Oberlandesgericht München Beschluss, 23. Dez. 2015 - 34 SchH 10/15

published on 23/12/2015 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 23. Dez. 2015 - 34 SchH 10/15
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Tenor

I.

Der Antrag, anstelle von Dipl.-Ing. G. eine andere Person als Schiedsrichter für ein Schiedsverfahren zwischen den Parteien zu bestellen, wird verworfen.

II.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

III.

Der Streitwert des Verfahrens wird auf 33.000 € festgesetzt.

Gründe

I. Die Antragstellerin, eine Metallbaufirma in der Rechtsform der GmbH, schloss mit der Antragsgegnerin am 19.6.2013 und 16.8.2013 zwei Werkverträge, in denen sie sich zur Durchführung bestimmter Gewerke an einem Hotelbauvorhaben in Vilsbiburg verpflichtete.

Beide Verträge enthalten unter § 11 eine Klausel folgenden Inhalts:

Schiedsgutachtervereinbarung

Besteht während der Bauzeit oder während der Gewährleistungsfrist Meinungsverschiedenheit (z. B.: Baumängel, Nachträge, Abrechnung und Ausführung) zwischen den Vertragschließenden, so ist diese Frage durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen mit verbindlicher Wirkung zwischen den Parteien zu entscheiden.

Als Sachverständigen wählt man bereits jetzt einvernehmlich Herrn Dipl. Ing. Friedrich G., ...

... Die Feststellungen des Sachverständigen sind in jedem Fall für die Parteien hinsichtlich der Frage des Bestehens oder Nichtbestehens der Mängel und der Bewertung verbindlich.

Unter der Überschrift „Gerichtsstand“ ist in beiden Verträgen (§ 14) „Landshut“ vereinbart.

Die Antragsgegnerin monierte diverse Baumängel und antwortete auf eine Zahlungsaufforderung der Antragstellerin mit Schreiben vom 16.9.2015 abschließend:

... wir raten zur Erstellung des Schiedsgutachtens gem. den Regelungen in den beiden Werkverträgen.

Die Antragstellerin meint, die vertragliche Schiedsgutachterklausel sei als Schiedsgerichtsvereinbarung zu lesen, denn die dort bezeichnete Person sei damit beauftragt worden, eine verbindliche Entscheidung zu treffen, also die klassische Aufgabe eines Schiedsrichters wahrzunehmen. Sie hat beim Oberlandesgericht beantragt, anstelle der in den Verträgen bezeichneten Person einen anderen (Einzel-)Schiedsrichter für das Schiedsverfahren zwischen den Parteien zu bestellen. Den vertraglich bestimmten „Einzelschiedsrichter“ habe die Antragsgegnerin in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgegeben; er sei für letztere schon vielfach im Rahmen einer ständigen Geschäftsbeziehung tätig geworden. Die vertragliche Schiedsrichterauswahl benachteilige daher die Antragstellerin.

Auch auf den gerichtlichen Hinweis, dass die Vertragsklausel als Schiedsgutachtenabrede, nicht jedoch als Schiedsvereinbarung zu verstehen sein dürfte, hat sie an ihrem Antrag festgehalten. Der benannte Gutachter solle nicht nur Tatsachen feststellen, sondern außerdem Bewertungen sowie rechtliche Beurteilungen im Zusammenhang mit Nachträgen und Abrechnungen vornehmen, die einer Überprüfung durch das staatliche Gericht entzogen sein sollen. Die Gerichtsstandsklausel könne als Vereinbarung über den Schiedsort verstanden werden.

Die Antragsgegnerin hat unter Verweis auf den Abschluss einer Schiedsgutachtenvereinbarung um Antragszurückweisung nachgesucht.

II. Die Zuständigkeit des Senats für die Entscheidung über den gestellten Antrag ergibt sich aus § 1025 Abs. 1, § 1062 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 ZPO i. V. m. § 7 GZVJu vom 11.6.2012 (GVBl S. 295), da nach den von der Antragstellerin als Schieds- und als Vereinbarung über den Schiedsort verstandenen Vertragsklauseln der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1062 Abs. 1 Alt. 2 ZPO) in Bayern läge.

2. Der gestellte Antrag ist unzulässig, weil zwischen den Parteien keine Schiedsvereinbarung im Sinne von § 1029 ZPO, sondern eine Schiedsgutachtenvereinbarung besteht und die in den Werkverträgen bezeichnete Person die ihr zugewiesene Aufgabe daher nicht als Schiedsrichter in einem schiedsgerichtlichen Verfahren nach §§ 1025 ff. ZPO, sondern als Schiedsgutachter (entsprechend §§ 315 ff. BGB) erfüllt. Die Vorschriften über die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034 f. ZPO) finden deshalb keine Anwendung.

a) § 1034 Abs. 2 ZPO lässt die Bestellung des Schiedsrichters durch das staatliche Gericht zu, wenn die Schiedsvereinbarung einer Partei bei der Zusammensetzung des Schiedsgerichts ein Übergewicht gibt, das die andere Partei benachteiligt. Die gerichtliche Bestellung setzt allerdings das Vorliegen einer Schiedsvereinbarung (§ 1029 ZPO) voraus, mit der die Parteien die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten den staatlichen Gerichten entzogen und einem Schiedsgericht übertragen haben. An einer solchen Vereinbarung fehlt es.

Ob die Parteien eine Schieds- oder aber eine Schiedsgutachtenvereinbarung geschlossen haben, entscheidet sich nicht an der von ihnen gewählten Bezeichnung, sondern vor allem an den dem ausgewählten Organ oder der Person zugewiesenen Aufgaben und an der Frage, welche Wirkung der Entscheidung nach dem Parteiwillen zukommen soll einschließlich der Frage, ob und anhand welchen Maßstabs eine gerichtliche Inhaltskontrolle vorbehalten bleiben soll (BGHZ 6, 335/338; 48, 25/28; NJW 1975, 1556/1557; Senat vom 7.8.2006, 34 SchH 9/05 = SchiedsVZ 2006, 286/288; vom 13.1.2011, 34 Sch 24/10 und vom 21.1.2011, 34 SchH 9/10, je DIS-Datenbank; OLG Brandenburg NJW-RR 2014, 405; OLG Koblenz NJW-RR 2000, 1365; Zöller/Geimer ZPO 31. Aufl. § 1029 Rn. 4; MüKo/Münch ZPO 4. Aufl. vor § 1025 Rn. 55 f.; Musielak/Voit ZPO 12. Aufl. § 1029 Rn. 17; Schlosser in Stein/Jonas ZPO 23. Aufl. vor 1025 Rn. 54; Thomas/Putzo ZPO 36. Aufl. vor § 1029 Rn. 4; MüKo/Heermann BGB 6. Aufl. § 675 Rn. 101; Palandt/Grüneberg BGB 75. Aufl. § 317 Rn. 6 und 8; Lachmann Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis 3. Aufl. Rn. 79; Kasolowsky/Schabl SchiedsVZ 2012, 84/85). Bei der Auslegung, in welcher Funktion das bestellte Gremium oder die bestellte Person tätig wird, ist auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen.

b) Nach § 11 der zwischen den Parteien geschlossenen Verträge ist der als Sachverständigen bezeichneten Person die punktuelle Klärung von Meinungsverschiedenheiten anlässlich der Vertragsdurchführung übertragen. Danach soll diese unter Einsatz ihres Sachverstands die einzelnen strittigen Fragen „entscheiden“ und nach der exemplarischen Aufzählung etwa darüber befinden, ob gerügte Baumängel vorliegen und wie sie zu bewerten sind oder ob geltend gemachte Abrechnungspositionen dem Vertrag und der erbrachten Leistung entsprechen. Danach ist ihr die Feststellung von Tatsachen und die Entscheidung von Teilfragen zugewiesen, nicht aber die Befugnis, letztverbindlich darüber zu befinden, welche vertraglichen Verpflichtungen sich für die Parteien daraus ableiten. Zwar sind Fälle denkbar, in denen die Entscheidung über eine konkrete Meinungsverschiedenheit, etwa über die Berechtigung einer Abrechnung als Nachtragsleistung, inhaltlich mit der Entscheidung über Bestand und Höhe eines vertraglichen Anspruchs selbst kongruent ist. Zwingend ist dies jedoch nicht. Die Klärung von Meinungsverschiedenheiten, die sich zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer im Zuge der Bauausführung ergeben können, stellt sich vielmehr typischerweise als tatsächliche und für die Entscheidung über den Umfang vertraglicher Forderungen erhebliche Vorfrage im Rahmen der Sachverhaltsaufklärung dar. In einem über den Anspruch geführten gerichtlichen Verfahren wären die dazu notwendigen Feststellungen unter Heranziehung von Sachverständigen zu treffen; nach der hier geschlossenen Vereinbarung sollen die Feststellungen bereits im Vorfeld getroffen werden, ohne aber ein etwaiges gerichtliches Verfahren auszuschließen. Die rechtlichen Folgen der Feststellungen für Bestand und Höhe vertraglicher Ansprüche sind vielmehr in einem gesonderten juristischen Schritt zu beurteilen.

Der Vereinbarung ist nichts dafür zu entnehmen, dass es dem Sachverständigen obliegen solle, diesen Schritt der juristischen Subsumtion unter die jeweils einschlägigen Normen zu vollziehen und unter Zugrundelegung der getroffenen Feststellungen und Bewertungen einen zur Vollstreckung geeigneten Titel zu schaffen. Damit fehlt der Vereinbarung der Wesenskern einer Schiedsvereinbarung, denn Schiedsgerichtsbarkeit ist Rechtsprechung im weiteren Sinne (BGHZ 159, 207/212). Dass die Durchführung eines gerichtlichen Verfahrens über den vertraglichen Anspruch infolge der getroffenen sachverständigen Feststellungen und Bewertungen überflüssig werden kann und die Gutachtenseinholung in diesem Fall streitbeendend wirkt, ändert an der Bewertung nichts. Eine andere Beurteilung ist auch nicht deshalb geboten, weil die Entscheidung über Meinungsverschiedenheiten von der Beantwortung rechtlicher Vorfragen abhängen kann und diese rechtliche Bewertung vom Sachverständigen vorgenommen werden soll (BGHZ 48, 25/30; NJW 1975, 1556; Senat vom 1.6.2005, 34 Sch 5/05 = MDR 2005, 1186).

c) Dass die Parteien die Beurteilung des Sachverständigen - jedenfalls hinsichtlich der Mängelfeststellung und -bewertung - als „verbindlich“ gelten lassen wollen, steht dem Verständnis der Vertragsklausel als so auch bezeichneter Schiedsgutachtervereinbarung nicht entgegen. Die von einem Schiedsgutachter getroffenen Feststellungen und Leistungsbestimmungen sind grundsätzlich für die Parteien der Abrede und in gleicher Weise für ein mit der Sache befasstes Gericht verbindlich. Sie sind im gerichtlichen Verfahren nur im Rahmen des § 319 BGB auf offenbare Unrichtigkeit, zu der auch schwerwiegende Verfahrensmängel wie die Parteilichkeit des Schiedsgutachters zählen können (so OLG Köln11.05.2001, 19 U 27/00, juris), überprüfbar (BGH NJW 2001, 3775/3777; NJW 1991, 2698; 1979, 1885; Senat vom 7.8.2006; OLG München - 23. Zivilsenat - vom 3.12.2009, 23 U 3904/07, juris Rn. 45 f.). Die Vertragsklausel beschreibt daher lediglich die für Vereinbarungen dieser Art ohnehin geltende Rechtslage. Dass die Parteien den sachverständigen Bestimmungen eine weitergehende und endgültig Recht sprechende Wirkung beimessen wollten mit der Folge, dass eine Überprüfung durch staatliche Gerichte nur am Maßstab des § 1059 ZPO zulässig wäre, ist nicht ersichtlich.

d) Für die Auslegung dessen, was mit § 11 der Werkverträge gewollt war, liefert auch die Gerichtsstandsvereinbarung in § 14 ein - wenn auch nicht ausschlaggebendes (BGHZ 52, 30/35; NJW-RR 2007, 1719 f.) - Indiz. Die in üblichem Wortlaut gehaltene Vereinbarung über die örtliche Zuständigkeit des Gerichts gibt keinen Hinweis darauf, dass sich die Parteien über den Schiedsort verständigen wollten, sondern deutet darauf hin, dass diese von der Zuständigkeit der staatlichen Gerichte für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten zwischen ihnen ausgingen.

e) Selbst bei verbleibenden Zweifeln über das zutreffende Verständnis wäre eine Einigung auf ein Schiedsgutachten als der gegenüber einer Schiedsvereinbarung weniger einschneidenden Variante anzunehmen (BGH BB 1982, 1077/1078; Senat vom 7.8.2006).

4. Da der Gesetzgeber die besondere erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts gemäß § 1062 ZPO ausschließlich für schiedsrichterliche Verfahren bestimmt hat, die schiedsgutachterliche Tätigkeit hingegen in entsprechender Anwendung von § 319 BGB einer Überprüfung durch die für die Entscheidung über die strittigen Ansprüche selbst zuständigen Zivilgerichte unterliegt, ist eine Erstreckung des § 1062 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die Schiedsgutachterbestellung weder notwendig noch geboten (Senat vom 7.8.2006). Das gilt entsprechend auch, sofern die Ablehnung des Gutachters im Raum stehen sollte. Ist die Antragstellerin der Meinung, ihr sei eine Beauftragung des vertraglich bestimmten Gutachters wegen dessen Parteinähe zur Antragsgegnerin und ihres daraus folgenden außerordentlichen Kündigungsrechts entsprechend § 626 BGB (BGH WM 1980, 108/111 f.) nicht zuzumuten, so muss und kann sie ihre Rechte nach den allgemeinen zivilprozessualen Regeln verfolgen.

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Der Streitwert für das Verfahren ist gemäß § 3 ZPO, §§ 48, 63 GKG zu schätzen. Der wirtschaftliche Wert der Streitsache errechnet sich als Bruchteil der Summe aus den offenen Restforderungen der Antragstellerin (knapp 49.000,00 €) und den von der Antragsgegnerin geltend gemachten Gegenforderungen für Ersatzvornahme und Mängelbeseitigung (ebenfalls knapp 49.000 €).

Die Entscheidung ist mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar, § 1065 Abs. 1 Satz 2 ZPO.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Annotations

(1) Die Vorschriften dieses Buches sind anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne des § 1043 Abs. 1 in Deutschland liegt.

(2) Die Bestimmungen der §§ 1032, 1033 und 1050 sind auch dann anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Ausland liegt oder noch nicht bestimmt ist.

(3) Solange der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens noch nicht bestimmt ist, sind die deutschen Gerichte für die Ausübung der in den §§ 1034, 1035, 1037 und 1038 bezeichneten gerichtlichen Aufgaben zuständig, wenn der Beklagte oder der Kläger seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.

(4) Für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche gelten die §§ 1061 bis 1065.

(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend

1.
die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034, 1035), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 1037) oder die Beendigung des Schiedsrichteramtes (§ 1038);
2.
die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032) oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040);
3.
die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts (§ 1041);
4.
die Aufhebung (§ 1059) oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff.) oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (§ 1061).

(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erste Alternative, Nr. 3 oder Nr. 4 kein deutscher Schiedsort, so ist für die Entscheidungen das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht.

(3) In den Fällen des § 1025 Abs. 3 ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder der Beklagte seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4) Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist.

(5) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht übertragen werden; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts über die Ländergrenzen hinaus vereinbaren.

(1) Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen.

(2) Eine Schiedsvereinbarung kann in Form einer selbständigen Vereinbarung (Schiedsabrede) oder in Form einer Klausel in einem Vertrag (Schiedsklausel) geschlossen werden.

(1) Die Parteien können die Anzahl der Schiedsrichter vereinbaren. Fehlt eine solche Vereinbarung, so ist die Zahl der Schiedsrichter drei.

(2) Gibt die Schiedsvereinbarung einer Partei bei der Zusammensetzung des Schiedsgerichts ein Übergewicht, das die andere Partei benachteiligt, so kann diese Partei bei Gericht beantragen, den oder die Schiedsrichter abweichend von der erfolgten Ernennung oder der vereinbarten Ernennungsregelung zu bestellen. Der Antrag ist spätestens bis zum Ablauf von zwei Wochen, nachdem der Partei die Zusammensetzung des Schiedsgerichts bekannt geworden ist, zu stellen. § 1032 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen.

(2) Eine Schiedsvereinbarung kann in Form einer selbständigen Vereinbarung (Schiedsabrede) oder in Form einer Klausel in einem Vertrag (Schiedsklausel) geschlossen werden.

(1) Soll der Dritte die Leistung nach billigem Ermessen bestimmen, so ist die getroffene Bestimmung für die Vertragschließenden nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist. Die Bestimmung erfolgt in diesem Falle durch Urteil; das Gleiche gilt, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er sie verzögert.

(2) Soll der Dritte die Bestimmung nach freiem Belieben treffen, so ist der Vertrag unwirksam, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er sie verzögert.

(1) Gegen einen Schiedsspruch kann nur der Antrag auf gerichtliche Aufhebung nach den Absätzen 2 und 3 gestellt werden.

(2) Ein Schiedsspruch kann nur aufgehoben werden,

1.
wenn der Antragsteller begründet geltend macht, dass
a)
eine der Parteien, die eine Schiedsvereinbarung nach den §§ 1029, 1031 geschlossen haben, nach dem Recht, das für sie persönlich maßgebend ist, hierzu nicht fähig war, oder dass die Schiedsvereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben oder, falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben, nach deutschem Recht ungültig ist oder
b)
er von der Bestellung eines Schiedsrichters oder von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist oder dass er aus einem anderen Grund seine Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können oder
c)
der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt ist oder nicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel fällt, oder dass er Entscheidungen enthält, welche die Grenzen der Schiedsvereinbarung überschreiten; kann jedoch der Teil des Schiedsspruchs, der sich auf Streitpunkte bezieht, die dem schiedsrichterlichen Verfahren unterworfen waren, von dem Teil, der Streitpunkte betrifft, die ihm nicht unterworfen waren, getrennt werden, so kann nur der letztgenannte Teil des Schiedsspruchs aufgehoben werden; oder
d)
die Bildung des Schiedsgerichts oder das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung dieses Buches oder einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat; oder
2.
wenn das Gericht feststellt, dass
a)
der Gegenstand des Streites nach deutschem Recht nicht schiedsfähig ist oder
b)
die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht.

(3) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, muss der Aufhebungsantrag innerhalb einer Frist von drei Monaten bei Gericht eingereicht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Antragsteller den Schiedsspruch empfangen hat. Ist ein Antrag nach § 1058 gestellt worden, verlängert sich die Frist um höchstens einen Monat nach Empfang der Entscheidung über diesen Antrag. Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann nicht mehr gestellt werden, wenn der Schiedsspruch von einem deutschen Gericht für vollstreckbar erklärt worden ist.

(4) Ist die Aufhebung beantragt worden, so kann das Gericht in geeigneten Fällen auf Antrag einer Partei unter Aufhebung des Schiedsspruchs die Sache an das Schiedsgericht zurückverweisen.

(5) Die Aufhebung des Schiedsspruchs hat im Zweifel zur Folge, dass wegen des Streitgegenstandes die Schiedsvereinbarung wiederauflebt.

(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend

1.
die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034, 1035), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 1037) oder die Beendigung des Schiedsrichteramtes (§ 1038);
2.
die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032) oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040);
3.
die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts (§ 1041);
4.
die Aufhebung (§ 1059) oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff.) oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (§ 1061).

(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erste Alternative, Nr. 3 oder Nr. 4 kein deutscher Schiedsort, so ist für die Entscheidungen das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht.

(3) In den Fällen des § 1025 Abs. 3 ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder der Beklagte seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4) Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist.

(5) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht übertragen werden; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts über die Ländergrenzen hinaus vereinbaren.

(1) Soll der Dritte die Leistung nach billigem Ermessen bestimmen, so ist die getroffene Bestimmung für die Vertragschließenden nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist. Die Bestimmung erfolgt in diesem Falle durch Urteil; das Gleiche gilt, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er sie verzögert.

(2) Soll der Dritte die Bestimmung nach freiem Belieben treffen, so ist der Vertrag unwirksam, wenn der Dritte die Bestimmung nicht treffen kann oder will oder wenn er sie verzögert.

(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend

1.
die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034, 1035), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 1037) oder die Beendigung des Schiedsrichteramtes (§ 1038);
2.
die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032) oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040);
3.
die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts (§ 1041);
4.
die Aufhebung (§ 1059) oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff.) oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (§ 1061).

(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erste Alternative, Nr. 3 oder Nr. 4 kein deutscher Schiedsort, so ist für die Entscheidungen das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht.

(3) In den Fällen des § 1025 Abs. 3 ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder der Beklagte seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4) Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist.

(5) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht übertragen werden; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts über die Ländergrenzen hinaus vereinbaren.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.

(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.

(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Gegen die in § 1062 Abs. 1 Nr. 2 und 4 genannten Entscheidungen findet die Rechtsbeschwerde statt. Im Übrigen sind die Entscheidungen in den in § 1062 Abs. 1 bezeichneten Verfahren unanfechtbar.

(2) Die Rechtsbeschwerde kann auch darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung eines Staatsvertrages beruht. Die §§ 707, 717 sind entsprechend anzuwenden.