Oberlandesgericht München Endurteil, 14. Dez. 2017 - 23 U 1481/17

bei uns veröffentlicht am14.12.2017

Tenor

1. Auf die Berufung der Kläger und der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 14.12.2016, Az. 1 HK O 2634/15, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) vom 20.08.2015 (10.30 Uhr) zu TOP 5 der folgende Beschluss gefasst wurde:

a) Es wird ein Sonderprüfer für die E. Tor- und Sicherheitssysteme Verwaltungs GmbH bestellt. Der Sonderprüfer wird vom Präsidenten der Industrie- und Handelskammer München benannt. Der Sonderprüfer muss die in § 143 AktG geregelten Voraussetzungen erfüllen, in Deutschland, Tschechien und Slowenien tätig sein und in der Lage sein, Dokumente in tschechischer, slowenischer, deutscher und englischer Sprache auszuwerten. Der Sonderprüfer erhält die Befugnis in entsprechender Anwendung des § 145 Abs. 1, 2, 3 AktG.

b) Zum besonderen Vertreter der E. Tor- und Sicherheitssysteme Verwaltungs GmbH gegenüber dem Sonderprüfer wird Herr C. S. bestellt. Dieser wird beauftragt und bevollmächtigt, die Gesellschaft gegenüber dem Sonderprüfer zu vertreten, insbesondere mit diesem eine angemessene Vergütungsvereinbarung abzuschließen.

Der besondere Bevollmächtigte ist befugt, im Rahmen der Sonderprüfung Mitarbeitern der Gesellschaft Anweisungen zu erteilen, insbesondere diese anzuweisen, dem Sonderprüfer Auskunft zu erteilen, Dokumente zur Verfügung zu stellen, Zugang zu Räumlichkeiten und Zugriff auf EDV-Systeme zu gewähren.

c) Gegenstand der Sonderprüfung sind etwaige Pflichtverletzungen der ehemaligen Gesellschafter-Geschäftsführerin P. R. im Rahmen der Geschäftsführung der E. Tor- und Sicherheitssysteme Verwaltungs GmbH sowie die Vorbereitung der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen die Gesellschafterin P. R. auf der Basis des zu erstellenden Sonderprüfungsberichts.

Die Sonderprüfung erfasst insbesondere folgende Punkte:

aa) Stand des Rollouts der SAP-Software im gesamten E.-Konzern, insbesondere die getroffenen Maßnahmen zur Anbindung der slowenischen Tochtergesellschaft E. inzeniring d.o.o., und weshalb diese bisher nicht umgesetzt wurde.

bb) Prüfung der Geld- und Sachleistungen an die Gesellschafter P. R., G. R. und G. R. GmbH & Co. KG sowie mit diesen rechtlich oder wirtschaftlich oder persönlich verbundenen juristischen und natürlichen Personen seitens der E. inzeniring d.o.o., L. und deren rechtliche Grundlagen.

cc) Prüfung der Geld- und Sachleistungen an Herrn A. M. (Lebensgefährte der Frau P. R.) seitens der E. inzeniring d.o.o., L., sowie aller vertraglichen Vereinbarungen mit ihm.

dd) Prüfung sämtlicher Geld- und Sachleistungen sowie Vertragsverhältnisse zwischen der E. inzeniring d.o.o., L. und der E.-CZ s.r.o., Tschechien.

ee) In die Prüfung sollen insbesondere folgende Unterlagen einbezogen werden, soweit dies zweckdienlich für den Prüfungsauftrag ist und Erkenntnisse zu den vorstehenden Prüfungspunkten erwarten lässt:

Gesellschafterbeschlüsse der E. inzeniring d.o.o.

Leasing- und Mietverträge der E. inzeniring d.o.o.

Liste des aktuellen Fuhrparks der E. inzeniring d.o.o.

Anstellungsverträge inkl. der letzten Lohnabrechnung der E. inzeniring d.o.o.

Dokumentation der Rabattregelungen der E. inzeniring d.o.o.

Kreditkartenabrechnungen der E. inzeniring d.o.o.

Bankauszüge der E. inzeniring d.o.o.

Rechnungen an und von der E. inzeniring d.o.o.

Dokumentation der gewerblichen Schutzrechte (Patentanmeldungen, Patente, Marken etc.)

d) Die Geschäftsführung – auch ein Geschäftsführer alleine - der E. Tor- und Sicherheitssysteme Verwaltungs GmbH wird angewiesen, dem Sonderprüfer uneingeschränkten Zugang zu sämtlichen Dokumenten und Daten zu verschaffen, welche der Sonderprüfer im Rahmen seines Prüfungsauftrages anfordert. Dem Sonderprüfer ist, soweit er dies verlangt, ein Prüfungsraum zur Verfügung zu stellen im Verwaltungsgebäude Technik oder Vertrieb in B. Dem Sonderprüfer ist weiter ein Zugang zu den EDV-Systemen des E.-Konzerns zu gewähren, soweit dies erforderlich ist.

e) Die Geschäftsführung – auch ein Geschäftsführer allein - der E. Tor- und Sicherheitssysteme Verwaltungs GmbH wird angewiesen und beauftragt, für die E. Tor- und Sicherheitssysteme GmbH & Co. KG sowohl als Gesellschafterin der E. inzeniring d.o.o., L., als auch der E.-CZ s.r.o., O., sämtliche erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um dem Sonderprüfer selbst die Einsichtnahme und Einholung von Auskünften bei diesen Tochtergesellschaften zu ermöglichen. Hierzu gehört insbesondere die Abhaltung von und die Vertretung in Gesellschafterversammlungen (insbesondere auch Vollversammlungen unter Verzicht auf alle Form- und Fristerfordernisse für die Ladung und Abhaltung einer Gesellschafterversammlung) und die Fassung von Gesellschafterversammlungsbeschlüssen zur entsprechenden Anweisung der Geschäftsführung der Tochtergesellschaften. Im Fall der Weigerung der Erteilung dieser Auskünfte bzw. Gewährung der Einsichtnahme durch die Geschäftsführung der E. inzeniring d.o.o., L., oder der E.-CZ s.r.o., O., ist die Auskunftserteilung und Einsichtnahme gerichtlich durchzusetzen.

2. Der in der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) vom 20.08.2015 (10.30 Uhr) zu TOP 7 gefasste Beschluss wird in Ziffer 7.3 b) und g) für nichtig erklärt.

3. Es wird festgestellt, dass der in der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 2) vom 20.08.2015 (10.30 Uhr) zu TOP 7 gefasste Beschluss in Ziffer 7.3 b) und g) nichtig ist.

2. Im übrigen bleibt bzw. wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 1) 5/12, der Kläger zu 2) 1/6, die Beklagte zu 1) 1/3 und die Beklagte zu 2) 1/12 zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1) tragen die Beklagte zu 1) 1/4 und die Beklagte zu 2) 1/8. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 2) trägt die Beklagte zu 1) 1/2. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagen zu 1) tragen der Kläger zu 1) und der Kläger zu 2) jeweils 1/4. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) trägt der Kläger zu 1) 3/4.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beschlüssen der gemeinsamen Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2).

Die Beklagte zu 1) ist die Komplementärin der Beklagten zu 2). P. R. und C. S. sind an der Beklagten zu 2) mit jeweils 25,2% am Kapital der Gesellschaft beteiligt, deren Väter G. R. und M. S. über Beteiligungsgesellschaften zu je 24,8%. An der Beklagten zu 1) sind P. R. und C. S. mit jeweils 25,2% und deren Väter jeweils mit 24,8% am Stammkapital beteiligt. Zunächst waren die beiden Väter Geschäftsführer der Beklagten zu 1), später P. R. und C. S. P. R. war für den Bereich Technik, C. S. für den Bereich Vertrieb zuständig. In der Gesellschafterversammlung vom 23.09.2008 wurden beide als Geschäftsführer aus wichtigem Grund abberufen.

Im Rahmen eines Vergleiches vor dem OLG München vom 25.06.2013 (Az.: 23 U 929/13) wurde die Satzung der Beklagten zu 1) durch deren Gesellschafter geändert. Jede der beiden Gesellschafterfamilien ist nunmehr berechtigt, einen einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer zu entsenden. Die Familie R. entsandte mit Wirkung zum 01.01.2014 U. B. als Geschäftsführer der Beklagten zu 1).

P. R. ist Geschäftsführerin der E.inzeniring d.o.o. L. Von den Anteilen dieser Gesellschaft übernahm die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2) 80%, P. R. 20%. Diese hielt P. R. aufgrund eines Vertrages vom 13.12.1991 treuhänderisch für die Beklagte zu 2). In diesem Vertrag ist u.a. geregelt, dass die Treuhänderin auf Wunsch der Treugeberin verpflichtet ist, die Beteiligung an die Treugeberin oder von ihr benannte Personen zu übertragen. Die E. inzeniring d.o.o. ist wiederum mit 60% am Stammkapital der E.-CZ s.r.o. mit Sitz in Tschechien beteiligt. Die restlichen 40% am Stammkapital dieser Gesellschaft hält die Beklagte zu 2).

C. S. war Geschäftsführer der E. Tortechnik GmbH H. und wurde mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 26.11.2008 abberufen.

Am 20.08.2015 fand eine gemeinsame Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) statt, an der alle Gesellschafter teilnahmen. Versammlungsleiterin war P. R. Gegenstand der Gesellschafterversammlung war unter anderem der Antrag der Gesellschafterfamilie S. auf Durchführung einer Sonderprüfung bei der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) unter besonderer Berücksichtigung der Tochtergesellschaften in Slowenien und Tschechien (TOP 5) sowie der Antrag der Gesellschafterfamilie R. auf Durchführung einer Sonderprüfung bei der E. Tortechnik GmbH (TOP 7). Über die Beschlüsse wurde jeweils in mehreren einzelnen Abschnitten abgestimmt. Für den Beschlussantrag zu TOP 5 stimmten die Mitglieder der Gesellschafterfamilie S., die Mitglieder der Familie R. stimmten dagegen. Die Versammlungsleiterin P. R. stellte kein Beschlussergebnis fest. Bei der Abstimmung über TOP 7 stimmten die Mitglieder der Gesellschafterfamilie R. dafür, die Mitglieder der Gesellschafterfamilie S. dagegen. Die Versammlungsleiterin P. R. stellte fest, dass die Beschlüsse gefasst wurden.

Die Kläger tragen vor, in der Gesellschafterversammlung vom 02.07.2007 sei beschlossen worden, dass eine vollständige SAP-Anbindung aller Tochtergesellschaften erfolgen solle. Dies sei bezüglich E. inzeniring d.o.o. nicht erfolgt. P. R. sei bei der Beklagten zu 2) für den IT-Bereich zuständig. P. R. als Geschäftsführerin der E. inzeniring d.o.o. sei der Ansicht, die Gesellschafter der Beklagten zu 2) hätten kein Informations- und Einsichtsrecht bei der slowenischen und tschechischen Tochtergesellschaft. Auf Ebene der Beklagten zu 2) werde durch die Gesellschafterfamilie R. verhindert, dass entsprechende Informationen weitergegeben werden. Die Gesellschafterfamilie R. sei bei der Beschlussfassung zu TOP 5 von der Ausübung ihres Stimmrechts ausgeschlossen gewesen, da mit der Sonderprüfung die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen P. R., Gabrijel R. und die Gabrijel R. GmbH & Co. KG vorbereitet werden solle. Eine Sonderprüfung bei der E. Tortechnik GmbH sei unzulässig, da keine Pflichtverletzungen des Klägers zu 1) nachgewiesen seien. Der Kläger zu 1) sei bei der Abstimmung zu TOP 7 nicht von der Stimmrechtsausübung ausgeschlossen gewesen, da es bei TOP 7 nicht um den Beschluss zur Durchführung einer Sonderprüfung, sondern lediglich um die Anweisung des Geschäftsführers gehe.

Der Kläger zu 2) greife nur die Beschlüsse der Beklagten zu 1) an, an der er beteiligt sei.

Die Kläger haben in 1. Instanz beantragt,

I.1. Es wird festgestellt, dass der in der gemeinsamen außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) vom 20.08 2015 (10.30 Uhr) zu TOP 5 der Tagesordnung gefasste Beschluss, wonach der Beschlussantrag abgelehnt wurde, nichtig ist.

Hilfsweise zum Antrag zu I.1 wird beantragt,

I.2. Der in der gemeinsamen außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) vom 20.08.2015 (10.30 Uhr) zu TOP 5 der Tagesordnung gefasste Beschluss, wonach der Beschlussantrag abgelehnt wurde, wird für nichtig erklärt.

II. Es wird festgestellt, dass in der gemeinsamen außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) vom 20.08.2015 (10.30 Uhr) zu TOP 5 der folgende Beschluss gefasst wurde:

a) Es wird ein Sonderprüfer für die E. Tor- und Sicherheitssysteme Verwaltungs GmbH sowie die E. Tor- und Sicherheitssysteme GmbH & Co. KG bestellt. Der Sonderprüfer wird vom Präsidenten der Industrie- und Handelskammer München benannt. Der Sonderprüfer muss die in § 143 AktG geregelten Voraussetzungen erfüllen, in Deutschland, Tschechien und Slowenien tätig sein und in der Lage sein, Dokumente in tschechischer, slowenischer, deutscher und englischer Sprache auszuwerten. Der Sonderprüfer erhält die Befugnis in entsprechender Anwendung des § 145 Abs. 1, 2, 3 AktG.

b) Zum besonderen Vertreter sowohl der E. Tor- und Sicherheitssysteme GmbH & Co. KG als auch der E. Tor- und Sicherheitssysteme Verwaltungs GmbH gegenüber dem Sonderprüfer wird Herr C. S. bestellt. Dieser wird beauftragt und bevollmächtigt, die Gesellschaften gegenüber dem Sonderprüfer zu vertreten, insbesondere mit diesem eine angemessene Vergütungsvereinbarung abzuschließen.

Der besondere Bevollmächtigte ist befugt, im Rahmen der Sonderprüfung Mitarbeitern der Gesellschaften Anweisungen zu erteilen, insbesondere diese anzuweisen, dem Sonderprüfer Auskunft zu erteilen, Dokumente zur Verfügung zu stellen, Zugang zu Räumlichkeiten und Zugriff auf EDV-Systeme zu gewähren.

c) Gegenstand der Sonderprüfung sind etwaige Pflichtverletzungen der ehemaligen Gesellschafter-Geschäftsführerin P. R. sowie des Geschäftsführers U. A. B. im Rahmen der Geschäftsführung der E. Tor- und Sicherheitssysteme Verwaltungs GmbH sowie der E. Tor- und Sicherheitssysteme GmbH & Co. KG sowie die Vorbereitung der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen die Gesellschafter P. R., Gabrijel R. und die Gabrijel R. GmbH & Co. KG auf der Basis des zu erstellenden Sonderprüfungsberichts.

Die Sonderprüfung erfasst insbesondere folgende Punkte:

aa) Stand des Rollouts der SAP-Software im gesamten E.-Konzern, insbesondere die getroffenen Maßnahmen zur Anbindung der slowenischen Tochtergesellschaft E. inzeniring d.o.o., und weshalb diese bisher nicht umgesetzt wurde.

bb) Prüfung der Geld- und Sachleistungen im Verhältnis zwischen der E. Tor- und Sicherheitssysteme GmbH & Co. KG und der E. inzeniring d.o.o., L. seit dem 01.01.2011 und deren rechtlicher Grundlagen.

cc) Prüfung sämtlicher Vertragsverhältnisse zwischen der E. Tor- und Sicherheitssysteme GmbH & Co. KG und der E.inzeniring d.o.o. auf Plausibilität im Hinblick auf den Geschäftszweck und Tätigkeitsbereich der E. inzeniring d.o.o. im E.-Konzern.

dd) Prüfung der Geld- und Sachleistungen an die Gesellschafter P. R., Gabrijel R. und Gabrijel R. GmbH & Co. KG sowie mit diesen rechtlich oder wirtschaftlich oder persönlich verbundenen juristischen und natürlichen Personen seitens der E. inzeniring d.o.o., L. und deren rechtliche Grundlagen.

ee) Prüfung der Geld- und Sachleistungen an Herrn Andrej M. (Lebensgefährte der Frau P. R.) seitens der E. inzeniring d.o.o., L., sowie aller vertraglichen Vereinbarungen mit ihm.

ff) Prüfung sämtlicher Geld- und Sachleistungen sowie Vertragsverhältnisse zwischen der E. inzeniring d.o.o., L. und der E.-CZ s.r.o., Tschechien.

gg) Prüfung der Vertriebstätigkeiten der E. inzeniring d.o.o., L. und der E.-CZ s.r.o., Tschechien seit dem Jahr 2011.

hh) In die Prüfung sollen insbesondere folgende Unterlagen einbezogen werden, soweit dies zweckdienlich für den Prüfungsauftrag ist und Erkenntnisse zu den vorstehenden Prüfungspunkten erwarten lässt:

Gesellschafterbeschlüsse der E. inzeniring d.o.o.

Leasing- und Mietverträge der E.inzeniring d.o.o.

Liste des aktuellen Fuhrparks der E. inzeniring d.o.o.

Anstellungsverträge inkl. der letzten Lohnabrechnung der E. inzeniring d.o.o.

Dokumentation der Rabattregelungen der E. inzeniring d.o.o.

Kreditkartenabrechnungen der E. inzeniring d.o.o.

Bankauszüge der E. inzeniring d.o.o.

Rechnungen an und von der E. inzeniring d.o.o.

Dokumentation der gewerblichen Schutzrechte (Patentanmeldungen, Patente, Marken etc.)

d) Die Geschäftsführung – auch ein Geschäftsführer alleine - der E. Tor- und Sicherheitssysteme GmbH & Co. KG sowie der E. Tor- und Sicherheitssysteme Verwaltungs GmbH wird angewiesen, dem Sonderprüfer uneingeschränkten Zugang zu sämtlichen Dokumenten und Daten zu verschaffen, welche der Sonderprüfer im Rahmen seines Prüfungsauftrages anfordert. Dem Sonderprüfer ist, soweit er dies verlangt, ein Prüfungsraum zur Verfügung zu stellen im Verwaltungsgebäude Technik oder Vertrieb in B. Dem Sonderprüfer ist weiter ein Zugang zu den EDV-Systemen des E.-Konzerns zu gewähren, soweit dies erforderlich ist.

e) Die Geschäftsführung – auch ein Geschäftsführer allein - der E.Tor- und Sicherheitssysteme GmbH & Co. KG sowie der E. Tor- und Sicherheitssysteme Verwaltungs GmbH wird angewiesen und beauftragt, für die E. Tor- und Sicherheitssysteme GmbH & Co. KG sowohl als Gesellschafterin der E. inzeniring d.o.o., L., als auch der E.-CZ s.r.o., O., sämtliche erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um dem Sonderprüfer selbst die Einsichtnahme und Einholung von Auskünften bei diesen Tochtergesellschaften zu ermöglichen. Hierzu gehört insbesondere die Abhaltung von und die Vertretung in Gesellschafterversammlungen (insbesondere auch Vollversammlungen unter Verzicht auf alle Form- und Fristerfordernisse für die Ladung und Abhaltung einer Gesellschafterversammlung) und die Fassung von Gesellschafterversammlungsbeschlüssen zur entsprechenden Anweisung der Geschäftsführung der Tochtergesellschaften. Im Fall der Weigerung der Erteilung dieser Auskünfte bzw. Gewährung der Einsichtnahme durch die Geschäftsführung der E. inzeniring d.o.o., L., oder der E.-CZ s.r.o., O., ist die Auskunftserteilung und Einsichtnahme gerichtlich durchzusetzen.

III.

Der in der gemeinsamen außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) vom 20.08.2015 (10.30 Uhr) von der Versammlungsleiterin P. R. festgestellte, nachfolgende Beschluss wird für nichtig erklärt:

Der Geschäftsführer U. A. B. wird einzeln angewiesen und ermächtigt, bei der Tochtergesellschaft E. Tortechnik GmbH zur Überprüfung einer Tätigkeit deren abberufenen, faktischen Geschäftsführers C. S. unverzüglich Gesellschafterbeschlüsse mit folgendem Inhalt zu fassen, auch im Wege einer Vollversammlung unter Verzicht auf jegliche Form und Frist der Ladung zu einer Gesellschafterversammlung:

7.1. „Es wird ein Sonderprüfer für die E. Tortechnik GmbH bestellt. Der Sonderprüfer wird vom Präsidenten der Industrie- und Handelskammer München benannt. Der Sonderprüfer muss die in § 143 AktG geregelten Voraussetzungen erfüllen, in Deutschland, jedoch in Konzernsachverhalten mit internationalem Bezug, tätig sein und in der Lage sein, Dokumente in deutscher und englischer Sprache auszuwerten. Der Sonderprüfer erhält die Befugnisse in entsprechender Anwendung des § 145 Abs. 1 bis 3 AktG.“

7.2. „Zum besonderen Vertreter der E. Tortechnik GmbH gegenüber dem Sonderprüfer wird Herr U. A. B. bestellt. Dieser besondere Vertreter wird beauftragt und bevollmächtigt, die E. Tortechnik GmbH gegenüber dem Sonderprüfer zu vertreten, insbesondere mit diesem eine angemessene Vergütungsvereinbarung abzuschließen. Der besondere Vertreter ist befugt, im Rahmen der Sonderprüfung Mitarbeitern der Gesellschaft Anweisungen zu erteilen, insbesondere diese anzuweisen, dem Sonderprüfer Auskunft zu erteilen, Dokumente zur Verfügung zu stellen, Zugang zu Räumlichkeiten und Zugriff auf EDV-Systeme zu gewähren.“

7.3. „Gegenstand der Sonderprüfung sind etwaige Pflichtverletzungen des abberufenen, faktischen Geschäftsführers C. S. sowie die Vorbereitung der Durchsetzung von etwaigen Schadensersatzansprüchen gegen Herrn C. S. auf der Basis des zu erstellenden Sonderprüfungsberichts.“

Die Sonderprüfung umfasst insbesondere folgende Punkte:

a) Prüfung der Beauftragung der Jahresabschlussprüfung bei der E. Tortechnik GmbH für das Geschäftsjahr 2013

b) Prüfung der Geld- und Sachleistungen im Verhältnis zwischen der E. Tor- und Sicherheitssysteme GmbH & Co. KG und der E. Tortechnik GmbH seit dem 01.01.2011 und deren rechtlicher Grundlagen

c) Prüfung sämtlicher Vertragsverhältnisse zwischen der E.Tor- und Sicherheitssysteme GmbH & Co. KG und der E. Tortechnik GmbH auf Plausibilität im Hinblick auf den Geschäftszweck und den Unternehmensgegenstand bzw. Tätigkeitsbereich (vor allem in gegenständlicher wie geographischer Hinsicht) im E.-Konzern unter besonderer Berücksichtigung der Einkaufskonditionen bei der Muttergesellschaft und der Preiskonditionen gegenüber Kunden

d) Prüfung sämtlicher Vertragsverhältnisse zwischen der E.Tortechnik GmbH und der L. W. & Partner PartG bzw. der Rechtsanwaltskanzlei des Herrn RA Dr. Otto L.

e) Prüfung aller etwaiger bestehender Vertragsverhältnisse der E. Tortechnik GmbH sowie deren Geld- und Sachleistungen an/mit Herrn C. S. sowie an/mit diesem rechtlich oder wirtschaftlich oder persönlich verbundenen juristischen und natürlichen Personen (z. B. Herr M. S., Frau Sarah H., Frau Isabella H.) sowie an/mit die/den Mitarbeitern K. und Ha.

f) Prüfung der Vertriebs- und Kundendiensttätigkeiten der E. Tortechnik GmbH seit dem Jahr 2011 unter besonderer Berücksichtigung nach dem Unternehmensgegenstand nicht vorgesehener Auslandsgeschäfte (Kunde, Umsatz, Tortyp/Ersatzteil/Dienstleistung, Montage, Reparatur, Wartung o.ä.)

g) Prüfung des Monatsberichts März 2015 der E. Tortechnik GmbH vor dem Hintergrund des dort ausgewiesenen negativen operativen Vertriebsergebnisses in allen Spalten, insbesondere „Ist 2015 Vertrieb“ und „Budget 2015 Vertrieb“, wobei dieses Negativergebnis laut Fußnote nicht aussagekräftig sein soll

h) Prüfung der abgeschlossenen Verträge zur Durchführung der Jubiläumsveranstaltung „25 Jahre E. Tortechnik GmbH“, insbesondere hinsichtlich der Angemessenheit der Inhalte und Kosten des Veranstaltungsprogramms im Hinblick auf den Zweck der Veranstaltung

i) In die Prüfung sollen insbesondere folgende Unterlagen einbezogen werden, soweit dies zweckdienlich für den Prüfungsauftrag ist und Erkenntnisse zu den vorstehenden Prüfungspunkten erwarten lässt:

Gesellschafterbeschlüsse der E. Tortechnik GmbH Summen- und Saldenlisten für die Geschäftsjahre 2011 - 2014 Prüfberichte (steuerliche Außenprüfung, Lohnsteuer, Sozialversicherung)

Versicherungs-, Leasing- und Mietverträge der E. Tortechnik GmbH Unterschriftsblätter bzw. Zeichnungsberechtigung für alle Bankkonten Liste des aktuellen Fuhrparks der E. Tortechnik GmbH Anstellungsverträge inklusive der letzten Lohnabrechnung der E. Tortechnik GmbH Dokumentation der Rabattregelungen und Kalkulationsgrundlagen der E.Tortechnik GmbH einschließlich Vorgaben der Geschäftsleitung hierzu Kreditkartenabrechnungen der E. Tortechnik GmbH Bankauszüge der E. Tortechnik GmbH Rechnungen aller Art an die und von der E.Tortechnik GmbH Dokumentation der gewerblichen Schutzrechte (Patentanmeldungen, Marken etc.)

7.4. „Herr U. A. B. wird als besonderer Vertreter angewiesen und beauftragt, dem Sonderprüfer uneingeschränkten Zugang zu sämtlichen Dokumenten und Daten zu verschaffen, welche der Sonderprüfer im Rahmen seines Prüfungsauftrages anfordert. Dem Sonderprüfer ist, soweit er dies verlangt, ein Prüfungsraum zur Verfügung zu stellen. Dem Sonderprüfer ist weiter Zugang zum EDV-System der E. Tortechnik GmbH zu gewähren, soweit dies erforderlich ist.“

7.5. „Herr U. A. B. wird als besonderer Vertreter angewiesen und beauftragt, für die E. Tortechnik GmbH sämtliche erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um dem Sonderprüfer die Einsichtnahme und Einholung von Auskünften bei der Gesellschaft zu ermöglichen, ggf. auch durch die Einleitung geeigneter gerichtlicher Schritte im Fall der Nichterteilung von Auskünften bzw. der Nichtgewährung der Einsichtnahme seitens der E. Tortechnik GmbH.“

Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt.

Die Beklagten behaupten, hinsichtlich der SAP-Anbindung der Tochtergesellschaften habe es sich im Gesellschafterbeschluss lediglich um eine Soll-Vorgabe gehandelt; die vollständige SAP-Anbindung sei im Gange. Eine Sonderprüfung bei der E.Tortechnik GmbH sei erforderlich, um Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzungen des Klägers zu 1) vorzubereiten.

Sie sind der Ansicht, der Kläger zu 2) sei nicht aktivlegitimiert, soweit er von der Beklagten zu 2) gefasste Beschlüsse angreife, da er an dieser nicht beteiligt sei. Ohne entsprechende Ermächtigung im Gesellschaftsvertrag sei keine Sonderprüfung bei einer KG nicht zulässig. Die Prüfung auf Mutterebene sei unzulässig, wenn tatsächlich Vorgänge in der Tochtergesellschaft Gegenstand der Sonderprüfung seien.

Das Landgericht hat der Klage teilweise stattgegeben. Es hat festgestellt, dass der zu TOP 5 gefasste Beschluss, wonach der Beschlussantrag abgelehnt wurde, nichtig ist und dass zu TOP 5 der Beschluss so, wie von der Gesellschafterfamilie S. beantragt, gefasst wurde. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger zu 2) sei aktivlegitimiert, soweit sich seine Klage auf Beschlüsse der Beklagten zu 1) beziehe; die Klageanträge seien entsprechend auszulegen und dies sei auch von den Klägern klargestellt worden. Die Beklagten zu 1) und zu 2) seien auch jeweils passivlegitimiert, da die Beschlussfassungen beiden Gesellschaften zuzurechnen seien. Die Sonderprüfung bei der Beklagten zu 1) sei nach § 46 Ziff. 6 GmbHG zulässig. Bei der Beklagten zu 2) sei eine Sonderprüfung möglich, da sonst eine umfassende Prüfung der Tätigkeit von P. R. gerade im Hinblick auf ihre Stellung als Mitgesellschafterin und Geschäftsführerin der E. inzeniring d.o.o. nicht erfolgen könne. P. R. habe bei der Abstimmung zu TOP 5 kein Stimmrecht gehabt, da es bei der beantragten Sonderprüfung darum gehe, ob P. R. ihre Pflichten verletzt habe. Der Beschluss über die Durchführung einer Sonderprüfung bei der E.Tortechnik GmbH (TOP 7) sei wirksam gefasst worden, da dem Kläger zu 1) Pflichtverletzungen zur Last gelegt werden und er damit von der Abstimmung ausgeschlossen gewesen sei.

Dagegen wenden sich die Kläger und die Beklagten mit ihren Berufungen.

Die Kläger wiederholen und vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Die für die Beschlussfassung zu TOP 7 erforderliche Mehrheit der Stimmen habe nicht vorgelegen, da der Kläger zu 1) nicht von der Stimmrechtsausübung ausgeschlossen gewesen sei.

Die Kläger beantragen daher, unter teilweiser Abänderung des am 14.12.2016 verkündeten Urteils des Landgerichts Landshut den in der gemeinsamen außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) und 2) vom 20.08.2015 (10.30 Uhr) von der Versammlungsleiterin P. R. festgestellten, nachfolgenden Beschluss für nichtig zu erklären:

Der Geschäftsführer U. A. B. wird einzeln angewiesen und ermächtigt, bei der Tochtergesellschaft E. Tortechnik GmbH zur Überprüfung einer Tätigkeit deren abberufenen, faktischen Geschäftsführers C. S. unverzüglich Gesellschafterbeschlüsse mit folgendem Inhalt zu fassen, auch im Wege einer Vollversammlung unter Verzicht auf jegliche Form und Frist der Ladung zu einer Gesellschafterversammlung:

7.1. „Es wird ein Sonderprüfer für die E. Tortechnik GmbH bestellt. Der Sonderprüfer wird vom Präsidenten der Industrie- und Handelskammer München benannt. Der Sonderprüfer muss die in § 143 AktG geregelten Voraussetzungen erfüllen, in Deutschland, jedoch in Konzernsachverhalten mit internationalem Bezug, tätig sein und in der Lage sein, Dokumente in deutscher und englischer Sprache auszuwerten. Der Sonderprüfer erhält die Befugnisse in entsprechender Anwendung des § 145 Abs. 1 bis 3 AktG.“

7.2. „Zum besonderen Vertreter der E. Tortechnik GmbH gegenüber dem Sonderprüfer wird Herr U. A. B. bestellt. Dieser besondere Vertreter wird beauftragt und bevollmächtigt, die E. Tortechnik GmbH gegenüber dem Sonderprüfer zu vertreten, insbesondere mit diesem eine angemessene Vergütungsvereinbarung abzuschließen. Der besondere Vertreter ist befugt, im Rahmen der Sonderprüfung Mitarbeitern der Gesellschaft Anweisungen zu erteilen, insbesondere diese anzuweisen, dem Sonderprüfer Auskunft zu erteilen, Dokumente zur Verfügung zu stellen, Zugang zu Räumlichkeiten und Zugriff auf EDV-Systeme zu gewähren.“

7.3. „Gegenstand der Sonderprüfung sind etwaige Pflichtverletzungen des abberufenen, faktischen Geschäftsführers C. S. sowie die Vorbereitung der Durchsetzung von etwaigen Schadensersatzansprüchen gegen Herrn C. S. auf der Basis des zu erstellenden Sonderprüfungsberichts.“

Die Sonderprüfung umfasst insbesondere folgende Punkte:

a) Prüfung der Beauftragung der Jahresabschlussprüfung bei der E. Tortechnik GmbH für das Geschäftsjahr 2013

b) Prüfung der Geld- und Sachleistungen im Verhältnis zwischen der E. Tor- und Sicherheitssysteme GmbH & Co. KG und der E. Tortechnik GmbH seit dem 01.01.2011 und deren rechtlicher Grundlagen

c) Prüfung sämtlicher Vertragsverhältnisse zwischen der E. Tor- und Sicherheitssysteme GmbH & Co. KG und der E. Tortechnik GmbH auf Plausibilität im Hinblick auf den Geschäftszweck und den Unternehmensgegenstand bzw. Tätigkeitsbereich (vor allem in gegenständlicher wie geographischer Hinsicht) im E.-Konzern unter besonderer Berücksichtigung der Einkaufskonditionen bei der Muttergesellschaft und der Preiskonditionen gegenüber Kunden

d) Prüfung sämtlicher Vertragsverhältnisse zwischen der E. Tortechnik GmbH und der L. W. & Partner PartG bzw. der Rechtsanwaltskanzlei des Herrn RA Dr. Otto L.

e) Prüfung aller etwaiger bestehender Vertragsverhältnisse der E. Tortechnik GmbH sowie deren Geld- und Sachleistungen an/mit Herrn C. S.sowie an/mit diesem rechtlich oder wirtschaftlich oder persönlich verbundenen juristischen und natürlichen Personen (z. B. Herr M. S., Frau Sarah H., Frau Isabella H.) sowie an/mit die/den Mitarbeitern K. und Ha.

f) Prüfung der Vertriebs- und Kundendiensttätigkeiten der E. Tortechnik GmbH seit dem Jahr 2011 unter besonderer Berücksichtigung nach dem Unternehmensgegenstand nicht vorgesehener Auslandsgeschäfte (Kunde, Umsatz, Tortyp/Ersatzteil/Dienstleistung, Montage, Reparatur, Wartung o.ä.)

g) Prüfung des Monatsberichts März 2015 der E. Tortechnik GmbH vor dem Hintergrund des dort ausgewiesenen negativen operativen Vertriebsergebnisses in allen Spalten, insbesondere „Ist 2015 Vertrieb“ und „Budget 2015 Vertrieb“, wobei dieses Negativergebnis laut Fußnote nicht aussagekräftig sein soll

h) Prüfung der abgeschlossenen Verträge zur Durchführung der Jubiläumsveranstaltung „25 Jahre E.Tortechnik GmbH“, insbesondere hinsichtlich der Angemessenheit der Inhalte und Kosten des Veranstaltungsprogramms im Hinblick auf den Zweck der Veranstaltung

i) In die Prüfung sollen insbesondere folgende Unterlagen einbezogen werden, soweit dies zweckdienlich für den Prüfungsauftrag ist und Erkenntnisse zu den vorstehenden Prüfungspunkten erwarten lässt:

Gesellschafterbeschlüsse der E. Tortechnik GmbH Summen- und Saldenlisten für die Geschäftsjahre 2011 - 2014 Prüfberichte (steuerliche Außenprüfung, Lohnsteuer, Sozialversicherung)

Versicherungs-, Leasing- und Mietverträge der E.Tortechnik GmbH Unterschriftsblätter bzw. Zeichnungsberechtigung für alle Bankkonten Liste des aktuellen Fuhrparks der E. Tortechnik GmbH Anstellungsverträge inklusive der letzten Lohnabrechnung der E. Tortechnik GmbH Dokumentation der Rabattregelungen und Kalkulationsgrundlagen der E.Tortechnik GmbH einschließlich Vorgaben der Geschäftsleitung hierzu Kreditkartenabrechnungen der E.Tortechnik GmbH Bankauszüge der E. Tortechnik GmbH Rechnungen aller Art an die und von der E. Tortechnik GmbH Dokumentation der gewerblichen Schutzrechte (Patentanmeldungen, Marken etc.)

7.4. „Herr U. A. B. wird als besonderer Vertreter angewiesen und beauftragt, dem Sonderprüfer uneingeschränkten Zugang zu sämtlichen Dokumenten und Daten zu verschaffen, welche der Sonderprüfer im Rahmen seines Prüfungsauftrages anfordert. Dem Sonderprüfer ist, soweit er dies verlangt, ein Prüfungsraum zur Verfügung zu stellen. Dem Sonderprüfer ist weiter Zugang zum EDV-System der E.Tortechnik GmbH zu gewähren, soweit dies erforderlich ist.“

7.5. „Herr U. A. B. wird als besonderer Vertreter angewiesen und beauftragt, für die E. Tortechnik GmbH sämtliche erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um dem Sonderprüfer die Einsichtnahme und Einholung von Auskünften bei der Gesellschaft zu ermöglichen, ggf. auch durch die Einleitung geeigneter gerichtlicher Schritte im Fall der Nichterteilung von Auskünften bzw. der Nichtgewährung der Einsichtnahme seitens der E. Tortechnik GmbH.“

Die Beklagten beantragen,

die Berufung der Kläger zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen das angegriffene Urteil und wiederholen und vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag. Der Kläger zu 1) sei bei der Beschlussfassung zu TOP 7 von der Stimmabgabe ausgeschlossen gewesen, da der begründete Verdacht einer Pflichtverletzung genüge. Zu TOP 5 sei kein Beschluss gefasst worden, so dass die Feststellung, dass der Beschluss, wonach der Beschlussantrag abgelehnt wurde, nichtig ist, unzulässig sei. Das Landgericht habe fehlerhaft festgestellt, dass zu TOP 5 der Beschluss wie von der Gesellschafterfamilie S. beantragt, gefasst wurde. Ein Stimmverbot von P. R. habe nicht bestanden, da keine Pflichtverletzungen von P. R. ersichtlich seien. Bei der Beklagten zu 2) sei eine Sonderprüfung unzulässig, da eine Sonderprüfung weder im Gesetz noch in dem Gesellschaftsvertrag vorgesehen sei. Es sei unzulässig, mögliche Pflichtverletzungen der Geschäftsführung der Tochtergesellschaften auf Ebene der Muttergesellschaft und ihrer Komplementär-GmbH zu prüfen.

Die Beklagten beantragen daher, unter teilweiser Abänderung des am 14.12.2016 verkündeten Urteils des Landgerichts Landshut (soweit der Klage unter Ziffer 1. und 2. des Urteilstenors hinsichtlich der Klageanträge zu I. und II. stattgegeben wurde) die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Eine Sonderprüfung bei der Beklagten zu 1) und zu 2) sei erforderlich, um Fehlverhalten im Rahmen der Geschäftsführung der Tochtergesellschaften aufzudecken.

Ergänzend wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.10.2017 verwiesen.

II.

1. Die zulässige Berufung der Kläger hat teilweise Erfolg.

1.1. Die Berufung der Kläger gegen die Beklagte zu 1) ist zulässig und teilweise begründet.

1.1.1. Die Beschlussanfechtungsklage der Kläger gegen den in der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) zu TOP 7 gefassten Beschluss ist zulässig.

1.1.1.1. Sowohl der Kläger zu 1) als auch der Kläger zu 2) sind Gesellschafter der Beklagten zu 1).

1.1.1.2. Die Anfechtungsklage wurde innerhalb der Anfechtungsfrist des § 9 Ziff. 4 der Satzung der Beklagten zu 1) erhoben. Die Regelung der Anfechtungsfrist in der Satzung ist zulässig, sofern sie den Rechtsschutz sachlich nicht unangemessen verkürzt (Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck, GmbHG, 21. Aufl., Anh § 47 Rdnr. 152). Dies ist vorliegend nicht der Fall.

1.1.2. Die Beschlussanfechtungsklage ist teilweise begründet.

1.1.2.1. Gemäß § 46 Nr. 6 GmbHG unterliegen die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung der Bestimmung der Gesellschafter. Darunter fällt das Recht zur Bestellung von Sonderprüfern (Zöllner/Noack, a.a.O., § 46 Rdnr. 50). Der Beschluss zur Durchführung einer Sonderprüfung wird mit einfacher Mehrheit gefasst (Leinekugel, GmbHR 2008, 632, 633). Anders als im Aktiengesetz gibt es grundsätzlich keine Einschränkungen bezüglich des Gegenstands der Sonderprüfung. Erforderlich und ausreichend ist, dass der Gesellschafterversammlung ein konkreter, auf Tatsachen gestützter Anlass vorgetragen wird. Die Tatsachen müssen den Verdacht einer Pflichtverletzung rechtfertigen und der vorgetragene Anlass muss die Überprüfung in ihrer konkret beantragten Form als zweckdienlich erscheinen lassen (Leinekugel, a.a.O., S. 636). Die Sonderprüfung ist nur dann unzulässig, wenn die Beantragung der Durchführung einer Sonderprüfung rechtsmissbräuchlich ist und eine Treuepflichtverletzung des beantragenden Gesellschafters darstellt.

Zur Begründung der unter TOP 7 zur Abstimmung gestellten Beschlussanträge wird in dem Protokoll (Anlage K16) auf TOP 6 verwiesen. Die Begründungen für die einzelnen von der Sonderprüfung erfassten Punkte tragen nur hinsichtlich der Punkte a), c), d), e), f) und h) den Vorwurf einer vom Kläger zu 1) begangenen Pflichtverletzung.

1.1.2.1.1. Prüfung der Beauftragung der Jahresabschlussprüfung bei der E.Tortechnik GmbH für das Geschäftsjahr 2013 In dem Antrag wird ausgeführt, für den Jahresabschluss betreffend das Geschäftsjahr 2013 sei seitens der E.Tortechnik GmbH die Abschlussprüfung durch die C. AG beauftragt und bezahlt worden, obwohl der erforderliche Gesellschafterbeschluss zur Bestellung des Abschlussprüfers fehlt. Es sei daher zu prüfen, wer die Beauftragung zu welchen Konditionen veranlasst und durchgeführt sowie die zugehörigen Zahlungen freigegeben hat. Da der Kläger zu 1) nach dem Vortrag der Beklagten nach seiner Abberufung als Geschäftsführer der E. Tortechnik GmbH als deren faktischer Geschäftsführer tätig war, könnte hierin eine Pflichtverletzung des Klägers zu 1) liegen, so dass eine Sonderprüfung insoweit zulässig ist.

1.1.2.1.2. Prüfung der Geld- und Sachleistungen im Verhältnis zwischen der Beklagten zu 2) und der E. Tortechnik GmbH seit dem 01.01.2011 und deren rechtlicher Grundlagen Zur Begründung des Antrags wird ausgeführt, bei der E. Tortechnik GmbH handle es sich um die einzige selbständige Gesellschaft in Deutschland mit eigenem Kundendienst. Die Marge liege im Schnitt bei rund 90% und damit würde der Verkaufspreis gut 32% über dem Verkaufspreis der Muttergesellschaft liegen. Würde mit einer normalen und angemessenen Marge gearbeitet, wäre der Wettbewerbsnachteil nicht gegeben. Insoweit könnte zwar eine Pflichtverletzung des Klägers zu 1) vorliegen, wenn er entsprechende Vorgaben der Muttergesellschaft nicht eingehalten hätte; es ist jedoch nicht ersichtlich, weshalb zur Aufklärung dieser Pflichtverletzung die Geld- und Sachleistungen im Verhältnis der Beklagten zu 2) und der E.Tortechnik GmbH zu prüfen sind. Eine Sonderprüfung ist daher insoweit unzulässig.

1.1.2.1.3. Prüfung sämtlicher Vertragsverhältnisse zwischen der Beklagten zu 2) und der E. Tortechnik GmbH auf Plausibilität im Hinblick auf den Geschäftszweck und den Unternehmensgegenstand bzw. Tätigkeitsbereich (vor allem in gegenständlicher wie geographischer Hinsicht) im E.-Konzern unter besonderer Berücksichtigung der Einkaufskonditionen bei der Muttergesellschaft und der Preiskonditionen gegenüber Kunden Aufgrund der Ausführungen in der Begründung des Beschlussantrags erscheint eine Pflichtverletzung des Klägers zu 1) möglich, so dass eine Sonderprüfung insoweit zulässig ist.

1.1.2.1.4. Prüfung sämtlicher Vertragsverhältnisse zwischen der E.Tortechnik GmbH und der L. W. & Partner PartG bzw. der Rechtsanwaltskanzlei des Herrn RA Dr. O. L.

In der Begründung wird dem Kläger zu 1) vorgeworfen, er habe grobe Pflichtverletzungen begangen, indem er unter Verstoß gegen die konzernweit geltenden Kompetenzbeschränkungen aus Mitteln der E. Tortechnik GmbH Rechnungen unter anderem der Rechtsanwaltskanzlei beglichen habe, die die Mutterebene des E.-Konzerns betrafen und er die Kanzlei mit der Erstellung des Jahresabschlusses 2013 beauftragt habe, obwohl er nicht mehr der Geschäftsführer der E. Tortechnik GmbH gewesen sei. Insoweit ist der Verdacht einer Pflichtverletzung dargelegt, so dass die Sonderprüfung zulässig ist.

1.1.2.1.5. Prüfung aller etwaiger bestehender Vertragsverhältnisse der E. Tortechnik GmbH sowie deren Geld- und Sachleistungen an/mit Herrn C. S. sowie an/mit diesem rechtlich oder wirtschaftlich oder persönlich verbundenen juristischen und natürlichen Personen (z. B. Herr M. S., Frau S. H., Frau I. H.) sowie an/mit die/den Mitarbeitern K. und Ha.

In dem Antrag zur Beschlussfassung werden ausführlich und substantiiert Tatsachen dargelegt, die den Verdacht einer Pflichtverletzung des Klägers zu 1) begründen. Die Sonderprüfung ist daher insoweit zulässig.

1.1.2.1.6. Prüfung der Vertriebs- und Kundendiensttätigkeiten der E. Tortechnik GmbH seit dem Jahr 2011 unter besonderer Berücksichtigung nach dem Unternehmensgegenstand nicht vorgesehener Auslandsgeschäfte (Kunde, Umsatz, Tortyp/Ersatzteil/Dienstleistung, Montage, Reparatur, Wartung o.ä.)

Die Begründung führt aus, Unternehmensgegenstand der E. Tortechnik GmbH seien die Handelsvertretung, Montage, Kundendienst und Reparaturservice für Schnelllauftore im Vertretungsgebiet Hannover. Hieran halte sich die E. Tortechnik GmbH nicht und begebe sich damit in direkte Konkurrenz zu anderen Konzernunternehmen, insbesondere auch der Beklagten zu 2). Dies legt den Verdacht einer Pflichtverletzung des Klägers zu 1) als faktischer Geschäftsführer dar, so dass eine Sonderprüfung auch insoweit zulässig ist.

1.1.2.1.7. Prüfung des Monatsberichts März 2015 der E. Tortechnik GmbH vor dem Hintergrund des dort ausgewiesenen negativen operativen Vertriebsergebnisses in allen Spalten, insbesondere „Ist 2015 Vertrieb“ und „Budget 2015 Vertrieb“, wobei dieses Negativergebnis laut Fußnote nicht aussagekräftig sein soll Aus der Begründung zum Beschlussantrag ist nicht ersichtlich, inwieweit dem Kläger zu 1) eine Pflichtverletzung vorgeworfen wird. Allein das Vorliegen eines schlechten Ergebnisses und negativer Zahlen lässt nicht den Schluss auf eine Pflichtverletzung des Klägers zu 1) zu. Die Sonderprüfung ist insoweit damit unzulässig.

1.1.2.1.8. Prüfung der abgeschlossenen Verträge zur Durchführung der Jubiläumsveranstaltung „25 Jahre E. Tortechnik GmbH“, insbesondere hinsichtlich der Angemessenheit der Inhalte und Kosten des Veranstaltungsprogramms im Hinblick auf den Zweck der Veranstaltung.

Die Beklagten haben vorgetragen, bei der Jubiläumsveranstaltung seien ca. 200 Gäste in der „Halle 39“ in H. bewirtet worden. Aufgrund des Umfangs der Feier ist eine Pflichtverletzung des Klägers zu 1) denkbar, so dass die Sonderprüfung insoweit zulässig ist.

1.1.2.1.9. Gegen die Unterlagen, die nach Ziff. 7.3 i) des Beschlusses der Gesellschafterversammlung zu TOP 7 in die Sonderprüfung einbezogen werden sollen, haben die Kläger keine Einwände vorgebracht. Da die Unterlagen nur einbezogen werden sollen, soweit dies zweckdienlich für den Prüfungsauftrag ist und Erkenntnisse zu den vorstehenden Prüfungspunkten zu erwarten sind, bestehen auch keine Bedenken gegen den gefassten Beschluss.

1.1.2.1.10. Zu Ziff. 7.1, 7.2, 7.4 und 7.5 des Beschlusses der Gesellschafterversammlung zu TOP 7 sind Umstände, die zu einer Unzulässigkeit der Sonderprüfung führen könnten, weder von den Kläger vorgetragen noch sonst ersichtlich.

1.1.2.2. Der Beschluss, den Geschäftsführer U. B. anzuweisen, Gesellschafterbeschlüsse zur Durchführung einer Sonderprüfung bei der E. Tortechnik GmbH zu fassen, wurde mit der nach § 9 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Beklagten zu 1) erforderlichen Mehrheit von 53% der abgegebenen Stimmen gefasst, da der Kläger zu 1) von der Stimmrechtsausübung ausgeschlossen war.

Nach § 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG hat ein Gesellschafter bei einer Beschlussfassung, die die Einleitung eines Rechtsstreits gegenüber dem Gesellschafter betrifft, kein Stimmrecht. Diesem Stimmverbot unterfallen auch vorbereitende Maßnahmen wie die Durchführung einer Sonderprüfung (Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 19. Aufl., § 47 Rdnr. 47). Vorliegend wurde zwar nicht über die Durchführung einer Sonderprüfung abgestimmt, sondern über den Antrag auf Anweisung des Geschäftsführers, Gesellschafterbeschlüsse zur Durchführung einer Sonderprüfung zu fassen. Das Stimmverbot erstreckt sich jedoch auch auf Beschlüsse, die die Sonderprüfung lediglich vorbereiten (Schmidt in Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 47 Rdnr. 142). Dies ist vorliegend der Fall, da die Anweisung des Geschäftsführers Voraussetzung für die Durchführung der Sonderprüfung bei der E.Tortechnik GmbH ist. Da mit der Sonderprüfung die Tätigkeit des Klägers zu 1) überprüft werden soll, war er von der Ausübung des Stimmrechts ausgeschlossen und der Beschluss ist mit der erforderlichen Mehrheit zustande gekommen.

1.2. Die Berufung des Klägers zu 1) gegen die Beklagte zu 2) ist zulässig und teilweise begründet.

1.2.1. Die Beschlussanfechtungsklage des Klägers zu 1) gegen den in der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 2) zu TOP 7 gefassten Beschluss ist als Feststellungsklage auszulegen und als solche zulässig. Der Kläger zu 2) ist nicht Gesellschafter der Beklagten zu 2); die Klageanträge sind aber dahin auszulegen, dass sich die Klage des Klägers zu 2) nur gegen die Beklagte zu 1), deren Gesellschafter er ist, richtet. Der Kläger hat in seinem Schriftsatz vom 19.02.2016 (S. 12, Bl. 90 d. A.) klargestellt, dass er als Gesellschafter der Beklagten zu 1) nur den Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) angreift und sich die Klageanträge somit ausschließlich gegen die Beklagte zu 1) richten. Soweit in dem folgenden Absatz ausgeführt wird, es werde nochmals klargestellt, dass sich die seitens des Klägers zu 2) gestellten Klageanträge zu TOP 5 ausschließlich gegen die Beklagte zu 1) richten, ist dies nicht dahingehend zu verstehen, dass sich die Anträge zu TOP 7 gegen die Beklagte zu 1) und die Beklagte zu 2) richten, da im vorhergehenden Absatz ohne jegliche Einschränkung ausgeführt wird, dass sich die Klageanträge des Klägers zu 2) ausschließlich gegen die Beklagte zu 1) richten.

1.2.2. Die Feststellungsklage ist teilweise begründet.

Insoweit wird auf die Ausführungen unter 1.1.2. verwiesen.

2. Die zulässigen Berufungen der Beklagten haben teilweise Erfolg.

2.1. Die Berufung der Beklagten zu 1) und zu 2) ist insoweit erfolgreich, als das Landgericht festgestellt hat, dass der in der gemeinsamen Gesellschafterversammlung der Beklagten zu1) und der Beklagten zu 2) zu TOP 5 gefasste Beschluss, wonach der Beschlussantrag abgelehnt wurde, nichtig ist.

Unstreitig hat P. R. als Versammlungsleiterin nicht die Ablehnung des Beschlussvorschlages festgestellt. Es wurde damit kein Beschluss, mit dem der Beschlussantrag abgelehnt wurde, gefasst, so dass eine Anfechtungsklage nicht zulässig ist. Eine unzulässige Anfechtungsklage kann zwar grundsätzlich in einen Feststellungsantrag, dass der Beschluss antragsgemäß gefasst wurde, umgedeutet werden. Vorliegend haben die Kläger jedoch ausdrücklich auch einen Feststellungsantrag gestellt, so dass eine Umdeutung der unzulässigen Anfechtungsklage nicht in Betracht kommt.

2.2. Die Berufung der Beklagten zu 2) ist ferner insoweit begründet, als das Landgericht festgestellt hat, dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 2) der Beschluss gefasst wurde, einen Sonderprüfer für die Beklagte zu 2) zu bestellen, da insoweit kein wirksamer Gesellschafterbeschluss vorliegt.

2.2.1. Es liegt eine zulässige Feststellungsklage des Klägers zu 1) vor. Der Kläger zu 2) hat in seinem Schriftsatz vom 19.02.2016 (S. 12, Bl. 90 d. A.) klargestellt, dass der Kläger zu 2) als Gesellschafter der Beklagten zu 1) nur den Beschluss der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) angreift. Eine mangels Gesellschafterstellung des Klägers zu 2) unzulässige Klage liegt damit nicht vor.

2.2.2. In einer Kommanditgesellschaft haben die Kommanditisten nur die eingeschränkten Kontrollrechte nach § 166 Abs. 1 HGB. § 166 Abs. 2 HGB regelt, dass die weiteren Rechte der von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter nach § 118 HGB dem Kommanditisten nicht zustehen. Eine § 46 Nr. 6 GmbHG vergleichbare Regelung gibt es für die Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung der Kommanditgesellschaft nicht.

Der Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 2) sieht unstreitig die Durchführung einer Sonderprüfung nicht vor. Nach Ansicht des OLG Hamm (Urteil vom 03.12.2012, 8 U 20/12, juris Tz. 66) stellt die Beschlussfassung über eine im Gesellschaftsvertrag nicht vorgesehene Sonderprüfung bei einer Kommanditgesellschaft eine Änderung des Gesellschaftsvertrages dar, für die die satzungsändernde Mehrheit erforderlich ist. Der Senat schließt sich dieser Ansicht an, da die Einräumung so weitgehender Kontroll- und Überprüfungsrechte – wie sie die Durchführung einer Sonderprüfung darstellt – entweder einer gesetzlichen oder einer gesellschaftsvertraglichen Grundlage bedarf.

Vorliegend wurde der Beschluss nicht mit der erforderlichen Mehrheit gefasst. Nach § 7 Nummer 7.2 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten zu 2) ist für eine Änderung des Gesellschaftsvertrages eine Mehrheit von 76% aller Stimmen der Gesellschafter sowie die Zustimmung der Komplementärin erforderlich. Vorliegend haben P. R. und die Gabrijel R. GmbH & Co. KG mit „Nein“ gestimmt, der Kläger zu 1) und die M. S. GmbH & Co. KG mit „Ja“. Dahingestellt bleiben kann, ob und in welchem Umfang P. R. bei der Beschlussfassung über die Durchführung einer Sonderprüfung von der Ausübung ihres Stimmrechts ausgeschlossen war und ob ein Stimmverbot auch bei der satzungsändernden Beschlussfassung bestand, da selbst bei Vorliegen eines Stimmverbots von P. R. lediglich eine Mehrheit von 66,85% erreicht wurde. Ein Stimmverbot der Gabrijel R. GmbH & Co. KG ist nicht ersichtlich, da diese von der beantragten Sonderprüfung, mit der Pflichtverletzungen der früheren Gesellschafter-Geschäftsführerin P. R. und des späteren Geschäftsführers U. B. aufgeklärt werden sollen, nicht betroffen ist. Zudem fehlt die nach dem Gesellschaftsvertrag erforderliche Zustimmung der Beklagten zu 1).

2.3. Die Berufung der Beklagten zu 1) gegen die Feststellung des Landgerichts, dass in der Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) der Beschluss gefasst wurde, einen Sonderprüfer für die Beklagte zu 1) zu bestellen, ist teilweise erfolgreich.

2.3.1. Der Feststellungsantrag der Kläger ist zulässig; der Kläger zu 1) und der Kläger zu 2) sind Gesellschafter der Beklagten zu 1).

2.3.2. Die Durchführung einer Sonderprüfung ist - sofern ein konkreter, auf Tatsachen gestützter Anlass vorgetragen wird - gemäß § 46 Nr. 6 GmbHG grundsätzlich zulässig, es sei denn die Beantragung der Durchführung einer Sonderprüfung ist rechtsmissbräuchlich oder stellt eine Treuepflichtverletzung des beantragenden Gesellschafters dar (s. 1.1.2.1.). Die Begründungen zu TOP 5 für die einzelnen von der Sonderprüfung erfassten Punkte tragen nur hinsichtlich der Punkte aa), dd), ee) und ff) den Vorwurf einer von P. R. begangenen Pflichtverletzung als Geschäftsführerin der Beklagten zu 1), wobei zu berücksichtigen ist, dass P. R. auch die Überwachung der Geschäftsführung in den Tochtergesellschaften oblag. Der Vortrag der Kläger in ihrem nachgelassenen Schriftsatz vom 07.11.2017, dass P. R. dadurch ihre Kontrollpflichten als Geschäftsführerin der Beklagten zu 1) verletzt hat, indem sie die Geschäftsführung in den Tochtergesellschaften nicht kontrolliert und überprüft hat, war zuzulassen, da es im erstinstanzlichen Verfahren hierauf nicht ankam und den Klägern erstmals in der mündlichen Verhandlung am 26.10.2017 ein richterlicher Hinweis erteilt wurde.

2.3.2.1. Stand des Rollouts der SAP-Software im gesamten E.-Konzern, insbesondere die getroffenen Maßnahmen zur Anbindung der slowenischen Tochtergesellschaft E.inzeniring d.o.o., und weshalb diese bisher nicht umgesetzt wurde Unstreitig wurde in der gemeinsamen Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) vom 02.07.2007 beschlossen, dass bei sämtlichen Tochtergesellschaften möglichst bis zum 31.12.2007 eine vollständige SAP-Anbindung erfolgen solle. In der Begründung zu Top 5 wird ausgeführt, insbesondere die E. inzeniring d.o.o. sei bislang nicht vollständig an das SAP-System angebunden. Da P. R. unstreitig bis Ende 2013 faktische Geschäftsführerin der Beklagten zu 1) und als Geschäftsführerin des Geschäftsbereichs Technik für die IT-Abteilung zuständig war, kommt insoweit eine Pflichtverletzung durch P. R. in Betracht. Die Sonderprüfung ist damit insoweit zulässig.

2.3.2.2. Prüfung der Geld- und Sachleistungen im Verhältnis zwischen der Beklagten zu 2) und der E. inzeniring d.o.o., L. seit dem 01.01.2011 und deren rechtlicher Grundlagen In der Begründung des Antrags zu TOP 5 wird ausgeführt, die Einbeziehung in die Sonderprüfung sei erforderlich, weil die Gesellschafter der Familie S. seitens der Gesellschafter der Familie R. von Informationen über die Tochtergesellschaften in Slowenien und Tschechien abgeschnitten werden und Anhaltspunkte bestehen, dass die Gesellschafter der Familie R. zum Nachteil der Gesellschafter S. und der Beklagten zu 2) und ihrem eigenen Vorteil handeln. Aus der Informationsverweigerung ergebe sich der dringende Verdacht, dass die Gesellschafter der Familie R. diese faktische Machtposition bei der Tochtergesellschaft in Slowenien dazu missbrauchen, Geschäftstätigkeiten von der Muttergesellschaft auf die Tochtergesellschaft zu verlagern. Die Kläger tragen damit keinen konkreten, auf Tatsachen gestützten Anlass vor. Ein begründeter Verdacht von Pflichtverletzungen von P. R. ergibt sich entgegen den Ausführungen der Kläger in ihrem Schriftsatz vom 07.11.2017 auch nicht daraus, dass die Gesellschafter der Familie S. aufgrund des Abstimmungsverhaltens von P. R., die treuhänderisch 20% der Anteile an der slowenischen Tochtergesellschaft gehalten hat, in den vergangenen Jahren keine Möglichkeit gehabt haben sollen, überhaupt in irgendeiner Weise die Vorgänge innerhalb der slowenischen Tochtergesellschaft überprüfen zu können. Dahingestellt bleiben kann, ob tatsächlich ein eigenmächtiges Vorgehen von P. R. in der Gesellschafterversammlung der slowenischen und tschechischen Tochtergesellschaften erfolgte, da allein aus einem eigenmächtigen Vorgehen und der Verweigerung von Informationen nicht darauf geschlossen werden kann, dass P. R. Pflichtverletzungen begangen hat. Ein konkreter, auf Tatsachen gestützter Anlass wird von den Klägern nicht vorgetragen, so dass die Sonderprüfung insoweit unzulässig ist.

2.3.2.3. Prüfung sämtlicher Vertragsverhältnisse zwischen der Beklagten zu 2) und der E. inzeniring d.o.o., auf Plausibilität im Hinblick auf den Geschäftszweck und Tätigkeitsbereich der E. inzeniring d.o.o. im E.-Konzern Auch insoweit wird kein konkreter, auf Tatsachen gestützter Anlass vorgetragen. Auf die Ausführungen unter 2.3.2.2. wird Bezug genommen.

2.3.2.4. Prüfung der Geld- und Sachleistungen an die Gesellschafter P. R., G. R. und G. R. GmbH & Co. KG sowie mit diesen rechtlich oder wirtschaftlich oder persönlich verbundenen juristischen und natürlichen Personen seitens der E. inzeniring d.o.o., L.a und deren rechtliche Grundlagen In der Begründung des Antrags zu TOP 5 wird ausgeführt, es bestehe der begründete Verdacht, dass die Gesellschafter der Familie R. sich bzw. nahestehenden Dritten finanzielle Vorteile verschaffen aufgrund der Tatsache, dass bereits in der Vergangenheit P. R. mit ihrem Lebensgefährten A. M. eine Vereinbarung geschlossen habe, nach welcher dieser im Fall seines Ausscheidens eine Abfindung in Millionenhöhe erhalten sollte. Damit wird zwar nur ein auf Tatsachen gestützter konkreter Anlass vorgetragen; dies genügt jedoch, um Pflichtverletzungen von P. R. möglich erscheinen zu lassen, so dass die Sonderprüfung insoweit zulässig ist.

2.3.2.5. Prüfung der Geld- und Sachleistungen an Herrn A. M. (Lebensgefährte der Frau P. R.) seitens der E. inzeniring d.o.o., L., sowie aller vertraglichen Vereinbarungen mit ihm In dem Antrag zur Beschlussfassung wird dargelegt, P. R. habe mit ihrem Lebensgefährten A. M. eine Vereinbarung geschlossen, nach welcher dieser eine Abfindung in Millionenhöhe erhalten sollte. Dies begründet den Verdacht einer Pflichtverletzung von P. R. Die Sonderprüfung ist daher insoweit zulässig.

2.3.2.6. Prüfung sämtlicher Geld- und Sachleistungen sowie Vertragsverhältnisse zwischen der E. inzeniring d.o.o., L. und der E.-CZ s.r.o., Tschechien In der Begründung wird ausgeführt, von der slowenischen Tochtergesellschaft seien für Vertriebsunterstützung in Tschechien im Jahr 2012 11 mal 2.063,75 €, im Jahr 2013 11 mal 2.120 € und im Jahr 2014 10.369 € gezahlt worden. Da ein Vertragsverhältnis, das diesen Zahlungen nach Angaben des Geschäftsführers U. B. zu Grunde liegen soll, den Gesellschaftern der Familie S.vorenthalten werde, bestehe Anlass, den Leistungsaustausch und dessen rechtliche Grundlagen zwischen der slowenischen und der tschechischen Tochtergesellschaft zu prüfen. Insoweit erscheint eine Pflichtverletzung von P. R. als (faktische) Geschäftsführerin der Beklagten zu 1) denkbar, so dass die Sonderprüfung insoweit zulässig ist.

2.3.2.7. Prüfung der Vertriebstätigkeiten der E. inzeniring d.o.o., L. und der E.-CZ s.r.o., Tschechien seit dem Jahr 2011 In der Begründung zu TOP 5 wird insoweit ausgeführt, die E. inzeniring d.o.o. dürfe traditionell ihre Vertriebstätigkeit ausschließlich im Bereich des ehemaligen Gebietes von Jugoslawien ausüben, das Vertriebsgebiet der tschechischen Tochtergesellschaft umfasse ausschließlich Tschechien. Hieraus ergibt sich keine Pflichtverletzung von P. R., da allein eine traditionelle Einteilung in Vertriebsgebiete keine Verpflichtung zur Einhaltung dieser Einteilung begründet. Zudem werden keine konkreten Tatsachen vorgetragen, die den Verdacht einer Pflichtverletzung rechtfertigen. Die Darlegung, die Tochtergesellschaften würden sich jedoch teilweise nicht daran halten, genügt hierfür nicht. Soweit als Beispiel die Lieferung von Toren an die Firma K. in Berlin im Jahr 2015 angeführt ist, ist zu berücksichtigen, dass P. R. nur bis Ende 2013 (faktische) Geschäftsführerin der Beklagten zu 1) war.

2.3.2.8. Gegen die Unterlagen, die nach Ziff. 5 c) ii) des Beschlussantrages zu TOP 5 in die Sonderprüfung eingezogen werden sollen, hat die Beklagte zu 1) keine Einwände vorgebracht. Da die Unterlagen nur einbezogen werden sollen, soweit dies zweckdienlich für den Prüfungsauftrag ist und Erkenntnisse zu den vorstehenden Prüfungspunkten erwarten lässt, bestehen keine Bedenken gegen die Einbeziehung der genannten Unterlagen.

2.3.2.9. Soweit Gegenstand der Sonderprüfung die Vorbereitung der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen die Gesellschafter G. R. und die G. R. GmbH & Co. KG sein soll, wurden weder in der Begründung zu TOP 5 noch in dem Verfahren konkrete Tatsachen vorgetragen, die das Bestehen von Schadensersatzansprüchen als möglich erscheinen lassen, so dass die Sonderprüfung insoweit unzulässig ist.

2.3.2.10. Zu Ziff. 5a), 5b), 5d) und 5e) des Beschlusses der Gesellschafterversammlung zu TOP 7 sind Umstände, die zu einer Unzulässigkeit der Sonderprüfung führen könnten, weder von der Beklagten zu 1) vorgetragen noch sonst ersichtlich.

2.3.3. Der Beschluss, eine Sonderprüfung hinsichtlich etwaiger Pflichtverletzungen von P. R. durchzuführen, wurde mit der nach § 9 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Beklagten zu 1) erforderlichen Mehrheit von 53% der abgegebenen Stimmen gefasst, da P. R. von der Stimmrechtsausübung ausgeschlossen war.

Nach § 47 Abs. 4 Satz 2 GmbHG hat ein Gesellschafter bei einer Beschlussfassung, die die Einleitung eines Rechtsstreits gegenüber dem Gesellschafter betrifft, kein Stimmrecht. Diesem Stimmverbot unterfallen auch vorbereitende Maßnahmen wie die Durchführung einer Sonderprüfung (Bayer in Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 19. Aufl., § 47 Rdnr. 47). Soweit mit der Sonderprüfung die Tätigkeit von P. R. überprüft werden soll, war diese von der Ausübung des Stimmrechts ausgeschlossen und der Beschluss ist mit der erforderlichen Mehrheit zustande gekommen. Ein Stimmverbot von G. R. bestand hingegen nicht, da in der Begründung zu TOP 5 zwar pauschal ausgeführt wird, Gegenstand der Sonderprüfung sei auch die Vorbereitung der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegen den Gesellschafter Gabrijel R. und die Gabrijel R. GmbH & Co. KG, jedoch nicht ansatzweise dargelegt wird, inwieweit Gabrijel R. Rechtsverletzungen vorgeworfen werden.

2.3.4. Der Beschluss, eine Sonderprüfung hinsichtlich etwaiger Pflichtverletzungen des Geschäftsführers U. A. B. durchzuführen, wurde nicht mit der nach § 9 Abs. 1 Satz 2 der Satzung der Beklagten zu 1) erforderlichen Mehrheit von 53% der abgegebenen Stimmen gefasst, da die Gesellschafter der Gesellschafterfamilie R. insoweit nicht von der Stimmrechtsausübung ausgeschlossen waren. Allein der Umstand, dass U. B. von der Gesellschafterfamilie R. als Geschäftsführer entstandt wurde, führt nicht zu einem Ausschluss von der Stimmrechtsausübung.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10 S. 1 und 2, § 711 ZPO.

4. Die Revision war nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen, es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung im Sinn des § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO.

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Aktiengesetz - AktG | § 145 Rechte der Sonderprüfer. Prüfungsbericht


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2.
Prüfungsgesellschaften, von deren gesetzlichen Vertretern mindestens einer in der Buchführung ausreichend vorgebildet und erfahren ist.

(2) Sonderprüfer darf nicht sein, wer nach § 319 Absatz 2, 3, § 319b des Handelsgesetzbuchs nicht Abschlussprüfer sein darf oder während der Zeit, in der sich der zu prüfende Vorgang ereignet hat, hätte sein dürfen. Eine Prüfungsgesellschaft darf nicht Sonderprüfer sein, wenn sie nach § 319 Absatz 2, 4, § 319b des Handelsgesetzbuchs nicht Abschlussprüfer sein darf oder während der Zeit, in der sich der zu prüfende Vorgang ereignet hat, hätte sein dürfen. Bei einer Gesellschaft, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist, darf Sonderprüfer auch nicht sein, wer Nichtprüfungsleistungen nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77; L 170 vom 11.6.2014, S. 66) erbringt oder während der Zeit, in der sich der zu prüfende Vorgang ereignet hat, erbracht hat.

(3) (weggefallen)

(1) Der Vorstand hat den Sonderprüfern zu gestatten, die Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Gesellschaftskasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren, zu prüfen.

(2) Die Sonderprüfer können von den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, welche die sorgfältige Prüfung der Vorgänge notwendig macht.

(3) Die Sonderprüfer haben die Rechte nach Absatz 2 auch gegenüber einem Konzernunternehmen sowie gegenüber einem abhängigen oder herrschenden Unternehmen.

(4) Auf Antrag des Vorstands hat das Gericht zu gestatten, dass bestimmte Tatsachen nicht in den Bericht aufgenommen werden, wenn überwiegende Belange der Gesellschaft dies gebieten und sie zur Darlegung der Unredlichkeiten oder groben Verletzungen gemäß § 142 Abs. 2 nicht unerlässlich sind.

(5) Über den Antrag gemäß Absatz 4 entscheidet das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. § 142 Abs. 5 Satz 2, Abs. 8 gilt entsprechend.

(6) Die Sonderprüfer haben über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten. Auch Tatsachen, deren Bekanntwerden geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen, müssen in den Prüfungsbericht aufgenommen werden, wenn ihre Kenntnis zur Beurteilung des zu prüfenden Vorgangs durch die Hauptversammlung erforderlich ist. Die Sonderprüfer haben den Bericht zu unterzeichnen und unverzüglich dem Vorstand und zum Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft einzureichen. Auf Verlangen hat der Vorstand jedem Aktionär eine Abschrift des Prüfungsberichts zu erteilen. Der Vorstand hat den Bericht dem Aufsichtsrat vorzulegen und bei der Einberufung der nächsten Hauptversammlung als Gegenstand der Tagesordnung bekanntzumachen.

(1) Als Sonderprüfer sollen, wenn der Gegenstand der Sonderprüfung keine anderen Kenntnisse fordert, nur bestellt werden

1.
Personen, die in der Buchführung ausreichend vorgebildet und erfahren sind;
2.
Prüfungsgesellschaften, von deren gesetzlichen Vertretern mindestens einer in der Buchführung ausreichend vorgebildet und erfahren ist.

(2) Sonderprüfer darf nicht sein, wer nach § 319 Absatz 2, 3, § 319b des Handelsgesetzbuchs nicht Abschlussprüfer sein darf oder während der Zeit, in der sich der zu prüfende Vorgang ereignet hat, hätte sein dürfen. Eine Prüfungsgesellschaft darf nicht Sonderprüfer sein, wenn sie nach § 319 Absatz 2, 4, § 319b des Handelsgesetzbuchs nicht Abschlussprüfer sein darf oder während der Zeit, in der sich der zu prüfende Vorgang ereignet hat, hätte sein dürfen. Bei einer Gesellschaft, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist, darf Sonderprüfer auch nicht sein, wer Nichtprüfungsleistungen nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77; L 170 vom 11.6.2014, S. 66) erbringt oder während der Zeit, in der sich der zu prüfende Vorgang ereignet hat, erbracht hat.

(3) (weggefallen)

(1) Der Vorstand hat den Sonderprüfern zu gestatten, die Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Gesellschaftskasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren, zu prüfen.

(2) Die Sonderprüfer können von den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, welche die sorgfältige Prüfung der Vorgänge notwendig macht.

(3) Die Sonderprüfer haben die Rechte nach Absatz 2 auch gegenüber einem Konzernunternehmen sowie gegenüber einem abhängigen oder herrschenden Unternehmen.

(4) Auf Antrag des Vorstands hat das Gericht zu gestatten, dass bestimmte Tatsachen nicht in den Bericht aufgenommen werden, wenn überwiegende Belange der Gesellschaft dies gebieten und sie zur Darlegung der Unredlichkeiten oder groben Verletzungen gemäß § 142 Abs. 2 nicht unerlässlich sind.

(5) Über den Antrag gemäß Absatz 4 entscheidet das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. § 142 Abs. 5 Satz 2, Abs. 8 gilt entsprechend.

(6) Die Sonderprüfer haben über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten. Auch Tatsachen, deren Bekanntwerden geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen, müssen in den Prüfungsbericht aufgenommen werden, wenn ihre Kenntnis zur Beurteilung des zu prüfenden Vorgangs durch die Hauptversammlung erforderlich ist. Die Sonderprüfer haben den Bericht zu unterzeichnen und unverzüglich dem Vorstand und zum Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft einzureichen. Auf Verlangen hat der Vorstand jedem Aktionär eine Abschrift des Prüfungsberichts zu erteilen. Der Vorstand hat den Bericht dem Aufsichtsrat vorzulegen und bei der Einberufung der nächsten Hauptversammlung als Gegenstand der Tagesordnung bekanntzumachen.

(1) Als Sonderprüfer sollen, wenn der Gegenstand der Sonderprüfung keine anderen Kenntnisse fordert, nur bestellt werden

1.
Personen, die in der Buchführung ausreichend vorgebildet und erfahren sind;
2.
Prüfungsgesellschaften, von deren gesetzlichen Vertretern mindestens einer in der Buchführung ausreichend vorgebildet und erfahren ist.

(2) Sonderprüfer darf nicht sein, wer nach § 319 Absatz 2, 3, § 319b des Handelsgesetzbuchs nicht Abschlussprüfer sein darf oder während der Zeit, in der sich der zu prüfende Vorgang ereignet hat, hätte sein dürfen. Eine Prüfungsgesellschaft darf nicht Sonderprüfer sein, wenn sie nach § 319 Absatz 2, 4, § 319b des Handelsgesetzbuchs nicht Abschlussprüfer sein darf oder während der Zeit, in der sich der zu prüfende Vorgang ereignet hat, hätte sein dürfen. Bei einer Gesellschaft, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist, darf Sonderprüfer auch nicht sein, wer Nichtprüfungsleistungen nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77; L 170 vom 11.6.2014, S. 66) erbringt oder während der Zeit, in der sich der zu prüfende Vorgang ereignet hat, erbracht hat.

(3) (weggefallen)

(1) Der Vorstand hat den Sonderprüfern zu gestatten, die Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Gesellschaftskasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren, zu prüfen.

(2) Die Sonderprüfer können von den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, welche die sorgfältige Prüfung der Vorgänge notwendig macht.

(3) Die Sonderprüfer haben die Rechte nach Absatz 2 auch gegenüber einem Konzernunternehmen sowie gegenüber einem abhängigen oder herrschenden Unternehmen.

(4) Auf Antrag des Vorstands hat das Gericht zu gestatten, dass bestimmte Tatsachen nicht in den Bericht aufgenommen werden, wenn überwiegende Belange der Gesellschaft dies gebieten und sie zur Darlegung der Unredlichkeiten oder groben Verletzungen gemäß § 142 Abs. 2 nicht unerlässlich sind.

(5) Über den Antrag gemäß Absatz 4 entscheidet das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. § 142 Abs. 5 Satz 2, Abs. 8 gilt entsprechend.

(6) Die Sonderprüfer haben über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten. Auch Tatsachen, deren Bekanntwerden geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen, müssen in den Prüfungsbericht aufgenommen werden, wenn ihre Kenntnis zur Beurteilung des zu prüfenden Vorgangs durch die Hauptversammlung erforderlich ist. Die Sonderprüfer haben den Bericht zu unterzeichnen und unverzüglich dem Vorstand und zum Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft einzureichen. Auf Verlangen hat der Vorstand jedem Aktionär eine Abschrift des Prüfungsberichts zu erteilen. Der Vorstand hat den Bericht dem Aufsichtsrat vorzulegen und bei der Einberufung der nächsten Hauptversammlung als Gegenstand der Tagesordnung bekanntzumachen.

(1) Als Sonderprüfer sollen, wenn der Gegenstand der Sonderprüfung keine anderen Kenntnisse fordert, nur bestellt werden

1.
Personen, die in der Buchführung ausreichend vorgebildet und erfahren sind;
2.
Prüfungsgesellschaften, von deren gesetzlichen Vertretern mindestens einer in der Buchführung ausreichend vorgebildet und erfahren ist.

(2) Sonderprüfer darf nicht sein, wer nach § 319 Absatz 2, 3, § 319b des Handelsgesetzbuchs nicht Abschlussprüfer sein darf oder während der Zeit, in der sich der zu prüfende Vorgang ereignet hat, hätte sein dürfen. Eine Prüfungsgesellschaft darf nicht Sonderprüfer sein, wenn sie nach § 319 Absatz 2, 4, § 319b des Handelsgesetzbuchs nicht Abschlussprüfer sein darf oder während der Zeit, in der sich der zu prüfende Vorgang ereignet hat, hätte sein dürfen. Bei einer Gesellschaft, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist, darf Sonderprüfer auch nicht sein, wer Nichtprüfungsleistungen nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77; L 170 vom 11.6.2014, S. 66) erbringt oder während der Zeit, in der sich der zu prüfende Vorgang ereignet hat, erbracht hat.

(3) (weggefallen)

(1) Der Vorstand hat den Sonderprüfern zu gestatten, die Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Gesellschaftskasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren, zu prüfen.

(2) Die Sonderprüfer können von den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, welche die sorgfältige Prüfung der Vorgänge notwendig macht.

(3) Die Sonderprüfer haben die Rechte nach Absatz 2 auch gegenüber einem Konzernunternehmen sowie gegenüber einem abhängigen oder herrschenden Unternehmen.

(4) Auf Antrag des Vorstands hat das Gericht zu gestatten, dass bestimmte Tatsachen nicht in den Bericht aufgenommen werden, wenn überwiegende Belange der Gesellschaft dies gebieten und sie zur Darlegung der Unredlichkeiten oder groben Verletzungen gemäß § 142 Abs. 2 nicht unerlässlich sind.

(5) Über den Antrag gemäß Absatz 4 entscheidet das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. § 142 Abs. 5 Satz 2, Abs. 8 gilt entsprechend.

(6) Die Sonderprüfer haben über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten. Auch Tatsachen, deren Bekanntwerden geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen, müssen in den Prüfungsbericht aufgenommen werden, wenn ihre Kenntnis zur Beurteilung des zu prüfenden Vorgangs durch die Hauptversammlung erforderlich ist. Die Sonderprüfer haben den Bericht zu unterzeichnen und unverzüglich dem Vorstand und zum Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft einzureichen. Auf Verlangen hat der Vorstand jedem Aktionär eine Abschrift des Prüfungsberichts zu erteilen. Der Vorstand hat den Bericht dem Aufsichtsrat vorzulegen und bei der Einberufung der nächsten Hauptversammlung als Gegenstand der Tagesordnung bekanntzumachen.

Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen:

1.
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses;
1a.
die Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs) und über die Billigung des von den Geschäftsführern aufgestellten Abschlusses;
1b.
die Billigung eines von den Geschäftsführern aufgestellten Konzernabschlusses;
2.
die Einforderung der Einlagen;
3.
die Rückzahlung von Nachschüssen;
4.
die Teilung, die Zusammenlegung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen;
5.
die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung derselben;
6.
die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung;
7.
die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb;
8.
die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat.

(1) Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen erfolgen durch Beschlußfassung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme.

(3) Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform.

(4) Ein Gesellschafter, welcher durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere ausüben. Dasselbe gilt von einer Beschlußfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegenüber einem Gesellschafter betrifft.

(1) Der Kommanditist ist berechtigt, die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen.

(2) Die in § 118 dem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter eingeräumten weiteren Rechte stehen dem Kommanditisten nicht zu.

(3) Auf Antrag eines Kommanditisten kann das Gericht, wenn wichtige Gründe vorliegen, die Mitteilung einer Bilanz und eines Jahresabschlusses oder sonstiger Aufklärungen sowie die Vorlegung der Bücher und Papiere jederzeit anordnen.

(1) Ein Gesellschafter kann, auch wenn er von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich unterrichten, die Handelsbücher und die Papiere der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen eine Bilanz und einen Jahresabschluß anfertigen.

(2) Eine dieses Recht ausschließende oder beschränkende Vereinbarung steht der Geltendmachung des Rechtes nicht entgegen, wenn Grund zu der Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht.

Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen:

1.
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses;
1a.
die Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs) und über die Billigung des von den Geschäftsführern aufgestellten Abschlusses;
1b.
die Billigung eines von den Geschäftsführern aufgestellten Konzernabschlusses;
2.
die Einforderung der Einlagen;
3.
die Rückzahlung von Nachschüssen;
4.
die Teilung, die Zusammenlegung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen;
5.
die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung derselben;
6.
die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung;
7.
die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb;
8.
die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat.

(1) Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen erfolgen durch Beschlußfassung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme.

(3) Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform.

(4) Ein Gesellschafter, welcher durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere ausüben. Dasselbe gilt von einer Beschlußfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegenüber einem Gesellschafter betrifft.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.