Oberlandesgericht München Beschluss, 09. Nov. 2015 - 8 U 2339/15

published on 09/11/2015 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 09. Nov. 2015 - 8 U 2339/15
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Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München II vom 22.05.2015 (Az.: 6 O 172/15) wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

3. Dieser Beschluss und das unter Ziffer 1) genannte Endurteil sind im Kostenpunkt ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.000,- € festgesetzt.

Gründe

i.

Der Kläger nimmt die Beklagte, eine öffentlichrechtliche Rundfunkanstalt, auf Unterlassung der Befahrung einer in seinem Eigentum stehenden, nicht für den öffentlichen Verkehr freigegebenen Privatstraße in der Gemarkung Bad Wiessee durch Mitarbeiter der Beklagten in Anspruch.

Für den Sachverhalt wird auf den Tatbestand des angefochtenen Ersturteils verwiesen (Bl. 72/74).

Das Landgericht hat die Klage mit Endurteil vom 22.05.2015 abgewiesen. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, dass die für einen Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB erforderliche Wiederholungsgefahr nicht bestehe. Auf die Entscheidungsgründe (Bl. 75/80) wird Bezug genommen.

Der Kläger hat gegen das seinem anwaltlichen Vertreter am 2.06.2015 zugestellte Urteil über diesen mit Schriftsatz vom 30.06.2015, eingegangen beim Oberlandesgericht München am 2.07.2015, Berufung eingelegt. Die Berufung wurde mit weiterem Schriftsatz des Klägervertreters vom 21.07.2015, eingegangen am 26.08.2015, innerhalb verlängerter Frist begründet.

Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Abänderung des angefochtenen Urteils gemäß seinem erstinstanzlichen Antrag zu verurteilen; für die genaue Antragstellung wird auf Bl. 104 verwiesen. Auf die Berufungsbegründung (Bl. 103/114) wird Bezug genommen.

Der Senat hat den Kläger mit Beschluss vom 2.09.2015 gemäß § 522 Abs. 2 S. 2 daraufhingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen (Bl. 117/123). Der Kläger hat hierauf durch Schriftsatz seines anwaltlichen Vertreters vom 28.09.2015 erwidert.

Zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes verweist der Senat auf sämtliche zwischen den Parteien in beiden Rechtszügen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.

II. 1. Die Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 sind gegeben:

a. Die Berufung hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB.

Zwar können öffentlichrechtliche Rundfunkanstalten (wie auch private Medienunternehmen) grundsätzlich auf Unterlassung von Eigentumsverletzungen durch in ihrem Auftrag recherchierende Journalisten in Anspruch genommen werden. Im vorliegenden Fall fehlt es jedoch an der dafür gemäß § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB vorausgesetzten Wiederholungsgefahr. Die aus dem Erstverstoß der beiden für die Beklagte tätigen Journalisten resultierende Vermutung für eine Wiederholungsgefahr ist im vorliegenden Fall aus den im Hinweisbeschluss des Senats vom 2.09.2015 genannten Gründen widerlegt. Auf die dortigen Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 S. 3 ZPO).

Der im Erwiderungsschriftsatz des Klägers erhobene Einwand, der erkennende Senat stelle sich mit seiner Argumentation gegen ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, trifft nicht zu. Ein Erstverstoß begründet lediglich eine Vermutung für Wiederholungsgefahr, die der in Anspruch genommene Störer widerlegen kann. Ob diese Vermutung widerlegt ist, hat das Tatgericht unter Berücksichtigung aller Einzelfallumstände zu beurteilen. Dabei handelt es sich um eine Prognosebeurteilung. Wird - wie hier - ein mittelbarer Störer (Rundfunkanstalt) in Anspruch genommen und hat dieser die unmittelbaren Störer (in seinem Auftrag tätige Journalisten) nach Kenntniserlangung von dem Erstverstoß im Rahmen eines ihm zustehenden Weisungsrechts (hier: §§ 675, 665 BGB) verbindlich angewiesen, weitere gleichartige Rechtsverletzungen zu unterlassen, so handelt es sich um einen Gesichtspunkt, der in die zu treffende Prognosebeurteilung einzubeziehen ist. Da es im vorliegenden Fall nach Erteilung des Hinweises der Beklagten an sämtliche in Betracht kommende Journalisten ihres Hauses, wonach es sich bei der in Rede stehenden Zufahrtsstraße um einen im Eigentum des Klägers stehenden Privatweg handele, der nicht benutzt werden dürfe, über einen Zeitraum von zwischenzeitlich deutlich mehr als einem Jahr zu keinen weiteren Verstößen gegen das Eigentumsrecht des Klägers durch für die Beklagte tätige Journalisten mehr kam, teilt der Senat die Prognosebeurteilung des Landgerichts, wonach die durch den Erstverstoß indizierte Vermutung einer Wiederholungsgefahr aufgrund der konkreten Einzelfallumstände widerlegt ist.

Dass die Beklagte der Aufforderung des Klägers, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, nicht gefolgt ist, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. Die Weigerung des Störers, eine solche Erklärung abzugeben, indiziert grundsätzlich deshalb Wiederholungsgefahr, weil sie vermuten lässt, dass er das Recht des Eigentümers auf Unterlassung weiterer Rechtsverletzungen nicht anerkennt. Das ist etwa dann der Fall, wenn der Anspruchsgegner das Eigentum des Anspruchstellers in Abrede stellt oder zu Unrecht meint, den Eigentümer treffe eine Pflicht, die in Rede stehende Beeinträchtigung zu dulden (vgl. § 1004 Abs. 2 BGB). Anders verhält es sich aber dann, wenn ein mittelbarer Störer rechtsirrig seine Einstandspflicht für den Erstverstoß des unmittelbaren Störers negiert, gleichwohl aber Vorkehrungen trifft, die geeignet sind, erneuten Eigentumsverletzungen des unmittelbaren Störers entgegen zu wirken. Das hat die Beklagte hier durch die erläuterte Weisung an die betroffenen Redaktionen ihres Hauses getan. Der Umstand, dass diese Weisung seit mehr als einem Jahr befolgt wird, spricht dafür, dass Mitarbeiter der Beklagten sich auch künftig daran halten werden und somit keine Wiederholungsgefahr besteht.

Der Einwand des Klägers, die Rechtsauffassung des Senats habe zur Folge, dass „Eigentumsverstöße wie der vorliegende überhaupt nicht mehr justiziabel“ seien, trifft nicht zu. Der Kläger lässt unberücksichtigt, dass für die Verneinung der Wiederholungsgefahr die erläuterten Einzelfall umstände entscheidend sind. Würde ein Rundfunkunternehmen etwa seine Verantwortlichkeit, als mittelbare Störerin für Eigentumsverstöße seiner Journalisten einzustehen, in Abrede stellen, ohne zugleich Vorkehrungen zur Verhinderung weiterer gleichartiger Vorfälle zu treffen, wäre die aus einem Erstverstoß resultierende Vermutung für Wiederholungsgefahr - anders als hier -nicht widerlegt. Dasselbe würde dann gelten, wenn zwar eine Weisung erginge, diese aber inhaltlich ungeeignet wäre, Wiederholungsverstößen vorzubeugen (etwa mangels hinreichend konkreter Bestimmung des Unterlassungsgebots oder wegen sprachlicher Relativierungen), oder wenn eine erteilte Weisung zur Verhinderung von Wiederholungsfällen zwar geeignet erscheint, gleichwohl aber in der Folge keine Beachtung bei ihren Adressaten findet. Ebenso verhielte es sich schließlich, wenn eine etwaige Weisung erst so kurz vor der vom Gericht zu treffenden Prognosebeurteilung erfolgt wäre, dass sich nicht verlässlich einschätzen ließe, ob sie von den unmittelbaren Störern befolgt werden wird.

Entgegen der Erwiderung des Klägers auf den Hinweisbeschluss vom 2.09.2015 steht die Rechtsauffassung des Senats auch nicht in Widerspruch zu dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.09.2012 (V ZR 230/11). Der erkennende Senat übersieht nicht, dass der Bundesgerichtshof dort in dem Vorbringen eines als Zustandsstörer auf Unterlassung weiterer Besitzstörungen in Anspruch genommenen Pkw-Halters, wonach er „alle möglichen Nutzer“ des Fahrzeugs ermahnt habe, den Wagen künftig nicht mehr auf dem Geschäftsgrundstück des dortigen Klägers abzustellen, keinen Umstand sah, der es rechtfertige, einen Wegfall von Wiederholungsgefahr anzunehmen (a. a. O., Rn. 12 a. E.). Der vorliegende Sachverhalt ist mit jener Konstellation indes nicht vergleichbar: Die vom dortigen Beklagten behauptete „Ermahnung“ gegenüber anderen Fahrzeugnutzern, seinen Pkw nicht auf dem Geschäftsgrundstück des dortigen Klägers abzustellen, war von vornherein ungeeignet, wiederholten Rechtsverletzungen effektiv vorzubeugen, weil die Adressaten der Ermahnung für den Fall ihrer Nichtbeachtung keine relevanten Nachteile zu gewärtigen hatten. Demgegenüber hatten von dem Hinweis der hiesigen Beklagten betroffene Journalisten für den Fall einer Missachtung empfindliche beschäftigungsrechtliche Konsequenzen zu befürchten: Festangestellte Journalisten müssten mit einer Abmahnung bzw. einer Kündigung rechnen; freie Mitarbeiter hätten zu besorgen, keine weiteren Aufträge von der Beklagten mehr zu erhalten. Sowohl festangestellte als auch freie Mitarbeiter der Beklagten könnten außerdem auf Ersatz von Schäden für weitere Rechtsstreitigkeiten mit dem Kläger in Anspruch genommen werden. Hinzu kommt, dass es im vorliegenden Fall nach Erteilung des in Rede stehenden Hinweises seit über einem Jahr zu keinen weiteren Verletzungen klägerischen Eigentums durch für die Beklagte tätige Journalisten mehr kam; Feststellungen zu einer entsprechenden Wirkung der Ermahnung des Beklagten in dem Bezugs verfahren ließen sich unter Zugrundelegung der Sachverhaltsdarstellung in dem zitierten BGH-Urteil dagegen nicht treffen.

b. Die Sache hat nach einstimmiger Überzeugung des Senats auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO), und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nach einer mündlichen Verhandlung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nrn. 3 und 4 ZPO).

2. Gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO soll das Berufungsgericht die Berufung bei Vorliegen der in den Nrn. 1 bis 4 bestimmten tatbestandlichen Voraussetzungen unverzüglich durch Beschluss zurückweisen. Gründe dafür, von diesem gebundenen Ermessen im vorliegenden Fall abzuweichen, bestehen nicht.

III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10,713 ZPO.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren war gemäß §§ 47, 48 GKG i. V. m. § 3 ZPO auf 6.000,- € festzusetzen. Maßgebend ist das wirtschaftliche Interesse des Klägers an einer Verhinderung weiterer Eigentumsverstöße durch Journalisten der Beklagten.

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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreite zu tragen. 3. Das Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstrec
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Annotations

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

Der Beauftragte ist berechtigt, von den Weisungen des Auftraggebers abzuweichen, wenn er den Umständen nach annehmen darf, dass der Auftraggeber bei Kenntnis der Sachlage die Abweichung billigen würde. Der Beauftragte hat vor der Abweichung dem Auftraggeber Anzeige zu machen und dessen Entschließung abzuwarten, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.