Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 49/15
vom
2. Februar 2017
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2017:020217BVZR49.15.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Februar 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf

beschlossen:
Der Gegenstandswert des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens für die Vergütung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1 und 2 beträgt 304.523,55 €.

Gründe:

1
1. Das Landgericht hat - soweit hier von Interesse - die Beklagten zu 1 und 2 verurteilt, der Löschung einer Auflassungsvormerkung zuzustimmen und auf die Rechte aus der Eintragungsbewilligung für die Auflassungsvormerkung zu verzichten, dies allerdings nur Zug um Zug gegen Zahlung von 191.951,93 €. Die Klage auf Zahlung von 106.030,79 € durch die Beklagten zu 1 bis 3 und von weiteren 151.635,79 € durch die Beklagten zu 1 und 2 hat es abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers, mit der er sich gegen die Zug-um-Zug-Verurteilung und die Abweisung der Zahlungsanträge gewandt hat, zurückgewiesen. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers - von den abgewiesenen 151.635,79 € hat er nur noch einen Betrag von 116.624,91 € weiterverfolgt - ist insoweit ebenfalls erfolglos geblieben. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens für die Gerichtsgebühren ist gemäß § 39 Abs. 1 GKG auf 438.849,28 € festgesetzt worden. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 1 und 2 beantragt, den Gegenstandswert bezüglich seiner anwaltlichen Tätigkeit festzusetzen.
2
2. Der Antrag ist nach § 33 Abs. 1 Alt. 1 RVG zulässig. Bei der Bemessung des Gegenstandswerts für die anwaltliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1 und 2 ist neben den mit 106.030,79 € und mit 116.624,91 € bezifferten Anträgen der auf Zustimmung zur Löschung der Auf- lassungsvormerkung und auf Verzicht auf die Rechte aus der Eintragungsbewilligung für die Auflassungsvormerkung gerichtete Klageantrag zu berücksichtigen. Für die verlangte Zustimmung zur Löschung der Auflassungsvormerkung ist von einem Viertel des vom Kläger angegebenen Verkehrswertes des Grundstücks in Höhe von 272.892,84 € (vgl. zu diesem Regelwert Senat, Beschluss vom 14. Februar 1973 - V ZR 179/72, NJW 1973, 654, 655 unter III.; Zöller/ Herget, ZPO, 31. Aufl., § 3 Rn. 16 unter "Auflassungsvormerkung") auszugehen , den insoweit auch die Instanzgerichte bei ihrer Festsetzung des Gegenstandswerts in Ansatz gebracht haben. Damit ergibt sich ein Betrag von 68.223,21 €. Für den darüber hinaus verlangten Verzicht auf die Rechte aus der Eintragungsbewilligung für die Auflassungsvormerkung ist - in Übereinstimmung mit den Instanzgerichten - ein Zwanzigstel des Verkehrswertes anzusetzen (§ 3 ZPO), so dass sich ein weiterer Betrag von 13.644,64 € ergibt. Da sich somit der Wert dieses Klageantrages auf 81.867,85 € beläuft, ist dieser für den Ge- bührenstreitwert maßgebend. Zwar übersteigt der Wert des streitigen Gegenrechts mit 191.951,93 € den Wert des klägerischen Interesses an der Abgabe der Willenserklärungen. Der Gebührenstreitwert ist aber durch den Wert des Klageantrages begrenzt (BGH, Urteil vom 17. Dezember 1990 - II ZR 89/90, NJW-RR 1991, 1083; vgl. auch BGH, Beschluss vom 7. April 2009 - VIII ZB 94/08, NJW-RR 2010, 492).
3
3. Damit ergibt sich unter Berücksichtigung der beiden Zahlungsanträge für die anwaltliche Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1 und 2 ein Gesamtbetrag von 304.523,55 €. Stresemann Brückner Weinland Kazele Hamdorf
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 07.05.2014 - 25 O 330/05 -
OLG München, Entscheidung vom 19.01.2015 - 21 U 2286/14 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 3 Wertfestsetzung nach freiem Ermessen


Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 39 Grundsatz


(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert be

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Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Apr. 2009 - VIII ZB 94/08

bei uns veröffentlicht am 07.04.2009

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 94/08 vom 7. April 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 3, § 511 Abs. 2 Nr. 1 Die nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bemessende Beschwer für ein Rechtsmittel d

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(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
VIII ZB 94/08
vom
7. April 2009
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bemessende Beschwer für ein
Rechtsmittel des Klägers gegen eine Zug-um-Zug-Einschränkung der beantragten
unbeschränkten Verurteilung ist durch den Wert des Klageanspruchs nach oben begrenzt
(Bestätigung Senatsurteil vom 9. Dezember 1981 - VIII ZR 280/80, NJW 1982,
1048).
BGH, Beschluss vom 7. April 2009 - VIII ZB 94/08 - LG Aachen
AG Düren
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. April 2009 durch den Vorsitzenden
Richter Ball, den Richter Dr. Frellesen, die Richterinnen Hermanns
und Dr. Milger sowie den Richter Dr. Achilles

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 17. November 2008 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen. Beschwerdewert: 400 €

Gründe:

1
Die statthafte Rechtsbeschwerde des Klägers (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) ist unzulässig, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).
2
Es kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht, wie die Rechtsbeschwerde rügt, die Montageleistungen, die vom Kläger zur Erfüllung des Zugum -Zug-Vorbehalts des amtsgerichtlichen Urteils zu erbringen sind, ermessensfehlerhaft auf einen unter 600 € liegenden Wert eingeschätzt und dadurch die Berufungssumme des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO als nicht erreicht angesehen hat. Zwar ist der erstrebte Wegfall der vom Amtsgericht erkannten Belastung durch Zug-um-Zug-Leistung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bemessen. Jedoch ist der Wert der zu diesem Zweck vom Kläger zu erbringenden Gegenleistung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stets durch den Wert des Klageanspruchs nach oben begrenzt (Senatsurteil vom 9. Dezember 1981 - VIII ZR 280/80, NJW 1982, 1048, unter 1 b; BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2007 - III ZR 131/07, juris Tz. 1; Beschluss vom 14. Februar 1973 - V ZR 179/72, NJW 1973, 654, unter II). Der Wert des Klageanspruchs beläuft sich hier auf den vom Kläger zurückverlangten Kaufpreis in Höhe von 400 €. Damit erreicht der Wert des Beschwerdegegenstandes - die mit 83,54 € geltend gemachten vorgerichtlichen Kosten bleiben gemäß § 4 Abs. 1 ZPO unberücksichtigt - die Berufungssumme des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht, so dass das Berufungsgericht die Berufung des Klägers im Ergebnis mit Recht als unzulässig verworfen hat. Ball Dr. Frellesen Hermanns Dr. Milger Dr. Achilles
Vorinstanzen:
AG Düren, Entscheidung vom 07.10.2008 - 46 C 294/08 -
LG Aachen, Entscheidung vom 17.11.2008 - 2 S 295/08 -