Oberlandesgericht München Beschluss, 07. Sept. 2016 - 34 Wx 64/16 Kost

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Oberlandesgericht München Beschluss, 07. Sept. 2016 - 34 Wx 64/16 Kost
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Tenor

I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 5 wird der Beschluss des Amtsgerichts Dachau - Grundbuchamt - vom 19. Januar 2016 in Ziff. 1. aufgehoben.

II. Der Geschäftswert für die in Vollziehung der Urkunde des Notars B., D., URNr. B 2069/2014, vom 19. Dezember 2014 getätigten Eintragungen hinsichtlich der Grundstücke der Gemarkung … mit den Flurnummern 202 (neu), 202/2 bis 202/9 wird wie folgt festgesetzt:

1. für die Umschreibung des Eigentums an den Flurstücken 202/6, 202 (neu) und 202/9 auf 104.585 €,

2. für die Umschreibung des Eigentums an den Flurstücken 202/2 und 202/3 auf 50.200 €,

3. für die Umschreibung des (hälftigen) Eigentums an den Flurstücken 202/5 und 202/8 auf 44.773 €,

4. für die Umschreibung des (hälftigen) Eigentums an den Flurstücken 202/4 und 202/7 auf 38.373 €,

5. für die Eintragung des Vorkaufsrechts an den Flurstücken 202/6, 202 (neu) und 202/9 auf 52.292 €,

6. für die Eintragung des Vorkaufsrechts an den Flurstücken 202/5 und 202/8 auf 44.773 €,

7. für die Eintragung des Vorkaufsrechts an den Flurstücken 202/4 und 202/7 auf 38.373 €,

8. für die Eintragung der (Rück-)Auflassungsvormerkung an den Flurstücken 202 (neu), 202/4, 202/5, 202/6, 202/7, 202/8 und 202/9 auf 135.444 €.

Gründe

I. Die Beteiligten zu 3 und 4 haben zu notarieller Urkunde vom 22.10.2013 einen im Grundbuch als „Waldfläche zu 10.759 qm“ beschriebenen Grundbesitz zu je hälftigem Miteigentum zum Kaufpreis von 225.000 € erworben. Für den Fall, dass für die im beiliegenden Lageplan mit „A“ gekennzeichnete und als „Wohnbauland“ bezeichnete Teilfläche von ca. 2.960 qm nicht binnen eines Jahres eine Genehmigung für die beabsichtigte Bebauung mit zwei Einfamilienhäusern nebst Doppelgaragen oder ein positiver Bauvorbescheid erteilt wird, haben sich die Erwerber ein Rücktrittsrecht einräumen lassen. Für eine mit „B“ gekennzeichnete und als „Obstgarten“ bezeichnete Teilfläche von ca. 4.080 qm haben sie Nachzahlungspflichten vereinbart für den Fall, dass die Fläche innerhalb von 20 Jahren Baulandqualität erlangt.

Der Grundbesitz grenzt an zwei Seiten an den Bebauungsrand des Ortsteils einer oberbayerischen Gemeinde. Gemäß Urkunde vom 10.9.2014 wurde eine inzwischen vermessene Teilfläche von 959 qm unentgeltlich für öffentliche Straßenzwecke an die Ortsgemeinde aufgelassen (Flurstück 202/1).

Der übrige Grundbesitz wurde weiter unterteilt. Im dem weitgehend der Teilfläche „A“ entsprechenden Bereich liegen nun die Flurstücke 202/2 (Gebäude- und Freifläche zu 319 qm), 202/3 (Gebäude- und Freifläche zu 183 qm), 202/4 (Gebäude- und Freifläche zu 730 qm), 202/5 (Gebäude- und Freifläche zu 858 qm) und 202/6 (Gebäude- und Freifläche zu 917 qm), in dem weitgehend der Teilfläche „B“ entsprechenden Bereich die Flurstücke 202/7 (Erholungsfläche zu 1.249 qm), 202/8 (Erholungsfläche zu 1.249 qm) und 202/9 (Erholungsfläche zu 1.249 qm). Die restliche Waldfläche (3.046 qm) bildet das Flurstück 202 (neu).

Zu notarieller Urkunde vom 19.12.2014 übertrugen die Beteiligten zu 3 und 4 auf den Beteiligten zu 1, ihren Bruder, das als Baugrundstück bezeichnete Flurstück 202/6 sowie das Flurstück 202/9 und die verbliebene Waldfläche (Flurstück 202 neu) zum Kaufpreis von 66.000 € sowie gegen die Verpflichtung, die Waldfläche aufzuforsten und auf die Dauer von mindestens 20 Jahren zu pflegen. Auf die Beteiligte zu 2, Mutter der Beteiligten zu 1, 3 und 4, wurden die Flurstücke 202/2 und 202/3 zum Preis von 20.000 € zur Bebauung mit einer Tiefgarage übertragen. Zugunsten des jeweiligen Eigentümers der Flurstücke 202/4 bzw. 202/5 wurde eine Grunddienstbarkeit (Gartennutzungsrecht) an dem Grundstück 202/2 bzw. 202/3 bestellt. Des Weiteren setzten die Beteiligten zu 3 und 4 die zwischen ihnen bestehende Miteigentumsgemeinschaft dahingehend auseinander, dass der Beteiligte zu 3 die Flurstücke 202/5 sowie 202/8 und der Beteiligte zu 4 die Flurstücke 202/4 sowie 202/7 jeweils zu Alleineigentum erhielten. Schließlich bestellten die Beteiligten zu 1, 3 und 4 an ihrem jeweiligen Grundbesitz zugunsten der jeweiligen Brüder ein gemeinschaftliches Vorkaufsrecht. Ihren Eltern, den Beteiligten zu 2 und 5, räumten sie für bestimmte Sachverhalte einen gemeinschaftlichen Rückübertragungsanspruch ein, der durch Auflassungsvormerkung gesichert werden sollte.

Für die antragsgemäß im Grundbuch vollzogenen Eintragungen hat das Grundbuchamt - nach Korrektur - folgende Kosten angesetzt:

- Für die Umschreibung des Eigentums an den Flurstücken 202/6, 202/9 und 202 (neu) eine 1,0-Gebühr aus einem Wert von 143.558 €: 354 € zzgl. Katastergebühr von 106,20 €

- Für die Umschreibung des Eigentums an den Flurstücken 202/2 und 202/3 eine 1,0-Gebühr aus einem Wert von 71.535 €: 219 € zzgl. Katastergebühr von 65,70 €:

- Für die Umschreibung des (hälftigen) Eigentums an den Flurstücken 202/5 und 202/8 eine 1,0-Gebühr aus einem Wert von 63.006 € (1/2 von 126.012 €): 192 € zzgl. Katastergebühr von 57,60 €

- Für die Umschreibung des (hälftigen) Eigentums an den Flurstücken 202/4 und 202/7 eine 1,0-Gebühr aus einem Wert von 52.186 € (rechnerisch 1/2 von 104.372 €): 192 € zzgl. Katastergebühr von 57,60 €

- Für die Eintragung des Vorkaufsrechts an den Flurstücken 202/6, 202/9 und 202 (neu) eine 1,0-Gebühr aus einem Wert von 71.779 € (1/2 von 143.558 €): 219 €

- Für die Eintragung des Vorkaufsrechts an den Flurstücken 202/5 und 202/8 eine 1,0-Gebühr aus einem Wert von 63.006 € (1/2 von 126.012 €): 192 €

- Für die Eintragung des Vorkaufsrechts an den Flurstücken 202/4 und 202/7 eine 1,0-Gebühr aus einem Wert von 52.186 € (rechnerisch 1/2 von 104.372 €): 192 €

- Für die Eintragung der Auflassungsvormerkung an den Flurstücken 202/6, 202/9, 202 (neu), 202/5, 202/8, 202/4 und 202/7 eine 0,5-Gebühr aus einem Wert von 186.971 € (1/2 von 373.942 €): 217,50 €.

Die Beteiligten zu 1 bis 5 haben sich gegen die Kostenrechnungen, mit denen sie anteilig zur Kostentragung herangezogen worden sind, mit der Begründung gewandt, die zugrunde liegende Bewertung berücksichtige die fehlende Erschließung der Grundstücke nicht und sei daher überhöht.

Nach Anhörung des Beteiligten zu 6 - Bezirksrevisor - hat das Grundbuchamt Gelegenheit gegeben, die Kosten der Erschließung nachzuweisen, und nach erfolgloser Aufforderung die Geschäftswerte mit Beschluss vom 19.1.2016 (Ziff. 1) festgesetzt auf:

Flst 202/6: 130.673,50 €

Flst 202, 202/9: 12.885,00 €

Flst 202/2, 202/3: 71.535,00 €

Flst 202/5: 122.265,00 €

Flst 202/8: 3.747,00 €

Flst 202/4: 104.025,00 €

Flst 202/7: 3.747,00 €.

Dabei hat das Grundbuchamt für die Flurstücke 202/2, 202/3, 202/4, 202/5 und 202/6 den örtlichen Bodenrichtwert für Wohnbauflächen von 190 €/qm zugrunde gelegt und hiervon einen Sicherheitsabschlag von 25% vorgenommen; für die Wald- und Erholungsflächen (FlNr. 202, 202/7, 202/8 und 202/9) hat es einen Quadratmeterwert von 3 € angenommen.

Gegen die Festsetzung wenden sich die Kostenschuldner mit ihrem als „Einspruch“ bezeichneten Schreiben vom 28.1.2016. Sie machen geltend, die derzeit mit ca. € 90,- pro qm angesetzten bzw. entstandenen Erschließungskosten seien mit dem pauschal vorgenommenen Abschlag von „25% (40,- € pro qm)“ nicht hinreichend berücksichtigt.

Das Grundbuchamt hat die Eingabe als Beschwerde gegen die Geschäftswertfestsetzung behandelt und dem Oberlandesgericht nach Nichtabhilfe zur Entscheidung vorgelegt.

Gegenüber dem Beschwerdesenat hat die Gemeinde die Auskunft erteilt, dass nach den getroffenen Vereinbarungen die „Beteiligten des Baugebiets“ die aus dem Bau der Erschließungsstraße entstehenden Kosten zu tragen hätten. Für die Erschließung mit Wasser, Kanal und Straße nehme der Gutachterausschuss einen Wert von 85-90 €/qm an.

Der angehörte Bezirksrevisor hat sich im Hinblick auf diese Auskunft damit einverstanden erklärt, Erschließungskosten in der glaubhaft gemachten Höhe von 90 €/qm bei den als Wohnbauflächen zu bewertenden Grundstücken (FlNr. 202/2, 202/3, 202/4, 202/5 und 202/6) in Abzug zu bringen.

II. Die gegen die Geschäftswertfestsetzung gerichteten Eingaben der Kostenschuldner sind als Beschwerde(n) zulässig und führen zu einer Neufestsetzung, da das Grundbuchamt nicht - wie erforderlich - die Geschäftswerte für die vorgenommenen Eintragungen, sondern lediglich die Berechnungsgrundlage für die Ermittlung der Geschäftswerte festgesetzt und dabei die zu erwartenden und daher wertmindernd zu berücksichtigenden Erschließungskosten nicht ausreichend einbezogen hat.

1. Gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1 GNotKG ist die Beschwerde gegen die Geschäftswertfestsetzung nach § 79 GNotKG statthaft, wenn der Beschwerdewert den Betrag von 200 € übersteigt. Diese Voraussetzung ist im Hinblick auf die gesamtschuldnerische Kostenhaftung der Beteiligten zu 1 bis 5 als Antragsteller (§ 22 Abs. 1 GNotKG), für die der Notar unter Bezugnahme auf § 15 Abs. 2 GBO die Eintragungsanträge an das Grundbuchamt gestellt hat, bei den Beschwerdeführern erfüllt; die kostenmäßigen Auswirkungen der begehrten Wertänderung liegen insgesamt über dem Schwellenwert (Korintenberg/Fackelmann GNotKG 19. Aufl. § 83 Rn. 19 f. mit § 81 Rn. 129).

Obgleich es an einer konkreten Antragsformulierung fehlt, geht aus der Begründung der Eingabe hervor, dass sich die Kostenschuldner gegen die Geschäftswertfestsetzung insofern wenden, als bei der Ermittlung des Grundstückswerts lediglich ein pauschaler Abzug von 25% des Bodenrichtwerts für erschlossene Grundstücke anstelle der zu erwartenden und mit 90 €/qm angegebenen Erschließungskosten vorgenommen wurde. Unter Berücksichtigung der Grundstücksgrößen (202/2: 319 qm, 202/3: 183 qm, 202/4: 730 qm, 202/5: 858 qm und 202/6: 917 qm) würde sich die Kostenbelastung für die gegenständlichen Grundbucheintragungen - das Vorbringen der Beteiligten zu 1 bis 5 unterstellt - um rund 400 € reduzieren.

Die Rechtsmittel sind auch im Übrigen in zulässiger Weise eingelegt, § 83 Abs. 1 Sätze 3 bis 5, § 81 Abs. 5 Sätze 1 und 4 GNotKG. Über sie entscheidet gemäß § 83 Abs. 1 Satz 5 GNotKG i. V. m. § 81 Abs. 6 Satz 1 GNotKG die Einzelrichterin des Senats.

2. Die Beschwerden sind in der Sache begründet; die Festsetzung der Geschäftswerte ist auf der Grundlage niedrigerer Bodenwerte vorzunehmen, weil bei der Herleitung des Grundstückswerts aus dem Bodenrichtwert für erschlossenes Wohnbauland die zu erwartenden Erschließungskosten abzusetzen sind.

a) Der Wert der Eintragung als Eigentümer richtet sich im Zusammenhang mit einem Grundstückskauf nach §§ 46, 47 GNotKG. Danach wird der Wert der Sache, auch von Grundbesitz, durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach ihrer Beschaffenheit unter Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (§ 46 Abs. 1 GNotKG). Er ist in erster Linie nach dem vereinbarten Kaufpreis zu bemessen (§ 47 Satz 1 GNotKG). Liegt allerdings der Kaufpreis unter dem Verkehrswert, so ist der Verkehrswert maßgebend (§ 47 Satz 3 GNotKG). Um dem mit § 47 Satz 1 GNotKG verfolgten Vereinfachungszweck (vgl. Diehn in Bormann/Diehn/Sommerfeldt GNotKG 2. Aufl. § 47 Rn. 2; Hartmann Kostengesetze 46. Aufl. § 47 GNotKG Rn. 2) Rechnung zu tragen, ist der Wert der Sache - also der Verkehrswert - (nur) dann festzustellen, wenn Anhaltspunkte dafür vorhanden sind, dass der Kaufpreis nicht annähernd so hoch ist wie der sich aus § 47 Satz 1 GNotKG ergebende Wert (Senatvom 1.9.2014, 34 Wx 358/14 Kost = MittBayNot 2015, 431; BayObLGZ 1974, 422/425; BayObLG JurBüro 1989, 824/825).

Nach diesen Grundsätzen ist hier für die Wertfestsetzung nicht der jeweils vereinbarte Kaufpreis zugrunde zu legen, sondern der Verkehrswert der Grundstücke zu ermitteln. Zum einen sind die zu entrichtenden Gegenleistungen nur zum Teil als bezifferte Zahlungspflicht vereinbart. Zum anderen kann wegen des engen Verwandtschaftsverhältnisses der Beteiligten der vereinbarte Kaufpreis nicht als im gewöhnlichen Geschäftsverkehr verhandelt angesehen werden, zumal schon für den Vorerwerb des Gesamtareals bei unsichererem Planungsstand ein Kaufpreis von 225.000 € entrichtet wurde.

Der Verkehrswert ist zudem maßgeblich für die Festsetzung des Geschäftswerts für die Eintragung der Vorkaufsrechte (§ 51 Abs. 1 Satz 2 GNotKG) sowie der (Rück-) Auflassungsvormerkung (§ 45 Abs. 3 GNotKG).

b) Zur Bestimmung des Verkehrswerts oder gemeinen Werts (§ 194 BauGB, § 9 BewG) kann nach § 46 Abs. 2 Nr. 3 GNotKG auf amtlich bekannte Tatsachen oder auf Vergleichswerte aufgrund einer amtlichen Auskunft zurückgegriffen werden. Die Bodenrichtwerte des Gutachterausschusses für Immobilienwerte nach § 196 BauGB können einen solchen geeigneten Anhaltspunkt für den Bodenwert liefern, wobei regelmäßig - d. h. wenn keine besonderen wertmindernden Umstände ersichtlich sind - ein Sicherheitsabschlag von 25% des Richtwerts angemessen und ausreichend ist, um den Mindestwert festzustellen (BayObLGZ 1972, 297/303; 1976, 89/91; BayObLG Rpfleger 1995, 521). Die Bodenrichtwerte können auch dann zur Erkenntnisgewinnung über den Verkehrswert geeignet sein, wenn - wie hier - am maßgeblichen Bewertungsstichtag (§ 59 Satz 1 GNotKG) die planungsrechtliche Ausweisung als Bauland oder das Baugenehmigungsverfahren zwar noch nicht abgeschlossen, aber so weit fortgeschritten sind, dass die betroffenen Grundstücke als Rohbauland (§ 5 Abs. 3 ImmoWertV) oder zumindest als wertmäßig am oberen Rand anzusiedelndes Bauerwartungsland (§ 5 Abs. 2 ImmoWertV) anzusehen sind.

Dahinstehen kann daher die konkrete Einordnung der Grundstücke 202/2 bis 202/6 in die Kategorien des § 5 ImmoWertV am Bewertungsstichtag (§ 59 Satz 1 GNotKG). Bei der Bewertung ist jedenfalls das bereits damals weit fortgeschrittene Planungsstadium zu berücksichtigen, aufgrund dessen eine Realisierung der gegenwärtigen Bebauungsabsichten sicher erscheinen durfte; dieser Umstand rechtfertigt es sogar bei Bauerwartungsland, den vertretenen Wertansatz von nur 50% der Baulandpreise (vgl. BayObLG MittBayNot 2002, 207; Korintenberg/Tiedtke GNotKG 19. Aufl. § 46 Rn. 47; Fackelmann/Heinemann GNotKG § 46 Rn. 75) zu überschreiten (vgl. Senat vom 31.8.2016, 34 Wx 209/16 Kost, nicht veröffentlicht; Simon/Kleiber Schätzung und Ermittlung von Grundstückswerten 7. Aufl. Rn. 2.20). Allerdings gehört - auch bei baureifem Land (§ 5 Abs. 4 ImmoWertV) - der erschließungsbeitragsrechtliche Zustand zu den wertbeeinflussenden Grundstücksmerkmalen (§ 10 Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 ImmoWertV). Deshalb ist, solange eine Erschließungsbeitragspflicht besteht, der Wertermittlung für baureifes Land der Bodenrichtwert für erschließungsbeitragspflichtiges Bauland zugrunde zu legen. Liegen - wie hier - nur Bodenrichtwerte für erschließungsbeitragsfreie Grundstücke vor, ist eine Anpassung in Form eines Abschlags nach Maßgabe der vom Gutachterausschuss dokumentierten Erschließungsbeiträge sachgerecht.

Nach diesen Grundsätzen sind die Erschließungskosten in der glaubhaften Höhe von 90 €/qm vom Bodenrichtwert in Abzug zu bringen. Der Wert der für Bebauungszwecke genutzten Grundstücke ist daher unter Ansatz eines qm-Preises von 100 € zu bestimmen, was (nur) 52% des durchschnittlichen Baulandpreises entspricht. Mit Blick auf den weit fortgeschrittenen Planungsstand kann davon ausgegangen werden, dass der Marktwert dieser Flächen mit diesem Betrag zutreffend - jedenfalls nicht überhöht - ermittelt und ein zusätzlicher Abschlag nicht angezeigt ist, denn die Anforderungen an die Feststellung des über dem Kaufpreis liegenden Verkehrswerts dürfen nicht überspannt werden. Das Gesetz verlangt keine mit letzter Präzision vorzunehmende Wertfeststellung (BayObLGZ 1972, 297/301).

c) Der - mit dem Rechtsmittel nicht angegriffene - Grundstückswert von 3 €/qm für die Erholungs- und Waldflächen ist nicht zu beanstanden.

d) Die Geschäftswerte für die Eintragungstätigkeit des Grundbuchamts ergeben sich daher (nach Rundung) wie folgt:

- 104.585 € für die Umschreibung des Eigentums an den Flurstücken 202/6 (91.700 €), 202 (neu) und 202/9 (12.885,00 €), § 46 GNotKG;

- 50.200 € für die Umschreibung des Eigentums an den Flurstücken 202/2 (31.900 €) und 202/3 (18.300 €), § 46 GNotKG;

- 44.773 € für die Umschreibung des (hälftigen) Eigentums an den Flurstücken 202/5 (85.800 € : 2 = 42.900 €) und 202/8 (3.747,00 € : 2 = 1.873,50 €), § 46 GNotKG;

- 38.373 € für die Umschreibung des (hälftigen) Eigentums an den Flurstücken 202/4 (73.000 € : 2 = 36.500 €) und 202/7 (3.747,00 € : 2 = 1.873,50 €), § 46 GNotKG;

- 52.292 € (1/2 von 104.585 €) für die Eintragung des Vorkaufsrechts an den Flurstücken 202/6, 202 (neu) und 202/9, § 51 Abs. 1 Satz 2 GNotKG;

- 44.773 € (1/2 von 89.547 €) für die Eintragung des Vorkaufsrechts an den Flurstücken 202/5 und 202/8, § 51 Abs. 1 Satz 2 GNotKG;

- 38.373 € (1/2 von 76.747 €) für die Eintragung des Vorkaufsrechts an den Flurstücken 202/4 und 202/7; § 51 Abs. 1 Satz 2 GNotKG;

- 135.444 € (1/2 von 270.889 €) für die Eintragung der (Rück-)Auflassungsvormerkung an den Flurstücken 202/6, 202/9, 202 (neu), 202/5, 202/8, 202/4 und 202/7, § 45 Abs. 3, § 51 Abs. 1 Satz 2 GNotKG (vgl. Senat vom 9.7.2015, 34 Wx 136/15 Kost = Rpfleger 2016, 123).

Diese Wertfestsetzung hält auch einer Gegenkontrolle durch Vergleich mit dem für den Erwerb der Gesamtfläche von 10.759 qm gemäß Vertrag vom 22.10.2013 gezahlten Kaufpreis stand; der Wertzuwachs ist im höherwertigen Planungsstand begründet.

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 83 Abs. 3 GNotKG).

Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 83 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 81 Abs. 4 GNotKG).

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(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schulde

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz einschließlich der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei

(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren ande
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published on 01/09/2014 00:00

Tenor Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Augsburg - Grundbuchamt - vom 10. Juni 2014 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Geschäftswert für die am 31. Januar 2014 vorgenommene Eigentumsumschrei
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Annotations

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Geschäftswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 79), ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch statthaft, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 79 Absatz 2 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Geschäftswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 81 Absatz 3 bis 5 Satz 1 und 4 und Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Entscheidung über den Antrag findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 81 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 4 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
Gegenstand des Verfahrens eine bestimmte Geldsumme in Euro ist,
2.
zumindest für den Regelfall ein fester Wert bestimmt ist oder
3.
sich der Wert nach den Vorschriften dieses Gesetzes unmittelbar aus einer öffentlichen Urkunde oder aus einer Mitteilung des Notars (§ 39) ergibt.
In den Fällen des Satzes 2 setzt das Gericht den Wert nur fest, wenn ein Zahlungspflichtiger oder die Staatskasse dies beantragt, oder wenn es eine Festsetzung für angemessen hält.

(2) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Entscheidung über den Geschäftswert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vertretungsbefugt sind. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen und Verfügungen des Grundbuchamtes nach § 18.

(2) Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen.

(3) Die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen sind vor ihrer Einreichung für das Grundbuchamt von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. Dies gilt nicht, wenn die Erklärung von einer öffentlichen Behörde abgegeben wird.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Geschäftswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 79), ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch statthaft, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 79 Absatz 2 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Geschäftswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 81 Absatz 3 bis 5 Satz 1 und 4 und Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Entscheidung über den Antrag findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 81 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 4 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz einschließlich der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Verfahren der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung und die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Gericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine Übertragung oder deren Unterlassungen kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Geschäftswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 79), ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch statthaft, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 79 Absatz 2 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Geschäftswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 81 Absatz 3 bis 5 Satz 1 und 4 und Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Entscheidung über den Antrag findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 81 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 4 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz einschließlich der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Verfahren der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung und die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Gericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine Übertragung oder deren Unterlassungen kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Der Wert einer Sache wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache unter Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (Verkehrswert).

(2) Steht der Verkehrswert nicht fest, ist er zu bestimmen

1.
nach dem Inhalt des Geschäfts,
2.
nach den Angaben der Beteiligten,
3.
anhand von sonstigen amtlich bekannten Tatsachen oder Vergleichswerten aufgrund einer amtlichen Auskunft oder
4.
anhand offenkundiger Tatsachen.

(3) Bei der Bestimmung des Verkehrswerts eines Grundstücks können auch herangezogen werden

1.
im Grundbuch eingetragene Belastungen,
2.
aus den Grundakten ersichtliche Tatsachen oder Vergleichswerte oder
3.
für Zwecke der Steuererhebung festgesetzte Werte.
Im Fall der Nummer 3 steht § 30 der Abgabenordnung einer Auskunft des Finanzamts nicht entgegen.

(4) Eine Beweisaufnahme zur Feststellung des Verkehrswerts findet nicht statt.

Im Zusammenhang mit dem Kauf wird der Wert der Sache durch den Kaufpreis bestimmt. Der Wert der vorbehaltenen Nutzungen und der vom Käufer übernommenen oder ihm sonst infolge der Veräußerung obliegenden Leistungen wird hinzugerechnet. Ist der nach den Sätzen 1 und 2 ermittelte Wert niedriger als der Verkehrswert, ist der Verkehrswert maßgebend.

(1) Der Wert einer Sache wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache unter Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (Verkehrswert).

(2) Steht der Verkehrswert nicht fest, ist er zu bestimmen

1.
nach dem Inhalt des Geschäfts,
2.
nach den Angaben der Beteiligten,
3.
anhand von sonstigen amtlich bekannten Tatsachen oder Vergleichswerten aufgrund einer amtlichen Auskunft oder
4.
anhand offenkundiger Tatsachen.

(3) Bei der Bestimmung des Verkehrswerts eines Grundstücks können auch herangezogen werden

1.
im Grundbuch eingetragene Belastungen,
2.
aus den Grundakten ersichtliche Tatsachen oder Vergleichswerte oder
3.
für Zwecke der Steuererhebung festgesetzte Werte.
Im Fall der Nummer 3 steht § 30 der Abgabenordnung einer Auskunft des Finanzamts nicht entgegen.

(4) Eine Beweisaufnahme zur Feststellung des Verkehrswerts findet nicht statt.

Im Zusammenhang mit dem Kauf wird der Wert der Sache durch den Kaufpreis bestimmt. Der Wert der vorbehaltenen Nutzungen und der vom Käufer übernommenen oder ihm sonst infolge der Veräußerung obliegenden Leistungen wird hinzugerechnet. Ist der nach den Sätzen 1 und 2 ermittelte Wert niedriger als der Verkehrswert, ist der Verkehrswert maßgebend.

(1) Der Wert eines Ankaufsrechts oder eines sonstigen Erwerbs- oder Veräußerungsrechts ist der Wert des Gegenstands, auf den sich das Recht bezieht. Der Wert eines Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechts ist die Hälfte des Werts nach Satz 1.

(2) Der Wert einer Verfügungsbeschränkung, insbesondere nach den §§ 1365 und 1369 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie einer Belastung gemäß § 1010 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, beträgt 30 Prozent des von der Beschränkung betroffenen Gegenstands.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann ein höherer oder ein niedrigerer Wert angenommen werden.

(1) Bei Einräumung des Vorrangs oder des gleichen Rangs ist Geschäftswert der Wert des vortretenden Rechts, höchstens jedoch der Wert des zurücktretenden Rechts.

(2) Die Vormerkung gemäß § 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugunsten eines nach- oder gleichstehenden Berechtigten steht der Vorrangseinräumung gleich. Dasselbe gilt für den Fall, dass ein nachrangiges Recht gegenüber einer vorrangigen Vormerkung wirksam sein soll. Der Ausschluss des Löschungsanspruchs nach § 1179a Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 1179b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, ist wie ein Rangrücktritt des Rechts zu behandeln, als dessen Inhalt der Ausschluss vereinbart wird.

(3) Geschäftswert einer sonstigen Vormerkung ist der Wert des vorgemerkten Rechts; § 51 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

Der Verkehrswert (Marktwert) wird durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den rechtlichen Gegebenheiten und tatsächlichen Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks oder des sonstigen Gegenstands der Wertermittlung ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre.

(1) Bei Bewertungen ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gemeine Wert zugrunde zu legen.

(2) Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.

(3) Als persönliche Verhältnisse sind auch Verfügungsbeschränkungen anzusehen, die in der Person des Steuerpflichtigen oder eines Rechtsvorgängers begründet sind. Das gilt insbesondere für Verfügungsbeschränkungen, die auf letztwilligen Anordnungen beruhen.

(1) Der Wert einer Sache wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache unter Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (Verkehrswert).

(2) Steht der Verkehrswert nicht fest, ist er zu bestimmen

1.
nach dem Inhalt des Geschäfts,
2.
nach den Angaben der Beteiligten,
3.
anhand von sonstigen amtlich bekannten Tatsachen oder Vergleichswerten aufgrund einer amtlichen Auskunft oder
4.
anhand offenkundiger Tatsachen.

(3) Bei der Bestimmung des Verkehrswerts eines Grundstücks können auch herangezogen werden

1.
im Grundbuch eingetragene Belastungen,
2.
aus den Grundakten ersichtliche Tatsachen oder Vergleichswerte oder
3.
für Zwecke der Steuererhebung festgesetzte Werte.
Im Fall der Nummer 3 steht § 30 der Abgabenordnung einer Auskunft des Finanzamts nicht entgegen.

(4) Eine Beweisaufnahme zur Feststellung des Verkehrswerts findet nicht statt.

(1) Auf Grund der Kaufpreissammlung sind flächendeckend durchschnittliche Lagewerte für den Boden unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Entwicklungszustands zu ermitteln (Bodenrichtwerte). In bebauten Gebieten sind Bodenrichtwerte mit dem Wert zu ermitteln, der sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre. Es sind Richtwertzonen zu bilden, die jeweils Gebiete umfassen, die nach Art und Maß der Nutzung weitgehend übereinstimmen. Die wertbeeinflussenden Merkmale des Bodenrichtwertgrundstücks sind darzustellen. Die Bodenrichtwerte sind jeweils zu Beginn jedes zweiten Kalenderjahres zu ermitteln, wenn nicht eine häufigere Ermittlung bestimmt ist. Für Zwecke der steuerlichen Bewertung des Grundbesitzes sind Bodenrichtwerte nach ergänzenden Vorgaben der Finanzverwaltung zum jeweiligen Hauptfeststellungszeitpunkt oder sonstigen Feststellungszeitpunkt zu ermitteln. Auf Antrag der für den Vollzug dieses Gesetzbuchs zuständigen Behörden sind Bodenrichtwerte für einzelne Gebiete bezogen auf einen abweichenden Zeitpunkt zu ermitteln.

(2) Hat sich in einem Gebiet die Qualität des Bodens durch einen Bebauungsplan oder andere Maßnahmen geändert, sind bei der nächsten Fortschreibung der Bodenrichtwerte auf der Grundlage der geänderten Qualität auch Bodenrichtwerte bezogen auf die Wertverhältnisse zum Zeitpunkt der letzten Hauptfeststellung oder dem letzten sonstigen Feststellungszeitpunkt für steuerliche Zwecke zu ermitteln. Die Ermittlung kann unterbleiben, wenn das zuständige Finanzamt darauf verzichtet.

(3) Die Bodenrichtwerte sind zu veröffentlichen und dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Jedermann kann von der Geschäftsstelle Auskunft über die Bodenrichtwerte verlangen.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der jeweiligen den Verfahrensgegenstand betreffenden ersten Antragstellung in dem jeweiligen Rechtszug entscheidend, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden, ist der Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr maßgebend.

(1) Flächen der Land- oder Forstwirtschaft sind Flächen, die, ohne Bauerwartungsland, Rohbauland oder baureifes Land zu sein, land- oder forstwirtschaftlich nutzbar sind.

(2) Bauerwartungsland sind Flächen, die nach ihren weiteren Grundstücksmerkmalen (§ 6), insbesondere dem Stand der Bauleitplanung und der sonstigen städtebaulichen Entwicklung des Gebiets, eine bauliche Nutzung auf Grund konkreter Tatsachen mit hinreichender Sicherheit erwarten lassen.

(3) Rohbauland sind Flächen, die nach den §§ 30, 33 und 34 des Baugesetzbuchs für eine bauliche Nutzung bestimmt sind, deren Erschließung aber noch nicht gesichert ist oder die nach Lage, Form oder Größe für eine bauliche Nutzung unzureichend gestaltet sind.

(4) Baureifes Land sind Flächen, die nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften und den tatsächlichen Gegebenheiten baulich nutzbar sind.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der jeweiligen den Verfahrensgegenstand betreffenden ersten Antragstellung in dem jeweiligen Rechtszug entscheidend, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden, ist der Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr maßgebend.

(1) Der Wert einer Sache wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache unter Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (Verkehrswert).

(2) Steht der Verkehrswert nicht fest, ist er zu bestimmen

1.
nach dem Inhalt des Geschäfts,
2.
nach den Angaben der Beteiligten,
3.
anhand von sonstigen amtlich bekannten Tatsachen oder Vergleichswerten aufgrund einer amtlichen Auskunft oder
4.
anhand offenkundiger Tatsachen.

(3) Bei der Bestimmung des Verkehrswerts eines Grundstücks können auch herangezogen werden

1.
im Grundbuch eingetragene Belastungen,
2.
aus den Grundakten ersichtliche Tatsachen oder Vergleichswerte oder
3.
für Zwecke der Steuererhebung festgesetzte Werte.
Im Fall der Nummer 3 steht § 30 der Abgabenordnung einer Auskunft des Finanzamts nicht entgegen.

(4) Eine Beweisaufnahme zur Feststellung des Verkehrswerts findet nicht statt.

(1) Flächen der Land- oder Forstwirtschaft sind Flächen, die, ohne Bauerwartungsland, Rohbauland oder baureifes Land zu sein, land- oder forstwirtschaftlich nutzbar sind.

(2) Bauerwartungsland sind Flächen, die nach ihren weiteren Grundstücksmerkmalen (§ 6), insbesondere dem Stand der Bauleitplanung und der sonstigen städtebaulichen Entwicklung des Gebiets, eine bauliche Nutzung auf Grund konkreter Tatsachen mit hinreichender Sicherheit erwarten lassen.

(3) Rohbauland sind Flächen, die nach den §§ 30, 33 und 34 des Baugesetzbuchs für eine bauliche Nutzung bestimmt sind, deren Erschließung aber noch nicht gesichert ist oder die nach Lage, Form oder Größe für eine bauliche Nutzung unzureichend gestaltet sind.

(4) Baureifes Land sind Flächen, die nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften und den tatsächlichen Gegebenheiten baulich nutzbar sind.

(1) Bodenrichtwerte (§ 196 des Baugesetzbuchs) sind vorrangig im Vergleichswertverfahren (§ 15) zu ermitteln. Findet sich keine ausreichende Zahl von Vergleichspreisen, kann der Bodenrichtwert auch mit Hilfe deduktiver Verfahren oder in anderer geeigneter und nachvollziehbarer Weise ermittelt werden. Die Bodenrichtwerte sind als ein Betrag in Euro pro Quadratmeter Grundstücksfläche darzustellen.

(2) Von den wertbeeinflussenden Merkmalen des Bodenrichtwertgrundstücks sollen der Entwicklungszustand und die Art der Nutzung dargestellt werden. Zusätzlich sollen dargestellt werden:

1.
bei landwirtschaftlich genutzten Flächen gegebenenfalls die Bodengüte als Acker- oder Grünlandzahl,
2.
bei baureifem Land der erschließungsbeitragsrechtliche Zustand sowie je nach Wertrelevanz das Maß der baulichen Nutzung, die Grundstücksgröße, -tiefe oder -breite und
3.
bei förmlich festgelegten Sanierungsgebieten (§ 142 des Baugesetzbuchs) und förmlich festgelegten Entwicklungsbereichen (§ 165 des Baugesetzbuchs) der Grundstückszustand, auf den sich der Bodenrichtwert bezieht; dabei ist entweder der Grundstückszustand vor Beginn der Maßnahme oder nach Abschluss der Maßnahme darzustellen.
Deckt der Bodenrichtwert verschiedene Nutzungsarten oder verschiedene Nutzungsmaße ab, sollen diese ebenfalls dargestellt werden.

(3) Die Richtwertzonen nach § 196 Absatz 1 Satz 3 des Baugesetzbuchs sind grundsätzlich so abzugrenzen, dass lagebedingte Wertunterschiede zwischen der Mehrheit der Grundstücke und dem Bodenrichtwertgrundstück nicht mehr als 30 Prozent betragen.

(4) Die Bodenrichtwerte sind in automatisierter Form auf der Grundlage der amtlichen Geobasisdaten zu führen.

(1) Der Wert einer Sache wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache unter Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (Verkehrswert).

(2) Steht der Verkehrswert nicht fest, ist er zu bestimmen

1.
nach dem Inhalt des Geschäfts,
2.
nach den Angaben der Beteiligten,
3.
anhand von sonstigen amtlich bekannten Tatsachen oder Vergleichswerten aufgrund einer amtlichen Auskunft oder
4.
anhand offenkundiger Tatsachen.

(3) Bei der Bestimmung des Verkehrswerts eines Grundstücks können auch herangezogen werden

1.
im Grundbuch eingetragene Belastungen,
2.
aus den Grundakten ersichtliche Tatsachen oder Vergleichswerte oder
3.
für Zwecke der Steuererhebung festgesetzte Werte.
Im Fall der Nummer 3 steht § 30 der Abgabenordnung einer Auskunft des Finanzamts nicht entgegen.

(4) Eine Beweisaufnahme zur Feststellung des Verkehrswerts findet nicht statt.

(1) Der Wert eines Ankaufsrechts oder eines sonstigen Erwerbs- oder Veräußerungsrechts ist der Wert des Gegenstands, auf den sich das Recht bezieht. Der Wert eines Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechts ist die Hälfte des Werts nach Satz 1.

(2) Der Wert einer Verfügungsbeschränkung, insbesondere nach den §§ 1365 und 1369 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie einer Belastung gemäß § 1010 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, beträgt 30 Prozent des von der Beschränkung betroffenen Gegenstands.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann ein höherer oder ein niedrigerer Wert angenommen werden.

(1) Bei Einräumung des Vorrangs oder des gleichen Rangs ist Geschäftswert der Wert des vortretenden Rechts, höchstens jedoch der Wert des zurücktretenden Rechts.

(2) Die Vormerkung gemäß § 1179 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zugunsten eines nach- oder gleichstehenden Berechtigten steht der Vorrangseinräumung gleich. Dasselbe gilt für den Fall, dass ein nachrangiges Recht gegenüber einer vorrangigen Vormerkung wirksam sein soll. Der Ausschluss des Löschungsanspruchs nach § 1179a Absatz 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 1179b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, ist wie ein Rangrücktritt des Rechts zu behandeln, als dessen Inhalt der Ausschluss vereinbart wird.

(3) Geschäftswert einer sonstigen Vormerkung ist der Wert des vorgemerkten Rechts; § 51 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Der Wert eines Ankaufsrechts oder eines sonstigen Erwerbs- oder Veräußerungsrechts ist der Wert des Gegenstands, auf den sich das Recht bezieht. Der Wert eines Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechts ist die Hälfte des Werts nach Satz 1.

(2) Der Wert einer Verfügungsbeschränkung, insbesondere nach den §§ 1365 und 1369 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie einer Belastung gemäß § 1010 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, beträgt 30 Prozent des von der Beschränkung betroffenen Gegenstands.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann ein höherer oder ein niedrigerer Wert angenommen werden.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Geschäftswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 79), ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch statthaft, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 79 Absatz 2 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Geschäftswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 81 Absatz 3 bis 5 Satz 1 und 4 und Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Entscheidung über den Antrag findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 81 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 4 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz einschließlich der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Verfahren der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung und die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Gericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine Übertragung oder deren Unterlassungen kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.