Oberlandesgericht München Beschluss, 23. Juli 2015 - 34 Wx 139/15

bei uns veröffentlicht am23.07.2015

Gericht

Oberlandesgericht München

Gründe

Oberlandesgericht München

34 Wx 139/15

Beschluss

vom 23.7.2015

AG München - Grundbuchamt

34. Zivilsenat

Leitsatz:

In der Wohnungserbbaugrundbuchsache

Beteiligte: ...

erlässt das Oberlandesgericht München - 34. Zivilsenat - durch den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht Lorbacher, den Richter am Oberlandesgericht Kramer und die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Schwegler am 23.07.2015 folgenden Beschluss

I.

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts München -Grundbuchamt - vom 8. April 2015 aufgehoben.

II.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, die Eintragung gemäß Antrag vom 25. Februar 2015 (Eingang 26. Februar 2015) nicht aus den Gründen des Zurückweisungsbeschlusses zu verweigern.

Gründe:

Die Beteiligte zu 1 teilte mit Erklärung vom 2.6.2014 gemäß §§ 8, 30 WEG das für sie eingetragene Erbbaurecht in 91 Wohnungs- und Teilerbbaurechte auf. Dies wurde im Erbbaugrundbuch am 26.1.2015 vollzogen.

Die Gemeinschaftsordnung (Teil B) enthält in § 2 u. a. folgende Regelung, der nach Teil C § 2 Buchst. a nur schuldrechtliche Wirkung der Beteiligten untereinander zukommt:

Auf dem Grundstück wird ein Pflegeheim betrieben. Die Wohnungseigentümer vereinbaren, Sonder- und Gemeinschaftseigentum entsprechend zu gebrauchen.

Die Wohnungseigentümer sind verpflichtet, den jeweiligen Verwalter entsprechend § 8 auch zukünftig zu beauftragen und zu bevollmächtigen, die Miete/Pacht einzuziehen, im Verhältnis der Miteigentumsanteile die Erbbauzinsen zu bedienen und im Übrigen an den Eigentümer auszukehren.

Mit notarieller Urkunde vom 24.2.2015 wurde die Teilungserklärung mit Genehmigung zwischenzeitlich eingetragener bzw. vormerkungsgesicherter Erwerber zu Teil B -Gemeinschaftsordnung - in der vorgenannten Passage wie folgt ergänzt und die Eintragung zu den Wohnungserbbaugrundbüchern bewilligt und beantragt:

Der jeweilige Verwalter ... hat den Erbbauzins auf Kosten der Erbbauberechtigten einzuziehen. Der Gesamterbbauzins ist vom Verwalter an den Grundstückseigentümer ... abzuliefern.

Der Verwalter wird gegenüber dem Grundstückseigentümer verpflichtet, auf dessen Verlangen eine Einzelaufstellung aller an ihn gezahlten Erbbauzinsen für den gewünschten Zeitraum zu übersenden. Es ist Sache der Wohnungseigentümer (Erbbauberechtigten), dafür zu sorgen, dass der Verwalter diese Aufgabe vertragsgemäß abwickelt.

Der Verwalter wird verpflichtet, den Grundstückseigentümer unverzüglich unter Vorlage der entsprechenden Korrespondenz zu informieren, sofern einzelne Erbbauberechtigte trotz Mahnung den Erbbauzins nicht an die Verwaltung bezahlen.

Es haftet weder die Verwaltung noch die Eigentümergemeinschaft für den Erbbauzins.

Sollte die vorstehend erklärte Ergänzung der Teilungserklärung nicht dinglich wirksam sein, so gilt sie als schuldrechtlich verbindlich.

Abschließend ist festgehalten, dass die Ergänzung mit Rücksicht auf die Bestimmung des Abschnitts X. 3 der notariellen Erbbaurechtsbestellung vom 8.2.2008 vorgenommen wird, der wie folgt lautet:

Im Fall der Aufteilung in Wohnungs- bzw. Teilerbbaurechte hat der jeweilige Verwalter, soweit bestellt, den Erbbauzins auf Kosten der Erbbauberechtigten einzuziehen. Der Gesamterbbauzins ist in diesem Fall vom Verwalter an den Grundstückseigentümer oder einen von diesem benannten Dritten abzuliefern.

Der Verwalter ist dem Eigentümer gegenüber zu verpflichten, auf dessen Verlangen eine Einzelaufstellung aller an ihn gezahlten Erbbauzinsen für den gewünschten Zeitraum zu übersenden. Bei einem Verstoß gilt Abschnitt II § 8 Ziff. 3 bzw. Ziff. 6 dieses Vertrages. Es ist Sache der Erbbauberechtigten, dafür zu sorgen, dass der Verwalter diese Aufgabe vertragsgemäß abwickelt.

Weiter wird folgendes klargestellt: Sofern einzelne Erbbauberechtigte trotz Mahnung den Erbbauzins nicht an die Verwaltung bezahlen, hat diese dem Grundstückseigentümer unverzüglich darüber unter Vorlage der entsprechenden Korrespondenz zu informieren. Es haftet weder die Verwaltung noch die Eigentümergemeinschaft für den ausstehenden Erbbauzins.

Die im zweiten Absatz in Bezug genommenen Bestimmungen regeln den Gesamt- oder Teilheimfall, alternativ ein Vertragsstrafenversprechen bei schuldhaftem Verstoß gegen (u. a.) Verpflichtungen aus Abschnitt X. 3.

Den Vollzugsantrag vom 26.2.2015 hat das Grundbuchamt nach rechtlichem Hinweis mit Beschluss vom 8.4.2015 wegen fehlender Eintragungsfähigkeit kostenpflichtig zurückgewiesen.

Der Rechtspfleger vertritt die Ansicht, dass lediglich Verhältnisse der Wohnungserbbauberechtigten untereinander Inhalt der Gemeinschaftsordnung bilden könnten; darum gehe es hier nicht; gegenständlich sei deren Verhältnis zum Grundstückseigentümer. Beschlüsse wie Vereinbarungen müssten, um eintragungsfähig zu sein, in Bezug zur Gemeinschaft stehen. Eine Erweiterung von Kompetenzen des Verwalters (§ 27 WEG) sei beschränkt. Eine dingliche Erweiterung von Teil B § 2 scheide auch schon deshalb aus, weil der fragliche Passus ohnehin nur schuldrechtliche Wirkung haben solle (Teil C § 2 Buchst. a).

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des vollzugsbeauftragten Notars. Dieser vertrat zunächst mit seiner dem Grundbuchamt gegenüber abgegebenen Stellungnahme vom 24.3.2015 die Ansicht, es gehe hier um das Rechtsverhältnis des Grundstückseigentümers zu dem/den Erbbauberechtigten und um die Aufnahme entsprechender Verpflichtungen aus dem Erbbaurechtsvertrag in die Teilungserklärung (Gemeinschaftsordnung). Dies sei notwendig, um die Voraussetzungen für die Zustimmung des Erbbaurechtsgebers gegenüber dem Erbbaurechtsnehmer bei Aufteilung und Veräußerung von Teilerbbaurechten zu wahren. Der „Vereinbarungscharakter“ ergebe sich aus dem Erbbaurechtsvertrag selbst, der den Erbbauberechtigten entsprechend vertraglich verpflichte. Motiv sei das Interesse des Grundstückseigentümers am - dinglich geschuldeten - Erbbauzins; er wolle diesen aus einer Hand erhalten und frühzeitig über etwaige Schwierigkeiten informiert werden. Eine Vermischung mit anderen Rechtsverhältnissen werde ausgeschlossen; weder der Verwalter noch die Eigentümergemeinschaft würden für den ausstehenden Erbbauzins haften. Im Beschwerderechtszug wird ergänzend vorgebracht, der aufteilende Erbbauberechtigte und die künftigen Wohnungs- und Teilerbbauberechtigten seien entsprechend den Bestimmungen aus Abschnitt X. 3 gebunden. Allerdings erwerbe der Grundstückseigentümer aus der Verpflichtung der Teilerbbauberechtigten kein selbstständiges Recht; der Verwalter sei ausschließlich gegenüber den Auftraggebern verpflichtet. Die erbbaurechtsvertraglichen Rechte des Eigentümers verlangten indessen nicht dessen selbstständige Anspruchsberechtigung gegenüber dem Verwalter.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.

II. Die nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1, § 73 sowie § 15 Abs. 2 GBO formwirksam für die antragsberechtigten Urkundsbeteiligten eingelegte Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig und hat in der Sache Erfolg. Die Änderung bzw. Ergänzung der Teilungserklärung in Form der bei dieser Gelegenheit errichteten Gemeinschaftsordnung ist in den Erbbaurechtsgrundbüchern eintragungsfähig. Schon im Hinblick auf die mit dem ablehnenden Beschluss erfolgte Rückgabe der Eintragungsunterlagen kann der Senat allerdings nicht abschließend selbst entscheiden.

1. Nach § 30 Abs. 3 Satz 2 WEG sind im Rechtsverhältnis der Wohnungserbbauberechtigten untereinander die Vorschriften über die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (§§ 10 ff. WEG) und über die Verwaltung (§§ 20 ff. WEG) entsprechend anzuwenden (Vandenhouten in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten WEG 11. Aufl. § 30 Rn. 33).

Aus § 10 Abs. 3 WEG ergibt sich, dass Vereinbarungen der Wohnungseigentümer als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen werden können. Vereinbarungen i. S. v. § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG sind solche, die auf abstrakt-genereller Ebene das Gemeinschaftsgrundverhältnis im Sinne einer Satzung regeln (Kümmel in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten § 10 Rn. 21). So kann die Gemeinschaftordnung etwa Regelungen vorgeben, die bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums zu beachten sind. Der mit dem Verwalter abzuschließende Vertrag muss dann entsprechende Regelungen enthalten, die dessen gesetzliche Aufgaben und Befugnisse erweitern (Niedenführ in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten § 27 Rn. 6).

2. Entgegen der Ansicht des Grundbuchamts - auch entgegen den insoweit missverständlichen Ausführungen in der Beschwerdebegründung - geht es bei der gegenständlichen Regelung um eine eintragungsfähige Vereinbarung (§ 10 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 WEG) der Wohnungserbbauberechtigten untereinander, nicht um eine vertragliche Regelung ihres oder des Verhältnisses ihres Verwalters zum Grundstückseigentümer.

a) Der Hintergrund ist folgender:

Grundsätzlich haftet bei Aufteilung des Erbbaurechts in Wohnungserbbaurechte für den Gesamterbbauzins und die ihn sichernde Gesamtreallast jeder Wohnungserbbauberechtigte dem Eigentümer gegenüber als Gesamtschuldner. Wegen der damit verbundenen Risiken für den einzelnen Wohnungserbbauberechtigten ist es in der Praxis notwendig, den Erbbauzins auf die einzelnen Wohnungserbbaurechte zu verteilen und damit die gesamtschuldnerische Haftung zu beseitigen. Die dadurch geschmälerte Haftungsgrundlage erfordert in rechtlicher Hinsicht einen Vertrag mit dem Grundstückseigentümer und die Zustimmung der am Grundstück Realberechtigten (§ 876 Satz 2 BGB; vgl. Rapp in Beck'sches Notarhandbuch 6. Aufl. A III Rn. 213; v. Oefele/Winkler Handbuch des Erbbaurechts 5. Aufl. Rn. 3.120, 3.121; Timme/Munzig WEG 2. Aufl. § 30 Rn. 60). Im gegebenen Fall hat eine derartige Aufteilung des Erbbauzinses bereits stattgefunden, wie sich aus der Eintragung in der Zweiten Abteilung des Grundbuchs ergibt. Diese weist nämlich einen verteilten Erbbauzins in Höhe von derzeit xxx EUR monatlich und wertgesichert für den jeweiligen Eigentümer des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks aus.

b) Vor diesem Hintergrund ist auch die gegenständliche Regelung zu beurteilen und als (potentielle) Grundbucheintragung nach ihrem Wortlaut und Sinn auszulegen, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung der Erklärung ergibt (st. Rechtspr.; BGHZ 92, 352/355; 113, 374/378; Demharter GBO 29. Aufl. § 19 Rn. 28). Ziel der Ergänzung zur Gemeinschaftsordnung als Gebrauchsregelung im Verhältnis der Wohnungseigentümer/-erbbauberechtigten untereinander ist es, ein für allemal eine verbindliche Festlegung darüber zu treffen, wie der Erbbauzins an den Grundstückseigentümer abzuführen ist. Der unter den Wohnungserbbauberechtigten verteilte anteilige Erbbauzins kann zwar nicht als privatrechtliche Last des gemeinschaftlichen Eigentums gemäß § 16 Abs. 2 WEG behandelt werden, wie dies beim unverteilten Erbbauzins der Fall wäre (Staudinger/Rapp BGB Bearb. Juli 2005 § 30 WEG Rn. 12; Staudinger/Bub § 16 WEG Rn. 123 m. w. N.; vgl. auch Timme/Munzig § 30 Rn. 48). Unbedenklich erscheint jedoch eine Regelung in der Gemeinschaftsordnung, wonach der anteilig geschuldete Zins über den Verwalter eingezogen und insgesamt an den Grundstückseigentümer abgeführt wird (Rapp in Beck'sches Notarhandbuch A III Rn. 214; Staudinger/Rapp § 30 WEG Rn. 12; Timme/Munzig § 30 Rn. 48). Das Wohnungseigentumsrecht lässt den Eigentümern weitgehend freie Hand, wie sie ihr Verhältnis untereinander ordnen wollen (BGHZ 37, 203/207; BGH NJW 2007, 213/215). Dies geht so weit, dass vom teilenden Eigentümer auch Gebrauchsregelungen mit Bindungswirkung nach § 10 Abs. 2 WEG vorgegeben werden können, wonach sämtliche Wohnungseigentümer zum Abschluss eines bestimmten Vertrags mit einem Dritten (z. B. Betreuungsvertrag) verpflichtet sind (BGH NJW 2007, 213/215; Weitnauer/Lüke WEG 9. Aufl. § 10 Rn. 38; a. A. Kümmel in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten § 10 Rn. 24). Unbedenklich ist es dann auch, wenn die Gemeinschaftsordnung gegenseitige Verpflichtungen der Wohnungseigentümer zu einem bestimmten Verhalten gegenüber einem Dritten aufstellt. Dazu kann die Verpflichtung der Wohnungseigentümer gehören, im Vertrag mit dem jeweiligen Verwalter eine nicht vom gesetzlichen Katalog des § 27 Abs. 1 bis 3 WEG umfasste Aufgabe aufzunehmen (vgl. Niedenführ in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten § 27 Rn. 6; Hügel/Elzer WEG § 10 Rn. 125), nämlich für den Einzug des verteilten Erbbauzinses und dessen Abführung an den Grundstückseigentümer (oder dessen Beauftragten) zuständig zu sein und ihn über Zahlungsrückstände zu informieren.

Auch wenn es ein augenscheinliches Interesse des nicht der Gemeinschaft angehörigen Grundstückseigentümers ist, einen „gestückelten“ Zahlungseingang zu verhindern und die damit verbundene Abrechnungslast zu verlagern, nimmt dieser Umstand der Regelung nicht ihren Charakter als Vereinbarung i. S. v. § 10 Abs. 2 Satz 2 WEG. Schließlich kann nicht übersehen werden, dass es im Hinblick auf einen Heimfall (§ 2 Nr. 4 ErbauRG; Abschnitt II. § 8 Nr. 3 des Erbbaurechtsvertrags) auch im Interesse aller Wohnungserbbauberechtigten liegt, die Zinszahlung in ihrer Gesamtheit ordnungsgemäß abzuwickeln. Zwar ist ein „Gesamtheimfall“ grundsätzlich unzulässig, wenn nur in der Person eines Wohnungserbbauberechtigten die Voraussetzungen des Heimfalls vorliegen (Rethmeier MittRhNotK 1993, 145/157). Vielmehr knüpfen die Heimfallvoraussetzungen an das konkrete Wohnungserbbaurecht an. Als zulässig wird aber ein Heimfall erachtet, wenn zwar der ursprüngliche Grund in der Person eines Wohnungserbbauberechtigten liegt, die übrigen Berechtigten dessen Verhalten aber dulden und keine Abhilfe schaffen, obwohl sie hiergegen auf Gemeinschaftsebene vorgehen könnten, und damit selbst vorwerfbar gegen die Eigentümerinteressen gehandelt haben (Reithmeier MittRhNotK 1993, 145/157). Dementsprechend ist auch der Heimfall nach Teilung insgesamt oder einzeln im Bestellungsvertrag konzipiert (Abschnitt III. § 8 Nr. 3).

c) Insoweit ist die einzutragende Ergänzung auch ausschließlich dahin zu verstehen, dass sie eine vertragliche Bindung im Verhältnis der Wohnungserbbauberechtigten zueinander herstellt, die Zahlung des verteilten Erbbauzinses in einer festgelegten Form abzuwickeln, und dass der Verwalter darüber hinaus allein den Erbbauberechtigten verpflichtet ist, dem Grundstückseigentümer gegenüber bestimmte Unterlagen und Informationen zu erteilen. Der Grundstückseigentümer selbst erlangt hierdurch keine eigenen weitergehenden Rechte gegenüber einzelnen Wohnungserbbauberechtigten, die er nicht ohnehin aufgrund des Erbbauvertrags hätte, erst recht nicht gegenüber dem Verwalter oder der Gemeinschaft der Wohnungserbbauberechtigten.

3. Im Übrigen steht der beantragten Eintragung nach § 10 Abs. 3 WEG auch nicht der Umstand entgegen, dass die dadurch ergänzte Gebrauchsvereinbarung selbst (§ 2 Gemeinschaftsordnung) nicht als Inhalt des Sondereigentums eingetragen ist. Die dort postulierte Aufgabe des Verwalters, Miete/Pacht für das einzelne Wohnungseigentum einzuziehen/auszukehren, überschneidet sich mit der vorstehenden Aufgabe ohnehin nicht, so dass es auch problemlos ist, die eine Regelung zu „verdinglichen“, die andere nicht. Soweit § 2 Abs. 4 der Gemeinschaftsordnung vom 2.6.2014 die Wohnungseigentümer verpflichtet, den jeweiligen Verwalter auch künftig zu beauftragen und zu verpflichten, im Verhältnis der Miteigentumsanteile die Erbbauzinsen zu bedienen und an den Eigentümer auszukehren, kann es dahingestellt bleiben, inwieweit sich die eine mit der anderen Regelung überschneidet oder deckt. Eine spätere „Verdinglichung“ des ursprünglich nur schuldrechtlich Gewollten durch den aufteilenden Erbbauberechtigten, wenn und solange er dazu noch befugt ist, würde zu keinem Widerspruch führen.

4. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

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Gründe Oberlandesgericht München 34 Wx 139/15 Beschluss vom 23.7.2015 AG München - Grundbuchamt 34. Zivilsenat Leitsatz: In der Wohnungserbbaugrundbuchsache Beteiligte: ... erlässt das Oberlan

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(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann durch Erklärung gegenüber dem Grundbuchamt das Eigentum an dem Grundstück in Miteigentumsanteile in der Weise teilen, dass mit jedem Anteil Sondereigentum verbunden ist.

(2) Im Fall des Absatzes 1 gelten § 3 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3, § 4 Absatz 2 Satz 2 sowie die §§ 5 bis 7 entsprechend.

(3) Wer einen Anspruch auf Übertragung von Wohnungseigentum gegen den teilenden Eigentümer hat, der durch Vormerkung im Grundbuch gesichert ist, gilt gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und den anderen Wohnungseigentümern anstelle des teilenden Eigentümers als Wohnungseigentümer, sobald ihm der Besitz an den zum Sondereigentum gehörenden Räumen übergeben wurde.

(1) Steht ein Erbbaurecht mehreren gemeinschaftlich nach Bruchteilen zu, so können die Anteile in der Weise beschränkt werden, dass jedem der Mitberechtigten das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf Grund des Erbbaurechts errichteten oder zu errichtenden Gebäude eingeräumt wird (Wohnungserbbaurecht, Teilerbbaurecht).

(2) Ein Erbbauberechtigter kann das Erbbaurecht in entsprechender Anwendung des § 8 teilen.

(3) Für jeden Anteil wird von Amts wegen ein besonderes Erbbaugrundbuchblatt angelegt (Wohnungserbbaugrundbuch, Teilerbbaugrundbuch). Im Übrigen gelten für das Wohnungserbbaurecht (Teilerbbaurecht) die Vorschriften über das Wohnungseigentum (Teileigentum) entsprechend.

(1) Der Verwalter ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet, die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die

1.
untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen oder
2.
zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind.

(2) Die Wohnungseigentümer können die Rechte und Pflichten nach Absatz 1 durch Beschluss einschränken oder erweitern.

(1) Gegen die Entscheidungen des Rechtspflegers ist das Rechtsmittel gegeben, das nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

(2) Kann gegen die Entscheidung nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften ein Rechtsmittel nicht eingelegt werden, so findet die Erinnerung statt, die innerhalb einer Frist von zwei Wochen einzulegen ist. Hat der Erinnerungsführer die Frist ohne sein Verschulden nicht eingehalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Erinnerung binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Die Wiedereinsetzung kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden. Der Rechtspfleger kann der Erinnerung abhelfen. Erinnerungen, denen er nicht abhilft, legt er dem Richter zur Entscheidung vor. Auf die Erinnerung sind im Übrigen die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die sofortige Beschwerde sinngemäß anzuwenden.

(3) Gerichtliche Verfügungen, Beschlüsse oder Zeugnisse, die nach den Vorschriften der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wirksam geworden sind und nicht mehr geändert werden können, sind mit der Erinnerung nicht anfechtbar. Die Erinnerung ist ferner in den Fällen der §§ 694, 700 der Zivilprozeßordnung und gegen die Entscheidungen über die Gewährung eines Stimmrechts (§ 77 der Insolvenzordnung) ausgeschlossen.

(4) Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

(1) Gegen die Entscheidungen des Grundbuchamts findet das Rechtsmittel der Beschwerde statt.

(2) Die Beschwerde gegen eine Eintragung ist unzulässig. Im Wege der Beschwerde kann jedoch verlangt werden, daß das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen.

(1) Die Beschwerde kann bei dem Grundbuchamt oder bei dem Beschwerdegericht eingelegt werden.

(2) Die Beschwerde ist durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung zur Niederschrift des Grundbuchamts oder der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts einzulegen. Für die Einlegung der Beschwerde durch die Übermittlung eines elektronischen Dokuments, die elektronische Gerichtsakte sowie das gerichtliche elektronische Dokument gilt § 14 Absatz 1 bis 3 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(1) Für die Eintragungsbewilligung und die sonstigen Erklärungen, die zu der Eintragung erforderlich sind und in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden, können sich die Beteiligten auch durch Personen vertreten lassen, die nicht nach § 10 Abs. 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vertretungsbefugt sind. Dies gilt auch für die Entgegennahme von Eintragungsmitteilungen und Verfügungen des Grundbuchamtes nach § 18.

(2) Ist die zu einer Eintragung erforderliche Erklärung von einem Notar beurkundet oder beglaubigt, so gilt dieser als ermächtigt, im Namen eines Antragsberechtigten die Eintragung zu beantragen.

(3) Die zu einer Eintragung erforderlichen Erklärungen sind vor ihrer Einreichung für das Grundbuchamt von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit zu prüfen. Dies gilt nicht, wenn die Erklärung von einer öffentlichen Behörde abgegeben wird.

(1) Steht ein Erbbaurecht mehreren gemeinschaftlich nach Bruchteilen zu, so können die Anteile in der Weise beschränkt werden, dass jedem der Mitberechtigten das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf Grund des Erbbaurechts errichteten oder zu errichtenden Gebäude eingeräumt wird (Wohnungserbbaurecht, Teilerbbaurecht).

(2) Ein Erbbauberechtigter kann das Erbbaurecht in entsprechender Anwendung des § 8 teilen.

(3) Für jeden Anteil wird von Amts wegen ein besonderes Erbbaugrundbuchblatt angelegt (Wohnungserbbaugrundbuch, Teilerbbaugrundbuch). Im Übrigen gelten für das Wohnungserbbaurecht (Teilerbbaurecht) die Vorschriften über das Wohnungseigentum (Teileigentum) entsprechend.

(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.

(3) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden, wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch.

Ist ein Recht an einem Grundstück mit dem Recht eines Dritten belastet, so ist zur Aufhebung des belasteten Rechts die Zustimmung des Dritten erforderlich. Steht das aufzuhebende Recht dem jeweiligen Eigentümer eines anderen Grundstücks zu, so ist, wenn dieses Grundstück mit dem Recht eines Dritten belastet ist, die Zustimmung des Dritten erforderlich, es sei denn, dass dessen Recht durch die Aufhebung nicht berührt wird. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.

(1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums und des Gemeinschaftsvermögens. Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile. Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe des § 14 berechtigt.

(2) Die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, hat jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Die Wohnungseigentümer können für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen.

(3) Für die Kosten und Nutzungen bei baulichen Veränderungen gilt § 21.

(1) Steht ein Erbbaurecht mehreren gemeinschaftlich nach Bruchteilen zu, so können die Anteile in der Weise beschränkt werden, dass jedem der Mitberechtigten das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf Grund des Erbbaurechts errichteten oder zu errichtenden Gebäude eingeräumt wird (Wohnungserbbaurecht, Teilerbbaurecht).

(2) Ein Erbbauberechtigter kann das Erbbaurecht in entsprechender Anwendung des § 8 teilen.

(3) Für jeden Anteil wird von Amts wegen ein besonderes Erbbaugrundbuchblatt angelegt (Wohnungserbbaugrundbuch, Teilerbbaugrundbuch). Im Übrigen gelten für das Wohnungserbbaurecht (Teilerbbaurecht) die Vorschriften über das Wohnungseigentum (Teileigentum) entsprechend.

(1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums und des Gemeinschaftsvermögens. Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile. Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe des § 14 berechtigt.

(2) Die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, hat jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Die Wohnungseigentümer können für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen.

(3) Für die Kosten und Nutzungen bei baulichen Veränderungen gilt § 21.

(1) Steht ein Erbbaurecht mehreren gemeinschaftlich nach Bruchteilen zu, so können die Anteile in der Weise beschränkt werden, dass jedem der Mitberechtigten das Sondereigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf Grund des Erbbaurechts errichteten oder zu errichtenden Gebäude eingeräumt wird (Wohnungserbbaurecht, Teilerbbaurecht).

(2) Ein Erbbauberechtigter kann das Erbbaurecht in entsprechender Anwendung des § 8 teilen.

(3) Für jeden Anteil wird von Amts wegen ein besonderes Erbbaugrundbuchblatt angelegt (Wohnungserbbaugrundbuch, Teilerbbaugrundbuch). Im Übrigen gelten für das Wohnungserbbaurecht (Teilerbbaurecht) die Vorschriften über das Wohnungseigentum (Teileigentum) entsprechend.

(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.

(3) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden, wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch.

(1) Der Verwalter ist gegenüber der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer berechtigt und verpflichtet, die Maßnahmen ordnungsmäßiger Verwaltung zu treffen, die

1.
untergeordnete Bedeutung haben und nicht zu erheblichen Verpflichtungen führen oder
2.
zur Wahrung einer Frist oder zur Abwendung eines Nachteils erforderlich sind.

(2) Die Wohnungseigentümer können die Rechte und Pflichten nach Absatz 1 durch Beschluss einschränken oder erweitern.

(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.

(3) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden, wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch.