Oberlandesgericht München Endurteil, 02. Juni 2016 - 23 U 4084/15

published on 02/06/2016 00:00
Oberlandesgericht München Endurteil, 02. Juni 2016 - 23 U 4084/15
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Landgericht München I, 10 HK O 9575/12, 06/05/2013

Gericht

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Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 06.05.2013, Az. 10 HK O 9575/12, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens und des Verfahrens über die Beschwerde der Nichtzulassung der Revision zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die von der Beklagten mit der Durchführung der Abschlussprüfungen für die Jahre 2006 bis 2008 beauftragt wurde, macht dafür Honorarforderungen geltend. Die schriftlich bestätigten Aufträge (Anlagenkonvolut K 1/K 3) enthalten in Ziffer 6 eine Honorarvereinbarung, die auszugsweise lautet:

Wir schätzen, dass das auf Basis der erhaltenen Unterlagen kalkulierte Pauschalhonorar und aufgrund der Prüfungshandlungen einen Betrag von

[für 2006] 16.000 €

[für 2007] 10.000 €

[für 2008] 10.000 €

zzgl. Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe nicht übersteigen wird. Das genannte Honorar ergibt sich aus der Schätzung der anfallenden Prüferstunden bei Berücksichtigung eines Durchschnittsstundensatzes von 80 €. ...

Dabei ist zu berücksichtigen, dass nach § 27 der Berufssatzung ein Pauschalhonorar nur vereinbart werden darf, wenn es angemessen ist und festgelegt wird, dass bei Eintritt für den WP nicht vorhersehbarer Umstände im Bereich des Auftraggebers, die zu einer erheblichen Erhöhung des Prüfungsaufwandes führen, das Honorar entsprechend zu erhöhen ist. ...

Die Klägerin rechnete ihre Leistungen zunächst am 11.01.2011 nach Aufwand in Höhe von € 26.304,95 ab (Anlage B 5). Die Bezahlung verweigerte die Beklagte, da sie die Abrechnung nicht nachvollziehen könne. Daraufhin erstellte die Klägerin am 26.03.2012 eine Rechnung über ein Gesamtpauschalhonorar von € 36.000 netto zzgl. Umsatzsteuer (Anlage K 7). Dieser Betrag ist Gegenstand der Klage.

Die Klägerin hat beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 42.840,00 brutto nebst 8% Zinsen p.a. über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat in erster Instanz vorgetragen, es sei im Rahmen von Besprechungen im Mai/Juni 2010, vor Abschluss der Pauschal-Honorarvereinbarung, ausdrücklich vereinbart worden, dass die Leistungen der Klägerin nach Zeitaufwand abzurechnen seien, und zwar nach einem Stundensatz von € 80,00. Zudem sei die Klägerin gebeten worden, eine Honorarobergrenze zu benennen. Vor diesem Hintergrund habe der Geschäftsführer der Beklagten die Pauschal-Honorarvereinbarung unterschrieben, weil er den Inhalt der zuvor geführten Gespräche in Erinnerung gehabt und an der Seriosität der Klägerin nicht gezweifelt habe.

Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, es könne dahinstehen, ob vor dem Zeitpunkt der schriftlichen Vereinbarung des Pauschalhonorars im Rahmen von Besprechungen zwischen den Parteien von einer Abrechnung nach Stundensätzen die Rede gewesen sei, da der Vertrag schließlich mit einer Pauschal-Honorarvereinbarung geschlossen worden sei.

Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Sie rügt insbesondere, die Parteien hätten kein Pauschalhonorar vereinbart. Dafür sei eine exakte betragsmäßige Fixierung der Vergütung erforderlich, an der es hier fehle. Der Vertrag zwischen den Parteien sei nicht erst durch die Unterzeichnung der Auftragsbestätigungen zustande gekommen. Die Parteien hätten sich schon vorher auf eine Abrechnung auf Stundenbasis geeinigt. Im Zuge der Überprüfung des Ersturteils habe der Geschäftsführer der Beklagten die Angelegenheit nochmals hausintern mit seinem Geschäftspartner, Herrn S., gesprochen. Dabei habe sich herausgestellt, dass Herr S., nachdem die Auftragsbestätigungen für die Jahre 2006 - 2008 bei der Beklagten eingegangen seien, bei dem Geschäftsführer der Klägerin angerufen und ihn gefragt habe, weshalb nicht eine relativ kurz gefasste Stundenlohnvereinbarung, sondern stattdessen eine mehrseitige, teilweise kryptisch formulierte Auftragsbestätigung übersandt worden sei. Herr S. habe erklärt, er könne aufgrund berufsrechtlicher Vorschriften nur auf diese Art und Weise eine Abrechnung nach Zeitaufwand unter gleichzeitiger Geltung der mündlich vereinbarten Honorarobergrenzen wirksam darstellen. Unabhängig von diesen Formulierungen bleibe es jedoch selbstverständlich bei den mündlichen Vereinbarungen, nach denen ausschließlich nach Zeitaufwand zu einem Stundensatz von € 80,00 abzurechnen sei. Die in den Auftragsbestätigungen vom 02.09.2010 genannten Beträge seien absolute Honorarobergrenzen. Auch die Tatsache, dass die Klägerin zunächst nach Zeitaufwand abgerechnet habe, spreche gegen die Vereinbarung eines Pauschalhonorars. Die Klägerin habe nach der erfolgten mündlichen Auftragserteilung versucht, der Beklagten entgegen den getroffenen Absprachen Pauschalhonorare unterzuschieben. Die Auftragsbestätigungen, aus denen die Klägerin Pauschalhonorarvereinbarungen ableiten möchte, seien als überraschende Klauseln unwirksam. Die Parteien hätten zu keiner Zeit über ein Pauschalhonorar gesprochen. Eine etwaige Pauschalpreisvereinbarung sei gemäß § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam. Selbst wenn ein Pauschalhonorar wirksam zwischen den Parteien vereinbart worden wäre, hätte dies nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB angepasst werden müssen. Die Parteien seien von einem geeigneten EDV-Buchhaltungssystem der Klägerin ausgegangen. Das Pauschalhonorar sei unangemessen. Der tatsächlich erforderliche Zeitaufwand habe nur 20 Stunden betragen. Der Klägerin hätte bereits bei Beginn der Prüfungen auffallen müssen, wenn das EDV-Buchhaltungssystem der Beklagten ungeeignet gewesen sei, mit der Folge, dass ausschließlich die Ausstellung von Versagungsvermerken in Betracht gekommen sei.

Die Beklagte beantragt.

unter Abänderung des am 06.05.2013 verkündeten Urteil des Landgerichts München I, 10 HK O 9575/12, die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angegriffene Urteil und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortag. Tatsächlich seien 219,5 Std. (Herr Re.), 17,7 Std. (Herr Hu.) und 22,5 Std. (Herr Bu.) angefallen.

Der 7. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München hat die Berufung mit Beschluss vom 22.11.2013 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Die dagegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde führte zur Aufhebung dieses Beschlusses und zur Zurückverweisung des Rechtstreits an den Senat. Das Berufungsgericht habe den Vortrag der Beklagten zum übereinstimmenden Verständnis der Parteien über den Inhalt der Honorarvereinbarung vollständig übergangen und deshalb auch nicht erwogen, den hierzu benannten Zeugen S. zu vernehmen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einvernahme des Zeugen S. Insoweit wird auf das Protokoll vom 14.04.2016 (Bl. 262/268 d. A.) Bezug genommen.

Ergänzend wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Die Parteien haben eine Pauschalhonorarvereinbarung getroffen.

1.1. Zu Recht hat das Landgericht die in Ziffer 6 der Auftragsbestätigungen (Anlagen K 1/K 3) enthaltene Regelung dahingehend ausgelegt, dass die Parteien das eingeklagte Pauschalhonorar vereinbart haben.

Es wird der Begriff „Pauschalhonorar“ verwendet. Die Formulierung, die Klägerin schätze, dass das kalkulierte Pauschalhonorar die genannten Beträge nicht übersteige, steht dem nicht entgegen. Diese Formulierung ist auf die Regelung in der § 27 der Berufsordnung für Wirtschaftsprüfer zurückzuführen. Danach ist zur Sicherstellung der Qualität der beruflichen Tätigkeit eine angemessene Vergütung erforderlich und ein Pauschalhonorar für einen Prüfungs- oder Gutachtensauftrag darf grundsätzlich nur vereinbart werden, wenn festgelegt wird, dass bei Eintritt nicht vorhersehbarer Umstände im Bereich des Auftragsgebers, die zu einer erheblichen Erhöhung des Aufwandes führen, das Honorar entsprechend zu erhöhen ist. Diese Regelung wird in Ziffer 6 der Vereinbarung explizit aufgeführt. Dieses Hinweises bedürfte es nicht, wenn die Parteien kein Pauschalhonorar vereinbart hätten.

1.2. Die Beklagte konnte nicht beweisen, dass die Parteien die Vereinbarung - abweichend von ihrem Wortlaut - übereinstimmend im Sinne einer Vergütung nach Zeitaufwand (mit einer Honorarobergrenze) verstanden haben.

1.2.1. Der Zeuge S. hat die Behauptung der Beklagten, der Geschäftsführer der Klägerin habe ihm gegenüber nach Erhalt der Auftragsbestätigungen telefonisch bestätigt, unabhängig von den Formulierungen in den Auftragsbestätigungen bleibe es bei den mündlichen Vereinbarungen, nach denen ausschließlich nach Zeitaufwand zu einem Stundensatz von € 80,00 abzurechnen sei und die in den Auftragsbestätigungen vom 02.07.2010 genannten Beträge stellten absolute Honorarobergrenzen dar, vor dem Senat nicht bestätigt.

Der Senat unterstellt insoweit die Behauptung der Beklagten als wahr, es sei mündlich eine Abrechnung nach Zeitaufwand zu einem Stundensatz von € 80,00 vereinbart worden und der Geschäftsführer der Klägerin habe auf den Wunsch des Geschäftsführers der Beklagten nach einer Honorarobergrenze zugesagt, in den Auftragsbestätigungsschreiben Honorarobergrenzen jeweils verbindlich zu nennen (Seite 3 der Klageerwiderung, Bl. 18 d. A.; Seite des Schriftsatzes vom 13.03.2013, Bl. 93 d. A.), so dass es einer Einvernahme der weiteren Zeugen L., T. und B. nicht bedarf. Dass es bei der Vereinbarung eines Stundenhonorars bleiben sollte, hat der Zeuge S., der sich an das mit Herr R. geführte Telefonat nicht mehr im Detail erinnern konnte und nicht wusste, ob bei dem Telefonat nochmals über ein Stundenhonorar gesprochen wurde (Seite 4 und 5 des Protokolls vom 14.04.2016, Bl. 265 f. d. A.), nicht bestätigt. Dass beide Parteien - abweichend vom Wortlaut der Auftragsbestätigungen - übereinstimmend von einer Abrechnung nach Zeitaufwand ausgingen, ergibt sich auch nicht aus der Aussage des Zeugen S., er habe bei dem Telefonat mit Herrn R. nicht den Eindruck gehabt, es handele sich um eine Abänderung des Besprochenen (Seite 6 des Protokolls vom 14.04.2016, Bl. 267 d. A.). Der Aussage des Zeugen S. lässt sich schon nicht entnehmen, dass er Herrn R. damit konfrontiert hätte, dass seiner Meinung nach eine Abrechnung nach Aufwand besprochen gewesen sei. Der Zeuge bekundete vielmehr, er habe einige Tage nach dem Gespräch zwischen den Parteien die Auftragsbestätigung erhalten und sei extrem verärgert gewesen. Die Auftragsbestätigung habe Angaben zu einer Schätzung enthalten, die einer Deckelung entsprochen habe. Außerdem habe es in der Auftragsbestätigung geheißen, der Betrag könne sich erhöhen, wenn nicht vorhersehbare Umstände einträten. Wenn man dies negativ auslege, bedeute das die Vereinbarung einer Pauschale mit der Möglichkeit einer Erhöhung. Man könne die Vereinbarung seiner Meinung nach allerdings auch anders auslegen. Er habe deshalb das Gespräch mit dem Geschäftsführer der Klägerin, Herrn R. gesucht, der gesagt habe, es handle sich um einen Standardvertrag, und seine Bedenken ausgeräumt habe. Herr R. habe gesagt, er benötige die Formulierung, um den Wirtschaftsprüferrichtlinien zu entsprechen (Seite 4 des Protokolls vom 14.04.2016, Bl. 265 d. A.). Thema des Telefonats war somit die Möglichkeit, das (Pauschal-)Honorar zu erhöhen, nicht aber die Vereinbarung einer Abrechnung nach Zeitaufwand.

1.2.2. Weder aus der auf Stundenbasis abrechnenden Abschlagsrechnung (Anlage B 1) noch aus der weiteren auf der Basis der erbrachten Stunden erstellten Rechnung vom 11.01.2011 (Anlage B 5), die als "Schlussrechnung" bezeichnet wurde, ergibt sich, dass die Parteien von einer Abrechnung nach Zeitaufwand ausgegangen sind. Die Klägerin hat nämlich vorgetragen, dabei habe es sich um einen Abrechnungsvorschlag aus Kulanz gehandelt (Seite 5 der Klage) und dies in der Sitzung vom 11.02.2016 näher dahingehend erläutert, diese Rechnungen seien mit - nur bei freiwilligen Abschlussprüfungen vorgesehenen - an die Beklagte adressierten Prüfungsvermerken versandt worden.

1.3. Ohne Erfolg rügt die Beklagte, die Klausel sei nach § 305 c Abs. 2 BGB „unwirksam“ (Seite 8 f. der Berufungsbegründung, Bl. 139 f d. A.). Ihre Argumentation zielt vielmehr darauf ab, die Vereinbarung in Ziffer 6 der Auftragsbestätigungen sei überraschend, da die dem Vertragsschluss vorhergehenden Verhandlungen niemals ein Pauschalhonorar zum Gegenstand gehabt hätten, und somit nach § 305 c Abs. 1 BGB nicht Vertragsinhalt geworden.

Eine Klausel kann zwar überraschend sein, wenn sie dem Verlauf der Vertragsverhandlungen widerspricht (BGH, Urteil vom 21.11.1991, IX ZR 60/91, juris Tz. 18 m.w. N.). Die erstmals in zweiter Instanz aufgestellte Behauptung, es sei nie über ein Pauschalhonorar gesprochen worden, kann jedoch nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO zugelassen werden. Einer Einvernahme dazu angebotenen Zeugen (Seite 9 der Berufungsbegründung, Bl. 140 d. A.) bedarf es daher nicht. Im Übrigen hat der von der Beklagten benannte Zeuge S. vor dem Senat das Gegenteil bekundet, nämlich, es sei seine Idee gewesen, eine Pauschale zu vereinbaren, die sich jedoch nicht habe durchsetzen lassen (Seite 4 des Protokolls vom 14.04.2016, Bl. 265 d. A.); Herr R. habe darauf hingewiesen, dass er den Prüfungsumfang nicht abschätzen könne und es Probleme mit den Richtlinien der Wirtschaftsprüfer geben könnte (Seite 3 des Protokolls vom 14.04.2016, Bl. 264 d. A.).

2. Die getroffene Pauschalvereinbarung ist wirksam.

2.1. Die Vereinbarung ist nicht nach § 142 BGB nichtig; darauf beruft sich die Beklagte in der Berufung auch nicht mehr. Die Beklagte hatte auf Seite 4 des Schriftsatzes vom 13.03.2013 (Bl. 93 d. A.) vorsorglich für den Fall die Anfechtung erklärt, dass die Auslegung der Auftragsbedingungen zu dem Ergebnis führt, dass sie Pauschalhonorare enthalten. Dies ist zwar zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 15.05.1968, VIII ZR 29/66, NJW 1968, 2099), die Beklagte hat die Voraussetzungen einer Anfechtung jedoch nicht dargetan.

2.2. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Ansicht ist die Pauschalhonorarvereinbarung nicht aufgrund der Unangemessenheit des Honorars unwirksam.

2.2.1. Dass zwischen der Leistung der Klägerin und dem vereinbarten Honorar ein auffälliges Missverhältnis im Sinne des § 138 BGB besteht, hat die Beklagte nicht dargetan. Auch eine verwerfliche Gesinnung der Klägerin behauptet die Beklagte nicht. Die Vollkaufmann-Eigenschaft des Benachteiligten begründet aber die widerlegliche Vermutung, dass der Begünstigte nicht in verwerflicher Weise eine persönliche oder geschäftliche Unterlegenheit des Benachteiligten ausgenutzt hat (BGH, Urteil vom 06.05.2003, XI ZR 226/02, juris Tz. 19).

2.2.2. Ein Verstoß gegen § 27 Abs. 1 Satz 3 der Berufsordnung für Wirtschaftsprüfer würde nicht zur Nichtigkeit der Pauschalvereinbarung gemäß § 134 BGB führen. Nach dieser Regelung muss vielmehr bei den gesetzlichen vorgeschriebenen Abschlussprüfungen der Wirtschaftsprüferkammer auf Verlangen nachgewiesen werden, dass für die Prüfung eine angemessene Zeit aufgewandt und qualifiziertes Personal eingesetzt wurde.

2.2.3. Die Vereinbarung unterliegt als Preisvereinbarung gemäß § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht der Inhaltskontrolle des § 307 Abs. 1 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 13.04.2010, XI ZR 197/09, juris Tz. 16).

3. Die Klageforderung ist nach § 641 BGB fällig, da die Beklagte das Werk - hier: die (zweiten) mit Schreiben vom10.11.2011 übersandte Versagungsvermerke - abgenommen hat (§ 640 Abs. 1 BGB). Dass diese abnahmefähig waren, belegt schon die Tatsache, dass sie geeignet waren, ihren Zweck zu erfüllen, nämlich zum Elektronischen Bundesanzeiger eingereicht zu werden und so Bußgelder für die Beklagte zu vermeiden. Ohne Erfolg rügt die Beklagte in der Berufungsbegründung, die Versagungsvermerke seien mangelhaft, weil der wahre Grund für die Versagung nicht genannt werde. Zum einen ist die Versagung des Bestätigungsvermerks nach § 322 Abs. 5 HGB in eigener Verantwortung vom Wirtschaftsprüfe zu begründen, zum anderen hat dies die Beklagte nicht mehr gerügt, sondern die Testate zum Bundesanzeiger eingereicht. Darin liegt eine konkludente Abnahme des Werks. Denn hierdurch brachte die Beklagte zum Ausdruck, dass sie die Vermerke als für ihren Zweck geeignet ansah.

4. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, die Pauschalhonorarvereinbarung sei wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage anzupassen. Die Eignung des Buchhaltungssystems der Beklagten ist schon nicht Grundlage des Vertrags im Sinne des § 313 BGB geworden. Die Beachtung der maßgeblichen Rechnungslegungsgrundsätze ist vielmehr Inhalt der Prüfung, die auch die Prüfung umfasst, ob Umstände vorliegen, aufgrund derer die Rechnungslegung nicht mit hinreichender Sicherheit beurteilt werden kann. Im Übrigen stammt der Umstand, dass sich die EDV der Beklagten als untauglich erwies, aus der Risikosphäre der Beklagten. Dass sie ihre Jahresschlüsse erstmals überprüfen ließ, führt entgegen der Ansicht der Beklagten zu keiner anderen Beurteilung.

5. Das vereinbarte Pauschalhonorar ist auch nicht aus sonstigen Gründen an den von der Beklagten behaupteten geringen Zeitaufwand der Klägerin anzupassen.

Eine Reduzierung des vereinbarten Pauschalhonorars lässt sich nicht mit dem Argument erreichen, die Klägerin habe vertragliche Aufklärungspflichten verletzt, weil ihr schon zu Beginn der Prüfung hätte auffallen müssen, dass die EDV der Beklagten ungeeignet war, da sich die Buchungen verändern ließen. Ein entsprechender Hinweis und die daraus folgende frühere Beendigung der Prüfung hätte weder etwas am Ergebnis geändert, noch ist der Beklagten dadurch ein Schaden entstanden, denn das Pauschalhonorar wäre auch dann zu zahlen, wenn - wie die Beklagte behauptet - nur 20 Stunden aufgewendet hätte. Soweit die Beklagte im Schriftsatz von 02.05.2016 (Seite 8, Bl. 283 d. A.) argumentiert, die Klägerin hätte bereits vor Vertragsschluss auf die Anforderungen eines EDV-Systems hinweisen, um positive Prüfungen zu ermöglichen, übersieht sie, dass geschuldeter Erfolg nicht ein positives Testat, sondern die Prüfung der Jahresabschlüsse ist (s. oben 4.)

Deshalb kann auch keine konkludente vorzeitige einvernehmliche Vertragsbeendigung angenommen werden. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte im Schriftsatz vom 02.05.2015 (Seite 8, Bl. 283 d. A.), auf das Urteil des Bundesgerichtshof vom 29.04.1999 (VII ZR 248/98), das einen VOB-Pauschalpreisvertrag betrifft und nach dem die Rechtsfolgen einer vertraglich vereinbarten Reduzierung der geschuldeten Leistungen durch Auslegung zu bestimmen sind, wenn die Parteien dazu nichts vereinbart haben.

Die von der Beklagten auf Seite 5 und 6 des Schriftsatzes vom 11.10.2013 (Bl. 181 f. d. A.) zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, aus denen sich ergeben soll, dass ein unangemessenes Pauschalhonorar an die tatsächliche erbrachte Leistung anzupassen seien, sind nicht einschlägig. Die Urteile vom 04.02.2010, IX ZR 18/09, und vom 21.10.2010, IX ZR 37/10, befassen sich mit der Herabsetzung des vereinbarten Honorars nach § 3 Abs. 3 BRAGO.

6. Auch soweit die Beklagte meint, aufgrund der Ungeeignetheit des Buchhaltungssystem sei die Durchführung zum Zweck der Herbeiführung positiver Testate teilweise unmöglich gewesen (Seite 9 des Schriftsatzes, Bl. 284 d. A.), geht sie zu Unrecht davon aus, die Erteilung positiver Testate sei die geschuldete Leistung gewesen.

7. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 97 Abs. 1, § 708 Nr. 10, § 711 und § 543 Abs. 2 ZPO.

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Wird ein anfechtbares Rechtsgeschäft angefochten, so ist es als von Anfang an nichtig anzusehen.

(2) Wer die Anfechtbarkeit kannte oder kennen musste, wird, wenn die Anfechtung erfolgt, so behandelt, wie wenn er die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts gekannt hätte oder hätte kennen müssen.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten.

(2) Die Vergütung des Unternehmers für ein Werk, dessen Herstellung der Besteller einem Dritten versprochen hat, wird spätestens fällig,

1.
soweit der Besteller von dem Dritten für das versprochene Werk wegen dessen Herstellung seine Vergütung oder Teile davon erhalten hat,
2.
soweit das Werk des Bestellers von dem Dritten abgenommen worden ist oder als abgenommen gilt oder
3.
wenn der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Auskunft über die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Umstände bestimmt hat.
Hat der Besteller dem Dritten wegen möglicher Mängel des Werks Sicherheit geleistet, gilt Satz 1 nur, wenn der Unternehmer dem Besteller entsprechende Sicherheit leistet.

(3) Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann er nach der Fälligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern; angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.

(4) Eine in Geld festgesetzte Vergütung hat der Besteller von der Abnahme des Werkes an zu verzinsen, sofern nicht die Vergütung gestundet ist.

(1) Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

(2) Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Ist der Besteller ein Verbraucher, so treten die Rechtsfolgen des Satzes 1 nur dann ein, wenn der Unternehmer den Besteller zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat; der Hinweis muss in Textform erfolgen.

(3) Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk gemäß Absatz 1 Satz 1 ab, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm die in § 634 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält.

(1) Der Abschlussprüfer hat das Ergebnis der Prüfung schriftlich in einem Bestätigungsvermerk zum Jahresabschluss oder zum Konzernabschluss zusammenzufassen. Der Bestätigungsvermerk hat Gegenstand, Art und Umfang der Prüfung zu beschreiben und dabei die angewandten Rechnungslegungs- und Prüfungsgrundsätze anzugeben; er hat ferner eine Beurteilung des Prüfungsergebnisses zu enthalten. In einem einleitenden Abschnitt haben zumindest die Beschreibung des Gegenstands der Prüfung und die Angabe zu den angewandten Rechnungslegungsgrundsätzen zu erfolgen. Über das Ergebnis der Prüfungen nach § 317 Absatz 3a und 3b ist jeweils in einem besonderen Abschnitt zu berichten.

(1a) Bei der Erstellung des Bestätigungsvermerks hat der Abschlussprüfer die internationalen Prüfungsstandards anzuwenden, die von der Europäischen Kommission in dem Verfahren nach Artikel 26 Absatz 3 der Richtlinie 2006/43/EG angenommen worden sind.

(2) Die Beurteilung des Prüfungsergebnisses muss zweifelsfrei ergeben, ob

1.
ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt,
2.
ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk erteilt,
3.
der Bestätigungsvermerk aufgrund von Einwendungen versagt oder
4.
der Bestätigungsvermerk deshalb versagt wird, weil der Abschlussprüfer nicht in der Lage ist, ein Prüfungsurteil abzugeben.
Die Beurteilung des Prüfungsergebnisses soll allgemein verständlich und problemorientiert unter Berücksichtigung des Umstandes erfolgen, dass die gesetzlichen Vertreter den Abschluss zu verantworten haben. Auf Risiken, die den Fortbestand der Kapitalgesellschaft oder eines Konzernunternehmens gefährden, ist gesondert einzugehen. Auf Risiken, die den Fortbestand eines Tochterunternehmens gefährden, braucht im Bestätigungsvermerk zum Konzernabschluss des Mutterunternehmens nicht eingegangen zu werden, wenn das Tochterunternehmen für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns nur von untergeordneter Bedeutung ist.

(3) In einem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk (Absatz 2 Satz 1 Nr. 1) hat der Abschlussprüfer zu erklären, dass die von ihm nach § 317 durchgeführte Prüfung zu keinen Einwendungen geführt hat und dass der von den gesetzlichen Vertretern der Gesellschaft aufgestellte Jahres- oder Konzernabschluss aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse des Abschlussprüfers nach seiner Beurteilung den gesetzlichen Vorschriften entspricht und unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung oder sonstiger maßgeblicher Rechnungslegungsgrundsätze ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft oder des Konzerns vermittelt. Der Abschlussprüfer kann zusätzlich einen Hinweis auf Umstände aufnehmen, auf die er in besonderer Weise aufmerksam macht, ohne den Bestätigungsvermerk einzuschränken.

(4) Sind Einwendungen zu erheben, so hat der Abschlussprüfer seine Erklärung nach Absatz 3 Satz 1 einzuschränken (Absatz 2 Satz 1 Nr. 2) oder zu versagen (Absatz 2 Satz 1 Nr. 3). Die Versagung ist in den Vermerk, der nicht mehr als Bestätigungsvermerk zu bezeichnen ist, aufzunehmen. Die Einschränkung oder Versagung ist zu begründen; Absatz 3 Satz 2 findet Anwendung. Ein eingeschränkter Bestätigungsvermerk darf nur erteilt werden, wenn der geprüfte Abschluss unter Beachtung der vom Abschlussprüfer vorgenommenen, in ihrer Tragweite erkennbaren Einschränkung ein den tatsächlichen Verhältnissen im Wesentlichen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt.

(5) Der Bestätigungsvermerk ist auch dann zu versagen, wenn der Abschlussprüfer nach Ausschöpfung aller angemessenen Möglichkeiten zur Klärung des Sachverhalts nicht in der Lage ist, ein Prüfungsurteil abzugeben (Absatz 2 Satz 1 Nr. 4). Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6) Die Beurteilung des Prüfungsergebnisses hat sich auch darauf zu erstrecken, ob der Lagebericht oder der Konzernlagebericht nach dem Urteil des Abschlussprüfers mit dem Jahresabschluss und gegebenenfalls mit dem Einzelabschluss nach § 325 Abs. 2a oder mit dem Konzernabschluss in Einklang steht, die gesetzlichen Vorschriften zur Aufstellung des Lage- oder Konzernlageberichts beachtet worden sind und der Lage- oder Konzernlagebericht insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage der Kapitalgesellschaft oder des Konzerns vermittelt. Dabei ist auch darauf einzugehen, ob die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zutreffend dargestellt sind.

(6a) Wurden mehrere Prüfer oder Prüfungsgesellschaften gemeinsam zum Abschlussprüfer bestellt, soll die Beurteilung des Prüfungsergebnisses einheitlich erfolgen. Ist eine einheitliche Beurteilung ausnahmsweise nicht möglich, sind die Gründe hierfür darzulegen; die Beurteilung ist jeweils in einem gesonderten Absatz vorzunehmen. Die Sätze 1 und 2 gelten im Fall der gemeinsamen Bestellung von

1.
Wirtschaftsprüfern oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften,
2.
vereidigten Buchprüfern oder Buchprüfungsgesellschaften sowie
3.
Prüfern oder Prüfungsgesellschaften nach den Nummern 1 und 2.

(7) Der Abschlussprüfer hat den Bestätigungsvermerk oder den Vermerk über seine Versagung unter Angabe des Ortes der Niederlassung des Abschlussprüfers und des Tages der Unterzeichnung zu unterzeichnen; im Fall des Absatzes 6a hat die Unterzeichnung durch alle bestellten Personen zu erfolgen. Der Bestätigungsvermerk oder der Vermerk über seine Versagung ist auch in den Prüfungsbericht aufzunehmen. Ist der Abschlussprüfer eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, so hat die Unterzeichnung zumindest durch den Wirtschaftsprüfer zu erfolgen, welcher die Abschlussprüfung für die Prüfungsgesellschaft durchgeführt hat. Satz 3 ist auf Buchprüfungsgesellschaften entsprechend anzuwenden.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.