Oberlandesgericht München Beschluss, 27. März 2015 - 34 Sch 5/15

published on 27/03/2015 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 27. März 2015 - 34 Sch 5/15
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Tenor

I. Das aus den Schiedsrichtern Rechtsanwalt O. H. als Obmann bestehende Schiedsgericht der Bayerischen Warenbörse München-Landshut erließ in dem zwischen der Antragstellerin als (Schieds-) Klägerin und der Antragsgegnerin als (Schieds-) Beklagten in München geführten Schiedsverfahren am 2. Mai 2013 folgenden Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut:

1. Die Beklagte zahlt einen Betrag in Höhe von € 50.000,00 an die Klägerin. Der Betrag ist in drei Raten zu bezahlen.

Die drei Raten sind zu folgenden Terminen fällig:

• Euro 17.000,00 zum 1.6.2013

• weitere Euro 17.000,00 zum 1.8.2013

• und schließlich Euro 16.000 zum 1.9.2013

2. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass die Aufrechnungserklärung entsprechend den rumänischen Gesetzen und Vorschriften ordnungsgemäß vollzogen wird.

3. Mit dieser Vereinbarung sind alle gegenseitigen Ansprüche aus der Klage abgegolten.

4. Die Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens trägt jede Partei zur Hälfte. Die Beklagte verpflichtet sich, dem Schiedsgericht eine gültige und

2. ordnungsgemäße Umsatzsteuer-ID-Nummer der Beklagten zu übermitteln.

5. Die Kosten der Preisfeststellung trägt jede Partei zur Hälfte. Den Betrag in Höhe von Euro 730,00 bezahlt die Beklagte direkt an die Klägerin zum Fälligkeitstag 1.6.2013.

II. Dieser Schiedsspruch wird in Ziffer 1 für vollstreckbar erklärt mit der Maßgabe, dass die Leistungspflicht bis auf einen Restbetrag vom 3.043,76 € aus der dritten Rate durch Erfüllung erloschen ist.

III. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens.

IV. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

V. Der Streitwert wird auf 3.043 € festgesetzt.

Gründe

I. Die Antragstellerin begehrt wegen eines nicht beglichenen Restbetrags aus einem inländischen Schiedsspruch dessen Vollstreckbarerklärung.

1. In dem zwischen der Antragstellerin - einem deutschen Handelsunternehmen (GmbH) - als Schiedsklägerin und der Antragsgegnerin - einem rumänischen Handelsunternehmen (S.R.L.) - als Schiedsbeklagten geführten Schiedsverfahren wegen Zahlungsansprüchen aus einem Vertrag über die Lieferung von Mais verglichen sich die Parteien am 16.4.2013 vor dem vereinbarten Schiedsgericht der Bayerischen Warenbörse München-Landshut in München. Am 2.5.2013 erging folgender Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut:

1. Die Beklagte zahlt einen Betrag in Höhe von 50.000,00 an die Klägerin. Der Betrag ist in drei Raten zu bezahlen.

Die drei Raten sind zu folgenden Terminen fällig:

• Euro 17.000,00 zum 1.6.2013

• weitere Euro 17.000,00 zum 1.8.2013

• und schließlich Euro 16.000 zum 1.9.2013

2. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass die Aufrechnungserklärung entsprechend den rumänischen Gesetzen und Vorschriften ordnungsgemäß vollzogen wird.

3. Mit dieser Vereinbarung sind alle gegenseitigen Ansprüche aus der Klage abgegolten.

4. Die Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens trägt jede Partei zur Hälfte. Die Beklagte verpflichtet sich, dem Schiedsgericht eine gültige und ordnungsgemäße Umsatzsteuer-ID-Nummer der Beklagten zu übermitteln.

5. Die Kosten der Preisfeststellung trägt jede Partei zur Hälfte. Den Betrag in Höhe von Euro 730,00 bezahlt die Beklagte direkt an die Klägerin zum Fälligkeitstag 1.6.2013.

Die dem Schiedsverfahren zugrundeliegende Schiedsgerichtsordnung für das Schiedsgericht der Bayerischen Warenbörse vom 1.8.1978 i. d. F. vom 1.6.2000 legt in § 16 (3) fest:

Die Kosten ihrer Vertretung hat die Partei selbst zu tragen mit Ausnahme der Kosten, welche durch eine notwendige Vertretung vor dem ordentlichen Gericht zur Erwirkung einer vom Schiedsgericht angeordneten richterlichen Handlung entstehen.

2. Unter Vorlage des Schiedsspruchs im Original hat die Antragstellerin unter dem 27.1.2015 dessen Vollstreckbarerklärung für eine offene Restzahlung von 3.043,76 € beantragt. Die Antragsgegnerin habe diesen Betrag bei der Ratenzahlung zu Unrecht abgezogen.

Die Antragsgegnerin meint hingegen, die Forderung in besagter Höhe sei durch Aufrechnung erloschen, da Ziffer 4 Satz 1 des Schiedsspruchs festschreibe, dass jede

Partei die Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens zur Hälfte trage. Die Antragstellerin habe im Schiedsverfahren keinen Anwalt beauftragt. Somit seien ihr keine Anwaltskosten entstanden. Sie müsse daher die Hälfte der der anwaltlich vertretenen Antragsgegnerin erwachsenen Kosten tragen. Wegen des Vergleichs komme es auch nicht auf die Schiedsgerichtsordnung an, wonach jede Partei die Kosten ihrer Vertretung selbst zu tragen habe.

Die Antragstellerin widerspricht dem. Sie beruft sich namentlich auf eine schriftliche Auskunft des Obmanns des Schiedsgerichts vom 2.10.2013, der klargestellt habe, dass mit der Regelung über die Kostentragung nur die Gerichtskosten, nicht aber die Kosten der anwaltlichen Vertretung gemeint seien.

II. Dem Antrag ist - ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 1063 Abs. 1 und 2 ZPO) -stattzugeben.

1. Das Gesuch ist dahin auszulegen, dass die Antragstellerin Vollstreckbarerklärung der aus dem Schiedsspruch folgenden und als solcher nicht teilbaren Leistungspflicht (Ziffer 1) begehrt. Denn eine Beschränkung allein auf die noch aus ihrer Sicht offene Restforderung wäre nur zulässig, wenn es sich bei dieser - wie nicht - im Verhältnis zur übrigen Leistungspflicht aus Ziffer 1 um verschiedene prozessuale Ansprüche oder um verschiedene quantitativ bestimmte Teile eines Anspruchs handelt (vgl. OLG Frankfurt NJW 1961, 735 mit Anm. Schwab; Schwab/Walter Schiedsgerichtsbarkeit 7. Aufl. Kap. 34 Rn. 8 f.). Zu berücksichtigen ist bei der Tenorierung indessen, dass die Vollstreckung aus dem Titel nicht über den allein noch strittigen Rest hinausgreift.

2. Die Zuständigkeit des angerufenen Oberlandesgerichts München folgt aus § 1062 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 i. V. m. § 7 GZVJu vom 11.6.2012 (GVBl S. 295).

3. Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung sind durch Vorlage des Schiedsspruchs im Original erfüllt (§ 1064 Abs. 1 ZPO).

4. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut (§ 1053 Abs. 2, §§ 1054, 1060 Abs. 1 ZPO) ist zulässig und begründet. Aufhebungsgründe (vgl. § 1059 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 ZPO) sind weder geltend gemacht noch ersichtlich.

5. Der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut steht nicht entgegen, dass Erlöschen der Schuld auch hinsichtlich des strittigen Teilbetrags durch wirksame Aufrechnung der Antragsgegnerin eingetreten ist (vgl. §§ 387, 389 BGB). Die Antragstellerin ist nicht verpflichtet, die Hälfte der der Antragsgegnerin entstandenen Anwaltskosten zu tragen. Eine derartige Verpflichtung lässt sich dem auf dem Parteivergleich vom 16.4.2013 basierenden Schiedsspruch (§ 1053 Abs. 1 und 2 ZPO) in dessen Ziffer 4 Satz 1 nicht entnehmen. Zwar mag in Verfahren vor dem staatlichen Gericht die Kostenregelung nach § 92 ZPO die von der Antragsgegnerin dargelegten Auswirkungen haben (siehe zu Vergleichskosten nach § 98 ZPO auch OLG Kölnvom 13.6.2006, 17 W 87/06, bei juris). Hier ist die Regelung jedoch gemäß §§ 133, 157 BGB anders auszulegen. Zum einen ergibt sich aus der vereinbarten (vgl. § 1042 Abs. 3 ZPO) Schiedsgerichtsordnung - SGO - der Bayerischen Warenbörse in § 16 (3), dass die Kosten ihrer Vertretung die Partei selbst zu tragen hat, es sich bei diesen also nicht um aufteilbare Kosten des gewählten Verfahrens handeln soll. Wenn die Parteien entgegen ihrer Verfahrensvereinbarung im Vergleichsweg dennoch eine Ausgleichspflicht schaffen wollen, müsste dies deutlich zum Ausdruck kommen. Zum anderen lässt sich auch aus Ziffer 5 Satz 1 des Schiedsspruchs entnehmen, dass die Parteien bei der Formulierung der Ziffer 4 mit den Kosten des Schiedsgerichtsverfahrens nur eine Regelung über die Kosten des Schiedsgerichts selbst, d. h. die der Schiedsorganisation und ihrer Richter zu leistenden Gebühren und Auslagen (vgl. § 33 Abs. 2, § 37 SGO), getroffen hatten. Denn würde man die Vereinbarung in Ziffer 4 Satz 1 des Schiedsspruchs im Lichte des § 92 ZPO auslegen, so wäre Ziffer 5 Satz 1 überflüssig, da auch die entstandenen Auslagen nach der ZPO zu den Verfahrenskosten zählen und somit eine zusätzliche ausdrückliche Regelung dazu überflüssig wäre.

Die insoweit für den Bestand ihrer Aufrechnungsforderung beweispflichtige Antragsgegnerin hat keine sonstigen Gesichtspunkte vorgebracht geschweige denn Beweise angeboten, die der vom Senat getroffenen Auslegung entgegenstehen könnten.

5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 1064 Abs. 2 ZPO anzuordnen. Der Streitwert entspricht dem Wert der noch strittigen Hauptsache.

6. Es ergeht folgende Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung kann Rechtsbeschwerde eingelegt werden. Die Rechtsbeschwerde ist nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert.

Die Rechtsbeschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat bei dem

Bundesgerichtshof Karlsruhe Herrenstraße 45a 76133 Karlsruhe einzulegen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung.

Die Rechtsbeschwerde wird durch Einreichen einer Rechtsbeschwerdeschrift eingelegt.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung und die Erklärung enthalten, dass Rechtsbeschwerde eingelegt werde.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Annotations

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören.

(2) Das Gericht hat die mündliche Verhandlung anzuordnen, wenn die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt wird oder wenn bei einem Antrag auf Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 in Betracht kommen.

(3) Der Vorsitzende des Zivilsenats kann ohne vorherige Anhörung des Gegners anordnen, dass der Antragsteller bis zur Entscheidung über den Antrag die Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch betreiben oder die vorläufige oder sichernde Maßnahme des Schiedsgerichts nach § 1041 vollziehen darf. Die Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch darf nicht über Maßnahmen zur Sicherung hinausgehen. Der Antragsgegner ist befugt, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Betrages, wegen dessen der Antragsteller vollstrecken kann, abzuwenden.

(4) Solange eine mündliche Verhandlung nicht angeordnet ist, können zu Protokoll der Geschäftsstelle Anträge gestellt und Erklärungen abgegeben werden.

(1) Mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist der Schiedsspruch oder eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs vorzulegen. Die Beglaubigung kann auch von dem für das gerichtliche Verfahren bevollmächtigten Rechtsanwalt vorgenommen werden.

(2) Der Beschluss, durch den ein Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt wird, ist für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

(3) Auf ausländische Schiedssprüche sind die Absätze 1 und 2 anzuwenden, soweit Staatsverträge nicht ein anderes bestimmen.

(1) Vergleichen sich die Parteien während des schiedsrichterlichen Verfahrens über die Streitigkeit, so beendet das Schiedsgericht das Verfahren. Auf Antrag der Parteien hält es den Vergleich in der Form eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut fest, sofern der Inhalt des Vergleichs nicht gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) verstößt.

(2) Ein Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut ist gemäß § 1054 zu erlassen und muss angeben, dass es sich um einen Schiedsspruch handelt. Ein solcher Schiedsspruch hat dieselbe Wirkung wie jeder andere Schiedsspruch zur Sache.

(3) Soweit die Wirksamkeit von Erklärungen eine notarielle Beurkundung erfordert, wird diese bei einem Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut durch die Aufnahme der Erklärungen der Parteien in den Schiedsspruch ersetzt.

(4) Mit Zustimmung der Parteien kann ein Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut auch von einem Notar, der seinen Amtssitz im Bezirk des nach § 1062 Abs. 1, 2 für die Vollstreckbarerklärung zuständigen Gerichts hat, für vollstreckbar erklärt werden. Der Notar lehnt die Vollstreckbarerklärung ab, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 nicht vorliegen.

(1) Der Schiedsspruch ist schriftlich zu erlassen und durch den Schiedsrichter oder die Schiedsrichter zu unterschreiben. In schiedsrichterlichen Verfahren mit mehr als einem Schiedsrichter genügen die Unterschriften der Mehrheit aller Mitglieder des Schiedsgerichts, sofern der Grund für eine fehlende Unterschrift angegeben wird.

(2) Der Schiedsspruch ist zu begründen, es sei denn, die Parteien haben vereinbart, dass keine Begründung gegeben werden muss, oder es handelt sich um einen Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut im Sinne des § 1053.

(3) Im Schiedsspruch sind der Tag, an dem er erlassen wurde, und der nach § 1043 Abs. 1 bestimmte Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens anzugeben. Der Schiedsspruch gilt als an diesem Tag und diesem Ort erlassen.

(4) Jeder Partei ist ein von den Schiedsrichtern unterschriebener Schiedsspruch zu übermitteln.

(1) Die Zwangsvollstreckung findet statt, wenn der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt ist.

(2) Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, wenn einer der in § 1059 Abs. 2 bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt. Aufhebungsgründe sind nicht zu berücksichtigen, soweit im Zeitpunkt der Zustellung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung ein auf sie gestützter Aufhebungsantrag rechtskräftig abgewiesen ist. Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 sind auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn die in § 1059 Abs. 3 bestimmten Fristen abgelaufen sind, ohne dass der Antragsgegner einen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs gestellt hat.

Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.

Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

(1) Vergleichen sich die Parteien während des schiedsrichterlichen Verfahrens über die Streitigkeit, so beendet das Schiedsgericht das Verfahren. Auf Antrag der Parteien hält es den Vergleich in der Form eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut fest, sofern der Inhalt des Vergleichs nicht gegen die öffentliche Ordnung (ordre public) verstößt.

(2) Ein Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut ist gemäß § 1054 zu erlassen und muss angeben, dass es sich um einen Schiedsspruch handelt. Ein solcher Schiedsspruch hat dieselbe Wirkung wie jeder andere Schiedsspruch zur Sache.

(3) Soweit die Wirksamkeit von Erklärungen eine notarielle Beurkundung erfordert, wird diese bei einem Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut durch die Aufnahme der Erklärungen der Parteien in den Schiedsspruch ersetzt.

(4) Mit Zustimmung der Parteien kann ein Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut auch von einem Notar, der seinen Amtssitz im Bezirk des nach § 1062 Abs. 1, 2 für die Vollstreckbarerklärung zuständigen Gerichts hat, für vollstreckbar erklärt werden. Der Notar lehnt die Vollstreckbarerklärung ab, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 nicht vorliegen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs sind als gegeneinander aufgehoben anzusehen, wenn nicht die Parteien ein anderes vereinbart haben. Das Gleiche gilt von den Kosten des durch Vergleich erledigten Rechtsstreits, soweit nicht über sie bereits rechtskräftig erkannt ist.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Parteien sind gleich zu behandeln. Jeder Partei ist rechtliches Gehör zu gewähren.

(2) Rechtsanwälte dürfen als Bevollmächtigte nicht ausgeschlossen werden.

(3) Im Übrigen können die Parteien vorbehaltlich der zwingenden Vorschriften dieses Buches das Verfahren selbst oder durch Bezugnahme auf eine schiedsrichterliche Verfahrensordnung regeln.

(4) Soweit eine Vereinbarung der Parteien nicht vorliegt und dieses Buch keine Regelung enthält, werden die Verfahrensregeln vom Schiedsgericht nach freiem Ermessen bestimmt. Das Schiedsgericht ist berechtigt, über die Zulässigkeit einer Beweiserhebung zu entscheiden, diese durchzuführen und das Ergebnis frei zu würdigen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist der Schiedsspruch oder eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs vorzulegen. Die Beglaubigung kann auch von dem für das gerichtliche Verfahren bevollmächtigten Rechtsanwalt vorgenommen werden.

(2) Der Beschluss, durch den ein Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt wird, ist für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

(3) Auf ausländische Schiedssprüche sind die Absätze 1 und 2 anzuwenden, soweit Staatsverträge nicht ein anderes bestimmen.