Oberlandesgericht München Beschluss, 19. Jan. 2016 - 34 Wx 401/15

19.01.2016

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts Passau -Grundbuchamt - vom 19. November 2015 wird zurückgewiesen.

Gründe

Die Antragstellerin, eine in Österreich ansässige Bank in der Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft, erwirkte gegen den in Deutschland wohnhaften Schuldner aufgrund einer unter dem 6.10.2014 zu dem österreichischen Landesgericht R. erhobenen Wechselmandatsklage einen am 9.10.2014 erlassenen Wechselzahlungsauftrag. Darin wird dem Schuldner auf der

Grundlage eines seitens der Antragstellerin vorgelegten, nicht eingelösten Wechsels die Zahlung von 12.846,38 € und weiteren 42.946,15 € jeweils nebst Zinsen seit 7.10.2014 sowie Kosten im Betrag von 2.139,68 € an die Antragstellerin binnen einer Frist von 14 Tagen nach Zustellung „bei sonstiger Exekution“ aufgetragen. Am 20.11.2014 bestätigte das österreichische Gericht auf einer Ausfertigung des Wechselzahlungsauftrags die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Titels.

Der Schuldner ist im Grundbuch als Miteigentümer von Grundbesitz eingetragen. Am 2.4.2015 ersuchte die anwaltlich vertretene Antragstellerin das Grundbuchamt unter Vorlage der oben beschriebenen Titelausfertigung, auf dem Miteigentumsanteil des Schuldners eine Zwangssicherungshypothek in titulierter Forderungshöhe zuzüglich Zinsen und Kosten einzutragen. Beigefügt waren die Bescheinigung des Ausgangsgerichts vom 22.12.2014 darüber, dass der Titel im Ursprungsmitgliedstaat Österreich vollstreckbar ist, ein Antrag vom 17.12.2014 auf Ausstellung eines europäischen Vollstreckungstitels nebst Kostenfestsetzung des österreichischen Landesgerichts für dieses Verfahren vom 22.12.2014, die Exekutionsbewilligung des österreichischen Bezirksgerichts M. vom 4.12.2014, mit der die beantragte zwangsweise Pfandrechtsbegründung auf einem in Österreich gelegenen Grundstück des Schuldners auf der Grundlage des Wechselzahlungsauftrags bewilligt worden ist, nebst Bescheinigung über die Vollstreckbarkeit der Exekutionsentscheidung im Ursprungsmitgliedsstaat Österreich vom 26.1.2015.

Nach erfolglosem Hinweis darauf, dass die eingereichten Unterlagen als Vollstreckungsgrundlage nicht ausreichen, hat das Grundbuchamt mit Beschluss vom 19.11.2015 den Antrag zurückgewiesen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Antragstellerin mit der Beschwerde, mit der sie - die vorgenannten Unterlagen im Original nachreichend - ihren Antrag weiterverfolgt.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen. Die in der Beschwerdeinstanz erneut eingeräumte Gelegenheit zur Vervollständigung der Vollstreckungsunterlagen blieb ungenutzt.

II. Die nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1, § 73 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen für die begehrte Grundbucheintragung (vgl. Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 2169 ff.; Demharter GBO 29. Aufl. Anh. zu § 44 Rn. 68) sind nicht erfüllt.

1. Die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek, § 867 ZPO, ist zwar verfahrensrechtlich ein Grundbuchgeschäft, aber als Zwangsvollstreckungsmaßnahme zugleich ein Vollstreckungsakt (BGHZ 27, 310/313; Zöller/Stöber § 867 Rn. 1). Das Grundbuchamt bzw. im Beschwerdeverfahren das Oberlandesgericht hat daher nicht nur zu prüfen, ob die begehrte Eintragung mit den Vorschriften der Grundbuchordnung in Einklang steht, sondern auch, ob die Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sind (BGHZ 148, 392/394; 27, 310/313; Meikel/Böttcher § 18 Rn. 43). Dies ist mangels tauglichen Vollstreckungstitels nicht der Fall.

2. Der in der Republik Österreich erlassene und dort vollstreckbare Gerichtsentscheid kann im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nicht vollstreckt werden. Die Antragstellerin hat nicht in grundbuchmäßiger Form (§ 29 GBO) nachgewiesen, dass die vorgelegte gerichtliche Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt oder von einem deutschen Gericht in einem Exequaturverfahren für vollstreckbar erklärt worden ist.

a) Der in Österreich erlassene Gerichtsentscheid kann nicht unmittelbar in der Bundesrepublik Deutschland vollstreckt werden.

Die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil-und Handelssachen vom 12.12.2012 (fortan: EuGVVO) ist hier nicht einschlägig, denn sie ist gemäß Art. 66 Abs. 1 EuGVVO nur anzuwenden auf Verfahren, öffentliche Urkunden oder gerichtliche Vergleiche, die am 10.1.2015 oder danach eingeleitet, förmlich errichtet oder eingetragen bzw. gebilligt oder geschlossen worden sind. Dabei bezeichnet der Begriff des Verfahrens in Art. 66 Abs. 1 EuGVVO das gerichtliche Verfahren in einer Zivil- oder Handelssache, in dem der zur Anerkennung und Vollstreckung anstehende Titel erlassen wurde. Daher ist die Einleitung des grundbuchrechtlichen Eintragungsverfahrens als Teil der Vollstreckung gemäß intertemporalem Recht nicht von Bedeutung. Nach Art. 66 Abs. 2 EuGVVO ist vielmehr die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 22.12.2000 (fortan: EuGVVO a. F.), obgleich sie nach Art. 80 Abs. 1, Art. 81 EuGVVO zum 10.1.2015 außer Kraft getreten ist, weiter anzuwenden für gerichtliche Verfahren, die - wie hier - vor diesem Stichtag eingeleitet wurden und gemäß Art. 66 EuGVVO a. F. in den Anwendungsbereich der Verordnung fielen.

b) Die in der Republik Österreich ergangene Gerichtsentscheidung vom 9.10.2014 bedurfte gemäß Art. 38 Abs. 1 EuGVVO a. F. in Deutschland der Vollstreckbarerklärung als eines konstitutiven hoheitlichen Gestaltungsakts. Grundlage der Vollstreckung in Deutschland ist mangels Wirkungserstreckung nicht der ausländische Titel, sondern die inländische Vollstreckbarerklärung (BGHZ 122, 16/18; Althammer in Simons/Hausmann Brüssel I-Verordnung (2012) Art. 38 Rn. 4; Geimer Europäisches Zivilprozessrecht 7. Aufl. Rn. 3100 und 3174g; Kropholler/von Hein Europäisches Zivilprozessrecht 9. Aufl. Art. 38 Rn. 14; Zöller/Geimer ZPO 31. Aufl. Art. 38 EuGVVO Rn. 6; MüKo/Gottwald ZPO 4. Aufl. Art. 38 EuGVVO Rn. 27; Saenger/Dörner ZPO 5. Aufl. Rn. 2 vor Art. 38 - 52 EuGVVO; Hess/Bittmann IPrax 2007, 277/278; Wagner IPrax 2002, 75/81; Mansel IPrax 1995, 362/364).

Einen Gerichtsbeschluss des nach Art. 39 EuGVVO a. F. mit Anhang II und § 3 AVAG (in der bis zum 9.1.2015 gültigen Fassung der Bekanntmachung vom 3.12.2009; BGBl. I S. 3830) zuständigen Gerichts des Vollstreckungsstaats, der gemäß Art. 41 Satz 1 EuGVVO a. F. i. V. m. § 8 Abs. 1 AVAG anordnet, dass die ausländische Entscheidung mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist (OLG Dresden NJW-RR 2010, 716; Althammer in Simons/Hausmann Art. 38 Rn. 4), hat die Antragstellerin aber nicht vorgelegt. Die gerichtliche Bescheinigung des Ursprungsstaats über die Vollstreckbarkeit des Titels in dessen Staatsgebiet, Art. 54 EuGVVO a. F. mit Anhang V der Verordnung, ersetzt den erforderlichen Entscheid eines deutschen Gerichts im Verfahren der Anerkennung und Vollstreckung nicht, sondern ist im Exequaturverfahren einzureichen.

c) Einer Vollstreckbarerklärung des Titels bedürfte es zwar dann nicht, wenn dieser in Österreich gemäß Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.4.2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (nachfolgend EuVTVO) als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt worden wäre (Rauscher Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht 4. Aufl. Vorbem. Rn. 11). Den Nachweis einer gerichtlichen Bestätigung gemäß Art. 5, 9 und 11 EuVTVO mit Anlage 1 der Verordnung hat die Antragstellerin aber nicht erbracht.

Zwar hat die Antragstellerin nach ihrem Antrag und der diesbezüglich ergangenen Kostenfestsetzung ein Bestätigungsverfahren vor einem Gericht des Ursprungsstaats eingeleitet. Die verfahrensabschließende Entscheidung ist jedoch nicht vorgelegt. Die eingereichte gerichtliche Bescheinigung des Ursprungsstaats über die Vollstreckbarkeit des Titels in dessen Staatsgebiet gemäß Anhang V der EuGVVO a. F. ist keine Bestätigungsentscheidung gemäß Art. 5 EuVTVO und auch nicht geeignet, letztere zu ersetzen. Ob der Wechselmandatsauftrag als Europäischer Vollstreckungstitel bestätigt wurde oder -möglicherweise wegen des in § 556 Abs. 2 der österreichischen Zivilprozessordnung, wonach ein Wechselzahlungsauftrag nur gegen eine im Inland ansässige Partei erlassen werden darf - der entsprechende Antrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde, ist nicht bekannt, für die Entscheidung aber auch unerheblich, denn eine etwaige bestätigende Entscheidung ist nicht vorgelegt.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (vgl. § 22 Abs. 1 GNotKG).

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens entspricht gemäß § 61 Abs. 1, § 53 Abs. 1 GNotKG dem Nennbetrag (ohne Zinsen und Nebenforderungen; vgl. § 37 Abs. 1 GNotKG) der zur Eintragung beantragten Zwangssicherungshypothek (insgesamt 55.792,53 €) und bedarf deshalb nicht der gerichtlichen Festsetzung (vgl. § 79 Abs. 1 Satz 2 GNotKG).

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

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Oberlandesgericht München Beschluss, 19. Jan. 2016 - 34 Wx 401/15 zitiert 16 §§.

Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 11 Rechtsbehelfe


(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht

Grundbuchordnung - GBO | § 71


(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53

Grundbuchordnung - GBO | § 29


(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Ei

Grundbuchordnung - GBO | § 78


(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ode

Grundbuchordnung - GBO | § 73


(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden. (2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Besc

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 10 Bevollmächtigte


(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevol

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 22 Kostenschuldner in Antragsverfahren, Vergleich


(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schulde

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 79 Festsetzung des Geschäftswerts


(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren ande

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 61 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Geschäftswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden bei einer Rechtsbeschwerde innerhalb der Frist für die Begründung An

Zivilprozessordnung - ZPO | § 867 Zwangshypothek


(1) Die Sicherungshypothek wird auf Antrag des Gläubigers in das Grundbuch eingetragen; die Eintragung ist auf dem vollstreckbaren Titel zu vermerken. Mit der Eintragung entsteht die Hypothek. Das Grundstück haftet auch für die dem Schuldner zur Last

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 53 Grundpfandrechte und sonstige Sicherheiten


(1) Der Wert einer Hypothek, Schiffshypothek, eines Registerpfandrechts an einem Luftfahrzeug oder einer Grundschuld ist der Nennbetrag der Schuld. Der Wert einer Rentenschuld ist der Nennbetrag der Ablösungssumme. (2) Der Wert eines sonstigen Pfand

Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz - AVAG 2001 | § 8 Entscheidung


(1) Ist die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zuzulassen, so beschließt das Gericht, dass der Titel mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist. In dem Beschluss ist die zu vollstreckende Verpflichtung in deutscher Sprache wiederzugeben. Zur Begrün

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 37 Früchte, Nutzungen, Zinsen, Vertragsstrafen, sonstige Nebengegenstände und Kosten


(1) Sind außer dem Hauptgegenstand des Verfahrens auch Früchte, Nutzungen, Zinsen, Vertragsstrafen, sonstige Nebengegenstände oder Kosten betroffen, wird deren Wert nicht berücksichtigt. (2) Soweit Früchte, Nutzungen, Zinsen, Vertragsstrafen, sonsti

Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz - AVAG 2001 | § 3 Zuständigkeit


(1) Für die Vollstreckbarerklärung von Titeln aus einem anderen Staat ist das Landgericht ausschließlich zuständig. (2) Örtlich zuständig ist ausschließlich das Gericht, in dessen Bezirk der Verpflichtete seinen Wohnsitz hat, oder, wenn er im Inland

Referenzen

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen;
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht;
3.
Notare.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.

(1) Die Sicherungshypothek wird auf Antrag des Gläubigers in das Grundbuch eingetragen; die Eintragung ist auf dem vollstreckbaren Titel zu vermerken. Mit der Eintragung entsteht die Hypothek. Das Grundstück haftet auch für die dem Schuldner zur Last fallenden Kosten der Eintragung.

(2) Sollen mehrere Grundstücke des Schuldners mit der Hypothek belastet werden, so ist der Betrag der Forderung auf die einzelnen Grundstücke zu verteilen. Die Größe der Teile bestimmt der Gläubiger; für die Teile gilt § 866 Abs. 3 Satz 1 entsprechend.

(3) Zur Befriedigung aus dem Grundstück durch Zwangsversteigerung genügt der vollstreckbare Titel, auf dem die Eintragung vermerkt ist.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Für die Vollstreckbarerklärung von Titeln aus einem anderen Staat ist das Landgericht ausschließlich zuständig.

(2) Örtlich zuständig ist ausschließlich das Gericht, in dessen Bezirk der Verpflichtete seinen Wohnsitz hat, oder, wenn er im Inland keinen Wohnsitz hat, das Gericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll. Der Sitz von Gesellschaften und juristischen Personen steht dem Wohnsitz gleich.

(3) Über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel entscheidet der Vorsitzende einer Zivilkammer.

(1) Ist die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zuzulassen, so beschließt das Gericht, dass der Titel mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist. In dem Beschluss ist die zu vollstreckende Verpflichtung in deutscher Sprache wiederzugeben. Zur Begründung des Beschlusses genügt in der Regel die Bezugnahme auf das durchzuführende Abkommen der Europäischen Union oder den auszuführenden Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag sowie auf von dem Antragsteller vorgelegte Urkunden. Auf die Kosten des Verfahrens ist § 788 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(2) Ist der Antrag nicht zulässig oder nicht begründet, so lehnt ihn das Gericht durch mit Gründen versehenen Beschluss ab. Die Kosten sind dem Antragsteller aufzuerlegen.

(1) In gerichtlichen Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Geschäftswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden bei einer Rechtsbeschwerde innerhalb der Frist für die Begründung Anträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Geschäftswert des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Gegenstandswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Der Wert einer Hypothek, Schiffshypothek, eines Registerpfandrechts an einem Luftfahrzeug oder einer Grundschuld ist der Nennbetrag der Schuld. Der Wert einer Rentenschuld ist der Nennbetrag der Ablösungssumme.

(2) Der Wert eines sonstigen Pfandrechts oder der sonstigen Sicherstellung einer Forderung durch Bürgschaft, Sicherungsübereignung oder dergleichen bestimmt sich nach dem Betrag der Forderung und, wenn der als Pfand oder zur Sicherung dienende Gegenstand einen geringeren Wert hat, nach diesem.

(1) Sind außer dem Hauptgegenstand des Verfahrens auch Früchte, Nutzungen, Zinsen, Vertragsstrafen, sonstige Nebengegenstände oder Kosten betroffen, wird deren Wert nicht berücksichtigt.

(2) Soweit Früchte, Nutzungen, Zinsen, Vertragsstrafen, sonstige Nebengegenstände oder Kosten ohne den Hauptgegenstand betroffen sind, ist deren Wert maßgebend, soweit er den Wert des Hauptgegenstands nicht übersteigt.

(3) Sind die Kosten des Verfahrens ohne den Hauptgegenstand betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptgegenstands nicht übersteigt.

(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
Gegenstand des Verfahrens eine bestimmte Geldsumme in Euro ist,
2.
zumindest für den Regelfall ein fester Wert bestimmt ist oder
3.
sich der Wert nach den Vorschriften dieses Gesetzes unmittelbar aus einer öffentlichen Urkunde oder aus einer Mitteilung des Notars (§ 39) ergibt.
In den Fällen des Satzes 2 setzt das Gericht den Wert nur fest, wenn ein Zahlungspflichtiger oder die Staatskasse dies beantragt, oder wenn es eine Festsetzung für angemessen hält.

(2) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Entscheidung über den Geschäftswert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.