Oberlandesgericht München Beschluss, 18. März 2016 - 34 Wx 400/15 Kost

bei uns veröffentlicht am18.03.2016

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Landshut - Grundbuchamt - vom 12. November 2015 wird zurückgewiesen.

II. Der im Beschluss des Amtsgerichts Landshut - Grundbuchamt - am 12. November 2015 festgesetzte Geschäftswert für die Eintragung der Auflassung im Grundbuch am 14. Januar 2014 wird abgeändert und auf 734.869,74 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 1 wurde antragsgemäß nach Auflassung am 14.1.2014 mit einem Miteigentumsanteil von 154,71/1000 als Eigentümer von Wohn- bzw. Teileigentum im Grundbuch eingetragen. Die Belastungen durch Grundschulden im Nennbetrag von insgesamt 889.647,88 € blieben bestehen.

Den ursprünglichen Kostenansatz vom 14.1.2014 für die Eigentumsumschreibung, der den vereinbarten Kaufpreis zugrunde legte, korrigierte der Kostenbeamte Z. auf Anweisung des … (Beteiligter zu 2) am 10.2.2015 auf 734.869 €, berechnet nach dem für den Miteigentumsanteil im Jahr 1996 gezahlten Kaufpreis unter Berücksichtigung der Wertsteigerung nach Preisindex sowie einer Wertminderung. Die dagegen eingelegte Kostenerinnerung wies dessen Vertreter, der Kostenbeamte G., am 23.3.2015 zurück. Auf die daraufhin eingelegte Beschwerde hob das OLG München mit Beschluss vom 22.4.2015 den Nichtabhilfebeschluss und die Vorlageverfügung vom 14.4.2015 auf und verweis die Sache zur Durchführung des Geschäftswertverfahrens durch einen anderen Rechtspfleger des Amtsgerichts zurück. Daraufhin hat der Kostenbeamte G. das Wertfestsetzungsverfahren eingeleitet und mit Beschluss vom 12.11.2015 den Geschäftswert auf 730.080 € festgesetzt, berechnet aus dem entsprechenden Vielfachen der durchschnittlichen Kaufpreise für einen Miteigentumsanteil von 1/1000 im Jahr 2010 in der WEG-Anlage. In der dagegen eingelegten Beschwerde vom 10.12.2015 wendet der Beteiligte zu 1 weiterhin ein, der Geschäftswert sei in Anbetracht des vereinbarten Kaufpreises von 520.000 € zu hoch, nicht hinreichend berücksichtigt sei ein Hochwasserschaden im Jahr 2013. Im Übrigen hält er die herangezogenen Preise für andere Wohneinheiten nicht für vergleichbar. Zudem sei der Geschäftswertbeschluss vom dem bisher auch als Kostenbeamten tätigen Rechtspfleger erlassen worden. Den Wert des gesamten Anwesens gibt der Beteiligte zu 1 unter Bezugnahme auf die Auskunft zur Gebäudeversicherung mit 6.158.410 € an.

Dieser Beschwerde hat das Amtsgericht - Grundbuchamt - nicht abgeholfen. Der Kostenbeamte G. sei zu keinem Zeitpunkt originär zuständig gewesen, jedoch sei er in Vertretung des Kostenbeamten Z. als sachlich unabhängiger Rechtspfleger in Kostensachen tätig geworden.

II.

1. Das Rechtsmittel ist als Beschwerde gegen die förmliche Geschäftswertfestsetzung gemäß § 79 Abs. 1 Satz 3 GNotKG nach§ 83 Abs. 1 Satz 1 GNotKG statthaft, insbesondere ist die Beschwerdesumme von 200 € erreicht. Auch im Übrigen ist die Beschwerde in zulässiger Weise eingelegt, § 83 Abs. 1 Satz 3,§ 79 Abs. 2 Satz 2 GNotKG.

Über die Beschwerde entscheidet gem. § 83 Abs. 1 Satz 5 GNotKG i. V. m. § 81 Abs. 6 GNotKG der Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter.

2. Die Geschäftswertbeschwerde hat keinen Erfolg; vielmehr war ein etwas höherer Geschäftswert festzusetzen.

a) Dass der Rechtspfleger, der das Geschäftswertfestsetzungsverfahren durchführte, zunächst über die Kostenerinnerung entschieden hatte, stellt keine Vorbefassung im Sinne der Ausschlussvorschriften und daher keinen Verfahrensmangel dar. So ist der Rechtspfleger für die Festsetzung des Geschäftswerts zwar ausgeschlossen, wenn er zuvor als Kostenbeamter den für die Kostenrechnung maßgeblichen Kostenansatz erstellt hat (vgl. § 10 RPflG,§ 6 Abs. 1 FamFG,§ 41 Nr. 6 ZPO; BayObLGZ 1974, 329; Senat vom 28.11.2014, 34 Wx 216/14, juris m. w. N.). Hat er dagegen nur in dem gerichtlichen Verfahren der Kostenerinnerung mitgewirkt, zu dem das Geschäftswertfestsetzungsverfahren kein Rechtsmittel im Sinne von § 41 Nr. 6 ZPO darstellt, kommt höchstens eine Ablehnung unter den Voraussetzungen des§ 42 ZPO in Betracht.

b) Der Wert der Eintragung des Eigentümers von Grundbesitz bestimmt sich nach den Vorschriften der §§ 3 i. V. m. 46 ff. GNotKG. Liegt der Grundstücksübertragung ein Kaufvertrag zu Grunde, kann sich der Verkehrswert gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 1 GNotKG aus dem im Kaufvertrag genannten Preis bestimmen, wenn dieser im gewöhnlichen Geschäftsverkehr vereinbart wurde. Von einem gewöhnlichen Geschäftsverkehr kann jedoch nur gesprochen werden, wenn eine freie Preisgestaltung nach Verhandlung der Geschäftsparteien auf Augenhöhe erfolgte, was bei Verwandtenverkäufen jedoch nicht anzunehmen ist (Fackelmann in Fackelmann/Heinemann GNotKG § 46 Rn. 22; Korinthenberg/Tiedtke GNotKG 19. Aufl. § 46 Rn. 6 und 9). Wenn der Kaufpreis nicht im gewöhnlichen Geschäftsverkehr ausgehandelt ist, kann jedoch nach § 46 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 GNotKG die Bestimmung nach den Angaben der Beteiligten, nach Vergleichswerten oder nach offenkundigen Tatsachen erfolgen. Bei der Bestimmung des Verkehrswerts einer Immobilie können nach § 46 Abs. 3 GNotKG auch im Grundbuch eingetragene Belastungen oder aus den Grundakten ersichtliche Tatsachen oder Vergleichswerte herangezogen werden. In diesem Fall ist der Nennwert der Grundpfandrechte maßgeblich, auch wenn dieser in aller Regel hinter dem Verkehrswert des Grundstücks zurückbleibt (Streifzug durch das GNotKG 11. Aufl. Rn. 1560). Es sind bei der Bewertung alle ausreichenden Anhaltspunkte zu berücksichtigen, um dem Verkehrswert als dem gemeinen Wert im Sinne von § 46 Abs. 1 GNotKG möglichst nahe zu kommen, so dass es dann einer Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten gemäߧ 80 GNotKG - gegebenenfalls auf Kosten des Beteiligten - nicht bedarf (Korinthenberg/Hellstab § 80 Rn. 3, der zudem darauf hinweist, dass schon fraglich erscheint, ob eine Beweisaufnahme zum Wert einer Sache durch das Gericht durch Erholung eines Gutachtens überhaupt zulässig wäre; ebenso Otto/Fackelmann in Fackelmann/Heinemann § 80 Rn. 1).

Auch wenn sich nach der Rechtsprechung des vormals zuständigen Bayerischen Obersten Landesgerichts (vgl. BayObLGZ 1976, 89; 1993, 173/175) der Wert bebauten Grundbesitzes gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 3 GNotKG häufig unter Heranziehung des aus dem Brandversicherungswert ermittelten Gebäudewerts zuzüglich des Richtwerts nach§ 196 BauGB für Grund und Boden abzüglich eines Sicherheitsabschlags feststellen lässt, ist dies nicht die einzige Methode, um den „gemeinen Wert“ zu ermitteln. Als Vergleichswert kann etwa auch ein Verkehrswert berücksichtigt werden, der sich aus dem Verkauf von Grundbesitz durch eine Privatperson in demselben Baugebiet zu vergleichbaren Bedingungen ergibt (OLG Hamm NVwZ-RR 2004, 811/813). Ebenso kann der Verkehrswert von Wohn- oder Teileigentum auch durch Hochrechnung des ursprünglichen Kaufpreises mittels Preisindex unter Berücksichtigung der Wertminderung wegen des Alters des Gebäudes und eines Sicherheitsabschlages ermittelt werden (Streifzug durch das GNotKG Rn. 1554; Korinthenberg/Tiedtke § 46 Rn. 37; Fackelmann in Fackelmann/Heinemann § 46 Rn. 46 ff.; MittBayNot 2006, 88; auch OLG Düsseldorf JurBüro 2010, 595 zur Wertbemessung im Rahmen eines Antrags nach § 11 RVG noch nach den Vorschriften der KostO). Dabei können im Einzelfall weitere wertmindernde Umstände berücksichtigt werden, die der Beteiligte jedoch glaubhaft zu machen hat (Korinthenberg/Tiedtke § 46 Rn. 41).

aa) Vorliegend scheidet die Bestimmung des Verkehrswertes nach dem im Jahr 2013 vereinbarten Kaufpreis aus, da dieser ersichtlich nicht dem Wert der Sache entspricht. Dies ergibt nicht allein daraus, dass die Veräußerung in der Familie erfolgte, nämlich an den Sohn des Veräußerers. Auch die Angaben des Beteiligten zu 1 zum Wert des Gesamtgebäudes unter Berücksichtigung seines Anteils daran sprechen dafür, dass der vereinbarte Preis weit unter dem Verkehrswert liegt; denn danach wäre der Neuwert für das Gebäude ohne Berücksichtigung des Bodenwerts schon bei etwa 952.000 €. Zudem legen aber die auf dem Grundbesitz eingetragenen Grundschulden mit dem Nennbetrag von fast 890.000 €, deren Betrag nach § 46 Abs. 3 Nr. 1 GNotKG allein schon zur Bestimmung des Geschäftswertes herangezogen werden könnte, nahe, dass der Verkehrswert den vereinbarten Kaufpreis erheblich übersteigt.

bb) Der vom Grundbuchamt herangezogene Maßstab ist allerdings nicht zur Berechnung des Verkehrswertes geeignet. Zwar kann das Grundbuchamt regelmäßig Vergleichswerte, die sich aus dem Verkauf von Grundbesitz durch eine Privatperson ergeben, zur Bestimmung des Geschäftswertes heranziehen. Die vom Amtsgericht vorgenommene Bestimmung des Geschäftswertes nach durchschnittlichen Kaufpreisen für einen Miteigentumsanteil von 1/1000 begegnet jedoch erheblichen Bedenken. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass es dem Aufteilenden frei steht, nach welchen Kriterien er die Größe des Miteigentumsanteils in der Teilungserklärung bemisst (Vandenhouten in Niedenführ/ Kümmel/Vandenhouten WEG 11. Aufl. § 3 Rn. 41). So muss sich der Miteigentumsanteil weder an der Größe des Wohn- oder Teileigentums, noch an den für die Erstellung entstandenen Kosten orientieren, sondern kann auch etwa die Lage (Ausrichtung der Wohnung nach Himmelsrichtung oder dem Stockwerk), die Aussicht oder sonstige Umstände berücksichtigen. Selbst eine Bestimmung der Miteigentumsanteile nach billigem Ermessen ist nach dem Gesetz nicht ausgeschlossen, so dass weder der Verkehrswert der einzelnen Sondereigentumseinheiten noch die Wohnflächen mit dem Miteigentumsanteil korrelieren müssen (Elzer/Schneider in Riecke/Schmid WEG 4. Aufl. § 3 Rn. 13). Folglich ist nicht gewährleistet, dass die Heranziehung des durchschnittlichen Kaufpreises für einen Miteigentumsanteil im gleichen Anwesen den zutreffenden Verkehrswert der Teileigentumseinheit ergibt.

cc) Aus gleichem Grund bemisst der Senat den Verkehrswert nicht aus dem Bodenwert zuzüglich des anteiligen Gebäudewerts gemäß Mitteilung der Gebäudeversicherung, da letzterer wiederum nur unter Zugrundelegung des Miteigentumsanteils bestimmt werden könnte.

dd) Allerdings war - deren Zulässigkeit unterstellt - keine Beweiserhebung zum Geschäftswert erforderlich, denn es konnte für die Wertermittlung der im Jahr 1996 gezahlte Kaufpreis von 1.723.000 DM herangezogen werden. Dass es sich - entgegen des Vortrags des Beteiligten zu 1 - dabei nicht um einen „eigentlich marktüberzogenen“ Betrag gehandelt hat, ergibt sich wiederum aus den auf dem Grundbesitz lastenden Grundschulden in Höhe von fast 890.000 €. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass Banken den Erwerb der Immobilie mit durch Grundschulden abgesicherte Darlehen finanziert haben, die den tatsächlichen Wert des Anwesens übersteigen (vgl. Streifzug durch das GNotKG Rn. 1560).

Aus dem im Jahr 1996 gezahlten Kaufpreis kann mit Hilfe des Baupreisindexes für Wohnbzw. Geschäftsgebäude der Geschäftswert des Grundbesitzes abgeleitet werden. Diese Grundsätze (vgl. MittBayNot 2006, 88/89) hier angewandt errechnet sich der nach Index bereinigte Wert von 1.089.278,13 € als Zwischensumme. Hiervon ist die altersbedingte technische Wertminderung in Abzug zu bringen. In Anbetracht einer durchschnittlichen Lebensdauer von Gebäuden von 80 Jahren ist bezogen auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühren im Jahr 2014 ein Abschlag von aufgerundet 23% vorzunehmen, von dem somit errechneten Gesamtwert des Gebäudes ein weiterer Sicherheitsabschlag von 10% (vgl. BayObLGZ 1976, 89; OLG Düsseldorf JurBüro 2010, 595/596; MittBayNot 2006, 88/89), so dass von einem Wert des Grundbesitzes von 754.869,74 € auszugehen wäre.

Soweit der Beteiligte zu 1 einen Hochwasserschaden im Juni 2013 im Keller mit Farbänderungen und Beschädigung von Fliesen, Kellerräumen und Garagen sowie zerstörte Fugen geltend macht, lässt er offen, ob eine Minderung für weiterhin bestehende Schäden oder allgemein wegen der Lage in einem Hochwassergebiet gemeint ist. Unter keinem der Gesichtspunkte erscheint jedoch - bezogen auf das im Erdgeschoss gelegene Büro, zu dem nach dem Überlassungsvertrag zudem ein Kellerraum und zwei Tiefgaragenstellplätze gehören - eine über den Betrag von insgesamt 20.000 € hinausgehende Minderung angemessen.

Soweit die Reparatur der Schäden - was offen bleiben kann - nicht durch eine Versicherung der Wohnungseigentümergemeinschaft abgedeckt sein sollte, war sie nach dem Vertrag, soweit schon in Auftrag gegeben, vom Veräußerer zu tragen, wenn die Rücklage der WEG nicht ausgereicht haben sollte. Der Betrag von 20.000 € hat - entgegen der Ansicht des Beteiligten zu 1 - auch nicht die Beschädigungen des gesamten Gebäudes in voller Höhe abzudecken, sondern nur die Wertminderung unter Berücksichtigung von Schäden am Sondereigentum sowie des (möglichen) Anspruchs der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den Käufer, der in Anbetracht des erworbenen Miteigentumsanteils nur anteilig an den Kosten der Beseitigung der Schäden am Gemeinschaftseigentum beteiligt wäre. Dass bei Abschluss des Vertrags noch erhebliche Schäden zu beseitigen waren, macht der Beteiligte zu 1 trotz seiner Darlegungslast (vgl. Korinthenberg/Tiedtke § 46 Rn. 41) nicht glaubhaft. Dagegen spricht auch, dass laut Vertrag sechs Monate nach Schadenseintritt keinerlei durchzuführende (weitere) Reparaturmaßnahmen beschlossen waren. Soweit bleibende optische Mängel im Kellergeschoss und der Tiefgarage angeführt werden, rechtfertigen diese auch in Anbetracht des Alters des Gebäudes höchstens eine sehr geringe Minderung.

Die Lage des Objekts in dem Gebiet des Jahrhunderthochwassers 2013 rechtfertigt ebenfalls keine allgemeine Wertminderung über den Betrag von 20.000 € hinaus. Das Grundstück liegt laut Geoportal Bayern (…) nicht in einem Hochwasserrisikogebiet. Da es allerdings bei hundertjährlichem Hochwasser zu nur durch eine Versicherung abzusichernden Schäden kommen kann, diese jedoch nicht verhindert werden können, erscheint ein Minderungsbetrag angemessen.

Für einen höheren Minderungsbetrag als die vom Beteiligten zu 2 angenommenen 20.000 € insgesamt, sind allerdings vom Beteiligten zu 1 keine hinreichenden Umstände glaubhaft gemacht. Der Geschäftswert für die Eintragung der Auflassung ist daher mit 734.869,74 € festzusetzen.

3. Dem Ergebnis steht nicht entgegen, dass damit über die Festsetzung des Amtsgerichts hinausgegangen wird. Das Verbot einer reformatio in peius gilt im Beschwerdeverfahren gegen die Festsetzung eines Geschäftswertes nach allgemeiner Meinung nicht (BayObLG JurBüro 1996, 267; Jäckel in Fackelmann/Heinemann GNotKG § 83 Rn 26).

4. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst; das Verfahren ist gebührenfrei (§ 83 Abs. 3 GNotKG).

Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben (§ 83 Abs. 2 Satz 6 mit§ 81 Abs. 3 Satz 3 GNotKG).

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Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht München Beschluss, 18. März 2016 - 34 Wx 400/15 Kost zitiert 13 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 42 Ablehnung eines Richters


(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. (2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 81 Erinnerung gegen den Kostenansatz, Beschwerde


(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz einschließlich der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 11 Festsetzung der Vergütung


(1) Soweit die gesetzliche Vergütung, eine nach § 42 festgestellte Pauschgebühr und die zu ersetzenden Aufwendungen (§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören, werden sie auf Antrag des Rechtsanwalts oder

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 79 Festsetzung des Geschäftswerts


(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren ande

Zivilprozessordnung - ZPO | § 41 Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes


Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen: 1. in Sachen, in denen er selbst Partei ist oder bei denen er zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht;2.

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 46 Sache


(1) Der Wert einer Sache wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache unter Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (Verkehrswert).

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 83 Beschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswerts


(1) Gegen den Beschluss, durch den der Geschäftswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 79), ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch statthaft, wenn sie das Ge

Baugesetzbuch - BBauG | § 196 Bodenrichtwerte


(1) Auf Grund der Kaufpreissammlung sind flächendeckend durchschnittliche Lagewerte für den Boden unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Entwicklungszustands zu ermitteln (Bodenrichtwerte). In bebauten Gebieten sind Bodenrichtwerte mit dem Wert

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 6 Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen


(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung entsprechend. Ausgeschlossen ist auch, wer bei einem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat. (2) Der Beschluss, durch den das

Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 10 Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers


Für die Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers sind die für den Richter geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Über die Ablehnung des Rechtspflegers entscheidet der Richter.

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 80 Schätzung des Geschäftswerts


Wird eine Schätzung des Geschäftswerts durch Sachverständige erforderlich, ist in dem Beschluss, durch den der Wert festgesetzt wird (§ 79), über die Kosten der Schätzung zu entscheiden. Diese Kosten können ganz oder teilweise einem Beteiligten aufer

Referenzen

(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
Gegenstand des Verfahrens eine bestimmte Geldsumme in Euro ist,
2.
zumindest für den Regelfall ein fester Wert bestimmt ist oder
3.
sich der Wert nach den Vorschriften dieses Gesetzes unmittelbar aus einer öffentlichen Urkunde oder aus einer Mitteilung des Notars (§ 39) ergibt.
In den Fällen des Satzes 2 setzt das Gericht den Wert nur fest, wenn ein Zahlungspflichtiger oder die Staatskasse dies beantragt, oder wenn es eine Festsetzung für angemessen hält.

(2) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Entscheidung über den Geschäftswert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Geschäftswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 79), ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch statthaft, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 79 Absatz 2 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Geschäftswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 81 Absatz 3 bis 5 Satz 1 und 4 und Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Entscheidung über den Antrag findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 81 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 4 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
Gegenstand des Verfahrens eine bestimmte Geldsumme in Euro ist,
2.
zumindest für den Regelfall ein fester Wert bestimmt ist oder
3.
sich der Wert nach den Vorschriften dieses Gesetzes unmittelbar aus einer öffentlichen Urkunde oder aus einer Mitteilung des Notars (§ 39) ergibt.
In den Fällen des Satzes 2 setzt das Gericht den Wert nur fest, wenn ein Zahlungspflichtiger oder die Staatskasse dies beantragt, oder wenn es eine Festsetzung für angemessen hält.

(2) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Entscheidung über den Geschäftswert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Geschäftswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 79), ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch statthaft, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 79 Absatz 2 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Geschäftswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 81 Absatz 3 bis 5 Satz 1 und 4 und Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Entscheidung über den Antrag findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 81 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 4 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz einschließlich der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Verfahren der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung und die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Gericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine Übertragung oder deren Unterlassungen kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Für die Ausschließung und Ablehnung des Rechtspflegers sind die für den Richter geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden. Über die Ablehnung des Rechtspflegers entscheidet der Richter.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung entsprechend. Ausgeschlossen ist auch, wer bei einem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(2) Der Beschluss, durch den das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt wird, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 bis 572 der Zivilprozessordnung anfechtbar.

Ein Richter ist von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen:

1.
in Sachen, in denen er selbst Partei ist oder bei denen er zu einer Partei in dem Verhältnis eines Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regresspflichtigen steht;
2.
in Sachen seines Ehegatten, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
2a.
in Sachen seines Lebenspartners, auch wenn die Lebenspartnerschaft nicht mehr besteht;
3.
in Sachen einer Person, mit der er in gerader Linie verwandt oder verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist oder war;
4.
in Sachen, in denen er als Prozessbevollmächtigter oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzlicher Vertreter einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder gewesen ist;
5.
in Sachen, in denen er als Zeuge oder Sachverständiger vernommen ist;
6.
in Sachen, in denen er in einem früheren Rechtszug oder im schiedsrichterlichen Verfahren bei dem Erlass der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, sofern es sich nicht um die Tätigkeit eines beauftragten oder ersuchten Richters handelt;
7.
in Sachen wegen überlanger Gerichtsverfahren, wenn er in dem beanstandeten Verfahren in einem Rechtszug mitgewirkt hat, auf dessen Dauer der Entschädigungsanspruch gestützt wird;
8.
in Sachen, in denen er an einem Mediationsverfahren oder einem anderen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung mitgewirkt hat.

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

(1) Der Wert einer Sache wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache unter Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (Verkehrswert).

(2) Steht der Verkehrswert nicht fest, ist er zu bestimmen

1.
nach dem Inhalt des Geschäfts,
2.
nach den Angaben der Beteiligten,
3.
anhand von sonstigen amtlich bekannten Tatsachen oder Vergleichswerten aufgrund einer amtlichen Auskunft oder
4.
anhand offenkundiger Tatsachen.

(3) Bei der Bestimmung des Verkehrswerts eines Grundstücks können auch herangezogen werden

1.
im Grundbuch eingetragene Belastungen,
2.
aus den Grundakten ersichtliche Tatsachen oder Vergleichswerte oder
3.
für Zwecke der Steuererhebung festgesetzte Werte.
Im Fall der Nummer 3 steht § 30 der Abgabenordnung einer Auskunft des Finanzamts nicht entgegen.

(4) Eine Beweisaufnahme zur Feststellung des Verkehrswerts findet nicht statt.

Wird eine Schätzung des Geschäftswerts durch Sachverständige erforderlich, ist in dem Beschluss, durch den der Wert festgesetzt wird (§ 79), über die Kosten der Schätzung zu entscheiden. Diese Kosten können ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegt werden, der durch Unterlassung der Wertangabe, durch unrichtige Angabe des Werts, durch unbegründetes Bestreiten des angegebenen Werts oder durch unbegründete Beschwerde die Schätzung veranlasst hat.

(1) Der Wert einer Sache wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache unter Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (Verkehrswert).

(2) Steht der Verkehrswert nicht fest, ist er zu bestimmen

1.
nach dem Inhalt des Geschäfts,
2.
nach den Angaben der Beteiligten,
3.
anhand von sonstigen amtlich bekannten Tatsachen oder Vergleichswerten aufgrund einer amtlichen Auskunft oder
4.
anhand offenkundiger Tatsachen.

(3) Bei der Bestimmung des Verkehrswerts eines Grundstücks können auch herangezogen werden

1.
im Grundbuch eingetragene Belastungen,
2.
aus den Grundakten ersichtliche Tatsachen oder Vergleichswerte oder
3.
für Zwecke der Steuererhebung festgesetzte Werte.
Im Fall der Nummer 3 steht § 30 der Abgabenordnung einer Auskunft des Finanzamts nicht entgegen.

(4) Eine Beweisaufnahme zur Feststellung des Verkehrswerts findet nicht statt.

(1) Auf Grund der Kaufpreissammlung sind flächendeckend durchschnittliche Lagewerte für den Boden unter Berücksichtigung des unterschiedlichen Entwicklungszustands zu ermitteln (Bodenrichtwerte). In bebauten Gebieten sind Bodenrichtwerte mit dem Wert zu ermitteln, der sich ergeben würde, wenn der Boden unbebaut wäre. Es sind Richtwertzonen zu bilden, die jeweils Gebiete umfassen, die nach Art und Maß der Nutzung weitgehend übereinstimmen. Die wertbeeinflussenden Merkmale des Bodenrichtwertgrundstücks sind darzustellen. Die Bodenrichtwerte sind jeweils zu Beginn jedes zweiten Kalenderjahres zu ermitteln, wenn nicht eine häufigere Ermittlung bestimmt ist. Für Zwecke der steuerlichen Bewertung des Grundbesitzes sind Bodenrichtwerte nach ergänzenden Vorgaben der Finanzverwaltung zum jeweiligen Hauptfeststellungszeitpunkt oder sonstigen Feststellungszeitpunkt zu ermitteln. Auf Antrag der für den Vollzug dieses Gesetzbuchs zuständigen Behörden sind Bodenrichtwerte für einzelne Gebiete bezogen auf einen abweichenden Zeitpunkt zu ermitteln.

(2) Hat sich in einem Gebiet die Qualität des Bodens durch einen Bebauungsplan oder andere Maßnahmen geändert, sind bei der nächsten Fortschreibung der Bodenrichtwerte auf der Grundlage der geänderten Qualität auch Bodenrichtwerte bezogen auf die Wertverhältnisse zum Zeitpunkt der letzten Hauptfeststellung oder dem letzten sonstigen Feststellungszeitpunkt für steuerliche Zwecke zu ermitteln. Die Ermittlung kann unterbleiben, wenn das zuständige Finanzamt darauf verzichtet.

(3) Die Bodenrichtwerte sind zu veröffentlichen und dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. Jedermann kann von der Geschäftsstelle Auskunft über die Bodenrichtwerte verlangen.

(1) Soweit die gesetzliche Vergütung, eine nach § 42 festgestellte Pauschgebühr und die zu ersetzenden Aufwendungen (§ 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) zu den Kosten des gerichtlichen Verfahrens gehören, werden sie auf Antrag des Rechtsanwalts oder des Auftraggebers durch das Gericht des ersten Rechtszugs festgesetzt. Getilgte Beträge sind abzusetzen.

(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Vor der Festsetzung sind die Beteiligten zu hören. Die Vorschriften der jeweiligen Verfahrensordnung über das Kostenfestsetzungsverfahren mit Ausnahme des § 104 Absatz 2 Satz 3 der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen gelten entsprechend. Das Verfahren vor dem Gericht des ersten Rechtszugs ist gebührenfrei. In den Vergütungsfestsetzungsbeschluss sind die von dem Rechtsanwalt gezahlten Auslagen für die Zustellung des Beschlusses aufzunehmen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt; dies gilt auch im Verfahren über Beschwerden.

(3) Im Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanzgerichtsbarkeit und der Sozialgerichtsbarkeit wird die Vergütung vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt. Die für die jeweilige Gerichtsbarkeit geltenden Vorschriften über die Erinnerung im Kostenfestsetzungsverfahren gelten entsprechend.

(4) Wird der vom Rechtsanwalt angegebene Gegenstandswert von einem Beteiligten bestritten, ist das Verfahren auszusetzen, bis das Gericht hierüber entschieden hat (§§ 32, 33 und 38 Absatz 1).

(5) Die Festsetzung ist abzulehnen, soweit der Antragsgegner Einwendungen oder Einreden erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben. Hat der Auftraggeber bereits dem Rechtsanwalt gegenüber derartige Einwendungen oder Einreden erhoben, ist die Erhebung der Klage nicht von der vorherigen Einleitung des Festsetzungsverfahrens abhängig.

(6) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend.

(7) Durch den Antrag auf Festsetzung der Vergütung wird die Verjährung wie durch Klageerhebung gehemmt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten bei Rahmengebühren nur, wenn die Mindestgebühren geltend gemacht werden oder der Auftraggeber der Höhe der Gebühren ausdrücklich zugestimmt hat. Die Festsetzung auf Antrag des Rechtsanwalts ist abzulehnen, wenn er die Zustimmungserklärung des Auftraggebers nicht mit dem Antrag vorlegt.

(1) Der Wert einer Sache wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache unter Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (Verkehrswert).

(2) Steht der Verkehrswert nicht fest, ist er zu bestimmen

1.
nach dem Inhalt des Geschäfts,
2.
nach den Angaben der Beteiligten,
3.
anhand von sonstigen amtlich bekannten Tatsachen oder Vergleichswerten aufgrund einer amtlichen Auskunft oder
4.
anhand offenkundiger Tatsachen.

(3) Bei der Bestimmung des Verkehrswerts eines Grundstücks können auch herangezogen werden

1.
im Grundbuch eingetragene Belastungen,
2.
aus den Grundakten ersichtliche Tatsachen oder Vergleichswerte oder
3.
für Zwecke der Steuererhebung festgesetzte Werte.
Im Fall der Nummer 3 steht § 30 der Abgabenordnung einer Auskunft des Finanzamts nicht entgegen.

(4) Eine Beweisaufnahme zur Feststellung des Verkehrswerts findet nicht statt.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Geschäftswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 79), ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch statthaft, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 79 Absatz 2 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Geschäftswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 81 Absatz 3 bis 5 Satz 1 und 4 und Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Entscheidung über den Antrag findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 81 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 4 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz einschließlich der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Verfahren der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung und die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Gericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine Übertragung oder deren Unterlassungen kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.