Landgericht Landshut Endurteil, 14. Dez. 2016 - 1 HK O 2634/15

bei uns veröffentlicht am14.12.2016

Gericht

Landgericht Landshut

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass der in der gemeinsamen außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) vom 20.08.2015 (10:30 Uhr) zu TOP 5 der Tagesordnung gefasste Beschluss, wonach der Beschlussantrag abgelehnt wurde, nichtig ist.

2. Es wird festgestellt, dass in der gemeinsamen außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) vom 20.08.2015 (10:30 Uhr) zu TOP 5 der folgende Beschluss gefasst wurde:

a) Es wird ein Sonderprüfer für die XY_ Verwaltungs-GmbH sowie die XY_ GmbH & Co. KG bestellt. Der Sonderprüfer wird vom Präsidenten der Industrie- und Handelskammer M. benannt. Der Sonderprüfer muss die in § 143 AktG geregelten Voraussetzungen erfüllen, in Deutschland, Tschechien und Slowenien tätig sein und in der Lage sein, Dokumente in tschechischer, slowenischer, deutscher und englischer Sprache auszuwerten. Der Sonderprüfer erhält die Befugnisse in entsprechender Anwendung des § 145 Abs. 1, 2, 3 AktG.

b) Zum besonderen Vertreter sowohl der XY_ GmbH & Co. KG als auch der XY_ Verwaltungs-GmbH gegenüber dem Sonderprüfer wird Herr C.S. bestellt. Dieser wird beauftragt und bevollmächtigt, die Gesellschaften gegenüber dem Sonderprüfer zu vertreten, insbesondere mit diesem eine angemessene Vergütungsvereinbarung abzuschließen.

Der besondere Bevollmächtigte ist befugt, im Rahmen der Sonderprüfung Mitarbeitern der Gesellschaften Anweisungen zu erteilen, insbesondere diese anzuweisen, dem Sonderprüfer Auskunft zu erteilen, Dokumente zur Verfügung zu stellen, Zugang zu Räumlichkeiten und Zugriff auf EDV-Systeme zu gewähren.

c) Gegenstand der Sonderprüfung sind etwaige Pflichtverletzungen der ehemaligen Gesellschafter-Geschäftsführerin P.R. sowie des Geschäftsführers U.B. im Rahmen der Geschäftsführung der XY_ Verwaltungs-GmbH sowie der XY_ GmbH & Co. KG sowie die Vorbereitung der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gegen die Gesellschafter P.R., G.R. und die G.R. GmbH & Co. KG auf der Basis des zu erstellenden Sonderprüfungsberichts.

Die Sonderprüfung erfasst insbesondere folgende Punkte: 1) Stand des Rollouts der SAP-Software im gesamten XY_-Konzern, insbesondere die getroffenen Maßnahmen zur Anbindung der slowenischen Tochtergesellschaft XY_ inzeniring d.o.o., und weshalb diese bisher nicht umgesetzt wurde.

2) Prüfung der Geld- und Sachleistungen im Verhältnis zwischen der XY_ GmbH & Co. KG und der XY_ inzeniring d.o.o., L. seit dem 01.01.2011 und deren rechtlicher Grundlagen.

3) Prüfung sämtlicher Vertragsverhältnisse zwischen der XY_ GmbH & Co. KG und der XY_ inzeniring d.o.o. auf Plausibilität im Hinblick auf den Geschäftszweck und Tätigkeitsbereich der XY_ inzeniring d.o.o. im XY_-Konzern.

4) Prüfung der Geld- und Sachleistungen an die Gesellschafter P.R., G.R. und die G.R. GmbH & Co. KG sowie mit diesen rechtlich oder wirtschaftlich oder persönlich verbundenen juristischen und natürlichen Personen seitens der XY_ inzeniring d.o.o., L. und deren rechtliche Grundlagen.

5) Prüfung der Geld- und Sachleistungen an Herrn A.M. (Lebensgefährte der Frau P.R.) seitens der XY_ inzeniring d.o.o., L., sowie aller vertraglichen Vereinbarungen mit ihm.

Prüfung sämtlicher Geld- und Sachleistungen sowie Vertragsverhältnisse zwischen der XY_ inzeniring d.o.o., L. und der XY_-CZ s.r.o., Tschechien.

6) Prüfung sämtlicher Geld- und Sachleistungen sowie Vertragverhältnisse zwischen der XY_ inzeniring d.o.o., L. und der XY_-CZ s.r.o., Tschechien.

7) Prüfung der Vertriebstätigkeiten der XY_ inzeniring d.o.o., L. und der XY_-CZ s.r.o., Tschechien seit dem Jahr 2011.

8) In die Prüfung sollen insbesondere folgende Unterlagen einbezogen werden, soweit dies zweckdienlich für den Prüfungsauftrag ist und Erkenntnisse zu den vorstehenden Prüfungspunkten erwarten lässt:

– Gesellschafterbeschlüsse der XY_ inzeniring d.o.o.

– Leasing- und Mietverträge der XY_ inzeniring d.o.o.

– Liste des aktuellen Fuhrparks der XY_ inzeniring d.o.o.

– Anstellungsverträge inkl. der letzten Lohnabrechnung der XY_ inzeniring d.o.o.

– Dokumentation der Rabattregelungen der XY_ inzeniring d.o.o.

– Kreditkartenabrechnungen der XY_ inzeniring d.o.o.

– Bankauszüge der XY_ inzeniring d.o.o.

– Rechnungen an und von der XY_ inzeniring d.o.o.

– Dokumentation der gewerblichen Schutzrechte (Patentanmeldungen, Patente, Marken etc.)

d) Die Geschäftsführung - auch ein Geschäftsführer alleine - der XY_ GmbH & Co. KG sowie der XY_ Verwaltungs-GmbH wird angewiesen, dem Sonderprüfer uneingeschränkten Zugang zu sämtlichen Dokumenten und Daten zu verschaffen, welche der Sonderprüfer im Rahmen seines Prüfungsauftrages anfordert. Dem Sonderprüfer ist, soweit er dies verlangt, ein Prüfungsraum zur Verfügung zu stellen im Verwaltungsgebäude Technik oder Vertrieb in B.. Dem Sonderprüfer ist weiter ein Zugang zu den EDV-Systemen des XY_-Konzerns zu gewähren, soweit dies erforderlich ist.

e) Die Geschäftsführung - auch ein Geschäftsführer alleine - der XY_ GmbH & Co. KG sowie der XY_ Verwaltungs-GmbH wird angewiesen und beauftragt, für die XY_ GmbH & Co. KG sowohl als Gesellschafterin der XY_ inzeniring d.o.o., L., als auch der XY_-CZ s.r.o., O., sämtliche erforderliche Maßnahmen zu treffen, um dem Sonderprüfer selbst die Einsichtnahme und Einholung von Auskünften bei diesen Tochtergesellschaften zu ermöglichen. Hierzu gehört insbesondere die Abhaltung von und die Vertretung in Gesellschafterversammlungen (insbesondere auch Vollversammlungen unter Verzicht auf alle Form- und Fristerfordernisse für die Ladung und Abhaltung einer Gesellschafterversammlung) und die Fassung von Gesellschafterversammlungsbeschlüssen zur entsprechenden Anweisung der Geschäftsführung der Tochtergesellschaften. Im Fall der Weigerung der Erteilung dieser Auskünfte bzw. Gewährung der Einsichtnahme durch die Geschäftsführung der XY_ inzeniring d.o.o., L., oder der XY_-CZ s.r.o., O., ist die Auskunftserteilung und Einsichtnahme gerichtlich durchzusetzen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen

4. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 250.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beschlüssen der Gesellschafterversammlung.

Die Mitglieder der Familie R. (G.R. und P.R.) und S. (M.S., C.S.) sind die Gesellschafter des XY_-Konzerns, in dem industrielle Schnelllauftore produziert werden. Die XY_ Verwaltungs GmbH (im folgenden XY_ GmbH) ist Komplementärin der XY_ GmbH & Co KG (im folgenden XY_ KG). Frau P.R. und Herr C.S. sind an der XY_ KG mit jeweils 25,2% am Kapital der Gesellschaft beteiligt, deren beiden Väter G.R. und M.S. über Beteiligungsgesellschaften zu je 24,8%. An der XY_ GmbH sind Frau P.R. und Herr C.S. ebenfalls mit 25,2% am Stammkapital beteiligt, die beiden Väter unmittelbar jeweils mit 24,8%. Ursprünglich waren die beiden Väter Geschäftsführer der GmbH, später dann Frau P.R. und Herr C.S.. Frau P.R. war für den Bereich Technik, Herr C.S. für den Bereich Vertrieb als Geschäftsführer zuständig.

In der gemeinsamen außerordentlichen Gesellschafterversammlung vom 23.09.2008 wurden beide wechselseitig als Geschäftsführer aus wichtigem Grund abberufen. Die Wirksamkeit der Abberufung wurde mit Urteilen des Landgerichts Landshut vom 08.12.2010 (Az.: 1 HK O 3034/08) bzw. vom 01.07.2009 (Az.: 1 HK O 3004/08) festgestellt. Die dagegen eingelegten Berufungen wurden durch das OLG München zurückgewiesen (Urteil vom 20.12.2012, Az.: 23 U 833/11 und Urteil vom 22.07.2010, Az.: 23 U 4147/09). Die jeweils eingelegten Nichtzulassungsbeschwerden wurden durch den BGH zurückgewiesen (Az.: II ZR 25/13 und II ZR 154/10).

Im Rahmen eines Vergleiches vor dem OLG München vom 25.06.2013 (Az.: 23 U 929/13) wurde die Satzung der XY_ GmbH durch deren Gesellschafter geändert. Jede der beiden Gesellschafterfamilien ist nunmehr berechtigt, einen einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer zu entsenden (§ 6 Abs. 3 der Satzung). Ausgeschlossen wurde eine Entsendung der vier Gesellschafter selbst. Die Familie S. entstandt zunächst mit Wirkung vom 25.06.2013 Herrn J.L., anschließend Herrn G. und nunmehr Herrn H.. Die Familie R. entsandt mit Wirkung zum 01.01.2014 Herrn U.B. als Geschäftsführer der XY_ GmbH.

Die Gesellschafter der Familie S. widerriefen am 21.12.2015 die Entsendung des Herrn G. als Geschäftsführer, Aufschieben bedingt auf die Löschung im Handelsregister, die am 18.01.2016 erfolgte und entsandten Herrn H. als Geschäftsführer der XY_ GmbH.

Die Klägerin ist Geschäftsführerin (Direktorin) der XY_ Inzeniring d.o.o. L. / Slowenien (im folgenden XY_ L.). Von den Anteilen dieser Gesellschaft übernahm die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2) 80%, die Klägerin 20%. Diese hält die Klägerin auf Grund eines Vertrages vom 13.12.1991 treuhänderisch für die Beklagte zu 2). In diesem Vertrag ist unter anderem geregelt (Ziff. 1 b), dass die Treuhänderin auf Wunsch der Treugeberin verpflichtet ist, die Beteiligung an die Treugeberin oder von ihr benannte Personen zu übertragen. Hierüber ist ein Rechtsstreit zwischen der Beklagten zu 2) und der Klägerin anhängig. Mit Urteil des Landgerichts Landshut vom 04.03.2016 (Az.: 1 HK O 2395/15) wurde die Klägerin zur Übertragung der Anteile verpflichtet. Das Urteil ist nicht rechtskräftig (Az.: OLG München 23 U 2092/16).

Die XY_ L. ist wiederum mit 60% am Stammkapital der XY_-CZ s.r.o. mit Sitz in O., Tschechien (im folgenden XY_ Tschechien) beteiligt. Die restlichen 40% am Stammkapital dieser Gesellschaft hält die Beklagte zu 2).

Für die Geschäftsführer der XY_ GmbH wurde am 29.08.2007 durch die Gesellschafter eine Geschäftsführerordnung beschlossen. Die Wahrnehmung der Gesellschafterrechte bei den Tochter- und Beteiligungsgesellschaften wird dabei in § 9 geregelt.

§ 3 Abs. 1 Ziff. 9 der Geschäftsführerordnung regelt, dass die Wahrnehmung der Gesellschafterrechte gegenüber Tochter- und Beteiligungsgesellschaften der Beklagten zu 2) einer gemeinsamen Entscheidung durch die Gesellschafter Frau P.R. und Herrn C.S. bedürfe. Diese beiden waren damals noch Geschäftsführer der Beklagten zu 1). Beide Gesellschafterfamilien sind sich einig, dass diese Regelung auch für Fremdgeschäftsführer gelten solle.

Bei den übrigen Tochtergesellschaften der Beklagten zu 2) hält diese jeweils 100% des Stammkapitals.

Herr C.S. war Geschäftsführer der XY_ Tortechnik GmbH H. Er wurde mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 26.11.2008 von diesem Amt abberufen. Die Abberufung wurde durch das Urteil des OLG Celle vom 06.02.2013 (Az.: 9 U 57/09) gerichtlich festgestellt. Die Entscheidung ist rechtskräftig auf Grund des Beschlusses des BGH vom 12.11.2013 (Az.: II ZR 94/13). Ein weiterer Geschäftsführer für diese Gesellschaft war nicht bestellt.

Am 20.08.2015 fand eine gemeinsame Gesellschafterversammlung der beiden Beklagten statt, an der alle Gesellschafter teilnahmen. Versammlungsleiterin war die Mitgesellschafterin P.R.. Gegenstand der Gesellschafterversammlung war unter anderem auf Antrag der Gesellschafterfamilie S. die Durchführung einer Sonderprüfung bei den Beklagten unter besonderer Berücksichtigung der Tochtergesellschaften in Slowenien und Tschechien (TOP 5) sowie auf Antrag der Gesellschafterfamilie R. die Durchführung einer Sonderprüfung bei der XY_ Tortechnik GmbH H. (TOP 7). Über die Beschlüsse wurde jeweils in mehreren einzelnen Abschnitten abgestimmt. Für den Beschlussantrag unter TOP 5 stimmten die Mitglieder der Gesellschafterfamilie S. dafür, die Mitglieder der Familie R. dagegen. Durch die Versammlungsleiterin P.R. wurden keine Beschlussergebnisse festgestellt,.

Bei der Abstimmung über den TOP 7 stimmten die Mitglieder der Gesellschafterfamilie R. dafür, die Mitglieder der Gesellschafterfamilie S. dagegen. Die Versammlungsleiterin P.R. stellte hier jeweils fest, dass die Beschlüsse gefasst wurde.

Die Kläger tragen vor, bei der Geschäftsordnung wurde Wert darauf gelegt, dass beide Gesellschafterfamilien auch bei den Tochter- und Beteiligungsgesellschaften den gleichen Einfluss haben.

In der Gesellschafterversammlung vom 02.07.2007 sei für sämtliche Tochtergesellschaften beschlossen worden, dass eine vollständige SAP-Anbindung erfolgen soll. Dies sei bezüglich der slowenischen Tochter bisher nicht erfolgt. Die Gesellschafterin P.R. als Geschäftsführerin der XY_ L. sei der Ansicht, die Gesellschafter der Beklagten hätten kein Informations- und Einsichtsrecht bei der slowenischen und der tschechischen Gesellschaft. Dieses stehe nur der Gesellschaft selbst zu. Auf Ebene der Muttergesellschaft werde durch die Gesellschafterfamilie R. verhindert, dass entsprechende Informationen weitergegeben werden. Die Sonderprüfung sei zur Vorbereitung von eventuellen Schadensersatzansprüchen gegen die Mitgesellschafterin P.R. erforderlich.

Die Kläger - der Kläger zu 2) nur insoweit als die Beschlüsse die Beklagte zu 1) betreffen - beantragen daher:

I.

1. Es wird festgestellt, dass der in der gemeinsamen außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) vom 20.08.2015 (10:30 Uhr) zu TOP 5 der Tagesordnung gefasste Beschluss, wonach der Beschlussantrag abgelehnt wurde, nichtig ist.

Hilfsweise zum Antrag zu I.1. Wird beantragt,

2. Der in der gemeinsamen außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) vom 20.08.2015 (10:30 Uhr) zu TOP 5 der Tagesordnung gefasste Beschluss, wonach der Beschlussantrag abgelehnt wurde, wird für nichtig erklärt.

Des Weiteren wird beantragt

II. Es wird festgestellt, dass in der gemeinsamen außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) vom 20.08.2015 (10:30 Uhr) zu TOP 5 der folgende Beschluss gefasst wurde:

a) Es wird ein Sonderprüfer für die XY_ Verwaltungs-GmbH sowie die XY_ GmbH & Co. KG bestellt. Der Sonderprüfer wird vom Präsidenten der Industrie- und Handelskammer M. benannt. Der Sonderprüfer muss die in § 143 AktG geregelten Voraussetzungen erfüllen, in Deutschland, Tschechien und Slowenien tätig sein und in der Lage sein, Dokumente in tschechischer, slowenischer, deutscher und englischer Sprache auszuwerten. Der Sonderprüfer erhält die Befugnisse in entsprechender Anwendung des § 145 Abs. 1, 2, 3 AktG.

b) Zum besonderen Vertreter sowohl der XY_ GmbH & Co. KG als auch der XY_ Verwaltungs-GmbH gegenüber dem Sonderprüfer wird Herr C.S. bestellt. Dieser wird beauftragt und bevollmächtigt, die Gesellschaften gegenüber dem Sonderprüfer zu vertreten, insbesondere mit diesem eine angemessene Vergütungsvereinbarung abzuschließen.

Der besondere Bevollmächtigte ist befugt, im Rahmen der Sonderprüfung Mitarbeitern der Gesellschaften Anweisungen zu erteilen, insbesondere diese anzuweisen, dem Sonderprüfer Auskunft zu erteilen, Dokumente zur Verfügung zu stellen, Zugang zu Räumlichkeiten und Zugriff auf EDV-Systeme zu gewähren.

c) Gegenstand der Sonderprüfung sind etwaige Pflichtverletzungen der ehemaligen Gesellschafter-Geschäftsführerin P.R. sowie des Geschäftsführers U.B. im Rahmen der Geschäftsführung der XY_ Verwaltungs-GmbH sowie der XY_ GmbH & Co. KG sowie die Vorbereitung der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gegen die Gesellschafter P.R., G.R. und die G.R. GmbH & Co. KG auf der Basis des zu erstellenden Sonderprüfungsberichts.

Die Sonderprüfung erfasst insbesondere folgende Punkte: 1) Stand des Rollouts der SAP-Software im gesamten XY_-Konzern, insbesondere die getroffenen Maßnahmen zur Anbindung der slowenischen Tochtergesellschaft XY_ inzeniring d.o.o., und weshalb diese bisher nicht umgesetzt wurde.

2) Prüfung der Geld- und Sachleistungen im Verhältnis zwischen der XY_ GmbH & Co. KG und der XY_ inzeniring d.o.o., L. seit dem 01.01.2011 und deren rechtlicher Grundlagen.

3) Prüfung sämtlicher Vertragsverhältnisse zwischen der XY_ GmbH & Co. KG und der XY_ inzeniring d.o.o. auf Plausibilität im Hinblick auf den Geschäftszweck und Tätigkeitsbereich der XY_ inzeniring d.o.o. im XY_-Konzern.

4) Prüfung der Geld- und Sachleistungen an die Gesellschafter P.R., G.R. und die G.R. GmbH & Co. KG sowie mit diesen rechtlich oder wirtschaftlich oder persönlich verbundenen juristischen und natürlichen Personen seitens der XY_ inzeniring d.o.o., L. und deren rechtliche Grundlagen.

5) Prüfung der Geld- und Sachleistungen an Herrn A.M. (Lebensgefährte der Frau P.R.) seitens der XY_ inzeniring d.o.o., L., sowie aller vertraglichen Vereinbarungen mit ihm.

Prüfung sämtlicher Geld- und Sachleistungen sowie Vertragsverhältnisse zwischen der XY_ inzeniring d.o.o., L. und der XY_-CZ s.r.o., Tschechien.

6) Prüfung sämtlicher Geld- und Sachleistungen sowie Vertragverhältnisse zwischen der XY_ inzeniring d.o.o., L. und der XY_-CZ s.r.o., Tschechien.

7) Prüfung der Vertriebstätigkeiten der XY_ inzeniring d.o.o., L. und der XY_-CZ s.r.o., Tschechien seit dem Jahr 2011.

8) In die Prüfung sollen insbesondere folgende Unterlagen einbezogen werden, soweit dies zweckdienlich für den Prüfungsauftrag ist und Erkenntnisse zu den vorstehenden Prüfungspunkten erwarten lässt:

– Gesellschafterbeschlüsse der XY_ inzeniring d.o.o.

– Leasing- und Mietverträge der XY_ inzeniring d.o.o.

– Liste des aktuellen Fuhrparks der XY_ inzeniring d.o.o.

– Anstellungsverträge inkl. der letzten Lohnabrechnung der XY_ inzeniring d.o.o.

– Dokumentation der Rabattregelungen der XY_ inzeniring d.o.o.

– Kreditkartenabrechnungen der XY_ inzeniring d.o.o.

– Bankauszüge der XY_ inzeniring d.o.o.

– Rechnungen an und von der XY_ inzeniring d.o.o.

– Dokumentation der gewerblichen Schutzrechte (Patentanmeldungen, Patente, Marken etc.)

d) Die Geschäftsführung - auch ein Geschäftsführer alleine - der XY_ GmbH & Co. KG sowie der XY_ Verwaltungs-GmbH wird angewiesen, dem Sonderprüfer uneingeschränkten Zugang zu sämtlichen Dokumenten und Daten zu verschaffen, welche der Sonderprüfer im Rahmen seines Prüfungsauftrages anfordert. Dem Sonderprüfer ist, soweit er dies verlangt, ein Prüfungsraum zur Verfügung zu stellen im Verwaltungsgebäude Technik oder Vertrieb in B.. Dem Sonderprüfer ist weiter ein Zugang zu den EDV-Systemen des XY_-Konzerns zu gewähren, soweit dies erforderlich ist.

e) Die Geschäftsführung - auch ein Geschäftsführer alleine - der XY_ GmbH & Co. KG sowie der XY_ Verwaltungs-GmbH wird angewiesen und beauftragt, für die XY_ GmbH & Co. KG sowohl als Gesellschafterin der XY_ inzeniring d.o.o., L., als auch der XY_-CZ s.r.o., O., sämtliche erforderliche Maßnahmen zu treffen, um dem Sonderprüfer selbst die Einsichtnahme und Einholung von Auskünften bei diesen Tochtergesellschaften zu ermöglichen. Hierzu gehört insbesondere die Abhaltung von und die Vertretung in Gesellschafterversammlungen (insbesondere auch Vollversammlungen unter Verzicht auf alle Form- und Fristerfordernisse für die Ladung und Abhaltung einer Gesellschafterversammlung) und die Fassung von Gesellschafterversammlungsbeschlüssen zur entsprechenden Anweisung der Geschäftsführung der Tochtergesellschaften. Im Fall der Weigerung der Erteilung dieser Auskünfte bzw. Gewährung der Einsichtnahme durch die Geschäftsführung der XY_ inzeniring d.o.o., L., oder der XY_-CZ s.r.o., O., ist die Auskunftserteilung und Einsichtnahme gerichtlich durchzusetzen.

Des Weiteren wird beantragt,

III. Der in der gemeinsamen außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) vom 20.08.2015 (10:30 Uhr) von der Versammlungsleiterin P.R. festgestellte, nachfolgende Beschluss wird für nichtig erklärt:

Der Geschäftsführer U.B. wird einzeln angewiesen und ermächtigt, bei der Tochtergesellschaft XY_ Tortechnik GmbH zur Überprüfung einer Tätigkeit deren abberufenen, faktischen Geschäftführers C.S. unverzüglich Gesellschafterbeschlüsse mit folgendem Inhalt zu fassen, auch im Wege einer Vollversammlung unter Verzicht auf jegliche Form und Frist der Ladung zu einer Gesellschafterversammlung:

7.1. „Es wird ein Sonderprüfer für die XY_ Tortechnik GmbH bestellt. Der Sonderprüfer wird vom Präsidenten der Industrie- und Handelskammer M. benannt. Der Sonderprüfer muss die in § 143 AktG geregelten Voraussetzungen erfüllen, in Deutschland, jedoch in Konzernsachverhalten mit internationalem Bezug, tätig sein und in der Lage sein, Dokumente in deutscher und englischer Sprache auszuwerten. Der Sonderprüfer erhält die Befugnisse in entsprechender Anwendung des § 145 Abs. 1 bis 3 AktG.“

7.2. „Zum besonderen Vertreter der XY_ Tortechnik GmbH gegenüber dem Sonderprüfer wird Herr U.B. bestellt. Dieser besondere Vertreter wird beauftragt und bevollmächtigt, die XY_ Tortechnik GmbH gegenüber dem Sonderprüfer zu vertreten, insbesondere mit diesem eine angemessene Vergütungsvereinbarung abzuschließen. Der besondere Vertreter ist befugt, im Rahmen der Sonderprüfung Mitarbeitern der Gesellschaft Anweisungen zu erteilen, insbesondere diese anzuweisen, dem Sonderprüfer Auskunft zu erteilen, Dokumente zur Verfügung zu stellen, Zugang zu Räumlichkeiten und Zugriff auf EDV-Systeme zu gewähren.“

7.3. „Gegenstand der Sonderprüfung sind etwaige Pflichtverletzungen des abberufenen, faktischen Geschäftsführers C.S. sowie die Vorbereitung de Durchsetzung von etwaigen Schadenersatzansprüchen gegen Herrn C.S. auf der Basis des zu erstellenden Sonderprüfungsberichts.“

Die Sonderprüfung umfasst insbesondere folgende Punkte:

a) Prüfung der Beauftragung der Jahresabschlussprüfung bei der XY_ Tortechnik GmbH für das Geschäftsjahr 2013 b) Prüfung der Geld- und Sachleistungen im Verhältnis zwischen der XY_ GmbH & Co. KG und der XY_ Tortechnik GmbH seit dem 01.01.2011 und deren rechtlicher Grundlagen

c) Prüfung sämtlicher Vertragsverhältnisse zwischen der XY_ GmbH & Co. KG und der XY_ Tortechnik GmbH auf Plausibilität im Hinblick auf den Geschäftszweck und den Unternehmensgegenstand bzw. Tätigkeitsbereich (vor allem in gegenständlicher wie geographischer Hinsicht) im XY_-Konzern unter besonderer Berücksichtigung der Einkaufskonditionen bei der Muttergesellschaft und der Preiskonditionen gegenüber Kunden

d) Prüfung sämtlicher Vertragsverhältnisse zwischen der XY_ Tortechnik GmbH und der L. PartG bzw. der Rechtsanwaltskanzlei des Herrn RA Dr. O.L.

e) Prüfung aller etwaiger bestehender Vertragsverhältnisses der XY_ Tortechnik GmbH sowie deren Geld- und Sachleistungen an/mit Herrn C.S. sowie an/mit diesem rechtlich oder wirtschaftlich oder persönlich verbundenen juristischen und natürlichen Personen (z.B. Herr M.S., Frau S.H., Frau I.H.) sowie an/mit die/den Mitarbeitern K. und H.

f) Prüfung der Vertriebs- und Kundendiensttätigkeiten der XY_ Tortechnik GmbH seit dem Jahr 2011 unter besonderer Berücksichtigung nach dem Unternehmensgegenstand nicht vorgesehener Auslandsgeschäfte (Kunde, Umsatz, Tortyp/Ersatzteil/Dienstleistung, Montage, Reparatur, Wartung o.ä.)

g) Prüfung des Monatsberichts März 2015 der XY_ Tortechnik GmbH vor dem Hintergrund des dort ausgewiesenen negativen operativen Vertriebsergebnisses in allen Spalten, insbesondere „Ist 2015 Vertrieb“ und „Budget 2015 Vertrieb“, wobei dieses Negativergebnis laut Fußnote nicht aussagekräftig sein soll

h) Prüfung der abgeschlossenen Verträge zur Durchführung der Jubiläumsveranstaltung „25 Jahre XY_ Tortechnik GmbH“, insbesondere hinsichtlich der Angemessenheit der Inhalte und Kosten des Veranstaltungsprogramms im Hinblick auf den Zweck der Veranstaltung.

i) In die Prüfung sollen insbesondere folgende Unterlagen einbezogen werden, soweit dies zweckdienlich für den Prüfungsauftrag ist und Erkenntnisse zu den vorstehenden Prüfungspunkten erwarten lässt:

Gesellschafterbeschlüsse der XY_ Tortechnik GmbH Summen- und Saldenliste für die Geschäftsjahre 2011-2014 Prüfberichte (steuerliche Außenprüfung, Lohnsteuer, Sozialversicherung)

Versicherungs-, Leasing- und Mietverträge der XY_ Tortechnik GmbH Unterschriftsblätter bzw. Zeichnungsberechtigung für alle Bankkonten Liste des aktuellen Fuhrparks der XY_ Tortechnik GmbH Anstellungsverträge inklusive der letzten Lohnabrechnung der XY_ Tortechnik GmbH Dokumentation der Rabattregelungen und Kalkulationsgrundlagen der XY_ Tortechnik GmbH einschließlich Vorgaben der Geschäftsleitung hierzu Kreditkartenabrechnungen der XY_ Tortechnik GmbH Bankauszüge der XY_ Tortechnik GmbH Rechnungen aller Art an die und von der XY_ Tortechnik GmbH Dokumentation der gewerblichen Schutzrechte (Patentanmeldungen, Marken etc.)“

7.4. „Herr U.B. wird als besonderer Vertreter angewiesen und beauftragt, dem Sonderprüfer uneingeschränkten Zugang zu sämtlichen Dokumenten und Daten zu verschaffen, welche der Sonderprüfer im Rahmen seines Prüfungsauftrages anfordert. Dem Sonderprüfer ist, soweit er dies verlang, ein Prüfungsraum zur Verfügung zu stellen. Dem Sonderprüfer ist weiter ein Zugang zum EDV-System der XY_ Tortechnik GmbH zu gewähren, soweit dies erforderlich ist.“

7.5. „Herr U.B. wird als besonderer Vertreter angewiesen und beauftragt, für die XY_ Tortechnik GmbH sämtliche erforderliche Maßnahmen zu treffen, um dem Sonderprüfer die Einsichtnahme und Einholung von Auskünften bei der Gesellschaft zu ermöglichen, ggf. auch durch die Einleitung geeigneter gerichtlicher Schritte im Fall der Nichterteilung von Auskünften bzw. der Nichtgewährung der Einsichtnahme seitens der XY_ Tortechnik GmbH.“

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen und tragen vor, die Aktivlegitimation des Gesellschafters M.S. fehle, soweit er Beschlüsse bei der Beklagten zu 2) angreift, da er an dieser nicht beteiligt sei. TOP 5 betreffe nur die Beklagte zu 1). Bei TOP 5 könne kein wirksamer Gesellschafterbeschluss gefasst werden, da es keine Sonderprüfung bei einer KG gebe, ohne entsprechende Ermächtigung im Gesellschaftsvertrag. Weiterhin sei eine Prüfung auf Mutterebene unzulässig, wenn die Tochter tatsächlicher Gegenstand der Prüfung sein soll.

Die Beklagte zu 1) sei ebenso nicht passivlegitimiert.

Eine Sonderprüfung bei der XY_ Tortechnik H. sei erforderlich, um Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzungen des Gesellschafters C.S. vorzubereiten.

Hinsichtlich des weiteren Sachvortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet.

Auf Antrag der Kläger war festzustellen, dass der unter TOP 5 gestellte Beschlussantrag gefasst wurde. Der Beschluss in der Gesellschafter5versammlung unter TOP 7 wurde wirksam gefasst, so dass die Klage insoweit abzuweisen war.

1. Der Kläger zu 2) ist aktiv legitimiert, soweit sich seine Klage auf die Beschlüsse bei der Beklagten zu 1) beziehen. An dieser Gesellschaft ist der Kläger zu 2) persönlich beteiligt. Dies wäre im Wege der Auslegung des Klageantrag festzustellen gewesen und wurde mit Schriftsatz vom 19.02.2016 ausdrücklich erklärt.

Die beiden Beklagten sind hinsichtlich beider Gesellschafterbeschlüsse passiv legitimiert. Die Beschlussfassungen sind beiden Gesellschaften zuzurechnen. Hinsichtlich des Beschlussantrages unter TOP 5 betrifft dieser beide Gesellschaften. Es wurde über die Durchführung einer Sonderprüfung bei beiden Gesellschaften abgestimmt. Ob eine Sonderprüfung bei einer Kommanditgesellschaft möglich ist, ist im Rahmen der Begründetheit zu entscheiden.

Auch der unter TOP 7 gefasste Beschluss betrifft beide Beklagte. Angewiesen wird der Geschäftsführer der Beklagten zu 1), betroffen ist eine Tochtergesellschaft der Beklagten zu 2).

2. In der Gesellschafterversammlung vom 20.08.2015 wurde der Beschluss über die Durchführung einer Sonderprüfung bei beiden Beklagten gefasst.

Ein Beschlussergebnis wurde ausweislich des Protokolls nicht festgestellt. Die Kläger haben daher ein Feststellungsinteresse dahingehend, dass ein entsprechender Beschluss gefasst wurde.

Die Anordnung der Durchführung eines Sonderprüfung bei einer GmbH ist Aufgabe der Gesellschafterversammlung. Die Gesellschafterversammlung hat das Recht, die Geschäftsführung zu kontrollieren (§ 46 Ziff. 6 GmbHG). Als Maßnahme der Überwachung und Kontrolle durch die Gesellschafterversammlung kann eine Sonderprüfung angeordnet werden und Sonderprüfer bestellt werden (vgl. Baumbach/Hueck § 46 GmbHG, Rn. 50).

Bei einer Kommanditgesellschaft ist die Durchführung einer Sonderprüfung - wie auch bei der GmbH - im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen. Die Gesellschafterrechte auf Überprüfung ergeben sich aus § 166 HGB. Die Durchführung einer Sonderprüfung ist jedoch nicht ausgeschlossen. Zulässig ist die jedenfalls dann, wenn eine solche in dem Gesellschaftsvertrag vorgesehen wäre, was bei der XY_ KG jedoch nicht der Fall ist.

Auf Grund des Beschlussantrages der Kläger soll jedoch eine umfassende Prüfung der Tätigkeit der Mitgesellschafterin P.R. gerade auch im Hinblick auf ihre Stellung als Mitgesellschafterin und Geschäftsführerin der XY_ L. erfolgen. Eine solche Prüfung ist nur dann in entsprechender Weise möglich, wenn auch die XY_ KG und ihre Komplementärgesellschaft, die XY_ GmbH mitgeprüft werden. Die XY KG ist gleichzeitig die Muttergesellschaft der XY_ L..

Die Sonderprüfung kann auch auf Ebene der Muttergesellschaft und deren Komplementärin durchgeführt werden, auch wenn das erklärte Ziel ist, die Tätigkeit der Tochtergesellschaften zumindest mit zu überprüfen. Die Vorwürfe gegen die Mitgesellschafterin P.R. stehen auch im Zusammenhang mit Entscheidungen, die auf der Ebene der Muttergesellschaft getroffen, oder nicht getroffen werden.

Der Beschlussantrag zu TOP 5 wurde auch mit der erforderlichen Mehrheit angenommen. Zwar haben die Mitglieder der Gesellschafterfamilie R. gegen den Beschlussantrag gestimmt. Jedoch hatte die Gesellschafterin P.R. nach § 47 Abs. 4 S. 2 GmbHG kein Stimmrecht gehabt. Nach dieser Vorschrift ist das Stimmrecht eines Gesellschafters nicht nur dann ausgeschlossen, wenn es sich um die Einleitung eines Rechtsstreits gegen den Gesellschafter geht, sondern auch schon, wenn es um die außergerichtliche Geltung und Klärung von Ansprüchen geht (vgl. Baumbach/Hueck § 47 GmbHG, Rn. 93). Dieser Stimmrechtsausschluss erstreckt sich damit auch auf Maßnahmen, die die Gesellschafterversammlung beschließt, um mögliche Pflichtverletzungen, die einen Gesellschafter betreffen, festzustellen und zu ermitteln. Vorliegend geht es darum, ob die Mitgesellschafterin P.R. auf Grund ihres Verhaltens bei den beiden Tochtergesellschaften in Slowenien und Tschechien ihre Pflichten verletzt hat. Auf Grund des Vortrags der Kläger ist dies zumindest nicht ausgeschlossen.

3. Der Beschluss über die Durchführung einer Sonderprüfung bei der XY_ Tortechnik GmbH, H. (TOP 7) wurde wirksam gefasst, die Kläger haben daher keinen Anspruch auf Feststellung der Nichtigkeit dieses Beschlusses.

Der Mitgesellschafter C.S. war bei der Beschlussfassung ausgeschlossen.

Die Anordnung und Durchführung einer Sonderprüfung ist Ausdruck der Kontrollrechte der Gesellschafterversammlung, wie bereits ausgeführt.

Der Gesellschaftergeschäftsführer, dem Pflichtverletzungen zur Last gelegt werden, die im Rahmen der Sonderprüfung festgestellt werden sollten, ist nach § 47 Abs. 4 S. 2 GmbHG - wie bereits ausgeführt - von der Abstimmung ausgeschlossen.

Der Mitgesellschafter C.S. war Geschäftsführer der Tochtergesellschafter in H.. Er war somit von der Beschlussfassung ausgeschlossen und die dennoch abgegebene Stimme durfte bei der Feststellung des Beschlussergebnisses nicht mit gezählt werden.

Der Beschlussantrag unter TOP 7 wurde daher mit der erforderlichen Mehrheit angenommen.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

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Landgericht Landshut Endurteil, 14. Dez. 2016 - 1 HK O 2634/15 zitiert 9 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 46 Aufgabenkreis der Gesellschafter


Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen: 1. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses;1a. die Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung - GmbHG | § 47 Abstimmung


(1) Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen erfolgen durch Beschlußfassung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. (2) Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme. (3) Vollmachten

Handelsgesetzbuch - HGB | § 166


(1) Der Kommanditist ist berechtigt, die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen. (2) Die in § 118 dem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellsch

Aktiengesetz - AktG | § 145 Rechte der Sonderprüfer. Prüfungsbericht


(1) Der Vorstand hat den Sonderprüfern zu gestatten, die Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Gesellschaftskasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren, zu prüfen. (2) Die Sonderprüfer können vo

Aktiengesetz - AktG | § 143 Auswahl der Sonderprüfer


(1) Als Sonderprüfer sollen, wenn der Gegenstand der Sonderprüfung keine anderen Kenntnisse fordert, nur bestellt werden 1. Personen, die in der Buchführung ausreichend vorgebildet und erfahren sind;2. Prüfungsgesellschaften, von deren gesetzlichen V

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(1) Als Sonderprüfer sollen, wenn der Gegenstand der Sonderprüfung keine anderen Kenntnisse fordert, nur bestellt werden

1.
Personen, die in der Buchführung ausreichend vorgebildet und erfahren sind;
2.
Prüfungsgesellschaften, von deren gesetzlichen Vertretern mindestens einer in der Buchführung ausreichend vorgebildet und erfahren ist.

(2) Sonderprüfer darf nicht sein, wer nach § 319 Absatz 2, 3, § 319b des Handelsgesetzbuchs nicht Abschlussprüfer sein darf oder während der Zeit, in der sich der zu prüfende Vorgang ereignet hat, hätte sein dürfen. Eine Prüfungsgesellschaft darf nicht Sonderprüfer sein, wenn sie nach § 319 Absatz 2, 4, § 319b des Handelsgesetzbuchs nicht Abschlussprüfer sein darf oder während der Zeit, in der sich der zu prüfende Vorgang ereignet hat, hätte sein dürfen. Bei einer Gesellschaft, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist, darf Sonderprüfer auch nicht sein, wer Nichtprüfungsleistungen nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77; L 170 vom 11.6.2014, S. 66) erbringt oder während der Zeit, in der sich der zu prüfende Vorgang ereignet hat, erbracht hat.

(3) (weggefallen)

(1) Der Vorstand hat den Sonderprüfern zu gestatten, die Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Gesellschaftskasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren, zu prüfen.

(2) Die Sonderprüfer können von den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, welche die sorgfältige Prüfung der Vorgänge notwendig macht.

(3) Die Sonderprüfer haben die Rechte nach Absatz 2 auch gegenüber einem Konzernunternehmen sowie gegenüber einem abhängigen oder herrschenden Unternehmen.

(4) Auf Antrag des Vorstands hat das Gericht zu gestatten, dass bestimmte Tatsachen nicht in den Bericht aufgenommen werden, wenn überwiegende Belange der Gesellschaft dies gebieten und sie zur Darlegung der Unredlichkeiten oder groben Verletzungen gemäß § 142 Abs. 2 nicht unerlässlich sind.

(5) Über den Antrag gemäß Absatz 4 entscheidet das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. § 142 Abs. 5 Satz 2, Abs. 8 gilt entsprechend.

(6) Die Sonderprüfer haben über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten. Auch Tatsachen, deren Bekanntwerden geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen, müssen in den Prüfungsbericht aufgenommen werden, wenn ihre Kenntnis zur Beurteilung des zu prüfenden Vorgangs durch die Hauptversammlung erforderlich ist. Die Sonderprüfer haben den Bericht zu unterzeichnen und unverzüglich dem Vorstand und zum Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft einzureichen. Auf Verlangen hat der Vorstand jedem Aktionär eine Abschrift des Prüfungsberichts zu erteilen. Der Vorstand hat den Bericht dem Aufsichtsrat vorzulegen und bei der Einberufung der nächsten Hauptversammlung als Gegenstand der Tagesordnung bekanntzumachen.

(1) Als Sonderprüfer sollen, wenn der Gegenstand der Sonderprüfung keine anderen Kenntnisse fordert, nur bestellt werden

1.
Personen, die in der Buchführung ausreichend vorgebildet und erfahren sind;
2.
Prüfungsgesellschaften, von deren gesetzlichen Vertretern mindestens einer in der Buchführung ausreichend vorgebildet und erfahren ist.

(2) Sonderprüfer darf nicht sein, wer nach § 319 Absatz 2, 3, § 319b des Handelsgesetzbuchs nicht Abschlussprüfer sein darf oder während der Zeit, in der sich der zu prüfende Vorgang ereignet hat, hätte sein dürfen. Eine Prüfungsgesellschaft darf nicht Sonderprüfer sein, wenn sie nach § 319 Absatz 2, 4, § 319b des Handelsgesetzbuchs nicht Abschlussprüfer sein darf oder während der Zeit, in der sich der zu prüfende Vorgang ereignet hat, hätte sein dürfen. Bei einer Gesellschaft, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist, darf Sonderprüfer auch nicht sein, wer Nichtprüfungsleistungen nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77; L 170 vom 11.6.2014, S. 66) erbringt oder während der Zeit, in der sich der zu prüfende Vorgang ereignet hat, erbracht hat.

(3) (weggefallen)

(1) Der Vorstand hat den Sonderprüfern zu gestatten, die Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Gesellschaftskasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren, zu prüfen.

(2) Die Sonderprüfer können von den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, welche die sorgfältige Prüfung der Vorgänge notwendig macht.

(3) Die Sonderprüfer haben die Rechte nach Absatz 2 auch gegenüber einem Konzernunternehmen sowie gegenüber einem abhängigen oder herrschenden Unternehmen.

(4) Auf Antrag des Vorstands hat das Gericht zu gestatten, dass bestimmte Tatsachen nicht in den Bericht aufgenommen werden, wenn überwiegende Belange der Gesellschaft dies gebieten und sie zur Darlegung der Unredlichkeiten oder groben Verletzungen gemäß § 142 Abs. 2 nicht unerlässlich sind.

(5) Über den Antrag gemäß Absatz 4 entscheidet das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. § 142 Abs. 5 Satz 2, Abs. 8 gilt entsprechend.

(6) Die Sonderprüfer haben über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten. Auch Tatsachen, deren Bekanntwerden geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen, müssen in den Prüfungsbericht aufgenommen werden, wenn ihre Kenntnis zur Beurteilung des zu prüfenden Vorgangs durch die Hauptversammlung erforderlich ist. Die Sonderprüfer haben den Bericht zu unterzeichnen und unverzüglich dem Vorstand und zum Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft einzureichen. Auf Verlangen hat der Vorstand jedem Aktionär eine Abschrift des Prüfungsberichts zu erteilen. Der Vorstand hat den Bericht dem Aufsichtsrat vorzulegen und bei der Einberufung der nächsten Hauptversammlung als Gegenstand der Tagesordnung bekanntzumachen.

(1) Als Sonderprüfer sollen, wenn der Gegenstand der Sonderprüfung keine anderen Kenntnisse fordert, nur bestellt werden

1.
Personen, die in der Buchführung ausreichend vorgebildet und erfahren sind;
2.
Prüfungsgesellschaften, von deren gesetzlichen Vertretern mindestens einer in der Buchführung ausreichend vorgebildet und erfahren ist.

(2) Sonderprüfer darf nicht sein, wer nach § 319 Absatz 2, 3, § 319b des Handelsgesetzbuchs nicht Abschlussprüfer sein darf oder während der Zeit, in der sich der zu prüfende Vorgang ereignet hat, hätte sein dürfen. Eine Prüfungsgesellschaft darf nicht Sonderprüfer sein, wenn sie nach § 319 Absatz 2, 4, § 319b des Handelsgesetzbuchs nicht Abschlussprüfer sein darf oder während der Zeit, in der sich der zu prüfende Vorgang ereignet hat, hätte sein dürfen. Bei einer Gesellschaft, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist, darf Sonderprüfer auch nicht sein, wer Nichtprüfungsleistungen nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77; L 170 vom 11.6.2014, S. 66) erbringt oder während der Zeit, in der sich der zu prüfende Vorgang ereignet hat, erbracht hat.

(3) (weggefallen)

(1) Der Vorstand hat den Sonderprüfern zu gestatten, die Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Gesellschaftskasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren, zu prüfen.

(2) Die Sonderprüfer können von den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, welche die sorgfältige Prüfung der Vorgänge notwendig macht.

(3) Die Sonderprüfer haben die Rechte nach Absatz 2 auch gegenüber einem Konzernunternehmen sowie gegenüber einem abhängigen oder herrschenden Unternehmen.

(4) Auf Antrag des Vorstands hat das Gericht zu gestatten, dass bestimmte Tatsachen nicht in den Bericht aufgenommen werden, wenn überwiegende Belange der Gesellschaft dies gebieten und sie zur Darlegung der Unredlichkeiten oder groben Verletzungen gemäß § 142 Abs. 2 nicht unerlässlich sind.

(5) Über den Antrag gemäß Absatz 4 entscheidet das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. § 142 Abs. 5 Satz 2, Abs. 8 gilt entsprechend.

(6) Die Sonderprüfer haben über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten. Auch Tatsachen, deren Bekanntwerden geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen, müssen in den Prüfungsbericht aufgenommen werden, wenn ihre Kenntnis zur Beurteilung des zu prüfenden Vorgangs durch die Hauptversammlung erforderlich ist. Die Sonderprüfer haben den Bericht zu unterzeichnen und unverzüglich dem Vorstand und zum Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft einzureichen. Auf Verlangen hat der Vorstand jedem Aktionär eine Abschrift des Prüfungsberichts zu erteilen. Der Vorstand hat den Bericht dem Aufsichtsrat vorzulegen und bei der Einberufung der nächsten Hauptversammlung als Gegenstand der Tagesordnung bekanntzumachen.

Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen:

1.
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses;
1a.
die Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs) und über die Billigung des von den Geschäftsführern aufgestellten Abschlusses;
1b.
die Billigung eines von den Geschäftsführern aufgestellten Konzernabschlusses;
2.
die Einforderung der Einlagen;
3.
die Rückzahlung von Nachschüssen;
4.
die Teilung, die Zusammenlegung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen;
5.
die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung derselben;
6.
die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung;
7.
die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb;
8.
die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat.

(1) Der Kommanditist ist berechtigt, die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen.

(2) Die in § 118 dem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter eingeräumten weiteren Rechte stehen dem Kommanditisten nicht zu.

(3) Auf Antrag eines Kommanditisten kann das Gericht, wenn wichtige Gründe vorliegen, die Mitteilung einer Bilanz und eines Jahresabschlusses oder sonstiger Aufklärungen sowie die Vorlegung der Bücher und Papiere jederzeit anordnen.

(1) Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen erfolgen durch Beschlußfassung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme.

(3) Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform.

(4) Ein Gesellschafter, welcher durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere ausüben. Dasselbe gilt von einer Beschlußfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegenüber einem Gesellschafter betrifft.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.