Landgericht Augsburg Urteil, 17. Nov. 2014 - 10 O 5174/09

bei uns veröffentlicht am17.11.2014

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt, den Zustand, dass Oberflächenwasser vom Dach der an das klägerische Anwesen ... angrenzenden Tiefgarage des Anwesens der Beklagten auf das klägerische Anwesen ... abfließt und dieses dadurch beeinträchtigt zu beseitigen und zukünftige Beeinträchtigungen des klägerischen Anwesens ... in Folge der Ableitung von Oberflächenwasser vom angrenzenden Tiefgaragendach des Anwesens der Beklagten sodann zu unterlassen.

II.

Der Beklagten wird angedroht, für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverpflichtung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis 250.000,00 Euro ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten festzusetzen.

III.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

IV.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Flur-Nr. .... Die Beklagte ist Eigentümerin des angrenzenden Grundstücks Flur-Nr. ... als Wohnungseigentümergemeinschaft .... Ursprünglich war Gegenstand des Rechtsstreits nur der Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen Aufwendungen, die sie deswegen geltend macht, weil sie nach Behauptung der Klageseite dadurch entstanden sind, dass durch die auf dem Grundstück der Beklagten errichtete Tiefgarage Oberflächenwasser auf das Grundstück der Klägerin abgeleitet wurde und als Folge die streitgegenständlichen Schäden auftraten. Ursprüngliche Eigentümer der streitgegenständlichen Grundstücke der Parteien war die Stadt ... die als Streitverkündete auf Seiten der Beklagten dem Rechtsstreit beigetreten ist.

Mit Klageerweiterung vom 14.5.2014 macht die Klägerin nunmehr auch Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung von Beeinträchtigungen des klägerischen Grundstücks in Folge von Ableitung von Oberflächenwasser über die angrenzende Tiefgarage vom Anwesen der Beklagten ausgehend geltend und hat zusätzlich für den Fall der Zuwiderhandlung die Androhung von Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft beantragt.

Ursprünglich erwarb die ... GmbH von der Stadt ... das Beklagtengrundstück mit Kaufvertrag vom 13.4.1983 (Anlage K1), während die Klägerin ihr Grundstück mit Kaufvertragsurkunde vom 25.6.2003 (Anlage K2) erwarb. Das von der ... GmbH erworbene Grundstück wurde mit der Wohnanlage, deren Erwerber die Mitglieder der jetzigen Beklagten sind, bebaut mit einer Tiefgarage. Die Tiefgarage wurde derart angelegt, dass sie im Westen und im Norden unmittelbar an das Anwesen der Klägerin angrenzt, während die Zufahrt zur Tiefgarage im Osten des Anwesens in einem größeren Abstand zum Gebäude ... einhält.

Die Klägerin behauptet, dass bei der Errichtung der Tiefgarage gegen die Verpflichtung verstoßen worden war, dass ursprüngliche Niveau der Hoffläche wiederherzustellen.

Die Klägerin behauptet, dass die ordnungsgemäße Entwässerung der Tiefgaragendecke nicht ausgeführt wurde, insbesondere sei die Aufkantung an mehreren Stellen durchbrochen worden und die zuvor gegebenen Entwässerungsverhältnisse seien wesentlich zum Nachteil der Klägerin dergestalt verändert worden, dass anfallendes Oberflächenwasser von der Tiefgaragendecke zum Gebäude der Klägerin hingeleitet würden, was zu einer starken Durchfeuchtung des Mauerwerks im Kellerbereich geführt habe.

Wegen der bei der Klägerin aufgetretenen Durchfeuchtung wurde unter dem Aktenzeichen ... ein selbstständiges Beweisverfahren gegen die Beklagte vor dem Landgericht Augsburg durchgeführt, wobei die Begutachtung durch den Sachverständigen ... erfolgt ist. Wegen seines Gutachtens vom 29.12.2005 wird auf das Beweissicherungsverfahren ... (Bl. 24/79 d. Akten des Beweissicherungsverfahrens) Bezug genommen.

Die Klägerin behauptet, dass die starken Durchfeuchtungen der Kelleraußenwände des Anwesens durch verstärktes Ableiten anfallenden Oberflächenwassers, das sich auf der Tiefgaragendecke gesammelt habe und von dort nicht ordnungsgemäß abgeleitet werde, verursacht würde. Die Klägerin meint daher, dass sie gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch hat und zudem einen Anspruch auf Beseitigung der Beeinträchtigungen sowie auf Unterlassung.

Die Klägerin behauptet, dass durch die erforderlichen Sanierungsarbeiten ihr als Schaden Kosten in Höhe von 202.541,42 Euro bislang entstanden seien und dass sie auch Anspruch habe für die Kosten, die zur Fernhaltung von Oberflächenwasser sowie zur Sanierung anfallen würden.

Die Klägerin hat beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 202.541,42 Euro zu bezahlen nebst Zinsen zu 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Klagezustellung.

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin nicht festsetzbare vorgerichtliche Kosten in Höhe von 3.015,70 Euro zu bezahlen nebst Zinsen zu 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Zustellung dieses Schriftsatzes.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin jeden weiteren, über den Betrag von 202.541,42 Euro hinausgehenden Schaden zu ersetzen hat, der dadurch entsteht, dass über diesen Betrag hinaus Kosten für Aufwendungen anfallen, die zu Fernhaltung von Oberflächenwasser, das aufgrund der an das Grundstück der Beklagten angrenzenden Tiefgarage der Beklagten auf das Grundstück der Klägerin geleitet wird sowie weiter für die Sanierung der schon entstandenen Feuchtigkeitsschäden an den Kelleraußenwänden des Hauses ... notwendig sind.

Ferner hat die Klägerin beantragt:

4. Die Beklagte ist verpflichtet, jede Beeinträchtigung des klägerischen Anwesens ... die infolge der Ableitung von Oberflächenwasser über der angrenzenden Tiefgarage vom Anwesen der Beklagten ausgeht, unverzüglich zu beseitigen und zukünftig zu unterlassen.

Der Beklagten wird hiermit angedroht, dass für den jeden Fall der Zuwiderhandlung dagegen ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten gegen sie festgesetzt wird.

Dagegen haben die Beklagte und die Streitverkündete beantragt:

die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte behauptet, dass die Tiefgarage ordnungsgemäß durch den Architekten ... geplant war, nach der erteilten Baugenehmigung der Stadt ... 1983 ordnungsgemäß gebaut und in der jetzigen Ausführung von der Stadt ... als Voreigentümerin des klägerischen Grundstücks 1984 auch abgenommen wurde. Dagegen sei das Mehrfamilienhaus der Klägerin Baujahr 1870 mit einem Kaufpreis von 302.000,00 Euro nur deshalb so preisgünstig in bester Lage der Altstadt zu erwerben gewesen, weil das Haus bereits damals und seit langem stark sanierungsbedürftig gewesen sei aufgrund schlechtem baulichen Zustands. Deswegen habe das Haus auch grundlegend in allen Stockwerken saniert werden müssen und bei den Kellerräumen seien die Außenmauern nicht abgedichtet gewesen. Unzutreffend sei es, dass über die Tiefgarage eine Erdüberdeckung von 90 cm vorgesehen gewesen sei und die Oberkante Tiefgaragendecke ca. 1,9 Meter höher erstellt worden sei als geplant.

Die Beklagte behauptet, dass das Gutachten des Sachverständigen ... unzureichend sei und kein Nachweis gegeben sei, dass von Beklagtengrundstück anfallendes Oberflächenwasser von der Tiefgarage zum Gebäude der Klägerin hingeleitet werde. Es sei nicht nachgewiesen worden, dass es dadurch zu einer starken Durchfeuchtung des Mauerwerks im Keller gekommen sei. Der ebene Verlauf des Tiefgaragendaches führe gerade nicht dazu, dass das Wasser in östlicher Richtung zur Beklagten abfließe. Vielmehr würde aufgrund des Gefälles des Tiefgaragendaches südnördlicher Richtung das durchdringende Regenwasser allenfalls in Richtung Norden abgeleitet und nicht an das Grundstück der Klägerin.

Die Beklagte behauptet, dass die Wasserschäden andere Ursachen hätten. Sei es ein Rückstau von Wasser wegen einer defekten Kanalisation oder sei es durch auftretendes Grundwasser. Der entstandene Schaden an den Kellerwänden durch Durchfeuchtungen wird bestritten. Zudem wird hinsichtlich der Ansprüche der Klägerin die Verjährungseinrede erhoben.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen ... und .... Wegen des Inhalts ihrer Aussagen wird auf das Sitzungsprotokoll vom 19.3.2012 Blatt 199/218 d. Akten Bezug genommen. Zusätzlich zum Sachverständigengutachten des Sachverständigen ... im Beweissicherungsverfahren ... hat das Gericht das schriftliche Gutachten des Sachverständigen ... vom 6.3.2014 eingeholt. Wegen des Inhalts des schriftlichen Gutachtens wird auf das Gutachten Bl. 346/381 d. Akten Bezug genommen. Im Termin vom 6.10.2014 wurden die Sachverständigen ... sowie ... persönlich uneidlich vernommen. Wegen des Inhalts ihrer Angaben wird auf das Sitzungsprotokoll vom 6.10.2014 Bl. 432/438 d. Akten Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteivertreter samt Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle vom 19.3.2012 sowie 6.10.2014 sowie die weiteren gerichtlichen Verfügungen sowie das Beweissicherungsverfahren ... Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist nur hinsichtlich der mit Klageerweiterung vom 14.5.2014 gestellten Klageanträge Ziffer 4. entscheidungsreif. Hinsichtlich der mit Schriftsatz vom 16.5.2011 gestellten weiteren Klageanträge ist keine Entscheidungsreife gegeben, da insoweit die Haftung weder dem Grunde noch der Höhe nach entscheidungsreif feststeht. Insoweit ist erst aufgrund weiteren Beweisbeschlusses festzustellen, inwieweit die streitgegenständlich geltend gemachten Schäden am Gebäude der Klägerin durch Oberflächenwasser ausgehend vom Grundstück der Beklagten als von dieser zu vertreten verursacht wurden oder andere Ursachen maßgeblich sind.

Klageantrag Ziffer 4. ist auszulegen einerseits als Beseitigungsanspruch zur Abwehr der gegenwärtigen Beeinträchtigung, aufgrund des Zustandes des streitgegenständlichen Tiefgaragendaches dahingehend, dass von der Beklagten geeignete Maßnahmen zu ergreifen sind, um den Zufluss von Oberflächenwasser vom Dach der Tiefgarage auf das Grundstück der Klägerin zu verhindern. Zum zweiten ist der Antrag auszulegen als Antrag auf Unterlassung zur Abwehr künftiger Beeinträchtigungen. Schließlich ist noch beantragt, für den Fall eines Verstoßes gegen die Unterlassungsverpflichtung Ordnungsgeld oder Ordnungshaft anzudrohen.

Aufgrund der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass diese Anträge gemäß § 1004 Abs. 1 BGB begründet sind. Aufgrund der Angaben der Sachverständigen ... sowie ... die insoweit übereinstimmen, steht auch zur Überzeugung des Gerichts nachvollziehbar fest, dass aufgrund des Zustands des Tiefgaragendaches der Beklagten von diesem Wasser auf das klägerische Grundstück abfließt und dieses dadurch beeinträchtigt. Für die Begründetheit sowohl des Beseitigungs- als auch des Unterlassungsanspruchs nach § 1004 Abs. 1 BGB ist es nicht erforderlich, dass dadurch auch die Verursachung der streitgegenständlichen Wasserschäden bereits nachgewiesen ist. Insoweit genügt es, dass die Klägerin als Eigentümerin nicht zur Duldung des Wasserzuflusses vom Tiefgaragendach der Beklagten auf ihr Grundstück verpflichtet ist. Aufgrund der Aussage des Bauleiters und Zeugen ... sowie den Lichtbildern der Anlage K29 mit ihren Lichtbildern Nr. 1 bis Nr. 6 steht für das Gericht fest, dass sich das Tiefgaragendach in einem Zustand befindet, dass aufgrund mehreren zumindest zweier Aufbrüche in der Aufkantung an der Grundstücksgrenze zum klägerischen Grundstück hin Wasser vom Tiefgaragendach auf das klägerische Grundstück abfließt. Nach Auffassung des Gerichts ist eine weitere Aufgrabung zum Nachweis dieser Tatsache nicht erforderlich. Insoweit ist eine Änderung des Zustands gegenüber den Lichtbildern nicht substantiiert vorgetragen. Damit ist die Beklagte jedoch als Zustandsstörerin zur Beseitigung der Besitz- und Eigentumsstörung der Klägerin verpflichtet. Aufgrund der Aufbrüche besteht die Gefahr, dass jeweils bei stärkeren Regenfällen das Wasser auf das klägerische Grundstück abfließt und dieses dadurch beeinträchtigt. Die Klägerin ist daher zur Beseitigung des das klägerische Grundstück gefährdenden Zustands verpflichtet. Wie die Klägerin dies bewerkstelligt ist deren Sache. Insoweit liegt es nahe, dass die Aufbrüche repariert werden und dass das auf dem Garagendach sich sammelnde Oberflächenwasser mittels Gullys aufgefangen und durch entsprechende Entwässerungsleitungen entsprechend dem Stand der Technik entsorgt wird. Wie dies durchgeführt wird, ist Sache der Beklagten. Allerdings sollte dies bis Mitte des Jahres 2015 möglich sein, anderenfalls die Beklagte Antrag auf Ersatzvornahme gemäß § 887 ZPO stellen kann.

Die Entscheidung über die Ordnungsgeld- bzw. Ordnungshaftandrohung beruht auf § 890 ZPO.

Die Kostenentscheidung ist erst mit dem Schlussurteil zu treffen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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Referenzen - Gesetze

Landgericht Augsburg Urteil, 17. Nov. 2014 - 10 O 5174/09 zitiert 4 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1004 Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch


(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 890 Erzwingung von Unterlassungen und Duldungen


(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem

Zivilprozessordnung - ZPO | § 887 Vertretbare Handlungen


(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners di

Referenzen

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.

(2) Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.

(3) Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen sind die vorstehenden Vorschriften nicht anzuwenden.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.