Oberlandesgericht München Beschluss, 04. Apr. 2019 - 34 AR 50/19

bei uns veröffentlicht am04.04.2019

Gericht

Oberlandesgericht München

Tenor

1. Als (örtlich und sachlich) zuständiges Gericht wird das Landgericht München I bestimmt. 

2. Der weitergehende Bestimmungsantrag wird abgelehnt. 

Gründe

I.

Die Antragstellerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft in München, beabsichtigt, die beiden Antragsgegnerinnen als Gesamtschuldner auf Schadensersatz in Höhe von 309.751,12 € in Anspruch zu nehmen. Zur Begründung trägt sie vor, die Antragstellerin habe die Antragsgegnerin zu 1, ein Architekturbüro, mit der Planung und Durchführung von Sanierungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum der Wohnanlage beauftragt. Die Antragsgegnerin zu 1 habe den mit der Antragstellerin geschlossenen Architektenvertrag durch mangelnde Planung, Überwachung und Rechnungsprüfung verletzt. Dadurch seien Kosten für Nachträge angefallen, die bei einer ordnungsgemäßen Planung nicht angefallen wären. Der Antragstellerin sei dadurch ein Schaden entstanden. Die Antragsgegnerin zu 2 sei die ehemalige Verwalterin der Antragstellerin. Sie habe das von der Antragstellerin beschlossene Budget für die Baumaßnahme um fast 1 Million Euro überschritten. Die Mehrausgaben hätten keine Werterhöhung des Gebäudes bewirkt. Die Antragstellerin habe daher gegen die Antragsgegnerin zu 2 einen Schadensersatzanspruch aus der Verletzung des Verwaltervertrages.

Die Antragsgegnerinnen haben ihren allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk des Landgerichts München II.

Die Antragstellerin hat Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gestellt und angeregt, das Landgericht München I, Baukammer, als zuständig zu bestimmen. Die Antragsgegnerinnen hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Antragsgegnerin zu 1 hat gegen eine Bestimmung des Landgerichts München I, Baukammer, ausdrücklich keine Einwendungen erhoben. Die Antragsgegnerin zu 2 ist der Ansicht, dass das Landgericht München II, Baukammer, zu bestimmen sei.

II.

Als (örtlich und sachlich) zuständig bestimmt wird das Landgericht München I.

1. Die Voraussetzungen für die Bestimmung des gemeinsam (örtlich und sachlich) zuständigen Gerichts sind gegeben (§ 36 Abs. 1 Nr. 3, § 37 ZPO). § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist entsprechend anwendbar für die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit (BGH NJW 1984, 1624).

a) Die Antragsgegnerinnen sind nach dem maßgeblichen (Zöller/Schultzky ZPO 32. Aufl. § 36 Rn. 28 m.w.N), insoweit auch schlüssigen Vortrag der Antragstellerin in Bezug auf die geltend gemachten Ansprüche Streitgenossen (§§ 59, 60 ZPO), da die geltend gemachten Ansprüche auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen (vgl. Hk-ZPO/Bendtsen 7. Aufl. § 60 Rn. 9). Die Antragstellerin geht davon aus, dass der von ihr geltend gemachte Schaden im Wesentlichen durch Pflichtenverstöße der Antragsgegnerinnen im Zusammenhang mit den Sanierungsarbeiten entstanden sein soll.

b) Ein gemeinsamer (sachlicher) Gerichtsstand besteht nicht. Soweit die Antragstellerin die Antragsgegnerin zu 2 als Verwalterin in Anspruch nehmen will, ist das Amtsgericht München örtlich und sachlich ausschließlich zuständig (§ 23 Nr. 2 c GVG, § 43 Nr. 3 WEG). Demgegenüber besteht für die Antragsgegnerin zu 1 keine sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts nach § 43 WEG. Im Hinblick auf den Streitwert besteht sachlich die Zuständigkeit des Landgerichts (§ 23 Nr. 1, § 71 Abs. 1 GVG).

Auch örtlich lässt sich aus dem Sachvortrag der Antragstellerin ein gemeinsamer Gerichtsstand für beide Antragsgegnerinnen nicht einfach und zuverlässig herleiten. Für die Antragsgegnerin zu 2 besteht eine ausschließliche örtliche Zuständigkeit (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG) in München (= Landgericht München I). Für die Antragsgegnerin zu 1, die ihren allgemeinen Gerichtsstand im Landgerichtsbezirk München II hat, lässt sich hier ein Gerichtsstand im Landgerichtsbezirk München I nicht einfach und zuverlässig herleiten. Insbesondere lässt sich der Gerichtsstand des Erfüllungsort (§ 29 ZPO) nicht zweifelsfrei dort begründen. In diesen Fällen gebietet es die Prozessökonomie, solche Zweifel baldmöglichst durch eine bindende Gerichtsstandsbestimmung zu beseitigen (BGH vom 20.5.2008, X ARZ 98/08, juris; OLG Stuttgart MDR 2016, 179; auch BayObLG vom 10.4.2003, 1Z AR 25/03, juris; OLG Hamm BeckRS 2016, 17696).

2. Die Auswahl unter den in Betracht kommenden Gerichten erfolgt nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und der Prozessökonomie. Auszuwählen ist grundsätzlich eines der Gerichte, an dem die Antragsgegnerinnen ihren allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12, 17 ZPO) haben. Der Senat bestimmt als gemeinsam (örtlich und sachlich) zuständig das Landgericht München I.

Für die Antragsgegnerin zu 2 besteht eine ausschließliche örtliche Zuständigkeit nach § 43 Abs. 1 Nr. 3 WEG in München. Hier befindet sich auch das Bauwerk, bei dessen Sanierung die Antragsgegnerinnen fehlerhaft gearbeitet haben sollen. Gegen eine Bestimmung des für München zuständigen Gerichts hat die Antragsgegnerin zu 1 ausdrücklich keine Einwendungen erhoben. Als sachlich zuständig wird das Landgericht bestimmt, da die Streitpunkte des Hauptsacheverfahrens nach dem bisherigen Parteivortrag wohl weniger auf dem Gebiet des Wohnungseigentumsrechts als vielmehr im Rahmen der erbrachten Architektenleistungen zu verorten sind, so dass insgesamt wohl eher eine bau- bzw. architektenrechtliche Prägung des Hauptsacheverfahrens vorliegen dürfte.

c) Die Bestimmung der funktionalen Zuständigkeit ist nicht veranlasst, da insoweit ein gemeinsamer Gerichtsstand für beide Antragsgegner besteht. Denn der Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts München I legt unter „Allgemeine Bestimmungen Nr. 6“ (Stand 1.1.2019) fest, dass die Spezialkammer zur Erledigung des gesamten Rechtsstreits berufen ist, selbst wenn nur ein Teil der geltend gemachten Ansprüche die Sachgebietszuständigkeit berührt.

Sollte das zuständige Prozessgericht trotzdem eine gemeinsame Zuständigkeit verneinen, wird sich der Senat auf entsprechende Vorlage einer - wenn auch nur deklaratorischen - Gerichtsstandsbestimmung nicht verschließen.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahren gehört zum Rechtszug.

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(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.

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Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:1.Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Gelde

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(1) Vor die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind. (2) Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes auss

Zivilprozessordnung - ZPO | § 59 Streitgenossenschaft bei Rechtsgemeinschaft oder Identität des Grundes


Mehrere Personen können als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn sie hinsichtlich des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder wenn sie aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt oder verpfli

Zivilprozessordnung - ZPO | § 60 Streitgenossenschaft bei Gleichartigkeit der Ansprüche


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 37 Verfahren bei gerichtlicher Bestimmung


(1) Die Entscheidung über das Gesuch um Bestimmung des zuständigen Gerichts ergeht durch Beschluss. (2) Der Beschluss, der das zuständige Gericht bestimmt, ist nicht anfechtbar.

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Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Mai 2008 - X ARZ 98/08

bei uns veröffentlicht am 20.05.2008

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ARZ 98/08 vom 20. Mai 2008 in dem Gerichtsstandsbestimmungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 36 Abs. 1 Nr. 3; VerkProspG § 13 Abs. 2 a.F. a) Für eine Gerichtsstan

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(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

(1) Die Entscheidung über das Gesuch um Bestimmung des zuständigen Gerichts ergeht durch Beschluss.

(2) Der Beschluss, der das zuständige Gericht bestimmt, ist nicht anfechtbar.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

Mehrere Personen können als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn sie hinsichtlich des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder wenn sie aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind.

Mehrere Personen können auch dann als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden.

(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.

(2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für

1.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander,
2.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern,
3.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters einschließlich solcher über Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter sowie
4.
Beschlussklagen gemäß § 44.

Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:

1.
Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt;
2.
ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes:
a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
b)
Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, die über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus Anlaß der Reise entstanden sind;
c)
Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
d)
Streitigkeiten wegen Wildschadens;
e)
(weggefallen)
f)
(weggefallen)
g)
Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag.

(1) Vor die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind.

(2) Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig

1.
für die Ansprüche, die auf Grund der Beamtengesetze gegen den Fiskus erhoben werden;
2.
für die Ansprüche gegen Richter und Beamte wegen Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen;
3.
für Ansprüche, die auf eine falsche, irreführende oder unterlassene öffentliche Kapitalmarktinformation, auf die Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder auf die Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, gestützt werden;
4.
für Verfahren nach
a)
(weggefallen)
b)
den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260, 293c und 315 des Aktiengesetzes,
c)
§ 26 des SE-Ausführungsgesetzes,
d)
§ 10 des Umwandlungsgesetzes,
e)
dem Spruchverfahrensgesetz,
f)
den §§ 39a und 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes;
5.
in Streitigkeiten
a)
über das Anordnungsrecht des Bestellers gemäß § 650b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
b)
über die Höhe des Vergütungsanspruchs infolge einer Anordnung des Bestellers (§ 650c des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
6.
für Ansprüche aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz.

(3) Der Landesgesetzgebung bleibt überlassen, Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden sowie Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten ausschließlich zuzuweisen.

(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidungen in Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e und Nummer 5 einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zu übertragen. In Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e darf die Übertragung nur erfolgen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.

(2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für

1.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander,
2.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern,
3.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters einschließlich solcher über Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter sowie
4.
Beschlussklagen gemäß § 44.

(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
X ARZ 98/08
vom
20. Mai 2008
in dem Gerichtsstandsbestimmungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Für eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO genügt es,
dass ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand der Streitgenossen
nicht zuverlässig feststellbar ist.

b) Ist für die Ansprüche gegen einen Streitgenossen ein ausschließlicher Gerichtsstand
begründet, so kann das für diesen zuständige Gericht auch
dann zu dem für den Rechtsstreit gegen sämtliche Streitgenossen zuständigen
Gericht bestimmt werden, wenn in seinem Bezirk keiner der Streitgenossen
seinen allgemeinen Gerichtstand hat.

c) Der ausschließliche Gerichtsstand nach § 13 Abs. 2 VerkProspG ist mit
Wirkung zum 1. November 2005 entfallen.
BGH, Beschluss vom 20. Mai 2008 - X ARZ 98/08 - OLG Köln
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Mai 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin Mühlens
und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Gröning

beschlossen:
Als zuständiges Gericht wird das Landgericht Düsseldorf bestimmt.

Gründe:


1
I. Der Antragsteller beabsichtigt, die Antragsgegner wegen Kapitalanlagebetrugs als Gesamtschuldner auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. Zur Begründung seines Antrags auf Gerichtsstandsbestimmung behauptet er:
2
Er habe im Jahre 2005 von der D. AG (im Folgenden: D. AG) Inhaberschuldverschreibungen im Gesamtwert von 15.000,-- € erworben. Die D. AG sei spätestens seit dem Jahre 2003 nicht mehr in der Lage gewesen , die ausgegebenen Inhaberschuldverschreibungen auf der Grundlage operativer Gewinne zurückzuzahlen. Die Verantwortlichen hätten ein "Schneeballsystem" betrieben, bei dem die Begleichung fälliger Zinsen und die Rückführung von Anlagekapital zu keinem Zeitpunkt aus zu erwirtschaftenden Überschüssen , sondern allein aus neu eingehendem Anlagekapital weiterer Investoren habe erfolgen sollen. Alle Verkaufsprospekte, die ihm bei der Zeichnung der Anleihen vorgelegen hätten, seien deswegen unrichtig und unvollständig gewesen.
3
Der Antragsteller will den Antragsgegner zu 1 in seiner Eigenschaft als ehemaligen Vorstand der D. AG, den Antragsgegner zu 2 als "konzeptionellen Kopf" des Anlagebetrugs, den Antragsgegner zu 3, der die D. AG steuerlich beraten hat und Vorstand der Antragsgegnerin zu 5, einer Steuerberatungsaktiengesellschaft , ist, sowie den Antragsgegner zu 4, der bei der Antragsgegnerin zu 5 tätig gewesen ist, als "Hintermänner" aus Prospekthaftung und unerlaubter Handlung in Anspruch nehmen. Gegen den Antragsgegner zu 6, der Geschäftsführer der Antragsgegnerin zu 7, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, ist, hält er wegen für die D. AG erstellter falscher Testate ebenfalls Ansprüche aus Prospekthaftung und unerlaubter Handlung für gegeben. Gleiches gilt für den Antragsgegner zu 9, der Mitglied des Aufsichtsrats der D. AG gewesen sei und das "Geschäftsmodell" der D. AG unterstützt habe. Die Antragsgegnerin zu 7 will der Antragsteller aus Prospekthaftung und aufgrund eines Vertrags mit Schutzwirkung für Dritte in Anspruch nehmen. Die Antragsgegnerin zu 8 haftet nach Auffassung des Antragstellers aus unerlaubter Handlung als alleinige Aktionärin der D. AG. Insoweit behauptet er, sie habe die überhöhte Bewertung einer im Jahr 2001 erfolgten Sacheinlage in die D. AG gekannt, in deren Folge die D. AG fälschlich als finanzstark dargestellt worden sei.
4
Ihren allgemeinen Gerichtsstand haben die Antragsgegner zu 1 und 7 im Bezirk des Landgerichts Köln, die Antragsgegner zu 2, 3, 5 und 6 im Bezirk des Landgerichts Nürnberg-Fürth, der Antragsgegner zu 4 im Bezirk des Landgerichts Bamberg und die Antragsgegner zu 8 und 9 in Bremen.
5
Das Oberlandesgericht Köln, bei dem der Antragsteller die Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO beantragt hat, beabsichtigt, das Landgericht Düsseldorf zum zuständigen Gericht zu bestimmen, weil Düsseldorf der Sitz der D. AG gewesen ist. Es sieht sich aber an einer entsprechenden Anordnung durch einen Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 13. August 2007 (1 AR 45/07, juris) gehindert.
6
II. Die Vorlage ist zulässig.
7
Gemäß § 36 Abs. 3 ZPO hat ein Oberlandesgericht, das mit der Bestimmung des zuständigen Gerichts befasst ist, die Sache dem Bundesgerichtshof unter anderem dann vorzulegen, wenn es in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen will. Diese Voraussetzung liegt vor.
8
Das vorlegende Oberlandesgericht will seiner Entscheidung die Auffassung zugrunde legen, dass ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand für alle Antragsgegner nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO nicht zuverlässig feststellbar und eine Gerichtsstandsbestimmung daher erforderlich sei. Es beabsichtigt , das Landgericht Düsseldorf zum zuständigen Gericht zu bestimmen. Es hat dazu ausgeführt, Düsseldorf sei der Sitz der D. AG gewesen, und jedenfalls für den Antragsgegner zu 1 als ehemaligem Vorstand gelte gemäß § 32b ZPO die ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts Düsseldorf. Das Vorliegen eines ausschließlichen Gerichtsstands binde den Senat bei der Ermessensausübung zwar nicht, er sei aber vorrangig zu berücksichtigen, zumal kein anderer der vorliegend in Betracht kommenden Gerichtsstände einen wesentlich engeren Bezug zu dem zu beurteilenden Sachverhalt aufweise. Der beabsichtigten Gerichtsstandsbestimmung stehe jedoch die Auffassung des Oberlandesgerichts Dresden entgegen, wonach für Streitigkeiten, die auf Prospektangaben im Sinne von § 13 Abs. 1 VerkProspG beruhten und vor dem 1. Juli 2005 veröffentlichte Verkaufsprospekte für andere als von Kreditinstituten ausgegebene Wertpapiere beträfen, (weiterhin) das Landgericht Frankfurt am Main ausschließlich zuständig sei.
9
Diese Divergenz rechtfertigt die Vorlage. Zwar steht ein nicht für sämtliche Streitgenossen gegebener ausschließlicher Gerichtsstand der Bestimmung eines anderen Gerichts nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht entgegen (BGHZ 90, 155, 159 f.; Sen.Beschl. v. 7.2.2007 - X ARZ 423/06, NJW 2007, 1365). Zur Zulässigkeit der Vorlage reicht es jedoch aus, dass das vorlegende Oberlandesgericht einer gegebenen ausschließlichen Zuständigkeit bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts - zu Recht - vorrangige Bedeutung beimessen will.
10
III. Der Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung ist begründet. Die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO sind erfüllt. Für die Antragsgegner, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben und als Streitgenossen in Anspruch genommenen werden sollen, besteht kein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand.
11
1. Ein gemeinsamer Gerichtsstand nach § 32 ZPO kann - was für die Gerichtsstandsbestimmung genügt (Musielak/Heinrich, ZPO, 5. Aufl., § 36 Rdn. 16 m.w.N.) - angesichts der nach dem Vorbringen des Antragstellers unterschiedlichen Tatbeiträge der Antragsgegner nicht zuverlässig festgestellt werden.
12
2. Ein gemeinsamer ausschließlicher Gerichtsstand ergibt sich auch nicht aus § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, wonach für Klagen, mit denen der Ersatz auf Grund falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformationen verursachten Schadens geltend gemacht wird, das Gericht am Sitz des betroffenen Emittenten, des betroffenen Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen oder der Zielgesellschaft ausschließlich zuständig ist.
13
a) Der Senat tritt allerdings dem vorlegenden Oberlandesgericht darin bei, dass diese Vorschrift auf den Streitfall anwendbar ist. Eine Konkurrenz zu der Gerichtsstandsregelung des § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VerkProspG in der bis zum 30. Juni 2005 geltenden Fassung besteht nicht. Diese Vorschrift ist durch Artikel 7 KapMuEG mit Wirkung zum 1. November 2005 außer Kraft getreten. Aus der Entstehungsgeschichte und dem Zusammenwirken der Regelungen des Wertpapier-Verkaufsprospektgesetzes, des Gesetzes zur Umset- zung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG vom 22. Juni 2005 (Prospektrichtlinie -Umsetzungsgesetzes), des Wertpapierprospektgesetzes und des Gesetzes zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren vom 16. August 2005 sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass § 13 Abs. 2 VerkProspG auch nach dem 1. November 2005 einen partiellen Anwendungsbereich behalten sollte.
14
§ 13 VerkProspG in der bis zum 30. Juni 2005 geltenden Fassung regelte die Haftung für fehlerhafte Verkaufsprospekte betreffend nicht börsenzugelassene Wertpapiere und andere Vermögensanlagen durch den Verweis auf die Haftungsnormen des Börsengesetzes für börsenzugelassene Wertpapiere (§§ 44 bis 47 BörsG), und sah in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 die ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt am Main vor. § 18 Abs. 2 Satz 4 VerkProspG, der auf § 13 VerkProspG verweist, ist mit Wirkung zum 1. Juli 2005 gemeinsam mit den Sätzen 2, 3 und 5 der Bestimmung durch Art. 2 Nr. 14 ProspektRL-UmsetzungsG als Übergangsregelung in das Verkaufsprospektgesetz eingefügt worden. Der Regelungsbedarf hierfür ergab sich aus der Tatsache , dass das Verkaufsprospektgesetz bis zum Inkrafttreten des Prospektrichtlinie -Umsetzungsgesetzes und des Wertpapierprospektgesetzes am 1. Juli 2005 zum einen die Anforderungen an den Inhalt von Verkaufsprospekten beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren und anderen Vermögensanlagen (§§ 1 bis 8e VerkProspG in der Fassung bis 30.6.2005), und zum anderen die Haftung für fehlerhafte derartige Prospekte (§ 13 Abs. 1 VerkProspG in der Fassung bis 30.6.2005) geregelt hatte. Seit seinem Inkrafttreten am 1. Juli 2005 regelt nunmehr das Wertpapierprospektgesetz die Anforderungen an den Inhalt von Verkaufsprospekten für das öffentliche Angebot von Wertpapieren und für die Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt, während es für andere Vermögensanlagen in dieser Hinsicht bei den Regelun- gen des - in diesem Zuge angepassten - Verkaufsprospektgesetzes geblieben ist. Die Haftung für fehlerhafte Prospekte börsenzugelassener Wertpapiere ist in §§ 44 ff. BörsG geregelt, während § 13 Abs. 1 VerkProspG weiterhin die Haftung für fehlerhafte Verkaufsprospekte im Übrigen, also für nicht zum Handel an der inländischen Börse zugelassene Wertpapiere, begründet und wegen der Rechtsfolgen auf §§ 44 bis 47 BörsG mit im Einzelnen geregelten Maßgaben verweist. Im Rahmen der Übergangsvorschriften hat der Gesetzgeber des Prospektrichtlinie -Umsetzungsgesetzes in § 18 Abs. 2 Satz 2 VerkProspG die Spezialregelung getroffen, dass auf vor dem 1. Juli 2005 im Inland veröffentlichte Verkaufsprospekte für von Kreditinstituten ausgegebene Wertpapiere das bislang geltende Recht weiterhin anzuwenden ist, womit sichergestellt werden sollte , dass aufgrund eines Verkaufsprospekts, insbesondere eines unvollständigen Verkaufsprospekts, von einem Kreditinstitut ausgegebene Wertpapiere auch nach dem 1. Juli 2005 aufgrund eines solchen Verkaufsprospekts öffentlich angeboten werden können (Begr. BT-Drucks. 15/4999 S. 41 zu Art. II Nummer 14). Auf vor dem 1. Juli 2005 veröffentlichte Verkaufsprospekte für andere als in Satz 2 genannte Wertpapiere und Vermögensanlagen hat der Gesetzgeber in § 18 Abs. 2 Satz 3 VerkProspG die Fortgeltung der alten Fassung des Verkaufsprospektgesetzes bis zum 30. Juni 2006 angeordnet, womit eine bis zu diesem Zeitpunkt befristete Übergangsregelung hinsichtlich der bis zum 30. Juni 2005 auf der Grundlage des bis dahin geltenden Verkaufsprospektgesetzes veröffentlichten Verkaufsprospekte geschaffen worden ist, wie sich aus der Begründung zum Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz ergibt (BT-Drucks. 15/4999 aaO). In § 18 Abs. 2 Satz 4 VerkProspG hat der Gesetzgeber schließlich für die in Satz 3 genannten Verkaufsprospekte im Hinblick auf die Haftung die Fortgeltung des § 13 VerkProspG und der §§ 45 bis 47 BörsG in der damals geltenden Fassung angeordnet. Damit beschränkt sich der Regelungsgehalt dieser Vorschrift auf die Frage, welche Haftungsnormen im Falle des Satzes 3 anwendbar sind. Der in § 13 Abs. 2 VerkProspG daneben geregelte ausschließliche Gerichtsstand für Verkaufsprospekte von Vermögensanlagen ist im Zuge dieser Neuregelungen unverändert geblieben. Dass es bei dem alten Gerichtsstand des § 13 Abs. 2 VerkProspG verbleiben sollte, erscheint aus damaliger Sicht des Gesetzgebers folgerichtig.
15
Die Notwendigkeit einer Änderung des § 13 Abs. 2 VerkProspG (und des § 48 BörsG) ergab sich erst - wenig später - im Zusammenhang mit dem Erlass des Kapitalanlagen-Musterverfahrensgesetzes, das am 1. November 2005 in Kraft getreten ist. Dieses Gesetz bezweckt die Bündelung und Konzentration gleichgerichteter Ansprüche vieler Geschädigter aufgrund falscher Darstellungen gegenüber dem Kapitalmarkt (vgl. BT-Drucks. 15/5091, S. 1, 13 f.). Zu diesem Zweck wurde - neben der Einführung eines Musterverfahrens - mit § 32b ZPO ein ausschließlicher Gerichtsstand bei falschen, irreführenden oder unterlassenen Kapitalmarktinformationen - also auch für die hier in Rede stehende Haftung nach § 13 Abs. 1 VerkProspG - am Sitz des Emittenten oder Anbieters der Vermögensanlagen geschaffen, der nach dem Willen des Gesetzgebers an die Stelle des bisherigen Gerichtsstands nach § 48 BörsG und § 13 Abs. 2 VerkProspG treten sollte (vgl. BT-Drucks. 15/5091, S. 33). Konsequenterweise hat der Gesetzgeber § 13 Abs. 2 VerkProspG und die korrespondierende Gerichtsstandsregelung für börsenzugelassene Wertpapiere in § 48 BörsG durch Artikel 7 und 8 Nr. 2 KapMuEG aufgehoben.
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Die Fortgeltung von § 13 Abs. 2 VerkProspG kann nicht damit begründet werden, dass § 18 Abs. 2 Satz 4 VerkProspG eine Verweisung auf § 13 VerkProspG - und damit auch auf den außer Kraft gesetzten § 13 Abs. 2 VerkProspG - enthält. Soweit das Oberlandesgericht Dresden meint, der Gesetzgeber habe mit § 18 Abs. 2 Satz 4 VerkProspG seinen Willen zum Ausdruck gebracht, § 13 VerkProspG von der in § 18 Abs. 2 Satz 3 VerkProspG angeordneten lediglich befristeten Weitergeltung des Verkaufsprospektgesetzes bis zum 30. Juni 2006 auszunehmen, und hieraus die Fortgeltung der Gerichtsstandsbestimmung des § 13 Abs. 2 VerkProspG als einer Spezialregelung ableiten will ("lex posterior generalis non derogat legi priori speciali"), spricht dagegen der Wortlaut der Regelung sowie der Regelungszusammenhang des Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetzes mit dem Börsengesetz. Nachdem auch das Börsengesetz durch das Prospektrichtlinie-Umsetzungsgesetz geändert worden war, ergab sich die Notwendigkeit, für die Rechtsfolgen der Haftung für Altfälle, hinsichtlich derer § 13 Abs. 1 VerkProspG in der bis zum 30. Juni 2005 geltenden Fassung mit bestimmten Maßgaben auf §§ 44 bis 47 BörsG verweist, klarzustellen, welche Fassung der mehrfach geänderten §§ 45 bis 47 BörsG, auf die § 18 Abs. 2 Satz 4 VerkProspG Bezug nimmt, weiter gelten soll. Diese Klarstellung ist Gegenstand der Regelung des § 18 Abs. 2 Satz 4 VerkProspG. Eine Spezialregelung des Gerichtsstands ist damit nicht getroffen worden, und zu ihr bestand auch kein erkennbarer Anlass.
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Anderes ergibt sich schließlich auch nicht aus der Regelung des mit dem Gesetz zur Einführung von Kapitalanleger-Musterverfahren geschaffenen § 31 EGZPO, der sich ausschließlich mit der Geltung des § 32b ZPO für Musterverfahren nach dem Kapitalanlagen-Musterverfahrensgesetz befasst. Vielmehr bestätigt die Bestimmung umgekehrt, dass der Gesetzgeber die sofortige Geltung des § 32b ZPO für alle anderen, nicht von § 31 EGZPO erfassten Verfahren gewollt hat.
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b) Der ausschließliche Gerichtsstand des § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist aber nach dem Vorbringen des Antragstellers nicht ohne weiteres für sämtliche Antragsgegner begründet. Zweifel bestehen jedenfalls an einer Prospektverantwortlichkeit der Antragsgegnerin zu 8.
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3. Als zuständiges Gericht bestimmt der Senat das Landgericht Düsseldorf.
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Die Bestimmung hat nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten und unter Berücksichtigung der Prozesswirtschaftlichkeit zu erfolgen, wobei die ausschließliche Zuständigkeit nach § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO jedenfalls für die gegen den Antragsgegner zu 1 geltend gemachten Ansprüche die Bestimmung eines anderen Gerichts, wie ausgeführt, zwar nicht grundsätzlich hindert, aber bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts erhebliches Gewicht hat. Das nach § 32b ZPO jedenfalls für die gegen einen Streitgenossen zu erhebenden Ansprüche zuständige Gericht kann auch dann als zuständig bestimmt werden, wenn bei diesem Gericht keiner der Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Andernfalls könnte - wie auch im Streitfall - derjenige Gerichtsstand , den der Gesetzgeber als ausschließlichen gewollt hat, gegebenenfalls überhaupt nicht berücksichtigt werden, ohne dass dies durch die schützenswerten Interessen der anderen Streitgenossen, denen die Zuständigkeit ihres Wohnsitzgerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ohnedies genommen werden kann, geboten wäre.
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Der Antragsteller hat die Bestimmung des Landgerichts Düsseldorf angeregt , die Antragsgegner zu 8 und 9 haben dagegen keine Bedenken erhoben. Der Antragsgegner zu 2 hat zwar die Bestimmung des Gerichtsstands Frankfurt am Main angeregt. Indessen hat weder er noch einer der anderen Antragsgegner seinen Wohnsitz oder Geschäftssitz im Bezirk dieses Gerichts, so dass auch unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten eine anderweitige Entscheidung nicht geboten ist. Ebenso sind anderweitig anhängige Verfahren auf Schadensersatz wegen falscher Angaben in dem Verkaufsprospekt der D. AG dargetan. Bei den weiteren beim vorlegenden Oberlandesgericht anhängigen Verfahren handelt es sich nicht um Schadensersatzklagen, sondern um weitere Gerichtsstandsbestimmungsverfahren , die entgegen der Auffassung der Antragsgegner zu 6 und 7 keinen Anlass geben, das Landgericht Köln für zuständig zu erklären. Dem im Rahmen des § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ausschließlich zur Entscheidung berufenen Landgericht Düsseldorf ist daher bei der Gerichtsstandsbestimmung der Vorzug zu geben.
Melullis Scharen Mühlens
Meier-Beck Gröning
Vorinstanz:
OLG Köln, Entscheidung vom 21.02.2008 - 8 W 84/07 -

Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.

(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.

(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.

(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.

(2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für

1.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander,
2.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern,
3.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters einschließlich solcher über Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter sowie
4.
Beschlussklagen gemäß § 44.