Oberlandesgericht München Beschluss, 09. Feb. 2017 - 34 Wx 333/16

bei uns veröffentlicht am09.02.2017

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I.

Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Eintragung von Miteigentumsanteilen verbunden mit Sondereigentum in den Grundbüchern des Amtsgerichts Traunstein von ... Bl. ... und Bl. ... wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass das Grundbuchamt angewiesen wird,

- den Miteigentumsanteil von .../...., verbunden mit dem Sondereigentum an der Einheit Nr. ... laut Aufteilungsplan, zu Inzell Bl. ... im Teileigentumsgrundbuch zu buchen

- und die Grundlage der Eintragung in beiden vorgenannten Grundbüchern (Erste Abteilung, lfde. Nr. 1 Spalte 4) mit „Teilung gem. § 3 WEG“ zu bezeichnen.

II.

Der Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, dessen Streitwert insoweit auf 80.000 € festgesetzt wird.

Gründe

I. Der Beteiligte ist seit dem 20.8.1982 gemeinsam mit seiner Ehefrau zu je einhalb im Wohnungsgrundbuch als Eigentümer eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück (.../...X) „verbunden mit Sondereigentum an Nr. ... lt. Aufteilungsplan“ eingetragen. Nach der in Bezug genommenen Teilungserklärung gemäß § 3 WEG vom 14.1./19.2.1982 handelt es sich bei dem Objekt um eine (damals zu errichtende) Hotelanlage mit 88 Einheiten, jeweils beschrieben als Zimmer mit Flur sowie Bad und WC, sowie einer weiteren Einheit (Nr. ...), die die Servicebereiche des Hotels wie Restaurants, Küche, Lager, Konferenz- sowie Kellerräume umfasst. Keinem Sondereigentum zugewiesen sind unter anderem die Gänge zu den Zimmern, die Treppenhäuser sowie das Foyer mit Bar und Rezeption.

Bereits mit Schreiben vom 26.6.2013 hatte der Beteiligte bezüglich des mit Nr. ... bezeichneten Sondereigentums die Eintragung eines Widerspruchs angeregt, weil Sondereigentum an den Räumen wegen sich widersprechender Erklärungsinhalte nicht entstanden sei. Die Grundbuchrechtspflegerin hatte ihm hierauf mitgeteilt, dass er selbst nur die mit Nr. ... bezeichnete Einheit erworben und alles - auch zur Einheit Nr. ... - seine Richtigkeit und Ordnung habe.

Unter dem 28.8.2016 machte der Beteiligte erneut geltend, dass Sondereigentum nicht wirksam entstanden und das Grundbuch deshalb unrichtig und von Amts wegen zu berichtigen sei; zu seinem Schutz sei ein Widerspruch „gemäß § 899 BGB“ einzutragen. Die Bildung der Sondereigentumseinheit Nr. ... verstoße gegen das gesetzliche Gebot der Abgeschlossenheit (§ 3 Abs. 2 Satz 1 WEG) und sei deshalb nichtig (§ 134 BGB). Bei den zugewiesenen Räumen handele es sich um notwendiges Gemeinschaftseigentum.

An „Wohnungen“ habe kein Sondereigentum wirksam begründet werden können, weil es sich tatsächlich nur um „Zimmer“ handele. So bezeichnete „Appartementwohnungen“ seien nicht vorhanden, die erteilte Abgeschlossenheitsbescheinigung sei rechtswidrig. Auch eine Wohnung Nr. ... gebe es nicht, sondern nur ein Zimmer mit dieser Nummer ohne Küche oder Kochgelegenheit. Die gesetzlich vorgeschriebene Ausstattung (Nr. 4 Satz 1 der Verwaltungsvorschrift vom 19.3.1974, BAnz Nr. 58 vom 23.3.1974) sei nicht erfüllt. Die Teilungserklärung weise Wohnungseigentum aus, der Aufteilungsplan hingegen „Zimmer“. Die Beschreibung stimme mithin nicht überein, ohne dass eine der Erklärungen vorrangig wäre. Das habe zur Folge, dass das Sondereigentum an der Einheit Nr. ... nicht entstanden sei. Der Beteiligte habe allenfalls einen isolierten Miteigentumsanteil erworben. Es liege eine inhaltlich unzulässige Eintragung vor und das Grundbuch sei von Amts wegen zu berichtigen. Zudem sei der über die angebliche Wohnung abgeschlossene Kaufvertrag wegen Sittenwidrigkeit unwirksam; der isolierte Miteigentumsanteil sei nahezu wertlos.

Das Grundbuchamt hat das Schreiben als Beschwerde gemäß § 71 Abs. 2 GBO behandelt und mit Beschluss vom 6.9.2016 nicht abgeholfen. An einzelnen Hotelzimmern könne wirksam Sondereigentum begründet werden. Eine Abgeschlossenheitsbescheinigung liege vor; an der Abgeschlossenheit sei nicht zu zweifeln. Zutreffend sei indes, dass die Blattaufschrift mit „Wohnungseigentum“ unzutreffend sei und in „Teileigentum“ berichtigt werden müsse. Das sei aber für das Bestehen des Sondereigentums unschädlich.

Der Beteiligte hat vor dem Oberlandesgericht klargestellt, dass eine Überprüfung „durch das Beschwerdegericht angezeigt“ sei. Er meint weiterhin, die Grundbucheintragung sei bezüglich der Einheiten Nr. ... wie Nr. ... unzutreffend, Sondereigentum existiere nicht, weil zwischen Teilungserklärung und Aufteilungsplan ein Widerspruch bestehe. Bei der Liegenschaft handele es sich um eine sogenannte „Schrottimmobilie“, der Erwerbsvorgang sei nichtig. Der Kaufpreis sei überhöht gewesen, der Kaufgegenstand („Zimmer“) nicht vertragsgemäß. Vermeintliches Wohnungseigentum sei nur vorgetäuscht worden. An Gemeinschaftseigentum fehle es ganz, dies sei das eingetragene Teileigentum Nr. ..., das die übrigen 88 Erwerber mitbezahlt hätten. Seine Ehefrau und er seien seit Jahren Schikanen des „Initiators“ ausgesetzt. Schon die ursprüngliche Begründung der Bauherrengemeinschaft sei unwirksam gewesen. Die im Grundbuch vollzogene Auflassung sei durch Grundbuchberichtigung „rückabzuwickeln“.

II. Das Rechtmittel ist im Wesentlichen erfolglos.

1. Mit dem Grundbuchamt legt der Senat das Schriftstück vom 28.8.2016 als Verlangen im Sinne von § 71 Abs. 2 GBO aus, dass das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 Abs. 1 GBO einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung wegen Unzulässigkeit der Eintragung vorzunehmen. Ein Beschwerdeführer kann sich nämlich, ohne dass es zunächst einer förmlichen Zurückweisung seiner Anregung bedarf, auch unmittelbar gegen eine bestehende Eintragung wenden, von der er meint, sie müsse - weil unrichtig - von Amts wegen beseitigt werden (Meikel/Schmidt-Räntsch GBO 11. Aufl. § 71 Rn. 79 f.; vgl. jüngst Senat vom 25.1.2017, 34 Wx 345/16). Dass der Beteiligte die „Untätigkeit“ des Grundbuchamts nicht hinnimmt („Die Ausführungen der Rechtspflegerin .... vom 3.7.2013 liegen neben der Sache und werden vollumfassend zurückgewiesen. ... Es liegt ein unrichtiges Grundbuch vor.“), sondern eine gerichtliche Überprüfung anstrebt, wird aus dem Schreiben hinreichend deutlich. Zudem hat der Beteiligte in seinen ergänzten Ausführungen unter Bezugnahme auf sein Vorbringen und eine Entscheidung des Senats vom 27.6.2012 (Az. 34 Wx 71/12) noch erklärt (Schreiben vom 16.10.2016, S. 9), „eine Überprüfung durch das Beschwerdegericht“ sei „angezeigt“. Damit ist entsprechend dem Hinweis des Senats vom 26.9.2016 der Wunsch nach einer instanzgerichtlichen Überprüfung klargestellt.

2. Das Rechtsmittel zielt nach seiner Begründung auf eine Löschung von Amts wegen ab und ist daher als unbeschränkte Beschwerde zulässig. Auch im Übrigen erweist es sich als zulässig.

a) Was die Eintragung zum Eigentum des Beteiligten und seiner Ehefrau an der Einheit Nr. ... angeht, meint der Beschwerdeführer, dass wegen Widersprüchen zwischen Teilungserklärung und Aufteilungsplan kein wirksames Wohnungseigentum habe begründet werden können, somit auch kein Sondereigentum, sondern nur ein isolierter Miteigentumsanteil entstanden sei, der im Gemeinschaftseigentum stehe. Insoweit ist die unbeschränkte Beschwerde mit dem Ziel der Löschung gemäß § 71 Abs. 2 mit § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO statthaft (Hügel/Kramer § 71 Rn. 97; Holzer/Kramer Grundbuchrecht 2. Aufl. 9. Teil. Rn. 50; Meikel/Schmidt-Räntsch § 71 Rn. 51).

b) Was die fremde Einheit (Nr. ...) angeht, ist der Vortrag ähnlich. Der Beteiligte ist der Ansicht, die dem Miteigentumsanteil zugewiesenen Räume des Sondereigentums im Erd- und Kellergeschoß seien nicht abgeschlossen, stellten zwingend Gemeinschafteigentum dar und überdies widersprächen sich Teilungserklärung und Aufteilungsplan mit der Folge, dass ein isolierter Miteigentumsanteil als Gemeinschaftseigentum entstanden sei. Auch insoweit wäre die Eintragung wegen Unzulässigkeit von Amts wegen zu löschen (§ 53 Abs. 1 Satz 2 GBO).

c) Weil dem Beteiligten als eingetragenem Miteigentümer der vergrößerte Anteil am Gemeinschaftseigentum zugute käme, kann auch die Beschwerdeberechtigung nicht in Zweifel gezogen werden.

3. Das Rechtsmittel ist nicht begründet.

a) Einheit Nr. ...

Der Begründungsakt gemäß Teilungsvertrag vom 14.1./19.2.1982 ist wirksam. Es besteht nicht bloß ein isolierter Miteigentumsanteil; vielmehr wurde der Anteil wirksam mit Sondereigentum verbunden.

Der Inhalt des Eintragungsvermerks im neu angelegten Grundbuchblatt (vgl. § 7 Abs. 1 WEG) betrifft das Sondereigentum „an Nr....“ laut Aufteilungsplan und nimmt zu Gegenstand und Inhalt auf die Bewilligung Bezug (§ 7 Abs. 4 Nr. 1 WEG). Insoweit besteht eine doppelte Bezugnahme, was bedeutet, dass nicht nur die Teilungserklärung, sondern auch der Aufteilungsplan das Sondereigentum beschreibt. Stimmen beide nicht überein, so ist keiner der sich widersprechenden Erklärungen vorrangig und kein Sondereigentum, sondern Gemeinschaftseigentum entstanden (BGHZ 130, 159/167 ff.; Senat vom 27.6.2012, 34 Wx 71/12 = ZWE 2012, 487; Vandenhouten in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten WEG 12. Aufl. § 7 Rn. 24).

Ein derartiger Widerspruch besteht hier nicht. Die Teilungserklärung bezeichnet das Sondereigentum neutral als „Einheit“, also ohne Funktionsbezeichnung der davon umfassten Räume. Im Aufteilungsplan ist die mit Nr. ... bezeichnete Raumeinheit nach Lage und Größe individualisiert und gegenüber dem anderen Sondereigentum sowie dem Gemeinschaftseigentum abgegrenzt (vgl. § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WEG). Soweit die Räume der Einheit im Aufteilungsplan mit „Zimmer“, „Flur“ und „Bad/WC“ bezeichnet sind, wird hiermit nicht die Nutzungsmöglichkeit geregelt; denn eine derartige Funktion kommt dem Aufteilungsplan nicht zu. Vielmehr wäre dies Gegenstand einer Gebrauchsregelung durch die Wohnungs- oder Teileigentümer (vgl. BGH NJW-RR 2010, 667; NZM 2013, 153; Vandenhouten in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten § 7 Rn. 27).

Für die wirksame Begründung durch Grundbucheintragung ist es auch unerheblich, dass die Bescheinigung des Landratsamts nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WEG u. a. die im Aufteilungsplan mit Nr. ... bezeichneten Räume als zu Wohnzwecken dienend bezeichnet, die entsprechenden Ausstattungsmerkmale aber nicht gegeben sind und Appartements ohne eigene Kochgelegenheit in einer Hotelanlage kein Wohnungseigentum bilden, sondern nur teileigentumsfähig sind (Vandenhouten in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten § 1 Rn. 9; Bärmann/Armbrüster WEG 13. Aufl. § 3 Rn. 73; LG München II vom 21.2.2008, 6 T 6592/07, juris). Eine unrichtige Abgeschlossenheitsbescheinigung hat keine Auswirkungen auf die Wirksamkeit der Eintragung (BGHZ 110, 36/40). Dementsprechend wäre es sachenrechtlich selbst dann ohne Auswirkung, wenn die Einheit Nr. ... über keinen freien Zugang ohne den Durchgang durch Räume verfügen würde, die im Sondereigentum anderer Eigentümer stehen (OLG München - 32. Zivilsenat - vom 2.6.2008, 34 Wx 44/08 juris Rn. 9; Bärmann/Armbrüster § 3 Rn. 64). Indessen weisen Teilungserklärung mit Aufteilungsplan (Erdgeschoß) aus, dass zum Sondereigentum Nr. ... nicht die Aufzugsanlage und die in die Obergeschosse führenden Treppenhäuser samt Ein- und Ausgängen gehören (Teilungserklärung Anlage I S. 16). Vielmehr bilden Eingangsbereich mit Foyer, Reception, Hotelbar und Aufgang zu den Hotelzimmern Teile des Gemeinschaftseigentums.

Wie bereits das Grundbuchamt festgestellt hat, ist die Aufschrift des betreffenden Grundbuchblatts als „Wohnungsgrundbuch“ (vgl. § 2 WGV) unzutreffend; richtigerweise ist es als „Teileigentumsgrundbuch“ zu führen. Insoweit legt der Gesetzgeber zwar entsprechend der Abgrenzung in § 1 Abs. 2 und 3 WEG Wert auf eine korrekte Zuordnung; ist diese aber fehlerhaft erfolgt, hindert nichts daran, dies durch geänderte Aufschriftgestaltung des angelegten Grundbuchs formlos richtigzustellen. Anders als in dem der Senatsentscheidung vom 22.12.2016 (34 Wx 306/16 juris; siehe auch BayObLGZ 1998, 39) zugrunde liegenden Fall ist nämlich das Bestandsverzeichnis hier nicht fehlerhaft.

b) Einheit Nr. ...

Deren Räume sind zutreffend als Teileigentum - nämlich nicht zu Wohnzwecken dienend - eingetragen (§ 1 Abs. 3 WEG) und als Grundbuchblatt (§ 2 WGV) auch so geführt. Die erteilte Bescheinigung nach § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WEG bezieht sich insoweit auf Teileigentum.

Der Beteiligte bemängelt insoweit, das Sondereigentum umfasse notwendige Gemeinschaftsflächen (Räume) i. S. v. § 5 Abs. 2 WEG. Nach dieser Vorschrift sind Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, nicht Gegenstand des Sondereigentums, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume befinden. Zwingendes Gemeinschaftseigentum können neben den konstruktiven und sicherheitsrelevanten Teilen auch Räume sein, wenn sie nach der Zweckbestimmung darauf gerichtet sind, der Gesamtheit der Wohnungs- und Teileigentümer einen ungestörten Gebrauch ihres Sondereigentums und des Gemeinschaftseigentums zu ermöglichen und zu erhalten (BGH NJW 1981, 455/456). Die Frage, ob ein Raum den Wohnungs- oder Teileigentümern im Sinne von § 5 Abs. 2 WEG zum „gemeinschaftlichen Gebrauch dient“ und deshalb nicht durch Teilungserklärung (§ 8 WEG) zum Gegenstand von Sondereigentum gemacht werden kann, beurteilt sich nach der Art, Funktion und Bedeutung des Raumes und der darin untergebrachten Einrichtung für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Der Raum bzw. die Einrichtung muss nach ihrer Zweckbestimmung so auf die gemeinsamen Bedürfnisse der Wohnungseigentümer zugeschnitten sein, dass eine Vorenthaltung der gemeinschaftlichen Verfügungsbefugnis durch Bildung von Sondereigentum ihren schutzwürdigen Belangen zuwiderlaufen würde (BGH NJW 1981, 455; Vandenhouten in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten § 5 Rn. 28; Timme/Gerono WEG 2. Aufl. § 5 Rn. 30). Das trifft vornehmlich auf Anlagen und Einrichtungen zu, die als Zugang zu den Wohnungen und Gemeinschaftsräumen bestimmt sind, wie etwa in der Regel Gänge, Fahrstühle, Treppenaufgänge und dergleichen, oder die zur Bewirtschaftung und Versorgung der Wohnungen und des Gemeinschaftseigentums dienen, wie z. B. Heizungsräume. Dafür genügt allerdings nicht schon, dass sich ein Raum oder eine Anlage zur gemeinsamen Nutzung eignet und anbietet (vgl. BGH a. a. O.; Jenißen/Griwotz WEG 5. Aufl. § 5 Rn. 28); ihr Zweck muss vielmehr darauf ausgerichtet sein, mehr als nur einem Wohnungs- oder Teileigentümer einen ungestörten Gebrauch seines Sondereigentums und des gemeinschaftlichen Eigentums zu ermöglichen und zu erhalten (BGH NJW-RR 2012, 85; Vandenhouten in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten § 5 Rn. 29; Timme/Gerono § 5 Rn. 30). Wenn es auf die Zweckbestimmung der Einrichtung oder der Anlagen ankommt, enthält die Abgrenzung insofern ein Element der Vereinbarung (Jennißen/Grziwotz § 5 Rn. 28).

Zutreffend wäre die Ansicht, die Räume und Einrichtungen des Sondereigentums Nr. ... seien zwingend dem Gemeinschaftseigentum zuzuordnen daher nur, wenn es sich um Einrichtungen handelt, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen. Der Senat kann eine derart enge und eindeutige Zweckbindung zwischen den Wohnappartements einerseits und den Räumen des Hotelbetriebs andererseits nicht erkennen. Aus dem Teilungsvertrag und dem Aufteilungsplan ergibt sich zwar ein eineinheitlicher Charakter der Anlage („Hotel“, „Hotelanlage“ bzw. „Sporthotel“); jedoch ist nicht ersichtlich, dass die entsprechende Hoteleinrichtung gerade so auf die Bedürfnisse der Appartementeigentümer zugeschnitten sein sollte, dass eine Vorenthaltung der gemeinschaftlichen Verfügungsbefugnis an den Räumen des Hotelbetriebes durch die Bildung von Sondereigentum ihren schutzwürdigen Belangen an einem ungestörten Gebrauch ihres Sondereigentums und des Gemeinschaftseigentums zuwider liefe. Vielmehr erscheint es nach der Verkehrsanschauung ohne weiteres möglich, auch ohne die Funktionsräume des Hotels die Appartements als Sondereigentum gemeinsam mit dem beschriebenen Gemeinschaftseigentum zweckgerecht zu gebrauchen. Zwar legt der Begriff des „Hotels“ nahe, dass in dem Gebäude Zimmer vermietet und zudem ein Restaurant betrieben wird; es ist jedoch nicht zwangsläufig, dass beides in „einer Hand“ liegt. Zwingend erscheint dies auch auf der dinglichen Ebene nicht, um schutzwürdigen Belangen von Teileigentümern Rechnung zu tragen; denn insoweit bieten sich vielfältige schuldrechtliche Absprachen an, mit denen Appartement- und Hoteleigentümer die jeweiligen Belange aufeinander abstimmen können. Auch die Rechtsprechung hat für Hotelanlagen eine Aufteilung in der gewählten Form bisher als unbedenklich angesehen (vgl. BayObLG ZMR 1999, 418; auch ZMR 2003, 588).

c) Im Übrigen können die erhobenen Einwände, namentlich solche zur Nichtigkeit des Kaufvertrags wegen Täuschung und fehlender Werthaltigkeit des Teileigentums, die Wirksamkeit der dinglichen Begründung des Teileigentums nicht in Frage stellen.

4. Als Unterlegener hat der Beteiligte nach § 84 i. V. m. § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG die Kosten zu tragen. Den geringfügigen Obsiegensanteil berücksichtigt der Senat, indem er den Geschäftswert, gebildet aus dem Wert der beiden Teileigentumseinheiten (Nrn. ... und ...) um 10% reduziert.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 134 Gesetzliches Verbot


Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 81 Grundsatz der Kostenpflicht


(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

Grundbuchordnung - GBO | § 71


(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53

Grundbuchordnung - GBO | § 78


(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ode

Grundbuchordnung - GBO | § 53


(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihr

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 1 Begriffsbestimmungen


(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden. (2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 8 Teilung durch den Eigentümer


(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile in der Weise teilen, dass mit jedem Anteil Sondereigentum verbunden ist. (2) Im Fall des Absatzes 1 gelten

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 5 Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums


(1) Gegenstand des Sondereigentums sind die gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 bestimmten Räume sowie die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eig

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 7 Grundbuchvorschriften


(1) Im Fall des § 3 Absatz 1 wird für jeden Miteigentumsanteil von Amts wegen ein besonderes Grundbuchblatt (Wohnungsgrundbuch, Teileigentumsgrundbuch) angelegt. Auf diesem ist das zu dem Miteigentumsanteil gehörende Sondereigentum und als Beschränku

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 3 Vertragliche Einräumung von Sondereigentum


(1) Das Miteigentum (§ 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) an einem Grundstück kann durch Vertrag der Miteigentümer in der Weise beschränkt werden, dass jedem der Miteigentümer abweichend von § 93 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Eigentum an einer bes

Wohnungsgrundbuchverfügung - WoEigVfg | § 2


In der Aufschrift ist unter die Blattnummer in Klammern das Wort "Wohnungsgrundbuch" oder "Teileigentumsgrundbuch" zu setzen, je nachdem, ob sich das Sondereigentum auf eine Wohnung oder auf nicht zu Wohnzwecken dienende Räume bezieht. Ist mit dem Mi

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Tenor I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim - Grundbuchamt vom 20. Juli 2016 wird zurückgewiesen. II. Die Beschwerde der Beteiligten gegen die bestehen gebliebene Zwangsicherun

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(1) Das Miteigentum (§ 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) an einem Grundstück kann durch Vertrag der Miteigentümer in der Weise beschränkt werden, dass jedem der Miteigentümer abweichend von § 93 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Eigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude (Sondereigentum) eingeräumt wird. Stellplätze gelten als Räume im Sinne des Satzes 1.

(2) Das Sondereigentum kann auf einen außerhalb des Gebäudes liegenden Teil des Grundstücks erstreckt werden, es sei denn, die Wohnung oder die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume bleiben dadurch wirtschaftlich nicht die Hauptsache.

(3) Sondereigentum soll nur eingeräumt werden, wenn die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind und Stellplätze sowie außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks durch Maßangaben im Aufteilungsplan bestimmt sind.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Rosenheim - Grundbuchamt vom 20. Juli 2016 wird zurückgewiesen.

II.

Die Beschwerde der Beteiligten gegen die bestehen gebliebene Zwangsicherungshypothek im Grundbuch des Amtsgerichts Rosenheim von Bad Aibling, Blatt … (dritte Abteilung lfde. Nr. 11), wird zurückgewiesen.

III.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf … € festgesetzt.

Gründe

I. Die Beteiligte war im Grundbuch zu einem halben Anteil sowie hinsichtlich des weiteren Hälfteanteils in vierköpfiger Erbengemeinschaft nach ihrem verstorbenen Ehemann als Miteigentümerin eingetragen. Das Grundstück wurde zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft zwangsversteigert. Auf vollstreckungsgerichtliches Ersuchen gemäß § 130 ZVG vom 20.4.2016 trug das Grundbuchamt am 26.4.2016 den bezeichneten Ersteher als (Allein-) Eigentümer gemäß Zuschlagsbeschluss vom 3.3.2016 ein und löschte den Zwangsversteigerungsvermerk. Bestehen blieben hiernach außer einer in Abt. III/8 eingetragenen Zwangshypothek das Recht in Abt. III/11 (Zwangssicherungshypothek zu … EUR; für … GmbH, M.; ...; eingetragen am 01.07.2002). Im dem Ersuchen beigefügten Zuschlagsbeschluss des Vollstreckungsgerichts wird das Recht als „Verdeckte Eigentümergrundschuld für ... (die vier Mitglieder der vormaligen Erbengemeinschaft)“ bezeichnet. Zugleich trug das Grundbuchamt auf Antrag und Bewilligung des Erstehers an nächstoffener Rangstelle (Abt. III/12) eine Grundschuld ohne Brief zu … € für ein Kreditinstitut ein.

Die Beteiligte hat nach wiederholter Korrespondenz mit dem Grundbuchamt unter dem 18.7.2016 beantragt, „folgende Korrekturen im Grundbuch von Amts wegen vorzunehmen“:

- die Eigentümereintragung durch Wiedereintragung der vormaligen vier Eigentümerinnen (neben dem neuen Eigentümer),

- die Löschung der vom Ersteher veranlassten Eintragung einer nachrangigen Grundschuld (Abt. III/12).

Mit Beschluss vom 20.7.2016 hat das Grundbuchamt eine Berichtigung von Amts wegen abgelehnt. Weder eine Grundbuchunrichtigkeit noch eine Verletzung von gesetzlichen Vorschriften sei ersichtlich; für die Eintragung eines Widerspruchs bestehe keine Rechtsgrundlage. Die Beteiligte hat hierzu am 25.7.2016 schriftlich erklärt, dass sie „das Rechtsmittel der Beschwerde gegen diesen Beschluss wahrnehmen“ werde, und hat sich dazu weitere Erläuterungen zur erteilten Rechtsmittelbelehrung erbeten, die sie unter dem 27.7.2016 erhalten hat.

In der anschließenden Korrespondenz informierte die Beteiligte noch über gestellte Strafanzeigen (u. a. gegen den Rechtspfleger) sowie ergriffene Maßnahmen zur dienstaufsichtlichen Überprüfung. Sie bemängelte zudem, dass die Zwangshypothek (Abt. …) als verdeckte Eigentümergrundschuld nicht in eine offene Grundschuld für die vier Mitglieder der Erbengemeinschaft umgeschrieben worden sei. Sämtliche Grundbuchunrichtigkeiten seit dem 26.4.2016 seien durch „Amtshandeln“ zu korrigieren.

Der Rechtspfleger hatte in diesem Zusammenhang bereits mit Schreiben vom 14. sowie 17. 6.2016 und sodann erneut mit Schreiben vom 1.8.2016 darauf hingewiesen, dass es zur Umschreibung des Rechts (Abt. …) eines Antrags nach § 13 GBO bedürfe, und im Grundbuchverfahren ein formgerechter Nachweis dafür erforderlich sei, dass sich die Zwangshypothek in eine Eigentümergrundschuld verwandelt habe (§§ 1163, 1177 BGB). In einem der Beteiligten bekannt gegebenen Aktenvermerk vom 24.8.2016 ist dies erneut festgehalten. Dieser schließt damit ab, dass das Grundbuchamt in dieser Sache nicht weiter tätig werden könne, solange kein Antrag auf Grundbuchberichtigung gestellt sei.

Anschließende weitere Ausführungen der Beteiligten zu den angeblichen „Falscheintragungen“ und deren Richtigstellung, wobei das ihr eingeräumte Rechtsmittel „überhaupt noch nicht zum Einsatz“ gekommen sei (Schreiben vom 31.8.2016, S. 4), hat das Grundbuchamt zum Anlass genommen, diese als Beschwerde gegen den Zurückweisungsbeschluss vom 20.7.2016 zu behandeln und mit Nichtabhilfebeschluss vom 16.9.2016 dem Oberlandesgericht vorzulegen.

Im Verfahren vor dem Oberlandesgericht hat die Beteiligte erneut und ausführlich zu angeblichen Fehlern im Zwangsvollstreckungsverfahren und darauf aufbauenden unrichtigen Einträgen im Grundbuch vorgetragen in der Erwartung, „dass beim Oberlandesgericht ... der „Spuk“ in der Sache ... beendet werden“ könne. Sie habe einen Rechtsanspruch auf Korrektur und Rückgabe des mehrheitlich ihr gehörenden Hauses; der Beschluss des Oberlandesgerichts solle ihre Eigentumsrechte wiederherstellen.

II. Ein Rechtsmittel liegt vor.

Eine - im gegebenen Fall schriftliche - Rechtsmittelerklärung muss inhaltlich darauf gerichtet sein, die sachliche Überprüfung einer bestimmten Entscheidung des Grundbuchamts durch die höhere Instanz herbeizuführen (Budde in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 73 Rn. 4 und 11; vgl. BayObLGZ 1990, 37/38). Eines ausdrücklichen Antrags bedarf es nicht (Demharter GBO 30. Aufl. § 74 Rn. 5). In diesem Sinne kann den Ausführungen der Beteiligten noch entnommen werden, dass sie nicht nur die Ausgangsinstanz von der sachlichen Richtigkeit ihrer Rechtsansicht - etwa in Form einer Abhilfeentscheidung, von dienstaufsichtlichen Maßnahmen der Behördenleitung oder mittels strafrechtlichen Mitteln -, überzeugen, sondern (auch) eine Überprüfung durch die übergeordnete Instanz herbeiführen will. So beanstandet sie u. a. in dem Schreiben vom 23.8. 2016 (S. 3), es habe sich bis dahin noch kein Grundbuchrichter für eine Entscheidung zur Sache bereit gefunden. Ob davon unabhängig auch der Schriftverkehr mit dem Beschwerdegericht eine (erneute oder eigenständige) Rechtsmittelerklärung enthält, kann auf sich beruhen. Jedenfalls macht die Beteiligte in ihren schriftlichen Ausführungen deutlich, dass sie die vom Grundbuchamt im Nichtabhilfebeschluss vorgenommene Auslegung ihrer bezeichneten Schriftstücke als Rechtsmittel teilt.

III. Das Rechtsmittel ist nur als beschränkte Beschwerde zulässig.

1. Nach § 71 Abs. 1 GBO findet gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts die Beschwerde statt. Jedoch ist nach § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO die Beschwerde gegen eine Eintragung unzulässig. Bei der Eintragung des Erstehers als Eigentümer aufgrund des vollstreckungsgerichtlichen Ersuchens vom 20.4.2016 handelt es sich ebenso wie bei der am selben Tag vorgenommenen, vom neuen Eigentümer beantragten Eintragung der Grundschuld (Abt. III/12) um Eintragungen in diesem Sinne (Demharter § 71 Rn. 51); an sie kann sich nämlich ein gutgläubiger Erwerb anschließen (Demharter § 71 Rn. 1 mit 37). Nichts anderes gilt für die bereits seit 1.7.2002 eingetragene Zwangshypothek (Abt. III/11), die als bestehen bleibend behandelt wurde.

2. Ist die Beschwerde gegen die Eintragung als solche unzulässig, so kann mit ihr aber verlangt werden, dass das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 GBO einen Widerspruch einzutragen oder - was hier jedoch von vorneherein ausscheidet - eine Löschung wegen inhaltlicher Unzulässigkeit vorzunehmen.

a) In diesem - beschränkten - Sinne kann grundsätzlich zulässig eine Beschwerde gegen die im Beschluss vom 20.7.2016 ausgesprochene Weigerung, eine Berichtigung hinsichtlich der Eigentümereintragung und der Grundschuld (Abt. III/12) vorzunehmen, eingelegt werden.

b) Was die Umschreibung der Zwangshypothek infolge Umwandlung in eine Eigentümergrundschuld angeht, fehlt zwar die förmliche Zurückweisung einer zunächst an das Grundbuchamt gerichteten Anregung, solche von Amts wegen vorzunehmen. Indessen kann sich ein Beschwerdeführer auch unmittelbar gegen die bestehende Eintragung wenden (Demharter § 71 Rn. 68; Meikel/Schmidt-Räntsch GBO 11. Aufl. § 71 Rn. 80), von der er meint, sie müsse - weil unrichtig geworden - von Amts wegen berichtigt werden.

c) Die Beschwerdeberechtigung der Beteiligten ist nicht zweifelsfrei (vgl. dazu Demharter § 71 Rn. 69). Im Amtsverfahren ist beschwerdeberechtigt nur, wer, falls die Eintragungen unrichtig wären, nach § 894 BGB den Berichtigungsanspruch hätte, zu dessen Gunsten also ein Widerspruch gebucht werden müsste. Bei der Eigentümereintragung ist dies nicht deshalb bedenklich, weil die Beteiligte nicht alleinige Eigentümerin war (vgl. Demharter § 71 Rn. 69), wohl aber insofern, als die behauptete Rechtsstellung zwar nicht positiv feststehen, aber doch die ernsthafte Möglichkeit der Rechtsbeeinträchtigung gegeben sein muss (Senat vom 24.9.2010, 34 Wx 120/10 = NJW- RR 2011, 235; Hügel/Kramer GBO 3. Aufl. § 71 Rn. 198). Ob dem trotz der umfangreichen Ausführungen der Beteiligten im Hinblick auf die Eigentümereintragung auf der Grundlage eines Behördenersuchens nach § 38 GBO, § 90 Abs. 1, § 130 ZVG Genüge getan ist, erscheint zweifelhaft. Umso mehr gilt dies für die erst infolge der Umschreibung auf den neuen Eigentümer vorgenommene Eintragung der Grundschuld (Abt. III/12). Hingegen besteht im Fall der in Abt. III/11 eingetragenen Zwangshypothek eine Beschwerdeberechtigung unter dem Gesichtspunkt, einen Berichtigungsanspruch zu besitzen, weil die Beteiligte als (Mit-) Berechtigte der verdeckten Eigentümergrundschuld ein eigenes Antragsrecht nach §§ 13, 22 GBO hätte (vgl. Senat vom 9.6.2010, 34 Wx 42/10 juris; vom 8.11.2012, 34 Wx 108/12 juris).

IV. Jedenfalls ist das Rechtsmittel unbegründet, weil die Voraussetzungen für die Eintragung eines Amtswiderspruchs oder für eine Löschung von Amts wegen (vgl. § 53 Abs. 1 GBO) nicht gegeben sind.

1. Die Eintragung des Erstehers als Eigentümer (Abt. I/3) wurde auf der Grundlage eines Ersuchens des derselben Behörde zugehörigen Vollstreckungsgerichts nach § 38 GBO vollzogen. Hiernach ist in den Fällen, in denen nach gesetzlicher Vorschrift eine Behörde befugt ist, das Grundbuchamt um eine Eintragung zu ersuchen, die Eintragung aufgrund des Ersuchens der Behörde vorzunehmen. Das Grundbuchamt hat neben der - hier gewahrten - Form (§ 29 Abs. 3 GBO; vgl. zuletzt Senat vom 20.1.2017, 34 Wx 413/16, zur Veröffentlichung vorgesehen in juris) und dem Aussteller des Ersuchens - in diesem Fall das Vollstreckungsgericht als ersuchende Behörde gemäß der Ermächtigungsnorm des § 130 ZVG - nur das Vorliegen bestimmter für die Eintragung notwendiger Angaben (vgl. § 9 Buchst. d, § 15 GBV, § 47 GBO) und das Vorliegen der steuerlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung (§ 22 Abs. 1 GrEStG) zu überprüfen (Hügel/Zeiser § 38 Rn. 32). Ob alle Voraussetzungen für den materiellen Übergang bzw. -untergang von Rechten (§ 91 ZVG), um deren Löschung ersucht wird, gegeben sind, liegt in der Verantwortung des Vollstreckungsgerichts (Hügel/Zeiser a. a. O.). Das Ergebnis der Zwangsversteigerung ist entsprechend dem Ersuchen einheitlich zu erledigen und auch durch Eigentümereintragung sowie Löschung des Zwangsversteigerungsvermerks so erledigt worden.

Für die inhaltliche Richtigkeit des maßgeblichen Ersuchens vom 20.4.2016 trägt das Vollstreckungsgericht die Verantwortung. Dabei obliegt es diesem und nicht dem ersuchten Grundbuchamt, zu überprüfen, ob alle Voraussetzungen für den materiellen Rechtsübergang auf den Erwerber gegeben sind. Das umfasst beispielsweise auch die Rechtskraft des Zuschlagsbeschlusses (Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 998). Eine Verletzung von gesetzlichen Vorschriften durch das Grundbuchamt, wie sie die Eintragung eines Amtswiderspruchs voraussetzt, ist nicht ersichtlich. Nur wenn einem Ersuchen jede Rechtsgrundlage fehlen würde (zum Ganzen Demharter § 38 Rn. 74) und das Grundbuchamt davon sichere Kenntnis hätte, dürfte es das Ersuchen zurückweisen (vgl. KG FGPrax 2003, 56). Woraus sich die Kenntnis für das Grundbuchamt erschließen sollte, das seinerseits weder den Zuschlagsbeschluss noch die Niederschrift über den Verteilungstermin, erst recht nicht die Akten über die Zwangsversteigerung, zu prüfen und auf Widersprüche hin zu untersuchen hatte, ist dem Senat nicht ersichtlich. Namentlich ist die Ansicht der Beteiligten, aus der verdeckten Eigentümergrundschuld ergebe sich ihr fortbestehendes Miteigentum, ohne rechtliche Grundlage.

2. Ebenso wenig liegt bei der Eintragung des Grundpfandrechts (Abt. …) auf Antrag des als Eigentümer neu eingetragenen Erstehers eine Verletzung gesetzlicher Vorschriften vor. Die maßgebliche Grundlage findet sich in § 13 Abs. 1, § 19 und § 39 Abs. 1 GBO. Es genügt, dass der Ersteher im Zeitpunkt der Vornahme der neuen Eintragung eingetragen war oder zeitgleich eingetragen wurde (Demharter § 39 Rn. 17). Einer Bewilligung früherer Eigentümer bedurfte es verfahrensrechtlich nicht.

3. Indem das Grundbuchamt eine Umschreibung (Berichtigung) des Grundbuchs hinsichtlich der bestehen gebliebenen Zwangshypothek (Abt. …) auf die Mitglieder der vormals als (Mit-) Eigentümer eingetragenen Erbengemeinschaft unterließ, hat es nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen. Der dem Eintragungsersuchen beigefügte Zuschlagsbeschluss bildet dafür keine Eintragungsgrundlage (vgl. Schöner/Stöber Rn. 997; Hügel/Zeiser § 38 Rn. 33). Daraus folgt, dass die im Zuschlagsbeschluss bezeugten Umstände auch nicht die Grundlage für Grundbucheintragungen bilden können (vgl. Senat vom 8.11.2012, 34 Wx 104/12, juris; vom 8.11.2012, 34 Wx 108/12 juris; vom 9.6.2010, 34 Wx 42/10, juris). Zu Recht hatte das Grundbuchamt bereits unter dem 14. und 17.6.2016 auf die Notwendigkeit eines Antrags (§ 13 GBO) und darauf hingewiesen, förmlich durch Urkunden i. S. v. § 29 Abs. 1 GBO den Nachweis zu erbringen, dass sich die Hypothek durch vollständige Bezahlung der ihr zugrunde liegenden Forderung in eine Eigentümergrundschuld umgewandelt habe (§§ 1163, 1177 BGB). Durch eine entsprechende Bewertung im Zuschlagsbeschluss ist der Unrichtigkeitsnachweis nicht erbracht (vgl. Senat vom 8.11.2012, 34 Wx 108/12, juris).

V. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Pflicht zur Kostentragung ergibt sich bereits aus dem Gesetz (§ 22 Abs. 1 GNotKG).

Den Geschäftswert bemisst der Senat nach dem Grundstückswert (§ 46 GNotKG) sowie nach dem Nennwert der betroffenen Grundpfandrechte (vgl. § 53 Abs. 1 GNotKG).

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

(1) Im Fall des § 3 Absatz 1 wird für jeden Miteigentumsanteil von Amts wegen ein besonderes Grundbuchblatt (Wohnungsgrundbuch, Teileigentumsgrundbuch) angelegt. Auf diesem ist das zu dem Miteigentumsanteil gehörende Sondereigentum und als Beschränkung des Miteigentums die Einräumung der zu den anderen Miteigentumsanteilen gehörenden Sondereigentumsrechte einzutragen. Das Grundbuchblatt des Grundstücks wird von Amts wegen geschlossen.

(2) Zur Eintragung eines Beschlusses im Sinne des § 5 Absatz 4 Satz 1 bedarf es der Bewilligungen der Wohnungseigentümer nicht, wenn der Beschluss durch eine Niederschrift, bei der die Unterschriften der in § 24 Absatz 6 bezeichneten Personen öffentlich beglaubigt sind, oder durch ein Urteil in einem Verfahren nach § 44 Absatz 1 Satz 2 nachgewiesen ist. Antragsberechtigt ist auch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

(3) Zur näheren Bezeichnung des Gegenstands und des Inhalts des Sondereigentums kann auf die Eintragungsbewilligung oder einen Nachweis gemäß Absatz 2 Satz 1 Bezug genommen werden. Veräußerungsbeschränkungen (§ 12) und die Haftung von Sondernachfolgern für Geldschulden sind jedoch ausdrücklich einzutragen.

(4) Der Eintragungsbewilligung sind als Anlagen beizufügen:

1.
eine von der Baubehörde mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehene Bauzeichnung, aus der die Aufteilung des Gebäudes und des Grundstücks sowie die Lage und Größe der im Sondereigentum und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Teile des Gebäudes und des Grundstücks ersichtlich ist (Aufteilungsplan); alle zu demselben Wohnungseigentum gehörenden Einzelräume und Teile des Grundstücks sind mit der jeweils gleichen Nummer zu kennzeichnen;
2.
eine Bescheinigung der Baubehörde, dass die Voraussetzungen des § 3 Absatz 3 vorliegen.
Wenn in der Eintragungsbewilligung für die einzelnen Sondereigentumsrechte Nummern angegeben werden, sollen sie mit denen des Aufteilungsplans übereinstimmen.

(5) Für Teileigentumsgrundbücher gelten die Vorschriften über Wohnungsgrundbücher entsprechend.

In der Aufschrift ist unter die Blattnummer in Klammern das Wort "Wohnungsgrundbuch" oder "Teileigentumsgrundbuch" zu setzen, je nachdem, ob sich das Sondereigentum auf eine Wohnung oder auf nicht zu Wohnzwecken dienende Räume bezieht. Ist mit dem Miteigentumsanteil Sondereigentum sowohl an einer Wohnung als auch an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen verbunden und überwiegt nicht einer dieser Zwecke offensichtlich, so ist das Grundbuchblatt als "Wohnungs- und Teileigentumsgrundbuch" zu bezeichnen.

(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden.

(2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(3) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(4) Wohnungseigentum und Teileigentum können nicht in der Weise begründet werden, dass das Sondereigentum mit Miteigentum an mehreren Grundstücken verbunden wird.

(5) Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes sind das Grundstück und das Gebäude, soweit sie nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.

(6) Für das Teileigentum gelten die Vorschriften über das Wohnungseigentum entsprechend.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Augsburg - Grundbuchamt - vom 13. Juli 2016 aufgehoben.

Gründe

I. Im Teileigentumsgrundbuch sind die Beteiligten zu 1 bis 3 in Erbengemeinschaft für einen 86,54/1.000 Miteigentumsanteil, verbunden mit dem Sondereigentum an den im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichneten gewerblich genutzten Räumen eingetragen. Wegen des Gegenstands und des Inhalts des Sondereigentums ist auf die Bewilligung vom 17.2.1983 Bezug genommen.

Die Beteiligten haben am 23.6.2016 unter Vorlage einer Ergänzungsbescheinigung vom 22.3. 2016 zur Abgeschlossenheitsbescheinigung, welche „hinsichtlich der Nutzungsänderung der Gewerbeeinheit mit Ziffer 1 im Erdgeschoss zu einer Wohnungseinheit“ die erste Bescheinigung abändert, und unter Bezugnahme auf die Teilungserklärung vom 17.2.1983 die Berichtigung des Grundbuchs dergestalt beantragt, dass das derzeit angelegte Teileigentumsgrundbuchblatt in ein Wohnungseigentumsgrundbuchblatt gemäß dem Wortlaut der Teilungserklärung umgeschrieben wird. Das Grundbuch sei insoweit falsch. Die Zweckbestimmung als Wohnung sei im vorliegenden Fall in der Teilungserklärung als rechtsgeschäftliche und rechtsgestaltende Erklärung des aufteilenden Eigentümers enthalten. Ungeachtet der erteilten Abgeschlossenheitsbescheinigung, die davon abweichend die Einheit Nr. 1 ohne nachvollziehbaren Grund als gewerbliche Räume ausweise, hätte sich das Grundbuchamt nicht ohne nachträgliche Beseitigung eines etwa damit verbundenen Widerspruchs allein auf die Abgeschlossenheitsbescheinigung stützen dürfen.

Das Grundbuchamt hat am 13.7.2016 folgende fristsetzende Zwischenverfügung erlassen:

Für die Grundbuchberichtigung bzw. die Änderung der Teilungserklärung sei die Zustimmung sämtlicher Eigentümer der Wohnanlage in der Form des § 29 GBO erforderlich. Bei der fraglichen Einheit sei durchaus Teileigentum entstanden. Die Teilungserklärung vom 17.2.1983 habe die Räume zwar als Wohnung deklariert und der Rechtspfleger habe - ob bewusst oder versehentlich sei heute nicht mehr nachvollziehbar - bei Anlage der Grundbuchblätter die Einheit Nr. 1 entsprechend der Abgeschlossenheitsbescheinigung als gewerbliche Räume vorgetragen. An dem Grundbuchvortrag habe sich 33 Jahre lang niemand gestoßen. In späteren Urkunden sei die Einheit stets als gewerblich genutzte Räumlichkeit bezeichnet worden. Schon allein dies spreche neben der Abgeschlossenheitsbescheinigung dafür, dass es sich bei der Einheit um keine Wohnung handele. Es liege somit kein Fall einer Grundbuchberichtigung infolge Unrichtigkeit des Grundbuchs vor. Die Nutzungsänderung könne nur mit Zustimmung aller Eigentümer der Wohnanlage vorgenommen werden.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der notariell vertretenen Beteiligten. Das Grundbuch sei falsch und ungeachtet des lange zurückliegenden Eintragungsvorgangs von Amts wegen zu berichtigen, weil die Teilungserklärung für die Räumlichkeit eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter („Wohnung“) enthalte.

Das Grundbuchamt hat mit formloser Verfügung nicht abgeholfen und die Grundakten zur Beschwerdeentscheidung vorgelegt.

II. Das Rechtsmittel ist erfolgreich.

1. Gegen die ergangene Zwischenverfügung (§ 18 Abs. 1 GBO) ist die Beschwerde nach § 71 Abs. 1 GBO der statthafte Rechtsbehelf (Demharter GBO 30. Aufl. § 71 Rn. 1). Das Rechtsmittel ist vom Notar, der die zur Eintragung erforderliche Erklärung beglaubigt hat, mittels Beschwerdeschrift eingelegt. Dieser gilt nach § 15 Abs. 2 GBO als ermächtigt, nicht nur den Antrag beim Grundbuchamt zu stellen, sondern auch gegen die ergangene Entscheidung für die Antragsberechtigten Beschwerde einzulegen (Demharter § 15 Rn. 20). Erklärt er sich nicht, für welchen der Antragsberechtigten das Rechtsmittel ergriffen wird, sind als Beschwerdeführer alle Antragsberechtigten anzusehen (Demharter 3 15 Rn. 20). Dies sind hier die drei Beteiligten, die als Mitglieder einer Erbengemeinschaft Eigentümer des Grundbesitzes sind.

Auch wenn die Entscheidung über die Nichtabhilfe formell mangelhaft ist (vgl. OLG Celle Rpfleger 2011, 278; Demharter § 75 Rn. 11 und 13) - sie beschränkt sich auf eine Bezugnahme und wurde den Beteiligten nicht bekannt gegeben -, ist es dem Senat nicht verwehrt, sogleich zu entscheiden (OLG Celle a. a. O.).

2. Die Beschwerde ist begründet. Für die begehrte Eintragung ist die Zustimmung sämtlicher Eigentümer der Wohnanlage - einschließlich von Vormerkungsberechtigten - in der Form des § 29 GBO nicht erforderlich.

a) Der Ausgangspunkt des Grundbuchamts ist zutreffend: die Qualifikation eines Raumeigentums als Wohnungs- oder Teileigentum (§ 1 Abs. 2 bzw. Abs. 3 WEG) hat Vereinbarungscharakter im Sinne von § 5 Abs. 4, § 10 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 WEG (BGH FGPrax 2015, 101 Rn. 10; BGH NJW-RR 2012, 1036 Rn. 9; zuletzt Senat vom 11.11.2016, 34 Wx 264/16 juris; KG RNotZ 2013, 428 mit Anm. Rapp; OLG Frankfurt MittBayNot 2015, 474) mit der Folge, dass für eine Umwandlung grundsätzlich die Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer (und der dinglich Berechtigten, soweit deren Rechtsstellung beeinträchtigt wird) erforderlich ist (BGH FGPrax 2015, 101 Rn. 12; Demharter Anhang zu § 3 Rn. 95; Rapp RNotZ 2013, 430).

b) Um eine Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum handelt es sich vorliegend aber nicht.

aa) Die nach § 8 WEG vorgenommene Teilung durch den Eigentümer bestimmte für die gegenständliche Einheit Nr. 1 die Verbindung des Miteigentumsanteils mit dem Sondereigentum an einer Wohnung im Erdgeschoß (ursprünglich mit Keller, nach dem Nachtrag vom 17.8.1983 ohne den bezeichneten Kellerraum). Anhaltspunkte für eine Nutzung der Räume zu anderen als zu Wohnzwecken finden sich in der Teilungserklärung nicht. Diese teilt durchwegs in „Wohnungen“ auf (II.); beantragt ist auch die Anlegung entsprechender „Wohnungsgrundbücher“ (V. 1.). Lediglich der ursprüngliche Beschrieb für das ungeteilte Eigentum gibt einen Hinweis darauf, dass das vorhandene Gebäude Räume aufwies, die nicht zum Wohnen bestimmt waren („Wohnhaus mit Laden“). Aus der in der Bauzeichnung (Aufteilungsplan) nicht enthaltenen - auch nicht gebotenen (vgl. § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 WEG), vielmehr rechtlich überflüssigen (vgl. BGH ZMR 2013, 452; 2010, 461) - Funktionsbezeichnung der mit derselben Nummer (1) gekennzeichneten Räume lässt sich nichts schließen, was der Eintragungsbewilligung nach § 7 Abs. 3 WEG widerspräche.

bb) Unrichtig ist hingegen die gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 WEG erteilte Bescheinigung vom 7.2.1983, die die Abgeschlossenheit der mit Nr. 1 bezeichneten, nicht zu Wohnzwecken dienenden (gewerblich genutzten) Räume nach § 3 Abs. 2 WEG bestätigt. Weil das Ausstattungserfordernis von Teileigentum einerseits, Wohnungseigentum andererseits, unterschiedlich ist (vgl. Nrn. 4 und 5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 2 und § 32 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes vom 19.3.1974, BAnz. Nr. 58 vom 23.3.1974; OLG Düsseldorf FGPrax 1998, 12; Rapp RNotZ 2013, 429/431), hätte die seinerzeitige Eintragung nicht vorgenommen werden dürfen (vgl. § 3 Abs. 2 WEG). Der Mangel berührt aber die wirksame Entstehung von Sondereigentum nicht (vgl. BGHZ 110, 36/40; Schneider in Riecke/Schmid WEG 4. Aufl. § 3 Rn. 62 und 63a).

c) Eine Berichtigung im Antragsverfahren nach § 22 GBO scheidet aus; vielmehr geht es um eine unzulässige Eintragung i. S. v. § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO.

aa) Die Eintragung des Miteigentumsanteils im (Teileigentums-)Grundbuch als mit dem Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden gewerblich genutzten Räumen (§ 1 Abs. 3 WEG) verbunden steht im Widerspruch zur Teilungserklärung, welche das Sondereigentum als Wohnungseigentum (§ 1 Abs. 2 WEG) bestimmt. Eine Auflösung dieser Widersprüchlichkeit, etwa durch Auslegung, ist nicht möglich, weil sich ein geltungsfähiger Sinn in der einen oder anderen Richtung nicht ermitteln lässt (vgl. BayObLGZ 1998, 39/43). Angelehnt an die vom Senat gebilligte Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts handelt es sich bei dem Eintrag des Sondereigentums als „gewerblich genutzte Räume“ um eine im Grundbuch eintragungsfähige Bestimmung (a. a. O.; ebenso Meikel/Morvilius GBO 11. Aufl. Einl B Rn. 207; siehe auch Bärmann/Armbrüster WEG 13. Aufl. § 1 Rn. 33), die nicht nur als Unrichtigkeit tatsächlicher Art - etwa einer fehlerhaften Angabe zur Nutzungsart eines Grundstücks - durch Richtigstellung von Amts wegen beseitigt werden kann (so aber Schneider in Riecke/Schmid § 7 Rn. 192; Hügel/Kral GBO WEG Rn. 123; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 2872c; Timme/Kral WEG 2. Aufl. § 7 Rn. 102; Bärmann/Armbrüster § 1 Rn. 32; § 7 Rn. 50; wohl auch von Oefele in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. AT V Rn. 233). Eine eintragungsfähige Bestimmung, die zu der ebenfalls nach § 7 Abs. 3 WEG zum Grundbuchinhalt gewordenen Eintragungsbewilligung in einem unlöslichen Widerspruch steht, ist aber inhaltlich unzulässig (Hügel/Holzer § 53 Rn. 69 mit 81) und steht nicht unter dem öffentlichen Glauben (BayObLG a. a. O.; ferner BayObLGZ 1997, 233/237). Die Eintragung ist nach § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO als inhaltlich unzulässig zu löschen.

bb) Wegen des dabei zu beachtenden Verfahrens und der Notwendigkeit, den ursprünglichen Antrag sodann neu zu verbescheiden, nimmt der Senat auf die Ausführungen des Bayerischen Oberstern Landesgerichts in dessen Entscheidung vom 13.2.1998 (BayObLGZ 1998, 39/43 f. unter II. 2. b) Bezug. Zu beachten ist darüber hinaus, dass im Verfahren der Amtslöschung den übrigen Wohnungs- und Teileigentümern sowie dinglich Berechtigten Gehör zu gewähren ist (Demharter § 53 Rn. 57; Hügel/Holzer § 53 Rn. 86).

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

(1) Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden.

(2) Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(3) Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

(4) Wohnungseigentum und Teileigentum können nicht in der Weise begründet werden, dass das Sondereigentum mit Miteigentum an mehreren Grundstücken verbunden wird.

(5) Gemeinschaftliches Eigentum im Sinne dieses Gesetzes sind das Grundstück und das Gebäude, soweit sie nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen.

(6) Für das Teileigentum gelten die Vorschriften über das Wohnungseigentum entsprechend.

In der Aufschrift ist unter die Blattnummer in Klammern das Wort "Wohnungsgrundbuch" oder "Teileigentumsgrundbuch" zu setzen, je nachdem, ob sich das Sondereigentum auf eine Wohnung oder auf nicht zu Wohnzwecken dienende Räume bezieht. Ist mit dem Miteigentumsanteil Sondereigentum sowohl an einer Wohnung als auch an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen verbunden und überwiegt nicht einer dieser Zwecke offensichtlich, so ist das Grundbuchblatt als "Wohnungs- und Teileigentumsgrundbuch" zu bezeichnen.

(1) Im Fall des § 3 Absatz 1 wird für jeden Miteigentumsanteil von Amts wegen ein besonderes Grundbuchblatt (Wohnungsgrundbuch, Teileigentumsgrundbuch) angelegt. Auf diesem ist das zu dem Miteigentumsanteil gehörende Sondereigentum und als Beschränkung des Miteigentums die Einräumung der zu den anderen Miteigentumsanteilen gehörenden Sondereigentumsrechte einzutragen. Das Grundbuchblatt des Grundstücks wird von Amts wegen geschlossen.

(2) Zur Eintragung eines Beschlusses im Sinne des § 5 Absatz 4 Satz 1 bedarf es der Bewilligungen der Wohnungseigentümer nicht, wenn der Beschluss durch eine Niederschrift, bei der die Unterschriften der in § 24 Absatz 6 bezeichneten Personen öffentlich beglaubigt sind, oder durch ein Urteil in einem Verfahren nach § 44 Absatz 1 Satz 2 nachgewiesen ist. Antragsberechtigt ist auch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.

(3) Zur näheren Bezeichnung des Gegenstands und des Inhalts des Sondereigentums kann auf die Eintragungsbewilligung oder einen Nachweis gemäß Absatz 2 Satz 1 Bezug genommen werden. Veräußerungsbeschränkungen (§ 12) und die Haftung von Sondernachfolgern für Geldschulden sind jedoch ausdrücklich einzutragen.

(4) Der Eintragungsbewilligung sind als Anlagen beizufügen:

1.
eine von der Baubehörde mit Unterschrift und Siegel oder Stempel versehene Bauzeichnung, aus der die Aufteilung des Gebäudes und des Grundstücks sowie die Lage und Größe der im Sondereigentum und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Teile des Gebäudes und des Grundstücks ersichtlich ist (Aufteilungsplan); alle zu demselben Wohnungseigentum gehörenden Einzelräume und Teile des Grundstücks sind mit der jeweils gleichen Nummer zu kennzeichnen;
2.
eine Bescheinigung der Baubehörde, dass die Voraussetzungen des § 3 Absatz 3 vorliegen.
Wenn in der Eintragungsbewilligung für die einzelnen Sondereigentumsrechte Nummern angegeben werden, sollen sie mit denen des Aufteilungsplans übereinstimmen.

(5) Für Teileigentumsgrundbücher gelten die Vorschriften über Wohnungsgrundbücher entsprechend.

(1) Gegenstand des Sondereigentums sind die gemäß § 3 Absatz 1 Satz 1 bestimmten Räume sowie die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Wohnungseigentümers über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird. Soweit sich das Sondereigentum auf außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks erstreckt, gilt § 94 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(2) Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch der Wohnungseigentümer dienen, sind nicht Gegenstand des Sondereigentums, selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume oder Teile des Grundstücks befinden.

(3) Die Wohnungseigentümer können vereinbaren, dass Bestandteile des Gebäudes, die Gegenstand des Sondereigentums sein können, zum gemeinschaftlichen Eigentum gehören.

(4) Vereinbarungen über das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und Beschlüsse aufgrund einer solchen Vereinbarung können nach den Vorschriften des Abschnitts 4 zum Inhalt des Sondereigentums gemacht werden. Ist das Wohnungseigentum mit der Hypothek, Grund- oder Rentenschuld oder der Reallast eines Dritten belastet, so ist dessen nach anderen Rechtsvorschriften notwendige Zustimmung nur erforderlich, wenn ein Sondernutzungsrecht begründet oder ein mit dem Wohnungseigentum verbundenes Sondernutzungsrecht aufgehoben, geändert oder übertragen wird.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile in der Weise teilen, dass mit jedem Anteil Sondereigentum verbunden ist.

(2) Im Fall des Absatzes 1 gelten § 3 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3, § 4 Absatz 2 Satz 2 sowie die §§ 5 bis 7 entsprechend.

(3) Wer einen Anspruch auf Übertragung von Wohnungseigentum gegen den teilenden Eigentümer hat, der durch Vormerkung im Grundbuch gesichert ist, gilt gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und den anderen Wohnungseigentümern anstelle des teilenden Eigentümers als Wohnungseigentümer, sobald ihm der Besitz an den zum Sondereigentum gehörenden Räumen übergeben wurde.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.