Oberlandesgericht München Beschluss, 13. Aug. 2018 - 34 Wx 203/17

bei uns veröffentlicht am13.08.2018

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 gegen die mit Vermerk vom 11. April 2017 bewirkte Löschung des gem. Beschluss des Landgerichts München I vom 30. März 2006 im Grundbuch des Amtsgerichts Miesbach von … Bl. … Abt. III lfde. Nr. 8 eingetragen gewesenen Widerspruchs gegen die Abtretung der Grundschuld wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten zu 1 und 2 tragen gesamtschuldnerisch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Geschäftswert des Verfahrens wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Zugunsten des Beteiligten zu 3 ist in Abteilung 3 lfde. Nr. 8 Spalte 7 (Veränderungsspalte) unter dem Datum 14.10.1996 die Abtretung einer Grundschuld zu 500.000,00 DM eingetragen. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind die Eigentümer des belasteten Grundbesitzes. Das Grundstück war ihnen mit notarieller Urkunde vom 31.12.2007 von ihrer Mutter überlassen worden.

Ziff. V. 4., letzter Absatz dieser Urkunde lautet wie folgt:

„Der Übernehmer ist berechtigt, alle Ansprüche auf Rückgabe oder Rückübereignung der Grundschuld gleich welcher Art … gegenüber Herrn H. (= Beteiligter zu 3) als etwaigen Eigentümer der Grundschuld geltend zu machen.“

Am 04.02.2005 und am 04.04.2005 erfolgte jeweils die Eintragung eines Widerspruchs gegen die Abtretung, und zwar gemäß Beschluss des Landgerichts München II vom 01.02.2005 (Az.: 14 O 666/05) und gemäß Beschluss des Landgerichts München II vom 30.03.2005 (Az.: 12 O 1874/05). Der Tenor beider Beschlüsse lautet übereinstimmend:

Es wird ein Widerspruch eingetragen im GB v. X., … in Abteilung 3 gegen die Abtretung der Grundschuld unter der laufenden Nr. 8 in Höhe von 500.000,00 DM an P.H. …, eingetragen am 14.10.1996.

Im Grundbuch ist dementsprechend jeweils vermerkt:

Widerspruch gegen die Abtretung an P.H.; gemäß Beschluss des Landgerichts München II vom … 

Am 22.03.2017 ging beim Grundbuchamt ein Antrag des Beteiligten zu 3 auf Löschung der Widersprüche ein unter Bezugnahme auf ein vollstreckbar ausgefertigtes Urteil des Landgerichts München II vom 09.06.2005 (Az. 12 O 2101/05), das seit 16.03.2017 rechtskräftig ist.

Am 11.04.2017 löschte das Grundbuchamt die Widersprüche von Amts wegen. In einer diesbezüglichen Aktennotiz des Grundbuchamts vom 11.04.2017, die den Beteiligten zu 1, 2 und 3 persönlich sowie dem Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1 und 2 jeweils mit der Vollzugsmitteilung zugesandt wurde, ist ausgeführt, ein Widerspruch müsse den Berechtigten und den Berichtigungsanspruch nach seinem Inhalt angeben; die Bezugnahme auf eine Urkunde, aus der der Berechtigte und der zu sichernde Anspruch erst entnommen werden solle, sei unzulässig; ein Widerspruch ohne Nennung des Berechtigten sei unzulässig und von Amts wegen zu löschen. Zugleich sei ein neuer Widerspruch einzutragen, wenn die Voraussetzungen hierfür weiter bestünden. Beiden Beschlüssen des Landgerichts München II fehle jedoch im Tenor die Angabe, zu wessen Gunsten die Eintragung des Widerspruchs geschehen solle; damit sei eine Eintragung nicht möglich.

Gegen die Löschung wenden sich die Beteiligten zu 1 und 2 über ihren Verfahrensbevollmächtigten mit Beschwerde vom 09.05.2017, mit der sie die sofortige Wiedereintragung nur des Widerspruchs vom 30.03.2005 beantragen. Die Löschung sei zu Unrecht erfolgt, weil die Begründung des Grundbuchamts sich auf die Voraussetzungen für einen Amtswiderspruch beziehe, vorliegend aber der Widerspruch auf Antrag der damaligen Eigentümerin durch das Landgericht München II verfügt worden sei. Das Grundbuchamt habe den Widerspruch so eingetragen, wie er beantragt worden sei. Das sei ordnungsgemäß und richtig. Insbesondere ergebe sich aus dem Tenor der landgerichtlichen Entscheidung eindeutig, wer Antragsteller sei und wogegen der Widerspruch gerichtet sei. Damit sei den Voraussetzungen der Klarheit und Eindeutigkeit im Grundbuch Rechnung getragen. Eine Unrichtigkeit des Grundbuchs liege nicht vor.

Das Grundbuchamt hat das Rechtsmittel als beschränkte Beschwerde mit dem Ziel der Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Löschung des eingetragen gewesenen Widerspruchs ausgelegt und nicht abgeholfen.

Mit weiterem Schriftsatz vom 15.05.2017 an das Grundbuchamt beantragen die Beteiligten zu 1 und 2 hilfsweise die Eintragung eines Amtswiderspruchs und für den Fall der Nichtabhilfe der Beschwerde durch das Grundbuchamt eine einstweilige Anordnung des Beschwerdegerichts gemäß § 76 GBO zur Eintragung eines Widerspruchs gegen die Löschung. In weiteren Schriftsätzen tragen sie ergänzend vor, es gebe weder eine gesetzliche Regelung, die verlange, dass bei Eintragung eines Widerspruchs der Berechtigte im Grundbuch eingetragen werde, noch entsprechende Rechtsprechung bezüglich der Eintragung eines Widerspruchs aufgrund einstweiliger Anordnung. Die bedenkenlose Übertragung der Rechtsprechung zum Amtswiderspruch auf diese Fälle sei falsch. Der mit Eintragung eines Amtswiderspruchs bezweckte Schutz des Staates vor Amtshaftungsansprüchen sei der einzige Grund, warum bei einem Amtswiderspruch der Berechtigte eingetragen werden müsse. Bei Eintragung eines Amtswiderspruchs gebe es keinen Antrag, niemand werde als Antragsteller bezeichnet, deshalb werde gefordert, dass in diesen Fällen der Berechtigte eingetragen werde. Bei einem Widerspruch im Rahmen einer einstweiligen Verfügung ergebe sich der Antragsteller aus dem Beschluss, der Betroffene wisse also genau, zu wessen Gunsten der Widerspruch eingetragen werde. Der Berechtigte sei eindeutig und unmissverständlich für den Widerspruchsgegner zu erkennen. Es könne sich unter keinen denkbaren Umständen ein Amtshaftungsanspruch ergeben. Zudem könne die Eintragungsbewilligung der Ermittlung des urkundlich niedergelegten Willens der Parteien dienen. Die Eintragungsbewilligung müsse durch öffentliche Urkunden nachgewiesen werden und die Entscheidung des Landgerichts sei eine solche öffentliche Urkunde. Eine gesonderte Eintragung des aus der Eintragungsbewilligung erkenntlichen Berechtigten sei daher nicht erforderlich.

Der Beteiligte zu 3 hat mit Schriftsatz vom 22.05.2017 beantragt, die Beschwerde kostenpflichtig zurückzuweisen.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Die Beschwerde ist mit dem von den Beteiligten zu 1 und 2 hilfsweise verfolgten Antrag, gegen die vorgenommene Löschung des Widerspruchs einen Amtswiderspruch einzutragen, zulässig. Die primär beantragte Wiedereintragung des gelöschten Widerspruchs kann wegen § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO nicht erreicht werden, denn die Löschung eines Widerspruchs ist eine Eintragung, die am öffentlichen Glauben teilnimmt (Demharter GBO 31. Aufl. § 71 Rn. 51; Hügel/Kramer GBO 3. Aufl. § 71 Rn. 138). Wird eine sichernde Eintragung gelöscht, wird dadurch gutgläubiger Erwerb des Grundstücks oder eines Rechts wieder ermöglicht. In diesem Fall kann nach § 11 Abs. 1 und 3 RPflG mit § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO gegen die erfolgte Löschung mit dem Rechtsmittel der beschränkten Beschwerde vorgegangen werden (Demharter § 53 Rn. 31; § 71 Rn. 44; Hügel/Holzer § 53 Rn. 54; Hügel/Kramer § 71 Rn. 138; Bauer in Bauer/Schaub GBO 4. Aufl. § 53 Rn. 77; Budde in Bauer/Schaub § 71 Rn. 56).

Beim Verlangen, einen Amtswiderspruch gegen die erfolgte Löschung einzutragen, ist nur beschwerdeberechtigt, wer, falls die Eintragung unrichtig wäre, nach § 894 BGB einen Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs hätte, zu dessen Gunsten also der Widerspruch gebucht werden müsste (Demharter § 71 Rn. 68/69 m.w.N.). Dies trifft infolge der in der Übertragungsurkunde erteilten Ermächtigung auf die Beteiligten zu 1 und 2 zu.

Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig eingelegt, § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG, § 73 GBO. Der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1 und 2 hat durch Vorlage von Generalvollmachten seine Vertretungsbefugnis nachgewiesen.

2. In der Sache ist die Beschwerde unbegründet.

Die Eintragung eines Amtswiderspruchs kommt nicht in Betracht, da dessen Voraussetzungen nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO nicht vorliegen. Die Eintragung setzt voraus, dass das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften die beanstandete Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist (Hügel/Holzer § 53 Rn. 15 f. und 25). Dabei müssen die Gesetzesverletzung feststehen und die Unrichtigkeit des Grundbuchs glaubhaft sein (Demharter § 53 Rn. 28).

a) Durch die Löschung des Widerspruchs gegen die Abtretung der Grundschuld wurde das Grundbuch nicht unrichtig, da der eingetragene Widerspruch bislang keine sichernde Wirkung entfaltet hat. Seine Eintragung stellt sich nämlich als inhaltlich unzulässig und damit nichtig dar.

aa) Geht es - wie hier - um die Eintragung eines Widerspruchs nach § 899 BGB, so muss der Eintragungsvermerk nach ganz herrschender Meinung den Gläubiger des Anspruchs aus § 894 BGB als Berechtigten angeben und gegen welches Recht er sich richtet sowie den Inhalt des Anspruchs (Palandt/Herrler BGB 77. Aufl. § 899 Rn. 4; Staudinger/Gursky BGB Neubearb. 2013 § 899 Rn. 79; Erman/Artz BGB 15. Aufl. § 899 Rn. 14; MüKo/Kohler BGB 7. Aufl. § 899 Rn. 16; Demharter Anhang zu § 44 Rn. 86, § 44 Rn. 21; Hügel/Kral § 44 Rn. 74; Schöner/Stöber Grundbuchrecht 15. Aufl. Rn. 1617; Meikel/Ebeling Grundbuchrecht 9. Aufl. GBV Einl. Rn. 144; Lieder in Bauer/Schaub GBO 4. Aufl. AT C Rn. 223; Meikel/Böttcher GBO 11. Aufl. § 25 Rn. 33; KEHE/Keller GBO 7. Aufl. § 8 Rn. 9). Zur näheren Bezeichnung des Berichtigungsanspruchs kann zwar entsprechend § 885 Abs. 2 BGB auf die der Eintragung zugrunde liegende einstweilige Verfügung Bezug genommen werden (Palandt/Herrler § 899 Rn. 4), jedoch muss aus dem Grundbucheintrag selbst die Bezeichnung des Widerspruchsbegünstigten hervorgehen (Erman/Artz BGB § 899 Rn. 14; Staudinger/Gursky § 899 Rn. 79; Demharter § 44 Rn. 47; Meikel/Ebeling GBV Einl. Rn. 144, 146; Lieder in Bauer/Schaub AT C Rn. 227).

Der Einwand der Beteiligten zu 1 und 2, ein Amtswiderspruch nach § 53 GBO ohne Nennung des Berechtigten sei inhaltlich unzulässig, dies sei jedoch auf einen gem. § 899 BGB eingetragenen Widerspruch nicht anwendbar, ist unzutreffend. Die Voraussetzung der Eintragung des Berechtigten/Begünstigten gilt unabhängig davon, ob es sich um einen Widerspruch aufgrund § 899 BGB oder § 53 GBO handelt (Hügel/Kral § 44 Rn. 74). Der Anwendungsbereich des Amtswiderspruchs und des Widerspruchs nach § 899 BGB decken sich (Hügel/Holzer § 53 Rn. 25); der Amtswiderspruch hat dieselbe rechtliche Bedeutung wie der Widerspruch des § 899 BGB (BGH NJW 1957, 1229; Schöner/Stöber Rn. 393). In beiden Fällen ist der Widerspruch dazu bestimmt, die mit dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs verknüpften Gefahren zu beseitigen. Bei Unrichtigkeit des Grundbuchs kann für den Betroffenen ein Rechtsverlust dadurch eintreten, dass ein Dritter im Vertrauen auf die Richtigkeit des Grundbuchs ein Recht gutgläubig erwirbt. Der Widerspruch schließt jedoch einen gutgläubigen Erwerb und damit eine Schädigung des Berechtigten aus (BGH aaO.). Der Amtswiderspruch sichert daneben - aber nicht nur - auch das fiskalische Interesse. Denn ein Schutz des Staates vor Amtshaftungsansprüchen wäre nicht notwendig, wenn nicht die Gefahr eines gutgläubigen Erwerbs bestünde.

bb) Den dargestellten Anforderungen entspricht die Grundbucheintragung vom 04.04.2005 nicht, denn ihr ist nicht zu entnehmen, wer Widerspruchsbegünstigter ist. Dies ergibt sich noch nicht einmal aus dem die Eintragungsbewilligung ersetzenden Tenor der einstweiligen Verfügung. Die Benennung des Berechtigten ist aber unerlässlich für die Feststellung, wer gegebenenfalls einen Berichtigungsanspruch nach § 894 BGB geltend machen könnte oder Löschung des Widerspruchs bewilligen müsste, insbesondere dann, wenn - wie vorliegend - der Widerspruchsbegünstigte nicht mit den Eigentümern des betreffenden Grundstücks identisch ist.

cc) Da die sichernde Wirkung des Widerspruchs durch die Eintragung nicht eingetreten ist, ist das Grundbuch durch die Löschung nicht unrichtig geworden.

b) Nach Amtslöschung ist der ursprüngliche Antrag neu zu verbescheiden (BayObLGZ 1998, 39/43 f. unter II. 2. b). Das Grundbuchamt hat in der Nichtabhilfeentscheidung dargelegt, dass eine Wiedereintragung des Widerspruchs wegen der im Tenor fehlenden Angabe der Berechtigten nicht in Betracht kommt. Ob darin bereits eine den Antrag kostenpflichtig zurückweisende Entscheidung gem. § 18 Abs. 1 Satz 1 GBO zu sehen ist, erscheint fraglich, ist jedoch vom Amtsgericht - Grundbuchamt - in eigener Verantwortung zu prüfen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Der Beteiligte zu 3 hat sich mit einem eigenen Antrag am Beschwerdeverfahren beteiligt.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens ist mangels hinreichender Anhaltspunkte für eine Wertbestimmung mit dem Regelwert anzusetzen (§§ 79 Abs. 1 Satz 1, 61 Abs. 1, 36 Abs. 3 GNotKG).

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 78 GBO) liegen nicht vor, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

IV.

Mit dem erlassenen Beschluss entfällt eine Entscheidung über die begehrte einstweilige Anordnung nach § 76 GBO.

Erlass des Beschlusses (§ 38 Abs. 3 Satz 3 FamFG): Übergabe an die Geschäftsstelle am 13.08.2018.  

ra.de-Urteilsbesprechung zu Oberlandesgericht München Beschluss, 13. Aug. 2018 - 34 Wx 203/17

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Oberlandesgericht München Beschluss, 13. Aug. 2018 - 34 Wx 203/17

Referenzen - Gesetze

Oberlandesgericht München Beschluss, 13. Aug. 2018 - 34 Wx 203/17 zitiert 17 §§.

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 84 Rechtsmittelkosten


Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 11 Rechtsbehelfe


(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist. (2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Recht

Grundbuchordnung - GBO | § 71


(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt. (2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53

Grundbuchordnung - GBO | § 78


(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat ode

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 38 Entscheidung durch Beschluss


(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden. (2) Der Beschluss enthält

Grundbuchordnung - GBO | § 73


(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden. (2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Besc

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit - FamFG | § 10 Bevollmächtigte


(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevol

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 894 Berichtigung des Grundbuchs


Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige,

Grundbuchordnung - GBO | § 18


(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fal

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 79 Festsetzung des Geschäftswerts


(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren ande

Grundbuchordnung - GBO | § 53


(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 885 Voraussetzung für die Eintragung der Vormerkung


(1) Die Eintragung einer Vormerkung erfolgt auf Grund einer einstweiligen Verfügung oder auf Grund der Bewilligung desjenigen, dessen Grundstück oder dessen Recht von der Vormerkung betroffen wird. Zur Erlassung der einstweiligen Verfügung ist nicht

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 899 Eintragung eines Widerspruchs


(1) In den Fällen des § 894 kann ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen werden. (2) Die Eintragung erfolgt auf Grund einer einstweiligen Verfügung oder auf Grund einer Bewilligung desjenigen, dessen Recht durch die Beric

Grundbuchordnung - GBO | § 76


(1) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen, insbesondere dem Grundbuchamt aufgeben, eine Vormerkung oder einen Widerspruch einzutragen, oder anordnen, daß die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung au

Referenzen

(1) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen, insbesondere dem Grundbuchamt aufgeben, eine Vormerkung oder einen Widerspruch einzutragen, oder anordnen, daß die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung auszusetzen ist.

(2) Die Vormerkung oder der Widerspruch (Absatz 1) wird von Amts wegen gelöscht, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder zurückgewiesen ist.

(3) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen eine Verfügung gerichtet ist, durch die ein Zwangsgeld festgesetzt wird.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen;
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht;
3.
Notare.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

(1) In den Fällen des § 894 kann ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen werden.

(2) Die Eintragung erfolgt auf Grund einer einstweiligen Verfügung oder auf Grund einer Bewilligung desjenigen, dessen Recht durch die Berichtigung des Grundbuchs betroffen wird. Zur Erlassung der einstweiligen Verfügung ist nicht erforderlich, dass eine Gefährdung des Rechts des Widersprechenden glaubhaft gemacht wird.

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

(1) Die Eintragung einer Vormerkung erfolgt auf Grund einer einstweiligen Verfügung oder auf Grund der Bewilligung desjenigen, dessen Grundstück oder dessen Recht von der Vormerkung betroffen wird. Zur Erlassung der einstweiligen Verfügung ist nicht erforderlich, dass eine Gefährdung des zu sichernden Anspruchs glaubhaft gemacht wird.

(2) Bei der Eintragung kann zur näheren Bezeichnung des zu sichernden Anspruchs auf die einstweilige Verfügung oder die Eintragungsbewilligung Bezug genommen werden.

(1) In den Fällen des § 894 kann ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen werden.

(2) Die Eintragung erfolgt auf Grund einer einstweiligen Verfügung oder auf Grund einer Bewilligung desjenigen, dessen Recht durch die Berichtigung des Grundbuchs betroffen wird. Zur Erlassung der einstweiligen Verfügung ist nicht erforderlich, dass eine Gefährdung des Rechts des Widersprechenden glaubhaft gemacht wird.

(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

(1) In den Fällen des § 894 kann ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen werden.

(2) Die Eintragung erfolgt auf Grund einer einstweiligen Verfügung oder auf Grund einer Bewilligung desjenigen, dessen Recht durch die Berichtigung des Grundbuchs betroffen wird. Zur Erlassung der einstweiligen Verfügung ist nicht erforderlich, dass eine Gefährdung des Rechts des Widersprechenden glaubhaft gemacht wird.

(1) Ergibt sich, daß das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist, so ist von Amts wegen ein Widerspruch einzutragen. Erweist sich eine Eintragung nach ihrem Inhalt als unzulässig, so ist sie von Amts wegen zu löschen.

(2) Bei einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld bedarf es zur Eintragung eines Widerspruchs der Vorlegung des Briefes nicht, wenn der Widerspruch den im § 41 Abs. 1 Satz 2 bezeichneten Inhalt hat. Diese Vorschrift ist nicht anzuwenden, wenn der Grundschuld- oder Rentenschuldbrief auf den Inhaber ausgestellt ist.

(1) In den Fällen des § 894 kann ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen werden.

(2) Die Eintragung erfolgt auf Grund einer einstweiligen Verfügung oder auf Grund einer Bewilligung desjenigen, dessen Recht durch die Berichtigung des Grundbuchs betroffen wird. Zur Erlassung der einstweiligen Verfügung ist nicht erforderlich, dass eine Gefährdung des Rechts des Widersprechenden glaubhaft gemacht wird.

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

(1) Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe der Gründe zurückzuweisen oder dem Antragsteller eine angemessene Frist zur Hebung des Hindernisses zu bestimmen. Im letzteren Fall ist der Antrag nach dem Ablauf der Frist zurückzuweisen, wenn nicht inzwischen die Hebung des Hindernisses nachgewiesen ist.

(2) Wird vor der Erledigung des Antrags eine andere Eintragung beantragt, durch die dasselbe Recht betroffen wird, so ist zugunsten des früher gestellten Antrags von Amts wegen eine Vormerkung oder ein Widerspruch einzutragen; die Eintragung gilt im Sinne des § 17 als Erledigung dieses Antrags. Die Vormerkung oder der Widerspruch wird von Amts wegen gelöscht, wenn der früher gestellte Antrag zurückgewiesen wird.

Das Gericht soll die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegen, der es eingelegt hat.

(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
Gegenstand des Verfahrens eine bestimmte Geldsumme in Euro ist,
2.
zumindest für den Regelfall ein fester Wert bestimmt ist oder
3.
sich der Wert nach den Vorschriften dieses Gesetzes unmittelbar aus einer öffentlichen Urkunde oder aus einer Mitteilung des Notars (§ 39) ergibt.
In den Fällen des Satzes 2 setzt das Gericht den Wert nur fest, wenn ein Zahlungspflichtiger oder die Staatskasse dies beantragt, oder wenn es eine Festsetzung für angemessen hält.

(2) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Entscheidung über den Geschäftswert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Auf das weitere Verfahren finden § 73 Absatz 2 Satz 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 71 bis 74a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechende Anwendung.

(1) Das Beschwerdegericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen, insbesondere dem Grundbuchamt aufgeben, eine Vormerkung oder einen Widerspruch einzutragen, oder anordnen, daß die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung auszusetzen ist.

(2) Die Vormerkung oder der Widerspruch (Absatz 1) wird von Amts wegen gelöscht, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder zurückgewiesen ist.

(3) Die Beschwerde hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen eine Verfügung gerichtet ist, durch die ein Zwangsgeld festgesetzt wird.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Für Registersachen kann durch Gesetz Abweichendes bestimmt werden.

(2) Der Beschluss enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Gerichtspersonen, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
die Beschlussformel.

(3) Der Beschluss ist zu begründen. Er ist zu unterschreiben. Das Datum der Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle oder der Bekanntgabe durch Verlesen der Beschlussformel (Erlass) ist auf dem Beschluss zu vermerken.

(4) Einer Begründung bedarf es nicht, soweit

1.
die Entscheidung auf Grund eines Anerkenntnisses oder Verzichts oder als Versäumnisentscheidung ergeht und entsprechend bezeichnet ist,
2.
gleichgerichteten Anträgen der Beteiligten stattgegeben wird oder der Beschluss nicht dem erklärten Willen eines Beteiligten widerspricht oder
3.
der Beschluss in Gegenwart aller Beteiligten mündlich bekannt gegeben wurde und alle Beteiligten auf Rechtsmittel verzichtet haben.

(5) Absatz 4 ist nicht anzuwenden:

1.
in Ehesachen, mit Ausnahme der eine Scheidung aussprechenden Entscheidung;
2.
in Abstammungssachen;
3.
in Betreuungssachen;
4.
wenn zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht werden wird.

(6) Soll ein ohne Begründung hergestellter Beschluss im Ausland geltend gemacht werden, gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisentscheidungen entsprechend.