Landgericht München I Endurteil, 13. Juli 2016 - 6 O 6316/15

published on 13/07/2016 00:00
Landgericht München I Endurteil, 13. Juli 2016 - 6 O 6316/15
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Gericht

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Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.815,78 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 05.12.2012 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird bis 03.03.2016 auf 16.815,78 € festgesetz und ab 04.03.2016 auf 17.315,78 €.

Tatbestand

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen de… (im Folgendes „Schuldner“). Aufgrund Fremdantrages des Finanzamtes … vom 10.10.2012 und aufgrund Eigenantrags des Schuldners vom 26.11.2012 eröffnete das Amtsgericht … am 04.12.2012 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners.

Der Schuldner war als Architekt seit 01.01.1994 Mitglied bei der Beklagten und als solches bei dieser rentenversichert. Der monatlich fälligen Pflichtbeitrag belief sich im Jahr 2005 auf 236 € und stieg bis 2009 auf 261 € monatlich an. Der Schuldner zahlte die monatlichen Pflichtbeiträge nur unregelmäßig ein.

Bis zum 01.01.2007 liefen daher Beitragsrückstände des Schuldners von insgesamt 8.524,18 € bei der Beklagten auf. Mit Schreiben vom 29.01.2007 (Anlage K 2 zum Schriftsatz des Klägers vom 15.03.2016) vereinbarte die Beklagte mit dem Schuldner, dass dieser die Rückstände in monatlichen Raten bis 31.12.2007 begleichen werde und gleichzeitig die monatlich neu anfallenden Pflichtbeiträge bezahlen werde.

Im anschließenden Zeitraum vom 01.01.-31.10.2007 leistete der Schuldner jedoch lediglich Beträge in Höhe von 985,90 € an die Beklagte. Zum 31.10.2007 ergaben sich somit Zahlungsrückstände des Schuldners in Höhe von 10.005,78 € (vgl. Anlage K 1 zum Schriftsatz des Klägers vom 15.03.2016).

Auch in den darauffolgenden Monaten leistete der Schuldner seine Pflichtbeiträge nicht. Am 21.02.2008 titulierte die Beklagte daher fällige Forderungen im Umfang von 12.375,78 €.

Auch in der Folgezeit beglich der Schuldner die titulierten Forderungen nicht. Am 12.08.2008 erteilte die Beklagte daraufhin dem zuständigen Obergerichtsvollzieher … hinsichtlich dieses Titels einen Vollstreckungsauftrag (vgl. Anlage B 2 d.A. so wie Anlage zum Protokoll vom 11.05.2006, Bl. 109/116 d.A.). Aufgrund dieses Vollstreckungsauftrages überwies der Schuldner am 19.09.2008 einen Betrag von 3.000 € an den zuständigen Gerichtsvollzieher, von dem dieser 2.977,40 € an die Schuldnerin auskehrte. Am 15.10.2008, 15.12.2008 und 05.02.2008 zahlte der Schuldner je 3.000 € an den Gerichtsvollzieher in bar, wovon dieser jeweils 2.993,90 € an die Beklagte auskehrte. Zur Erledigung des Vollstreckungsauftrages bezahlte der Schuldner schließlich am 12.02.2009 einen Betrag von 422,78 € an die Beklagte, von dem diese eine Abschlussrate von 416,68 € an die Beklagte auskehrte.

Während und nach der Erledigung des Vollstreckungsauftrages vom 12.08.2009 liefen bei der Beklagten neue Forderungsrückstände gegen den Schuldner auf, da dieser auch die Pflichtbeiträge für die Monate August 2008 bis einschließlich Dezember 2009 nicht beglich. Die Beklagte titulierte daraufhin am 06.11.2009 fällige Forderungen aus dem Zeitraum 01.08.2008 bis 31.12.2009 und erteilte insoweit am 27.01.20010 dem zuständigen Gerichtsvollzieher einen Vollstreckungsauftrag. Im Rahmen dieser Zwangsvollstreckung zahlte der Schuldner am 05.02.2010 einen Betrag von 800 € in bar an den Gerichtsvollzieher, wovon dieser 777,40 € an die Beklagte auskehrte. Am 22.02.2010, 05.03.3010 und 27.04.2010 zahlte der Schuldner je 500 € an den Gerichtsvollzieher in bar, wovon dieser je 493,90 € an die Beklagte auskehrte. Am 26.03.2010 zahlte der Angestellte des Schuldners, Herr … einen Betrag von weiteren 500 € an den Gerichtsvollzieher in bar, von dem dieser wiederum 493,90 € an die Beklagte auskehrte. Am 14.04.2010 und 21.05.2010 zahlte der Schuldner einen Betrag von 400 € in bar an den Gerichtsvollzieher, von dem dieser 393,90 € an die Beklagte auskehrte. Am 18.06.2010, 02.07.2010 und 16.07.2010 zahlte der Schuldner wiederum je 500 € in bar an den Gerichtsvollzieher, wovon dieser je 193,90 € an die Beklagte und den Restbetrag an andere Gläubiger des Schuldners auskehrte. Am 20.08.2010 zahlte der Angestellte Herr … einen Betrag von 500 € in bar an den Gerichtsvollzieher, von dem dieser eine Schlussrate von 317,80 € an die Beklagte auskehrte.

Der Schuldner beglich auch die fälligen Beitragsraten für die Monate Januar bis einschließlich Oktober 2010 nicht. Die Beklagte titulierte daher am 22.10.2010 fällige Forderungen in Höhe von 3.263 €. Mit Vereinbarung vom 13./.18.01.2011 (Anlage K 11 d.A.) vereinbarten der Schuldner und die Beklagte daraufhin Ratenzahlungen des Schuldners an die Beklagte in Höhe von 500 € monatlich, jeweils fällig am 15. des Monats, erstmals fällig am 15.02.2011. Der Schuldner überwies daraufhin an die Beklagte am 18.02.2011 einen Betrag von 500 €. Weitere Ratenzahlungen erfolgten jedenfalls bis Juni 2011 nicht.

Bis 31.12.2011 liefen bei der Beklagten erneut Beitragsforderungen gegen den Schuldner in Höhe von 4.276 € auf, die die Beklagte am 31.01.2012 titulierte (vgl. Anlage K 15 d.A.).

Bis zur Insolvenzeröffnung blieben bei der Beklagten Forderungen gegen den Schuldner in Höhe von 5.652,87 € unbeglichen, die die Beklagte zur Insolvenztabelle anmeldete. (Anlage K 1 zum Schriftsatz des Klägers vom 26.11.2015). Davon entfallen 1.415,87 € auf offengebliebene Beitragszahlungen aus dem Zeitraum Juli bis Dezember 2010.

Der Kläger ficht nachfolgende Zahlungen an den jeweils zuständigen Gerichtsvollzieher bzw. an die Beklagte an:

1. Zahlungen aufgrund Vollstreckungsauftrags vom 12.08.2008 (Schuldtitel vom 21.02.2008) über insgesamt 12.375,78 €:

19.09.2008: 2.977,40 € (Überweisung an Gerichtsvollzieher)

15.10.2008: 2.993,90 € (Barzahlung ah Gerichtsvollzieher)

15.12.2008: 2.993,90 € (Barzahlung an Gerichtsvollzieher)

05.02.2009: 2.993,90 € (Barzahlung an Gerichtsvollzieher)

12.02.2009: 416,68 € (Überweisung an Gerichtsvollzieher)

2. Zahlungen aufgrund Vollstreckungsauftrags vom 27.01.2010 (Schuldtitel vom 06.11.2009) in Höhe von insgesamt 4.440,00 €:

05.02.2010: 777,40 € (Barzahlung an Gerichtsvollzieher)

22.02.2010: 493,90 € (Barzahlung an Gerichtsvollzieher)

05.03.2010: 493,90 € (Barzahlung an Gerichtsvollzieher)

26.03.2010: 493,90 € (Barzahlung an Gerichtsvollzieher durch Herrn …)

14.04.2010: 393,90 € (Barzahlung an Gerichtsvollzieher)

27.04.2010: 493,90 € (Barzahlung an Gerichtsvollzieher)

21.05.2010: 393,90 € (Barzahlung an Gerichtsvollzieher)

18.06.2010: 193,90 € (Barzahlung an Gerichtsvollzieher)

02.07.2010: 193,90 € (Barzahlung an Gerichtsvollzieher)

16.07.2010: 193,90 € (Barzahlung an Gerichtsvollzieher)

20.08.2010: 317,50 € (Barzahlung an Gerichtsvollzieher durch Herrn …)

3. Zahlung der 1. Rate aus Ratenzahlungsvereinbarung zwischen dem Schuldner und der Beklagten vom 13./18.01.11 (Schuldtitel vom 22.10.2010) über insgesamt 3.163,00 €:

18.02.2011: 500 € (Überweisung an Beklagte)

Der Kläger ist der Auffassung, sämtliche Zahlungen seien gem. § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar, da der Schuldner zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zahlungen zahlungsunfähig gewesen sei und somit mit Gläubigerbenachteiligungsabsicht geleistet habe. Dies ergebe sich schon aus dem Zahlungsverhalten des Schuldners gegenüber der Beklagten selbst, so dass an deren Kenntnis von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners kein Zweifel bestehe. Die Geldmittel für die angefochtenen Zahlungen stammten aus dem Vermögen des Schuldners, welcher die Zahlungen auch freiwillig an den Gerichtsvollzieher, bzw. die Beklagte geleistet habe.

Der Kläger beantragte zunächst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 16.815,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit 04.12.2012 zu zahlen.

Mit Schriftsatz vom 04.03.2016 erweiterte der Kläger die Klage und beantragte zuletzt,

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 17.315,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5. % über dem Basiszinssatz seit 04.12.2012 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Meinung, es sei bereits keine objektive Gläubigerbenachteiligung gegeben, da sie als Pflichtversicherung stets die letzte Gläubigerin gewesen sei, die der Schuldner bedient habe und die Forderung bis zur Zwangsvollstreckung nie ernsthaft eingefordert habe. Auch sei keine Handlung des Schuldners i.S.d. § 133 Abs. 1 InsO gegeben, da die Zahlungen im Rahmen der Zwangsvollstreckung vom Gerichtsvollzieher beigetrieben worden seien. Zahlungsunfähigkeit des Schuldners habe nicht bestanden, jedenfalls sei diese für die Beklagte nicht erkennbar gewesen.

Hinsichtlich der angefochtenen Zahlung vom 18.02.2011 in Höhe von 500 € erhebt die Beklagte den Einwand der Verjährung.

Das Gericht hat in der Sache am 09.12.2015 und 11.05.2016 mündlich verhandelt und in der Verhandlung vom 11.05.2016 Herrn Obergerichtsvollzieher … als Zeugen vernommen. Auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen und die von den Parteien wechselseitig eingereichten Schriftsätze wird Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und weitgehend begründet.

I.

Der Kläger hat Anspruch auf Zahlung von 16.815,78 € gem. §§ 143 Abs. 1, 133 Abs. 1, 129 Abs. 1 InsO. Die beim Schuldner aufgrund der Vollstreckungsbescheide vom 21.02.2008 und 06.11.2009 vom zuständigen Gerichtsvollzieher beigetriebenen und an die Beklagte ausgezahlten Beträge sind anfechtbar gem. §§ 133 Abs. 1, 129 Abs. 1 InsO.

1. Die Zahlungen waren objektiv gläubigerbenachteiligend i.S.d. § 129 Abs. 1 InsO, da hierdurch die Aktivmasse des Vermögens des Schuldners vermindert wurde.

Ob die Geldmittel für die Zahlungen dabei ursprünglich von einem Dritten stammten, ist für die Bewertung der Frage der objektiven Gläubigerbenachteiligung unerheblich, solange sie vor der Weiterleitung an den im Auftrag der Beklagten handelnden Gerichtsvollzieher bzw. an die Beklagte direkt in das Vermögen des Schuldners gelangt sind und somit in sein Eigentum übergegangen sind. Dies ergibt sich im vorliegenden Fall weitgehend bereits aus den klägerseits vorgelegten Überweisungsbelegen und Quittungen (Anlage K 8 d.A.), da die Überweisungen vom 19.09.2008 und 18.02.2011 vom Konto des Schuldners erfolgten und der Gerichtsvollzieher auf sämtlichen Quittungen mit Ausnahme der Quittung vom 20.08.2010 und 26.03.2010 vermerkte, dass ihm das Bargeld vom Schuldner übergeben wurde.

Lediglich hinsichtlich der Zahlungen vom 20.08.2010 und 26.03.2010 ergibt sich nicht bereits aus der vorgelegten Anlage K 8 d.A., dass die Zahlungen aus dem Vermögen des Schuldners geleistet wurden, da die Quittungen ergeben, dass die Barzahlungen von Herrn … bzw. Herrn … an den Gerichtsvollzieher übergeben wurden. Insoweit hat die Beklagte aber in der mündlichen Verhandlung vom 11.05.2016 außer Streit gestellt, dass die Beträge aus dem Vermögen des Schuldners stammen. Auch insoweit ist somit die objektive Gläubigerbenachteiligung der Zahlungen zu bejahen.

Der Einwand der Beklagten, Gläubigerbenachteiligung liege auch deshalb nicht vor, weil der Kläger nicht hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt habe, dass der Schuldner im Anfechtungszeitraum noch andere Gläubiger mit offenen Forderungen hatte, verfängt nicht. Gem. BGH, Urteil vom 13.08.2009 - IX ZR 159/06, der die Anfechtung von Beitragszahlungen an eine Berufsgenossenschaft betrifft, ist eine Vorsatzanfechtung nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Schuldner zum Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung keine anderen Gläubiger hatte. Für die Vorsatzanfechtung genügt eine mittelbare, erst künftig eintretende Gläubigerbenachteiligung. Diese ist hier aufgrund der zur Insolvenztabelle angemeldeten und festgestellten Forderungen anderer Gläubiger gegeben. Da die Beklagte selbst Insolvenzgläubigerin ist, muss sie diese auch gegen sich gelten lassen, § 178 Abs. 3 InsO.

2. Die streitgegenständlichen Zahlungen stellen auch Handlungen des Schuldners i.S.d. § 133 Abs. 1 InsO dar.

a. Soweit der Schuldner die streitgegenständlichen Zahlungen durch Überweisungen an den Gerichtsvollzieher (Zahlungen vom 19.08.2008 und 12.02.2009) getätigt hat, bestehen keine Zweifel daran, dass die Zahlungen durch den Schuldner geleistet wurden, da die betreffenden Überweisungen die Unterschrift des Schuldners tragen, bzw. von dem Konto stammen, über das der Schuldner verfügungsberechtigt war (vgl. Anlage K 8 d.A.) und in das der zuständige Obergerichtsvollzieher … nach seiner Aussage vom 11.05.2016, welche für das Gericht aufgrund der sachlichen und ausführlichen, ohne erkennbaren Be- oder Entlastungseifer gesättigten Art vollumfänglich glaubhaft waren, nie Pfändungen vorgenommen hat.

b. Auch soweit der Schuldner die betreffenden Zahlungen bar an den zuständigen Gerichtsvollzieher … leistete, sind Rechtshandlungen des Schuldners i.S.d. § 133 Abs. 1 InsO gegeben.

Pfändet ein Gläubiger den Kassenbestand des Schuldners oder wendet der Schuldner eine sonst unvermeidbare Kassenpfändung durch Zahlung an den anwesenden Vollziehungsbeamten ab, liegt eine Rechtshandlung des Schuldners vor, wenn er zuvor die Kasse in Erwartung des Vollstreckungsversuchs gezielt aufgefüllt hat, um eine Befriedigung des Gläubigers zu ermöglichen (BGH, Urteil vom 03.02.2011 - IX ZR 213/09). Handlungen von Mitarbeitern auf Anweisung des Schuldners sind dem Schuldner als eigene zuzurechnen.

Diese Voraussetzungen sind hier aufgrund der Ausführungen des Obergerichtsvollziehers …, in der mündlichen Verhandlung vom 11.05.2016 gegeben.

Der Zeuge schilderte, hinsichtlich des Vollstreckungsauftrages der Beklagten bzgl. des Vollstreckungsbescheides vom 21.02.2008, dass er bei seinem ersten Besuch beim Schuldner mit diesem eine Ratenzahlungsvereinbarung über monatliche Raten i.H.v. 3.000 € zur Begleichung des Schuldtitels getroffen habe. Ein Fester Fälligkeitstermin sei nicht vereinbart worden. Er habe dem Schuldner bei Zahlung einer Rate jeweils mitgeteilt, wann er wieder vorbeikommen werde. Der Schuldner habe diese Raten nicht immer pünktlich bezahlt, er - der Zeuge - habe in der Zwischenzeit aber keine Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet. Der Schuldner habe auch laufende Einnahmen aus einer Tätigkeit als Dorfplaner gehabt. Wenn der Schuldner seine Raten nicht pünktlich zu den Zeitpunkten zahlen habe können, zu denen er den Schuldner in seiner Eigenschaft als Gerichtsvollzieher aufgesucht habe, oder wenn er nicht anwesend gewesen sei, dann sei der Schuldner zu ihm gekommen und habe die betreffenden Beträge dort abgeliefert. Es sei auch vorgekommen, dass der Schuldner den erforderlichen Geldbetrag, wenn er nicht selbst bei den Besuchen des Zeugen anwesend gewesen sei, einem Mitarbeiter zur Übergabe an den Zeugen hinterlassen habe.

Hinsichtlich des Vollstreckungsauftrages der Beklagten bzgl. des Vollstreckungsbescheides vom 06.11.2009 schilderte der Zeuge, er habe mit dem Schuldner Ratenzahlungen i.H.v. 500 € monatlich vereinbart. Wann diese im Einzelnen zu zahlen gewesen seine, habe er mit dem Schuldner von Fall zu Fall vereinbart. Teilweise habe der Schuldner auch kleinere Beträge gezahlt, dann jedoch in kürzeren Abständen. Zum Teil habe der Zeuge das Geld bereit vorgehalten, wenn der Zeuge erschienen sei, teilweise habe er es erst auf der Bank abheben müssen und teilweise habe er die betreffenden Geldbeträge am selben Tag abends beim Zeugen vorbeigebracht. Dies habe er, der Zeuge, auch so akzeptiert.

Der Zeuge schilderte weiter, dass er nie eine Kontopfändung vorgenommen habe. Aus den auf die einzelnen Zahlungen entfallenden Vollstreckungsgebühren von 22,60 € ergibt sich zudem, dass der Zeuge die streitgegenständlichen Zahlungen beim Schuldner nicht pfändete. Andernfalls wären höhere Gebühren angefallen.

Aus der Tatsache, dass der Schuldner zusammen mit dem Gerichtsvollzieher die Höhe der Rate bestimmte und aus der Tatsache, dass der Schuldner dann, wenn er die Raten nicht in dem Zeitpunkt bezahlen konnte, in dem der Gerichtsvollzieher diese bei ihm abholen wollte, die betreffenden Geldbeträge selbständige zum Wohnort des Gerichtsvollziehers hinbrachte, zeigt, dass der Schuldner die Zahlungen freiwillig bereitstellte, seine Barkasse also extra auffüllt, um die betreffenden Zahlbeträge dem Gerichtsvollzieher zu übergeben. Die Zahlungen stellen damit auch Handlungen des Schuldners i.S.d. § 133 Abs. 1 InsO dar.

3. Der Schuldner veranlasste die streitgegenständlichen Zahlungen auch mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, § 133 Abs. InsO.

Der Benachteiligungsvorsatz folgt daraus, dass der Schuldner die Zahlungen im Stadium der Zahlungsunfähigkeit erbracht hat. Benachteiligungsvorsatz ist gegeben, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung (§ 140 InsO) die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge - sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten anderen Vorteils - erkannt und gebilligt hat. Ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz, weil er weiß, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen.

a. Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit i.S.d. § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO ist die Aufstellung einer Liquiditätsbilanz entbehrlich, wenn eine Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 Satz 1 InsO) die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit begründet. Eine Zahlungseinstellung kann aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer, darauf hindeutender, in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden. Sind derartige Indizien vorhanden, bedarf es einer darüber hinaus gehenden Darlegung und Feststellung der genauen Höhe der gegen den Schuldner bestehenden Verbindlichkeiten oder einer Unterdeckung von mindestens zehn vom Hundert nicht (BGH a.a.O.; ferner Urteil vom 08.01.2015 - IX ZR 203/12, NJW-RR 2015, 612, 613).

Bei dem Schuldner haben sich mehrere, eine Zahlungseinstellung begründende Beweisanzeichen verwirklicht, die in der Gesamtschau die Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin spätestens zum 19.09.2008 indizieren:

Der Schuldner sah sich zu diesem Zeitpunkt, nach gescheiterter Ratenzahlungsvereinbarung vom 29.01.2007, einer Zwangsvollstreckung von nicht unerheblicher Höhe, nämlich von 10.745,78 € ausgesetzt. Diese Beträge waren bereits seit 6 Monaten tituliert, ohne dass sie vom Schuldner beglichen werden konnten. Auch in der Folgezeit konnten sie lediglich in monatlichen Raten beglichen werden, wobei auch diese nicht regelmäßig bezahlt wurden. So leistete der Schuldner im November 2008 und Januar 2009 keine Raten. Entgegen der Meinung der Beklagten bildet die Tatsache, dass der Schuldner mit dem Gerichtsvollzieher eine Ratenzahlungsvereinbarung traf, ein gewichtiges Indiz für seine Zahlungsunfähigkeit. Die beklagtenseits zitierte Entscheidung des BGH vom 16.04.2015 - IX ZR 6/14 (= NJW 2015, 1959) steht dem gerade nicht entgegen. Einer Ratenzahlungsvereinbarung mit einem Gerichtsvollzieher ist gerade die Aussage des Schuldners immanent, dass er die fällige Verbindlichkeit anders nicht begleichen kann. Es handelt sich gerade nicht um eine Ratenzahlungsvereinbarung im Rahmen der Gepflogenheiten des Rechtsverkehrs.

Hinzu kommt, dass sich bereits während der ratenweisen Vollstreckung neue Rückstände aufbauten. Der Schuldner zahlte laut Zahlungsübersicht der Beklagten vom 24.01.2009 (Anlage K 6) im Jahr 2008 lediglich Beiträge in Höhe von 8.858,20 € an die Beklagte. Dies entspricht der Summe der im Jahr 2008 vollstreckten Beträge (abzüglich des vollstreckten Säumniszuschlages von 107 €). Der Schuldner hat also während der Vollstreckung im Jahr 2008 keine weiteren Beiträge für die Monate August bis Dezember 2008 (5 × 253 € = 1.265 €) geleistet. Diese musste erneut, offenbar zusammen mit sämtlichen nicht beglichenen Beitragsraten des Jahres 2009 (12 × 261 = 3.132 €) im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben werden, wobei auch hier der Schuldner erneut die Zahlungen nur im Wege der Ratenzahlung leisten konnte. Dabei konnte er den im Vergleich zur ersten Vollstreckung vergleichsweise geringeren Betrag nurmehr in dreistelligen Ratenbeträgen begleichen. Während der Ratenzahlungen beglich er gleichzeitig die erneut fällig werdenden monatlichen Raten für das gesamte Jahr 2010 nicht.

Das dargelegte Zahlungsverhalten des Schuldners zeigt, dass dieser spätestens seit 19.09.2008 eine Bugwelle von Forderungen vor sich her schob. Während er alte, längst fällige Forderungen in unregelmäßigen Abständen unter dem Druck der Zwangsvollstreckung beglich, liefen ständig neue Forderungen in nicht unerheblicher Höhe auf, die er erneut nicht zeitnah begleichen konnte. Der Schuldner operierte damit spätestens seit 19.09.2008 am finanzwirtschaftlichen Abgrund (BGH, Urteil vom 18.07.2013 - IX ZR 143/12 sowie BGH, Urteil vom 25.10.2012 - IX ZR 117/11). Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ist damit durch sein Zahlungsverhalten gegenüber der Beklagten selbst ausreichend indiziert.

b. Der Schuldner wusste auch um seine eigene Zahlungsunfähigkeit und hat entsprechend mit Gläubigerbenachteiligungsabsicht gehandelt. Für den auf eine objektive Gläubigerbenachteiligung gerichteten Vorsatz ist es unerheblich, ob er sich gegen alle oder nur einzelne, gegen bestimmte oder unbestimmte, gegen schon vorhandene oder nur mögliche künftige Gläubiger richtet (vgl. BGH, Urteil 13.08.2009, a.a.O.). Zumindest mit möglichen zukünftigen Gläubigern musste der Schuldner aber im Zeitpunkt der angefochtenen Zahlungen rechnen, da er einen laufenden Geschäftsbetrieb hatte.

4. Auch die Beklagte hatte Kenntnis von der Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners. Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen. Es genügt daher, dass der Anfechtungsgegner die tatsächlichen Umstände kennt, aus denen bei zutreffender rechtlicher Bewertung die Zahlungsunfähigkeit zweifelsfrei folgt (BGH, Urteil vom 10.01.2013, Az. IX ZR 13/12). Dies war hier der Fall, denn der Beklagten war das gesamte unter Ziffer I.3. geschilderte Zahlungsverhalten des Schuldners bekannt. Insbesondere wusste sie auch, dass der Schuldner die Vollstreckungsaufträge in Raten bezahlte, unabhängig davon, ob die Ratenzahlungsvereinbarung zuvor vom zuständigen Gerichtsvollzieher mit ihr abgestimmt wurde oder nicht, da die Zahlungen nur in Raten bei ihr eingingen. Dabei musste der Beklagten auch auffallen, dass die Raten nicht regelmäßig eingingen.

Die Kenntnis der Beklagten entfällt auch nicht deshalb, weil sie angenommen hat, dass die schleppenden, bzw. ausbleibenden Zahlungen darauf beruhen, dass der Schuldner vorrangig andere Gläubiger befriedigt habe und sie jeweils die letzte, noch nicht befriedigte Gläubigerin gewesen sei. Denn da die Beklagte - trotz Titulierung ihrer Forderungen und der Entfaltung erheblichen Vollstreckungsdrucks - nur schleppend in unregelmäßigen, zunehmend geringer werdenden Teilzahlungen auf ihre Gesamtforderungen erhielt, lag es aus ihrer Sicht fern, dass andere, auch nur mögliche zukünftige (s.o.) Gläubiger, die keine Titel hatten, pünktlich und vollständig befriedigt würden (BGH, Urteil vom 13.08.2009, a.a.O.). Dass der Schuldner zumindest mögliche künftige andere Gläubiger haben würde, war der Beklagten auch bekannt, da sie wusste, dass der Schuldner einen laufenden Geschäftsbetrieb als Architekt hatte.

II.

Hinsichtlich der Ratenzahlung in Höhe von 500 € vom 18.02.2011 kann der Kläger seinen Anfechtungsanspruch aus §§ 133 Abs. 1, 129 Abs. 1 InsO nicht mit Erfolg geltend machen. Insoweit ist der Anfechtungsanspruch verjährt.

Anfechtungsansprüche verjähren gem. § 146 Abs. 1 InsO i.V.m. § 195 Abs. 1, 199 Abs. 1 BGB drei Jahre nach dem Schluss des Jahres, in welchem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, da Anfechtungsansprüche mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehen und in welchem der Insolvenzgläubiger von der Eröffnung Kenntnis erlangt hat. Das Insolvenzverfahren wurde am 04.12.2012 eröffnet. Der Kläger hat nicht bestritten, dass die Beklagte hiervon noch im selben Jahr Kenntnis erlangt hat. Die Verjährungsfrist begann somit am 01.01.2013 zu laufen und endete am 31.12.2015. Die mit Klageerweiterung vom 04.03.2016 anhängig gewordene Forderung in Höhe von 500 € ist damit verjährt.

III.

Der Zinsanspruch beruht auf § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, §§ 818 Abs. 4, 819 Abs. 1, 291, 288 Abs. 1 Satz 2, 187 Abs. 1 BGB und beginn mit dem Tag nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu laufen.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der Kläger unterliegt lediglich mit einer Forderung von 500 € und damit mit lediglich mit ca. 3% seiner Klageforderung.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 2 ZPO.

Der Streitwert entspricht dem Wert der Klageforderung, § 3 ZPO. Bis 03.03.2016 begehrte der Kläger eine Zahlung in Höhe von 16.815,78 €, ab 04.03.2016 aufgrund Klageerweiterung vom selben Tag insgesamt 17.315,78 €. Der Streitwert war daher als Stufenstreitwert bis einschließlich 03.03.2016 auf 16.815,78 € festzusetzen und ab 04.03.2016 auf 17.315,78 €.

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 159/06 Verkündet am: 13. August 2009 Hauck Justizsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 18/07/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 143/12 Verkündet am: 18. Juli 2013 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 130 Abs. 1 Z
published on 03/02/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 213/09 Verkündet am: 3. Februar 2011 Kirchgeßner, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
published on 10/01/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 13/12 Verkündet am: 10. Januar 2013 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja "Göttinger Gruppe"
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(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

(1) Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren (§ 177) ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist. Ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung der Forderung nicht entgegen.

(2) Das Insolvenzgericht trägt für jede angemeldete Forderung in die Tabelle ein, inwieweit die Forderung ihrem Betrag und ihrem Rang nach festgestellt ist oder wer der Feststellung widersprochen hat. Auch ein Widerspruch des Schuldners ist einzutragen. Auf Wechseln und sonstigen Schuldurkunden ist vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle die Feststellung zu vermerken.

(3) Die Eintragung in die Tabelle wirkt für die festgestellten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.

(2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß dieser Antrag an die Stelle des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung tritt.

(3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht.

(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.

(2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.

(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.

(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.

(1) Die Verjährung des Anfechtungsanspruchs richtet sich nach den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.

(2) Auch wenn der Anfechtungsanspruch verjährt ist, kann der Insolvenzverwalter die Erfüllung einer Leistungspflicht verweigern, die auf einer anfechtbaren Handlung beruht.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.