Oberlandesgericht München Beschluss, 22. Sept. 2017 - 34 Wx 68/17

bei uns veröffentlicht am22.09.2017

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I.

Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Starnberg – Grundbuchamt – vom 12. Januar 2017 wird zurückgewiesen.

II.

Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird bestimmt auf 5.000 €.

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 1 und dessen Mutter, die Beteiligte zu 2, waren als Miteigentümer zu ½ von Grundbesitz in K. im Grundbuch eingetragen. Sie waren zudem als Miteigentümer eines weiteren Grundstücks in G. im Grundbuch vermerkt.

Am 30.11.2016 errichteten sie einen notariellen Tauschvertrag. Danach übertrug die Beteiligte zu 2 ihren hälftigen Miteigentumsanteil an dem Grundstück in G. auf den Beteiligten zu 1, wohingegen dieser seinen hälftigen Miteigentumsanteil an dem Grundstück in K. seiner Mutter übertrug. Die von den Beteiligten zu 1 und 2 jeweils erklärte Auflassung der Miteigentumsanteile an den Grundstücken wurde im Grundbuch eingetragen.

Mit weiterer notarieller Urkunde vom gleichen Tag überließ die Beteiligte zu 2 ihren Enkelkindern, den Beteiligten zu 3 und 4, das ihr gerade zu Alleineigentum aufgelassene Grundstück in K. zum Miteigentum zu je ½. Als Gegenleistung ist in der Urkunde unter III. vereinbart:

1. Nießbrauch zugunsten von … (Beteiligter zu 1)

Der Veräußerer räumt Herrn… (Beteiligter zu 1) – aufschiebend bedingt auf dessen Ableben und unter der Bedingung, dass die Ehe zwischen Herrn … (Beteiligter zu 1) und dessen Ehefrau zum Zeitpunkt des Ablebens von … (Beteiligter zu 1) Bestand hat, dessen Ehefrau … jeweils auf Lebenszeit – mehrere als Gesamtgläubiger nach § 428 BGB – das Nießbrauchsrecht am Vertragsgrundbesitz ein:

Für den Nießbrauch gelten, soweit nachstehend nichts anderes vereinbart ist, die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 1030 ff. BGB.

Die Eintragung des aufschiebend bedingten Nießbrauchs gemäß den vorstehenden Bestimmungen in das Grundbuch an nächstoffener Rangstelle wird bewilligt und beantragt mit der Maßgabe, dass zur Löschung der Nachweis des Todes jedes Berechtigten genügt.

2. Rückforderungsrecht

Der Veräußerer behält sich das Recht vor, den Vertragsgrundbesitz ganz oder teilweise zurückzufordern, wenn …

Bei mehreren Erwerbern kann das Rückforderungsrecht nur für den Vertragsgegenstand des jeweils betroffenen Erwerbers ausgeübt werden.

Für die Rückforderung gelten die nachstehenden Vereinbarungen:

Der Rückforderungsanspruch ist ein höchstpersönlicher Anspruch des Veräußerers auf dessen Lebenszeit. Für den Fall des Vorversterbens des Veräußerers vor dem jeweiligen Erwerber tritt der Veräußerer bereits hiermit aufschiebend bedingt und befristet das Rückforderungsrecht sowie die Rechte aus einer etwa bereits vom Veräußerer zu Lebzeiten erklärten Rückforderung an den dies hiermit annehmenden Sohn Herrn… (Beteiligter zu 1) ab.

Aufschiebend bedingt und befristet auf das Ableben von Herrn… (Beteiligter zu 1) wird das Rückforderungsrecht sowie die Rechte aus einer etwa bereits vom Veräußerer oder Herrn … (Beteiligter zu 1) zu Lebzeiten erklärten Rückforderung weiter im Wege eines Vertrags zu Gunsten Dritter abgetreten an dessen Ehefrau …

Im Übrigen ist das Rückforderungsrecht jedoch nicht abtretbar oder vererblich.

Zur Sicherung des bedingten Rückforderungsanspruchs nach wirksamer Ausübung des vorstehend vereinbarten Rückforderungsrechts oder des gesetzlichen Widerrufs gemäß § 530 BGB wegen groben Undanks bewilligen und beantragen die Vertragsteile die Eintragung einer Vormerkung zugunsten des Veräußerers - bedingt und befristet abgetreten an deren Sohn … und an dessen Ehefrau … - am Vertragsgegenstand im Grundbuch.

In Ziffer X. des Vertrags ist zudem geregelt, dass anstelle von unwirksamen Bestimmungen die Vertragsteile Regelungen zu treffen haben, die Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommen.

Den Vollzugsantrag vom 8.12.2016 hat das Grundbuchamt am 12.1.2017 zurückgewiesen. Der Nießbrauch sei so nicht eintragbar. Abgesehen davon, dass es sich bei der aufschiebenden Bedingung hinsichtlich des dem Beteiligten zu 1 eingeräumten Nießbrauchs nicht um dessen eigenes Ableben handeln könne, könne die Ehefrau nicht im selben Recht als Gesamtberechtigte nach § 428 BGB mit eingetragen werden. Zu ihren Gunsten sei ein gesondert aufschiebend bedingter Nießbrauch zu bewilligen. Die Rückauflassungsvormerkung könne nicht als ein Recht für die Veräußerin und „aufgrund zweier bedingter Anspruchsabtretungen in Folge bedingt auch“ für den Beteiligten zu 1 und dessen Ehefrau eingetragen werden. Ein Teilvollzug sei nicht beantragt.

Mit der dagegen eingelegten Beschwerde vom 13.2.2017 legte der Notar eine Feststellung vom 9.2.2017 zu seiner Urkunde vom 30.11.2016 vor, wonach eine offensichtliche Unrichtigkeit unterlaufen sei und es in Abschnitt III. lauten müsse:

Der Veräußerer räumt Herrn… (Beteiligter zu 1) und – aufschiebend bedingt auf dessen Ableben und unter der Bedingung, dass die Ehe zwischen Herrn … (Beteiligter zu 1) und dessen Ehefrau zum Zeitpunkt des Ablebens von … (Beteiligter zu 1) Bestand hat, dessen Ehefrau … jeweils auf Lebenszeit ein Nießbrauchsrecht am Vertragsgrundbesitz ein:

Die Eintragung des Nießbrauchs sowie aufschiebend bedingten Nießbrauchs gemäß den vorstehenden Bestimmungen in das Grundbuch an nächstoffener Rangstelle wird jeweils bewilligt und beantragt mit der Maßgabe, dass jeweils zur Löschung der Nachweis des Todes jedes Berechtigten genügt.

Auch die Rückauflassungsvormerkung sei einzutragen, da der Anspruch schon im Voraus abgetreten worden sei und die Berechtigten damit schon eine Anwartschaft erworben hätten. Es handele sich um ein einheitliches Rückforderungsrecht, das den Berechtigten im Wege der echten Sukzessivberechtigung zustehe.

Der Rechtspfleger hat nicht abgeholfen. Die Richtigstellung nach § 44a BeurkG sei nicht geeignet die Hindernisse zu beseitigen. Es sei das Recht für die Gesamtberechtigten ausdrücklich nach § 428 BGB zur Eintragung bewilligt, so dass keine Unrichtigkeit im Sinne von § 44a BeurkG vorliege. Es könne zudem kein Argument sein, alle Berechtigten in einem Recht vereinen zu wollen, um Eintragungsgebühren für mehrere Rechte zu sparen.

II.

1. Gegen die zurückweisende Entscheidung des Grundbuchamts ist die unbeschränkte Beschwerde nach § 11 Abs. 1 RPflG mit § 71 Abs. 1 GBO statthaft. Diese ist auch im Übrigen zulässig (§§ 73, 15 Abs. 2 GBO).

Die Beschwerde des Notars, der sich nicht näher dazu erklärt, für wen das Rechtsmittel eingelegt wird, lässt sich allgemein, so auch hier, dahin auslegen, dass das Rechtsmittel namens der Antragsberechtigten eingelegt ist (vgl. Demharter GBO 30. Aufl. § 15 Rn. 20). Dies sind hier sowohl für Nießbrauch als auch für die Rückauflassungsvormerkung die Urkundsbeteiligten als aufgebende und gewinnende Teile.

2. Zwar wäre die beantragte Eintragung der Nießbrauchsrechte möglich, die der Rückauflassungsvormerkung kann so allerdings nicht erfolgen (s. unten b)). Das Grundbuchamt hat die Anträge unwidersprochen als verbundene Anträge (§ 16 Abs. 2 GBO) ausgelegt, so dass ein Teilvollzug nicht in Betracht kommt und die Beschwerde insgesamt zurückzuweisen ist.

a) Der Eintragung der Nießbrauchsrechte stehen die im Zurückweisungsbeschluss benannten Hindernisse allerdings nicht entgegen.

Entgegen der Ansicht des Grundbuchamtes ist die Eintragung von zwei Nießbrauchsrechten, nämlich für den Beteiligten zu 1 und für dessen Ehefrau, letzteres aufschiebend bedingt auf das Ableben des Beteiligten zu 1 und unter der Bedingung, dass die Ehe zum Zeitpunkt des Ablebens noch besteht, ohne Eintragung einer Gesamtberechtigung beantragt und bewilligt (§ 19 GBO).

aa) Für die Auslegung der Bewilligung als Grundbucherklärung gilt § 133 BGB entsprechend; jedoch ist zu berücksichtigen, dass der das Grundbuchverfahren beherrschende Bestimmtheitsgrundsatz und das grundsätzliche Erfordernis urkundlich belegter Eintragungsunterlagen der Auslegung durch das Grundbuchamt Grenzen setzen (BayObLGZ 1984, 122/124). Auf die Auslegung darf nur zurückgegriffen werden, wenn sie zu einem zweifelsfreien und eindeutigen Ergebnis führt. Bei der Auslegung ist auf Wortlaut und Sinn abzustellen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung der Erklärung ergibt; außerhalb der Urkunde liegende Umstände dürfen nur insoweit herangezogen werden, als sie für jedermann ohne weiteres erkennbar sind (st. Rechtspr.; z. B. BGHZ 113, 374/378; BGH ZWE 2013, 402/403; Demharter § 19 Rn. 28). Auf das, was der Bewilligende gewollt hat, kommt es nicht an (vgl. Demharter § 19 Rn. 28 a. E.).

bb) Enthält die Grundbucherklärung hingegen offensichtliche Unrichtigkeiten, kann der Notar nach § 44a Abs. 2 Satz 1 mit Satz 3 BeurkG diese durch eine Nachtragserklärung - auch in gesonderter Niederschrift - richtigstellen. Dabei ergibt sich schon aus dem Gesetzeswortlaut, dass nicht nur Schreibfehler, sondern auch weitergehende Fehler, wie etwa versehentliche Auslassungen und Unvollständigkeiten, berichtigt werden können (Winkler BeurkG 18. Aufl. § 44a Rn. 18 ff.). Allerdings muss der Fehler offensichtlich sein, sich also für jeden Außenstehenden aus Umständen, die auch außerhalb der Urkunde liegen können, ergeben (Lerch BeurkG 5. Aufl. § 44a Rn. 8 ff.). Die Grenze der offensichtlichen Unrichtigkeit ist dann überschritten, wenn die Erklärung der Vertragsparteien durch die Nachtragserklärung einen anderen Sinn erhalten könnte.

cc) Soweit hier in der ursprünglichen Urkunde dem Beteiligten zu 1 „aufschiebend bedingt auf dessen Ableben und unter der Bedingung, dass die Ehe zwischen ihm und seiner Ehefrau noch besteht“, ein Nießbrauch eingeräumt wurde, entspricht diese Formulierung – worauf das Grundbuchamt zutreffend hingewiesen hatte – offensichtlich nicht dem materiell-rechtlich Gewollten, da dem Beteiligten zu 1 nicht aufschiebend bedingt für den Fall seines eigenen Ablebens ein Nießbrauch bestellt werden kann. Es liegt jedoch für einen unbeteiligten Dritten nahe, dass damit für beide Begünstigte ein Recht eingeräumt werden sollte und es sich bei der Auslassung des Wortes „und“ um einen offensichtlichen Fehler in der Urkunde handelt. Dagegen spricht auch nicht die Überschrift „Nießbrauch für …“, die nur den Beteiligten zu 1 nennt und daher offensichtlich lückenhaft ist, denn auch wenn - wie das Grundbuchamt meint - nur ein Nießbrauch für zwei Berechtigte gewollt gewesen wäre, würde die Überschrift diesen Wunsch unzutreffend ausdrücken.

Die Urkunde vom 30.11.2016 konnte daher ohne weiteres mit einem Nachtrag nach § 44a BeurkG richtiggestellt werden, denn damit erfährt sie im Hinblick auf die beiden Berechtigten keinen anderen Sinn. Auch die Bewilligung, die auf die „vorstehenden Bestimmungen“ für den Nießbrauch verweist, erfährt dadurch keine Sinnänderung; denn sie umfasste ebenfalls schon von Anfang an die Eintragung von zwei Nießbrauchsrechten und nicht nur von einem.

Es kann insofern dahinstehen, ob die Voraussetzungen des § 44a BeurkG für den Nachtrag, soweit er zudem klarstellend ein „jeweils“ einfügt, überhaupt bestanden, da die Auslegung der ursprünglichen Bewilligung in Anbetracht der richtiggestellten Passage schon zum gleichen Ergebnis führt.

dd) Die Tatsache, dass in der ursprünglichen Bewilligung der Einschub „mehrere als Gesamtgläubiger nach § 428 BGB“ enthalten ist, stellt für die Eintragung ebenfalls kein Hindernis dar. Die Urkunde selbst ist dahin zu verstehen, dass diese Passage für die erteilten Bewilligungen ohne Belang ist. Wie sich schon in der Urkunde vom 30.11.2016 andeutet und nun in der Nachtragsurkunde bestätigt wird, sollten zwei sukzessive Nießbrauchsrechte jeweils für eine einzige Person bewilligt werden. Der Einschub, der das Rechtsverhältnis mehrerer (gleichzeitig) Berechtigter betrifft, geht folglich ins Leere. Er ist offenbar als Textbaustein im Vertrag enthalten und betrifft nach seiner nächstliegenden Bedeutung nur den Fall, dass das Recht - wie hier nicht - für mehrere bestellt sein soll. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass der Beteiligte zu 1 und dessen Ehefrau zwar nicht Gesamtberechtigte des Nießbrauchs sein, dennoch aber als Gesamtgläubiger eingetragen werden sollten; vielmehr drängt sich auf, dass die Passage im Vertrag steht, ohne Bedeutung zu entfalten.

Da schon die Auslegung der Ursprungsurkunde selbst zu dem Ergebnis führt, dass das Gewollte den notariellen Feststellungen entspricht und lediglich ungenügend zum Ausdruck gekommen war, kommt es nicht darauf an, ob der Anwendungsbereich des § 44a BeurkG für die erfolgte Löschung der Passage eröffnet war.

b) Der mit dem Antrag auf Eintragung des Nießbrauchs verbundene (§ 16 Abs. 2 GBO) Antrag auf Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung zusammen mit dem Abtretungsvermerk bleibt aber erfolglos, so dass die Beschwerde insgesamt zurückzuweisen ist.

aa) Eine Vormerkung, die einen - auch nur bedingten - Rückübereignungsanspruch sichert, ist gem. § 883 BGB eintragungsfähig. Wegen der strengen Akzessorietät kann eine einzige Vormerkung zwar grundsätzlich nur dann genügen, wenn es sich auch nur um einen zu sichernden Anspruch handelt. Mehrere verschiedene Ansprüche können dagegen nicht durch eine einzige Vormerkung gesichert werden, vielmehr sind ebenso viele Vormerkungen erforderlich, wie Ansprüche gegeben sind (BayObLGZ 1984, 252/254; Demharter Anhang zu § 44 Rn. 108). Sollen mehrere Personen einen Anspruch auf die Rückübertragung haben, ist jedoch nicht zwangsläufig von mehreren Ansprüchen auszugehen. Diese Problematik wird in Rechtsprechung und Literatur unter den Stichworten „Alternativberechtigung“ und „Sukzessivberechtigung“ diskutiert, wobei die Terminologie nicht einheitlich ist (vgl. zum Meinungsstand Schöner/Stöber GBO 15. Aufl. Rn. 261a ff.; Meikel 9. Aufl. GBV Rn. 150a ff.; Demharter Anhang zu § 44 Rn. 108). Unter Sukzessivberechtigung wird ein Wechsel auf der Gläubigerseite eines Rechts verstanden, der die Identität des einen und einzigen Rechts(verhältnisses) nicht beeinträchtigt, weil der Wechsel bei Begründung des Rechts von vorneherein für den Fall des Eintritts bestimmter Ereignisse vereinbart ist (Schöner/Stöber Rn. 261a).

Ein solcher Wechsel kann jedenfalls durch (Voraus-)Abtretung des Anspruchs (§§ 398, 158 BGB) vereinbart werden (vgl. Senat vom 28.6.2017, 34 Wx 421/16, juris). Wenn der bedingte (Rückübertragungs-)Anspruch zuerst einem Berechtigten und aufschiebend bedingt und befristet auf dessen Ableben - unabhängig davon, ob er schon geltend gemacht wurde oder nicht - aufgrund Abtretung einem Dritten zustehen soll, erfolgt der Wechsel in der Person des Gläubigers unter Wahrung der Identität des Anspruchs (vgl. Schöner/Stöber Rn. 261b; Rastätter BWNotZ 1994, 27ff. [28]; Amann MitBayNot 1990, 225 ff [226]; OLG Jena, Beschluss vom 31.03. 2014 - 3 W 82/14 -, juris Rn. 7).

Die aufschiebend bedingte und befristete Abtretung eines durch Vormerkung gesicherten Anspruchs ist im Grundbuch durch einen entsprechenden Vermerk zu verlautbaren (vgl. Senat vom 28.6.2017, 34 Wx 421/16 in juris; BayObLG DNotZ 1986, 496; KEHE/Keller GBO 7. Aufl. § 7 der Einleitung Rn. 36).

Auch mehrfach nacheinander geschaltete Abtretungen lässt das Gesetz zu, bei denen derselbe Anspruch vom (zweitberechtigten) Zessionar ein weiteres Mal aufschiebend bedingt und befristet auf das Ableben des Zweitberechtigten vorausabgetreten wird. Allerdings muss die Verfügungsbefugnis des Abtretenden bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehen, etwa aufgrund erteilter Zustimmung des Forderungsinhabers (ersten Zedenten) nach § 185 BGB (im Einzelnen – auch zum zeitlichen Auseinanderfallen von Vertragsschluss und Verfügungswirkung – vgl. Staudinger/Busche BGB Bearb. 2017 § 398 Rn. 6). Hinsichtlich Anspruchsidentität sowie Eintragungsfähigkeit von Vormerkung nebst Abtretungsvermerk gelten daher dieselben Grundsätze.

bb) Auf der Grundlage der verfahrensrechtlichen Bewilligung (§ 19 GBO) kann die Vormerkung jedoch deshalb nicht eingetragen werden, weil der notariellen Urkunde nicht mit der notwendigen Klarheit entnommen werden kann, dass tatsächlich eine sukzessive Berechtigung abgesichert werden soll. Die Erklärung des Notars, dass eine Sukzessivberechtigung gewollt sei, genügt angesichts der Formulierung des Vertrags, nach der auch eine Alternativberechtigung gewollt sein könnte, nicht.

(1) Auch bei akzessorischen Rechten, wie der Vormerkung (§ 883 BGB), genügt für die Eintragung grundsätzlich die verfahrensrechtliche Bewilligung des Betroffenen, während die Wirksamkeit des schuldrechtlichen Geschäfts nicht positiv feststehen muss. Das Grundbuchamt hat das schuldrechtliche Geschäft vielmehr nur darauf zu überprüfen, ob das Bestehen bzw. künftige Entstehen des Anspruchs auf der Grundlage der vorliegenden Unterlagen mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, ob eine Bindung des Verpflichteten ausgeschlossen werden kann und ob der Anspruch auf eine dingliche Rechtsänderung abzielt (Kössinger in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 19 Rn. 48 m. w. N.; Becker FamRZ 2017, 1220).

Hier kann dahinstehen, ob das Bestehen bzw. künftige Entstehen des Anspruchs auf der Grundlage der in der notariellen Urkunde formulierten Abtretung zu Gunsten einer Dritten, der Ehefrau des Beteiligten zu 1, schon aus Rechtsgründen ausgeschlossen ist. Es muss daher nicht grundsätzlich geklärt werden, ob mit der herrschenden Meinung eine Abtretung zu Gunsten Dritter als rechtlich nicht möglich anzusehen ist (vgl. Palandt/Grüneberg BGB 76. Aufl. § 398 Rn. 3 und Einf. § 328 Rn. 8; a. A. MüKo/Roth/Kieninger BGB 7. Aufl. § 398 Rn.17 und MüKo/Gottwald § 328 Rn. 269).

Gleichfalls kann dahinstehen, ob für eine Abtretung, die nach § 398 BGB durch Vertrag zwischen Zedent und Zessionar erfolgt, eine einseitige Abtretungserklärung des Zedenten ausreichen und eine konkludente Angebotsannahme wegen Nicht-Zurückweisung bejaht werden kann (vgl. hierzu: MüKo/Rot/Kieninger § 398 Rn. 17) mit der Folge, dass es auf das Fehlen einer beurkundeten Annahmeerklärung der Ehefrau nicht ankäme. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Genehmigungserklärung der Ehefrau des Beteiligten zu 1 zur Urkunde vom 30.11.2016 als Angebotsannahme ausgelegt werden könnte.

Auch ist für die Entscheidung nicht erheblich, ob mit Blick auf Ziffer X. des Vertrags das Bestehen bzw. künftige Entstehen eines schuldrechtlichen (bedingten und befristeten) Anspruchs in der Person der Dritten nicht ausgeschlossen erscheint.

Schließlich ist unerheblich, dass die nach § 885 Abs. 1 BGB erforderliche materiell-rechtliche Bewilligung zeitlich der Eintragung der Vormerkung nachfolgen kann (BGH NJW 2000, 805/806).

(2) Eine sukzessive Nachfolge aller Begünstigten in einen mit - nur - einer Vormerkung sicherbaren, identischen Anspruch lässt sich der Notarurkunde auch durch Auslegung nicht entnehmen.

Die Beteiligte zu 2 hat ihren Anspruch, unabhängig von seiner Geltendmachung, zunächst aufschiebend bedingt an den Beteiligten zu 1 (voraus) abgetreten. Der Eintragung nur einer Vormerkung für die Beteiligte zu 2 und den Beteiligten zu 1 unter gleichzeitigem Vermerk über die Abtretung (vgl. Senat vom 28.6.2017, 34 Wx 421/16) stünde insofern kein Hindernis entgegen.

Auch die Übertragung des Anspruchs durch eine weitere Abtretung vom Beteiligten zu 1 an die Ehefrau ist laut beurkundeter Vereinbarung gestattet.

Allerdings ist in der notariellen Urkunde sodann im Passiv formuliert, dass - aufschiebend bedingt und befristet auf das Ableben des Beteiligten zu 1 - „das Rückforderungsrecht … weiter im Wege eines Vertrags zu Gunsten Dritter abgetreten“ werde an die Ehefrau des Beteiligten zu 1. Diese Formulierung lässt offen, wessen Forderung abgetreten werden soll und wer die Abtretung erklärt. Die Vereinbarung kann zum einen so zu verstehen sein, dass der Beteiligte zu 1 den auf ihn mit dem Ableben der Beteiligten zu 2 übergehenden Anspruch schon jetzt aufschiebend bedingt auf eigenes Ableben an seine Ehefrau „weiter“ abtritt. Die Vereinbarung kann zum anderen wegen der ausdrücklichen Bezeichnung als Vertrag zu Gunsten Dritter auch so zu verstehen sein, dass die Abtretung durch die Beteiligte zu 2 an die Ehefrau des Beteiligten zu 1 als Dritte erfolgen solle und bereits jetzt etwa für den Fall erklärt wird, dass der Beteiligte zu 1 vor der Beteiligten zu 2 verstirbt. Insofern kann mit der unbestimmt gehaltenen Formulierung daher auch gemeint sein, dass mit dem Vertrag zugunsten Dritter nicht (nur) eine Weiterabtretung durch den Beteiligten zu 1, sondern eine (weitere) Abtretung durch die Beteiligte zu 2 oder sogar beides vereinbart werden sollte. Jedenfalls bei einer weiteren Abtretung durch die Beteiligte zu 2 handelt es sich allerdings – unabhängig von der Frage der materiell-rechtlichen Wirksamkeit – nicht mehr um einen Fall der Sukzessiv-, sondern der Alternativberechtigung. Für diesen Fall wären zwei Vormerkungen zu bestellen.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da die Beteiligten als Antragsteller die Kosten zu tragen haben, § 22 GNotKG.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens ergibt sich mangels Anhaltspunkten für den Wert der gesicherten Forderung (s. § 53 Abs. 2 GNotKG) nach §§ 66 mit 36 Abs. 3 GNotKG.

Die Voraussetzungen der Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 11 Rechtsbehelfe


(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht

Grundbuchordnung - GBO | § 71


(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 398 Abtretung


Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

Grundbuchordnung - GBO | § 78


(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ode

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 158 Aufschiebende und auflösende Bedingung


(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein. (2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen,

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(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden. (2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Besc

Grundbuchordnung - GBO | § 19


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Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 22 Kostenschuldner in Antragsverfahren, Vergleich


(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schulde

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 185 Verfügung eines Nichtberechtigten


(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt. (2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstan

Grundbuchordnung - GBO | § 15


(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die ni

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 428 Gesamtgläubiger


Sind mehrere eine Leistung in der Weise zu fordern berechtigt, dass jeder die ganze Leistung fordern kann, der Schuldner aber die Leistung nur einmal zu bewirken verpflichtet ist (Gesamtgläubiger), so kann der Schuldner nach seinem Belieben an jeden

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(1) Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht. (2) Dem Erben des Schenkers steht das Recht des Widerru

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(1) Der Wert einer Hypothek, Schiffshypothek, eines Registerpfandrechts an einem Luftfahrzeug oder einer Grundschuld ist der Nennbetrag der Schuld. Der Wert einer Rentenschuld ist der Nennbetrag der Ablösungssumme. (2) Der Wert eines sonstigen Pfand

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(1) Einem Eintragungsantrag, dessen Erledigung an einen Vorbehalt geknüpft wird, soll nicht stattgegeben werden. (2) Werden mehrere Eintragungen beantragt, so kann von dem Antragsteller bestimmt werden, daß die eine Eintragung nicht ohne die andere

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Oberlandesgericht München Beschluss, 28. Juni 2017 - 34 Wx 421/16

bei uns veröffentlicht am 28.06.2017

Tenor 1. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Passau - Grundbuchamt - vom 10. Oktober 2016 wird zurückgewiesen. 2. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.500,00 € festgesetzt.

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Sind mehrere eine Leistung in der Weise zu fordern berechtigt, dass jeder die ganze Leistung fordern kann, der Schuldner aber die Leistung nur einmal zu bewirken verpflichtet ist (Gesamtgläubiger), so kann der Schuldner nach seinem Belieben an jeden der Gläubiger leisten. Dies gilt auch dann, wenn einer der Gläubiger bereits Klage auf die Leistung erhoben hat.

(1) Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn sich der Beschenkte durch eine schwere Verfehlung gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers groben Undanks schuldig macht.

(2) Dem Erben des Schenkers steht das Recht des Widerrufs nur zu, wenn der Beschenkte vorsätzlich und widerrechtlich den Schenker getötet oder am Widerruf gehindert hat.

Sind mehrere eine Leistung in der Weise zu fordern berechtigt, dass jeder die ganze Leistung fordern kann, der Schuldner aber die Leistung nur einmal zu bewirken verpflichtet ist (Gesamtgläubiger), so kann der Schuldner nach seinem Belieben an jeden der Gläubiger leisten. Dies gilt auch dann, wenn einer der Gläubiger bereits Klage auf die Leistung erhoben hat.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vertretungsbefugt sind. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen und Verfügungen des Grundbuchamtes nach § 18.

(2) Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen.

(3) Die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen sind vor ihrer Einreichung für das Grundbuchamt von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. Dies gilt nicht, wenn die Erklärung von einer öffentlichen Behörde abgegeben wird.

(1) Einem Eintragungsantrag, dessen Erledigung an einen Vorbehalt geknüpft wird, soll nicht stattgegeben werden.

(2) Werden mehrere Eintragungen beantragt, so kann von dem Antragsteller bestimmt werden, daß die eine Eintragung nicht ohne die andere erfolgen soll.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Einem Eintragungsantrag, dessen Erledigung an einen Vorbehalt geknüpft wird, soll nicht stattgegeben werden.

(2) Werden mehrere Eintragungen beantragt, so kann von dem Antragsteller bestimmt werden, daß die eine Eintragung nicht ohne die andere erfolgen soll.

(1) Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht oder auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts kann eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung einer Vormerkung ist auch zur Sicherung eines künftigen oder eines bedingten Anspruchs zulässig.

(2) Eine Verfügung, die nach der Eintragung der Vormerkung über das Grundstück oder das Recht getroffen wird, ist insoweit unwirksam, als sie den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde. Dies gilt auch, wenn die Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.

(3) Der Rang des Rechts, auf dessen Einräumung der Anspruch gerichtet ist, bestimmt sich nach der Eintragung der Vormerkung.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

(1) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer aufschiebenden Bedingung vorgenommen, so tritt die von der Bedingung abhängig gemachte Wirkung mit dem Eintritt der Bedingung ein.

(2) Wird ein Rechtsgeschäft unter einer auflösenden Bedingung vorgenommen, so endigt mit dem Eintritt der Bedingung die Wirkung des Rechtsgeschäfts; mit diesem Zeitpunkt tritt der frühere Rechtszustand wieder ein.

Tenor

1. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Passau - Grundbuchamt - vom 10. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.

2. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.500,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1, die Ehefrau des Beteiligten zu 2 und Mutter der Beteiligten zu 3, ist im Grundbuch als Eigentümerin eines Grundstücks eingetragen. Die Beteiligten zu 1 und 2 leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Mit notarieller Urkunde vom 10.08.2016 ließ die Beteiligte zu 1 den Grundbesitz an die Beteiligte zu 3 auf.

In Nr. XII. des Überlassungsvertrages ist bestimmt:

1. Der Erwerber verpflichtet sich, das Vertragsobjekt auf seine Kosten an den Veräußerer zum Alleineigentum auf Verlangen des heutigen Veräußerers zu übertragen und zu übereignen.

Für den Fall, dass die Veräußerin vor ihrem Ehemann, Herrn Raimund K., … versterben sollte, wird der Anspruch unabhängig von Entstehung/Geltendmachung an Herrn Raimund K. abgetreten, soweit die Ehe zu diesem Zeitpunkt noch besteht und kein Scheidungsantrag rechtshängig ist, so dass dieser die Übertragung an sich zu Alleineigentum verlangen kann.

Frau I. K. und Herr R. K. sind nachstehend jeweils auch „Berechtigter“ genannt.

Der Berechtigte kann das Verlangen stellen, wenn …

5. Zur Sicherung des bedingten Übereignungsanspruchs der Veräußerin und deren Ehemann bewilligen und beantragen die Veräußerin und der Erwerber am Vertragsobjekt im Grundbuch die Eintragung einer entsprechenden befristeten Auflassungsvormerkung für die Veräußerin und (aufgrund der bedingten Abtretung) für deren Ehemann Herrn R.K., ….

Zur vorstehenden Vormerkung wird klargestellt, dass die Vormerkungswirkung auf die Lebenszeit des längerlebenden Berechtigten beschränkt ist.

Voraussetzungen für das Verlangen der Rückübereignung sind die Veräußerung durch die Erwerberin ohne Zustimmung, das Vorversterben der Erwerberin, Insolvenz über das Vermögen der Erwerberin, Zwangsversteigerung des Grundstücks oder Antrag auf Scheidung der Ehe der Erwerberin.

Den Antrag vom 26.08.2016 auf grundbuchamtlichen Vollzug der Urkunde wies das Grundbuchamt mit Beschluss vom 10.10.2016 mit der Begründung zurück, die in Ziff. XII. Nr. 5 bewilligte Vormerkung sei so nicht eintragungsfähig. Es sei ausdrücklich beantragt, für den Beteiligten zu 2 eine Vormerkung einzutragen. Die Eintragung der aufschiebend bedingten Anspruchsabtretung sei weder beantragt noch bewilligt, aber auch nicht eintragungsfähig. Das Grundbuch würde durch die Eintragung des Ehemanns als nachfolgenden Berechtigten vor Bedingungseintritt unrichtig. In Fällen, bei denen der Anspruch zunächst einer Person allein zustehe und der Anspruch einer zweiten Person aufschiebend bedingt auf den Tod der ersten Person entsteht, komme nur die Eintragung von zwei Vormerkungen in Betracht. Da von einem verbundenen Antrag ausgegangen werde, sei dieser insgesamt zurückzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 02.11.2016 legte der Notar Beschwerde ein und führte aus, es handle sich nur um einen Anspruch, welcher durch eine Vormerkung gesichert werden könne. Der ursprünglich allein der Ehefrau zustehende Anspruch werde unter bestimmten Voraussetzungen an den Ehemann abgetreten. Eine solche Abtretung sei möglich, da es sich nicht um ein nicht übertragbares Recht handle.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.

II.

1. Das Rechtsmittel ist als unbeschränkte Beschwerde statthaft (§ 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO) und auch im Übrigen zulässig, §§ 73, 15 Abs. 2 GBO. Der Notar beschränkt sich zwar darauf, das Rechtsmittel einzulegen, ohne die Personen zu bezeichnen, für die er es einlegt. Aus der im Antrag erwähnten Norm des § 15 GBO erwächst dem Notar kein eigenständiges Antragsrecht, somit auch keine Beschwerdebefugnis (KG RNotZ 2014, 311 312 f. m. w. N.). Indessen erlaubt die Beschwerdeschrift die Auslegung, dass der Notar das Rechtsmittel für alle Antragsberechtigten einlegt (Demharter GBO 30. Aufl. § 15 Rn. 20; Hügel/Kramer GBO 3. Aufl. § 71 Rn. 227); dies sind die Beteiligten zu 1 und 3 als Veräußerer und Erwerber, sowie der Beteiligte zu 2 als unmittelbar Begünstigter der Vormerkung des bedingt abgetretenen bedingten Rückübereignungsanspruchs.

2. Das Rechtsmittel gegen die vom Grundbuchamt abgelehnte Eintragung der Auflassungsvormerkung ist unbegründet; denn die Eintragung der Vormerkung ohne Abtretungsvermerk würde das Grundbuch unrichtig machen.

a) Der (gemischte) Antrag gem. §§ 13, 30 GBO wurde von der Beteiligten zu 1 als Begünstigter und der Beteiligten zu 3 als Betroffener und damit von Antragsberechtigten gestellt. Er ist gerichtet auf die Eintragung einer „entsprechenden befristeten Auflassungsvormerkung für die Veräußerin und (aufgrund der bedingten Abtretung) für deren Ehemann“ zur Sicherung eines Rückübertragungsanspruchs. Der Eintragungsantrag ist nicht eindeutig, denn in Betracht käme die Eintragung einer Vormerkung für beide Berechtigte, gegebenenfalls mit Abtretungsvermerk, oder die Eintragung jeweils einer Vormerkung für jeden Berechtigten. Als verfahrensrechtliche Erklärung ist der Eintragungsantrag einer Auslegung zugänglich (vgl. Demharter § 13 Rn. 15 m.w.N.). Jedoch hat der bevollmächtigte Notar auf Nachfrage des Grundbuchamts am 14.09.2016 erklärt, gewollt sei nur eine Vormerkung, da nur ein Anspruch bestehe. Dieser eine Anspruch werde bedingt an den Beteiligten zu 2 abgetreten. Die vom Grundbuchamt thematisierte Möglichkeit der Eintragung eines Abtretungsvermerks hat der Notar weder in der Stellungnahme vom 14.09.2016 noch in der Beschwerdebegründung aufgegriffen. Für eine Auslegung, dass ein solcher Antrag gestellt sein sollte, ist daher kein Raum.

b) Der hier zu sichernde Anspruch kann grundsätzlich durch nur eine Vormerkung gesichert werden.

aa) Eine Vormerkung, die einen - auch nur bedingten - Rückübereignungsanspruch sichert, ist gem. § 883 BGB eintragungsfähig. Wegen der strengen Akzessorietät kann eine einzige Vormerkung grundsätzlich nur dann genügen, wenn es sich auch nur um einen zu sichernden Anspruch handelt. Mehrere verschiedene Ansprüche können dagegen nicht durch eine einzige Vormerkung gesichert werden, vielmehr sind ebenso viele Vormerkungen erforderlich, wie Ansprüche gegeben sind (BayObLGZ 1984, 252/254; Demharter Anhang zu § 44 Rn. 108). Sollen mehrere Personen einen Anspruch auf die Rückübertragung haben, ist nicht zwangsläufig von mehreren Ansprüchen auszugehen. Diese Problematik wird in Rechtsprechung und Literatur unter den Stichworten „Alternativberechtigung“ und „Sukzessivberechtigung“ diskutiert, wobei die Terminologie nicht einheitlich ist (vgl. zum Meinungsstand Schöner/Stöber GBO 15. Aufl. Rn. 261a ff.; Meikel 9. Aufl. GBV Rn. 150a ff.; Demharter Anhang zu § 44 Rn. 108). Unter Sukzessivberechtigung wird ein Wechsel auf der Gläubigerseite eines Rechts verstanden, der die Identität des einen und einzigen Rechts(verhältnisses) nicht beeinträchtigt, weil der Wechsel bei Begründung des Rechts von vorneherein für den Fall des Eintritts bestimmter Ereignisse vereinbart ist (Schöner/Stöber Rn. 261a).

Ein solcher Wechsel kann jedenfalls durch (Voraus-)Abtretung des Anspruchs (§§ 398, 158 BGB) herbeigeführt werden. Dies steht nicht im Widerspruch zu der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 30.10.1984 (BayObLGZ 1984, 252), in der ein Fall der Alternativberechtigung für den Fall angenommen wurde, dass Veräußerer und Erwerber einen Rückauflassungsanspruch für den Fall vereinbart hatten, dass der Veräußerer den Erwerber überlebt, und dass ein Dritter die Rückauflassung fordern kann, wenn der Veräußerer vor dem Dritten stirbt, der Dritte aber den Erwerber überlebt. Eine bedingte (Voraus) abtretung hat das Bayerische Oberste Landesgericht nicht angenommen; es ging folgerichtig von zwei Ansprüchen aus, die durch zwei Vormerkungen zu sichern seien. Denn nach dem dortigen Vertrag sei der Anspruch des Veräußerers gegen den Erwerber auf Rückauflassung von der aufschiebenden Bedingung abhängig, dass der Veräußerer den Erwerber überlebe. Wenn der Veräußerer den Rückauflassungsanspruch schon voll wirksam erworben habe, falle dieser in den Nachlass des Veräußerers und nicht dem Dritten zu. Nur bei Vorversterben des Veräußerers, ohne dass der Rückübereignungsanspruch schon von diesem voll wirksam erworben war, sollte der Dritte den Rückauflassungsanspruch erwerben können. Denn es sei nicht plausibel, warum zwar das Eigentum an dem Grundstück gegebenenfalls vom Veräußerer auf seine Erben übergehen sollte, nicht aber der schon entstandene Rückauflassungsanspruch.

Anders stellt sich dies jedoch dar, wenn ein und derselbe Anspruch unter den genannten Voraussetzungen zuerst dem Veräußerer und nach dessen Ableben - unabhängig davon, ob er schon geltend gemacht wurde oder nicht - in Folge einer bedingt erklärten Abtretung dem Dritten zustehen sollte. In Fällen der Vorausabtretung erfolgt der Wechsel in der Person des Gläubigers unter Wahrung der Identität des Anspruchs (vgl. Schöner/Stöber Rn. 261b; Rastätter BWNotZ 1994, 27ff. [28]; Amann MitBayNot 1990, 225 ff [226]; Thüringer Oberlandesgericht Beschluss vom 31.03. 2014 - 3 W 82/14 -, juris Rn. 7).

bb) So ist es hier. Die Beteiligte zu 1 hat in der notariellen Urkunde den Anspruch an den Beteiligten zu 2 bedingt (voraus) abgetreten. Die Beteiligten wollen den Übergang des Rückübertragungsanspruchs nicht allein durch den Einsatz der auflösenden Bedingung des Vorversterbens der Beteiligten zu 1 bzw. der aufschiebenden Bedingung des Überlebens des Beteiligten zu 2 herbeiführen. Der bedingte Rückübertragungsanspruch steht der Beteiligten zu 1 bis zu ihrem Tod alleine zu und geht mit dem Tod infolge der vereinbarten Vorausabtretung an den Beteiligten zu 2 über, soweit die weiteren Bedingungen gegeben sind. Der Anspruch ist unabhängig von Entstehung oder Geltendmachung abgetreten, sodass der Anspruch auch auf den Beteiligten zu 2 übergeht, wenn die Beteiligte zu 1 nach Bedingungseintritt, aber vor Rückübertragung stirbt. Es liegt demgemäß eine Fall der Sukzessivberechtigung und daher nur ein Anspruch vor, der durch nur eine Vormerkung gesichert werden kann.

c) Obwohl nur ein durch eine Vormerkung zu sichernder Anspruch vorliegt, hat das Grundbuchamt trotzdem zu Recht die beantragte Eintragung abgelehnt. Denn die bedingte Abtretung muss im Grundbuch verlautbart werden, nach dem gestellten Antrag sollte eine solche Eintragung jedoch nicht vorgenommen werden.

aa) Das Grundbuchamt hat zwar die sachliche Richtigkeit der Eintragung grundsätzlich nicht nachzuprüfen. Es muss jedoch eine Eintragung selbst bei Vorliegen aller verfahrensrechtlichen Voraussetzungen dann verweigern, wenn es auf Grund von Tatsachen zweifelsfreie Kenntnis davon hat, dass durch die Eintragung ein im Widerspruch zur Rechtslage stehender Rechtszustand verlautbart und das Grundbuch dadurch unrichtig würde (OLG Schleswig RPfleger 2013, 79; Demharter Einl. Rn. 1). Dem Vollzug der Eintragung steht mithin das Legalitätsprinzip entgegen. Der Vermerk über die bedingte Abtretung muss zur Vermeidung einer Grundbuchunrichtigkeit eingetragen werden (vgl. KEHE/Keller Grundbuchrecht 7. Aufl. 2014 Einleitung Rn. 36). Fehlt dieser Zusatz, ist das Grundbuch unrichtig (BayObLG DNotZ 1986, 496). Es wäre dann nämlich eine Vormerkung zur Sicherung des Rückübertragungsanspruchs für die Beteiligten zu 1 und 2 verlautbart. Tatsächlich soll der zu sichernde Rückübertragungsanspruch dem Beteiligten zu 2 aber erst sukzessiv mit Vorversterben der Beteiligten zu 1 zustehen, nicht jedoch schon aktuell. Das im Grundbuch Verlautbarte würde damit mit der materiellen Rechtslage nicht übereinstimmen.

bb) Ein solcher Vermerk kann, entgegen der Rechtsansicht des Grundbuchamts, im Grundbuch bei der Vormerkung eingetragen werden (vgl. BayObLG DNotZ 1986, 496; Thüringer Oberlandesgericht Beschluss vom 31.03. 2014 - 3 W 82/14 -, juris Rn. 7). Der vom Grundbuchamt zitierten Meinung von Schöner/Stöber (siehe dort Rn. 1516) ist nicht zu folgen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 01.07.2016, BeckRS 2016, 116877 m.w.N.). Es soll nämlich nicht eingetragen werden, dass infolge der Abtretung der durch die Vormerkung gesicherte Anspruch schon übergegangen ist, sondern - in Form eines entsprechenden Vermerks - die Tatsache, dass eine bedingte Abtretung stattgefunden hat (vgl. BayObLG DNotZ 1986, 496).

3. Soweit das Grundbuchamt von einem verbundenen Antrag nach § 16 Abs. 2 GBO ausgegangen ist und davon abgesehen hat, die in Ziff. III. der notariellen Urkunde beantragte und bewilligte Auflassung ohne die beantragte Rückübereignungsvormerkung einzutragen, wurde das von den Beschwerdeführern nicht beanstandet.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil die Beteiligten schon nach dem Gesetz (§ 22 Abs. 1 GNotKG) die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen haben.

Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 61 Abs. 1, § 45 Abs. 3 GNotKG. Für die Eintragung einer Vormerkung, die einen unter einer oder mehreren Bedingungen stehenden Rückübertragungsanspruch sichert, kommt es regelmäßig auf die Hälfte des Grundstückswertes an (OLG München FGPrax 2015, 230). Für die Bewertung von Rückauflassungsvormerkungen ist über die Verweisung in § 45 Abs. 3 GNotKG die Vorschrift des § 51 Abs. 1 S. 2 GNotKG entsprechend anzuwenden. Die Rückauflassungsvormerkung ist in § 51 Abs. 1 S. 2 GNotKG zwar nicht explizit genannt. Sie steht dem ausdrücklich kostenmäßig privilegierten Vorkaufs- und Wiederkaufsrecht jedoch als bedingtes Recht deutlich näher, als die Vormerkung zur Sicherung eines unbedingten Auflassungsanspruchs, da es lediglich um die Sicherung eines - eher unwahrscheinlichen - Rückerwerbs geht (OLG Zweibrücken FGPrax 2017, 46). Der Notar hat für seine Kostenberechnung eine Wert von 7.000,00 € zugrundegelegt, weshalb der Geschäftswert auf den hälftigen Betrag festzusetzen war.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt.

(2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und dieser für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. In den beiden letzteren Fällen wird, wenn über den Gegenstand mehrere miteinander nicht in Einklang stehende Verfügungen getroffen worden sind, nur die frühere Verfügung wirksam.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

(1) Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht oder auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts kann eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung einer Vormerkung ist auch zur Sicherung eines künftigen oder eines bedingten Anspruchs zulässig.

(2) Eine Verfügung, die nach der Eintragung der Vormerkung über das Grundstück oder das Recht getroffen wird, ist insoweit unwirksam, als sie den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde. Dies gilt auch, wenn die Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.

(3) Der Rang des Rechts, auf dessen Einräumung der Anspruch gerichtet ist, bestimmt sich nach der Eintragung der Vormerkung.

Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.

(1) Die Eintragung einer Vormerkung erfolgt auf Grund einer einstweiligen Verfügung oder auf Grund der Bewilligung desjenigen, dessen Grundstück oder dessen Recht von der Vormerkung betroffen wird. Zur Erlassung der einstweiligen Verfügung ist nicht erforderlich, dass eine Gefährdung des zu sichernden Anspruchs glaubhaft gemacht wird.

(2) Bei der Eintragung kann zur näheren Bezeichnung des zu sichernden Anspruchs auf die einstweilige Verfügung oder die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden.

Tenor

1. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Passau - Grundbuchamt - vom 10. Oktober 2016 wird zurückgewiesen.

2. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.500,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1, die Ehefrau des Beteiligten zu 2 und Mutter der Beteiligten zu 3, ist im Grundbuch als Eigentümerin eines Grundstücks eingetragen. Die Beteiligten zu 1 und 2 leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Mit notarieller Urkunde vom 10.08.2016 ließ die Beteiligte zu 1 den Grundbesitz an die Beteiligte zu 3 auf.

In Nr. XII. des Überlassungsvertrages ist bestimmt:

1. Der Erwerber verpflichtet sich, das Vertragsobjekt auf seine Kosten an den Veräußerer zum Alleineigentum auf Verlangen des heutigen Veräußerers zu übertragen und zu übereignen.

Für den Fall, dass die Veräußerin vor ihrem Ehemann, Herrn Raimund K., … versterben sollte, wird der Anspruch unabhängig von Entstehung/Geltendmachung an Herrn Raimund K. abgetreten, soweit die Ehe zu diesem Zeitpunkt noch besteht und kein Scheidungsantrag rechtshängig ist, so dass dieser die Übertragung an sich zu Alleineigentum verlangen kann.

Frau I. K. und Herr R. K. sind nachstehend jeweils auch „Berechtigter“ genannt.

Der Berechtigte kann das Verlangen stellen, wenn …

5. Zur Sicherung des bedingten Übereignungsanspruchs der Veräußerin und deren Ehemann bewilligen und beantragen die Veräußerin und der Erwerber am Vertragsobjekt im Grundbuch die Eintragung einer entsprechenden befristeten Auflassungsvormerkung für die Veräußerin und (aufgrund der bedingten Abtretung) für deren Ehemann Herrn R.K., ….

Zur vorstehenden Vormerkung wird klargestellt, dass die Vormerkungswirkung auf die Lebenszeit des längerlebenden Berechtigten beschränkt ist.

Voraussetzungen für das Verlangen der Rückübereignung sind die Veräußerung durch die Erwerberin ohne Zustimmung, das Vorversterben der Erwerberin, Insolvenz über das Vermögen der Erwerberin, Zwangsversteigerung des Grundstücks oder Antrag auf Scheidung der Ehe der Erwerberin.

Den Antrag vom 26.08.2016 auf grundbuchamtlichen Vollzug der Urkunde wies das Grundbuchamt mit Beschluss vom 10.10.2016 mit der Begründung zurück, die in Ziff. XII. Nr. 5 bewilligte Vormerkung sei so nicht eintragungsfähig. Es sei ausdrücklich beantragt, für den Beteiligten zu 2 eine Vormerkung einzutragen. Die Eintragung der aufschiebend bedingten Anspruchsabtretung sei weder beantragt noch bewilligt, aber auch nicht eintragungsfähig. Das Grundbuch würde durch die Eintragung des Ehemanns als nachfolgenden Berechtigten vor Bedingungseintritt unrichtig. In Fällen, bei denen der Anspruch zunächst einer Person allein zustehe und der Anspruch einer zweiten Person aufschiebend bedingt auf den Tod der ersten Person entsteht, komme nur die Eintragung von zwei Vormerkungen in Betracht. Da von einem verbundenen Antrag ausgegangen werde, sei dieser insgesamt zurückzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 02.11.2016 legte der Notar Beschwerde ein und führte aus, es handle sich nur um einen Anspruch, welcher durch eine Vormerkung gesichert werden könne. Der ursprünglich allein der Ehefrau zustehende Anspruch werde unter bestimmten Voraussetzungen an den Ehemann abgetreten. Eine solche Abtretung sei möglich, da es sich nicht um ein nicht übertragbares Recht handle.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.

II.

1. Das Rechtsmittel ist als unbeschränkte Beschwerde statthaft (§ 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO) und auch im Übrigen zulässig, §§ 73, 15 Abs. 2 GBO. Der Notar beschränkt sich zwar darauf, das Rechtsmittel einzulegen, ohne die Personen zu bezeichnen, für die er es einlegt. Aus der im Antrag erwähnten Norm des § 15 GBO erwächst dem Notar kein eigenständiges Antragsrecht, somit auch keine Beschwerdebefugnis (KG RNotZ 2014, 311 312 f. m. w. N.). Indessen erlaubt die Beschwerdeschrift die Auslegung, dass der Notar das Rechtsmittel für alle Antragsberechtigten einlegt (Demharter GBO 30. Aufl. § 15 Rn. 20; Hügel/Kramer GBO 3. Aufl. § 71 Rn. 227); dies sind die Beteiligten zu 1 und 3 als Veräußerer und Erwerber, sowie der Beteiligte zu 2 als unmittelbar Begünstigter der Vormerkung des bedingt abgetretenen bedingten Rückübereignungsanspruchs.

2. Das Rechtsmittel gegen die vom Grundbuchamt abgelehnte Eintragung der Auflassungsvormerkung ist unbegründet; denn die Eintragung der Vormerkung ohne Abtretungsvermerk würde das Grundbuch unrichtig machen.

a) Der (gemischte) Antrag gem. §§ 13, 30 GBO wurde von der Beteiligten zu 1 als Begünstigter und der Beteiligten zu 3 als Betroffener und damit von Antragsberechtigten gestellt. Er ist gerichtet auf die Eintragung einer „entsprechenden befristeten Auflassungsvormerkung für die Veräußerin und (aufgrund der bedingten Abtretung) für deren Ehemann“ zur Sicherung eines Rückübertragungsanspruchs. Der Eintragungsantrag ist nicht eindeutig, denn in Betracht käme die Eintragung einer Vormerkung für beide Berechtigte, gegebenenfalls mit Abtretungsvermerk, oder die Eintragung jeweils einer Vormerkung für jeden Berechtigten. Als verfahrensrechtliche Erklärung ist der Eintragungsantrag einer Auslegung zugänglich (vgl. Demharter § 13 Rn. 15 m.w.N.). Jedoch hat der bevollmächtigte Notar auf Nachfrage des Grundbuchamts am 14.09.2016 erklärt, gewollt sei nur eine Vormerkung, da nur ein Anspruch bestehe. Dieser eine Anspruch werde bedingt an den Beteiligten zu 2 abgetreten. Die vom Grundbuchamt thematisierte Möglichkeit der Eintragung eines Abtretungsvermerks hat der Notar weder in der Stellungnahme vom 14.09.2016 noch in der Beschwerdebegründung aufgegriffen. Für eine Auslegung, dass ein solcher Antrag gestellt sein sollte, ist daher kein Raum.

b) Der hier zu sichernde Anspruch kann grundsätzlich durch nur eine Vormerkung gesichert werden.

aa) Eine Vormerkung, die einen - auch nur bedingten - Rückübereignungsanspruch sichert, ist gem. § 883 BGB eintragungsfähig. Wegen der strengen Akzessorietät kann eine einzige Vormerkung grundsätzlich nur dann genügen, wenn es sich auch nur um einen zu sichernden Anspruch handelt. Mehrere verschiedene Ansprüche können dagegen nicht durch eine einzige Vormerkung gesichert werden, vielmehr sind ebenso viele Vormerkungen erforderlich, wie Ansprüche gegeben sind (BayObLGZ 1984, 252/254; Demharter Anhang zu § 44 Rn. 108). Sollen mehrere Personen einen Anspruch auf die Rückübertragung haben, ist nicht zwangsläufig von mehreren Ansprüchen auszugehen. Diese Problematik wird in Rechtsprechung und Literatur unter den Stichworten „Alternativberechtigung“ und „Sukzessivberechtigung“ diskutiert, wobei die Terminologie nicht einheitlich ist (vgl. zum Meinungsstand Schöner/Stöber GBO 15. Aufl. Rn. 261a ff.; Meikel 9. Aufl. GBV Rn. 150a ff.; Demharter Anhang zu § 44 Rn. 108). Unter Sukzessivberechtigung wird ein Wechsel auf der Gläubigerseite eines Rechts verstanden, der die Identität des einen und einzigen Rechts(verhältnisses) nicht beeinträchtigt, weil der Wechsel bei Begründung des Rechts von vorneherein für den Fall des Eintritts bestimmter Ereignisse vereinbart ist (Schöner/Stöber Rn. 261a).

Ein solcher Wechsel kann jedenfalls durch (Voraus-)Abtretung des Anspruchs (§§ 398, 158 BGB) herbeigeführt werden. Dies steht nicht im Widerspruch zu der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 30.10.1984 (BayObLGZ 1984, 252), in der ein Fall der Alternativberechtigung für den Fall angenommen wurde, dass Veräußerer und Erwerber einen Rückauflassungsanspruch für den Fall vereinbart hatten, dass der Veräußerer den Erwerber überlebt, und dass ein Dritter die Rückauflassung fordern kann, wenn der Veräußerer vor dem Dritten stirbt, der Dritte aber den Erwerber überlebt. Eine bedingte (Voraus) abtretung hat das Bayerische Oberste Landesgericht nicht angenommen; es ging folgerichtig von zwei Ansprüchen aus, die durch zwei Vormerkungen zu sichern seien. Denn nach dem dortigen Vertrag sei der Anspruch des Veräußerers gegen den Erwerber auf Rückauflassung von der aufschiebenden Bedingung abhängig, dass der Veräußerer den Erwerber überlebe. Wenn der Veräußerer den Rückauflassungsanspruch schon voll wirksam erworben habe, falle dieser in den Nachlass des Veräußerers und nicht dem Dritten zu. Nur bei Vorversterben des Veräußerers, ohne dass der Rückübereignungsanspruch schon von diesem voll wirksam erworben war, sollte der Dritte den Rückauflassungsanspruch erwerben können. Denn es sei nicht plausibel, warum zwar das Eigentum an dem Grundstück gegebenenfalls vom Veräußerer auf seine Erben übergehen sollte, nicht aber der schon entstandene Rückauflassungsanspruch.

Anders stellt sich dies jedoch dar, wenn ein und derselbe Anspruch unter den genannten Voraussetzungen zuerst dem Veräußerer und nach dessen Ableben - unabhängig davon, ob er schon geltend gemacht wurde oder nicht - in Folge einer bedingt erklärten Abtretung dem Dritten zustehen sollte. In Fällen der Vorausabtretung erfolgt der Wechsel in der Person des Gläubigers unter Wahrung der Identität des Anspruchs (vgl. Schöner/Stöber Rn. 261b; Rastätter BWNotZ 1994, 27ff. [28]; Amann MitBayNot 1990, 225 ff [226]; Thüringer Oberlandesgericht Beschluss vom 31.03. 2014 - 3 W 82/14 -, juris Rn. 7).

bb) So ist es hier. Die Beteiligte zu 1 hat in der notariellen Urkunde den Anspruch an den Beteiligten zu 2 bedingt (voraus) abgetreten. Die Beteiligten wollen den Übergang des Rückübertragungsanspruchs nicht allein durch den Einsatz der auflösenden Bedingung des Vorversterbens der Beteiligten zu 1 bzw. der aufschiebenden Bedingung des Überlebens des Beteiligten zu 2 herbeiführen. Der bedingte Rückübertragungsanspruch steht der Beteiligten zu 1 bis zu ihrem Tod alleine zu und geht mit dem Tod infolge der vereinbarten Vorausabtretung an den Beteiligten zu 2 über, soweit die weiteren Bedingungen gegeben sind. Der Anspruch ist unabhängig von Entstehung oder Geltendmachung abgetreten, sodass der Anspruch auch auf den Beteiligten zu 2 übergeht, wenn die Beteiligte zu 1 nach Bedingungseintritt, aber vor Rückübertragung stirbt. Es liegt demgemäß eine Fall der Sukzessivberechtigung und daher nur ein Anspruch vor, der durch nur eine Vormerkung gesichert werden kann.

c) Obwohl nur ein durch eine Vormerkung zu sichernder Anspruch vorliegt, hat das Grundbuchamt trotzdem zu Recht die beantragte Eintragung abgelehnt. Denn die bedingte Abtretung muss im Grundbuch verlautbart werden, nach dem gestellten Antrag sollte eine solche Eintragung jedoch nicht vorgenommen werden.

aa) Das Grundbuchamt hat zwar die sachliche Richtigkeit der Eintragung grundsätzlich nicht nachzuprüfen. Es muss jedoch eine Eintragung selbst bei Vorliegen aller verfahrensrechtlichen Voraussetzungen dann verweigern, wenn es auf Grund von Tatsachen zweifelsfreie Kenntnis davon hat, dass durch die Eintragung ein im Widerspruch zur Rechtslage stehender Rechtszustand verlautbart und das Grundbuch dadurch unrichtig würde (OLG Schleswig RPfleger 2013, 79; Demharter Einl. Rn. 1). Dem Vollzug der Eintragung steht mithin das Legalitätsprinzip entgegen. Der Vermerk über die bedingte Abtretung muss zur Vermeidung einer Grundbuchunrichtigkeit eingetragen werden (vgl. KEHE/Keller Grundbuchrecht 7. Aufl. 2014 Einleitung Rn. 36). Fehlt dieser Zusatz, ist das Grundbuch unrichtig (BayObLG DNotZ 1986, 496). Es wäre dann nämlich eine Vormerkung zur Sicherung des Rückübertragungsanspruchs für die Beteiligten zu 1 und 2 verlautbart. Tatsächlich soll der zu sichernde Rückübertragungsanspruch dem Beteiligten zu 2 aber erst sukzessiv mit Vorversterben der Beteiligten zu 1 zustehen, nicht jedoch schon aktuell. Das im Grundbuch Verlautbarte würde damit mit der materiellen Rechtslage nicht übereinstimmen.

bb) Ein solcher Vermerk kann, entgegen der Rechtsansicht des Grundbuchamts, im Grundbuch bei der Vormerkung eingetragen werden (vgl. BayObLG DNotZ 1986, 496; Thüringer Oberlandesgericht Beschluss vom 31.03. 2014 - 3 W 82/14 -, juris Rn. 7). Der vom Grundbuchamt zitierten Meinung von Schöner/Stöber (siehe dort Rn. 1516) ist nicht zu folgen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 01.07.2016, BeckRS 2016, 116877 m.w.N.). Es soll nämlich nicht eingetragen werden, dass infolge der Abtretung der durch die Vormerkung gesicherte Anspruch schon übergegangen ist, sondern - in Form eines entsprechenden Vermerks - die Tatsache, dass eine bedingte Abtretung stattgefunden hat (vgl. BayObLG DNotZ 1986, 496).

3. Soweit das Grundbuchamt von einem verbundenen Antrag nach § 16 Abs. 2 GBO ausgegangen ist und davon abgesehen hat, die in Ziff. III. der notariellen Urkunde beantragte und bewilligte Auflassung ohne die beantragte Rückübereignungsvormerkung einzutragen, wurde das von den Beschwerdeführern nicht beanstandet.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil die Beteiligten schon nach dem Gesetz (§ 22 Abs. 1 GNotKG) die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen haben.

Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 61 Abs. 1, § 45 Abs. 3 GNotKG. Für die Eintragung einer Vormerkung, die einen unter einer oder mehreren Bedingungen stehenden Rückübertragungsanspruch sichert, kommt es regelmäßig auf die Hälfte des Grundstückswertes an (OLG München FGPrax 2015, 230). Für die Bewertung von Rückauflassungsvormerkungen ist über die Verweisung in § 45 Abs. 3 GNotKG die Vorschrift des § 51 Abs. 1 S. 2 GNotKG entsprechend anzuwenden. Die Rückauflassungsvormerkung ist in § 51 Abs. 1 S. 2 GNotKG zwar nicht explizit genannt. Sie steht dem ausdrücklich kostenmäßig privilegierten Vorkaufs- und Wiederkaufsrecht jedoch als bedingtes Recht deutlich näher, als die Vormerkung zur Sicherung eines unbedingten Auflassungsanspruchs, da es lediglich um die Sicherung eines - eher unwahrscheinlichen - Rückerwerbs geht (OLG Zweibrücken FGPrax 2017, 46). Der Notar hat für seine Kostenberechnung eine Wert von 7.000,00 € zugrundegelegt, weshalb der Geschäftswert auf den hälftigen Betrag festzusetzen war.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

(1) Der Wert einer Hypothek, Schiffshypothek, eines Registerpfandrechts an einem Luftfahrzeug oder einer Grundschuld ist der Nennbetrag der Schuld. Der Wert einer Rentenschuld ist der Nennbetrag der Ablösungssumme.

(2) Der Wert eines sonstigen Pfandrechts oder der sonstigen Sicherstellung einer Forderung durch Bürgschaft, Sicherungsübereignung oder dergleichen bestimmt sich nach dem Betrag der Forderung und, wenn der als Pfand oder zur Sicherung dienende Gegenstand einen geringeren Wert hat, nach diesem.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.