Oberlandesgericht München Endurteil, 17. Aug. 2017 - 23 U 3651/16
Tenor
– 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein
2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
„I. Die Beklagte verpflichtet sich gegenüber der Klägerin zur Überprüfung des elektronischen Steuerungssystems und dessen Überarbeitung zur Vermeidung von Überdruck der Saugwaagen. Für den Fall der erfolgreichen Nachbesserung verpflichtet sich die Klägerin, 2.500,00 Euro an die Beklagte zu bezahlen.
…
III. Die Beklagte verpflichtet sich gegenüber der Klägerin zum Austausch des Salzsilos gegen ein neues Silo inklusive Beize und Umbau mit Komplettmontage. Nach ordnungsgemäßer Fertigstellung zahlt die Klägerin an die Beklagte 6.000,00 Euro.
…
VII. Weiter sind auch sämtliche streitgegenständlichen Ansprüche zwischen der Klägerin und der Beklagten mit diesem Vergleich abgegolten…“
-
1.an die Klägerin einen Betrag von 7.083,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.10.2011 zu bezahlen,
-
2.an die Klägerin 555,60 Euro Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Zustellung der Klage zu bezahlen.
die Klage abzuweisen.
-
1.an die Beklagte 98.480,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen,
-
2.an die Beklagte 1.780,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit als Nebenforderung zu bezahlen.
die Widerklage abzuweisen.
-
1.die Klage abzuweisen sowie die Klägerin auf die Widerklage zu verurteilen,
-
2.an die Beklagte 98.480,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
-
3.an die Beklagte 1.780,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.
II.
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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung gelten auch für Ansprüche, die aus demselben Grunde wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind.
(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,
- 1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist, - 2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist, - 3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist, - 4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist, - 5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist, - 6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder - 7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,
- 1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist, - 2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist, - 3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist, - 4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist, - 5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist, - 6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder - 7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
BUNDESGERICHTSHOF
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss wird die Entscheidung gemäß § 544 Abs. 7 ZPO im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung ihrer Klage, soweit diese auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 18.564 € (Durchführung einer Marketingveranstaltung im November 2010) nebst Zinsen und anteiliger vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtet war, zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des dritten Rechtszugs, zurückverwiesen.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Streitwert: 288.564 €
Gründe
I.
- 1
- Die Klägerin, eine Kapitalgesellschaft ungarischen Rechts, hatte mit dem beklagten Hersteller von Pharmazeutika vereinbart, ein Heparinpräparat in Ungarn und Rumänien zu vermarkten. Sie macht Ansprüche wegen der von ihr behaupteten Durchführung einer Marketingveranstaltung im November 2010 geltend (18.564 €). Weiter fordert sie Schadensersatz in Höhe von 270.000 €, weil sie sich zur Kündigung der Vertragsverhältnisse mit der Beklagten veranlasst gesehen habe, da diese die erforderlichen Unterlagen für die Zulassung der Präparate in Ungarn und Rumänien nicht beigebracht habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss Beschwerde eingelegt. Sie beabsichtigt, ihre Klage vollumfänglich weiterzuverfolgen. Ferner hat sie beantragt, ihr Prozesskostenhilfe für die Beschwerde zu gewähren.
II.
- 2
- Die beantragte Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Klägerin nicht dargetan hat, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwider laufen würde, wie es gemäß § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine juristische Person ist.
III.
- 3
- Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat Erfolg hinsichtlich des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs auf Zahlung von 18.564 € zuzüglich Nebenforderungen wegen der von ihr behaupteten Durch- führung einer Marketingveranstaltung im November 2010. Das Rechtsmittel führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Hinsichtlich der Schadensersatzforderung von 270.000 € hingegen ist die Beschwerde un- begründet.
- 4
- 1. a) Die auf die Forderung wegen der Marketingveranstaltung gerichtete Klage hat das Berufungsgericht für unbegründet gehalten, weil der Vortrag der Klägerin hierzu im Widerspruch zu dem von ihr vorgelegten Schreiben vom 20. Dezember 2010 stehe. Dieses enthalte keine Rechnung für eine Veranstaltung im November 2010, sondern ein Angebot für die Durchführung einer solchen im Dezember 2010. Der Vortrag der Klägerin, die Fassung des Schreibens beruhe auf einem Diktatfehler, vermöge die inhaltlichen Widersprüche nicht zu erklären.
- 5
- b) Mit Recht rügt die Beschwerde, das Berufungsgericht habe gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen, indem es davon abgesehen habe, den Zeugen Dr. Kohnen zu der Behauptung der Klägerin zu vernehmen, zwischen den Parteien sei drei Wochen vor der Marketingveranstaltung im November 2010 eine Vereinbarung über deren Durchführung getroffen worden, wobei die Konditionen inhaltlich denen im Schreiben vom 20. Dezember 2010 entsprochen hätten. Das Berufungsgericht hat die Zeugenvernehmung zu Unrecht unter Hinweis auf den Wortlaut dieses Schreibens abgelehnt. Das Berufungsgericht hat mit sei- nen Erwägungen hierzu eine gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßende vorweggenommene Beweiswürdigung angestellt. Der Sachvortrag der Klägerin war entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht in sich widersprüchlich, so dass dem Beweisangebot hätte nachgekommen werden müssen.
- 6
- Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt eine Partei ihrer Darlegungslast bereits dadurch, dass sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als entstanden erscheinen zu lassen. Dabei muss das Gericht aufgrund dieser Darstellung nur in die Lage versetzt werden zu beurteilen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolge erfüllt sind (z.B. Senatsurteil vom 11. April 2013 - III ZR 80/12, juris Rn. 41 m. umfangr. w. N.). Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind (Senat aaO mwN). Die Ablehnung eines für eine beweiserhebliche Tatsache angetretenen Beweises ist danach nur zulässig, wenn die unter Beweis gestellten Tatsachen so ungenau bezeichnet sind, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann (Senat aaO mwN). Sind hingegen dem Gericht die zur Begründung der geltend gemachten Rechtsfolgen notwendigen Tatsachen vorgetragen worden, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten (Senat aaO mwN).
- 7
- Diese Anforderungen erfüllt der unter Beweis gestellte Sachvortrag der Klägerin. Sie hat eine konkrete Vereinbarung der Parteien über die Durchführung der Marketingveranstaltung im November 2010 vorgetragen. Die behauptete Übereinkunft ist zudem nach Inhalt und Zeitpunkt präzisiert worden. Hie- raus lässt sich ohne weiteres ein Entgeltanspruch aus § 611 Abs. 1 BGB oder, wenn man die geschuldete Leistung als erfolgsbezogen ansieht, aus § 631 Abs. 1 BGB herleiten. Die Schlüssigkeit dieses Vorbringens wird nicht durch den vom Berufungsgericht aufgezeigten Widerspruch zu dem Wortlaut des Schreibens vom 20. Dezember 2010 in Frage gestellt, wonach die Marketingleistungen erst angeboten wurden und nicht eine Rechnung über bereits erbrachte Leistungen erstellt wurde. Die Klägerin hat hierzu mit Schriftsatz vom 30. September 2013 noch in erster Instanz vorgetragen, die Fassung des Schreibens beruhe auf einem Diktatirrtum des mittlerweile verstorbenen Zeugen Obring. Dieses Vorbringen, dessen Richtigkeit bei der Prüfung der Schlüssigkeit zu unterstellen ist, erklärt den Widerspruch. Danach bleibt der Vortrag schlüssig , so dass der angebotene Beweis zu erheben ist. Die vom Berufungsgericht angestellte Erwägung, die Erklärung der Klägerin im Schriftsatz vom 30. September 2013 sei nicht überzeugend und räume den inhaltlichen Widerspruch des Schreibens vom 20. Dezember 2010 zu dem Klägervortrag nicht aus, stellt damit eine (vorweggenommene) Sachverhaltswürdigung dar, die erst nach Erhebung des zu der in Rede stehenden Behauptung angebotenen Beweises zulässig ist.
- 8
- Die Ablehnung eines für eine beweiserhebliche Tatsache angetretenen Beweises ist allerdings auch zulässig, wenn das tatsächliche Vorbringen zwar in das Gewand einer bestimmt aufgestellten Behauptung gekleidet, aber willkürlich "aufs Geratewohl", gleichsam "ins Blaue hinein" aufgestellt ist (st. Rspr. z.B. Senat aaO Rn. 42 mwN). Bei der Annahme von Willkür ist jedoch Zurückhaltung geboten. In der Regel wird sie nur bei Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte vorliegen (Senat aaO mwN). Dies kann hier jedoch nicht angenommen werden.
- 9
- Das Berufungsgericht ist ferner nicht der unter Beweis gestellten Behauptung der Klägerin nachgegangen, die Marketingveranstaltung im November 2010 habe tatsächlich stattgefunden. Gegebenenfalls sind Feststellungen auch hierzu nachzuholen.
- 10
- 2. Hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs in Höhe von 270.000 € be- steht kein Revisionszulassungsgrund (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Senat sieht insoweit gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO von einer Begründung ab.
Tombrink Remmert
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 20.11.2013 - 4 HKO 3994/11 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 14.08.2014 - 12 U 2539/13 -
(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,
- 1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist, - 2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist, - 3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist, - 4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist, - 5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist, - 6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder - 7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
(1) Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde.
(2) Der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,
- 1.
wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst - 2.
für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
(3) Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können.
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
(1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren
- 1.
in 30 Jahren, wenn der Mangel - a)
in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder - b)
in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist,
besteht, - 2.
in fünf Jahren - a)
bei einem Bauwerk und - b)
bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, und
- 3.
im Übrigen in zwei Jahren.
(2) Die Verjährung beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache.
(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.
(4) Für das in § 437 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Käufer kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.
(5) Auf das in § 437 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.
(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.
(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.
(2) Unterläßt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.
(3) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muß die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.
(4) Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
(5) Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese Vorschriften nicht berufen.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin begehrt Restwerklohn für eine Müllpreßanlage und Zahlung von Reparaturkosten; der Beklagte verlangt im Wege der Widerklage die Rückzahlung geleisteten Werklohns.
Nach Ausschreibung beauftragte der Beklagte die Klägerin am 14. März 1994, auf Grund ihres Gebots vom 17. Januar 1994 eine neue Müllpresse für die Müllumschlagstation in A. (Landkreis O.) zu einem Gesamtpreis von 207.937,25 DM zu liefern und aufzubauen. Nach Ziffer 5 der Besonderen Vertragsbedingungen - EVM (L) - BVB sollte die Gewährleistungsfrist "ein Jahr nach Probelauf und Abnahme" betragen. Die Anlage wurde von der Klägerin am 30. Mai 1994 aufgestellt und am 3. Juni 1994 von Mitarbeitern des Be-klagten abgenommen; dabei wurde zugleich festgelegt, daß die Gewährleistungsfrist von einem Jahr an jenem Tag beginne.
Wenige Tage später rügte der Beklagte, daß die Preßkraft der Anlage nicht ausreiche. Daraufhin einigten sich die Parteien dahin, daß die Klägerin bei Anpassung des Angebotspreises einen neuen Preßzylinder einbauen sollte , was kurzfristig geschah. Die Klägerin stellte dem Beklagten für die Anlage insgesamt 211.959,95 DM in Rechnung. Hierauf zahlte der Beklagte einen Abschlag von 200.000,-- DM. Den Rest behielt er wegen inzwischen aufgetretener Mängel ein.
Die Anlage war von Anfang Juni 1994 bis Ende Februar 1998 in Betrieb. Während dieser Zeit erfolgten mehrfach Beanstandungen des Beklagten. Die Klägerin führte zahlreiche Nachbesserungs- und Nachrüstungsmaßnahmen durch. Unter dem 10. März/10. Mai 1995 vereinbarten die Parteien eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren ab dem 27. Oktober 1994. Für eine am 16. August 1996 durchgeführte Reparatur an den Preßschildführungen und Führungsblechen stellte die Klägerin dem Beklagten 4.074,61 DM in Rechnung. Nachdem der Beklagte im September 1996 einen Defekt am Abstreifer der Presse und eine nachlassende Preßkraft beanstandet hatte, fand am
8. Oktober 1996 eine Besprechung vor Ort statt. Dabei vertrat die Klägerin die Auffassung, die Presse arbeite ordnungsgemäû; die in der jüngsten Vergangenheit aufgetretenen Mängel seien auf eine fehlende Wartung bzw. auf Verschleiû zurückzuführen.
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Zahlung des restlichen Werklohns in Höhe von 11.959,95 DM sowie weiterer 4.047,61 DM für den Ersatz von Verschleiûteilen.
Der Beklagte ist dem entgegengetreten; er hat Wandelung begehrt und widerklagend Rückzahlung des Abschlags von 200.000,-- DM abzüglich einer angemessenen Nutzungsvergütung Zug um Zug gegen Herausgabe der Müllpreûanlage verlangt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und auf die Widerklage die Klägerin verurteilt, an den Beklagten 127.000,-- DM Zug um Zug gegen Herausgabe der Müllpreûanlage zu zahlen. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Klägerin durch Teilurteil die Widerklage abgewiesen. Mit seiner Revision begehrt der Beklagte Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe:
Die Revision des Beklagten hat Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat eine Entscheidung über die Widerklage durch Teilurteil (§ 301 ZPO) als zulässig angesehen, weil die von dem Beklagten geltend gemachten Ansprüche auf Rückgewähr des geleisteten Wer-
klohns aus §§ 633, 634 BGB und etwaige Schadensersatzansprüche aus § 635 BGB wegen Verjährung nicht mehr durchsetzbar seien. Dies rügt die Revision.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf bei einheitlichem Klageanspruch ein Teilurteil nach § 301 ZPO nur ergehen, wenn es von der Entscheidung über den Rest des Anspruchs unabhängig ist, so daû die Gefahr einander widersprechender Erkenntnisse, auch durch das Rechtsmittelgericht , nicht besteht (u.a. BGHZ 107, 236, 243; BGHZ 120, 376, 380; BGH, Urt. v. 4.2.1997 - VI ZR 69/96, NJW 1997, 1709, 1710; Sen.Urt. v. 26.9.1996 - X ZR 48/95, BGHR ZPO § 301 Abs. 1 - Widerklage 2, siehe jetzt auch § 301 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Leiten der Kläger seine Ansprüche und der Beklagte mit der Widerklage verfolgte Forderungen aus demselben Vertrag ab, dann darf grundsätzlich nicht über Klage oder Widerklage durch Teilurteil entschieden werden (MünchKomm./ Musielak, ZPO, 2. Aufl., § 301 Rdn. 10).
Ob dies, wie die Revision meint, hier der Fall ist oder ob ausnahmsweise ein Teilurteil zulässig ist, wenn die Abweisung der Widerklage auf einen von den Voraussetzungen der im Verfahren weiter geltend gemachten Ansprüche unabhängigen und diese nicht berührenden Grund gestützt wird, wie das Berufungsgericht angenommen hat, kann hier dahin stehen, weil das angefochtene Urteil aus anderen Gründen keinen Bestand haben kann.
II. 1. Das Berufungsgericht hat dahin stehen lassen, ob die von der Klägerin gelieferte Müllpreûanlage mangelhaft ist, da die Gewährleistungsansprüche , auf die der Beklagte seine Widerklage stützt, gemäû § 638 BGB verjährt seien. Es ist bei seinen Ausführungen ersichtlich von einer gesetzlichen Verjährungsfrist von sechs Monaten und einer vertraglichen Verlängerung dieser
Frist ausgegangen. Dazu hat es im wesentlichen ausgeführt: Die Parteien hätten auf Grund ihrer Schreiben vom 10. März 1995/10. Mai 1995 eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren beginnend ab dem 27. Oktober 1994 wirksam vereinbart. Dabei handele es sich um eine vertragliche Verlängerung der Gewährleistungsfrist gemäû § 638 Abs. 2 BGB. Der Wirksamkeit dieser Vereinbarung stehe § 9 AGBG nicht entgegen. Es könne dahinstehen, ob die Müllpresse ein Bauwerk im Sinne des § 638 Abs. 1 BGB sei, was im Hinblick auf ihre Beschaffenheit und Ausmaûe zweifelhaft sei; denn bei der von den Parteien getroffenen Abrede über die Dauer der Verjährung handele es sich um eine Individualvereinbarung, auf die § 9 AGBG keine Anwendung finde.
2. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
a) Mit Recht beanstandet die Revision, daû das Berufungsgericht eine Verjährung der Ansprüche des Beklagten angenommen hat, ohne der Frage nachzugehen, ob die Müllpresse als Bauwerk im Sinne des § 638 Abs. 1 BGB a.F. anzusehen ist und daher die gesetzliche Gewährleistungsfrist fünf Jahre beträgt.
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind unter Arbeiten "bei Bauwerken" im Sinne des § 638 Abs. 1 BGB a.F. nicht nur Arbeiten zur Herstellung eines neuen Gebäudes zu verstehen, sondern auch solche, die für die Erneuerung oder den Bestand von wesentlicher Bedeutung sind, sofern die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden sind (BGH, Urt. v. 15.2.1990 - VII ZR 175/89, BauR 1990, 351, 352 m.w.N.). Der Begriff des Bauwerks im Sinne des § 638 Abs. 1 BGB a.F. ist infolge des Normzwecks dieser
Vorschrift, dem Interessenausgleich zwischen den Vertragspartnern des Werkvertrages zu dienen, weiter als der in §§ 93 ff. BGB verwendete Begriff des Gebäudes (BGH, Urt. v. 3.12.1998 - VIII ZR 109/97, BauR 1999, 670, 671). Unter den Begriff des Bauwerks fallen auch ortsfeste technische Anlagen, die mit dem Grundstück dauerhaft verbunden sind. Für das Kriterium der Nutzungsdauer ist dabei entscheidend, ob Vertragszweck die Erstellung einer gröûeren ortsfesten Anlage mit den spezifischen Bauwerksrisiken ist, die der gesetzlichen Regelung zugrunde liegen. In diesem Fall genügt es, daû die Anlage allein durch ihr Gewicht mit dem Grundstück so verbunden ist, daû eine Trennung von demselben nur mit einem gröûeren Aufwand möglich ist (BGH, aaO, 672). Dementsprechend sind technische Anlagen als Bauwerke angesehen worden, beispielsweise eine Rohrbrunnenanlage (BGHZ 57, 60, 61), eine Gleisanlage (BGH, Urt. v. 13.1.1972 - VII ZR 46/70, VersR 1972, 375) oder eine Förderanlage für eine Automobilproduktion (BGH, Urt. v. 3.12.1998 - VII ZR 109/97, BGHR BGB § 638 Abs. 1 - Bauwerk 8 m.w.N.).
bb) Das Berufungsgericht hat zu der Frage, ob die Müllpresse als Bauwerk zu qualifizieren ist, keine abschlieûenden Feststellungen getroffen. Es hat allerdings festgestellt, daû die Müllpresse eine ortsfest installierte, geschweiûte Rahmenkonstruktion mit sechs Auflagestützen zur Befestigung auf einem Fundament mit einer Gröûe von 8,4 m x 3,16 m x 3,5 m, eine getrennte Hydraulikstation und ein Schaltpult aufweist. Diese Anlage sollte für die Müllumschlagstation in A. errichtet werden und in derselben eine ältere Anlage ersetzen. Mit ihr sollte der angelieferte Abfall in Containern, die sich auf LKW's befinden, in drei aufeinanderfolgenden Arbeitsgängen verpreût werden, um sodann von A. zur Zentraldeponie abgefahren zu werden.
Bereits diese Feststellungen des Berufungsgerichts sprechen dafür, daû es sich bei der vertraglich geschuldeten Errichtung der Müllpresse in dem Betriebsgebäude der Müllumschlagstation um Arbeiten an einem Bauwerk im Sinne des § 638 Abs. 1 BGB a.F. handelte. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht den Vortrag des Beklagten nicht berücksichtigt - was die Revision mit Recht als verfahrensfehlerhaft rügt (§ 286 ZPO) -, daû die Anlage eine Lebensdauer von 17 Jahren besitzen, ihre Montage zwei Wochen in Anspruch nehmen und sie ein Gewicht von mehr als 11 Tonnen aufweisen sollte. Das ist deshalb im Revisionsverfahren als richtig zu unterstellen. Wenn eine solche Anlage, die fest mit dem Fundament des Gebäudes, in das sie eingebaut ist, verbunden wird, für eine Nutzungsdauer von 17 Jahren ausgelegt ist und als betriebliche Einrichtung dem Gebäude dient, so ist nach den aufgezeigten Grundsätzen der Rechtsprechung für das Revisionsverfahren davon auszugehen , daû die Errichtung der Anlage als Arbeit an einem Bauwerk anzusehen ist und daher die gesetzliche Gewährleistungsfrist fünf Jahre betrug.
b) Diese Gewährleistungsfrist ist durch die Vereinbarungen der Parteien nicht wirksam abgekürzt worden.
aa) Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob die Abrede der Parteien in ihrem formularmäûigen Vertrag vom 14. März 1994 (Ziffer 5 der Besonderen Vertragsbedingungen - EVM (L) - BVB), wonach die Gewährleistungsfrist "ein Jahr nach Probelauf und Abnahme" beträgt, wirksam ist. Allerdings ist es zutreffend davon ausgegangen, daû nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 90, 273 m.w.N.) eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Werkunternehmens enthaltene generelle Verkürzung der Gewährleistungsfrist für Baumängel wegen Verstoûes gegen § 9 AGBG auch für den
kaufmännischen Verkehr unwirksam ist. Auch aus den sonstigen Ausführungen des Berufungsgerichts ist nicht ersichtlich, daû die Fristvereinbarung der Parteien in Ziffer 5 des Vertrages wirksam sein könnte. Vertragsvordrucke mit Bedingungen , die in einer Vielzahl von Fällen bei einer Ausschreibung Verwendung finden, sind regelmäûig auch dann Allgemeine Geschäftsbedingungen, wenn hand- oder maschinenschriftliche Einfügungen zur Vervollständigung offener Klauseln vorgenommen werden (BGH, Urt. v.10.10.1991 - VIII ZR 51/91, NJW 1992, 746).
bb) Die gesetzliche Gewährleistungsfrist ist auch nicht nachträglich durch die Individualvereinbarung der Parteien vom 10. März/10. Mai 1995 wirksam abgekürzt worden. Zwar war diese Klausel individuell vereinbart worden, so daû insoweit § 9 AGBG keine Anwendung findet. Die Revision rügt aber mit Recht, das Berufungsgericht habe bei der Auslegung der Vereinbarung der Parteien unter Verstoû gegen die §§ 286 ZPO, 133, 157 BGB nicht berücksichtigt , daû die Parteien nach ihren übereinstimmenden Erklärungen allein eine Verlängerung der vertraglichen Verjährungsfrist gewollt und vereinbart haben, nicht aber eine Verkürzung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist.
In ihrem Schreiben vom 10. März 1995 hat die Klägerin dem Beklagten "im Hinblick auf die Häufung der Defekte" "eine Gewährleistung von zwei Jahren ab dem 27. Oktober 1994" angeboten und darauf hingewiesen, "eine darüber hinausgehende Garantie auf einzelne Bauteile bzw. Baugruppen" könne aus grundsätzlichen Überlegungen heraus nicht gegeben werden. Der Beklagte hat in seinem Schreiben vom 10. Mai 1995 der Klägerin geantwortet, er sei "mit einer Verlängerung der Gewährleistung bis zum 27. Oktober 1996 einverstanden". Nach dem Inhalt dieser Schreiben ging es demnach (ausschlieû-
lich), wie das Berufungsgericht festgestellt hat, um eine Verlängerung der in Ziffer 5 der Besonderen Geschäftsbedingungen vereinbarten Gewährleistungsfrist. Dabei nahmen beide Parteien an, wirksam eine vertragliche Verjährungsfrist von einem Jahr vereinbart zu haben, die sie nun um ein weiteres Jahr verlängern wollten. Dadurch sollte dem Beklagten Schutz vor einer Einrede der Verjährung seitens der Klägerin gewährt werden, um beiden Parteien die Fortsetzung der Mängelbeseitigung zu ermöglichen und die andernfalls zur Verjährungsunterbrechung erforderliche Klageerhebung zu vermeiden.
Ging der Wille der Parteien aber nur dahin, eine nach ihrer gemeinsamen Vorstellung zu kurze Verjährungsfrist ihren gemeinsamen Interessen entsprechend anzupassen, so läût sich diese Abrede für den hier vorliegenden Fall, in dem es einer solchen Anpassung gar nicht bedurfte, nicht in eine Abkürzung der tatsächlich länger währenden Verjährungsfrist umdeuten. Eine solche ist deshalb auch individuell nicht wirksam vereinbart worden.
III. Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben; der Rechtsstreit ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Sollte das Berufungsgericht erneut den Erlaû eines Teilurteils erwägen, wird es zunächst zu prüfen haben, ob nach den gegebenen Umständen im vorliegenden Fall eine Entscheidung über die Widerklage durch Teilurteil zulässig ist. In der Sache wird zu klären sein, ob die vertragsgemäûe Errichtung der Müllpresse als Arbeit an einem Bauwerk im Sinne des § 638 Abs. 1 BGB a.F. anzusehen ist. Sollte dies der Fall sein, ist für das weitere Verfahren von einer
fünfjährigen Verjährungsfrist auszugehen (§§ 638 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F., 634a
Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F.), deren Lauf rechtzeitig durch die Widerklageerhebung unterbrochen worden und nunmehr seit dem 1. Januar 2002 gehemmt ist (Art. 229 § 6 Abs. 1 und 2 EGBGB, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB).
Melullis Jestaedt Scharen
Mühlens Meier-Beck
Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung gelten auch für Ansprüche, die aus demselben Grunde wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind.
Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
- 1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen, - 2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, - 3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und - 4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.