Oberlandesgericht München Beschluss, 23. Mai 2018 - 34 Wx 385/17

23.05.2018

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim – Grundbuchamt – vom 6. Oktober 2017 aufgehoben, soweit darin der Antrag auf Löschung des Nacherbenvermerks zu Gunsten von … … zurückgewiesen wurde, und das Grundbuchamt angewiesen, den Nacherbenvermerk in Abteilung II lfd. Nr. 7 des Grundbuchs von … …, … …, soweit er den Beteiligten zu 2 betrifft, zu löschen.

Gründe

I.

Die Beteiligte zu 1 ist im Grundbuch aufgrund Erbeinsetzung als Eigentümerin von Grundbesitz eingetragen. Der Erbschaft lag ein in notariell beglaubigter Kopie vorliegendes, öffentliches Testament vom 7.7.1986 zugrunde, in der die Erblasserin den Wunsch äußerte, dass ihr Vermögen auf die Dauer von 20 Jahren nicht veräußert wird. Die bei Eintragung vom Grundbuchamt erholte Kopie der Eröffnungsniederschrift befindet sich noch in den Grundakten.

In Abteilung II lfd. Nr. 7 des Grundbuchs ist folgender Nacherben-Vermerk eingetragen:

Es ist bedingte Nacherbfolge und Ersatznacherbfolge angeordnet. Nacherben, der am 5.8.1995 verstorbenen … sind: M.F. (Beteiligte zu 1), … J. S. … und R.S. … (Beteiligter zu 2); Ersatznacherben sind jeweils deren Abkömmlinge; die Nacherbfolge tritt ein, falls die Vorerbin den zum Nachlass gehörenden Grundbesitz innerhalb von 20 Jahren, gerechnet ab dem 5.8.1995 veräußern sollte. Sollte nach dem Tode der Erblasserin … einer der Söhne oder beide Söhne bzw. deren Abkömmlinge, seinen oder ihren Pflichtteilsanspruch geltend machen, so fällt die Einsetzung der Nacherbfolge weg, mit der Folge, dass M.F. (die Beteiligte zu 1) und der andere Sohn Nacherben sind, ersatzweise jeweils deren Abkömmlinge, und für den Fall, dass beide Söhne den Pflichtteilsanspruch geltend machen, entfällt die Nacherbfolge insgesamt; eingetragen am 14.11.1995.

J. S. und R.S. (Beteiligter zu 2) sind die Brüder der Beteiligten zu 1.

Mit notarieller Urkunde vom 13.2.2017, dem Grundbuchamt vorgelegt am 16.2.2017, beantragte die Beteiligte zu 1 in Anbetracht der Tatsache, dass „die Bedingung für den Eintritt des Nacherbfalls nicht eingetreten ist, und aufgrund Fristablaufs nicht mehr eintreten kann“, die Löschung des Nacherbenvermerks im Grundbuch.

Das Grundbuchamt wies darauf hin, dass die 20-Jahresfrist zwar seit 5.8.1995 abgelaufen, jedoch nicht belegt sei, dass keine Auflassung bis zum Fristablauf notariell beurkundet worden sei.

Daraufhin legte die Beteiligte zu 1 am 13.4.2017 die beglaubigte Abschrift eines Protokolls des Landgerichts Traunstein vom 25.11.1997 vor, in dem ein Vergleich zwischen der Beteiligten zu 1 und ihrem Bruder J.S. protokolliert ist. Zudem legte sie einen Schriftsatz der Anwälte des Bruders R.S. vom 9.7.1997 in beglaubigter Kopie vor, mit dem dieser Klage auf weiteren Pflichtteil erhob, sowie ein Anerkenntnisurteil vom 7.4.1998. Damit sei belegt, dass die Nacherben ihre Pflichtteilsansprüche geltend gemacht hätten und das Grundbuch daher unrichtig sei.

Das Amtsgericht – Grundbuchamt – wies darauf hin, dass aus den Unterlagen nicht hervorgehe, ob die Ansprüche auch vollständig abgegolten seien und gab auf, die Bewilligung der Nacherben zur Löschung beizubringen.

Mit Schriftsatz vom 26.9.2017 beantragte der Notar einen rechtsmittelfähigen Bescheid, denn weder aus der letztwilligen Verfügung noch aus der Grundbucheintragung gehe hervor, dass die auflösende Bedingung nur eintreten solle, wenn die Ansprüche der Brüder vollständig abgegolten seien.

Mit Beschluss vom 6.10.2017 hat das Grundbuchamt die Anträge vom 14.2.2017 und 10.4.2017 zurückgewiesen. Ein ausreichender Unrichtigkeitsnachweis liege nicht vor. Die eingereichten Unterlagen wiesen nicht eindeutig nach, dass beide Brüder jeweils den vollständigen Pflichtteilsanspruch geltend gemacht hätten und die Ansprüche damit abgegolten seien.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1 vom 30.10.2017. Darin wird der Antrag vom 10.4.2017 weiterverfolgt, da es nach dem Testament ausreiche, dass der Pflichtteil geltend gemacht worden sei, nicht aber erforderlich sei, dass alle Ansprüche vollständig abgegolten seien. Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen hat.

Auf Hinweis des Beschwerdesenates, dass sich aus dem Wortlaut des vorgelegten Vergleichs zwischen der Beteiligten zu 1 und dem Bruder J.S. nicht ergebe, dass damit geltend gemachte Pflichtteilsansprüche abgegolten worden seien, nahm der Notar die Beschwerde auf Löschung des Nacherbenvermerks zugunsten J.S. zurück.

Der Beteiligte zu 2 wurde vom Senat zu dem Antrag angehört und erklärte, auf den Nacherbenvermerk zu seinen Gunsten zu verzichten.

II.

Die nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde (§ 73 GBO) hat in der Sache Erfolg, da der Unrichtigkeitsnachweis geführt ist.

1. Die von der Beteiligten zu 1 beantragte Grundbuchberichtigung (§ 22 GBO) durch Löschung (§ 46 Abs. 1 GBO) des Nacherbenvermerks zugunsten des Beteiligten zu 2 setzt grundsätzlich eine Bewilligung des Berechtigten (§ 19 GBO) oder aber den Nachweis der behaupteten Unrichtigkeit (§ 22 Abs. 1 GBO) in grundbuchmäßiger Form (§ 29 GBO) voraus (BayObLG Rpfleger 2004, 280). Dabei obliegt es dem Antragsteller, diesen Nachweis zu führen. Er hat in der Form des § 29 GBO grundsätzlich lückenlos jede Möglichkeit auszuräumen, die der Richtigkeit der begehrten Eintragung entgegenstehen könnte. Ganz entfernt liegende, theoretische Möglichkeiten müssen allerdings nicht widerlegt werden (allg. M.; vgl. BayObLGZ 1995, 413/415 f.; Demharter GBO 30. Aufl. § 22 Rn. 37; Hügel/Holzer GBO 3. Aufl. § 22 Rn. 59 f.).

2. Den hier durch notarielles Testament gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GBO wie auch durch Vorlage von Urkunden aus dem zivilrechtlichen streitigen Verfahren über die Geltendmachung des Pflichtteils zu führende Nachweis, dass das Recht des Nacherben mittlerweile erloschen ist, hat die Beteilige zu 1 durch Vorlage notariell beglaubigter Kopien aus der Zivilverfahrensakte und des öffentlichen Testaments erbracht, zumal die vom Grundbuchamt dereinst erholte Eröffnungsniederschrift sich ebenfalls noch in Kopie in den Grundakten befindet.

a) Soweit es um die Frage geht, unter welchen Umständen das eingeräumte Nacherbenrecht erlischt, obliegt es dem Grundbuchamt, die in der öffentlichen Urkunde enthaltene Verfügung von Todes wegen sowohl nach ihrer äußeren Form als auch nach ihrem Inhalt zu prüfen (h. M., etwa Senat vom 12.1.2012, 34 Wx 501/11 = FamRZ 2012, 1248). Es steht dabei nicht in seinem Belieben, ob es die in § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO genannten Beweismittel genügen lassen will oder andere Nachweismittel anfordert. Vielmehr hat das Grundbuchamt selbstständig zur Frage der Erbfolge, wie auch des Bestehens einer Nacherbschaft Stellung zu nehmen, gegebenenfalls auch den Willen des Erblassers durch Auslegung zu ermitteln und Zweifel durch Anwendung des Gesetzes auf die letztwillige Verfügung zu lösen (Senat vom 12.1.2012, FamRZ 2012, 1248). Es hat in diesem Rahmen auch gesetzliche Auslegungsregeln zu berücksichtigen, wenn das Nachlassgericht voraussichtlich darauf zurückgreifen müsste (OLG Schleswig FGPrax 2006, 248). Seine Pflicht zur Auslegung entfällt nur dann, wenn für die Auslegung tatsächliche Umstände wesentlich sind, die erst aufgeklärt werden müssten. Dazu ist nämlich im Grundbucheintragungsverfahren kein Raum (OLG Schleswig FGPrax 2006, 248).

b) Die vom Grundbuchamt im Zurückweisungsbeschluss geäußerten Zweifel, ob das Nacherbenrecht erloschen sein kann, wenn der Nachweis der vollständigen Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen nicht belegt wurde, bestehen bei Auslegung der notariellen letztwilligen Verfügung nach den Grundsätzen des § 133 BGB nicht.

Zwar ist richtig, dass nach dem Wortlaut des Testaments „ihren Pflichtteilsanspruch geltend machen“ grundsätzlich schon der ausdrückliche und ernsthafte gerichtliche oder außergerichtliche Versuch, den Pflichtteil zu erhalten, sanktioniert ist, und zwar unabhängig davon, ob der Fordernde den Pflichtteil auch tatsächlich erhält. Allerdings ist im Wege der Auslegung zu klären, ob die Erblasserin diese Worte tatsächlich in diesem Sinn verstanden hat (NK-BGB/Gierl 4. Aufl. § 2269 Rn. 99). Dafür, dass tatsächlich die Geltendmachung des Pflichtteils schon zu einem Verlust des Nacherbenrechts führen sollte, spricht zum einen, dass es sich um ein öffentliches Testament (§ 2232 BGB) handelt, mithin ein Notar beratend tätig war und es formuliert hat. Im Übrigen hat die Erblasserin aber auch alles Geldvermögen nach dem Testament den beiden Söhnen hinterlassen. Dies spricht zusammen mit dem im Testament geäußerten Wunsch, dass der Grundbesitz für 20 Jahre nicht veräußert werden solle, ebenfalls dafür, dass allein schon das Geltendmachen von Pflichtteilsansprüchen sanktioniert werden sollte. Denn in diesem Fall wäre die Vorerbin, falls eigene Mittel zur Erfüllung nicht ausreichen, zum Verkauf des Grundstücks gezwungen gewesen, was dem Willen der Erblasserin gerade widersprochen hätte.

3. Der Nachweis, dass der Pflichtteilsanspruch vom Beteiligten zu 2 tatsächlich geltend gemacht wurde, ist durch Vorlage der Klageschrift mit Eingangsstempel des Gerichts und des Urteils jeweils in notariell beglaubigter Abschrift hinreichend geführt.

Der Nachweis der Geltendmachung von Ansprüchen lässt sich im Grundbuchverfahren allerdings in der Regel nicht in der Form des § 29 Abs. 1 GBO führen, denn dies erfolgt regelmäßig durch einfache Willenserklärung. In entsprechenden Fällen, wie etwa der Erteilung einer Vollmacht, wird daher der Nachweis auch durch andere Urkunden, teilweise sogar im Freibeweisverfahren zugelassen (Meikel/Hertel GBO 11. Aufl. § 29 Rn. 628 f.).

Eine mit Eingangsstempel versehene Klageschrift stellt nur insofern eine öffentliche Urkunde i. S. v. § 29 Abs. 1 GBO dar, als damit die Anhängigkeit eines Rechtsstreits ab einem bestimmten Zeitpunkt belegt wird (§ 418 ZPO; vgl. BGH NJW-RR 2012, 701). Allerdings steht der Wegfall der Nacherbschaft unter der Bedingung der Geltendmachung des Pflichtteils, für den ein Nachweis mittels öffentlicher Urkunde nicht ohne weiteres möglich ist. Auch insofern erscheint es daher angezeigt eine Ausnahme vom strengen Nachweiserfordernis des § 29 Abs. 1 GBO zuzulassen (vgl. Bayer/Meier-Wehrsdorfer in Bauer/Schaub GBO 4. Aufl. § 29 Rn.175 f.). Mangels einer anderweitigen Möglichkeit des Nachweises kann hier die öffentlich beglaubigte Kopie einer Klageschrift, mit der der Zeitpunkt der Anhängigkeit der Klage gemäß § 29 Abs. 1 GBO belegt ist, auch hinsichtlich des Inhalts des geltend gemachten Anspruchs als ausreichend angesehen werden (vgl. Meikel/Hertel § 29 Rn. 628 f.).

In der vorgelegten Klageschrift heißt es auf Seite 2 ausdrücklich, dass der Beteiligte zu 2 „weitere Pflichtteilsansprüche“ nach der Erblasserin geltend macht, so dass die Geltendmachung von Ansprüchen entsprechend des Testaments feststeht.

Damit steht mit der erforderlichen Sicherheit fest, dass das Grundbuch hinsichtlich der Eintragung des Beteiligten zu 2 als Nacherben in Abteilung II lfd. Nr. 7 unrichtig ist und durch dessen Löschung richtig wird.

4. Der Beteiligte zu 2 wurde bereits vom Senat zur beantragten Grundbuchberichtigung angehört. Er hat keine Einwendungen geltend gemacht.

III.

Eine Kostenentscheidung (§ 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG) in dem einseitig geführten Beschwerdeverfahren erscheint nicht angezeigt, auch wenn die Beschwerde nur noch hinsichtlich des zu Gunsten des Beteiligten zu 2 eingetragenen Nacherbenvermerks betrieben wurde.

Trotz Teilrücknahme erscheint es nicht angezeigt, Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren zu erheben, da sich der Antrag auf einen einzelnen Vermerk bezieht und dessen teilweise Löschung zu erfolgen hat. Es verbleibt daher beim Grundsatz des § 25 Abs. 1 GNotKG, so dass eine Geschäftswertfestsetzung ebenfalls nicht erforderlich ist.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 81 Grundsatz der Kostenpflicht


(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 11 Rechtsbehelfe


(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht

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(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53

Grundbuchordnung - GBO | § 29


(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Ei

Zivilprozessordnung - ZPO | § 418 Beweiskraft öffentlicher Urkunden mit anderem Inhalt


(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen. (2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Lande

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(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung. (2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch

Grundbuchordnung - GBO | § 73


(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden. (2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Besc

Grundbuchordnung - GBO | § 19


Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 25 Kostenschuldner im Rechtsmittelverfahren, Gehörsrüge


(1) Die nach § 22 Absatz 1 begründete Haftung für die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens erlischt, wenn das Rechtsmittel ganz oder teilweise mit Erfolg eingelegt worden ist und das Gericht nicht über die Kosten entschieden hat oder die Kosten nicht

Grundbuchordnung - GBO | § 35


(1) Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden. Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn an

Grundbuchordnung - GBO | § 46


(1) Die Löschung eines Rechtes oder einer Verfügungsbeschränkung erfolgt durch Eintragung eines Löschungsvermerks. (2) Wird bei der Übertragung eines Grundstücks oder eines Grundstücksteils auf ein anderes Blatt ein eingetragenes Recht nicht mitüber

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2232 Öffentliches Testament


Zur Niederschrift eines Notars wird ein Testament errichtet, indem der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen erklärt oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergibt, dass die Schrift seinen letzten Willen enthalte. Der Erblasser kann die Schrift

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(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Die Löschung eines Rechtes oder einer Verfügungsbeschränkung erfolgt durch Eintragung eines Löschungsvermerks.

(2) Wird bei der Übertragung eines Grundstücks oder eines Grundstücksteils auf ein anderes Blatt ein eingetragenes Recht nicht mitübertragen, so gilt es in Ansehung des Grundstücks oder des Teils als gelöscht.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden. Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn an Stelle des Erbscheins oder des Europäischen Nachlasszeugnisses die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden; erachtet das Grundbuchamt die Erbfolge durch diese Urkunden nicht für nachgewiesen, so kann es die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses verlangen.

(2) Das Bestehen der fortgesetzten Gütergemeinschaft sowie die Befugnis eines Testamentsvollstreckers zur Verfügung über einen Nachlaßgegenstand ist nur auf Grund der in den §§ 1507, 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Zeugnisse oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses als nachgewiesen anzunehmen; auf den Nachweis der Befugnis des Testamentsvollstreckers sind jedoch die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Zur Eintragung des Eigentümers oder Miteigentümers eines Grundstücks kann das Grundbuchamt von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Beweismitteln absehen und sich mit anderen Beweismitteln, für welche die Form des § 29 nicht erforderlich ist, begnügen, wenn das Grundstück oder der Anteil am Grundstück weniger als 3 000 Euro wert ist und die Beschaffung des Erbscheins, des Europäischen Nachlasszeugnisses oder des Zeugnisses nach § 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur mit unverhältnismäßigem Aufwand an Kosten oder Mühe möglich ist. Der Antragsteller kann auch zur Versicherung an Eides Statt zugelassen werden.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Zur Niederschrift eines Notars wird ein Testament errichtet, indem der Erblasser dem Notar seinen letzten Willen erklärt oder ihm eine Schrift mit der Erklärung übergibt, dass die Schrift seinen letzten Willen enthalte. Der Erblasser kann die Schrift offen oder verschlossen übergeben; sie braucht nicht von ihm geschrieben zu sein.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Öffentliche Urkunden, die einen anderen als den in den §§ 415, 417 bezeichneten Inhalt haben, begründen vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen.

(2) Der Beweis der Unrichtigkeit der bezeugten Tatsachen ist zulässig, sofern nicht die Landesgesetze diesen Beweis ausschließen oder beschränken.

(3) Beruht das Zeugnis nicht auf eigener Wahrnehmung der Behörde oder der Urkundsperson, so ist die Vorschrift des ersten Absatzes nur dann anzuwenden, wenn sich aus den Landesgesetzen ergibt, dass die Beweiskraft des Zeugnisses von der eigenen Wahrnehmung unabhängig ist.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Die nach § 22 Absatz 1 begründete Haftung für die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens erlischt, wenn das Rechtsmittel ganz oder teilweise mit Erfolg eingelegt worden ist und das Gericht nicht über die Kosten entschieden hat oder die Kosten nicht von einem anderen Beteiligten übernommen worden sind.

(2) Richtet sich eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Betreuungsgerichts und ist sie von dem Betreuten oder dem Pflegling oder im Interesse dieser Personen eingelegt, so schuldet die Kosten nur derjenige, dem das Gericht die Kosten auferlegt hat. Entsprechendes gilt für ein sich anschließendes Rechtsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

(3) Die §§ 23 und 24 gelten nicht im Rechtsmittelverfahren.