Oberlandesgericht München Endurteil, 14. Dez. 2017 - 23 U 1481/17

Gericht
Tenor
1. Auf die Berufung der Kläger und der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 14.12.2016, Az. 1 HK O 2634/15, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) vom 20.08.2015 (10.30 Uhr) zu TOP 5 der folgende Beschluss gefasst wurde:
a) Es wird ein Sonderprüfer für die E. Tor- und Sicherheitssysteme Verwaltungs GmbH bestellt. Der Sonderprüfer wird vom Präsidenten der Industrie- und Handelskammer München benannt. Der Sonderprüfer muss die in § 143 AktG geregelten Voraussetzungen erfüllen, in Deutschland, Tschechien und Slowenien tätig sein und in der Lage sein, Dokumente in tschechischer, slowenischer, deutscher und englischer Sprache auszuwerten. Der Sonderprüfer erhält die Befugnis in entsprechender Anwendung des § 145 Abs. 1, 2, 3 AktG.
b) Zum besonderen Vertreter der E. Tor- und Sicherheitssysteme Verwaltungs GmbH gegenüber dem Sonderprüfer wird Herr C. S. bestellt. Dieser wird beauftragt und bevollmächtigt, die Gesellschaft gegenüber dem Sonderprüfer zu vertreten, insbesondere mit diesem eine angemessene Vergütungsvereinbarung abzuschließen.
Der besondere Bevollmächtigte ist befugt, im Rahmen der Sonderprüfung Mitarbeitern der Gesellschaft Anweisungen zu erteilen, insbesondere diese anzuweisen, dem Sonderprüfer Auskunft zu erteilen, Dokumente zur Verfügung zu stellen, Zugang zu Räumlichkeiten und Zugriff auf EDV-Systeme zu gewähren.
c) Gegenstand der Sonderprüfung sind etwaige Pflichtverletzungen der ehemaligen Gesellschafter-Geschäftsführerin P. R. im Rahmen der Geschäftsführung der E. Tor- und Sicherheitssysteme Verwaltungs GmbH sowie die Vorbereitung der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen die Gesellschafterin P. R. auf der Basis des zu erstellenden Sonderprüfungsberichts.
Die Sonderprüfung erfasst insbesondere folgende Punkte:
aa) Stand des Rollouts der SAP-Software im gesamten E.-Konzern, insbesondere die getroffenen Maßnahmen zur Anbindung der slowenischen Tochtergesellschaft E. inzeniring d.o.o., und weshalb diese bisher nicht umgesetzt wurde.
bb) Prüfung der Geld- und Sachleistungen an die Gesellschafter P. R., G. R. und G. R. GmbH & Co. KG sowie mit diesen rechtlich oder wirtschaftlich oder persönlich verbundenen juristischen und natürlichen Personen seitens der E. inzeniring d.o.o., L. und deren rechtliche Grundlagen.
cc) Prüfung der Geld- und Sachleistungen an Herrn A. M. (Lebensgefährte der Frau P. R.) seitens der E. inzeniring d.o.o., L., sowie aller vertraglichen Vereinbarungen mit ihm.
dd) Prüfung sämtlicher Geld- und Sachleistungen sowie Vertragsverhältnisse zwischen der E. inzeniring d.o.o., L. und der E.-CZ s.r.o., Tschechien.
ee) In die Prüfung sollen insbesondere folgende Unterlagen einbezogen werden, soweit dies zweckdienlich für den Prüfungsauftrag ist und Erkenntnisse zu den vorstehenden Prüfungspunkten erwarten lässt:
Gesellschafterbeschlüsse der E. inzeniring d.o.o.
Leasing- und Mietverträge der E. inzeniring d.o.o.
Liste des aktuellen Fuhrparks der E. inzeniring d.o.o.
Anstellungsverträge inkl. der letzten Lohnabrechnung der E. inzeniring d.o.o.
Dokumentation der Rabattregelungen der E. inzeniring d.o.o.
Kreditkartenabrechnungen der E. inzeniring d.o.o.
Bankauszüge der E. inzeniring d.o.o.
Rechnungen an und von der E. inzeniring d.o.o.
Dokumentation der gewerblichen Schutzrechte (Patentanmeldungen, Patente, Marken etc.)
d) Die Geschäftsführung – auch ein Geschäftsführer alleine - der E. Tor- und Sicherheitssysteme Verwaltungs GmbH wird angewiesen, dem Sonderprüfer uneingeschränkten Zugang zu sämtlichen Dokumenten und Daten zu verschaffen, welche der Sonderprüfer im Rahmen seines Prüfungsauftrages anfordert. Dem Sonderprüfer ist, soweit er dies verlangt, ein Prüfungsraum zur Verfügung zu stellen im Verwaltungsgebäude Technik oder Vertrieb in B. Dem Sonderprüfer ist weiter ein Zugang zu den EDV-Systemen des E.-Konzerns zu gewähren, soweit dies erforderlich ist.
e) Die Geschäftsführung – auch ein Geschäftsführer allein - der E. Tor- und Sicherheitssysteme Verwaltungs GmbH wird angewiesen und beauftragt, für die E. Tor- und Sicherheitssysteme GmbH & Co. KG sowohl als Gesellschafterin der E. inzeniring d.o.o., L., als auch der E.-CZ s.r.o., O., sämtliche erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um dem Sonderprüfer selbst die Einsichtnahme und Einholung von Auskünften bei diesen Tochtergesellschaften zu ermöglichen. Hierzu gehört insbesondere die Abhaltung von und die Vertretung in Gesellschafterversammlungen (insbesondere auch Vollversammlungen unter Verzicht auf alle Form- und Fristerfordernisse für die Ladung und Abhaltung einer Gesellschafterversammlung) und die Fassung von Gesellschafterversammlungsbeschlüssen zur entsprechenden Anweisung der Geschäftsführung der Tochtergesellschaften. Im Fall der Weigerung der Erteilung dieser Auskünfte bzw. Gewährung der Einsichtnahme durch die Geschäftsführung der E. inzeniring d.o.o., L., oder der E.-CZ s.r.o., O., ist die Auskunftserteilung und Einsichtnahme gerichtlich durchzusetzen.
2. Der in der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) vom 20.08.2015 (10.30 Uhr) zu TOP 7 gefasste Beschluss wird in Ziffer 7.3 b) und g) für nichtig erklärt.
3. Es wird festgestellt, dass der in der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 2) vom 20.08.2015 (10.30 Uhr) zu TOP 7 gefasste Beschluss in Ziffer 7.3 b) und g) nichtig ist.
2. Im übrigen bleibt bzw. wird die Klage abgewiesen.
3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 1) 5/12, der Kläger zu 2) 1/6, die Beklagte zu 1) 1/3 und die Beklagte zu 2) 1/12 zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) tragen die Beklagte zu 1) 1/4 und die Beklagte zu 2) 1/8. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) trägt die Beklagte zu 1) 1/2. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagen zu 1) tragen der Kläger zu 1) und der Kläger zu 2) jeweils 1/4. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt der Kläger zu 1) 3/4.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
I.1. Es wird festgestellt, dass der in der gemeinsamen außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) vom 20.08 2015 (10.30 Uhr) zu TOP 5 der Tagesordnung gefasste Beschluss, wonach der Beschlussantrag abgelehnt wurde, nichtig ist.
Hilfsweise zum Antrag zu I.1 wird beantragt,
I.2. Der in der gemeinsamen außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) vom 20.08.2015 (10.30 Uhr) zu TOP 5 der Tagesordnung gefasste Beschluss, wonach der Beschlussantrag abgelehnt wurde, wird für nichtig erklärt.
II. Es wird festgestellt, dass in der gemeinsamen außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) vom 20.08.2015 (10.30 Uhr) zu TOP 5 der folgende Beschluss gefasst wurde:
a) Es wird ein Sonderprüfer für die E. Tor- und Sicherheitssysteme Verwaltungs GmbH sowie die E. Tor- und Sicherheitssysteme GmbH & Co. KG bestellt. Der Sonderprüfer wird vom Präsidenten der Industrie- und Handelskammer München benannt. Der Sonderprüfer muss die in § 143 AktG geregelten Voraussetzungen erfüllen, in Deutschland, Tschechien und Slowenien tätig sein und in der Lage sein, Dokumente in tschechischer, slowenischer, deutscher und englischer Sprache auszuwerten. Der Sonderprüfer erhält die Befugnis in entsprechender Anwendung des § 145 Abs. 1, 2, 3 AktG.
b) Zum besonderen Vertreter sowohl der E. Tor- und Sicherheitssysteme GmbH & Co. KG als auch der E. Tor- und Sicherheitssysteme Verwaltungs GmbH gegenüber dem Sonderprüfer wird Herr C. S. bestellt. Dieser wird beauftragt und bevollmächtigt, die Gesellschaften gegenüber dem Sonderprüfer zu vertreten, insbesondere mit diesem eine angemessene Vergütungsvereinbarung abzuschließen.
Der besondere Bevollmächtigte ist befugt, im Rahmen der Sonderprüfung Mitarbeitern der Gesellschaften Anweisungen zu erteilen, insbesondere diese anzuweisen, dem Sonderprüfer Auskunft zu erteilen, Dokumente zur Verfügung zu stellen, Zugang zu Räumlichkeiten und Zugriff auf EDV-Systeme zu gewähren.
c) Gegenstand der Sonderprüfung sind etwaige Pflichtverletzungen der ehemaligen Gesellschafter-Geschäftsführerin P. R. sowie des Geschäftsführers U. A. B. im Rahmen der Geschäftsführung der E. Tor- und Sicherheitssysteme Verwaltungs GmbH sowie der E. Tor- und Sicherheitssysteme GmbH & Co. KG sowie die Vorbereitung der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen die Gesellschafter P. R., Gabrijel R. und die Gabrijel R. GmbH & Co. KG auf der Basis des zu erstellenden Sonderprüfungsberichts.
Die Sonderprüfung erfasst insbesondere folgende Punkte:
aa) Stand des Rollouts der SAP-Software im gesamten E.-Konzern, insbesondere die getroffenen Maßnahmen zur Anbindung der slowenischen Tochtergesellschaft E. inzeniring d.o.o., und weshalb diese bisher nicht umgesetzt wurde.
bb) Prüfung der Geld- und Sachleistungen im Verhältnis zwischen der E. Tor- und Sicherheitssysteme GmbH & Co. KG und der E. inzeniring d.o.o., L. seit dem 01.01.2011 und deren rechtlicher Grundlagen.
cc) Prüfung sämtlicher Vertragsverhältnisse zwischen der E. Tor- und Sicherheitssysteme GmbH & Co. KG und der E.inzeniring d.o.o. auf Plausibilität im Hinblick auf den Geschäftszweck und Tätigkeitsbereich der E. inzeniring d.o.o. im E.-Konzern.
dd) Prüfung der Geld- und Sachleistungen an die Gesellschafter P. R., Gabrijel R. und Gabrijel R. GmbH & Co. KG sowie mit diesen rechtlich oder wirtschaftlich oder persönlich verbundenen juristischen und natürlichen Personen seitens der E. inzeniring d.o.o., L. und deren rechtliche Grundlagen.
ee) Prüfung der Geld- und Sachleistungen an Herrn Andrej M. (Lebensgefährte der Frau P. R.) seitens der E. inzeniring d.o.o., L., sowie aller vertraglichen Vereinbarungen mit ihm.
ff) Prüfung sämtlicher Geld- und Sachleistungen sowie Vertragsverhältnisse zwischen der E. inzeniring d.o.o., L. und der E.-CZ s.r.o., Tschechien.
gg) Prüfung der Vertriebstätigkeiten der E. inzeniring d.o.o., L. und der E.-CZ s.r.o., Tschechien seit dem Jahr 2011.
hh) In die Prüfung sollen insbesondere folgende Unterlagen einbezogen werden, soweit dies zweckdienlich für den Prüfungsauftrag ist und Erkenntnisse zu den vorstehenden Prüfungspunkten erwarten lässt:
Gesellschafterbeschlüsse der E. inzeniring d.o.o.
Leasing- und Mietverträge der E.inzeniring d.o.o.
Liste des aktuellen Fuhrparks der E. inzeniring d.o.o.
Anstellungsverträge inkl. der letzten Lohnabrechnung der E. inzeniring d.o.o.
Dokumentation der Rabattregelungen der E. inzeniring d.o.o.
Kreditkartenabrechnungen der E. inzeniring d.o.o.
Bankauszüge der E. inzeniring d.o.o.
Rechnungen an und von der E. inzeniring d.o.o.
Dokumentation der gewerblichen Schutzrechte (Patentanmeldungen, Patente, Marken etc.)
d) Die Geschäftsführung – auch ein Geschäftsführer alleine - der E. Tor- und Sicherheitssysteme GmbH & Co. KG sowie der E. Tor- und Sicherheitssysteme Verwaltungs GmbH wird angewiesen, dem Sonderprüfer uneingeschränkten Zugang zu sämtlichen Dokumenten und Daten zu verschaffen, welche der Sonderprüfer im Rahmen seines Prüfungsauftrages anfordert. Dem Sonderprüfer ist, soweit er dies verlangt, ein Prüfungsraum zur Verfügung zu stellen im Verwaltungsgebäude Technik oder Vertrieb in B. Dem Sonderprüfer ist weiter ein Zugang zu den EDV-Systemen des E.-Konzerns zu gewähren, soweit dies erforderlich ist.
e) Die Geschäftsführung – auch ein Geschäftsführer allein - der E.Tor- und Sicherheitssysteme GmbH & Co. KG sowie der E. Tor- und Sicherheitssysteme Verwaltungs GmbH wird angewiesen und beauftragt, für die E. Tor- und Sicherheitssysteme GmbH & Co. KG sowohl als Gesellschafterin der E. inzeniring d.o.o., L., als auch der E.-CZ s.r.o., O., sämtliche erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um dem Sonderprüfer selbst die Einsichtnahme und Einholung von Auskünften bei diesen Tochtergesellschaften zu ermöglichen. Hierzu gehört insbesondere die Abhaltung von und die Vertretung in Gesellschafterversammlungen (insbesondere auch Vollversammlungen unter Verzicht auf alle Form- und Fristerfordernisse für die Ladung und Abhaltung einer Gesellschafterversammlung) und die Fassung von Gesellschafterversammlungsbeschlüssen zur entsprechenden Anweisung der Geschäftsführung der Tochtergesellschaften. Im Fall der Weigerung der Erteilung dieser Auskünfte bzw. Gewährung der Einsichtnahme durch die Geschäftsführung der E. inzeniring d.o.o., L., oder der E.-CZ s.r.o., O., ist die Auskunftserteilung und Einsichtnahme gerichtlich durchzusetzen.
III.
7.1. „Es wird ein Sonderprüfer für die E. Tortechnik GmbH bestellt. Der Sonderprüfer wird vom Präsidenten der Industrie- und Handelskammer München benannt. Der Sonderprüfer muss die in § 143 AktG geregelten Voraussetzungen erfüllen, in Deutschland, jedoch in Konzernsachverhalten mit internationalem Bezug, tätig sein und in der Lage sein, Dokumente in deutscher und englischer Sprache auszuwerten. Der Sonderprüfer erhält die Befugnisse in entsprechender Anwendung des § 145 Abs. 1 bis 3 AktG.“
7.2. „Zum besonderen Vertreter der E. Tortechnik GmbH gegenüber dem Sonderprüfer wird Herr U. A. B. bestellt. Dieser besondere Vertreter wird beauftragt und bevollmächtigt, die E. Tortechnik GmbH gegenüber dem Sonderprüfer zu vertreten, insbesondere mit diesem eine angemessene Vergütungsvereinbarung abzuschließen. Der besondere Vertreter ist befugt, im Rahmen der Sonderprüfung Mitarbeitern der Gesellschaft Anweisungen zu erteilen, insbesondere diese anzuweisen, dem Sonderprüfer Auskunft zu erteilen, Dokumente zur Verfügung zu stellen, Zugang zu Räumlichkeiten und Zugriff auf EDV-Systeme zu gewähren.“
7.3. „Gegenstand der Sonderprüfung sind etwaige Pflichtverletzungen des abberufenen, faktischen Geschäftsführers C. S. sowie die Vorbereitung der Durchsetzung von etwaigen Schadensersatzansprüchen gegen Herrn C. S. auf der Basis des zu erstellenden Sonderprüfungsberichts.“
Die Sonderprüfung umfasst insbesondere folgende Punkte:
a) Prüfung der Beauftragung der Jahresabschlussprüfung bei der E. Tortechnik GmbH für das Geschäftsjahr 2013
b) Prüfung der Geld- und Sachleistungen im Verhältnis zwischen der E. Tor- und Sicherheitssysteme GmbH & Co. KG und der E. Tortechnik GmbH seit dem 01.01.2011 und deren rechtlicher Grundlagen
c) Prüfung sämtlicher Vertragsverhältnisse zwischen der E.Tor- und Sicherheitssysteme GmbH & Co. KG und der E. Tortechnik GmbH auf Plausibilität im Hinblick auf den Geschäftszweck und den Unternehmensgegenstand bzw. Tätigkeitsbereich (vor allem in gegenständlicher wie geographischer Hinsicht) im E.-Konzern unter besonderer Berücksichtigung der Einkaufskonditionen bei der Muttergesellschaft und der Preiskonditionen gegenüber Kunden
d) Prüfung sämtlicher Vertragsverhältnisse zwischen der E.Tortechnik GmbH und der L. W. & Partner PartG bzw. der Rechtsanwaltskanzlei des Herrn RA Dr. Otto L.
e) Prüfung aller etwaiger bestehender Vertragsverhältnisse der E. Tortechnik GmbH sowie deren Geld- und Sachleistungen an/mit Herrn C. S. sowie an/mit diesem rechtlich oder wirtschaftlich oder persönlich verbundenen juristischen und natürlichen Personen (z. B. Herr M. S., Frau Sarah H., Frau Isabella H.) sowie an/mit die/den Mitarbeitern K. und Ha.
f) Prüfung der Vertriebs- und Kundendiensttätigkeiten der E. Tortechnik GmbH seit dem Jahr 2011 unter besonderer Berücksichtigung nach dem Unternehmensgegenstand nicht vorgesehener Auslandsgeschäfte (Kunde, Umsatz, Tortyp/Ersatzteil/Dienstleistung, Montage, Reparatur, Wartung o.ä.)
g) Prüfung des Monatsberichts März 2015 der E. Tortechnik GmbH vor dem Hintergrund des dort ausgewiesenen negativen operativen Vertriebsergebnisses in allen Spalten, insbesondere „Ist 2015 Vertrieb“ und „Budget 2015 Vertrieb“, wobei dieses Negativergebnis laut Fußnote nicht aussagekräftig sein soll
h) Prüfung der abgeschlossenen Verträge zur Durchführung der Jubiläumsveranstaltung „25 Jahre E. Tortechnik GmbH“, insbesondere hinsichtlich der Angemessenheit der Inhalte und Kosten des Veranstaltungsprogramms im Hinblick auf den Zweck der Veranstaltung
i) In die Prüfung sollen insbesondere folgende Unterlagen einbezogen werden, soweit dies zweckdienlich für den Prüfungsauftrag ist und Erkenntnisse zu den vorstehenden Prüfungspunkten erwarten lässt:
Gesellschafterbeschlüsse der E. Tortechnik GmbH Summen- und Saldenlisten für die Geschäftsjahre 2011 - 2014 Prüfberichte (steuerliche Außenprüfung, Lohnsteuer, Sozialversicherung)
Versicherungs-, Leasing- und Mietverträge der E. Tortechnik GmbH Unterschriftsblätter bzw. Zeichnungsberechtigung für alle Bankkonten Liste des aktuellen Fuhrparks der E. Tortechnik GmbH Anstellungsverträge inklusive der letzten Lohnabrechnung der E. Tortechnik GmbH Dokumentation der Rabattregelungen und Kalkulationsgrundlagen der E.Tortechnik GmbH einschließlich Vorgaben der Geschäftsleitung hierzu Kreditkartenabrechnungen der E. Tortechnik GmbH Bankauszüge der E. Tortechnik GmbH Rechnungen aller Art an die und von der E.Tortechnik GmbH Dokumentation der gewerblichen Schutzrechte (Patentanmeldungen, Marken etc.)
7.4. „Herr U. A. B. wird als besonderer Vertreter angewiesen und beauftragt, dem Sonderprüfer uneingeschränkten Zugang zu sämtlichen Dokumenten und Daten zu verschaffen, welche der Sonderprüfer im Rahmen seines Prüfungsauftrages anfordert. Dem Sonderprüfer ist, soweit er dies verlangt, ein Prüfungsraum zur Verfügung zu stellen. Dem Sonderprüfer ist weiter Zugang zum EDV-System der E. Tortechnik GmbH zu gewähren, soweit dies erforderlich ist.“
7.5. „Herr U. A. B. wird als besonderer Vertreter angewiesen und beauftragt, für die E. Tortechnik GmbH sämtliche erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um dem Sonderprüfer die Einsichtnahme und Einholung von Auskünften bei der Gesellschaft zu ermöglichen, ggf. auch durch die Einleitung geeigneter gerichtlicher Schritte im Fall der Nichterteilung von Auskünften bzw. der Nichtgewährung der Einsichtnahme seitens der E. Tortechnik GmbH.“
7.1. „Es wird ein Sonderprüfer für die E. Tortechnik GmbH bestellt. Der Sonderprüfer wird vom Präsidenten der Industrie- und Handelskammer München benannt. Der Sonderprüfer muss die in § 143 AktG geregelten Voraussetzungen erfüllen, in Deutschland, jedoch in Konzernsachverhalten mit internationalem Bezug, tätig sein und in der Lage sein, Dokumente in deutscher und englischer Sprache auszuwerten. Der Sonderprüfer erhält die Befugnisse in entsprechender Anwendung des § 145 Abs. 1 bis 3 AktG.“
7.2. „Zum besonderen Vertreter der E. Tortechnik GmbH gegenüber dem Sonderprüfer wird Herr U. A. B. bestellt. Dieser besondere Vertreter wird beauftragt und bevollmächtigt, die E. Tortechnik GmbH gegenüber dem Sonderprüfer zu vertreten, insbesondere mit diesem eine angemessene Vergütungsvereinbarung abzuschließen. Der besondere Vertreter ist befugt, im Rahmen der Sonderprüfung Mitarbeitern der Gesellschaft Anweisungen zu erteilen, insbesondere diese anzuweisen, dem Sonderprüfer Auskunft zu erteilen, Dokumente zur Verfügung zu stellen, Zugang zu Räumlichkeiten und Zugriff auf EDV-Systeme zu gewähren.“
7.3. „Gegenstand der Sonderprüfung sind etwaige Pflichtverletzungen des abberufenen, faktischen Geschäftsführers C. S. sowie die Vorbereitung der Durchsetzung von etwaigen Schadensersatzansprüchen gegen Herrn C. S. auf der Basis des zu erstellenden Sonderprüfungsberichts.“
Die Sonderprüfung umfasst insbesondere folgende Punkte:
a) Prüfung der Beauftragung der Jahresabschlussprüfung bei der E. Tortechnik GmbH für das Geschäftsjahr 2013
b) Prüfung der Geld- und Sachleistungen im Verhältnis zwischen der E. Tor- und Sicherheitssysteme GmbH & Co. KG und der E. Tortechnik GmbH seit dem 01.01.2011 und deren rechtlicher Grundlagen
c) Prüfung sämtlicher Vertragsverhältnisse zwischen der E. Tor- und Sicherheitssysteme GmbH & Co. KG und der E. Tortechnik GmbH auf Plausibilität im Hinblick auf den Geschäftszweck und den Unternehmensgegenstand bzw. Tätigkeitsbereich (vor allem in gegenständlicher wie geographischer Hinsicht) im E.-Konzern unter besonderer Berücksichtigung der Einkaufskonditionen bei der Muttergesellschaft und der Preiskonditionen gegenüber Kunden
d) Prüfung sämtlicher Vertragsverhältnisse zwischen der E. Tortechnik GmbH und der L. W. & Partner PartG bzw. der Rechtsanwaltskanzlei des Herrn RA Dr. Otto L.
e) Prüfung aller etwaiger bestehender Vertragsverhältnisse der E. Tortechnik GmbH sowie deren Geld- und Sachleistungen an/mit Herrn C. S.sowie an/mit diesem rechtlich oder wirtschaftlich oder persönlich verbundenen juristischen und natürlichen Personen (z. B. Herr M. S., Frau Sarah H., Frau Isabella H.) sowie an/mit die/den Mitarbeitern K. und Ha.
f) Prüfung der Vertriebs- und Kundendiensttätigkeiten der E. Tortechnik GmbH seit dem Jahr 2011 unter besonderer Berücksichtigung nach dem Unternehmensgegenstand nicht vorgesehener Auslandsgeschäfte (Kunde, Umsatz, Tortyp/Ersatzteil/Dienstleistung, Montage, Reparatur, Wartung o.ä.)
g) Prüfung des Monatsberichts März 2015 der E. Tortechnik GmbH vor dem Hintergrund des dort ausgewiesenen negativen operativen Vertriebsergebnisses in allen Spalten, insbesondere „Ist 2015 Vertrieb“ und „Budget 2015 Vertrieb“, wobei dieses Negativergebnis laut Fußnote nicht aussagekräftig sein soll
h) Prüfung der abgeschlossenen Verträge zur Durchführung der Jubiläumsveranstaltung „25 Jahre E.Tortechnik GmbH“, insbesondere hinsichtlich der Angemessenheit der Inhalte und Kosten des Veranstaltungsprogramms im Hinblick auf den Zweck der Veranstaltung
i) In die Prüfung sollen insbesondere folgende Unterlagen einbezogen werden, soweit dies zweckdienlich für den Prüfungsauftrag ist und Erkenntnisse zu den vorstehenden Prüfungspunkten erwarten lässt:
Gesellschafterbeschlüsse der E. Tortechnik GmbH Summen- und Saldenlisten für die Geschäftsjahre 2011 - 2014 Prüfberichte (steuerliche Außenprüfung, Lohnsteuer, Sozialversicherung)
Versicherungs-, Leasing- und Mietverträge der E.Tortechnik GmbH Unterschriftsblätter bzw. Zeichnungsberechtigung für alle Bankkonten Liste des aktuellen Fuhrparks der E. Tortechnik GmbH Anstellungsverträge inklusive der letzten Lohnabrechnung der E. Tortechnik GmbH Dokumentation der Rabattregelungen und Kalkulationsgrundlagen der E.Tortechnik GmbH einschließlich Vorgaben der Geschäftsleitung hierzu Kreditkartenabrechnungen der E.Tortechnik GmbH Bankauszüge der E. Tortechnik GmbH Rechnungen aller Art an die und von der E. Tortechnik GmbH Dokumentation der gewerblichen Schutzrechte (Patentanmeldungen, Marken etc.)
7.4. „Herr U. A. B. wird als besonderer Vertreter angewiesen und beauftragt, dem Sonderprüfer uneingeschränkten Zugang zu sämtlichen Dokumenten und Daten zu verschaffen, welche der Sonderprüfer im Rahmen seines Prüfungsauftrages anfordert. Dem Sonderprüfer ist, soweit er dies verlangt, ein Prüfungsraum zur Verfügung zu stellen. Dem Sonderprüfer ist weiter Zugang zum EDV-System der E.Tortechnik GmbH zu gewähren, soweit dies erforderlich ist.“
7.5. „Herr U. A. B. wird als besonderer Vertreter angewiesen und beauftragt, für die E. Tortechnik GmbH sämtliche erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um dem Sonderprüfer die Einsichtnahme und Einholung von Auskünften bei der Gesellschaft zu ermöglichen, ggf. auch durch die Einleitung geeigneter gerichtlicher Schritte im Fall der Nichterteilung von Auskünften bzw. der Nichtgewährung der Einsichtnahme seitens der E. Tortechnik GmbH.“
die Berufung der Kläger zurückzuweisen.
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
II.

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(1) Als Sonderprüfer sollen, wenn der Gegenstand der Sonderprüfung keine anderen Kenntnisse fordert, nur bestellt werden
- 1.
Personen, die in der Buchführung ausreichend vorgebildet und erfahren sind; - 2.
Prüfungsgesellschaften, von deren gesetzlichen Vertretern mindestens einer in der Buchführung ausreichend vorgebildet und erfahren ist.
(2) Sonderprüfer darf nicht sein, wer nach § 319 Absatz 2, 3, § 319b des Handelsgesetzbuchs nicht Abschlussprüfer sein darf oder während der Zeit, in der sich der zu prüfende Vorgang ereignet hat, hätte sein dürfen. Eine Prüfungsgesellschaft darf nicht Sonderprüfer sein, wenn sie nach § 319 Absatz 2, 4, § 319b des Handelsgesetzbuchs nicht Abschlussprüfer sein darf oder während der Zeit, in der sich der zu prüfende Vorgang ereignet hat, hätte sein dürfen. Bei einer Gesellschaft, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist, darf Sonderprüfer auch nicht sein, wer Nichtprüfungsleistungen nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77; L 170 vom 11.6.2014, S. 66) erbringt oder während der Zeit, in der sich der zu prüfende Vorgang ereignet hat, erbracht hat.
(3) (weggefallen)
(1) Der Vorstand hat den Sonderprüfern zu gestatten, die Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Gesellschaftskasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren, zu prüfen.
(2) Die Sonderprüfer können von den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, welche die sorgfältige Prüfung der Vorgänge notwendig macht.
(3) Die Sonderprüfer haben die Rechte nach Absatz 2 auch gegenüber einem Konzernunternehmen sowie gegenüber einem abhängigen oder herrschenden Unternehmen.
(4) Auf Antrag des Vorstands hat das Gericht zu gestatten, dass bestimmte Tatsachen nicht in den Bericht aufgenommen werden, wenn überwiegende Belange der Gesellschaft dies gebieten und sie zur Darlegung der Unredlichkeiten oder groben Verletzungen gemäß § 142 Abs. 2 nicht unerlässlich sind.
(5) Über den Antrag gemäß Absatz 4 entscheidet das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. § 142 Abs. 5 Satz 2, Abs. 8 gilt entsprechend.
(6) Die Sonderprüfer haben über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten. Auch Tatsachen, deren Bekanntwerden geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen, müssen in den Prüfungsbericht aufgenommen werden, wenn ihre Kenntnis zur Beurteilung des zu prüfenden Vorgangs durch die Hauptversammlung erforderlich ist. Die Sonderprüfer haben den Bericht zu unterzeichnen und unverzüglich dem Vorstand und zum Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft einzureichen. Auf Verlangen hat der Vorstand jedem Aktionär eine Abschrift des Prüfungsberichts zu erteilen. Der Vorstand hat den Bericht dem Aufsichtsrat vorzulegen und bei der Einberufung der nächsten Hauptversammlung als Gegenstand der Tagesordnung bekanntzumachen.
(1) Als Sonderprüfer sollen, wenn der Gegenstand der Sonderprüfung keine anderen Kenntnisse fordert, nur bestellt werden
- 1.
Personen, die in der Buchführung ausreichend vorgebildet und erfahren sind; - 2.
Prüfungsgesellschaften, von deren gesetzlichen Vertretern mindestens einer in der Buchführung ausreichend vorgebildet und erfahren ist.
(2) Sonderprüfer darf nicht sein, wer nach § 319 Absatz 2, 3, § 319b des Handelsgesetzbuchs nicht Abschlussprüfer sein darf oder während der Zeit, in der sich der zu prüfende Vorgang ereignet hat, hätte sein dürfen. Eine Prüfungsgesellschaft darf nicht Sonderprüfer sein, wenn sie nach § 319 Absatz 2, 4, § 319b des Handelsgesetzbuchs nicht Abschlussprüfer sein darf oder während der Zeit, in der sich der zu prüfende Vorgang ereignet hat, hätte sein dürfen. Bei einer Gesellschaft, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist, darf Sonderprüfer auch nicht sein, wer Nichtprüfungsleistungen nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77; L 170 vom 11.6.2014, S. 66) erbringt oder während der Zeit, in der sich der zu prüfende Vorgang ereignet hat, erbracht hat.
(3) (weggefallen)
(1) Der Vorstand hat den Sonderprüfern zu gestatten, die Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Gesellschaftskasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren, zu prüfen.
(2) Die Sonderprüfer können von den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, welche die sorgfältige Prüfung der Vorgänge notwendig macht.
(3) Die Sonderprüfer haben die Rechte nach Absatz 2 auch gegenüber einem Konzernunternehmen sowie gegenüber einem abhängigen oder herrschenden Unternehmen.
(4) Auf Antrag des Vorstands hat das Gericht zu gestatten, dass bestimmte Tatsachen nicht in den Bericht aufgenommen werden, wenn überwiegende Belange der Gesellschaft dies gebieten und sie zur Darlegung der Unredlichkeiten oder groben Verletzungen gemäß § 142 Abs. 2 nicht unerlässlich sind.
(5) Über den Antrag gemäß Absatz 4 entscheidet das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. § 142 Abs. 5 Satz 2, Abs. 8 gilt entsprechend.
(6) Die Sonderprüfer haben über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten. Auch Tatsachen, deren Bekanntwerden geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen, müssen in den Prüfungsbericht aufgenommen werden, wenn ihre Kenntnis zur Beurteilung des zu prüfenden Vorgangs durch die Hauptversammlung erforderlich ist. Die Sonderprüfer haben den Bericht zu unterzeichnen und unverzüglich dem Vorstand und zum Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft einzureichen. Auf Verlangen hat der Vorstand jedem Aktionär eine Abschrift des Prüfungsberichts zu erteilen. Der Vorstand hat den Bericht dem Aufsichtsrat vorzulegen und bei der Einberufung der nächsten Hauptversammlung als Gegenstand der Tagesordnung bekanntzumachen.
(1) Als Sonderprüfer sollen, wenn der Gegenstand der Sonderprüfung keine anderen Kenntnisse fordert, nur bestellt werden
- 1.
Personen, die in der Buchführung ausreichend vorgebildet und erfahren sind; - 2.
Prüfungsgesellschaften, von deren gesetzlichen Vertretern mindestens einer in der Buchführung ausreichend vorgebildet und erfahren ist.
(2) Sonderprüfer darf nicht sein, wer nach § 319 Absatz 2, 3, § 319b des Handelsgesetzbuchs nicht Abschlussprüfer sein darf oder während der Zeit, in der sich der zu prüfende Vorgang ereignet hat, hätte sein dürfen. Eine Prüfungsgesellschaft darf nicht Sonderprüfer sein, wenn sie nach § 319 Absatz 2, 4, § 319b des Handelsgesetzbuchs nicht Abschlussprüfer sein darf oder während der Zeit, in der sich der zu prüfende Vorgang ereignet hat, hätte sein dürfen. Bei einer Gesellschaft, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist, darf Sonderprüfer auch nicht sein, wer Nichtprüfungsleistungen nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77; L 170 vom 11.6.2014, S. 66) erbringt oder während der Zeit, in der sich der zu prüfende Vorgang ereignet hat, erbracht hat.
(3) (weggefallen)
(1) Der Vorstand hat den Sonderprüfern zu gestatten, die Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Gesellschaftskasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren, zu prüfen.
(2) Die Sonderprüfer können von den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, welche die sorgfältige Prüfung der Vorgänge notwendig macht.
(3) Die Sonderprüfer haben die Rechte nach Absatz 2 auch gegenüber einem Konzernunternehmen sowie gegenüber einem abhängigen oder herrschenden Unternehmen.
(4) Auf Antrag des Vorstands hat das Gericht zu gestatten, dass bestimmte Tatsachen nicht in den Bericht aufgenommen werden, wenn überwiegende Belange der Gesellschaft dies gebieten und sie zur Darlegung der Unredlichkeiten oder groben Verletzungen gemäß § 142 Abs. 2 nicht unerlässlich sind.
(5) Über den Antrag gemäß Absatz 4 entscheidet das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. § 142 Abs. 5 Satz 2, Abs. 8 gilt entsprechend.
(6) Die Sonderprüfer haben über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten. Auch Tatsachen, deren Bekanntwerden geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen, müssen in den Prüfungsbericht aufgenommen werden, wenn ihre Kenntnis zur Beurteilung des zu prüfenden Vorgangs durch die Hauptversammlung erforderlich ist. Die Sonderprüfer haben den Bericht zu unterzeichnen und unverzüglich dem Vorstand und zum Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft einzureichen. Auf Verlangen hat der Vorstand jedem Aktionär eine Abschrift des Prüfungsberichts zu erteilen. Der Vorstand hat den Bericht dem Aufsichtsrat vorzulegen und bei der Einberufung der nächsten Hauptversammlung als Gegenstand der Tagesordnung bekanntzumachen.
(1) Als Sonderprüfer sollen, wenn der Gegenstand der Sonderprüfung keine anderen Kenntnisse fordert, nur bestellt werden
- 1.
Personen, die in der Buchführung ausreichend vorgebildet und erfahren sind; - 2.
Prüfungsgesellschaften, von deren gesetzlichen Vertretern mindestens einer in der Buchführung ausreichend vorgebildet und erfahren ist.
(2) Sonderprüfer darf nicht sein, wer nach § 319 Absatz 2, 3, § 319b des Handelsgesetzbuchs nicht Abschlussprüfer sein darf oder während der Zeit, in der sich der zu prüfende Vorgang ereignet hat, hätte sein dürfen. Eine Prüfungsgesellschaft darf nicht Sonderprüfer sein, wenn sie nach § 319 Absatz 2, 4, § 319b des Handelsgesetzbuchs nicht Abschlussprüfer sein darf oder während der Zeit, in der sich der zu prüfende Vorgang ereignet hat, hätte sein dürfen. Bei einer Gesellschaft, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist, darf Sonderprüfer auch nicht sein, wer Nichtprüfungsleistungen nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77; L 170 vom 11.6.2014, S. 66) erbringt oder während der Zeit, in der sich der zu prüfende Vorgang ereignet hat, erbracht hat.
(3) (weggefallen)
(1) Der Vorstand hat den Sonderprüfern zu gestatten, die Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Gesellschaftskasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren, zu prüfen.
(2) Die Sonderprüfer können von den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, welche die sorgfältige Prüfung der Vorgänge notwendig macht.
(3) Die Sonderprüfer haben die Rechte nach Absatz 2 auch gegenüber einem Konzernunternehmen sowie gegenüber einem abhängigen oder herrschenden Unternehmen.
(4) Auf Antrag des Vorstands hat das Gericht zu gestatten, dass bestimmte Tatsachen nicht in den Bericht aufgenommen werden, wenn überwiegende Belange der Gesellschaft dies gebieten und sie zur Darlegung der Unredlichkeiten oder groben Verletzungen gemäß § 142 Abs. 2 nicht unerlässlich sind.
(5) Über den Antrag gemäß Absatz 4 entscheidet das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. § 142 Abs. 5 Satz 2, Abs. 8 gilt entsprechend.
(6) Die Sonderprüfer haben über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten. Auch Tatsachen, deren Bekanntwerden geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen, müssen in den Prüfungsbericht aufgenommen werden, wenn ihre Kenntnis zur Beurteilung des zu prüfenden Vorgangs durch die Hauptversammlung erforderlich ist. Die Sonderprüfer haben den Bericht zu unterzeichnen und unverzüglich dem Vorstand und zum Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft einzureichen. Auf Verlangen hat der Vorstand jedem Aktionär eine Abschrift des Prüfungsberichts zu erteilen. Der Vorstand hat den Bericht dem Aufsichtsrat vorzulegen und bei der Einberufung der nächsten Hauptversammlung als Gegenstand der Tagesordnung bekanntzumachen.
Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen:
- 1.
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses; - 1a.
die Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs) und über die Billigung des von den Geschäftsführern aufgestellten Abschlusses; - 1b.
die Billigung eines von den Geschäftsführern aufgestellten Konzernabschlusses; - 2.
die Einforderung der Einlagen; - 3.
die Rückzahlung von Nachschüssen; - 4.
die Teilung, die Zusammenlegung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen; - 5.
die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung derselben; - 6.
die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung; - 7.
die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb; - 8.
die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat.
(1) Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen erfolgen durch Beschlußfassung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme.
(3) Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform.
(4) Ein Gesellschafter, welcher durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere ausüben. Dasselbe gilt von einer Beschlußfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegenüber einem Gesellschafter betrifft.
(1) Der Kommanditist ist berechtigt, die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen.
(2) Die in § 118 dem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter eingeräumten weiteren Rechte stehen dem Kommanditisten nicht zu.
(3) Auf Antrag eines Kommanditisten kann das Gericht, wenn wichtige Gründe vorliegen, die Mitteilung einer Bilanz und eines Jahresabschlusses oder sonstiger Aufklärungen sowie die Vorlegung der Bücher und Papiere jederzeit anordnen.
(1) Ein Gesellschafter kann, auch wenn er von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich unterrichten, die Handelsbücher und die Papiere der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen eine Bilanz und einen Jahresabschluß anfertigen.
(2) Eine dieses Recht ausschließende oder beschränkende Vereinbarung steht der Geltendmachung des Rechtes nicht entgegen, wenn Grund zu der Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht.
Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen:
- 1.
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses; - 1a.
die Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs) und über die Billigung des von den Geschäftsführern aufgestellten Abschlusses; - 1b.
die Billigung eines von den Geschäftsführern aufgestellten Konzernabschlusses; - 2.
die Einforderung der Einlagen; - 3.
die Rückzahlung von Nachschüssen; - 4.
die Teilung, die Zusammenlegung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen; - 5.
die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung derselben; - 6.
die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung; - 7.
die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb; - 8.
die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat.
(1) Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen erfolgen durch Beschlußfassung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme.
(3) Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform.
(4) Ein Gesellschafter, welcher durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere ausüben. Dasselbe gilt von einer Beschlußfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegenüber einem Gesellschafter betrifft.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.