Oberlandesgericht München Beschluss, 30. Nov. 2016 - 34 Wx 363/16

published on 30.11.2016 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 30. Nov. 2016 - 34 Wx 363/16
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Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts München - Grundbuchamt - vom 1. August 2016 aufgehoben.

Gründe

I. Die Beteiligte ist Eigentümerin von Grundbesitz, den ihr ihr Ehemann gemäß Vertrag vom 20.2.2013 übertragen hatte. Im Zuge der Überlassung belastete sie das Grundstück („Familienheim“) zugunsten des Übergebers mit einem Nutzungsrecht in Form einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit folgenden Inhalts:

Der Berechtigte ist befugt, neben dem Eigentümer sämtliche Räume des Anwesens ... zu bewohnen und alle in diesem Gebäude vorhandenen Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Hausbewohner dienen, zu nutzen, ebenso den Garten.

Die Kosten für den Verbrauch von Strom, Wasser und Heizung bezüglich der der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit unterliegenden Räumlichkeiten tragen der Eigentümer und der Berechtigte gemeinsam.

Die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung der von der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit betroffenen Räume und die Kosten der Schönheitsreparaturen haben der Eigentümer und der Berechtigte ebenfalls gemeinsam zu tragen.

...

Das Recht erlischt mit dem Ableben des Berechtigten.

Am 27.2.2013 wurden in der Zweiten Abteilung des Grundbuchs je unter Bezugnahme auf die Bewilligung unter lfd. Nr. 2 die Dienstbarkeit und unter lfd. Nr. 3 eine Vormerkung zur Sicherung des gleichfalls vereinbarten, auflösend durch die Vorlage einer Sterbeurkunde nach dem Berechtigten bedingten Rückübertragungsanspruchs eingetragen.

Mit Schreiben vom 12.5./7.6.2016 hat die Beteiligte unter Vorlage der Sterbeurkunde ihres am 22.3.2016 verstorbenen Ehemannes die Löschung der Dienstbarkeit wie der Rückauflassungsvormerkung beantragt.

Das Grundbuchamt hält das Wohnungs- und Mitbenützungsrecht wegen möglicher Rückstände vor Ablauf von einem Jahr nach dem Tod des Berechtigten nicht für löschungsfähig. Alternativ hat es angeregt, dass die Löschung notariell durch die Erben des Berechtigten bewilligt wird.

Daraufhin hat die Beteiligte als Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemannes am 22.6.2016 die Löschung der Dienstbarkeit notariell bewilligt und ebenso wie die Löschung der Vormerkung nochmals beantragt.

Das Grundbuchamt hat die Nachlassakten beigezogen. Diese enthalten folgende am 20.5.2016 eröffnete letztwillige Verfügungen:

- Eigenhändiges gemeinschaftliches Testament des Erblassers mit seiner vorverstorbenen Ehefrau E. vom 1.4.1990, wonach diese sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzen. Weiter heißt es dort unter Ziff. 1:

Trifft der überlebende Ehepartner keine weiteren testamentarischen Anordnungen - weil er dazu nicht willens oder nicht fähig ist - dann ist nach dem Tode des Überlebenden die gesetzliche Erbfolge grundsätzlich ausgeschlossen.

2. Vielmehr gilt dann und auch für den Fall, dass wir gemeinsam versterben sollten, die folgende testamentarische Bestimmung:

a) Erben zu gleichen Teilen:

...

- Erbvertrag zwischen dem Erblasser und der Beteiligten vom 27.11.2012 (mit Nachtrag vom 8.1.2013), in dem (u. a.) der Erblasser die Beteiligte zu seiner alleinigen und ausschließlichen Erbin einsetzt und diese die vertragliche Einsetzung annimmt.

Am 1.8.2016 hat das Grundbuchamt folgende fristsetzende Zwischenverfügung getroffen:

Zum Nachweis der Erbfolge sei die Vorlage eines Erbscheins erforderlich. Grundsätzlich genüge zwar die Vorlage eines Erbvertrags samt Eröffnungsniederschrift. Vorliegend ergäben sich aber im Hinblick auf die Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments vom 1.4.1990 begründete Zweifel an der Wirksamkeit des Erbvertrags. Die Bindungswirkung bestünde dann nicht, wenn die Schlusserbeneinsetzung im Testament vom 1.4.1990 wirklich nur für den Fall gelte, dass der überlebende Ehegatte nicht anderweitig testiert. Zur Prüfung des Erbrechts müssten daher weitere Ermittlungen über den tatsächlichen Willen des Erblassers angestellt werden. Dies gelte auch wegen der im Nachlassverfahren von den potentiellen Schlusserben erhobenen Einwendungen.

Gegen die Zwischenverfügung richtet sich die anwaltlich eingelegte Beschwerde der Beteiligten vom 28.9.2016 mit folgender Begründung:

Die Löschung sei bereits allein aufgrund Todesnachweises des Berechtigten vorzunehmen, weil Rückstände gemäß § 23 GBO ausgeschlossen seien, hilfsweise jedenfalls aufgrund der erteilten Löschungsbewilligung, weil die Beteiligte ihr alleiniges Erbrecht nachgewiesen habe. Weder sei die Vorlage eines Erbscheins erforderlich noch das Verlangen des Grundbuchamts überhaupt statthaft. Maßgeblich sei nämlich allein der notarielle Erbvertrag, da diesem keine Bindungswirkung des früheren gemeinschaftlichen Testaments entgegenstehe. Die Auslegung könne und müsse das Grundbuchamt selbst vornehmen. Dafür seien keinerlei weitere Ermittlungen nötig, da namentlich der Wortlaut des handschriftlichen Testaments völlig eindeutig sei und keine weiteren Tatsachenfeststellungen erfordere. Die Schlusserbfolge solle danach nur gelten, wenn der Überlebende nicht anderweitig verfüge.

Dem Rechtsmittel hat das Grundbuchamt am 5.10.2016 nicht abgeholfen. Der Senat hat seinerseits die betreffenden Nachlassakten beigezogen.

II. Die nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde gegen die formal unbedenkliche Zwischenverfügung des Grundbuchamts (§ 18 Abs. 1 GBO) hat in der Sache Erfolg.

Die Dienstbarkeit ist löschungsfähig.

1. Allerdings ergibt sich dies nicht bereits daraus, dass bei dem Recht Rückstände ausgeschlossen wären.

Ein Recht, das auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkt ist, darf nach dessen Tod, falls Rückstände von Leistungen nicht ausgeschlossen sind, nur mit Bewilligung des Rechtsnachfolgers gelöscht werden, wenn die Löschung vor dem Ablauf eines Jahres nach dem Tod des Berechtigten erfolgen soll (§ 23 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. GBO) und ein Löschungserleichterungsvermerk im Grundbuch nicht eingetragen ist (§ 23 Abs. 2 GBO). Zwar sind bei beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten (§ 1090 Abs. 1 BGB) wie dem gegenständlichen Wohnungs- und Mitbenutzungsrecht Rückstände oftmals ausgeschlossen; im Einzelfall kann ihr dinglicher Inhalt jedoch anderes ergeben (Nachweise bei Demharter GBO 30. Aufl. § 23 Rn. 12). So besteht hier die Möglichkeit von Rückständen, weil der Eigentümer neben dem Berechtigten anteilig für die Verbrauchskosten sowie für Instandhaltung, Instandsetzung und die Schönheitsreparaturen der von dem Recht umfassten Räume aufzukommen hat. Dies ergibt sich zwar nicht schon aus dem gesetzlichen Inhalt der Dienstbarkeit (vgl. § 1090 Abs. 2 mit §§ 1020 und 1021 BGB), aber aus der zum dinglichen Inhalt des Rechts erhobenen Vereinbarung. Dass Eigentümer und Berechtigter jeweils anteilig mit der Unterhaltung und den Verbrauchskosten bei gemeinschaftlicher Nutzung der Anlage belastet werden können, folgt aus einer Zusammenschau von § 1021 Satz 1 und Satz 2 BGB (KG OLGZ 1970, 372/374f.; Palandt/Bassenge BGB 75. Aufl. § 1021 Rn. 2 und 3). Nichts anderes gilt für die Vereinbarung gemeinsamer Kostentragung. Dass bei dieser Bestimmung ein konkretes Anteilsverhältnis (z. B. „je zur Hälfte“) fehlt, ist für die hier erhebliche Frage zu möglichen Rückständen unerheblich. Denn bei jeder beliebigen internen Kostenaufteilung sind Leistungsrückstände nicht ausgeschlossen.

2. Das Recht ist aber zu löschen, weil neben der Bewilligung der Beteiligten ein ausreichender Nachweis dafür vorliegt, dass sie Erbin und damit Rechtsnachfolgerin des Berechtigten ist.

a) In nationalen Erbfällen kann nach der Grundregel des § 35 Abs. 1 Satz 1 GBO der Nachweis der Erbfolge zwar grundsätzlich nur durch einen Erbschein geführt werden. Beruht jedoch die Erbfolge auf einer in einer öffentlichen - notariellen - Urkunde enthaltenen Verfügung von Todes wegen, so genügt es, wenn anstelle des Erbscheins die Verfügung und die Niederschrift über ihre Eröffnung vorgelegt werden (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GBO). Hat der Erblasser, wie hier, neben einer öffentlichen Verfügung auch eine eigenhändige Verfügung von Todes wegen getroffen, muss das Grundbuchamt, wenn sich aus dem Vorhandensein der privatschriftlichen Verfügung Bedenken gegen die Wirksamkeit der öffentlichen Verfügung von Todes wegen ergeben, die Wirksamkeit des privatschriftlichen Testaments klären und seinen Inhalt würdigen, um festzustellen, ob die Bedenken begründet sind. Es hat dabei in gleicher Weise zu verfahren wie bei der Würdigung einer öffentlichen Verfügung von Todes wegen, so dass die Pflicht zur eigenen Auslegung nur dann entfällt, wenn für diese erst noch zu ermittelnde Umstände maßgebend sind (KG JFG 18, 332; Demharter § 35 Rn. 36 m. w. N.). Damit obliegt dem Grundbuchamt auch die Auslegung eines früheren gemeinschaftlichen eigenhändigen Testaments zu der Frage, ob die Wirksamkeit einer späteren in öffentlicher Form vorgenommenen Erbeinsetzung von der Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments berührt wird (BayObLG Rpfleger 2000, 266). Weiter kann das Grundbuchamt nicht schon dann einen Erbschein verlangen, wenn nur abstrakte Möglichkeiten bestehen, die das aus der öffentlichen Verfügung hervorgehende Erbrecht in Frage stellen könnten (KG JFG 20, 217/219; Meikel/Krause GBO 11. Aufl. § 35 Rn. 133). Für die Testierfähigkeit als Regelfall spricht zudem eine tatsächliche Vermutung; ein Erbschein kann nur verlangt werden, wenn daran ernsthafte, auf Tatsachen begründete Zweifel bestehen (Demharter § 35 Rn. 39 m. w. N.).

b) Für die maßgeblichen Punkte bedeutet dies hier:

aa) Dafür, dass der damals knapp 91-jährige Erblasser bei Errichtung des Erbvertrags testierunfähig gewesen wäre (§ 2229 Abs. 4 BGB), sprechen keine tatsächlichen Anhaltspunkte. Die Notarin hat - ohne Bindung für das Grundbuchamt (Demharter a. a. O.) - ihre Überzeugung von der Geschäfts- und Testierfähigkeit in der Urkunde niedergelegt (vgl. § 28 BeurkG). Als Anlage zur notariellen Urkunde beigefügt ist ein wenn auch knappes internistisches Attest, das aufgrund einer Vorstellung des Erblassers vom 14.11.2012 verfasst wurde, einen altersentsprechenden Allgemeinzustand bezeugt sowie besagt, dass sich kein Hinweis auf eine Einschränkung der Geschäftsfähigkeit ergeben habe.

Die von der ursprünglichen Verfügung vom 1.4.1990 begünstigten Schlusserben haben im Nachlassverfahren keine Fakten aufgezeigt, die berechtigte Zweifel an der Testierfähigkeit des Erblassers aufkommen ließen. Die allgemeine Fragestellung, ob der Erblasser angesichts seines sonst eher besonnenen und vorsichtigen Charakters, der seine rasche Hinwendung zur Beteiligten kaum erklärbar mache, noch im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte gewesen sei, geht über eine Vermutung nicht hinaus.

Soweit der Erblasser in der Vorbemerkung zum Erbvertrag (§ 2) seinerzeit erklärte, bisher keine Verfügung von Todes wegen getroffen zu haben, widerspricht dies zwar dem Umstand, im Jahr 1990 mit seiner ersten Ehefrau ein gemeinschaftliches (eigenhändiges) Testament errichtet zu haben. Dies reicht aber nicht, um hieraus begründete Zweifel an der Testierfähigkeit abzuleiten. Immerhin lag die erste Verfügung bereits über 20 Jahre zurück, so dass auch andere Ursachen für die sachlich unrichtige Angabe in Betracht kommen.

bb) Das Grundbuchamt - im Rechtsmittelverfahren das Beschwerdegericht - hat ferner inhaltlich zu prüfen, ob die Bindungswirkung des früheren, offensichtlich formwirksamen Ehegattentestaments (§§ 2265, 2267, 2270 BGB) der späteren notariellen Verfügung entgegensteht (BayObLG Rpfleger 2000, 266; Meikel/Krause § 35 Rn. 149). Denn trotz § 29 GBO ist der Inhalt des privatschriftlichen Testaments zu würdigen, und zwar dahingehend, ob es geeignet ist, die notarielle Verfügung von Todes wegen auszuschalten (Meikel/Krause a. a. O.).

Die Prüfung ergibt, dass dem überlebenden Ehegatten ein - zulässiger (vgl. Palandt/Weidlich BGB 75. Aufl. § 2271 Rn. 20) - Änderungsvorbehalt eingeräumt ist. Neben der gegenseitigen Erbeinsetzung ist im Ehegattentestament eine Schlusserbeneinsetzung angeordnet (Ziff. 2), dies allerdings nur für den Fall sonst eintretender gesetzlicher Erbfolge. Vorab (Ziff. 1) ist nicht nur klargestellt, dass der Überlebende über das Vermögen frei verfügen könne (was allein regelmäßig nur besagt, dass er zu Lebzeiten nicht gebunden ist), sondern auch, dass er befugt ist, anderweitig zu testieren. Sonst gäbe der Zusatz („Trifft der überlebende Ehepartner keine weiteren testamentarischen Anordnungen ...“) keinen Sinn. Die Schlusserbeneinsetzung in Ziff. 2 ist sodann sprachlich dadurch mit Ziff. 1 verknüpft, dass sie „dann“ gilt, wenn der in Ziff. 1 beschriebene Sachverhalt eintritt, mithin wenn der Überlebende keine weiteren testamentarischen Anordnungen getroffen hat. Danach ist die Schlusserbeneinsetzung ersichtlich (nur) dazu bestimmt, die gesetzliche Erbfolge nach dem Tod des Längstlebenden auszuschließen.

Gegen dieses sich aus dem Wortsinn und dem Aufbau des Testaments ergebende Verständnis sind keine abweichenden Gesichtspunkte zutage getreten, die eine nachlassgerichtliche Aufklärung erforderlich machen würden. Auch die im Nachlassverfahren von den ursprünglich als Schlusserben bedachten Personen angeführte enge persönliche Bindung zu Onkel und Tante, die selbst kinderlos waren, lässt es keineswegs als ausgeschlossen erscheinen, dass die Eheleute seinerzeit ihre Nichte und ihren Neffen „nur“ für den Fall bedenken wollten, dass keiner von ihnen testamentarisch anderweitig verfügt, sie also die eigene Testierfreiheit höher gewichteten als eine Bindung des überlebenden Ehegatten an eine Einsetzung von Verwandten der zweiten Ordnung als Schlusserben.

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht

Annotations

(1) Ein Recht, das auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkt ist, darf nach dessen Tod, falls Rückstände von Leistungen nicht ausgeschlossen sind, nur mit Bewilligung des Rechtsnachfolgers gelöscht werden, wenn die Löschung vor dem Ablauf eines Jahres nach dem Tod des Berechtigten erfolgen soll oder wenn der Rechtsnachfolger der Löschung bei dem Grundbuchamt widersprochen hat; der Widerspruch ist von Amts wegen in das Grundbuch einzutragen. Ist der Berechtigte für tot erklärt, so beginnt die einjährige Frist mit dem Erlaß des die Todeserklärung aussprechenden Urteils.

(2) Der im Absatz 1 vorgesehenen Bewilligung des Rechtsnachfolgers bedarf es nicht, wenn im Grundbuch eingetragen ist, daß zur Löschung des Rechtes der Nachweis des Todes des Berechtigten genügen soll.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.

(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.

(1) Ein Recht, das auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkt ist, darf nach dessen Tod, falls Rückstände von Leistungen nicht ausgeschlossen sind, nur mit Bewilligung des Rechtsnachfolgers gelöscht werden, wenn die Löschung vor dem Ablauf eines Jahres nach dem Tod des Berechtigten erfolgen soll oder wenn der Rechtsnachfolger der Löschung bei dem Grundbuchamt widersprochen hat; der Widerspruch ist von Amts wegen in das Grundbuch einzutragen. Ist der Berechtigte für tot erklärt, so beginnt die einjährige Frist mit dem Erlaß des die Todeserklärung aussprechenden Urteils.

(2) Der im Absatz 1 vorgesehenen Bewilligung des Rechtsnachfolgers bedarf es nicht, wenn im Grundbuch eingetragen ist, daß zur Löschung des Rechtes der Nachweis des Todes des Berechtigten genügen soll.

(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu benutzen, oder dass ihm eine sonstige Befugnis zusteht, die den Inhalt einer Grunddienstbarkeit bilden kann (beschränkte persönliche Dienstbarkeit).

(2) Die Vorschriften der §§ 1020 bis 1024, 1026 bis 1029, 1061 finden entsprechende Anwendung.

Bei der Ausübung einer Grunddienstbarkeit hat der Berechtigte das Interesse des Eigentümers des belasteten Grundstücks tunlichst zu schonen. Hält er zur Ausübung der Dienstbarkeit auf dem belasteten Grundstück eine Anlage, so hat er sie in ordnungsmäßigem Zustand zu erhalten, soweit das Interesse des Eigentümers es erfordert.

(1) Gehört zur Ausübung einer Grunddienstbarkeit eine Anlage auf dem belasteten Grundstück, so kann bestimmt werden, dass der Eigentümer dieses Grundstücks die Anlage zu unterhalten hat, soweit das Interesse des Berechtigten es erfordert. Steht dem Eigentümer das Recht zur Mitbenutzung der Anlage zu, so kann bestimmt werden, dass der Berechtigte die Anlage zu unterhalten hat, soweit es für das Benutzungsrecht des Eigentümers erforderlich ist.

(2) Auf eine solche Unterhaltungspflicht finden die Vorschriften über die Reallasten entsprechende Anwendung.

(1) Der Nachweis der Erbfolge kann nur durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis geführt werden. Beruht jedoch die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist, so genügt es, wenn an Stelle des Erbscheins oder des Europäischen Nachlasszeugnisses die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung der Verfügung vorgelegt werden; erachtet das Grundbuchamt die Erbfolge durch diese Urkunden nicht für nachgewiesen, so kann es die Vorlegung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses verlangen.

(2) Das Bestehen der fortgesetzten Gütergemeinschaft sowie die Befugnis eines Testamentsvollstreckers zur Verfügung über einen Nachlaßgegenstand ist nur auf Grund der in den §§ 1507, 2368 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Zeugnisse oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses als nachgewiesen anzunehmen; auf den Nachweis der Befugnis des Testamentsvollstreckers sind jedoch die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Zur Eintragung des Eigentümers oder Miteigentümers eines Grundstücks kann das Grundbuchamt von den in den Absätzen 1 und 2 genannten Beweismitteln absehen und sich mit anderen Beweismitteln, für welche die Form des § 29 nicht erforderlich ist, begnügen, wenn das Grundstück oder der Anteil am Grundstück weniger als 3 000 Euro wert ist und die Beschaffung des Erbscheins, des Europäischen Nachlasszeugnisses oder des Zeugnisses nach § 1507 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nur mit unverhältnismäßigem Aufwand an Kosten oder Mühe möglich ist. Der Antragsteller kann auch zur Versicherung an Eides Statt zugelassen werden.

(1) Ein Minderjähriger kann ein Testament erst errichten, wenn er das 16. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Der Minderjährige bedarf zur Errichtung eines Testaments nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.

(3) (weggefallen)

(4) Wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörung nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, kann ein Testament nicht errichten.

Ein gemeinschaftliches Testament kann nur von Ehegatten errichtet werden.

Zur Errichtung eines gemeinschaftlichen Testaments nach § 2247 genügt es, wenn einer der Ehegatten das Testament in der dort vorgeschriebenen Form errichtet und der andere Ehegatte die gemeinschaftliche Erklärung eigenhändig mitunterzeichnet. Der mitunterzeichnende Ehegatte soll hierbei angeben, zu welcher Zeit (Tag, Monat und Jahr) und an welchem Ort er seine Unterschrift beigefügt hat.

(1) Haben die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament Verfügungen getroffen, von denen anzunehmen ist, dass die Verfügung des einen nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen sein würde, so hat die Nichtigkeit oder der Widerruf der einen Verfügung die Unwirksamkeit der anderen zur Folge.

(2) Ein solches Verhältnis der Verfügungen zueinander ist im Zweifel anzunehmen, wenn sich die Ehegatten gegenseitig bedenken oder wenn dem einen Ehegatten von dem anderen eine Zuwendung gemacht und für den Fall des Überlebens des Bedachten eine Verfügung zugunsten einer Person getroffen wird, die mit dem anderen Ehegatten verwandt ist oder ihm sonst nahe steht.

(3) Auf andere Verfügungen als Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden Erbrechts findet Absatz 1 keine Anwendung.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.