verbrennung insbesondere von Gaskraftstoffen, befasst – entnehme der Lehre des Anspruchs 1 an Hand von Figur 1, dass der an sich triviale Gegenstand der Erfindung durch drei Funktionsebenen gekennzeichnet sei: eine stoffliche Ebene, die den materiellen Gastransport zwischen Tank 5 über die Gaszuführleitung 10 durch das Druckregelungsventil 7 in das Verteilerrohr 4 und über die Leitungen 3 in die Einspritzer 2 betreffe; eine zweite Ebene, die die Erfassung der Ist-Werte verschiedener Parameter S1 bis Sn (z.B. Stellung des Gaspedals, Motordrehzahl etc.) betreffe, wobei die Signalerfassung hinsichtlich des Gasdrucks im Tank 5 bzw. in der Zuführleitung 10 über den Messfühler 9 sowie hinsichtlich des Drucks im Verteilerrohr 3 über den Messfühler 8 erfolge; schließlich eine Regelungsebene mit der elektronischen Steuereinheit 6, welche zum einen die Öffnungszeit der Einspritzer 2 (und damit die Einspritzdauer und den Einspritzzeitpunkt des Gases in die Zylinder) steuere und zum anderen Signale an das Druckregelungsventil 7 abgebe, um den Druck im Verteilerrohr 4 auf die in den Speichermitteln 13 abgelegten (nach den Werten einzelner Betriebsparameter, darunter die von den Messfühlern 8 und 9 als Signale ausgegebenen Ist-Werte des Gasdrucks, differenzierenden) theoretischen Soll-Werte einzustellen. Kern des Gegenstands des Klagepatents sei es mithin, über einen Soll-/Ist-Vergleich zwischen erfasstem Ist-Druck im Verteilerrohr und einem aus den Speichermitteln für die entsprechende Betriebssituation abgerufenen Soll-Druck im Verteilerrohr eine schnell ansprechende Druckregelung bzw. eine genaue Gasdosierung unter allen Betriebsbedingungen des Motors zu realisieren. In Bezug auf die Regelungsebene erkenne der Fachmann trotz der undifferenzierten Verwendung des Begriffs der Steuerung/Regelung in der Klagepatentschrift ohne Weiteres, dass Anspruch 1 nicht lediglich eine eindirektionale Steuerung des Gasdrucks im Verteilerrohr in Abhängigkeit von bestimmten Ausgangsparametern (u.a. dem Ist-Wert des Tankdrucks) verlange, sondern spezifisch eine Regelung, einen geschlossenen Regelkreis, bei welchem auch die in der Steuerstrecke (d.h. in jenem Bereich, der der Steuerung nachgelagert ist – hier: im Verteilerrohr) zu regelnde Größe (Gasdruck) als Ist-Wert fortlaufend erfasst, mit dem Soll-Wert verglichen und eine sich ergebende Abweichung im Wege der Rückkopplung erneut in den Regler eingegeben und dort wiederum mit dem entsprechenden Soll-Wert verglichen werde, um sodann eine entsprechend veränderte Stellgröße (hier: Öffnungszeit des Drucksteuerungsventils) auszugeben, damit der Solldruckwert im Verteilerrohr erreicht werde. Durch die Rückkopplung entstehe mithin ein geschlossener Wirkungsablauf, bei welchem sich die zu regelnde Größe in der Regelstrecke (Gasdruck im Verteilerrohr) fortlaufend selbst beeinflusse. Dieses (zum Grundlagenwissen des Fachmanns zählende) Wesen einer Regelung verkenne das Landgericht, wenn es meine, das Klagepatent mache keine Vorgaben dazu, in welchem Umfang und wie oft das vom Messfühler 9 ausgegebene Signal des jeweils aktuellen Tankdrucks in die Bestimmung der Öffnungsdauer des Drucksteuerungsventils eingehe. Tatsächlich verlange der Anspruch ausdrücklich in Merkmal 1.7.2 und 1.7.3 (nach der modifizierten Merkmalsanalyse gemäß Anlage B 29), dass die elektronische Steuereinheit programmiert ist, um das (elektromagnetische Betätigungselement des) Drucksteuerungsventil (s) – nicht nur gemäß beliebiger Betriebsparameter des Motors, Merkmal 1.7.1, sondern – spezifisch gemäß den von den Messfühlern 8 und 9 ausgegebenen Signalen, mithin auch gemäß den Werten des Drucks in der Leitung 10 stromaufwärts zu dem Drucksteuerungsventil 7 zu steuern. Dies könne, wie auch die Ausführungen in der Beschreibung (Abs. [0018]) belegten, nur dahingehend verstanden werden, dass auch die Ist-Werte des Drucks in der Leitung 10 im Regler verarbeitet werden müssten, widrigenfalls die dazu korrespondierenden gespeicherten Soll-Werte nicht abrufbar wären. Dies verdeutliche, dass patentgemäß - entgegen der Ansicht des Erstgerichts - stets die Werte beider Messfühler 8 und 9 unmittelbar in die Regelung der Motorsteuerung einzufließen hätten. Bestätigt werde diese Auslegung, wenn man den im Erteilungsverfahren gewürdigten Stand der Technik heranziehe: wie in den Abs. [0004], [0005] und [0008] der Beschreibung ausgeführt, müsse die erfindungsgemäße Regelung sehr große Druckunterschiede verarbeiten können, was eine hohe Präzision verlange. Hierfür genüge es nicht, die Öffnungszeiten des Drucksteuerungsventils 7 nur anhand der Messung des Sensors 8 am Verteilerrohr zu bestimmen; vielmehr sei eine fortlaufende Berücksichtigung auch der vom Sensor 9 ausgegebenen, variablen Ist-Werte als Eingangsgrößen erforderlich, um die Ausgangsgröße, nämlich die Öffnung des Drucksteuerungsventils 7, festzulegen. Das im Stand der Technik verwendete mechanische Druckreduzierungsventil, wie es auch das angegriffene Gaseinspritzsystem aufweise, sei hierfür nicht geeignet und werde auch in Abs. [0004] der Beschreibung ausdrücklich verworfen.

Das Landgericht irre des Weiteren mit seiner Auslegung von Merkmal 1.8.1, wonach die „theoretischen vorbestimmten Druckwerte“ nicht nur logisch-mathematisch, sondern auch auf experimenteller empirischer Basis festgelegt werden könnten. Dabei lasse es außer Acht, dass der Fachmann trennscharf zwischen „Berechnungsingenieuren“ einerseits und „Versuchsingenieuren“ andererseits differenziere. Dass die Beschreibung keine Ausführungen dazu enthalte, wie die Werte theoretisch vorbestimmt werden können, besage in diesem Zusammenhang nichts, zumal sie auch umgekehrt nicht darlege, dass die theoretisch vorbestimmten Druckwerte trotz des eindeutigen Wortlauts auch empirisch festgelegt werden könnten. Insbesondere treffe es nicht zu, dass eine rein mathematische Festlegung dieser Soll-Werte nicht möglich sei. Die entsprechende klägerische Behauptung habe die Beklagte bereits erstinstanzlich unter Hinweis darauf bestritten, dass derartige Berechnungen nicht nur möglich, sondern auch üblich seien. Schließlich verkenne das Landgericht auch, dass es für die „Abbildungen“ theoretischer vorbestimmter Druckwerte nach Merkmal 1.8.1 nicht genüge, wenn die Soll-Werte als beliebige, auf Druckwerte zurückführbare Parameter in den Speichermitteln 13 abgelegt seien. Aus einer Ungenauigkeit der deutschen Übersetzung (der maßgebliche englische Text verlange „maps“, was als „“Kennfelder“ oder „Karten“ wiederzugeben sei) lasse sich derlei nicht herleiten, zumal die Auffassung auch außer Acht lasse, dass ein Vergleich zweier Druckwerte (Ist- und Soll-Druck) stattzufinden habe. In den Speichermitteln 13 seien daher keine Abbildungen von Druckwerten, sondern Druckwerte hinterlegt, und zwar in Form von Kennfeldern („maps“).

Ausgehend von diesem Verständnis des Klagepatents verwirkliche das als verletzend angegriffene Gaseinspritzsystem der Beklagten zunächst Merkmale 1.6, 1.7 und 1.7.2 nicht. Diese verwende nämlich keine Regelung, bei der beide Messwerte 8 und 9 unmittelbar in die Motorsteuerung eingingen, sondern eine kaskadierende Regelung aus einem mechanischen Druckreduzierungsventil, das den Tankdruck (unter Berücksichtigung der Ist-Werte von Tankdruck, Motordrehzahl und Motorlast, nicht hingegen des jeweils aktuellen Drucks in der Verteilerschiene) auf ca. 20 bar reduziere (Vorsteuerung), und anschließender elektronischer Regelung, in welche, wie aus Anlage B 27 ersichtlich, nur der vom Sensor 8 gemessene Druck im Verteilerrohr 4 in die elektronische Steuereinheit (Regler) eingehe und von ihr verarbeitet werde, um die Öffnungszeit des Drucksteuerungsventils 7 zu verändern. Die Darstellung nach Anlage B 21 zeige, dass in den Block „Sollwertsetzen“ die Ist-Werte für Motordrehzahl und Motorlast sowie für den Druck in der Verteilerschiene als Eingangsgrößen einflößen, mittels derer als Ausgangsgröße die Abweichung des Ist-Werts in der Verteilerschiene vom Soll-Wert bestimmt werde. Diese Abweichung gehe sodann, wie auch der Ist-Wert des Gasdrucks in der Verteilerschiene, als Eingangsgröße in den Block „Motorkontrolle“, d.h. in den Regler, ein, der den Ausgangswert „tavrail“ zur Bestimmung der Öffnungszeit des Drucksteuerungsventils ermittele. Zwar erfolge diese Bestimmung nicht unmittelbar aus dem Ausgangswert „tavrail“ des Blocks „Motorkontrolle“, sondern unter Berücksichtigung des Ausgangswerts der Vorsteuerung (in welchen der vom Sensor 8 erfasste Ist-Druck des Gases in der Verteilerschiene, wie dargelegt, nicht im Wege der Rückkoppelung eingeflossen ist), welcher zu „tavrail“ als Korrekturfaktor addiert werde und als neuen Wert „tavrail_w“ ergebe, welcher sodann die Öffnungszeit des Druckregelungsventils vorgebe. Dass der jeweils aktuelle Tankdruck „irgendwie“ (nämlich eigentlichen Regelung nachgelagert) auf die Öffnungszeit des Druckregelungsventils Einfluss nehme, genüge jedoch für die patentgemäße Regelung, für welche, wie dargelegt, eine Rückkoppelung, d.h. ein Vergleich zwischen Ist- und Sollwert erforderlich sei, nicht. Vielmehr müsse auch der Ausgangswert der Vorsteuerung bzw. der Ist-Wert des Tankdrucks zwingend in den Regler eingehen, woran es bei dem angegriffenen System gerade fehle. Dessen bedürfe es auch dank der Verwendung eines aus dem Stand der Technik bekannten mechanischen Druckreduzierungsventils nicht: da dieses mechanische Ventil den Tankdruck auf ca. 20 bar senke, müsse die Motorsteuerung von vorne herein einen wesentlich geringeren Tankdruckbereich regeln. Diese Erkenntnis blende das Erstgericht vollständig aus, wenn es statt dessen darauf abstelle, dass jedenfalls für einen Tankdruck unter 20 bar beide Messwerte (Ist-Druck in der Zuführleitung nach dem mechanischen Druckreduzierungsventil und Ist-Druck in der Verteilerschiene) in die Motorsteuerung einflössen, ohne sich die Funktion einer Regelung mit Rückkoppelung von zwei Messwerten zu verdeutlichen. Entgegen der Ansicht des Erstgerichts sei das im System der Beklagten vorgeschaltete mechanische Druckreduzierungsventil nicht etwa als bloß zusätzliches Element patentrechtlich unschädlich, sondern bewirke gerade, dass ein anderes Merkmal des Patentanspruchs nicht erfüllt sei. Die von der Klägerin unter unrealistischen Bedingungen angestellten Versuche erlaubten auch im Lichte der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes GRUR 2006, 399 Tz. 21 – Rangierkatze keine abweichende Beurteilung. Denn solche Bedingungen (abruptes Absacken des Tankdrucks von über 20 bar) könne der Fahrer bei dem angegriffenen System nicht auslösen.

Merkmal 1.8.1 sei ebenfalls nicht verwirklicht, da die Beklagte nicht mit vorbestimmten theoretischen Werten arbeite. Zur Festlegung des Kennfeldes habe sie vielmehr umfangreiche Versuche mit realen Fahrzeugen angestellt, die Soll-Werte mithin experimentell ermittelt. Des Weiteren greife die Beklagte zur Bildung des von der Vorsteuerung gelieferten Korrekturfaktors, der für die Bestimmung der Öffnungszeit des Drucksteuerungsventils über das PWM-Tastverhältnis „tavrail_w“ zu dem Wert „tavrail“ addiert werde, (ein Korrekturfaktor, in welchen der Ist-Wert des Tankdrucks einfließt), nicht auf Druckwerte zurück, sondern, wie in Anlage B 27 dargestellt, auf das in der vorgeschalteten Vorsteuerung links unten angeordnete PWM-Kennfeld.

Hilfsweise für den Fall, dass der Senat von einem Eingriff in den Schutzbereich des Klagepatents ausgehe, sei das Verletzungsverfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Rechtsbestand des Klagepatents auszusetzen. Dessen Gegenstand sei nämlich zum einen durch eine Zusammenschau der Druckschriften nach Anlage B 10 (= D 2 im Verfahren Az. 1 Ni 12/15 (EP)) und B 32 (= D 5 im Nichtigkeitsverfahren), zum anderen auch aus einer Zusammenschau von B 32 und B 33 (= D 4 im Nichtigkeitsverfahren) nahegelegt. Schließlich könne das Klagepatent auch wegen unzulässiger Erweiterung gegenüber der ursprünglichen Anmeldung keinen Bestand haben.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts München I vom 02. Juli 2015, Az. 7 O 5234/14, abzuändern und die Klage abzuweisen,

hilfsweise,

das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nichtigkeitsklage der Beklagten (Az. 1 Ni 12/15 (EP)) auszusetzen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

hilfsweise für den Fall, dass der Senat beabsichtige, der Berufung der Beklagten stattzugeben, die Vorlage des Quellcodes der Software für die Steuerung der „CNG-Raildruckregelung“ des Motorsteuergerätes J623 des angegriffenen Gaseinspritzsystems für Erdgasfahrzeuge sowie die zugehörige Dokumentation gemäß § 142 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch die Beklagte anzuordnen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung als zutreffend und meint, das Landgericht habe den Schutzbereich des Klagepatents zutreffend bestimmt: Kern der Erfindung sei die Bereitstellung von Mitteln zur Regulierung des Gasdrucks im Verteilerrohr (nämlich ein elektromagnetisches Betätigungselement W, 20, 21, welches das Öffnungs- und Verschlusszeiten des Drucksteuerungsventils 6 steuere, die beiden Messfühler 8 und 9 sowie Speichermittel 13, die der elektronischen Steuereinheit 6 zugeordnet sind und „Abbildungen“ der theoretischen vorbestimmten Druckwerte enthalten, die – je nach aktuellen Betriebsparametern des Motors – in dem Verteilerrohr 4 jeweils erzeugt werden sollen), um eine präzise Gasdosierung in den Zylindern des Motors in jedem Betriebszustand des Motors sicherzustellen. Diese Regulierung erfolge im Rahmen eines Regelkreises, bei dem der Druck im Verteilerrohr gemäß den jeweiligen Betriebsbedingungen des Motors auf einen vorbestimmten Solldruck eingestellt werde. Zutreffend habe das Landgericht daher – im Einklang mit der Terminologie des von der Beklagten vorgelegten Lehrbuchs Lunze (Anlage B 19), wonach auch ein Regelkreis mit Vorsteuerung einen Regelkreis darstelle (Anlage TW 19) – befunden, dass Merkmal 1.7 nach Hauptanspruch 1 des Klagepatents nicht nur durch einen Regelkreis ohne Vorsteuerung, sondern auch durch einen solchen mit Vorsteuerung, wie ihn das System der Beklagten aufweise, verwirklicht werde. Die Zergliederung des Erfindungsgegenstandes in drei einfache Funktionsebenen, wie die Beklagte dies tue, und ihre umfangreichen Ausführungen zur Regelungstechnik dienten lediglich dazu, vermeintliche Unterschiede auf der Ebene der Regellogik zu begründen. Diese betreffe indes die Software der elektronischen Steuereinheit und sei daher nicht Gegenstand des Klagepatents, das, wie das Landgericht ebenfalls zutreffend dargelegt habe, hierzu keine Vorgaben mache, wenn es sich auf das „räumlich-körperliche“ Erfordernis einer elektronischen Steuereinheit beschränke. Nach Merkmal 1.7 solle die elektronische Steuereinheit 6 das elektromagnetische Betätigungselement W, 20, 21 des Drucksteuerungsventils 7 so steuern, dass im Verteilerrohr 4 ein Gasdruck (= zu regelnde Größe, Regelgröße) eingestellt werde, der im Wesentlichen gleich dem theoretischen vorbestimmten Wert sei, den die Steuereinheit 6 in der Speichereinrichtung 13 gemäß dem Wert eines oder mehrerer Betriebsparameter des Motors abrufe. Dabei werde die Veränderung des Gasdrucks im Verteilerrohr 4 durch die Öffnungszeit des Drucksteuerungsventils 7 (= Stellgröße) bewirkt. Zur Bestimmung dieser Stellgröße (Öffnungszeit des Ventils 7) seien die Signale des Tankdrucksensors 9 und des Sensors 8 betreffend den Druck im Verteilerrohr 4 heranzuziehen, die Anpassung des Gasdrucks im Verteilerrohr an die (je nach Betriebssituation des Motors vorgegebenen) Soll-Werte habe mithin unter Einbeziehung des Drucks im Verteilerrohr 4 und des Drucks in der vom Tank ausgehenden Zufuhrleitung 10 zu erfolgen. Auf welche Weise, wann oder wie oft der Tankdruck bei der Bestimmung der Öffnungszeit des Drucksteuerungsventils herangezogen werde, ob er (wie bei einer Regelung ohne Vorsteuerung) unmittelbar dazu verwendet werde, um die Stellgröße (Öffnungszeit des Drucksteuerungsventils 7) zu bestimmen oder, wie bei der von der Beklagten realisierten Regelung mit Vorsteuerung, erst nach der Ermittlung eines Zwischenwerts zur Festlegung eines Korrekturfaktors verwendet werde, um die Stellgröße (Öffnungszeit des Drucksteuerungsventils) zu bestimmen, gebe Merkmal 1.7 hingegen nicht vor. Erforderlich sei lediglich, dass stets die Signale sowohl des Tankdrucksensors 9 als auch des Sensors 8 zur Bestimmung der Stellgröße (Öffnungszeit des Drucksteuerungsventils) herangezogen werden, mit der sodann der Druck im Verteilerrohr 4 (Regelgröße) geregelt wird. Soweit die Beklagte davon spreche, dass erfindungsgemäß stets auch der Tankdruck „im Regler“ verarbeitet werden müsse, basiere dies auf einer Vermengung der von ihr eingeführten Funktionsebenen: die elektronische Steuereinheit 6 stelle ein körperliches Bauteil des Gaseinspritzsystems dar, während es sich bei dem (im Klagepatent an keiner Stelle verwendet Begriff) „Regler“ oder „Regeleinrichtung“ um ein nichtkörperliches Element der Regellogik handele. Merkmal 1.7 verlange daher nicht, dass (neben dem Druck im Verteilerrohr auch der) Tankdruck „im Regler“ verarbeitet werde, sondern lediglich, dass die Signale beider Sensoren 8 und 9 von der elektronischen Steuereinheit zur Bestimmung der Öffnungszeit des Drucksteuerungsventils herangezogen werden. Dieses Verständnis werde sowohl durch die Beschreibung des Klagepatents als auch durch die Figuren bestätigt, die sich ausschließlich mit dem Umstand befassten, dass das Signal des Sensors 9 für den Tankdruck (ebenso wie dasjenige des Sensors 8 für den Druck im Verteilerrohr 4) von der elektronischen Steuereinheit für die Regelung des Drucks im Verteilerrohr herangezogen werde, nicht hingegen mit der Frage, wie dies zu geschehen habe. Irreführend sei auch die Darstellung der Beklagten, wonach bei ihrem Regelkreis mit Vorsteuerung eine Rückkoppelung nur auf einer der beiden Stufen, nämlich im Rahmen der Regelung, stattfinde. Relevant für die Regelung sei allein die Rückkoppelung zwischen dem Ist-Wert des Drucks im Verteilerrohr und dem (den jeweiligen Betriebsbedingungen entsprechenden) Soll-Wert. Diese finde stets auch bei einem Regelkreis mit Vorsteuerung statt, denn auch in dieser Ausbildung müsse die zu regelnde Größe (Ist-Druck im Verteilerrohr) an den (in den Speichermitteln hinterlegten) Soll-Druck angeglichen werden. Fehl gehe des Weiteren der Einwand der Beklagten, dass die patentgemäßen Wirkungen und Vorteile, namentlich die Möglichkeit der Verarbeitung sehr großer Unterschiede zwischen dem Tankdruck und dem einzuregelnden Druck im Verteilerrohr nur dann erzielbar sei, wenn die Öffnungszeit des Drucksteuerungsventils 7 nicht nur an Hand der Messung des Sensors 8 im Verteilerrohr bestimmt werde, sondern die Messwerte auch des Sensors 9 „in die Regelung eingingen“: Auch eine Regelung mit Vorsteuerung ziehe den jeweils aktuellen Tankdruck zur Bestimmung der Öffnungszeit des Drucksteuerungsventils und damit zur Regelung des Drucks im Verteilerrohr (Regelgröße) heran. Aus den patentgemäßen Wirkungen und Vorteilen lasse sich mithin ebenfalls keine Beschränkung des Schutzbereichs auf Regelungen ohne Vorsteuerung herleiten. Zur Klarstellung sei anzumerken, dass das Klagepatent allenfalls die ausschließliche Verwendung eines mechanischen Druckreduzierungsventils verwirft, nicht jedoch ein einem patentgemäßen elektronischen Druckreduzierungsventil vorgeschaltetes mechanisches Ventil, welches nach allgemeinen patentrechtlichen Grundsätzen als zusätzliches Element eine Verletzung nicht hindere.

Die Erwägungen des Landgerichts zur Auslegung von Merkmal 1.8.1 seien ebenfalls nicht zu beanstanden: Dass die in den Speichermitteln hinterlegten theoretischen vorbestimmten Druckwerte erfindungsgemäß nicht empirisch-experimentell ermittelt werden dürften, wie die Beklagte dies verfechte, lasse sich weder dem Anspruchswortlaut noch der Beschreibung entnehmen, besagten sie doch nichts dazu, wie diese Soll-Werte gewonnen würden. Ohnehin sei eine rein logisch-mathematische Berechnung der Solldruckwerte technisch nicht möglich. Möglich und üblich sei es lediglich, empirische ermittelte Werte anschließend mathematisch zu glätten. Zutreffend habe das Landgericht darüber hinaus befunden, dass die in den Speichermitteln hinterlegten Abbildungen der Solldruckwerte auch in anderen physikalischen Parametern als dem des Drucks (z.B. als Spannung in mV) wiedergegeben sein könnten, sofern sie sich jeweils auf einen bestimmten Druckwert zurückführen ließen. Die gegenteilige Auffassung der Beklagten sei im Ergebnis nicht von Relevanz, habe sie doch lediglich die Verwendung von Kennfeldern mit Solldruckwerten im Rahmen der Vorsteuerung der angegriffenen Ausführungsform, nicht hingegen im Rahmen der Regelung, bestritten. Sie treffe indes auch nicht zu: Merkmal 1.7 (gemäß der neuen Merkmalsanalyse nach B 29) setze voraus, dass die elektronische Steuereinheit 6 programmiert ist, das elektromagnetische Betätigungselement des Drucksteuerungsventils 7 zu steuern, um (Merkmal 1.7.3.) im Verteilerrohr 4 einen Ist-Druck einzustellen, der im Wesentlichen gleich dem Wert ist, den die elektronische Steuereinheit 6 in der Speichereinrichtung 13 (gemäß den jeweils aktuellen Betriebsparametern des Motors) abruft. Aus der Zusammenschau von Merkmalen 1.7 und 1.7.3 ergebe sich somit, dass die Druckregelung im Verteilerrohr erfindungsgemäß über eine Veränderung des Arbeitszyklus‘ des Drucksteuerungsventils 7, d.h. über eine Veränderung seiner Öffnungszeiten, erfolge. Aus der Sicht des Fachmanns bestehe der Sinn und Zweck der patentgemäßen Kennfelder („maps“) folglich darin, vorbestimmte Werte für den Arbeitszyklus und damit für die Öffnungszeit des Drucksteuerungsventils bereitzustellen, mit denen der jeweils durch diesen Wert vorbestimmte Solldruck im Verteilerrohr eingestellt werden könne. Nach dem eigenen Vortrag der Beklagten bestimmten die PWM-Werte unmittelbar die Öffnungszeit des Drucksteuerungsventils und entsprächen daher den einzelnen Solldruckwerten. Auch Unteransprüche 3 und 6 bestätigten, dass die in den Speichermitteln hinterlegten „Abbildungen („maps“) der theoretischen vorbestimmten Druckwerte“ als übergeordneter Begriff alle Parameter umfassten, welche den Solldruckwert im Verteilerrohr repräsentierten. Der Solldruckwert könne daher sowohl durch unmittelbare Angabe eines Druckwerts (in Hektopascal, Millibar oder Pounds-per-squareinch) oder indirekt durch Angabe eines zu dem Druckwert eindeutig korrelierenden anderen physikalischen Parameters (in den Einheiten mV, mA oder eben) beispielsweise in Form eines PWM-Wertes repräsentiert werden. Damit fielen auch PWM-Kennfelder in den Schutzbereich der Erfindung, in denen die Öffnungszeiten des Drucksteuerungsventils hinterlegt sind, die einem bestimmten Solldruckwert entsprechen, der (in Abhängigkeit von weiteren Betriebsparametern) im Verteilerrohr eingeregelt werden solle.

Ausgehend von diesem zutreffenden Verständnis des Klagepatents habe das Landgericht zu Recht eine Verletzung durch die angegriffene Ausführungsform bejaht. Merkmal 1.7 (= 1.7, 1.7.2 und 1.7.3 nach B 29) sei wortsinngemäß verwirklicht, räume die Beklagte doch selbst ein, dass das Signal des Tankdrucksensors G400 – sei es auch als Korrekturfaktor – auf den im Verteilerrohr 4 einzuregelnden Druck (Regelgröße) Einfluss nehme, insofern es stets zur Bestimmung der Öffnungszeit des Drucksteuerungsventils herangezogen werde, um den Gasdruck im Verteilerrohr gemäß den jeweiligen Betriebsbedingungen des Motors zu regeln. Auf welche Weise dies erfolge, sei, wie dargelegt, für die Erfindung nicht von Belang. Fehl gehe auch die Erwägung der Beklagten, das Signal des Tankdrucksensors G400 gehe in die „eigentliche Regelung“ bzw. die „Rückkoppelung“ nicht ein; wie bereits ausgeführt, finde die für jeden Regelkreis maßgebliche Rückkoppelung im Hinblick auf die zu regelnde Größe, d.h. auf den Gasdruck im Verteilerrohr, auch bei einer Regelung mit Vorsteuerung statt. Da der Ist-Wert des Drucks im Verteilerrohr auch vom Signal des Tanksensors G400 beeinflusst sei, gehe mithin auch dieses in die Rückkoppelung ein. Bei Tankdrücken unter 20 bar sei das mechanische Druckreduzierungsventil ohnehin funktionslos, der Tankdruck liege dann (ohne Vorsteuerung) unmittelbar am elektronischen Drucksteuerungsventil an. Damit sei das System der Beklagten objektiv geeignet, die patentgemäße Eigenschaften und Wirkungen zu erzielen, der Verweis des Landgerichts auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofes GRUR 2006, 399, 401 – Rangierkatze folglich zutreffend. Ob die von der Klägerin angestellten Versuche (die allein dem Zweck gedient hätten, den beklagtenseits zuvor in Abrede gestellten Einfluss des Tankdrucks auf den Druck im Verteilerrohr sichtbar zu machen) realistischen Fahrbedingungen entsprochen hätten, sei für die Frage der Patentverletzung unerheblich.

Auch Merkmal 1.8.1 werde durch die angegriffene Ausführungsform wortsinngemäß verwirklicht, erfasse es doch auch die von der Beklagten nach ihrem Vorbringen verwendeten Kennfelder mit experimentell bestimmten Sollwerten. Dass die Vorsteuerung zur Bildung des Korrekturfaktors nicht auf Kennfelder mit Solldruckwerten zurückgreife, sei unbeachtlich und besage nichts über die Hinterlegung von Solldruckwerten im Rahmen der Regelung (Rückkoppelung), die die Beklagte bereits in der Klageerwiderung zugestanden habe, wenn sie dort (Rdnr. 92) ein Kennfeld eingeblendet habe, welches den Solldruck im Verteilerrohr in hPa (Hektopascal), mithin in der Einheit für Druck, angebe. Wenn sie in der Berufungsbegründung (S. 40) demgegenüber ausführe, besagtes Kennfeld betreffe die Vorsteuerung, lasse sich dies nicht in Einklang bringen. Ohnehin erfasse Merkmal 1.8.1 auch Repräsentationen von Solldruckwerten in den Speichermitteln, die in anderen physikalischen Größen hinterlegt sind, sofern sie eindeutig mit einem bestimmten Druckwert korrelierten. Damit hindere auch die Verwendung von PWM-Kennfeldern eine Verwirklichung des Merkmals nicht.

Ergänzend sei anzumerken, dass der maßgebliche Fachmann nicht ein beklagtenseits erstmals in der Berufungsinstanz verlangter Universalist mit überdurchschnittlichen Kenntnissen in allen Bereichen sei, sondern vom Landgericht zutreffend bestimmt worden sei.

Das (nicht auf fehlende Neuheit gestützte) Aussetzungsverlangen sei schon wegen Verspätung zurückzuweisen, jedenfalls aber sei im Rahmen der vom Senat insoweit zu treffenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigen, dass eine – fachkundige – Nichtigkeitsentscheidung bislang allein aufgrund des insoweit zögerlichen Vorgehens der Beklagten nicht vorliege. Jedenfalls fehle es an einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Vernichtung des Klagepatents, könne doch der Fachmann keiner der entgegengehaltenen Druckschriften gemäß Anlagen B 10, B 32 und B 33 auch nur ansatzweise entnehmen, dass das Drucksteuerungsventil basierend auf einem Soll-Druckwert, der in Abhängigkeit von mindestens einem Betriebsparameter des Motors aus einem Kennfeld unter Berücksichtigung sowohl des Drucks im Verteilerrohr als auch des Drucks in der Zufuhrleitung ausgewählt wird, betätigt werde. Eine unzulässige Erweiterung liege ebenfalls nicht vor.

Wegen des Parteivorbringens im Übrigen wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, des Weiteren auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09. Juni 2016 Bezug genommen. Die Parteien haben unter dem 24. August 2016 (Beklagte, Bl. 518 ff. d.A.) und dem 12. Oktober 2016 (Bl. 522 ff. d.A.) nicht nachgelassene Schriftsätze zu den Akten gereicht.

II.

Die nach § 511 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte (§§ 519 Abs. 1, Abs. 2; 517 ZPO) und begründete (§ 520 Abs. 3, Abs. 2 S. 2 ZPO) Berufung der Beklagten bleibt in der Sache weitgehend ohne Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht das in Fahrzeugen der EcoFuel-Linie eingesetzte Gaseinspritzsystem als Verletzung von Ansprüchen 1 und 2 des Klagepatents qualifiziert. Die als eingetragene Patentinhaberin aktivlegitimierte Klägerin kann daher gemäß Art. 64 Abs. 1, Abs. 3 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1 PatG von der Beklagten Unterlassung von Herstellung, Anbieten, Inverkehrbringen, Gebrauch oder Besitz zu den genannten Zwecken unter dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr, des Weiteren für die Zeit ab Übertragung des Klagepatents auf die Klägerin am 24. November 2009 (Anlagen TW 3, 3a) Auskunft und Rechnungslegung gemäß Art. 64 Abs. 1, Abs. 3 EPÜ i.V.m. § 242, 250 BGB sowie Vernichtung der im unmittelbaren Besitz oder Eigentum der Beklagten befindlichen verletzenden Vorrichtungen (Art. 64 Abs. 1, Abs. 3 EPÜ, § 140a Abs. 1 PatG), schließlich Feststellung der Schadenersatzpflicht, Art. 64 Abs. 1, Abs. 3 EPÜ, § 139 Abs. 2 PatG, verlangen. Soweit das Landgericht sein Unterlassungsgebot (Tenor I.1) auch auf die Handlungsvariante des Einführens patentgemäßer Gaseinspritzsysteme unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr erstreckt hat, war die Entscheidung abzuändern und die Klage abzuweisen, da die Klägerin tatsächliche Anhaltspunkte für einen bevorstehenden derartigen Import der angegriffenen Gaseinspritzsysteme vor dem Hintergrund, dass die Beklagte die Fahrzeuge mit dem beanstandeten System im Inland produziert, nicht dargetan hat. Klarzustellen war, dass der Rückbezug in Nr. I.2, I.3 und II. des landgerichtlichen Tenors „(mit Ausnahme des Einführens)“ nunmehr ins Leere geht und daher entfällt. Im Einzelnen:

A. Das Klagepatent betrifft ein System zum Einspritzen von Gas, insbesondere von Methan, in einen Verbrennungsmotor, welches umfasst

– eine Vielzahl von (elektromagnetisch gesteuerten) Einspritzern, die den verschiedenen Zylindern des Motors zugeordnet sind,

– ein Verteilerrohr, das mit den Einspritzern in Verbindung steht

– einen Tank, der das Verteilerrohr speist, in dem das komprimierte, unter Druck stehende Gas gesammelt wird,

– ein Drucksteuerungsventil, das in der Verbindung (Zufuhrleitung) zwischen dem Tank und dem Verteilerrohr zwischengeschaltet ist, und

– eine elektronische Steuereinheit, die gerüstet ist, die Einspritzer, insbesondere deren Öffnungszeit zum Dosieren der in jeden Zylinder eingespritzten Gasmenge gemäß den jeweiligen Betriebsdaten des Motors zu steuern.

1. Methaneinspritzsysteme dieser Bauart waren nach der Beschreibung (Anlage TW 1, Abs. [0002] ff.) im Stand der Technik bekannt. Systeme, welche Verteilervorrichtungen zum Dosieren des - mit (der den Motor speisenden) Luft zu mischenden - Methans ähnlich einem herkömmlichen Benzinvergaser vorsahen, erwiesen sich als nicht annehmbar, da sie nicht in Verbindung mit einem elektronischen Motorsteuerungssystem arbeiten konnten, welches (insbesondere) die Dosierung des Gases entsprechend der (von einem Lambda-Messfühler ermittelten) Zusammensetzung des Abgases steuert (Abs. [0002] Z. 22 – 32). Die EP 0 081 223 schlug ein Methaneinspritzsystem für Verbrennungsmotoren vor, welches eine Vielzahl von elektromagnetisch gesteuerten Einspritzern aufweist, die durch eine elektronische Steuereinheit betätigt werden, um die Gasmenge, die in jeden Zylinder gemäß den operativen Betriebsbedingungen des Motors eingespritzt wird, zu dosieren (Abs. [0002] Z. 32 – 39). Dabei wird die Methandosierung allein durch Variieren der Öffnungszeit der Einspritzer gemäß den verschiedenen Betriebsparametern des Motors (wie etwa Position des Gaspedals, Drehzahl des Motors, Umgebungstemperatur oder Höhenlage, die sich auf die vom Motor angesaugte Luftmenge auswirkt) erreicht. Andere Parameter zum Steuern der Methandosierung (als die Öffnungszeit der Einspritzer) können nicht verwendet werden. Insbesondere kann der Gasdruck im Verteilerrohr im Stand der Technik nicht herangezogen werden, da er im Wesentlichen konstant ist (Abs. [0003]). Darüber hinaus konnte das zwischen Tank und Verteilerrohr geschaltete Drucksteuerungsventil, das bei den bekannten Systemen aus einer selbständigen (mechanischen) Komponente mit einem den Gasdurchgang regelnden Membranmechanismus bestand, in Übergangsverhältnissen des Motorbetriebs, etwa bei abrupter Beschleunigung, den festgelegten (konstanten) Gasdruck im Verteilerrohr nicht halten, da sein Gasdurchgang als Kompromiss zwischen den Anforderungen bei extremen Lastbedingungen des Motors ausgebildet war: ein übermäßig enger Durchgang kann im Leerlauf des Motors optimal sein, ermöglicht aber bei abrupter Beschleunigung kein angemessen schnelles Ansprechen; ist der Durchgang in dem Drucksteuerungsventil hingegen relativ weit, spricht das System zwar gut auf hohe Motorbelastung an, ist aber bei niedriger Belastung nicht zur Sicherstellung einer genauen Dosierung fähig (Abs. [0004]). Aus der US-A-5 329 908 ist ein Gaseinspritzsystem gemäß dem Oberbegriff von Anspruch 1 des Klagepatents bekannt, welches (über die oben genannten Elemente hinaus) zusätzlich Mittel zur Regulierung des Gasdrucks in dem Verteilerrohr 4 umfasst. Auch dieses liefert allerdings keine genaue Dosierung des eingespritzten Methans (Abs. [0005] Z. 21 – 25).

Aufgabe der Erfindung ist es nach der Beschreibung ([Abs. 0005]), die geschilderten Mängel der im Stand der Technik bekannten Systeme zu beseitigen und ein Gaseinspritzsystem zur Verfügung zu stellen, welches fähig ist, bei allen Betriebsbedingungen des Motors eine genaue Gasdosierung sicherzustellen, insbesondere im Fall von schnellen Veränderungen des Gasflusses, die von abrupten Veränderungen der Motorlast ausgelöst werden.

2. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt die Erfindung eine Vorrichtung vor, deren Merkmale der Senat (in geringfügiger Abweichung vom Vorschlag des Landgerichts, der insbesondere Merkmal 1.7.1 nicht berücksichtigt) wie folgt gliedert:

1. Gaseinspritzsystem, insbesondere von Methan, für einen Motor mit innerer Verbrennung, umfassend:

1.1 eine Vielzahl von elektromagnetisch gesteuerten Einspritzern 2, die den verschiedenen Zylindern des Motors zugeordnet sind,

1.2 ein Verteilerrohr 4 bzw. eine Verteilerschiene, das/die mit den Einspritzern 2 in Verbindung steht,

1.3 einen Tank 5, der das Verteilerrohr 4 speist, wo das Druckgas gesammelt wird,

1.4 ein Drucksteuerungsventil 7, das in der Verbindung zwischen dem Tank 5 und dem Verteilerrohr 4 zwischengeschaltet ist, und

1.5 eine elektronische Steuereinheit 6, die gerüstet ist, die Einspritzer 2 zu steuern und die Öffnungszeit zum Dosieren der in jeden Zylinder eingespritzten Gasmenge gemäß den Betriebsdaten des Motors zu steuern,

1.6 Mittel zur Regulierung des Drucks des Gases in dem Verteilerrohr 4, umfassend:

1.6.1 ein elektromagnetische Betätigungselement W, 20, 21, welches das Drucksteuerungsventil 7 steuert,

1.6.2 einen Messfühler 8 des Drucks in dem Verteilerrohr 4, der geeignet ist, ein elektrisches Signal zur Anzeige des Drucks an die elektronische Steuereinheit 6 zu senden,

1.6.3 einen Messfühler 9 des Drucks in der Gaszuführleitung 10 zwischen dem Tank 5 und dem Drucksteuerungsventil 7, der geeignet ist, ein elektrisches Signal zur Anzeige des Drucks an die elektronische Steuereinheit 6 zu senden,

– Oberbegriff - 1.8 die elektronische Steuereinheit 6 ist mit Speichermitteln 30 verbunden,

1.8.1 die Speichermittel enthalten Abbildungen der theoretischen vorbestimmten Druckwerte, die gemäß der Veränderung der Betriebsparameter des Motors in dem Verteilerrohr 4 erzeugt werden sollen, und

1.7.1 die elektronische Steuereinheit 6 ist programmiert, das elektromagnetische Betätigungselement W, 20, 21 des Drucksteuerungsventils 7 zu steuern, um den Druck in dem Verteilerrohr 4 gemäß einem oder mehrerer Betriebsparameter des Motors zu verändern,

1.7.2 und die elektronische Steuereinheit 6 ist programmiert, das elektromagnetische Betätigungselement 21 des Drucksteuerungsventils 7 gemäß dem von dem Messfühler 8 ausgegebenem Signal des Drucks in dem Verteilerrohr 4 sowie gemäß dem von dem Messfühler 9 ausgegebenem Signal des Drucks in der Leitung 10 stromaufwärts zu dem Drucksteuerungsventil 7 zu steuern, um in dem Verteilerrohr 4 einen Druck zu erhalten, der im Wesentlichen gleich dem theoretischen vorbestimmten Wert ist, den die Steuereinheit in der Speichereinrichtung 13 gemäß dem Wert eines oder mehr Betriebsparameter des Motors abruft.

– kennzeichnender Teil -

Das erfindungsgemäße Gaseinspritzsystem sieht mithin - neben einem Tank 5, der das komprimierte Gas unter Druck sammelt (Merkmal 1.3), einer Vielzahl (elektromagnetisch von der elektronischen Steuereinheit 6 gesteuerter, Merkmal 1.5) Einspritzer 2, die den verschiedenen Zylindern des Motors zugeordnet sind (Merkmal 1.1), einem mit den Einspritzern 2 in Verbindung stehenden Verteilerrohr 4 (Merkmal 1.2), einem in der Verbindung zwischen Tank 5 und Verteilerrohr 4 zwischengeschalteten Drucksteuerungsventil 7 (Merkmal 1.4) und einer elektronische Steuereinheit 6, die derart ausgebildet ist, dass sie über die Steuerung der Öffnungszeit der Einspritzer die Dosierung der in jeden Zylinder eingespritzten Gasmenge steuern kann (Merkmal 1.5) - des Weiteren zur Regulierung des Gasdrucks in dem Verteilerrohr 4 (der hierdurch zusätzlich zur Öffnungszeit der Einspritzer als weiterer Parameter zur Dosierung des in jeden Zylinder eingespritzten Methangases fungieren kann) bestimmte Mittel vor (Merkmal 1.6). Diese Regulierungsmittel umfassen zum Einen einen Messfühler 8 des Drucks im Verteilerrohr, der ein elektrisches Signal zur Anzeige dieses (aktuellen) Drucks an die elektronische Steuereinheit 6 senden kann (Merkmal 1.6.2), sowie einen Messfühler 9 des Drucks in der Gaszuführleitung 10 zwischen dem Tank 5 und dem Drucksteuerungsventil 7, der ebenfalls ein elektrisches Signal zur Anzeige dieses Ist-Drucks an die elektronische Steuereinheit 6 senden kann (Merkmal 1.6.3), zum Anderen ein (wiederum von der elektronischen Steuereinheit 6 gesteuertes, Merkmal 1.7.1, 1.7.2) elektromagnetisches Betätigungselement W, 20, 21, welches das Drucksteuerungsventil 7 (bzw. den Gasdurchlass in dem Ventil – sei es durch kontinuierliche Verengung oder Ausweitung des Durchgangsquerschnitts, sei es durch Öffnen und Schließen des Ventils mit konstanter Periodizität, vgl. Abs. [0009], Z. 29 - 45) steuert (Merkmal 1.6.1), um den Gasdruck im Verteilerrohr 4 (in Abhängigkeit von verschiedenen Größen, nämlich den jeweiligen Betriebszuständen des Motors hinsichtlich wenigstens eines Parameters, des Weiteren in Abhängigkeit vom aktuellen Gasdruck in der Zuführleitung 10 sowie vom aktuellen im Verteilerrohr 4) zu verändern. Das erfindungsgemäße System sieht weiter Speichermittel 30 vor, welche Kennfelder („Abbildungen“) derjenigen – theoretischen vorbestimmten – Solldruckwerte enthalten, die im Verteilerrohr 4 entsprechend der Veränderung der Betriebsparameter des Motors erzeugt werden sollen (Merkmal 1.8.1.) Die elektronische Steuereinheit 6 ist mit diesen Speichermittel 30 verbunden (Merkmal 1.8) und kann daraus den jeweils einschlägigen Solldruckwert abrufen (Merkmal 1.7.2). Sie ist so programmiert, dass sie (nicht nur, wie im Stand der Technik, die Öffnungszeit der Einspritzer 2 zum Dosieren des eingespritzten Gases gemäß den Betriebsparametern des Motors steuern kann, vgl. Merkmal 1.5, sondern darüber hinaus auch) den Ist-Druck im Verteilerrohr 4 über das elektromagnetische Betätigungselement W, 20, 21 des Drucksteuerungsventils 7, dessen Öffnungszeit bzw. Durchgangsquerschnitt (elektronisch, nicht, wie im Stand der Technik, mechanisch) an den jeweiligen – in den Speichermitteln als „Abbildungen“ der theoretischen vorbestimmten Druckwerte hinterlegten - Solldruck anpasst (Merkmal 1.7.1, 1.7.2), wobei diese Anpassung einerseits in Abhängigkeit von mindestens einem Betriebsparameter des Motors (Merkmal 1.7.1) erfolgt, um den Druck im Verteilerrohr 4 gemäß diesem bzw. diesen Betriebsparametern des Motors zu verändern, andererseits gemäß den von den Messfühlern 8, 9 ausgegebenen Signalen des jeweils aktuellen Gasdrucks sowohl im Verteilerrohr 4 (Sensor 8) als auch in der Zuführleitung 10 zwischen Tank 5 und Drucksteuerungsventil 7 (Sensor 9), um den Ist-Druck im Verteilerrohr 4 de, den jeweils einschlägigen, in der Speichereinrichtung 13 hinterlegten theoretischen vorbestimmten Druckwert im Wesentlichen anzugleichen. Ein so charakterisiertes Gaseinspritzsystem ermöglicht es nach der Beschreibung (Abs. [0008]), die bei unterschiedlichen Betriebsbedingungen des Motors erforderliche variable Methandosierung nicht nur durch Veränderung der Öffnungszeit der Einspritzer 2 bei im Wesentlichen konstanten Gasdruck im Verteilerrohr 4 zu steuern, sondern zusätzlich über eine (durch das elektromagnetische Betätigungselement W, 20, 21 des Druckreduzierungsventils 7 bewirkte) gezielte Anpassung des jeweiligen Gasdrucks im Verteilerrohr 4 an vorbestimmte, die aktuellen Betriebsbedingungen des Motors hinsichtlich mindestens eines Parameters widerspiegelnde Solldruckwerte. Hierdurch ist das System imstande, eine genaue Gasdosierung in den Zylindern bei jedem Betriebszustand des Motors sicherzustellen.

Der Fachmann, ein Maschinenbauingenieur der Fachrichtung Fahrzeugtechnik mit mehrjähriger Erfahrung in der Konstruktion von mit Gas betreibbaren Verbrennungsmotoren, entnimmt diesen Ausführungen in der Beschreibung, dass die Optimierung der Methandosierung erfindungsgemäß dadurch erzielt wird, dass (nicht nur die Öffnungszeiten der Einspritzer 2 in Abhängigkeit von den aktuellen Betriebszuständen des Motors über eine elektronische Steuerung variiert werden, sondern zusätzlich) der (Gas-) Ist-Druck im Verteilerrohr 4 in Abhängigkeit von den jeweils aktuellen Werten mindestens eines Betriebsparameters des Motors sowie des Weiteren unter Berücksichtigung des (von den Messfühlern 8 und 9 der elektronischen Steuereinheit 6 angezeigten) jeweils aktuellen Gasdrucks in der Zuführleitung 10 und im Verteilerrohr 4 verändert wird. Diese gezielte Druckveränderung im Verteilerrohr 4 erfolgt über das zwischen Tank 5 und Verteilerrohr 4 angeordnete Drucksteuerungsventil 7, indem der Gasdurchfluss durch das Ventil 7, ausgelöst durch dessen (wiederum von der elektronischen Steuereinheit 6 gesteuertes) elektromagnetisches Betätigungselement W, 20, 21, erhöht oder gedrosselt wird. Ob und in welcher Weise der Gasdurchfluss (zur Veränderung des zu regelnden Ist-Drucks im Verteilerrohr 4) erhöht/gesenkt wird, wird durch die elektronische Steuereinheit 6 vorgegeben, die von den Messfühlern 8, 9 ein elektrisches Signal zur Anzeige des jeweiligen Ist-Drucks im Verteilerrohr 4 (Messfühler 8) und in der Zufuhrleitung 10 (Messfühler 9) erhalten hat und folglich über die aktuellen Druckverhältnisse an beiden Orten (ebenso wie – auf anderem, im Klagepatent nicht ausgeführtem Wege – über die aktuellen Betriebsbedingungen des Motors hinsichtlich mindestens eines Parameters) informiert ist. Aus den in den Speichermitteln 30 hinterlegten „Abbildungen der theoretischen vorbestimmten Druckwerte“ im Verteilerrohr 4 (d.h. aus den Kennfeldern für die Solldruckwerte im Verteilerrohr), die jedenfalls nach verschiedenen Betriebszuständen des Motors hinsichtlich mindestens eines Parameters differenzieren (die Erfindung gibt nicht vor, dass in die hinterlegten Solldruckwerte als zusätzliches Kriterium neben mindestens einem Betriebsparameter des Motors auch verschiedene Tankdrücke eingeflossen sind, vgl. Merkmal 1.8.1, widrigenfalls es der gesonderten Erwähnung dieser von dem Meßfühler 9 ausgegebenen Signale für den Tank-Istdruck in Merkmal 1.7.2 nicht bedürfte, schließt dies indes, wie die Erläuterung eines Ausführungsbeispiels in Abs. [0018] belegt, auch nicht aus), ruft die elektronische Steuereinheit 6 den den aktuellen Betriebsbedingungen des Motors entsprechenden Solldruckwert (ggflls. unter Einbeziehung des aktuellen Tankdrucks) ab und vergleicht das vom Meßfühler 8 empfangene Signal zur Anzeige des Gasdrucks im Verteilerrohr 4 mit dem einschlägigen Solldruckwert: ergibt dieser Vergleich, dass der Ist-Druck im Verteilerrohr 4 niedriger ist als der für den entsprechenden Betriebszustand des Motors vorgesehene Solldruck, gibt die elektronische Steuereinheit 6 an das Betätigungselement W, 20, 21 einen - auch unter Berücksichtigung des vom Messfühler 9 signalisierten aktuellen Tankdrucks in der Zuführleitung 10 bemessenen - Impuls, den Gasstrom durch das Drucksteuerungsventil 7 (durch kontinuierliche Vergrößerung des Durchgangsquerschnitts oder durch Erhöhung der anteiligen Öffnungszeit des Ventils innerhalb einer Öffnungs- und Schließperiode) zu steigern, um den Druck im Verteilerrohr zu erhöhen, und vice versa. Zu Recht gehen die Parteien daher – im Anschluss an die Ausführungen der Beklagten – übereinstimmend davon aus, dass diese Art der Steuerung, bei welcher die zu verändernde Größe (Ist-Druck im Verteilerrohr 4) ihrerseits zur Bestimmung der zu treffenden Maßnahme (Variieren des Gasstroms durch das Drucksteuerungsventil 7) mit herangezogen wird, eine Regelung darstellt. Entgegen der Ansicht der Beklagten betrifft die Regelung indes allein den Druck im Verteilerrohr 4 als die zu regelnden Größe. Auf eine Rückkoppelung auch der sonstigen Ist-Werte (wie etwa der verschiedenen Betriebszustände des Motors hinsichtlich wenigstens eines Parameters oder, wie die Beklagte meint,) spezifisch des vom Messfühler 9 abgenommenen Drucks in der Zuführleitung 10, kommt es hingegen nicht an, sind sie doch erfindungsgemäß im Rahmen der Steuerung ausschließlich als Eingangsgrößen, nicht hingegen als durch die Steuerung zu verändernde – zu regelnde – Werte von Belang. Für das von der Beklagten insoweit verfochtene einschränkende Verständnis der erfindungsgemäßen Regelung ist daher kein Raum.

Dem Merkmal 1.8.1, wonach die Speichermittel „Abbildungen der theoretischen vorbestimmten Druckwerte“ enthalten, die (gemäß der Veränderung der Betriebsparameter des Motors) in dem Verteilerrohr 4 erzeugt werden sollen, wird der Fachmann vor dem Hintergrund, dass die elektronische Speichereinheit 6 diese (von ihr aus der Speichereinrichtung 13 abgerufenen, Merkmal 1.7.2,) Sollwerte mit den von dem Messfühler 8 empfangenen „Signalen zur Anzeige“ des Ist-Drucks im Verteilerrohr (Merkmal 1.6.2) in Beziehung setzt und vergleicht, entgegen dem Verständnis der Beklagten nicht entnehmen, dass die Sollwerte in einer spezifisch den Druck benennenden Einheit (bar, hP, Psi) hinterlegt sein müssen: Für den von der elektronischen Steuereinheit 6 vorzunehmenden Vergleich zwischen Soll- und Ist-Wert ist (lediglich) erforderlich, dass die beiden Werte in eine einheitliche, jeweils – eindeutig – einem Druckwert zuzuordnende Größe überführbar sind, mithin nicht „Äpfel mit Birnen“ verglichen werden. Insofern Merkmal 1.6.2 nur ein „Signal zur Anzeige des Druckwerts“ (d.h. ein einen Druckwert widerspiegelndes, auf ihn zurückführbares Signal) verlangt, ohne Vorgaben zu machen, in welcher physikalischen Größe, gleichsam in welcher „Sprache“ das „Signal zur Anzeige des Drucks“ gehalten zu sein habe, erschließt sich eine technische Notwendigkeit, den in den Vergleich einzubeziehenden Sollwert erfindungsgemäß ausschließlich als die physikalische Größe Druck wiedergebenden Wert in den Speichermitteln zu hinterlegen, für den Senat nicht. Zu Recht hat sich das Landgericht daher auch insoweit der von der Beklagten gewünschten – einschränkenden – Auslegung des Klagepatents nicht angeschlossen. Der Vorwurf der Beklagten, das Ersturteil leite aus der fehlerhaften deutschen Übersetzung „Abbildungen“ des maßgeblichen englischen Terminus „maps“ - patentrechtlich unhaltbar - technische Folgerungen her, greift daher nicht durch.

Entgegen dem Verständnis der Beklagten kann das Element der „Abbildungen der theoretischen vorbestimmten Druckwerte“ nach Merkmal 1.8.1 bzw. des „theoretischen vorbestimmten Werts“ („theoretical predetermined pressure values“), den die Steuereinheit in der Speichereinrichtung abruft (Merkmal 1.7.2), auch nicht dahingehend eingeschränkt werden, dass es sich dabei um einen ausschließlich theoretisch vorbestimmten Wert handeln müsse. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, kennzeichnet die Angabe „theoretisch“/“theoretical“ schon syntaktisch nicht die Vorbestimmung der hinterlegten Druckwerte, sondern, ebenso wie der Terminus „vorbestimmt“ bzw. “predetermined“ und gleichrangig mit diesem, die Druckwerte selbst. Zu der Art und Weise, wie die Vorbestimmung, d.h. die Festlegung der Druckwerte zu erfolgen habe (rein logisch-mathematisch oder empirisch-experimentell), verhält sich weder der Anspruchswortlaut noch die Beschreibung des Klagepatents. Das in Rede stehende Element erschöpft sich daher in der Vorgabe, dass in den Speichermitteln „Solldruckwerte“ (bzw. „Abbildungen“, d.h. Korrelate von solchen) hinterlegt sind (vergleiche auch die – wenngleich nicht maßgebliche – französische Anspruchsfassung, die - sprachlich unzweideutig - „(applications de) valeurs de pression theorique prédeterminées“, d.h. „vorbestimmte Werte des theoretischen Drucks“, verlangt).

Soweit die Beklagte erstinstanzlich des Weiteren die Auffassung vertreten hat, Merkmal 1.5 verlange eine Rüstung der elektronischen Steuereinheit 6 dahingehend, dass sie die Öffnungszeit der Einspritzer 2 zum Dosieren der unmittelbar in jeden Zylinder eingespritzten Gasmenge steuere, verfolgt sie diese (wiederum einschränkende) Auslegung des Klagepatents im Berufungsverfahren – aus den vom Landgericht ausführlich dargelegten Gründen zu Recht – nicht weiter.

3. Ausgehend von dem dargelegten Verständnis der geschützten Erfindung macht das von der Beklagten in ihren bivalenten Fahrzeugen insbesondere der EcoFuel-Linie eingesetzte Gaseinspritzsystem von sämtlichen Merkmalen nach Hauptanspruch 1 wortsinngemäß Gebrauch.

a. Hinsichtlich der Merkmale 1 bis 1.4 steht dies zwischen den Parteien (zu Recht) nicht im Streit, verfügt das Gaseinspritzsystem (Merkmal 1) der Beklagten doch über eine Vielzahl (den verschiedenen Zylindern des Motors zugeordneter) Gaseinblasventile, d.h. Einspritzer 2, über eine Gasverteilerleiste, d.h. ein Verteilerrohr 4, das mit den Einspritzern 2 in Verbindung steht (Merkmal 1.2), einen das komprimierte Druckgas sammelnden Tank 5, der das Verteilerrohr speist (Merkmal 1.3) sowie mit dem elektronischen Gasdruckregler N372 über ein Drucksteuerungsventil 7, das zwischen dem Tank 5 und dem Verteilerrohr 4 angeordnet ist und den in der Zuführleitung 10 zunächst mittels eines mechanischen Druckbegrenzers auf ca. 20 bar gesenkten (gleichwohl gegenüber dem im Verteilerrohr 4 herrschenden Gasdruck höheren) Gasdruck, der in der Zufuhrleitung 10 herrscht, auf Werte zwischen 5 und 9 bar in dem Verteilerrohr 4 reduziert, mithin „zwischengeschaltet“ ist im Sinne von Merkmal 1.4. Dass das Motorsteuergerät J623 als elektronische Steuereinheit 6 die Öffnungszeit der Einspritzer 2 zum Dosieren der in jeden Zylinder eingespritzten Gasmenge ungeachtet des Umstands steuern kann, dass die Einspritzer 2 bei ihrem, der Beklagten, System das Methan nicht unmittelbar in die Zylinder des Motors, sondern in den Zylindern vorgelagerte Ansaugkanäle einspritzen, hat das Landgericht im Einzelnen und mit zutreffenden Erwägungen, denen sich der der Senat anschließt, dargelegt. Diese Beurteilung greift die Beklagte im Berufungsverfahren zu Recht nicht an, so dass weitere Ausführungen hierzu nicht veranlasst sind.

b. Wie das Landgericht zu Recht befunden hat, weist das Gaseinspritzsystem der Beklagten ferner „Mittel zur Regulierung des Drucks des Gases im Verteilerrohr 4“ im Sinne von Merkmal 1.6 auf, so dass auch dieses Erfordernis wortsinngemäß verwirklicht wird: Dabei ist zunächst zu sehen, dass, wie auch die Beklagte nicht in Abrede stellt, das System unstreitig über sämtliche in Merkmalen 1.6.1, 1.6.2 und 1.6.3 im Einzelnen als solche „Mittel“ benannten räumlich-körperlichen Elemente – nämlich (1) ein elektromagnetisches Betätigungselement des elektronischen Gasdruckreglers N372 (d.h. des Drucksteuerungsventils 7), der den Regler N372 steuert, des Weiteren (2) einen am Verteilerrohr 4 angebrachten Sensor G401, der Signale zur Anzeige des am Verteilerrohr 4 anliegenden Ist-Drucks an die elektronische Steuereinheit 6 sendet, sowie (3) einen weiteren, tankseitig an dem Drucksteuerungsventil N372 angeordneten Sensor G400, der Signale zur Anzeige des jeweils aktuellen Tankdrucks (wie er in der Zuführleitung 10 vor der ersten Druckreduzierung durch das mechanische Ventil herrscht) an die elektronische Steuereinheit 6 sendet – verfügt. Soweit die Beklagte meint, diese in ihrer Vorrichtung unstreitig vorhandenen Elemente könnten nicht als „Mittel zur Regulierung des Drucks des Gases im Verteilerrohr 4“ i.S. von Merkmal 1.6 qualifiziert werden, weil ihr System als kaskadierende Regelung den Tankdruck (d.h. den Gasdruck in der Zuführleitung 10) zunächst (im Wege der Vorsteuerung) durch einen im Stand der Technik bekannten, von der Klagepatentschrift ausdrücklich verworfenen mechanischen Druckbegrenzer (von – je nach Füllstand des Tanks – mehr als 200 bar) auf ca. 20 bar reduziere, ehe der elektronische Gasdruckregler N372 diesen (abgesenkten) Druckwert sodann entsprechend den aktuellen Betriebsbedingungen des Motors sowie unter Einbeziehung des Ist-Drucks im Verteilerrohr 4, indes ohne Rückgriff auf die vom Sensor G400 gelieferten Tankdruckwerte, weiter reduziere, folglich weise ihr System keine erfindungsgemäße „Regulierung“ (Regelung) i.S.d. Merkmals 1.6 auf, vermag sich der Senat wie schon das Landgericht dieser Beurteilung nicht anzuschließen: Unabhängig davon, dass dem (in der Beschreibung der Erfindung keineswegs generell, sondern nur als ausschließliches Drucksteuerungsmittel verworfenen, vgl. Abs. [0004], Sp. 1 Z. 52 bis Sp. 2 Z. 6) mechanischen Druckbegrenzer jedenfalls bei Tankdrücken unter 20 bar (d.h. bei geringem Tankinhalt) keinerlei druckbegrenzende Funktion zukommt, insofern er, worauf die Klägerin zutreffend hinweist, das aus dem Tank in der Zuführleitung in Richtung des elektronischen Gasdruckreglers N 372 strömende Gas ungehindert passieren lässt – eine Konstellation, in welcher (da der vom Sensor G400 gelieferte (Tank-) Druckwert identisch ist mit dem an dem elektronischen Gasdruckregler N372 tankseitig anliegenden und von ihm zur Regelung des Drucks im Verteilerrohr zu berücksichtigenden Druck) die Vorsteuerung keinerlei steuernde, den Tankdruck in der Zuführleitung 10 senkende Wirkung entfaltet und folglich leer läuft (so dass sich das angegriffene Gaseinspritzsystem jedenfalls im Bereich von Tankdrücken unter 20 bar als auch von der Beklagten als erfindungsgemäß angesehene Regelung ohne Vorsteuerung darstellt), kann die beklagtenseits gewünschte Beschränkung der Erfindung auf Gaseinspritzsystem mit Regelung des Drucks im Verteilerrohr 4 spezifisch ohne Vorsteuerung weder dem Anspruchswortlaut noch der (zur Ermittlung des Sinngehalts der geschützten technischen Lehre heranzuziehenden) Beschreibung bzw. den Zeichnungen entnommen werden. Der (in Tankdrücken über 20 bar) vorsteuernde mechanische Druckbegrenzer stellt sich daher als für die Verwirklichung der geschützten technischen Lehre unschädliches zusätzliches Element dar, das eine Verletzung nicht hindert. Unbehelflich bleibt in diesem Zusammenhang auch die Erwägung der Beklagten, dass ihr elektronisches Drucksteuerungsventil N372 (dank der vorgeschalteten mechanischen Druckreduzierung) lediglich Druckspannen zwischen 20 bar (tankseitig) und 5 bar (verteilerrohrseitig) verarbeiten müsse, während die erfindungsgemäße Regelung des Drucks im Verteilerrohr 4 auf einen realistischen Fahrbetrieb mit Spannen zwischen 250 bar und 3 bar (vgl. Abs. [0008]) ausgelegt sei. Denn eine Vorrichtung, die – auch unter Berücksichtigung ihrer technischen Funktion – sämtliche räumlich-körperlichen Elemente des Patentanspruchs, in Sonderheit die in Merkmalen 1.6.1 bis 1.6.3 im Einzelnen bezeichneten „Mittel“ i.S. von Merkmal 1.6, nämlich Betätigungselement, Messfühler für Tankdruck und Messfühler für Druck im Verteilerrohr, verwirklicht (zu den weiter streitigen Merkmalen vgl. unten), hindert die (hier allein in Rede stehende) identische Benutzung der Erfindung auch dann nicht, wenn deren Vorteile durch die angegriffene Verletzungsform nicht in allen Bereichen vollständig ausgeschöpft werden (vgl. BGH 2006, 399, Tz. 21 – Rangierkatze). Bei dieser Sachlage hat das Landgericht die identische Verwirklichung von Merkmal 1.6 in dem angegriffenen System der Beklagten zutreffend bejaht.

c. Das angegriffene Gaseinspritzsystem des Weiteren auch von Merkmalen 1.7.1, 1.7.2 (nach der oben wiedergegebenen Merkmalsanalyse) wortsinngemäß Gebrauch.

Soweit die Beklagte die Verwirklichung von Merkmal 1.7.1 unter dem Gesichtspunkt verneint, dass ihr Motorsteuergerät J623 nicht zur „Steuerung“ des Drucks im Verteilerrohr programmiert sei, da die erfindungsgemäße „Steuerung“ eine „Regelung ohne Vorsteuerung“ verlange, kann auf die Ausführungen oben, II.A.3.b. Bezug genommen werden. Eine Programmierung ihrer elektronischen Steuereinrichtung J623 dergestalt, dass sie den Druck im Verteilerrohr gemäß zweier (nämlich der Stellung des Gaspedals und der Drehzahl des Motors, vgl. dazu unten II.A.3.e zu den Merkmalen des Unteranspruchs 2) Betriebsparameter des Motors verändern kann, stellt die Beklagte nicht in Abrede.

Auch hinsichtlich Merkmal 1.7.2 ist die Erwägung der Beklagten, die technische Lehre der Erfindung (die eine Regelung ohne Vorsteuerung betreffe) erfordere, dass nicht nur der vom Sensor G401 an das Steuergerät J623 signalisierte jeweils aktuelle Ist-Druck im Verteilerrohr, sondern stets auch der vom Sensor G400 signalisierte aktuelle Tankdruck in die (durch Rückkopplung charakterisierte) Regelung des Drucks im Verteilerrohr („in den Regler“) eingehe, nicht geeignet, eine wortsinngemäße Verwirklichung zu verneinen. Das Merkmal verlangt eine Programmierung der elektronischen Steuereinheit 6 dahingehend, dass die Steuereinheit 6 das elektromagnetische Betätigungselement 21 des Drucksteuerungsventils 7 gemäß dem von dem Messfühler 8 ausgegebenen Signal des Druck in dem Verteilerrohr 4 und gemäß dem von dem Messfühler 9 ausgegebenen Signal des Tankdrucks steuern kann, um im Verteilerrohr 4 im Wesentlichen den (den aktuellen Motorbedingungen entsprechenden, von der Steuereinrichtung 6 in der Speichereinrichtung 13 abgerufenen) Solldruck zu erhalten. Dies trifft auch auf das System der Beklagten zu: Wie sie selbst nicht in Abrede stellt, wird ein elektrisches Signal zur Anzeige des von dem Sensor G400 erfassten Tankdrucks an das Motorsteuergerät J623 gesandt. Dieses Signal wird von der elektronischen Steuereinheit J623 zwar nicht zur Auswahl des einschlägigen, den aktuellen Motorbedingungen entsprechenden, Solldrucks aus den in der Speichermitteln 30 hinterlegten Werten (die, wie oben, II.A.2, ausgeführt, erfindungsgemäß nicht notwendig auch nach verschiedenen Tankdrücken differenzieren) herangezogen. Dass das Signal des Tankdrucks allerdings den (vom Steuergerät J623 an Hand des ausgewählten Sollwerts für den Druck im Verteilerrohr durch Vergleich mit dem dortigen Ist-Wert ermittelten) Impuls, den das Steuergerät J623 an das Betätigungselement des elektronischen Gasdruckreglers N372 zur Veränderung des Gasdurchgangs und damit zur Steuerung des Ist-Drucks im Verteilerrohr leitet, modifiziert und beeinflusst, hat die Beklagte selbst eingeräumt, wenn sie zur Erläuterung von Anlage B 21 ausgeführt hat, dass der vom Sensor G400 signalisierte Tankdruck durch Addition zu dem Wert „tavrail“ (der sich nach dem ausgewählten Solldruckwert ergibt) als Korrekturfaktor in die Bestimmung des Wertes „tavrail_w“ einfließt, also jenes Impulses, welcher sodann (über das Betätigungselement) die Öffnungszeit des Ventils in dem elektronischen Gasdruckreglers N372 und damit den Ist-Druck im Verteilerrohr steuert. Eine darüber hinausgehende „Verarbeitung“ des vom Sensor G400 an das Motorsteuergerät J623 gesandten Tankdrucksignals „im Regler“, d.h. durch Rückkopplung eben dieses jeweils aktuellen Tankdruckwerts verlangt Merkmal 1.7.2 nicht (– ebenso wenig wie Merkmal 1.7.1 dies in Bezug auf die zur Identifizierung des einschlägigen Solldruckwerts im Verteilerrohr heranzuziehenden aktuellen Werte der Betriebsparameter des Motors verlangt). Denn „geregelt“ im Sinne einer Rückkopplung der Differenz zwischen Ist- und Soll-Wert wird nicht der Tankdruck (oder ein Betriebsparameter des Motors), sondern ausschließlich der Druck im Verteilerrohr 4. Dass der Tankdruck (neben den verschiedenen Betriebsparametern des Motors) bereits in die Festlegung der in den Speichermitteln enthaltenen Abbildungen der theoretischen vorbestimmten Druckwerte, die in dem Verteilerrohr erzeugt werden sollen (d.h. der Solldruckwerte), Eingang gefunden hätte, diese Solldruckwerte mithin nicht nur die (vom Fahrer beeinflussten) jeweils aktuellen Betriebszustände des Motors hinsichtlich mindestens eines Parameters, sondern zusätzlich auch den (im normalen Fahrbetrieb nicht willkürlich abrupt veränderlichen) Tankdruck widerspiegelten, so dass mit der Auswahl des dem aktuellen Zustand entsprechenden Solldruckwerts durch die elektronische Steuereinheit bereits der von ihr an das Betätigungselement des Drucksteuerungsventils zu leitende Impuls endgültig festgelegt wäre, verlangt Merkmal 1.7.2 ebenfalls nicht, wenn es ausschließlich darauf rekurriert, dass die Programmierung der elektronischen Steuerung die Anpassung des Drucks im Verteilerrohr an jenen vorbestimmten (und nach Merkmal 1.8.1 in den Speichermitteln enthaltenen) Sollwert ermöglichen soll, den sie in den Speichereinheit gemäß dem Wert eines oder mehrerer Betriebsparameter des Motors abruft. Ist es mithin ausreichend, dass der vom Sensor G400 signalisierte Tankdruck bei der angegriffenen Ausgestaltung (stets) in den von der Motorsteuerung J623 auf das Betätigungselement ausgelösten Impuls eingeht, kann auch eine Verwirklichung von Merkmal 1.7.2 nicht verneint werden.

d. Zutreffend hat das Landgericht des Weiteren befunden, dass das System der Beklagten auch von Merkmal 1.8.1 Gebrauch mache. Denn nach den verschiedenen Betriebszuständen des Motors hinsichtlich der Parameter „Stellung des Gaspedals“ und „Motordrehzahl“ differenzierende Solldruckwerte, welche das Motorsteuergerät J623 abrufen kann, sind als sog. Kennfelder hinterlegt. Dass die Beklagte diese Werte nach ihren Angaben nicht rein logisch-mathematisch, sondern empirisch-experimentell ermittelt hat, ist unschädlich, da das Merkmal, wie oben, II.A.2 ausgeführt, mit dem Erfordernis von Abbildungen „theoretischer vorbestimmter Druckwerte“ keine Aussage über deren Zustandekommen trifft, sondern lediglich verlangt, dass sie als im Verteilerrohr – je nach Betriebsbedingungen des Motors – anzustrebender Druck vorab festgelegt (und als solche erst speicherbar) sind. Unerheblich ist schließlich auch der Umstand, dass die Kennfelder beim System der Beklagten nicht unmittelbar die physikalische Größe Druck benennen, sondern das sog. PWM-Tastverhältnis angeben. Denn dass damit der im Verteilerrohr einzuregelnde Druck eindeutig identifiziert wird – was für Merkmal 1.8.1 nach dem oben, II.A.2, dargelegten Verständnis des Senats genügt – stellt die Beklagte nicht in Abrede.

e. Macht das angegriffene Gaseinspritzsystem mithin von sämtlichen Merkmalen nach Hauptanspruch 1 wortsinngemäß Gebrauch, sind darüber hinaus auch die Vorgaben nach Unteranspruch 2 erfüllt: Wie zwischen den Parteien nicht im Streit steht, differenzieren die in den Kennfeldern als Korrelat des Solldrucks hinterlegten PWM-Werte sowohl hinsichtlich der Stellung des Gaspedals als auch der Drehzahl des Motors nach den jeweils aktuellen Betriebsbedingungen.

4. Die Klägerin kann von der Beklagten nach Art. 64 Abs. 1, Abs. 3 EPÜ i.V.m. § 139 Abs. 1 PatG Unterlassung der bereits in der Vergangenheit im Inland stattgehabten Nutzungshandlungen des Herstellens der Ansprüche 1 und 2 des Klagepatent verletzenden Gaseinspritzsysteme, weiter des Anbietens, Inverkehrbringens oder des Besitzen zu den genannten Zwecken verlangen. Ein Verbot auch hinsichtlich der Handlungsvariante des Einführens kommt hingegen auch unter dem Gesichtspunkt der Erstbegehungsgefahr nicht in Betracht. Denn tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte verletzende Einspritzsysteme alsbald aus (eigener oder fremder) ausländischer Produktion beziehen und ins Inland einführen werde, hat die dafür darlegungsbelastete Klägerin nicht dargetan. Die angefochtene Entscheidung war daher hinsichtlich des in Nr. I.1 des landgerichtlichen Urteils tenorierten Verbots eines Einführens abzuändern und die Klage insoweit abzuweisen. Klarstellend war der Passus „(mit Ausnahme des Einführens)“ im landgerichtlichen Tenor II.2, II.3 und II., mit dem diese Variante vom Rückbezug auf Nr. I des Tenors ausgenommen wurde, zu streichen. Hinsichtlich der übrigen Rechtsfolgen (Feststellung der Schadenersatzpflicht, Auskunft und Rechnungslegung sowie Vernichtung) war das Rechtsmittel der Beklagten zurückzuweisen.

B.

Eine von der Beklagten hilfsweise verlangte Aussetzung des Verletzungsverfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über ihre Nichtigkeitsklage (Az. 1 Ni 12/15 (EP)) war nicht veranlasst. Der Senat vermochte sich ungeachtet des Umstands, dass die Klägerin mit der erstinstanzlichen Entscheidung bereits einen Titel in Händen hält, und überdies die Beklagte nach ihren Angaben die Produktion der streitgegenständlichen Systeme zwischenzeitlich eingestellt hat, nicht davon zu überzeugen, dass das Interesse der Beklagten angesichts deutlich überwiegender Wahrscheinlichkeit einer Vernichtung des Klageschutzrechts gegenüber den berechtigten Belangen der Klägerin an der Durchsetzung ihres Ausschließlichkeitsrechts vorrangig sei, zumal die Nichtigkeitsklage erst sechzehn Monate nach Klagezustellung und erst nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils erhoben wurde (vgl. BGH GRUR 2012, 93 – Klimaschrank). Insbesondere kann der Senat nicht feststellen, dass die Nichtigkeitsklage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben werde, dem Schutzrecht die Vernichtbarkeit gleichsam „auf die Stirn geschrieben“ sei:

Da der technische Offenbarungsgehalt jeweils einer der zur Begründung des im Berufungsverfahren neuen Verteidigungsmittels (Vernichtbarkeit des Klagepatents mangels erfinderischer Tätigkeit) vorgelegten Druckschriften zwischen den Parteien im Streit steht (hinsichtlich der geltend gemachten Zusammenschau der US 5,329, 908, Anlage B 10 und der DE 699 25 783 T2, Anlage B 32 stellt die Klägerin die Beurteilung der Beklagten in Abrede, wonach der US ‘908 Merkmal 1.7.1 des Klagepatents zu entnehmen sei, hinsichtlich der Kombination der DE 699 25 783 T2 mit der EP 0 761 951 A1, Anlage B 33, ist umstritten, ob die EP ‘951 die Merkmale 1.7, 1.8 und 1.8.1 offenbart), kommt eine Zulassung nach der zum Nichtigkeitsberufungsverfahren ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes GRUR 2013, 1272, Tz. 35 ff. – Tretkurbeleinheit, die in der Literatur auf das Verletzungsverfahren übertragen wird (vgl. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 9. Aufl., Abschnitt E Rdnr. 600, S. 650), nur nach Maßgabe des § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO in Betracht. Inwiefern die Beklagte gehindert gewesen sei, eine auf die Entgegenhaltungen nach Anlagen B 10, B 32 einerseits und B 32, B 33 andererseits gestützte Nichtigkeitsklage bereits im Verlauf des erstinstanzlichen Verletzungsverfahrens einzureichen, hat sie allerdings nicht dargetan. Ihre Erwägung, erst die unzutreffend extensive Auslegung des Klagepatents durch das Landgericht habe einen Angriff auf den Rechtsbestand erforderlich gemacht, belegt nur, dass sie vorher bewusst Abstand genommen, mithin nachlässig i.S.d. § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO agiert hat, was eine Zulassung des neuen Verteidigungsmittels (Angriff auf das Klagepatent unter dem Gesichtspunkt fehlender erfinderischer Tätigkeit) ausschließt.

In Bezug auf den Nichtigkeitsgrund unzulässiger Erweiterung kann der Senat die für eine Aussetzung des Verletzungsverfahrens erforderliche, deutlich überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Vernichtung des Klagepatents bereits deshalb nicht konstatieren, weil es insoweit an einem der rechtlichen Prüfung zugänglichen Vortrag der Beklagten fehlt. Wenn sie sich darauf beschränkt, den Gesetzeswortlaut zu wiederholen und lediglich beispielhaft ausführt, „insbesondere“ (vgl. Berufungsbegründung S. 51 unten) die Merkmalsgruppe 1.7 und 1.7.1 (gemäß Anlage B 29) sei in den ursprünglich eingereichten Anmeldeunterlagen nicht, das Speichermittel nach Merkmal 1.8, 1.8.1 lediglich als Bestandteil der Regulierungsmittel i.S. von Merkmal 1.6 offenbart, und im Übrigen auf Rdnrn. 110 – 149 ihrer Nichtigkeitsklage vom 06. August 2015 (Anlage B 28) Bezug nimmt, genügt ein derart pauschaler Verweis nicht den Anforderungen an substantiiertes Vorbringen. Fehlt es dem Senat mithin an einer Grundlage für die Prüfung des Nichtigkeitsgrundes der unzulässigen Erweiterung, kann er auch insoweit die für eine Aussetzung erforderliche Prognose, das Klagepatent werde mit der erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit keinen Bestand haben, nicht treffen.

C. Nebenentscheidungen

Die Kosten des Rechtsstreits waren nach § 92 Abs. 1 Satz 1 Var. 2 ZPO im Verhältnis des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens zu verteilen wie geschehen. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren war entsprechend den erstinstanzlich übereinstimmenden Angaben der Parteien auf € 5.000.000,- festzusetzen. Soweit die Beklagte nunmehr einen deutlich niedrigeren Betrag für angemessen hält, ist nicht ersichtlich, dass und in welcher Hinsicht sich die Verhältnisse zwischen den Instanzen maßgeblich geändert hätten.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 1 Nr. 1; Abs. 2 ZPO liegen nicht vor: Der Rechtssache kommt weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern Belange der Rechtsfortbildung oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch den Bundesgerichtshof.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht München Endurteil, 02. Feb. 2017 - 6 U 2748/15

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht München Endurteil, 02. Feb. 2017 - 6 U 2748/15

Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht München Endurteil, 02. Feb. 2017 - 6 U 2748/15 zitiert 12 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 242 Leistung nach Treu und Glauben


Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 531 Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel


(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen. (2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie1.einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht

Zivilprozessordnung - ZPO | § 511 Statthaftigkeit der Berufung


(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt. (2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn1.der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder2.das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zu

Patentgesetz - PatG | § 139


(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Der Anspruch

Zivilprozessordnung - ZPO | § 142 Anordnung der Urkundenvorlegung


(1) Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Das Gericht kann hierfür eine Frist setzen sowie anordnen,

Patentgesetz - PatG | § 140a


(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen Erzeugnisse, die Gegenstand des Patents sind, in Anspruch genommen werden. Satz 1 ist

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 250 Schadensersatz in Geld nach Fristsetzung


Der Gläubiger kann dem Ersatzpflichtigen zur Herstellung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, dass er die Herstellung nach dem Ablauf der Frist ablehne. Nach dem Ablauf der Frist kann der Gläubiger den Ersatz in Geld verlangen, wenn ni

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Oberlandesgericht München Endurteil, 02. Feb. 2017 - 6 U 2748/15 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Oberlandesgericht München Endurteil, 02. Feb. 2017 - 6 U 2748/15 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Landgericht München I Endurteil, 02. Juli 2015 - 7 O 5234/14

bei uns veröffentlicht am 02.07.2015

Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, 1. es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von EUR 5.- bis EUR 250.000.-, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis z

Referenzen

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von EUR 5.- bis EUR 250.000.-, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen

Gaseinspritzsysteme, insbesondere von Methan, für einen Motor mit innerer Verbrennung

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einführen oder zu besitzen,

welche umfassen:

- eine Vielzahl von elektromagnetisch gesteuerten Einspritzern (2), die den verschiedenen Zylindern des Motors zugeordnet sind,

- ein Verteilerrohr (4) bzw. eine Verteilerschiene, das/die mit den Einspritzern (2) in Verbindung steht,

- einen Tank (5), der das Verteilerrohr (4) speist, wo das Druckgas gesammelt wird,

- ein Drucksteuerungsventil (7), das in der Verbindung zwischen dem Tank (5) und dem Verteilerrohr (4) zwischengeschaltet ist, und

- eine elektronische Steuereinheit (6), die gerüstet ist, die Einspritzer (2) zu steuern und die Öffnungszeit zum Dosieren der in jeden Zylinder direkt oder indirekt eingespritzten Gasmenge gemäß den Betriebsdaten des Motors zu steuern,

wobei das System ferner Mittel (6, 7) zur Regelung des Drucks des Gases in dem Verteilerrohr (4) umfasst, wobei die Regulierungsmittel umfassen

- ein elektromagnetisches Betätigungselement (W, 20, 21), welches das Drucksteuerungsventil (7) steuert,

- einen Messfühler (8) des Drucks in dem Verteilerrohr (4), der geeignet ist, ein elektrisches Signal zur Anzeige des Drucks an die elektronische Steuereinheit (6) zu senden,

- einen Messfühler (9) des Drucks in der Gaszuführleitung (10) zwischen dem Tank (5) und dem Drucksteuerungsventil (7), der geeignet ist, ein elektrisches Signal zur Anzeige des Drucks an die elektronische Steuereinheit (6) zu senden,

dadurch gekennzeichnet, dass

die elektronische Steuereinheit (6) programmiert ist, das elektromagnetische Betätigungselement (W, 20, 21) des Drucksteuerungsventils (7) zu steuern, um den Druck in dem Verteilerrohr (4) gemäß einem oder mehr Betriebsparametern des Motors zu verändern, wöbet die elektronische Steuereinheit mit Speichermitteln (13) verbunden ist, die Abbildungen der theoretischen vorbestimmten Druckwerte (empirisch oder theoretisch ermittelte Solldruckwerte) enthalten, die gemäß der Veränderung der Betriebsparameter des Motors in dem Verteilerrohr (4) erzeugt werden sollen, und die elektronische Steuereinheit (6) programmiert ist, das elektromagnetische Betätigungselement (21) des Drucksteuerungsventils (7) gemäß den von den Messfühlern (8, 9) ausgegebenen Signalen des Drucks in dem Verteilerrohr (4) und des Drucks in der Leitung (10) stromaufwärts zu dem Drucksteuerungsventil (7) zu steuern, um in dem Verteilerrohr (4) einen Druck zu erhalten, der im Wesentlichen gleich dem theoretischen vorbestimmten Wert (empirisch oder theoretisch ermittelter Solldruckwert) ist, den die Steuereinheit in der Speichereinrichtung (13) gemäß dem Wert eines oder mehr Betriebsparameter des Motors abruft,

(Anspruch 1)

insbesondere wenn

das Gaseinspritzsystem gemäß Anspruch 1 dadurch gekennzeichnet ist, dass die Betriebsparameter des Motors zumindest die Stellung des Gaspedals und die Drehzahl des Motors umfassen.

(Anspruch 2)

der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen (mit Ausnahme des Einführens) seit dem 24. November 2009 begangen hat, und zwar unter Angabe

(a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

(b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

(c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;

wobei

zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

3. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen (mit Ausnahme des Einführens) seit dem 24. November 2009 begangen hat, und zwar unter Angabe:

(a) der Herstellungsmengen und -Zeiten

(b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -Zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

(c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

(d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

(e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin bezeichnenden ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

4. die in ihrem unmittelbaren odrr mittelbaren Besitz und/oder ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer 1 bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre - der Beklagten -Kosten herauszugeben.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die in Ziffer 1.1 bezeichneten, seit dem 24. November 2009 begangenen Handlungen (mit Ausnahme des Einführens) entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

V.

Das Urteil ist für die Klägerin in Ziffer l.1. und I.4. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000.000,00 €, in Ziffern I.2 und I. 3 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,00 € und in Ziffer IV. gegen Sicherheitsleistung von 110% der zu vollstreckenden Kosten vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 5.000.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung ihrer Rechts aus dem nationalen deutschen Teil des europäischen Patents ... auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung und Schadensersatzfeststellung in Anspruch.

Die Klägerin ist Automobilzulieferin mit Sitz in Italien. Sie ist spezialisiert auf die Entwicklung und Produktion von Komponenten für Gaseinspritzsysteme, insbesondere von Drucksteuerungsventilen. Die Beklagte ist Automobilhersteller.

Die Klägerin ist seit 23.12.2011 eingetragene Inhaberin des Klagepatents ... Das Klagepatent wurde ursprünglich für die ... mit Sitz in Italien erteilt. Diese und die Klägerin schlossen am 24.11.2009 einen Vertrag mit der Bezeichnung „Patentübertragung und ingenieurtechnische Unterstützung im Bereich der Technologien für alternative Kraftstoffe (Anlage ... Übersetzung Anlage ..., mit dem die Rechte am Klagepatent auf die Klägerin übertragen wurden.

Das Klagepatent wurde am 13.11.2001 in englischer Sprache angemeldet und nimmt die Priorität der ... vom 24.11.2000 in Anspruch. Die Anmeldung wurde am 29.05.2002, der Hinweis auf die Erteilung am 12.01.2005 veröffentlicht.

Patentansprüche 1. und 2. lauten in der englischen Originalfassung wie folgt:

1. Gas injection system, particularly of methane, for an internal combustion engine, comprising:

- a plurality of electromagnetically controlled injectors (2) associated to the various cylinders of the engine,

- a distributing manifold (4), or rail, communicating with the said injectors (2),

- a reservoir (5) feeding the distributing manifold (4), where the pressurised gas is accumulated,

- a pressure regulating valve (7) interposed in the connection between the reservoir (5) and said distributing manifold (4), and

- an electronic control unit (6) set up to control the injectors (2) and to control the opening time to meter the amount of gas injected in each cylinder according to the operating conditions of the engine,

wherein said system also .comprises means (6, 7) for regulating the pressure of the gas in the distributing manifold (4)

wherein said regulation means comprise:

- an electronic actuator (W, 20, 21) controlling said pressure regulating valve (7).

- a sensor (8) of the pressure in the distributing manifold (4) suitable for sending an electric signal indicative of said pressure to the electronic control unit (6),

- a sensor (9) of the pressure in the gas feeding line (10) between the reservoir (5)

and the pressure regulating valve (7), suitable for sending an electric signal indicative of said pressure to the electronic control unit (6),

- characterized in that said electronic control unit (6) is programmed to control the electromagnetic actuator (W, 20, 21) of the pressure regulating valve (7)

in order to vary the pressure in the distributing manifold (4) according to one or more parameters of operation of the engine, said electronic control unit being associated to memory means (30) containing maps of the theoretical predetermined values to be created in the distributing manifold (4) according to the variation of the parameters of operation of the engine, said electronic control unit (6) being programmed to control the electromagnetic actuator (21) of the pressure regulating valve (7) according to the signals output by the sensors {8, 9) of the pressure in the distributing manifold (4) and of the pressure in the line (10) upstream to the pressure regulating valve (7), in order to obtain a pressure in the distributing manifold (4) which is essentially equal to the theoretical predetermined value that the control unit retrieves in said memory means (13)) according to the value of one or more parameters of operation of the engine.

2. Gas injection system according to claim 1, characterized in that said parameters of operation of the engine comprise at least the position of the accelerator pedal and the speed of revolution of the engine.

In der deutschen Übersetzung lauten die Ansprüche wie folgt:

1. Gaseinspritzsystem, insbesondere von Methan, für einen Motor mit innerer Verbrennung, umfassend

- eine Vielzahl von elektromagnetisch gesteuerten Einspritzern (2), die den verschiedenen Zylindern des Motors zugeordnet sind,

- ein Verteilerrohr (4) bzw. eine Verteilerschiene, das/die mit den Einspritzern (2) in Verbindung steht,

- einen Tank (5), der das Verteilerrohr (4) speist, wo das Druckgas gesammelt wird,

- ein Drucksteuerungsventil (7), das in der Verbindung zwischen dem Tank (5) und dem Verteilerrohr (4) zwischengeschaltet ist, und

- eine elektronische Steuereinheit (6), die gerüstet ist, die Einspritzer (2) zu steuern und die Öffnungszeit zum Dosieren der in jeden Zylinder eingespritzten Gasmenge gemäß den Betriebsdaten des Motors zu steuern,

wobei das System ferner Mittel (6, 7) zur Regulierung des Drucks des Gases in

dem Verteilerrohr (4) umfasst, wobei die Regulierungsmittel umfassen:

- ein elektronisches Betätigungselement (W, 20, 21), welches das Drucksteuerungsventil (7) steuert,

- einen Messfühler (8) des Drucks in dem Verteilerrohr (4), der geeignet ist, ein elektrisches Signal zur Anzeige des Drucks an die elektronische Steuereinheit (6) zu senden,

- einen Messfühler (9) des Drucks in der Gaszufuhrleitung (10) zwischen dem Tank (5) und dem Drucksteuerungsventil (7), der geeignet ist, ein elektrisches Signal zur Anzeige des Drucks an die elektronische Steuereinheit (6) zu senden,

dadurch gekennzeichnet, dass

die elektronische Steuereinheit (6) programmiert ist, das elektromagnetische Betätigungselement (W, 20, 21) des Drucksteuerungsventils (7) zu steuern, um den Druck in dem Verteilerrohr (4) gemäß einem oder mehr Betriebsparametern des Motors zu verändern, wobei die elektronische Steuereinheit mit Speichermitteln (13) verbunden ist, die Abbildungen der theoretischen vorbestimmten Druckwerte einhalten, die gemäß der Veränderung der Betriebsparameter des Motors in dem Verteilerrohr (4) erzeugt werden sollen, und die elektronische Steuereinheit (6) programmiert ist, das elektromagnetische Betätigungselement (21) des Drucksteuerungsventils (7) gemäß den von den Messfühlern (8, 9) ausgegebenen Signalen des Drucks in dem Verteilerrohr (4) und des Drucks in der Leitung (10) stromaufwärts zu dem Drucksteuerungsventil (7) zu steuern, um in dem Verteilerrohr (4) einen Druck zu erhalten, der im Wesentlichen gleich dem theoretischen vorbestimmten Wert ist, den die Steuereinheit in der Speichereinrichtung (13) gemäß dem Wert eines oder mehr Betriebsparameter des Motors abruft.

2. Gaseinspritzsystem gemäß Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Betriebsparameter des Motors zumindest die Stellung des Gaspedals und die Drehzahl des Motors umfassen.

Die Beklagte stellt her, bewirbt und vertreibt deutschlandweit - auch über ihre Internetseite ... die Kraftfahrzeugmodellelle ..., die jeweils mit einem - soweit hier von Interesse baugleichen -Erdgasantrieb mit Gaseinspritzsystem ausgestattet sind (in Folgenden: angegriffene Ausführungsform).

Die Klägerin ist der Auffassung, Merkmal 1.7 sei verwirklicht, weil zumindest bei Tankdrücken von unter ca. 20 bar der Tankdruck unmittelbar an dem elektronischen Druckregelventil anliege und der Wert des Tankdruck direkt in die elektronische Regelung des Gasdrucks im Verteilerrohr der angegriffenen Ausführungsformen eingehe. Versuche der Klägerin mit dem angegriffenen Ausführungsformen hätten dieses Ergebnis bestätigt.

Die Klägerin beantragt,

I.

die Beklagte zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft am Geschäftsführer der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,

Gaseinspritzsysteme, insbesondere von Methan, für einen Motor mit innerer Verbrennung

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einführen oder zu besitzen,

welche umfassen:

- eine Vielzahl von elektromagnetisch gesteuerten Einspritzern (2), die den verschiedenen Zylindern des Motors zugeordnet sind,

- ein Verteilerrohr (4) bzw. eine Verteilerschiene, das/die mit den Einspritzern (2) in Verbindung steht,

- einen Tank (5), der das Verteilerrohr (4) speist, wo das Druckgas gesammelt wird,

- ein Drucksteuerungsventil (7), das in der Verbindung zwischen dem Tank (5) und dem Verteilerrohr (4) zwischengeschaltet ist, und

- eine elektronische Steuereinheit (6), die gerüstet ist, die Einspritzer (2) zu steuern und die Öffnungszeit zum Dosieren der in jeden Zylinder eingespritzten Gasmenge gemäß den Betriebsdaten des Motors zu steuern,

wobei das System ferner Mittel (6, 7) zur Regulierung des Drucks des Gases in dem Verteilerrohr (4) umfasst, wobei die Regulierungsmittel umfassen

- ein elektromagnetisches Betätigungselement (W, 20, 21), welches das Drucksteuerungsventil (7) steuert,

- einen Messfühler (8) des Drucks in dem Verteilerrohr (4), der geeignet ist, ein elektrisches Signal zur Anzeige des Drucks an die elektronische Steuereinheit (6) zu senden,

- einen Messfühler (9) des Drucks in der Gaszuführleitung (10) zwischen dem Tank (5) und dem Drucksteuerungsventil (7), der geeignet ist, ein elektrisches Signal zur Anzeige des Drucks an die elektronische Steuereinheit (6) zu senden,

dadurch gekennzeichnet, dass

die elektronische Steuereinheit (6) programmiert ist, das elektromagnetische Betätigungselement (W, 20, 21) des Drucksteuerungsventils (7) zu steuern, um den Druck in dem Verteilerrohr (4) gemäß einem oder mehr Betriebsparametern des Motors zu verändern, wobei die elektronische Steuereinheit mit Speichermitteln (13) verbunden ist, die Abbildungen der theoretischen vorbestimmten Druckwerte enthalten, die gemäß der Veränderung der Betriebsparameter des Motors in dem Verteilerrohr (4) erzeugt werden wollen, und die elektronische Steuereinheit (6) programmiert ist, das elektromagnetische Betätigungselement (21) des Drucksteuerungsventils (7) gemäß den von den Messfühlern (8, 9) ausgegebenen Signalen des Drucks in dem Verteilerrohr (4) und des Drucks in der Leitung (10) stromaufwärts zu dem Drucksteuerungsventil (7) zu steuern, um in dem Verteilerrohr (4) einen Druck zu erhalten, der im Wesentlichen gleich dem theoretischen vorbestimmten Wert ist, den die Steuereinheit in der Speichereinrichtung (13) gemäß dem Wert eines oder mehr Betriebsparameter des Motors abruft,

(Anspruch 1)

insbesondere wenn

das Gaseinspritzsystem gemäß Anspruch 1 dadurch gekennzeichnet ist, dass die Betriebsparameter des Motors zumindest die Stellung des Gaspedals und die Drehzahl des Motors umfassen.

(Anspruch 2)

der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 24. November 2009 begangen hat, und zwar unter Angabe

(a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

(b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

(c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;

wobei

zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen sei dem 24. November 2009 begangen hat, und zwar unter Angabe:

(a) der Herstellungsmengen und -Zeiten

(b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -Zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

(c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

(d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

(e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin bezeichnenden ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

4. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer 1 bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre - der Beklagten Kosten herauszugeben.

II.

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die in Ziffer 1.1 bezeichneten, seit dem 24.November 2009 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte ist der Auffassung, Merkmal 1.5 sei nicht verwirklicht, weil das Erdgas bei der angegriffenen Ausführungsform nicht in die jeweiligen Zylinder eingespritzt werde, sondern in die Ansaugkanäle vor dem jeweiligen Zylinder. Das Merkmal diene auch der Abgrenzung zum eigenen Stand der Technik gemäß der aufgenommenen ... und entspreche der ausdrücklich in den Oberbegriff aufgenommenen ... Unter das Klagepatent fielen daher nur Vorrichtungen mit direkter Einspritzung. Entgegen Merkmal 1.7 gehe das Signal des Sensors für den Tankdruck nicht in die Regelung des Gassolldruckes in der Verteilerschiene ein, weil die Beklagte vor dem elektronischen Druckreduzierventil ein weiteres mechanisches Druckreduzierventil vorgeschaltet habe, das den Gasdruck auf einen konstanten Druck von ca. 20 bar reduziere. Die Versuche der Klägerin hierzu mit der angegriffenen Ausführungsform hätten unter unrealistischen Bedingungen stattgefunden. Merkmal 1.8 sei nicht verwirklicht, weil nach Merkmal 1.8 beansprucht werde, dass die im Speichermittel abgespeicherten Druckwerte theoretisch ermittelt worden seien. Das Solldruck-Kennfeld in den angegriffenen Ausführungsformen sei durch Messungen und Erprobungen empirisch ermittelt worden und enthalte keine Druckwerte.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 10.07.2014, Bl. 86/88, und 07.05.2015, Bl. 223/225, Bezug genommen. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung reichte die Klägerin die Schriftsätze vom 05.06.2015 und 29.06.2015, die Beklagte den Schriftsatz vom 25.06.2015 ein.

Gründe

Die zulässige Klage ist großteils begründet.

A.

I.

Die Klage ist zulässig, weil die örtliche, sachliche und internationale Zuständigkeit des Landgerichts München I für alle geltend gemachten Klageansprüche gegeben ist.

II.

Die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Schadensersatzfeststellungsklage sind gegeben, weil das erforderliche Feststellungsinteresse besteht, § 256 Abs. 1 ZPO. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte ist vor Erteilung der Auskunft durch die Beklagte (noch) nicht bezifferbar.

B.

Die Klage ist großteils begründet, weil die Beklagte passivlegitimiert ist und die angegriffene Ausführungsform das Klagepatent in Anspruch 1 und Unteranspruch 2 verletzt.

I.

Zum Gegenstand der Klageschutzrechte

Das Klagepatent ... bezieht sich in den hier geltend gemachten Ansprüchen 1 und 2 auf ein Gaseinspritzsystem, insbesondere von Methan, für Brennkraftmaschinen. Das Klagepatent wurde am 13.11.2001 unter Inanspruchnahme der Priorität vom 24.11.200 ( (angemeldet.

1. Nach der Definition der Kammer, der sich die Parteien nicht widersetzt haben, ist der angesprochene Fachmann ein Maschinenbauingenieur der Fachrichtung Fahrzeugtechnik mit mehrjähriger Erfahrung in der Konstruktion von gemischten Benzin/Gas-Motoren.

2.

Im Stand der Technik waren Verteilervorrichtungen zum Dosieren des Methans bekannt, vergleichbar mit den Anordnungen eines normalen Benzinvergasers. Weiter waren auch elektronische Methaneinspritzsysteme bekannt, z. B. ... bei denen die Methandosierung in den Motorzylindern durch Variieren der Öffnungszeit der Einspritzer gemäß den verschiedenen Betriebsparametern des Motors erreicht wird. Dabei ist die Öffnungszeit der Einspritzer der einzige Parameter, der zum Steuern der Methandosierung verwendet werden kann, weil der Methandruck im Verteilerrohr im Wesentlichen konstant ist. Zur Erreichung dieses konstanten Drucks im Verteilerrohr ist im Stand der Technik ein Drucksteuerungsventil zwischen dem Methantank und dem Verteilerrohr zwischengeschaltet, das einen beschränkten Durchgang und einen Membranmechanismus umfasst, der den Durchgang regelt. Die ... sieht ein Gaseinspritzsystem vor, bei dem ein Druckregulierungsventil vorhanden ist, sowie der vom Tank kommende Gasdruck und der Gasdruck in der Verteilerschiene gemessen wird. Diese Werte werden von einer elektronischen Regelungseinheit verarbeitet, die die Öffnungszeit der Einspritzventile zum Dosieren der in jeden Zylinder eingespritzten Gasmenge in Abhängigkeit von den Betriebsparametern des Motors steuert.

3.

Das Klagepatent kritisiert am Stand der Technik, dass mit einem Benzinvergaser vergleichbare Anordnungen nicht zum Arbeiten in Verbindung mit einem elektronischen Motorsteuersystem geeignet sind. Herkömmliche elektronische Gaseinspritzsysteme weisen wie oben geschildert ein Drucksteuerungsventil zwischen Methantank und Verteilerrohr auf. Dieses Drucksteuerungsventil arbeitet nur mit einem einzelnen festgelegten Druckwert, der im Verteilerrohr erzeugt wird. Es ist auf der Basis eines Kompromisses zwischen den vorhandenen Anforderungen bei extremen Lastbedingungen des Motors entwickelt. Ein Drucksteuerungsventil mit sehr engem Durchgang ist günstig, wenn der Motor im Leerlauf ist, ermöglicht aber kein schnelles Ansprechen, wenn der Motordruck rapide ansteigt, wie im Fall von abrupter Beschleunigung. Wenn der Durchgang des Drucksteuerungsventils verhältnismäßig weit ist, spricht das System gut auf hohe Motorbelastung an, ist aber bei niedriger Belastung nicht zur Sicherstellung einer genauen Dosierung fähig. Auch die Vorrichtung gemäß der ... kann dem Klagepatent zufolge keine genaue Dosierung bereitstellen.

4. Das Klagepatent stellt sich vor diesem Hintergrund die Aufgabe, ein System bereitzustellen, welches fähig ist, eine genaue Dosierung des Gases bei allen Betriebsbedingungen des Motors sicherzustellen, insbesondere im Fall von schnellen Verminderungen des Gasflusses, die durch abrupte Änderungen der Motorbelastung hervorgerufen werden.

5. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent das erfindungsgemäße Gaseinspritzsystem vor. Die Klägerin legt für die Ansprüche 1 und 2 des Klagepatents folgende Merkmalsgliederung vor, der sich die Kammer angeschlossen hat:

1. Gaseinspritzsystem, insbesondere von Methan, für einen Motor mit innerer Verbrennung, umfassend:

1.1 eine Vielzahl von elektromagnetisch gesteuerten Einspritzern (2), die den verschiedenen Zylindern des Motors zugeordnet sind,

1.2 ein Verteilerrohr (4) bzw. eine Verteilerschiene, das/die mit den Einspritzern (2) in Verbindung steht,

1.3 einen Tank (5), der das Verteilerrohr (4) speist, wo das Druckgas gesammelt wird,

1.4 ein Drucksteuerungsventil (7), das in der Verbindung zwischen dem Tank (5) und dem Verteilerrohr (4) zwischengeschaltet ist, und

1.5 eine elektronische Steuereinheit (6), die gerüstet ist

1.5.1 die Einspritzer (2) zu steuern und

< 1.5.2 die Öffnungszeit zum Dosieren der in jeden Zylinder eingespritzten Gasmenge gemäß den Betriebsdaten des Motors zu steuern,

1.6 wobei das System ferner Mittel (6, 7) zur Regulierung des Drucks des Gases im Verteilerrohr (4) umfasst, wobei der Regulierungsmittel umfassen:

1.6.1 ein elektromagnetisches Betätigungselement (W, 20, 21) welches das Drucksteuerungsventil (7) steuert,

1.6.2 einen Messfühler (8) des Drucks in dem Verteilerrohr (4) der geeignet ist, eine elektronisches Signal zur Anzeige des Drucks an die elektronische

1.6.1 Steuereinheit (6) zu senden,

1.6.3 einen Messfühler (9) des Drucks in der Gaszufuhrleitung (10) zwischen dem Tank (5) und dem Drucksteuerungsventil (7), der geeignet ist, ein elektrisches Signal zur Anzeige des Drucks an die elektronische Steuereinheit (6) zu senden,

1.7 Die elektronische Steuereinheit (6) ist programmiert, das elektromagnetische Betätigungselement (21) des Drucksteuerungsventils (7) gemäß den von den Messfühlern (8, 9) ausgegebenen Signalen des Drucks in dem Verteilerrohr (4) und des Drucks in der Leitung (10) stromaufwärts zu dem Drucksteuerungsventil (7) zu steuern, um in dem Verteilerrohr (4) einen Druck zu erhalten, der im Wesentlichen gleich dem theoretischen vorbestimmten Wert ist, den die Steuereinheit in der Speichereinrichtung (13) gemäß dem Wert eines oder mehrerer Betriebsparameter des Motors abruft.

1.8 Die elektronische. Steuereinheit ist mit Speichermitteln (13) verbunden.

1.8.1 Die Speichermittel enthalten Abbildungen der theoretischen vorbestimmten Druckwerte, die gemäß der Veränderung der Betriebsparameter des Motors in dem Verteilerrohr (4) erzeugt werden sollen.

2. Gaseinspritzsystem gemäß Anspruch 1

2.1 wobei die Betriebsparameter des Motors zumindest umfassen

2.1.1 die Stellung des Gaspedals und

2.1.2 die Drehzahl des Motors.

II.

Die angegriffene Ausführungsform macht von der Lehre des Patentanspruchs 1 und der Lehre des Unteranspruchs 2 wortsinngemäß Gebrauch. Es handelt sich um einen Vorrichtungsanspruch.

1. Der Schutzbereich eines Europäischen Patents wird nach Art. 69 EPÜ durch die Patentansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur Auslegung heranzuziehen. Hierbei ist funktionsorientiert und aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns auszulegen, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Patentschrift ihr eigenes Lexikon bilden kann. Maßgeblich für die Auslegung der in der Patentschrift verwendeten

Begriffe ist nur die Patentschrift selbst, nicht der allgemeine Sprachgebrauch. Die Patentschrift legt den Inhalt der darin verwendeten Begriffe fest und stellt damit gleichsam ihr eigenes Lexikon dar (BGH GRUR 1999, 909, 912 - Spannschraube). Soweit sich einzelnen Beschreibungsstellen nicht (mehr) auf den Anspruch lesen, sind sie bei der Anspruchsauslegung nicht zu berücksichtigen (vgl. BGH GRUR 2012, 701, 703, Rz. 23 ff - Okklusionsvorrichtung).

Bei Vorrichtungsansprüchen liegt eine Patentverletzung jedenfalls dann vor, wenn die Merkmale der angegriffenen Ausführungsform objektiv geeignet sind, die patentgemäßen Wirkungen herbeizuführen. Unerheblich ist, ob die patentgemäßen Eigenschaften und Wirkungen regelmäßig, nur in Ausnahmefällen oder nur zufällig erreicht werden und, ob es der Verletzer darauf absieht, diese Wirkungen zu erzielen. Deshalb liegt eine Patentverletzung auch vor, wenn eine Vorrichtung regelmäßig so bedient wird, dass die patentgemäßen Eigenschaften und Wirkungen nicht erzielt werden (vgl. BGH GRUR 2006, 399, Rz. 21 -Rangierkatze).

2. Zu Recht unstreitig ist zwischen den Parteien, dass die angegriffene Ausführungsform von den Merkmalen 1“ 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.5.1, 1.6, 1.6.1, 1.6.2, und 1.8 Gebrauch macht.

3. Die angegriffen Ausführungsformen macht auch von Merkmal 1.5.2 wortsinngemäß Gebrauch, weil die elektronische Steuereinheit gerüstet ist, die Öffnungszeit des Drucksteuerungsventils zum Dosieren der in jeden Zylinder eingespritzten Gasmenge gemäß den Betriebsdaten des Motors zu steuern.

a. Der maßgebliche Fachmann versteht das Merkmal 1.5.2 dahingehend, dass das Luft-Gasgemisch entweder direkt in den jeweiligen Zylinder (direkte Einspritzung) oder auch in das dem Zylinder vorgeschaltete Ansaugrohr (indirekte Einspritzung) erfolgen kann.

aa) Die Patentschrift selbst unterscheidet nicht zwischen direkter und indirekter Einspritzung. Sie spricht lediglich davon, dass das Gas-Luft-Gemisch „in die Zylinder des Motors eingespritzt wird“ (Abschnitt [0010], Zeile 57, Abschnitt [0011], Zeile 9 f.). Sie weist in Abschnitt [0017] sogar ausdrücklich darauf hin, dass die Einzelheiten des Zusammenbaus oder der Anordnung der Einspritzer in der Klagepatentschrift weder beschrieben noch veranschaulicht sind, weil die Einspritzer für die Zwecke der beschriebenen Erfindung auf beliebige Weise nach dem Stand der Technik gefertigt sein können und die Einzelheiten im Gegenstand der Erfindung nicht beinhaltet sind. In der maßgeblichen englischen Fassung des Abschnitts [0017], Zeile 1 ff heißt es wörtlich:

„The system comprises a plurality of electromagnetically controlled injectors (or injection valves) 2 associated to the various cylinders in the engine. The assembly details of the injectors 2 are neither described or illustrated herein, because the injectors can be made in any way according to prior art and because the details are not included in the object of the invention.“

Weiter hat die Klägerin unwidersprochen vorgetragen, im Ausführungsbeispiel der Figur 1 der Klagepatentschrift sei eine Vorrichtung mit indirekter Einspritzung gezeigt. Eine Auslegung des Klagepatents dahingehend, dass gezeigte Ausführungsbeispiele nicht unter den Patentanspruch fallen, kann aber nur im Ausnahmefall in Betracht kommen. Dass ein solcher Ausnahmefall vorliegend gegeben ist, ist von der Beklagten nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich.

bb) Ebenso unterscheidet die ... vorgelegt als Anlage deren Merkmale nach Abschnitt [0004], Zeile 22-25 des Klagepatents identisch mit dem Oberbegriff des Klagepatents sind - nicht zwischen direkter und indirekter Einspritzung. Im Abstract der^ ( Zeile 10 heißt es lediglich „to inject the compressed gas into the cylinders ...“. Die gleiche Formulierung findet sich in Spalte 4, Zeile 44. Die Schrift will sich ebenso wie die Klagepatentschrift hinsichtlich der Art der Einspritzer ausdrücklich nicht auf die in den Zeichnungen gezeigten Einspritzer festlegen. Es wird daher in Spalte 7, Zeile 58 ff ausgeführt, dass auch andere Einspritzer als die in den Zeichnungen dargestellten verwendet werden können: „For example other injectors than that shown in FIG. 2 may be utilized,

cc) Unzutreffend ist, dass sich die Klagepatentschrift durch die Entscheidung für eine direkte Einspritzung vom eigenen Stand der Technik ... habe abgrenzen wollen. Zwar ist zwischen den Parteien unstreitig, dass diese Schrift sich ausschließlich auf einen Gasmotor mit indirekter Einspritzung bezieht (vgl. auch dort Sp. 2, Zeile 39). Die Klagepatentschrift möchte sich von diesem Stand der Technik jedoch nicht durch die Auswahl einer anderen Art der Einspritzung abgrenzen, sondern durch das erfindungsgemäße, zwischen Tank und Verteilerrohr vorgeschaltete Drucksteuerungsventil (vgl. Abschnitt [0006], Abschnitt [0007]. Zwar hat die Beklagte vorgetragen, dass der Einblasdruck bei direkter Einspritzung mit etwa 20 bar höher gewählt werden müsse als bei indirekter Einspritzung (4 bis 10 bar). Der Einblasdruck wird jedoch von der unter Schutz gestellten Erfindung nicht adressiert. Die Beschreibung enthält dagegen sogar ein Ausführungsbeispiel, bei dem der Versorgungsdruck in Verteilerrohr zwischen 3 und 9 bar liegt (Abschnitt [0018], Zeile 53). Nach den oben geschilderten Ausführungen der Beklagten handelt es sich dabei zwingend um eine Vorrichtung mit indirekter Einspritzung, es sei denn man ginge davon aus, dass dieses Ausführungsbeispiel nicht unter den Patentanspruch fällt, wofür aber keine Anhaltspunkte bestehen. Es ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die erfindungsgemäße Vorrichtung nicht in der Lage sein soll, auch den für die indirekte Einspritzung erforderlichen niedrigeren Einblasdruck zur Verfügung zu stellen. Dass die patentgemäße Vorrichtung auch geeignet ist, den Anforderungen einer direkten Einspritzung zu genügen, rechtfertigt nicht ohne weitere Anhaltspunkte eine Auslegung, die den Patentanspruch im Widerspruch zu den in der Beschreibung und den Zeichnungen gezeigten Ausführungsbeispielen auf die direkte Einspritzung beschränkt.

b. Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht Merkmal 1.5.2 wortsinngemäß, weil sie über eine indirekte Einspritzung verfügt. Die Beklagte hat als zutreffend zugestanden, dass die Gaseinblasventile in die Ausaugkanäle der Zylinder eingesteckt sind und die Aufgabe haben, das Erdgas in das Saugrohr einzublasen (Klageerwiderung vom 26.06.2014, S. 24 = Bl. 75 d. A.), was eine indirekte Einspritzung darstellt.

4. Die angegriffene Ausführungsform macht von Merkmal 1.6 wortsinngemäß Gebrauch.

a. Der maßgebliche Fachmann versteht das Merkmal 1.6 dahingehend, dass Mittel zur Regulierung des Drucks in dem Verteilerrohr vorhanden sein müssen, die mindestens folgende Elemente umfassen: ein elektromagnetisches Betätigungselement, welches das Drucksteuerungsventil steuert, einen Messfühler des Drucks in dem Verteilerrohr, der geeignet ist, ein elektrisches Signal zur Anzeige des Drucks an die elektronische Steuereinheit zu senden sowie ein Messfühler des Drucks in der Gaszuführleitung zwischen dem Tank und dem Drucksteuerungsventil, der wiederum geeignet ist, ein elektrisches Signal zur Anzeige des Drucks an die elektronische Steuereinheit zu senden.

Das Merkmal schließt hingegen nicht aus, dass weitere Mittel zur Steuerung des Drucks in dem Verteilerrohr dem elektronischen Drucksteuerungsventil vorgeschaltet sind. Die patentgemäße Lehre sieht nicht zwingend vor, dass an dem elektronischen Druckregelungsventil zu jeder Zeit ein veränderlicher Tankdruck anliegen muss. Hinweise auf ein solches Erfordernis finden sich weder im Anspruch noch in der Beschreibung oder den Zeichnungen. Hinweise darauf, dass die unter Schutz gestellte Erfindung bewusst auf eine vorgeschaltete Reduzierung des am Drucksteuerungsventil anliegenden Drucks durch ein mechanisches Druckreduzierventil verzichten wollte, ergeben sich ebenfalls nicht. Die Ausführungen in Abschnitt [0004] der Patentschrift zum Stand der Technik kritisieren lediglich eine Lösung, die ausschließlich ein mechanisches Druckreduzierventil verwendet, mit dem Argument, dass dieses allein nicht in der Lage sei, in jeder Betriebssituation einen geeigneten Betriebsdruck im Verteilerrohr zur Verfügung zu stellen. Merkmal 1.6 umfasst daher auch solche Ausführungsformen, die zusätzlich zur Regelung des Drucks durch ein elektronisches Drucksteuerungsventil ein vorgeschaltetes mechanisches Druckreduzierventil verwenden.

Auch aus Abschnitt [0017], Sp. 6, Zeile 15 ff lässt sich nicht entnehmen, dass die Messungen des Tankdrucksensors stets in die Regelung durch die elektronische Steuereinheit einzugehen haben. Zum einen ist dort lediglich ausgeführt, dass die elektronische Steuereinheit die Signale der beiden Messfühler erhalt, nicht dass diese zu jedem Zeitpunkt bei der Regelung auch berücksichtigt werden müssten. Zudem handelt es sich bei dieser Beschreibungsstelle um ein Ausführungsbeispiel.

Die von der Beklagten aufgeworfene Diskussion bezüglich der richtigen Übersetzung des Anspruchswortlauts „regulation“ als „Regelung“ oder „Steuerung“ hat auf die Entscheidung des Rechtsstreits keinen Einfluss, weil nach der Auslegung der Kammer vom Patentanspruch auch eine Regelung mit Vorsteuerung umfasst ist (vgl. die Ausführungen der Beklagten auf S. 3 des Schriftsatzes vom 29,04.2015 = BL 224 d. A. zu einem Verfahrensausgang bei einer solchen Auslegung des Patentanspruchs durch die Kammer). Die Kammer versteht unter „regulation“ Im Sinne von Anspruch 1 des Klagepatents eine Regelung der von der Beklagten dargestellten Art dahingehend, dass eine Rückkopplung im Regelkreis erfolgt. Die Abweichung des Ist-Wertes vom Sollwert wird im Wege der Rückkopplung erneut in den Regler eingegeben, um durch den Regler eine veränderte Stellgröße (im Streifall: Öffnungszeit des Drucksteuerungsventils) zu bilden und auszugeben, damit der einzustellende Sollwert erreicht wird. Mangels Entscheidungserheblichkeit hat die Kammer darauf verzichtet, im Tenor und den Urteilsgründen in jedem Einzelfall trennscharf zwischen den Begrifflichkeiten der Regelung und der Steuerung zu unterscheiden.

Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht Merkmal 1.6 wortsinngemäß, weil alle von dem Merkmal geforderten Elemente vorhanden sind. Unstreitig verfügt die angegriffene Ausführungsform über ein elektronisch gesteuertes Drucksteuerungsventil zur Regulierung des Drucks im Verteilerrohr, ein elektromagnetisches Betätigungselement, welches das Drucksteuerungsventil steuert, einen Sensor für den Druck im Verteilerrohr und einen Sensor für den Tankdruck - bei der angegriffenen Ausführungsform bezeichnet als G 400 - beide geeignet, ein elektrisches Signal zur Anzeige des Drucks an die Steuereinheit zu senden (vgl. auch die Darstellung der angegriffene Ausführungsform in der Anlage B 18). Unschädlich ist, dass die angegriffene Ausführungsform mit dem mechanischen Druckbegrenzungsventil ein weiteres Element zur Regelung des Drucks im Verteilerrohr verwendet, weil die im Patent unter Schutz gestellte technische Lehre die Verwendung zusätzlicher druckreduzierender Maßnahmen, die dem elektronische gesteuerten Drucksteuerungsventil vorgeschaltet sind, nicht ausschließt.

Die angegriffene Ausführungsform macht von Merkmal 1.7 wortsinngemäß Gebrauch.

a. Der maßgebliche Fachmann versteht das Merkmal 1.7 dahingehend, dass die von den Messfühlern für den Tankdruck und den Druck im Verteilerrohr gemessenen Werte in die Regelung der Öffnungszeit des Drucksteuerungsventils durch die elektronische Steuereinheit eingehen, welche außerdem bei der Regelung der Öffnungszeit des Drucksteuerungsventils bestimmte Betriebsparameter des Motors berücksichtigt. Der zu erzielende Druckwert wird von der Motorsteuerung unter Berücksichtigung der vorgenannten Variablen aus den Speichermitteln abgerufen. Es ist daher nicht allein ein Vergleich zwischen dem Ist-Druckwert im Verteilerrohr und dem Soll-Druckwert vorzunehmen, sondern auch das Signal des Messfühlers für den Tankdruckwert muss in die Auswahl des passenden Sollwerts für die Regelung der Öffnungszeit des Drucksteuerungsventils eingehen können. Weitere Vorgaben dahingehend, in welchem Umfang und wie oft das Signal des Tankdrucksensors bei der Bestimmung der Öffnungsdauer des Drucksteuerungsventils herangezogen wird, macht der Anspruch nicht. Insbesondere macht der Anspruch auch keine Angaben dazu, ob das Signal unmittelbar dazu verwendet wird, um die Öffnungszeit des Drucksteuerungsventils zu bestimmen, oder ob es nach der Ermittlung eines Zwischenwertes durch die Steuereinheit lediglich zur Festlegung eines Korrekturfaktors herangezogen wird.

b. Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht Merkmal 1.7 wortsinngemäß.

aa) Unrichtig ist der Vortrag der Beklagten, dass die zweite Reduzierstufe bei den angegriffenen Ausführungsformen jederzeit auf einem konstant eingeregelten Tankdruck aufsetze. Zumindest bei Tankdrücken unter ca. 20 bar ist der vorgeschaltete mechanische Druckbegrenzer wirkungslos und der Tankdruck liegt unmittelbar am elektronischen Druckreduzierventil an.

bb) Der vom Sensor G 400 gemessene veränderliche Tankdruck geht auch entgegen dem ursprünglichen Vortrag der Beklagten zumindest in bestimmten Betriebssituationen in die Regelung der Öffnungszeit des elektronischen Druckreduzierventils ein. Die Beklagte hat im Schriftsatz vom 03.03.2015 in Erwiderung auf den Vortrag der Klägerin zu den von ihr angestellten Versuchen mit den angegriffenen Ausführungsformen erstmals eingeräumt, dass der Wert für den gemessenen Tankdruck doch mittelbar in die Berechnung des PWM-Tastverhältnisses, also der Öffnungszeit des elektronischen Druckregelventils, eingeht. Dies geschieht bei der angegriffenen Ausführungsform über den Wert „tavrail_w“, der unter anderem aus Motordrehzahl und Motorlast, aber auch aus dem Wert für den Tankdruck gebildet wird (Schriftsatz der Beklagten vom 03.03.2015, S. 25 = Bl. 150 d. A.). Zwar wirkt sich der Wert für den Tankdruck nach dem Vortrag der Beklagten nur als ein Korrekturfaktor aus. Die Versuche der Klägerin haben jedoch gezeigt, dass dieser Faktor sich zumindest unter bestimmten Betriebsbedingungen auswirken kann.

Unschädlich ist, dass - wie die Beklagte vorträgt - eine solche Auswirkung im Regelbetrieb der angegriffenen Ausführungsform nicht zu erwarten ist. Streitgegenständlich ist ein Vorrichtungsanspruch. Bei Vorrichtungsansprüchen ist allein entscheidend, ob die angegriffene Ausführungsform objektiv geeignet ist, die anspruchsgemäßen Eigenschaften und Wirkungen zu erreichen. Es kommt nicht darauf an, ob der Verletzer beabsichtigt, die patentgemäßen Wirkungen zu erzielen. Im Bereich der wortsinngemäßen Verletzung ist es gleichgültig, ob die angegriffene Ausführungsform dieselbe Aufgabe hat und denselben Erfolg erzielt. Allein die Verwirklichung der räumlich-körperlichen Merkmale entscheidet. Auch eine nicht geplante, zufällige, oder nur in Ausnahmefällen erreichbare Verwirklichung eines erteilten Patents ist deshalb als Patentbenutzung zu qualifizieren (BGH GRUR 2006, 399, 401 Rz. 21 - Rangierkatze). Es kommt daher nicht darauf an, ob der Versuchsaufbau der von der Klägerin angestellten Versuche realistische Bedingungen simuliert. Die Beklagte selbst räumt einen vorübergehenden oder „nachgeordneten“ Einfluss des Signals des Tankdrucksensors auf die patentgemäße Regelung ein (vgl. S. 29 und 33 des Schriftsatzes der Beklagten vom 03.03.2015 = Bt. 154, 158 d. A.). Zumindest bei Tankdruckwerten, die kurz vor der Abschaltung des Fahrbetriebs mit Gas liegen, geht ein auch nach dem Vortrag der Beklagten nennenswerter Korrekturfaktor, der den Wert für den Tankdruck beinhaltet, in das Signal „tavrail_w“ für das elektronische Drucksteuerungsventil ein.

Unerheblich für die Frage der Patentbenutzung ist auch, ob sich zwischen dem Betrieb mit Signal des Tankdrucksensors und mit abgeklemmtem Tankdrucksensor (vgl. die Versuche der Beklagten) signifikante Abweichungen ergeben. Der Verweis auf Konstruktionsmöglichkeiten, die nicht in den Schutzbereich des Patents fallen, hindert die Patentbenutzung durch die konkret angegriffene Ausführungsform nicht.

Die angegriffene Ausführungsform macht von Merkmal 1.8.1 wortsinngemäß Gebrauch, weil die Speichermittel in der angegriffenen Ausführungsform Abbildungen der theoretischen vorbestimmten Druckwerte enthalten, die gemäß der Veränderung der Betriebsparameter des Motors in dem Verteilerrohr erzeugt werden sollen.

a) Der maßgebliche Fachmann versteht das Merkmal-1.8.1 dahingehend, dass die Abbildungen der Druckwerte, die im Speichermittel abgespeichert sind, nicht nur theoretisch-mathematisch, sondern auch empirisch bestimmt werden können. Der Wortlaut „theoretical predetermined values“ ist insoweit eindeutig. Das Wort „theoretical“ wird in diesem Zusammenhang des Anspruchswortlauts und auch in der gesamten Beschreibung als Adjektiv verwendet und bezieht sich auf „values“, es soll sich also um theoretische (Ziel-)Druckwerte handeln, in Abgrenzung zu den aktuell im Verteilerrohr gemessenen Druckwerten („according to the Signals output by the sensors (8, 9) of the pressure in the distributing manifold ...,“). Die theoretischen Werte sind die Werte, die durch die Regelung des Drucks im Verteilerrohr laut den Kennfeldern erreicht werden sollen: „in order to obtain a pressure in the distributing manifold (4) which is essentially equal to the theoretical predetermined value thatthe control retrieves in said memory means ...“.

Hätte sich das Wort „theoreticai“ auf „predetermined“ also auf die Art der Festlegung oder Gewinnung beziehen sollen, so hätte es als Adverb verwendet werden müssen in der Form „theoretically predetermined values“. Auch Abschnitt [0018] spricht von einem „theoreticai value“, einem theoretischen Wert für den Druck in der Verteilerschiene, der aus den Speichermitteln abgerufen wird.

Auch sonst finden sich in der Patentschrift keinerlei Hinweise, dass der Schutz auf solche Werte in den Kennfeldern hätte eingeschränkt werden sollen, die durch eine rein theoretisch-mathematische Berechnung gewonnen wurden. Die in den Kennfeldern hinterlegten Werte werden in der Beschreibung an keiner Stelle näher erläutert. Zudem hat die Klägerin unwidersprochen vorgetragen, dass der Fachmann wisse, dass eine rein mathematische Berechnung der Sollwerte nicht möglich sei (Schriftsatz vom 12.12.2014, S. 28 = Bl. 118 d. A.).

Weiterhin erfordert das Merkmal nach seinem Wortlaut lediglich, dass Abbildungen der Druckwerte hinterlegt sein müssen. Diese können also auch in anderen physikalischen Größen abgespeichert sein, die sich auf einen bestimmten Druckwert zurückführen lassen, wie beispielsweise in der physikalischen Einheit Millivolt, in der die Druckwerte von den Messfühlern an die Steuereinheit weitergegeben werden oder als Vorgabe bestimmter Öffnungszeiten für das elektronische Drucksteuerungsventil.

b) Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht Merkmal 1.8.1 wortsinngemäß. Die Beklagte hat vorgetragen, das Solldruck-Kennfeld sei in der angegriffenen Ausführungsform durch umfangreiche Messungen und Erprobungen empirisch ermittelt worden (Klageerwiderung vom 26.06.2014, S. 30 = Bl. 81 d. A.). Die Beklagte hat nicht in Abrede gestellt, dass in den Kennfeldern Werte hinterlegt sind, die sich auf konkrete Druckwerte zurückführen lassen (vgl. Sitzungsniederschrift vom 07.05.2015, S. 3 = Bl. 225 d.A.).

Unstreitig verwirklicht die angegriffene Ausführungsform auch alle Merkmale von Unteranspruch 2.

III.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Sie ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents.

IV.

Die Beklagte ist passivlegitimiert.

V.

Der Klägerin stehen gegen die Beklagte die nachfolgend dargestellten Ansprüche zu:

1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassen des Herstellens, Anbietens, Inverkehrbringens, Gebrauchens oder Einführens zu den genannten Zwecken zu, Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. § 139 Abs. 1 PatG. Es besteht Wiederholungsgefahr hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsform, wie sie zum Beispiel in den Modellen ... durch die Beklagte verwendet wird. Durch die festgestellten rechtwidrigen Benutzungshandlungen wird Wiederholungsgefahr indiziert. Es ist unstreitig, dass die Beklagte die angegriffene Ausführungsform herstellt, anbietet, in Verkehr bringt und gebraucht, sowie zu den genannten Zwecken besitzt. Hinsichtlich der Handlungsalternative des Einführens zu den genannten Zwecken besteht zumindest Erstbegehungsgefahr.

Die Kammer hat den zulässig am Patentanspruch orientierten Klageantrag im Tenor entsprechend dem Streit der Parteien über die zutreffende Auslegung verschiedener Merkmale und in Bezug auf die angegriffene Ausführungsform konkretisierend angepasst (vgl. BGH GRUR 2005, 569 - Blasfolienherstellung und GRUR 2012, 485 - Rohrreinigungsdüse II), ohne dass damit eine Teilklageabweisung verbunden ist.

2. Die erhobenen Ansprüche auf Auskunft und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. §§ 242, 250 BGB, um die Klägerin in die Lage zu versetzen, die ihr zustehenden Ansprüche auf Schadensersatz zu beziffern.

Die Klägerin ist im Übrigen auf die Angaben der Beklagten angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt. Die Beklagten werden durch die ihnen abverlangten Auskünfte auch nicht unzumutbar belastet.

Der Anspruch bezieht sich Handlungen nach dem im Tenor genannten Zeitpunkt.

Hinsichtlich der Alternative des Einführens war die Klage hingegen abzuweisen. Die Klägerin hat nicht vorgetragen und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass die Beklagte die angegriffene Ausführungsform bereits eingeführt hat. Die Feststellung einer Benutzungsform rechtfertigt nach Auffassung der Kammer nicht eine Verurteilung wegen aller weiterer Handlungsalternativen, wenn für sie kein konkreter Vortrag geleistet ist (a. A. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Aufl. Rz. 1195; wobei auch Kühnen verlangt, dass die betreffenden Benutzungsformen nach der Ausrichtung des Unternehmens als möglich in Betracht kommen, was im Streitfall bei der Beklagten hinsichtlich der Benutzungsform des Einführens wohl zu verneinen ist, weil sie die angegriffene Ausführungsform unstreitig im Inland herstellt.).

3. Der Vernichtungsanspruch der Klägerin ist gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. § 140 a EPÜ im beantragten Umfang gegeben. Eine Unverhältnismäßigkeit der Vernichtung im Sinne von § 140 a Abs. 4 PatG ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

4. Der Klägerin steht auch ein Schadensersatzanspruch zu, § 139 Abs. 2 PatG, weil die< Beklagte schuldhaft gehandelt hat. Die Beklagte hat die im Verkehr erforderlichen Informations- und Nachforschungspflichten zumindest fahrlässig verletzt. Die Beklagte hätte prüfen müssen, ob im Einzelfall die angegriffenen Ausführungsformen gegen das Klagepatent verstoßen.

C.

I.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

II.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Für die vorläufige Vollstreckung der in Ziffer 1.1. und I. 4 sowie in Ziffern I.2 und I.3 tenorierten Ansprüche der Klägerin war jeweils eine einheitliche Sicherheit festzusetzen, weil eine isolierte Vollstreckung des einen Anspruchs jeweils eine faktische Durchsetzung des anderen Anspruchs mit zur Folge hätte.

III.

Der Inhalt der nicht nachgelassenen Schriftsätze der Klägerin vom 05.06.2015, Bl. 226/233 d. A., und 29.06.2015 und der Inhalt des nicht nachgelassenen Schriftsatzes der Beklagten vom 25.06.2015, Bl. 234/235 d. A., gab keine Veranlassung (§ 156 Abs. 1 ZPO), die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.

IV.

Über den Vorlageantrag der Klägerin nach § 142 Abs. 1 S. 1 ZPO war nicht zu entscheiden, weil die für diesen Antrag formulierte Bedingung, die gänzliche oder teilweise Erfolglosigkeit der Klage im Hauptantrag, nicht eingetreten ist.

V.

Der Streitwert war auf 5.000.000,00 € festzusetzen, wobei auf den unter Ziffer 1.1. tenorierten Unterlassungsanspruch 4.000.000,00 € entfallen, auf den Auskunftsanspruch und den Anspruch auf Rechnungslegung jeweils 125.000,00 €, auf den Vernichtungsanspruch 250.000,00 € und auf den Schadensersatzfeststellungsanspruch 500.000,00 €.

(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit die Inanspruchnahme aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und der Gebote von Treu und Glauben für den Verletzer oder Dritte zu einer unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigten Härte führen würde. In diesem Fall ist dem Verletzten ein angemessener Ausgleich in Geld zu gewähren. Der Schadensersatzanspruch nach Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Benutzung der Erfindung eingeholt hätte.

(3) Ist Gegenstand des Patents ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils das gleiche Erzeugnis, das von einem anderen hergestellt worden ist, als nach dem patentierten Verfahren hergestellt. Bei der Erhebung des Beweises des Gegenteils sind die berechtigten Interessen des Beklagten an der Wahrung seiner Herstellungs- und Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Der Gläubiger kann dem Ersatzpflichtigen zur Herstellung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, dass er die Herstellung nach dem Ablauf der Frist ablehne. Nach dem Ablauf der Frist kann der Gläubiger den Ersatz in Geld verlangen, wenn nicht die Herstellung rechtzeitig erfolgt; der Anspruch auf die Herstellung ist ausgeschlossen.

(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit die Inanspruchnahme aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und der Gebote von Treu und Glauben für den Verletzer oder Dritte zu einer unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigten Härte führen würde. In diesem Fall ist dem Verletzten ein angemessener Ausgleich in Geld zu gewähren. Der Schadensersatzanspruch nach Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Benutzung der Erfindung eingeholt hätte.

(3) Ist Gegenstand des Patents ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils das gleiche Erzeugnis, das von einem anderen hergestellt worden ist, als nach dem patentierten Verfahren hergestellt. Bei der Erhebung des Beweises des Gegenteils sind die berechtigten Interessen des Beklagten an der Wahrung seiner Herstellungs- und Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.

(1) Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Das Gericht kann hierfür eine Frist setzen sowie anordnen, dass die vorgelegten Unterlagen während einer von ihm zu bestimmenden Zeit auf der Geschäftsstelle verbleiben.

(2) Dritte sind zur Vorlegung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend.

(3) Das Gericht kann anordnen, dass von in fremder Sprache abgefassten Urkunden eine Übersetzung beigebracht wird, die ein Übersetzer angefertigt hat, der für Sprachübertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften ermächtigt oder öffentlich bestellt wurde oder einem solchen Übersetzer jeweils gleichgestellt ist. Eine solche Übersetzung gilt als richtig und vollständig, wenn dies von dem Übersetzer bescheinigt wird. Die Bescheinigung soll auf die Übersetzung gesetzt werden, Ort und Tag der Übersetzung sowie die Stellung des Übersetzers angeben und von ihm unterschrieben werden. Der Beweis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Übersetzung ist zulässig. Die Anordnung nach Satz 1 kann nicht gegenüber dem Dritten ergehen.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit die Inanspruchnahme aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und der Gebote von Treu und Glauben für den Verletzer oder Dritte zu einer unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigten Härte führen würde. In diesem Fall ist dem Verletzten ein angemessener Ausgleich in Geld zu gewähren. Der Schadensersatzanspruch nach Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Benutzung der Erfindung eingeholt hätte.

(3) Ist Gegenstand des Patents ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils das gleiche Erzeugnis, das von einem anderen hergestellt worden ist, als nach dem patentierten Verfahren hergestellt. Bei der Erhebung des Beweises des Gegenteils sind die berechtigten Interessen des Beklagten an der Wahrung seiner Herstellungs- und Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Der Gläubiger kann dem Ersatzpflichtigen zur Herstellung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, dass er die Herstellung nach dem Ablauf der Frist ablehne. Nach dem Ablauf der Frist kann der Gläubiger den Ersatz in Geld verlangen, wenn nicht die Herstellung rechtzeitig erfolgt; der Anspruch auf die Herstellung ist ausgeschlossen.

(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen Erzeugnisse, die Gegenstand des Patents sind, in Anspruch genommen werden. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn es sich um Erzeugnisse handelt, die durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellt worden sind.

(2) Absatz 1 ist entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden Materialien und Geräte anzuwenden, die vorwiegend zur Herstellung dieser Erzeugnisse gedient haben.

(3) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten auf Rückruf der Erzeugnisse, die Gegenstand des Patents sind, oder auf deren endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch genommen werden. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn es sich um Erzeugnisse handelt, die durch ein Verfahren, das Gegenstand des Patents ist, unmittelbar hergestellt worden sind.

(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen.

(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit die Inanspruchnahme aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und der Gebote von Treu und Glauben für den Verletzer oder Dritte zu einer unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigten Härte führen würde. In diesem Fall ist dem Verletzten ein angemessener Ausgleich in Geld zu gewähren. Der Schadensersatzanspruch nach Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Benutzung der Erfindung eingeholt hätte.

(3) Ist Gegenstand des Patents ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils das gleiche Erzeugnis, das von einem anderen hergestellt worden ist, als nach dem patentierten Verfahren hergestellt. Bei der Erhebung des Beweises des Gegenteils sind die berechtigten Interessen des Beklagten an der Wahrung seiner Herstellungs- und Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.