Oberlandesgericht München Endurteil, 15. Juli 2015 - 27 U 4691/15
vorgehend
nachgehend
Tenor
I.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Teil-Endurteil des Landgerichts Augsburg
II.
Die Klage wird abgewiesen hinsichtlich des Antrags auf Verpflichtung der Beklagten, jede Beeinträchtigung des klägerischen Anwesens W. Weg 6, ... A., die infolge der Ableitung von Oberflächenwasser über der angrenzenden Tiefgarage vom Anwesen der Beklagten ausgeht, unverzüglich zu beseitigen und zukünftig zu unterlassen.
III.
Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelferin trägt die Klägerin.
Die Entscheidung über die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
V.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Beklagte wurde verurteilt, den Zustand, dass Oberflächenwasser vom Dach der an das klägerische Anwesen angrenzenden Tiefgarage des Anwesens der Beklagten auf das klägerische Anwesen abfließt und dieses dadurch beeinträchtigt, zu beseitigen und zukünftige Beeinträchtigungen des klägerischen Anwesens infolge der Ableitung von Oberflächenwasser vom angrenzenden Tiefgaragendach zu unterlassen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurden Ordnungsmaßnahmen angedroht.
Das Landgericht sieht den Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB für begründet an, da durch die beiden Gutachter Se. und S. nachgewiesen sei, dass aufgrund des Zustands des Tiefgaragendachs der Beklagten Wasser auf das Grundstück der Klägerin fließe und dadurch das Grundstück der Klägerin beeinträchtigt werde. Nicht erforderlich sei, dass eine Verursachung von Wasserschäden nachgewiesen wäre. Aufgrund der Angaben des Zeugen R. und der von ihm gefertigten Fotografien im Jahre 2006 (Anlage K 29) stehe fest, dass zumindest aufgrund von zwei Aufbrüchen in der Randaufkantung der Tiefgarage an der Grundstücksgrenze zum klägerischen Grundstück Wasser vom Tiefgaragendach in Richtung der Klägerin abfließe. Eine weitere Aufgrabung sei zum Nachweis nicht erforderlich. Die Beklagte sei als Zustandsstörer zur Beseitigung der Besitz- und Eigentumsstörung verpflichtet.
Die Beklagte bringt in der Berufung vor, dass der Tenor des landgerichtlichen Urteils zu unbestimmt und damit nicht vollstreckbar sei. Auch sei die Sache nicht entscheidungsreif, da die Verursachung für eine Beeinträchtigung noch fraglich sei. Die Beweiswürdigung sei unakzeptabel. Die Angaben des Zeugen F. seien nicht beachtet worden, nämlich dass im südlichen Teil der Tiefgarage, an der 36 m langen Seite, keine Aufkantung ausgeführt worden sei. In der Zusammenschau mit den Ausführungen des Gutachters S. ergebe sich dann, dass bei intakter Aufkantung im östlichen Teil (Grundstücksseite zur Klägerin hin) eine Entwässerung des Tiefgaragendaches nicht zur Klägerin hin erfolgen wird. Die Bevorzugung der Aussage des Zeugen R. sei rechtsfehlerhaft. Im Übrigen sei von dem Landgericht nicht berücksichtigt worden, dass das Verhalten des Zeugen R. und der Klägerin völlig unerklärlich sei. Wenn die Klägerin zur Untersuchung der Schäden an ihrem Haus habe aufbaggern lassen und dann die aufgeschlagenen Löcher an der östlichen Aufkantung vorgefunden hätte, hätte dieser Schaden dem Verwalter der Beklagten angezeigt werden können und ohne großen Aufwand eine Aufbesserung vorgenommen werden können. Auch wird zum fragwürdigen Verhalten der Klägerin Schriftverkehr B13, B14 vorgelegt. Die Beklagte geht davon aus, dass die Klägerin aufgrund ihres sonderbaren Verhaltens jegliches Rechtsschutzinteresse für einen Beseitigungs- und Unterlassungsantrag verloren hat.
Das Landgericht habe sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Klägerin die Beschädigung an der östlichen Tiefgaragenaufkantung nicht selbst anlässlich der Arbeiten mit schwerem Gerät verursacht habe. Die Beklagte habe nachträglich keinerlei Baumaßnahmen im Bereich der Tiefgaragenaufkantung durchgeführt.
1. Das Teil-Endurteil des Landgerichts Augsburg,
2. Die Klage wird gemäß Antrag aus dem Schriftsatz vom
hilfsweise zur erneuten Verhandlung an das Landgericht Augsburg zurückverwiesen.
Die Berufung wird zurückgewiesen.
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(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.
(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.