Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Dez. 2011 - II ZR 64/10

published on 06/12/2011 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Dez. 2011 - II ZR 64/10
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Previous court decisions
Oberlandesgericht München, 20 U 3761/09, 10/03/2010
Landgericht München I, 23 O 6491/08, 27/05/2009

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 64/10
vom
6. Dezember 2011
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2011 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und die Richterin Caliebe, die Richter
Dr. Drescher, Born und Sunder

beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. März 2010 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Das Berufungsgericht hat allerdings verkannt, dass sich die - für den Gegenstand der Vollstreckungsabwehrklage maßgebende - Verurteilung des Klägers im Vorprozess auf den Betrag von 160.000 DM (nebst Zinsen) beschränkte, den der Beklagte als Einlage an die G. GbR geleistet hatte. Weitere Schadenspositionen waren nicht Gegenstand der Verurteilung. Dieser Fehler ist jedoch nicht entscheidungserheblich, weil keine Umstände festgestellt oder von der Nichtzulassungsbeschwerde dargetan sind, aus denen sich ergibt, dass der vor dem Landgericht Duisburg mit der kreditgebenden Bank geschlossene, umfassende Vergleich für den Beklagten einen auf den titulierten Schadensersatzanspruch anrechenbaren Vorteil oder eine anderweiti- ge, nach § 767 ZPO zu berücksichtigende Einwendung begründet hat. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 71.806,70 € Bergmann Caliebe Drescher Born Sunder
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 27.05.2009 - 23 O 6491/08 -
OLG München, Entscheidung vom 10.03.2010 - 20 U 3761/09 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen. (2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf
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published on 28/04/2015 00:00

Gründe Oberlandesgericht München Az.: 5 U 3710/14 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 28.04.2015 6 O 4631/14 LG München I In dem Rechtsstreit ... - Kläger und Berufungsbeklagter Prozessbevollmächtigte:
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Annotations

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)