Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I.

Die Beschwerde der Beteiligten wird als unzulässig verworfen.

II.

Kosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben.

Gründe

I. Der Beteiligte zu 1 ist Miteigentümer zu ½ von bebautem Grundbesitz (Gebäude- und Freifläche) und bewohnt mit seiner Ehefrau, der Beteiligten zu 2, die in dem Anwesen befindlichen Wohnräume. Mit notariellem Vertrag vom 9.6.2015 überließ der Beteiligte zu 1 seinem Sohn, dem Beteiligten zu 3, seinen Miteigentumsanteil zu Alleineigentum. Der Beteiligte zu 1 behielt für sich und seine Ehefrau als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB folgende Rechte auf die Lebensdauer des Längstlebenden zurück:

Nr. II. 2.1. Nießbrauch

... das Recht ..., sämtliche Nutzungen des überlassenen Miteigentumsanteils uneingeschränkt und ohne Gegenleistung zu ziehen in Form eines

Nießbrauchsrechtes

nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, soweit im Folgenden keine Abweichungen vereinbart werden. Dieses Nießbrauchsrecht räumt hiermit der Erwerber dem Berechtigten ein.

Für den vorstehenden Nießbrauch gelten die folgenden Bestimmungen:

a) Der Berechtigte ist nicht befugt, das Vertragsobjekt zu vermieten oder zu verpachten und die Ausübung des Nießbrauchs Dritten zu überlassen.

b) Außergewöhnliche Instandsetzungen, insbesondere Maßnahmen, die über normale Verschleißreparaturen hinausgehen, sowie außerordentliche öffentliche Lasten, insbesondere Erschließungskosten, hat der Berechtigte auch zu tragen.

c) der Nießbrauch erlischt für den jeweiligen Berechtigten, wenn er die Nutzungen voraussichtlich auf Dauer nicht mehr persönlich ausüben kann (= auflösende Bedingung); er ist dann aus dem Grundbuch zu löschen.

Nr. II. 2.2. Häusliche Pflege und Betreuung

Solange einer der Ehegatten ... tatsächlich im überlassenen Anwesen wohnt, ist der Erwerber ihm gegenüber zur häuslichen Pflege und Betreuung verpflichtet, soweit der Berechtigte die erforderlichen Verrichtungen wegen Krankheit oder Gebrechlichkeit nicht selbst vornehmen kann. ... Die zu erbringende Pflege- und Betreuungsverpflichtung besteht nur im Rahmen der Leistungsfähigkeit des Verpflichteten ...

Der Nießbrauch nach Nr. II. 2.1 und die Reallast zur Absicherung der Betreuungsverpflichtung nach Nr. II. 2.2. wurden „als Leibgeding bestellt“ (Nr. II. 2.3.), dessen Eintragung bewilligt und beantragt (Nr. III. 2.b)). Des Weiteren vereinbarten die Beteiligten für bestimmte Fälle einen bedingten (Rück-)Übertragungsanspruch der Beteiligten zu 1 und 2, der durch Vormerkung gesichert werden solle (Nr. II. 2.4.).

Unter Vorlage der Urkunde stellte der Notar gemäß § 15 GBO am 22.6.2015 beim Grundbuchamt Antrag auf Eintragung der Auflassung, des Leibgedings und (nachrangig) der Vormerkung.

Mit als Zwischenverfügung bezeichnetem und mit Rechtsmittelbelehrung versehenem Bescheid vom 1.6.2016 hat das Grundbuchamt zunächst in einer „Vorbemerkung“ seine bis dahin erfolgte Sachbehandlung, nämlich den Nichtvollzug des Antrags in Erwartung telefonisch angekündigter Anträge auf Einzeleintragung der bestellten Belastungen, begründet und sodann unter Bezugnahme auf einen Beschluss des Senats vom 3.2.2016 (34 Wx 290/15 = BeckRS 2016, 06136) als Eintragungshindernis beanstandet, dass die Eintragung eines Nießbrauchs zusammen mit einer Reallast als einheitliches Leibgeding nicht zulässig sei. Frist zur Behebung des Hindernisses wurde bis 1.7.2016 gesetzt und kostenpflichtige Antragszurückweisung nach Fristablauf angekündigt. Mittel zur Behebung des Hindernisses sind nicht genannt.

Gegen diese Verfügung richtet sich die vom Notar am 3.6.2016 eingelegte Beschwerde. Der bestellte Nießbrauch sei nur auf Eigennutzung gerichtet, wegen der vereinbarten Beschränkungen nicht als Totalnießbrauch zu behandeln und könne Bestandteil eines Leibgedings sein. Die Art der Absicherung sei erforderlich, weil andernfalls zugunsten des Beteiligten zu 1 eine ausreichende dingliche Absicherung der weiteren Nutzung des Anwesens nicht möglich sei. Denn der weitere Miteigentümer sei nicht bereit, ein Wohnungsrecht einzuräumen. Würde der Nießbrauch nicht im Rahmen des Leibgedings eingetragen, so würde dem Berechtigten das Zwangsversteigerungsprivileg des § 9 EGZVG verweigert, obwohl er dessen Sicherung benötige.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten vorgelegt.

II. Eine rechtsmittelfähige Entscheidung liegt nicht vor.

1. Eine Beschwerde gegen das als Zwischenverfügung bezeichnete Schreiben ist nicht statthaft, da es sich dabei um keine Entscheidung im Sinne des § 71 Abs. 1 GBO handelt.

Eine nach § 71 Abs. 1 GBO anfechtbare Zwischenverfügung ist abzugrenzen von einer bloßen Meinungsäußerung oder von rechtlichen Hinweisen des Grundbuchamts. Beschwerdefähig ist eine derartige schriftliche Kundgabe nur, wenn sie tatsächlich als Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 GBO zu qualifizieren ist. Dies bestimmt sich objektiv nach dem Erklärungsinhalt (Senat vom 11.4.2011, 34 Wx 160/11 = FGPrax 2011, 173). Fehlt als ihr wesentlicher Bestandteil die Angabe, dass und wie das bezeichnete Hindernis beseitigt werden kann, so liegt nur ein nicht der Beschwerde unterliegender Hinweis oder eine nicht anfechtbare Meinungsäußerung vor, selbst wenn die Verfügung als Zwischenverfügung bezeichnet und/oder mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist (vgl. OLG Köln FGPrax 2011, 172; BayObLG NJW-RR 1998, 737; Hügel/Kramer GBO 3. Aufl. § 71 Rn. 75; Demharter GBO 30. Aufl. § 71 Rn. 19; Meikel/Schmidt-Räntsch § 71 Rn. 27; a.A. Wilke in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 18 Rn. 17; OLG Düsseldorf MDR 2012, 724).

So ist es hier: Nach der Vorbemerkung der Verfügung hatten die Beteiligten auf die bis dahin nur telefonisch mitgeteilten Bedenken gegen die Eintragungsfähigkeit der bestellten Rechte unter der zusammenfassenden Bezeichnung als Leibgeding angekündigt, „Einzelanträge“ zu stellen, also die Eintragung des Nießbrauchs und der Reallast zu beantragen. Selbst wenn mit diesen Ausführungen zum Ausdruck gebracht werden sollte - was allerdings weder aus der Vorbemerkung selbst noch aus dem übrigen Inhalt der Verfügung deutlich wird -, dass das Grundbuchamt die Stellung neuer (Einzel-)Anträge als Mittel zur Beseitigung des Hindernisses ansieht und deshalb die Stellung neuer Eintragungsanträge anregt, läge inhaltlich eine beschwerdefähige Zwischenverfügung nicht vor (vgl. BGH NJW 1980, 2521). Indem das Grundbuchamt zur Begründung für seine in der Verfügung geäußerte Rechtsmeinung, die zusammenfassende Eintragung von Nießbrauch und Reallast als Leibgeding sei unzulässig, auf die Senatsentscheidung vom 3.2.2016 (34 Wx 290/15) verweist, hat es sich den Inhalt der dort in der Sachverhaltsdarstellung referierten Zwischenverfügung mit der dort aufgezeigten Abhilfemöglichkeit nicht zu eigen gemacht, mithin den Beteiligten keine Mittel aufgezeigt, die ihrem Antrag zum Erfolg verhelfen könnten. Der Verweis dient nach seinem Wortlaut nur zur Begründung der geäußerten Einschätzung der materiellen Rechtslage. Die Mittel zur Beseitigung eines aufgezeigten Hindernisses sind aber in der Zwischenverfügung selbst klar zu benennen (Hügel/Zeiser § 18 R. 34 m. w. N.); dabei kommt es nicht darauf an, ob ihr Adressat eine rechtskundige Person ist (Senat vom 23.5.2014, 34 Wx 1/14, juris Rn. 14).

Einer solchen Verfügung fehlt der erforderliche Entscheidungscharakter, weshalb eine Beschwerde hiergegen nicht statthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen ist.

2. Ergänzend - für das Grundbuchamt nicht bindend - wird in der Sache auf folgendes hingewiesen:

Der zugunsten des Beteiligten zu 1 und dessen Ehefrau bestellte Nießbrauch kann nicht zusammen mit dem zu ihren Gunsten bestellten weiteren Recht als Leibgeding gemäß § 49 GBO im Grundbuch eingetragen werden.

Ein umfassender Nießbrauch an überlassenem Grundbesitz kann nicht Bestandteil eines Leibgedings sein und deshalb nicht unter der Sammelbezeichnung als Leibgeding gemäß § 49 GBO im Grundbuch eingetragen werden (Senatvom 3.2.2016, 34 Wx 290/15 = NJW-RR 2016, 788; siehe schon BayObLGZ 1975, 132). Nichts anderes gilt trotz Beschränkung des Ausübungsbereichs dann, wenn nach dem Inhalt der getroffenen Vereinbarungen dem Geschäft der für ein Leibgeding definitionsgemäß erforderliche Versorgungscharakter fehlt. Diese Rechtsgrundsätze gelten auch dann, wenn Gegenstand des Nießbrauchs nur der ideelle Bruchteil einer Sache ist (§ 1066 BGB).

a) In Erweiterung des § 874 BGB ermöglicht § 49 GBO zur Entlastung des Grundbuchs und im Interesse der Grundbuchübersichtlichkeit die zusammenfassende Eintragung einer Mehrzahl von Einzelrechten unter der Bezeichnung als Leibgeding (oder unter den synonym verwendeten Begriffen) im Grundbuch bei gleichzeitiger Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung (BGH Rpfleger 1972, 89). Die erweiterte Bezugsmöglichkeit findet ihre innere Rechtfertigung darin, dass mit dem Rechtsgebilde des Leibgedings aufgrund seines durch den Versorgungszweck bedingten und deshalb typisierten Inhalts in aller Regel die gleichen dinglichen Rechte (beschränkte persönliche Dienstbarkeit, Wohnungsrecht, Reallast) gesichert werden und deshalb die Bezeichnung der Rechte im Grundbuch nur mit dem historisch gewachsenen Begriff des Leibgedings dem Grundsatz der Grundbuchklarheit nicht widerspricht (BGHZ 125, 69/73; BayObLGZ 1975, 132/133).

Sinn und Zweck der Vorschrift bestimmen maßgeblich die Anforderungen, die eine im Grundbuch verlautbarte Rechtsposition erfüllen muss, um mit dem Begriff des Leibgedings zutreffend bezeichnet zu sein. Danach ist entscheidend darauf abzustellen, dass es sich um eine Bündelung solcher Rechte handelt, die typischerweise Versorgungszwecken dienen (BGHZ 125, 69/73; KG Rpfleger 2015, 75/76; OLG Frankfurt FGPrax 2012, 190/191). Sind zwar weder die Überlassung von Grundbesitz noch dessen Eignung zur Sicherung wenigstens eines Teils der wirtschaftlichen Existenz des Übernehmers zwingende Voraussetzung einer vereinfachten Eintragung gemäß § 49 GBO (vgl. BGHZ 125, 69), so kann doch auf einen durch den Versorgungszweck geprägten Charakter der eingeräumten Rechte nicht verzichtet werden (BGH a. a. O.; Demharter § 49 Rn. 3; Wegmann in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 49 Rn. 3; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 1324 f.; Staudinger/J. Mayer Bearb. 2009 Einl. zu §§ 1105-1112 Rn. 77).

b) Zu den Dienstbarkeiten (§§ 1018 - 1093 BGB), die neben Reallasten (§§ 1105 - 1112 BGB) zur dinglichen Absicherung der Einzelleistungen eines Leibgedingvertrags in Betracht kommen, zählt zwar grundsätzlich auch der Nießbrauch (§§ 1030 ff. BGB). Der Nießbrauch berechtigt allerdings dazu, sämtliche (§ 1030 Abs. 1 BGB) beziehungsweise die vertraglich nicht ausgeschlossenen (§ 1030 Abs. 2 BGB) Nutzungen (§ 100 BGB) aus dem belasteten Gegenstand zu ziehen. Ein Nießbrauch kann daher nur dann Bestandteil eines Leibgedings sein, wenn er nicht den gesamten (übergebenen) Grundbesitz erfasst (Schöner/Stöber Rn. 1328). Behält sich der Übergeber eines Grundstücks an diesem den uneingeschränkten Nießbrauch vor, so kann er seine eigenwirtschaftliche Tätigkeit auf dem übergebenen Grundbesitz in vollem Umfang fortsetzen. Seiner Rechtsposition fehlt dann der das Wesen des Leibgedings kennzeichnende Versorgungscharakter. Selbst wenn daneben Versorgungsleistungen versprochen und zu ihrer Absicherung Reallasten sowie Wohnungsrechte bestellt werden, nimmt der Nießbrauch an deren Versorgungscharakter nicht teil (BayObLGZ 1975, 132/136; vgl. auch OLG Hamm OLGZ 1969, 380/382).

Wird nur der ideelle Bruchteil des bisherigen Miteigentümers am Grundstück übertragen und daran ein Nießbrauch zugunsten des Übertragenden bestellt, so übt der Übertragende - nunmehr als Nießbraucher - die sich aus der Gemeinschaft der Miteigentümer ergebenden Verwaltungs- und Nutzungsrechte (siehe §§ 743 - 745 BGB) hinsichtlich des (ganzen) Grundbesitzes aus, § 1066 BGB (Staudinger/J. Frank § 1066 Rn. 3 f.). Wird in einem solchen Fall der Nießbrauch so beschränkt, dass er lediglich einen Restbestand eigenwirtschaftlicher Betätigung belässt, im Übrigen aber dem aus dem Nießbrauch Verpflichteten und Übernehmer des Miteigentumsanteils das Nachrücken in eine die Existenz wenigstens teilweise begründende Wirtschaftseinheit nicht gänzlich verwehrt, so wäre er ebenfalls leibgedingsfähig (BGHZ 125, 132/137). Dies ist allerdings nach dem Inhalt der Bewilligung, auf den die Eintragung Bezug nimmt (§ 874 BGB), zu bestimmen und nicht nach der vorgetragenen Intention der Vertragsparteien.

c) Nach den vorstehenden Grundsätzen können der hier am übertragenen Bruchteil vereinbarte Nießbrauch und die Reallast nicht zu (je) einem Leibgeding zugunsten der Beteiligten zu 1 und 2 zusammengefasst werden.

Eine Gestaltung, bei der dem Nießbrauchsberechtigten lediglich ein dem Versorgungscharakter nicht widersprechender Rest an eigenwirtschaftlicher Betätigung belassen wird (vgl. BayObLGZ 1975, 132/137; 1983, 113/118; 1993, 192/194 f.; Demharter § 49 Rn. 4; Meikel/Böhringer GBO 11. Aufl. § 49 Rn. 80 und 83; Wegmann in Bauer/von Oefele § 49 Rn. 7 f.; Hügel/Reetz § 49 Rn. 21; Schöner/Stöber Rn. 1328; KEHE/Keller GBO 7. Aufl. § 49 Rn. 4), haben die Beteiligten nicht gewählt. Vielmehr lastet der Nießbrauch am gesamten Miteigentumsanteil. Zwar soll die Überlassung der Nießbrauchsausübung auf Dritte und die Nutzung „des Vertragsobjekts“ zu Vermietungs- oder Verpachtungszwecken nicht zulässig sein. Diese Gestaltung zielt nach dem Vortrag darauf ab, dem Übergeber und seiner Ehefrau die Nutzung als Wohnung für die Lebensdauer des Längerlebenden zu sichern, da die Bestellung eines Wohnungsrechts an der fehlenden Mitwirkungsbereitschaft des weiteren Miteigentümers gescheitert sei. Von der Ausübung der sich aus dem Gemeinschaftsverhältnis ergebenden Verwaltungs- und Nutzungsrechte ist der Übernehmer des Bruchteilseigentums dennoch - anders als etwa bei der Bestellung eines Quotennießbrauchs am Miteigentumsanteil (vgl. OLG Schleswig RNotZ 2009, 401) - vollständig ausgeschlossen. Diese Rechte liegen in vollem Umfang beim Nießbraucher. Bei dem bestellten Bruchteilsnießbrauch handelt es sich daher um ein umfassendes Recht, das nicht Teil eines Versorgungspakets sein und somit nicht unter der Bezeichnung als Leibgeding in das Grundbuch eingetragen werden kann (Meikel/Böhringer § 49 Rn. 7). Daran ändert auch die Privilegierung des Leibgedings nach § 9 Abs. 2 EGZVG mit Art. 30 Abs. 1 BayAGGVG nichts; denn deren Voraussetzung ist gerade, dass das Recht als Teil des Leibgedings ins Grundbuch eingetragen werden kann.

d) Das Grundbuchamt kann mithin - sofern noch erforderlich - eine fristsetzende Zwischenverfügung erlassen und als Mittel der Beseitigung nennen, dass die in der Urkunde vorgenommene Zusammenfassung der Rechte als Leibgeding (Nr. III. 2. b)) aufgelöst wird.

III. Eine Verpflichtung der Beteiligten, die durch die Beschwerde ausgelösten Gerichtskosten zu tragen, erscheint nicht angemessen, weil das Grundbuchamt durch unrichtige Sachbehandlung, nämlich durch unzutreffende Bezeichnung seines Bescheids als (anfechtbare) Zwischenverfügung, das Rechtsmittel veranlasst hat (§ 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG). Ihre außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten selbst.

Einer Geschäftswertfestsetzung bedarf es daher nicht.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 GBO) liegen nicht vor.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht München Beschluss, 07. Sept. 2016 - 34 Wx 227/16

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Oberlandesgericht München Beschluss, 07. Sept. 2016 - 34 Wx 227/16 zitiert 16 §§.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 81 Grundsatz der Kostenpflicht


(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

Grundbuchordnung - GBO | § 71


(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53

Grundbuchordnung - GBO | § 78


(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ode

Grundbuchordnung - GBO | § 18


(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fal

Grundbuchordnung - GBO | § 15


(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die ni

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 428 Gesamtgläubiger


Sind mehrere eine Leistung in der Weise zu fordern berechtigt, dass jeder die ganze Leistung fordern kann, der Schuldner aber die Leistung nur einmal zu bewirken verpflichtet ist (Gesamtgläubiger), so kann der Schuldner nach seinem Belieben an jeden

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1018 Gesetzlicher Inhalt der Grunddienstbarkeit


Ein Grundstück kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werde

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 874 Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung


Bei der Eintragung eines Rechts, mit dem ein Grundstück belastet wird, kann zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechts auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Einer Bezugnahme auf die

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 100 Nutzungen


Nutzungen sind die Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 743 Früchteanteil; Gebrauchsbefugnis


(1) Jedem Teilhaber gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte. (2) Jeder Teilhaber ist zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstands insoweit befugt, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1030 Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Sachen


(1) Eine Sache kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen der Sache zu ziehen (Nießbrauch). (2) Der Nießbrauch kann durch den Ausschluss einzelner Nutzungen beschränkt

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1105 Gesetzlicher Inhalt der Reallast


(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück zu entrichten sind (Reallast). Als Inhalt der Reallast kann auch vereinbart werden, dass d

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1066 Nießbrauch am Anteil eines Miteigentümers


(1) Besteht ein Nießbrauch an dem Anteil eines Miteigentümers, so übt der Nießbraucher die Rechte aus, die sich aus der Gemeinschaft der Miteigentümer in Ansehung der Verwaltung der Sache und der Art ihrer Benutzung ergeben. (2) Die Aufhebung der

Grundbuchordnung - GBO | § 49


Werden Dienstbarkeiten und Reallasten als Leibgedinge, Leibzucht, Altenteil oder Auszug eingetragen, so bedarf es nicht der Bezeichnung der einzelnen Rechte, wenn auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen wird.

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Oberlandesgericht München Beschluss, 07. Sept. 2016 - 34 Wx 227/16 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Oberlandesgericht München Beschluss, 03. Feb. 2016 - 34 Wx 290/15

bei uns veröffentlicht am 03.02.2016

Gründe Oberlandesgericht München 34 Wx 290/15 Beschluss vom 3.2.2016 AG Erding - Grundbuchamt 34. Zivilsenat Leitsatz: In der Grundbuchsache Beteiligte: 1) E. J. - Antragsteller und Besch

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Sind mehrere eine Leistung in der Weise zu fordern berechtigt, dass jeder die ganze Leistung fordern kann, der Schuldner aber die Leistung nur einmal zu bewirken verpflichtet ist (Gesamtgläubiger), so kann der Schuldner nach seinem Belieben an jeden der Gläubiger leisten. Dies gilt auch dann, wenn einer der Gläubiger bereits Klage auf die Leistung erhoben hat.

(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vertretungsbefugt sind. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen und Verfügungen des Grundbuchamtes nach § 18.

(2) Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen.

(3) Die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen sind vor ihrer Einreichung für das Grundbuchamt von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. Dies gilt nicht, wenn die Erklärung von einer öffentlichen Behörde abgegeben wird.

Gründe

Oberlandesgericht München

34 Wx 290/15

Beschluss

vom 3.2.2016

AG Erding - Grundbuchamt

34. Zivilsenat

Leitsatz:

In der Grundbuchsache

Beteiligte:

1) E. J.

- Antragsteller und Beschwerdeführer

2) P.G

- Antragstellerin und Beschwerdeführerin

Verfahrensbevollmächtigter zu 1 - 2: N. B.

wegen Zwischenverfügung (Eintragung eines Leibgedings)

erlässt das Oberlandesgericht München - 34. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lorbacher, den Richter am Oberlandesgericht Kramer und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schwegler

am 03.02.2016 folgenden

Beschluss

I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Erding Grundbuchamt - vom 24. August 2015 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

I. Mit notariellem Übergabevertrag vom 25.6.2015 übertrug der 65-jährige Beteiligte zu 1 seiner Tochter, der Beteiligten zu 2, das Eigentum an drei Grundstücken, die im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs beschrieben sind als Wohnhaus, Wirtschaftsgebäude, Hofraum, Garten zu 3,1709 ha (FlSt 1674), Grünland zu 0,3148 ha (FlSt 2635/5) und Landwirtschaftsfläche zu 3,6651 ha (FlSt 515). Das Wohnungsrecht an FlSt 1674 und das Recht auf Mitbenutzung einer in der beigefügten Planskizze gekennzeichneten Teilfläche im Umgriff um die dortigen Gebäude behielt sich der Beteiligte zu 1 ebenso vor (Ziff. I der Anlage) wie den unentgeltlichen, längstens bis zum 30.6.2030 befristeten Nießbrauch an allen drei Flurstücken (Ziff. VI). Hinsichtlich FlSt 1674 ist der Ausübungsbereich des Nießbrauchs beschränkt auf die mit dem Mietshaus bestandene Teilfläche 1 sowie die zur landwirtschaftlichen Nutzung und Gewinnung von Heizmaterial bestimmte Teilfläche 2 außerhalb der vorgehend beschriebenen Mitbenutzungsfläche. Die Beteiligte zu 2 verpflichtete sich zur Erhaltung der dem Wohnungsrecht unterliegenden Räume und zur hauswirtschaftlichen Grundversorgung des Beteiligten zu 1 bei Krankheit oder Gebrechlichkeit auf dessen Lebensdauer (Ziff. II und IV). Diese Rechte sollten Inhalt einer Reallast an FlSt 1674 sein (Ziff. V).

Die Beteiligten bewilligten die Eintragung eines Nießbrauchs (Ziff. VI) sowie unter Zusammenfassung der „vorstehenden dinglichen Rechte ... zu einem einheitlichen Leibgeding“ (Ziff. VII) die Eintragung eines Leibgedings zugunsten des Beteiligten zu 1. Zudem bewilligten sie die Eintragung eines inhaltsgleichen Leibgedings zugunsten des Ehepartners, das ihm nach dem Tod des Beteiligten zu 1 zustehen soll (Ziff. VIII).

Des Weiteren vereinbarten die Beteiligten für bestimmte Fälle ein Rückforderungs- bzw. Rückerwerbsrecht des Beteiligten zu 1 und seiner Ehefrau (Ziff. X).

Unter Vorlage der Urkunde stellte der Notar namens der Beteiligten zu 1 und 2 am 23.7.2015 beim Grundbuchamt den Antrag auf Eintragung der Auflassung, des Leibgedings gemäß Ziff. VII, im Rang danach des Leibgedings gemäß Ziff. VIII und letztrangig der Rückauflassungsvormerkungen.

Seinen am 11.8.2015 ergänzend gestellten Antrag, den Nießbrauch gemäß Ziff. VI im Rang vor den Rückauflassungsvormerkungen einzutragen, nahm er mit Schreiben vom 19.8.2015 (Eingang: 21.8.2015) zurück. Gleichzeitig erläuterte er seinen Antrag dahingehend, dass Wohnungsrecht, Reallast und (befristeter) Nießbrauch als Leibgeding für den Beteiligten zu 1 und inhaltsgleich im Rang danach für dessen Ehefrau eingetragen werden sollen.

Mit fristsetzender Zwischenverfügung vom 24.8.2015 hat das Grundbuchamt als Eintragungshindernis beanstandet, dass ein den gesamten übergebenen Grundbesitz erfassender Nießbrauch nicht Bestandteil eines Leibgedings sein könne und daher unter entsprechender Abänderung der Urkunde die Rangfolge der mehreren dinglichen Rechte festzulegen sei.

Gegen die Zwischenverfügung richtet sich die vom Notar im Namen „aller Verfahrensbeteiligter“ eingelegte Beschwerde, mit der die Meinung vertreten wird, der hier bestellte Nießbrauch sei wegen der vereinbarten Beschränkung des Ausübungsbereichs nicht als Totalnießbrauch am übergebenen Grundbesitz zu behandeln und könne schon deshalb Bestandteil eines Leibgedings sein. Ohne Berücksichtigung der Ausübungsbeschränkung gelte dies jedenfalls spätestens mit Ablauf der Befristung des Nießbrauchs am 30.6.2030, weshalb ein betagtes Leibgeding eintragungsfähig sei. Die der Zwischenverfügung zugrunde liegende Rechtsauffassung sei überdies grundsätzlich zu kritisieren.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.

II. Die gegen die Zwischenverfügung (§ 18 Abs. 1 GBO) gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO statthafte und vom Notar für die Beteiligten zu 1 und 2 eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 73, 15 Abs. 2 GBO), hat in der Sache aber keinen Erfolg.

1. Gegenstand der Überprüfung durch das Beschwerdegericht ist nur das mit der Zwischenverfügung geltend gemachte und mit der Beschwerde angegriffene Eintragungshindernis, nicht hingegen der Eintragungsantrag selbst (Demharter GBO 29. Aufl. § 77 Rn. 12, 15; Hügel/Kramer GBO 3. Aufl. § 77 Rn. 11.1).

Die Beanstandung des Grundbuchamts geht dahin, dass der für den jeweils Begünstigten bestellte Nießbrauch nicht zusammen mit den übrigen jeweils vereinbarten Rechten (Wohnungsrecht und Reallast) als Leibgeding gemäß § 49 GBO im Grundbuch eingetragen werden könne und deshalb die in der Urkunde vorgenommene Zusammenfassung unter Bestimmung des Rangverhältnisses der Rechte aufzulösen sei.

2. Die zugunsten des Beteiligten zu 1 und dessen Ehefrau bestellten Nießbrauchsrechte können nicht zusammen mit den zu ihren Gunsten jeweils bestellten weiteren Rechten als Leibgeding im Grundbuch eingetragen werden.

Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts an, nach der ein Totalnießbrauch am überlassenen Grundbesitz nicht Bestandteil eines Leibgedings sein und deshalb nicht unter der zusammenfassenden Bezeichnung als Leibgeding gemäß § 49 GBO im Grundbuch eingetragen werden kann (BayObLGZ 1975, 132). Nichts anderes gilt trotz Beschränkung des Ausübungsbereichs dann, wenn nach dem Inhalt der getroffenen Vereinbarungen dem Geschäft der für ein Leibgeding definitionsgemäß erforderliche Versorgungscharakter fehlt.

a) In Erweiterung des § 874 BGB ermöglicht § 49 GBO zur Entlastung des Grundbuchs und im Interesse der Grundbuchübersichtlichkeit die zusammenfassende Eintragung einer Mehrzahl von Einzelrechten unter der Bezeichnung als Leibgeding (oder unter den synonym verwendeten Begriffen) im Grundbuch bei gleichzeitiger Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung (BGH Rpfleger 1972, 89). Die erweiterte Bezugsmöglichkeit findet ihre innere Rechtfertigung darin, dass mit dem Rechtsgebilde des Leibgedings aufgrund seines durch den Versorgungszweck bedingten und deshalb typisierten Inhalts in aller Regel die gleichen dinglichen Rechte (beschränkte persönliche Dienstbarkeit, Reallast) gesichert werden und deshalb die Bezeichnung der Rechte im Grundbuch nur mit dem historisch gewachsenen Begriff des Leibgedings dem Grundsatz der Grundbuchklarheit nicht widerspricht (BGHZ 125, 69/73; BayObLGZ 1975, 132/133).

Sinn und Zweck der Vorschrift bestimmen maßgeblich die Anforderungen, die eine im Grundbuch verlautbarte Rechtsposition erfüllen muss, um mit dem Begriff des Leibgedings zutreffend bezeichnet zu sein. Danach ist entscheidend darauf abzustellen, dass es sich um eine Bündelung solcher Rechte handelt, die typischerweise Versorgungszwecken dienen (BGHZ 125, 69/73; KG Rpfleger 2015, 75/76; OLG Frankfurt FGPrax 2012, 190/191; OLG Zweibrücken DNotZ 1994, 893 und MittBayNot 1994, 334). Sind also weder die Überlassung von Grundbesitz noch dessen Eignung zur Sicherung wenigstens eines Teils der wirtschaftlichen Existenz des Übernehmers zwingende Voraussetzung einer vereinfachten Eintragung gemäß § 49 GBO (vgl. BGHZ 125, 69), so kann jedoch auf einen durch den Versorgungszweck geprägten Charakter der eingeräumten Rechte nicht verzichtet werden (BGH a. a. O.; Demharter § 49 Rn. 3; Wegmann in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 49 Rn. 3; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 1324 f.; Staudinger/J. Mayer Einl. zu §§ 1105-1112 Rn. 77; Demharter EWiR 1994, 357).

b) Nach den vorstehenden Grundsätzen können der hier vereinbarte Nießbrauch und die übrigen Rechte (Wohnungsrecht und Reallast) nicht zu je einem Leibgeding zugunsten des Beteiligten zu 1 sowie dessen Ehefrau zusammengefasst werden.

Zu den Dienstbarkeiten (§§ 1018 - 1093 BGB), die neben Reallasten (§§ 1105 - 1112 BGB) zur dinglichen Absicherung der Einzelleistungen eines Leibgedingvertrags in Betracht kommen, zählt zwar grundsätzlich auch der Nießbrauch (§§ 1030 ff. BGB). Der Nießbrauch berechtigt allerdings dazu, sämtliche (§ 1030 Abs. 1 BGB) oder die vertraglich nicht ausgeschlossenen (§ 1030 Abs. 2 BGB) Nutzungen (§ 100 BGB) aus dem belasteten Gegenstand zu ziehen.

Behält sich der Übergeber eines Grundstücks an diesem den uneingeschränkten Nießbrauch vor, so kann er seine eigenwirtschaftliche Tätigkeit auf dem übergebenen Grundbesitz in vollem Umfang fortsetzen. Seiner Rechtsposition fehlt dann der das Wesen des Leibgedings kennzeichnende Versorgungscharakter. Selbst wenn daneben Versorgungsleistungen versprochen und zu ihrer Absicherung Reallasten sowie Wohnungsrechte bestellt werden, nimmt der Nießbrauch an deren Versorgungscharakter nicht teil (BayObLGZ 1975, 132/136; vgl. auch OLG Hamm 1969, 380/382).

Eine Gestaltung, bei der dem Nießbrauchsberechtigten lediglich ein dem Versorgungscharakter nicht widersprechender Rest an eigenwirtschaftlicher Betätigung belassen wird (vgl. BayObLGZ 1975, 132/137; 1983, 113/118; 1993, 192/194 f.; Demharter § 49 Rn. 4; Meikel/Böhringer GBO 11. Aufl. § 49 Rn. 80 und 83; Wegmann in Bauer/von Oefele § 49 Rn. 7 f.; Hügel/Reetz GBO 3. Aufl. § 49 Rn. 21; Schöner/Stöber Rn. 1328; KEHE/Keller Grundbuchrecht 7. Aufl. § 49 GBO Rn. 4), haben die Beteiligten nicht gewählt. Vielmehr lastet der Nießbrauch uneingeschränkt sowohl auf der Landwirtschaftsfläche zu 3,6651 ha (FlSt 515) als auch auf dem Grünland zu 0,3148 ha (FlSt 2635/5) und erstreckt sich zudem auf die mit einem vermieteten Gebäude bebaute Fläche von FlSt 1674 sowie auf die gesamte, außerhalb des sogenannten Nutzungsbereichs gelegene Restfläche von FlSt 1674, die sich nach der maßstabsgetreuen Planskizze mindestens auf das Doppelte des Nutzungsbereichs ausdehnt. Diese Vereinbarungen zielen offenkundig darauf ab, dem Übergeber die Nutzung in nahezu unverändertem Umfang für dessen Lebensdauer, längstens bis zum Alter von 80 Jahren, zu sichern. Er kann den übergebenen Grundbesitz weiterhin auf eigene Rechnung bewirtschaften und die Einkünfte aus der Vermietung von Wohnraum erzielen. Dieses umfassende Recht kann nicht Teil eines Versorgungspakets sein; es kann daher nicht unter der Bezeichnung als Leibgeding in das Grundbuch eingetragen werden (Meikel/Böhringer § 49 Rn. 7).

Für den identischen Nießbrauch zugunsten der Ehefrau des Beteiligten zu 1 gilt nichts anderes.

c) Die Befristung des Nießbrauchs rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung. Das Leibgeding erweitert nicht als eigenständiges dingliches Recht den geschlossenen Kreis der gesetzlich bestimmten dinglichen Rechte, sondern bezeichnet als Sammelbegriff die jeweils zu Versorgungszwecken gewährten Rechte. Fehlt dem Nießbrauchsrecht - wie hier - der Versorgungscharakter für die Dauer seines Bestands, so kann er nicht unter der Sammelbezeichnung im Grundbuch eingetragen (§ 873 BGB) werden. Über die Eintragungsfähigkeit der übrigen bestellten Dienstbarkeiten und Reallasten als Leibgeding ist damit nichts ausgesagt. Die Frage der Eintragung eines betagten Leibgedings stellt sich deshalb nicht.

3. Der Erlass einer Zwischenverfügung zur Behebung des angenommenen Eintragungshindernisses ist verfahrensrechtlich zulässig.

Die Prüfungspflicht des Grundbuchamts erstreckt sich auf die Frage, ob für die unter dem Begriff als Leibgeding zusammengefassten dinglichen Rechte jeweils die Eintragungsvoraussetzungen vorliegen (OLG Hamm Rpfleger 1973, 98/99; OLG Zweibrücken DNotZ 1997, 327/328 f.; Meikel/Böhringer GBO 11. Aufl. § 49 Rn. 90). Das in § 19 GBO verankerte formelle Konsensprinzip verpflichtet das Grundbuchamt nicht zur Eintragung unter dem Sammelbegriff des Leibgedings gemäß der von den Beteiligten gewählten Benennung (vgl. OLG Schleswig Rpfleger 1980, 348; Schöner/Stöber Rn. 1339). Erkennt das Grundbuchamt aus der Bewilligung, dass die von den Beteiligten gewählte Bezeichnung als Leibgeding offensichtlich nicht zutrifft, so hat es auf die rechtlichen Bedenken gegen die begehrte Eintragung hinzuweisen und bei Nichtbehebung des Hindernisses den Eintragungsantrag abzulehnen (OLG Zweibrücken DNotZ 1994, 893; Wegmann in Bauer/von Oefele § 49 Rn. 20 - 22).

4. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Verpflichtung zur Tragung der Gerichtskosten aus dem Gesetz, § 22 Abs. 1 GNotKG, ergibt und die Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht in Betracht kommt.

Den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens hat der Senat mangels hinreichender Anhaltspunkte für die Wertbestimmung mit dem Regelwert festgesetzt (§ 36 Abs. 1 und 3 GNotKG).

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 GBO) liegen nicht vor, weil der Senat von den in höchstrichterlicher Rechtsprechung geklärten Grundsätzen für die Inanspruchnahme der erleichterten Eintragung nach § 49 GBO nicht abweicht.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.

(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.

Gründe

Oberlandesgericht München

34 Wx 290/15

Beschluss

vom 3.2.2016

AG Erding - Grundbuchamt

34. Zivilsenat

Leitsatz:

In der Grundbuchsache

Beteiligte:

1) E. J.

- Antragsteller und Beschwerdeführer

2) P.G

- Antragstellerin und Beschwerdeführerin

Verfahrensbevollmächtigter zu 1 - 2: N. B.

wegen Zwischenverfügung (Eintragung eines Leibgedings)

erlässt das Oberlandesgericht München - 34. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lorbacher, den Richter am Oberlandesgericht Kramer und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schwegler

am 03.02.2016 folgenden

Beschluss

I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Erding Grundbuchamt - vom 24. August 2015 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

I. Mit notariellem Übergabevertrag vom 25.6.2015 übertrug der 65-jährige Beteiligte zu 1 seiner Tochter, der Beteiligten zu 2, das Eigentum an drei Grundstücken, die im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs beschrieben sind als Wohnhaus, Wirtschaftsgebäude, Hofraum, Garten zu 3,1709 ha (FlSt 1674), Grünland zu 0,3148 ha (FlSt 2635/5) und Landwirtschaftsfläche zu 3,6651 ha (FlSt 515). Das Wohnungsrecht an FlSt 1674 und das Recht auf Mitbenutzung einer in der beigefügten Planskizze gekennzeichneten Teilfläche im Umgriff um die dortigen Gebäude behielt sich der Beteiligte zu 1 ebenso vor (Ziff. I der Anlage) wie den unentgeltlichen, längstens bis zum 30.6.2030 befristeten Nießbrauch an allen drei Flurstücken (Ziff. VI). Hinsichtlich FlSt 1674 ist der Ausübungsbereich des Nießbrauchs beschränkt auf die mit dem Mietshaus bestandene Teilfläche 1 sowie die zur landwirtschaftlichen Nutzung und Gewinnung von Heizmaterial bestimmte Teilfläche 2 außerhalb der vorgehend beschriebenen Mitbenutzungsfläche. Die Beteiligte zu 2 verpflichtete sich zur Erhaltung der dem Wohnungsrecht unterliegenden Räume und zur hauswirtschaftlichen Grundversorgung des Beteiligten zu 1 bei Krankheit oder Gebrechlichkeit auf dessen Lebensdauer (Ziff. II und IV). Diese Rechte sollten Inhalt einer Reallast an FlSt 1674 sein (Ziff. V).

Die Beteiligten bewilligten die Eintragung eines Nießbrauchs (Ziff. VI) sowie unter Zusammenfassung der „vorstehenden dinglichen Rechte ... zu einem einheitlichen Leibgeding“ (Ziff. VII) die Eintragung eines Leibgedings zugunsten des Beteiligten zu 1. Zudem bewilligten sie die Eintragung eines inhaltsgleichen Leibgedings zugunsten des Ehepartners, das ihm nach dem Tod des Beteiligten zu 1 zustehen soll (Ziff. VIII).

Des Weiteren vereinbarten die Beteiligten für bestimmte Fälle ein Rückforderungs- bzw. Rückerwerbsrecht des Beteiligten zu 1 und seiner Ehefrau (Ziff. X).

Unter Vorlage der Urkunde stellte der Notar namens der Beteiligten zu 1 und 2 am 23.7.2015 beim Grundbuchamt den Antrag auf Eintragung der Auflassung, des Leibgedings gemäß Ziff. VII, im Rang danach des Leibgedings gemäß Ziff. VIII und letztrangig der Rückauflassungsvormerkungen.

Seinen am 11.8.2015 ergänzend gestellten Antrag, den Nießbrauch gemäß Ziff. VI im Rang vor den Rückauflassungsvormerkungen einzutragen, nahm er mit Schreiben vom 19.8.2015 (Eingang: 21.8.2015) zurück. Gleichzeitig erläuterte er seinen Antrag dahingehend, dass Wohnungsrecht, Reallast und (befristeter) Nießbrauch als Leibgeding für den Beteiligten zu 1 und inhaltsgleich im Rang danach für dessen Ehefrau eingetragen werden sollen.

Mit fristsetzender Zwischenverfügung vom 24.8.2015 hat das Grundbuchamt als Eintragungshindernis beanstandet, dass ein den gesamten übergebenen Grundbesitz erfassender Nießbrauch nicht Bestandteil eines Leibgedings sein könne und daher unter entsprechender Abänderung der Urkunde die Rangfolge der mehreren dinglichen Rechte festzulegen sei.

Gegen die Zwischenverfügung richtet sich die vom Notar im Namen „aller Verfahrensbeteiligter“ eingelegte Beschwerde, mit der die Meinung vertreten wird, der hier bestellte Nießbrauch sei wegen der vereinbarten Beschränkung des Ausübungsbereichs nicht als Totalnießbrauch am übergebenen Grundbesitz zu behandeln und könne schon deshalb Bestandteil eines Leibgedings sein. Ohne Berücksichtigung der Ausübungsbeschränkung gelte dies jedenfalls spätestens mit Ablauf der Befristung des Nießbrauchs am 30.6.2030, weshalb ein betagtes Leibgeding eintragungsfähig sei. Die der Zwischenverfügung zugrunde liegende Rechtsauffassung sei überdies grundsätzlich zu kritisieren.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.

II. Die gegen die Zwischenverfügung (§ 18 Abs. 1 GBO) gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO statthafte und vom Notar für die Beteiligten zu 1 und 2 eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 73, 15 Abs. 2 GBO), hat in der Sache aber keinen Erfolg.

1. Gegenstand der Überprüfung durch das Beschwerdegericht ist nur das mit der Zwischenverfügung geltend gemachte und mit der Beschwerde angegriffene Eintragungshindernis, nicht hingegen der Eintragungsantrag selbst (Demharter GBO 29. Aufl. § 77 Rn. 12, 15; Hügel/Kramer GBO 3. Aufl. § 77 Rn. 11.1).

Die Beanstandung des Grundbuchamts geht dahin, dass der für den jeweils Begünstigten bestellte Nießbrauch nicht zusammen mit den übrigen jeweils vereinbarten Rechten (Wohnungsrecht und Reallast) als Leibgeding gemäß § 49 GBO im Grundbuch eingetragen werden könne und deshalb die in der Urkunde vorgenommene Zusammenfassung unter Bestimmung des Rangverhältnisses der Rechte aufzulösen sei.

2. Die zugunsten des Beteiligten zu 1 und dessen Ehefrau bestellten Nießbrauchsrechte können nicht zusammen mit den zu ihren Gunsten jeweils bestellten weiteren Rechten als Leibgeding im Grundbuch eingetragen werden.

Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts an, nach der ein Totalnießbrauch am überlassenen Grundbesitz nicht Bestandteil eines Leibgedings sein und deshalb nicht unter der zusammenfassenden Bezeichnung als Leibgeding gemäß § 49 GBO im Grundbuch eingetragen werden kann (BayObLGZ 1975, 132). Nichts anderes gilt trotz Beschränkung des Ausübungsbereichs dann, wenn nach dem Inhalt der getroffenen Vereinbarungen dem Geschäft der für ein Leibgeding definitionsgemäß erforderliche Versorgungscharakter fehlt.

a) In Erweiterung des § 874 BGB ermöglicht § 49 GBO zur Entlastung des Grundbuchs und im Interesse der Grundbuchübersichtlichkeit die zusammenfassende Eintragung einer Mehrzahl von Einzelrechten unter der Bezeichnung als Leibgeding (oder unter den synonym verwendeten Begriffen) im Grundbuch bei gleichzeitiger Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung (BGH Rpfleger 1972, 89). Die erweiterte Bezugsmöglichkeit findet ihre innere Rechtfertigung darin, dass mit dem Rechtsgebilde des Leibgedings aufgrund seines durch den Versorgungszweck bedingten und deshalb typisierten Inhalts in aller Regel die gleichen dinglichen Rechte (beschränkte persönliche Dienstbarkeit, Reallast) gesichert werden und deshalb die Bezeichnung der Rechte im Grundbuch nur mit dem historisch gewachsenen Begriff des Leibgedings dem Grundsatz der Grundbuchklarheit nicht widerspricht (BGHZ 125, 69/73; BayObLGZ 1975, 132/133).

Sinn und Zweck der Vorschrift bestimmen maßgeblich die Anforderungen, die eine im Grundbuch verlautbarte Rechtsposition erfüllen muss, um mit dem Begriff des Leibgedings zutreffend bezeichnet zu sein. Danach ist entscheidend darauf abzustellen, dass es sich um eine Bündelung solcher Rechte handelt, die typischerweise Versorgungszwecken dienen (BGHZ 125, 69/73; KG Rpfleger 2015, 75/76; OLG Frankfurt FGPrax 2012, 190/191; OLG Zweibrücken DNotZ 1994, 893 und MittBayNot 1994, 334). Sind also weder die Überlassung von Grundbesitz noch dessen Eignung zur Sicherung wenigstens eines Teils der wirtschaftlichen Existenz des Übernehmers zwingende Voraussetzung einer vereinfachten Eintragung gemäß § 49 GBO (vgl. BGHZ 125, 69), so kann jedoch auf einen durch den Versorgungszweck geprägten Charakter der eingeräumten Rechte nicht verzichtet werden (BGH a. a. O.; Demharter § 49 Rn. 3; Wegmann in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 49 Rn. 3; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 1324 f.; Staudinger/J. Mayer Einl. zu §§ 1105-1112 Rn. 77; Demharter EWiR 1994, 357).

b) Nach den vorstehenden Grundsätzen können der hier vereinbarte Nießbrauch und die übrigen Rechte (Wohnungsrecht und Reallast) nicht zu je einem Leibgeding zugunsten des Beteiligten zu 1 sowie dessen Ehefrau zusammengefasst werden.

Zu den Dienstbarkeiten (§§ 1018 - 1093 BGB), die neben Reallasten (§§ 1105 - 1112 BGB) zur dinglichen Absicherung der Einzelleistungen eines Leibgedingvertrags in Betracht kommen, zählt zwar grundsätzlich auch der Nießbrauch (§§ 1030 ff. BGB). Der Nießbrauch berechtigt allerdings dazu, sämtliche (§ 1030 Abs. 1 BGB) oder die vertraglich nicht ausgeschlossenen (§ 1030 Abs. 2 BGB) Nutzungen (§ 100 BGB) aus dem belasteten Gegenstand zu ziehen.

Behält sich der Übergeber eines Grundstücks an diesem den uneingeschränkten Nießbrauch vor, so kann er seine eigenwirtschaftliche Tätigkeit auf dem übergebenen Grundbesitz in vollem Umfang fortsetzen. Seiner Rechtsposition fehlt dann der das Wesen des Leibgedings kennzeichnende Versorgungscharakter. Selbst wenn daneben Versorgungsleistungen versprochen und zu ihrer Absicherung Reallasten sowie Wohnungsrechte bestellt werden, nimmt der Nießbrauch an deren Versorgungscharakter nicht teil (BayObLGZ 1975, 132/136; vgl. auch OLG Hamm 1969, 380/382).

Eine Gestaltung, bei der dem Nießbrauchsberechtigten lediglich ein dem Versorgungscharakter nicht widersprechender Rest an eigenwirtschaftlicher Betätigung belassen wird (vgl. BayObLGZ 1975, 132/137; 1983, 113/118; 1993, 192/194 f.; Demharter § 49 Rn. 4; Meikel/Böhringer GBO 11. Aufl. § 49 Rn. 80 und 83; Wegmann in Bauer/von Oefele § 49 Rn. 7 f.; Hügel/Reetz GBO 3. Aufl. § 49 Rn. 21; Schöner/Stöber Rn. 1328; KEHE/Keller Grundbuchrecht 7. Aufl. § 49 GBO Rn. 4), haben die Beteiligten nicht gewählt. Vielmehr lastet der Nießbrauch uneingeschränkt sowohl auf der Landwirtschaftsfläche zu 3,6651 ha (FlSt 515) als auch auf dem Grünland zu 0,3148 ha (FlSt 2635/5) und erstreckt sich zudem auf die mit einem vermieteten Gebäude bebaute Fläche von FlSt 1674 sowie auf die gesamte, außerhalb des sogenannten Nutzungsbereichs gelegene Restfläche von FlSt 1674, die sich nach der maßstabsgetreuen Planskizze mindestens auf das Doppelte des Nutzungsbereichs ausdehnt. Diese Vereinbarungen zielen offenkundig darauf ab, dem Übergeber die Nutzung in nahezu unverändertem Umfang für dessen Lebensdauer, längstens bis zum Alter von 80 Jahren, zu sichern. Er kann den übergebenen Grundbesitz weiterhin auf eigene Rechnung bewirtschaften und die Einkünfte aus der Vermietung von Wohnraum erzielen. Dieses umfassende Recht kann nicht Teil eines Versorgungspakets sein; es kann daher nicht unter der Bezeichnung als Leibgeding in das Grundbuch eingetragen werden (Meikel/Böhringer § 49 Rn. 7).

Für den identischen Nießbrauch zugunsten der Ehefrau des Beteiligten zu 1 gilt nichts anderes.

c) Die Befristung des Nießbrauchs rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung. Das Leibgeding erweitert nicht als eigenständiges dingliches Recht den geschlossenen Kreis der gesetzlich bestimmten dinglichen Rechte, sondern bezeichnet als Sammelbegriff die jeweils zu Versorgungszwecken gewährten Rechte. Fehlt dem Nießbrauchsrecht - wie hier - der Versorgungscharakter für die Dauer seines Bestands, so kann er nicht unter der Sammelbezeichnung im Grundbuch eingetragen (§ 873 BGB) werden. Über die Eintragungsfähigkeit der übrigen bestellten Dienstbarkeiten und Reallasten als Leibgeding ist damit nichts ausgesagt. Die Frage der Eintragung eines betagten Leibgedings stellt sich deshalb nicht.

3. Der Erlass einer Zwischenverfügung zur Behebung des angenommenen Eintragungshindernisses ist verfahrensrechtlich zulässig.

Die Prüfungspflicht des Grundbuchamts erstreckt sich auf die Frage, ob für die unter dem Begriff als Leibgeding zusammengefassten dinglichen Rechte jeweils die Eintragungsvoraussetzungen vorliegen (OLG Hamm Rpfleger 1973, 98/99; OLG Zweibrücken DNotZ 1997, 327/328 f.; Meikel/Böhringer GBO 11. Aufl. § 49 Rn. 90). Das in § 19 GBO verankerte formelle Konsensprinzip verpflichtet das Grundbuchamt nicht zur Eintragung unter dem Sammelbegriff des Leibgedings gemäß der von den Beteiligten gewählten Benennung (vgl. OLG Schleswig Rpfleger 1980, 348; Schöner/Stöber Rn. 1339). Erkennt das Grundbuchamt aus der Bewilligung, dass die von den Beteiligten gewählte Bezeichnung als Leibgeding offensichtlich nicht zutrifft, so hat es auf die rechtlichen Bedenken gegen die begehrte Eintragung hinzuweisen und bei Nichtbehebung des Hindernisses den Eintragungsantrag abzulehnen (OLG Zweibrücken DNotZ 1994, 893; Wegmann in Bauer/von Oefele § 49 Rn. 20 - 22).

4. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Verpflichtung zur Tragung der Gerichtskosten aus dem Gesetz, § 22 Abs. 1 GNotKG, ergibt und die Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht in Betracht kommt.

Den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens hat der Senat mangels hinreichender Anhaltspunkte für die Wertbestimmung mit dem Regelwert festgesetzt (§ 36 Abs. 1 und 3 GNotKG).

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 GBO) liegen nicht vor, weil der Senat von den in höchstrichterlicher Rechtsprechung geklärten Grundsätzen für die Inanspruchnahme der erleichterten Eintragung nach § 49 GBO nicht abweicht.

Werden Dienstbarkeiten und Reallasten als Leibgedinge, Leibzucht, Altenteil oder Auszug eingetragen, so bedarf es nicht der Bezeichnung der einzelnen Rechte, wenn auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen wird.

Gründe

Oberlandesgericht München

34 Wx 290/15

Beschluss

vom 3.2.2016

AG Erding - Grundbuchamt

34. Zivilsenat

Leitsatz:

In der Grundbuchsache

Beteiligte:

1) E. J.

- Antragsteller und Beschwerdeführer

2) P.G

- Antragstellerin und Beschwerdeführerin

Verfahrensbevollmächtigter zu 1 - 2: N. B.

wegen Zwischenverfügung (Eintragung eines Leibgedings)

erlässt das Oberlandesgericht München - 34. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lorbacher, den Richter am Oberlandesgericht Kramer und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schwegler

am 03.02.2016 folgenden

Beschluss

I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Erding Grundbuchamt - vom 24. August 2015 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

I. Mit notariellem Übergabevertrag vom 25.6.2015 übertrug der 65-jährige Beteiligte zu 1 seiner Tochter, der Beteiligten zu 2, das Eigentum an drei Grundstücken, die im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs beschrieben sind als Wohnhaus, Wirtschaftsgebäude, Hofraum, Garten zu 3,1709 ha (FlSt 1674), Grünland zu 0,3148 ha (FlSt 2635/5) und Landwirtschaftsfläche zu 3,6651 ha (FlSt 515). Das Wohnungsrecht an FlSt 1674 und das Recht auf Mitbenutzung einer in der beigefügten Planskizze gekennzeichneten Teilfläche im Umgriff um die dortigen Gebäude behielt sich der Beteiligte zu 1 ebenso vor (Ziff. I der Anlage) wie den unentgeltlichen, längstens bis zum 30.6.2030 befristeten Nießbrauch an allen drei Flurstücken (Ziff. VI). Hinsichtlich FlSt 1674 ist der Ausübungsbereich des Nießbrauchs beschränkt auf die mit dem Mietshaus bestandene Teilfläche 1 sowie die zur landwirtschaftlichen Nutzung und Gewinnung von Heizmaterial bestimmte Teilfläche 2 außerhalb der vorgehend beschriebenen Mitbenutzungsfläche. Die Beteiligte zu 2 verpflichtete sich zur Erhaltung der dem Wohnungsrecht unterliegenden Räume und zur hauswirtschaftlichen Grundversorgung des Beteiligten zu 1 bei Krankheit oder Gebrechlichkeit auf dessen Lebensdauer (Ziff. II und IV). Diese Rechte sollten Inhalt einer Reallast an FlSt 1674 sein (Ziff. V).

Die Beteiligten bewilligten die Eintragung eines Nießbrauchs (Ziff. VI) sowie unter Zusammenfassung der „vorstehenden dinglichen Rechte ... zu einem einheitlichen Leibgeding“ (Ziff. VII) die Eintragung eines Leibgedings zugunsten des Beteiligten zu 1. Zudem bewilligten sie die Eintragung eines inhaltsgleichen Leibgedings zugunsten des Ehepartners, das ihm nach dem Tod des Beteiligten zu 1 zustehen soll (Ziff. VIII).

Des Weiteren vereinbarten die Beteiligten für bestimmte Fälle ein Rückforderungs- bzw. Rückerwerbsrecht des Beteiligten zu 1 und seiner Ehefrau (Ziff. X).

Unter Vorlage der Urkunde stellte der Notar namens der Beteiligten zu 1 und 2 am 23.7.2015 beim Grundbuchamt den Antrag auf Eintragung der Auflassung, des Leibgedings gemäß Ziff. VII, im Rang danach des Leibgedings gemäß Ziff. VIII und letztrangig der Rückauflassungsvormerkungen.

Seinen am 11.8.2015 ergänzend gestellten Antrag, den Nießbrauch gemäß Ziff. VI im Rang vor den Rückauflassungsvormerkungen einzutragen, nahm er mit Schreiben vom 19.8.2015 (Eingang: 21.8.2015) zurück. Gleichzeitig erläuterte er seinen Antrag dahingehend, dass Wohnungsrecht, Reallast und (befristeter) Nießbrauch als Leibgeding für den Beteiligten zu 1 und inhaltsgleich im Rang danach für dessen Ehefrau eingetragen werden sollen.

Mit fristsetzender Zwischenverfügung vom 24.8.2015 hat das Grundbuchamt als Eintragungshindernis beanstandet, dass ein den gesamten übergebenen Grundbesitz erfassender Nießbrauch nicht Bestandteil eines Leibgedings sein könne und daher unter entsprechender Abänderung der Urkunde die Rangfolge der mehreren dinglichen Rechte festzulegen sei.

Gegen die Zwischenverfügung richtet sich die vom Notar im Namen „aller Verfahrensbeteiligter“ eingelegte Beschwerde, mit der die Meinung vertreten wird, der hier bestellte Nießbrauch sei wegen der vereinbarten Beschränkung des Ausübungsbereichs nicht als Totalnießbrauch am übergebenen Grundbesitz zu behandeln und könne schon deshalb Bestandteil eines Leibgedings sein. Ohne Berücksichtigung der Ausübungsbeschränkung gelte dies jedenfalls spätestens mit Ablauf der Befristung des Nießbrauchs am 30.6.2030, weshalb ein betagtes Leibgeding eintragungsfähig sei. Die der Zwischenverfügung zugrunde liegende Rechtsauffassung sei überdies grundsätzlich zu kritisieren.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.

II. Die gegen die Zwischenverfügung (§ 18 Abs. 1 GBO) gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO statthafte und vom Notar für die Beteiligten zu 1 und 2 eingelegte Beschwerde ist zulässig (§§ 73, 15 Abs. 2 GBO), hat in der Sache aber keinen Erfolg.

1. Gegenstand der Überprüfung durch das Beschwerdegericht ist nur das mit der Zwischenverfügung geltend gemachte und mit der Beschwerde angegriffene Eintragungshindernis, nicht hingegen der Eintragungsantrag selbst (Demharter GBO 29. Aufl. § 77 Rn. 12, 15; Hügel/Kramer GBO 3. Aufl. § 77 Rn. 11.1).

Die Beanstandung des Grundbuchamts geht dahin, dass der für den jeweils Begünstigten bestellte Nießbrauch nicht zusammen mit den übrigen jeweils vereinbarten Rechten (Wohnungsrecht und Reallast) als Leibgeding gemäß § 49 GBO im Grundbuch eingetragen werden könne und deshalb die in der Urkunde vorgenommene Zusammenfassung unter Bestimmung des Rangverhältnisses der Rechte aufzulösen sei.

2. Die zugunsten des Beteiligten zu 1 und dessen Ehefrau bestellten Nießbrauchsrechte können nicht zusammen mit den zu ihren Gunsten jeweils bestellten weiteren Rechten als Leibgeding im Grundbuch eingetragen werden.

Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts an, nach der ein Totalnießbrauch am überlassenen Grundbesitz nicht Bestandteil eines Leibgedings sein und deshalb nicht unter der zusammenfassenden Bezeichnung als Leibgeding gemäß § 49 GBO im Grundbuch eingetragen werden kann (BayObLGZ 1975, 132). Nichts anderes gilt trotz Beschränkung des Ausübungsbereichs dann, wenn nach dem Inhalt der getroffenen Vereinbarungen dem Geschäft der für ein Leibgeding definitionsgemäß erforderliche Versorgungscharakter fehlt.

a) In Erweiterung des § 874 BGB ermöglicht § 49 GBO zur Entlastung des Grundbuchs und im Interesse der Grundbuchübersichtlichkeit die zusammenfassende Eintragung einer Mehrzahl von Einzelrechten unter der Bezeichnung als Leibgeding (oder unter den synonym verwendeten Begriffen) im Grundbuch bei gleichzeitiger Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung (BGH Rpfleger 1972, 89). Die erweiterte Bezugsmöglichkeit findet ihre innere Rechtfertigung darin, dass mit dem Rechtsgebilde des Leibgedings aufgrund seines durch den Versorgungszweck bedingten und deshalb typisierten Inhalts in aller Regel die gleichen dinglichen Rechte (beschränkte persönliche Dienstbarkeit, Reallast) gesichert werden und deshalb die Bezeichnung der Rechte im Grundbuch nur mit dem historisch gewachsenen Begriff des Leibgedings dem Grundsatz der Grundbuchklarheit nicht widerspricht (BGHZ 125, 69/73; BayObLGZ 1975, 132/133).

Sinn und Zweck der Vorschrift bestimmen maßgeblich die Anforderungen, die eine im Grundbuch verlautbarte Rechtsposition erfüllen muss, um mit dem Begriff des Leibgedings zutreffend bezeichnet zu sein. Danach ist entscheidend darauf abzustellen, dass es sich um eine Bündelung solcher Rechte handelt, die typischerweise Versorgungszwecken dienen (BGHZ 125, 69/73; KG Rpfleger 2015, 75/76; OLG Frankfurt FGPrax 2012, 190/191; OLG Zweibrücken DNotZ 1994, 893 und MittBayNot 1994, 334). Sind also weder die Überlassung von Grundbesitz noch dessen Eignung zur Sicherung wenigstens eines Teils der wirtschaftlichen Existenz des Übernehmers zwingende Voraussetzung einer vereinfachten Eintragung gemäß § 49 GBO (vgl. BGHZ 125, 69), so kann jedoch auf einen durch den Versorgungszweck geprägten Charakter der eingeräumten Rechte nicht verzichtet werden (BGH a. a. O.; Demharter § 49 Rn. 3; Wegmann in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 49 Rn. 3; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 1324 f.; Staudinger/J. Mayer Einl. zu §§ 1105-1112 Rn. 77; Demharter EWiR 1994, 357).

b) Nach den vorstehenden Grundsätzen können der hier vereinbarte Nießbrauch und die übrigen Rechte (Wohnungsrecht und Reallast) nicht zu je einem Leibgeding zugunsten des Beteiligten zu 1 sowie dessen Ehefrau zusammengefasst werden.

Zu den Dienstbarkeiten (§§ 1018 - 1093 BGB), die neben Reallasten (§§ 1105 - 1112 BGB) zur dinglichen Absicherung der Einzelleistungen eines Leibgedingvertrags in Betracht kommen, zählt zwar grundsätzlich auch der Nießbrauch (§§ 1030 ff. BGB). Der Nießbrauch berechtigt allerdings dazu, sämtliche (§ 1030 Abs. 1 BGB) oder die vertraglich nicht ausgeschlossenen (§ 1030 Abs. 2 BGB) Nutzungen (§ 100 BGB) aus dem belasteten Gegenstand zu ziehen.

Behält sich der Übergeber eines Grundstücks an diesem den uneingeschränkten Nießbrauch vor, so kann er seine eigenwirtschaftliche Tätigkeit auf dem übergebenen Grundbesitz in vollem Umfang fortsetzen. Seiner Rechtsposition fehlt dann der das Wesen des Leibgedings kennzeichnende Versorgungscharakter. Selbst wenn daneben Versorgungsleistungen versprochen und zu ihrer Absicherung Reallasten sowie Wohnungsrechte bestellt werden, nimmt der Nießbrauch an deren Versorgungscharakter nicht teil (BayObLGZ 1975, 132/136; vgl. auch OLG Hamm 1969, 380/382).

Eine Gestaltung, bei der dem Nießbrauchsberechtigten lediglich ein dem Versorgungscharakter nicht widersprechender Rest an eigenwirtschaftlicher Betätigung belassen wird (vgl. BayObLGZ 1975, 132/137; 1983, 113/118; 1993, 192/194 f.; Demharter § 49 Rn. 4; Meikel/Böhringer GBO 11. Aufl. § 49 Rn. 80 und 83; Wegmann in Bauer/von Oefele § 49 Rn. 7 f.; Hügel/Reetz GBO 3. Aufl. § 49 Rn. 21; Schöner/Stöber Rn. 1328; KEHE/Keller Grundbuchrecht 7. Aufl. § 49 GBO Rn. 4), haben die Beteiligten nicht gewählt. Vielmehr lastet der Nießbrauch uneingeschränkt sowohl auf der Landwirtschaftsfläche zu 3,6651 ha (FlSt 515) als auch auf dem Grünland zu 0,3148 ha (FlSt 2635/5) und erstreckt sich zudem auf die mit einem vermieteten Gebäude bebaute Fläche von FlSt 1674 sowie auf die gesamte, außerhalb des sogenannten Nutzungsbereichs gelegene Restfläche von FlSt 1674, die sich nach der maßstabsgetreuen Planskizze mindestens auf das Doppelte des Nutzungsbereichs ausdehnt. Diese Vereinbarungen zielen offenkundig darauf ab, dem Übergeber die Nutzung in nahezu unverändertem Umfang für dessen Lebensdauer, längstens bis zum Alter von 80 Jahren, zu sichern. Er kann den übergebenen Grundbesitz weiterhin auf eigene Rechnung bewirtschaften und die Einkünfte aus der Vermietung von Wohnraum erzielen. Dieses umfassende Recht kann nicht Teil eines Versorgungspakets sein; es kann daher nicht unter der Bezeichnung als Leibgeding in das Grundbuch eingetragen werden (Meikel/Böhringer § 49 Rn. 7).

Für den identischen Nießbrauch zugunsten der Ehefrau des Beteiligten zu 1 gilt nichts anderes.

c) Die Befristung des Nießbrauchs rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung. Das Leibgeding erweitert nicht als eigenständiges dingliches Recht den geschlossenen Kreis der gesetzlich bestimmten dinglichen Rechte, sondern bezeichnet als Sammelbegriff die jeweils zu Versorgungszwecken gewährten Rechte. Fehlt dem Nießbrauchsrecht - wie hier - der Versorgungscharakter für die Dauer seines Bestands, so kann er nicht unter der Sammelbezeichnung im Grundbuch eingetragen (§ 873 BGB) werden. Über die Eintragungsfähigkeit der übrigen bestellten Dienstbarkeiten und Reallasten als Leibgeding ist damit nichts ausgesagt. Die Frage der Eintragung eines betagten Leibgedings stellt sich deshalb nicht.

3. Der Erlass einer Zwischenverfügung zur Behebung des angenommenen Eintragungshindernisses ist verfahrensrechtlich zulässig.

Die Prüfungspflicht des Grundbuchamts erstreckt sich auf die Frage, ob für die unter dem Begriff als Leibgeding zusammengefassten dinglichen Rechte jeweils die Eintragungsvoraussetzungen vorliegen (OLG Hamm Rpfleger 1973, 98/99; OLG Zweibrücken DNotZ 1997, 327/328 f.; Meikel/Böhringer GBO 11. Aufl. § 49 Rn. 90). Das in § 19 GBO verankerte formelle Konsensprinzip verpflichtet das Grundbuchamt nicht zur Eintragung unter dem Sammelbegriff des Leibgedings gemäß der von den Beteiligten gewählten Benennung (vgl. OLG Schleswig Rpfleger 1980, 348; Schöner/Stöber Rn. 1339). Erkennt das Grundbuchamt aus der Bewilligung, dass die von den Beteiligten gewählte Bezeichnung als Leibgeding offensichtlich nicht zutrifft, so hat es auf die rechtlichen Bedenken gegen die begehrte Eintragung hinzuweisen und bei Nichtbehebung des Hindernisses den Eintragungsantrag abzulehnen (OLG Zweibrücken DNotZ 1994, 893; Wegmann in Bauer/von Oefele § 49 Rn. 20 - 22).

4. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Verpflichtung zur Tragung der Gerichtskosten aus dem Gesetz, § 22 Abs. 1 GNotKG, ergibt und die Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht in Betracht kommt.

Den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens hat der Senat mangels hinreichender Anhaltspunkte für die Wertbestimmung mit dem Regelwert festgesetzt (§ 36 Abs. 1 und 3 GNotKG).

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 GBO) liegen nicht vor, weil der Senat von den in höchstrichterlicher Rechtsprechung geklärten Grundsätzen für die Inanspruchnahme der erleichterten Eintragung nach § 49 GBO nicht abweicht.

(1) Besteht ein Nießbrauch an dem Anteil eines Miteigentümers, so übt der Nießbraucher die Rechte aus, die sich aus der Gemeinschaft der Miteigentümer in Ansehung der Verwaltung der Sache und der Art ihrer Benutzung ergeben.

(2) Die Aufhebung der Gemeinschaft kann nur von dem Miteigentümer und dem Nießbraucher gemeinschaftlich verlangt werden.

(3) Wird die Gemeinschaft aufgehoben, so gebührt dem Nießbraucher der Nießbrauch an den Gegenständen, welche an die Stelle des Anteils treten.

Bei der Eintragung eines Rechts, mit dem ein Grundstück belastet wird, kann zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechts auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Einer Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung steht die Bezugnahme auf die bisherige Eintragung nach § 44 Absatz 3 Satz 2 der Grundbuchordnung gleich.

Werden Dienstbarkeiten und Reallasten als Leibgedinge, Leibzucht, Altenteil oder Auszug eingetragen, so bedarf es nicht der Bezeichnung der einzelnen Rechte, wenn auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen wird.

Ein Grundstück kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück dem anderen Grundstück gegenüber ergibt (Grunddienstbarkeit).

(1) Ein Grundstück kann in der Weise belastet werden, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, wiederkehrende Leistungen aus dem Grundstück zu entrichten sind (Reallast). Als Inhalt der Reallast kann auch vereinbart werden, dass die zu entrichtenden Leistungen sich ohne weiteres an veränderte Verhältnisse anpassen, wenn anhand der in der Vereinbarung festgelegten Voraussetzungen Art und Umfang der Belastung des Grundstücks bestimmt werden können.

(2) Die Reallast kann auch zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks bestellt werden.

(1) Eine Sache kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen der Sache zu ziehen (Nießbrauch).

(2) Der Nießbrauch kann durch den Ausschluss einzelner Nutzungen beschränkt werden.

Nutzungen sind die Früchte einer Sache oder eines Rechts sowie die Vorteile, welche der Gebrauch der Sache oder des Rechts gewährt.

(1) Jedem Teilhaber gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte.

(2) Jeder Teilhaber ist zum Gebrauch des gemeinschaftlichen Gegenstands insoweit befugt, als nicht der Mitgebrauch der übrigen Teilhaber beeinträchtigt wird.

(1) Besteht ein Nießbrauch an dem Anteil eines Miteigentümers, so übt der Nießbraucher die Rechte aus, die sich aus der Gemeinschaft der Miteigentümer in Ansehung der Verwaltung der Sache und der Art ihrer Benutzung ergeben.

(2) Die Aufhebung der Gemeinschaft kann nur von dem Miteigentümer und dem Nießbraucher gemeinschaftlich verlangt werden.

(3) Wird die Gemeinschaft aufgehoben, so gebührt dem Nießbraucher der Nießbrauch an den Gegenständen, welche an die Stelle des Anteils treten.

Bei der Eintragung eines Rechts, mit dem ein Grundstück belastet wird, kann zur näheren Bezeichnung des Inhalts des Rechts auf die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Einer Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung steht die Bezugnahme auf die bisherige Eintragung nach § 44 Absatz 3 Satz 2 der Grundbuchordnung gleich.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.