Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von EUR 5.- bis EUR 250.000.-, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen

Gaseinspritzsysteme, insbesondere von Methan, für einen Motor mit innerer Verbrennung

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einführen oder zu besitzen,

welche umfassen:

- eine Vielzahl von elektromagnetisch gesteuerten Einspritzern (2), die den verschiedenen Zylindern des Motors zugeordnet sind,

- ein Verteilerrohr (4) bzw. eine Verteilerschiene, das/die mit den Einspritzern (2) in Verbindung steht,

- einen Tank (5), der das Verteilerrohr (4) speist, wo das Druckgas gesammelt wird,

- ein Drucksteuerungsventil (7), das in der Verbindung zwischen dem Tank (5) und dem Verteilerrohr (4) zwischengeschaltet ist, und

- eine elektronische Steuereinheit (6), die gerüstet ist, die Einspritzer (2) zu steuern und die Öffnungszeit zum Dosieren der in jeden Zylinder direkt oder indirekt eingespritzten Gasmenge gemäß den Betriebsdaten des Motors zu steuern,

wobei das System ferner Mittel (6, 7) zur Regelung des Drucks des Gases in dem Verteilerrohr (4) umfasst, wobei die Regulierungsmittel umfassen

- ein elektromagnetisches Betätigungselement (W, 20, 21), welches das Drucksteuerungsventil (7) steuert,

- einen Messfühler (8) des Drucks in dem Verteilerrohr (4), der geeignet ist, ein elektrisches Signal zur Anzeige des Drucks an die elektronische Steuereinheit (6) zu senden,

- einen Messfühler (9) des Drucks in der Gaszuführleitung (10) zwischen dem Tank (5) und dem Drucksteuerungsventil (7), der geeignet ist, ein elektrisches Signal zur Anzeige des Drucks an die elektronische Steuereinheit (6) zu senden,

dadurch gekennzeichnet, dass

die elektronische Steuereinheit (6) programmiert ist, das elektromagnetische Betätigungselement (W, 20, 21) des Drucksteuerungsventils (7) zu steuern, um den Druck in dem Verteilerrohr (4) gemäß einem oder mehr Betriebsparametern des Motors zu verändern, wöbet die elektronische Steuereinheit mit Speichermitteln (13) verbunden ist, die Abbildungen der theoretischen vorbestimmten Druckwerte (empirisch oder theoretisch ermittelte Solldruckwerte) enthalten, die gemäß der Veränderung der Betriebsparameter des Motors in dem Verteilerrohr (4) erzeugt werden sollen, und die elektronische Steuereinheit (6) programmiert ist, das elektromagnetische Betätigungselement (21) des Drucksteuerungsventils (7) gemäß den von den Messfühlern (8, 9) ausgegebenen Signalen des Drucks in dem Verteilerrohr (4) und des Drucks in der Leitung (10) stromaufwärts zu dem Drucksteuerungsventil (7) zu steuern, um in dem Verteilerrohr (4) einen Druck zu erhalten, der im Wesentlichen gleich dem theoretischen vorbestimmten Wert (empirisch oder theoretisch ermittelter Solldruckwert) ist, den die Steuereinheit in der Speichereinrichtung (13) gemäß dem Wert eines oder mehr Betriebsparameter des Motors abruft,

(Anspruch 1)

insbesondere wenn

das Gaseinspritzsystem gemäß Anspruch 1 dadurch gekennzeichnet ist, dass die Betriebsparameter des Motors zumindest die Stellung des Gaspedals und die Drehzahl des Motors umfassen.

(Anspruch 2)

der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen (mit Ausnahme des Einführens) seit dem 24. November 2009 begangen hat, und zwar unter Angabe

(a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

(b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

(c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;

wobei

zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

3. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen (mit Ausnahme des Einführens) seit dem 24. November 2009 begangen hat, und zwar unter Angabe:

(a) der Herstellungsmengen und -Zeiten

(b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -Zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

(c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

(d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

(e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin bezeichnenden ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

4. die in ihrem unmittelbaren odrr mittelbaren Besitz und/oder ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer 1 bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre - der Beklagten -Kosten herauszugeben.

II.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die in Ziffer 1.1 bezeichneten, seit dem 24. November 2009 begangenen Handlungen (mit Ausnahme des Einführens) entstanden ist und noch entstehen wird.

III.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

V.

Das Urteil ist für die Klägerin in Ziffer l.1. und I.4. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000.000,00 €, in Ziffern I.2 und I. 3 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,00 € und in Ziffer IV. gegen Sicherheitsleistung von 110% der zu vollstreckenden Kosten vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 5.000.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung ihrer Rechts aus dem nationalen deutschen Teil des europäischen Patents ... auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Vernichtung und Schadensersatzfeststellung in Anspruch.

Die Klägerin ist Automobilzulieferin mit Sitz in Italien. Sie ist spezialisiert auf die Entwicklung und Produktion von Komponenten für Gaseinspritzsysteme, insbesondere von Drucksteuerungsventilen. Die Beklagte ist Automobilhersteller.

Die Klägerin ist seit 23.12.2011 eingetragene Inhaberin des Klagepatents ... Das Klagepatent wurde ursprünglich für die ... mit Sitz in Italien erteilt. Diese und die Klägerin schlossen am 24.11.2009 einen Vertrag mit der Bezeichnung „Patentübertragung und ingenieurtechnische Unterstützung im Bereich der Technologien für alternative Kraftstoffe (Anlage ... Übersetzung Anlage ..., mit dem die Rechte am Klagepatent auf die Klägerin übertragen wurden.

Das Klagepatent wurde am 13.11.2001 in englischer Sprache angemeldet und nimmt die Priorität der ... vom 24.11.2000 in Anspruch. Die Anmeldung wurde am 29.05.2002, der Hinweis auf die Erteilung am 12.01.2005 veröffentlicht.

Patentansprüche 1. und 2. lauten in der englischen Originalfassung wie folgt:

1. Gas injection system, particularly of methane, for an internal combustion engine, comprising:

- a plurality of electromagnetically controlled injectors (2) associated to the various cylinders of the engine,

- a distributing manifold (4), or rail, communicating with the said injectors (2),

- a reservoir (5) feeding the distributing manifold (4), where the pressurised gas is accumulated,

- a pressure regulating valve (7) interposed in the connection between the reservoir (5) and said distributing manifold (4), and

- an electronic control unit (6) set up to control the injectors (2) and to control the opening time to meter the amount of gas injected in each cylinder according to the operating conditions of the engine,

wherein said system also .comprises means (6, 7) for regulating the pressure of the gas in the distributing manifold (4)

wherein said regulation means comprise:

- an electronic actuator (W, 20, 21) controlling said pressure regulating valve (7).

- a sensor (8) of the pressure in the distributing manifold (4) suitable for sending an electric signal indicative of said pressure to the electronic control unit (6),

- a sensor (9) of the pressure in the gas feeding line (10) between the reservoir (5)

and the pressure regulating valve (7), suitable for sending an electric signal indicative of said pressure to the electronic control unit (6),

- characterized in that said electronic control unit (6) is programmed to control the electromagnetic actuator (W, 20, 21) of the pressure regulating valve (7)

in order to vary the pressure in the distributing manifold (4) according to one or more parameters of operation of the engine, said electronic control unit being associated to memory means (30) containing maps of the theoretical predetermined values to be created in the distributing manifold (4) according to the variation of the parameters of operation of the engine, said electronic control unit (6) being programmed to control the electromagnetic actuator (21) of the pressure regulating valve (7) according to the signals output by the sensors {8, 9) of the pressure in the distributing manifold (4) and of the pressure in the line (10) upstream to the pressure regulating valve (7), in order to obtain a pressure in the distributing manifold (4) which is essentially equal to the theoretical predetermined value that the control unit retrieves in said memory means (13)) according to the value of one or more parameters of operation of the engine.

2. Gas injection system according to claim 1, characterized in that said parameters of operation of the engine comprise at least the position of the accelerator pedal and the speed of revolution of the engine.

In der deutschen Übersetzung lauten die Ansprüche wie folgt:

1. Gaseinspritzsystem, insbesondere von Methan, für einen Motor mit innerer Verbrennung, umfassend

- eine Vielzahl von elektromagnetisch gesteuerten Einspritzern (2), die den verschiedenen Zylindern des Motors zugeordnet sind,

- ein Verteilerrohr (4) bzw. eine Verteilerschiene, das/die mit den Einspritzern (2) in Verbindung steht,

- einen Tank (5), der das Verteilerrohr (4) speist, wo das Druckgas gesammelt wird,

- ein Drucksteuerungsventil (7), das in der Verbindung zwischen dem Tank (5) und dem Verteilerrohr (4) zwischengeschaltet ist, und

- eine elektronische Steuereinheit (6), die gerüstet ist, die Einspritzer (2) zu steuern und die Öffnungszeit zum Dosieren der in jeden Zylinder eingespritzten Gasmenge gemäß den Betriebsdaten des Motors zu steuern,

wobei das System ferner Mittel (6, 7) zur Regulierung des Drucks des Gases in

dem Verteilerrohr (4) umfasst, wobei die Regulierungsmittel umfassen:

- ein elektronisches Betätigungselement (W, 20, 21), welches das Drucksteuerungsventil (7) steuert,

- einen Messfühler (8) des Drucks in dem Verteilerrohr (4), der geeignet ist, ein elektrisches Signal zur Anzeige des Drucks an die elektronische Steuereinheit (6) zu senden,

- einen Messfühler (9) des Drucks in der Gaszufuhrleitung (10) zwischen dem Tank (5) und dem Drucksteuerungsventil (7), der geeignet ist, ein elektrisches Signal zur Anzeige des Drucks an die elektronische Steuereinheit (6) zu senden,

dadurch gekennzeichnet, dass

die elektronische Steuereinheit (6) programmiert ist, das elektromagnetische Betätigungselement (W, 20, 21) des Drucksteuerungsventils (7) zu steuern, um den Druck in dem Verteilerrohr (4) gemäß einem oder mehr Betriebsparametern des Motors zu verändern, wobei die elektronische Steuereinheit mit Speichermitteln (13) verbunden ist, die Abbildungen der theoretischen vorbestimmten Druckwerte einhalten, die gemäß der Veränderung der Betriebsparameter des Motors in dem Verteilerrohr (4) erzeugt werden sollen, und die elektronische Steuereinheit (6) programmiert ist, das elektromagnetische Betätigungselement (21) des Drucksteuerungsventils (7) gemäß den von den Messfühlern (8, 9) ausgegebenen Signalen des Drucks in dem Verteilerrohr (4) und des Drucks in der Leitung (10) stromaufwärts zu dem Drucksteuerungsventil (7) zu steuern, um in dem Verteilerrohr (4) einen Druck zu erhalten, der im Wesentlichen gleich dem theoretischen vorbestimmten Wert ist, den die Steuereinheit in der Speichereinrichtung (13) gemäß dem Wert eines oder mehr Betriebsparameter des Motors abruft.

2. Gaseinspritzsystem gemäß Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Betriebsparameter des Motors zumindest die Stellung des Gaspedals und die Drehzahl des Motors umfassen.

Die Beklagte stellt her, bewirbt und vertreibt deutschlandweit - auch über ihre Internetseite ... die Kraftfahrzeugmodellelle ..., die jeweils mit einem - soweit hier von Interesse baugleichen -Erdgasantrieb mit Gaseinspritzsystem ausgestattet sind (in Folgenden: angegriffene Ausführungsform).

Die Klägerin ist der Auffassung, Merkmal 1.7 sei verwirklicht, weil zumindest bei Tankdrücken von unter ca. 20 bar der Tankdruck unmittelbar an dem elektronischen Druckregelventil anliege und der Wert des Tankdruck direkt in die elektronische Regelung des Gasdrucks im Verteilerrohr der angegriffenen Ausführungsformen eingehe. Versuche der Klägerin mit dem angegriffenen Ausführungsformen hätten dieses Ergebnis bestätigt.

Die Klägerin beantragt,

I.

die Beklagte zu verurteilen,

1. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, wobei die Ordnungshaft am Geschäftsführer der Beklagten zu vollziehen ist, zu unterlassen,

Gaseinspritzsysteme, insbesondere von Methan, für einen Motor mit innerer Verbrennung

in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einführen oder zu besitzen,

welche umfassen:

- eine Vielzahl von elektromagnetisch gesteuerten Einspritzern (2), die den verschiedenen Zylindern des Motors zugeordnet sind,

- ein Verteilerrohr (4) bzw. eine Verteilerschiene, das/die mit den Einspritzern (2) in Verbindung steht,

- einen Tank (5), der das Verteilerrohr (4) speist, wo das Druckgas gesammelt wird,

- ein Drucksteuerungsventil (7), das in der Verbindung zwischen dem Tank (5) und dem Verteilerrohr (4) zwischengeschaltet ist, und

- eine elektronische Steuereinheit (6), die gerüstet ist, die Einspritzer (2) zu steuern und die Öffnungszeit zum Dosieren der in jeden Zylinder eingespritzten Gasmenge gemäß den Betriebsdaten des Motors zu steuern,

wobei das System ferner Mittel (6, 7) zur Regulierung des Drucks des Gases in dem Verteilerrohr (4) umfasst, wobei die Regulierungsmittel umfassen

- ein elektromagnetisches Betätigungselement (W, 20, 21), welches das Drucksteuerungsventil (7) steuert,

- einen Messfühler (8) des Drucks in dem Verteilerrohr (4), der geeignet ist, ein elektrisches Signal zur Anzeige des Drucks an die elektronische Steuereinheit (6) zu senden,

- einen Messfühler (9) des Drucks in der Gaszuführleitung (10) zwischen dem Tank (5) und dem Drucksteuerungsventil (7), der geeignet ist, ein elektrisches Signal zur Anzeige des Drucks an die elektronische Steuereinheit (6) zu senden,

dadurch gekennzeichnet, dass

die elektronische Steuereinheit (6) programmiert ist, das elektromagnetische Betätigungselement (W, 20, 21) des Drucksteuerungsventils (7) zu steuern, um den Druck in dem Verteilerrohr (4) gemäß einem oder mehr Betriebsparametern des Motors zu verändern, wobei die elektronische Steuereinheit mit Speichermitteln (13) verbunden ist, die Abbildungen der theoretischen vorbestimmten Druckwerte enthalten, die gemäß der Veränderung der Betriebsparameter des Motors in dem Verteilerrohr (4) erzeugt werden wollen, und die elektronische Steuereinheit (6) programmiert ist, das elektromagnetische Betätigungselement (21) des Drucksteuerungsventils (7) gemäß den von den Messfühlern (8, 9) ausgegebenen Signalen des Drucks in dem Verteilerrohr (4) und des Drucks in der Leitung (10) stromaufwärts zu dem Drucksteuerungsventil (7) zu steuern, um in dem Verteilerrohr (4) einen Druck zu erhalten, der im Wesentlichen gleich dem theoretischen vorbestimmten Wert ist, den die Steuereinheit in der Speichereinrichtung (13) gemäß dem Wert eines oder mehr Betriebsparameter des Motors abruft,

(Anspruch 1)

insbesondere wenn

das Gaseinspritzsystem gemäß Anspruch 1 dadurch gekennzeichnet ist, dass die Betriebsparameter des Motors zumindest die Stellung des Gaspedals und die Drehzahl des Motors umfassen.

(Anspruch 2)

der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen seit dem 24. November 2009 begangen hat, und zwar unter Angabe

(a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

(b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

(c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;

wobei

zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie (die Beklagte) die zu Ziffer 1 bezeichneten Handlungen sei dem 24. November 2009 begangen hat, und zwar unter Angabe:

(a) der Herstellungsmengen und -Zeiten

(b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -Zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

(c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

(d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

(e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin bezeichnenden ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

4. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz und/oder ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziffer 1 bezeichneten Erzeugnisse an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre - der Beklagten Kosten herauszugeben.

II.

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der der Klägerin durch die in Ziffer 1.1 bezeichneten, seit dem 24.November 2009 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

Die Beklagte beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte ist der Auffassung, Merkmal 1.5 sei nicht verwirklicht, weil das Erdgas bei der angegriffenen Ausführungsform nicht in die jeweiligen Zylinder eingespritzt werde, sondern in die Ansaugkanäle vor dem jeweiligen Zylinder. Das Merkmal diene auch der Abgrenzung zum eigenen Stand der Technik gemäß der aufgenommenen ... und entspreche der ausdrücklich in den Oberbegriff aufgenommenen ... Unter das Klagepatent fielen daher nur Vorrichtungen mit direkter Einspritzung. Entgegen Merkmal 1.7 gehe das Signal des Sensors für den Tankdruck nicht in die Regelung des Gassolldruckes in der Verteilerschiene ein, weil die Beklagte vor dem elektronischen Druckreduzierventil ein weiteres mechanisches Druckreduzierventil vorgeschaltet habe, das den Gasdruck auf einen konstanten Druck von ca. 20 bar reduziere. Die Versuche der Klägerin hierzu mit der angegriffenen Ausführungsform hätten unter unrealistischen Bedingungen stattgefunden. Merkmal 1.8 sei nicht verwirklicht, weil nach Merkmal 1.8 beansprucht werde, dass die im Speichermittel abgespeicherten Druckwerte theoretisch ermittelt worden seien. Das Solldruck-Kennfeld in den angegriffenen Ausführungsformen sei durch Messungen und Erprobungen empirisch ermittelt worden und enthalte keine Druckwerte.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die gewechselten Schriftsätze, sowie auf die Sitzungsniederschriften vom 10.07.2014, Bl. 86/88, und 07.05.2015, Bl. 223/225, Bezug genommen. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung reichte die Klägerin die Schriftsätze vom 05.06.2015 und 29.06.2015, die Beklagte den Schriftsatz vom 25.06.2015 ein.

Gründe

Die zulässige Klage ist großteils begründet.

A.

I.

Die Klage ist zulässig, weil die örtliche, sachliche und internationale Zuständigkeit des Landgerichts München I für alle geltend gemachten Klageansprüche gegeben ist.

II.

Die besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Schadensersatzfeststellungsklage sind gegeben, weil das erforderliche Feststellungsinteresse besteht, § 256 Abs. 1 ZPO. Der Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Beklagte ist vor Erteilung der Auskunft durch die Beklagte (noch) nicht bezifferbar.

B.

Die Klage ist großteils begründet, weil die Beklagte passivlegitimiert ist und die angegriffene Ausführungsform das Klagepatent in Anspruch 1 und Unteranspruch 2 verletzt.

I.

Zum Gegenstand der Klageschutzrechte

Das Klagepatent ... bezieht sich in den hier geltend gemachten Ansprüchen 1 und 2 auf ein Gaseinspritzsystem, insbesondere von Methan, für Brennkraftmaschinen. Das Klagepatent wurde am 13.11.2001 unter Inanspruchnahme der Priorität vom 24.11.200 ( (angemeldet.

1. Nach der Definition der Kammer, der sich die Parteien nicht widersetzt haben, ist der angesprochene Fachmann ein Maschinenbauingenieur der Fachrichtung Fahrzeugtechnik mit mehrjähriger Erfahrung in der Konstruktion von gemischten Benzin/Gas-Motoren.

2.

Im Stand der Technik waren Verteilervorrichtungen zum Dosieren des Methans bekannt, vergleichbar mit den Anordnungen eines normalen Benzinvergasers. Weiter waren auch elektronische Methaneinspritzsysteme bekannt, z. B. ... bei denen die Methandosierung in den Motorzylindern durch Variieren der Öffnungszeit der Einspritzer gemäß den verschiedenen Betriebsparametern des Motors erreicht wird. Dabei ist die Öffnungszeit der Einspritzer der einzige Parameter, der zum Steuern der Methandosierung verwendet werden kann, weil der Methandruck im Verteilerrohr im Wesentlichen konstant ist. Zur Erreichung dieses konstanten Drucks im Verteilerrohr ist im Stand der Technik ein Drucksteuerungsventil zwischen dem Methantank und dem Verteilerrohr zwischengeschaltet, das einen beschränkten Durchgang und einen Membranmechanismus umfasst, der den Durchgang regelt. Die ... sieht ein Gaseinspritzsystem vor, bei dem ein Druckregulierungsventil vorhanden ist, sowie der vom Tank kommende Gasdruck und der Gasdruck in der Verteilerschiene gemessen wird. Diese Werte werden von einer elektronischen Regelungseinheit verarbeitet, die die Öffnungszeit der Einspritzventile zum Dosieren der in jeden Zylinder eingespritzten Gasmenge in Abhängigkeit von den Betriebsparametern des Motors steuert.

3.

Das Klagepatent kritisiert am Stand der Technik, dass mit einem Benzinvergaser vergleichbare Anordnungen nicht zum Arbeiten in Verbindung mit einem elektronischen Motorsteuersystem geeignet sind. Herkömmliche elektronische Gaseinspritzsysteme weisen wie oben geschildert ein Drucksteuerungsventil zwischen Methantank und Verteilerrohr auf. Dieses Drucksteuerungsventil arbeitet nur mit einem einzelnen festgelegten Druckwert, der im Verteilerrohr erzeugt wird. Es ist auf der Basis eines Kompromisses zwischen den vorhandenen Anforderungen bei extremen Lastbedingungen des Motors entwickelt. Ein Drucksteuerungsventil mit sehr engem Durchgang ist günstig, wenn der Motor im Leerlauf ist, ermöglicht aber kein schnelles Ansprechen, wenn der Motordruck rapide ansteigt, wie im Fall von abrupter Beschleunigung. Wenn der Durchgang des Drucksteuerungsventils verhältnismäßig weit ist, spricht das System gut auf hohe Motorbelastung an, ist aber bei niedriger Belastung nicht zur Sicherstellung einer genauen Dosierung fähig. Auch die Vorrichtung gemäß der ... kann dem Klagepatent zufolge keine genaue Dosierung bereitstellen.

4. Das Klagepatent stellt sich vor diesem Hintergrund die Aufgabe, ein System bereitzustellen, welches fähig ist, eine genaue Dosierung des Gases bei allen Betriebsbedingungen des Motors sicherzustellen, insbesondere im Fall von schnellen Verminderungen des Gasflusses, die durch abrupte Änderungen der Motorbelastung hervorgerufen werden.

5. Zur Lösung dieser Aufgabe schlägt das Klagepatent das erfindungsgemäße Gaseinspritzsystem vor. Die Klägerin legt für die Ansprüche 1 und 2 des Klagepatents folgende Merkmalsgliederung vor, der sich die Kammer angeschlossen hat:

1. Gaseinspritzsystem, insbesondere von Methan, für einen Motor mit innerer Verbrennung, umfassend:

1.1 eine Vielzahl von elektromagnetisch gesteuerten Einspritzern (2), die den verschiedenen Zylindern des Motors zugeordnet sind,

1.2 ein Verteilerrohr (4) bzw. eine Verteilerschiene, das/die mit den Einspritzern (2) in Verbindung steht,

1.3 einen Tank (5), der das Verteilerrohr (4) speist, wo das Druckgas gesammelt wird,

1.4 ein Drucksteuerungsventil (7), das in der Verbindung zwischen dem Tank (5) und dem Verteilerrohr (4) zwischengeschaltet ist, und

1.5 eine elektronische Steuereinheit (6), die gerüstet ist

1.5.1 die Einspritzer (2) zu steuern und

< 1.5.2 die Öffnungszeit zum Dosieren der in jeden Zylinder eingespritzten Gasmenge gemäß den Betriebsdaten des Motors zu steuern,

1.6 wobei das System ferner Mittel (6, 7) zur Regulierung des Drucks des Gases im Verteilerrohr (4) umfasst, wobei der Regulierungsmittel umfassen:

1.6.1 ein elektromagnetisches Betätigungselement (W, 20, 21) welches das Drucksteuerungsventil (7) steuert,

1.6.2 einen Messfühler (8) des Drucks in dem Verteilerrohr (4) der geeignet ist, eine elektronisches Signal zur Anzeige des Drucks an die elektronische

1.6.1 Steuereinheit (6) zu senden,

1.6.3 einen Messfühler (9) des Drucks in der Gaszufuhrleitung (10) zwischen dem Tank (5) und dem Drucksteuerungsventil (7), der geeignet ist, ein elektrisches Signal zur Anzeige des Drucks an die elektronische Steuereinheit (6) zu senden,

1.7 Die elektronische Steuereinheit (6) ist programmiert, das elektromagnetische Betätigungselement (21) des Drucksteuerungsventils (7) gemäß den von den Messfühlern (8, 9) ausgegebenen Signalen des Drucks in dem Verteilerrohr (4) und des Drucks in der Leitung (10) stromaufwärts zu dem Drucksteuerungsventil (7) zu steuern, um in dem Verteilerrohr (4) einen Druck zu erhalten, der im Wesentlichen gleich dem theoretischen vorbestimmten Wert ist, den die Steuereinheit in der Speichereinrichtung (13) gemäß dem Wert eines oder mehrerer Betriebsparameter des Motors abruft.

1.8 Die elektronische. Steuereinheit ist mit Speichermitteln (13) verbunden.

1.8.1 Die Speichermittel enthalten Abbildungen der theoretischen vorbestimmten Druckwerte, die gemäß der Veränderung der Betriebsparameter des Motors in dem Verteilerrohr (4) erzeugt werden sollen.

2. Gaseinspritzsystem gemäß Anspruch 1

2.1 wobei die Betriebsparameter des Motors zumindest umfassen

2.1.1 die Stellung des Gaspedals und

2.1.2 die Drehzahl des Motors.

II.

Die angegriffene Ausführungsform macht von der Lehre des Patentanspruchs 1 und der Lehre des Unteranspruchs 2 wortsinngemäß Gebrauch. Es handelt sich um einen Vorrichtungsanspruch.

1. Der Schutzbereich eines Europäischen Patents wird nach Art. 69 EPÜ durch die Patentansprüche bestimmt. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind jedoch zur Auslegung heranzuziehen. Hierbei ist funktionsorientiert und aus der Sicht des angesprochenen Fachmanns auszulegen, wobei zu berücksichtigen ist, dass die Patentschrift ihr eigenes Lexikon bilden kann. Maßgeblich für die Auslegung der in der Patentschrift verwendeten

Begriffe ist nur die Patentschrift selbst, nicht der allgemeine Sprachgebrauch. Die Patentschrift legt den Inhalt der darin verwendeten Begriffe fest und stellt damit gleichsam ihr eigenes Lexikon dar (BGH GRUR 1999, 909, 912 - Spannschraube). Soweit sich einzelnen Beschreibungsstellen nicht (mehr) auf den Anspruch lesen, sind sie bei der Anspruchsauslegung nicht zu berücksichtigen (vgl. BGH GRUR 2012, 701, 703, Rz. 23 ff - Okklusionsvorrichtung).

Bei Vorrichtungsansprüchen liegt eine Patentverletzung jedenfalls dann vor, wenn die Merkmale der angegriffenen Ausführungsform objektiv geeignet sind, die patentgemäßen Wirkungen herbeizuführen. Unerheblich ist, ob die patentgemäßen Eigenschaften und Wirkungen regelmäßig, nur in Ausnahmefällen oder nur zufällig erreicht werden und, ob es der Verletzer darauf absieht, diese Wirkungen zu erzielen. Deshalb liegt eine Patentverletzung auch vor, wenn eine Vorrichtung regelmäßig so bedient wird, dass die patentgemäßen Eigenschaften und Wirkungen nicht erzielt werden (vgl. BGH GRUR 2006, 399, Rz. 21 -Rangierkatze).

2. Zu Recht unstreitig ist zwischen den Parteien, dass die angegriffene Ausführungsform von den Merkmalen 1“ 1.1, 1.2, 1.3, 1.4, 1.5, 1.5.1, 1.6, 1.6.1, 1.6.2, und 1.8 Gebrauch macht.

3. Die angegriffen Ausführungsformen macht auch von Merkmal 1.5.2 wortsinngemäß Gebrauch, weil die elektronische Steuereinheit gerüstet ist, die Öffnungszeit des Drucksteuerungsventils zum Dosieren der in jeden Zylinder eingespritzten Gasmenge gemäß den Betriebsdaten des Motors zu steuern.

a. Der maßgebliche Fachmann versteht das Merkmal 1.5.2 dahingehend, dass das Luft-Gasgemisch entweder direkt in den jeweiligen Zylinder (direkte Einspritzung) oder auch in das dem Zylinder vorgeschaltete Ansaugrohr (indirekte Einspritzung) erfolgen kann.

aa) Die Patentschrift selbst unterscheidet nicht zwischen direkter und indirekter Einspritzung. Sie spricht lediglich davon, dass das Gas-Luft-Gemisch „in die Zylinder des Motors eingespritzt wird“ (Abschnitt [0010], Zeile 57, Abschnitt [0011], Zeile 9 f.). Sie weist in Abschnitt [0017] sogar ausdrücklich darauf hin, dass die Einzelheiten des Zusammenbaus oder der Anordnung der Einspritzer in der Klagepatentschrift weder beschrieben noch veranschaulicht sind, weil die Einspritzer für die Zwecke der beschriebenen Erfindung auf beliebige Weise nach dem Stand der Technik gefertigt sein können und die Einzelheiten im Gegenstand der Erfindung nicht beinhaltet sind. In der maßgeblichen englischen Fassung des Abschnitts [0017], Zeile 1 ff heißt es wörtlich:

„The system comprises a plurality of electromagnetically controlled injectors (or injection valves) 2 associated to the various cylinders in the engine. The assembly details of the injectors 2 are neither described or illustrated herein, because the injectors can be made in any way according to prior art and because the details are not included in the object of the invention.“

Weiter hat die Klägerin unwidersprochen vorgetragen, im Ausführungsbeispiel der Figur 1 der Klagepatentschrift sei eine Vorrichtung mit indirekter Einspritzung gezeigt. Eine Auslegung des Klagepatents dahingehend, dass gezeigte Ausführungsbeispiele nicht unter den Patentanspruch fallen, kann aber nur im Ausnahmefall in Betracht kommen. Dass ein solcher Ausnahmefall vorliegend gegeben ist, ist von der Beklagten nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich.

bb) Ebenso unterscheidet die ... vorgelegt als Anlage deren Merkmale nach Abschnitt [0004], Zeile 22-25 des Klagepatents identisch mit dem Oberbegriff des Klagepatents sind - nicht zwischen direkter und indirekter Einspritzung. Im Abstract der^ ( Zeile 10 heißt es lediglich „to inject the compressed gas into the cylinders ...“. Die gleiche Formulierung findet sich in Spalte 4, Zeile 44. Die Schrift will sich ebenso wie die Klagepatentschrift hinsichtlich der Art der Einspritzer ausdrücklich nicht auf die in den Zeichnungen gezeigten Einspritzer festlegen. Es wird daher in Spalte 7, Zeile 58 ff ausgeführt, dass auch andere Einspritzer als die in den Zeichnungen dargestellten verwendet werden können: „For example other injectors than that shown in FIG. 2 may be utilized,

cc) Unzutreffend ist, dass sich die Klagepatentschrift durch die Entscheidung für eine direkte Einspritzung vom eigenen Stand der Technik ... habe abgrenzen wollen. Zwar ist zwischen den Parteien unstreitig, dass diese Schrift sich ausschließlich auf einen Gasmotor mit indirekter Einspritzung bezieht (vgl. auch dort Sp. 2, Zeile 39). Die Klagepatentschrift möchte sich von diesem Stand der Technik jedoch nicht durch die Auswahl einer anderen Art der Einspritzung abgrenzen, sondern durch das erfindungsgemäße, zwischen Tank und Verteilerrohr vorgeschaltete Drucksteuerungsventil (vgl. Abschnitt [0006], Abschnitt [0007]. Zwar hat die Beklagte vorgetragen, dass der Einblasdruck bei direkter Einspritzung mit etwa 20 bar höher gewählt werden müsse als bei indirekter Einspritzung (4 bis 10 bar). Der Einblasdruck wird jedoch von der unter Schutz gestellten Erfindung nicht adressiert. Die Beschreibung enthält dagegen sogar ein Ausführungsbeispiel, bei dem der Versorgungsdruck in Verteilerrohr zwischen 3 und 9 bar liegt (Abschnitt [0018], Zeile 53). Nach den oben geschilderten Ausführungen der Beklagten handelt es sich dabei zwingend um eine Vorrichtung mit indirekter Einspritzung, es sei denn man ginge davon aus, dass dieses Ausführungsbeispiel nicht unter den Patentanspruch fällt, wofür aber keine Anhaltspunkte bestehen. Es ist nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die erfindungsgemäße Vorrichtung nicht in der Lage sein soll, auch den für die indirekte Einspritzung erforderlichen niedrigeren Einblasdruck zur Verfügung zu stellen. Dass die patentgemäße Vorrichtung auch geeignet ist, den Anforderungen einer direkten Einspritzung zu genügen, rechtfertigt nicht ohne weitere Anhaltspunkte eine Auslegung, die den Patentanspruch im Widerspruch zu den in der Beschreibung und den Zeichnungen gezeigten Ausführungsbeispielen auf die direkte Einspritzung beschränkt.

b. Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht Merkmal 1.5.2 wortsinngemäß, weil sie über eine indirekte Einspritzung verfügt. Die Beklagte hat als zutreffend zugestanden, dass die Gaseinblasventile in die Ausaugkanäle der Zylinder eingesteckt sind und die Aufgabe haben, das Erdgas in das Saugrohr einzublasen (Klageerwiderung vom 26.06.2014, S. 24 = Bl. 75 d. A.), was eine indirekte Einspritzung darstellt.

4. Die angegriffene Ausführungsform macht von Merkmal 1.6 wortsinngemäß Gebrauch.

a. Der maßgebliche Fachmann versteht das Merkmal 1.6 dahingehend, dass Mittel zur Regulierung des Drucks in dem Verteilerrohr vorhanden sein müssen, die mindestens folgende Elemente umfassen: ein elektromagnetisches Betätigungselement, welches das Drucksteuerungsventil steuert, einen Messfühler des Drucks in dem Verteilerrohr, der geeignet ist, ein elektrisches Signal zur Anzeige des Drucks an die elektronische Steuereinheit zu senden sowie ein Messfühler des Drucks in der Gaszuführleitung zwischen dem Tank und dem Drucksteuerungsventil, der wiederum geeignet ist, ein elektrisches Signal zur Anzeige des Drucks an die elektronische Steuereinheit zu senden.

Das Merkmal schließt hingegen nicht aus, dass weitere Mittel zur Steuerung des Drucks in dem Verteilerrohr dem elektronischen Drucksteuerungsventil vorgeschaltet sind. Die patentgemäße Lehre sieht nicht zwingend vor, dass an dem elektronischen Druckregelungsventil zu jeder Zeit ein veränderlicher Tankdruck anliegen muss. Hinweise auf ein solches Erfordernis finden sich weder im Anspruch noch in der Beschreibung oder den Zeichnungen. Hinweise darauf, dass die unter Schutz gestellte Erfindung bewusst auf eine vorgeschaltete Reduzierung des am Drucksteuerungsventil anliegenden Drucks durch ein mechanisches Druckreduzierventil verzichten wollte, ergeben sich ebenfalls nicht. Die Ausführungen in Abschnitt [0004] der Patentschrift zum Stand der Technik kritisieren lediglich eine Lösung, die ausschließlich ein mechanisches Druckreduzierventil verwendet, mit dem Argument, dass dieses allein nicht in der Lage sei, in jeder Betriebssituation einen geeigneten Betriebsdruck im Verteilerrohr zur Verfügung zu stellen. Merkmal 1.6 umfasst daher auch solche Ausführungsformen, die zusätzlich zur Regelung des Drucks durch ein elektronisches Drucksteuerungsventil ein vorgeschaltetes mechanisches Druckreduzierventil verwenden.

Auch aus Abschnitt [0017], Sp. 6, Zeile 15 ff lässt sich nicht entnehmen, dass die Messungen des Tankdrucksensors stets in die Regelung durch die elektronische Steuereinheit einzugehen haben. Zum einen ist dort lediglich ausgeführt, dass die elektronische Steuereinheit die Signale der beiden Messfühler erhalt, nicht dass diese zu jedem Zeitpunkt bei der Regelung auch berücksichtigt werden müssten. Zudem handelt es sich bei dieser Beschreibungsstelle um ein Ausführungsbeispiel.

Die von der Beklagten aufgeworfene Diskussion bezüglich der richtigen Übersetzung des Anspruchswortlauts „regulation“ als „Regelung“ oder „Steuerung“ hat auf die Entscheidung des Rechtsstreits keinen Einfluss, weil nach der Auslegung der Kammer vom Patentanspruch auch eine Regelung mit Vorsteuerung umfasst ist (vgl. die Ausführungen der Beklagten auf S. 3 des Schriftsatzes vom 29,04.2015 = BL 224 d. A. zu einem Verfahrensausgang bei einer solchen Auslegung des Patentanspruchs durch die Kammer). Die Kammer versteht unter „regulation“ Im Sinne von Anspruch 1 des Klagepatents eine Regelung der von der Beklagten dargestellten Art dahingehend, dass eine Rückkopplung im Regelkreis erfolgt. Die Abweichung des Ist-Wertes vom Sollwert wird im Wege der Rückkopplung erneut in den Regler eingegeben, um durch den Regler eine veränderte Stellgröße (im Streifall: Öffnungszeit des Drucksteuerungsventils) zu bilden und auszugeben, damit der einzustellende Sollwert erreicht wird. Mangels Entscheidungserheblichkeit hat die Kammer darauf verzichtet, im Tenor und den Urteilsgründen in jedem Einzelfall trennscharf zwischen den Begrifflichkeiten der Regelung und der Steuerung zu unterscheiden.

Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht Merkmal 1.6 wortsinngemäß, weil alle von dem Merkmal geforderten Elemente vorhanden sind. Unstreitig verfügt die angegriffene Ausführungsform über ein elektronisch gesteuertes Drucksteuerungsventil zur Regulierung des Drucks im Verteilerrohr, ein elektromagnetisches Betätigungselement, welches das Drucksteuerungsventil steuert, einen Sensor für den Druck im Verteilerrohr und einen Sensor für den Tankdruck - bei der angegriffenen Ausführungsform bezeichnet als G 400 - beide geeignet, ein elektrisches Signal zur Anzeige des Drucks an die Steuereinheit zu senden (vgl. auch die Darstellung der angegriffene Ausführungsform in der Anlage B 18). Unschädlich ist, dass die angegriffene Ausführungsform mit dem mechanischen Druckbegrenzungsventil ein weiteres Element zur Regelung des Drucks im Verteilerrohr verwendet, weil die im Patent unter Schutz gestellte technische Lehre die Verwendung zusätzlicher druckreduzierender Maßnahmen, die dem elektronische gesteuerten Drucksteuerungsventil vorgeschaltet sind, nicht ausschließt.

Die angegriffene Ausführungsform macht von Merkmal 1.7 wortsinngemäß Gebrauch.

a. Der maßgebliche Fachmann versteht das Merkmal 1.7 dahingehend, dass die von den Messfühlern für den Tankdruck und den Druck im Verteilerrohr gemessenen Werte in die Regelung der Öffnungszeit des Drucksteuerungsventils durch die elektronische Steuereinheit eingehen, welche außerdem bei der Regelung der Öffnungszeit des Drucksteuerungsventils bestimmte Betriebsparameter des Motors berücksichtigt. Der zu erzielende Druckwert wird von der Motorsteuerung unter Berücksichtigung der vorgenannten Variablen aus den Speichermitteln abgerufen. Es ist daher nicht allein ein Vergleich zwischen dem Ist-Druckwert im Verteilerrohr und dem Soll-Druckwert vorzunehmen, sondern auch das Signal des Messfühlers für den Tankdruckwert muss in die Auswahl des passenden Sollwerts für die Regelung der Öffnungszeit des Drucksteuerungsventils eingehen können. Weitere Vorgaben dahingehend, in welchem Umfang und wie oft das Signal des Tankdrucksensors bei der Bestimmung der Öffnungsdauer des Drucksteuerungsventils herangezogen wird, macht der Anspruch nicht. Insbesondere macht der Anspruch auch keine Angaben dazu, ob das Signal unmittelbar dazu verwendet wird, um die Öffnungszeit des Drucksteuerungsventils zu bestimmen, oder ob es nach der Ermittlung eines Zwischenwertes durch die Steuereinheit lediglich zur Festlegung eines Korrekturfaktors herangezogen wird.

b. Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht Merkmal 1.7 wortsinngemäß.

aa) Unrichtig ist der Vortrag der Beklagten, dass die zweite Reduzierstufe bei den angegriffenen Ausführungsformen jederzeit auf einem konstant eingeregelten Tankdruck aufsetze. Zumindest bei Tankdrücken unter ca. 20 bar ist der vorgeschaltete mechanische Druckbegrenzer wirkungslos und der Tankdruck liegt unmittelbar am elektronischen Druckreduzierventil an.

bb) Der vom Sensor G 400 gemessene veränderliche Tankdruck geht auch entgegen dem ursprünglichen Vortrag der Beklagten zumindest in bestimmten Betriebssituationen in die Regelung der Öffnungszeit des elektronischen Druckreduzierventils ein. Die Beklagte hat im Schriftsatz vom 03.03.2015 in Erwiderung auf den Vortrag der Klägerin zu den von ihr angestellten Versuchen mit den angegriffenen Ausführungsformen erstmals eingeräumt, dass der Wert für den gemessenen Tankdruck doch mittelbar in die Berechnung des PWM-Tastverhältnisses, also der Öffnungszeit des elektronischen Druckregelventils, eingeht. Dies geschieht bei der angegriffenen Ausführungsform über den Wert „tavrail_w“, der unter anderem aus Motordrehzahl und Motorlast, aber auch aus dem Wert für den Tankdruck gebildet wird (Schriftsatz der Beklagten vom 03.03.2015, S. 25 = Bl. 150 d. A.). Zwar wirkt sich der Wert für den Tankdruck nach dem Vortrag der Beklagten nur als ein Korrekturfaktor aus. Die Versuche der Klägerin haben jedoch gezeigt, dass dieser Faktor sich zumindest unter bestimmten Betriebsbedingungen auswirken kann.

Unschädlich ist, dass - wie die Beklagte vorträgt - eine solche Auswirkung im Regelbetrieb der angegriffenen Ausführungsform nicht zu erwarten ist. Streitgegenständlich ist ein Vorrichtungsanspruch. Bei Vorrichtungsansprüchen ist allein entscheidend, ob die angegriffene Ausführungsform objektiv geeignet ist, die anspruchsgemäßen Eigenschaften und Wirkungen zu erreichen. Es kommt nicht darauf an, ob der Verletzer beabsichtigt, die patentgemäßen Wirkungen zu erzielen. Im Bereich der wortsinngemäßen Verletzung ist es gleichgültig, ob die angegriffene Ausführungsform dieselbe Aufgabe hat und denselben Erfolg erzielt. Allein die Verwirklichung der räumlich-körperlichen Merkmale entscheidet. Auch eine nicht geplante, zufällige, oder nur in Ausnahmefällen erreichbare Verwirklichung eines erteilten Patents ist deshalb als Patentbenutzung zu qualifizieren (BGH GRUR 2006, 399, 401 Rz. 21 - Rangierkatze). Es kommt daher nicht darauf an, ob der Versuchsaufbau der von der Klägerin angestellten Versuche realistische Bedingungen simuliert. Die Beklagte selbst räumt einen vorübergehenden oder „nachgeordneten“ Einfluss des Signals des Tankdrucksensors auf die patentgemäße Regelung ein (vgl. S. 29 und 33 des Schriftsatzes der Beklagten vom 03.03.2015 = Bt. 154, 158 d. A.). Zumindest bei Tankdruckwerten, die kurz vor der Abschaltung des Fahrbetriebs mit Gas liegen, geht ein auch nach dem Vortrag der Beklagten nennenswerter Korrekturfaktor, der den Wert für den Tankdruck beinhaltet, in das Signal „tavrail_w“ für das elektronische Drucksteuerungsventil ein.

Unerheblich für die Frage der Patentbenutzung ist auch, ob sich zwischen dem Betrieb mit Signal des Tankdrucksensors und mit abgeklemmtem Tankdrucksensor (vgl. die Versuche der Beklagten) signifikante Abweichungen ergeben. Der Verweis auf Konstruktionsmöglichkeiten, die nicht in den Schutzbereich des Patents fallen, hindert die Patentbenutzung durch die konkret angegriffene Ausführungsform nicht.

Die angegriffene Ausführungsform macht von Merkmal 1.8.1 wortsinngemäß Gebrauch, weil die Speichermittel in der angegriffenen Ausführungsform Abbildungen der theoretischen vorbestimmten Druckwerte enthalten, die gemäß der Veränderung der Betriebsparameter des Motors in dem Verteilerrohr erzeugt werden sollen.

a) Der maßgebliche Fachmann versteht das Merkmal-1.8.1 dahingehend, dass die Abbildungen der Druckwerte, die im Speichermittel abgespeichert sind, nicht nur theoretisch-mathematisch, sondern auch empirisch bestimmt werden können. Der Wortlaut „theoretical predetermined values“ ist insoweit eindeutig. Das Wort „theoretical“ wird in diesem Zusammenhang des Anspruchswortlauts und auch in der gesamten Beschreibung als Adjektiv verwendet und bezieht sich auf „values“, es soll sich also um theoretische (Ziel-)Druckwerte handeln, in Abgrenzung zu den aktuell im Verteilerrohr gemessenen Druckwerten („according to the Signals output by the sensors (8, 9) of the pressure in the distributing manifold ...,“). Die theoretischen Werte sind die Werte, die durch die Regelung des Drucks im Verteilerrohr laut den Kennfeldern erreicht werden sollen: „in order to obtain a pressure in the distributing manifold (4) which is essentially equal to the theoretical predetermined value thatthe control retrieves in said memory means ...“.

Hätte sich das Wort „theoreticai“ auf „predetermined“ also auf die Art der Festlegung oder Gewinnung beziehen sollen, so hätte es als Adverb verwendet werden müssen in der Form „theoretically predetermined values“. Auch Abschnitt [0018] spricht von einem „theoreticai value“, einem theoretischen Wert für den Druck in der Verteilerschiene, der aus den Speichermitteln abgerufen wird.

Auch sonst finden sich in der Patentschrift keinerlei Hinweise, dass der Schutz auf solche Werte in den Kennfeldern hätte eingeschränkt werden sollen, die durch eine rein theoretisch-mathematische Berechnung gewonnen wurden. Die in den Kennfeldern hinterlegten Werte werden in der Beschreibung an keiner Stelle näher erläutert. Zudem hat die Klägerin unwidersprochen vorgetragen, dass der Fachmann wisse, dass eine rein mathematische Berechnung der Sollwerte nicht möglich sei (Schriftsatz vom 12.12.2014, S. 28 = Bl. 118 d. A.).

Weiterhin erfordert das Merkmal nach seinem Wortlaut lediglich, dass Abbildungen der Druckwerte hinterlegt sein müssen. Diese können also auch in anderen physikalischen Größen abgespeichert sein, die sich auf einen bestimmten Druckwert zurückführen lassen, wie beispielsweise in der physikalischen Einheit Millivolt, in der die Druckwerte von den Messfühlern an die Steuereinheit weitergegeben werden oder als Vorgabe bestimmter Öffnungszeiten für das elektronische Drucksteuerungsventil.

b) Die angegriffene Ausführungsform verwirklicht Merkmal 1.8.1 wortsinngemäß. Die Beklagte hat vorgetragen, das Solldruck-Kennfeld sei in der angegriffenen Ausführungsform durch umfangreiche Messungen und Erprobungen empirisch ermittelt worden (Klageerwiderung vom 26.06.2014, S. 30 = Bl. 81 d. A.). Die Beklagte hat nicht in Abrede gestellt, dass in den Kennfeldern Werte hinterlegt sind, die sich auf konkrete Druckwerte zurückführen lassen (vgl. Sitzungsniederschrift vom 07.05.2015, S. 3 = Bl. 225 d.A.).

Unstreitig verwirklicht die angegriffene Ausführungsform auch alle Merkmale von Unteranspruch 2.

III.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Sie ist eingetragene Inhaberin des Klagepatents.

IV.

Die Beklagte ist passivlegitimiert.

V.

Der Klägerin stehen gegen die Beklagte die nachfolgend dargestellten Ansprüche zu:

1. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassen des Herstellens, Anbietens, Inverkehrbringens, Gebrauchens oder Einführens zu den genannten Zwecken zu, Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. § 139 Abs. 1 PatG. Es besteht Wiederholungsgefahr hinsichtlich der angegriffenen Ausführungsform, wie sie zum Beispiel in den Modellen ... durch die Beklagte verwendet wird. Durch die festgestellten rechtwidrigen Benutzungshandlungen wird Wiederholungsgefahr indiziert. Es ist unstreitig, dass die Beklagte die angegriffene Ausführungsform herstellt, anbietet, in Verkehr bringt und gebraucht, sowie zu den genannten Zwecken besitzt. Hinsichtlich der Handlungsalternative des Einführens zu den genannten Zwecken besteht zumindest Erstbegehungsgefahr.

Die Kammer hat den zulässig am Patentanspruch orientierten Klageantrag im Tenor entsprechend dem Streit der Parteien über die zutreffende Auslegung verschiedener Merkmale und in Bezug auf die angegriffene Ausführungsform konkretisierend angepasst (vgl. BGH GRUR 2005, 569 - Blasfolienherstellung und GRUR 2012, 485 - Rohrreinigungsdüse II), ohne dass damit eine Teilklageabweisung verbunden ist.

2. Die erhobenen Ansprüche auf Auskunft und die Verpflichtung zur Rechnungslegung folgen aus Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. §§ 242, 250 BGB, um die Klägerin in die Lage zu versetzen, die ihr zustehenden Ansprüche auf Schadensersatz zu beziffern.

Die Klägerin ist im Übrigen auf die Angaben der Beklagten angewiesen, über die sie ohne eigenes Verschulden nicht verfügt. Die Beklagten werden durch die ihnen abverlangten Auskünfte auch nicht unzumutbar belastet.

Der Anspruch bezieht sich Handlungen nach dem im Tenor genannten Zeitpunkt.

Hinsichtlich der Alternative des Einführens war die Klage hingegen abzuweisen. Die Klägerin hat nicht vorgetragen und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass die Beklagte die angegriffene Ausführungsform bereits eingeführt hat. Die Feststellung einer Benutzungsform rechtfertigt nach Auffassung der Kammer nicht eine Verurteilung wegen aller weiterer Handlungsalternativen, wenn für sie kein konkreter Vortrag geleistet ist (a. A. Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 7. Aufl. Rz. 1195; wobei auch Kühnen verlangt, dass die betreffenden Benutzungsformen nach der Ausrichtung des Unternehmens als möglich in Betracht kommen, was im Streitfall bei der Beklagten hinsichtlich der Benutzungsform des Einführens wohl zu verneinen ist, weil sie die angegriffene Ausführungsform unstreitig im Inland herstellt.).

3. Der Vernichtungsanspruch der Klägerin ist gemäß Art. 64 Abs. 1 EPÜ i. V. m. § 140 a EPÜ im beantragten Umfang gegeben. Eine Unverhältnismäßigkeit der Vernichtung im Sinne von § 140 a Abs. 4 PatG ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

4. Der Klägerin steht auch ein Schadensersatzanspruch zu, § 139 Abs. 2 PatG, weil die< Beklagte schuldhaft gehandelt hat. Die Beklagte hat die im Verkehr erforderlichen Informations- und Nachforschungspflichten zumindest fahrlässig verletzt. Die Beklagte hätte prüfen müssen, ob im Einzelfall die angegriffenen Ausführungsformen gegen das Klagepatent verstoßen.

C.

I.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

II.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO. Für die vorläufige Vollstreckung der in Ziffer 1.1. und I. 4 sowie in Ziffern I.2 und I.3 tenorierten Ansprüche der Klägerin war jeweils eine einheitliche Sicherheit festzusetzen, weil eine isolierte Vollstreckung des einen Anspruchs jeweils eine faktische Durchsetzung des anderen Anspruchs mit zur Folge hätte.

III.

Der Inhalt der nicht nachgelassenen Schriftsätze der Klägerin vom 05.06.2015, Bl. 226/233 d. A., und 29.06.2015 und der Inhalt des nicht nachgelassenen Schriftsatzes der Beklagten vom 25.06.2015, Bl. 234/235 d. A., gab keine Veranlassung (§ 156 Abs. 1 ZPO), die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.

IV.

Über den Vorlageantrag der Klägerin nach § 142 Abs. 1 S. 1 ZPO war nicht zu entscheiden, weil die für diesen Antrag formulierte Bedingung, die gänzliche oder teilweise Erfolglosigkeit der Klage im Hauptantrag, nicht eingetreten ist.

V.

Der Streitwert war auf 5.000.000,00 € festzusetzen, wobei auf den unter Ziffer 1.1. tenorierten Unterlassungsanspruch 4.000.000,00 € entfallen, auf den Auskunftsanspruch und den Anspruch auf Rechnungslegung jeweils 125.000,00 €, auf den Vernichtungsanspruch 250.000,00 € und auf den Schadensersatzfeststellungsanspruch 500.000,00 €.

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(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit die Inanspruchnahme aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und der Gebote von Treu und Glauben für den Verletzer oder Dritte zu einer unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigten Härte führen würde. In diesem Fall ist dem Verletzten ein angemessener Ausgleich in Geld zu gewähren. Der Schadensersatzanspruch nach Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Benutzung der Erfindung eingeholt hätte.

(3) Ist Gegenstand des Patents ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils das gleiche Erzeugnis, das von einem anderen hergestellt worden ist, als nach dem patentierten Verfahren hergestellt. Bei der Erhebung des Beweises des Gegenteils sind die berechtigten Interessen des Beklagten an der Wahrung seiner Herstellungs- und Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Der Gläubiger kann dem Ersatzpflichtigen zur Herstellung eine angemessene Frist mit der Erklärung bestimmen, dass er die Herstellung nach dem Ablauf der Frist ablehne. Nach dem Ablauf der Frist kann der Gläubiger den Ersatz in Geld verlangen, wenn nicht die Herstellung rechtzeitig erfolgt; der Anspruch auf die Herstellung ist ausgeschlossen.

(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Der Anspruch ist ausgeschlossen, soweit die Inanspruchnahme aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls und der Gebote von Treu und Glauben für den Verletzer oder Dritte zu einer unverhältnismäßigen, durch das Ausschließlichkeitsrecht nicht gerechtfertigten Härte führen würde. In diesem Fall ist dem Verletzten ein angemessener Ausgleich in Geld zu gewähren. Der Schadensersatzanspruch nach Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Benutzung der Erfindung eingeholt hätte.

(3) Ist Gegenstand des Patents ein Verfahren zur Herstellung eines neuen Erzeugnisses, so gilt bis zum Beweis des Gegenteils das gleiche Erzeugnis, das von einem anderen hergestellt worden ist, als nach dem patentierten Verfahren hergestellt. Bei der Erhebung des Beweises des Gegenteils sind die berechtigten Interessen des Beklagten an der Wahrung seiner Herstellungs- und Betriebsgeheimnisse zu berücksichtigen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

(1) Das Gericht kann anordnen, dass eine Partei oder ein Dritter die in ihrem oder seinem Besitz befindlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen, auf die sich eine Partei bezogen hat, vorlegt. Das Gericht kann hierfür eine Frist setzen sowie anordnen, dass die vorgelegten Unterlagen während einer von ihm zu bestimmenden Zeit auf der Geschäftsstelle verbleiben.

(2) Dritte sind zur Vorlegung nicht verpflichtet, soweit ihnen diese nicht zumutbar ist oder sie zur Zeugnisverweigerung gemäß den §§ 383 bis 385 berechtigt sind. Die §§ 386 bis 390 gelten entsprechend.

(3) Das Gericht kann anordnen, dass von in fremder Sprache abgefassten Urkunden eine Übersetzung beigebracht wird, die ein Übersetzer angefertigt hat, der für Sprachübertragungen der betreffenden Art in einem Land nach den landesrechtlichen Vorschriften ermächtigt oder öffentlich bestellt wurde oder einem solchen Übersetzer jeweils gleichgestellt ist. Eine solche Übersetzung gilt als richtig und vollständig, wenn dies von dem Übersetzer bescheinigt wird. Die Bescheinigung soll auf die Übersetzung gesetzt werden, Ort und Tag der Übersetzung sowie die Stellung des Übersetzers angeben und von ihm unterschrieben werden. Der Beweis der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Übersetzung ist zulässig. Die Anordnung nach Satz 1 kann nicht gegenüber dem Dritten ergehen.