Oberlandesgericht München Beschluss, 26. Juni 2015 - 34 Wx 182/15

bei uns veröffentlicht am26.06.2015

Gericht

Oberlandesgericht München

Gründe

Oberlandesgericht München

Az.: 34 Wx 182/15

Beschluss

vom 26.6.2015

AG Erding - Grundbuchamt

34. Zivilsenat

Leitsatz:

In der Grundbuchsache

...

Beteiligte: ...

wegen Geschäftswertfestsetzung (Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum)

erlässt das Oberlandesgericht München - 34. Zivilsenat - durch die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schwegler als Einzelrichterin am 26. Juni 2015 folgenden

Beschluss

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1 wird die Geschäftswertfestsetzung des Amtsgerichts Erding - Grundbuchamt - vom 30. April 2015 abgeändert wie folgt:

Der Geschäftswert für die Begründung von Wohnungs- und Teileigentum gemäß Teilungserklärung vom 16.12.2013 wird auf 1.490.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

I.

Zu notarieller Urkunde vom 16.12.2013 (Teilungserklärung) teilte die Beteiligte zu 1, damals Alleineigentümerin eines Grundstücks mit einer Größe von 2.023 qm, das Eigentum am Grundbesitz nach § 8 WEG in der Weise auf, dass Sondereigentum an sechs Wohnungen samt Abstellraum im Keller und drei Garagen entstand. Auf ihren Antrag vom 18.12.2013 wurde die Teilung des Grundstücks am 29.1.2014 im Grundbuch vollzogen.

Das Grundstück war zu diesem Zeitpunkt noch nicht bebaut. Die Beteiligte zu 1 beabsichtigte ausweislich ihrer Angaben in der Teilungserklärung (Teil I Ziffer 2.), auf dem Grundstück „insgesamt 2 Häuser zu errichten. Die Wohnanlage soll sukzessive in zwei Bauabschnitten errichtet werden, wobei der erste Bauabschnitt 6 Wohnungen ... umfasst. Die Bebauung des zweiten Bauabschnitts soll erfolgen, sobald die Baugenehmigung für dieses Gebäude erteilt wurde.“ Für das Gebäude des ersten Bauabschnitts lagen der Aufteilungsplan sowie die Abgeschlossenheitsbescheinigung des Landratsamts im Eintragungszeitpunkt vor. Der „überdimensionale Miteigentumsanteil“ von 592,48/1.000stel, verbunden mit dem Sondereigentum an einer der Wohnungen des ersten Bauabschnitts, sollte „bei der Errichtung des Gebäudes auf dem zweiten Bauabschnitt auf die einzelnen Wohnungen und Garagen des zweiten Bauabschnitts verteilt“ werden (Teil II der Teilungserklärung, Seite 4).

Die Gebühr gemäß Nr. 14112 KV GNotKG für die Eintragung der Begründung von Wohnungs- und Teileigentum setzte die Kostenbeamtin am 17.2.2014 auf der Basis eines angenommenen Geschäftswertes von 1.013.920 € an. Der Beteiligte zu 2 - Bezirksrevisor - beanstandete anlässlich einer Kostenprüfung am 23.9.2014 den Geschäftswert als zu niedrig. Nach zwischenzeitlich erfolgtem Verkauf von vier Wohnungen lasse sich im Wege einer Hochrechnung von den erzielten Verkaufserlösen auf den maßgeblichen Wert des bebauten Grundstücks (§ 42 GNotKG) schließen. Gegen die nun auf einen Geschäftswert von 2.971.633,30 € abstellende Nacherhebung der Kostenbeamtin gemäß Kostenrechnung vom 15.10.2014 wandte sich die Beteiligte zu 1 mit ihrem als „Erinnerung/Beschwerde“ bezeichneten Schreiben vom 24.3.2015. Sie hält die Extrapolation auf eintausend 1.000stel-Anteile für nicht zulässig, weil zum Zeitpunkt der Beurkundung der Teilungserklärung eine Bebauung lediglich im Umfang des ersten Bauabschnitts (500/1.000stel Miteigentumsanteile) geplant gewesen sei. Die restlichen 500/1.000stel Miteigentumsanteile seien bis zur Erteilung einer Planungsgenehmigung für den zweiten Bauabschnitt vorübergehend bei einer Wohnung des ersten Bauabschnitts „geparkt“ worden. Der Kostenrechnung sei in dieser Situation allein der Wert der vom ersten Bauabschnitt umfassten Immobilie im Betrag von 1.490.000,00 € zugrunde zu legen.

Auf den Antrag des Beteiligten zu 2 vom 8.4.2015 setzte das Grundbuchamt mit Beschluss vom 30.4.2015 den Geschäftswert auf 2.980.000 € fest. Die Summe der Verkaufserlöse aus den inzwischen vollständig veräußerten Wohnungseinheiten des ersten Bauabschnitts, nämlich 1.490.000,00 €, sei für die Wertermittlung zu verdoppeln, da die Immobilie des zweiten Bauabschnitts als „noch zu errichtendes Bauwerk“ im Sinne von § 42 GNotKG anzusehen sei.

Gegen den am 5.5.2015 zugestellten Beschluss wendet sich die Beteiligte zu 1 mit der am 26.5.2015 beim Grundbuchamt eingegangenen Beschwerde. Mit der vorgenommenen Aufteilung einschließlich des „Parkens“ eines Miteigentumsanteils von 500/1.000stel bei einer Wohnung des ersten Bauabschnitts habe sie sich lediglich die Möglichkeit offen gehalten, eine weitere Bebauung im Rahmen eines zweiten Bauabschnitts durchzuführen, über die jedoch noch keine Entscheidung getroffen gewesen sei. Mangels diesbezüglicher Bebauungsabsicht im maßgeblichen Zeitpunkt könne insoweit nicht von einem „zu errichtenden Bauwerk“ im Sinne der Bewertungsvorschrift ausgegangen werden. Dies gelte erst recht deshalb, weil die Gebühren für die Eintragung der Änderung der Teilungserklärung, nämlich der Unterteilung der hierfür vorgehaltenen 500/1.000stel Miteigentumsanteile im Zusammenhang mit der Begründung von Wohnungseigentum gemäß dem inzwischen erstellten Aufteilungsplan des zweiten Bauabschnitts, mit Kostenrechnung des Grundbuchamts vom 13.2.2015 auf der Basis eines Geschäftswerts in Höhe des auf den zweiten Bauabschnitt entfallenden Immobilienwertes erhoben worden seien und die gegenwärtige Handhabung daher zu einer doppelten Kostenbelastung führe.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde wegen der aus der Teilungserklärung vom 16.12.2013 hervorgehenden konkreten Bebauungsabsicht mit einem zweiten Baukörper vergleichbarer Größe nicht abgeholfen.

II.

Die nach §§ 79, 83 Abs. 1 Sätze 1, 3 und 5, § 81 Abs. 3 und 5 Sätze 1 und 4 GNotKG, § 10 Abs. 2 Satz 1 FamFG zulässige Beschwerde der Kostenschuldnerin hat in der Sache zwar nicht aus den Gründen des Beschwerdevorbringens, aber im Ergebnis aus den nachfolgenden Gründen Erfolg.

1. Die Gebühren sind nach dem Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (GNotKG) vom 23.7.2013 (BGBl I S. 2586) zu erheben, weil der Eintragungsantrag nach dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1.8.2013 gestellt worden ist.

2. Der Geschäftswert für den Vollzug der Begründung von Wohnungs- und Teileigentum im Grundbuch bestimmt sich gemäß § 42 Abs. 1, § 59 Satz 1 GNotKG nach dem Wert des bebauten Grundstücks zum Zeitpunkt der Stellung des Eintragungsantrags, wobei der nach § 46 GNotKG zu ermittelnde Verkehrswert des gesamten Grundstücks maßgeblich ist (Korintenberg/Sikora GNotKG 19. Aufl. § 42 Rn. 19; Greipl in Fackelmann/Heinemann GNotKG § 42 Rn. 6 und 12). Die ausdrückliche Regelung in § 42 Abs. 1 Satz 2 GNotKG entspricht der zu § 21 Abs. 2 KostO entwickelten Rechtsprechung (BT-Drucks. 17/11471 (neu), Seite 166; vgl. diesbezüglich Schwarz in Korintenberg/Lappe KostO 18. Aufl. § 21 Rn. 12), deren Grundsätze mithin für das zutreffende Verständnis der Vorschrift maßgeblich bleiben (Korintenberg/Sikora § 42 Rn. 3). Die Norm hat Klarstellungsfunktion hinsichtlich des maßgeblichen Bezugswerts, wenn abweichend von der implizit in § 42 Abs. 1 Satz 1 GNotKG enthaltenen Prämisse zum Bewertungsstichtag das Grundstück, welches den Gegenstand der Teilung bildet, noch nicht bebaut ist, und bestimmt für diesen Fall, dass der Wert des noch zu errichtenden Bauwerks zum Grundstückswert zu addieren ist. Die Berücksichtigung des Werts des erst zu erstellenden Gebäudes findet ihre innere Rechtfertigung darin, dass sich das Wohnungs- und Teileigentum auf die Räume in dem fertig gestellten Gebäude bezieht. Der Gegenstand des zu bewertenden Geschäfts hat deshalb nicht nur Bezug zum Grund und Boden, sondern auch zum Gebäude unabhängig vom Grad seiner Fertigstellung zum Bewertungsstichtag (Rohs/Wedewer KostO Stand Sept. 2013 § 21 Rn. 13; BayObLG Rpfleger 1997, 42). Diese Begründung für die Notwendigkeit und Zulässigkeit der wertmäßigen Erfassung auch des erst noch zu errichtenden Gebäudes und die ihr entsprechende Regelungssystematik in § 42 Abs. 1 GNotKG ist bei der Anwendung der Norm zu beachten. Daraus ergibt sich für den vorliegenden Sachverhalt folgende Bewertung:

a) Im Ausgangspunkt ist für die gemäß § 42 Abs. 1 GNotKG vorzunehmende Bewertung auf die Legaldefinition gemäß § 46 Abs. 1 GNotKG abzustellen, wonach der Verkehrswert einer Sache durch den Preis bestimmt wird, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache unter Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände bei einer Veräußerung zu erzielen wäre.

Nach ständiger und auch von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogener Rechtsprechung kann der Verkehrswert des bebauten Grundstücks aus den Kaufpreisen hochgerechnet werden, welche beim Abverkauf der einzelnen, nach Aufteilung durch den Bauträger gebildeten Wohnungseinheiten erzielt wurden (BayObLG Rpfleger 1997, 42). Aus dem rechnerisch einem 1.000stel-Miteigentumsanteil entsprechenden Kaufpreis kann danach durch einfache Multiplikation auf den Wert der Gesamtheit, also eintausend 1.000stel-Miteigentumsanteile, geschlossen werden. Diese Vorgehensweise stellt sich allerdings nur dann als sachgerechte Wertermittlung dar, wenn zum einen die Anzahl der Verkaufsfälle groß genug ist, um einen zuverlässigen Rückschluss auf den Objektwert des Bewertungsgegenstands in seiner Gesamtheit zu ermöglichen (Korintenberg/Sikora § 42 Rn. 23), und zum anderen eine Vergleichbarkeit der verkauften Einheiten besteht (vgl. auch § 46 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 GNotKG, wonach „Vergleichswerte“ aus den Grundakten oder amtlichen Auskünften taugliche Anknüpfungspunkte für die Wertermittlung darstellen). Nach vollständigem zeitnahen Verkauf der einzelnen Wohnungseinheiten sind Schätzung und Hochrechnung nicht mehr erforderlich, weil auf die Summe der erzielten Verkaufserlöse zurückgegriffen werden kann.

b) Diese Bewertungsgrundsätze hat das Grundbuchamt in einem entscheidenden Punkt nicht zutreffend angewandt. Indem das Grundbuchamt darauf abstellt, dass schon am Bewertungsstichtag auch die künftige Durchführung eines zweiten Bauabschnittes beabsichtigt war, verliert es aus dem Blick, dass Gegenstand der hier zu bewertenden Eintragung nur die Aufteilung gemäß Teilungserklärung vom 16.12.2013, mithin die Bildung von lediglich sechs Sondereigentumseinheiten (gemäß dem erstem Bauabschnitt), ist. Der Wert des Grundbesitzes (§ 46 GNotKG) in der durch diese konkrete Aufteilung in Wohnungs- und Teileigentum begründeten Form kann sich daher nur aus dem Wert des (gesamten) Grundstücks und dem Wert der mit dieser Aufteilung gebildeten, in natura noch zu errichtenden Wohneinheiten zusammensetzen. Zwischen § 42 Abs. 1 Satz 2 GNotKG, wonach auch der Wert der erst künftig herzustellenden Bebauung für bewertungserheblich erklärt wird, und § 42 Abs. 1 Satz 1 GNotKG, wonach der Geschäftswert für die Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum nach dem Wert des bebauten Grundstücks zu bemessen ist, besteht eine inhaltliche Verknüpfung. Danach ist es unter Bewertungsgesichtspunkten zwar unerheblich, ob das Gebäude im Eintragungszeitpunkt bereits errichtet ist. Das Wertobjekt selbst - das (bebaute) Grundstück (§ 42 Abs. 1 Satz 1 GNotKG) - ist dennoch nicht losgelöst von der konkreten Aufteilung gemäß der den Eintragungsgegenstand bildenden Teilungserklärung zu betrachten. Für die Bewertung ist der Zustand des Bewertungsobjekts maßgeblich, „in dem es zum Gegenstand des Geschäfts gemacht wird“ (Schwarz in Korintenberg/Lappe KostO § 21 Rn. 12).

Von den sechs Sondereigentumseinheiten, welche mit der eingetragenen Aufteilung gemäß verfahrensgegenständlicher Teilungserklärung gebildet wurden, sind nur fünf ohne weiteres miteinander vergleichbar, während die sechste Einheit im Hinblick auf den ihr zugewiesenen „überdimensionalen“ Miteigentumsanteil eine Besonderheit aufweist. Infolge dieser Besonderheit stand zu keiner Zeit zu erwarten, dass der für dieses Wohnungseigentum erzielbare Erlös in Relation zum zugewiesenen Miteigentumsanteil dem Verhältnis von Kaufpreis zu Miteigentumsanteil der übrigen fünf Wohnungen entsprechen würde. Eine Extrapolation der für einzelne Wohneinheiten erzielten Erlöse auf die Gesamtheit von eintausend 1.000stel- Miteigentumsanteile, welche diese Besonderheit außer Acht lässt, muss daher zu einem unzutreffenden Ergebnis führen.

Nach zwischenzeitlich erfolgtem Abverkauf aller mit der Teilungserklärung vom 16.12.2013 geschaffenen und den Gegenstand der Eintragung bildenden Sondereigentumseinheiten ist auch eine Hochrechnung nicht mehr erforderlich. Der Wert des Bewertungsobjekts gemäß Aufteilung vom 16.12.2013 errechnet sich aus der Summe der zeitnah zur erfolgten Aufteilung erzielten Verkaufserlöse mit gesamt 1.490.000,00 €.

c) Bei der im Zusammenhang mit dem zweiten Bauabschnitt vorgenommenen Unterteilung in weitere Wohnungs- und Teileigentumsrechte handelt es sich um die Begründung neuen Wohnungs- und Teileigentums gemäß § 42 Abs. 1 GNotKG (Greipl in Fackelmann/Heinemann § 42 Rn. 7), deren Wert sich aus dem Wert des Grundstücks und dem Wert der durch Nachtrag zur Teilungserklärung gebildeten und ggfls. physisch noch zu errichtenden Sondereigentumseinheiten zusammensetzt. Diese Einheiten sind nicht Gegenstand der dem vorliegenden Grundbucheintrag zugrunde liegenden Teilungserklärung; ein Marktwert existierte für diese erst durch spätere Teilung geschaffenen Einheiten zum hier maßgeblichen Bewertungsstichtag nicht. Insbesondere wirkte sich die „überdimensionierte“ Anzahl von Miteigentumsanteilen, welche einer Sondereigentumseinheit des ersten Bauabschnitts mit Blick auf die künftig noch erforderliche weitere Aufteilung zugewiesen war, nicht werterhöhend auf diese Sondereigentumseinheit aus, denn der Gegenstand des Sondereigentums ergibt sich aus dem Aufteilungsplan zum ersten Bauabschnitt. Aus den Gebäulichkeiten des zweiten Bauabschnitts ist der mit der gegenständlichen Teilungserklärung gebildeten Sondereigentumseinheit nichts zugewiesen. Aus Rechtsgründen kommt es deshalb für die Bewertung des mit Teilungserklärung vom 16.12.2013 gebildeten Wohnungs- und Teileigentums nicht darauf an, dass entgegen dem Beschwerdevorbringen die Durchführung eines zweiten Bauabschnitts bereits im Eintragungszeitpunkt beabsichtigt war. Die Bildung entsprechenden Wohnungs- und Teileigentums erfolgte erst später und wurde bereits gesondert kostenrechtlich erfasst.

3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 83 Abs. 3 GNotKG).

Rechtsbehelfsbelehrung:

Der Beschluss ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar.

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(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile in der Weise teilen, dass mit jedem Anteil Sondereigentum verbunden ist.

(2) Im Fall des Absatzes 1 gelten § 3 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3, § 4 Absatz 2 Satz 2 sowie die §§ 5 bis 7 entsprechend.

(3) Wer einen Anspruch auf Übertragung von Wohnungseigentum gegen den teilenden Eigentümer hat, der durch Vormerkung im Grundbuch gesichert ist, gilt gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und den anderen Wohnungseigentümern anstelle des teilenden Eigentümers als Wohnungseigentümer, sobald ihm der Besitz an den zum Sondereigentum gehörenden Räumen übergeben wurde.

(1) Bei der Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum und bei Geschäften, die die Aufhebung oder das Erlöschen von Sondereigentum betreffen, ist Geschäftswert der Wert des bebauten Grundstücks. Ist das Grundstück noch nicht bebaut, ist dem Grundstückswert der Wert des zu errichtenden Bauwerks hinzuzurechnen.

(2) Bei Wohnungs- und Teilerbbaurechten gilt Absatz 1 entsprechend, wobei an die Stelle des Grundstückswerts der Wert des Erbbaurechts tritt.

(1) Soweit eine Entscheidung nach § 78 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Gericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Verfahrensgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. Satz 1 gilt nicht, wenn

1.
Gegenstand des Verfahrens eine bestimmte Geldsumme in Euro ist,
2.
zumindest für den Regelfall ein fester Wert bestimmt ist oder
3.
sich der Wert nach den Vorschriften dieses Gesetzes unmittelbar aus einer öffentlichen Urkunde oder aus einer Mitteilung des Notars (§ 39) ergibt.
In den Fällen des Satzes 2 setzt das Gericht den Wert nur fest, wenn ein Zahlungspflichtiger oder die Staatskasse dies beantragt, oder wenn es eine Festsetzung für angemessen hält.

(2) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen des Hauptgegenstands oder wegen der Entscheidung über den Geschäftswert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Geschäftswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 79), ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch statthaft, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 79 Absatz 2 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Geschäftswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 81 Absatz 3 bis 5 Satz 1 und 4 und Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Entscheidung über den Antrag findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 81 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 4 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz einschließlich der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) entscheidet das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. War das Verfahren im ersten Rechtszug bei mehreren Gerichten anhängig, ist das Gericht, bei dem es zuletzt anhängig war, auch insoweit zuständig, als Kosten bei den anderen Gerichten angesetzt worden sind.

(2) Gegen die Entscheidung über die Erinnerung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt.

(3) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Verfahren der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.

(4) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Die weitere Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 1 und 4 gilt entsprechend.

(5) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Erinnerung ist bei dem Gericht einzulegen, das für die Entscheidung über die Erinnerung zuständig ist. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.

(6) Das Gericht entscheidet über die Erinnerung und die Beschwerde durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Gericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine Übertragung oder deren Unterlassungen kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(7) Erinnerung und Beschwerde haben keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht oder das Beschwerdegericht kann auf Antrag oder von Amts wegen die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen; ist nicht der Einzelrichter zur Entscheidung berufen, entscheidet der Vorsitzende des Gerichts.

(8) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

(1) Soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen;
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht;
3.
Notare.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Verfahrenshandlungen, die ein nicht vertretungsbefugter Bevollmächtigter bis zu seiner Zurückweisung vorgenommen hat, und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen.

(4) Vor dem Bundesgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Verfahren über die Ausschließung und Ablehnung von Gerichtspersonen und im Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Für die Beiordnung eines Notanwaltes gelten die §§ 78b und 78c der Zivilprozessordnung entsprechend.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören.

(1) Bei der Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum und bei Geschäften, die die Aufhebung oder das Erlöschen von Sondereigentum betreffen, ist Geschäftswert der Wert des bebauten Grundstücks. Ist das Grundstück noch nicht bebaut, ist dem Grundstückswert der Wert des zu errichtenden Bauwerks hinzuzurechnen.

(2) Bei Wohnungs- und Teilerbbaurechten gilt Absatz 1 entsprechend, wobei an die Stelle des Grundstückswerts der Wert des Erbbaurechts tritt.

Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der jeweiligen den Verfahrensgegenstand betreffenden ersten Antragstellung in dem jeweiligen Rechtszug entscheidend, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Verfahren, die von Amts wegen eingeleitet werden, ist der Zeitpunkt der Fälligkeit der Gebühr maßgebend.

(1) Der Wert einer Sache wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache unter Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (Verkehrswert).

(2) Steht der Verkehrswert nicht fest, ist er zu bestimmen

1.
nach dem Inhalt des Geschäfts,
2.
nach den Angaben der Beteiligten,
3.
anhand von sonstigen amtlich bekannten Tatsachen oder Vergleichswerten aufgrund einer amtlichen Auskunft oder
4.
anhand offenkundiger Tatsachen.

(3) Bei der Bestimmung des Verkehrswerts eines Grundstücks können auch herangezogen werden

1.
im Grundbuch eingetragene Belastungen,
2.
aus den Grundakten ersichtliche Tatsachen oder Vergleichswerte oder
3.
für Zwecke der Steuererhebung festgesetzte Werte.
Im Fall der Nummer 3 steht § 30 der Abgabenordnung einer Auskunft des Finanzamts nicht entgegen.

(4) Eine Beweisaufnahme zur Feststellung des Verkehrswerts findet nicht statt.

(1) Bei der Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum und bei Geschäften, die die Aufhebung oder das Erlöschen von Sondereigentum betreffen, ist Geschäftswert der Wert des bebauten Grundstücks. Ist das Grundstück noch nicht bebaut, ist dem Grundstückswert der Wert des zu errichtenden Bauwerks hinzuzurechnen.

(2) Bei Wohnungs- und Teilerbbaurechten gilt Absatz 1 entsprechend, wobei an die Stelle des Grundstückswerts der Wert des Erbbaurechts tritt.

(1) Der Wert einer Sache wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit der Sache unter Berücksichtigung aller den Preis beeinflussenden Umstände bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (Verkehrswert).

(2) Steht der Verkehrswert nicht fest, ist er zu bestimmen

1.
nach dem Inhalt des Geschäfts,
2.
nach den Angaben der Beteiligten,
3.
anhand von sonstigen amtlich bekannten Tatsachen oder Vergleichswerten aufgrund einer amtlichen Auskunft oder
4.
anhand offenkundiger Tatsachen.

(3) Bei der Bestimmung des Verkehrswerts eines Grundstücks können auch herangezogen werden

1.
im Grundbuch eingetragene Belastungen,
2.
aus den Grundakten ersichtliche Tatsachen oder Vergleichswerte oder
3.
für Zwecke der Steuererhebung festgesetzte Werte.
Im Fall der Nummer 3 steht § 30 der Abgabenordnung einer Auskunft des Finanzamts nicht entgegen.

(4) Eine Beweisaufnahme zur Feststellung des Verkehrswerts findet nicht statt.

(1) Bei der Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum und bei Geschäften, die die Aufhebung oder das Erlöschen von Sondereigentum betreffen, ist Geschäftswert der Wert des bebauten Grundstücks. Ist das Grundstück noch nicht bebaut, ist dem Grundstückswert der Wert des zu errichtenden Bauwerks hinzuzurechnen.

(2) Bei Wohnungs- und Teilerbbaurechten gilt Absatz 1 entsprechend, wobei an die Stelle des Grundstückswerts der Wert des Erbbaurechts tritt.

(1) Gegen den Beschluss, durch den der Geschäftswert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 79), ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch statthaft, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 79 Absatz 2 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Geschäftswert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 81 Absatz 3 bis 5 Satz 1 und 4 und Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.

(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Entscheidung über den Antrag findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 81 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 4 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.