Oberlandesgericht München Endurteil, 17. Aug. 2017 - 23 U 3651/16

bei uns veröffentlicht am17.08.2017

Tenor

– 1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 19.08.2016, Az. 1 HK O 1475/12, aufgehoben, soweit es der Klage stattgegeben (Tenor Ziff. 1 und 2) und die Widerklage abgewiesen hat (Tenor Ziff. 4). Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung, an das Landgericht zurückverwiesen.

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin macht Ansprüche aus einem Prozessvergleich geltend, die Beklagte widerklagend Schadensersatz wegen Korrosion eines von der Klägerin gelieferten Salzsilos.

Die Beklagte erwarb im Jahr 2003 von der Klägerin eine Förder- und Dosieranlage für Salz, Zucker und Gewürze. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage B 1 Bezug genommen. Die Anlage wurde im Jahr 2004 von der Klägerin installiert. In einem vor dem Landgericht Augsburg, Az. 10 O 2663/07 wegen angeblicher Mängel der Anlage von der hiesigen Beklagten als dortige Klägerin geführten Rechtsstreit schlossen die Parteien einen Vergleich, der u.a. regelte:

„I. Die Beklagte verpflichtet sich gegenüber der Klägerin zur Überprüfung des elektronischen Steuerungssystems und dessen Überarbeitung zur Vermeidung von Überdruck der Saugwaagen. Für den Fall der erfolgreichen Nachbesserung verpflichtet sich die Klägerin, 2.500,00 Euro an die Beklagte zu bezahlen.

III. Die Beklagte verpflichtet sich gegenüber der Klägerin zum Austausch des Salzsilos gegen ein neues Silo inklusive Beize und Umbau mit Komplettmontage. Nach ordnungsgemäßer Fertigstellung zahlt die Klägerin an die Beklagte 6.000,00 Euro.

VII. Weiter sind auch sämtliche streitgegenständlichen Ansprüche zwischen der Klägerin und der Beklagten mit diesem Vergleich abgegolten…“

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Anlage K 1.

In der Zeit vom 01.09.2011 bis 05.09.2011 tauschte die Klägerin das Salzsilo durch ein neues aus. Die Siloauf- und -einbauten wurden von der Klägerin umgebaut und wieder verwendet. Kurze Zeit nach dem Austausch zeigten sich an dem Salzsilo erneut Korrosionserscheinungen. Mit Schreiben vom 15./16.09.2011 rügte die Beklagte diese Mängel und forderte die Klägerin zu deren Beseitigung bis 30.09.2016 auf. Mit Schreiben vom 27.09.2011 wies die Klägerin diese Rüge zurück.

Die Klägerin macht mit der Klage Zahlungsansprüche aus dem Vergleich in Höhe von 8.500,00 Euro geltend und zieht hiervon einen Betrag in Höhe von 1.416,10 Euro ab. Sie habe ihre Verpflichtung aus dem Vergleich durch den Austausch des Salzsilos erfüllt, eine konstruktive Änderung der Anlage sei nach dem Vergleich nicht geschuldet. Zudem liege die Ursache für die Korrosion nicht im Verantwortungsbereich der Klägerin, sondern an unsachgemäßer Handhabung und Wartung der Siloanlage durch die Beklagte bzw. einer unsachgemäßen Befüllung des Salzsilos durch die Beklagte. Etwaige Ansprüche der Beklagten seien durch den Vergleich abgegolten, jedenfalls aber verjährt.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen,

  • 1.an die Klägerin einen Betrag von 7.083,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.10.2011 zu bezahlen,

  • 2.an die Klägerin 555,60 Euro Rechtsverfolgungskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Zustellung der Klage zu bezahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat Widerklage erhoben und beantragt die Klägerin zu verurteilen,

  • 1.an die Beklagte 98.480,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen,

  • 2.an die Beklagte 1.780,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit als Nebenforderung zu bezahlen.

Die Klägerin hat beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, Ursache für die Feuchtigkeitserscheinungen im Inneren des Silos sei eine unzureichende Funktion der Entfeuchtungsanlage. Das von der Beklagten einbrachte Salz sei trocken. Die Rostbildung an der Außenseite des Silos sei durch einen Planungsfehler der Klägerin verursacht. Bei dem Befüllvorgang könne salzhaltiger Staub nach außen gelangen, bleibe auf dem Dach des Silos liegen und laufe bei Regen an den Außenwänden des Silos hinunter. Dies verursache den Lochfraß an der Außenwand. Eine regelmäßige Reinigung des Silos sei weder üblich noch zumutbar.

Die Klägerin habe sich im Vergleich vor dem Landgericht Augsburg dazu verpflichtet, die Anlage so umzubauen, dass eine Korrosion nicht mehr auftreten könne. Im Übrigen seien Gewährleistungsansprüche der Beklagten weder durch den Vergleich abgegolten noch verjährt.

Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen nach § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO Bezug genommen wird, hat Sachverständigengutachten erholt und sodann der Klage in Höhe von 4.583,90 Euro nebst Zinsen sowie Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413,90 Euro stattgegeben. Die Klage im Übrigen sowie die Widerklage hat das Landgericht abgewiesen.

Die Klägerin habe - nur - Anspruch auf Zahlung von 6.000,00 Euro abzüglich 1.416,10 Euro aus dem Vergleich. Nach dem Vergleich sei die Klägerin nur zu einem Austausch des Salzsilos, nicht aber zu konstruktiven Änderungen der Anlage verpflichtet. Soweit die Beklagte vorgetragen habe, übereinstimmender Wille der Parteien bei Vergleichsschluss sei gewesen, dass die Klägerin alle zur Beseitigung der Korrosionsursachen nötigen Umbaumaßnahmen vornehme, handle es sich um eine Behauptung ins Blaue hinein. Den Beweisangeboten der Beklagten sei daher nicht nachzugehen. Die Widerklage sei abzuweisen, da der Beklagten aus dem Vergleich keine Ansprüche auf weitergehende Maßnahmen als den Austausch des Salzsilos zugestanden hätten. Sonstige Ansprüche bestünden aufgrund der Abgeltungsklausel des Vergleichs nicht mehr.

Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die ihren erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und vertieft. Das Landgericht lege den Vergleich unzutreffend aus und habe den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt, indem es den Beweisangeboten der Beklagten nicht nachgegangen sei. Jedenfalls sei die Abgeltungsklausel im Vergleich einschränkend auszulegen. Etwaige Gewährleistungsansprüche seien wegen § 213 BGB nicht verjährt. Der in erster Instanz beauftragte Sachverständige H. habe festgestellt, dass die Entfeuchtungsanlage nicht ausreichend funktioniere. Entgegen der Ansicht des Sachverständigen sei die Beklagte nicht zur Außenreinigung des Silos verpflichtet. Dementsprechend liege auch kein Mitverschulden der Beklagten vor.

Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und

  • 1.die Klage abzuweisen sowie die Klägerin auf die Widerklage zu verurteilen,

  • 2.an die Beklagte 98.480,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

  • 3.an die Beklagte 1.780,20 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen.

Zudem beantragt die Beklagte Zurückverweisung des Verfahrens an das Landgericht.

Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Berufung und verteidigt das landgerichtliche Urteil.

Die Auslegung des Vergleichs durch die Beklagte finde keine Stütze im Vergleichstext. Weitergehende Zusagen als den bloßen Austausch des Silos habe die Klägerin nie gemacht. Der Sachverständige H. habe in der mündlichen Verhandlung zugestanden, dass die Entfeuchtungsanlage bei ordnungsgemäßer Funktion für eine ausreichende Entfeuchtung sorge. Außerdem habe der Sachverständige H., soweit er die Wartung durch die Beklagte überhaupt überprüft habe, festgestellt, dass Filter verschmutzt, das Abluftventil verklemmt sei und Dreck auf der Oberfläche belassen werde. Außerdem werde Salz mit zu feuchter Luft ins Silo geblasen. Jedenfalls liege ein schwerwiegendes Mitverschulden der Beklagten vor.

Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 20.07.2017 Bezug genommen.

II.

Auf die zulässige Berufung der Beklagten hin war das landgerichtliche Urteil, soweit es der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen hat, aufzuheben und das Verfahren nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen.

1. Die Berufung ist entgegen der Ansicht der Klägerin zulässig, insbesondere hinreichend begründet gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO. Die Beklagte rügt u.a., dass das Landgericht Beweisangebote zum Inhalt des Vergleichs und dem Bestehen einer Umbauverpflichtung übergangen und dadurch den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt habe.

2. Die Klage ist zulässig, insbesondere fehlt es nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Zutreffend führt das Landgericht aus, dass der Zahlungsanspruch der Klägerin abhängig sei von der „ordnungsgemäßen Fertigstellung“ des Salzsiloaustauschs und Umbaus und der Vergleich mithin keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat.

3. Das Verfahren des Landgerichts leidet an einem wesentlichen Mangel i.S. des § 538 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 ZPO, der zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Landgericht führt.

3.1. Das Landgericht hat den Beweisantrag der Beklagten auf Einvernahme der Zeugen I. G., Georg P., Thomas G. und Dr. Ingo G. unzutreffend abgelehnt.

Die Beklagte hat die Zeugen dafür angeboten, dass mit der Verpflichtung zum „Umbau“ im Vergleichstext klargestellt worden sei, dass die Klägerin verpflichtet sein sollte, die erforderlichen Umbaumaßnahmen vorzunehmen, die notwendig waren, um das Rosten des Silos zu vermeiden. Dies sei der übereinstimmende Wille der Prozessparteien gewesen, wie er im Prozessvergleich zum Ausdruck gebracht wurde. Hinsichtlich der Umbaumaßnahmen sei bei den Vergleichsverhandlungen bereits konkret darüber gesprochen worden, dass der Filter auf dem Dach des Salzsilos möglicherweise heruntergesetzt werden oder ein zweiter Filter installiert werden müsse. Mit der Formulierung „Umbau“ in dem Vergleich seien tatsächlich die notwendigen Umbaumaßnahmen, ein Ändern der Belüftung und Entlüftung, der Trocknung, der Zuleitungen usw. gemeint gewesen zur Herstellung eines nicht rostenden Silos. Die Formulierung „Umbau“ sei bewusst offen und weit gewählt worden, weil es der Klägerin überlassen bleiben sollte, auf welchem Weg sie den erforderlichen Umbau vornehme (Schriftsatz vom 30.06.2016, S. 2 bis 6, Bl. 307 bis 311 d.A.). Das Landgericht hat ausgeführt (Urteil S. 12), diese Behauptungen seien im Hinblick auf den bisherigen Prozessverlauf ins Blaue hinein aufgestellt und widersprächen insbesondere bisherigem Vortrag der Beklagten, so dass eine Beweisaufnahme nicht erforderlich sei.

Ein unbeachtlicher Vortrag „ins Blaue hinein“ kann anzunehmen sein, wenn eine Partei, gestützt auf bloße Vermutungen, ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen aufstellt. Bei der Annahme von Willkür ist jedoch Zurückhaltung geboten. In der Regel wird sie nur bei Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte vorliegen (BGH, Beschluss vom 28.05.2015, III ZR 318/14, juris Tz. 8; BGH NZG 2016, S. 658, 659 Tz. 20, je m.w.N.). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt:

Die Beklagte hat umfangreich und detailliert vorgetragen, dass nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien bei Vergleichsschluss mit der Verpflichtung zum „Umbau“ nicht nur der Austausch des Silos, sondern weitere konstruktive Änderungen gemeint waren. Allein daraus, dass die Beklagte dies erst im - nachgelassenen - Schriftsatz vom 30.06.2016 vorgetragen hat, lässt sich nicht ableiten, der Vortrag sei willkürlich, ins Blaue hinein und ohne greifbare Anhaltspunkte erfolgt. Zudem hat das Landgericht zunächst umfangreiche Sachverständigen- und Ergänzungsgutachten erholt und den Sachverständigen zur Ursache der Korrosionen noch in der letzten mündlichen Verhandlung vom 10.06.2016 angehört. Dies legt aus Sicht der Parteien nahe, dass das Landgericht bereits den Vergleichstext dahingehend verstanden hat, die Pflicht zum „Umbau“ umfasse mehr als den Anschluss des neuen Silos an die alten Einbauten. Ausgehend hiervon käme es auf weiteren Vortrag bezüglich des Zustandekommens des Vergleichs nicht mehr an. Auch die Äußerung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 10.06.2016, der Umbau betreffe die Klägerin, diese sei verpflichtet, den Umbau zutreffend vorzunehmen, lässt nicht den Schluss zu, der detaillierte spätere Vortrag sei willkürlich ins Blaue hinein erfolgt. Dass sich die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht spontan ausführlich zu Vorgängen äußern konnte, die rund fünf Jahre zurücklagen und näher hierzu erst im nachgelassenen Schriftsatz (“zu den Hinweisen des Gerichts heute im Termin“, Protokoll vom 10.06.2016, S. 6, Bl. 302 d.A.) ausführte, erscheint nachvollziehbar.

3.2. Ausgehend vom eigenen materiell-rechtlichen Standpunkt des Landgerichts (vgl. BGH NJW-RR 2010, S. 1048, 1049 Tz. 12) liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel i.S. des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO vor, der eine umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich macht, die ausnahmsweise eine Zurückverweisung der Sache an das Landgericht gerechtfertigt erscheinen lässt.

Das Landgericht geht davon aus, dass sich eine Anspruchsgrundlage für die Zahlung der 6.000,00 Euro nur aus dem Vergleich ergeben könnte, und legt den Vergleich - ohne Berücksichtigung der Beweisaufnahme - dahingehend aus, dass gerade kein umfassender Umbau geschuldet ist.

Die Beklagte hat für ihre Behauptung vier Zeugen angeboten, die zu vernehmen sind. Diese Beweisaufnahme lässt nicht nur aufgrund der Zahl der Zeugen, sondern auch bezüglich der Vernehmung jedes einzelnen Zeugen einen erheblichen Zeitaufwand erwarten, da die Parteien seit Jahren verstritten sind und jedenfalls die Zeugen G. und Dr. G. aus dem Lager der Beklagten stammen. Der Senat verkennt nicht, dass das Verfahren bereits seit 2012 anhängig ist und eine Zurückverweisung zu einer weiteren Verteuerung und Verzögerung des Rechtsstreits führt. Jedoch ist auch zu berücksichtigen, dass es zum Inhalt der Vergleichsgespräche noch an jeglichen Feststellungen fehlt und ohne die Zurückverweisung den Parteien insoweit eine Instanz genommen würde. Darüber hinaus ist das Verfahren auch aus weiteren Gründen nicht entscheidungsreif. Es bedarf weiterer Beweisaufnahme durch Sachverständigengutachten (s. unten Ziff. 4). Es erscheint daher angezeigt, dem Landgericht die Gelegenheit zu einer umfassenden Klärung der tatsächlichen Grundlagen für die Entscheidung zu geben.

3.3. Das Verfahren ist hinsichtlich der Klage nicht entscheidungsreif:

3.3.1. Für den geltend gemachten Zahlungsanspruch in Höhe von 6.000,00 Euro kommt als Anspruchsgrundlage nur Ziff. III des Vergleichs vom 27.01.2011 (Anlage K 1) in Betracht. Fälligkeitsvoraussetzung für den Zahlungsanspruch ist die ordnungsgemäße Fertigstellung des Siloaustauschs samt Umbau und Komplettmontage. Unstreitig wurden der Edelstahlbehälter ausgetauscht und die vorhandenen Siloan- und einbauten umgebaut und wieder montiert. Dass der neue Silobehälter hinsichtlich des Materials fehlerhaft wäre, behauptet auch die Beklagte nicht.

3.3.2. Vorbehaltlich eines anderen Ergebnisses der Beweisaufnahme ist der Vergleich nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte dahingehend auszulegen, dass nur der Austausch des Silobehälters samt Montage, nicht aber umfassende konstruktive Änderungen der Anlage zur Beseitigung der Korrosionsursachen geschuldet waren.

Der Senat teilt nicht die Ansicht der Beklagten, unter „Salzsilo“ i.S. der Ziff. III des Vergleichs sei nicht nur der Edelstahlbehälter, sondern die gesamte Anlage einschließlich Filter und Trocknungsgeräten umfasst. Dagegen spricht insbesondere die Definition der Parteien im ursprünglichen Vertrag (Anlage B 1), in dem als Position 120 „Silo für Salz“ gerade nur der Edelstahlbehälter aufgeführt ist, während die Filter und die Luftentfeuchtungsanlage als eigenständige Positionen 121 und 250 aufgelistet sind. Auch im Verfahren vor dem Landgericht Augsburg, 10 O 2663/07 verstand die heutige Beklagte ausweislich ihrer Klageanträge (Schriftsatz vom 17.08.2009, S. 1 f, Bl. 248 f der beizogenen Akte) unter Lieferung eines neuen Silos für Salz nur den Austausch des Edelstahlbehälters.

Entgegen der Ansicht der Beklagten ergibt sich auch aus dem Begriff „Umbau“ nicht zwingend, dass konstruktive Änderungen geschuldet waren. Ein „Umbau“ ist auch dann nötig, wenn nur der Edelstahlbehälter ausgetauscht, das restliche Silozubehör aber in und an den neuen Behälter gebaut und montiert werden muss. Zudem ist ausgehend vom Verständnis der Beklagten völlig unklar, welche konkreten Maßnahmen die Klägerin schuldet und wann eine „ordnungsgemäße Fertigstellung“ vorliegt. Dass die Parteien im Rahmen des Vergleichsschlusses beabsichtigt hätten, der Klägerin hinsichtlich der konkret vorzunehmenden Maßnahmen völlig freie Hand zu lassen, wie die Beklagte behauptet, erscheint - vorbehaltlich eines anderen Ergebnisses der Beweisaufnahme - eher fernliegend. Im Übrigen spricht das eigene Verhalten der Parteien nach Vergleichsschluss ebenfalls gegen eine umfassende Umbauverpflichtung. Die Klägerin kündigte mit ihrer E-Mail vom 25.05.2011 (Anlage K 11) an: „Das Salzsilo wird wie geplant am 02.09.2011 ausgetauscht. Das kompl. Silozubehör wie die Druckluftversorgungsleitung, die Fülleitung, die Siloaufbauten, sowie die Siloeinbauten werden umgebaut und wieder verwendet“. Dass die Beklagte hiergegen protestiert und umfassendere Umbaumaßnahmen gefordert hätte, ist nicht ersichtlich.

Auch die Entstehungsgeschichte des Vergleichs spricht für eine enge Auslegung. In dem Verfahren beim Landgericht Augsburg wurde bis zuletzt nicht abschließend geklärt, auf welche Ursachen die Korrosion zurückzuführen war. Wie sich aus der Verfügung des Landgerichts Augsburg vom 13.10.2010 (Anlage B 25), mit der das Landgericht den Austausch des Silos als Vergleichsvorschlag unterbreitete, ergibt, standen im Raum Ursachen auf Seiten der heutigen Beklagten (mögliche unzureichende Unterhaltsreinigung) und Ursachen auf Seiten der jetzigen Klägerin (mögliche unzureichende Konzeption der Belüftung, fehlerhafte Materialbehandlung beim Polieren, Beizen und / oder Reinigen). Bei dieser Ausgangslage erscheint es ohne weitere konkrete Anhaltspunkte fernliegend, dass die Klägerin sich zu einer umfassenden konstruktiven Änderung der Anlage verpflichtet hätte. Eine derartige Auslegung ist entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht treuwidrig. Da eine Verursachung durch die Klägerin oder durch die Beklagte im Raum stand, stellt der bloße Austausch des Silos ohne weitere Ursachenforschung und konstruktive Änderungen ein beiderseitiges Nachgeben dar, das dem Wesen des Vergleichs immanent ist.

3.3.3. Der Vergleich ist nicht nach § 779 BGB unwirksam. Es fehlt an einem nach dem Inhalt des Vergleichs als feststehend zugrunde gelegten Sachverhalt, der der Wirklichkeit nicht entspricht. Bereits bei Vergleichsschluss war unklar, auf welchen Ursachen die Korrosion des Behälters beruht. Nach den Ausführungen des Landgerichts Augsburg (Anlage B 25) gab es Prozessrisiken auf beiden Seiten. Diese Sachlage entsprach den Tatsachen.

3.4. Die Beklagte hat Zurückverweisung an das Landgericht beantragt.

4. Für das weitere Verfahren weist der Senat hinsichtlich der Widerklage auf Folgendes hin:

4.1. Sollte die Beweisaufnahme ergeben, dass die Klägerin nach dem Vergleichsschluss zur Ermittlung und Beseitigung der Korrosionsursachen verpflichtet war, könnte sich der Schadensersatzanspruch der Beklagten aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB ergeben.

4.2. Andernfalls kommt ein Schadensersatzanspruch aus §§ 633 Abs. 1, 634 Nr. 4, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB in Betracht.

4.2.1. Der Senat teilt die Ansicht des Landgerichts, dass die Parteien durch den Vergleich keine Novation beabsichtigten, der ursprüngliche Vertrag somit weiterhin Bestand hat.

4.2.2. Der Vertrag ist als Werkvertrag i.S. §§ 631 ff BGB zu qualifizieren. Ein solcher liegt jedenfalls dann vor, wenn der Unternehmer die Errichtung eines Bauwerks schuldet. Ein Bauwerk ist eine unbewegliche, durch Verwendung von Arbeit und Material i.V.m. dem Erdboden hergestellte und auf nicht nur vorübergehende Verbindung mit diesem angelegte Sache, ohne dass es auf die sachenrechtliche Zuordnung ankäme. Unbeweglich in diesem Sinne ist die Sache, sofern sie, sei es auch nur wegen Größe und Gewicht, nur mit größerem Aufwand vom Grundstück getrennt werden kann (Sprau in Palandt, BGB, 76. Aufl, § 634a Rz. 10). Sofern hingegen nur die Herstellung und Lieferung von Bau- und Anlagenteilen etwa zur Errichtung einer Siloanlage geschuldet ist, handelt es sich um einen Werklieferungsvertrag i.S. § 651 BGB (BGH, Urteil vom 23.07.2009, VII ZR 151/08, juris Tz. 14 und 17).

Vorliegend war nach dem Vertrag zwischen den Parteien (Anlage B 1) nicht nur die Lieferung der einzelnen Bauteile der Anlage und eine untergeordnete Montagetätigkeit, sondern die Gesamterrichtung der Förder- und Dosieranlage für Salz und Gewürze einschließlich mechanischer und elektrischer Montage sowie Inbetriebnahme der Anlage geschuldet. Die gesamte Anlage ist schon aufgrund ihres Eigengewichts mit dem Erdboden fest verbunden, für eine dauerhafte Verwendung gedacht und daher als Bauwerk zu qualifizieren.

Ergänzend sei darauf verwiesen, dass sich auch bei Annahme eines Werklieferungsvertrags nach § 651 BGB im Hinblick auf § 437 Nr. 3, § 438 Abs. 1 Nr. 2, § 280, § 281 BGB im Ergebnis keine Unterschiede ergäben. Ihrer Rügeobliegenheit nach § 377, § 381 Abs. 2 HGB ist die Beklagte rechtzeitig nachgekommen.

4.2.3. Ein etwaiger Schadensersatzanspruch ist nicht durch Ziff. VII des Vergleichs (Anlage K 1) ausgeschlossen. Nach dem eindeutigen Wortlaut haben die Parteien keine Generalabgeltung vereinbart, sondern nur die „streitgegenständlichen“ Ansprüche zwischen den Parteien ausgeschlossen. Der Streitgegenstand eines Verfahrens wird bestimmt durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger begehrte Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt, aus dem die begehrte Rechtsfolge abgeleitet wird (BGH, NJW 2016, S. 2493, 2494 Tz. 19). Im Verfahren vor dem Landgericht Augsburg war streitgegenständlich nur der Austausch des Silos und die Feststellung, dass die hiesige Klägerin verpflichtet ist, der jetzigen Beklagten den weiteren Schaden zu ersetzen, der durch den Austausch des Silos entsteht (Schriftsatz der hiesigen Beklagten im Verfahren 10 O 2663/07, LG Augsburg, vom 17.08.2009, S. 1 f, Bl. 248 f der beigezogenen Akte). Vorliegend hingegen begehrt die Beklagte mit der Widerklage gerade nicht die Lieferung eines neuen Silos, sondern Schadensersatz statt der Leistung in Höhe der Kosten für ein neues Silo bzw. hilfsweise in Höhe etwaiger Kosten für eine Mängelbeseitigung. Aufgrund dieser unterschiedlichen Rechtsschutzziele fehlt es an der Identität der Streitgegenstände.

4.2.4. Weiterer Prüfung durch das Landgericht bedarf die Frage, ob die Beklagte das Vorliegen eines Mangels nachgewiesen hat. Hierzu weist der Senat auf Folgendes hin:

4.2.4.1. Hinsichtlich der Rostbildung auf der Innenwand sind die Ausführungen des Sachverständigen H. dazu, ob die Entfeuchtungsanlage ausreichend dimensioniert ist und bei ordnungsgemäßem Betrieb eine ausreichende Entfeuchtung sichert, widersprüchlich (einerseits Ergänzungsgutachten vom 18.05.2016, Bl. 286 d.A., S. 4 und S. 6, andererseits Anhörung des Sachverständigen vom 10.06.2016, Protokoll S. 4, Bl. 300 d.A.). Wenn die Anlage eine ausreichende Entfeuchtung sichern kann, kommt es weiter darauf an, ob sie tatsächlich ordnungsgemäß funktioniert. Hierzu hat der Sachverständige H. selbst keine Feststellungen getroffen, sondern nur auf den Privatgutachter B. verwiesen. Insoweit bedarf es eines neuen Sachverständigengutachtens.

Eine falsche Befüllung durch die Verwendung des Bordkompressors der Fahrzeuge sowie die Einfüllung von zu feuchtem Salz dürften nach den Ausführungen des Sachverständigen H. (Anhörung vom 10.06.2016, Protokoll S. 3, Bl. 299 d.A. und Ergänzungsgutachten vom 18.05.2016, Bl. 286 d.A., S.6) als Mängelursachen ausscheiden.

4.2.4.2. Bezüglich der Rostbildung auf der Außenwand hat der Sachverständige H. festgestellt, primär seien die Schäden durch konstruktive Fehler der Anlage entstanden, die der Anlagenbetreiber nicht zu vertreten habe (Ergänzungsgutachten vom 19.10.2015, Bl. 237 d.A. S. 11 f; Ergänzungsgutachten vom 11.12.2014, Bl. 186 d.A., S. 7, Gutachten vom 16.04.2014, Bl. 142 S. 5 und 7). Eine mangelnde Wartung von Filter und Abluftklappe könne als primäre Ursache der Außenkorrosion ausgeschlossen werden (Ergänzungsgutachten vom 19.10.2015, Bl. 237 d.A., S. 11). Dass die Salzbeaufschlagung durch Wartungsarbeiten mit anschließendem Nichtentfernen von austretendem Salz verursacht worden sei, halte er für eine Schutzbehauptung der Klägerin (Ergänzungsgutachten vom 11.12.2014, Bl. 186 d.A., S. 6).

Eine Verwendung von zu kleinkörnigem Salz spiele für den Feinstaubaustrag über des Entlüftungsrohr keine entscheidende Rolle, da immer ein gewisser Feinstaub vorhanden sei (Ergänzungsgutachten vom 18.05.2016, Bl. 286 d.A., S. 6).

4.2.5. Hinsichtlich der Schadenshöhe bedarf es weiterer Feststellungen des Landgerichts:

4.2.5.1. Primär verlangt die Beklagte die Kosten der Neulieferung eines Silos unter Verweis auf ein Angebot der Firma Z. (Analge B 24), das allerdings die Widerklageforderung nicht vollständig abdeckt.

Da die Klägerin die Erforderlichkeit eines weiteren Silotauschs und der dafür angesetzten Kosten bestreitet, bedarf es der Erholung eines Sachverständigengutachtens. Die Ausführungen des Sachverständigen H. dazu, ob jedenfalls wegen der Korrosionsschäden innen ein Austausch des Silos nötig ist oder eine Beizbehandlung genügen könnte, sind widersprüchlich (Anhörung vom 10.06.2016, Protokoll S. 5, Bl. 301 d.A., Ergänzungsgutachten vom 19.10.2015, Bl. 237 d.A., S. 11 und 13). Ob aufgrund der Korrosionschäden außen ein Austausch des Silos erforderlich ist, hat der Sachverständige nicht erörtert.

4.2.5.2. Soweit die Beklagte hilfsweise Mängelbeseitigungskosten geltend macht und hierzu einen Kostenvoranschlag über 63.800,00 Euro (Anlage B 21) vorlegt, ist dieser deutlich geringer als die Widerklagesumme. Auch insoweit hat die Klägerin die Erforderlichkeit der Maßnahmen und die Üblichkeit der Kosten bestritten, so dass es ggf. der Erholung eines Sachverständigengutachtens bedarf.

4.2.5.3. Gegebenenfalls wäre noch die Frage des Mitverschuldens der Beklagten zu prüfen, § 254 BGB. Ein Mitverschulden aufgrund mangelnder Reinigung kommt nach gegenwärtigem Sachvortrag nur für die Korrosion außen in Betracht. Soweit der Sachverständige H. aufgrund mangelnder Reinigung der Siloaußenwände ein Mitverschulden der Beklagten von 20% an der Schadenshöhe annimmt (Ergänzungsgutachen vom 19.10.2015, Bl. 237 d.A., S. 12), begegnet dies Bedenken. Es erscheint fraglich, ob ein Auftraggeber ohne konkreten Hinweis des Auftragnehmers bei Vertragsschluss davon ausgehen muss, dass er ein mehrere Meter hohes Edelstahlsilo ein- oder sogar mehrmals im Jahr zu reinigen hat. Nicht zuletzt fallen hierdurch nach Angaben des Sachverständigen Kosten von ca. 1000,00 Euro pro Jahr an, sofern eine Steighilfe vorhanden ist (Ergänzungsgutachten vom 18.05.2016, Bl. 286 d.A., S. 8 f). Ein gewisses Indiz, dass eine solche Reinigungsobliegenheit jedenfalls nicht völlig selbstverständlich ist, kann auch dem als Anlage B 27 vorgelegten Gutachten des Sachverständigen B. entnommen werden. Im Übrigen behauptet die Klägerin selbst nicht, dass sie die Beklagte bei Vertragsschluss auf die Notwendigkeit einer regelmäßigen Reinigung hingewiesen hätte.

Zudem wäre konkret zu prüfen, ob die unterbliebene Reinigung (seit 2007) überhaupt zum geltend gemachten Schaden beigetragen hat. Die Korrosion ist bereits weniger als zwei Wochen nach Installation des neuen Silos 2011 wieder aufgetreten.

4.2.6. Der Schadensersatzanspruch ist nicht verjährt. Die Verjährungsfrist beträgt nach § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB fünf Jahre. Zudem hat die Klägerin ausweislich ihrer Auftragsbestätigung (Anlage B 1, S. 44) eine Gewährleistung für fünf Jahren auf die Korrosionsbeständigkeit des Salzsilos übernommen.

Ergänzend sei darauf verwiesen, dass eine generelle Abkürzung der fünfjährigen Verjährungsfrist für Mängel bei der Erstellung von Bauwerken in Allgemeinen Geschäftsbedingungen - auch im unternehmerischen Verkehr - gemäß § 307 BGB regelmäßig unwirksam ist (BGH, Urteil vom 08.03.1984, VII ZR 349/82, juris Tz. 19 ff; BGH, Urteil vom 23.01.2002, X ZR 184/99, juris Tz.19).

Unterstellt man zugunsten der Klägerin eine Abnahme noch im Jahr 2004, hätte die Verjährungsfrist gemäß § 634 a Abs. 2 BGB im Jahr 2004 zu Laufen begonnen und im Jahr 2009 geendet. Allerdings wurde die Verjährung jedenfalls durch die Erhebung der Klage vor dem Landgericht Augsburg mit Schriftsatz vom 05.07.2007, zugestellt am 19.07.2007, gehemmt. Diese Hemmung umfasste nicht nur die im dortigen Verfahren streitgegenständlichen Ansprüche, sondern gemäß § 213 BGB alle in § 634 BGB genannten Ansprüche, soweit diese auf demselben Mangel beruhen (BGH NJW 2016, S. 2493, 2494 Tz. 19 ff; Grothe in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl, § 213 Rz. 5). Sowohl im Verfahren vor dem Landgericht Augsburg als auch im hiesigen Verfahren streiten die Parteien darüber, welche Ursachen die Rostbildung an den Innen- und den Außenwänden des Silos hat. Streitgegenständlich sind damit sämtliche Mängel, auf denen diese Korrosion beruht. Ein Vortrag des Auftraggebers zu den Mangelerscheinungen - hier die Rostbildung innen und außen - genügt, damit die Ursachen hiervon, also letztlich die Mängel, Gegenstand des Vortrags und des Verfahrens werden (BGH NJW-RR 2003, S. 1239 m.w.N).

Die Hemmung der Verjährung endete gemäß § 204 Abs. 2 BGB sechs Monate nach der vergleichsweisen Beendigung des Verfahrens, mithin mit Ablauf des 27.07.2011. Jedoch wurde die Verjährung vor Ablauf erneut gehemmt durch die Widerklage der Beklagten mit Schriftsatz vom 13.06.2012, der Klägerin zugestellt am 22.06.2012.

5. Die Entscheidung über die Kosten war der Endentscheidung vorzubehalten. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.

6. Die Revision war nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung.

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Oberlandesgericht München Endurteil, 17. Aug. 2017 - 23 U 3651/16 zitiert 21 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 307 Inhaltskontrolle


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Zivilprozessordnung - ZPO | § 520 Berufungsbegründung


(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

Zivilprozessordnung - ZPO | § 540 Inhalt des Berufungsurteils


(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 254 Mitverschulden


(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung


(1) Die Verjährung wird gehemmt durch1.die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,1a.die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 281 Schadensersatz statt der Leistung wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter Leistung


(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist

Zivilprozessordnung - ZPO | § 538 Zurückverweisung


(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden. (2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an d

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 437 Rechte des Käufers bei Mängeln


Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,1.nach § 439 Nacherfüllung verlangen,2.nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 631 Vertragstypische Pflichten beim Werkvertrag


(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sac

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 633 Sach- und Rechtsmangel


(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. (2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei v

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 634 Rechte des Bestellers bei Mängeln


Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,1.nach § 635 Nacherfüllung verlangen,2.nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforde

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 779 Begriff des Vergleichs, Irrtum über die Vergleichsgrundlage


(1) Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sach

Handelsgesetzbuch - HGB | § 377


(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem V

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 438 Verjährung der Mängelansprüche


(1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren1.in 30 Jahren, wenn der Mangela)in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oderb)in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch ei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 213 Hemmung, Ablaufhemmung und erneuter Beginn der Verjährung bei anderen Ansprüchen


Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung gelten auch für Ansprüche, die aus demselben Grunde wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind.

Handelsgesetzbuch - HGB | § 381


(1) Die in diesem Abschnitte für den Kauf von Waren getroffenen Vorschriften gelten auch für den Kauf von Wertpapieren. (2) Sie finden auch auf einen Vertrag Anwendung, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum

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Oberlandesgericht München Endurteil, 17. Aug. 2017 - 23 U 3651/16 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Oberlandesgericht München Endurteil, 17. Aug. 2017 - 23 U 3651/16 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Jan. 2002 - X ZR 184/99

bei uns veröffentlicht am 23.01.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 184/99 Verkündet am: 23. Januar 2002 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat

Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Mai 2015 - III ZR 318/14

bei uns veröffentlicht am 28.05.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 318/14 vom 28. Mai 2015 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2015 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und Dr. Remmert be

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung gelten auch für Ansprüche, die aus demselben Grunde wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 318/14
vom
28. Mai 2015
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2015 durch den Vizepräsidenten
Schlick und die Richter Dr. Herrmann, Hucke, Tombrink und
Dr. Remmert

beschlossen:
Der Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg - 12. Zivilsenat - vom 14. August 2014 - 12 U 2539/13 - zu gewähren, wird abgelehnt.
Auf die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss wird die Entscheidung gemäß § 544 Abs. 7 ZPO im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen die Abweisung ihrer Klage, soweit diese auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 18.564 € (Durchführung einer Marketingveranstaltung im November 2010) nebst Zinsen und anteiliger vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichtet war, zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Berufungsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des dritten Rechtszugs, zurückverwiesen.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Streitwert: 288.564 €

Gründe


I.


1
Die Klägerin, eine Kapitalgesellschaft ungarischen Rechts, hatte mit dem beklagten Hersteller von Pharmazeutika vereinbart, ein Heparinpräparat in Ungarn und Rumänien zu vermarkten. Sie macht Ansprüche wegen der von ihr behaupteten Durchführung einer Marketingveranstaltung im November 2010 geltend (18.564 €). Weiter fordert sie Schadensersatz in Höhe von 270.000 €, weil sie sich zur Kündigung der Vertragsverhältnisse mit der Beklagten veranlasst gesehen habe, da diese die erforderlichen Unterlagen für die Zulassung der Präparate in Ungarn und Rumänien nicht beigebracht habe. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Oberlandesgericht durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss Beschwerde eingelegt. Sie beabsichtigt, ihre Klage vollumfänglich weiterzuverfolgen. Ferner hat sie beantragt, ihr Prozesskostenhilfe für die Beschwerde zu gewähren.

II.


2
Die beantragte Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Klägerin nicht dargetan hat, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwider laufen würde, wie es gemäß § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO Voraussetzung für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine juristische Person ist.

III.


3
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat Erfolg hinsichtlich des von der Klägerin geltend gemachten Anspruchs auf Zahlung von 18.564 € zuzüglich Nebenforderungen wegen der von ihr behaupteten Durch- führung einer Marketingveranstaltung im November 2010. Das Rechtsmittel führt gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Hinsichtlich der Schadensersatzforderung von 270.000 € hingegen ist die Beschwerde un- begründet.
4
1. a) Die auf die Forderung wegen der Marketingveranstaltung gerichtete Klage hat das Berufungsgericht für unbegründet gehalten, weil der Vortrag der Klägerin hierzu im Widerspruch zu dem von ihr vorgelegten Schreiben vom 20. Dezember 2010 stehe. Dieses enthalte keine Rechnung für eine Veranstaltung im November 2010, sondern ein Angebot für die Durchführung einer solchen im Dezember 2010. Der Vortrag der Klägerin, die Fassung des Schreibens beruhe auf einem Diktatfehler, vermöge die inhaltlichen Widersprüche nicht zu erklären.
5
b) Mit Recht rügt die Beschwerde, das Berufungsgericht habe gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen, indem es davon abgesehen habe, den Zeugen Dr. Kohnen zu der Behauptung der Klägerin zu vernehmen, zwischen den Parteien sei drei Wochen vor der Marketingveranstaltung im November 2010 eine Vereinbarung über deren Durchführung getroffen worden, wobei die Konditionen inhaltlich denen im Schreiben vom 20. Dezember 2010 entsprochen hätten. Das Berufungsgericht hat die Zeugenvernehmung zu Unrecht unter Hinweis auf den Wortlaut dieses Schreibens abgelehnt. Das Berufungsgericht hat mit sei- nen Erwägungen hierzu eine gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßende vorweggenommene Beweiswürdigung angestellt. Der Sachvortrag der Klägerin war entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht in sich widersprüchlich, so dass dem Beweisangebot hätte nachgekommen werden müssen.
6
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt eine Partei ihrer Darlegungslast bereits dadurch, dass sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als entstanden erscheinen zu lassen. Dabei muss das Gericht aufgrund dieser Darstellung nur in die Lage versetzt werden zu beurteilen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolge erfüllt sind (z.B. Senatsurteil vom 11. April 2013 - III ZR 80/12, juris Rn. 41 m. umfangr. w. N.). Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind (Senat aaO mwN). Die Ablehnung eines für eine beweiserhebliche Tatsache angetretenen Beweises ist danach nur zulässig, wenn die unter Beweis gestellten Tatsachen so ungenau bezeichnet sind, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann (Senat aaO mwN). Sind hingegen dem Gericht die zur Begründung der geltend gemachten Rechtsfolgen notwendigen Tatsachen vorgetragen worden, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten (Senat aaO mwN).
7
Diese Anforderungen erfüllt der unter Beweis gestellte Sachvortrag der Klägerin. Sie hat eine konkrete Vereinbarung der Parteien über die Durchführung der Marketingveranstaltung im November 2010 vorgetragen. Die behauptete Übereinkunft ist zudem nach Inhalt und Zeitpunkt präzisiert worden. Hie- raus lässt sich ohne weiteres ein Entgeltanspruch aus § 611 Abs. 1 BGB oder, wenn man die geschuldete Leistung als erfolgsbezogen ansieht, aus § 631 Abs. 1 BGB herleiten. Die Schlüssigkeit dieses Vorbringens wird nicht durch den vom Berufungsgericht aufgezeigten Widerspruch zu dem Wortlaut des Schreibens vom 20. Dezember 2010 in Frage gestellt, wonach die Marketingleistungen erst angeboten wurden und nicht eine Rechnung über bereits erbrachte Leistungen erstellt wurde. Die Klägerin hat hierzu mit Schriftsatz vom 30. September 2013 noch in erster Instanz vorgetragen, die Fassung des Schreibens beruhe auf einem Diktatirrtum des mittlerweile verstorbenen Zeugen Obring. Dieses Vorbringen, dessen Richtigkeit bei der Prüfung der Schlüssigkeit zu unterstellen ist, erklärt den Widerspruch. Danach bleibt der Vortrag schlüssig , so dass der angebotene Beweis zu erheben ist. Die vom Berufungsgericht angestellte Erwägung, die Erklärung der Klägerin im Schriftsatz vom 30. September 2013 sei nicht überzeugend und räume den inhaltlichen Widerspruch des Schreibens vom 20. Dezember 2010 zu dem Klägervortrag nicht aus, stellt damit eine (vorweggenommene) Sachverhaltswürdigung dar, die erst nach Erhebung des zu der in Rede stehenden Behauptung angebotenen Beweises zulässig ist.
8
Die Ablehnung eines für eine beweiserhebliche Tatsache angetretenen Beweises ist allerdings auch zulässig, wenn das tatsächliche Vorbringen zwar in das Gewand einer bestimmt aufgestellten Behauptung gekleidet, aber willkürlich "aufs Geratewohl", gleichsam "ins Blaue hinein" aufgestellt ist (st. Rspr. z.B. Senat aaO Rn. 42 mwN). Bei der Annahme von Willkür ist jedoch Zurückhaltung geboten. In der Regel wird sie nur bei Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte vorliegen (Senat aaO mwN). Dies kann hier jedoch nicht angenommen werden.
9
Das Berufungsgericht ist ferner nicht der unter Beweis gestellten Behauptung der Klägerin nachgegangen, die Marketingveranstaltung im November 2010 habe tatsächlich stattgefunden. Gegebenenfalls sind Feststellungen auch hierzu nachzuholen.
10
2. Hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs in Höhe von 270.000 € be- steht kein Revisionszulassungsgrund (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Der Senat sieht insoweit gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO von einer Begründung ab.
Schlick Herrmann Hucke
Tombrink Remmert

Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 20.11.2013 - 4 HKO 3994/11 -
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 14.08.2014 - 12 U 2539/13 -

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

(1) Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde.

(2) Der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,

1.
wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
2.
für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt.

(3) Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können.

Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
3.
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren

1.
in 30 Jahren, wenn der Mangel
a)
in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder
b)
in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist,
besteht,
2.
in fünf Jahren
a)
bei einem Bauwerk und
b)
bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, und
3.
im Übrigen in zwei Jahren.

(2) Die Verjährung beginnt bei Grundstücken mit der Übergabe, im Übrigen mit der Ablieferung der Sache.

(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 und 3 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.

(4) Für das in § 437 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Käufer kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

(5) Auf das in § 437 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

(1) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so hat der Käufer die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.

(2) Unterläßt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, daß es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

(3) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muß die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

(4) Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.

(5) Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese Vorschriften nicht berufen.

(1) Die in diesem Abschnitte für den Kauf von Waren getroffenen Vorschriften gelten auch für den Kauf von Wertpapieren.

(2) Sie finden auch auf einen Vertrag Anwendung, der die Lieferung herzustellender oder zu erzeugender beweglicher Sachen zum Gegenstand hat.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 184/99 Verkündet am:
23. Januar 2002
Wermes
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. Januar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis,
die Richter Prof. Dr. Jestaedt, Scharen, die Richterin Mühlens und den Richter
Dr. Meier-Beck

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das am 21. September 1999 verkündete Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin begehrt Restwerklohn für eine Müllpreßanlage und Zahlung von Reparaturkosten; der Beklagte verlangt im Wege der Widerklage die Rückzahlung geleisteten Werklohns.
Nach Ausschreibung beauftragte der Beklagte die Klägerin am 14. März 1994, auf Grund ihres Gebots vom 17. Januar 1994 eine neue Müllpresse für die Müllumschlagstation in A. (Landkreis O.) zu einem Gesamtpreis von 207.937,25 DM zu liefern und aufzubauen. Nach Ziffer 5 der Besonderen Vertragsbedingungen - EVM (L) - BVB sollte die Gewährleistungsfrist "ein Jahr nach Probelauf und Abnahme" betragen. Die Anlage wurde von der Klägerin am 30. Mai 1994 aufgestellt und am 3. Juni 1994 von Mitarbeitern des Be-klagten abgenommen; dabei wurde zugleich festgelegt, daß die Gewährleistungsfrist von einem Jahr an jenem Tag beginne.
Wenige Tage später rügte der Beklagte, daß die Preßkraft der Anlage nicht ausreiche. Daraufhin einigten sich die Parteien dahin, daß die Klägerin bei Anpassung des Angebotspreises einen neuen Preßzylinder einbauen sollte , was kurzfristig geschah. Die Klägerin stellte dem Beklagten für die Anlage insgesamt 211.959,95 DM in Rechnung. Hierauf zahlte der Beklagte einen Abschlag von 200.000,-- DM. Den Rest behielt er wegen inzwischen aufgetretener Mängel ein.
Die Anlage war von Anfang Juni 1994 bis Ende Februar 1998 in Betrieb. Während dieser Zeit erfolgten mehrfach Beanstandungen des Beklagten. Die Klägerin führte zahlreiche Nachbesserungs- und Nachrüstungsmaßnahmen durch. Unter dem 10. März/10. Mai 1995 vereinbarten die Parteien eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren ab dem 27. Oktober 1994. Für eine am 16. August 1996 durchgeführte Reparatur an den Preßschildführungen und Führungsblechen stellte die Klägerin dem Beklagten 4.074,61 DM in Rechnung. Nachdem der Beklagte im September 1996 einen Defekt am Abstreifer der Presse und eine nachlassende Preßkraft beanstandet hatte, fand am
8. Oktober 1996 eine Besprechung vor Ort statt. Dabei vertrat die Klägerin die Auffassung, die Presse arbeite ordnungsgemäû; die in der jüngsten Vergangenheit aufgetretenen Mängel seien auf eine fehlende Wartung bzw. auf Verschleiû zurückzuführen.
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Zahlung des restlichen Werklohns in Höhe von 11.959,95 DM sowie weiterer 4.047,61 DM für den Ersatz von Verschleiûteilen.
Der Beklagte ist dem entgegengetreten; er hat Wandelung begehrt und widerklagend Rückzahlung des Abschlags von 200.000,-- DM abzüglich einer angemessenen Nutzungsvergütung Zug um Zug gegen Herausgabe der Müllpreûanlage verlangt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und auf die Widerklage die Klägerin verurteilt, an den Beklagten 127.000,-- DM Zug um Zug gegen Herausgabe der Müllpreûanlage zu zahlen. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Klägerin durch Teilurteil die Widerklage abgewiesen. Mit seiner Revision begehrt der Beklagte Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


Die Revision des Beklagten hat Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat eine Entscheidung über die Widerklage durch Teilurteil (§ 301 ZPO) als zulässig angesehen, weil die von dem Beklagten geltend gemachten Ansprüche auf Rückgewähr des geleisteten Wer-
klohns aus §§ 633, 634 BGB und etwaige Schadensersatzansprüche aus § 635 BGB wegen Verjährung nicht mehr durchsetzbar seien. Dies rügt die Revision.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf bei einheitlichem Klageanspruch ein Teilurteil nach § 301 ZPO nur ergehen, wenn es von der Entscheidung über den Rest des Anspruchs unabhängig ist, so daû die Gefahr einander widersprechender Erkenntnisse, auch durch das Rechtsmittelgericht , nicht besteht (u.a. BGHZ 107, 236, 243; BGHZ 120, 376, 380; BGH, Urt. v. 4.2.1997 - VI ZR 69/96, NJW 1997, 1709, 1710; Sen.Urt. v. 26.9.1996 - X ZR 48/95, BGHR ZPO § 301 Abs. 1 - Widerklage 2, siehe jetzt auch § 301 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Leiten der Kläger seine Ansprüche und der Beklagte mit der Widerklage verfolgte Forderungen aus demselben Vertrag ab, dann darf grundsätzlich nicht über Klage oder Widerklage durch Teilurteil entschieden werden (MünchKomm./ Musielak, ZPO, 2. Aufl., § 301 Rdn. 10).
Ob dies, wie die Revision meint, hier der Fall ist oder ob ausnahmsweise ein Teilurteil zulässig ist, wenn die Abweisung der Widerklage auf einen von den Voraussetzungen der im Verfahren weiter geltend gemachten Ansprüche unabhängigen und diese nicht berührenden Grund gestützt wird, wie das Berufungsgericht angenommen hat, kann hier dahin stehen, weil das angefochtene Urteil aus anderen Gründen keinen Bestand haben kann.
II. 1. Das Berufungsgericht hat dahin stehen lassen, ob die von der Klägerin gelieferte Müllpreûanlage mangelhaft ist, da die Gewährleistungsansprüche , auf die der Beklagte seine Widerklage stützt, gemäû § 638 BGB verjährt seien. Es ist bei seinen Ausführungen ersichtlich von einer gesetzlichen Verjährungsfrist von sechs Monaten und einer vertraglichen Verlängerung dieser
Frist ausgegangen. Dazu hat es im wesentlichen ausgeführt: Die Parteien hätten auf Grund ihrer Schreiben vom 10. März 1995/10. Mai 1995 eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren beginnend ab dem 27. Oktober 1994 wirksam vereinbart. Dabei handele es sich um eine vertragliche Verlängerung der Gewährleistungsfrist gemäû § 638 Abs. 2 BGB. Der Wirksamkeit dieser Vereinbarung stehe § 9 AGBG nicht entgegen. Es könne dahinstehen, ob die Müllpresse ein Bauwerk im Sinne des § 638 Abs. 1 BGB sei, was im Hinblick auf ihre Beschaffenheit und Ausmaûe zweifelhaft sei; denn bei der von den Parteien getroffenen Abrede über die Dauer der Verjährung handele es sich um eine Individualvereinbarung, auf die § 9 AGBG keine Anwendung finde.
2. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.

a) Mit Recht beanstandet die Revision, daû das Berufungsgericht eine Verjährung der Ansprüche des Beklagten angenommen hat, ohne der Frage nachzugehen, ob die Müllpresse als Bauwerk im Sinne des § 638 Abs. 1 BGB a.F. anzusehen ist und daher die gesetzliche Gewährleistungsfrist fünf Jahre beträgt.
aa) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind unter Arbeiten "bei Bauwerken" im Sinne des § 638 Abs. 1 BGB a.F. nicht nur Arbeiten zur Herstellung eines neuen Gebäudes zu verstehen, sondern auch solche, die für die Erneuerung oder den Bestand von wesentlicher Bedeutung sind, sofern die eingebauten Teile mit dem Gebäude fest verbunden sind (BGH, Urt. v. 15.2.1990 - VII ZR 175/89, BauR 1990, 351, 352 m.w.N.). Der Begriff des Bauwerks im Sinne des § 638 Abs. 1 BGB a.F. ist infolge des Normzwecks dieser
Vorschrift, dem Interessenausgleich zwischen den Vertragspartnern des Werkvertrages zu dienen, weiter als der in §§ 93 ff. BGB verwendete Begriff des Gebäudes (BGH, Urt. v. 3.12.1998 - VIII ZR 109/97, BauR 1999, 670, 671). Unter den Begriff des Bauwerks fallen auch ortsfeste technische Anlagen, die mit dem Grundstück dauerhaft verbunden sind. Für das Kriterium der Nutzungsdauer ist dabei entscheidend, ob Vertragszweck die Erstellung einer gröûeren ortsfesten Anlage mit den spezifischen Bauwerksrisiken ist, die der gesetzlichen Regelung zugrunde liegen. In diesem Fall genügt es, daû die Anlage allein durch ihr Gewicht mit dem Grundstück so verbunden ist, daû eine Trennung von demselben nur mit einem gröûeren Aufwand möglich ist (BGH, aaO, 672). Dementsprechend sind technische Anlagen als Bauwerke angesehen worden, beispielsweise eine Rohrbrunnenanlage (BGHZ 57, 60, 61), eine Gleisanlage (BGH, Urt. v. 13.1.1972 - VII ZR 46/70, VersR 1972, 375) oder eine Förderanlage für eine Automobilproduktion (BGH, Urt. v. 3.12.1998 - VII ZR 109/97, BGHR BGB § 638 Abs. 1 - Bauwerk 8 m.w.N.).
bb) Das Berufungsgericht hat zu der Frage, ob die Müllpresse als Bauwerk zu qualifizieren ist, keine abschlieûenden Feststellungen getroffen. Es hat allerdings festgestellt, daû die Müllpresse eine ortsfest installierte, geschweiûte Rahmenkonstruktion mit sechs Auflagestützen zur Befestigung auf einem Fundament mit einer Gröûe von 8,4 m x 3,16 m x 3,5 m, eine getrennte Hydraulikstation und ein Schaltpult aufweist. Diese Anlage sollte für die Müllumschlagstation in A. errichtet werden und in derselben eine ältere Anlage ersetzen. Mit ihr sollte der angelieferte Abfall in Containern, die sich auf LKW's befinden, in drei aufeinanderfolgenden Arbeitsgängen verpreût werden, um sodann von A. zur Zentraldeponie abgefahren zu werden.
Bereits diese Feststellungen des Berufungsgerichts sprechen dafür, daû es sich bei der vertraglich geschuldeten Errichtung der Müllpresse in dem Betriebsgebäude der Müllumschlagstation um Arbeiten an einem Bauwerk im Sinne des § 638 Abs. 1 BGB a.F. handelte. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht den Vortrag des Beklagten nicht berücksichtigt - was die Revision mit Recht als verfahrensfehlerhaft rügt (§ 286 ZPO) -, daû die Anlage eine Lebensdauer von 17 Jahren besitzen, ihre Montage zwei Wochen in Anspruch nehmen und sie ein Gewicht von mehr als 11 Tonnen aufweisen sollte. Das ist deshalb im Revisionsverfahren als richtig zu unterstellen. Wenn eine solche Anlage, die fest mit dem Fundament des Gebäudes, in das sie eingebaut ist, verbunden wird, für eine Nutzungsdauer von 17 Jahren ausgelegt ist und als betriebliche Einrichtung dem Gebäude dient, so ist nach den aufgezeigten Grundsätzen der Rechtsprechung für das Revisionsverfahren davon auszugehen , daû die Errichtung der Anlage als Arbeit an einem Bauwerk anzusehen ist und daher die gesetzliche Gewährleistungsfrist fünf Jahre betrug.

b) Diese Gewährleistungsfrist ist durch die Vereinbarungen der Parteien nicht wirksam abgekürzt worden.
aa) Das Berufungsgericht hat nicht geprüft, ob die Abrede der Parteien in ihrem formularmäûigen Vertrag vom 14. März 1994 (Ziffer 5 der Besonderen Vertragsbedingungen - EVM (L) - BVB), wonach die Gewährleistungsfrist "ein Jahr nach Probelauf und Abnahme" beträgt, wirksam ist. Allerdings ist es zutreffend davon ausgegangen, daû nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 90, 273 m.w.N.) eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Werkunternehmens enthaltene generelle Verkürzung der Gewährleistungsfrist für Baumängel wegen Verstoûes gegen § 9 AGBG auch für den
kaufmännischen Verkehr unwirksam ist. Auch aus den sonstigen Ausführungen des Berufungsgerichts ist nicht ersichtlich, daû die Fristvereinbarung der Parteien in Ziffer 5 des Vertrages wirksam sein könnte. Vertragsvordrucke mit Bedingungen , die in einer Vielzahl von Fällen bei einer Ausschreibung Verwendung finden, sind regelmäûig auch dann Allgemeine Geschäftsbedingungen, wenn hand- oder maschinenschriftliche Einfügungen zur Vervollständigung offener Klauseln vorgenommen werden (BGH, Urt. v.10.10.1991 - VIII ZR 51/91, NJW 1992, 746).
bb) Die gesetzliche Gewährleistungsfrist ist auch nicht nachträglich durch die Individualvereinbarung der Parteien vom 10. März/10. Mai 1995 wirksam abgekürzt worden. Zwar war diese Klausel individuell vereinbart worden, so daû insoweit § 9 AGBG keine Anwendung findet. Die Revision rügt aber mit Recht, das Berufungsgericht habe bei der Auslegung der Vereinbarung der Parteien unter Verstoû gegen die §§ 286 ZPO, 133, 157 BGB nicht berücksichtigt , daû die Parteien nach ihren übereinstimmenden Erklärungen allein eine Verlängerung der vertraglichen Verjährungsfrist gewollt und vereinbart haben, nicht aber eine Verkürzung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist.
In ihrem Schreiben vom 10. März 1995 hat die Klägerin dem Beklagten "im Hinblick auf die Häufung der Defekte" "eine Gewährleistung von zwei Jahren ab dem 27. Oktober 1994" angeboten und darauf hingewiesen, "eine darüber hinausgehende Garantie auf einzelne Bauteile bzw. Baugruppen" könne aus grundsätzlichen Überlegungen heraus nicht gegeben werden. Der Beklagte hat in seinem Schreiben vom 10. Mai 1995 der Klägerin geantwortet, er sei "mit einer Verlängerung der Gewährleistung bis zum 27. Oktober 1996 einverstanden". Nach dem Inhalt dieser Schreiben ging es demnach (ausschlieû-
lich), wie das Berufungsgericht festgestellt hat, um eine Verlängerung der in Ziffer 5 der Besonderen Geschäftsbedingungen vereinbarten Gewährleistungsfrist. Dabei nahmen beide Parteien an, wirksam eine vertragliche Verjährungsfrist von einem Jahr vereinbart zu haben, die sie nun um ein weiteres Jahr verlängern wollten. Dadurch sollte dem Beklagten Schutz vor einer Einrede der Verjährung seitens der Klägerin gewährt werden, um beiden Parteien die Fortsetzung der Mängelbeseitigung zu ermöglichen und die andernfalls zur Verjährungsunterbrechung erforderliche Klageerhebung zu vermeiden.
Ging der Wille der Parteien aber nur dahin, eine nach ihrer gemeinsamen Vorstellung zu kurze Verjährungsfrist ihren gemeinsamen Interessen entsprechend anzupassen, so läût sich diese Abrede für den hier vorliegenden Fall, in dem es einer solchen Anpassung gar nicht bedurfte, nicht in eine Abkürzung der tatsächlich länger währenden Verjährungsfrist umdeuten. Eine solche ist deshalb auch individuell nicht wirksam vereinbart worden.
III. Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Es ist aufzuheben; der Rechtsstreit ist zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, das auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Sollte das Berufungsgericht erneut den Erlaû eines Teilurteils erwägen, wird es zunächst zu prüfen haben, ob nach den gegebenen Umständen im vorliegenden Fall eine Entscheidung über die Widerklage durch Teilurteil zulässig ist. In der Sache wird zu klären sein, ob die vertragsgemäûe Errichtung der Müllpresse als Arbeit an einem Bauwerk im Sinne des § 638 Abs. 1 BGB a.F. anzusehen ist. Sollte dies der Fall sein, ist für das weitere Verfahren von einer
fünfjährigen Verjährungsfrist auszugehen (§§ 638 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F., 634a
Abs. 1 Nr. 2 BGB n.F.), deren Lauf rechtzeitig durch die Widerklageerhebung unterbrochen worden und nunmehr seit dem 1. Januar 2002 gehemmt ist (Art. 229 § 6 Abs. 1 und 2 EGBGB, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB).
Melullis Jestaedt Scharen
Mühlens Meier-Beck

Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der erneute Beginn der Verjährung gelten auch für Ansprüche, die aus demselben Grunde wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind.

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.