Oberlandesgericht München Beschluss, 30. Sept. 2016 - 34 Wx 339/16

bei uns veröffentlicht am30.09.2016

Gericht

Oberlandesgericht München

Gründe

I. Die am 18.4.2016 verstorbene Mutter des Beteiligten ist im Grundbuch als Eigentümerin von Grundbesitz eingetragen.

Am 29.8.2016 beantragte der Beteiligte die Umschreibung des Grundbuchs auf seinen Namen. Aus dem Testament seiner Mutter gehe hervor, dass sie ihn zum Testamentsvollstrecker bestimmt und ihm ein Vorwahlrecht auf das Grundstück eingeräumt habe, wofür er sich im Gegenzug 55.000 € aus der Erbmasse anrechnen lassen müsse. Dieses Vorwahlrecht habe er in Anspruch genommen und die anderen Erben entsprechend informiert, die ihrerseits keine Einwände geäußert hätten.

Mit fristsetzender Zwischenverfügung vom 31.8.2016 hat das Grundbuchamt als Hindernis beanstandet, dass zum Nachweis der (Allein-) Erbfolge der Erbschein fehle. Hiergegen wendet sich der Beteiligte mit der Beschwerde, in der er sich auf eine Entscheidung des Senats vom 31.5.2010 bezieht (Az. 34 Wx 28/10), wonach die Vorlage eines Erbscheins auch bei privatschriftlichem Testament nicht erforderlich sei, wenn der Testamentsvollstrecker eine ausdrückliche Anordnung des Erblassers vollziehe.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

II. 1. Gegen die Zwischenverfügung des Grundbuchamts (§ 18 Abs. 1 GBO) ist die Beschwerde nach § 71 Abs. 1 GBO statthaft. Diese ist in zulässiger Weise eingelegt (§ 73 GBO).

2. Die Beschwerde hat - jedenfalls vorläufig - Erfolg, da die Voraussetzungen für den Erlass der Zwischenverfügung nicht vorlagen.

a) Eine Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 GBO kommt nur in Betracht, wenn einem Eintragungsantrag (§ 13 GBO) ein mit ex-tunc-Wirkung (Demharter GBO 30. Aufl. § 18 Rn. 8) und in angemessener Zeit (Hügel/Zeiser GBO 3. Aufl. § 18 Rn. 15) zu behebendes Hindernis entgegensteht.

Kann ein Antrag bei richtiger Würdigung der Sach- und Rechtslage nicht zu der beantragten Eintragung führen, ist für eine Zwischenverfügung kein Raum (Demharter § 18 Rn. 29 m. w. N.). Gleiches gilt, wenn das Grundbuchamt vor Erlass der Zwischenverfügung nicht geklärt hat, ob dem Antrag bei zutreffender Beurteilung der Sach- und Rechtslage nach Behebung des Hindernisses entsprochen werden könnte; denn auch dann wird der Antragsteller zur Behebung des angegebenen Hindernisses veranlasst, ohne dass schon sicher ist, dass eine Eintragung überhaupt erfolgen kann.

b) So ist es hier. Nach dem Vortrag des Beteiligten, den das Grundbuchamt ohne weitere Nachprüfung und ohne Darlegung der Gründe unberücksichtigt lässt, sind neben ihm auch andere Personen als Erben nach seiner Mutter eingesetzt. In diesem Fall wäre der Nachlass gemeinsames Vermögen der Erben (§ 2032 Abs. 1 BGB), mithin eine Erbengemeinschaft über das Grundstück verfügungsberechtigt. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beteiligte in diesem Fall als Testamentsvollstrecker für die Erbengemeinschaft handeln könnte, was sich ohne Kenntnis der letztwilligen Verfügung nicht beurteilen lässt. Jedenfalls bedürfte es zur Übertragung des Grundbesitzes von der Erbengemeinschaft auf den Beteiligten mit der damit verbundenen Erbauseinandersetzung (§ 2042 BGB) auch einer Auflassung (§ 925 BGB, §§ 20, 29 GBO, vgl. auch Senat vom 31.5.2010, 34 Wx 28/10 = FamRZ 2011, 328). Eine solche liegt im Grundbuchverfahren nicht vor und wurde, wie sich aus dem Vortrag des Beteiligten ergibt, auch nicht erklärt. Da ein solches Rechtsgeschäft nicht mit rückwirkender Kraft erstellt werden könnte (Demharter § 18 Rn. 8), waren die Voraussetzungen für eine Zwischenverfügung nicht gegeben (Meikel/Böttcher GBO 11. Aufl. § 18 Rn. 89 und 37).

Nur wenn das Grundbuchamt bei Prüfung des Eintragungsantrags zum Ergebnis gekommen wäre, dass zum Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs nach §§ 22, 29 GBO die Vorlage eines Erbscheins genügt, hätte es dies mit Zwischenverfügung aufgeben können. Dass der Beteiligte Alleinerbe geworden und daher in Universalsukzession Eigentümer des Grundstücks geworden wäre, ist jedoch weder behauptet noch sonst den Akten zu entnehmen.

In Anbetracht des begrenzten Prüfungsumfangs des Beschwerdegerichts bei angegriffenen Zwischenverfügungen (Hügel/Kramer § 77 Rn. 11.1) sind nur die genannten Hindernisse zu überprüfen. Dazu hat das Beschwerdegericht allein den sich aus der Akte ergebenden Sachverhalt zugrunde zu legen. Ist dieser nicht ausreichend, ist es nicht Aufgabe des Senats, für die Entscheidung die Sachlage erst aufzuklären.

3. Ergänzend weist der Senat - für das Grundbuchamt nicht bindend - auf folgendes hin:

Wenn man von der Richtigkeit des Sachvortrags des Beteiligten zur (Mit-)Erbenstellung, zu seiner Einsetzung als Testamentsvollstrecker und zur Ausübung des Wahlrechts ausgeht, wäre eine Eintragung nach der bestehenden Urkundenlage allein nicht möglich. Wie dargelegt (s. oben 2. b)) wäre eine Auflassung des Grundstücks durch die Erbengemeinschaft an den Beteiligten notwendig. Sollte die Auflassung nicht von den Miterben, deren Stellung durch Erbschein nachzuweisen wäre, sondern vom Testamentsvollstrecker erklärt sein, wäre der Nachweis der Bestellung als Testamentsvollstrecker vorzulegen. Dazu genügt nicht schon die Erklärung, das Amt angenommen zu haben, vielmehr bedarf es bei privatschriftlicher Verfügung von Todes wegen der Vorlage eines Testamentsvollstreckerzeugnisses (§ 2368 BGB). Zudem müsste das Grundbuchamt prüfen, ob sich aus dem (privatschriftlichen) Testament tatsächlich eine Anordnung der Erblasserin zur entsprechenden Grundstücksübertragung ergibt (zu allem Senat vom 31.5.2010, FamRZ 2011, 328) und das Wahlrecht auch wirksam ausgeübt wurde, wozu es jedoch der Vorlage entsprechender Urkunden in der Form des § 29 GBO durch den Antragsteller bedarf. Dies mag zum Teil auch durch einen Verweis auf die Nachlassakte beim selben Amtsgericht möglich sein.

4. Eine Kostenentscheidung erübrigt sich.

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Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht München Beschluss, 30. Sept. 2016 - 34 Wx 339/16 zitiert 12 §§.

Grundbuchordnung - GBO | § 71


(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53

Grundbuchordnung - GBO | § 29


(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Ei

Grundbuchordnung - GBO | § 22


(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung. (2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch

Grundbuchordnung - GBO | § 73


(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden. (2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Besc

Grundbuchordnung - GBO | § 18


(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fal

Grundbuchordnung - GBO | § 13


(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des §

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 925 Auflassung


(1) Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme

Grundbuchordnung - GBO | § 20


Im Falle der Auflassung eines Grundstücks sowie im Falle der Bestellung, Änderung des Inhalts oder Übertragung eines Erbbaurechts darf die Eintragung nur erfolgen, wenn die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils erklärt ist.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2042 Auseinandersetzung


(1) Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 ein anderes ergibt. (2) Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3 und der §§ 750 bis 758 finden Anwendung.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2032 Erbengemeinschaft


(1) Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben. (2) Bis zur Auseinandersetzung gelten die Vorschriften der §§ 2033 bis 2041.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2368 Testamentsvollstreckerzeugnis


Einem Testamentsvollstrecker hat das Nachlassgericht auf Antrag ein Zeugnis über die Ernennung zu erteilen. Die Vorschriften über den Erbschein finden auf das Zeugnis entsprechende Anwendung; mit der Beendigung des Amts des Testamentsvollstreckers wi

Referenzen

(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.

(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.

(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.

(1) Eine Eintragung soll, soweit nicht das Gesetz etwas anderes vorschreibt, nur auf Antrag erfolgen. Antragsberechtigt ist jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. In den Fällen des § 20 soll die Eintragung nur erfolgen, wenn ein Notar den Antrag im Namen eines Antragsberechtigten eingereicht hat.

(2) Der genaue Zeitpunkt, in dem ein Antrag beim Grundbuchamt eingeht, soll auf dem Antrag vermerkt werden. Der Antrag ist beim Grundbuchamt eingegangen, wenn er einer zur Entgegennahme zuständigen Person vorgelegt ist. Wird er zur Niederschrift einer solchen Person gestellt, so ist er mit Abschluß der Niederschrift eingegangen.

(3) Für die Entgegennahme eines auf eine Eintragung gerichteten Antrags oder Ersuchens und die Beurkundung des Zeitpunkts, in welchem der Antrag oder das Ersuchen beim Grundbuchamt eingeht, sind nur die für die Führung des Grundbuchs über das betroffene Grundstück zuständige Person und der von der Leitung des Amtsgerichts für das ganze Grundbuchamt oder einzelne Abteilungen hierzu bestellte Beamte (Angestellte) der Geschäftsstelle zuständig. Bezieht sich der Antrag oder das Ersuchen auf mehrere Grundstücke in verschiedenen Geschäftsbereichen desselben Grundbuchamts, so ist jeder zuständig, der nach Satz 1 in Betracht kommt.

(1) Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben.

(2) Bis zur Auseinandersetzung gelten die Vorschriften der §§ 2033 bis 2041.

(1) Jeder Miterbe kann jederzeit die Auseinandersetzung verlangen, soweit sich nicht aus den §§ 2043 bis 2045 ein anderes ergibt.

(2) Die Vorschriften des § 749 Abs. 2, 3 und der §§ 750 bis 758 finden Anwendung.

(1) Die zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück nach § 873 erforderliche Einigung des Veräußerers und des Erwerbers (Auflassung) muss bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile vor einer zuständigen Stelle erklärt werden. Zur Entgegennahme der Auflassung ist, unbeschadet der Zuständigkeit weiterer Stellen, jeder Notar zuständig. Eine Auflassung kann auch in einem gerichtlichen Vergleich oder in einem rechtskräftig bestätigten Insolvenzplan oder Restrukturierungsplan erklärt werden.

(2) Eine Auflassung, die unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung erfolgt, ist unwirksam.

Im Falle der Auflassung eines Grundstücks sowie im Falle der Bestellung, Änderung des Inhalts oder Übertragung eines Erbbaurechts darf die Eintragung nur erfolgen, wenn die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils erklärt ist.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

Einem Testamentsvollstrecker hat das Nachlassgericht auf Antrag ein Zeugnis über die Ernennung zu erteilen. Die Vorschriften über den Erbschein finden auf das Zeugnis entsprechende Anwendung; mit der Beendigung des Amts des Testamentsvollstreckers wird das Zeugnis kraftlos.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.