Oberlandesgericht München Beschluss, 04. März 2014 - 34 Sch 19/13

bei uns veröffentlicht am04.03.2014

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

I.

Das aus den Schiedsrichtern ... als Vorsitzenden, ... und ... als Beisitzer bestehende Schiedsgericht erließ in dem zwischen dem Antragsteller als Schiedskläger und dem Antragsgegner als Schiedsbeklagten geführten Schiedsverfahren am 4. Juli 2013 in München folgenden, durch Berichtigungsschiedssprüche vom 9. August 2013, 23. August 2013 und 30. September 2013 berichtigten

Ergänzungsschiedsspruch (Kostenausgleichung):

Der Schiedsbeklagte wird verurteilt, an den Schiedskläger Euro 8.918,82 nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. ab dem 17.01.2013 zu bezahlen.

II.

Dieser Schiedsspruch wird für vollstreckbar erklärt.

III.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens.

IV.

Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

V.

Der Streitwert wird auf 8.918,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die Vollstreckbarerklärung eines in München ergangenen ergänzenden Schiedsspruchs zur Kostenausgleichung.

1. Die beiden Parteien betrieben eine allgemeinärztliche Gemeinschaftspraxis in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Am 13.3.2001 schlossen sie einen Schiedsvertrag, nach dem ein Schiedsgericht alle Streitigkeiten, die zwischen den Gesellschaftern untereinander aus dem Gesellschaftsverhältnis entstehen, unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entscheiden soll. Zum 31.12.2010 kündigte der Antragsgegner den Gesellschaftsvertrag und räumte die Praxisräume. Die beiden der GbR gehörenden Server, auf denen sich Abrechnungs- und Patientendaten befanden, verbrachte der Antragsgegner in seine Privatwohnung. Der Antragsteller verlangte in einem einstweiligen Verfügungsverfahren vor dem Landgericht u. a. die Herausgabe der beiden Server an sich, hilfsweise an einen Sequester. Mit Endurteil vom 20.12.2010 wurde der Antragsgegner verpflichtet, die beiden Server an einen Sequester herauszugeben. Auf Antrag des Antragsgegners nach § 926 ZPO ordnete das Landgericht mit Beschluss vom 20.1.2011 die Erhebung der Hauptsacheklage durch Einleitung eines Schiedsverfahrens bis 16.2.2011 an. Dem kam der Antragsteller nach. Am 17.12.2012 erließ das Schiedsgericht folgenden Schlussschiedsspruch:

I.

Der Schiedsbeklagte wird verurteilt, an den Schiedskläger Euro 3.827,24 nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 21.3.2012 zu bezahlen.

II.

Im Übrigen wird die Schiedsklage abgewiesen.

III.

Von den Kosten des Schiedsverfahrens hat der Schiedsbeklagte 60%, der Schiedskläger 40% zu tragen.

Weiter erließ es folgenden Beschluss:

Der Streitwert wird bis zum 11.7.2012 auf Euro 50.000, ab dann auf Euro 40.000 festgesetzt.

Am 4.7.2013 erließ das Schiedsgericht einen Ergänzungsschiedsspruch (Kostenausgleichung) mit folgendem Inhalt:

Der Schiedsbeklagte wird verurteilt, an den Schiedskläger Euro 5.988,80 nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. ab dem 17.1.2013 zu bezahlen.

Am 9.8.2013 erging Berichtigungsschiedsspruch mit folgendem Inhalt:

Der Schiedsbeklagte wird verurteilt, an den Schiedskläger Euro 8.918,82 nebst Zinsen hierauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p. a. ab dem 17.1.2013 zu bezahlen.

Zur Begründung führte das Schiedsgericht aus, dass ein offensichtlicher Berechnungsfehler vorliege, da die außergerichtlichen Kosten des Schiedsklägers bei der Berechnung der Kostenausgleichung nicht berücksichtigt worden seien.

Wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers im ersten erließ das Schiedsgericht am 23.8.2013 einen zweiten und wegen eines Datumsfehlers dort schließlich am 30.9.2013 einen dritten Berichtigungsschiedsspruch.

2. Der Antragsteller hat am 6.9.2013 Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Kostenschiedsspruchs in aktueller Fassung gestellt.

3. Der Antragsgegner hat beantragt, die Vollstreckbarerklärung abzulehnen und den Schiedsspruch aufzuheben. Zur Begründung trägt er vor:

a) Die gegenständliche Kostenforderung sei durch Aufrechnung erloschen.

(1) Zunächst sei die Aufrechnung mit dem ihm gegen den Antragsteller zustehenden -höheren - gesellschaftsvertraglichen Abfindungsanspruch erklärt worden.

(2) Des Weiteren sei die Aufrechnung mit dem Kostenausgleichsanspruch des Antragsgegners aus dem Schiedsspruch vom 2.7.2013 (Kostentragung „je zur Hälfte“) erklärt worden.

(3) Ferner sei mit Ansprüchen aufgerechnet worden, die ihm aus abgetretenem Recht des Herrn G. zuständen.

(4) Zuletzt sei die Aufrechnung mit Ansprüche erklärt worden, die ihm von seiner Ehefrau abgetreten worden seien (siehe Urteil des Landesarbeitsgerichts vom 8.1.2013, wonach der Antragsteller zur Zahlung von 7.993,86 € nebst Zinsen verurteilt wurde; Anlage B 2).

b) Der Schluss-Schiedsspruch vom 17.12.2012, auf dem der Ergänzungsschiedsspruch zu den Kosten beruhe, sei aus formellen und materiellen Gründen grob fehlerhaft.

c) Bei den Kosten gehe es fast ausschließlich um die Vergütung der drei Schiedsrichter. Die „Gerichtskosten“ seien um fast das zehnfache höher als die vor einem staatlichen Gericht.

d) Mit der Festsetzung hätten die Schiedsrichter gegen das Verbot verstoßen, über die eigenen Kosten zu entscheiden. Denn der Antragsgegner habe keinen Vorschuss einbezahlt. Er habe sich vielmehr gegen den mit 50.000 € viel zu hoch festgesetzten Streitwert zur Wehr gesetzt. Der Antragsteller habe daher den Vorschuss allein entrichtet.

4. Der Antragsteller meint demgegenüber:

a) Ein verbotenes Richten in eigener Sache liege nicht vor. Daran ändere auch nichts, dass er den Vorschuss alleine aufgebracht habe. Der Antragsgegner habe die Möglichkeit gehabt, den Schiedsrichtervertrag zu kündigen.

b) Der Kostenanspruch sei nicht durch Aufrechnung erloschen.

Zunächst sei ihm der die Aufrechnung enthaltende Schriftsatz vom 9.9.2013 (hier vorgelegt als Anl. B 1) überhaupt erst im Zuge dieses Verfahrens bekannt geworden.

Die Aufrechnung gehe auch ins Leere.

(1) Dem Antragsgegner stehe aus dem Gesellschaftsverhältnis kein Abfindungsanspruch zu. Ein solcher bestehe vielmehr umgekehrt zugunsten des Antragstellers.

(2) Der Antragsgegner habe auch keinen Anspruch wegen angeblich geleisteter Vorschüsse aus einem („zweiten“) Schiedsverfahren.

(3) Die angeblich von G. abgetretene Forderung werde dem Grund und der Höhe nach ebenso wie die Abtretung selbst bestritten.

(4) Dasselbe gelte für angebliche Forderungen, die die Ehefrau des Antragsgegners an diesen abgetreten haben solle. Hinsichtlich dieser Forderung sei bereits anderweitig eine Aufrechnung in Höhe von ca. 3.830,00 € erklärt. Darüber hinaus stehe der Ehefrau des Antragsgegners eine etwaige Forderung nicht zu, da diese zumindest in einer Höhe von 3.000,00 € auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangen sei.

II.

Dem Antrag ist stattzugeben. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es hierzu nicht, weil es an der begründeten Geltendmachung von Aufhebungsgründen fehlt (vgl. BGHZ 142, 204/207) und im Übrigen, trotz Hinweis des Senats, dass voraussichtlich nicht mündlich verhandelt werde, auch kein ausdrücklicher Parteiantrag gestellt wurde (vgl. Zöller/Geimer ZPO 30. Aufl. § 1063 ZPO Rn. 2).

1. Die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München folgt aus § 1062 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, Abs. 5, § 1025 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 7 GZVJu vom 11.6.2012 (GVBl S. 295). Soweit die Parteien in der Schiedsvereinbarung als zuständiges Gericht das Landgericht München II festgelegt haben, ist diese Bestimmung unwirksam, da insoweit eine derogationsfeste ausschließliche Eingangszuständigkeit des Oberlandesgerichts gegeben ist, § 1062 Abs. 1 ZPO (Zöller/Geimer § 1062 Rn. 1).

2. Die formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung sind durch Vorlage der Schiedssprüche im Original erfüllt (§ 1064 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

3. Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung des Kostenschiedsspruchs (§ 1057 Abs. 2 Satz 2 ZPO) ist zulässig und begründet. Aufhebungsgründe sind weder begründet geltend gemacht noch ersichtlich.

a) Soweit der Antragsgegner anführt, der Ausgangsschiedsspruch sei „grob fehlerhaft“, kann er hiermit nicht mehr gehört werden, da eine Aufhebung des Schiedsspruchs - mangels Aufhebungsgrund, wie der Antragsgegner selbst erkennt - nicht betrieben wurde. Einwendungen gegen den Schluss-Schiedsspruch sind im gegenständlichen Verfahren nicht zu überprüfen Der Schluss-Schiedsspruch ist existent und bindet die Parteien (vgl. § 1055 ZPO), solange eine Aufhebung nicht erfolgt ist.

b) Der Vollstreckbarerklärung steht daher auch nicht entgegen, dass der Streitwert vom Schiedsgericht mit dem Schluss-Schiedsspruch festgesetzt wurde (vgl. BGH NJW 2012, 1811).

Die Schiedsrichter haben damit nicht gegen das Verbot, in eigener Sache zu richten (BGHZ 94, 92; BGH NJW 2012, 1811), verstoßen. Denn sie haben weder ihre Vergütung festgesetzt noch zu deren Zahlung verurteilt. Der Kostenschiedsspruch betrifft nur die Kostenerstattung im Verhältnis der Schiedsparteien zueinander. Diese umfasst zwar auch das Honorar der Schiedsrichter. Dessen Höhe wird aber im Verhältnis Schiedsrichter/Partei nicht endgültig bestimmt; eine Klage auf Rückzahlung vor den staatlichen Gerichten ist dadurch nicht ausgeschlossen (BGH NJW 2012, 1811; Senat vom 1.4.2010, 34 Sch 19/09; Kröll SchiedsVZ 2004, 113/119). Die Vorschusszahlung behält gerade wegen des Verbotes, in eigener Sache zu entscheiden, ihren vorläufigen Charakter. Etwaige Rückforderungsansprüche gegen die Schiedsrichter werden davon nicht berührt. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob der Vorschuss durch eine Partei allein entrichtet worden ist oder ob jede Partei ihren Anteil entrichtet hat. Entscheidend ist, dass das Schiedsrichterhonorar durch die Vorschüsse vollständig abgedeckt wurde.

Ob das Schiedsgericht die eigenen Kosten zu hoch angesetzt hat, bedarf an dieser Stelle keiner Überprüfung. Denn die Streitwertfestsetzung durch das Schiedsgericht ist lediglich im Verhältnis der Schiedsparteien zueinander verbindlich und Grundlage

einer vom Schiedsgericht angeordneten Kostenerstattung. Insoweit ist dies wegen des Verbots der revision au fond vom staatlichen Gericht grundsätzlich nicht nachprüfbar. Ein Verstoß gegen das Verbot des Richtens in eigener Sache liegt darin nicht. Zwar werden unbillige Streitwertfestsetzungen nach einer in der Literatur vertretenen Meinung als Verstoß gegen § 1057 Abs. 2 Satz 1 ZPO beurteilt, der gemäß 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. d ZPO zur Aufhebung führen kann (Wolff SchiedsVZ 2006, 131/141; Musielak/Voit ZPO 10. Aufl. § 1057 Rn. 5). Vorliegend widerspricht die Streitwertfestsetzung aber zumindest nicht der Billigkeit. Zur Begründung braucht an dieser Stelle nur auf den Beschluss (Ziff. 3.) des Oberlandesgerichts München vom 7.4.2011 (20 U 106/11) Bezug genommen zu werden, das in einem zwischen den Parteien geführten Verfahren mit dem Streitgegenstand „Herausgabe von zwei Servern mit Patientendaten“ ebenfalls einen Streitwert von 50.000,00 € festgesetzt hat. Dass dies dort „billig“, hier aber „unbillig“ wäre, liegt völlig fern.

4. Der Vollstreckbarerklärung des Kostenschiedsspruchs stehen auch die vom Antragsgegner erklärten Aufrechnungen nicht entgegen.

a) Zwar können im Vollstreckbarerklärungsverfahren - über die gesetzlichen Aufhebungsgründe für inländische Schiedssprüche (§ 1060 Abs. 2, § 1059 Abs. 2 ZPO) hinaus - sachlich-rechtliche Einwendungen gegen die in einem Schiedsspruch festgestellten Ansprüche geltend gemacht werden (zuletzt BGH vom 18.12.2013 BeckRS 2014, 01202). Dazu ist jedoch substantiierter Vortrag erforderlich. Daran fehlt es hier ersichtlich, was dem Antragsgegner auch bewusst ist. Denn sonst hätte er nicht darauf verwiesen, hierzu - „verbunden mit erheblichem Aufwand“ - noch näher vortragen zu müssen.

Zum Abfindungsanspruch, Kostenausgleichanspruch aus einem zweiten Schiedsverfahren, sowie zu einem von Herrn G. abgetretenen Anspruch fehlt über die An-spruchsberühmung hinaus jeglicher individualisierende Sachvortrag zum Grund und zur Höhe. Der Antragsteller hat derartige Ansprüche konkret bestritten, der Antragsgegner hierauf bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt keinen ergänzenden Sachvortrag gebracht. Was die Aufrechnung mit einem von der Ehefrau des Antragsgegners abgetretenen Anspruch angeht, hat der Antragsteller die Wirksamkeit dieser Abtretung bestritten und darüber hinaus vorgebracht, dass jedenfalls ein Teil des vom Landesarbeitsgericht zugesprochenen Betrages auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangen sei. Weiterhin sei mit einem anderen Teilbetrag bereits anderswo die Aufrechnung erklärt worden. Auch dazu hat sich der Antragsgegner nicht mehr geäußert.

c) Eines rechtlichen Hinweises (§ 139 ZPO), substantiiert zu den zur Aufrechnung gestellten Forderungen vorzutragen, bedurfte es nicht (siehe zu a)). Zudem hatte auch der Antragsteller deutlich auf den fehlenden Sachvortrag hingewiesen. Zeitliche Gelegenheit zur Ergänzung hatte der Antragsgegner zudem im Anschluss an seinen Schriftsatz vom 13.12.2013 in ausreichendem Maß. Auch im Beschlussverfahren nach § 1063 Abs. 1 ZPO gelten die allgemeinen prozessualen Pflichten zur Verfahrensförderung (vgl. MüKo/Münch ZPO 4. Aufl. § 1063 Rn. 2 und 16), namentlich § 138 Abs. 1 und 2 sowie § 282 Abs. 1 ZPO. Danach hat eine Partei ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, zu denen die Aufrechnung gehört (Zöller/Greger § 282 Rn. 2), so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Verfahrensförderung bedachten Prozessführung entspricht. Diese Pflicht besteht auch ohne gerichtlichen Hinweis über die voraussichtliche Entscheidungserheblichkeit des jeweiligen Vorbringens und unabhängig vom Arbeitsaufwand, den der einzuführende Sachvortrag erfordert.

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach § 1064 Abs. 2 ZPO anzuordnen. Der Streitwert entspricht dem Wert der hiesigen Hauptsache.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 282 Rechtzeitigkeit des Vorbringens


(1) Jede Partei hat in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, insbesondere Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden, so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfä

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(1) Gegen einen Schiedsspruch kann nur der Antrag auf gerichtliche Aufhebung nach den Absätzen 2 und 3 gestellt werden. (2) Ein Schiedsspruch kann nur aufgehoben werden,1.wenn der Antragsteller begründet geltend macht, dassa)eine der Parteien, di

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(1) Ist die Hauptsache nicht anhängig, so hat das Arrestgericht auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, dass die Partei, die den Arrestbefehl erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben habe. (2) Wird dieser Anordnu

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(1) Die Vorschriften dieses Buches sind anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne des § 1043 Abs. 1 in Deutschland liegt. (2) Die Bestimmungen der §§ 1032, 1033 und 1050 sind auch dann anzuwenden, wenn der Ort des schi

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1060 Inländische Schiedssprüche


(1) Die Zwangsvollstreckung findet statt, wenn der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt ist. (2) Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, wenn einer der in § 1059 Abs. 2 bezeichneten Aufhebungsgr

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(1) Mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist der Schiedsspruch oder eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs vorzulegen. Die Beglaubigung kann auch von dem für das gerichtliche Verfahren bevollmächtigten Rechtsanwalt vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1063 Allgemeine Vorschriften


(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören. (2) Das Gericht hat die mündliche Verhandlung anzuordnen, wenn die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt wird oder wenn bei einem Antrag auf Anerkennung o

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1055 Wirkungen des Schiedsspruchs


Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1057 Entscheidung über die Kosten


(1) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, hat das Schiedsgericht in einem Schiedsspruch darüber zu entscheiden, zu welchem Anteil die Parteien die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens einschließlich der den Parteien erwachsenen u

Referenzen

(1) Ist die Hauptsache nicht anhängig, so hat das Arrestgericht auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, dass die Partei, die den Arrestbefehl erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben habe.

(2) Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, so ist auf Antrag die Aufhebung des Arrestes durch Endurteil auszusprechen.

(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend

1.
die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034, 1035), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 1037) oder die Beendigung des Schiedsrichteramtes (§ 1038);
2.
die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032) oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040);
3.
die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts (§ 1041);
4.
die Aufhebung (§ 1059) oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff.) oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (§ 1061).

(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erste Alternative, Nr. 3 oder Nr. 4 kein deutscher Schiedsort, so ist für die Entscheidungen das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht.

(3) In den Fällen des § 1025 Abs. 3 ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder der Beklagte seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4) Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist.

(5) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht übertragen werden; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts über die Ländergrenzen hinaus vereinbaren.

(1) Die Vorschriften dieses Buches sind anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Sinne des § 1043 Abs. 1 in Deutschland liegt.

(2) Die Bestimmungen der §§ 1032, 1033 und 1050 sind auch dann anzuwenden, wenn der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Ausland liegt oder noch nicht bestimmt ist.

(3) Solange der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens noch nicht bestimmt ist, sind die deutschen Gerichte für die Ausübung der in den §§ 1034, 1035, 1037 und 1038 bezeichneten gerichtlichen Aufgaben zuständig, wenn der Beklagte oder der Kläger seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.

(4) Für die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche gelten die §§ 1061 bis 1065.

(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend

1.
die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034, 1035), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 1037) oder die Beendigung des Schiedsrichteramtes (§ 1038);
2.
die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032) oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040);
3.
die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts (§ 1041);
4.
die Aufhebung (§ 1059) oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff.) oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (§ 1061).

(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erste Alternative, Nr. 3 oder Nr. 4 kein deutscher Schiedsort, so ist für die Entscheidungen das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht.

(3) In den Fällen des § 1025 Abs. 3 ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder der Beklagte seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4) Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist.

(5) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht übertragen werden; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts über die Ländergrenzen hinaus vereinbaren.

(1) Mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist der Schiedsspruch oder eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs vorzulegen. Die Beglaubigung kann auch von dem für das gerichtliche Verfahren bevollmächtigten Rechtsanwalt vorgenommen werden.

(2) Der Beschluss, durch den ein Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt wird, ist für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

(3) Auf ausländische Schiedssprüche sind die Absätze 1 und 2 anzuwenden, soweit Staatsverträge nicht ein anderes bestimmen.

(1) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, hat das Schiedsgericht in einem Schiedsspruch darüber zu entscheiden, zu welchem Anteil die Parteien die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens einschließlich der den Parteien erwachsenen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu tragen haben. Hierbei entscheidet das Schiedsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Ausgangs des Verfahrens.

(2) Soweit die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens feststehen, hat das Schiedsgericht auch darüber zu entscheiden, in welcher Höhe die Parteien diese zu tragen haben. Ist die Festsetzung der Kosten unterblieben oder erst nach Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens möglich, wird hierüber in einem gesonderten Schiedsspruch entschieden.

Der Schiedsspruch hat unter den Parteien die Wirkungen eines rechtskräftigen gerichtlichen Urteils.

(1) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, hat das Schiedsgericht in einem Schiedsspruch darüber zu entscheiden, zu welchem Anteil die Parteien die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens einschließlich der den Parteien erwachsenen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu tragen haben. Hierbei entscheidet das Schiedsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Ausgangs des Verfahrens.

(2) Soweit die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens feststehen, hat das Schiedsgericht auch darüber zu entscheiden, in welcher Höhe die Parteien diese zu tragen haben. Ist die Festsetzung der Kosten unterblieben oder erst nach Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens möglich, wird hierüber in einem gesonderten Schiedsspruch entschieden.

(1) Die Zwangsvollstreckung findet statt, wenn der Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt ist.

(2) Der Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist unter Aufhebung des Schiedsspruchs abzulehnen, wenn einer der in § 1059 Abs. 2 bezeichneten Aufhebungsgründe vorliegt. Aufhebungsgründe sind nicht zu berücksichtigen, soweit im Zeitpunkt der Zustellung des Antrags auf Vollstreckbarerklärung ein auf sie gestützter Aufhebungsantrag rechtskräftig abgewiesen ist. Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 1 sind auch dann nicht zu berücksichtigen, wenn die in § 1059 Abs. 3 bestimmten Fristen abgelaufen sind, ohne dass der Antragsgegner einen Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs gestellt hat.

(1) Gegen einen Schiedsspruch kann nur der Antrag auf gerichtliche Aufhebung nach den Absätzen 2 und 3 gestellt werden.

(2) Ein Schiedsspruch kann nur aufgehoben werden,

1.
wenn der Antragsteller begründet geltend macht, dass
a)
eine der Parteien, die eine Schiedsvereinbarung nach den §§ 1029, 1031 geschlossen haben, nach dem Recht, das für sie persönlich maßgebend ist, hierzu nicht fähig war, oder dass die Schiedsvereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben oder, falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben, nach deutschem Recht ungültig ist oder
b)
er von der Bestellung eines Schiedsrichters oder von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist oder dass er aus einem anderen Grund seine Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können oder
c)
der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt ist oder nicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel fällt, oder dass er Entscheidungen enthält, welche die Grenzen der Schiedsvereinbarung überschreiten; kann jedoch der Teil des Schiedsspruchs, der sich auf Streitpunkte bezieht, die dem schiedsrichterlichen Verfahren unterworfen waren, von dem Teil, der Streitpunkte betrifft, die ihm nicht unterworfen waren, getrennt werden, so kann nur der letztgenannte Teil des Schiedsspruchs aufgehoben werden; oder
d)
die Bildung des Schiedsgerichts oder das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung dieses Buches oder einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat; oder
2.
wenn das Gericht feststellt, dass
a)
der Gegenstand des Streites nach deutschem Recht nicht schiedsfähig ist oder
b)
die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht.

(3) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, muss der Aufhebungsantrag innerhalb einer Frist von drei Monaten bei Gericht eingereicht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Antragsteller den Schiedsspruch empfangen hat. Ist ein Antrag nach § 1058 gestellt worden, verlängert sich die Frist um höchstens einen Monat nach Empfang der Entscheidung über diesen Antrag. Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann nicht mehr gestellt werden, wenn der Schiedsspruch von einem deutschen Gericht für vollstreckbar erklärt worden ist.

(4) Ist die Aufhebung beantragt worden, so kann das Gericht in geeigneten Fällen auf Antrag einer Partei unter Aufhebung des Schiedsspruchs die Sache an das Schiedsgericht zurückverweisen.

(5) Die Aufhebung des Schiedsspruchs hat im Zweifel zur Folge, dass wegen des Streitgegenstandes die Schiedsvereinbarung wiederauflebt.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Das Gericht entscheidet durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören.

(2) Das Gericht hat die mündliche Verhandlung anzuordnen, wenn die Aufhebung des Schiedsspruchs beantragt wird oder wenn bei einem Antrag auf Anerkennung oder Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 in Betracht kommen.

(3) Der Vorsitzende des Zivilsenats kann ohne vorherige Anhörung des Gegners anordnen, dass der Antragsteller bis zur Entscheidung über den Antrag die Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch betreiben oder die vorläufige oder sichernde Maßnahme des Schiedsgerichts nach § 1041 vollziehen darf. Die Zwangsvollstreckung aus dem Schiedsspruch darf nicht über Maßnahmen zur Sicherung hinausgehen. Der Antragsgegner ist befugt, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe des Betrages, wegen dessen der Antragsteller vollstrecken kann, abzuwenden.

(4) Solange eine mündliche Verhandlung nicht angeordnet ist, können zu Protokoll der Geschäftsstelle Anträge gestellt und Erklärungen abgegeben werden.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Jede Partei hat in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, insbesondere Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden, so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht.

(2) Anträge sowie Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben kann, sind vor der mündlichen Verhandlung durch vorbereitenden Schriftsatz so zeitig mitzuteilen, dass der Gegner die erforderliche Erkundigung noch einzuziehen vermag.

(3) Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, hat der Beklagte gleichzeitig und vor seiner Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen. Ist ihm vor der mündlichen Verhandlung eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt, so hat er die Rügen schon innerhalb der Frist geltend zu machen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Mit dem Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs ist der Schiedsspruch oder eine beglaubigte Abschrift des Schiedsspruchs vorzulegen. Die Beglaubigung kann auch von dem für das gerichtliche Verfahren bevollmächtigten Rechtsanwalt vorgenommen werden.

(2) Der Beschluss, durch den ein Schiedsspruch für vollstreckbar erklärt wird, ist für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

(3) Auf ausländische Schiedssprüche sind die Absätze 1 und 2 anzuwenden, soweit Staatsverträge nicht ein anderes bestimmen.