Oberlandesgericht München Endurteil, 20. Dez. 2016 - 5 U 3172/16

published on 20/12/2016 00:00
Oberlandesgericht München Endurteil, 20. Dez. 2016 - 5 U 3172/16
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 13.07.2016, Az. 6 O 6316/15, abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf ... € festgesetzt.

Gründe

I. Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen ... Ansprüche gegen die Beklagte nach Insolvenzanfechtung geltend,

Auf die tatsächlichen Feststellungen und Anträge im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen, § 540 Abs.1 ZPO. Etwaige Änderungen bzw. Ergänzungen zugunsten der berufungsführenden Partei sind aus prozessualen Gründen nicht erforderlich.

Das Landgericht München I hat mit Endurteil vom 13.07.2016 unter Klageabweisung im Übrigen die Beklagte verurteilt, an den Kläger| |€ nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.12.2012 zu zahlen.

Dagegen wendet sich die Beklagte unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags mit ihrer Berufung. Insbesondere bestreitet sie den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners und ihre Kenntnis hiervon. Sie ist der Ansicht, dass sie davon ausgehen konnte, dass ihre Beiträge erst dann beglichen werden, wenn alle anderen gegen den Schuldner bestehenden Forderungen beglichen seien. Der Schuldner hätte durch die Streichung aus der Architektenrolle auch die Rückstände beseitigen können (bei Verlust der diesbezüglichen Rentenanwartschaft). Nachdem es sich bei dem Beklagten um einen Einzelarchitekten gehandelt habe, der keinen kostenträchtigen Geschäftsbetrieb unterhalten habe, hätte nicht mit weiteren Gläubigern gerechnet werden müssen.

Die Beklagte beantragt im Berufungsverfahren:

Das Urteil des Landgerichts München I vom 13.07.2016, Az: 6 O 6316/15, wird aufgehoben, soweit es der Klage stattgegeben hat.

Der Kläger beantragt die Berufung zurückzuweisen.

Er vertieft ebenfalls seinen erstinstanzlichen Vortrag und ist insbesondere der Ansicht, dass die Beklagte aufgrund der Zahlungseinstellung ihr gegenüber von dem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners Kenntnis gehabt habe.

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, das Endurteil des Landgerichts München I vom 13.07.2016, die vom Senat erteilten Hinweise und die Sitzungsniederschrift über die mündliche Verhandlung vom 20.12.2016 Bezug genommen.

II. Die Berufung der Beklagten ist begründet.

Der Kläger kann keinen Rückzahlungsanspruch gem. §§ 143 Abs. 1,129 Abs. 1,133 Abs. 1 InsO geltend machen, da zumindest eine Kenntnis der Beklagten von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners nicht dargelegt und nachgewiesen ist.

1. Von zumindest drohender Zahlungsunfähigkeit ab der ersten angefochtenen Zahlung kann ausgegangen werden, da der Schuldner die fälligen Raten bei der Beklagten nicht bezahlt hat und einen immer größer werdenden Forderungsbestand vor sich hergeschoben hat. Der Schuldner war erkennbar nicht in der Lage die Forderungen der Beklagten bei Fälligkeit zu begleichen. Dies war der Beklagten auch bekannt, Diese kannte den Zahlungsrück- stand in Höhe von ... € (siehe Vollstreckungsauftrag vom 04.08.2008, Anlage B 2). In der Zeit zwischen Vollstreckungsanordnung vom 21.02,2008, die dem Schuldner zugestellt wurde (Anlage K 7) und Vollstreckungsauftrag (also knapp 6 Monate) erfolgte von Seiten des Schuldners keine Zahlung und dies im Hinblick auf die unmittelbare Drohung der Durchführung der Zwangsvollstreckung. Dem vorangegangen war bereits eine Ratenzahlungsvereinbarung vom 29.01.2007, die nicht eingehalten wurde (Anlage 2 zum SS des Klägervertreters vom 15.03.2016, hinter Bl. 98/100) und eine Mahnung vom 15.11.2007 für Zahlungsrückstände in Höhe von ... € mit Zahlungsfrist bis 07.12.2007 (Anlage 1 zum SS des Klägervertreters vom 15.03.2016, hinter Bl. 98/100). Die streitgegenständlichen Zahlungen erfolgten nur aufgrund des Vollstreckungsdrucks nach Einschaltung des Gerichtsvollziehers.

2. Es liegt eine objektive Gläubigerbenachteiligung i. S. d. § 129 Abs. 1 InsO vor, da durch die Zahlungen die Akti. V. m.asse geschmälert wurde. Da die Zahlungen durch den Schuldner „freiwillig“ erfolgten liegen auch Rechtshandlungen i. S. d. § 129 InsO vor (siehe BGH, Urteil vom 10.12.2009-IX ZR 128/08).

3. Es kann dahingestellt bleiben, ab wann der Schuldner mit einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt hat, da eine Kenntnis der Beklagten von einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nicht angenommen werden kann. Außer der unter 1. dargestellten Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 InsO) gegenüber der Beklagten, hat der Kläger keine einzige Forderung eines anderen Gläubigers vorgetragen, die in der Zeit zwischen dem 19.09.2008 und dem 20.08.2010 nicht bezahlt wurde und bis zur Insolvenzantragstellung noch offen war. Die von dem Kläger dargelegten rückständigen Forderungen gegenüber der Finanzverwaltung,... (Anlage K 2) wurden erst ab dem 19.10.2011 fällig. Es kann dem Kläger zugestanden werden, dass es außer der Beklagten auch andere Gläubiger gab. Es gibt aber keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Gläubiger nicht befriedigt wurden. Es ist zwar zutreffend, dass eine mittelbare, erst künftig eintretende Gläubigerbenachteiligung ausreichend ist (BGH, Beschluss vom 26.04.2012 - IX ZR 73/11, Rn. 3), um eine Gläubigerbenachteiligung anzunehmen.

4. Weitere Voraussetzung einer Insolvenzanfechtung nach § 133 Abs. 1 InsO ist jedoch, dass die Beklagte Kenntnis von dem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners hatte. Diese Kenntnis wird nach § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO vermutet, wenn die Beklagte wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte. Hierbei ist gem. §§ 133 Abs. 1,140 Abs. 1 InsO auf den Zeitpunkt der jeweiligen Zahlung abzustellen. Da der Anfechtungsgegner im Allgemeinen in die fälligen Gesamtverbindlichkeiten des Schuldners keinen Einblick hat, muss - soweit es um seine Kenntnis von der zumindest drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners geht -darauf abgestellt werden, ob sich die schleppende oder ganz ausbleibende Tilgung seiner Forderung bei einer Gesamtbetrachtung der für den Anfechtungsgegner ersichtlichen Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung der Art der Forderung, der Person des Schuldners und dem Zuschnitt seines Geschäftsbetriebs, als ausreichendes Indiz für eine zumindest drohende Zahlungsunfähigkeit dargestellt hat (BGH, Urteil vom 01, Juli 2010 - IX ZR 70/08 Rn. 10, juris). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Kenntnis des Gläubigers von der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und von einer Gläubigerbenachteiligung im Sinne von § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO in der Regel anzunehmen, wenn die Verbindlichkeiten des Schuldners bei dem späteren Anfechtungsgegner über einen längeren Zeitraum hinweg ständig in beträchtlichem Umfang nicht ausgeglichen werden und diesem den Umständen nach bewusst ist, dass es noch weitere Gläubiger mit ungedeckten Ansprüchen gibt (BGH, Urteil vom 13. August 2009 IX ZR 159/06 -, Rn. 10, juris). Das Zahlverhalten gegenüber der Beklagten spricht für eine Zahlungsunfähigkeit des Schuldners. Hinzukommen muss jedoch, dass der Beklagten aus den Umständen bewusst gewesen sein muss, dass außer ihr noch weitere Gläubiger mit ungedeckten Ansprüchen vorhanden sind. Anders als bei einem Unternehmer, der einen kostenträchtigen Geschäftsbetrieb unterhält, kann bei einem Architekten, der im Wesentlichen als Dorfplaner tätig ist, nicht zwingend auf das Vorhandensein von weiteren Gläubigern geschlossen werden. Es gibt im hier streitgegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte davon Kenntnis hatte, dass der Schuldner Angestellte hatte. Der Kläger gibt hierzu lediglich an, es habe sich um ein kleines Einzelunternehmen mit wenigen Angestellten (unter 5 Leuten) gehandelt (Schriftsatz vom 26.10.2016, Seite 7, Bl. 174). Außerdem ergeben sich aus dem Sachvortrag keine Anhaltpunkte dafür, dass die Beklagte Kenntnis von schleppenden Steuerzahlungen hatte. Die Forderungen des Finanzamtes ... die mit der Antragstellung (Anlage K 2) geltend gemacht wurden, wurden erst am 19.10.2011 fällig. Nachdem der Schuldner durch seine Streichung aus der Architektenrolle die Beitragsrückstände hätte beseitigen können, konnte die Beklagte im hier streitgegenständlichen Einzelfall davon ausgehen, dass der Schuldner diese Beiträge als letztes beglich, wenn alle anderen gegen ihn bestehenden Forderungen beglichen waren. Auch war ihr seit der Vollstreckung aus dem Schuldtitel vom 21.2.2008 bekannt, dass der Schuldner als Dorfplaner nicht unerhebliche Einkünfte erzielen werde, die ihn in die Lage versetzen würden, die Vollstreckungsanordnung vom 21.02.2008 mit Ratenzahlungen In Höhe von 3.000,00 € wegzufertigen (vgl. dazu die Angaben des Zeugen ... (vor dem Landgericht im Termin vom 11.5.2016, Sitzungsniederschrift S.3). Dies hatte der Gerichtsvollzieher der Beklagten nach ihrer Behauptung mitgeteilt. Insofern ist es unerheblich, dass es dem Kläger nicht verständlich ist, inwiefern die Beklagte gewusst habe, dass der Kläger als Dorfplaner erhebliche Einkünfte erzielen werde (Schriftsatz Klägervertreter v. 26.10.2016, S.3). Die Behauptung, dass die Beklagte sich kein Urteil über die finanzielle Lage des Schuldners habe bilden können, ist daher nicht nachvollziehbar, zumal der Kläger die plausible Behauptung der Kenntnisse der Beklagten von den Äußerungen des Schuldners gegenüber dem Gerichtsvollzieher nicht hinreichend bestritten hat (§ 138 Abs.3 ZPO). Ebenso wenig überzeugend ist der Hinweis des Klägers darauf, dass die der Beklagten aufgrund des „Lebenssachverhalts bekannten Tatsachen“ nur zu dem Schluss der positiven Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit führen könnten (a. a. O.). Tatsächlich konnten sich Hinweise auf weitere Gläubiger, die nicht befriedigt worden waren, für die Beklagte erst ab der Zahlung vom 18.06.2010 ergeben, als der Gerichtsvollzieher auf der Quittung „Bayr.Arch./...“ angegeben hat, weil dies auf einen weiteren Gläubiger namens ...“ schließen ließ. Daraus hätte abgeleitet werden können, dass noch weitere Gläubiger mit unbefriedigten Ansprüchen vorhanden seien. Der Kläger hat jedoch den Vortrag der Beklagten im Schriftsatz vom 26.10.2016, S.2 (Bl. 181), dass sie von dem Gerichtsvollzieher keine Quittungen erhalten habe, nicht bestritten. Der hierfür benannte Zeuge ... war daher nicht zu vernehmen. Es gibt auch bei einer Gesamtwürdigung der vorgetragenen Tatsachen keine relevanten Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagten bekannt war, dass neben ihr auch noch ein anderer Gläubiger vollstreckte. Aus den Gesamtumständen ist daher eine Kenntnis der Beklagten von dem behaupteten Gläubigerbenachteiligungsvorsatz nicht herzuleiten.

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10,713 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

11 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
4 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 13/08/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 159/06 Verkündet am: 13. August 2009 Hauck Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 10/12/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 128/08 Verkündet am: 10. Dezember 2009 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 133 Abs. 1; ZPO
published on 26/04/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 73/11 vom 26. April 2012 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Rich
published on 01/07/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 70/08 Verkündet am: 1. Juli 2010 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 1.
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.

(2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.