Oberlandesgericht München Beschluss, 25. Sept. 2017 - 9 U 4712/16 Bau

published on 25/09/2017 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 25. Sept. 2017 - 9 U 4712/16 Bau
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Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Schlussurteil des Landgerichts München I vom 27.10.2016, Az.: 11 O 25452/ 10 wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithelfer der Beklagten, namentlich der Fa. D. Bau GmbH, Fa. Ziegelwerk R. M. und K. GmbH & Co KG, Herrn De., Fa. H. G. Zimmerei & Holzbau GmbH & Co KG, Fa. K. – H. R. Architekten GmbH und Fa. W. & P. GmbH i.L..

3. Das in Ziff. 1 genannte Schlussurteil des Landgerichts München I sowie dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 76.500 € festgesetzt.

Gründe

Wie bereits im Hinweisbeschluss vom 17.07.2017 angekündigt, übt der Senat sein eingeschränktes Ermessen (“soll“) dahingehend aus, dass er die Berufung der Klägerin gegen das Schlussurteil des Landgerichts München I vom 27.10.2016 durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückweist.

I.

Die Beklagte hat als Bauträgerin die Wohnanlage der Klägerin errichtet. Bei dieser bestehen nach den von der Beklagten im Berufungsverfahren nicht angegriffenen Feststellungen des Erstgerichts Schallschutzmängel. Im Schlussurteil vom 27.10.2016 hat das Erstgericht der Klägerin insoweit einen Anspruch auf 132.530 € für die Mängelbeseitigung zugesprochen und darüber hinaus festgestellt, dass die Beklagte für den Fall der Beseitigung der festgestellten Schallmängel durch Einbau biegeweicher Vorsatzschalen zum Schadensersatz in Form der „Zahlung der mit der Beseitigung der festgestellten Schallmängel verbundenen eventuell anfallenden Folgekosten für eine Räumung, in Höhe von maximal bis zu 10.000 €“ sowie der „Zahlung eines Schadensersatzes für den eventuell anfallenden Flächenverlust durch die Mängelbeseitigung, in Höhe von maximal bis zu 75.000 €“ verpflichtet ist. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist einzig die Rüge der Klägerin, dass ihr anstelle der beantragten Zahlung von Schadensersatz in Höhe von insgesamt 85.000 € nur die Feststellung eines etwaigen Schadensersatzanspruchs in dieser Höhe zuerkannt wurde.

Bezüglich der Darstellung des Sach- und Streitstandes im Einzelnen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des Landgerichts München I vom 27.10.2016 Bezug genommen. Änderungen oder Ergänzungen haben sich in der Berufungsinstanz nicht ergeben, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Die Klägerin beantragt im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 06.02.2017 (Bl. 571/ 576):

Unter Abänderung des am 27.10.2016 verkündeten Urteils des Landgerichts München I, Az.: 11 O 25452/ 10 wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin zu Händen der Hausverwaltung F. & M. GmbH & Co. KG (Anm. des Senats: insgesamt) einen Betrag in Höhe von € 217.530 nebst 5% (Ergänzung des Senats: Zinsen) über Basiszins seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt mit Schriftsatz vom 20.01.2017 (Bl. 582),

die Berufung zurückzuweisen.

Die Streithelfer De. (Bl. 557), Fa. W. & P. GmbH i.L. (Bl. 585), Fa. Ziegelwerk R. M. und K. GmbH & Co KG (Bl. 595) und Fa. D. Bau GmbH (Bl. 597) haben sich dem Antrag der Beklagten angeschlossen.

Im Übrigen wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die Berufung gegen das Schlussurteil des Landgerichts München I vom 27.10.2016, Az.: 11 O 25452/ 10, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

Wie bereits im vorausgegangenen Hinweisbeschluss des Senats vom 17.07.2017 (Bl. 615/ 623) ausgeführt, steht der Klägerin aus Rechtsgründen derzeit über die vom Erstgericht ausgesprochene Feststellung hinaus kein Zahlungsanspruch in Höhe von 85.000 € zu.

1.) Der Senat legt seiner Meinungsbildung folgende Grundsätze zugrunde:

Ist das Werk eines Unternehmers mangelhaft, steht dem Besteller unter den Voraussetzungen der §§ 634, 635 BGB ein Anspruch auf Schadensersatz zu. Der Besteller hat Anspruch auf Ausgleich der durch den Mangel erlittenen Vermögensschäden. Ist der Mangel noch nicht beseitigt, jedoch dessen Beseitigung möglich, hat der Besteller Anspruch auf Ersatz der für die Mängelbeseitigung bzw. zur vertragsgemäßen Herstellung des Werks erforderlichen Aufwendungen. Der Mangel selbst ist der Schaden und abweichend von § 249 Abs. 1 BGB ist der Schadensersatzanspruch nicht auf Naturalrestitution, sondern auf Zahlung des für die Mängelbeseitigung erforderlichen Geldbetrages gerichtet. Dieser Anspruch besteht unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Besteller den Mangel tatsächlich beseitigen lässt (BGH NJW 2007, 2697).

Zu ersetzen sind Aufwendungen für solche Leistungen, auf die sich die Nachbesserungspflicht des Unternehmers nach § 637 Abs. 1 BGB bezieht, aber auch Aufwendungen für Maßnahmen, die notwendigerweise im Zuge der Mangelbeseitigung vorzunehmen sind, um den Mangel an der eigenen Leistung zu beheben. Der Besteller kann infolge dessen nicht nur den Betrag verlangen, mit dem der Mangelunwert am Bauwerk selbst abgedeckt wird, sondern auch diejenigen Aufwendungen, die die Mängelbeseitigungsmaßnahmen am Bauwerk unmittelbar erst ermöglichen. Der Schadensersatzanspruch nach § 635 BGB erfasst den gesamten Vermögensnachteil, den der Besteller durch den Mangel erlitten hat. Vor diesem Hintergrund hat der BGH durch Urteil vom 10.04.2003, Az.: VII ZR 251/ 02, auch Kosten einer Hotelunterbringung, die notwendig wird, um die Mängelbeseitigung durchzuführen, als grundsätzlich erstattungsfähig angesehen. Er führte dazu aus: „Es darf nur derjenige Betrag ausgeurteilt werden, der im Rahmen der vorzunehmenden Schätzung für die Mängelbeseitigung sicher anfällt. … Insoweit wird es häufig nicht möglich sein, sichere Kosten festzustellen. Denn in den meisten Fällen ist nicht klar, inwieweit unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls Kosten für eine Hotelnutzung anfallen werden … Steht der zu erwartende, aber noch nicht bezifferbare Schaden nicht fest, bleibt dem Besteller die Möglichkeit der Feststellungsklage.“ Durch Urteil vom 22.07.2010, Az.: VII ZR 176/ 09, begrenzte der BGH - „im Lichte der Erwägungen, die den Gesetzgeber bei Schadensersatzansprüchen wegen Beschädigung einer Sache bewogen haben, die Umsatzsteuer aus der Berechnung des zur Herstellung erforderlichen Geldbetrages herauszunehmen, sofern sie nicht tatsächlich angefallen ist“ - den werkvertraglichen Schadensersatzanspruch dahingehend, dass auf voraussichtliche Mängelbeseitigungskosten entfallende Umsatzsteuer nicht mehr erstattungsfähig ist. Er stellte dabei auf eine wertende Schadensbetrachtung ab, bei der eine Überkompensation des Schadens durch Ersatz von rechnerischen Schadenspositionen, die nach dem von dem Geschädigten gewählten Weg zur Schadensbeseitigung gar nicht anfallen, vermieden werden müsse. Der Umfang des Schadensersatzes sei „stärker als bisher auch danach auszurichten, welche Dispositionen der Geschädigte tatsächlich zur Schadensbeseitigung trifft“. Diese Rechtsprechung wird von manchen Obergerichten auch auf sonstige Kosten, z.B. Hotel - und Einlagerungskosten von Möbeln übertragen und dem Geschädigten ein Zahlungsanspruch für noch nicht mit Sicherheit entstehende Folgekosten verwehrt (KG, Urteil vom 31.01.2014, Az.: 7 U 30/ 13; OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.04.2015, Az.: 21 U 162/ 14; zustimmend Kniffka, Bauvertragsrecht, § 636 BGB, Rn. 78 a. E.).

2.) Übertragen auf den streitgegenständlichen Sachverhalt ergibt sich unter Berücksichtigung der erhobenen Berufungsrügen folgende rechtliche Wertung:

a.) Der Geschädigte kann grundsätzlich und zweifelsohne nicht nur den unmittelbaren Mangelschaden, sondern alle Vermögensnachteile ersetzt verlangen, die infolge seiner Dispositionen sicher anfallen. Nach den allgemeinen Grundsätzen des Schadensrechts muss dabei aber gewährleistet sein, dass ihm kein Überschuss verbleibt, denn darauf hat er keinen Anspruch.

b.) Für den von der Klägerin geltend gemachten Zahlungsanspruch bezüglich der mit der Beseitigung der festgestellten Schallmängel verbundenen, eventuell anfallenden Folgekosten für eine Räumung in Höhe von 10.000 € folgt daraus, dass der Klägerin derzeit, wie vom Erstgericht zutreffend ausgeführt, kein Zahlungsanspruch zusteht, da schon nach den erstinstanzlichen Feststellungen, an die der Senat gebunden ist, nicht sicher ist, ob diese überhaupt anfallen. Der Sachverständige erachtet ausweislich S. 12 des Ersturteils eine Räumung und Einlagerung von Möbeln im Rahmen der Mängelbeseitigung für nicht bzw. allenfalls eine Teilräumung für erforderlich, zu der seitens der Klägerin nicht näher vorgetragen wurde. Mithin ist schon deshalb nicht sicher, ob Räumungskosten in Höhe von 10.000 € überhaupt anfallen, so dass die Klägerin auf den Feststellungs Weg zu verweisen war.

c.) Auch für die eventuell durch die Mangelbeseitigung anfallenden Flächenverluste steht der Klägerin kein Zahlungsanspruch in Höhe von 75.000 € zu. Auch insoweit steht nicht fest, dass dieser Schaden sicher entsteht, da die Klägerin noch keine Dispositionen zur tatsächlichen Schadensbeseitigung getroffen hat. Ausweislich S. 15 der Urteilsgründe kommt zur Mangelbeseitigung neben dem mit einem Flächenverlust einhergehenden Einbau biegeweicher Vorsatzschalen auch eine andere Form der Mangelbeseitigung in Betracht. Mithin ist die Schadensentstehung vor diesem Hintergrund aber auch deshalb nicht sicher, weil nicht feststeht, ob die Klägerin den Mangel überhaupt beseitigen lässt. Die Zubilligung eines fiktiven Schadensersatzanspruchs für etwaige Flächenverluste kommt bei wertender Schadensbetrachtung nach den oben dargestellten Grundsätzen wegen der Unsicherheit der tatsächlichen Schadensentstehung und der sonst unter Umständen drohenden Überkompensation derzeit nicht in Betracht. Den Interessen der Klägerin auf Ersatz des vollständigen, mangelbedingten Vermögensnachteils wird auf dem vom Erstgericht gewählten Weg der Feststellung der grundsätzlichen Erstattungsfähigkeit der Flächenverluste bis zu einem Betrag von 75.000 € hinreichend Rechnung getragen.

d.) Die schlüssig vorgetragenen Berufungsrügen vermögen daran nichts zu ändern.

Es ist nicht inkonsistent zwischen den reinen Kosten zur Beseitigung des Mangelunwerts und den Mangelfolgekosten zu differenzieren. Ein Anspruch auf geldwerten Ausgleich des reinen Mangelschadens hat der Besteller nach h.M. in Rechtsprechung und Lehre immer, unabhängig davon, ob er den Mangel beseitigen lässt, denn dieser Schaden ist entstanden. Darüber hinaus gehende, etwaige Mangelfolgeschäden kann er jedoch nur dann ersetzt verlangen, wenn diese Schäden am sonstigen Vermögen sicher anfallen. Der fiktiven Abrechnung steht nicht § 249 Abs. 2 S. 2 BGB entgegen, der bekanntlich auf den werkvertraglichen Schadensersatzanspruch nicht anzuwenden ist. Hier gelten die allgemeinen Grundsätze des Schadensrechts. Hinsichtlich der Anwendung von § 251 Abs. 1, 2. Alt. BGB nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts auf S. 15 unten der Urteilsgründe Bezug.

3.) Eine inhaltliche Stellungnahme zu den vom Senat erteilten Hinweisen ist seitens der Klägerin nicht erfolgt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO.

Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils und dieses Beschlusses erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO (analog).

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung des § 3 ZPO und unter Berücksichtigung der berechtigten Einwände der Beklagten und einiger Streithelfer der Beklagten bezüglich des vom Senat zunächst im Rahmen des Hinweisbeschlusses vorgeschlagenen Streitwerts bestimmt. Das Erstgericht hat für die Feststellung etwaiger Schadensersatzansprüche der Klägerin auf S. 17 der Urteilsgründe im Abschnitt D. II. 4. einen Streitwert von 1/ 10 der eingeklagten Forderung von 85.000 €, mithin 8.500 € festgesetzt. Das gem. § 3 ZPO maßgebliche wirtschaftliche Interesse der Klägerin richtet sich auf eine Leistung von 85.000 € anstelle der bloßen Feststellung einer etwaigen Leistungspflicht der Beklagten. Mithin bestimmt sich der Streitwert anhand der Differenz von 85.000 € ./. 8.500 € und war folglich auf 76.500 € festzusetzen.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Annotations

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen.

(2) Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Der Unternehmer kann die Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

(4) Stellt der Unternehmer ein neues Werk her, so kann er vom Besteller Rückgewähr des mangelhaften Werkes nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Der Besteller kann wegen eines Mangels des Werkes nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zur Nacherfüllung bestimmten angemessenen Frist den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn nicht der Unternehmer die Nacherfüllung zu Recht verweigert.

(2) § 323 Abs. 2 findet entsprechende Anwendung. Der Bestimmung einer Frist bedarf es auch dann nicht, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist.

(3) Der Besteller kann von dem Unternehmer für die zur Beseitigung des Mangels erforderlichen Aufwendungen Vorschuss verlangen.

(1) Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen.

(2) Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Der Unternehmer kann die Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

(4) Stellt der Unternehmer ein neues Werk her, so kann er vom Besteller Rückgewähr des mangelhaften Werkes nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.

Außer in den Fällen der § 281 Abs. 2 und 323 Abs. 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung gemäß § 635 Abs. 3 verweigert oder wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder dem Besteller unzumutbar ist.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.