Oberlandesgericht München Beschluss, 03. Feb. 2017 - 34 Wx 332/16

bei uns veröffentlicht am03.02.2017

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts Passau - Grundbuchamt - vom 22. Dezember 2015 aufgehoben.

II. Das Amtsgericht Passau - Grundbuchamt - wird angewiesen, die am 21. Dezember 2015 beantragte Berichtigung des Grundbuchs von ... Blatt ... durchzuführen und die Beteiligte zu 1 als Berechtigte der in Abteilung II lfd. Nr. 11 eingetragenen Vormerkung aufgrund Bewilligung vom 9./16.12.2015 einzutragen.

Gründe

I. Seit 31.5.2007 sind je unter Bezugnahme auf die Bewilligung vom 14.5.2007 in Abt. II/10 des Grundbuchs eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit (Solarstromanlagenbetriebsrecht) für eine Verwaltungsgesellschaft und gleichrangig in Abt. II/11 eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung eines Solarstromanlagenbetriebsrechts für die Beteiligte zu 3, eine Landesbank, eingetragen. Gegenständlich ist der Antrag der Beteiligten zu 1, einer Kreissparkasse, sie als Rechtsnachfolgerin der in Abt. II/11 eingetragenen Vormerkung aufgrund Abtretung des gesicherten Rechts einzutragen.

Zu Urkunde vom 14.5.2007, überschrieben als „Bewilligung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit und einer Vormerkung“ bestellte der Grundstückseigentümer, der Beteiligte zu 2, unter Ziff. I. 1. zugunsten einer Verwaltungsgesellschaft mbH („- die Gesellschaft nachstehend „der Berechtigte“ genannt -“) eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit, welche den Berechtigten berechtigt, auf dem vorbezeichneten Grundstück eine Solarstromanlage ... zu errichten und zu betreiben ...

Unter Ziff. I. 2. verpflichtete sich der Eigentümer gegenüber dem Berechtigten als Versprechensempfänger für den Fall, dass ein Dritter den ... Nutzungsvertrag übernimmt oder als Rechtsnachfolger des Berechtigten Vertragspartei wird, zu dessen Gunsten (echter Vertrag zugunsten Dritter) eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit gleichen Inhalts zu bestellen. Zur Sicherung dieses Anspruchs wird eine Vormerkung zugunsten der ... (Beteiligte zu 3) im Grundbuch eingetragen. Dieser Anspruch ist veräußerlich. ...

Unter Ziff. I. 3. wurden bewilligt

a) die in Ziffer 1. bestellte beschränkte persönliche Dienstbarkeit und

b) gemäß Ziffer 2. eine Vormerkung zugunsten der ... (Beteiligte zu 3) zur Sicherung des bedingten Anspruchs auf Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit gleichen Inhalts ...

Die Abtretungsvereinbarung vom 9./16.12.2015 zwischen den Beteiligten zu 1 und 3 führt einleitend aus, die Beteiligte zu 3 habe gemäß Bewilligungsurkunde vom 14.5.2007 einen Anspruch auf Eintragung einer persönlich beschränkten Dienstbarkeit erworben, der durch die in Abt. II lfd. Nr. 11 eingetragene Vormerkung gesichert sei. Sodann wurde vereinbart:

Die Zedentin (die Beteiligte zu 3) tritt an die Zessionarin (die Beteiligte zu 1) die Ansprüche aus dieser Vereinbarung ab, insbesondere

- das Recht zur Benennung eines Dritten

- den Anspruch auf Eintragung der Dienstbarkeit zugunsten des benannten Dritten.

Die Zessionarin nimmt die Abtretung an. Die Vormerkung soll auf die Zessionarin übergehen. Die Zessionarin wird die Umschreibung des Grundbuches veranlassen. Die Bewilligung wird erteilt.

Am 21.12.2015 beantragte die Beteiligte zu 1 unter Vorlage der beiderseits unterschriebenen und gesiegelten Urkunde im Original die Eintragung der Rechtsnachfolge im Grundbuch.

Den Antrag hat das Grundbuchamt mit Beschluss vom 22.12.2015 zurückgewiesen. Der schuldrechtliche Anspruch auf Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit sei wie das dingliche Recht selbst nicht abtretbar und könne auch nicht durch Vereinbarung als abtretbarer Anspruch ausgestaltet werden. Der Sachverhalt unterfalle keiner gesetzlichen Ausnahmeregelung. Erforderlich sei daher die erneute Bestellung einer Vormerkung.

Hiergegen wendet sich die Beteiligte zu 1 mit der Beschwerde vom 18.8.2016. Sie meint, die eingetragene Vormerkung sichere keinen Anspruch auf Eintragung einer Dienstbarkeit, sondern einen schuldrechtlichen Anspruch aufgrund Vertrags zugunsten Dritter. Dieser Anspruch sei Gegenstand der Abtretung. Bezweckt sei der Übergang des Benennungsrechts.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen und ergänzend ausgeführt: Die in der Bewilligung (Ziff. 2) als „Berechtigte“ bezeichnete Versprechensempfängerin sei - trotz der anderslautenden Begriffszuordnung in Ziff. 1 der Urkunde - die Beteiligte zu 3. Dieser sei kein Benennungsrecht eingeräumt, sondern die Pflicht auferlegt, zugunsten eines Vertragsübernehmers oder Rechtsnachfolgers des Dienstbarkeitsberechtigten gemäß Ziff. 1 eine Dienstbarkeit eintragen zu lassen. Laut Bewilligung sei der Anspruch auf Eintragung einer Dienstbarkeit für einen vom Versprechensempfänger zu benennenden Dritten abgesichert. Die Vormerkung sichere mithin einen nicht abtretbaren Anspruch.

Das Beschwerdegericht hat den Grundstückeigentümer und die Zedentin zum Berichtigungsantrag angehört.

II. Die nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

1. Der Sache nach geht es bei der begehrten Eintragung der Rechtsnachfolge bei der Vormerkung um eine Grundbuchberichtigung nach § 22 Abs. 1 GBO, der die Behauptung zugrunde liegt, dass die vom Grundbuch verlautbarte Rechtslage infolge wirksamer Abtretung des vormerkungsgesicherten schuldrechtlichen Anspruchs nicht (mehr) mit der materiellen Rechtslage übereinstimmt (§ 894 Abs. 1 BGB; BayObLG FGPrax 1998, 210/211; Demharter GBO 30. Aufl. Anhang zu § 44 Rn. 90).

Die Grundbuchberichtigung setzt entweder den Nachweis der Grundbuchunrichtigkeit in der Form des § 29 GBO voraus oder eine Berichtigungsbewilligung desjenigen, dessen Recht von der berichtigenden Eintragung betroffen wird (§§ 19, 22 Abs. 1 GBO).

Hier sind beide Voraussetzungen erfüllt.

a) Der Grundstückseigentümer kann seinem Vertragspartner (etwa der Betreibergesellschaft) einen - nicht übertragbaren - Anspruch auf Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit einräumen, welche den Vertragspartner und gegebenenfalls seine Rechtsnachfolger berechtigt, das belastete Grundstück zur Errichtung und zum Betrieb einer Solarstromanlage zu nutzen („Solarstromanlagenbetriebsrecht“). Daneben kann sich der Eigentümer auch mit echtem oder unechtem Vertrag zugunsten Dritter (§§ 328, 335 BGB) einem Vertragspartner als Versprechensempfänger (etwa der finanzierenden Bank) gegenüber verpflichten, dem von letzterem zu benennenden Dritten (und gegebenenfalls dessen Rechtsnachfolgern) eine jeweils inhaltsgleiche beschränkte persönliche Dienstbarkeit nach § 1090 Abs. 1 BGB zu bestellen. Das Forderungsrecht des Versprechensempfängers (§ 335 BGB), mithin der Bestellungsanspruch zu fremden Gunsten, kann durch Vormerkung gesichert werden (vgl. Senat vom 23.1.2017, 34 Wx 434/16, juris; vom 6.4.2016, 34 Wx 399/15 = RNotZ 2016, 388 m. w. N.; vom 18.4.2012, 34 Wx 35/12 = FGPrax 2012, 193). Dieser Anspruch aus § 335 BGB ist zu unterscheiden von dem Bestellungsanspruch, der dem Dritten aus einem echten Vertrag zugunsten Dritter nach § 328 Abs. 1 BGB zusteht; letzterer ist vor Benennung des Dritten nicht durch Vormerkung sicherbar (vgl. Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 1494).

b) Die in Abt. II unter lfd. Nr. 11 eingetragene Vormerkung (§ 883 BGB) sichert den schuldrechtlichen Anspruch der Beteiligten zu 3, der dieser als Versprechensempfängerin aus der Vereinbarung vom 14.5.2007 als Vertrag zugunsten Dritter zusteht und gemäß § 335 BGB auf die Bestellung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (§ 1090 Abs. 1 BGB) zugunsten eines von ihr zu benennenden Dritten gerichtet ist.

Dies ergibt sich durch Auslegung der Eintragung und der Eintragungsbewilligung, auf die gemäß § 885 Abs. 2 BGB zur näheren Bezeichnung des zu sichernden Anspruchs Bezug genommen ist.

Die ihrerseits auf Ziff. I. 2. der Vereinbarung Bezug nehmende Bewilligung erweist sich als auslegungsbedürftig, weil Versprechensempfänger nach dem Wortlaut des die schuldrechtliche Vertragsbeziehung beschreibenden Passus der „Berechtigte“, mithin nach der Definition unter I. 1. der Urkunde die Verwaltungsgesellschaft, sein soll, die Vormerkung zur Sicherung dieses Anspruchs aber ausdrücklich zugunsten der Beteiligten zu 3 eingetragen werden soll.

Die nach den allgemeinen Grundsätzen des Grundbuchrechts (vgl. BGH FGPrax 2015, 5) vorzunehmende Auslegung ergibt, dass Versprechensempfänger nicht der in Ziff. I. 1. definierte „Berechtigte“ ist, sondern die Beteiligte zu 3. Der dem „Berechtigten als Versprechensempfänger“ eingeräumte Anspruch auf Dienstbarkeitsbestellung zugunsten eines Dritten soll unter anderem dazu berechtigen, die Bestellung zugunsten eines Dritten, der „als Rechtsnachfolger des Berechtigten Vertragspartei wird“, zu fordern. Die Vormerkung zur Sicherung „dieses Anspruchs“ soll zugunsten der Beteiligten zu 3 eingetragen werden. Nach Wortlaut und Sinn, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt, ist der Begriff des „Berechtigten“ in Ziff. I. 2. der Urkunde mit wechselndem Inhalt gefüllt. „Berechtigte als Versprechensempfängerin“ ist die Beteiligte zu 3. Ihr steht das Forderungsrecht zu, zugunsten eines Dritten, der den Nutzungsvertrag übernimmt oder als Rechtsnachfolger des in Ziff. I. 1. der Urkunde bezeichneten „Berechtigten“ Vertragspartei wird, die Bestellung des dinglichen Rechts (Solarstromanlagenbetriebsrechts) zu verlangen. Dieses eigene Forderungsrecht der Beteiligten zu 3 aus § 335 BGB, gerichtet auf Leistung an den Dritten, ist Gegenstand der zu ihrer Absicherung bewilligten Vormerkung.

c) Dieser schuldrechtliche Bestellungsanspruch ist nach dem klaren Wortlaut der Abtretungsvereinbarung Gegenstand der Übertragung von der Beteiligten zu 3 auf die Beteiligte zu 1.

2. Der Berichtigung steht in rechtlicher Hinsicht nicht die vom Grundbuchamt angenommene Unübertragbarkeit des Anspruchs entgegen.

Der gegen den Grundstückseigentümer gerichtete Anspruch der Landesbank als Versprechensempfängerin auf Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit gemäß § 1090 Abs. 1 BGB zugunsten eines Dritten ist - anders als der klassische Dienstbarkeitsbestellungsanspruch des Vertragspartners zu dessen eigenen Gunsten (BGH NJW 2010, 1074/1076) - in der Regel abtretbar.

Ein Anspruch auf Dienstbarkeitsbestellung ist nicht schlechthin unübertragbar. Vielmehr kommt es gemäß § 399 Alt. 1 BGB maßgeblich darauf an, ob der Anspruchsinhalt einen Gläubigerwechsel ausschließt (BGHZ 28, 99/102 f.; MüKo/Mohr BGB 7. Aufl. § 1090 Rn. 39 mit § 1092 Rn. 3 und 5 f.; Staudinger/Reymann BGB [2017] § 1090 Rn. 38 mit § 1092 Rn. 4; Staudinger/Jagmann BGB [2015] § 335 Rn. 7; Palandt/Bassenge BGB 75. Aufl. § 1092 Rn. 5).

Ist - wie hier - Begünstigter des Bestellungsanspruchs nicht der Versprechensempfänger selbst, sondern ein Dritter, dessen Identität bei Anspruchsbegründung offen ist, und haben der zur Dienstbarkeitsbestellung Verpflichtete (der Grundstückseigentümer) und der Forderungsberechtigte (der Versprechensempfänger) darüber hinaus die Abtretbarkeit des Bestellungsanspruchs ausdrücklich vereinbart, so ist der in der Person des Versprechensempfängers bestehende Anspruch auf Einräumung der Dienstbarkeit übertragbar (Senat vom 18.4.2012, 34 Wx 35/12 = FGPrax 2012, 193; OLG Nürnberg Rpfleger 2016, 472; OLG Naumburg vom 18.12.2001, 11 U 213/01, juris Rn. 23; Schöner/Stöber Rn. 1204 und 261f; Keller ZfIR 2011, 705/709; Kappler ZfIR 2012, 264/271; Klühs RNotZ 2012, 28/29; Reymann ZIP 2013, 605/610; a. A. Zeiser Rpfleger 2009, 285/286). In dieser Konstellation ist der Gläubiger des Dienstbarkeitsbestellungsanspruchs von vornherein personenverschieden vom (künftigen) Dienstbarkeitsberechtigten. Die inhaltliche Gebundenheit an die Person des Erstgläubigers bestimmt deshalb das Wesen des Dienstbarkeitsbestellungsanspruchs in der Regel nicht. Dass hier nichts anderes gilt, wurde bei Rechtsbegründung durch die Vereinbarung der Abtretbarkeit zum Ausdruck gebracht.

Eines ausdrücklichen Eintragungsvermerks über die vereinbarte Übertragbarkeit bedarf es nicht. Erweist sich der der Beteiligten zu 3 zugunsten Dritter eingeräumte schuldrechtliche Anspruch nach seinem Inhalt gemäß § 399 Alt. 1 BGB als übertragbar, so kommt dies im Eintragungsvermerk über die Bezugnahme auf die Bewilligung zum Ausdruck, § 874 BGB.

3. Mit der rechtlich zulässigen und urkundlich belegten Abtretung des Bestellungsanspruchs nach § 335 BGB ist entsprechend § 401 Abs. 1 BGB auch die den Anspruch sichernde akzessorische Vormerkung auf die Beteiligte zu 1 übergegangen und dies dem Grundbuchamt formgerecht (vgl. Demharter § 29 Rn.30, 33 f., 39, 45 - 47 sowie 49) nachgewiesen (§ 22 Abs. 1 GBO).

Dem Vollzug der Eintragung gemäß Bewilligung nach § 19 GBO steht mithin nicht das Legalitätsprinzip entgegen, nach dem das Grundbuchamt eine Eintragung selbst bei Vorliegen aller verfahrensrechtlichen Voraussetzungen dann verweigern muss, wenn es aufgrund von Tatsachen zweifelsfreie Kenntnis davon hat, dass durch die Eintragung ein im Widerspruch zur Rechtslage stehender Rechtszustand verlautbart und das Grundbuch dadurch unrichtig würde (Demharter Einleitung Rn. 1).

Weil mit Blick auf die eingetragene Vormerkung rangrelevante Zwischeneintragungen ausgeschlossen werden können (§ 883 Abs. 2 BGB), war das Grundbuchamt zur Vornahme der berichtigenden Eintragung anzuweisen.

III. Eine Kostenentscheidung ist nicht erforderlich, weil Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren nicht anfallen, § 25 GNotKG, und sich die zur beantragten Berichtigung angehörten Betroffenen nicht mit gegensätzlichen Anträgen am Verfahren beteiligt haben.

Daher bedarf es auch keiner Geschäftswertfestsetzung.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 Abs. 2 GBO) liegen nicht vor.

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(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53

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(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ode

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(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

(1) Eine Eintragung soll nur vorgenommen werden, wenn die Eintragungsbewilligung oder die sonstigen zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Andere Voraussetzungen der Eintragung bedürfen, soweit sie nicht bei dem Grundbuchamt offenkundig sind, des Nachweises durch öffentliche Urkunden.

(2) (weggefallen)

(3) Erklärungen oder Ersuchen einer Behörde, auf Grund deren eine Eintragung vorgenommen werden soll, sind zu unterschreiben und mit Siegel oder Stempel zu versehen. Anstelle der Siegelung kann maschinell ein Abdruck des Dienstsiegels eingedruckt oder aufgedruckt werden.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.

(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.

Der Versprechensempfänger kann, sofern nicht ein anderer Wille der Vertragschließenden anzunehmen ist, die Leistung an den Dritten auch dann fordern, wenn diesem das Recht auf die Leistung zusteht.

(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu benutzen, oder dass ihm eine sonstige Befugnis zusteht, die den Inhalt einer Grunddienstbarkeit bilden kann (beschränkte persönliche Dienstbarkeit).

(2) Die Vorschriften der §§ 1020 bis 1024, 1026 bis 1029, 1061 finden entsprechende Anwendung.

Der Versprechensempfänger kann, sofern nicht ein anderer Wille der Vertragschließenden anzunehmen ist, die Leistung an den Dritten auch dann fordern, wenn diesem das Recht auf die Leistung zusteht.

Tenor

I.

Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Passau - Grundbuchamt - vom 7. November 2016 wird zurückgewiesen.

II.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 75.000 € festgesetzt.

III.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I. Im Grundbuch (Abt. …) ist für die Beteiligte zu 1 (eine … genannt Bank) eine Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Photovoltaikanlagenrecht) eingetragen. Nach der in Bezug genommenen Vertragsurkunde vom 27.12.2011 hatte der Eigentümer der Bank für den Fall, dass die Bank in den zwischen dem Eigentümer und dem Betreiber geschlossenen Mietvertrag mit Ergänzungsvereinbarung eintritt oder einen Dritten eintreten lässt, das Recht eingeräumt, seine Grundstücke zum Betrieb von Anlagen der Solarstromerzeugung (Photovoltaikanlage) zu nutzen, und sich zugleich gegenüber der … verpflichtet, mit dieser oder - im Wege eines echten Vertrags zugunsten Dritter - mit einem von ihr zu benennenden Dritten einen entsprechenden Gestattungsvertrag abzuschließen. Zur Sicherung dieses künftigen - übertragbaren - Anspruchs bewilligte und beantragte der Eigentümer die Eintragung einer Vormerkung zugunsten der Bank auf Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit für a) die Bank bzw. b) einen von dieser benannten Dritten an nächstoffener Rangstelle in Abteilung II des Grundbuchs.

Am 7.9.2016 trat die Beteiligte zu 1 ihre Ansprüche auf Eintragung eines Photovoltaikanlagenrechts an die Beteiligte zu 2 ab. Sie bewilligte und die Beteiligte zu 2 beantragte, die Eintragung der Abtretung im Grundbuch zu vermerken. Den notariellen Vollzugsantrag vom 24.10.2016 hat das Grundbuchamt am 7.11.2016 kostenpflichtig zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt:

Der schuldrechtliche Anspruch auf Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit könne nicht an einen Dritten abgetreten werden. Eingetragen sei nur die Vormerkung für diesen Anspruch zugunsten der Beteiligten zu 1, nicht der davon zu unterscheidende Anspruch der Beteiligten zu 1 auf Bestellung einer Dienstbarkeit für einen von ihr zu benennenden Dritten. Mit einer einzigen Dienstbarkeit könnten die verschiedenen Ansprüche nicht abgesichert werden. Hier sei lediglich eine Vormerkung für die Beteiligte zu 1 eingetragen und nenne auch nur diese; soweit zukünftiger Berechtigter der Dienstbarkeit und Versprechensempfänger nicht identisch seien, müsse dies aus dem Eintragungstext selbst hervorgehen. Da hier verschiedene Rechte und Vormerkungen sich dieselbe Bewilligung als Eintragungsgrundlage teilten und auch der Antrag nicht entsprechend eingeschränkt gewesen sei, komme insoweit auch keine Auslegung anhand der Bewilligung in Betracht. Hier sei betreffend der Beteiligten zu 1 als Versprechensempfänger nur der nicht abtretbare Anspruch durch Vormerkung gesichert.

Die notariell eingelegte Beschwerde bringt vor, dass der schuldrechtliche Anspruch auf Bestellung der Dienstbarkeit nicht an die Person des Gläubigers gebunden, vielmehr übertragbar gestaltet und daher abtretbar sei. Der Abtretung stehe nicht entgegen, dass nur eine Vormerkung eingetragen sei. Im Falle eines Anspruchs zugunsten eines noch nicht bestimmten Dritten sei eine Vormerkung für den Dritten wegen des sachenrechtlichen Bestimmheitsgrundsatzes noch gar nicht eintragungsfähig. Für den Versprechensempfänger sei eine Vormerkung hingegen eintragbar, was auch geschehen sei. Zwei Vormerkungen seien hingegen nicht einzutragen, da ein einheitlicher Dauerbestellungsanspruch mit Selbstbenennungsrecht vorliege, der nicht zu einem unterschiedlichen Leistungsinhalt führe. Wenn aber zwei Vormerkungen einzutragen wären, liege es in der Entscheidungsbefugnis des Grundbuchamts, festzustellen, welcher Anspruch nun für die Beteiligte zu 1 abgesichert werde.

Jedenfalls sei im Weg der Auslegung davon auszugehen, dass die Bewilligung auch zugunsten des Dritten (der Beteiligten zu 2) abgegeben worden sei, mit der Abtretung eine Benennung stattgefunden habe und damit ein eigener Anspruch der Beteiligten zu 2 begründet wurde, der nun einzutragen sei.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.

II. Die statthafte (§ 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO) und auch im Übrigen gemäß § 73 i. V. m. § 15 Abs. 2 GBO für die Antragsberechtigten zulässig eingelegte Beschwerde, die sich gegen den zurückgewiesenen Antrag auf Berichtigung durch Eintragung der Abtretung bei der Vormerkung richtet (BayObLG FGPrax 1998, 210/211; Demharter GBO 30. Aufl. Anhang zu § 44 Rn. 90), bleibt ohne Erfolg.

1. Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 6.4.2016, 34 Wx 399/16 = RNotZ 2016, 388; vom 18.4.2012, 34 Wx 35/12 = FGPrax 2012, 193) kann (1) der - nicht übertragbare - Anspruch des Vertragspartners auf Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zu seinen Gunsten und zugunsten seiner Rechtsnachfolger durch eine einzige Vormerkung gesichert werden. Davon zu unterscheiden ist (2) der weitere Anspruch des Vertragspartners als Versprechensempfänger auf Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit zugunsten eines von ihm zu benennenden Dritten und dessen Rechtsnachfolger, dessen Übertragbarkeit vereinbart und der seinerseits durch eine gesonderte (einheitliche) Vormerkung gesichert werden kann (vgl. Staudinger/Gursky BGB Bearb. Juli 2013 § 883 Rn. 23; Hügel/Kral GBO 3. Aufl. § 44 Rn. 15; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 1204; Zeiser Rpfleger 2009, 285/286; wohl auch Reymann ZIP 2013, 605/615; a. A. Demharter Anhang zu § 44 Rn. 26; Kappler ZfIR 2012, 602; Keller MittBayNot 2012, 446; ders. anders noch ZfIR 2011, 705/707 unter II. 2. 2.; MittBayNot 2011, 300/301).

Der Senat folgt nicht der von Keller (MittBayNot 2012, 446) vertretenen Ansicht, es handele sich um einen einheitlichen Dauerbestellungsanspruch mit Selbstbenennungsrecht des Versprechensempfängers, der durch eine einzige Vormerkung abgesichert werden könne. Der Anspruch zu (2) ermöglicht es zwar, dass der ursprüngliche Versprechensempfänger in einer Kette von Abtretungen als Dritter Inhaber des Dienstbarkeitsbestellungsanspruchs wird. Ein Selbstbenennungsrecht des Versprechensempfängers würde jedoch den Anspruchsinhalt nicht zutreffend bezeichnen (vgl. Senat vom 7.12.2016, 34 Wx 423/16, juris). Soweit Kappler (ZfIR 2012, 602 f.) die Einheitlichkeit des Anspruchs auf Eigen- und Fremdbestellung betont, überzeugt dies schon deshalb nicht, weil es in dem einen Fall an der Abtretbarkeit fehlt (vgl. Zeiser Rpfleger 2009, 285/286). Im Übrigen geht die angeführte Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 17.10.2001 (ZfIR 2002, 209) ebenfalls davon aus, dass die in einem Vertragswerk zugunsten eines Beteiligten vereinbarte Bestellung mehrerer Erbbaurechte einerseits, mehrerer Dienstbarkeiten andererseits zwei Vormerkungen erfordert, obwohl dem ein einheitliches Vertragswerk zugrunde liegt. Ob die weitere Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 14.11.2002 (BayObLGZ 2002, 350 = DNotZ 2003, 434) verallgemeinerungsfähig ist, kann auf sich beruhen (Westermeier Rpfleger 2003, 347).

Antragsgemäß im Grundbuch vermerkt werden kann die Abtretung demnach nur, falls die eingetragene Vormerkung (§ 883 BGB) - auch - einen der Beteiligten zu 1 zustehenden Anspruch umfasst, wie er unter (2) beschrieben ist.

2. Zur näheren Bezeichnung des zu sichernden Anspruchs kann bei der Eintragung auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden (§ 885 Abs. 2 BGB). Das gilt auch, sofern der Inhalt des Anspruchs darauf gerichtet ist, gemäß § 335 BGB die Dienstbarkeitsbestellung zugunsten eines Dritten zu fordern (Senatvom 7.12.2016, 34 Wx 423/16, juris). Eines ausdrücklichen Vermerks über die vereinbarte Übertragbarkeit bedarf es nicht. Erweist sich der der Beteiligten zu 1 zugunsten Dritter eingeräumte schuldrechtliche Anspruch nach seinem Inhalt gemäß § 399 Alt. 1 BGB als übertragbar (vgl. BGHZ 28, 99/102 f.; Senat vom 18.4.2012, 34 Wx 35/12 = FGPrax 2012, 193; OLG Nürnberg Rpfleger 2016, 472; Palandt/Herrler BGB 76. Aufl. § 1092 Rn. 5 mit Palandt/Grüneberg § 399 Rn. 4; Staudinger/Jagmann BGB § 335 [2015] Rn. 7), so kommt dies im Eintragungsvermerk regelmäßig über eine Bezugnahme auf die Bewilligung zum Ausdruck. Da die aufschiebende Bedingung („für den Fall, dass die Bank in den zwischen den Eigentümer und dem Betreiber am ... geschlossenen Mietvertrag ... eintritt, oder einen Dritten eintreten lässt“) das Forderungsrecht der Beteiligten zu 1 und damit deren schuldrechtlichen Anspruch, nicht aber die Vormerkung betrifft, reicht auch insoweit eine Anspruchsbezeichnung gemäß § 885 Abs. 2 BGB aus (Demharter § 44 Rn. 21).

3. Aus der schlagwortartigen Bezeichnung des Rechtsinhalts, der den Gegenstand des zu sichernden Anspruchs auf Eintragung des dinglichen Rechts als „Photovoltaikanlagenrecht“ umschreibt, lässt sich nicht schließen, dass der Anspruch der Versprechensempfängerin auf Eintragung des von ihr benannten Dritten eingetragen ist.

a) Berechtigte beider Ansprüche, auch des Anspruchs, selbst als Berechtigte der Dienstbarkeit eingetragen zu werden, ist jeweils die Beteiligte zu 1. Das folgt für den Anspruch zu (2) aus dem Umstand, dass Person und Zahl der begünstigten Dritten nicht bekannt sind (Senat vom 7.12.2016, 34 Wx 423/16, juris; Staudinger/Gursky BGB Bearb. Juli 2013 § 883 Rn. 71), somit nur die Beteiligte zu 1 als Versprechensempfängerin eingetragen werden kann. Die Bezeichnung der Berechtigten bildet mithin kein Unterscheidungsmerkmal.

b) Die Auslegung (§ 133 BGB) nach den allgemeinen Grundsätzen des Grundbuchrechts (z. B. BGH FGPrax 2015, 5; Senat vom 7.12.2016), also nach Wortlaut und Sinn, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des Eingetragenen ergibt, führt nicht zu dem Ergebnis, dass die eingetragene Vormerkung den Anspruch auf Eintragung des von der Bank benannten Dritten sichert, nicht aber den Anspruch der Bank auf die eigene Eintragung als Inhaberin des Rechts. Die im Eintragungsvermerk zur näheren Kennzeichnung des Anspruchs verwendete schlagwortartige Bezeichnung des Rechts („Photovoltaikanlagenrecht“) lässt ohne sonstige Anhaltspunkte den Schluss auf eine Drittbegünstigung (vgl. Senat vom 7.12.2016) nicht zu. Dasselbe gilt für die (einheitliche) Bewilligung (§ 19 GBO), die durch Bezugnahme zum Inhalt des Grundbuchs geworden ist (vgl. § 885 Abs. 2 BGB; BGH FGPrax 2015, 5). Einem eindeutigen Auslegungsergebnis im Sinne einer Sicherung (nur) des drittbegünstigenden Anspruchs steht im Übrigen auch die in der Bewilligung gewählte Reihenfolge (bezeichnet mit a) und b)) entgegen.

4. Dieses Ergebnis wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass das Grundbuchamt im Rahmen desselben Eintragungsantrags die zugleich bewilligte Vormerkung für den Anspruch des Anlagenbetreibers, dem von ihm zu benennenden Dritten eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zu bestellen, in derselben Form (siehe zu Nr. …) wie den Anspruch der Bank (Nr. …) eingetragen hat. Denn die Bezugnahme in der Eintragung unter Nr. … auf die Bewilligung ist eindeutig, weil es dort nur um einen Anspruch aus dem Vertrag zugunsten Dritter geht.

III. Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht.

Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 61 Abs. 1, § 79 Abs. 1 GNotKG, dessen Bemessung richtet sich nach dem Wert des abgetretenen Rechts. Dazu greift der Senat auf die unbeanstandete Bewertung anlässlich der Eintragung der Vormerkung im Jahr 2012 zurück.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen, weil die Voraussetzungen hierfür vorliegen (§ 78 Abs. 2 GBO). Vertragsgestaltungen der gegenständlichen Art treten in der Rechtspraxis wiederholt - in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen - auf. Dazu wird auf die vorstehend unter II. zitierten Entscheidungen des Senats verwiesen. Die gegenständliche Sache gibt Veranlassung, eine der strittigen Fragen zur Besicherungsform langlebiger Energiegewinnungsanlagen höchstrichterlich zu klären.

Tenor

I.

Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Aichach - Grundbuchamt - vom 12. November 2015 aufgehoben.

II.

Das Amtsgericht Aichach - Grundbuchamt - wird angewiesen, den Eintragungsantrag vom 9. Oktober 2015 nicht wegen fehlender Eintragungsfähigkeit des Inhalts der notariellen Urkunde vom 24. September 2015 (zwei Vormerkungen zur Sicherung zweier Dienstbarkeitsbestellungsansprüche gemäß Abschnitt III.) zurückzuweisen.

Gründe

I. Der Berechtigte ist Eigentümer von Grundbesitz. Er beabsichtigt, hierauf eine fremdfinanzierte Photovoltaikanlage zu betreiben und die Einspeisevergütung zur Kreditsicherung einzusetzen. Zur Absicherung eines dauerhaft ungehinderten Anlagenbetriebs traf er zu notarieller Urkunde vom 24.9.2015 folgende Regelung:

In Abschnitt II. der Urkunde bewilligte er zu seinen Gunsten eine beschränkte persönliche (Eigentümer-)Dienstbarkeit in Form eines Errichtungs-, Betriebs- und Nutzungsrechts für die auf dem Grundstück bzw. auf dem Dach des auf dem Grundstück gelegenen Gebäudes installierte bzw. zu installierende Photovoltaikanlage einschließlich aller Nebeneinrichtungen. Die Ausübung der Dienstbarkeit soll der Berechtigte Dritten überlassen dürfen.

Gemäß Abschnitt III. der Urkunde verpflichtete sich der Beteiligte gegenüber einer namentlich bezeichneten Sparkasse, dieser oder ihrem Gesamt- oder Einzelrechtsnachfolger das gleiche Recht einzuräumen und die gleiche Dienstbarkeit zu bestellen, wie in Abschnitt II. bewilligt, falls die Sparkasse oder ihr Rechtsnachfolger den Anlagenbetrieb übernimmt (Ziffer 1. a)). Darüber hinaus verpflichtete er sich gegenüber der bezeichneten Sparkasse mit unmittelbarer Drittwirkung für den Fall, dass diese einen Dritten benennt, der den Betrieb der Photovoltaikanlage übernimmt, dem jeweiligen Übernehmer sowie dessen Gesamt- und Einzelrechtsnachfolgern das gleiche Recht einzuräumen und die gleiche Dienstbarkeit zu bestellen (Ziffer 1. b)). Die in Ziffern 1. a) und 1. b) jeweils übernommene Verpflichtung soll für beliebig viele Fälle der Rechtsnachfolge gelten.

Der Beteiligte bewilligte die Eintragung je einer Vormerkung zugunsten der Sparkasse zur Sicherung des Dienstbarkeitsbestellungsanspruchs aus Ziffer 1. a) einerseits und aus Ziffer 1. b) andererseits.

Über den Urkundsnotar hat der Beteiligte am 9.10.2015 den Vollzug der Urkunde beantragt.

Diesen Antrag hat das Grundbuchamt mit Beschluss vom 12.11.2015 zurückgewiesen. Die in Abschnitt III. begründeten Bestellungsansprüche könnten nicht mit nur zwei Vormerkungen gesichert werden, denn eine Vormerkung könne nicht beliebig viele Rechtsnachfolgen abdecken. Weil es erforderlich sei, für jeden Anspruch eine gesonderte Vormerkung einzutragen, sei der diesbezügliche Inhalt der Urkunde nicht eintragungsfähig. Das habe die Zurückweisung sämtlicher im Verbund gestellten Eintragungsanträge zur Folge.

Hiergegen wendet sich der Beteiligte mit der Beschwerde, der das Grundbuchamt nicht abgeholfen hat.

II. Die nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde gegen die Zurückweisung des Eintragungsantrags hat in der Sache Erfolg, denn das angenommene Eintragungshindernis besteht nicht.

1. Nicht zu beanstanden ist der rechtliche Ausgangspunkt, wonach mehrere materiell-rechtliche Ansprüche nur durch ebenso viele Vormerkungen sicherbar sind (vgl. BayObLG NJW-RR 2003, 450; Rpfleger 2002, 135; 1999, 529; Demharter GBO 29. Aufl. Anh. zu § 44 Rn. 108; Giehl MittBayNot 2002, 158).

2. In Abschnitt III. der Urkunde wurde allerdings unter 1. a) einerseits und 1. b) andererseits (nur) je ein schuldrechtlicher Anspruch auf Dienstbarkeitseinräumung begründet, der jeweils mittels einer einzigen Vormerkung gesichert werden kann.

a) Im Zusammenhang mit Herstellung und Betrieb von Energiegewinnungsanlagen wie z. B. Photovoltaikanlagen besteht regelmäßig mit Blick auf den erheblichen finanziellen Investitionsaufwand und die damit korrespondierende lange Amortisationsdauer ein praktisches Bedürfnis, das Nutzungsrecht zugunsten mehrerer Sukzessivberechtigter und etwaiger dritter Betreiber einschließlich deren Rechtsnachfolger abzusichern (vgl. Klühs RNotZ 2012, 28 f.).

aa) Nach herrschender Meinung kann sich der Grundstückseigentümer schuldrechtlich gegenüber seinem Vertragspartner (in der Regel dem ersten Anlagenbetreiber oder der die Anlage finanzierenden Bank) verpflichten, nacheinander diesem und dessen Gesamt- oder Sonderrechtsnachfolgern eine jeweils inhaltsgleiche beschränkte persönliche Dienstbarkeit nach § 1090 Abs. 1 BGB zu bestellen (Hügel/Kral GBO 3. Aufl. § 44 Rn. 15; Keller MittBayNot 2012, 446; ders. ZfIR 2011, 705/707; Böttcher NJW 2012, 822/825 f.).

Ein derartiger Dienstbarkeitsbestellungsanspruch des Vertragsgläubigers lässt sich durch eine (einzige) Vormerkung (§ 883 Abs. 1 BGB) im Grundbuch absichern (BGHZ 28, 99/103; Senat vom 18.4.2012, 34 Wx 35/12 = MittBayNot 2012, 466; OLG München - 27. Zivilsenat - MittBayNot 2011, 231; OLG Hamm FGPrax 2012, 192; vgl. auch KG DNotZ 1937, 330/331; Meikel/Morvilius GBO 11. Aufl. Einl B Rn. 19; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 261a mit 261f; Keller ZfIR 2011, 705/708; kritisch Reymann ZIP 2013, 605/610 ff.), weil es sich angesichts der Kontinuität des Anspruchsinhalts um einen einzigen Daueranspruch handelt, der gegen den gleichbleibenden Vertragspartner gerichtet ist und die wiederholte Erbringung der geschuldeten Leistung zum Inhalt hat (Preuß MittBayNot 2011, 231/232; Böttcher a. a. O.). Der Anspruch erlischt daher nicht bei Erfüllung der gegenüber der Sparkasse übernommenen Bestellungspflicht (mit ähnlicher Begründung Keller a. a. O.). Folglich entstehen auch nicht sukzessive „neue“, eigenständige und daher gesondert durch Vormerkung zu sichernde Bestellungsansprüche zugunsten des jeweiligen Rechtsnachfolgers. Dass das dem Daueranspruch entspringende wiederholte Forderungsrecht des Vertragspartners darauf gerichtet ist, vom verpflichteten Grundstückseigentümer die Dienstbarkeitsbestellung zugunsten unterschiedlicher Personen - zu eigenen Gunsten und nachfolgend bei Eintritt von Rechtsnachfolge zugunsten des jeweiligen Gesamt- bzw. Einzelrechtsnachfolgers - zu verlangen, ändert nichts an der Einheitlichkeit und Identität des schuldrechtlichen Anspruchs selbst.

bb) Nichts anderes gilt, wenn sich der Grundstückseigentümer seinem Vertragspartner, dem Versprechensempfänger, gegenüber in Form eines (echten oder unechten) Vertrags zugunsten Dritter (§§ 328, 335 BGB) verpflichtet, dem von letzterem zu benennenden dritten Anlagenbetreiber und dessen Rechtsnachfolgern eine jeweils inhaltsgleiche beschränkte persönliche Dienstbarkeit nach § 1090 Abs. 1 BGB zu bestellen (Senat vom 18.4.2012; OLG Nürnberg, 15 W 1608/15, juris Rn. 22, 28-32; OLG Naumburg, 11 U 213/01, BeckRS 2001, 30228227; OLG Hamm FGPrax 2012, 192; OLG München MittBayNot 2011, 231; Hügel/Kral § 44 Rn. 15; Demharter Anh. zu § 44 Rn. 26; Schöner/Stöber Rn. 1204 und 1494; BeckOK-GBO/Kral Stand 1.2.2016 § 44 Rn. 15; Kappler ZfIR 2012, 264/272; Keller DNotZ 2011, 99/110 f.; Böttcher NJW 2012, 822/825 f.). Auch dieser schuldrechtliche Daueranspruch erlischt nicht bereits mit der erstmaligen Benennung eines Dritten durch den Vertragspartner des Eigentümers. Er bleibt vielmehr auch danach erfüllbar, solange nach den zugrunde liegenden schuldrechtlichen Vereinbarungen die weitere Benennung eines Drittbegünstigten möglich ist.

b) Danach ist zwar der schuldrechtliche Anspruch der Sparkasse, bei Eintritt der vereinbarten Bedingung in eigener Person oder in Person ihrer Rechtsnachfolgerin Berechtigte der Dienstbarkeit zu werden (III. 1.a)), ein anderer Anspruch als der aus dem Vertrag zugunsten Dritter fließende Anspruch der Sparkasse, bei Bedingungseintritt die Dienstbarkeitsbestellung für den unter Ausübung des Bestimmungsrechts benannten Dritten oder dessen Rechtsnachfolger verlangen zu können (III. 1.b)). Jeder dieser Ansprüche kann aber mit nur einer Vormerkung gesichert werden (Senat vom 18.4.2012; Hügel/Kral § 44 Rn. 15; Schöner/Stöber Rn. 1204; weitergehend - insgesamt nur eine Vormerkung ausreichend - Demharter Anh. zu § 44 Rn. 26; Palandt/Bassenge BGB 75. Aufl. § 883 Rn. 11; Kappler ZfIR 2012, 602 f.; Keller MittBayNot 2012, 446/448).

III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren nicht anfallen (vgl. § 25 Abs. 1 GNotKG) und keine weiteren Beteiligten mit gegenläufigen Anträgen vorhanden sind.

In dieser Situation bedarf es auch keiner Geschäftswertfestsetzung.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 GBO) liegen nicht vor.

Der Versprechensempfänger kann, sofern nicht ein anderer Wille der Vertragschließenden anzunehmen ist, die Leistung an den Dritten auch dann fordern, wenn diesem das Recht auf die Leistung zusteht.

(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.

(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.

(1) Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht oder auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts kann eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung einer Vormerkung ist auch zur Sicherung eines künftigen oder eines bedingten Anspruchs zulässig.

(2) Eine Verfügung, die nach der Eintragung der Vormerkung über das Grundstück oder das Recht getroffen wird, ist insoweit unwirksam, als sie den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde. Dies gilt auch, wenn die Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.

(3) Der Rang des Rechts, auf dessen Einräumung der Anspruch gerichtet ist, bestimmt sich nach der Eintragung der Vormerkung.

Der Versprechensempfänger kann, sofern nicht ein anderer Wille der Vertragschließenden anzunehmen ist, die Leistung an den Dritten auch dann fordern, wenn diesem das Recht auf die Leistung zusteht.

(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu benutzen, oder dass ihm eine sonstige Befugnis zusteht, die den Inhalt einer Grunddienstbarkeit bilden kann (beschränkte persönliche Dienstbarkeit).

(2) Die Vorschriften der §§ 1020 bis 1024, 1026 bis 1029, 1061 finden entsprechende Anwendung.

(1) Die Eintragung einer Vormerkung erfolgt auf Grund einer einstweiligen Verfügung oder auf Grund der Bewilligung desjenigen, dessen Grundstück oder dessen Recht von der Vormerkung betroffen wird. Zur Erlassung der einstweiligen Verfügung ist nicht erforderlich, dass eine Gefährdung des zu sichernden Anspruchs glaubhaft gemacht wird.

(2) Bei der Eintragung kann zur näheren Bezeichnung des zu sichernden Anspruchs auf die einstweilige Verfügung oder die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden.

Der Versprechensempfänger kann, sofern nicht ein anderer Wille der Vertragschließenden anzunehmen ist, die Leistung an den Dritten auch dann fordern, wenn diesem das Recht auf die Leistung zusteht.

(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, das Grundstück in einzelnen Beziehungen zu benutzen, oder dass ihm eine sonstige Befugnis zusteht, die den Inhalt einer Grunddienstbarkeit bilden kann (beschränkte persönliche Dienstbarkeit).

(2) Die Vorschriften der §§ 1020 bis 1024, 1026 bis 1029, 1061 finden entsprechende Anwendung.

Bei der Eintragung eines Rechts, mit dem ein Grundstück belastet wird, kann zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechts auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Einer Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung steht die Bezugnahme auf die bisherige Eintragung nach § 44 Absatz 3 Satz 2 der Grundbuchordnung gleich.

Der Versprechensempfänger kann, sofern nicht ein anderer Wille der Vertragschließenden anzunehmen ist, die Leistung an den Dritten auch dann fordern, wenn diesem das Recht auf die Leistung zusteht.

(1) Mit der abgetretenen Forderung gehen die Hypotheken, Schiffshypotheken oder Pfandrechte, die für sie bestehen, sowie die Rechte aus einer für sie bestellten Bürgschaft auf den neuen Gläubiger über.

(2) Ein mit der Forderung für den Fall der Zwangsvollstreckung oder des Insolvenzverfahrens verbundenes Vorzugsrecht kann auch der neue Gläubiger geltend machen.

(1) Zur Berichtigung des Grundbuchs bedarf es der Bewilligung nach § 19 nicht, wenn die Unrichtigkeit nachgewiesen wird. Dies gilt insbesondere für die Eintragung oder Löschung einer Verfügungsbeschränkung.

(2) Die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung eines Eigentümers oder eines Erbbauberechtigten darf, sofern nicht der Fall des § 14 vorliegt oder die Unrichtigkeit nachgewiesen wird, nur mit Zustimmung des Eigentümers oder des Erbbauberechtigten erfolgen.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

(1) Zur Sicherung des Anspruchs auf Einräumung oder Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück oder an einem das Grundstück belastenden Recht oder auf Änderung des Inhalts oder des Ranges eines solchen Rechts kann eine Vormerkung in das Grundbuch eingetragen werden. Die Eintragung einer Vormerkung ist auch zur Sicherung eines künftigen oder eines bedingten Anspruchs zulässig.

(2) Eine Verfügung, die nach der Eintragung der Vormerkung über das Grundstück oder das Recht getroffen wird, ist insoweit unwirksam, als sie den Anspruch vereiteln oder beeinträchtigen würde. Dies gilt auch, wenn die Verfügung im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt.

(3) Der Rang des Rechts, auf dessen Einräumung der Anspruch gerichtet ist, bestimmt sich nach der Eintragung der Vormerkung.

(1) Die nach § 22 Absatz 1 begründete Haftung für die Kosten eines Rechtsmittelverfahrens erlischt, wenn das Rechtsmittel ganz oder teilweise mit Erfolg eingelegt worden ist und das Gericht nicht über die Kosten entschieden hat oder die Kosten nicht von einem anderen Beteiligten übernommen worden sind.

(2) Richtet sich eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Betreuungsgerichts und ist sie von dem Betreuten oder dem Pflegling oder im Interesse dieser Personen eingelegt, so schuldet die Kosten nur derjenige, dem das Gericht die Kosten auferlegt hat. Entsprechendes gilt für ein sich anschließendes Rechtsbeschwerdeverfahren und für das Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

(3) Die §§ 23 und 24 gelten nicht im Rechtsmittelverfahren.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.