Oberlandesgericht München Beschluss, 27. März 2017 - 34 Wx 46/17

published on 27/03/2017 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 27. März 2017 - 34 Wx 46/17
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Tenor

I. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Ebersberg - Grundbuchamt - vom 9. Januar 2017 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Beteiligte, Neffe einer früheren Miteigentümerin von Grundbesitz, beantragte am 1.4.2016 beim Nachlassgericht und Grundbuchamt Auskunft über den Ablauf und die Übergabe der Grundstücke zu erteilen. Da die im Jahr 1988 verstorbene Tante kinderlos geblieben sei, habe er ein Interesse daran, möglichst viel in Erfahrung zu bringen unter anderem über die Besitz- und Übergangsregelungen beim Kauf im Jahr 1939 sowie nach dem Tod des Onkels im Jahr 1996. Als direkter Familienangehöriger habe er ein - nicht nur familiengeschichtliches - berechtigtes Interesse an der Beantwortung der gestellten Fragen. Dass seine Nachfragen bei Verwandten abgeblockt worden seien, werfe ernsthafte Fragen nach dem Ablauf der Übergabe des Anwesens und der Grundstücke auf.

Das Nachlassgericht erteilte am 12.8.2016 die von ihm begehrte Auskunft aus den Nachlassakten. Das Grundbuchamt wies den Beteiligten mehrfach, unter anderem mit Schreiben vom 19.7.2016 darauf hin, dass sich die Voraussetzungen für die Einsicht in Grundbücher und Grundakten nach § 12 GBO nicht schon aus einer verwandtschaftlichen Beziehung ergeben, sondern entsprechende Gründe darzulegen seien. Dagegen macht der Beteiligte unter anderem geltend, um sein Anliegen beantwortet zu erhalten, genüge die Einsicht in die Grundbücher mit dem Stand zu den exakt bekannt gegebenen Zeitpunkten. Als Bürger habe er ein Anrecht darauf für berechtigte Anliegen auch entsprechende vollständige und korrekte Auskünfte zu erhalten. Einen erneuten Verweis auf einen angeblich fehlenden Berechtigungsgrund werde er nicht hinnehmen. Nach erneuter Ablehnung der Auskunft mit Schreiben des Grundbuchamts vom 28.10.2016 und 17.11.2016 unter Hinweis auf die fehlende Darlegung des berechtigten Interesses machte der Beteiligte unter anderem mit Schreiben vom 23.11.2016 geltend, dass seine Forderung nach einer Kopie des Kaufvertrags aus dem Jahr 1939 sowie von Auszügen des Grundbuchs aus den Jahren 1939 und 1946 keinerlei Interessen von heutigen Rechtsinhabern tangiere. Er könne aus § 12 GBO keinerlei Einschränkungen sehen, die das Grundbuchamt zur Verweigerung der Auskünfte berechtigen würden.

Daraufhin hat die Rechtspflegerin beim Grundbuchamt mit Beschluss vom 9.1.2017 den Antrag auf Grundbucheinsicht als unbegründet zurückgewiesen, da verwandtschaftliche Beziehungen keinen Rechtsanspruch auf eine Grundbucheinsicht nach § 12 GBO geben, selbst wenn die betroffenen Vorgänge schon länger zurückliegen. Ein dingliches Recht am fraglichen Grundbesitz werde nicht geltend gemacht.

Dagegen wendet sich die Beschwerde des Beteiligten vom 19.1.2017. Es gehe nicht darum, den Erwerbsvorgang aus dem Jahr 1939 zu überprüfen. Es gehe insofern aus rein persönlichem Interesse um vorherige Wohnadressen der Verwandten, das Datum des Eigentumsübergangs sowie darum, ob der Verkäufer gegebenenfalls mit der Familie verwandt sei. Zudem seien die gebürtigen Angehörigen über die nach dem Tod der Tante erfolgten Übernahmen von Grundstücken bis heute nicht informiert worden. Aus seinen Schreiben sei deutlich zu erkennen, dass die Informationen nicht der Befriedigung von Neugier dienten und auch keine unbefugten Zwecke verfolgten und aktuelle Eintragungen im Grundbuch nicht berührt würden.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

1. Nur soweit über die Versagung von Grundbucheinsicht durch den Rechtspfleger (§ 3 Nr. 1 Buchst. h RPflG) im Grundbuchverfahren entschieden wurde und nicht das Verwaltungsverfahren eröffnet ist, ist die Beschwerde statthaft (§ 11 Abs. 1 RPflG mit § 71 Abs. 1 GBO; § 12c Abs. 4 Satz 2 GBO).

Ein berechtigtes Interesse an der Einsicht des Grundbuchs i. S. v. § 12 Abs. 1 GBO ist nach der Rechtsprechung nur gegeben, wenn ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse des Antragstellers dargetan wird, das sich zwar nicht auf ein bereits vorhandenes Recht oder konkretes Rechtsverhältnis stützen muss, sondern auch mit einem (beispielsweise) wirtschaftlichen Interesse begründet werden kann (OLG Oldenburg Rpfleger 2014, 131; Schreiner Rpfleger 1980, 51). Wird jedoch die Grundbucheinsicht aus sonstigen, etwa wissenschaftlichen, historischen oder familiären Gründen begehrt, begründet dies keinen Rechtsanspruch auf Grundbucheinsicht nach § 12 GBO (Schreiner Rpfleger 1980, 51/52; KEHE/Keller GBO 7. Aufl. § 12 Rn. 5). Über solche Begehren ist eine Entscheidung nur im Verwaltungsweg nach Nr. 3.4.3.1 BayGBGA durch den zuständigen Gerichtsvorstand zu treffen, gegen die der Rechtsweg des § 71 GBO nicht offen steht (Meikel/Böttcher § 12 Rn. 65, Schneider Rpfleger 1980, 51, 52).

Dem Beteiligten geht es jedenfalls nicht nur um Fragen, die den öffentlichen Glauben des Grundbuchs betreffen, denn er macht auch geltend aus rein persönlichem Interesse sei ihm Auskunft zu erteilen zur Klärung von vorherigen Wohnadressen der Verwandten sowie zur Frage, ob der Verkäufer gegebenenfalls mit der Familie verwandt sei. Insofern wäre daher über die Einsicht zum Teil im Rahmen des Verwaltungsweges zu entscheiden, Nr. 3.4.3.1 BayGBGA (vgl. auch KEHE/Keller GBO 7. Aufl. § 12 Rn. 8; Meikel/Böttcher GBO 11. Aufl. § 12 Rn 63).

2. Die Verfahren nach § 12 GBO einerseits und nach Nr. 3.4.3.1. BayGBGA sollen nicht nebeneinander möglich sein (Meikel/Böttcher § 12 Rn. 63). Ob es Fälle gibt, in denen der Antrag auf Einsicht nicht auf § 12 GBO einerseits und auf Nr. 3.4.3.1 BayGBGA andererseits gestützt werden kann, kann dahinstehen. Im vorliegenden Fall macht der Beteiligte unterschiedliche Gründe für sein Begehren geltend; er will zudem in unterschiedliche Unterlagen Einsicht nehmen. In einem solchen Fall ist nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis für einen der Anträge fehlen würde. Es kann nicht erwartet werden, dass der Antragsteller selbst nach den Gründen seines Begehrens unterscheidet und rechtliche Bewertungen vornimmt; die Prüfung, welches Verfahren das zutreffende ist, ist Sache des Gerichts. Ist für einen Teil des Einsichtsbegehrens das Grundbuchamt nach § 12 GBO, einen anderen Teil hingegen der Amtsgerichtsdirektor nach Nr. 3.4.3.1 BayGBGA zuständig, so kann das Gericht die Verfahren so gestalten, dass über beide Anträge entschieden wird.

a) Soweit der Beteiligte vorbringt, nicht nur ein familiengeschichtliches Interesse zu verfolgen und dies damit begründet, dass die Angehörigen über die nach dem Tod der Tante erfolgten Übernahmen von Grundstücken bis heute nicht informiert worden seien, hat das Grundbuchamt dies als Einsichtsbegehren nach § 12 GBO behandelt. Der Senat kann ebenfalls nicht ausschließen, dass der Beteiligte insofern rechtliche Interessen geltend machen will. Gegen die Entscheidung ist daher die Beschwerde statthaft und auch formgemäß nach § 73 GBO eingelegt.

b) Wenngleich die Zurückweisung des Antrags allein die Beschwerdeberechtigung nicht begründet, eine formelle Beschwer also nicht ausreicht (Demharter GBO 30. Aufl. § 71 Rn. 59 m. w. N.), so genügt es im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung nach vorherrschender Ansicht jedoch, dass der Adressat der Entscheidung geltend machen kann, durch diese in seiner Rechtsstellung unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt zu sein, sofern die angefochtene Entscheidung in der behaupteten Weise unrichtig wäre und er deshalb ein rechtliches Interesse an ihrer Beseitigung hat (BGHZ 80, 126/127; Hügel/Kramer GBO 3. Aufl. § 71 Rn. 213; Budde in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 71 Rn. 62 m. w. N.).

3. Eine Differenzierung, in welchem Umfang für das Ersuchen der Direktor des Amtsgerichts im Verwaltungs Weg nach Nr. 3.4.3.1 BayGBGA zu entscheiden hätte, kann unterbleiben, da das Grundbuchamt jedenfalls zutreffend die Einsicht nach § 12 GBO verweigert hat.

a) Gemäß § 12 Abs. 1 GBO ist jedem die Einsicht in das Grundbuch und die in diesem in Bezug genommenen Urkunden sowie in die noch nicht erledigten Eintragungsanträge zu gestatten, der ein berechtigtes Interesse darlegt; gemäß § 12 Abs. 2 GBO besteht in diesem Umfang auch ein Anspruch auf Erteilung von Abschriften. Diese Rechte umfassen unter den gleichen Voraussetzungen auch Teile der Grundakten (vgl. Demharter § 12 Nr. 2); im übrigen ist die Einsicht in Grundakten bei Darlegung eines berechtigten Interesses nach § 46 Abs. 1 und 3 GBV möglich.

Ein berechtigtes Interesse an der Einsicht des Grundbuchs i. S. v. § 12 Abs. 1 GBO ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse des Antragstellers dargetan wird, das sich im Unterschied zum rechtlichen Interesse nicht auf ein bereits vorhandenes Recht oder konkretes Rechtsverhältnis stützen muss, sondern auch mit einem (beispielsweise) wirtschaftlichen Interesse begründet werden kann (OLG Oldenburg Rpfleger 2014, 131; Schreiner Rpfleger 1980, 51). Dabei genügt allerdings nicht jedes beliebige Interesse des Antragstellers. Entscheidend ist vielmehr in der Regel das Vorbringen sachlicher Gründe, welche die Verfolgung unbefugter Zwecke oder bloßer Neugier ausgeschlossen erscheinen lassen. In Zweifelsfällen ist zu berücksichtigen, dass der in seinem informationellen Selbstbestimmungsrecht Betroffene grundsätzlich vor der Gewährung der Einsicht nicht gehört wird (BVerfG NJW 2001, 503/506) und ihm gegen die erteilte Einsicht auch kein Beschwerderecht zusteht (BGHZ 80, 126). In diesem Zusammenhang sind die berechtigten Belange des Antragstellers gegen das Interesse des Eigentümers abzuwägen, eine Einsicht in das Grundbuch und ggf. die Grundakten zu verhindern (OLG Düsseldorf FGPrax 2015, 199).

Die Beurteilung, ob ein Recht zur Einsicht besteht, unterliegt nicht dem Einsichtsbegehrenden selbst. Vielmehr muss er die Gründe hierfür dem Grundbuchamt nach § 12 Abs. 1 Satz 1 GBO darlegen. Dabei genügen etwa bloße Behauptungen oder schlagwortartige Formulierungen zum Einsichtsgrund nicht (Demharter § 12 Rn. 13). Vielmehr sind Tatsachen in der Weise vorzubringen, dass das Grundbuchamt zu der Überzeugung gelangt, dass der Antragsteller ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse verfolgt (BayObLG Rpfleger 1983, 272; Hügel/Wilsch § 12 Rn. 7).

b) Das Vorbringen des Antragstellers genügt den Anforderungen des § 12 GBO in keinster Weise. Sein Vortrag erschöpft sich in Behauptungen wie der, dass er als Angehöriger der Verstorbenen die Übergangsregelungen in Erfahrung bringen wolle, dass er über die nach ihrem Tod erfolgten Übernahmen von Grundstücken bis heute nicht informiert worden sei und dass er von anderen Familienangehörigen keine Auskünfte erhalten habe. Daraus lässt sich jedoch ein konkretes Rechtsverhältnis oder ein wirtschaftliches Interesse im Hinblick auf den Grundbesitz nicht erschließen. Auch aus der Erklärung, dass er nicht seine Neugier befriedigen wolle, können keine Schlüsse auf ein Einsichtsrecht gezogen werden. Ein Grund wäre nur im Sinne von § 12 Abs. 1 GBO dargelegt, wenn aus dem Vortrag des Beteiligten der zur Entscheidung Berufene von sich aus feststellen könnte, dass die Anfrage nicht der Befriedigung von Neugier dient.

Im übrigen steht der Vortrag, dass durch die von ihm verlangten Informationen die Rechte von heutigen Rechtsinhabern nicht tangiert würden, im Widerspruch dazu, dass der Beteiligte in seinem Antrag anführt, dass das Abblocken seiner Fragen durch die jetzigen Rechtsinhaber „ernsthafte Fragen nach dem Ablauf und Übergabe des Anwesens“ aufwerfe.

III.

1. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. §§ 22, 25 Abs. 1 GNotKG).

2. Den Geschäftswert hat der Senat nach § 79 Abs. 1 i. V. m. § 36 Abs. 1 GNotKG bestimmt und ihn mit dem bezeichneten Betrag geschätzt.

3. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

Sprickmann Kerkerinck

Paintner

Kramer

Vorsitzende Richterin am Oberlandesgericht

Richterin am Oberlandesgericht

Richter am Oberlandesgericht

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(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53

Annotations

(1) Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Das gleiche gilt von Urkunden, auf die im Grundbuch zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, sowie von den noch nicht erledigten Eintragungsanträgen.

(2) Soweit die Einsicht des Grundbuchs, der im Absatz 1 bezeichneten Urkunden und der noch nicht erledigten Eintragungsanträge gestattet ist, kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass

1.
über die Absätze 1 und 2 hinaus die Einsicht in sonstige sich auf das Grundbuch beziehende Dokumente gestattet ist und Abschriften hiervon gefordert werden können;
2.
bei Behörden von der Darlegung des berechtigten Interesses abgesehen werden kann, ebenso bei solchen Personen, bei denen es auf Grund ihres Amtes oder ihrer Tätigkeit gerechtfertigt ist.

(4) Über Einsichten in Grundbücher und Grundakten sowie über die Erteilung von Abschriften aus Grundbüchern und Grundakten ist ein Protokoll zu führen. Dem Eigentümer des betroffenen Grundstücks oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts ist auf Verlangen Auskunft aus diesem Protokoll zu geben, es sei denn, die Bekanntgabe würde den Erfolg strafrechtlicher Ermittlungen oder die Aufgabenwahrnehmung einer Verfassungsschutzbehörde, des Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen Abschirmdienstes, der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung oder die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen gefährden. Das Protokoll kann nach Ablauf von zwei Jahren vernichtet werden. Einer Protokollierung bedarf es nicht, wenn die Einsicht oder Abschrift dem Auskunftsberechtigten nach Satz 2 gewährt wird.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle entscheidet über:

1.
die Gestattung der Einsicht in das Grundbuch oder die in § 12 bezeichneten Akten und Anträge sowie die Erteilung von Abschriften hieraus, soweit nicht Einsicht zu wissenschaftlichen oder Forschungszwecken begehrt wird;
2.
die Erteilung von Auskünften nach § 12a oder die Gewährung der Einsicht in ein dort bezeichnetes Verzeichnis;
3.
die Erteilung von Auskünften in den sonstigen gesetzlich vorgesehenen Fällen;
4.
die Anträge auf Rückgabe von Urkunden und Versendung von Grundakten an inländische Gerichte oder Behörden.

(2) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ist ferner zuständig für

1.
die Beglaubigung von Abschriften (Absatz 1 Nr. 1), auch soweit ihm die Entscheidung über die Erteilung nicht zusteht; jedoch kann statt des Urkundsbeamten ein von der Leitung des Amtsgerichts ermächtigter Justizangestellter die Beglaubigung vornehmen;
2.
die Verfügungen und Eintragungen zur Erhaltung der Übereinstimmung zwischen dem Grundbuch und dem amtlichen Verzeichnis nach § 2 Abs. 2 oder einem sonstigen, hiermit in Verbindung stehenden Verzeichnis, mit Ausnahme der Verfügungen und Eintragungen, die zugleich eine Berichtigung rechtlicher Art oder eine Berichtigung eines Irrtums über das Eigentum betreffen;
3.
die Entscheidungen über Ersuchen des Gerichts um Eintragung oder Löschung des Vermerks über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und über die Verfügungsbeschränkungen nach der Insolvenzordnung oder des Vermerks über die Einleitung eines Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwaltungsverfahrens;
3a.
die Entscheidungen über Ersuchen um Eintragung und Löschung von Anmeldevermerken gemäß § 30b Absatz 1 des Vermögensgesetzes;
4.
die Berichtigung der Eintragung des Namens, des Berufs oder des Wohnortes natürlicher Personen im Grundbuch;
5.
die Anfertigung der Nachweise nach § 10a Abs. 2.

(3) Die Vorschrift des § 6 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auf den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sinngemäß anzuwenden. Handlungen des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sind nicht aus dem Grunde unwirksam, weil sie von einem örtlich unzuständigen oder von der Ausübung seines Amtes kraft Gesetzes ausgeschlossenen Urkundsbeamten vorgenommen worden sind.

(4) Wird die Änderung einer Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle verlangt, so entscheidet, wenn dieser dem Verlangen nicht entspricht, die für die Führung des Grundbuchs zuständige Person. Die Beschwerde findet erst gegen ihre Entscheidung statt.

(5) In den Fällen des § 12b Absatz 2 entscheidet über die Gewährung von Einsicht oder die Erteilung von Abschriften die Leitung der Stelle oder ein von ihm hierzu ermächtigter Bediensteter. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde nach dem Vierten Abschnitt gegeben. Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk die Stelle ihren Sitz hat.

(1) Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Das gleiche gilt von Urkunden, auf die im Grundbuch zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, sowie von den noch nicht erledigten Eintragungsanträgen.

(2) Soweit die Einsicht des Grundbuchs, der im Absatz 1 bezeichneten Urkunden und der noch nicht erledigten Eintragungsanträge gestattet ist, kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass

1.
über die Absätze 1 und 2 hinaus die Einsicht in sonstige sich auf das Grundbuch beziehende Dokumente gestattet ist und Abschriften hiervon gefordert werden können;
2.
bei Behörden von der Darlegung des berechtigten Interesses abgesehen werden kann, ebenso bei solchen Personen, bei denen es auf Grund ihres Amtes oder ihrer Tätigkeit gerechtfertigt ist.

(4) Über Einsichten in Grundbücher und Grundakten sowie über die Erteilung von Abschriften aus Grundbüchern und Grundakten ist ein Protokoll zu führen. Dem Eigentümer des betroffenen Grundstücks oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts ist auf Verlangen Auskunft aus diesem Protokoll zu geben, es sei denn, die Bekanntgabe würde den Erfolg strafrechtlicher Ermittlungen oder die Aufgabenwahrnehmung einer Verfassungsschutzbehörde, des Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen Abschirmdienstes, der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung oder die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen gefährden. Das Protokoll kann nach Ablauf von zwei Jahren vernichtet werden. Einer Protokollierung bedarf es nicht, wenn die Einsicht oder Abschrift dem Auskunftsberechtigten nach Satz 2 gewährt wird.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Das gleiche gilt von Urkunden, auf die im Grundbuch zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, sowie von den noch nicht erledigten Eintragungsanträgen.

(2) Soweit die Einsicht des Grundbuchs, der im Absatz 1 bezeichneten Urkunden und der noch nicht erledigten Eintragungsanträge gestattet ist, kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass

1.
über die Absätze 1 und 2 hinaus die Einsicht in sonstige sich auf das Grundbuch beziehende Dokumente gestattet ist und Abschriften hiervon gefordert werden können;
2.
bei Behörden von der Darlegung des berechtigten Interesses abgesehen werden kann, ebenso bei solchen Personen, bei denen es auf Grund ihres Amtes oder ihrer Tätigkeit gerechtfertigt ist.

(4) Über Einsichten in Grundbücher und Grundakten sowie über die Erteilung von Abschriften aus Grundbüchern und Grundakten ist ein Protokoll zu führen. Dem Eigentümer des betroffenen Grundstücks oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts ist auf Verlangen Auskunft aus diesem Protokoll zu geben, es sei denn, die Bekanntgabe würde den Erfolg strafrechtlicher Ermittlungen oder die Aufgabenwahrnehmung einer Verfassungsschutzbehörde, des Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen Abschirmdienstes, der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung oder die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen gefährden. Das Protokoll kann nach Ablauf von zwei Jahren vernichtet werden. Einer Protokollierung bedarf es nicht, wenn die Einsicht oder Abschrift dem Auskunftsberechtigten nach Satz 2 gewährt wird.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Die Einsicht des Grundbuchs ist jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Das gleiche gilt von Urkunden, auf die im Grundbuch zur Ergänzung einer Eintragung Bezug genommen ist, sowie von den noch nicht erledigten Eintragungsanträgen.

(2) Soweit die Einsicht des Grundbuchs, der im Absatz 1 bezeichneten Urkunden und der noch nicht erledigten Eintragungsanträge gestattet ist, kann eine Abschrift gefordert werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass

1.
über die Absätze 1 und 2 hinaus die Einsicht in sonstige sich auf das Grundbuch beziehende Dokumente gestattet ist und Abschriften hiervon gefordert werden können;
2.
bei Behörden von der Darlegung des berechtigten Interesses abgesehen werden kann, ebenso bei solchen Personen, bei denen es auf Grund ihres Amtes oder ihrer Tätigkeit gerechtfertigt ist.

(4) Über Einsichten in Grundbücher und Grundakten sowie über die Erteilung von Abschriften aus Grundbüchern und Grundakten ist ein Protokoll zu führen. Dem Eigentümer des betroffenen Grundstücks oder dem Inhaber eines grundstücksgleichen Rechts ist auf Verlangen Auskunft aus diesem Protokoll zu geben, es sei denn, die Bekanntgabe würde den Erfolg strafrechtlicher Ermittlungen oder die Aufgabenwahrnehmung einer Verfassungsschutzbehörde, des Bundesnachrichtendienstes, des Militärischen Abschirmdienstes, der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung oder die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen gefährden. Das Protokoll kann nach Ablauf von zwei Jahren vernichtet werden. Einer Protokollierung bedarf es nicht, wenn die Einsicht oder Abschrift dem Auskunftsberechtigten nach Satz 2 gewährt wird.

(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

(1) Die nach § 22 Absatz 1 begründete Haftung für die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens erlischt, wenn das Rechtsmittel ganz oder teilweise mit Erfolg eingelegt worden ist und das Gericht nicht über die Kosten entschieden hat oder die Kosten nicht von einem anderen Beteiligten übernommen worden sind.

(2) Richtet sich eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Betreuungsgerichts und ist sie von dem Betreuten oder dem Pflegling oder im Interesse dieser Personen eingelegt, so schuldet die Kosten nur derjenige, dem das Gericht die Kosten auferlegt hat. Entsprechendes gilt für ein sich anschließendes Rechtsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

(3) Die §§ 23 und 24 gelten nicht im Rechtsmittelverfahren.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.