Oberlandesgericht München Endurteil, 17. Apr. 2015 - 25 U 2925/14

published on 17/04/2015 00:00
Oberlandesgericht München Endurteil, 17. Apr. 2015 - 25 U 2925/14
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Landgericht München II, 10 O 1009/14, 03/07/2014
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Gründe

Oberlandesgericht München

Az.: 25 U 2925/14

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am 17.04.2015

10 O 1009/14 Ver LG München II

Die Urkundsbeamtin ...

In dem Rechtsstreit

...

- Kläger und Berufungskläger

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...

gegen

1) ...

- Beklagte, im Berufungsverfahren nicht beteiligt

2) ...

- Beklagte und Berufungsbeklagte

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte ...

wegen Forderung

erlässt das Oberlandesgericht München - 25. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht den Richter am Oberlandesgericht ... und den Richter am Oberlandesgericht... aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17.03.2015

folgendes

Endurteil

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München II vom 03.07.2014, Az.: 10 O 1009/14 Ver, abgeändert wie folgt:

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Rechtsschutz für eine Klage gegen die Hellenische Republik zu bewilligen mit folgendem Antrag:

„Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9.376,95 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 21.08.2012 zu zahlen, Zug um Zug gegen Gestattung der Rückbuchung der am 12.03.2012 umgetauschten und sodann eingebuchten Wertpapiere

Bild

10 EFSF-Anleihen A1G0AG sowie

10 BIP-gebundene Wertpapiere A1G1UW

II.

Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger vorgerichtliche Kosten in Höhe von 887,03 Euro zu bezahlen.

III.

Die Kosten erster Instanz verteilen sich wie folgt: Von den Gerichtskosten tragen der Kläger 1/2 und die Beklagte zu 2) 1/2. Von den Kosten des Klägers trägt der Kläger 1/2 und die Beklagte zu 2) 1/2. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt der Kläger. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt diese selbst.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte zu 2).

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

V.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Entscheidungsgründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Gewährung von Rechtsschutz für eine Klage gegen die Hellenische Republik (Griechenland) in Anspruch. Die Beklagte verweigert den Rechtsschutz mit der Begründung, bei der beabsichtigten Klage handle es sich um eine Enteignungsangelegenheit.

Der Kläger ist bei der Beklagten rechtsschutzversichert. Der Rechtsschutzversicherung liegen die ARB 2004 (Anlage B1) zugrunde.

§ 3 ARB 2004 (Ausgeschlossene Rechtsangelegenheiten) lautet - soweit hier maßgeblich:

„Rechtsschutz besteht, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen ...

(3) d) in Enteignungs-, Planfeststellungs-, Flurbereinigungs-, sowie im Baugesetzbuch geregelten Angelegenheiten ...“

Der Kläger beabsichtigt, eine Klage gegen die Hellenische Republik zu erheben. Er hatte griechische Staatsanleihen mit einem Nominalwert von 10.000,- Euro erworben, die am 20.08.2012 zur Rückzahlung fällig waren. Die Hellenische Republik verweigerte jedoch die Rückzahlung. Sie hatte am 12.03.2012 aufgrund eines Gesetzes vom 23.02.2012, Nr. 4050/2012 (sog. Greek Bonholder Act) einen Zwangsumtausch durchgeführt. Die Anleihen, die der Kläger an Stelle der gezeichneten Anleihen erhalten hatte, führten dazu, dass der Nominalwert sich um 53,5% verringerte. Der Kläger akzeptiert den Zwangsumtausch nicht und verlangt von der Hellenischen Republik Rückzahlung des Darlehns.

Für eine entsprechende Klage begehrt er von der Beklagten Rechtsschutz.

Die Beklagte verweigert den Rechtsschutz. Sie beruft sich auf die Ausschlussklausel des § 3 (3) d der ARB 2004. In Enteignungsangelegenheiten genieße der Kläger keinen Rechtsschutz.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien erster Instanz sowie der gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Endurteils des Landgerichts München II vom 03.07.2014 (Bl. 56/59 d. A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Nach Auffassung des Landgerichts handelt es sich im vorliegenden Fall um eine Enteignungsangelegenheit. Mit der Klage setze sich die Klagepartei nach eigenem Vortrag gegen einen enteignungsgleichen Eingriff bzw. gegen eine Enteignung zur Wehr.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe Seite 5, 6 des landgerichtlichen Urteils Bl. 59, 60 d. A. Bezug genommen.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Vorliegend sei es nicht zutreffend, dass er sich gegen eine Enteignung zur Wehr setzen würde. Er würde seinen aus der Anleihe resultierenden fälligen Darlehnsrückzahlungsanspruch geltend machen. Ausführungen im Entwurf der Klageschrift zu einem enteignungsgleichen Eingriff seien nur vorweggenommene Argumente. Die vorliegende Klausel sei auszulegen. Die vorliegende Auslegung sei genauso vorzunehmen, wie die Auslegung, einer Klageschrift zu der Frage, ob es sich bei dem zu beurteilenden Fall um eine Zivil- oder Handelssache im Sinn von Artikel 1 EuG VVO handelt oder um eine hoheitliche Angelegenheit, für die der Geltungsbereich der EuG VVO nicht eröffnet ist.

Maßgebend abzustellen sei auf den Ursprung des geltend gemachten Anspruchs, nämlich auf die Kreditaufnahme des Staates Griechenland. Es handele sich um einen vertraglichen Anspruch. Die Risikoausschlussklausel der Beklagten sei eng auszulegen, im Zweifel zulasten des Verwenders. Seine Klage gegen die Hellenische Republik sei auch erfolgversprechend, da der Zwangsumtausch nicht zulässig gewesen sei.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung vom 08.10.2014 (Bl. 84/91 d. A.) sowie auf die Schriftsätze des Klägers vom 27.01.2015 (Bl. 102, 103 d. A.) und vom 18.02.2015 (Bl. 104/114 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Landgerichts München II (10 O 1009/14) vom 03.07.2014 abzuändern und die Beklagte zu 2) nach dem erstinstanzlichen Antrag, wie er im Tatbestand des angefochtenen Urteils unter II. wiedergegeben ist, zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

Zurückweisung der Berufung und vorsorglich Zulassung der Revision.

Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil. Sie macht geltend, gemäß § 3 (3) d ARB sei der Anspruch des Klägers ausgeschlossen. Das ergebe sich schon aus dem Wortlaut „Enteignungsangelegenheiten“ und aus der Begründung des Klageentwurfs. Unerheblich sei, dass der Kläger Ansprüche aus einem Darlehensvertrag geltend macht. Maßgeblich sei, dass sich der Kläger im Ergebnis gegen den enteignungsgleichen Eingriff wehrt. Aus dem Wortlaut der Systematik und dem Sinn und Zweck der Klausel würde sich der Ausschluss ergeben.

Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung vom 22.12.2014 (Bl. 96/99 d. A.) Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rechtsschutz für die beabsichtigte Klage gegen die Beklagte aus §§ 125, 126 VVG in Verbindung mit dem Rechtsschutzversicherungsvertrag (Versicherungsnummer...935) zu.

Die beabsichtigte Klage fällt unter das versicherte Risiko. Vorliegend handelt es sich um eine Privat,- Berufs- und Verkehrsrechtsschutzversicherung für Nichtselbstständige nach § 26 ARB mit

Arbeitsrechtsschutz. Der Versicherungsschutz umfasst nach § 26 Abs. 3 ARB 2004 - vgl. Anlage B1 - auch Rechtsschutz im Vertragsrecht im Sinn des § 2 d der dem streitgegenständlichen Vertragsverhältnis zugrunde liegenden ARB 2004. Vorliegend beabsichtigt der Kläger einen Anspruch auf Rückzahlung von Staatsanleihen geltend zu machen. Dieser Anspruch hat seine Grundlage in einem schuldrechtlichen Vertragsverhältnis. Offen bleiben kann dabei, ob es sich bei der beabsichtigten Klage allein um die Geltendmachung eines Darlehnsrückzahlungsanspruchs handelt oder - wie die Beklagte meint und das Erstgericht angenommen hat - um eine einen schuldrechtlichen Anspruch betreffende Enteignungsangelegenheit. Denn die von der Beklagten herangezogene Ausschlussklausel erfasst die beabsichtigte Rechtsverfolgung in keinem Fall.

1. § 3 (3) d) ARB 2004 schließt die vorliegende Rechtsangelegenheit nicht vom Versicherungsschutz aus.

1.1. Die beabsichtigte Klage gegen die Hellenische Republik ist keine Enteignungsangelegenheit im Sinne des § 3 (3) d ARB 2004.

Allgemeine Versicherungsbedingungen sind grundsätzlich so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeit eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und auf seine Interessen an (BGH, Urteil vom 231993 - IV ZR 135/92, Römer in Römer/Langheid 4. Auflage VVG vor § 1 Rn. 20 m. w. N.) Bei Durchsicht des Vertrages wird ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer zunächst erkennen, dass unter § 3 der ARB 2004 Leistungsausschlüsse geregelt sind. Vom Wortlaut ausgehend wird er unter Berücksichtigung der Verklammerung der in § 3 (3) d aufgeführten Begriffe den Schluss ziehen, dass hier ein Ausschluss für Enteignungen im Zusammenhang mit Grundeigentum vorgenommen wird. Das legt ihm schon der allgemeine Sprachgebrauch nahe. Im allgemeinen Sprachgebrauch verwendet man den Begriff Enteignung typischerweise bezogen auf körperliche Gegenstände (bewegliche oder unbewegliche Sachen). So definiert die freie Enzyklopädie Wikipedia, ein von einer unbegrenzten Zahl an Mitarbeitern gestaltetes freies online Lexikon, beispielweise „Enteignung“ wie folgt: „Als Enteignung bezeichnet man juristisch den Entzug des Eigentums an einer unbeweglichen oder beweglichen Sache durch den Staat, im Rahmen der Gesetze und gegen eine Entschädigung“.

Den Bezug zu Grundstücksangelegenheiten wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer aus der Verwendung des Enteignungsbegriffs in § 3 (3) d ARB gemeinsam mit den Begriffen Planfeststellungs-, Flurbereinigungs- und im Baugesetzbuch geregelte Angelegenheiten herstellen, wobei die Begriffe durch die Aufzählung und durch die mit Bindstrich und den gemeinsamen Bezugsgegriff „Angelegenheiten“ vorgenommene sprachliche Verknüpfung einen besonders engen Zusammenhang begründen. Die drei weiteren Angelegenheiten beziehen sich eindeutig auf Grundstücksangelegenheiten.

Schließlich legt auch der systematische Aufbau von § 3 (3) der ARB das Verständnis nahe, dass die Auschlussklausel in § 3 (3) d ARB Enteignungsangelegenheiten im Zusammenhang mit Grundstücken regelt. In § 3 (3) ARB sind Ausschlüsse für bestimmte Verfahren/Verfahrensgegenstände jeweils zusammengefasst. So schließt die Alternative a) Verfahren vor den Verfassungsgerichten aus, die Alternative b) ähnliche Verfahren vor internationalen/supranationalen Gerichten, die Alternative c) Angelegenheiten die in Zusammenhang mit Konkurs - oder Vergleichsverfahren stehen und die Alternative e) Ordnungswidrigkeitenverfahren und Verwaltungsverfahren wegen des Vorwurfs eines Halt -oder Parkverstoßes. Es liegt damit nahe, dass sich auch die Alternative d) auf einen einheitlichen Regelungsgegenstand - Grundstücksangelegenheiten - bezieht. Aufgrund dieser Überlegungen und der Verklammerung des Begriffs Enteignungsangelegenheiten mit den Begriffen Planfeststellungsangelegenheiten, Flurbereinigungsangelegenheiten und im Baugesetzbuch geregelte Angelegenheiten wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer daher zum Ergebnis kommen, dass § 3 (3) d einen Ausschluss für Grundstücksenteignungen regelt. Dass sich nach juristischen Kriterien Enteignungen auch auf schuldrechtliche Ansprüche beziehen können, ist dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer hingegen nicht geläufig, so dass er den Ausschluss nicht auf schuldrechtlicher Ansprüche betreffende Enteignungsangelegenheiten beziehen wird.

Daran ändert auch die Verwendung des - weiten - Begriffs „Angelegenheiten“ nichts. Der Auffassung von Harbauer (vgl. Rechtsschutzversicherung, 8. Aufl. 2010, § 3 ARB 2000 Rn. 163 u. 166), dass sich die Enteignung auch auf sonstige Rechte beziehen kann und dass auch Angelegenheiten des enteignungsgleichen oder enteignenden Eingriffs auf sonstige Rechte vom Ausschluss erfasst werden und der entsprechenden Auffassung des Landgerichts Düsseldorf 11 U 397/12 U vermag sich der Senat unter Berücksichtigung des Wortlauts, des systematischen Aufbaus der Klausel und der berechtigten Interessen des Versicherungsnehmers nicht anzuschließen.

1.2. Als Ausschlussklausel ist § 3 (3) d ARB 2000 im Übrigen eng auszulegen. Klauseln, die das Risiko aus der Gesamtheit der Deckung ausschließen oder es begrenzen, werden zunächst nach allgemeinen Grundsätzen ausgelegt (siehe oben 1.1.). Das Verständnis und das Interesse des Versicherungsnehmers führt bei Risikoausschlussklauseln allerdings in der Regel dahin, dass der Versicherungsschutz nicht weiter verkürzt wird als der erkennbare Zweck der Klausel dies gebietet. Deshalb sind Risikoausschlussklauseln grundsätzlich eng auszulegen. (BGH, Urteil vom 17. 3. 1999 - IV ZR 89-98 Römer in Römer/Langheid 4.Auflage VVG vor § 1 Rn. 39). Entsprechend ist es unter Berücksichtigung des Interesses des Versicherungsnehmers geboten, die Ausschlussklausel hinsichtlich des Begriffs „Enteignungsangelegenheiten“ eng auszulegen, so dass jedenfalls Enteignungen oder enteignungsgleiche Eingriffe bezogen auf schuldrechtliche Ansprüche von der Ausschlussklausel nicht erfasst werden.

1.3. Selbst wenn aber auch eine Auslegung, wonach unter Enteignungsangelegenheiten auch schuldrechtliche Ansprüche betreffende Enteignungen zu verstehen sind, für möglich erachtet würde, so verbleibt es als Folge des Günstigkeitsprinzips dennoch dabei, dass § 3 (3) d ARB 2004 nicht zum Ausschluss des Versicherungsschutzes führt. Nach diesem Grundsatz ist bei mehreren möglichen Auslegungen die für den Versicherungsnehmer günstigste Auslegung zu wählen (§ 305 c Abs. 2 BGB, Prölss/Martin Versicherungsvertragsgesetz 28. Aufl. 2010 Vorbemerkung III Rn. 21). Diese ist jedenfalls die unter 1.1. dargestellte.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO und die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 3 ZPO, 45 Abs. 1 GKG.

IV.

Die Revision war nach § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, da eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen - ähnliche Klagen wie der hiesige Kläger beabsichtigen wie gerichtsbekannt ist eine Vielzahl von Klägern- zu erwarten ist und die deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Handhabung der Regelung berührt. Klärungsbedürftig erscheint die Auslegung insbesondere deshalb, weil ein maßgeblicher Kommentar zur Rechtsschutzversicherung (Harbauer, Rechtsschutzversicherung, ARB-Kommentar, 8.Aufl. 2010 § 3 ARB 2000 Rn.163 u. 166) eine andere Rechtsauffassung vertritt als der Senat und die Frage der Auslegung von § 3 (3) d ARB 2000 höchstrichterlich noch nicht geklärt ist.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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published on 17/04/2015 00:00

Gründe Oberlandesgericht München Az.: 25 U 2925/14 IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 17.04.2015 10 O 1009/14 Ver LG München II Die Urkundsbeamtin ... In dem Rechtsstreit ... - Kläger und Berufungskläge
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published on 17/04/2015 00:00

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published on 03/06/2016 00:00

Tenor 1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 26.02.2015, Az. 23 O 15811/14, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich kein
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Annotations

Bei der Rechtsschutzversicherung ist der Versicherer verpflichtet, die für die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Versicherungsnehmers oder des Versicherten erforderlichen Leistungen im vereinbarten Umfang zu erbringen.

(1) Werden Gefahren aus dem Bereich der Rechtsschutzversicherung neben anderen Gefahren versichert, müssen im Versicherungsschein der Umfang der Deckung in der Rechtsschutzversicherung und die hierfür zu entrichtende Prämie gesondert ausgewiesen werden. Beauftragt der Versicherer mit der Leistungsbearbeitung ein selbständiges Schadensabwicklungsunternehmen, ist dieses im Versicherungsschein zu bezeichnen.

(2) Ansprüche auf die Versicherungsleistung aus einem Vertrag über eine Rechtsschutzversicherung können, wenn ein selbständiges Schadensabwicklungsunternehmen mit der Leistungsbearbeitung beauftragt ist, nur gegen dieses geltend gemacht werden. Der Titel wirkt für und gegen den Rechtsschutzversicherer. § 727 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.