Oberlandesgericht München Beschluss, 04. Apr. 2019 - 34 AR 50/19

published on 04/04/2019 00:00
Oberlandesgericht München Beschluss, 04. Apr. 2019 - 34 AR 50/19
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Gericht

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Tenor

1. Als (örtlich und sachlich) zuständiges Gericht wird das Landgericht München I bestimmt. 

2. Der weitergehende Bestimmungsantrag wird abgelehnt. 

Gründe

I.

Die Antragstellerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft in München, beabsichtigt, die beiden Antragsgegnerinnen als Gesamtschuldner auf Schadensersatz in Höhe von 309.751,12 € in Anspruch zu nehmen. Zur Begründung trägt sie vor, die Antragstellerin habe die Antragsgegnerin zu 1, ein Architekturbüro, mit der Planung und Durchführung von Sanierungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum der Wohnanlage beauftragt. Die Antragsgegnerin zu 1 habe den mit der Antragstellerin geschlossenen Architektenvertrag durch mangelnde Planung, Überwachung und Rechnungsprüfung verletzt. Dadurch seien Kosten für Nachträge angefallen, die bei einer ordnungsgemäßen Planung nicht angefallen wären. Der Antragstellerin sei dadurch ein Schaden entstanden. Die Antragsgegnerin zu 2 sei die ehemalige Verwalterin der Antragstellerin. Sie habe das von der Antragstellerin beschlossene Budget für die Baumaßnahme um fast 1 Million Euro überschritten. Die Mehrausgaben hätten keine Werterhöhung des Gebäudes bewirkt. Die Antragstellerin habe daher gegen die Antragsgegnerin zu 2 einen Schadensersatzanspruch aus der Verletzung des Verwaltervertrages.

Die Antragsgegnerinnen haben ihren allgemeinen Gerichtsstand im Bezirk des Landgerichts München II.

Die Antragstellerin hat Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts gestellt und angeregt, das Landgericht München I, Baukammer, als zuständig zu bestimmen. Die Antragsgegnerinnen hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Antragsgegnerin zu 1 hat gegen eine Bestimmung des Landgerichts München I, Baukammer, ausdrücklich keine Einwendungen erhoben. Die Antragsgegnerin zu 2 ist der Ansicht, dass das Landgericht München II, Baukammer, zu bestimmen sei.

II.

Als (örtlich und sachlich) zuständig bestimmt wird das Landgericht München I.

1. Die Voraussetzungen für die Bestimmung des gemeinsam (örtlich und sachlich) zuständigen Gerichts sind gegeben (§ 36 Abs. 1 Nr. 3, § 37 ZPO). § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist entsprechend anwendbar für die Bestimmung der sachlichen Zuständigkeit (BGH NJW 1984, 1624).

a) Die Antragsgegnerinnen sind nach dem maßgeblichen (Zöller/Schultzky ZPO 32. Aufl. § 36 Rn. 28 m.w.N), insoweit auch schlüssigen Vortrag der Antragstellerin in Bezug auf die geltend gemachten Ansprüche Streitgenossen (§§ 59, 60 ZPO), da die geltend gemachten Ansprüche auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen (vgl. Hk-ZPO/Bendtsen 7. Aufl. § 60 Rn. 9). Die Antragstellerin geht davon aus, dass der von ihr geltend gemachte Schaden im Wesentlichen durch Pflichtenverstöße der Antragsgegnerinnen im Zusammenhang mit den Sanierungsarbeiten entstanden sein soll.

b) Ein gemeinsamer (sachlicher) Gerichtsstand besteht nicht. Soweit die Antragstellerin die Antragsgegnerin zu 2 als Verwalterin in Anspruch nehmen will, ist das Amtsgericht München örtlich und sachlich ausschließlich zuständig (§ 23 Nr. 2 c GVG, § 43 Nr. 3 WEG). Demgegenüber besteht für die Antragsgegnerin zu 1 keine sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts nach § 43 WEG. Im Hinblick auf den Streitwert besteht sachlich die Zuständigkeit des Landgerichts (§ 23 Nr. 1, § 71 Abs. 1 GVG).

Auch örtlich lässt sich aus dem Sachvortrag der Antragstellerin ein gemeinsamer Gerichtsstand für beide Antragsgegnerinnen nicht einfach und zuverlässig herleiten. Für die Antragsgegnerin zu 2 besteht eine ausschließliche örtliche Zuständigkeit (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG) in München (= Landgericht München I). Für die Antragsgegnerin zu 1, die ihren allgemeinen Gerichtsstand im Landgerichtsbezirk München II hat, lässt sich hier ein Gerichtsstand im Landgerichtsbezirk München I nicht einfach und zuverlässig herleiten. Insbesondere lässt sich der Gerichtsstand des Erfüllungsort (§ 29 ZPO) nicht zweifelsfrei dort begründen. In diesen Fällen gebietet es die Prozessökonomie, solche Zweifel baldmöglichst durch eine bindende Gerichtsstandsbestimmung zu beseitigen (BGH vom 20.5.2008, X ARZ 98/08, juris; OLG Stuttgart MDR 2016, 179; auch BayObLG vom 10.4.2003, 1Z AR 25/03, juris; OLG Hamm BeckRS 2016, 17696).

2. Die Auswahl unter den in Betracht kommenden Gerichten erfolgt nach den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und der Prozessökonomie. Auszuwählen ist grundsätzlich eines der Gerichte, an dem die Antragsgegnerinnen ihren allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12, 17 ZPO) haben. Der Senat bestimmt als gemeinsam (örtlich und sachlich) zuständig das Landgericht München I.

Für die Antragsgegnerin zu 2 besteht eine ausschließliche örtliche Zuständigkeit nach § 43 Abs. 1 Nr. 3 WEG in München. Hier befindet sich auch das Bauwerk, bei dessen Sanierung die Antragsgegnerinnen fehlerhaft gearbeitet haben sollen. Gegen eine Bestimmung des für München zuständigen Gerichts hat die Antragsgegnerin zu 1 ausdrücklich keine Einwendungen erhoben. Als sachlich zuständig wird das Landgericht bestimmt, da die Streitpunkte des Hauptsacheverfahrens nach dem bisherigen Parteivortrag wohl weniger auf dem Gebiet des Wohnungseigentumsrechts als vielmehr im Rahmen der erbrachten Architektenleistungen zu verorten sind, so dass insgesamt wohl eher eine bau- bzw. architektenrechtliche Prägung des Hauptsacheverfahrens vorliegen dürfte.

c) Die Bestimmung der funktionalen Zuständigkeit ist nicht veranlasst, da insoweit ein gemeinsamer Gerichtsstand für beide Antragsgegner besteht. Denn der Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts München I legt unter „Allgemeine Bestimmungen Nr. 6“ (Stand 1.1.2019) fest, dass die Spezialkammer zur Erledigung des gesamten Rechtsstreits berufen ist, selbst wenn nur ein Teil der geltend gemachten Ansprüche die Sachgebietszuständigkeit berührt.

Sollte das zuständige Prozessgericht trotzdem eine gemeinsame Zuständigkeit verneinen, wird sich der Senat auf entsprechende Vorlage einer - wenn auch nur deklaratorischen - Gerichtsstandsbestimmung nicht verschließen.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Verfahren gehört zum Rechtszug.

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(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt: 1. wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;2. wenn es mit Rücksich

(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist. (2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, we
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published on 20/05/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS X ARZ 98/08 vom 20. Mai 2008 in dem Gerichtsstandsbestimmungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 36 Abs. 1 Nr. 3; VerkProspG § 13 Abs. 2 a.F. a) Für eine Gerichtsstan
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(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

(1) Die Entscheidung über das Gesuch um Bestimmung des zuständigen Gerichts ergeht durch Beschluss.

(2) Der Beschluss, der das zuständige Gericht bestimmt, ist nicht anfechtbar.

(1) Das zuständige Gericht wird durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht bestimmt:

1.
wenn das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Fall an der Ausübung des Richteramtes rechtlich oder tatsächlich verhindert ist;
2.
wenn es mit Rücksicht auf die Grenzen verschiedener Gerichtsbezirke ungewiss ist, welches Gericht für den Rechtsstreit zuständig sei;
3.
wenn mehrere Personen, die bei verschiedenen Gerichten ihren allgemeinen Gerichtsstand haben, als Streitgenossen im allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden sollen und für den Rechtsstreit ein gemeinschaftlicher besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist;
4.
wenn die Klage in dem dinglichen Gerichtsstand erhoben werden soll und die Sache in den Bezirken verschiedener Gerichte belegen ist;
5.
wenn in einem Rechtsstreit verschiedene Gerichte sich rechtskräftig für zuständig erklärt haben;
6.
wenn verschiedene Gerichte, von denen eines für den Rechtsstreit zuständig ist, sich rechtskräftig für unzuständig erklärt haben.

(2) Ist das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der Bundesgerichtshof, so wird das zuständige Gericht durch das Oberlandesgericht bestimmt, zu dessen Bezirk das zuerst mit der Sache befasste Gericht gehört.

(3) Will das Oberlandesgericht bei der Bestimmung des zuständigen Gerichts in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen, so hat es die Sache unter Begründung seiner Rechtsauffassung dem Bundesgerichtshof vorzulegen. In diesem Fall entscheidet der Bundesgerichtshof.

Mehrere Personen können als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn sie hinsichtlich des Streitgegenstandes in Rechtsgemeinschaft stehen oder wenn sie aus demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund berechtigt oder verpflichtet sind.

Mehrere Personen können auch dann als Streitgenossen gemeinschaftlich klagen oder verklagt werden, wenn gleichartige und auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche oder Verpflichtungen den Gegenstand des Rechtsstreits bilden.

(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.

(2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für

1.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander,
2.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern,
3.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters einschließlich solcher über Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter sowie
4.
Beschlussklagen gemäß § 44.

Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:

1.
Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt;
2.
ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes:
a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
b)
Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, die über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus Anlaß der Reise entstanden sind;
c)
Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes; diese Zuständigkeit ist ausschließlich;
d)
Streitigkeiten wegen Wildschadens;
e)
(weggefallen)
f)
(weggefallen)
g)
Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag.

(1) Vor die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen, gehören alle bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nicht den Amtsgerichten zugewiesen sind.

(2) Die Landgerichte sind ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes ausschließlich zuständig

1.
für die Ansprüche, die auf Grund der Beamtengesetze gegen den Fiskus erhoben werden;
2.
für die Ansprüche gegen Richter und Beamte wegen Überschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder wegen pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen;
3.
für Ansprüche, die auf eine falsche, irreführende oder unterlassene öffentliche Kapitalmarktinformation, auf die Verwendung einer falschen oder irreführenden öffentlichen Kapitalmarktinformation oder auf die Unterlassung der gebotenen Aufklärung darüber, dass eine öffentliche Kapitalmarktinformation falsch oder irreführend ist, gestützt werden;
4.
für Verfahren nach
a)
(weggefallen)
b)
den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260, 293c und 315 des Aktiengesetzes,
c)
§ 26 des SE-Ausführungsgesetzes,
d)
§ 10 des Umwandlungsgesetzes,
e)
dem Spruchverfahrensgesetz,
f)
den §§ 39a und 39b des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes;
5.
in Streitigkeiten
a)
über das Anordnungsrecht des Bestellers gemäß § 650b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
b)
über die Höhe des Vergütungsanspruchs infolge einer Anordnung des Bestellers (§ 650c des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
6.
für Ansprüche aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz.

(3) Der Landesgesetzgebung bleibt überlassen, Ansprüche gegen den Staat oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts wegen Verfügungen der Verwaltungsbehörden sowie Ansprüche wegen öffentlicher Abgaben ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten ausschließlich zuzuweisen.

(4) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidungen in Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e und Nummer 5 einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zu übertragen. In Verfahren nach Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a bis e darf die Übertragung nur erfolgen, wenn dies der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung dient. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.

(2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für

1.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander,
2.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern,
3.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters einschließlich solcher über Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter sowie
4.
Beschlussklagen gemäß § 44.

(1) Für Streitigkeiten aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem die streitige Verpflichtung zu erfüllen ist.

(2) Eine Vereinbarung über den Erfüllungsort begründet die Zuständigkeit nur, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.

(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.

(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.

(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.

(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.

(2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für

1.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander,
2.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern,
3.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters einschließlich solcher über Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter sowie
4.
Beschlussklagen gemäß § 44.