Oberlandesgericht München Beschluss, 11. Feb. 2014 - 34 Wx 372/13

bei uns veröffentlicht am11.02.2014

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Freyung - Grundbuchamt - vom 20. August 2013 insoweit aufgehoben, als der Eintragungsantrag der Beteiligten zu 1 abgewiesen wird.

II.

Das Grundbuchamt F1 wird angewiesen, die ersuchte Eintragung der Beteiligten zu 1 als Grundschuldgläubigerin nicht aus den Gründen des Beschlusses vom 20. August 2013 zu verweigern.

III.

Von der Anordnung der Erstattung außergerichtlicher Kosten wird abgesehen.

IV.

Beschwerdewert: 180.000 €.

Gründe

An drei Grundstücken in jeweils unterschiedlichen Amtsgerichtsbezirken (R. -Zweigstelle Bad A., F. und F1) ist an jeweils erster Rangstelle eine Gesamtgrundschuld ohne Brief zu 250.000 € nebst Zinsen für die S-Bank eingetragen.

Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 9.7.2012 trat die Gläubigerin die Gesamtgrundschuld an die Beteiligte zu 2 ab und bewilligte deren Eintragung als Berechtigte. Zu weiterer Urkunde vom 31.7.2012 erklärte die S-Bank zudem die Abtretung an die Beteiligte zu 1, ebenfalls verbunden mit einer Bewilligung. Die S-Bank beantragte am selben Tag die Eintragung der Abtretung zugunsten der Beteiligten zu 1. Diesen und den wenige Tage später eingegangenen Antrag der Beteiligten zu 2 wiesen die drei Grundbuchämter im Jahr 2012 zurück.

Mit Schreiben vom 25.7.2013, eingegangen beim Grundbuchamt F1 am 26.7.2013, beantragte die Beteiligte zu 1 die Eintragung der Abtretung nun unter Bezugnahme auf eine Erklärung vom 15.7.2013 zu ihren Gunsten in den Grundbüchern mit dem Hinweis, dass die Abtretung in notariell beglaubigter Form dem Grundbuchamt in R./Bad A. zur Eintragung vorgelegt sei.

Das Grundbuchamt R. - Zweigstelle Bad A. - hat am 31.7.2013 und das Grundbuchamt F. am 6.8.2013 die Abtretung eingetragen. Am 13.8.2013 wandte sich die Beteiligte zu 2 gegen die Eintragung und beantragte zugleich unter Vorlage der Abtretungserklärung vom 9.7.2012 ihre Eintragung als Berechtigte im Grundbuch. Die Grundbuchämter R. und F. haben am 23. bzw. 27.8.2013 einen Amtswiderspruch gegen die Eintragung der Abtretung an die Beteiligte zu 1 eingetragen.

Die Anträge beider Beteiligter hat das Grundbuchamt F1 am 20.8.2013 zurückgewiesen, da positive Kenntnis davon bestehe, dass die Wirksamkeit der materiellrechtlichen Abtretungserklärung umstritten ist. Das Grundbuchamt dürfe nicht an einer Eintragung mitwirken, durch die das Grundbuch womöglich unrichtig würde.

Dagegen hat die Beteiligte zu 1 am 23.9.2013 Beschwerde eingelegt. Sie meint, die Abtretung an sie könne nicht zweifelhaft sein. Selbst wenn die Abtretung an die Beteiligte zu 2 ebenfalls wirksam wäre, stünde dies der Eintragung zu ihren Gunsten nicht entgegen.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II.

Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 ist gemäß § 71 Abs. 1 GBO statthaft. Die Zulässigkeit ergibt sich aus § 73 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1, § 11 FamFG. Die Sparkasse hat mit gesiegeltem Schreiben vom 1.10.2013 wirksam (siehe § 29 Abs. 3 GBO mit Art. 5 Abs. 5 BaySpKG) die Vollmacht des Mitarbeiters der Sparkasse zur Einlegung der Beschwerde bestätigt.

Das Rechtsmittel ist auch begründet. Das Legalitätsprinzip steht der Eintragung der Beteiligten zu 1 als Berechtigter der Gesamtgrundschuld nicht entgegen.

1. Die Abtretung der Buchgrundschuld wird nach § 1154 Abs. 3, § 873 BGB mit Einigung und Eintragung im Grundbuch wirksam. Auf die Grundschuld ist § 1154 BGB nämlich entsprechend anwendbar (§ 1192 Abs. 1 BGB; vgl. Palandt/Bassenge BGB 73. Aufl. § 1154 Rn. 13). Bei einer Gesamtgrundschuld kann die Abtretung jedoch nur insgesamt und nur an denselben (neuen) Gläubiger erfolgen und wird erst wirksam mit Eintragung an allen betroffenen Grundstücken (RGZ 63, 74; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 2406b).

Eine Grundbucheintragung erfolgt auf Antrag (§ 13 Abs. 1 GBO); notwendig ist ferner die Bewilligung (§ 19 GBO) des bisherigen Gläubigers, dessen Recht durch die Abtretung betroffen ist (vgl. Demharter GBO 29. Aufl. § 19 Rn. 3 und 4; Staudinger/Wolfsteiner BGB Neubearb. 2009 § 1154 Rn. 62).

2. Den erforderlichen Antrag hat die Beteiligte zu 1 als gewinnender Teil (§ 13 Abs. 1 Satz 2, § 15 Abs. 1, § 30 GBO) wirksam am 26.7.2013 gestellt. Ein vorrangiger Antrag der Beteiligten zu 2 liegt nicht vor. Der Antrag vom 8.8.2012 ist zurückgewiesen, Beschwerde dagegen nicht eingelegt worden, so dass weder der vormalige noch der spätere Antrag der Beteiligten zu 2 vom 13.8.2013 der Eintragung entgegensteht, § 17 GBO.

3. Auch die Tatsache, dass die Gläubigerin die Buchgrundschuld mehrfach abgetreten und deren Eintragung bewilligt hat, steht der Eintragung der Beteiligten zu 1 nicht entgegen.

Das Grundbuchamt ist allerdings zur Prüfung der Abtretung berechtigt und darf den Eintragungsantrag zurückweisen, wenn es aufgrund der ihm vorliegenden Urkunden zu der sicheren Überzeugung gelangt, dass die Abtretung unwirksam ist (vgl. Demharter § 19 Rn. 20). Allein die Tatsache, dass das Grundbuchamt von mindestens zwei sich widersprechenden Abtretungserklärungen Kenntnis hat, kann jedoch eine sichere Überzeugung von der Unwirksamkeit der späteren Abtretungserklärung nicht begründen.

a) Die zugunsten beider Beteiligter vorgelegten Abtretungserklärungen enthalten eine formgerechte Bewilligung nach § 19 GBO. Sie geben neben der Person des Bewilligenden auch die Bezeichnung des Berechtigten so an, wie dieser in das Grundbuch einzutragen ist (vgl. Demharter § 19 Rn. 35). Zutreffend weist die Beteiligte zu 2 zwar darauf hin, dass mit der Aushändigung der Eintragungsbewilligung die Abtretungen für die Gläubigerin jeweils nicht mehr widerruflich waren, § 873 Abs. 2 BGB (Palandt/Bassenge § 873 Rn. 17). Da die Abtretung jedoch erst mit Eintragung wirksam wird (§ 873 Abs. 1 BGB), steht die Bindung der Gläubigerin nach § 873 Abs. 2 BGB einer anderweitigen Verfügung über das abgetretene Recht nicht entgegen (BayObLG Rpfleger 1983, 249; Palandt/Bassenge § 873 Rn. 17).

b) Auch die Abtretung der Gesamtgrundschuld an die Beteiligte zu 1 vom 31.7.2012 steht der Eintragung der Abtretung vom 15.7.2013 nicht entgegen. Die zeitlich erste Abtretung ist mangels Eintragung nicht wirksam (§ 873 Abs. 1 BGB), der Antrag auf Eintragung vom 31.7.2012 wird nach Zurückweisung nicht weiterverfolgt (§ 17 GBO).

4. Die Eintragung von Amtswidersprüchen gegen die Abtretung der Gesamtgrundschuld in den anderen Grundbüchern hindert die Eintragung der Abtretung ebenfalls nicht. Ein Widerspruch nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO verhindert als vorläufiges Sicherungsmittel nämlich allein den gutgläubigen Erwerb durch Dritte, jedoch keine Verfügungen über das Recht selbst (Hügel/Holzer GBO 2. Aufl. § 53 Rn. 3).

5. Dass sich die Bewilligung nicht in der Form des § 29 Abs. 1 GBO in den Grundakten befindet, führt nicht zur Abweisung des Antrags. Bei Gesamtrechten hat das zuerst mit der Sache befasste Grundbuchamt im Fall der Eintragung die beglaubigten Abschriften der Urkunden zu seinen Unterlagen zu nehmen und die Eintragungsunterlagen an das andere Grundbuchamt zu senden (Nr. 3.1.3.2 und 3.1.3.3. BayGBGA; Demharter § 48 Rn. 29). Wenn die Bewilligung noch nicht dem Grundbuchamt F1 übersandt ist, kommt die Anordnung der Eintragung durch das Beschwerdegericht nicht in Betracht. Denn eine Prüfung der Urkunde ist ihm nicht möglich. Dieser Aufgabe ist aber das Grundbuchamt nicht enthoben (vgl. KGJ 52, 102/104), auch wenn schon ein anderes Grundbuchamt das Gesamtrecht eingetragen hat.

III.

Hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten hat es bei dem allgemeinen Grundsatz zu verbleiben, dass diese jede Partei selbst trägt.

Der Geschäftswert ergibt sich nicht aus dem Nennbetrag der Grundschuld, § 53 Abs. 1 GNotKG, weil es sich um Mithaft handelt und der Wert des einbezogenen Grundstücks geringer ist (vgl. § 44 Abs. 1 Satz 1 GNotKG).

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor, § 78 GBO.

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Oberlandesgericht München Beschluss, 11. Feb. 2014 - 34 Wx 372/13 zitiert 19 §§.

Grundbuchordnung - GBO | § 71


(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53

Grundbuchordnung - GBO | § 29


(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Ei

Grundbuchordnung - GBO | § 78


(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ode

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 873 Erwerb durch Einigung und Eintragung


(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänder

Grundbuchordnung - GBO | § 73


(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden. (2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Besc

Grundbuchordnung - GBO | § 19


Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 10 Bevollmächtigte


(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevol

Grundbuchordnung - GBO | § 15


(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die ni

Grundbuchordnung - GBO | § 53


(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1192 Anwendbare Vorschriften


(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt. (1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs

Grundbuchordnung - GBO | § 13


(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des §

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 53 Grundpfandrechte und sonstige Sicherheiten


(1) Der Wert einer Hypothek, Schiffshypothek, eines Registerpfandrechts an einem Luftfahrzeug oder einer Grundschuld ist der Nennbetrag der Schuld. Der Wert einer Rentenschuld ist der Nennbetrag der Ablösungssumme. (2) Der Wert eines sonstigen Pfand

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1154 Abtretung der Forderung


(1) Zur Abtretung der Forderung ist Erteilung der Abtretungserklärung in schriftlicher Form und Übergabe des Hypothekenbriefs erforderlich; die Vorschrift des § 1117 findet Anwendung. Der bisherige Gläubiger hat auf Verlangen des neuen Gläubigers die

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 11 Verfahrensvollmacht


Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mange

Grundbuchordnung - GBO | § 30


Für den Eintragungsantrag sowie für die Vollmacht zur Stellung eines solchen gelten die Vorschriften des § 29 nur, wenn durch den Antrag zugleich eine zu der Eintragung erforderliche Erklärung ersetzt werden soll.

Grundbuchordnung - GBO | § 17


Werden mehrere Eintragungen beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so darf die später beantragte Eintragung nicht vor der Erledigung des früher gestellten Antrags erfolgen.

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 44 Mithaft


(1) Bei der Einbeziehung eines Grundstücks in die Mithaft wegen eines Grundpfandrechts und bei der Entlassung aus der Mithaft bestimmt sich der Geschäftswert nach dem Wert des einbezogenen oder entlassenen Grundstücks, wenn dieser geringer als der We

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(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen;
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht;
3.
Notare.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.

Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt oder Notar auftritt. Im Übrigen gelten die §§ 81 bis 87 und 89 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Zur Abtretung der Forderung ist Erteilung der Abtretungserklärung in schriftlicher Form und Übergabe des Hypothekenbriefs erforderlich; die Vorschrift des § 1117 findet Anwendung. Der bisherige Gläubiger hat auf Verlangen des neuen Gläubigers die Abtretungserklärung auf seine Kosten öffentlich beglaubigen zu lassen.

(2) Die schriftliche Form der Abtretungserklärung kann dadurch ersetzt werden, dass die Abtretung in das Grundbuch eingetragen wird.

(3) Ist die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen, so finden auf die Abtretung der Forderung die Vorschriften der §§ 873, 878 entsprechende Anwendung.

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

(1) Zur Abtretung der Forderung ist Erteilung der Abtretungserklärung in schriftlicher Form und Übergabe des Hypothekenbriefs erforderlich; die Vorschrift des § 1117 findet Anwendung. Der bisherige Gläubiger hat auf Verlangen des neuen Gläubigers die Abtretungserklärung auf seine Kosten öffentlich beglaubigen zu lassen.

(2) Die schriftliche Form der Abtretungserklärung kann dadurch ersetzt werden, dass die Abtretung in das Grundbuch eingetragen wird.

(3) Ist die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen, so finden auf die Abtretung der Forderung die Vorschriften der §§ 873, 878 entsprechende Anwendung.

(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.

(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.

(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.

(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des § 20 soll die Eintragung nur erfolgen, wenn ein Notar den Antrag im Namen eines Antragsberechtigten eingereicht hat.

(2) Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim Grundbuchamt eingeht, soll auf dem Antrag vermerkt werden. Der Antrag ist beim Grundbuchamt eingegangen, wenn er einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt ist. Wird er zur Niederschrift einer solchen Person gestellt, so ist er mit Abschluß der Niederschrift eingegangen.

(3) Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens und die Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem der Antrag oder das Ersuchen beim Grundbuchamt eingeht, sind nur die für die Führung des Grundbuchs über das betroffene Grundstück zuständige Person und der von der Leitung des Amtsgerichts für das ganze Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen hierzu bestellte Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle zuständig. Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere Grundstücke in verschiedenen Geschäftsbereichen desselben Grundbuchamts, so ist jeder zuständig, der nach Satz 1 in Betracht kommt.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des § 20 soll die Eintragung nur erfolgen, wenn ein Notar den Antrag im Namen eines Antragsberechtigten eingereicht hat.

(2) Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim Grundbuchamt eingeht, soll auf dem Antrag vermerkt werden. Der Antrag ist beim Grundbuchamt eingegangen, wenn er einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt ist. Wird er zur Niederschrift einer solchen Person gestellt, so ist er mit Abschluß der Niederschrift eingegangen.

(3) Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens und die Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem der Antrag oder das Ersuchen beim Grundbuchamt eingeht, sind nur die für die Führung des Grundbuchs über das betroffene Grundstück zuständige Person und der von der Leitung des Amtsgerichts für das ganze Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen hierzu bestellte Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle zuständig. Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere Grundstücke in verschiedenen Geschäftsbereichen desselben Grundbuchamts, so ist jeder zuständig, der nach Satz 1 in Betracht kommt.

(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vertretungsbefugt sind. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen und Verfügungen des Grundbuchamtes nach § 18.

(2) Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen.

(3) Die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen sind vor ihrer Einreichung für das Grundbuchamt von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. Dies gilt nicht, wenn die Erklärung von einer öffentlichen Behörde abgegeben wird.

Für den Eintragungsantrag sowie für die Vollmacht zur Stellung eines solchen gelten die Vorschriften des § 29 nur, wenn durch den Antrag zugleich eine zu der Eintragung erforderliche Erklärung ersetzt werden soll.

Werden mehrere Eintragungen beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so darf die später beantragte Eintragung nicht vor der Erledigung des früher gestellten Antrags erfolgen.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

Werden mehrere Eintragungen beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so darf die später beantragte Eintragung nicht vor der Erledigung des früher gestellten Antrags erfolgen.

(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Der Wert einer Hypothek, Schiffshypothek, eines Registerpfandrechts an einem Luftfahrzeug oder einer Grundschuld ist der Nennbetrag der Schuld. Der Wert einer Rentenschuld ist der Nennbetrag der Ablösungssumme.

(2) Der Wert eines sonstigen Pfandrechts oder der sonstigen Sicherstellung einer Forderung durch Bürgschaft, Sicherungsübereignung oder dergleichen bestimmt sich nach dem Betrag der Forderung und, wenn der als Pfand oder zur Sicherung dienende Gegenstand einen geringeren Wert hat, nach diesem.

(1) Bei der Einbeziehung eines Grundstücks in die Mithaft wegen eines Grundpfandrechts und bei der Entlassung aus der Mithaft bestimmt sich der Geschäftswert nach dem Wert des einbezogenen oder entlassenen Grundstücks, wenn dieser geringer als der Wert nach § 53 Absatz 1 ist. Die Löschung eines Grundpfandrechts, bei dem bereits zumindest ein Grundstück aus der Mithaft entlassen worden ist, steht hinsichtlich der Geschäftswertbestimmung der Entlassung aus der Mithaft gleich.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für grundstücksgleiche Rechte.

(3) Absatz 1 gilt ferner entsprechend

1.
für Schiffshypotheken mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Grundstücks das Schiff oder das Schiffsbauwerk tritt, und
2.
für Registerpfandrechte an einem Luftfahrzeug mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Grundstücks das Luftfahrzeug tritt.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.