Landgericht Landshut Endurteil, 14. Dez. 2016 - 1 HK O 2634/15
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass der in der gemeinsamen außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) vom 20.08.2015 (10:30 Uhr) zu TOP 5 der Tagesordnung gefasste Beschluss, wonach der Beschlussantrag abgelehnt wurde, nichtig ist.
2. Es wird festgestellt, dass in der gemeinsamen außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) vom 20.08.2015 (10:30 Uhr) zu TOP 5 der folgende Beschluss gefasst wurde:
a) Es wird ein Sonderprüfer für die XY_ Verwaltungs-GmbH sowie die XY_ GmbH & Co. KG bestellt. Der Sonderprüfer wird vom Präsidenten der Industrie- und Handelskammer M. benannt. Der Sonderprüfer muss die in § 143 AktG geregelten Voraussetzungen erfüllen, in Deutschland, Tschechien und Slowenien tätig sein und in der Lage sein, Dokumente in tschechischer, slowenischer, deutscher und englischer Sprache auszuwerten. Der Sonderprüfer erhält die Befugnisse in entsprechender Anwendung des § 145 Abs. 1, 2, 3 AktG.
b) Zum besonderen Vertreter sowohl der XY_ GmbH & Co. KG als auch der XY_ Verwaltungs-GmbH gegenüber dem Sonderprüfer wird Herr C.S. bestellt. Dieser wird beauftragt und bevollmächtigt, die Gesellschaften gegenüber dem Sonderprüfer zu vertreten, insbesondere mit diesem eine angemessene Vergütungsvereinbarung abzuschließen.
Der besondere Bevollmächtigte ist befugt, im Rahmen der Sonderprüfung Mitarbeitern der Gesellschaften Anweisungen zu erteilen, insbesondere diese anzuweisen, dem Sonderprüfer Auskunft zu erteilen, Dokumente zur Verfügung zu stellen, Zugang zu Räumlichkeiten und Zugriff auf EDV-Systeme zu gewähren.
c) Gegenstand der Sonderprüfung sind etwaige Pflichtverletzungen der ehemaligen Gesellschafter-Geschäftsführerin P.R. sowie des Geschäftsführers U.B. im Rahmen der Geschäftsführung der XY_ Verwaltungs-GmbH sowie der XY_ GmbH & Co. KG sowie die Vorbereitung der Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gegen die Gesellschafter P.R., G.R. und die G.R. GmbH & Co. KG auf der Basis des zu erstellenden Sonderprüfungsberichts.
Die Sonderprüfung erfasst insbesondere folgende Punkte: 1) Stand des Rollouts der SAP-Software im gesamten XY_-Konzern, insbesondere die getroffenen Maßnahmen zur Anbindung der slowenischen Tochtergesellschaft XY_ inzeniring d.o.o., und weshalb diese bisher nicht umgesetzt wurde.
2) Prüfung der Geld- und Sachleistungen im Verhältnis zwischen der XY_ GmbH & Co. KG und der XY_ inzeniring d.o.o., L. seit dem 01.01.2011 und deren rechtlicher Grundlagen.
3) Prüfung sämtlicher Vertragsverhältnisse zwischen der XY_ GmbH & Co. KG und der XY_ inzeniring d.o.o. auf Plausibilität im Hinblick auf den Geschäftszweck und Tätigkeitsbereich der XY_ inzeniring d.o.o. im XY_-Konzern.
4) Prüfung der Geld- und Sachleistungen an die Gesellschafter P.R., G.R. und die G.R. GmbH & Co. KG sowie mit diesen rechtlich oder wirtschaftlich oder persönlich verbundenen juristischen und natürlichen Personen seitens der XY_ inzeniring d.o.o., L. und deren rechtliche Grundlagen.
5) Prüfung der Geld- und Sachleistungen an Herrn A.M. (Lebensgefährte der Frau P.R.) seitens der XY_ inzeniring d.o.o., L., sowie aller vertraglichen Vereinbarungen mit ihm.
Prüfung sämtlicher Geld- und Sachleistungen sowie Vertragsverhältnisse zwischen der XY_ inzeniring d.o.o., L. und der XY_-CZ s.r.o., Tschechien.
6) Prüfung sämtlicher Geld- und Sachleistungen sowie Vertragverhältnisse zwischen der XY_ inzeniring d.o.o., L. und der XY_-CZ s.r.o., Tschechien.
7) Prüfung der Vertriebstätigkeiten der XY_ inzeniring d.o.o., L. und der XY_-CZ s.r.o., Tschechien seit dem Jahr 2011.
8) In die Prüfung sollen insbesondere folgende Unterlagen einbezogen werden, soweit dies zweckdienlich für den Prüfungsauftrag ist und Erkenntnisse zu den vorstehenden Prüfungspunkten erwarten lässt:
– Gesellschafterbeschlüsse der XY_ inzeniring d.o.o.
– Leasing- und Mietverträge der XY_ inzeniring d.o.o.
– Liste des aktuellen Fuhrparks der XY_ inzeniring d.o.o.
– Anstellungsverträge inkl. der letzten Lohnabrechnung der XY_ inzeniring d.o.o.
– Dokumentation der Rabattregelungen der XY_ inzeniring d.o.o.
– Kreditkartenabrechnungen der XY_ inzeniring d.o.o.
– Bankauszüge der XY_ inzeniring d.o.o.
– Rechnungen an und von der XY_ inzeniring d.o.o.
– Dokumentation der gewerblichen Schutzrechte (Patentanmeldungen, Patente, Marken etc.)
d) Die Geschäftsführung - auch ein Geschäftsführer alleine - der XY_ GmbH & Co. KG sowie der XY_ Verwaltungs-GmbH wird angewiesen, dem Sonderprüfer uneingeschränkten Zugang zu sämtlichen Dokumenten und Daten zu verschaffen, welche der Sonderprüfer im Rahmen seines Prüfungsauftrages anfordert. Dem Sonderprüfer ist, soweit er dies verlangt, ein Prüfungsraum zur Verfügung zu stellen im Verwaltungsgebäude Technik oder Vertrieb in B.. Dem Sonderprüfer ist weiter ein Zugang zu den EDV-Systemen des XY_-Konzerns zu gewähren, soweit dies erforderlich ist.
e) Die Geschäftsführung - auch ein Geschäftsführer alleine - der XY_ GmbH & Co. KG sowie der XY_ Verwaltungs-GmbH wird angewiesen und beauftragt, für die XY_ GmbH & Co. KG sowohl als Gesellschafterin der XY_ inzeniring d.o.o., L., als auch der XY_-CZ s.r.o., O., sämtliche erforderliche Maßnahmen zu treffen, um dem Sonderprüfer selbst die Einsichtnahme und Einholung von Auskünften bei diesen Tochtergesellschaften zu ermöglichen. Hierzu gehört insbesondere die Abhaltung von und die Vertretung in Gesellschafterversammlungen (insbesondere auch Vollversammlungen unter Verzicht auf alle Form- und Fristerfordernisse für die Ladung und Abhaltung einer Gesellschafterversammlung) und die Fassung von Gesellschafterversammlungsbeschlüssen zur entsprechenden Anweisung der Geschäftsführung der Tochtergesellschaften. Im Fall der Weigerung der Erteilung dieser Auskünfte bzw. Gewährung der Einsichtnahme durch die Geschäftsführung der XY_ inzeniring d.o.o., L., oder der XY_-CZ s.r.o., O., ist die Auskunftserteilung und Einsichtnahme gerichtlich durchzusetzen.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen
4. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 250.000,00 € festgesetzt.
Tatbestand
I.
2. Der in der gemeinsamen außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) vom 20.08.2015 (10:30 Uhr) zu TOP 5 der Tagesordnung gefasste Beschluss, wonach der Beschlussantrag abgelehnt wurde, wird für nichtig erklärt.
II. Es wird festgestellt, dass in der gemeinsamen außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) vom 20.08.2015 (10:30 Uhr) zu TOP 5 der folgende Beschluss gefasst wurde:
– Gesellschafterbeschlüsse der XY_ inzeniring d.o.o.
– Leasing- und Mietverträge der XY_ inzeniring d.o.o.
– Liste des aktuellen Fuhrparks der XY_ inzeniring d.o.o.
– Anstellungsverträge inkl. der letzten Lohnabrechnung der XY_ inzeniring d.o.o.
– Dokumentation der Rabattregelungen der XY_ inzeniring d.o.o.
– Kreditkartenabrechnungen der XY_ inzeniring d.o.o.
– Bankauszüge der XY_ inzeniring d.o.o.
– Rechnungen an und von der XY_ inzeniring d.o.o.
– Dokumentation der gewerblichen Schutzrechte (Patentanmeldungen, Patente, Marken etc.)
III. Der in der gemeinsamen außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) vom 20.08.2015 (10:30 Uhr) von der Versammlungsleiterin P.R. festgestellte, nachfolgende Beschluss wird für nichtig erklärt:
7.1. „Es wird ein Sonderprüfer für die XY_ Tortechnik GmbH bestellt. Der Sonderprüfer wird vom Präsidenten der Industrie- und Handelskammer M. benannt. Der Sonderprüfer muss die in § 143 AktG geregelten Voraussetzungen erfüllen, in Deutschland, jedoch in Konzernsachverhalten mit internationalem Bezug, tätig sein und in der Lage sein, Dokumente in deutscher und englischer Sprache auszuwerten. Der Sonderprüfer erhält die Befugnisse in entsprechender Anwendung des § 145 Abs. 1 bis 3 AktG.“
7.2. „Zum besonderen Vertreter der XY_ Tortechnik GmbH gegenüber dem Sonderprüfer wird Herr U.B. bestellt. Dieser besondere Vertreter wird beauftragt und bevollmächtigt, die XY_ Tortechnik GmbH gegenüber dem Sonderprüfer zu vertreten, insbesondere mit diesem eine angemessene Vergütungsvereinbarung abzuschließen. Der besondere Vertreter ist befugt, im Rahmen der Sonderprüfung Mitarbeitern der Gesellschaft Anweisungen zu erteilen, insbesondere diese anzuweisen, dem Sonderprüfer Auskunft zu erteilen, Dokumente zur Verfügung zu stellen, Zugang zu Räumlichkeiten und Zugriff auf EDV-Systeme zu gewähren.“
7.3. „Gegenstand der Sonderprüfung sind etwaige Pflichtverletzungen des abberufenen, faktischen Geschäftsführers C.S. sowie die Vorbereitung de Durchsetzung von etwaigen Schadenersatzansprüchen gegen Herrn C.S. auf der Basis des zu erstellenden Sonderprüfungsberichts.“
7.4. „Herr U.B. wird als besonderer Vertreter angewiesen und beauftragt, dem Sonderprüfer uneingeschränkten Zugang zu sämtlichen Dokumenten und Daten zu verschaffen, welche der Sonderprüfer im Rahmen seines Prüfungsauftrages anfordert. Dem Sonderprüfer ist, soweit er dies verlang, ein Prüfungsraum zur Verfügung zu stellen. Dem Sonderprüfer ist weiter ein Zugang zum EDV-System der XY_ Tortechnik GmbH zu gewähren, soweit dies erforderlich ist.“
7.5. „Herr U.B. wird als besonderer Vertreter angewiesen und beauftragt, für die XY_ Tortechnik GmbH sämtliche erforderliche Maßnahmen zu treffen, um dem Sonderprüfer die Einsichtnahme und Einholung von Auskünften bei der Gesellschaft zu ermöglichen, ggf. auch durch die Einleitung geeigneter gerichtlicher Schritte im Fall der Nichterteilung von Auskünften bzw. der Nichtgewährung der Einsichtnahme seitens der XY_ Tortechnik GmbH.“
die Klage abzuweisen und tragen vor, die Aktivlegitimation des Gesellschafters M.S. fehle, soweit er Beschlüsse bei der Beklagten zu 2) angreift, da er an dieser nicht beteiligt sei. TOP 5 betreffe nur die Beklagte zu 1). Bei TOP 5 könne kein wirksamer Gesellschafterbeschluss gefasst werden, da es keine Sonderprüfung bei einer KG gebe, ohne entsprechende Ermächtigung im Gesellschaftsvertrag. Weiterhin sei eine Prüfung auf Mutterebene unzulässig, wenn die Tochter tatsächlicher Gegenstand der Prüfung sein soll.
Gründe
ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Landshut Endurteil, 14. Dez. 2016 - 1 HK O 2634/15
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(1) Als Sonderprüfer sollen, wenn der Gegenstand der Sonderprüfung keine anderen Kenntnisse fordert, nur bestellt werden
- 1.
Personen, die in der Buchführung ausreichend vorgebildet und erfahren sind; - 2.
Prüfungsgesellschaften, von deren gesetzlichen Vertretern mindestens einer in der Buchführung ausreichend vorgebildet und erfahren ist.
(2) Sonderprüfer darf nicht sein, wer nach § 319 Absatz 2, 3, § 319b des Handelsgesetzbuchs nicht Abschlussprüfer sein darf oder während der Zeit, in der sich der zu prüfende Vorgang ereignet hat, hätte sein dürfen. Eine Prüfungsgesellschaft darf nicht Sonderprüfer sein, wenn sie nach § 319 Absatz 2, 4, § 319b des Handelsgesetzbuchs nicht Abschlussprüfer sein darf oder während der Zeit, in der sich der zu prüfende Vorgang ereignet hat, hätte sein dürfen. Bei einer Gesellschaft, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist, darf Sonderprüfer auch nicht sein, wer Nichtprüfungsleistungen nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77; L 170 vom 11.6.2014, S. 66) erbringt oder während der Zeit, in der sich der zu prüfende Vorgang ereignet hat, erbracht hat.
(3) (weggefallen)
(1) Der Vorstand hat den Sonderprüfern zu gestatten, die Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Gesellschaftskasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren, zu prüfen.
(2) Die Sonderprüfer können von den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, welche die sorgfältige Prüfung der Vorgänge notwendig macht.
(3) Die Sonderprüfer haben die Rechte nach Absatz 2 auch gegenüber einem Konzernunternehmen sowie gegenüber einem abhängigen oder herrschenden Unternehmen.
(4) Auf Antrag des Vorstands hat das Gericht zu gestatten, dass bestimmte Tatsachen nicht in den Bericht aufgenommen werden, wenn überwiegende Belange der Gesellschaft dies gebieten und sie zur Darlegung der Unredlichkeiten oder groben Verletzungen gemäß § 142 Abs. 2 nicht unerlässlich sind.
(5) Über den Antrag gemäß Absatz 4 entscheidet das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. § 142 Abs. 5 Satz 2, Abs. 8 gilt entsprechend.
(6) Die Sonderprüfer haben über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten. Auch Tatsachen, deren Bekanntwerden geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen, müssen in den Prüfungsbericht aufgenommen werden, wenn ihre Kenntnis zur Beurteilung des zu prüfenden Vorgangs durch die Hauptversammlung erforderlich ist. Die Sonderprüfer haben den Bericht zu unterzeichnen und unverzüglich dem Vorstand und zum Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft einzureichen. Auf Verlangen hat der Vorstand jedem Aktionär eine Abschrift des Prüfungsberichts zu erteilen. Der Vorstand hat den Bericht dem Aufsichtsrat vorzulegen und bei der Einberufung der nächsten Hauptversammlung als Gegenstand der Tagesordnung bekanntzumachen.
(1) Als Sonderprüfer sollen, wenn der Gegenstand der Sonderprüfung keine anderen Kenntnisse fordert, nur bestellt werden
- 1.
Personen, die in der Buchführung ausreichend vorgebildet und erfahren sind; - 2.
Prüfungsgesellschaften, von deren gesetzlichen Vertretern mindestens einer in der Buchführung ausreichend vorgebildet und erfahren ist.
(2) Sonderprüfer darf nicht sein, wer nach § 319 Absatz 2, 3, § 319b des Handelsgesetzbuchs nicht Abschlussprüfer sein darf oder während der Zeit, in der sich der zu prüfende Vorgang ereignet hat, hätte sein dürfen. Eine Prüfungsgesellschaft darf nicht Sonderprüfer sein, wenn sie nach § 319 Absatz 2, 4, § 319b des Handelsgesetzbuchs nicht Abschlussprüfer sein darf oder während der Zeit, in der sich der zu prüfende Vorgang ereignet hat, hätte sein dürfen. Bei einer Gesellschaft, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist, darf Sonderprüfer auch nicht sein, wer Nichtprüfungsleistungen nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77; L 170 vom 11.6.2014, S. 66) erbringt oder während der Zeit, in der sich der zu prüfende Vorgang ereignet hat, erbracht hat.
(3) (weggefallen)
(1) Der Vorstand hat den Sonderprüfern zu gestatten, die Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Gesellschaftskasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren, zu prüfen.
(2) Die Sonderprüfer können von den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, welche die sorgfältige Prüfung der Vorgänge notwendig macht.
(3) Die Sonderprüfer haben die Rechte nach Absatz 2 auch gegenüber einem Konzernunternehmen sowie gegenüber einem abhängigen oder herrschenden Unternehmen.
(4) Auf Antrag des Vorstands hat das Gericht zu gestatten, dass bestimmte Tatsachen nicht in den Bericht aufgenommen werden, wenn überwiegende Belange der Gesellschaft dies gebieten und sie zur Darlegung der Unredlichkeiten oder groben Verletzungen gemäß § 142 Abs. 2 nicht unerlässlich sind.
(5) Über den Antrag gemäß Absatz 4 entscheidet das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. § 142 Abs. 5 Satz 2, Abs. 8 gilt entsprechend.
(6) Die Sonderprüfer haben über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten. Auch Tatsachen, deren Bekanntwerden geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen, müssen in den Prüfungsbericht aufgenommen werden, wenn ihre Kenntnis zur Beurteilung des zu prüfenden Vorgangs durch die Hauptversammlung erforderlich ist. Die Sonderprüfer haben den Bericht zu unterzeichnen und unverzüglich dem Vorstand und zum Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft einzureichen. Auf Verlangen hat der Vorstand jedem Aktionär eine Abschrift des Prüfungsberichts zu erteilen. Der Vorstand hat den Bericht dem Aufsichtsrat vorzulegen und bei der Einberufung der nächsten Hauptversammlung als Gegenstand der Tagesordnung bekanntzumachen.
(1) Als Sonderprüfer sollen, wenn der Gegenstand der Sonderprüfung keine anderen Kenntnisse fordert, nur bestellt werden
- 1.
Personen, die in der Buchführung ausreichend vorgebildet und erfahren sind; - 2.
Prüfungsgesellschaften, von deren gesetzlichen Vertretern mindestens einer in der Buchführung ausreichend vorgebildet und erfahren ist.
(2) Sonderprüfer darf nicht sein, wer nach § 319 Absatz 2, 3, § 319b des Handelsgesetzbuchs nicht Abschlussprüfer sein darf oder während der Zeit, in der sich der zu prüfende Vorgang ereignet hat, hätte sein dürfen. Eine Prüfungsgesellschaft darf nicht Sonderprüfer sein, wenn sie nach § 319 Absatz 2, 4, § 319b des Handelsgesetzbuchs nicht Abschlussprüfer sein darf oder während der Zeit, in der sich der zu prüfende Vorgang ereignet hat, hätte sein dürfen. Bei einer Gesellschaft, die Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 des Handelsgesetzbuchs ist, darf Sonderprüfer auch nicht sein, wer Nichtprüfungsleistungen nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77; L 170 vom 11.6.2014, S. 66) erbringt oder während der Zeit, in der sich der zu prüfende Vorgang ereignet hat, erbracht hat.
(3) (weggefallen)
(1) Der Vorstand hat den Sonderprüfern zu gestatten, die Bücher und Schriften der Gesellschaft sowie die Vermögensgegenstände, namentlich die Gesellschaftskasse und die Bestände an Wertpapieren und Waren, zu prüfen.
(2) Die Sonderprüfer können von den Mitgliedern des Vorstands und des Aufsichtsrats alle Aufklärungen und Nachweise verlangen, welche die sorgfältige Prüfung der Vorgänge notwendig macht.
(3) Die Sonderprüfer haben die Rechte nach Absatz 2 auch gegenüber einem Konzernunternehmen sowie gegenüber einem abhängigen oder herrschenden Unternehmen.
(4) Auf Antrag des Vorstands hat das Gericht zu gestatten, dass bestimmte Tatsachen nicht in den Bericht aufgenommen werden, wenn überwiegende Belange der Gesellschaft dies gebieten und sie zur Darlegung der Unredlichkeiten oder groben Verletzungen gemäß § 142 Abs. 2 nicht unerlässlich sind.
(5) Über den Antrag gemäß Absatz 4 entscheidet das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. § 142 Abs. 5 Satz 2, Abs. 8 gilt entsprechend.
(6) Die Sonderprüfer haben über das Ergebnis der Prüfung schriftlich zu berichten. Auch Tatsachen, deren Bekanntwerden geeignet ist, der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zuzufügen, müssen in den Prüfungsbericht aufgenommen werden, wenn ihre Kenntnis zur Beurteilung des zu prüfenden Vorgangs durch die Hauptversammlung erforderlich ist. Die Sonderprüfer haben den Bericht zu unterzeichnen und unverzüglich dem Vorstand und zum Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft einzureichen. Auf Verlangen hat der Vorstand jedem Aktionär eine Abschrift des Prüfungsberichts zu erteilen. Der Vorstand hat den Bericht dem Aufsichtsrat vorzulegen und bei der Einberufung der nächsten Hauptversammlung als Gegenstand der Tagesordnung bekanntzumachen.
Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen:
- 1.
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses; - 1a.
die Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs) und über die Billigung des von den Geschäftsführern aufgestellten Abschlusses; - 1b.
die Billigung eines von den Geschäftsführern aufgestellten Konzernabschlusses; - 2.
die Einforderung der Einlagen; - 3.
die Rückzahlung von Nachschüssen; - 4.
die Teilung, die Zusammenlegung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen; - 5.
die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung derselben; - 6.
die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung; - 7.
die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb; - 8.
die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat.
(1) Der Kommanditist ist berechtigt, die abschriftliche Mitteilung des Jahresabschlusses zu verlangen und dessen Richtigkeit unter Einsicht der Bücher und Papiere zu prüfen.
(2) Die in § 118 dem von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Gesellschafter eingeräumten weiteren Rechte stehen dem Kommanditisten nicht zu.
(3) Auf Antrag eines Kommanditisten kann das Gericht, wenn wichtige Gründe vorliegen, die Mitteilung einer Bilanz und eines Jahresabschlusses oder sonstiger Aufklärungen sowie die Vorlegung der Bücher und Papiere jederzeit anordnen.
(1) Die von den Gesellschaftern in den Angelegenheiten der Gesellschaft zu treffenden Bestimmungen erfolgen durch Beschlußfassung nach der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(2) Jeder Euro eines Geschäftsanteils gewährt eine Stimme.
(3) Vollmachten bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Textform.
(4) Ein Gesellschafter, welcher durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer Verbindlichkeit befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht und darf ein solches auch nicht für andere ausüben. Dasselbe gilt von einer Beschlußfassung, welche die Vornahme eines Rechtsgeschäfts oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits gegenüber einem Gesellschafter betrifft.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.