Oberlandesgericht München Beschluss, 17. Juni 2014 - 34 Wx 206/14

bei uns veröffentlicht am17.06.2014

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I.

Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die am 20. März 2014 im Grundbuch des Amtsgerichts Lindau (Bodensee) von H. Bl. 1714 in der Zweiten Abteilung unter Nr. 3 vorgenommene Eintragung einer Dienstbarkeit für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks FlSt ... wird zurückgewiesen.

II.

Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 5.000 €.

Gründe

I.

Im Grundbuch ist an FlSt ... für den jeweiligen Eigentümer des Flurstücks ... ein Geh- und Fahrtrecht gemäß Bewilligung vom 4.4.1929/10.1.1930 eingetragen. Hiernach ist dieser berechtigt, von der Straße aus über das dienende Grundstück das ganze Jahr zu gehen und zu fahren, um von der Straße aus über das bezeichnete Grundstück zu dem auf dem herrschenden Grundstück zu errichtenden Neubau zu gelangen und umgekehrt. Die Unterhaltung des Weges obliegt dem Berechtigten; die dafür erforderlichen Kosten trägt dieser allein.

Am 20.3.2014 trug das Grundbuchamt an FlSt ... für den jeweiligen Eigentümer des Flurstücks ... ein im Verhältnis zu dem vorgenannten Recht nachrangiges Ver- und Entsorgungsleitungsrecht sowie ein Geh- und Fahrtrecht ein. Der Bewilligung zufolge darf der auf dem dienenden Grundstück gelegene Weg in einer Mindestbreite von 250 cm zum Gehen und zum Fahren mit Fahrzeugen aller Art mitbenutzt, zum vorstehenden Zweck belassen, ausgebaut, unterhalten und gegebenenfalls erneuert werden. Der Ausübungsbereich ist mit einem beigefügten Lageplan kenntlich gemacht. Parken ist dort untersagt.

Der Beteiligte (zu 1) als Eigentümer des herrschenden Grundstücks FlSt ... hatte bereits im Voraus anwaltlich erklären lassen, sich der Begründung eines derartigen Rechts zu widersetzen und eine Bewilligung nicht zu erteilen. Er hat am 4.4.2014 beantragt, im Wege des Widerspruchs die Eintragung des Geh- und Fahrtrechts für den jeweiligen Eigentümer des Flurstücks ... zu löschen. Das ihm eingeräumte und im selben Bereich verlaufende Geh- und Fahrtrecht werde durch die Berechtigung des anderen Grundstückseigentümers belastet. Er habe die Eintragung ausdrücklich nicht bewilligt.

Das Grundbuchamt hat den Antrag als Beschwerde erachtet und dieser nicht abgeholfen. Es führt im Wesentlichen aus, das zulässige Rechtsmittel sei unbegründet, weil die Voraussetzungen für die Eintragung eines Amtswiderspruchs oder einer Amtslöschung nicht vorlägen. Das Grundbuchamt habe bei der Eintragung gesetzliche Vorschriften nicht verletzt. Der Bewilligung des Inhabers des Geh- und Fahrtrechts für FlSt ... habe es nicht bedurft; dessen Recht sei durch die Neubestellung eines weiteren Geh- und Fahrtrechts nicht beeinträchtigt gewesen.

II.

Das Rechtsmittel ist als Beschwerde nach § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO (i. V. m. § 73 GBO, § 10 Abs. 2 Satz 1, § 11 FamFG) mit dem Ziel zulässig, die in § 53 Abs. 1 GBO bezeichneten Maßnahmen gegen die vorgenommene Eintragung des Geh- und Fahrtrechts zu ergreifen. Im gegenständlichen Amtsverfahren ist der Beteiligte beschwerdeberechtigt. Wäre das Geh- und Fahrtrecht zugunsten seines Grundbesitzes (FlSt ...) durch die Eintragung betroffen (siehe § 19 GBO), so wäre ohne dessen Bewilligung die Eintragung unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften vorgenommen worden (vgl. § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO). Inhaber eines Berichtigungsanspruchs nach § 894 BGB wäre der vorrangige Beteiligte.

Die Beschwerde ist ohne Erfolg.

1. Die Löschung des eingetragenen Rechts nach § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO scheidet ersichtlich aus, weil die Eintragung als solche nicht unzulässig ist (siehe BayObLG Rpfleger 1986, 371); denn das Recht kann mit dem Inhalt und in der Ausgestaltung, wie es eingetragen ist, aus Rechtsgründen durchaus bestehen. Hätte die Eintragung, wovon der Beteiligte ausgeht, wegen fehlender Bewilligung nicht vorgenommen werden dürfen, liegt der Mangel in der Entstehung des Rechts (vgl. Hügel/Holzer GBO 2. Aufl. § 53 Rn. 56), indem gegen formelle Vorschriften im Eintragungsverfahren verstoßen wurde. In diesem Fall kommt, falls die Eintragung auch materiell unrichtig ist, zum Schutz des Berechtigten nur der Amtswiderspruch nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO in Betracht. Im Hinblick auf den Schutz eines gutgläubigen Erwerbers kann es weitergehend zu einer Löschung nicht kommen.

2. Die Eintragung eines Widerspruchs von Amts wegen setzt voraus, dass das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist (§ 53 Abs. 1 Satz 1 GBO). Die Gesetzesverletzung muss feststehen, die Unrichtigkeit des Grundbuchs dagegen nur glaubhaft sein (KG JfG 7, 250/253; Demharter GBO 29. Aufl. § 53 Rn. 28).

Das Grundbuchamt hat zu Recht von einer Mitwirkung des Beteiligten bei der Eintragung der Grunddienstbarkeit (§ 1018 BGB) in Form eines Geh- und Fahrtrechts sowie eines Leitungsrechts für den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks FlSt... abgesehen. Dessen Bewilligung (§ 19 GBO) war im Eintragungsverfahren nicht erforderlich. Sonstige Gesetzesverletzungen im Rahmen des Eintragungsverfahrens sind nicht erkennbar. Das Grundbuch ist auch nicht unrichtig; denn das Recht ist mit der Eintragung materiell entstanden (vgl. § 873 BGB).

Bewilligen muss nach § 19 GBO nur derjenige, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird. Dies ist der Fall, wenn sein Recht durch die Eintragung im Rechtssinne, d. h. nicht nur wirtschaftlich oder tatsächlich, beeinträchtigt wird oder werden kann (BGH Rpfleger 1984, 408; 2001, 69; BayObLGZ 1981, 156/158; Demharter § 19 Rn. 49). Vereinfacht gesagt muss sich die Eintragung auf die dingliche Rechtsstellung irgendwie nachteilig auswirken (können). Das ist hier nicht der Fall, mag es sich auch um Rechte handeln, die bei ihrer Ausübung miteinander in Konflikt geraten können.

a) Neben der Bestellung einer (einzigen) Dienstbarkeit (§ 1018 BGB) für die jeweiligen Eigentümer mehrerer anderer Grundstücke - sei es als Gesamtberechtigte oder als Bruchteilsberechtigte - können für diese auch einzelne Dienstbarkeiten selbstständig bestellt werden (Staudinger/Jörg Maier BGB Bearb. Nov. 2008 § 1018 Rn. 52 a. E.; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 1127), und zwar sowohl ranggleich (ggf. mit einer Regelung nach § 1024 BGB) als auch rangverschieden (§ 879 Abs. 1 Satz 1 BGB; siehe Wegmann in Bamberger/Roth BGB 3. Aufl. § 1018 Rn. 18; Schöner/Stöber Rn. 1127). Bestehen, wie dies hier im Verhältnis des früher eingetragenen zum später eingetragenen Wegerecht der Fall ist, unterschiedliche Rangverhältnisse, so geht die Dienstbarkeit mit dem besseren Rang vor (Palandt/Bassenge BGB 73. Aufl. § 1024 Rn. 1; Staudinger/Jörg Maier § 1018 Rn. 52 a. E.; Wegmann in Bamberger/Roth § 1018 Rn. 18). Mit anderen Worten: Bei Kollision mehrerer beschränkter dinglicher Rechte ergibt sich das Berechtigungsverhältnis aus dem Rangverhältnis (Volmer MittBayNot 2000, 387/389). Hat der besserrangige Rechtsinhaber das Wegerecht zur alleinigen Benutzung, dürfte er auch den nachrangigen Rechtsinhaber von der Benutzung der - gemeinsamen - Wegfläche ausschließen können. Hat er dies - wie hier - der Beteiligte nicht, ist zwar strittig, ob er als rangbesserer Berechtigter den rangschlechteren Wegerechtsinhaber von der Benutzung ausschließen kann (verneinend OLG Hamm Rpfleger 1981, 105; Staudinger/Jörg Maier § 1018 Rn. 52; Schöner/Stöber Rn. 1127). Diese Frage ist aber für die Notwendigkeit, bewilligen zu müssen, nicht erheblich (vgl. OLG Hamm a. a. O.; Schöner/Stöber a. a. O.). Denn das dem Beteiligten zustehende Recht als solches wird nicht geändert, erst recht nicht eingeschränkt; es bleibt - namentlich auch in seinem Rangverhältnis - so bestehen, wie es seit 1930 eingetragen ist. Der Beteiligte kann das dienende Grundstück weiter so wie bisher begehen und befahren. Inhaltlich erlaubt es dieses Recht ohnehin nicht, andere Benutzer auszuschließen (vgl. OLG Köln OLGZ 1975, 221/223; OLG Hamm Rpfleger 1981, 105).

b) Auch aus der dem Beteiligten obliegenden Unterhaltungspflicht ergibt sich keine Betroffenheit im Rechtssinne. Wird dessen vorrangige Dienstbarkeit - etwa durch erhöhten Verschleiß - beeinträchtigt, so regelt § 1027 i. V. m. § 1004 BGB diesen Konflikt zugunsten des besser Berechtigten (siehe Palandt/Bassenge § 1027 Rn. 1; Volmer MittBayNot 2000, 387/390). Dass das Konkurrenzverhältnis der beiden dinglichen Rechte eine Konfliktsituation auslösen kann, die eine vertragliche Gestaltung unter den beteiligten Grundstückseigentümern wünschenswert machen könnte (vgl. Volmer a. a. O.; siehe auch OLG Köln OLGZ 1975, 221/224), bedarf an dieser Stelle keiner Vertiefung.

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil Beteiligte mit entgegen gesetzten Anträgen im Beschwerdeverfahren nicht aufgetreten sind.

Die Geschäftswertbemessung beruht auf § 79 Abs. 1 Satz 1 sowie § 36 Abs. 3 GNotKG.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil deren gesetzliche Voraussetzungen (siehe § 78 Abs. 2 GBO) nicht gegeben sind.

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG): Übergabe an die Geschäftsstelle am 18.06.2014.

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Oberlandesgericht München Beschluss, 17. Juni 2014 - 34 Wx 206/14 zitiert 19 §§.

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(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der

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(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53

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(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ode

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Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige,

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1018 Gesetzlicher Inhalt der Grunddienstbarkeit


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Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 11 Verfahrensvollmacht


Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mange

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(1) Das Rangverhältnis unter mehreren Rechten, mit denen ein Grundstück belastet ist, bestimmt sich, wenn die Rechte in derselben Abteilung des Grundbuchs eingetragen sind, nach der Reihenfolge der Eintragungen. Sind die Rechte in verschiedenen Abtei

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1024 Zusammentreffen mehrerer Nutzungsrechte


Trifft eine Grunddienstbarkeit mit einer anderen Grunddienstbarkeit oder einem sonstigen Nutzungsrecht an dem Grundstück dergestalt zusammen, dass die Rechte nebeneinander nicht oder nicht vollständig ausgeübt werden können, und haben die Rechte glei

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(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen;
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht;
3.
Notare.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.

Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt oder Notar auftritt. Im Übrigen gelten die §§ 81 bis 87 und 89 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

Ein Grundstück kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück dem anderen Grundstück gegenüber ergibt (Grunddienstbarkeit).

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

(1) Zur Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, zur Belastung eines Grundstücks mit einem Recht sowie zur Übertragung oder Belastung eines solchen Rechts ist die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Vor der Eintragung sind die Beteiligten an die Einigung nur gebunden, wenn die Erklärungen notariell beurkundet oder vor dem Grundbuchamt abgegeben oder bei diesem eingereicht sind oder wenn der Berechtigte dem anderen Teil eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Eintragungsbewilligung ausgehändigt hat.

Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

Ein Grundstück kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück dem anderen Grundstück gegenüber ergibt (Grunddienstbarkeit).

Trifft eine Grunddienstbarkeit mit einer anderen Grunddienstbarkeit oder einem sonstigen Nutzungsrecht an dem Grundstück dergestalt zusammen, dass die Rechte nebeneinander nicht oder nicht vollständig ausgeübt werden können, und haben die Rechte gleichen Rang, so kann jeder Berechtigte eine den Interessen aller Berechtigten nach billigem Ermessen entsprechende Regelung der Ausübung verlangen.

(1) Das Rangverhältnis unter mehreren Rechten, mit denen ein Grundstück belastet ist, bestimmt sich, wenn die Rechte in derselben Abteilung des Grundbuchs eingetragen sind, nach der Reihenfolge der Eintragungen. Sind die Rechte in verschiedenen Abteilungen eingetragen, so hat das unter Angabe eines früheren Tages eingetragene Recht den Vorrang; Rechte, die unter Angabe desselben Tages eingetragen sind, haben gleichen Rang.

(2) Die Eintragung ist für das Rangverhältnis auch dann maßgebend, wenn die nach § 873 zum Erwerb des Rechts erforderliche Einigung erst nach der Eintragung zustande gekommen ist.

(3) Eine abweichende Bestimmung des Rangverhältnisses bedarf der Eintragung in das Grundbuch.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
Gegenstand des Verfahrens eine bestimmte Geldsumme in Euro ist,
2.
zumindest für den Regelfall ein fester Wert bestimmt ist oder
3.
sich der Wert nach den Vorschriften dieses Gesetzes unmittelbar aus einer öffentlichen Urkunde oder aus einer Mitteilung des Notars (§ 39) ergibt.
In den Fällen des Satzes 2 setzt das Gericht den Wert nur fest, wenn ein Zahlungspflichtiger oder die Staatskasse dies beantragt, oder wenn es eine Festsetzung für angemessen hält.

(2) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Entscheidung über den Geschäftswert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Soweit sich in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt und er auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen.

(2) Soweit sich in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit der Geschäftswert aus den Vorschriften dieses Gesetzes nicht ergibt, ist er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Beteiligten, nach billigem Ermessen zu bestimmen, jedoch nicht über 1 Million Euro.

(3) Bestehen in den Fällen der Absätze 1 und 2 keine genügenden Anhaltspunkte für eine Bestimmung des Werts, ist von einem Geschäftswert von 5 000 Euro auszugehen.

(4) Wenn sich die Gerichtsgebühren nach den für Notare geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Notare geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden. Wenn sich die Notargebühren nach den für Gerichte geltenden Vorschriften bestimmen, sind die für Gerichte geltenden Wertvorschriften entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.